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IV.2021.00317

Erneute Anmeldung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zur Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2018-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit März 2013 in einem Teilzeitpensum

als Küchenhilfe im Alter szentrum Y.___ tätig ( Urk. 8/44/1-2 Ziff. 2.1 -2.2, Urk. 8/1 Ziff. 5.4 ) , als sie sich

erstmals

am 1 1. Mai 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/1).

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei ( Urk. 8/5, Urk. 8/31, Urk. 8/43 ) und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 6. Oktober 2017 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/65). Überdies veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

(Abklärungsbericht vom 1 1. September 2017; Urk. 8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/69, Urk. 8/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/74). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Unter Hinweis auf F ussschmerzen rechts sowie eine calcaneocuboidal e Arthrose meldete sich die Versicherte am 3 0. Mai 2018 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/80 Ziff. 6.1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie ergangenem Vorbescheid ( Urk. 8/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/111), wogegen die Versicherte

am 4. Dezember

2018 «Einsprache» erhob ( Urk. 8/113). Aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse ersuchte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018

um Revision der Verfügung vom 2 9. November 2018 ( Urk. 8/116) , und reichte am 2 0. Dezember 2018

einen

weiteren Arztbericht zu den Akten

( Urk. 8/118, Urk. 8/ 119 /2-4 ). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2019 hob d ie IV-Stelle die Verfügung vom 2 9. November 2018 vor Ablauf der Beschwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 8/120) und holte bei den behandelnden Ärzten weitere medizinische Berich te ein ( Urk. 8/121-123, Urk. 8/135, Urk. 8/138 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/142-143) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/148 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2021 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen berufliche r Art sowie eine Invali denrente zuzusprechen. Des Weiteren sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutach ten in den Fachdisziplinen Psychiatrie inklusive neuropsychologischer Abklärung sowie Orthopädie anzuordnen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwer deführerin zurückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einhole ( Urk. 1 S. 2 I. Ziff. 1- 2 , II. Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 3 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. September 2021 wurden antra gsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 I. Ziff. 3, II. Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte am

8. November 2021 ( Urk.

13) einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk. 14) und hielt mit Replik vom

1 9. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest

( Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 9. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Am 3 1. Januar 2022 ( Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 202 2 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angef ochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus , dass die Beschwerdeführerin nunmehr

in leidensangepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei . Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeite n, überwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder K riechen. Auch seien Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden und vor allem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ungeeignet. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . Im Zusammenhang mit der dritten Fussoperation am 1 2. September 2019 sei die Beschwerdeführerin für höchstens drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach habe in einer leidensangepassten Tätig keit wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Eine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich dadurch nicht (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin fest , es sei auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ei nzu treten , da die beschwerdeweisen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich beruflicher Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegenständlich gewesen seien (S. 1). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 3 0. Mai 2018 eingereichten medizinischen Berichte hätten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkran kung ergeben. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren trage sie als Novum vor, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe. Daher werde die Rüge der unterlassenen Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich des somati schen Gesundheitszustands werde an der ausführlichen versicherungsmedi zinischen Beur teilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , welche auf der vollständigen medizinischen Aktenlage fusse , festgehalten. Mangels anderweitiger Anhalts punkte für Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit werde in antizipierter Beweiswürdigung von medizinischen Weiterungen abgesehen (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass es die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen habe, ihren Gesundheits zustand rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere sei weder der Operations- noch der Austrittsbericht der zuletzt durchgeführten Operation vom 1 2. September 2019 eingeholt worden. Auch nach der Operation leide sie an enorme n Schmer zen, inklusive einschiessende n Schmerzen a m Fuss beziehungsweise am Bein (S. 9

Ziff. 37). Obwohl die bestehende depressive Erkrankung (rezidivierende depres sive Störung) sowie die kognitiven Einschränkungen dokumentiert seien, habe es die Beschwerdegegnerin a nlässlich der aktuellen Untersuchungsmassnahmen gänzlich unterlassen, ihren psychischen Gesundheitszustand zu untersuchen. Offensichtlich sei jedoch auch der psychische Gesundheitszustand untersu chu ngsbedürftig (S. 10 Ziff. 38). Aufgrund der diversen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr offensichtlich nicht mehr zumutbar, sich selbst in einen anderen Beruf einzugliedern, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Ziff. 44). Die Verweigerung von Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art stelle sodann eine Verletzung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) dar (S. 11 f. Ziff. 45-47). Mit Replik vom 1 9. November 2021 ( Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin aus , da ss die Beschwerdegegnerin auf ihre Neuanmeldung eingetreten sei und daher umfassend abklärungspflichtig werde (S. 2 Ziff. 53). So habe die Beschwerde gegnerin bei der Psychiatriespitex nie ein en Bericht eingeholt. Sie habe das Recht, dass ihre mannigfachen medizinischen Einschränkungen umfassend medizinisch abgeklärt würden, zumal man ihr die mehrfach beantragten Integrationsmass nahmen - entgegen des Grundsatzes Eingliederung vor Rente - bisher stets versagt habe. Neben den orthopädischen seien auch die psychischen sowie die neurologischen/neuropsychologischen Einschränkungen aufgrund der bekannten kognitiven Beeinträchtigungen abzuklären (S. 2 Ziff. 55-56). 2.3

Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eingetreten ist , und es ist zu prüfen , ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verhält. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 8/80 ) materiell eingetreten ist (vgl. Urk. 8/120, Urk. 8/141 S. 2 oben ; vgl. vorstehend E . 1.3 ). 3. 3.1

Die erste materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin fand mit Verfügung vom 8. März 2018 , mit welcher ein Rente nanspruch verneint wurde ( Urk. 8/74 ), ihren Abschluss. Dieser Verfügung lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2

Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. Dezember 2016 über die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 ( Urk. 8/32 /1-9 ) und diagnostizierte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Anlässlich der Untersuchung seien bei der Beschwerde führerin leichte kognitive Störungen mit Zeitgitterstörungen, einem sehr umständlichen Verhalten sowie Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen. In den letz ten Jahren habe die Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten, welche eher in einem beschützten Rahmen zu sehen seien, erledigen können und sei hier ganz schnell an ihre Grenzen geraten. Sie sei jedoch motiviert , wieder im beruf lichen Rahmen Fuss zu fassen. Um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können, s ei eine Potenzialabklärung sowie eine Standortbestimmung extrem wichtig. Anschliessend müsse geprüft werden , ob eine Wiedereingliede rungsmassnahme sinnvoll sei (S. 9 Ziff. 5). Mit Bericht vom 1 0. März 2017 ( Urk. 8/40/1-5) diagnostizierte med. pract . A.___ eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass sowohl die Auffassung und Konzentration als auch die Merkfähigkeit der Patientin reduziert seien (S. 4 Ziff. 1.7). Erneut wies er auf die Relevanz einer Potenzialabklärung sowie einer Standortbestimmung hin, um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können und Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

PD Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 8/43/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1

Ziff. 3): - Beschwerden am OSG ( Oberen Sprunggelenk )

rechts - Status nach OSME ( Osteosynthese materialentfernung )

calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin über Schmerzen im Bereich des re chten oberen Sprunggelenks geklagt . Die Schmerzen würden bis zur Kniekehle hochtreten und vor allem beim Stehen auftreten (S. 1 Ziff. 1). Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch schwie rig zu beziffern. Die Patientin leide nicht nur an den Fussproblemen, sondern auch an anderweitigen Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund müsse allenfalls eine Umschulung bedacht werden. Sie sei sicherlich für die meisten Arbeiten im Sitzen eingeschränkt (S. 1 Ziff. 5-7). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher D ienst (RAD), nahm am 3 0. Juni 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/68 S. 5-6) und nannte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Einschränkung der Fussfunktion rechts bei Status nach calcaneocuboi daler

Arthrodese rechter Fuss (Operation vom 2 3. Mai 2016) bei calcane ocuboidaler Arthrose rechter Fuss bei Status nach Fraktur des os

cuboi deum rechts (Unfall vom 1 1. November 2004) und Status nach Metallentfernung (Operation vom 2 2. Dezember 2016) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Versicherte seit 1 4. November 2015 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig . Vom 2 3. bis 2 6. Mai 2016 sei s ie am rechten Fuss operiert und stationär behandelt worden. Anschliessend habe die postoperative Nachbehandlungsphase acht Wochen gedauert. In dieser Zeit sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ansonsten bestehe jedoch seit 1 5. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (S. 5 unten). 3.5

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einem 100%-Pen sum nachgehen würde (vgl. Urk. 8/66 ) und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe s eit 1 4. N ovember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. E ine angepasste Tätigkeit sei ihr hingegen zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgend en medizini schen Berichten : 4.2

PD Dr. B.___ berichtete im Austrittsbericht vom 5. Juni 2018 über die Hospi talisation der Patientin vom 2 0. bis 2 9. April 2018 in der Klinik D.___ ( Urk. 8/84/3-4) und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische calcaneocuboidale Pseudoarthrose rechts, bei - Status nach OSME c alcan e ocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - c alcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Er hielt fest, dass eine symptomatische Pseudoarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks rechts bestehe, die nic ht mehr tolerabel sei. Bei hohem Leidensdruck sei daher die Indikation zur operativen Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboi dal rechts gestellt worden . Postoperativ zeige sich ein problemloser Verlauf bei schmerzkompensierter Gesamtsituation (S. 1). 4.3

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3 0. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/90/1-2) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere Polyneuropathie - Verdacht auf venöse Insuffizienz - Status nach Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboidal rechts mit Eingabe von Grafton (Knochenersatzmaterial) am 2 0. April 2018, bei: - symptomatischer calcaneocuboidaler Pseudoarthrose rechts, bei: - Status nach OSME calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei: - Status nach calcaneo cuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Sprechstunde habe die Patientin von zunehmenden Schmerzen und einem Stechen im lateralen OSG rechts nach der Operation vom A pril 2018 berichtet (S. 1). Bei der Patientin bestehe eine hochgradige Polyneuropathie. Es seien weder motorische noch sensible Neurografien rechts wie links an den Beinen ableitbar. Zudem würden sich deutli che Beinödeme beidseits zeigen (S. 2). 4.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/119/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - schmerzhaftes USG (unteres Sprunggelenk) rechts, bei - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese rechts - anterolaterale Fusswurzelschmerzen unter Belastung auftretend unklarer Genese - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese , Pseudoarthrose, Re-Arth rodese Radiologisch sei der Durchbau

calcane o cub oidal nach wie vor nicht sicher. Die Revision sei vor fünf Monaten erfolgt, insgesamt erscheine sich aber die Schmerzsymptomatik der Patientin eher auf das USG zu konzentrieren. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Affektion im unteren Sprunggelenk . Die opera tive Versorgung mit der calcane ocuboidalen

Arthrodese habe primär keine Änderung der vorbestehenden Schmerzen gebracht, auch die Rearthrodese zeige keine Anzeichen eines Durchbaus , und habe an den primären Schmerzen nichts geändert (S. 3). Mit Bericht vom 7. Mai 2019 ( Urk. 8 / 122/4-7) führte Dr. F.___ aus, dass sich unverändert die Symptomatik mit den plötzlich immer wieder auftretenden stechenden Schmerzen im unteren Sprunggelenk finde. D aneben bestünden etwas vermehrte Schmerzen im Bereich der calcaneocuboidalen

Arthrodese mit wei ter hin nur mässiger Stabilität (S. 3 unten). Nach zweimaliger Infiltration des USG rechts seien die starken Schmerzen verschwunden. Die Ursache für die stechenden Schmerzen unter Bewegung des Fusses könne daher im unteren Sprunggelenk lokalisiert werden. Als Begleitproblematik bestehe der Zustand nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese . Die CT-Untersuchung vor drei Monaten (vgl. Urk. 8/112/ 1 = Urk. 8/122/9 ) habe noch keinen Durchbau der A r throdese gezeigt. Ein Jahr postoperativ sei das CT mit der Frage , ob doch noch ein Durchbau statt finde oder die Pseudoarthrose fortbesteh e, zu wiederholen . Damit stehe die weitere Behandlung der USG-Problematik an (S. 4). 4.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, Oberärztin der Klinik H.___ , berichtete am 1 1. Mai 2020 über die neurologische Sprechstunde vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/135/9-11), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Klinisch und elektrophysiologisch kein Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus

suralis rechts bei bestehender schwerer, wahrscheinlich primär axonaler , sensomotorischer, symmetrischer, längenabhängiger Polyneuropathie der Beine, offener Ätiologie - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese rechts vom 2 7. April 2018 und 2 3. Mai 2016 bei Status nach Fra ktur des Os cuboi deum rechts am 1 1. November 2004 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung , Re- Arthrodese mit Integra tion von autologer

calcaneärer Spongiosa calcaneocuboidal rechts am 1 2. September 2019 - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral rechts Nebendiagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nikotin Elek trophysiologisch habe sich eine symmetrische, längenabhängige, wahr scheinlich primär axonale schwere sensomotorische P olyneuropathie gezeigt, welche gemäss Patientin bereits in der Jugend festgestellt worden sei. In den Neurographien des Nervus

suralis beidseitig hätten sich keine reproduzierbaren Potentiale gezeigt, sodass eine fokale Neuropathie hier nicht herausgearbeitet werden könne (S. 2 unten). Mit Bericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 8/135 /15-16 ) führte Dr. G.___ aus, dass im aktuellen Labor keine Ursache für eine Polyneuropathie gefunden werden könne . Es bestehe, wie bereits beschrieben, eine schwere axonale sensomotorische Poly neuropathie der Beine (S. 2). 4.6

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, nahm am 1 9. Oktober 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/141 S. 5-6) und stellte die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - persistierende belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Malleolus

lateralis rechts, mit/bei - klinisch und elektrophysiologisch ohne Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus

suralis - Zustand nach OSME und Re- Arthrodese

calcaneocuboidal am 1 2. Sep tember 2019 mit Integration von autologer Spongiosa, bei - Zustand nach calcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 und Re- Arthrodese am 2 7. April 2018 wegen aufgetretener Pseu doarthrose - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie Der erstgenannte Gesundheitsschaden sei schon zum Zeitpunkt der letztmass geblichen RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) bekannt gewesen, allerdings seien danach erneut zwei grosse, operative Eingriffe am rechten Fuss erforderlich gewesen (am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019). Demgegenüber sei die zweitgenannte Diagnose nur einmal in einem Austrittsbericht der chirurgisc hen Klinik des Spitals I.___ vom 2 4. Mai 2016 (vgl. Urk. 8/23/6-7 ) am Rande erwähnt worden , allerdings noch ohne nähere Spezifizierung. Inzwischen seien diese Gesundheitsschäden offenbar weitgehend stabil, wobei sich der Gesundheitszustand insgesamt aus versicherungsmedizi nisch-orthopädischer Sicht seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme leicht verschlechtert habe (S. 6) . Die aktuellen Berichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Unbestrittenermassen bestehe für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Notwendigkeit zweier Operationen des Fusses und des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten sei nun aber medizintheoretisch überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass retrospektiv selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit auch in den Phasen zwischen den drei Operationen nur eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % und nach den operativen Eingriffen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zirka drei Monate während der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden habe. Zuletzt sei nun medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlic h ab Januar 2020 wieder eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit unter strikter Beachtung des Belastungsprofils gegeben. Dieses beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder Kriechen, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit, das heisse vor allem ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 6). 4.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin insbeson dere den Sprechstundenbericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1. Dezember 2021 zu den Akten ( Urk. 21). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den genannten Bericht erfüllt, weshalb er im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung findet. Dr. J.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom am

Rückfuss und Unterschenkel rechts - Pseudoarthrose CC-Gelenk rechts, bei/nach - dreimaligem Arthrodesenversuch

calcaneocuboidal im September 2021, April 2018 und Mai 2016 - Fraktur des Os cuboideum am 1 1. November 2004 - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische, lageunabhängige Polyneuropathie beider B eine unklarer Ä tiologie - unter Pregabalin - depressive Entwicklung - unter Temesta , Citalopram - Adipositas - arterielle Hypertonie - Nikotinabusus, 5-10 Zigaretten pro Tag - mittelschwere Niereninsuffizienz, Erstdiagnose im November 2015 - Vitamin-D-Mangel Da die Infiltration im Bereich des CC Gelenkes am 2 2. November 2021 keinerlei Schmerzverbesserung erbracht habe, bleibe fraglich, ob eine erneute Revisi onsoperation der nachgewiesenen Pseudoarthrose wirklich zu einer nennens werten Beschwerdeverbesserung führen würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Hauptbeschwerden der bekannten P olyneuropathie zuzuordnen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 100 % für den Monat Dezember werde heute zugesendet (S. 1 f.). 5. 5.1

Aus den im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs aktenkun digen medizinischen Berichte n geht hervor , dass die B eschwerdeführerin bereits damals unter Beschwerden am rechten F uss litt, weshalb sie am 2 2. Dezember 2016 erstmals operiert werden musste (vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Aufgrund der eingeschränkten Fussfunktion attestierte

ihr RAD-Arzt Dr. C.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erachtete e r die Beschwerdeführerin indes als zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.4 ). In der Folge

m usste der rechte Fuss

der Beschwerdeführerin a ufgrund der Pseu doarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks zwei weitere Male,

am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019 ,

operativ versorgt werden. Überdies geht aus den medizinischen Akten neu eine schwere, wahrscheinlich primär axonale , senso motorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.5-4.7 ). Aufgrund

der Notwendig keit zweier weiterer Fussoperationen sowie des

hinzugetretenen neurologischen Leidens hat sich der massgebliche Sach ver halt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ; vgl. vorstehend E. 3), mit wel cher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

somit ausgewiese nermassen

und unstrittig ( Urk. 2 S. 2) geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ).

Zu prüfen bleibt insbesondere , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruc hsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhal t rechtsgenüglich abgeklärt ist. 5.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikati onen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.3

RAD-Arzt Dr. Z.___

gelangte gestützt auf die medizinische Aktenlage

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Aufgrund der Notwendigkeit zweier weiterer Operationen des Fusses sowie des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten (Polyneuropathie) erachtete er die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils zirka drei Monate während der postoperativen Rek onvaleszenz - als zu 60 % arbeitsfähig.

In seiner Stellungnahme nahm er indes weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschrän kungen auseinander. Er legte somit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhan dene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang der attestierten Leistungs minderung von 40 % zu schmälern vermag.

Seine Beurteilung

beruht e sodann insbesondere auf der von den behandelnden Neurologinnen diagnostizierten schwere n , wahrscheinlich primär axonal en , sensomotorische n , symmetrische n Polyneuropathie unklarer Ätiologie , welcher er

- neben den persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Malleolus

lateralis rechts - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass .

Bei einer

Polyneuropathie handelt es sich um eine systemisch bedingte Schädigun g mehrerer peripherer Nerven , deren Diagnostik und Abklärung in das Fachgebiet der Neurologie fällt. RAD-Arzt Dr. Z.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indes nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der neurologischen Einschränkungen abschliessend beurteilen zu können (vgl. vorstehend E. 5.2 ), weshalb auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden kann. Damit vermag die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellte n Anforde rungen (vorstehend E. 1.6 ) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsver bindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in orthopädischer, neurologischer sowie - aufgrund der aktenkundigen internistischen B eschwerden (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 4.7 ) - auch in allgemeinmedizinischer Hinsicht als notwendi g erweisen (vgl. vorstehend E. 5.2 ). 5.4

Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise auf psychische beziehungsweise neuropsychologische Einschränkungen , welche einer näheren Abklärung bedür fen.

Bereits im Rahmen der Erstanmeldung diagnostizierte Dr. A.___

mit Berichten vom 2 9. Dezember 2016 und 1 0. März 2017 (vorstehend E. 3.2 ) eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus der aktu ellen Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 3 1. August 2018 von der ps ychosozialen Spitex betreut

wird ( Urk. 8/106), wobei die ärztliche Bedarfsmeldung sowie nähere Angaben über den konkreten Pflegebedarf nicht aktenkundig sind . Über die Hintergründe der Psychiatriespitexbetreuung ist somit nur sehr wenig bekannt, ein allfälliger Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung ist indes nicht von vornherein auszuschliessen, zumal sich die Beschwerde führerin gemäss Beschwerde vom 1 0. Mai 2021 aktuell b ei dipl. med. K.___ in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 32) . Des Weiteren hielt Dr. J.___ in dem im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht vom 1. Dezember 2021 (vorstehen d E. 4.7 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressive n Entwicklun g leide , welche medikamen tös (unter Temesta und Citalopram) behandelt werde. Mit der aktenkundigen kognitiven und rezidivi erenden depressiven Störung, des Betreuungsbedarfs durch die

Psychiatriespitex

seit August 2018 sowie der aktu ellen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne möglicherweise relevante und daher näher abzuklä r ende psychische beziehungsweise neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche allenfalls die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen vermögen . Somit erweist sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig. 5.5

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte, aus welchen im Übrigen nur vereinzelt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht (vgl. Urk. 8/ 121 ), lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Zusammenfasse nd ist somit festzuhalten, dass d ie vor handenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin erlauben , weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid . 5.6

Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist schliesslich das Folgende festzuhalten : Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglich keiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundes gerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. Auch in Bezug auf mögliche Eingliederungs massnahmen ist daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erforderlich . Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbeson dere auch die zeitliche Angemessenheit in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei der relativ nah am Erreichen des AHV-Alters stehenden Beschwerdeführerin zu beurteilen haben. 5.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den entscheid relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat , weshalb ein abschlies sender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e ein den praxisgemässen Anfor derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie (inklusive Neuropsychologie) einhole und - nach Prüfung und gegebenen falls Durchführung geeigneter Einglieder ungsmassnahmen - über den Leistungs anspruch der B eschwerdeführerin neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Mit Honorarnote vom 3 1. J anuar 2022

machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw alt Thomas Wyss ,

einen Aufwand von insge samt 16 :40 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehr wertsteuer ) geltend ( Urk. 2 2 ), was beim veranschlagten Stundenansatz von Fr. 250.--

einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'621.95 entspricht. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , wobei namentlich

der geltend gemachte A ufwand

von knapp 9 Stunden für das Studium der IV-Akten sowie der Schreiben des Sozialversicherungsgerichts über höht erscheint . Insbesondere f ür

die

ergänzenden Abklärungen bei Prof. L.___ und Dr. M.___ ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte . Ange sichts d er zu studierenden Aktenstücke , des gerechtfertigten Aufwands für das Verfassen der

Rechtsschriften, der weiteren Aufwendungen wie beispielsweise Korrespondenzen,

Abklärungen und Eingaben an das Gericht

sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträge

erweist sich vorliegend ein zu entschädigen der Gesamtaufwand von 11 Stunden als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und einer Spesenp auschale von 3 % (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss auf Fr. 2' 700 . -- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2021

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 , II. Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 3 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. September 2021 wurden antra gsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 I. Ziff. 3, II. Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angef ochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus , dass die Beschwerdeführerin nunmehr

in leidensangepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei . Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeite n, überwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder K riechen. Auch seien Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden und vor allem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ungeeignet. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . Im Zusammenhang mit der dritten Fussoperation am 1 2. September 2019 sei die Beschwerdeführerin für höchstens drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach habe in einer leidensangepassten Tätig keit wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Eine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich dadurch nicht (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin fest , es sei auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ei nzu treten , da die beschwerdeweisen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich beruflicher Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegenständlich gewesen seien (S. 1). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 3 0. Mai 2018 eingereichten medizinischen Berichte hätten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkran kung ergeben. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren trage sie als Novum vor, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe. Daher werde die Rüge der unterlassenen Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich des somati schen Gesundheitszustands werde an der ausführlichen versicherungsmedi zinischen Beur teilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , welche auf der vollständigen medizinischen Aktenlage fusse , festgehalten. Mangels anderweitiger Anhalts punkte für Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit werde in antizipierter Beweiswürdigung von medizinischen Weiterungen abgesehen (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass es die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen habe, ihren Gesundheits zustand rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere sei weder der Operations- noch der Austrittsbericht der zuletzt durchgeführten Operation vom 1 2. September 2019 eingeholt worden. Auch nach der Operation leide sie an enorme n Schmer zen, inklusive einschiessende n Schmerzen a m Fuss beziehungsweise am Bein (S. 9

Ziff. 37). Obwohl die bestehende depressive Erkrankung (rezidivierende depres sive Störung) sowie die kognitiven Einschränkungen dokumentiert seien, habe es die Beschwerdegegnerin a nlässlich der aktuellen Untersuchungsmassnahmen gänzlich unterlassen, ihren psychischen Gesundheitszustand zu untersuchen. Offensichtlich sei jedoch auch der psychische Gesundheitszustand untersu chu ngsbedürftig (S. 10 Ziff. 38). Aufgrund der diversen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr offensichtlich nicht mehr zumutbar, sich selbst in einen anderen Beruf einzugliedern, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Ziff. 44). Die Verweigerung von Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art stelle sodann eine Verletzung von Art.

E. 2.3 Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eingetreten ist , und es ist zu prüfen , ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verhält. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 8/80 ) materiell eingetreten ist (vgl. Urk. 8/120, Urk. 8/141 S. 2 oben ; vgl. vorstehend E . 1.3 ). 3.

E. 3 1. Januar 2022 ( Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 202 2 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die erste materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin fand mit Verfügung vom 8. März 2018 , mit welcher ein Rente nanspruch verneint wurde ( Urk. 8/74 ), ihren Abschluss. Dieser Verfügung lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:

E. 3.2 Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. Dezember 2016 über die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 ( Urk. 8/32 /1-9 ) und diagnostizierte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Anlässlich der Untersuchung seien bei der Beschwerde führerin leichte kognitive Störungen mit Zeitgitterstörungen, einem sehr umständlichen Verhalten sowie Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen. In den letz ten Jahren habe die Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten, welche eher in einem beschützten Rahmen zu sehen seien, erledigen können und sei hier ganz schnell an ihre Grenzen geraten. Sie sei jedoch motiviert , wieder im beruf lichen Rahmen Fuss zu fassen. Um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können, s ei eine Potenzialabklärung sowie eine Standortbestimmung extrem wichtig. Anschliessend müsse geprüft werden , ob eine Wiedereingliede rungsmassnahme sinnvoll sei (S. 9 Ziff. 5). Mit Bericht vom 1 0. März 2017 ( Urk. 8/40/1-5) diagnostizierte med. pract . A.___ eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass sowohl die Auffassung und Konzentration als auch die Merkfähigkeit der Patientin reduziert seien (S. 4 Ziff. 1.7). Erneut wies er auf die Relevanz einer Potenzialabklärung sowie einer Standortbestimmung hin, um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können und Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 2 Ziff. 1.5).

E. 3.3 PD Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 8/43/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1

Ziff. 3): - Beschwerden am OSG ( Oberen Sprunggelenk )

rechts - Status nach OSME ( Osteosynthese materialentfernung )

calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin über Schmerzen im Bereich des re chten oberen Sprunggelenks geklagt . Die Schmerzen würden bis zur Kniekehle hochtreten und vor allem beim Stehen auftreten (S. 1 Ziff. 1). Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch schwie rig zu beziffern. Die Patientin leide nicht nur an den Fussproblemen, sondern auch an anderweitigen Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund müsse allenfalls eine Umschulung bedacht werden. Sie sei sicherlich für die meisten Arbeiten im Sitzen eingeschränkt (S. 1 Ziff. 5-7).

E. 3.4 ) bekannt gewesen, allerdings seien danach erneut zwei grosse, operative Eingriffe am rechten Fuss erforderlich gewesen (am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019). Demgegenüber sei die zweitgenannte Diagnose nur einmal in einem Austrittsbericht der chirurgisc hen Klinik des Spitals I.___ vom 2 4. Mai 2016 (vgl. Urk. 8/23/6-7 ) am Rande erwähnt worden , allerdings noch ohne nähere Spezifizierung. Inzwischen seien diese Gesundheitsschäden offenbar weitgehend stabil, wobei sich der Gesundheitszustand insgesamt aus versicherungsmedizi nisch-orthopädischer Sicht seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme leicht verschlechtert habe (S. 6) . Die aktuellen Berichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Unbestrittenermassen bestehe für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Notwendigkeit zweier Operationen des Fusses und des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten sei nun aber medizintheoretisch überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass retrospektiv selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit auch in den Phasen zwischen den drei Operationen nur eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % und nach den operativen Eingriffen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zirka drei Monate während der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden habe. Zuletzt sei nun medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlic h ab Januar 2020 wieder eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit unter strikter Beachtung des Belastungsprofils gegeben. Dieses beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder Kriechen, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit, das heisse vor allem ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 6). 4.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin insbeson dere den Sprechstundenbericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1. Dezember 2021 zu den Akten ( Urk. 21). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den genannten Bericht erfüllt, weshalb er im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung findet. Dr. J.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom am

Rückfuss und Unterschenkel rechts - Pseudoarthrose CC-Gelenk rechts, bei/nach - dreimaligem Arthrodesenversuch

calcaneocuboidal im September 2021, April 2018 und Mai 2016 - Fraktur des Os cuboideum am 1 1. November 2004 - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische, lageunabhängige Polyneuropathie beider B eine unklarer Ä tiologie - unter Pregabalin - depressive Entwicklung - unter Temesta , Citalopram - Adipositas - arterielle Hypertonie - Nikotinabusus, 5-10 Zigaretten pro Tag - mittelschwere Niereninsuffizienz, Erstdiagnose im November 2015 - Vitamin-D-Mangel Da die Infiltration im Bereich des CC Gelenkes am 2 2. November 2021 keinerlei Schmerzverbesserung erbracht habe, bleibe fraglich, ob eine erneute Revisi onsoperation der nachgewiesenen Pseudoarthrose wirklich zu einer nennens werten Beschwerdeverbesserung führen würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Hauptbeschwerden der bekannten P olyneuropathie zuzuordnen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 100 % für den Monat Dezember werde heute zugesendet (S. 1 f.). 5. 5.1

Aus den im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs aktenkun digen medizinischen Berichte n geht hervor , dass die B eschwerdeführerin bereits damals unter Beschwerden am rechten F uss litt, weshalb sie am 2 2. Dezember 2016 erstmals operiert werden musste (vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Aufgrund der eingeschränkten Fussfunktion attestierte

ihr RAD-Arzt Dr. C.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erachtete e r die Beschwerdeführerin indes als zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.4 ). In der Folge

m usste der rechte Fuss

der Beschwerdeführerin a ufgrund der Pseu doarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks zwei weitere Male,

am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019 ,

operativ versorgt werden. Überdies geht aus den medizinischen Akten neu eine schwere, wahrscheinlich primär axonale , senso motorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.5-4.7 ). Aufgrund

der Notwendig keit zweier weiterer Fussoperationen sowie des

hinzugetretenen neurologischen Leidens hat sich der massgebliche Sach ver halt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ; vgl. vorstehend E. 3), mit wel cher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

somit ausgewiese nermassen

und unstrittig ( Urk. 2 S. 2) geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ).

Zu prüfen bleibt insbesondere , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruc hsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhal t rechtsgenüglich abgeklärt ist. 5.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikati onen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.3

RAD-Arzt Dr. Z.___

gelangte gestützt auf die medizinische Aktenlage

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Aufgrund der Notwendigkeit zweier weiterer Operationen des Fusses sowie des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten (Polyneuropathie) erachtete er die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils zirka drei Monate während der postoperativen Rek onvaleszenz - als zu 60 % arbeitsfähig.

In seiner Stellungnahme nahm er indes weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschrän kungen auseinander. Er legte somit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhan dene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang der attestierten Leistungs minderung von 40 % zu schmälern vermag.

Seine Beurteilung

beruht e sodann insbesondere auf der von den behandelnden Neurologinnen diagnostizierten schwere n , wahrscheinlich primär axonal en , sensomotorische n , symmetrische n Polyneuropathie unklarer Ätiologie , welcher er

- neben den persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Malleolus

lateralis rechts - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass .

Bei einer

Polyneuropathie handelt es sich um eine systemisch bedingte Schädigun g mehrerer peripherer Nerven , deren Diagnostik und Abklärung in das Fachgebiet der Neurologie fällt. RAD-Arzt Dr. Z.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indes nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der neurologischen Einschränkungen abschliessend beurteilen zu können (vgl. vorstehend E. 5.2 ), weshalb auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden kann. Damit vermag die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellte n Anforde rungen (vorstehend E. 1.6 ) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsver bindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in orthopädischer, neurologischer sowie - aufgrund der aktenkundigen internistischen B eschwerden (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 4.7 ) - auch in allgemeinmedizinischer Hinsicht als notwendi g erweisen (vgl. vorstehend E. 5.2 ). 5.4

Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise auf psychische beziehungsweise neuropsychologische Einschränkungen , welche einer näheren Abklärung bedür fen.

Bereits im Rahmen der Erstanmeldung diagnostizierte Dr. A.___

mit Berichten vom 2 9. Dezember 2016 und 1 0. März 2017 (vorstehend E. 3.2 ) eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus der aktu ellen Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 3 1. August 2018 von der ps ychosozialen Spitex betreut

wird ( Urk. 8/106), wobei die ärztliche Bedarfsmeldung sowie nähere Angaben über den konkreten Pflegebedarf nicht aktenkundig sind . Über die Hintergründe der Psychiatriespitexbetreuung ist somit nur sehr wenig bekannt, ein allfälliger Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung ist indes nicht von vornherein auszuschliessen, zumal sich die Beschwerde führerin gemäss Beschwerde vom 1 0. Mai 2021 aktuell b ei dipl. med. K.___ in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 32) . Des Weiteren hielt Dr. J.___ in dem im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht vom 1. Dezember 2021 (vorstehen d E. 4.7 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressive n Entwicklun g leide , welche medikamen tös (unter Temesta und Citalopram) behandelt werde. Mit der aktenkundigen kognitiven und rezidivi erenden depressiven Störung, des Betreuungsbedarfs durch die

Psychiatriespitex

seit August 2018 sowie der aktu ellen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne möglicherweise relevante und daher näher abzuklä r ende psychische beziehungsweise neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche allenfalls die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen vermögen . Somit erweist sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig. 5.5

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte, aus welchen im Übrigen nur vereinzelt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht (vgl. Urk. 8/ 121 ), lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Zusammenfasse nd ist somit festzuhalten, dass d ie vor handenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin erlauben , weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid . 5.6

Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist schliesslich das Folgende festzuhalten : Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglich keiten verbleibt ( Art.

E. 3.5 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einem 100%-Pen sum nachgehen würde (vgl. Urk. 8/66 ) und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe s eit 1 4. N ovember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. E ine angepasste Tätigkeit sei ihr hingegen zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgend en medizini schen Berichten : 4.2

PD Dr. B.___ berichtete im Austrittsbericht vom 5. Juni 2018 über die Hospi talisation der Patientin vom 2 0. bis 2 9. April 2018 in der Klinik D.___ ( Urk. 8/84/3-4) und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische calcaneocuboidale Pseudoarthrose rechts, bei - Status nach OSME c alcan e ocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - c alcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Er hielt fest, dass eine symptomatische Pseudoarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks rechts bestehe, die nic ht mehr tolerabel sei. Bei hohem Leidensdruck sei daher die Indikation zur operativen Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboi dal rechts gestellt worden . Postoperativ zeige sich ein problemloser Verlauf bei schmerzkompensierter Gesamtsituation (S. 1). 4.3

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3 0. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/90/1-2) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere Polyneuropathie - Verdacht auf venöse Insuffizienz - Status nach Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboidal rechts mit Eingabe von Grafton (Knochenersatzmaterial) am 2 0. April 2018, bei: - symptomatischer calcaneocuboidaler Pseudoarthrose rechts, bei: - Status nach OSME calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei: - Status nach calcaneo cuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Sprechstunde habe die Patientin von zunehmenden Schmerzen und einem Stechen im lateralen OSG rechts nach der Operation vom A pril 2018 berichtet (S. 1). Bei der Patientin bestehe eine hochgradige Polyneuropathie. Es seien weder motorische noch sensible Neurografien rechts wie links an den Beinen ableitbar. Zudem würden sich deutli che Beinödeme beidseits zeigen (S. 2). 4.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/119/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - schmerzhaftes USG (unteres Sprunggelenk) rechts, bei - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese rechts - anterolaterale Fusswurzelschmerzen unter Belastung auftretend unklarer Genese - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese , Pseudoarthrose, Re-Arth rodese Radiologisch sei der Durchbau

calcane o cub oidal nach wie vor nicht sicher. Die Revision sei vor fünf Monaten erfolgt, insgesamt erscheine sich aber die Schmerzsymptomatik der Patientin eher auf das USG zu konzentrieren. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Affektion im unteren Sprunggelenk . Die opera tive Versorgung mit der calcane ocuboidalen

Arthrodese habe primär keine Änderung der vorbestehenden Schmerzen gebracht, auch die Rearthrodese zeige keine Anzeichen eines Durchbaus , und habe an den primären Schmerzen nichts geändert (S. 3). Mit Bericht vom 7. Mai 2019 ( Urk.

E. 6 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) dar (S. 11 f. Ziff. 45-47). Mit Replik vom 1 9. November 2021 ( Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin aus , da ss die Beschwerdegegnerin auf ihre Neuanmeldung eingetreten sei und daher umfassend abklärungspflichtig werde (S. 2 Ziff. 53). So habe die Beschwerde gegnerin bei der Psychiatriespitex nie ein en Bericht eingeholt. Sie habe das Recht, dass ihre mannigfachen medizinischen Einschränkungen umfassend medizinisch abgeklärt würden, zumal man ihr die mehrfach beantragten Integrationsmass nahmen - entgegen des Grundsatzes Eingliederung vor Rente - bisher stets versagt habe. Neben den orthopädischen seien auch die psychischen sowie die neurologischen/neuropsychologischen Einschränkungen aufgrund der bekannten kognitiven Beeinträchtigungen abzuklären (S. 2 Ziff. 55-56).

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Mit Honorarnote vom 3 1. J anuar 2022

machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw alt Thomas Wyss ,

einen Aufwand von insge samt 16 :40 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehr wertsteuer ) geltend ( Urk. 2 2 ), was beim veranschlagten Stundenansatz von Fr. 250.--

einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'621.95 entspricht. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , wobei namentlich

der geltend gemachte A ufwand

von knapp 9 Stunden für das Studium der IV-Akten sowie der Schreiben des Sozialversicherungsgerichts über höht erscheint . Insbesondere f ür

die

ergänzenden Abklärungen bei Prof. L.___ und Dr. M.___ ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte . Ange sichts d er zu studierenden Aktenstücke , des gerechtfertigten Aufwands für das Verfassen der

Rechtsschriften, der weiteren Aufwendungen wie beispielsweise Korrespondenzen,

Abklärungen und Eingaben an das Gericht

sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträge

erweist sich vorliegend ein zu entschädigen der Gesamtaufwand von 11 Stunden als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und einer Spesenp auschale von 3 % (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss auf Fr. 2' 700 . -- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2021

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Dispositiv
  1. April 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse  161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1962, war seit März 2013 in einem Teilzeitpensum als Küchenhilfe im Alter szentrum Y.___ tätig ( Urk.  8/44/1-2 Ziff.  2.1 -2.2, Urk.  8/1 Ziff.  5.4 ) , als sie sich erstmals am 1
  3. Mai 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk.  8/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei ( Urk.  8/5, Urk.  8/31, Urk.  8/43 ) und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom
  4. Oktober 2017 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk.  8/65). Überdies veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 1
  5. September 2017; Urk.  8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/69, Urk.  8/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  6. März 2018 einen Rentenanspruch ( Urk.  8/74). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2      Unter Hinweis auf F ussschmerzen rechts sowie eine calcaneocuboidal e Arthrose meldete sich die Versicherte am 3
  7. Mai 2018 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/80 Ziff.  6.1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie ergangenem Vorbescheid ( Urk.  8/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  8. November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk.  8/111), wogegen die Versicherte am
  9. Dezember 2018 «Einsprache» erhob ( Urk.  8/113). Aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse ersuchte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 1
  10. Dezember 2018 um Revision der Verfügung vom 2
  11. November 2018 ( Urk.  8/116) , und reichte am 2
  12. Dezember 2018 einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk.  8/118, Urk.  8/ 119 /2-4 ). Mit Verfügung vom 2
  13. Januar 2019 hob d ie IV-Stelle die Verfügung vom 2
  14. November 2018 vor Ablauf der Beschwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk.  8/120) und holte bei den behandelnden Ärzten weitere medizinische Berich te ein ( Urk.  8/121-123, Urk.  8/135, Urk.  8/138 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/142-143) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  15. April 2021 einen Rentenanspruch ( Urk.  8/148 = Urk.  2).
  16. Die Versicherte erhob am 1
  17. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  18. April 2021 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen berufliche r Art sowie eine Invali denrente zuzusprechen. Des Weiteren sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutach ten in den Fachdisziplinen Psychiatrie inklusive neuropsychologischer Abklärung sowie Orthopädie anzuordnen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwer deführerin zurückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einhole ( Urk.  1 S. 2 I. Ziff.  1- 2 , II. Ziff.  1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 3
  19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk.  7). Mit Gerichtsverfügung vom 1
  20. September 2021 wurden antra gsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2 I. Ziff.  3, II. Ziff.  3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  9). Die Beschwerdeführerin reichte am
  21. November 2021 ( Urk.  13) einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk.  14) und hielt mit Replik vom 1
  22. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk.  15). Mit Eingabe vom 2
  23. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk.  17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  24. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  18). Am 3
  25. Januar 2022 ( Urk.  20) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk.  21), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  26. Februar 202 2 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk.  23). Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  28. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der angef ochtenen Verfügung ( Urk.  2) aus , dass die Beschwerdeführerin nunmehr in leidensangepassten Tätigkeiten zu 60  % arbeitsfähig sei . Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeite n, überwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder K riechen. Auch seien Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden und vor allem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ungeeignet. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35  % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . Im Zusammenhang mit der dritten Fussoperation am 1
  29. September 2019 sei die Beschwerdeführerin für höchstens drei Monate zu 100  % arbeitsunfähig gewesen . Danach habe in einer leidensangepassten Tätig keit wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Eine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich dadurch nicht (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3
  30. August 2021 ( Urk.  7) hielt die Beschwerde gegnerin fest , es sei auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ei nzu treten , da die beschwerdeweisen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich beruflicher Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegenständlich gewesen seien (S. 1). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 3
  31. Mai 2018 eingereichten medizinischen Berichte hätten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkran kung ergeben. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren trage sie als Novum vor, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe. Daher werde die Rüge der unterlassenen Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich des somati schen Gesundheitszustands werde an der ausführlichen versicherungsmedi zinischen Beur teilung durch RAD-Arzt Dr.  Z.___ , welche auf der vollständigen medizinischen Aktenlage fusse , festgehalten. Mangels anderweitiger Anhalts punkte für Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit werde in antizipierter Beweiswürdigung von medizinischen Weiterungen abgesehen (S. 2 Mitte). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk.  1), dass es die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen habe, ihren Gesundheits zustand rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere sei weder der Operations- noch der Austrittsbericht der zuletzt durchgeführten Operation vom 1
  32. September 2019 eingeholt worden. Auch nach der Operation leide sie an enorme n Schmer zen, inklusive einschiessende n Schmerzen a m Fuss beziehungsweise am Bein (S. 9 Ziff.  37). Obwohl die bestehende depressive Erkrankung (rezidivierende depres sive Störung) sowie die kognitiven Einschränkungen dokumentiert seien, habe es die Beschwerdegegnerin a nlässlich der aktuellen Untersuchungsmassnahmen gänzlich unterlassen, ihren psychischen Gesundheitszustand zu untersuchen. Offensichtlich sei jedoch auch der psychische Gesundheitszustand untersu chu ngsbedürftig (S. 10 Ziff.  38). Aufgrund der diversen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr offensichtlich nicht mehr zumutbar, sich selbst in einen anderen Beruf einzugliedern, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Ziff.  44). Die Verweigerung von Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art stelle sodann eine Verletzung von Art.  6 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) dar (S. 11 f. Ziff.  45-47). Mit Replik vom 1
  33. November 2021 ( Urk.  15) führte die Beschwerdeführerin aus , da ss die Beschwerdegegnerin auf ihre Neuanmeldung eingetreten sei und daher umfassend abklärungspflichtig werde (S. 2 Ziff.  53). So habe die Beschwerde gegnerin bei der Psychiatriespitex nie ein en Bericht eingeholt. Sie habe das Recht, dass ihre mannigfachen medizinischen Einschränkungen umfassend medizinisch abgeklärt würden, zumal man ihr die mehrfach beantragten Integrationsmass nahmen - entgegen des Grundsatzes Eingliederung vor Rente - bisher stets versagt habe. Neben den orthopädischen seien auch die psychischen sowie die neurologischen/neuropsychologischen Einschränkungen aufgrund der bekannten kognitiven Beeinträchtigungen abzuklären (S. 2 Ziff.  55-56). 2.3      Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom
  34. März 2018 ( Urk.  8/74 ) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eingetreten ist , und es ist zu prüfen , ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verhält. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3
  35. Mai 2018 ( Urk.  8/80 ) materiell eingetreten ist (vgl. Urk.  8/120, Urk.  8/141 S. 2 oben ; vgl. vorstehend E . 1.3 ).
  36. 3.1      Die erste materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin fand mit Verfügung vom
  37. März 2018 , mit welcher ein Rente nanspruch verneint wurde ( Urk.  8/74 ), ihren Abschluss. Dieser Verfügung lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2      Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2
  38. Dezember 2016 über die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 2
  39. August 2016 ( Urk.  8/32 /1-9 ) und diagnostizierte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 8 Ziff.  4.1). Anlässlich der Untersuchung seien bei der Beschwerde führerin leichte kognitive Störungen mit Zeitgitterstörungen, einem sehr umständlichen Verhalten sowie Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen. In den letz ten Jahren habe die Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten, welche eher in einem beschützten Rahmen zu sehen seien, erledigen können und sei hier ganz schnell an ihre Grenzen geraten. Sie sei jedoch motiviert , wieder im beruf lichen Rahmen Fuss zu fassen. Um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können, s ei eine Potenzialabklärung sowie eine Standortbestimmung extrem wichtig. Anschliessend müsse geprüft werden , ob eine Wiedereingliede rungsmassnahme sinnvoll sei (S. 9 Ziff.  5). Mit Bericht vom 1
  40. März 2017 ( Urk.  8/40/1-5) diagnostizierte med. pract . A.___ eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1). Er führte aus, dass sowohl die Auffassung und Konzentration als auch die Merkfähigkeit der Patientin reduziert seien (S. 4 Ziff.  1.7). Erneut wies er auf die Relevanz einer Potenzialabklärung sowie einer Standortbestimmung hin, um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können und Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 2 Ziff.  1.5). 3.3      PD Dr.  med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1
  41. Mai 2017 ( Urk.  8/43/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff.  3): - Beschwerden am OSG ( Oberen Sprunggelenk ) rechts - Status nach OSME ( Osteosynthese materialentfernung ) calcaneocuboidal rechts vom 2
  42. Dezember 2016, bei - Status nach calcaneocuboidaler Arthrodese am 2
  43. Mai 2016 Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin über Schmerzen im Bereich des re chten oberen Sprunggelenks geklagt . Die Schmerzen würden bis zur Kniekehle hochtreten und vor allem beim Stehen auftreten (S. 1 Ziff.  1). Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch schwie rig zu beziffern. Die Patientin leide nicht nur an den Fussproblemen, sondern auch an anderweitigen Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund müsse allenfalls eine Umschulung bedacht werden. Sie sei sicherlich für die meisten Arbeiten im Sitzen eingeschränkt (S. 1 Ziff.  5-7). 3.4      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher D ienst (RAD), nahm am 3
  44. Juni 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  8/68 S. 5-6) und nannte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Einschränkung der Fussfunktion rechts bei Status nach calcaneocuboi daler Arthrodese rechter Fuss (Operation vom 2
  45. Mai 2016) bei calcane ocuboidaler Arthrose rechter Fuss bei Status nach Fraktur des os cuboi deum rechts (Unfall vom 1
  46. November 2004) und Status nach Metallentfernung (Operation vom 2
  47. Dezember 2016) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Versicherte seit 1
  48. November 2015 und auf Dauer zu 100  % arbeitsunfähig . Vom 2
  49. bis 2
  50. Mai 2016 sei s ie am rechten Fuss operiert und stationär behandelt worden. Anschliessend habe die postoperative Nachbehandlungsphase acht Wochen gedauert. In dieser Zeit sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Ansonsten bestehe jedoch seit 1
  51. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (S. 5 unten). 3.5      Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
  52. März 2018 ( Urk.  8/74) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einem 100%-Pen sum nachgehen würde (vgl. Urk.  8/66 ) und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe s eit 1
  53. N ovember 2015 zu 100  % arbeitsunfähig sei. E ine angepasste Tätigkeit sei ihr hingegen zu 100  % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10  % ein Invaliditätsgrad von 8  % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).
  54. 4.1      Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgend en medizini schen Berichten : 4.2      PD Dr.  B.___ berichtete im Austrittsbericht vom
  55. Juni 2018 über die Hospi talisation der Patientin vom 2
  56. bis 2
  57. April 2018 in der Klinik D.___ ( Urk.  8/84/3-4) und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische calcaneocuboidale Pseudoarthrose rechts, bei - Status nach OSME c alcan e ocuboidal rechts vom 2
  58. Dezember 2016, bei - c alcaneocuboidaler Arthrodese am 2
  59. Mai 2016 Er hielt fest, dass eine symptomatische Pseudoarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks rechts bestehe, die nic ht mehr tolerabel sei. Bei hohem Leidensdruck sei daher die Indikation zur operativen Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboi dal rechts gestellt worden . Postoperativ zeige sich ein problemloser Verlauf bei schmerzkompensierter Gesamtsituation (S. 1). 4.3      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3
  60. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2
  61. Juli 2018 ( Urk.  8/90/1-2) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere Polyneuropathie - Verdacht auf venöse Insuffizienz - Status nach Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboidal rechts mit Eingabe von Grafton (Knochenersatzmaterial) am 2
  62. April 2018, bei: - symptomatischer calcaneocuboidaler Pseudoarthrose rechts, bei: - Status nach OSME calcaneocuboidal rechts vom 2
  63. Dezember 2016, bei: - Status nach calcaneo cuboidaler Arthrodese am 2
  64. Mai 2016 Anlässlich der Sprechstunde habe die Patientin von zunehmenden Schmerzen und einem Stechen im lateralen OSG rechts nach der Operation vom A pril 2018 berichtet (S. 1). Bei der Patientin bestehe eine hochgradige Polyneuropathie. Es seien weder motorische noch sensible Neurografien rechts wie links an den Beinen ableitbar. Zudem würden sich deutli che Beinödeme beidseits zeigen (S. 2). 4.4      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1
  65. Dezember 2018 ( Urk.  8/119/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - schmerzhaftes USG (unteres Sprunggelenk) rechts, bei - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler Arthrodese rechts - anterolaterale Fusswurzelschmerzen unter Belastung auftretend unklarer Genese - Status nach calcaneocuboidaler Arthrodese , Pseudoarthrose, Re-Arth rodese Radiologisch sei der Durchbau calcane o cub oidal nach wie vor nicht sicher. Die Revision sei vor fünf Monaten erfolgt, insgesamt erscheine sich aber die Schmerzsymptomatik der Patientin eher auf das USG zu konzentrieren. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Affektion im unteren Sprunggelenk . Die opera tive Versorgung mit der calcane ocuboidalen Arthrodese habe primär keine Änderung der vorbestehenden Schmerzen gebracht, auch die Rearthrodese zeige keine Anzeichen eines Durchbaus , und habe an den primären Schmerzen nichts geändert (S. 3). Mit Bericht vom
  66. Mai 2019 ( Urk.  8 / 122/4-7) führte Dr.  F.___ aus, dass sich unverändert die Symptomatik mit den plötzlich immer wieder auftretenden stechenden Schmerzen im unteren Sprunggelenk finde. D aneben bestünden etwas vermehrte Schmerzen im Bereich der calcaneocuboidalen Arthrodese mit wei ter hin nur mässiger Stabilität (S. 3 unten). Nach zweimaliger Infiltration des USG rechts seien die starken Schmerzen verschwunden. Die Ursache für die stechenden Schmerzen unter Bewegung des Fusses könne daher im unteren Sprunggelenk lokalisiert werden. Als Begleitproblematik bestehe der Zustand nach zweimaliger calcaneocuboidaler Arthrodese . Die CT-Untersuchung vor drei Monaten (vgl. Urk.  8/112/ 1 = Urk.  8/122/9 ) habe noch keinen Durchbau der A r throdese gezeigt. Ein Jahr postoperativ sei das CT mit der Frage , ob doch noch ein Durchbau statt finde oder die Pseudoarthrose fortbesteh e, zu wiederholen . Damit stehe die weitere Behandlung der USG-Problematik an (S. 4). 4.5      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, Oberärztin der Klinik H.___ , berichtete am 1
  67. Mai 2020 über die neurologische Sprechstunde vom
  68. Mai 2020 ( Urk.  8/135/9-11), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Klinisch und elektrophysiologisch kein Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus suralis rechts bei bestehender schwerer, wahrscheinlich primär axonaler , sensomotorischer, symmetrischer, längenabhängiger Polyneuropathie der Beine, offener Ätiologie - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler Arthrodese rechts vom 2
  69. April 2018 und 2
  70. Mai 2016 bei Status nach Fra ktur des Os cuboi deum rechts am 1
  71. November 2004 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung , Re- Arthrodese mit Integra tion von autologer calcaneärer Spongiosa calcaneocuboidal rechts am 1
  72. September 2019 - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral rechts Nebendiagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nikotin Elek trophysiologisch habe sich eine symmetrische, längenabhängige, wahr scheinlich primär axonale schwere sensomotorische P olyneuropathie gezeigt, welche gemäss Patientin bereits in der Jugend festgestellt worden sei. In den Neurographien des Nervus suralis beidseitig hätten sich keine reproduzierbaren Potentiale gezeigt, sodass eine fokale Neuropathie hier nicht herausgearbeitet werden könne (S. 2 unten). Mit Bericht vom
  73. Juli 2020 ( Urk.  8/135 /15-16 ) führte Dr.  G.___ aus, dass im aktuellen Labor keine Ursache für eine Polyneuropathie gefunden werden könne . Es bestehe, wie bereits beschrieben, eine schwere axonale sensomotorische Poly neuropathie der Beine (S. 2). 4.6      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, nahm am 1
  74. Oktober 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  8/141 S. 5-6) und stellte die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - persistierende belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Malleolus lateralis rechts, mit/bei - klinisch und elektrophysiologisch ohne Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus suralis - Zustand nach OSME und Re- Arthrodese calcaneocuboidal am 1
  75. Sep tember 2019 mit Integration von autologer Spongiosa, bei - Zustand nach calcaneocuboidaler Arthrodese am 2
  76. Mai 2016 und Re- Arthrodese am 2
  77. April 2018 wegen aufgetretener Pseu doarthrose - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie Der erstgenannte Gesundheitsschaden sei schon zum Zeitpunkt der letztmass geblichen RAD-Stellungnahme vom 3
  78. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) bekannt gewesen, allerdings seien danach erneut zwei grosse, operative Eingriffe am rechten Fuss erforderlich gewesen (am 2
  79. April 2018 und am 1
  80. September 2019). Demgegenüber sei die zweitgenannte Diagnose nur einmal in einem Austrittsbericht der chirurgisc hen Klinik des Spitals I.___ vom 2
  81. Mai 2016 (vgl. Urk.  8/23/6-7 ) am Rande erwähnt worden , allerdings noch ohne nähere Spezifizierung. Inzwischen seien diese Gesundheitsschäden offenbar weitgehend stabil, wobei sich der Gesundheitszustand insgesamt aus versicherungsmedizi nisch-orthopädischer Sicht seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme leicht verschlechtert habe (S. 6) . Die aktuellen Berichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Unbestrittenermassen bestehe für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Notwendigkeit zweier Operationen des Fusses und des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten sei nun aber medizintheoretisch überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass retrospektiv selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit auch in den Phasen zwischen den drei Operationen nur eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 60  % und nach den operativen Eingriffen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % für zirka drei Monate während der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden habe. Zuletzt sei nun medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlic h ab Januar 2020 wieder eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit unter strikter Beachtung des Belastungsprofils gegeben. Dieses beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder Kriechen, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit, das heisse vor allem ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 6). 4.7      Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin insbeson dere den Sprechstundenbericht von Dr.  med. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom
  82. Dezember 2021 zu den Akten ( Urk.  21). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den genannten Bericht erfüllt, weshalb er im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung findet. Dr.  J.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom am Rückfuss und Unterschenkel rechts - Pseudoarthrose CC-Gelenk rechts, bei/nach - dreimaligem Arthrodesenversuch calcaneocuboidal im September 2021, April 2018 und Mai 2016 - Fraktur des Os cuboideum am 1
  83. November 2004 - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische, lageunabhängige Polyneuropathie beider B eine unklarer Ä tiologie - unter Pregabalin - depressive Entwicklung - unter Temesta , Citalopram - Adipositas - arterielle Hypertonie - Nikotinabusus, 5-10 Zigaretten pro Tag - mittelschwere Niereninsuffizienz, Erstdiagnose im November 2015 - Vitamin-D-Mangel Da die Infiltration im Bereich des CC Gelenkes am 2
  84. November 2021 keinerlei Schmerzverbesserung erbracht habe, bleibe fraglich, ob eine erneute Revisi onsoperation der nachgewiesenen Pseudoarthrose wirklich zu einer nennens werten Beschwerdeverbesserung führen würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Hauptbeschwerden der bekannten P olyneuropathie zuzuordnen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 100  % für den Monat Dezember werde heute zugesendet (S. 1 f.).
  85. 5.1      Aus den im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs aktenkun digen medizinischen Berichte n geht hervor , dass die B eschwerdeführerin bereits damals unter Beschwerden am rechten F uss litt, weshalb sie am 2
  86. Dezember 2016 erstmals operiert werden musste (vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Aufgrund der eingeschränkten Fussfunktion attestierte ihr RAD-Arzt Dr.  C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erachtete e r die Beschwerdeführerin indes als zu 100  % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.4 ). In der Folge m usste der rechte Fuss der Beschwerdeführerin a ufgrund der Pseu doarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks zwei weitere Male, am 2
  87. April 2018 und am 1
  88. September 2019 , operativ versorgt werden. Überdies geht aus den medizinischen Akten neu eine schwere, wahrscheinlich primär axonale , senso motorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.5-4.7 ). Aufgrund der Notwendig keit zweier weiterer Fussoperationen sowie des hinzugetretenen neurologischen Leidens hat sich der massgebliche Sach ver halt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
  89. März 2018 ( Urk.  8/74 ; vgl. vorstehend E. 3), mit wel cher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde, somit ausgewiese nermassen und unstrittig ( Urk.  2 S. 2) geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ). Zu prüfen bleibt insbesondere , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruc hsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhal t rechtsgenüglich abgeklärt ist. 5.2      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.  49 Abs.  2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikati onen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 2
  90. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.3      RAD-Arzt Dr.  Z.___ gelangte gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 zu 100  % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der Notwendigkeit zweier weiterer Operationen des Fusses sowie des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten (Polyneuropathie) erachtete er die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils zirka drei Monate während der postoperativen Rek onvaleszenz - als zu 60  % arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme nahm er indes weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschrän kungen auseinander. Er legte somit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhan dene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang der attestierten Leistungs minderung von 40  % zu schmälern vermag. Seine Beurteilung beruht e sodann insbesondere auf der von den behandelnden Neurologinnen diagnostizierten schwere n , wahrscheinlich primär axonal en , sensomotorische n , symmetrische n Polyneuropathie unklarer Ätiologie , welcher er - neben den persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Malleolus lateralis rechts - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass . Bei einer Polyneuropathie handelt es sich um eine systemisch bedingte Schädigun g mehrerer peripherer Nerven , deren Diagnostik und Abklärung in das Fachgebiet der Neurologie fällt. RAD-Arzt Dr.  Z.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indes nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der neurologischen Einschränkungen abschliessend beurteilen zu können (vgl. vorstehend E. 5.2 ), weshalb auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden kann. Damit vermag die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr.  Z.___ , auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellte n Anforde rungen (vorstehend E. 1.6 ) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsver bindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in orthopädischer, neurologischer sowie - aufgrund der aktenkundigen internistischen B eschwerden (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 4.7 ) - auch in allgemeinmedizinischer Hinsicht als notwendi g erweisen (vgl. vorstehend E. 5.2 ). 5.4      Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise auf psychische beziehungsweise neuropsychologische Einschränkungen , welche einer näheren Abklärung bedür fen. Bereits im Rahmen der Erstanmeldung diagnostizierte Dr.  A.___ mit Berichten vom 2
  91. Dezember 2016 und 1
  92. März 2017 (vorstehend E. 3.2 ) eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus der aktu ellen Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 3
  93. August 2018 von der ps ychosozialen Spitex betreut wird ( Urk.  8/106), wobei die ärztliche Bedarfsmeldung sowie nähere Angaben über den konkreten Pflegebedarf nicht aktenkundig sind . Über die Hintergründe der Psychiatriespitexbetreuung ist somit nur sehr wenig bekannt, ein allfälliger Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung ist indes nicht von vornherein auszuschliessen, zumal sich die Beschwerde führerin gemäss Beschwerde vom 1
  94. Mai 2021 aktuell b ei dipl. med. K.___ in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk.  1 S. 8 Ziff.  32) . Des Weiteren hielt Dr.  J.___ in dem im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht vom
  95. Dezember 2021 (vorstehen d E. 4.7 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressive n Entwicklun g leide , welche medikamen tös (unter Temesta und Citalopram) behandelt werde. Mit der aktenkundigen kognitiven und rezidivi erenden depressiven Störung, des Betreuungsbedarfs durch die Psychiatriespitex seit August 2018 sowie der aktu ellen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne möglicherweise relevante und daher näher abzuklä r ende psychische beziehungsweise neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche allenfalls die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen vermögen . Somit erweist sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig. 5.5      Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte, aus welchen im Übrigen nur vereinzelt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht (vgl. Urk.  8/ 121 ), lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Zusammenfasse nd ist somit festzuhalten, dass d ie vor handenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin erlauben , weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid . 5.6      Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist schliesslich das Folgende festzuhalten : Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglich keiten verbleibt ( Art.  8 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  7 Abs.  1 ATSG sowie Art.  16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundes gerichts 8C_187/2015 vom 2
  96. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  97. Auflage 2014, Rz 1 zu Art.  1a und Rz 7 zu Art.  28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1
  98. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. Auch in Bezug auf mögliche Eingliederungs massnahmen ist daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erforderlich . Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbeson dere auch die zeitliche Angemessenheit in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei der relativ nah am Erreichen des AHV-Alters stehenden Beschwerdeführerin zu beurteilen haben. 5.7      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 5.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den entscheid relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat , weshalb ein abschlies sender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e ein den praxisgemässen Anfor derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie (inklusive Neuropsychologie) einhole und - nach Prüfung und gegebenen falls Durchführung geeigneter Einglieder ungsmassnahmen - über den Leistungs anspruch der B eschwerdeführerin neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  99. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach §  34 Abs.  3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Mit Honorarnote vom 3
  100. J anuar 2022 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw alt Thomas Wyss , einen Aufwand von insge samt 16 :40 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3  % (zuzüglich Mehr wertsteuer ) geltend ( Urk.  2 2 ), was beim veranschlagten Stundenansatz von Fr.  250.-- einer Entschädigung von insgesamt Fr.  4'621.95 entspricht. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , wobei namentlich der geltend gemachte A ufwand von knapp 9 Stunden für das Studium der IV-Akten sowie der Schreiben des Sozialversicherungsgerichts über höht erscheint . Insbesondere f ür die ergänzenden Abklärungen bei Prof. L.___ und Dr.  M.___ ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte . Ange sichts d er zu studierenden Aktenstücke , des gerechtfertigten Aufwands für das Verfassen der Rechtsschriften, der weiteren Aufwendungen wie beispielsweise Korrespondenzen, Abklärungen und Eingaben an das Gericht sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträge erweist sich vorliegend ein zu entschädigen der Gesamtaufwand von 11 Stunden als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- und einer Spesenp auschale von 3  % (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss auf Fr.  2' 700 . -- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  101. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
  102. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge.
  103. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  104. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  2’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  105. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  106. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  107. Juli bis und mit 1
  108. August sowie vom 1
  109. Dezember bis und mit dem
  110. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00317

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 1. April 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit März 2013 in einem Teilzeitpensum

als Küchenhilfe im Alter szentrum Y.___ tätig ( Urk. 8/44/1-2 Ziff. 2.1 -2.2, Urk. 8/1 Ziff. 5.4 ) , als sie sich

erstmals

am 1 1. Mai 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/1).

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei ( Urk. 8/5, Urk. 8/31, Urk. 8/43 ) und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 6. Oktober 2017 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/65). Überdies veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

(Abklärungsbericht vom 1 1. September 2017; Urk. 8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/69, Urk. 8/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/74). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Unter Hinweis auf F ussschmerzen rechts sowie eine calcaneocuboidal e Arthrose meldete sich die Versicherte am 3 0. Mai 2018 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/80 Ziff. 6.1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie ergangenem Vorbescheid ( Urk. 8/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/111), wogegen die Versicherte

am 4. Dezember

2018 «Einsprache» erhob ( Urk. 8/113). Aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse ersuchte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2018

um Revision der Verfügung vom 2 9. November 2018 ( Urk. 8/116) , und reichte am 2 0. Dezember 2018

einen

weiteren Arztbericht zu den Akten

( Urk. 8/118, Urk. 8/ 119 /2-4 ). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2019 hob d ie IV-Stelle die Verfügung vom 2 9. November 2018 vor Ablauf der Beschwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 8/120) und holte bei den behandelnden Ärzten weitere medizinische Berich te ein ( Urk. 8/121-123, Urk. 8/135, Urk. 8/138 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/142-143) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2021 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/148 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2021 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen berufliche r Art sowie eine Invali denrente zuzusprechen. Des Weiteren sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutach ten in den Fachdisziplinen Psychiatrie inklusive neuropsychologischer Abklärung sowie Orthopädie anzuordnen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwer deführerin zurückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einhole ( Urk. 1 S. 2 I. Ziff. 1- 2 , II. Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 3 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. September 2021 wurden antra gsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 I. Ziff. 3, II. Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte am

8. November 2021 ( Urk.

13) einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk. 14) und hielt mit Replik vom

1 9. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest

( Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 9. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Am 3 1. Januar 2022 ( Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 202 2 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angef ochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus , dass die Beschwerdeführerin nunmehr

in leidensangepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei . Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeite n, überwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder K riechen. Auch seien Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden und vor allem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ungeeignet. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . Im Zusammenhang mit der dritten Fussoperation am 1 2. September 2019 sei die Beschwerdeführerin für höchstens drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach habe in einer leidensangepassten Tätig keit wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Eine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich dadurch nicht (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin fest , es sei auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ei nzu treten , da die beschwerdeweisen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich beruflicher Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegenständlich gewesen seien (S. 1). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 3 0. Mai 2018 eingereichten medizinischen Berichte hätten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkran kung ergeben. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren trage sie als Novum vor, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe. Daher werde die Rüge der unterlassenen Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich des somati schen Gesundheitszustands werde an der ausführlichen versicherungsmedi zinischen Beur teilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , welche auf der vollständigen medizinischen Aktenlage fusse , festgehalten. Mangels anderweitiger Anhalts punkte für Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit werde in antizipierter Beweiswürdigung von medizinischen Weiterungen abgesehen (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass es die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen habe, ihren Gesundheits zustand rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere sei weder der Operations- noch der Austrittsbericht der zuletzt durchgeführten Operation vom 1 2. September 2019 eingeholt worden. Auch nach der Operation leide sie an enorme n Schmer zen, inklusive einschiessende n Schmerzen a m Fuss beziehungsweise am Bein (S. 9

Ziff. 37). Obwohl die bestehende depressive Erkrankung (rezidivierende depres sive Störung) sowie die kognitiven Einschränkungen dokumentiert seien, habe es die Beschwerdegegnerin a nlässlich der aktuellen Untersuchungsmassnahmen gänzlich unterlassen, ihren psychischen Gesundheitszustand zu untersuchen. Offensichtlich sei jedoch auch der psychische Gesundheitszustand untersu chu ngsbedürftig (S. 10 Ziff. 38). Aufgrund der diversen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihr offensichtlich nicht mehr zumutbar, sich selbst in einen anderen Beruf einzugliedern, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Ziff. 44). Die Verweigerung von Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art stelle sodann eine Verletzung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK) dar (S. 11 f. Ziff. 45-47). Mit Replik vom 1 9. November 2021 ( Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin aus , da ss die Beschwerdegegnerin auf ihre Neuanmeldung eingetreten sei und daher umfassend abklärungspflichtig werde (S. 2 Ziff. 53). So habe die Beschwerde gegnerin bei der Psychiatriespitex nie ein en Bericht eingeholt. Sie habe das Recht, dass ihre mannigfachen medizinischen Einschränkungen umfassend medizinisch abgeklärt würden, zumal man ihr die mehrfach beantragten Integrationsmass nahmen - entgegen des Grundsatzes Eingliederung vor Rente - bisher stets versagt habe. Neben den orthopädischen seien auch die psychischen sowie die neurologischen/neuropsychologischen Einschränkungen aufgrund der bekannten kognitiven Beeinträchtigungen abzuklären (S. 2 Ziff. 55-56). 2.3

Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ) eine Änderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eingetreten ist , und es ist zu prüfen , ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verhält. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 8/80 ) materiell eingetreten ist (vgl. Urk. 8/120, Urk. 8/141 S. 2 oben ; vgl. vorstehend E . 1.3 ). 3. 3.1

Die erste materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin fand mit Verfügung vom 8. März 2018 , mit welcher ein Rente nanspruch verneint wurde ( Urk. 8/74 ), ihren Abschluss. Dieser Verfügung lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2

Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. Dezember 2016 über die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2016 ( Urk. 8/32 /1-9 ) und diagnostizierte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Anlässlich der Untersuchung seien bei der Beschwerde führerin leichte kognitive Störungen mit Zeitgitterstörungen, einem sehr umständlichen Verhalten sowie Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen. In den letz ten Jahren habe die Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten, welche eher in einem beschützten Rahmen zu sehen seien, erledigen können und sei hier ganz schnell an ihre Grenzen geraten. Sie sei jedoch motiviert , wieder im beruf lichen Rahmen Fuss zu fassen. Um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können, s ei eine Potenzialabklärung sowie eine Standortbestimmung extrem wichtig. Anschliessend müsse geprüft werden , ob eine Wiedereingliede rungsmassnahme sinnvoll sei (S. 9 Ziff. 5). Mit Bericht vom 1 0. März 2017 ( Urk. 8/40/1-5) diagnostizierte med. pract . A.___ eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass sowohl die Auffassung und Konzentration als auch die Merkfähigkeit der Patientin reduziert seien (S. 4 Ziff. 1.7). Erneut wies er auf die Relevanz einer Potenzialabklärung sowie einer Standortbestimmung hin, um die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin abklären zu können und Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

PD Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 8/43/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1

Ziff. 3): - Beschwerden am OSG ( Oberen Sprunggelenk )

rechts - Status nach OSME ( Osteosynthese materialentfernung )

calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin über Schmerzen im Bereich des re chten oberen Sprunggelenks geklagt . Die Schmerzen würden bis zur Kniekehle hochtreten und vor allem beim Stehen auftreten (S. 1 Ziff. 1). Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch schwie rig zu beziffern. Die Patientin leide nicht nur an den Fussproblemen, sondern auch an anderweitigen Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund müsse allenfalls eine Umschulung bedacht werden. Sie sei sicherlich für die meisten Arbeiten im Sitzen eingeschränkt (S. 1 Ziff. 5-7). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher D ienst (RAD), nahm am 3 0. Juni 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/68 S. 5-6) und nannte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben): - Einschränkung der Fussfunktion rechts bei Status nach calcaneocuboi daler

Arthrodese rechter Fuss (Operation vom 2 3. Mai 2016) bei calcane ocuboidaler Arthrose rechter Fuss bei Status nach Fraktur des os

cuboi deum rechts (Unfall vom 1 1. November 2004) und Status nach Metallentfernung (Operation vom 2 2. Dezember 2016) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Versicherte seit 1 4. November 2015 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig . Vom 2 3. bis 2 6. Mai 2016 sei s ie am rechten Fuss operiert und stationär behandelt worden. Anschliessend habe die postoperative Nachbehandlungsphase acht Wochen gedauert. In dieser Zeit sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ansonsten bestehe jedoch seit 1 5. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (S. 5 unten). 3.5

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einem 100%-Pen sum nachgehen würde (vgl. Urk. 8/66 ) und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe s eit 1 4. N ovember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. E ine angepasste Tätigkeit sei ihr hingegen zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgend en medizini schen Berichten : 4.2

PD Dr. B.___ berichtete im Austrittsbericht vom 5. Juni 2018 über die Hospi talisation der Patientin vom 2 0. bis 2 9. April 2018 in der Klinik D.___ ( Urk. 8/84/3-4) und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - symptomatische calcaneocuboidale Pseudoarthrose rechts, bei - Status nach OSME c alcan e ocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei - c alcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Er hielt fest, dass eine symptomatische Pseudoarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks rechts bestehe, die nic ht mehr tolerabel sei. Bei hohem Leidensdruck sei daher die Indikation zur operativen Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboi dal rechts gestellt worden . Postoperativ zeige sich ein problemloser Verlauf bei schmerzkompensierter Gesamtsituation (S. 1). 4.3

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3 0. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/90/1-2) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere Polyneuropathie - Verdacht auf venöse Insuffizienz - Status nach Revision der Pseudoarthrose calcaneocuboidal rechts mit Eingabe von Grafton (Knochenersatzmaterial) am 2 0. April 2018, bei: - symptomatischer calcaneocuboidaler Pseudoarthrose rechts, bei: - Status nach OSME calcaneocuboidal rechts vom 2 2. Dezember 2016, bei: - Status nach calcaneo cuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 Anlässlich der Sprechstunde habe die Patientin von zunehmenden Schmerzen und einem Stechen im lateralen OSG rechts nach der Operation vom A pril 2018 berichtet (S. 1). Bei der Patientin bestehe eine hochgradige Polyneuropathie. Es seien weder motorische noch sensible Neurografien rechts wie links an den Beinen ableitbar. Zudem würden sich deutli che Beinödeme beidseits zeigen (S. 2). 4.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/119/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - schmerzhaftes USG (unteres Sprunggelenk) rechts, bei - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese rechts - anterolaterale Fusswurzelschmerzen unter Belastung auftretend unklarer Genese - Status nach calcaneocuboidaler

Arthrodese , Pseudoarthrose, Re-Arth rodese Radiologisch sei der Durchbau

calcane o cub oidal nach wie vor nicht sicher. Die Revision sei vor fünf Monaten erfolgt, insgesamt erscheine sich aber die Schmerzsymptomatik der Patientin eher auf das USG zu konzentrieren. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Affektion im unteren Sprunggelenk . Die opera tive Versorgung mit der calcane ocuboidalen

Arthrodese habe primär keine Änderung der vorbestehenden Schmerzen gebracht, auch die Rearthrodese zeige keine Anzeichen eines Durchbaus , und habe an den primären Schmerzen nichts geändert (S. 3). Mit Bericht vom 7. Mai 2019 ( Urk. 8 / 122/4-7) führte Dr. F.___ aus, dass sich unverändert die Symptomatik mit den plötzlich immer wieder auftretenden stechenden Schmerzen im unteren Sprunggelenk finde. D aneben bestünden etwas vermehrte Schmerzen im Bereich der calcaneocuboidalen

Arthrodese mit wei ter hin nur mässiger Stabilität (S. 3 unten). Nach zweimaliger Infiltration des USG rechts seien die starken Schmerzen verschwunden. Die Ursache für die stechenden Schmerzen unter Bewegung des Fusses könne daher im unteren Sprunggelenk lokalisiert werden. Als Begleitproblematik bestehe der Zustand nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese . Die CT-Untersuchung vor drei Monaten (vgl. Urk. 8/112/ 1 = Urk. 8/122/9 ) habe noch keinen Durchbau der A r throdese gezeigt. Ein Jahr postoperativ sei das CT mit der Frage , ob doch noch ein Durchbau statt finde oder die Pseudoarthrose fortbesteh e, zu wiederholen . Damit stehe die weitere Behandlung der USG-Problematik an (S. 4). 4.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, Oberärztin der Klinik H.___ , berichtete am 1 1. Mai 2020 über die neurologische Sprechstunde vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/135/9-11), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Klinisch und elektrophysiologisch kein Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus

suralis rechts bei bestehender schwerer, wahrscheinlich primär axonaler , sensomotorischer, symmetrischer, längenabhängiger Polyneuropathie der Beine, offener Ätiologie - Status nach zweimaliger calcaneocuboidaler

Arthrodese rechts vom 2 7. April 2018 und 2 3. Mai 2016 bei Status nach Fra ktur des Os cuboi deum rechts am 1 1. November 2004 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung , Re- Arthrodese mit Integra tion von autologer

calcaneärer Spongiosa calcaneocuboidal rechts am 1 2. September 2019 - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral rechts Nebendiagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nikotin Elek trophysiologisch habe sich eine symmetrische, längenabhängige, wahr scheinlich primär axonale schwere sensomotorische P olyneuropathie gezeigt, welche gemäss Patientin bereits in der Jugend festgestellt worden sei. In den Neurographien des Nervus

suralis beidseitig hätten sich keine reproduzierbaren Potentiale gezeigt, sodass eine fokale Neuropathie hier nicht herausgearbeitet werden könne (S. 2 unten). Mit Bericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 8/135 /15-16 ) führte Dr. G.___ aus, dass im aktuellen Labor keine Ursache für eine Polyneuropathie gefunden werden könne . Es bestehe, wie bereits beschrieben, eine schwere axonale sensomotorische Poly neuropathie der Beine (S. 2). 4.6

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, nahm am 1 9. Oktober 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/141 S. 5-6) und stellte die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 6 ): - persistierende belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Malleolus

lateralis rechts, mit/bei - klinisch und elektrophysiologisch ohne Hinweis für eine fokale Neuro pathie des Nervus

suralis - Zustand nach OSME und Re- Arthrodese

calcaneocuboidal am 1 2. Sep tember 2019 mit Integration von autologer Spongiosa, bei - Zustand nach calcaneocuboidaler

Arthrodese am 2 3. Mai 2016 und Re- Arthrodese am 2 7. April 2018 wegen aufgetretener Pseu doarthrose - Verdacht auf Weichteilimpingement betont retromalleolär lateral - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie Der erstgenannte Gesundheitsschaden sei schon zum Zeitpunkt der letztmass geblichen RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) bekannt gewesen, allerdings seien danach erneut zwei grosse, operative Eingriffe am rechten Fuss erforderlich gewesen (am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019). Demgegenüber sei die zweitgenannte Diagnose nur einmal in einem Austrittsbericht der chirurgisc hen Klinik des Spitals I.___ vom 2 4. Mai 2016 (vgl. Urk. 8/23/6-7 ) am Rande erwähnt worden , allerdings noch ohne nähere Spezifizierung. Inzwischen seien diese Gesundheitsschäden offenbar weitgehend stabil, wobei sich der Gesundheitszustand insgesamt aus versicherungsmedizi nisch-orthopädischer Sicht seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme leicht verschlechtert habe (S. 6) . Die aktuellen Berichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). Unbestrittenermassen bestehe für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Notwendigkeit zweier Operationen des Fusses und des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten sei nun aber medizintheoretisch überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass retrospektiv selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit auch in den Phasen zwischen den drei Operationen nur eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % und nach den operativen Eingriffen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zirka drei Monate während der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden habe. Zuletzt sei nun medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlic h ab Januar 2020 wieder eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit unter strikter Beachtung des Belastungsprofils gegeben. Dieses beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Knien, Hocken, Kauern oder Kriechen, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicher heit, das heisse vor allem ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 6). 4.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin insbeson dere den Sprechstundenbericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1. Dezember 2021 zu den Akten ( Urk. 21). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den genannten Bericht erfüllt, weshalb er im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung findet. Dr. J.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom am

Rückfuss und Unterschenkel rechts - Pseudoarthrose CC-Gelenk rechts, bei/nach - dreimaligem Arthrodesenversuch

calcaneocuboidal im September 2021, April 2018 und Mai 2016 - Fraktur des Os cuboideum am 1 1. November 2004 - schwere, wahrscheinlich primär axonale , sensomotorische, symmetrische, lageunabhängige Polyneuropathie beider B eine unklarer Ä tiologie - unter Pregabalin - depressive Entwicklung - unter Temesta , Citalopram - Adipositas - arterielle Hypertonie - Nikotinabusus, 5-10 Zigaretten pro Tag - mittelschwere Niereninsuffizienz, Erstdiagnose im November 2015 - Vitamin-D-Mangel Da die Infiltration im Bereich des CC Gelenkes am 2 2. November 2021 keinerlei Schmerzverbesserung erbracht habe, bleibe fraglich, ob eine erneute Revisi onsoperation der nachgewiesenen Pseudoarthrose wirklich zu einer nennens werten Beschwerdeverbesserung führen würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Hauptbeschwerden der bekannten P olyneuropathie zuzuordnen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 100 % für den Monat Dezember werde heute zugesendet (S. 1 f.). 5. 5.1

Aus den im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs aktenkun digen medizinischen Berichte n geht hervor , dass die B eschwerdeführerin bereits damals unter Beschwerden am rechten F uss litt, weshalb sie am 2 2. Dezember 2016 erstmals operiert werden musste (vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Aufgrund der eingeschränkten Fussfunktion attestierte

ihr RAD-Arzt Dr. C.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erachtete e r die Beschwerdeführerin indes als zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.4 ). In der Folge

m usste der rechte Fuss

der Beschwerdeführerin a ufgrund der Pseu doarthrose des calcaneocuboidalen Gelenks zwei weitere Male,

am 2 7. April 2018 und am 1 2. September 2019 ,

operativ versorgt werden. Überdies geht aus den medizinischen Akten neu eine schwere, wahrscheinlich primär axonale , senso motorische, symmetrische Polyneuropathie der Beine unklarer Ätiologie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.5-4.7 ). Aufgrund

der Notwendig keit zweier weiterer Fussoperationen sowie des

hinzugetretenen neurologischen Leidens hat sich der massgebliche Sach ver halt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 8/74 ; vgl. vorstehend E. 3), mit wel cher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

somit ausgewiese nermassen

und unstrittig ( Urk. 2 S. 2) geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4 ).

Zu prüfen bleibt insbesondere , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruc hsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhal t rechtsgenüglich abgeklärt ist. 5.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikati onen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5.3

RAD-Arzt Dr. Z.___

gelangte gestützt auf die medizinische Aktenlage

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Aufgrund der Notwendigkeit zweier weiterer Operationen des Fusses sowie des Nachweises eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich der unteren Extremitäten (Polyneuropathie) erachtete er die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils zirka drei Monate während der postoperativen Rek onvaleszenz - als zu 60 % arbeitsfähig.

In seiner Stellungnahme nahm er indes weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschrän kungen auseinander. Er legte somit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhan dene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang der attestierten Leistungs minderung von 40 % zu schmälern vermag.

Seine Beurteilung

beruht e sodann insbesondere auf der von den behandelnden Neurologinnen diagnostizierten schwere n , wahrscheinlich primär axonal en , sensomotorische n , symmetrische n Polyneuropathie unklarer Ätiologie , welcher er

- neben den persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Malleolus

lateralis rechts - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass .

Bei einer

Polyneuropathie handelt es sich um eine systemisch bedingte Schädigun g mehrerer peripherer Nerven , deren Diagnostik und Abklärung in das Fachgebiet der Neurologie fällt. RAD-Arzt Dr. Z.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates indes nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der neurologischen Einschränkungen abschliessend beurteilen zu können (vgl. vorstehend E. 5.2 ), weshalb auf seine Stellungnahme nicht abgestellt werden kann. Damit vermag die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ , auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellte n Anforde rungen (vorstehend E. 1.6 ) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsver bindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in orthopädischer, neurologischer sowie - aufgrund der aktenkundigen internistischen B eschwerden (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 4.7 ) - auch in allgemeinmedizinischer Hinsicht als notwendi g erweisen (vgl. vorstehend E. 5.2 ). 5.4

Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise auf psychische beziehungsweise neuropsychologische Einschränkungen , welche einer näheren Abklärung bedür fen.

Bereits im Rahmen der Erstanmeldung diagnostizierte Dr. A.___

mit Berichten vom 2 9. Dezember 2016 und 1 0. März 2017 (vorstehend E. 3.2 ) eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus der aktu ellen Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 3 1. August 2018 von der ps ychosozialen Spitex betreut

wird ( Urk. 8/106), wobei die ärztliche Bedarfsmeldung sowie nähere Angaben über den konkreten Pflegebedarf nicht aktenkundig sind . Über die Hintergründe der Psychiatriespitexbetreuung ist somit nur sehr wenig bekannt, ein allfälliger Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung ist indes nicht von vornherein auszuschliessen, zumal sich die Beschwerde führerin gemäss Beschwerde vom 1 0. Mai 2021 aktuell b ei dipl. med. K.___ in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 32) . Des Weiteren hielt Dr. J.___ in dem im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht vom 1. Dezember 2021 (vorstehen d E. 4.7 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressive n Entwicklun g leide , welche medikamen tös (unter Temesta und Citalopram) behandelt werde. Mit der aktenkundigen kognitiven und rezidivi erenden depressiven Störung, des Betreuungsbedarfs durch die

Psychiatriespitex

seit August 2018 sowie der aktu ellen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne möglicherweise relevante und daher näher abzuklä r ende psychische beziehungsweise neuropsychologische Beeinträchtigungen, welche allenfalls die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen vermögen . Somit erweist sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig. 5.5

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte, aus welchen im Übrigen nur vereinzelt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht (vgl. Urk. 8/ 121 ), lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Zusammenfasse nd ist somit festzuhalten, dass d ie vor handenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin erlauben , weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid . 5.6

Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist schliesslich das Folgende festzuhalten : Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglich keiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundes gerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. Auch in Bezug auf mögliche Eingliederungs massnahmen ist daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erforderlich . Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbeson dere auch die zeitliche Angemessenheit in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei der relativ nah am Erreichen des AHV-Alters stehenden Beschwerdeführerin zu beurteilen haben. 5.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den entscheid relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat , weshalb ein abschlies sender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e ein den praxisgemässen Anfor derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie (inklusive Neuropsychologie) einhole und - nach Prüfung und gegebenen falls Durchführung geeigneter Einglieder ungsmassnahmen - über den Leistungs anspruch der B eschwerdeführerin neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Mit Honorarnote vom 3 1. J anuar 2022

machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw alt Thomas Wyss ,

einen Aufwand von insge samt 16 :40 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehr wertsteuer ) geltend ( Urk. 2 2 ), was beim veranschlagten Stundenansatz von Fr. 250.--

einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'621.95 entspricht. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , wobei namentlich

der geltend gemachte A ufwand

von knapp 9 Stunden für das Studium der IV-Akten sowie der Schreiben des Sozialversicherungsgerichts über höht erscheint . Insbesondere f ür

die

ergänzenden Abklärungen bei Prof. L.___ und Dr. M.___ ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte . Ange sichts d er zu studierenden Aktenstücke , des gerechtfertigten Aufwands für das Verfassen der

Rechtsschriften, der weiteren Aufwendungen wie beispielsweise Korrespondenzen,

Abklärungen und Eingaben an das Gericht

sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträge

erweist sich vorliegend ein zu entschädigen der Gesamtaufwand von 11 Stunden als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und einer Spesenp auschale von 3 % (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss auf Fr. 2' 700 . -- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. April 2021

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi