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IV.2018.00082

Erstanmeldung, gestützt auf umfassende Begutachtung kein IV-Gesundheitsschaden, Qualifikation irrelevant, Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin in diversen Privat-Haushalten. Am 22. August 2013 (Eingangsda tum) meldete sich die Versicherte bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversi cherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20), woge gen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26-30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___

mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___,

Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr.

Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Einigungsver fahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63 -64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 1 7. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facha rzt FMH für Innere Medizin speziell Rheuma tologie

- fest (Urk. 6/65). Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychi atrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februar 2016 vernehmen liess (Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutach ten (C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eing abe vom 13. März 2017 nahm die V ersicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Leistungsa nspruch ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 Beschwerde und bean tragte, es seien ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2017 Ren tenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine gericht liche Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-119), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liege, welcher nicht behandelbar wäre oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde . Ausserdem seien Schmerzverdeutlichungen sowie Selbstlimitierungen mit Inkonsistenzen doku mentiert worden. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 25. August 2016 nicht abgestellt werden könne, da es nicht beweiskräftig sei. Da zudem die psychiatri schen Diagnosen im Vordergrund ständen, dränge sich angesichts der geänderten sogenannten Indikatorenpraxis nach BGE 141 V 281 eine Neubegutachtung auf. Der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2013 festges tellte Status sei fehlerhaft; sie wäre angesichts der aktuellen familiären, persönlichen und finanziellen Umstände bei guter Gesundheit vollerwerbstätig. 3. 3.1

Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/13 S. 1-2), wo die Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 24. Juni 2013 zur multimodalen Schmerzthera pie hospitalisiert war, bevor sie sich bis 7. Juli 2013 in der RehaClinic

E.___ in stationärer Rehabilitation befand (vgl. Urk. 6/13 S. 3-6), wurden folgende Diag nosen genannt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

-

ohne Hinweise für senso motorisches Ausfallsyndrom

-

Status nach muskulärer Infiltration 2012

-

MRI LSW am 3. Juni 2013: im Vergleich zu 2008 unverändert

leichte Degeneration der Bandscheibe L4-S1 mit diffusen

Diskusprotrusionen und kleine m

Anulus

fibrosus -Riss median ohne

Nervenwurzelkompression. Stationäre diskrete Scheuermann-

Veränderungen an der unteren BWS. Diskrete Veränderungen ISG

kaudal beidseits

-

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Eisenmangelanämie

-

Klaustrophobie

Die Beschwerdeführerin

sei in gutem Allgemeinzustand gewesen. Im Lokalstatus habe ein Fingerbodenabstand von 30 Zentimetern resultiert, die WS-Seitenneigung sei um 1/3 eingeschränkt gewesen, unter Schmer z angabe. Zudem hätten diffuse Druckschmerzen über der LWS und gluteal bestanden. Es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben, die Sensibilität und Motorik seien intakt gewesen. Nach Einleitung der Analgesie sowie physiotherapeutischer Betreuung seien die Beschwerden leicht regredient . In der rheumatologischen Abklärung habe sich konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden. Im Rahmen des psychologisches Konsils sei der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden. 3.2

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführe rin seit 2002 hausärztlich betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches seit 2007 bestehe. Die Beschwerdeführe rin sei seit dem 9. Mai 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpfle gerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne wesentliche objektive Befunde sei sie durch die Schmerzen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu circa 50 % zumutbar. Aufgrund des therapieresistenten Verlaufs mit der Tendenz zur Schmerzausbreitung sei die Prognose vorsichtig negativ . 3.3

Im Bericht der Klinik G.___ vom 6. November 2014 (Urk. 6/51 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Mittelschwere depressive Episode, aggraviert im Rahmen der 2. Diagnose

2.

Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Muskelschmerzen an beide n Oberschenkeln entsprechend Segmente

L4 und Livedo

reticularis beider Beine

-

Februar 2014: ANA negativ, Zöliakie negativ, HLAB27 negativ, CK

und Myoglobin negativ

-

MRI LWS nativ vom 7. Oktober 2014: C-förmige rechtskonvex

skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Kleine links- recessale

Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige

Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen

reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau.

Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein,

die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell:

Verdacht a u f Beschwerden im Rahme n neu aufgetretener

Nervenkompression L4

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. September bis 17. Oktober 2014 sta tionär in der psychosomatischen Klinik-Abteilung aufgehalten. Während des Aufenthaltes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei über Jahre als Mutter und Hausfrau, aber auch ausser Haus in Privat-Haushalten in der Reinigung tätig gewesen. Seit circa 8 Jahren sei sie wegen zunehmender Schmerzen bei vorwiegend degenerativen Veränderun gen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig. Überlagert sei die Symp tomatik durch ein ängstlich-depressives Zustandsbild, welches erfahrungsgemäss die Schmerzschwelle erhöhe (wohl richtig: herabsetze), die Toleranz und das Durchhaltevermögen vermindere . Verstärkend wirk e ein ausgeprägtes ängstliches S chonverhalten. Zusätzlich sei die Symptomatik durch die parallele Erkrankung des Ehemannes mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verstärkt worden. Dieser Zustand habe sich mittlerweile gebessert. Seit circa 1.5 Jahren habe sich die Schmerzsymptomatik jedoch verändert und es bestehe ein anhaltendes Leit syndrom, welche zu einer radi kulären Symptomatik im Bereich L 4/5 passe. Dies habe auch im stationären Aufenthalt eine weitere Aktivierung verunmöglicht. Die erneuten Abklärungen ergäben nun eine Diskushernie mit möglicher Nervenkom pression. Zur weiteren Abklärung und differenzierten Therapie sei sie nun auf die Neurochirurgie zugewiesen worden. Aktuell erscheine die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden arbeitsunfähig. Für den weiteren therapeutischen Verlauf seien das ängstlich-depressive Zustandsbild und das Schonverha lten mit einzubeziehen. Aufgrund der Komplexität sei für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit eine gutachterliche Abklärung empfohlen. 3.4

Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/52 S. 6) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass anlässlich der neurochirurgischen, wirbelsäulenchirurgischen Konsultation keine neurochirur gisch operativ therapierbaren Ursachen für die diagnostizierte chronisch multi lokuläre Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS habe ausgemacht werden kön nen. Im beiliegenden Sprechstundenbericht vom 7. November 2014 zuhanden der Klinik G.___ (Urk. 6/52 S. 7-8) wurde festgehalten, dass die vorliegenden leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der untersten LWS-Segmente nicht zu den geschilderten Beschwerden passten. Diese könnten allen falls nur einen kleinen Anteil der bestehenden Schmerzsymptome erklären. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe aus diesem Grund und bei aktuell nicht vorlie genden neurologischen Ausfällen keine Operationsindikation. 3.5

Das bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher spezifizi erbare, chronifizierte diffus lo kalisierte

lumbover tebrale Schmerzsymptomatik mit Beteiligung der paralumbalen

Weichteil strukturen, ohne klinisches oder radi o logisches Korrelat

-

Symptomausweitung m it Bildung einer inkompletten Fi bromyalgie

-

Diskrepanzen mit deutlichem Hinweis für eine bewusstseinsnahe

Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung

Die psychiatrisch-diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Diskrepanzen, den nicht nach vollziehbaren Erinnerungslücken und den fehlenden konkreten Antworten den Eindruck hinterlassen habe, nicht sehr kooperativ an der psychiatrischen Diag nostik mitzuwirken. Aufgrund der biografischen Anamnese und dem klinischen Eindruck während des Explorationsgespräches gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur oder einer Persönlichkeits störung. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von psychotischem Erleben oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es gebe keine Hin weise auf das Vorliegen von Ängsten, Phobien oder Zwängen mit Krank heitswert. Die Sorgen um die eigene Gesundheit seien nachvollziehbar, stell t en aber keine psychiatrische Erkrankung dar. Manische Phasen beständen nicht.

Die Beschwer deführerin berichte, dass die Schmerzen sie beeinträchtigen würden und dass es ihr gut gehe (hell im Kopf und nicht müde sei), wenn sie keine Schmerzen habe. Dementsprechend und auf Grund des klinischen Eindrucks sei eine primär psy chisch bedingte gedrückt e oder de pressive Stimmung nicht gegeben. Ein in den letzten Jahren eingetretener Interessenverlust sei nicht objektivierbar, die Beschwerdeführerin pflege nachb arschaftlichen Kontakt und reise

offenbar allein mit ihrem 12-jährigen Sohn nach M azedonien. Ein e psychisch bedingte erhöhte Erm üdbarkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Damit seien alle drei für eine Depression typischen Kardinalsymptome gemäss ICD-10 nicht gegeben. Von den häufigen Symptomen, die im Rahmen einer Depression auftreten können, seien eine verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit subjektiv gegeben aber nicht sicher objektivierbar. Es gebe kein verminder tes Selbstvertrauen, keine Schul dgefühle, keine Suizidgedanken und keinen verminderten Appetit, so dass die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung mit Krankheitswert nicht gestellt werden könne . Dies entspreche auch dem Ergebnis des Ratings mit der Hamilton-Depressionsskala. Die geschilderten Ein schlafstörungen würden nicht be stehen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Schlafmedikation (Trittico ®) circa eine Stunde vor dem ins Bett gehen einnehmen würde. Die Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt und die Beschwerdeführerin

könne zum Teil innert 5 Mi - nuten wieder einschlafen.

Eine den ICD-10-Kriterien entsprechende anhaltende so matoforme Schmerzstörung bestehe nicht, da es keine emotionalen Probleme und keine psychosozialen Probleme gebe, die als erkennbar ursächlicher Einfluss betrachtet werden könnten. Eine beträchtliche persönliche ode r medizinische Betreuung erfolge nicht, wenn die Beschwerdeführerin

alle 2 bis 3 Wochen einen Therapietermin habe . Aufgrund der sowohl vom psychiatrischen als auch vom rheumatologischen Gutac hter fest gestellten Diskrepanzen sei eine nähere psychi atrische diagnostische Zuordnung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzsymptomatik nicht angezeigt, da sie nicht inhaltlich begründet werden könne .

Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch anhaltende subjek tive Schmerzen durchaus zu einer psychischen Beeinträchtigung führen könn ten, welche aber keine eigen ständige psychische Erkrankung zu begründen vermög e n würden . Das Ergebnis des Mini-Mental-Status deute formal auf eine dementiel le Entwicklung hin, sei aber aufgrund der mangelnden Kooperationsbereit schaft und der fehlenden Plausibilität in Bezug auf die sonstige Lebensbewältigung der Beschwerdeführerin nicht verwertbar. Wenn die Beschwerdeführerin in einer dem Testergebnis entsprechende n Weise kognitiv eingeschränkt wäre, könnte sie die von ihr auch heute noch wahrgenommenen Aufgaben (Wecken und Versorgen des Sohnes) im Haushalt nicht mehr zuverlässig erfüllen und sie wäre kaum in der Lage, alleine mit dem 12-jährigen Sohn nach Mazedonien zu reisen.

Aus re in psychiatrischer Sicht handle es sich um eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens, nicht aber um eine eigenständige psychische Erkrankung. Die geklagten Beschwerden seien

nicht nachvoll ziehbar. Es sei eine ausreichende Aktivität und Partizipation im Gutachten belegt (Stichworte: dem Sohn Frühstück zubereiten. Kontakt in der Familie und zu den Nachbarn, Reise nach Mazedonien). Objektive Kriterien, die es der Beschwerdeführerin verunmöglich t en, ihr Leiden zu überwinden,

seien nicht festgestellt worden. Es sei einem Arbeitgeber grund sätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin einzustellen.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reini gungskraft als a uch für allfällige Verweistätig keiten und im Haushaltsbereich voll arbeitsfähig.

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich Folgendes gezeigt: d ie 41-jährige Beschwerdeführerin leide seit etwa 7 Jahren an diffusen lumbalen Beschwerden mit Einbezug der unteren Extremitäten, wobei diese seit 2 Jahren verstärkt seien . Die klinische Untersuchung sei begleitetet von Diskrepanzen und Hinweise n für eine Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen. So seien die Untersu chungsbefunde und schmerzauslösenden Palpationsbefunde inkonstant repro du zierbar, weder kl inisch noch radiologisch bestehe ein Korrel at, das das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung dieser Beschwerden erklären könne . Entsprechend sei das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-soma tisch nicht nach zu vollziehen. Die Fibromyalgie sei inkomplett und an den unteren Extremitäten lokalisiert. Am Ende der Untersuchung, die schonend durchgeführt worden sei (im Beisein der Übersetzerin),

gebe die Explorandin eine elektrifizie rende Missempfindung diffus in beiden Beinen an. Dies spräche für eine Somati sierungsstörung . Da rheumatologisch-somatisch kein, weder klinisc hes noch radiologisches, Korrelat bestehe, sei es auch nicht möglich für eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu begründen. Es fehl t en Funktionsdefizite am Ach senskelett oder an den peri pheren Gelenken. B ezogen auf ein volles Pensum sei jede leichte bis zeitweise mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit, wie auch die angestammte im Teilzeit-Reinigungsdienst, zu 100% zumutbar, verbunde n mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. 3.6

Dr. F.___ nahm in seinem Bericht vom 21. Februar 2016 Stellung zum rheuma tologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24.

August 2015 (Urk. 6/52) und führte darin aus, dass er die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 hausärztlich behandle und er sie aus seiner Gesamtsicht anders beurteile. Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wirkten wie im Gutachten erwähnt übertrieben respektive «bewusstseinsnah aggraviert ». Dennoch bestehe kein Zweifel, dass die Beschwer deführerin unter invalidisierenden Schmerzzuständen leide. Es bestehe eine Kon tinuität der Schmerzen seit dem Beginn 2007 bis zum Zeitpunkt 2013, als sie di e

Schmerzen einfach nicht mehr habe aushalten können. Trotz gravierender Schmerzen habe sie von 2007 bis 2013 gearbeitet. Die Angewohnheit der Beschwerdeführerin, ihre Schmerzen theatralisch darzustellen, sei wohl durch die langjährige Erfahrung begründet, dass man ihre Schmerzen nicht klar habe ein ordnen oder behandeln können . Die Gutachter fänden offenbar auch keine Anhaltspunkte, dass eine somatoforme Schmer z störung vorliege. Doch sei die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht ein klassisches Beispiel einer somatoformen Schmerzerkrankung mit den wechselnden Beschwerden und den fehlenden somatischen Befunden. Der Anschein der mangelnden Kooperation im Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter sei mit Sicherheit nicht einer Demenz oder sonstigen Einschränkung zuzuschreiben. Vielmehr müsse von einer grossen Ver unsicherung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtung des Psychiaters zusammen mit einem männlichen Dolmetscher ausgegangen werden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin, die eher ungeduldig sei, offenbar den Sinn der Testanordnung nicht verstanden, da bisher niemand von einer dementiellen Ent wicklung ausgegangen sei. I m Weiteren sei insbesondere die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin genau zu klären, auch unter Berücksich tigung der sogenannten Indikatoren-Praxis. 3.7

Am 2. März 2016 reicht e H.___, Psychotherap eutin ASP, der Be - schwerdegegnerin eine Stellungnah m e ein (Urk. 6/86) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand lung sei. Der Fokus liege hauptsächlich in der Prävention und Resilienzarbeit . Die Schmerzt herapie könne aus sprachlichen G ründen nur bedingt miteinbezogen werden. Seit Beginn der Behandlung klage die Beschwerdeführerin über starke, somatoforme körperliche Schmerzen. Die Zunahme der Schmerzen habe während der Erkrankung des Ehemannes 2013 begonnen. Zu dem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels Reinigungsarbeiten, welche ihren bereits angeschlagenen Körper überforderten, die Familie so gut wie möglich finanziell zu unterstützen. Es sei bekannt, dass sie schon davor an Schmerzen gelitten habe, doch habe sie diese mit Medikamenten wirksam unterdrücken können. Dies sei ihr danach nicht mehr gelungen, weshalb sie bis heute ihre Arbeit nicht mehr ausüben könne. Da die Beschwerdeführerin nur über begrenzte Deutschkennt nisse verfüge, wäre es sinnvoll, eine albanisch-sprechende Psychotherapeutin miteinzubeziehen. 3.8

Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) wurden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gen d e Diagnosen:

-

Asymmetrisches lumbosakrales und crural betontes multilokuläres

Schmerzsyndrom.

-

neurologische Untersuchung : ohne richtungsweisende Befunde,

ohne Hinweise für eine fassbare Störung von peripheren Nerven,

Nervenwur zeln oder zentralen Funktionen; schmerzbedingte

Minderinnervation sowie mutmas slich funktionelle Fühlstörung en

-

elektrophysiologische Untersuchung: normal

-

MR LWS vom 7. Oktober 2014: leicht- bis mittelgradige

Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit leichtgradigen

Facettengelenksar throsen sowie beidseits nach rez essal rei ch enden

Bandscheibenprotrusionen ohne eindeutige

Nervenwurzelkompression, keine signifikante Befundveränderung

im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Juni 2013

Zusammenfassend könne

das asymmetrische multilokul äre Schmerzsyndrom nach der umfassenden Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Vorunter suchungen keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu geordnet werden . Die lumb o sakralen und cruralen Schmerzen seien diffus ohne sichere anamnestische und klinische Hinweise für ein radikulä res Reiz- und/oder Ausfallssyndrom, auch elektroneuromyografisch

gebe es kei nen Hinweis für eine allfällige subklin ische Läsion peripherer oder radikulärer Nervenstrukturen. Die extern erfolgte kernspintomografische Da rstellung der LWS zuletzt am 7. Oktober 2014 zeig e leichte bis mittelgradige Segmentdegene rationen L4/L5 und L5/S 1. Derartige degenerative Veränderungen seien ein häu figer Befund in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin und hätten keinen sicheren Krankheitswert. Insbesondere könn t en diese degenerativen Veränderun gen nicht als Ursache der multifokalen Problematik der Beschwerdeführerin her angezogen werden, zumal sich auch weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für ein die Wurzeln L4, L5 und S1 betreffendes lumboradikuläres Reiz- und/oder Ausfallsyndrom darstellten. Gemäss neurochirurgischer Mitbeurteilung bestehe kein operationsbedürftiger Befund. Darüber hinaus sei bei Angabe eines Muskelkatergefühls und Druckdolenz der gesamten Muskulatur eine myopathi sche Erkrankung evaluiert worden, wobei es hierfür in der Eigen-/Patienten-/ Medikations- und Familienanamnese keine weiter richtungsweisenden Befunde gebe . Die Creatinkinase (CK) sei stets normwertig gemessen worden und die paravertebrale Muskulatur im MRI der LWS vom

7. Oktober 2014 weise keine Zeichen e iner über das Altersmass hinaus gehenden Degeneration auf. Die Elekt romyographie zeig e keine myopathischen Veränderungen. In mehrmali gen rheu matologischen Beurteilu ng en

habe es keinen Hinweis für eine Erkrankung aus de m rheumatologischen Formenkreis gegeben . Eine immunologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Myositis ergeben, wogegen unter anderem auch die bereits lange Krankheitsdauer ohne Nachweis von Paresen oder Atrophien spre che . Die Schilddrüsenparameter und der Vitamin-D-Spiegel seien normwertig . Die Schulter- und El lbogenschmerzen rechts, welche anamnestisch mit Schwellungen einher gingen,

seien ebenfalls nicht wegweisend im Hinblick auf eine neurologi sche Ursache. Die angegebene Kraftminderung im Sinne einer schmerzbedingten Minderinnervation und Dekonditionierung

zu werten und klinisch und subkli nisch seien in der ENMG keine sicher reproduzierbaren beziehungsweise objekti vierbaren Zeichen neurogener Schädigung erhoben worden . Auch sei bei (in meh reren Untersuchungsgängen nicht sicher reproduzierbaren) Kribbelparästhesien der Fusssohlen beidseits, der Dig . II - V rechts sowie eingeschränkter Graphäs thesie klinisch und in der ENMG kein Hinweis für eine Radikulopathie oder

eine periphere Nervenläsion/ Polyneuropathie festgestellt worden . Bei in der Konsulta tion auffallenden kognitiven Defiziten sowohl das Gedächtnis als auch die Kon zentration betreffend sei ein e neuropsychologische Untersuchung initiiert wor den, welche neurokognitive Minderleistungen in mehreren Funktionsbereichen festgehalten habe, wobei die festgestellten Beeinträchtigungen hirnlokatorisch unspezifisch seien und diese Befunde vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) interpretiert werden müss t en und zusätzlich im Rahmen der subjektiv angegebenen Müdigkeit gewertet werden könn t en.

Anamnestisch lasse sich eine gewisse Inkonsistenz im Vergleich zu den doku mentierten Angaben festhalten. Die Inkonsistenz betreffe unter anderem die genaue Schmerzlokalisation (teilweise wurde auch eine Beteiligung der Beine dis tal festgehalten) und das Ausmass der Gefühlsstörungen (differente Angaben bezüglich der Kribbelparästhesien mit auch distaler Lokalisation an den Beinen, einmalig wurde auch eine Hyposensibilität an den Unterschenkeln angegeben). Diese Inkonsistenzen seien gut mit dem Eindruck vereinbar, dass die Beschwer deführerin während der Anamneseerhebung teilweise nur vage Antworten gege ben und sich an frühere Beschwerden nur ungenau erinnert habe .

Es bestehe aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine retrospektive und prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht bei bisher nie erfolgten neurologischen Untersuchungen nicht zuverlässig möglich. Die am 9. Mai 2013 durch den Hausarzt Dr. F.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäss dokumentier ten Untersuchungsbefunden durch die Fachärzte anderer Disziplinen habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise für eine neurologische Symptomatik, welche ein dau erhafte Symptomatik begründen könnte, gegeben. Bei anamnestisch wiederholter Angabe einer stabilen und gleichbleibenden Symptomatik in den letzten 3 Jahren und aktuell aus neurologischer Sicht 100%iger Arbeitsfähigkeit könne auch ret rospektiv aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. 4. 4.1

Das bisdisziplinäre (rheumatologische und ps ychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

Auch das neurologisch-neuropsychologische C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5). 4.2 4.2.1

Der begutachtende Rheumatologe Dr. B.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So bestehe weder klinisch noch radio logisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limi tierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutli chen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstli mitierung begleitet war, überzeugt auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvoll ziehbar sei. Sogar der behandelnde Hausarzt Dr. F.___

hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 201 3 (vgl. E. 3.2) fest, dass die B eschwerdeführerin schmerzbe dingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlä gen. Zudem konnte auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden werden (vgl. E. 3.1).

Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attes tierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammte n Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst. 4. 2.2

Dr. A.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe (vgl. E. 3.5). So schloss er man gels Vorliegen von Kardinalsymptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus, was sich aus dargelegten Befundlage ergibt. Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psychosozialen Problemen konnte gutachterlicherseits a uch eine somatoforme Schmerzstörung ausges chlossen werden. Dabei fielen auch bei der psychiatri schen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuord nung der inhaltlich nicht objektivierbaren Symptomatik zu Recht erübrigte. 4.2.3

Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass das asymmetrische multi lokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könne (vgl. E. 3.8). So konnte insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenera tiven Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruht, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Sch ulbildung (8 Jahre) zu inter pre tieren ist, erscheint plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auffallend sind auch hierbei die festgestellten Inkonsisten zen. 4.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1

Soweit Dr. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin bei der Beschwerdeführe rin dennoch eine psychiatrisch relevante Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung als vorliegend erachtet (vgl. E. 3.6), bewegt er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fachärztliche über zeugende Gutachten nicht zu erschütter n vermag.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung rügte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beizug eines männlichen Dol metschers ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Urk. 1 S. 7 f.), weshalb auch kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Wie die Beschwerdegegne rin bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 6/88) ausführte, hätte die - bereits zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die Mög lichkeit gehabt, den geprüften und diplomierten Dolmetscher anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung abzulehnen und eine weibliche Dolmetscherin zu ver langen. Die Begutachtung nun deswegen im Nachhinein in Frage stellen zu wol len, ist deshalb ungerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich Dr. A.___ nur ungenügend mit der Einschätzung der Psychotherapeutin H.___ auseinander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 (im Zeitpunkt des erstatteten Berichtes vom 2. März 2016 bereits seit 3 Jah ren) dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann auf die Beurteilung der Psychotherapeutin H.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden, da gemäss deren eigenen Angaben die Therapie während dieser gesamten Zeit aus sprachlichen Gründen nur erschwert möglich war . Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine nähere Auseinanderset zung mit diesem Bericht durch den Gutachter.

Da gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten durch Dr. A.___

keine psychiatrische Diagnose vorliegt, erübrigt sich

- entgegen dem Vorbri n gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 ff.) - auch eine Prüfung anhand der Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. 4.3.2

Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 6 ff.), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere de s

bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten s von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsy chologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105) - hinreichend abgeklärt sind. 4.4

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im

bidiszipli nären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raum pflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 5.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Qualifikation als Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbereich zu 46 % und im Haushalt zu 54 %, Urk. 6/18) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine aktualisierte Haushaltsabklärung mit anschliessender (Neu-) Festsetzung der Qualifikation.

Doch hielt der Abklärungsdienst nach der durchgeführten Haushaltsabklärung

im April 2014 fest (Urk. 6/109 S. 2 f.), dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Gesundheitsfalle weiter erhöhen würde, wenn das jüngste Kind 14 Jahre alt sei, was im Jahr 2017 der Fall wäre,

was allenfalls i m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhält nisse zu beurteilen wäre . 6.

Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin in diversen Privat-Haushalten. Am 22. August 2013 (Eingangsda tum) meldete sich die Versicherte bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversi cherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20), woge gen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26-30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___

mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___,

Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr.

Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Einigungsver fahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63 -64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 1 7. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facha rzt FMH für Innere Medizin speziell Rheuma tologie

- fest (Urk. 6/65). Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychi atrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februar 2016 vernehmen liess (Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutach ten (C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eing abe vom 13. März 2017 nahm die V ersicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Leistungsa nspruch ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 Beschwerde und bean tragte, es seien ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2017 Ren tenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine gericht liche Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-119), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liege, welcher nicht behandelbar wäre oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde . Ausserdem seien Schmerzverdeutlichungen sowie Selbstlimitierungen mit Inkonsistenzen doku mentiert worden.

E. 2.2 Dr. A.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe (vgl. E. 3.5). So schloss er man gels Vorliegen von Kardinalsymptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus, was sich aus dargelegten Befundlage ergibt. Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psychosozialen Problemen konnte gutachterlicherseits a uch eine somatoforme Schmerzstörung ausges chlossen werden. Dabei fielen auch bei der psychiatri schen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuord nung der inhaltlich nicht objektivierbaren Symptomatik zu Recht erübrigte. 4.2.3

Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass das asymmetrische multi lokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könne (vgl. E. 3.8). So konnte insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenera tiven Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruht, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Sch ulbildung (8 Jahre) zu inter pre tieren ist, erscheint plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auffallend sind auch hierbei die festgestellten Inkonsisten zen. 4.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1

Soweit Dr. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin bei der Beschwerdeführe rin dennoch eine psychiatrisch relevante Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung als vorliegend erachtet (vgl. E. 3.6), bewegt er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fachärztliche über zeugende Gutachten nicht zu erschütter n vermag.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung rügte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beizug eines männlichen Dol metschers ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Urk. 1 S. 7 f.), weshalb auch kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Wie die Beschwerdegegne rin bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 6/88) ausführte, hätte die - bereits zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die Mög lichkeit gehabt, den geprüften und diplomierten Dolmetscher anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung abzulehnen und eine weibliche Dolmetscherin zu ver langen. Die Begutachtung nun deswegen im Nachhinein in Frage stellen zu wol len, ist deshalb ungerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich Dr. A.___ nur ungenügend mit der Einschätzung der Psychotherapeutin H.___ auseinander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 (im Zeitpunkt des erstatteten Berichtes vom 2. März 2016 bereits seit 3 Jah ren) dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann auf die Beurteilung der Psychotherapeutin H.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden, da gemäss deren eigenen Angaben die Therapie während dieser gesamten Zeit aus sprachlichen Gründen nur erschwert möglich war . Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine nähere Auseinanderset zung mit diesem Bericht durch den Gutachter.

Da gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten durch Dr. A.___

keine psychiatrische Diagnose vorliegt, erübrigt sich

- entgegen dem Vorbri n gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 ff.) - auch eine Prüfung anhand der Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. 4.3.2

Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 6 ff.), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere de s

bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten s von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsy chologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105) - hinreichend abgeklärt sind. 4.4

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im

bidiszipli nären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raum pflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 5.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Qualifikation als Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbereich zu 46 % und im Haushalt zu 54 %, Urk. 6/18) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine aktualisierte Haushaltsabklärung mit anschliessender (Neu-) Festsetzung der Qualifikation.

Doch hielt der Abklärungsdienst nach der durchgeführten Haushaltsabklärung

im April 2014 fest (Urk. 6/109 S. 2 f.), dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Gesundheitsfalle weiter erhöhen würde, wenn das jüngste Kind 14 Jahre alt sei, was im Jahr 2017 der Fall wäre,

was allenfalls i m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhält nisse zu beurteilen wäre . 6.

Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/13 S. 1-2), wo die Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 24. Juni 2013 zur multimodalen Schmerzthera pie hospitalisiert war, bevor sie sich bis 7. Juli 2013 in der RehaClinic

E.___ in stationärer Rehabilitation befand (vgl. Urk. 6/13 S. 3-6), wurden folgende Diag nosen genannt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

-

ohne Hinweise für senso motorisches Ausfallsyndrom

-

Status nach muskulärer Infiltration 2012

-

MRI LSW am 3. Juni 2013: im Vergleich zu 2008 unverändert

leichte Degeneration der Bandscheibe L4-S1 mit diffusen

Diskusprotrusionen und kleine m

Anulus

fibrosus -Riss median ohne

Nervenwurzelkompression. Stationäre diskrete Scheuermann-

Veränderungen an der unteren BWS. Diskrete Veränderungen ISG

kaudal beidseits

-

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Eisenmangelanämie

-

Klaustrophobie

Die Beschwerdeführerin

sei in gutem Allgemeinzustand gewesen. Im Lokalstatus habe ein Fingerbodenabstand von 30 Zentimetern resultiert, die WS-Seitenneigung sei um 1/3 eingeschränkt gewesen, unter Schmer z angabe. Zudem hätten diffuse Druckschmerzen über der LWS und gluteal bestanden. Es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben, die Sensibilität und Motorik seien intakt gewesen. Nach Einleitung der Analgesie sowie physiotherapeutischer Betreuung seien die Beschwerden leicht regredient . In der rheumatologischen Abklärung habe sich konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden. Im Rahmen des psychologisches Konsils sei der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden.

E. 3.2 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführe rin seit 2002 hausärztlich betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches seit 2007 bestehe. Die Beschwerdeführe rin sei seit dem 9. Mai 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpfle gerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne wesentliche objektive Befunde sei sie durch die Schmerzen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu circa 50 % zumutbar. Aufgrund des therapieresistenten Verlaufs mit der Tendenz zur Schmerzausbreitung sei die Prognose vorsichtig negativ .

E. 3.3 Im Bericht der Klinik G.___ vom 6. November 2014 (Urk. 6/51 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Mittelschwere depressive Episode, aggraviert im Rahmen der 2. Diagnose

2.

Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Muskelschmerzen an beide n Oberschenkeln entsprechend Segmente

L4 und Livedo

reticularis beider Beine

-

Februar 2014: ANA negativ, Zöliakie negativ, HLAB27 negativ, CK

und Myoglobin negativ

-

MRI LWS nativ vom 7. Oktober 2014: C-förmige rechtskonvex

skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Kleine links- recessale

Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige

Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen

reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau.

Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein,

die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell:

Verdacht a u f Beschwerden im Rahme n neu aufgetretener

Nervenkompression L4

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. September bis 17. Oktober 2014 sta tionär in der psychosomatischen Klinik-Abteilung aufgehalten. Während des Aufenthaltes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei über Jahre als Mutter und Hausfrau, aber auch ausser Haus in Privat-Haushalten in der Reinigung tätig gewesen. Seit circa 8 Jahren sei sie wegen zunehmender Schmerzen bei vorwiegend degenerativen Veränderun gen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig. Überlagert sei die Symp tomatik durch ein ängstlich-depressives Zustandsbild, welches erfahrungsgemäss die Schmerzschwelle erhöhe (wohl richtig: herabsetze), die Toleranz und das Durchhaltevermögen vermindere . Verstärkend wirk e ein ausgeprägtes ängstliches S chonverhalten. Zusätzlich sei die Symptomatik durch die parallele Erkrankung des Ehemannes mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verstärkt worden. Dieser Zustand habe sich mittlerweile gebessert. Seit circa 1.5 Jahren habe sich die Schmerzsymptomatik jedoch verändert und es bestehe ein anhaltendes Leit syndrom, welche zu einer radi kulären Symptomatik im Bereich L 4/5 passe. Dies habe auch im stationären Aufenthalt eine weitere Aktivierung verunmöglicht. Die erneuten Abklärungen ergäben nun eine Diskushernie mit möglicher Nervenkom pression. Zur weiteren Abklärung und differenzierten Therapie sei sie nun auf die Neurochirurgie zugewiesen worden. Aktuell erscheine die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden arbeitsunfähig. Für den weiteren therapeutischen Verlauf seien das ängstlich-depressive Zustandsbild und das Schonverha lten mit einzubeziehen. Aufgrund der Komplexität sei für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit eine gutachterliche Abklärung empfohlen.

E. 3.4 Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/52 S. 6) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass anlässlich der neurochirurgischen, wirbelsäulenchirurgischen Konsultation keine neurochirur gisch operativ therapierbaren Ursachen für die diagnostizierte chronisch multi lokuläre Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS habe ausgemacht werden kön nen. Im beiliegenden Sprechstundenbericht vom 7. November 2014 zuhanden der Klinik G.___ (Urk. 6/52 S. 7-8) wurde festgehalten, dass die vorliegenden leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der untersten LWS-Segmente nicht zu den geschilderten Beschwerden passten. Diese könnten allen falls nur einen kleinen Anteil der bestehenden Schmerzsymptome erklären. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe aus diesem Grund und bei aktuell nicht vorlie genden neurologischen Ausfällen keine Operationsindikation.

E. 3.5 Das bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher spezifizi erbare, chronifizierte diffus lo kalisierte

lumbover tebrale Schmerzsymptomatik mit Beteiligung der paralumbalen

Weichteil strukturen, ohne klinisches oder radi o logisches Korrelat

-

Symptomausweitung m it Bildung einer inkompletten Fi bromyalgie

-

Diskrepanzen mit deutlichem Hinweis für eine bewusstseinsnahe

Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung

Die psychiatrisch-diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Diskrepanzen, den nicht nach vollziehbaren Erinnerungslücken und den fehlenden konkreten Antworten den Eindruck hinterlassen habe, nicht sehr kooperativ an der psychiatrischen Diag nostik mitzuwirken. Aufgrund der biografischen Anamnese und dem klinischen Eindruck während des Explorationsgespräches gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur oder einer Persönlichkeits störung. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von psychotischem Erleben oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es gebe keine Hin weise auf das Vorliegen von Ängsten, Phobien oder Zwängen mit Krank heitswert. Die Sorgen um die eigene Gesundheit seien nachvollziehbar, stell t en aber keine psychiatrische Erkrankung dar. Manische Phasen beständen nicht.

Die Beschwer deführerin berichte, dass die Schmerzen sie beeinträchtigen würden und dass es ihr gut gehe (hell im Kopf und nicht müde sei), wenn sie keine Schmerzen habe. Dementsprechend und auf Grund des klinischen Eindrucks sei eine primär psy chisch bedingte gedrückt e oder de pressive Stimmung nicht gegeben. Ein in den letzten Jahren eingetretener Interessenverlust sei nicht objektivierbar, die Beschwerdeführerin pflege nachb arschaftlichen Kontakt und reise

offenbar allein mit ihrem 12-jährigen Sohn nach M azedonien. Ein e psychisch bedingte erhöhte Erm üdbarkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Damit seien alle drei für eine Depression typischen Kardinalsymptome gemäss ICD-10 nicht gegeben. Von den häufigen Symptomen, die im Rahmen einer Depression auftreten können, seien eine verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit subjektiv gegeben aber nicht sicher objektivierbar. Es gebe kein verminder tes Selbstvertrauen, keine Schul dgefühle, keine Suizidgedanken und keinen verminderten Appetit, so dass die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung mit Krankheitswert nicht gestellt werden könne . Dies entspreche auch dem Ergebnis des Ratings mit der Hamilton-Depressionsskala. Die geschilderten Ein schlafstörungen würden nicht be stehen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Schlafmedikation (Trittico ®) circa eine Stunde vor dem ins Bett gehen einnehmen würde. Die Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt und die Beschwerdeführerin

könne zum Teil innert 5 Mi - nuten wieder einschlafen.

Eine den ICD-10-Kriterien entsprechende anhaltende so matoforme Schmerzstörung bestehe nicht, da es keine emotionalen Probleme und keine psychosozialen Probleme gebe, die als erkennbar ursächlicher Einfluss betrachtet werden könnten. Eine beträchtliche persönliche ode r medizinische Betreuung erfolge nicht, wenn die Beschwerdeführerin

alle 2 bis 3 Wochen einen Therapietermin habe . Aufgrund der sowohl vom psychiatrischen als auch vom rheumatologischen Gutac hter fest gestellten Diskrepanzen sei eine nähere psychi atrische diagnostische Zuordnung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzsymptomatik nicht angezeigt, da sie nicht inhaltlich begründet werden könne .

Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch anhaltende subjek tive Schmerzen durchaus zu einer psychischen Beeinträchtigung führen könn ten, welche aber keine eigen ständige psychische Erkrankung zu begründen vermög e n würden . Das Ergebnis des Mini-Mental-Status deute formal auf eine dementiel le Entwicklung hin, sei aber aufgrund der mangelnden Kooperationsbereit schaft und der fehlenden Plausibilität in Bezug auf die sonstige Lebensbewältigung der Beschwerdeführerin nicht verwertbar. Wenn die Beschwerdeführerin in einer dem Testergebnis entsprechende n Weise kognitiv eingeschränkt wäre, könnte sie die von ihr auch heute noch wahrgenommenen Aufgaben (Wecken und Versorgen des Sohnes) im Haushalt nicht mehr zuverlässig erfüllen und sie wäre kaum in der Lage, alleine mit dem 12-jährigen Sohn nach Mazedonien zu reisen.

Aus re in psychiatrischer Sicht handle es sich um eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens, nicht aber um eine eigenständige psychische Erkrankung. Die geklagten Beschwerden seien

nicht nachvoll ziehbar. Es sei eine ausreichende Aktivität und Partizipation im Gutachten belegt (Stichworte: dem Sohn Frühstück zubereiten. Kontakt in der Familie und zu den Nachbarn, Reise nach Mazedonien). Objektive Kriterien, die es der Beschwerdeführerin verunmöglich t en, ihr Leiden zu überwinden,

seien nicht festgestellt worden. Es sei einem Arbeitgeber grund sätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin einzustellen.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reini gungskraft als a uch für allfällige Verweistätig keiten und im Haushaltsbereich voll arbeitsfähig.

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich Folgendes gezeigt: d ie 41-jährige Beschwerdeführerin leide seit etwa 7 Jahren an diffusen lumbalen Beschwerden mit Einbezug der unteren Extremitäten, wobei diese seit 2 Jahren verstärkt seien . Die klinische Untersuchung sei begleitetet von Diskrepanzen und Hinweise n für eine Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen. So seien die Untersu chungsbefunde und schmerzauslösenden Palpationsbefunde inkonstant repro du zierbar, weder kl inisch noch radiologisch bestehe ein Korrel at, das das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung dieser Beschwerden erklären könne . Entsprechend sei das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-soma tisch nicht nach zu vollziehen. Die Fibromyalgie sei inkomplett und an den unteren Extremitäten lokalisiert. Am Ende der Untersuchung, die schonend durchgeführt worden sei (im Beisein der Übersetzerin),

gebe die Explorandin eine elektrifizie rende Missempfindung diffus in beiden Beinen an. Dies spräche für eine Somati sierungsstörung . Da rheumatologisch-somatisch kein, weder klinisc hes noch radiologisches, Korrelat bestehe, sei es auch nicht möglich für eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu begründen. Es fehl t en Funktionsdefizite am Ach senskelett oder an den peri pheren Gelenken. B ezogen auf ein volles Pensum sei jede leichte bis zeitweise mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit, wie auch die angestammte im Teilzeit-Reinigungsdienst, zu 100% zumutbar, verbunde n mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.

E. 3.6 Dr. F.___ nahm in seinem Bericht vom 21. Februar 2016 Stellung zum rheuma tologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24.

August 2015 (Urk. 6/52) und führte darin aus, dass er die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 hausärztlich behandle und er sie aus seiner Gesamtsicht anders beurteile. Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wirkten wie im Gutachten erwähnt übertrieben respektive «bewusstseinsnah aggraviert ». Dennoch bestehe kein Zweifel, dass die Beschwer deführerin unter invalidisierenden Schmerzzuständen leide. Es bestehe eine Kon tinuität der Schmerzen seit dem Beginn 2007 bis zum Zeitpunkt 2013, als sie di e

Schmerzen einfach nicht mehr habe aushalten können. Trotz gravierender Schmerzen habe sie von 2007 bis 2013 gearbeitet. Die Angewohnheit der Beschwerdeführerin, ihre Schmerzen theatralisch darzustellen, sei wohl durch die langjährige Erfahrung begründet, dass man ihre Schmerzen nicht klar habe ein ordnen oder behandeln können . Die Gutachter fänden offenbar auch keine Anhaltspunkte, dass eine somatoforme Schmer z störung vorliege. Doch sei die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht ein klassisches Beispiel einer somatoformen Schmerzerkrankung mit den wechselnden Beschwerden und den fehlenden somatischen Befunden. Der Anschein der mangelnden Kooperation im Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter sei mit Sicherheit nicht einer Demenz oder sonstigen Einschränkung zuzuschreiben. Vielmehr müsse von einer grossen Ver unsicherung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtung des Psychiaters zusammen mit einem männlichen Dolmetscher ausgegangen werden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin, die eher ungeduldig sei, offenbar den Sinn der Testanordnung nicht verstanden, da bisher niemand von einer dementiellen Ent wicklung ausgegangen sei. I m Weiteren sei insbesondere die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin genau zu klären, auch unter Berücksich tigung der sogenannten Indikatoren-Praxis.

E. 3.7 Am 2. März 2016 reicht e H.___, Psychotherap eutin ASP, der Be - schwerdegegnerin eine Stellungnah m e ein (Urk. 6/86) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand lung sei. Der Fokus liege hauptsächlich in der Prävention und Resilienzarbeit . Die Schmerzt herapie könne aus sprachlichen G ründen nur bedingt miteinbezogen werden. Seit Beginn der Behandlung klage die Beschwerdeführerin über starke, somatoforme körperliche Schmerzen. Die Zunahme der Schmerzen habe während der Erkrankung des Ehemannes 2013 begonnen. Zu dem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels Reinigungsarbeiten, welche ihren bereits angeschlagenen Körper überforderten, die Familie so gut wie möglich finanziell zu unterstützen. Es sei bekannt, dass sie schon davor an Schmerzen gelitten habe, doch habe sie diese mit Medikamenten wirksam unterdrücken können. Dies sei ihr danach nicht mehr gelungen, weshalb sie bis heute ihre Arbeit nicht mehr ausüben könne. Da die Beschwerdeführerin nur über begrenzte Deutschkennt nisse verfüge, wäre es sinnvoll, eine albanisch-sprechende Psychotherapeutin miteinzubeziehen.

E. 3.8 Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) wurden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gen d e Diagnosen:

-

Asymmetrisches lumbosakrales und crural betontes multilokuläres

Schmerzsyndrom.

-

neurologische Untersuchung : ohne richtungsweisende Befunde,

ohne Hinweise für eine fassbare Störung von peripheren Nerven,

Nervenwur zeln oder zentralen Funktionen; schmerzbedingte

Minderinnervation sowie mutmas slich funktionelle Fühlstörung en

-

elektrophysiologische Untersuchung: normal

-

MR LWS vom 7. Oktober 2014: leicht- bis mittelgradige

Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit leichtgradigen

Facettengelenksar throsen sowie beidseits nach rez essal rei ch enden

Bandscheibenprotrusionen ohne eindeutige

Nervenwurzelkompression, keine signifikante Befundveränderung

im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Juni 2013

Zusammenfassend könne

das asymmetrische multilokul äre Schmerzsyndrom nach der umfassenden Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Vorunter suchungen keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu geordnet werden . Die lumb o sakralen und cruralen Schmerzen seien diffus ohne sichere anamnestische und klinische Hinweise für ein radikulä res Reiz- und/oder Ausfallssyndrom, auch elektroneuromyografisch

gebe es kei nen Hinweis für eine allfällige subklin ische Läsion peripherer oder radikulärer Nervenstrukturen. Die extern erfolgte kernspintomografische Da rstellung der LWS zuletzt am 7. Oktober 2014 zeig e leichte bis mittelgradige Segmentdegene rationen L4/L5 und L5/S 1. Derartige degenerative Veränderungen seien ein häu figer Befund in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin und hätten keinen sicheren Krankheitswert. Insbesondere könn t en diese degenerativen Veränderun gen nicht als Ursache der multifokalen Problematik der Beschwerdeführerin her angezogen werden, zumal sich auch weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für ein die Wurzeln L4, L5 und S1 betreffendes lumboradikuläres Reiz- und/oder Ausfallsyndrom darstellten. Gemäss neurochirurgischer Mitbeurteilung bestehe kein operationsbedürftiger Befund. Darüber hinaus sei bei Angabe eines Muskelkatergefühls und Druckdolenz der gesamten Muskulatur eine myopathi sche Erkrankung evaluiert worden, wobei es hierfür in der Eigen-/Patienten-/ Medikations- und Familienanamnese keine weiter richtungsweisenden Befunde gebe . Die Creatinkinase (CK) sei stets normwertig gemessen worden und die paravertebrale Muskulatur im MRI der LWS vom

7. Oktober 2014 weise keine Zeichen e iner über das Altersmass hinaus gehenden Degeneration auf. Die Elekt romyographie zeig e keine myopathischen Veränderungen. In mehrmali gen rheu matologischen Beurteilu ng en

habe es keinen Hinweis für eine Erkrankung aus de m rheumatologischen Formenkreis gegeben . Eine immunologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Myositis ergeben, wogegen unter anderem auch die bereits lange Krankheitsdauer ohne Nachweis von Paresen oder Atrophien spre che . Die Schilddrüsenparameter und der Vitamin-D-Spiegel seien normwertig . Die Schulter- und El lbogenschmerzen rechts, welche anamnestisch mit Schwellungen einher gingen,

seien ebenfalls nicht wegweisend im Hinblick auf eine neurologi sche Ursache. Die angegebene Kraftminderung im Sinne einer schmerzbedingten Minderinnervation und Dekonditionierung

zu werten und klinisch und subkli nisch seien in der ENMG keine sicher reproduzierbaren beziehungsweise objekti vierbaren Zeichen neurogener Schädigung erhoben worden . Auch sei bei (in meh reren Untersuchungsgängen nicht sicher reproduzierbaren) Kribbelparästhesien der Fusssohlen beidseits, der Dig . II - V rechts sowie eingeschränkter Graphäs thesie klinisch und in der ENMG kein Hinweis für eine Radikulopathie oder

eine periphere Nervenläsion/ Polyneuropathie festgestellt worden . Bei in der Konsulta tion auffallenden kognitiven Defiziten sowohl das Gedächtnis als auch die Kon zentration betreffend sei ein e neuropsychologische Untersuchung initiiert wor den, welche neurokognitive Minderleistungen in mehreren Funktionsbereichen festgehalten habe, wobei die festgestellten Beeinträchtigungen hirnlokatorisch unspezifisch seien und diese Befunde vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) interpretiert werden müss t en und zusätzlich im Rahmen der subjektiv angegebenen Müdigkeit gewertet werden könn t en.

Anamnestisch lasse sich eine gewisse Inkonsistenz im Vergleich zu den doku mentierten Angaben festhalten. Die Inkonsistenz betreffe unter anderem die genaue Schmerzlokalisation (teilweise wurde auch eine Beteiligung der Beine dis tal festgehalten) und das Ausmass der Gefühlsstörungen (differente Angaben bezüglich der Kribbelparästhesien mit auch distaler Lokalisation an den Beinen, einmalig wurde auch eine Hyposensibilität an den Unterschenkeln angegeben). Diese Inkonsistenzen seien gut mit dem Eindruck vereinbar, dass die Beschwer deführerin während der Anamneseerhebung teilweise nur vage Antworten gege ben und sich an frühere Beschwerden nur ungenau erinnert habe .

Es bestehe aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine retrospektive und prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht bei bisher nie erfolgten neurologischen Untersuchungen nicht zuverlässig möglich. Die am 9. Mai 2013 durch den Hausarzt Dr. F.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäss dokumentier ten Untersuchungsbefunden durch die Fachärzte anderer Disziplinen habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise für eine neurologische Symptomatik, welche ein dau erhafte Symptomatik begründen könnte, gegeben. Bei anamnestisch wiederholter Angabe einer stabilen und gleichbleibenden Symptomatik in den letzten 3 Jahren und aktuell aus neurologischer Sicht 100%iger Arbeitsfähigkeit könne auch ret rospektiv aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. 4. 4.1

Das bisdisziplinäre (rheumatologische und ps ychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

Auch das neurologisch-neuropsychologische C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5). 4.2 4.2.1

Der begutachtende Rheumatologe Dr. B.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So bestehe weder klinisch noch radio logisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limi tierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutli chen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstli mitierung begleitet war, überzeugt auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvoll ziehbar sei. Sogar der behandelnde Hausarzt Dr. F.___

hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 201 3 (vgl. E. 3.2) fest, dass die B eschwerdeführerin schmerzbe dingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlä gen. Zudem konnte auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden werden (vgl. E. 3.1).

Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attes tierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammte n Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst. 4.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00082

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin in diversen Privat-Haushalten. Am 22. August 2013 (Eingangsda tum) meldete sich die Versicherte bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversi cherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20), woge gen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26-30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___

mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___,

Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr.

Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Einigungsver fahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63 -64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 1 7. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facha rzt FMH für Innere Medizin speziell Rheuma tologie

- fest (Urk. 6/65). Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychi atrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februar 2016 vernehmen liess (Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutach ten (C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eing abe vom 13. März 2017 nahm die V ersicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Leistungsa nspruch ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 Beschwerde und bean tragte, es seien ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2017 Ren tenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine gericht liche Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-119), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liege, welcher nicht behandelbar wäre oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde . Ausserdem seien Schmerzverdeutlichungen sowie Selbstlimitierungen mit Inkonsistenzen doku mentiert worden. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 25. August 2016 nicht abgestellt werden könne, da es nicht beweiskräftig sei. Da zudem die psychiatri schen Diagnosen im Vordergrund ständen, dränge sich angesichts der geänderten sogenannten Indikatorenpraxis nach BGE 141 V 281 eine Neubegutachtung auf. Der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2013 festges tellte Status sei fehlerhaft; sie wäre angesichts der aktuellen familiären, persönlichen und finanziellen Umstände bei guter Gesundheit vollerwerbstätig. 3. 3.1

Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/13 S. 1-2), wo die Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 24. Juni 2013 zur multimodalen Schmerzthera pie hospitalisiert war, bevor sie sich bis 7. Juli 2013 in der RehaClinic

E.___ in stationärer Rehabilitation befand (vgl. Urk. 6/13 S. 3-6), wurden folgende Diag nosen genannt:

-

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

-

ohne Hinweise für senso motorisches Ausfallsyndrom

-

Status nach muskulärer Infiltration 2012

-

MRI LSW am 3. Juni 2013: im Vergleich zu 2008 unverändert

leichte Degeneration der Bandscheibe L4-S1 mit diffusen

Diskusprotrusionen und kleine m

Anulus

fibrosus -Riss median ohne

Nervenwurzelkompression. Stationäre diskrete Scheuermann-

Veränderungen an der unteren BWS. Diskrete Veränderungen ISG

kaudal beidseits

-

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Eisenmangelanämie

-

Klaustrophobie

Die Beschwerdeführerin

sei in gutem Allgemeinzustand gewesen. Im Lokalstatus habe ein Fingerbodenabstand von 30 Zentimetern resultiert, die WS-Seitenneigung sei um 1/3 eingeschränkt gewesen, unter Schmer z angabe. Zudem hätten diffuse Druckschmerzen über der LWS und gluteal bestanden. Es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben, die Sensibilität und Motorik seien intakt gewesen. Nach Einleitung der Analgesie sowie physiotherapeutischer Betreuung seien die Beschwerden leicht regredient . In der rheumatologischen Abklärung habe sich konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden. Im Rahmen des psychologisches Konsils sei der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden. 3.2

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführe rin seit 2002 hausärztlich betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches seit 2007 bestehe. Die Beschwerdeführe rin sei seit dem 9. Mai 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpfle gerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne wesentliche objektive Befunde sei sie durch die Schmerzen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu circa 50 % zumutbar. Aufgrund des therapieresistenten Verlaufs mit der Tendenz zur Schmerzausbreitung sei die Prognose vorsichtig negativ . 3.3

Im Bericht der Klinik G.___ vom 6. November 2014 (Urk. 6/51 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Mittelschwere depressive Episode, aggraviert im Rahmen der 2. Diagnose

2.

Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Muskelschmerzen an beide n Oberschenkeln entsprechend Segmente

L4 und Livedo

reticularis beider Beine

-

Februar 2014: ANA negativ, Zöliakie negativ, HLAB27 negativ, CK

und Myoglobin negativ

-

MRI LWS nativ vom 7. Oktober 2014: C-förmige rechtskonvex

skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Kleine links- recessale

Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige

Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen

reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau.

Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein,

die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell:

Verdacht a u f Beschwerden im Rahme n neu aufgetretener

Nervenkompression L4

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 2. September bis 17. Oktober 2014 sta tionär in der psychosomatischen Klinik-Abteilung aufgehalten. Während des Aufenthaltes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei über Jahre als Mutter und Hausfrau, aber auch ausser Haus in Privat-Haushalten in der Reinigung tätig gewesen. Seit circa 8 Jahren sei sie wegen zunehmender Schmerzen bei vorwiegend degenerativen Veränderun gen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig. Überlagert sei die Symp tomatik durch ein ängstlich-depressives Zustandsbild, welches erfahrungsgemäss die Schmerzschwelle erhöhe (wohl richtig: herabsetze), die Toleranz und das Durchhaltevermögen vermindere . Verstärkend wirk e ein ausgeprägtes ängstliches S chonverhalten. Zusätzlich sei die Symptomatik durch die parallele Erkrankung des Ehemannes mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verstärkt worden. Dieser Zustand habe sich mittlerweile gebessert. Seit circa 1.5 Jahren habe sich die Schmerzsymptomatik jedoch verändert und es bestehe ein anhaltendes Leit syndrom, welche zu einer radi kulären Symptomatik im Bereich L 4/5 passe. Dies habe auch im stationären Aufenthalt eine weitere Aktivierung verunmöglicht. Die erneuten Abklärungen ergäben nun eine Diskushernie mit möglicher Nervenkom pression. Zur weiteren Abklärung und differenzierten Therapie sei sie nun auf die Neurochirurgie zugewiesen worden. Aktuell erscheine die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden arbeitsunfähig. Für den weiteren therapeutischen Verlauf seien das ängstlich-depressive Zustandsbild und das Schonverha lten mit einzubeziehen. Aufgrund der Komplexität sei für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit eine gutachterliche Abklärung empfohlen. 3.4

Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/52 S. 6) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass anlässlich der neurochirurgischen, wirbelsäulenchirurgischen Konsultation keine neurochirur gisch operativ therapierbaren Ursachen für die diagnostizierte chronisch multi lokuläre Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS habe ausgemacht werden kön nen. Im beiliegenden Sprechstundenbericht vom 7. November 2014 zuhanden der Klinik G.___ (Urk. 6/52 S. 7-8) wurde festgehalten, dass die vorliegenden leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der untersten LWS-Segmente nicht zu den geschilderten Beschwerden passten. Diese könnten allen falls nur einen kleinen Anteil der bestehenden Schmerzsymptome erklären. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe aus diesem Grund und bei aktuell nicht vorlie genden neurologischen Ausfällen keine Operationsindikation. 3.5

Das bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher spezifizi erbare, chronifizierte diffus lo kalisierte

lumbover tebrale Schmerzsymptomatik mit Beteiligung der paralumbalen

Weichteil strukturen, ohne klinisches oder radi o logisches Korrelat

-

Symptomausweitung m it Bildung einer inkompletten Fi bromyalgie

-

Diskrepanzen mit deutlichem Hinweis für eine bewusstseinsnahe

Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung

Die psychiatrisch-diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Diskrepanzen, den nicht nach vollziehbaren Erinnerungslücken und den fehlenden konkreten Antworten den Eindruck hinterlassen habe, nicht sehr kooperativ an der psychiatrischen Diag nostik mitzuwirken. Aufgrund der biografischen Anamnese und dem klinischen Eindruck während des Explorationsgespräches gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur oder einer Persönlichkeits störung. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von psychotischem Erleben oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es gebe keine Hin weise auf das Vorliegen von Ängsten, Phobien oder Zwängen mit Krank heitswert. Die Sorgen um die eigene Gesundheit seien nachvollziehbar, stell t en aber keine psychiatrische Erkrankung dar. Manische Phasen beständen nicht.

Die Beschwer deführerin berichte, dass die Schmerzen sie beeinträchtigen würden und dass es ihr gut gehe (hell im Kopf und nicht müde sei), wenn sie keine Schmerzen habe. Dementsprechend und auf Grund des klinischen Eindrucks sei eine primär psy chisch bedingte gedrückt e oder de pressive Stimmung nicht gegeben. Ein in den letzten Jahren eingetretener Interessenverlust sei nicht objektivierbar, die Beschwerdeführerin pflege nachb arschaftlichen Kontakt und reise

offenbar allein mit ihrem 12-jährigen Sohn nach M azedonien. Ein e psychisch bedingte erhöhte Erm üdbarkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Damit seien alle drei für eine Depression typischen Kardinalsymptome gemäss ICD-10 nicht gegeben. Von den häufigen Symptomen, die im Rahmen einer Depression auftreten können, seien eine verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit subjektiv gegeben aber nicht sicher objektivierbar. Es gebe kein verminder tes Selbstvertrauen, keine Schul dgefühle, keine Suizidgedanken und keinen verminderten Appetit, so dass die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung mit Krankheitswert nicht gestellt werden könne . Dies entspreche auch dem Ergebnis des Ratings mit der Hamilton-Depressionsskala. Die geschilderten Ein schlafstörungen würden nicht be stehen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Schlafmedikation (Trittico ®) circa eine Stunde vor dem ins Bett gehen einnehmen würde. Die Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt und die Beschwerdeführerin

könne zum Teil innert 5 Mi - nuten wieder einschlafen.

Eine den ICD-10-Kriterien entsprechende anhaltende so matoforme Schmerzstörung bestehe nicht, da es keine emotionalen Probleme und keine psychosozialen Probleme gebe, die als erkennbar ursächlicher Einfluss betrachtet werden könnten. Eine beträchtliche persönliche ode r medizinische Betreuung erfolge nicht, wenn die Beschwerdeführerin

alle 2 bis 3 Wochen einen Therapietermin habe . Aufgrund der sowohl vom psychiatrischen als auch vom rheumatologischen Gutac hter fest gestellten Diskrepanzen sei eine nähere psychi atrische diagnostische Zuordnung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzsymptomatik nicht angezeigt, da sie nicht inhaltlich begründet werden könne .

Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch anhaltende subjek tive Schmerzen durchaus zu einer psychischen Beeinträchtigung führen könn ten, welche aber keine eigen ständige psychische Erkrankung zu begründen vermög e n würden . Das Ergebnis des Mini-Mental-Status deute formal auf eine dementiel le Entwicklung hin, sei aber aufgrund der mangelnden Kooperationsbereit schaft und der fehlenden Plausibilität in Bezug auf die sonstige Lebensbewältigung der Beschwerdeführerin nicht verwertbar. Wenn die Beschwerdeführerin in einer dem Testergebnis entsprechende n Weise kognitiv eingeschränkt wäre, könnte sie die von ihr auch heute noch wahrgenommenen Aufgaben (Wecken und Versorgen des Sohnes) im Haushalt nicht mehr zuverlässig erfüllen und sie wäre kaum in der Lage, alleine mit dem 12-jährigen Sohn nach Mazedonien zu reisen.

Aus re in psychiatrischer Sicht handle es sich um eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens, nicht aber um eine eigenständige psychische Erkrankung. Die geklagten Beschwerden seien

nicht nachvoll ziehbar. Es sei eine ausreichende Aktivität und Partizipation im Gutachten belegt (Stichworte: dem Sohn Frühstück zubereiten. Kontakt in der Familie und zu den Nachbarn, Reise nach Mazedonien). Objektive Kriterien, die es der Beschwerdeführerin verunmöglich t en, ihr Leiden zu überwinden,

seien nicht festgestellt worden. Es sei einem Arbeitgeber grund sätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin einzustellen.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reini gungskraft als a uch für allfällige Verweistätig keiten und im Haushaltsbereich voll arbeitsfähig.

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich Folgendes gezeigt: d ie 41-jährige Beschwerdeführerin leide seit etwa 7 Jahren an diffusen lumbalen Beschwerden mit Einbezug der unteren Extremitäten, wobei diese seit 2 Jahren verstärkt seien . Die klinische Untersuchung sei begleitetet von Diskrepanzen und Hinweise n für eine Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen. So seien die Untersu chungsbefunde und schmerzauslösenden Palpationsbefunde inkonstant repro du zierbar, weder kl inisch noch radiologisch bestehe ein Korrel at, das das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung dieser Beschwerden erklären könne . Entsprechend sei das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-soma tisch nicht nach zu vollziehen. Die Fibromyalgie sei inkomplett und an den unteren Extremitäten lokalisiert. Am Ende der Untersuchung, die schonend durchgeführt worden sei (im Beisein der Übersetzerin),

gebe die Explorandin eine elektrifizie rende Missempfindung diffus in beiden Beinen an. Dies spräche für eine Somati sierungsstörung . Da rheumatologisch-somatisch kein, weder klinisc hes noch radiologisches, Korrelat bestehe, sei es auch nicht möglich für eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu begründen. Es fehl t en Funktionsdefizite am Ach senskelett oder an den peri pheren Gelenken. B ezogen auf ein volles Pensum sei jede leichte bis zeitweise mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit, wie auch die angestammte im Teilzeit-Reinigungsdienst, zu 100% zumutbar, verbunde n mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. 3.6

Dr. F.___ nahm in seinem Bericht vom 21. Februar 2016 Stellung zum rheuma tologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24.

August 2015 (Urk. 6/52) und führte darin aus, dass er die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 hausärztlich behandle und er sie aus seiner Gesamtsicht anders beurteile. Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wirkten wie im Gutachten erwähnt übertrieben respektive «bewusstseinsnah aggraviert ». Dennoch bestehe kein Zweifel, dass die Beschwer deführerin unter invalidisierenden Schmerzzuständen leide. Es bestehe eine Kon tinuität der Schmerzen seit dem Beginn 2007 bis zum Zeitpunkt 2013, als sie di e

Schmerzen einfach nicht mehr habe aushalten können. Trotz gravierender Schmerzen habe sie von 2007 bis 2013 gearbeitet. Die Angewohnheit der Beschwerdeführerin, ihre Schmerzen theatralisch darzustellen, sei wohl durch die langjährige Erfahrung begründet, dass man ihre Schmerzen nicht klar habe ein ordnen oder behandeln können . Die Gutachter fänden offenbar auch keine Anhaltspunkte, dass eine somatoforme Schmer z störung vorliege. Doch sei die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht ein klassisches Beispiel einer somatoformen Schmerzerkrankung mit den wechselnden Beschwerden und den fehlenden somatischen Befunden. Der Anschein der mangelnden Kooperation im Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter sei mit Sicherheit nicht einer Demenz oder sonstigen Einschränkung zuzuschreiben. Vielmehr müsse von einer grossen Ver unsicherung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtung des Psychiaters zusammen mit einem männlichen Dolmetscher ausgegangen werden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin, die eher ungeduldig sei, offenbar den Sinn der Testanordnung nicht verstanden, da bisher niemand von einer dementiellen Ent wicklung ausgegangen sei. I m Weiteren sei insbesondere die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin genau zu klären, auch unter Berücksich tigung der sogenannten Indikatoren-Praxis. 3.7

Am 2. März 2016 reicht e H.___, Psychotherap eutin ASP, der Be - schwerdegegnerin eine Stellungnah m e ein (Urk. 6/86) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand lung sei. Der Fokus liege hauptsächlich in der Prävention und Resilienzarbeit . Die Schmerzt herapie könne aus sprachlichen G ründen nur bedingt miteinbezogen werden. Seit Beginn der Behandlung klage die Beschwerdeführerin über starke, somatoforme körperliche Schmerzen. Die Zunahme der Schmerzen habe während der Erkrankung des Ehemannes 2013 begonnen. Zu dem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels Reinigungsarbeiten, welche ihren bereits angeschlagenen Körper überforderten, die Familie so gut wie möglich finanziell zu unterstützen. Es sei bekannt, dass sie schon davor an Schmerzen gelitten habe, doch habe sie diese mit Medikamenten wirksam unterdrücken können. Dies sei ihr danach nicht mehr gelungen, weshalb sie bis heute ihre Arbeit nicht mehr ausüben könne. Da die Beschwerdeführerin nur über begrenzte Deutschkennt nisse verfüge, wäre es sinnvoll, eine albanisch-sprechende Psychotherapeutin miteinzubeziehen. 3.8

Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) wurden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gen d e Diagnosen:

-

Asymmetrisches lumbosakrales und crural betontes multilokuläres

Schmerzsyndrom.

-

neurologische Untersuchung : ohne richtungsweisende Befunde,

ohne Hinweise für eine fassbare Störung von peripheren Nerven,

Nervenwur zeln oder zentralen Funktionen; schmerzbedingte

Minderinnervation sowie mutmas slich funktionelle Fühlstörung en

-

elektrophysiologische Untersuchung: normal

-

MR LWS vom 7. Oktober 2014: leicht- bis mittelgradige

Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit leichtgradigen

Facettengelenksar throsen sowie beidseits nach rez essal rei ch enden

Bandscheibenprotrusionen ohne eindeutige

Nervenwurzelkompression, keine signifikante Befundveränderung

im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Juni 2013

Zusammenfassend könne

das asymmetrische multilokul äre Schmerzsyndrom nach der umfassenden Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Vorunter suchungen keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu geordnet werden . Die lumb o sakralen und cruralen Schmerzen seien diffus ohne sichere anamnestische und klinische Hinweise für ein radikulä res Reiz- und/oder Ausfallssyndrom, auch elektroneuromyografisch

gebe es kei nen Hinweis für eine allfällige subklin ische Läsion peripherer oder radikulärer Nervenstrukturen. Die extern erfolgte kernspintomografische Da rstellung der LWS zuletzt am 7. Oktober 2014 zeig e leichte bis mittelgradige Segmentdegene rationen L4/L5 und L5/S 1. Derartige degenerative Veränderungen seien ein häu figer Befund in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin und hätten keinen sicheren Krankheitswert. Insbesondere könn t en diese degenerativen Veränderun gen nicht als Ursache der multifokalen Problematik der Beschwerdeführerin her angezogen werden, zumal sich auch weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für ein die Wurzeln L4, L5 und S1 betreffendes lumboradikuläres Reiz- und/oder Ausfallsyndrom darstellten. Gemäss neurochirurgischer Mitbeurteilung bestehe kein operationsbedürftiger Befund. Darüber hinaus sei bei Angabe eines Muskelkatergefühls und Druckdolenz der gesamten Muskulatur eine myopathi sche Erkrankung evaluiert worden, wobei es hierfür in der Eigen-/Patienten-/ Medikations- und Familienanamnese keine weiter richtungsweisenden Befunde gebe . Die Creatinkinase (CK) sei stets normwertig gemessen worden und die paravertebrale Muskulatur im MRI der LWS vom

7. Oktober 2014 weise keine Zeichen e iner über das Altersmass hinaus gehenden Degeneration auf. Die Elekt romyographie zeig e keine myopathischen Veränderungen. In mehrmali gen rheu matologischen Beurteilu ng en

habe es keinen Hinweis für eine Erkrankung aus de m rheumatologischen Formenkreis gegeben . Eine immunologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Myositis ergeben, wogegen unter anderem auch die bereits lange Krankheitsdauer ohne Nachweis von Paresen oder Atrophien spre che . Die Schilddrüsenparameter und der Vitamin-D-Spiegel seien normwertig . Die Schulter- und El lbogenschmerzen rechts, welche anamnestisch mit Schwellungen einher gingen,

seien ebenfalls nicht wegweisend im Hinblick auf eine neurologi sche Ursache. Die angegebene Kraftminderung im Sinne einer schmerzbedingten Minderinnervation und Dekonditionierung

zu werten und klinisch und subkli nisch seien in der ENMG keine sicher reproduzierbaren beziehungsweise objekti vierbaren Zeichen neurogener Schädigung erhoben worden . Auch sei bei (in meh reren Untersuchungsgängen nicht sicher reproduzierbaren) Kribbelparästhesien der Fusssohlen beidseits, der Dig . II - V rechts sowie eingeschränkter Graphäs thesie klinisch und in der ENMG kein Hinweis für eine Radikulopathie oder

eine periphere Nervenläsion/ Polyneuropathie festgestellt worden . Bei in der Konsulta tion auffallenden kognitiven Defiziten sowohl das Gedächtnis als auch die Kon zentration betreffend sei ein e neuropsychologische Untersuchung initiiert wor den, welche neurokognitive Minderleistungen in mehreren Funktionsbereichen festgehalten habe, wobei die festgestellten Beeinträchtigungen hirnlokatorisch unspezifisch seien und diese Befunde vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) interpretiert werden müss t en und zusätzlich im Rahmen der subjektiv angegebenen Müdigkeit gewertet werden könn t en.

Anamnestisch lasse sich eine gewisse Inkonsistenz im Vergleich zu den doku mentierten Angaben festhalten. Die Inkonsistenz betreffe unter anderem die genaue Schmerzlokalisation (teilweise wurde auch eine Beteiligung der Beine dis tal festgehalten) und das Ausmass der Gefühlsstörungen (differente Angaben bezüglich der Kribbelparästhesien mit auch distaler Lokalisation an den Beinen, einmalig wurde auch eine Hyposensibilität an den Unterschenkeln angegeben). Diese Inkonsistenzen seien gut mit dem Eindruck vereinbar, dass die Beschwer deführerin während der Anamneseerhebung teilweise nur vage Antworten gege ben und sich an frühere Beschwerden nur ungenau erinnert habe .

Es bestehe aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine retrospektive und prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht bei bisher nie erfolgten neurologischen Untersuchungen nicht zuverlässig möglich. Die am 9. Mai 2013 durch den Hausarzt Dr. F.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäss dokumentier ten Untersuchungsbefunden durch die Fachärzte anderer Disziplinen habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise für eine neurologische Symptomatik, welche ein dau erhafte Symptomatik begründen könnte, gegeben. Bei anamnestisch wiederholter Angabe einer stabilen und gleichbleibenden Symptomatik in den letzten 3 Jahren und aktuell aus neurologischer Sicht 100%iger Arbeitsfähigkeit könne auch ret rospektiv aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. 4. 4.1

Das bisdisziplinäre (rheumatologische und ps ychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

Auch das neurologisch-neuropsychologische C.___ -Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5). 4.2 4.2.1

Der begutachtende Rheumatologe Dr. B.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So bestehe weder klinisch noch radio logisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limi tierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutli chen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstli mitierung begleitet war, überzeugt auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvoll ziehbar sei. Sogar der behandelnde Hausarzt Dr. F.___

hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 201 3 (vgl. E. 3.2) fest, dass die B eschwerdeführerin schmerzbe dingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlä gen. Zudem konnte auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden werden (vgl. E. 3.1).

Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attes tierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammte n Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst. 4. 2.2

Dr. A.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe (vgl. E. 3.5). So schloss er man gels Vorliegen von Kardinalsymptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus, was sich aus dargelegten Befundlage ergibt. Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psychosozialen Problemen konnte gutachterlicherseits a uch eine somatoforme Schmerzstörung ausges chlossen werden. Dabei fielen auch bei der psychiatri schen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuord nung der inhaltlich nicht objektivierbaren Symptomatik zu Recht erübrigte. 4.2.3

Im neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass das asymmetrische multi lokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könne (vgl. E. 3.8). So konnte insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenera tiven Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruht, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Sch ulbildung (8 Jahre) zu inter pre tieren ist, erscheint plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auffallend sind auch hierbei die festgestellten Inkonsisten zen. 4.3

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1

Soweit Dr. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin bei der Beschwerdeführe rin dennoch eine psychiatrisch relevante Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung als vorliegend erachtet (vgl. E. 3.6), bewegt er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fachärztliche über zeugende Gutachten nicht zu erschütter n vermag.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung rügte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beizug eines männlichen Dol metschers ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Urk. 1 S. 7 f.), weshalb auch kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Wie die Beschwerdegegne rin bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 6/88) ausführte, hätte die - bereits zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die Mög lichkeit gehabt, den geprüften und diplomierten Dolmetscher anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung abzulehnen und eine weibliche Dolmetscherin zu ver langen. Die Begutachtung nun deswegen im Nachhinein in Frage stellen zu wol len, ist deshalb ungerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich Dr. A.___ nur ungenügend mit der Einschätzung der Psychotherapeutin H.___ auseinander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 (im Zeitpunkt des erstatteten Berichtes vom 2. März 2016 bereits seit 3 Jah ren) dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann auf die Beurteilung der Psychotherapeutin H.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden, da gemäss deren eigenen Angaben die Therapie während dieser gesamten Zeit aus sprachlichen Gründen nur erschwert möglich war . Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine nähere Auseinanderset zung mit diesem Bericht durch den Gutachter.

Da gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten durch Dr. A.___

keine psychiatrische Diagnose vorliegt, erübrigt sich

- entgegen dem Vorbri n gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 ff.) - auch eine Prüfung anhand der Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. 4.3.2

Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 6 ff.), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere de s

bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten s von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsy chologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105) - hinreichend abgeklärt sind. 4.4

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im

bidiszipli nären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___ -Gutachten (Urk. 6/105)

davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raum pflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar. 5.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Qualifikation als Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbereich zu 46 % und im Haushalt zu 54 %, Urk. 6/18) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine aktualisierte Haushaltsabklärung mit anschliessender (Neu-) Festsetzung der Qualifikation.

Doch hielt der Abklärungsdienst nach der durchgeführten Haushaltsabklärung

im April 2014 fest (Urk. 6/109 S. 2 f.), dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Gesundheitsfalle weiter erhöhen würde, wenn das jüngste Kind 14 Jahre alt sei, was im Jahr 2017 der Fall wäre,

was allenfalls i m Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhält nisse zu beurteilen wäre . 6.

Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger