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IV.2021.00313

IV-Stelle beurteilte bislang erst berufliche Massnahmen, nicht aber Rentenanspruch, weshalb Ersuchen des Beschwerdeführers, diesen zu prüfen, nicht als Neuanmeldung zu qualifizieren ist.

Zürich SozVersG · 2021-10-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der ... geborene X.___ war seit ... . 2003 als Profisportler bei der Y.___ ( Z.___ ) angestellt (von ... 2011 bis ... 2013 beim A.___ , Urk. 6/21/5) . Am ... 2014 erlitt er im Spiel gegen B.___ einen Ellenbogencheck gegen den Kopf und dadurch seine bereits sechste Commotio cerebri. Die Profisportler karriere musste er nach dem Unfall beenden. Am 17. September 2010 erwarb er berufsbegleitend das Handelsdip lom. Im Herbst 2014 begann er eine einjährige Weiterbildung und schloss diese am 10. November 2015 mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab. Ab August 2015 besuchte er eine dreimonatige Weiterbildung als Sach bearbeiter Immobilien-Bewirtschafter KS/HEV. Ab 1. September 2015 absolvierte er ein einjähriges Praktikum in der Bewirtschaftung bei der C.___ AG, dies zunächst in einem 80 %- und ab Januar 2016 in einem Vollpensum. Per

1. September 2016 wurde er von der C.___ AG in einem 100 %-Pensum als Sachbearbeiter Bewirtschaftung fest angestellt. Seit 1. September 2017 ist er bei der D.___ AG als Junior Immobilienbewirtschafter mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt und befindet sich berufsbegleitend in der Ausbildung zum Eid genössischen Immobilienbewirtschafter. Die zuständige Unfallversicherung schloss den Fall per 30. Septem ber 2016 ab, stellte ihre Leistungen ein (Taggeldleistungen per 31. August 2016, Heilungskosten per 30. September 2016) und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die vom Ver sicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juni 2020 (Prozess-Nr. UV.2018.00292) gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. September 2016 An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basierende Invalidenrente hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00292 vom 1 0. Juni 2020, Urk. 6/40, und Urk. 6/21/4). Die von der Unfallversicherung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 ab. 1.2

Am 2 2. Juni 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die erlittene Hirn erschütterung sowie Seh- und Konzentrationsprobleme bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 6/7). Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 6/33) prüfte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren ab. Mit Schreiben vom 2 7. September 2020 ( Urk. 6/41) stellte der Versicherte der IV-Stelle das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 zu und bat sie, den Rentenanspruch ebenfalls zu prüfen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/43 und Urk. 6/44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. März 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfü gung vom 4. August 2016 revisionsweise aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch gestützt auf sein Leistungsbegehren vom 2 2. Juni 2015 zu prüfen und sie sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 47 % . Am 2 1. Juni 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte ( Urk. 8), was der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 5. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2021 (Urk. 2) damit, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 4. August 2016 abgewiesen worden sei. Dabei sei unter anderem verfügt worden, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dies bedeute, dass sowohl der Anspruch auf Berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente geprüft und abgewiesen worden sei. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Oktober 2020 sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juni 2020 stelle keine Veränderung des massgebenden Sachverhaltes dar, weshalb auf das Zusatzgesuch nicht eingetreten werde.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 5), die Rentenprüfung sei mit Ver fügung vom 4. August 2016 abgeschlossen worden. Der in der Verfügung durch geführte Einkommensvergleich habe eine Lohneinbusse von weniger als 20 % ergeben, was einen Anspruch auf Umschulung und noch vielmehr auf eine Inva lidenrente ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt imstande, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weder das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts noch des Bundesgerichts würden eine Veränderung des massge benden Sachverhalts darstellen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich am 1 9. Mai 2015 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin ange meldet. Diese habe mit ihm anschliessend die Unterstützung durch sie bei der Stellensuche besprochen, falls die Sportlertätigkeit nicht mehr möglich sei. Da raufhin habe er am 2 2. Juni 2015 die Anmeldung für berufliche Integration/Rente eingereicht. In der Folge habe sich das Verfahren auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen beschränkt. Im Vorbescheid sei in Aussicht gestellt worden, die Kostengutsprache für Um schu lung abzulehnen. Auch die Verfügu ng vom 4. August 2016 sei mit «K eine Kosten gutsprache für Umschulung» betitelt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter absolviert und die Kosten seien überschaubar gewesen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keinen Anlass gesehen, die Verfügung anzufechten. In der Folge sei das Dossier von der Berufsberaterin intern zur Rentenprüfung weitergegeben worden, am 8. August 2016 sei das Feststellungsblatt erstellt, ein Vorbescheid respektive eine Verfügung über den Rentenanspruch anschliessend aber nicht erlassen worden. Eine Prüfung der medizinischen Voraussetzungen eines Rentenan spruchs

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nie vorgenommen worden. Ohne eine solche habe die Rentenprüfung gar nicht abgeschlossen werden können (S.

3-5 und S. 7-11). Er habe das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie darum ersucht, seinen Rentenanspruch nun ebenfalls festzulegen, dies gestützt auf die ursprüngliche Anmeldung, welche noch nicht abgeschlossen worden sei. Dieses Schreiben könne nicht als Neuan meldung behandelt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche - aus näher dargelegten Gründen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (S. 6 und S. 9-10). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 2. Juni 2015 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/4). Am 2 1. August 2015 erklärte er der Beschwerdegegnerin, er absolviere einen dreim o natigen Immobilien-Kurs (Weiterbildung Sachbearbeiter Immobilien-Bewirt schaf ter KS/HEV, vgl. Urk. 6/21/4), den er selber finanziere. Dieser habe letzte Woche gestartet. Die Beschwerdegegnerin klärte ihn über den möglichen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Umschulung auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer an einem Gespräch bei der Berufsberatung interessiert zeigte ( Urk. 6/35/2).

Am 7. Oktober 2015 führte die Beschwerdegegnerin mit ihm ein Erstgespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (vgl. Urk. 6/20 und Urk. 6/34/2). Dabei brachte der Beschwerdeführer das Anliegen vor, von der Beschwerde geg nerin bei seiner Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter unterstützt zu werden ( Urk. 6/34/3, vgl. auch Urk. 6/27).

Am 2 1. November 2015 beziehungsweise 5. Januar 2016 nahm der RAD Stellung zu Eingliederungsmassnahmen ( Art. 17 IVG, Umschulung, berufliche Massnah men; Urk. 6/32).

Nach dem Erstgespräch hatte der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Berufsberaterin (vgl. Urk. 6/34/3-4), welche ihm mit E-Mail vom 27. April 2016 erklärte, dass er aufgrund einer Lohneinbusse von weniger als 20 % keinen Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 6/34/4). Mit am selben Tag erlassenem und mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betiteltem Vorbescheid ( Urk. 6/28, im Aktenverzeichnis betitelt als «VB berufl . Eingliederungsm / keine US angezeigt») teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Dazu gab sie die gesetzlichen Grundlagen ( Art. 17 IVG - Umschulung) wieder und führte unter anderem aus, versicherte Personen hätten Anspruch auf eine Umschulung, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst min destens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht erfüllt. Dies bedeute, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und eine Weiterausbildung als Immobilienbe wirt schaf ter von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werden könne. Die Beschwerde gegnerin verfügte deshalb, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Mit E-Mail vom 1. beziehungsweise 4. Mai 2016 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer bei der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zu ständigen Berufsberaterin Einwand und teilte ihr mit, er habe das Schreiben be züglich «Vorbescheid Anspruch Umschulung» erhalten, sei mit diesem jedoch nicht einverstanden, da er nach dem Abstieg der Z.___ den Klub innerhalb der höchsten Liga gewechselt hätte und von einem mindestens gleich hohen Einkommen ausgehe ( Urk. 6/34/5).

Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 6/33, im Aktenverzeichnis betitelt als «Verfügung berufl . Einglied / Keine US angezeigt») hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab.

Am 8. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin das Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 2 7. September 2020 ersuchte der Be schwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Prüfung seines Rentenanspruch s ( Urk. 6/41). 3.2

Aus dem dargelegten Ablauf ergibt sich, dass der Fokus der Interaktionen zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stets und einzig auf Eingliederungsmassnahmen und dabei insbesondere auf einer Umschulung des Beschwerdeführers zum Immobilienbewirtschafter lag. So ist der Stellung nahme des RAD, dem Aktenverzeichnis, dem Betreff und dem einleitenden Satz von Vorbescheid und Verfügung sowie den darin wiedergegebenen gesetzlichen Be stim mungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen Ansp ruch auf eine Umschulung, nicht aber auf eine Rente prüfte. Entsprechend wurde das Dossier des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung «Keine Kostengut s prache für Umschulung» von einer weiteren Angestellten der Beschwerde geg ne rin bear beitet und am 8. August 2016 ein Feststellungsblatt für den Beschluss erstellt (vgl. Urk. 6/35) . Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beschwer de geg nerin davon ausgegangen wäre, dass sie über den Rentenanspruch des Be schwer deführers bereits rechtsgültig entschieden hat. Das Vorgehen der Be schwer de geg nerin, zunächst lediglich den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, en tspricht denn auch dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente».

Einzig im letzten Satz von Vorbescheid und Verfügung wurde der Begriff Rente überhau p t erwähnt, erwähnte die Beschwerdegegnerin doch dort, dass das Leis tungs begehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sen des Einkommen erzielen könne. Daraus kann jedoch aufgrund der dar gelegten Umstände nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsgültig und abschliessend ent schieden hat.

Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht anwaltlich vertreten war. Von der Anmeldung zur Früherfassung bis zur Zustellung des Vorbescheides ver ging beinahe ein Jahr, während welchem ein allfälliger Rentenanspruch nie the ma ti s iert wurde, auch in seinen Einwänden äusserte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend «Keine Kostengut sprache für Umschulung» hatte er bereits eine dreimonatige Weiterbildung zum Sachbear beiter Immobilien-Bewirtschafter selbst finanziert und abgeschlossen und trat am 1. September 2016 bei der C.___ AG eine Festanstellung als Sachbearbeiter Bewirtschaftung an. In Anbetracht dieser

Gegebenheiten kann nicht erwartet werden, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er bei Verzicht auf eine kostenpflichtige Anfechtung der Verfügung nicht nur auf eine Rückerstattung der Weiterbildungskosten, sondern - zumindest bei fehlender erheblicher Verände rung der Verhältnisse - auch auf jeglichen Rentenanspruch verzichtete. Ebenso wenig konnte ihm als Laie bewusst sein, dass bei einem aufgrund eines zu gerin gen Invaliditätsgrads verneinten Anspruch auf eine Umschulung auch die Vor aus set zungen für einen Rentenanspruch nicht vorliegen, waren doch Vorbescheid und Verfügung keinerlei rechtliche n Ausführungen dazu zu entnehmen.

Da somit bislang keine rechtsgültige Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte, war es unzulässig, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2020 ( Urk. 6/41) als Neuanmeldung zu qualifizieren und darauf mangels einer invali den versicherungsrechtlich relevanten Änderung der Verhältnisse nicht einzutre ten. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den mit Anmeldung vom 22. Juni 2015 ( Urk. 6/4) geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 6/40, Prozess-Nr. UV.2018.00292) beziehungsweise des Urteils des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 prüfen müssen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretens ent scheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3

des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 2 3. August 2021 ( Urk. 8) auf Fr. 3‘160.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert - steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 3. März 2021 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwä gungen mate riell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 3'160.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfü gung vom 4. August 2016 revisionsweise aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch gestützt auf sein Leistungsbegehren vom 2 2. Juni 2015 zu prüfen und sie sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 47 % . Am 2 1. Juni 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte ( Urk. 8), was der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 5. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2021 (Urk. 2) damit, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 4. August 2016 abgewiesen worden sei. Dabei sei unter anderem verfügt worden, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dies bedeute, dass sowohl der Anspruch auf Berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente geprüft und abgewiesen worden sei. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Oktober 2020 sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juni 2020 stelle keine Veränderung des massgebenden Sachverhaltes dar, weshalb auf das Zusatzgesuch nicht eingetreten werde.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 5), die Rentenprüfung sei mit Ver fügung vom 4. August 2016 abgeschlossen worden. Der in der Verfügung durch geführte Einkommensvergleich habe eine Lohneinbusse von weniger als 20 % ergeben, was einen Anspruch auf Umschulung und noch vielmehr auf eine Inva lidenrente ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt imstande, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weder das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts noch des Bundesgerichts würden eine Veränderung des massge benden Sachverhalts darstellen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich am 1 9. Mai 2015 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin ange meldet. Diese habe mit ihm anschliessend die Unterstützung durch sie bei der Stellensuche besprochen, falls die Sportlertätigkeit nicht mehr möglich sei. Da raufhin habe er am 2 2. Juni 2015 die Anmeldung für berufliche Integration/Rente eingereicht. In der Folge habe sich das Verfahren auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen beschränkt. Im Vorbescheid sei in Aussicht gestellt worden, die Kostengutsprache für Um schu lung abzulehnen. Auch die Verfügu ng vom 4. August 2016 sei mit «K eine Kosten gutsprache für Umschulung» betitelt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter absolviert und die Kosten seien überschaubar gewesen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keinen Anlass gesehen, die Verfügung anzufechten. In der Folge sei das Dossier von der Berufsberaterin intern zur Rentenprüfung weitergegeben worden, am 8. August 2016 sei das Feststellungsblatt erstellt, ein Vorbescheid respektive eine Verfügung über den Rentenanspruch anschliessend aber nicht erlassen worden. Eine Prüfung der medizinischen Voraussetzungen eines Rentenan spruchs

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nie vorgenommen worden. Ohne eine solche habe die Rentenprüfung gar nicht abgeschlossen werden können (S.

3-5 und S. 7-11). Er habe das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie darum ersucht, seinen Rentenanspruch nun ebenfalls festzulegen, dies gestützt auf die ursprüngliche Anmeldung, welche noch nicht abgeschlossen worden sei. Dieses Schreiben könne nicht als Neuan meldung behandelt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche - aus näher dargelegten Gründen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (S. 6 und S. 9-10). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 2. Juni 2015 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/4). Am 2 1. August 2015 erklärte er der Beschwerdegegnerin, er absolviere einen dreim o natigen Immobilien-Kurs (Weiterbildung Sachbearbeiter Immobilien-Bewirt schaf ter KS/HEV, vgl. Urk. 6/21/4), den er selber finanziere. Dieser habe letzte Woche gestartet. Die Beschwerdegegnerin klärte ihn über den möglichen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Umschulung auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer an einem Gespräch bei der Berufsberatung interessiert zeigte ( Urk. 6/35/2).

Am 7. Oktober 2015 führte die Beschwerdegegnerin mit ihm ein Erstgespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (vgl. Urk. 6/20 und Urk. 6/34/2). Dabei brachte der Beschwerdeführer das Anliegen vor, von der Beschwerde geg nerin bei seiner Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter unterstützt zu werden ( Urk. 6/34/3, vgl. auch Urk. 6/27).

Am 2 1. November 2015 beziehungsweise 5. Januar 2016 nahm der RAD Stellung zu Eingliederungsmassnahmen ( Art. 17 IVG, Umschulung, berufliche Massnah men; Urk. 6/32).

Nach dem Erstgespräch hatte der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Berufsberaterin (vgl. Urk. 6/34/3-4), welche ihm mit E-Mail vom 27. April 2016 erklärte, dass er aufgrund einer Lohneinbusse von weniger als 20 % keinen Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 6/34/4). Mit am selben Tag erlassenem und mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betiteltem Vorbescheid ( Urk. 6/28, im Aktenverzeichnis betitelt als «VB berufl . Eingliederungsm / keine US angezeigt») teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Dazu gab sie die gesetzlichen Grundlagen ( Art. 17 IVG - Umschulung) wieder und führte unter anderem aus, versicherte Personen hätten Anspruch auf eine Umschulung, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst min destens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht erfüllt. Dies bedeute, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und eine Weiterausbildung als Immobilienbe wirt schaf ter von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werden könne. Die Beschwerde gegnerin verfügte deshalb, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Mit E-Mail vom 1. beziehungsweise 4. Mai 2016 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer bei der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zu ständigen Berufsberaterin Einwand und teilte ihr mit, er habe das Schreiben be züglich «Vorbescheid Anspruch Umschulung» erhalten, sei mit diesem jedoch nicht einverstanden, da er nach dem Abstieg der Z.___ den Klub innerhalb der höchsten Liga gewechselt hätte und von einem mindestens gleich hohen Einkommen ausgehe ( Urk. 6/34/5).

Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 6/33, im Aktenverzeichnis betitelt als «Verfügung berufl . Einglied / Keine US angezeigt») hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab.

Am 8. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin das Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 2 7. September 2020 ersuchte der Be schwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Prüfung seines Rentenanspruch s ( Urk. 6/41). 3.2

Aus dem dargelegten Ablauf ergibt sich, dass der Fokus der Interaktionen zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stets und einzig auf Eingliederungsmassnahmen und dabei insbesondere auf einer Umschulung des Beschwerdeführers zum Immobilienbewirtschafter lag. So ist der Stellung nahme des RAD, dem Aktenverzeichnis, dem Betreff und dem einleitenden Satz von Vorbescheid und Verfügung sowie den darin wiedergegebenen gesetzlichen Be stim mungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen Ansp ruch auf eine Umschulung, nicht aber auf eine Rente prüfte. Entsprechend wurde das Dossier des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung «Keine Kostengut s prache für Umschulung» von einer weiteren Angestellten der Beschwerde geg ne rin bear beitet und am 8. August 2016 ein Feststellungsblatt für den Beschluss erstellt (vgl. Urk. 6/35) . Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beschwer de geg nerin davon ausgegangen wäre, dass sie über den Rentenanspruch des Be schwer deführers bereits rechtsgültig entschieden hat. Das Vorgehen der Be schwer de geg nerin, zunächst lediglich den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, en tspricht denn auch dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente».

Einzig im letzten Satz von Vorbescheid und Verfügung wurde der Begriff Rente überhau p t erwähnt, erwähnte die Beschwerdegegnerin doch dort, dass das Leis tungs begehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sen des Einkommen erzielen könne. Daraus kann jedoch aufgrund der dar gelegten Umstände nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsgültig und abschliessend ent schieden hat.

Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht anwaltlich vertreten war. Von der Anmeldung zur Früherfassung bis zur Zustellung des Vorbescheides ver ging beinahe ein Jahr, während welchem ein allfälliger Rentenanspruch nie the ma ti s iert wurde, auch in seinen Einwänden äusserte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend «Keine Kostengut sprache für Umschulung» hatte er bereits eine dreimonatige Weiterbildung zum Sachbear beiter Immobilien-Bewirtschafter selbst finanziert und abgeschlossen und trat am 1. September 2016 bei der C.___ AG eine Festanstellung als Sachbearbeiter Bewirtschaftung an. In Anbetracht dieser

Gegebenheiten kann nicht erwartet werden, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er bei Verzicht auf eine kostenpflichtige Anfechtung der Verfügung nicht nur auf eine Rückerstattung der Weiterbildungskosten, sondern - zumindest bei fehlender erheblicher Verände rung der Verhältnisse - auch auf jeglichen Rentenanspruch verzichtete. Ebenso wenig konnte ihm als Laie bewusst sein, dass bei einem aufgrund eines zu gerin gen Invaliditätsgrads verneinten Anspruch auf eine Umschulung auch die Vor aus set zungen für einen Rentenanspruch nicht vorliegen, waren doch Vorbescheid und Verfügung keinerlei rechtliche n Ausführungen dazu zu entnehmen.

Da somit bislang keine rechtsgültige Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte, war es unzulässig, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2020 ( Urk. 6/41) als Neuanmeldung zu qualifizieren und darauf mangels einer invali den versicherungsrechtlich relevanten Änderung der Verhältnisse nicht einzutre ten. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den mit Anmeldung vom 22. Juni 2015 ( Urk. 6/4) geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 6/40, Prozess-Nr. UV.2018.00292) beziehungsweise des Urteils des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 prüfen müssen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretens ent scheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3

des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 2 3. August 2021 ( Urk. 8) auf Fr. 3‘160.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert - steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 3. März 2021 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwä gungen mate riell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 3'160.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00313

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 7. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der ... geborene X.___ war seit ... . 2003 als Profisportler bei der Y.___ ( Z.___ ) angestellt (von ... 2011 bis ... 2013 beim A.___ , Urk. 6/21/5) . Am ... 2014 erlitt er im Spiel gegen B.___ einen Ellenbogencheck gegen den Kopf und dadurch seine bereits sechste Commotio cerebri. Die Profisportler karriere musste er nach dem Unfall beenden. Am 17. September 2010 erwarb er berufsbegleitend das Handelsdip lom. Im Herbst 2014 begann er eine einjährige Weiterbildung und schloss diese am 10. November 2015 mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab. Ab August 2015 besuchte er eine dreimonatige Weiterbildung als Sach bearbeiter Immobilien-Bewirtschafter KS/HEV. Ab 1. September 2015 absolvierte er ein einjähriges Praktikum in der Bewirtschaftung bei der C.___ AG, dies zunächst in einem 80 %- und ab Januar 2016 in einem Vollpensum. Per

1. September 2016 wurde er von der C.___ AG in einem 100 %-Pensum als Sachbearbeiter Bewirtschaftung fest angestellt. Seit 1. September 2017 ist er bei der D.___ AG als Junior Immobilienbewirtschafter mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt und befindet sich berufsbegleitend in der Ausbildung zum Eid genössischen Immobilienbewirtschafter. Die zuständige Unfallversicherung schloss den Fall per 30. Septem ber 2016 ab, stellte ihre Leistungen ein (Taggeldleistungen per 31. August 2016, Heilungskosten per 30. September 2016) und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die vom Ver sicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juni 2020 (Prozess-Nr. UV.2018.00292) gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. September 2016 An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basierende Invalidenrente hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00292 vom 1 0. Juni 2020, Urk. 6/40, und Urk. 6/21/4). Die von der Unfallversicherung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 ab. 1.2

Am 2 2. Juni 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die erlittene Hirn erschütterung sowie Seh- und Konzentrationsprobleme bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 6/7). Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 6/33) prüfte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren ab. Mit Schreiben vom 2 7. September 2020 ( Urk. 6/41) stellte der Versicherte der IV-Stelle das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 zu und bat sie, den Rentenanspruch ebenfalls zu prüfen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/43 und Urk. 6/44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. März 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfü gung vom 4. August 2016 revisionsweise aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, seinen Leistungsanspruch gestützt auf sein Leistungsbegehren vom 2 2. Juni 2015 zu prüfen und sie sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 47 % . Am 2 1. Juni 2021 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte ( Urk. 8), was der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 5. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2021 (Urk. 2) damit, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 4. August 2016 abgewiesen worden sei. Dabei sei unter anderem verfügt worden, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dies bedeute, dass sowohl der Anspruch auf Berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente geprüft und abgewiesen worden sei. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Oktober 2020 sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juni 2020 stelle keine Veränderung des massgebenden Sachverhaltes dar, weshalb auf das Zusatzgesuch nicht eingetreten werde.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie ( Urk. 5), die Rentenprüfung sei mit Ver fügung vom 4. August 2016 abgeschlossen worden. Der in der Verfügung durch geführte Einkommensvergleich habe eine Lohneinbusse von weniger als 20 % ergeben, was einen Anspruch auf Umschulung und noch vielmehr auf eine Inva lidenrente ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt imstande, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weder das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts noch des Bundesgerichts würden eine Veränderung des massge benden Sachverhalts darstellen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich am 1 9. Mai 2015 zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin ange meldet. Diese habe mit ihm anschliessend die Unterstützung durch sie bei der Stellensuche besprochen, falls die Sportlertätigkeit nicht mehr möglich sei. Da raufhin habe er am 2 2. Juni 2015 die Anmeldung für berufliche Integration/Rente eingereicht. In der Folge habe sich das Verfahren auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen beschränkt. Im Vorbescheid sei in Aussicht gestellt worden, die Kostengutsprache für Um schu lung abzulehnen. Auch die Verfügu ng vom 4. August 2016 sei mit «K eine Kosten gutsprache für Umschulung» betitelt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter absolviert und die Kosten seien überschaubar gewesen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keinen Anlass gesehen, die Verfügung anzufechten. In der Folge sei das Dossier von der Berufsberaterin intern zur Rentenprüfung weitergegeben worden, am 8. August 2016 sei das Feststellungsblatt erstellt, ein Vorbescheid respektive eine Verfügung über den Rentenanspruch anschliessend aber nicht erlassen worden. Eine Prüfung der medizinischen Voraussetzungen eines Rentenan spruchs

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nie vorgenommen worden. Ohne eine solche habe die Rentenprüfung gar nicht abgeschlossen werden können (S.

3-5 und S. 7-11). Er habe das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie darum ersucht, seinen Rentenanspruch nun ebenfalls festzulegen, dies gestützt auf die ursprüngliche Anmeldung, welche noch nicht abgeschlossen worden sei. Dieses Schreiben könne nicht als Neuan meldung behandelt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche - aus näher dargelegten Gründen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (S. 6 und S. 9-10). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 2. Juni 2015 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/4). Am 2 1. August 2015 erklärte er der Beschwerdegegnerin, er absolviere einen dreim o natigen Immobilien-Kurs (Weiterbildung Sachbearbeiter Immobilien-Bewirt schaf ter KS/HEV, vgl. Urk. 6/21/4), den er selber finanziere. Dieser habe letzte Woche gestartet. Die Beschwerdegegnerin klärte ihn über den möglichen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Umschulung auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer an einem Gespräch bei der Berufsberatung interessiert zeigte ( Urk. 6/35/2).

Am 7. Oktober 2015 führte die Beschwerdegegnerin mit ihm ein Erstgespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (vgl. Urk. 6/20 und Urk. 6/34/2). Dabei brachte der Beschwerdeführer das Anliegen vor, von der Beschwerde geg nerin bei seiner Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter unterstützt zu werden ( Urk. 6/34/3, vgl. auch Urk. 6/27).

Am 2 1. November 2015 beziehungsweise 5. Januar 2016 nahm der RAD Stellung zu Eingliederungsmassnahmen ( Art. 17 IVG, Umschulung, berufliche Massnah men; Urk. 6/32).

Nach dem Erstgespräch hatte der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Berufsberaterin (vgl. Urk. 6/34/3-4), welche ihm mit E-Mail vom 27. April 2016 erklärte, dass er aufgrund einer Lohneinbusse von weniger als 20 % keinen Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 6/34/4). Mit am selben Tag erlassenem und mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betiteltem Vorbescheid ( Urk. 6/28, im Aktenverzeichnis betitelt als «VB berufl . Eingliederungsm / keine US angezeigt») teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Dazu gab sie die gesetzlichen Grundlagen ( Art. 17 IVG - Umschulung) wieder und führte unter anderem aus, versicherte Personen hätten Anspruch auf eine Umschulung, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst min destens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht erfüllt. Dies bedeute, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und eine Weiterausbildung als Immobilienbe wirt schaf ter von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werden könne. Die Beschwerde gegnerin verfügte deshalb, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Mit E-Mail vom 1. beziehungsweise 4. Mai 2016 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer bei der für ihn bei der Beschwerdegegnerin zu ständigen Berufsberaterin Einwand und teilte ihr mit, er habe das Schreiben be züglich «Vorbescheid Anspruch Umschulung» erhalten, sei mit diesem jedoch nicht einverstanden, da er nach dem Abstieg der Z.___ den Klub innerhalb der höchsten Liga gewechselt hätte und von einem mindestens gleich hohen Einkommen ausgehe ( Urk. 6/34/5).

Mit «Keine Kostengutsprache für Umschulung» betitelter Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 6/33, im Aktenverzeichnis betitelt als «Verfügung berufl . Einglied / Keine US angezeigt») hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab.

Am 8. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin das Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 2 7. September 2020 ersuchte der Be schwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Prüfung seines Rentenanspruch s ( Urk. 6/41). 3.2

Aus dem dargelegten Ablauf ergibt sich, dass der Fokus der Interaktionen zwi schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stets und einzig auf Eingliederungsmassnahmen und dabei insbesondere auf einer Umschulung des Beschwerdeführers zum Immobilienbewirtschafter lag. So ist der Stellung nahme des RAD, dem Aktenverzeichnis, dem Betreff und dem einleitenden Satz von Vorbescheid und Verfügung sowie den darin wiedergegebenen gesetzlichen Be stim mungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen Ansp ruch auf eine Umschulung, nicht aber auf eine Rente prüfte. Entsprechend wurde das Dossier des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung «Keine Kostengut s prache für Umschulung» von einer weiteren Angestellten der Beschwerde geg ne rin bear beitet und am 8. August 2016 ein Feststellungsblatt für den Beschluss erstellt (vgl. Urk. 6/35) . Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beschwer de geg nerin davon ausgegangen wäre, dass sie über den Rentenanspruch des Be schwer deführers bereits rechtsgültig entschieden hat. Das Vorgehen der Be schwer de geg nerin, zunächst lediglich den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, en tspricht denn auch dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente».

Einzig im letzten Satz von Vorbescheid und Verfügung wurde der Begriff Rente überhau p t erwähnt, erwähnte die Beschwerdegegnerin doch dort, dass das Leis tungs begehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sen des Einkommen erzielen könne. Daraus kann jedoch aufgrund der dar gelegten Umstände nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsgültig und abschliessend ent schieden hat.

Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht anwaltlich vertreten war. Von der Anmeldung zur Früherfassung bis zur Zustellung des Vorbescheides ver ging beinahe ein Jahr, während welchem ein allfälliger Rentenanspruch nie the ma ti s iert wurde, auch in seinen Einwänden äusserte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend «Keine Kostengut sprache für Umschulung» hatte er bereits eine dreimonatige Weiterbildung zum Sachbear beiter Immobilien-Bewirtschafter selbst finanziert und abgeschlossen und trat am 1. September 2016 bei der C.___ AG eine Festanstellung als Sachbearbeiter Bewirtschaftung an. In Anbetracht dieser

Gegebenheiten kann nicht erwartet werden, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er bei Verzicht auf eine kostenpflichtige Anfechtung der Verfügung nicht nur auf eine Rückerstattung der Weiterbildungskosten, sondern - zumindest bei fehlender erheblicher Verände rung der Verhältnisse - auch auf jeglichen Rentenanspruch verzichtete. Ebenso wenig konnte ihm als Laie bewusst sein, dass bei einem aufgrund eines zu gerin gen Invaliditätsgrads verneinten Anspruch auf eine Umschulung auch die Vor aus set zungen für einen Rentenanspruch nicht vorliegen, waren doch Vorbescheid und Verfügung keinerlei rechtliche n Ausführungen dazu zu entnehmen.

Da somit bislang keine rechtsgültige Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte, war es unzulässig, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2020 ( Urk. 6/41) als Neuanmeldung zu qualifizieren und darauf mangels einer invali den versicherungsrechtlich relevanten Änderung der Verhältnisse nicht einzutre ten. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den mit Anmeldung vom 22. Juni 2015 ( Urk. 6/4) geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juni 2020 ( Urk. 6/40, Prozess-Nr. UV.2018.00292) beziehungsweise des Urteils des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 prüfen müssen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretens ent scheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 1 und Abs. 3

des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 2 3. August 2021 ( Urk. 8) auf Fr. 3‘160.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwert - steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 3. März 2021 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwä gungen mate riell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 3'160.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher