Sachverhalt
1. 1.1
Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt
als Raumpflegerin
in diversen Privat-Haushalten. Am 22. Augu st 2013 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversicherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/20), wogegen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26- 30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilt e die IV-Stelle X.___
mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Unter suchung notwendig sei und diese b ei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr. Z.___, F acharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durch geführtem Einigungsverfahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63-64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 17. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie
- fest (Urk. 6/65).
Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februa r 2016 ver nehmen
liess
(Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutachten (C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm die Ver sicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 ei nen Leistungsanspruch (Urk. 6/116). Die dagegen am 22 . Januar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 6/119) wies das hi esige Gericht mit Urteil IV.2018.00082 vom 26 . Juni 2018 ab (Urk. 8/187). 1.2
Am 2. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut z um Leistungsbezug an (Urk. 6/129, unter Beilage von Berichten des D.___ vom
14. August und vom 16. Oktober 2020, Urk. 6/127). Mit Vorbescheid vom
3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Vers icherten in Aussicht (Urk. 6/133),
auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten, d a sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit d er rechtskräftigen Leistungsabweisung wesentlich verändert hätten.
Dagegen erhob X.___ am
15. Januar 2021
unter Nachreichung diverser Arztberichte Einwand (Urk. 6/137 und Urk. 6/139-142).
Mit Verfügung vom
23. März 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am
10. Mai 2021 Beschwerde und b eantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom
30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage ihrer Akten, Urk. 6/1-149), was der Beschwerdeführerin am
7. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die mit den eingereichten Berichten beschriebenen Diagnosen (Fibromyalgie, Angststörung und rezidivierende Depression) stellten lediglich eine andere Beurteilung der bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztb erichte (Urk. 6/127 und Urk. 6/139-142) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzu weisen, auf die
Neuanmeldung
einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. 2.3
Mit der angefochtenen Verfügun g vom 23. März 2021 (Urk. 2)
ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 2. November 2020 nicht ein getreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentsch eid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwe rdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 23. März 2021 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubha ft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erla ss der letzten rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2017, welche mit Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 (Urk. 6/121) bestätigt wurde, relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 überprüfte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom
5. Dezember 2017 im Rahmen der damaligen erstmaligen
Anmeldung zum Leistungsbezug, bei der die IV-Stelle das Leistungsbegehren - im Wesentlichen gestützt auf d as bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) und das neurologisch-neu ro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) – abgewiesen hatte. 3.2
Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/121) zum Schluss, dass beide Gutachten den erforderlichen Kriterien entsprächen und diesen deshalb grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme (vgl. E. 4.1 im Urteil IV.2018.00082).
So verwies das Gericht im besagten Urteil IV.2018.00082 auf die Feststellung d es
begutachtende n Rheumatologen Dr. B.___
im bidisziplinären (rheuma tologischen und psychiatrischen) Gutachten (Urk. 6/74), dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen sei . So bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung begleitet gewesen sei,
überzeuge auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar sei. Sogar der behandelnde Haus arzt Dr. E.___ h abe in seinem Bericht v om 21. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/15) fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin
schmerzbedingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlägen. Zudem habe auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkr eis gefunden werden können (vgl. Urk. 6/13 S. 1-2). Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst (E. 4.2.1) .
Ebenfalls habe gemäss Urteil IV.2018.00082 Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/74) überzeugend aus geführt, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, und ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibe . So habe er mangels Vorliegen von Kardinal symptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus geschlossen, was sich aus der dar gelegten Befundlage erg ebe . Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psycho sozialen Problemen habe
gutachterlicherseits auch eine somatoforme Schmerz störung ausgeschlossen werden können . Dabei seien auch bei der psychiatrischen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf gefallen, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuordnung der inhaltlich nicht objektivierbar en Symptomatik zu Recht erübrig e (E.4.2.2) .
Ferner
sei gestützt auf die umfassende Untersuchung i m neurologisch-neuro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) schlüssig fest gehalten worden, dass das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeo rdnet werden könne . So habe insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden können (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruhe, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) zu interpretieren sei, erschein e plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt w o rden seien . Auffallend s eien auch hierbei die festgestellten Inkonsistenzen (E.4.2.3.) . 3.3
A ufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (rheuma tologi schen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutacht en (Urk. 6/105) S wurde im Urteil IV.2018.00082
schliesslich davon aus gegangen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbei ts fähigkeit einschränken, vorla gen. Der Beschwerdeführerin war demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfüg ungserlasses am 23. März 2021 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Im Bericht der F.___ Klinik vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/142) wurde als Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf Fibromyalgie (Erstdiagnose 27. Februar 2017) mit/bei chronisch generalisierten Schmerzen (insgesamt widespread
pain
index 13/19, Symptom severity
scale score 6/12) und lumbospondylogenen Schmerzen (im Rahmen der Fibromyalgie erklärbar, keine radikuläre Sympto matik) notiert . Zudem b eständen folge nde n Ne bendiagnosen:
-
Substituierte Vitamin D-Hypovitaminose
-
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiag n ose 27. Februar 2017)
-
Anpassungsstörung mit ängstlich- depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014, zurzeit auch in psychiatrischer Behandlung)
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein diffuses Schmerzsyndrom, praktisch im ganzen Körper sowie in jeglicher Muskulatur. Die durchgeführte physikalische Untersuchung zeige keine radikuläre provozierbare Schmerzsymptomatik, son dern hauptsächlich einen paravertebralen Schmerzfokus beidseits, welche r durch Berührung auslösbar sei. Im Jahr 2017 sei eine Abklärung Richtung Fibromyalgie durchgeführt worden, bei welcher eindeutig die Diagnose nachweisbar gewesen sei. Seither sei sie aber nicht in Behandlung für die Fibromyalgie und nun zeige sich eine Schmerzexazerbation. Beim psychisch sehr instabilen Zustand der Beschwerdeführerin stehe aktuell kein wirbelsäulenchirurgischer Eingriff im Vordergrund, sondern es sei empfohlen, die psychiatrische Therapie Richtung chronische Schmerzwahrnehmung und Distanzierung zu ergänzen. 4.3
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/141) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.___, Pr aktischer Arzt, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017) mit/bei chronisch
generalisierten Schmerzen (insgesamt White- spread - pain -Index 13/19,
Symptom- Severity - Scale 6/12)
-
substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose
-
Eisenmange l ohne Anämie (E r stdiagnose Februar 2017)
-
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung
-
mehrmalige Eisensubstitution durch Hausarzt
-
Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014)
Nach der letzten ausführlichen Beurteilung am C.___ vom Februar 2017 sei bei diagnostizierter Fibromyalgie eine ambulante physiotherapeutische Behandlung sowie eine schmerzmodulierende Therapie empfohlen worden. Insgesamt zeige sich nach wie vor das Bild einer Fibromyalgie mit vordergründig extrem aus geprägter Schmerzsymptomatik und psychischer Überlagerung. Die Beschwerde führerin äussere sich motiviert für weitere Behandlungen inklusive aktivierender Physiotherapie und bekomme offenbar auch Unterstützung von ihrem Ehemann. Bei unzureichendem Ansprechen auf die konsequente ambulante Physiotherapie sei die Möglichkeit einer stationären komplexen Schmerztherapie diskutiert wo r den. Es sei diesbezüglich ein Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden. Zudem stelle sich die Frage nach einer Aufdosierung der schmerzdistanzierenden Therapie mit Amitriptylin. Die Ursache der von der Beschwerdeführerin berichteten Zuckungen blei be unklar. Bei bekannter möglicher Interaktion zwischen Amitripylin und Tramadol mit Entwicklung von Kramp f anfällen oder spontane m Klonus bis zum Serotoninsyndrom sei von der gleichzeitigen Einnahme abzuraten; entsprechen d sei Zaldiar zu stoppen und stattdessen die Analgesie mit Dafalgan fortzuführen, zumal sich anamnestisch eine ähnliche Wirkung gezeigt habe. Falls die Zuckungen nach dieser Therapie persistierten, sollte eine neurologische Beurteilung in Erwägung gezogen werden. 4.4
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/139) zuhanden Dr. G.___ als psycho pathologischen Befund fest, dass die wache und allseits orientierte Beschwerde führerin im Kontakt sehr müde und erschöpft sowie teilweise unruhig wirke. Wegen ihrer Rückenschmerzen bewege sie sich und wechsle Sitzpositionen. Kognitiv wirke sie leicht reduziert. Konzentrationsschwächen seien vorhanden. Sie könne sich an wichtige Daten nicht erinnern. Vor allem das Kurzzeit gedächtnis sei reduziert. Sie sei gehemmt und das Grübeln sei vorhanden. Sie sei auf Ängste und Schmerzen (Kopf/Rücken/Beine) sowie andere somatische Beschwerden, Schwindel, Sehstörungen, Magendarmproblematik) fixiert. E s gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport komme knapp zustande. D ie V italgef ü hle seien gestört. Stimmungsm ässig wirke sie gedrückt, deprimiert, agitiert und niedergeschlagen. Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seien vorhanden. Auch habe sie Schuld gefühle gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der Antrieb sei stark reduziert. Sie wirke müde und habe ein Morgentief . Die sozialen Kontakte seien stark reduziert und Vermeidungsverhalten sowie Unsicherheit seien gegeben. Latente suizidale Gedanken im Sinne von Ruhewünschen (aber keine konkreten Pläne) seien vorhanden. Freud losigkeit, Appetitlosigkeit, Tagesmüdigkeit, Schwindel mit Gangunsicherheit und chronische S chmerzproblematik seien gegeben. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen.
Aufgrund der klinischen Untersuchung, anamnestischen Angaben, de s bisherigen Verlauf s und der aktuellen Symptomatik sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit fluktuierendem Ver lauf) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.5) bei einer chronischen Schmerzproblematik (Fibromyalgie) auszugehen. Dabei seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen vorhanden. Damit seien die Kriterien für eine depressive Episode (mindestens mittelgradig ausgeprägt im Rahmen der rezidivierenden Störung) gemäss ICD-10 erfüllt. Die Angstproblematik könne auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden. E ine Somatisierungsstörung bei Chronifizierung der Schmerzproblematik mit anderen somatischen Beschwerden sei auch vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Mass nahmen hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen nicht beein flusst werden können. Wegen Erschöpfung, Schmerzen, Depression und Angst seien die Alltagsaktivitäten eher stark eingeschränkt. Ebenso die Arbeitsfähigkeit sowie Tätigkeiten im Haushalt und andere tägliche Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin mittelgradig bis stark eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei seit Herbst 2017 und zunehmend seit Anfang 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei seither von einer 50%igen und phasenweise bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (auch für eine angepasste Tätigkeit) auszugehen. Die bereits installierte Behandlung solle fortgeführt werden. Allenfalls soll eine stationäre psychosomatische Rehabilitation geprüft werden. 4.5
4.5.1
Im Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des D.___ vom 14. August 2020 (Urk. 6/127 S. 6 ff.) zuhanden des Hausarztes
Dr. G.___ wurden folgende Gesamtdiagnosen inter disziplinär genannt: -
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) -
Klaustrophobie (O.___ am 2. Juli 2013 und Reha-Clinic P.___ am 7. Juli 2013) -
L umbospondylo genes Syndrom beidseits (C.___ am 10. Februar 2014) mit/bei: -
Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks -
D iskusherni e L4/5 mit Kontakt zu L5 beidseits, diskrete V eränderu ngen in beiden ISG (MRI vom 4. Juni 2013) -
neue links- recessale Hernie L5/S1 mit Kontakt zu Wurzel S1 links, breitbasige Diskushernie L4/5 zu beiden Neuroforamina reichend (MRI vom 7. Oktober 2014) -
stationäre diskrete Scheuermann-Veränderungen an der unteren
BWS (MRI LWS am 3. Juni 2013) -
C-förm ige rechtskonvex skoliotische Fehl haltung der Wirbelsäule.
Kleine links- recessale Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau. Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein, die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell: Verdacht auf Beschwerden im Rahmen neu aufgetretener Nervenkompression L4 (MRI LWS nativ vom 6. November 201 4. -
Zervikocephales Syndrom mit/bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit flachen Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI HWS mit Kontrastmittel vom 7. Oktober 2019) -
E p ikondyl o pathia
humeria
radi al is links (27. Juni 2014)
differential diagno stisch: Epicondylitis
humeri
radialis -
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017, ICD-10: M79.70) bei -
chronisch generalisierten Schmerzen, insg esamt White- spread - pain -Index 13/19, Symptom- severity - Scale 6/12 (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Muskelschmerzen vor allem an beiden Oberschenkeln entsprechend Segmente L4 und Livdeo
reticularis rechts -
HLA B 27 ne gativ -
Substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose 27. Februar 2017, C.___ vom 21. Juni 2019) -
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung -
mehrmalige Eisensubstitutionen durch Hausarzt
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Ärzte des D.___ somatisch aus orthopädisch-chirurgischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin alters entsprechende Verhältnisse im Bereich der HWS beständen. Auffallend seien die Gefühlsstörungen mit auch Brennen im Knie links mehr als rechts, die durch eine Polyneuropathie bedingt sein könnten. Im Bereich der LWS gäbe es keine ein deutig klare Pathologie . Aufgrund der multiplen Insertionstendinosen und der zervikalen B a ndscheibenprotrusionen könne aus orthopädischer Sicht nur eine leichte Arbeit zugemutet werden. Die tolerierte Gehstrecke solle mindestens ein mal täglich gelaufen werden, um eine weitere Dekonditionierung zu vermeiden. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches (therapierefraktäres) Schmerzsyndrom (chr o nische Ra dikulopathie L5/S1 links, Schweres FMS, Spannungskopfschmerzen). Es werde eine konservative S chmerztherap ie fort gesetzt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Psychosomatisch leide die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 2003 an Ganzkörperschmerzen, 2013 habe sie die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erhalten und seit 2017 stehe die Diagnose Fibromyalgie im Raum. Infolge der chronischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mittelgradigen Ausmasses ent wickelt, ebenso wie auch eine generalisierte Angststörung, die ihre Funktions fähigkeit im Alltag fast vollständig einschränke. Mehrfache rehabilitative, stationäre und ambulante Behandlungen hätten zu keiner Verbesserung der chronischen Schmerzen geführt, wobei es seit zwei Jahren zu einer Zunahme der Schmerzen, insbesondere am Ellbogen und in den Beinen, gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Die Konsens-Beurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien objektiv und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. 4.5.2
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 berichteten die Ärzte des D.___ (Urk. 6/127 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung des Zu standes der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der inter disziplinären Schmerzbehandlung vom 14. August 2020 (vgl. z uvor E. 4.5.1). Seit Dezember 2017 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, s o sei 2017 erstmals eine Verdachtsdiagnose Fibromyalgie geäussert worden, welche vom C.___ 2019 nun b estätigt worden sei. Seit 2017 komme es zudem zu Zittern an Händen, Hals und Thorax. Psychiatrisch sei es zu einer Verstärkung der Angst zustände gekommen. Ab 2014 sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. 2019 sei vom D.___ erstmals eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.
1) mit symptomatischen Dereali sationen ab 2020 sowie somatisch eine chronische Radikulopathie L5/S1 links, ein HWS-Syndrom sowie ein schweres FMS diagnostiziert worden. Auch im Haushalt sei es zu Veränderungen gekommen, so könne sie nach 2017 kaum mehr den W ä schekorb tragen, Boden aufwischen, da dies zu verstärkten LWS-Schmerzen, Beinschmerzen und Schulterschmerzen führe. Psychiatrisch leide sie nun deutlich an Ä ngsten, alle ine z uhause zu bleiben. Neu seien Derealisationen im Zusammenhang mit Gedanken kreisen ums Alleinsein und das Leben nicht mehr bewältigen. Dazu sei es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen sowie der Morgensteifigkeit gekommen; so brauche die Beschwerdeführerin heute über 2-3 Stunden, bis sie sich wieder einigermassen bewegen könne. Vorbestehend bereits vor 2017 habe die Beschwerdeführerin seit 2003 an Ganzkörperschmerzen (Rücken, Kopf und Gelenke) zu leiden. Seit Mitte Februar 2020 habe sie starke Schmerzen im rechten Bein. Seit Mitte März 2020 hätte n sich die Rückenschmerzen sehr verstärkt. Besonders am Morgen seien die Schmerzen sehr stark. Dazu kämen Muskel verspannungen, Schlafstörungen (Einschlafen ohne Tabletten nicht mehr möglich), erhöhte Reizbarkeit, Schreckha ftigkeit, Ruhelosigkeit, Angstzustände, Nervosität, Gedankenkreisen (selbstabwertende Gedanken), Morgentief, Schwin del. Darüber hinaus leide sie an depressiven Verstimmungen, Morgentief, Neigung zum Weinen, Selbstvertrauensverlust, Selbstvorwürfe, Interessenverlust, Bewegungsbehinderungen (allgemeine Schwäche in den Beinen), Hand-, Bein- und K opfzittern, Zuckungen - oft abends vor dem Einschlafen (unwillkürliche, abrupt einsetzende Bewegungen). Sie sei ständig müde, erschöpft und kraftlos. Die Ängste bezögen sich auf die Sorge wegen Krankheiten, Angst, alleine
z uhause zu bleiben, Schreckhaftigkeit. S ie gehe wegen de r Ängste selten alleine aus dem Haus und könne nicht me h r alleine ÖV fahren und könne nicht m ehr alleine spazieren (mit Ausnahme zur Tankstelle in 5 Gehminuten). Sie habe A ngst, in d en Keller zu gehen, und dauernde Angst, jemand würde ihr Schaden zufügen. 2020 seien somit als neue Diagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine Klaustrophobie
dazugenommen . Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4.6
4.6.1
Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, zertifizierte medizinische Gutachter in SIM und Vertrauens ä rzt in SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 19. November 2020 Stellung (Urk. 6/132 S. 2 f.) zu den Berichten des D.___ vom 14. August 2020 (vgl. E. 4.5.1) und vom 16. Oktober 2020 (vgl. E. 4.5.2) und führte aus, dass sie aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle, dass keine anhand objektiver Befund e /funktioneller Einschränkungen begründbare Ver schlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes anzunehmen sei . So lägen somatisch im Vergleich zu den bereits gewürdigten Vorbefunden keine neuen objektiven Befunde vor, die eine verstärkte subjektive Schmerzsymptomatik erklären könnten. Psychiatrisch werde die Angststörung als neue Einschränkung thematisiert, zu der aber bereits in den vorliegenden Gutachten Stellung genommen worden sei. Eine depressive Störung - jetzt als rezidivierend beschrieben - sei bisher nicht diagnostiziert worden. 4.6.2
Nachdem im Einwandverfahren die weiteren Arztberichte (Urk. 6/139-142, vgl. zuvor E. 4.2-4) eingereicht wurden, hielt RAD-Arzt pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 1. März 2021 fest, dass sich auch mit den neu eingereichten Befunden aus versicherungs medizinischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen ergäben. Die im Arztbericht von Dr. H.___ beschriebenen kognitiven Einschränkungen und die Konzentrationsschwäche seien bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellt und entsprechend in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit be rücksichtigt worden. Auch die Segmen tdegeneration auf Höhe L4/5 und Höhe L5/S1 sei bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen, welche im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 7. April 2020 als elektromyografischer Hinweis für eine chronische Wurzelschädigung L5 und S1 links zur Darstellung komme. Das C.___ beschreibe im Bericht vom 24. Juni 2019 weiterhin das Bild einer Fibromyalgie. A uch diese Beschwerdesymptomatik habe bereits bestanden (Urk. 6/145) . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentsche id gestützt auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte vom 19. November 2020 (vgl. E. 4.6.1) und vom 1. März 2021 (vgl. E. 4.6.2) . In ihren Stellungnahme n
schlussfolgerten
diese Ärzte, dass mit den neu eingereichten Berichten weder in somatischer noch in psychiatrischer
Hinsicht neue medizinische Tatsachen vorlägen, die nicht bereits in den früheren Gutachten berücksichtigt worden sei e n. Entsprechend ergäbe sich keine begründbare Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes. 5.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die diagnostische Zuordnung der so matischen Störungen weitgehend unverändert geblieben sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wenn auch die damals erst vermutete und nun bestätigte Fibromyalgie mit ver stärkten Schmerzen wohl auch und zwar nachvollziehbarerweise zur Entwicklung einer depressiven Störung geführt habe. Es steht unbestrittenermassen fest, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) eine psychische Erkrankung mit E influ ss auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wurde. Dies bestätigt auch RAD-Ärztin Dr. I.___, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführte, dass eine - als rezidivierend beschriebene - depressive Störung bisher nicht diagnostiziert worden sei (vgl. E. 4.6.1). Eine allenfalls zuvor bestehende - von den Behandlern diagnostizierte - (ängstlich- depressive) Anpassungsstörung konnte gutachterlicherseits psychopathologisch damals aber nicht mehr festgestellt werden.
Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, genügt nur eine andere diagnostische Einordnung nicht, sondern die veränderte Befundlage ist massgebend (vgl. E. 1.4). Die Befundlage ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 1. Mai 2020 (vgl. E. 4.4), der bei der Beschwerdeführerin die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen beschreibt und somit neu eine mindestens mittelgradig ausgeprägt rezidivierende Störung diagnostiziert. Dies deckt sich mit der psychiatrischen Einschätzung der Fachperson des
D.___, welche im Wesentlichen dieselbe n depressive n
Klagen aus führlich schilderte (vgl. E. 4.5) . Auch wenn gemäss Dr . H.___ die ebenfalls diagnostizierte Angstproblematik auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden könne, ist bei der neu diagnostizierten Depression das Vorhandensein eines veränderten Gesundheitszustandes ohne Weiteres glaubhaft gemacht, wobei eine solche depressive Entwicklung im Rahmen einer Somatisierungsstörung nachvollziehbar erscheint . Entgegen der Auffassung der Beschwerdege g nerin (Urk. 5) handelt es sich bei den neuen nach vollziehbar dargelegten Befunden samt Diagnosen n icht bloss um eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung . Ob und in welchem Ausmass sich dieses psychische Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirkt, wird sich im Rahmen einer materiellen Prüfung zeigen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. 5.3
Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht ein getreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom
23. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neu anmeldung materiell zu befinden. 6. 6.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 2 . November 2020 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am
10. Mai 2021 Beschwerde und b eantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom
30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage ihrer Akten, Urk. 6/1-149), was der Beschwerdeführerin am
7. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die mit den eingereichten Berichten beschriebenen Diagnosen (Fibromyalgie, Angststörung und rezidivierende Depression) stellten lediglich eine andere Beurteilung der bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztb erichte (Urk. 6/127 und Urk. 6/139-142) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzu weisen, auf die
Neuanmeldung
einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen.
E. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügun g vom 23. März 2021 (Urk. 2)
ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 2. November 2020 nicht ein getreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentsch eid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwe rdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 23. März 2021 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubha ft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erla ss der letzten rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2017, welche mit Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 (Urk. 6/121) bestätigt wurde, relevant verschlechtert hat. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 überprüfte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom
5. Dezember 2017 im Rahmen der damaligen erstmaligen
Anmeldung zum Leistungsbezug, bei der die IV-Stelle das Leistungsbegehren - im Wesentlichen gestützt auf d as bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) und das neurologisch-neu ro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) – abgewiesen hatte.
E. 3.2 Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/121) zum Schluss, dass beide Gutachten den erforderlichen Kriterien entsprächen und diesen deshalb grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme (vgl. E. 4.1 im Urteil IV.2018.00082).
So verwies das Gericht im besagten Urteil IV.2018.00082 auf die Feststellung d es
begutachtende n Rheumatologen Dr. B.___
im bidisziplinären (rheuma tologischen und psychiatrischen) Gutachten (Urk. 6/74), dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen sei . So bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung begleitet gewesen sei,
überzeuge auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar sei. Sogar der behandelnde Haus arzt Dr. E.___ h abe in seinem Bericht v om 21. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/15) fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin
schmerzbedingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlägen. Zudem habe auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkr eis gefunden werden können (vgl. Urk. 6/13 S. 1-2). Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst (E. 4.2.1) .
Ebenfalls habe gemäss Urteil IV.2018.00082 Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/74) überzeugend aus geführt, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, und ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibe . So habe er mangels Vorliegen von Kardinal symptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus geschlossen, was sich aus der dar gelegten Befundlage erg ebe . Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psycho sozialen Problemen habe
gutachterlicherseits auch eine somatoforme Schmerz störung ausgeschlossen werden können . Dabei seien auch bei der psychiatrischen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf gefallen, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuordnung der inhaltlich nicht objektivierbar en Symptomatik zu Recht erübrig e (E.4.2.2) .
Ferner
sei gestützt auf die umfassende Untersuchung i m neurologisch-neuro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) schlüssig fest gehalten worden, dass das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeo rdnet werden könne . So habe insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden können (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruhe, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) zu interpretieren sei, erschein e plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt w o rden seien . Auffallend s eien auch hierbei die festgestellten Inkonsistenzen (E.4.2.3.) .
E. 3.3 A ufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (rheuma tologi schen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutacht en (Urk. 6/105) S wurde im Urteil IV.2018.00082
schliesslich davon aus gegangen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbei ts fähigkeit einschränken, vorla gen. Der Beschwerdeführerin war demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfüg ungserlasses am 23. März 2021 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Im Bericht der F.___ Klinik vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/142) wurde als Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf Fibromyalgie (Erstdiagnose 27. Februar 2017) mit/bei chronisch generalisierten Schmerzen (insgesamt widespread
pain
index 13/19, Symptom severity
scale score 6/12) und lumbospondylogenen Schmerzen (im Rahmen der Fibromyalgie erklärbar, keine radikuläre Sympto matik) notiert . Zudem b eständen folge nde n Ne bendiagnosen:
-
Substituierte Vitamin D-Hypovitaminose
-
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiag n ose 27. Februar 2017)
-
Anpassungsstörung mit ängstlich- depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014, zurzeit auch in psychiatrischer Behandlung)
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein diffuses Schmerzsyndrom, praktisch im ganzen Körper sowie in jeglicher Muskulatur. Die durchgeführte physikalische Untersuchung zeige keine radikuläre provozierbare Schmerzsymptomatik, son dern hauptsächlich einen paravertebralen Schmerzfokus beidseits, welche r durch Berührung auslösbar sei. Im Jahr 2017 sei eine Abklärung Richtung Fibromyalgie durchgeführt worden, bei welcher eindeutig die Diagnose nachweisbar gewesen sei. Seither sei sie aber nicht in Behandlung für die Fibromyalgie und nun zeige sich eine Schmerzexazerbation. Beim psychisch sehr instabilen Zustand der Beschwerdeführerin stehe aktuell kein wirbelsäulenchirurgischer Eingriff im Vordergrund, sondern es sei empfohlen, die psychiatrische Therapie Richtung chronische Schmerzwahrnehmung und Distanzierung zu ergänzen. 4.3
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/141) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.___, Pr aktischer Arzt, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017) mit/bei chronisch
generalisierten Schmerzen (insgesamt White- spread - pain -Index 13/19,
Symptom- Severity - Scale 6/12)
-
substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose
-
Eisenmange l ohne Anämie (E r stdiagnose Februar 2017)
-
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung
-
mehrmalige Eisensubstitution durch Hausarzt
-
Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014)
Nach der letzten ausführlichen Beurteilung am C.___ vom Februar 2017 sei bei diagnostizierter Fibromyalgie eine ambulante physiotherapeutische Behandlung sowie eine schmerzmodulierende Therapie empfohlen worden. Insgesamt zeige sich nach wie vor das Bild einer Fibromyalgie mit vordergründig extrem aus geprägter Schmerzsymptomatik und psychischer Überlagerung. Die Beschwerde führerin äussere sich motiviert für weitere Behandlungen inklusive aktivierender Physiotherapie und bekomme offenbar auch Unterstützung von ihrem Ehemann. Bei unzureichendem Ansprechen auf die konsequente ambulante Physiotherapie sei die Möglichkeit einer stationären komplexen Schmerztherapie diskutiert wo r den. Es sei diesbezüglich ein Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden. Zudem stelle sich die Frage nach einer Aufdosierung der schmerzdistanzierenden Therapie mit Amitriptylin. Die Ursache der von der Beschwerdeführerin berichteten Zuckungen blei be unklar. Bei bekannter möglicher Interaktion zwischen Amitripylin und Tramadol mit Entwicklung von Kramp f anfällen oder spontane m Klonus bis zum Serotoninsyndrom sei von der gleichzeitigen Einnahme abzuraten; entsprechen d sei Zaldiar zu stoppen und stattdessen die Analgesie mit Dafalgan fortzuführen, zumal sich anamnestisch eine ähnliche Wirkung gezeigt habe. Falls die Zuckungen nach dieser Therapie persistierten, sollte eine neurologische Beurteilung in Erwägung gezogen werden. 4.4
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/139) zuhanden Dr. G.___ als psycho pathologischen Befund fest, dass die wache und allseits orientierte Beschwerde führerin im Kontakt sehr müde und erschöpft sowie teilweise unruhig wirke. Wegen ihrer Rückenschmerzen bewege sie sich und wechsle Sitzpositionen. Kognitiv wirke sie leicht reduziert. Konzentrationsschwächen seien vorhanden. Sie könne sich an wichtige Daten nicht erinnern. Vor allem das Kurzzeit gedächtnis sei reduziert. Sie sei gehemmt und das Grübeln sei vorhanden. Sie sei auf Ängste und Schmerzen (Kopf/Rücken/Beine) sowie andere somatische Beschwerden, Schwindel, Sehstörungen, Magendarmproblematik) fixiert. E s gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport komme knapp zustande. D ie V italgef ü hle seien gestört. Stimmungsm ässig wirke sie gedrückt, deprimiert, agitiert und niedergeschlagen. Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seien vorhanden. Auch habe sie Schuld gefühle gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der Antrieb sei stark reduziert. Sie wirke müde und habe ein Morgentief . Die sozialen Kontakte seien stark reduziert und Vermeidungsverhalten sowie Unsicherheit seien gegeben. Latente suizidale Gedanken im Sinne von Ruhewünschen (aber keine konkreten Pläne) seien vorhanden. Freud losigkeit, Appetitlosigkeit, Tagesmüdigkeit, Schwindel mit Gangunsicherheit und chronische S chmerzproblematik seien gegeben. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen.
Aufgrund der klinischen Untersuchung, anamnestischen Angaben, de s bisherigen Verlauf s und der aktuellen Symptomatik sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit fluktuierendem Ver lauf) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.5) bei einer chronischen Schmerzproblematik (Fibromyalgie) auszugehen. Dabei seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen vorhanden. Damit seien die Kriterien für eine depressive Episode (mindestens mittelgradig ausgeprägt im Rahmen der rezidivierenden Störung) gemäss ICD-10 erfüllt. Die Angstproblematik könne auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden. E ine Somatisierungsstörung bei Chronifizierung der Schmerzproblematik mit anderen somatischen Beschwerden sei auch vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Mass nahmen hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen nicht beein flusst werden können. Wegen Erschöpfung, Schmerzen, Depression und Angst seien die Alltagsaktivitäten eher stark eingeschränkt. Ebenso die Arbeitsfähigkeit sowie Tätigkeiten im Haushalt und andere tägliche Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin mittelgradig bis stark eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei seit Herbst 2017 und zunehmend seit Anfang 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei seither von einer 50%igen und phasenweise bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (auch für eine angepasste Tätigkeit) auszugehen. Die bereits installierte Behandlung solle fortgeführt werden. Allenfalls soll eine stationäre psychosomatische Rehabilitation geprüft werden. 4.5
4.5.1
Im Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des D.___ vom 14. August 2020 (Urk. 6/127 S. 6 ff.) zuhanden des Hausarztes
Dr. G.___ wurden folgende Gesamtdiagnosen inter disziplinär genannt: -
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) -
Klaustrophobie (O.___ am 2. Juli 2013 und Reha-Clinic P.___ am 7. Juli 2013) -
L umbospondylo genes Syndrom beidseits (C.___ am 10. Februar 2014) mit/bei: -
Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks -
D iskusherni e L4/5 mit Kontakt zu L5 beidseits, diskrete V eränderu ngen in beiden ISG (MRI vom 4. Juni 2013) -
neue links- recessale Hernie L5/S1 mit Kontakt zu Wurzel S1 links, breitbasige Diskushernie L4/5 zu beiden Neuroforamina reichend (MRI vom 7. Oktober 2014) -
stationäre diskrete Scheuermann-Veränderungen an der unteren
BWS (MRI LWS am 3. Juni 2013) -
C-förm ige rechtskonvex skoliotische Fehl haltung der Wirbelsäule.
Kleine links- recessale Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau. Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein, die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell: Verdacht auf Beschwerden im Rahmen neu aufgetretener Nervenkompression L4 (MRI LWS nativ vom 6. November 201 4. -
Zervikocephales Syndrom mit/bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit flachen Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI HWS mit Kontrastmittel vom 7. Oktober 2019) -
E p ikondyl o pathia
humeria
radi al is links (27. Juni 2014)
differential diagno stisch: Epicondylitis
humeri
radialis -
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017, ICD-10: M79.70) bei -
chronisch generalisierten Schmerzen, insg esamt White- spread - pain -Index 13/19, Symptom- severity - Scale 6/12 (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Muskelschmerzen vor allem an beiden Oberschenkeln entsprechend Segmente L4 und Livdeo
reticularis rechts -
HLA B 27 ne gativ -
Substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose 27. Februar 2017, C.___ vom 21. Juni 2019) -
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung -
mehrmalige Eisensubstitutionen durch Hausarzt
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Ärzte des D.___ somatisch aus orthopädisch-chirurgischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin alters entsprechende Verhältnisse im Bereich der HWS beständen. Auffallend seien die Gefühlsstörungen mit auch Brennen im Knie links mehr als rechts, die durch eine Polyneuropathie bedingt sein könnten. Im Bereich der LWS gäbe es keine ein deutig klare Pathologie . Aufgrund der multiplen Insertionstendinosen und der zervikalen B a ndscheibenprotrusionen könne aus orthopädischer Sicht nur eine leichte Arbeit zugemutet werden. Die tolerierte Gehstrecke solle mindestens ein mal täglich gelaufen werden, um eine weitere Dekonditionierung zu vermeiden. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches (therapierefraktäres) Schmerzsyndrom (chr o nische Ra dikulopathie L5/S1 links, Schweres FMS, Spannungskopfschmerzen). Es werde eine konservative S chmerztherap ie fort gesetzt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Psychosomatisch leide die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 2003 an Ganzkörperschmerzen, 2013 habe sie die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erhalten und seit 2017 stehe die Diagnose Fibromyalgie im Raum. Infolge der chronischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mittelgradigen Ausmasses ent wickelt, ebenso wie auch eine generalisierte Angststörung, die ihre Funktions fähigkeit im Alltag fast vollständig einschränke. Mehrfache rehabilitative, stationäre und ambulante Behandlungen hätten zu keiner Verbesserung der chronischen Schmerzen geführt, wobei es seit zwei Jahren zu einer Zunahme der Schmerzen, insbesondere am Ellbogen und in den Beinen, gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Die Konsens-Beurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien objektiv und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. 4.5.2
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 berichteten die Ärzte des D.___ (Urk. 6/127 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung des Zu standes der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der inter disziplinären Schmerzbehandlung vom 14. August 2020 (vgl. z uvor E. 4.5.1). Seit Dezember 2017 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, s o sei 2017 erstmals eine Verdachtsdiagnose Fibromyalgie geäussert worden, welche vom C.___ 2019 nun b estätigt worden sei. Seit 2017 komme es zudem zu Zittern an Händen, Hals und Thorax. Psychiatrisch sei es zu einer Verstärkung der Angst zustände gekommen. Ab 2014 sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. 2019 sei vom D.___ erstmals eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.
1) mit symptomatischen Dereali sationen ab 2020 sowie somatisch eine chronische Radikulopathie L5/S1 links, ein HWS-Syndrom sowie ein schweres FMS diagnostiziert worden. Auch im Haushalt sei es zu Veränderungen gekommen, so könne sie nach 2017 kaum mehr den W ä schekorb tragen, Boden aufwischen, da dies zu verstärkten LWS-Schmerzen, Beinschmerzen und Schulterschmerzen führe. Psychiatrisch leide sie nun deutlich an Ä ngsten, alle ine z uhause zu bleiben. Neu seien Derealisationen im Zusammenhang mit Gedanken kreisen ums Alleinsein und das Leben nicht mehr bewältigen. Dazu sei es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen sowie der Morgensteifigkeit gekommen; so brauche die Beschwerdeführerin heute über 2-3 Stunden, bis sie sich wieder einigermassen bewegen könne. Vorbestehend bereits vor 2017 habe die Beschwerdeführerin seit 2003 an Ganzkörperschmerzen (Rücken, Kopf und Gelenke) zu leiden. Seit Mitte Februar 2020 habe sie starke Schmerzen im rechten Bein. Seit Mitte März 2020 hätte n sich die Rückenschmerzen sehr verstärkt. Besonders am Morgen seien die Schmerzen sehr stark. Dazu kämen Muskel verspannungen, Schlafstörungen (Einschlafen ohne Tabletten nicht mehr möglich), erhöhte Reizbarkeit, Schreckha ftigkeit, Ruhelosigkeit, Angstzustände, Nervosität, Gedankenkreisen (selbstabwertende Gedanken), Morgentief, Schwin del. Darüber hinaus leide sie an depressiven Verstimmungen, Morgentief, Neigung zum Weinen, Selbstvertrauensverlust, Selbstvorwürfe, Interessenverlust, Bewegungsbehinderungen (allgemeine Schwäche in den Beinen), Hand-, Bein- und K opfzittern, Zuckungen - oft abends vor dem Einschlafen (unwillkürliche, abrupt einsetzende Bewegungen). Sie sei ständig müde, erschöpft und kraftlos. Die Ängste bezögen sich auf die Sorge wegen Krankheiten, Angst, alleine
z uhause zu bleiben, Schreckhaftigkeit. S ie gehe wegen de r Ängste selten alleine aus dem Haus und könne nicht me h r alleine ÖV fahren und könne nicht m ehr alleine spazieren (mit Ausnahme zur Tankstelle in 5 Gehminuten). Sie habe A ngst, in d en Keller zu gehen, und dauernde Angst, jemand würde ihr Schaden zufügen. 2020 seien somit als neue Diagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine Klaustrophobie
dazugenommen . Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4.6
4.6.1
Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, zertifizierte medizinische Gutachter in SIM und Vertrauens ä rzt in SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 19. November 2020 Stellung (Urk. 6/132 S. 2 f.) zu den Berichten des D.___ vom 14. August 2020 (vgl. E. 4.5.1) und vom 16. Oktober 2020 (vgl. E. 4.5.2) und führte aus, dass sie aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle, dass keine anhand objektiver Befund e /funktioneller Einschränkungen begründbare Ver schlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes anzunehmen sei . So lägen somatisch im Vergleich zu den bereits gewürdigten Vorbefunden keine neuen objektiven Befunde vor, die eine verstärkte subjektive Schmerzsymptomatik erklären könnten. Psychiatrisch werde die Angststörung als neue Einschränkung thematisiert, zu der aber bereits in den vorliegenden Gutachten Stellung genommen worden sei. Eine depressive Störung - jetzt als rezidivierend beschrieben - sei bisher nicht diagnostiziert worden. 4.6.2
Nachdem im Einwandverfahren die weiteren Arztberichte (Urk. 6/139-142, vgl. zuvor E. 4.2-4) eingereicht wurden, hielt RAD-Arzt pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 1. März 2021 fest, dass sich auch mit den neu eingereichten Befunden aus versicherungs medizinischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen ergäben. Die im Arztbericht von Dr. H.___ beschriebenen kognitiven Einschränkungen und die Konzentrationsschwäche seien bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellt und entsprechend in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit be rücksichtigt worden. Auch die Segmen tdegeneration auf Höhe L4/5 und Höhe L5/S1 sei bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen, welche im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 7. April 2020 als elektromyografischer Hinweis für eine chronische Wurzelschädigung L5 und S1 links zur Darstellung komme. Das C.___ beschreibe im Bericht vom 24. Juni 2019 weiterhin das Bild einer Fibromyalgie. A uch diese Beschwerdesymptomatik habe bereits bestanden (Urk. 6/145) . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentsche id gestützt auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte vom 19. November 2020 (vgl. E. 4.6.1) und vom 1. März 2021 (vgl. E. 4.6.2) . In ihren Stellungnahme n
schlussfolgerten
diese Ärzte, dass mit den neu eingereichten Berichten weder in somatischer noch in psychiatrischer
Hinsicht neue medizinische Tatsachen vorlägen, die nicht bereits in den früheren Gutachten berücksichtigt worden sei e n. Entsprechend ergäbe sich keine begründbare Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes. 5.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die diagnostische Zuordnung der so matischen Störungen weitgehend unverändert geblieben sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wenn auch die damals erst vermutete und nun bestätigte Fibromyalgie mit ver stärkten Schmerzen wohl auch und zwar nachvollziehbarerweise zur Entwicklung einer depressiven Störung geführt habe. Es steht unbestrittenermassen fest, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) eine psychische Erkrankung mit E influ ss auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wurde. Dies bestätigt auch RAD-Ärztin Dr. I.___, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführte, dass eine - als rezidivierend beschriebene - depressive Störung bisher nicht diagnostiziert worden sei (vgl. E. 4.6.1). Eine allenfalls zuvor bestehende - von den Behandlern diagnostizierte - (ängstlich- depressive) Anpassungsstörung konnte gutachterlicherseits psychopathologisch damals aber nicht mehr festgestellt werden.
Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, genügt nur eine andere diagnostische Einordnung nicht, sondern die veränderte Befundlage ist massgebend (vgl. E. 1.4). Die Befundlage ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 1. Mai 2020 (vgl. E. 4.4), der bei der Beschwerdeführerin die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen beschreibt und somit neu eine mindestens mittelgradig ausgeprägt rezidivierende Störung diagnostiziert. Dies deckt sich mit der psychiatrischen Einschätzung der Fachperson des
D.___, welche im Wesentlichen dieselbe n depressive n
Klagen aus führlich schilderte (vgl. E. 4.5) . Auch wenn gemäss Dr . H.___ die ebenfalls diagnostizierte Angstproblematik auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden könne, ist bei der neu diagnostizierten Depression das Vorhandensein eines veränderten Gesundheitszustandes ohne Weiteres glaubhaft gemacht, wobei eine solche depressive Entwicklung im Rahmen einer Somatisierungsstörung nachvollziehbar erscheint . Entgegen der Auffassung der Beschwerdege g nerin (Urk. 5) handelt es sich bei den neuen nach vollziehbar dargelegten Befunden samt Diagnosen n icht bloss um eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung . Ob und in welchem Ausmass sich dieses psychische Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirkt, wird sich im Rahmen einer materiellen Prüfung zeigen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. 5.3
Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht ein getreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom
23. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neu anmeldung materiell zu befinden. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
E. 6.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 2 . November 2020 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00311
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 5. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt
als Raumpflegerin
in diversen Privat-Haushalten. Am 22. Augu st 2013 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversicherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/20), wogegen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26- 30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilt e die IV-Stelle X.___
mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Unter suchung notwendig sei und diese b ei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr. Z.___, F acharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durch geführtem Einigungsverfahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63-64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 17. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie
- fest (Urk. 6/65).
Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februa r 2016 ver nehmen
liess
(Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutachten (C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm die Ver sicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 ei nen Leistungsanspruch (Urk. 6/116). Die dagegen am 22 . Januar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 6/119) wies das hi esige Gericht mit Urteil IV.2018.00082 vom 26 . Juni 2018 ab (Urk. 8/187). 1.2
Am 2. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut z um Leistungsbezug an (Urk. 6/129, unter Beilage von Berichten des D.___ vom
14. August und vom 16. Oktober 2020, Urk. 6/127). Mit Vorbescheid vom
3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle der Vers icherten in Aussicht (Urk. 6/133),
auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten, d a sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit d er rechtskräftigen Leistungsabweisung wesentlich verändert hätten.
Dagegen erhob X.___ am
15. Januar 2021
unter Nachreichung diverser Arztberichte Einwand (Urk. 6/137 und Urk. 6/139-142).
Mit Verfügung vom
23. März 2021 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am
10. Mai 2021 Beschwerde und b eantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom
30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage ihrer Akten, Urk. 6/1-149), was der Beschwerdeführerin am
7. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die mit den eingereichten Berichten beschriebenen Diagnosen (Fibromyalgie, Angststörung und rezidivierende Depression) stellten lediglich eine andere Beurteilung der bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztb erichte (Urk. 6/127 und Urk. 6/139-142) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzu weisen, auf die
Neuanmeldung
einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. 2.3
Mit der angefochtenen Verfügun g vom 23. März 2021 (Urk. 2)
ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 2. November 2020 nicht ein getreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentsch eid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwe rdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 23. März 2021 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubha ft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erla ss der letzten rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2017, welche mit Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 (Urk. 6/121) bestätigt wurde, relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2018.00082 vom
18. Juni 2018 überprüfte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom
5. Dezember 2017 im Rahmen der damaligen erstmaligen
Anmeldung zum Leistungsbezug, bei der die IV-Stelle das Leistungsbegehren - im Wesentlichen gestützt auf d as bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) und das neurologisch-neu ro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) – abgewiesen hatte. 3.2
Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2018.00082 vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/121) zum Schluss, dass beide Gutachten den erforderlichen Kriterien entsprächen und diesen deshalb grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme (vgl. E. 4.1 im Urteil IV.2018.00082).
So verwies das Gericht im besagten Urteil IV.2018.00082 auf die Feststellung d es
begutachtende n Rheumatologen Dr. B.___
im bidisziplinären (rheuma tologischen und psychiatrischen) Gutachten (Urk. 6/74), dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen sei . So bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung begleitet gewesen sei,
überzeuge auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar sei. Sogar der behandelnde Haus arzt Dr. E.___ h abe in seinem Bericht v om 21. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/15) fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin
schmerzbedingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlägen. Zudem habe auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkr eis gefunden werden können (vgl. Urk. 6/13 S. 1-2). Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits fähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst (E. 4.2.1) .
Ebenfalls habe gemäss Urteil IV.2018.00082 Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/74) überzeugend aus geführt, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, und ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibe . So habe er mangels Vorliegen von Kardinal symptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus geschlossen, was sich aus der dar gelegten Befundlage erg ebe . Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psycho sozialen Problemen habe
gutachterlicherseits auch eine somatoforme Schmerz störung ausgeschlossen werden können . Dabei seien auch bei der psychiatrischen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf gefallen, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuordnung der inhaltlich nicht objektivierbar en Symptomatik zu Recht erübrig e (E.4.2.2) .
Ferner
sei gestützt auf die umfassende Untersuchung i m neurologisch-neuro psychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) schlüssig fest gehalten worden, dass das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeo rdnet werden könne . So habe insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden können (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruhe, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) zu interpretieren sei, erschein e plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt w o rden seien . Auffallend s eien auch hierbei die festgestellten Inkonsistenzen (E.4.2.3.) . 3.3
A ufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (rheuma tologi schen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutacht en (Urk. 6/105) S wurde im Urteil IV.2018.00082
schliesslich davon aus gegangen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbei ts fähigkeit einschränken, vorla gen. Der Beschwerdeführerin war demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfüg ungserlasses am 23. März 2021 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Im Bericht der F.___ Klinik vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/142) wurde als Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf Fibromyalgie (Erstdiagnose 27. Februar 2017) mit/bei chronisch generalisierten Schmerzen (insgesamt widespread
pain
index 13/19, Symptom severity
scale score 6/12) und lumbospondylogenen Schmerzen (im Rahmen der Fibromyalgie erklärbar, keine radikuläre Sympto matik) notiert . Zudem b eständen folge nde n Ne bendiagnosen:
-
Substituierte Vitamin D-Hypovitaminose
-
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiag n ose 27. Februar 2017)
-
Anpassungsstörung mit ängstlich- depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014, zurzeit auch in psychiatrischer Behandlung)
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein diffuses Schmerzsyndrom, praktisch im ganzen Körper sowie in jeglicher Muskulatur. Die durchgeführte physikalische Untersuchung zeige keine radikuläre provozierbare Schmerzsymptomatik, son dern hauptsächlich einen paravertebralen Schmerzfokus beidseits, welche r durch Berührung auslösbar sei. Im Jahr 2017 sei eine Abklärung Richtung Fibromyalgie durchgeführt worden, bei welcher eindeutig die Diagnose nachweisbar gewesen sei. Seither sei sie aber nicht in Behandlung für die Fibromyalgie und nun zeige sich eine Schmerzexazerbation. Beim psychisch sehr instabilen Zustand der Beschwerdeführerin stehe aktuell kein wirbelsäulenchirurgischer Eingriff im Vordergrund, sondern es sei empfohlen, die psychiatrische Therapie Richtung chronische Schmerzwahrnehmung und Distanzierung zu ergänzen. 4.3
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/141) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.___, Pr aktischer Arzt, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017) mit/bei chronisch
generalisierten Schmerzen (insgesamt White- spread - pain -Index 13/19,
Symptom- Severity - Scale 6/12)
-
substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose
-
Eisenmange l ohne Anämie (E r stdiagnose Februar 2017)
-
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung
-
mehrmalige Eisensubstitution durch Hausarzt
-
Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Symptomen (Erstdiagnose
Dezember 2014)
Nach der letzten ausführlichen Beurteilung am C.___ vom Februar 2017 sei bei diagnostizierter Fibromyalgie eine ambulante physiotherapeutische Behandlung sowie eine schmerzmodulierende Therapie empfohlen worden. Insgesamt zeige sich nach wie vor das Bild einer Fibromyalgie mit vordergründig extrem aus geprägter Schmerzsymptomatik und psychischer Überlagerung. Die Beschwerde führerin äussere sich motiviert für weitere Behandlungen inklusive aktivierender Physiotherapie und bekomme offenbar auch Unterstützung von ihrem Ehemann. Bei unzureichendem Ansprechen auf die konsequente ambulante Physiotherapie sei die Möglichkeit einer stationären komplexen Schmerztherapie diskutiert wo r den. Es sei diesbezüglich ein Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden. Zudem stelle sich die Frage nach einer Aufdosierung der schmerzdistanzierenden Therapie mit Amitriptylin. Die Ursache der von der Beschwerdeführerin berichteten Zuckungen blei be unklar. Bei bekannter möglicher Interaktion zwischen Amitripylin und Tramadol mit Entwicklung von Kramp f anfällen oder spontane m Klonus bis zum Serotoninsyndrom sei von der gleichzeitigen Einnahme abzuraten; entsprechen d sei Zaldiar zu stoppen und stattdessen die Analgesie mit Dafalgan fortzuführen, zumal sich anamnestisch eine ähnliche Wirkung gezeigt habe. Falls die Zuckungen nach dieser Therapie persistierten, sollte eine neurologische Beurteilung in Erwägung gezogen werden. 4.4
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/139) zuhanden Dr. G.___ als psycho pathologischen Befund fest, dass die wache und allseits orientierte Beschwerde führerin im Kontakt sehr müde und erschöpft sowie teilweise unruhig wirke. Wegen ihrer Rückenschmerzen bewege sie sich und wechsle Sitzpositionen. Kognitiv wirke sie leicht reduziert. Konzentrationsschwächen seien vorhanden. Sie könne sich an wichtige Daten nicht erinnern. Vor allem das Kurzzeit gedächtnis sei reduziert. Sie sei gehemmt und das Grübeln sei vorhanden. Sie sei auf Ängste und Schmerzen (Kopf/Rücken/Beine) sowie andere somatische Beschwerden, Schwindel, Sehstörungen, Magendarmproblematik) fixiert. E s gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport komme knapp zustande. D ie V italgef ü hle seien gestört. Stimmungsm ässig wirke sie gedrückt, deprimiert, agitiert und niedergeschlagen. Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seien vorhanden. Auch habe sie Schuld gefühle gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der Antrieb sei stark reduziert. Sie wirke müde und habe ein Morgentief . Die sozialen Kontakte seien stark reduziert und Vermeidungsverhalten sowie Unsicherheit seien gegeben. Latente suizidale Gedanken im Sinne von Ruhewünschen (aber keine konkreten Pläne) seien vorhanden. Freud losigkeit, Appetitlosigkeit, Tagesmüdigkeit, Schwindel mit Gangunsicherheit und chronische S chmerzproblematik seien gegeben. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen.
Aufgrund der klinischen Untersuchung, anamnestischen Angaben, de s bisherigen Verlauf s und der aktuellen Symptomatik sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (mit fluktuierendem Ver lauf) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.5) bei einer chronischen Schmerzproblematik (Fibromyalgie) auszugehen. Dabei seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen vorhanden. Damit seien die Kriterien für eine depressive Episode (mindestens mittelgradig ausgeprägt im Rahmen der rezidivierenden Störung) gemäss ICD-10 erfüllt. Die Angstproblematik könne auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden. E ine Somatisierungsstörung bei Chronifizierung der Schmerzproblematik mit anderen somatischen Beschwerden sei auch vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Mass nahmen hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen nicht beein flusst werden können. Wegen Erschöpfung, Schmerzen, Depression und Angst seien die Alltagsaktivitäten eher stark eingeschränkt. Ebenso die Arbeitsfähigkeit sowie Tätigkeiten im Haushalt und andere tägliche Aktivitäten seien bei der Beschwerdeführerin mittelgradig bis stark eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei seit Herbst 2017 und zunehmend seit Anfang 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei seither von einer 50%igen und phasenweise bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (auch für eine angepasste Tätigkeit) auszugehen. Die bereits installierte Behandlung solle fortgeführt werden. Allenfalls soll eine stationäre psychosomatische Rehabilitation geprüft werden. 4.5
4.5.1
Im Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des D.___ vom 14. August 2020 (Urk. 6/127 S. 6 ff.) zuhanden des Hausarztes
Dr. G.___ wurden folgende Gesamtdiagnosen inter disziplinär genannt: -
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) -
Klaustrophobie (O.___ am 2. Juli 2013 und Reha-Clinic P.___ am 7. Juli 2013) -
L umbospondylo genes Syndrom beidseits (C.___ am 10. Februar 2014) mit/bei: -
Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks -
D iskusherni e L4/5 mit Kontakt zu L5 beidseits, diskrete V eränderu ngen in beiden ISG (MRI vom 4. Juni 2013) -
neue links- recessale Hernie L5/S1 mit Kontakt zu Wurzel S1 links, breitbasige Diskushernie L4/5 zu beiden Neuroforamina reichend (MRI vom 7. Oktober 2014) -
stationäre diskrete Scheuermann-Veränderungen an der unteren
BWS (MRI LWS am 3. Juni 2013) -
C-förm ige rechtskonvex skoliotische Fehl haltung der Wirbelsäule.
Kleine links- recessale Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau. Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein, die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell: Verdacht auf Beschwerden im Rahmen neu aufgetretener Nervenkompression L4 (MRI LWS nativ vom 6. November 201 4. -
Zervikocephales Syndrom mit/bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit flachen Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 (MRI HWS mit Kontrastmittel vom 7. Oktober 2019) -
E p ikondyl o pathia
humeria
radi al is links (27. Juni 2014)
differential diagno stisch: Epicondylitis
humeri
radialis -
Fibromyalgie (Erstdiagnose Februar 2017, ICD-10: M79.70) bei -
chronisch generalisierten Schmerzen, insg esamt White- spread - pain -Index 13/19, Symptom- severity - Scale 6/12 (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Muskelschmerzen vor allem an beiden Oberschenkeln entsprechend Segmente L4 und Livdeo
reticularis rechts -
HLA B 27 ne gativ -
Substituierte Vitamin D3-Hypovitaminose (C.___ vom 2. Juni 2019) -
Eisenmangel ohne Anämie (Erstdiagnose 27. Februar 2017, C.___ vom 21. Juni 2019) -
differentialdiagnostisch: nutritiv, vermehrte Regelblutung -
mehrmalige Eisensubstitutionen durch Hausarzt
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Ärzte des D.___ somatisch aus orthopädisch-chirurgischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin alters entsprechende Verhältnisse im Bereich der HWS beständen. Auffallend seien die Gefühlsstörungen mit auch Brennen im Knie links mehr als rechts, die durch eine Polyneuropathie bedingt sein könnten. Im Bereich der LWS gäbe es keine ein deutig klare Pathologie . Aufgrund der multiplen Insertionstendinosen und der zervikalen B a ndscheibenprotrusionen könne aus orthopädischer Sicht nur eine leichte Arbeit zugemutet werden. Die tolerierte Gehstrecke solle mindestens ein mal täglich gelaufen werden, um eine weitere Dekonditionierung zu vermeiden. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches (therapierefraktäres) Schmerzsyndrom (chr o nische Ra dikulopathie L5/S1 links, Schweres FMS, Spannungskopfschmerzen). Es werde eine konservative S chmerztherap ie fort gesetzt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig. Psychosomatisch leide die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 2003 an Ganzkörperschmerzen, 2013 habe sie die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erhalten und seit 2017 stehe die Diagnose Fibromyalgie im Raum. Infolge der chronischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mittelgradigen Ausmasses ent wickelt, ebenso wie auch eine generalisierte Angststörung, die ihre Funktions fähigkeit im Alltag fast vollständig einschränke. Mehrfache rehabilitative, stationäre und ambulante Behandlungen hätten zu keiner Verbesserung der chronischen Schmerzen geführt, wobei es seit zwei Jahren zu einer Zunahme der Schmerzen, insbesondere am Ellbogen und in den Beinen, gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Die Konsens-Beurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien objektiv und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. 4.5.2
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 berichteten die Ärzte des D.___ (Urk. 6/127 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung des Zu standes der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der inter disziplinären Schmerzbehandlung vom 14. August 2020 (vgl. z uvor E. 4.5.1). Seit Dezember 2017 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, s o sei 2017 erstmals eine Verdachtsdiagnose Fibromyalgie geäussert worden, welche vom C.___ 2019 nun b estätigt worden sei. Seit 2017 komme es zudem zu Zittern an Händen, Hals und Thorax. Psychiatrisch sei es zu einer Verstärkung der Angst zustände gekommen. Ab 2014 sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. 2019 sei vom D.___ erstmals eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.
1) mit symptomatischen Dereali sationen ab 2020 sowie somatisch eine chronische Radikulopathie L5/S1 links, ein HWS-Syndrom sowie ein schweres FMS diagnostiziert worden. Auch im Haushalt sei es zu Veränderungen gekommen, so könne sie nach 2017 kaum mehr den W ä schekorb tragen, Boden aufwischen, da dies zu verstärkten LWS-Schmerzen, Beinschmerzen und Schulterschmerzen führe. Psychiatrisch leide sie nun deutlich an Ä ngsten, alle ine z uhause zu bleiben. Neu seien Derealisationen im Zusammenhang mit Gedanken kreisen ums Alleinsein und das Leben nicht mehr bewältigen. Dazu sei es zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen sowie der Morgensteifigkeit gekommen; so brauche die Beschwerdeführerin heute über 2-3 Stunden, bis sie sich wieder einigermassen bewegen könne. Vorbestehend bereits vor 2017 habe die Beschwerdeführerin seit 2003 an Ganzkörperschmerzen (Rücken, Kopf und Gelenke) zu leiden. Seit Mitte Februar 2020 habe sie starke Schmerzen im rechten Bein. Seit Mitte März 2020 hätte n sich die Rückenschmerzen sehr verstärkt. Besonders am Morgen seien die Schmerzen sehr stark. Dazu kämen Muskel verspannungen, Schlafstörungen (Einschlafen ohne Tabletten nicht mehr möglich), erhöhte Reizbarkeit, Schreckha ftigkeit, Ruhelosigkeit, Angstzustände, Nervosität, Gedankenkreisen (selbstabwertende Gedanken), Morgentief, Schwin del. Darüber hinaus leide sie an depressiven Verstimmungen, Morgentief, Neigung zum Weinen, Selbstvertrauensverlust, Selbstvorwürfe, Interessenverlust, Bewegungsbehinderungen (allgemeine Schwäche in den Beinen), Hand-, Bein- und K opfzittern, Zuckungen - oft abends vor dem Einschlafen (unwillkürliche, abrupt einsetzende Bewegungen). Sie sei ständig müde, erschöpft und kraftlos. Die Ängste bezögen sich auf die Sorge wegen Krankheiten, Angst, alleine
z uhause zu bleiben, Schreckhaftigkeit. S ie gehe wegen de r Ängste selten alleine aus dem Haus und könne nicht me h r alleine ÖV fahren und könne nicht m ehr alleine spazieren (mit Ausnahme zur Tankstelle in 5 Gehminuten). Sie habe A ngst, in d en Keller zu gehen, und dauernde Angst, jemand würde ihr Schaden zufügen. 2020 seien somit als neue Diagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine Klaustrophobie
dazugenommen . Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4.6
4.6.1
Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, zertifizierte medizinische Gutachter in SIM und Vertrauens ä rzt in SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 19. November 2020 Stellung (Urk. 6/132 S. 2 f.) zu den Berichten des D.___ vom 14. August 2020 (vgl. E. 4.5.1) und vom 16. Oktober 2020 (vgl. E. 4.5.2) und führte aus, dass sie aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle, dass keine anhand objektiver Befund e /funktioneller Einschränkungen begründbare Ver schlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes anzunehmen sei . So lägen somatisch im Vergleich zu den bereits gewürdigten Vorbefunden keine neuen objektiven Befunde vor, die eine verstärkte subjektive Schmerzsymptomatik erklären könnten. Psychiatrisch werde die Angststörung als neue Einschränkung thematisiert, zu der aber bereits in den vorliegenden Gutachten Stellung genommen worden sei. Eine depressive Störung - jetzt als rezidivierend beschrieben - sei bisher nicht diagnostiziert worden. 4.6.2
Nachdem im Einwandverfahren die weiteren Arztberichte (Urk. 6/139-142, vgl. zuvor E. 4.2-4) eingereicht wurden, hielt RAD-Arzt pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 1. März 2021 fest, dass sich auch mit den neu eingereichten Befunden aus versicherungs medizinischer Sicht keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen ergäben. Die im Arztbericht von Dr. H.___ beschriebenen kognitiven Einschränkungen und die Konzentrationsschwäche seien bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung festgestellt und entsprechend in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit be rücksichtigt worden. Auch die Segmen tdegeneration auf Höhe L4/5 und Höhe L5/S1 sei bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen, welche im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 7. April 2020 als elektromyografischer Hinweis für eine chronische Wurzelschädigung L5 und S1 links zur Darstellung komme. Das C.___ beschreibe im Bericht vom 24. Juni 2019 weiterhin das Bild einer Fibromyalgie. A uch diese Beschwerdesymptomatik habe bereits bestanden (Urk. 6/145) . 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentsche id gestützt auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte vom 19. November 2020 (vgl. E. 4.6.1) und vom 1. März 2021 (vgl. E. 4.6.2) . In ihren Stellungnahme n
schlussfolgerten
diese Ärzte, dass mit den neu eingereichten Berichten weder in somatischer noch in psychiatrischer
Hinsicht neue medizinische Tatsachen vorlägen, die nicht bereits in den früheren Gutachten berücksichtigt worden sei e n. Entsprechend ergäbe sich keine begründbare Verschlechterung des gesamthaften Gesundheitszustandes. 5.2
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die diagnostische Zuordnung der so matischen Störungen weitgehend unverändert geblieben sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wenn auch die damals erst vermutete und nun bestätigte Fibromyalgie mit ver stärkten Schmerzen wohl auch und zwar nachvollziehbarerweise zur Entwicklung einer depressiven Störung geführt habe. Es steht unbestrittenermassen fest, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) eine psychische Erkrankung mit E influ ss auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wurde. Dies bestätigt auch RAD-Ärztin Dr. I.___, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführte, dass eine - als rezidivierend beschriebene - depressive Störung bisher nicht diagnostiziert worden sei (vgl. E. 4.6.1). Eine allenfalls zuvor bestehende - von den Behandlern diagnostizierte - (ängstlich- depressive) Anpassungsstörung konnte gutachterlicherseits psychopathologisch damals aber nicht mehr festgestellt werden.
Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, genügt nur eine andere diagnostische Einordnung nicht, sondern die veränderte Befundlage ist massgebend (vgl. E. 1.4). Die Befundlage ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 1. Mai 2020 (vgl. E. 4.4), der bei der Beschwerdeführerin die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, fehlende Interessen/Initiative, Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen beschreibt und somit neu eine mindestens mittelgradig ausgeprägt rezidivierende Störung diagnostiziert. Dies deckt sich mit der psychiatrischen Einschätzung der Fachperson des
D.___, welche im Wesentlichen dieselbe n depressive n
Klagen aus führlich schilderte (vgl. E. 4.5) . Auch wenn gemäss Dr . H.___ die ebenfalls diagnostizierte Angstproblematik auch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert werden könne, ist bei der neu diagnostizierten Depression das Vorhandensein eines veränderten Gesundheitszustandes ohne Weiteres glaubhaft gemacht, wobei eine solche depressive Entwicklung im Rahmen einer Somatisierungsstörung nachvollziehbar erscheint . Entgegen der Auffassung der Beschwerdege g nerin (Urk. 5) handelt es sich bei den neuen nach vollziehbar dargelegten Befunden samt Diagnosen n icht bloss um eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung . Ob und in welchem Ausmass sich dieses psychische Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirkt, wird sich im Rahmen einer materiellen Prüfung zeigen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. 5.3
Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht ein getreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom
23. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neu anmeldung materiell zu befinden. 6. 6.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 2 . November 2020 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger