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IV.2021.00303

Zehnjähriges Kind mit einem Geburtsgebrechen, das den Glukose-Stoffwechsel betrifft, die Ernährung mit einer Sonde erfordert und mit der Gefahr einer Unterzuckerung mit sofortigem Handlungsbedarf verbunden ist. Die Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und die damit einhergehende Aufhebung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag ist ungerechtfertigt, da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch den Bedarf der dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von IVV 37 III b (nach wie vor) ausgewiesen ist. (BGE 8C_272/2022)

Zürich SozVersG · 2022-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren im Dezember 2010, leidet an einer angeborenen Störung des Kohlehydrat-Stoffwechsels im Sinne von Ziffer 451 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ), die durch die Diagnose einer Glykogenose Typ Ia

(eine schwere Form einer G lykogenspeicherkrankheit ) spezifiziert ist und gekenn zeichnet ist durch das Erfordernis, die Glukose ausschliesslich über die Nahrung zuzuführen . X.___ ist aufgrund dieser Krankheit auf eine strikt galaktose

- und fruktosefr eie Ernährung mit Glukosezufuhr via Sonde (PEG-Sonde ) und regelmäs sige n B lutzuckerkontrollen angewiesen

und bedarf der besonderen Wachsamkeit im Hinblick auf metabolische Entgleisungen mit Hy p oglykämien (Bericht des A.___ , Prof. Dr. med. B.___ , vom März 2011, Urk. 7/18/6-7).

Aufgrund der Anmeldung vom Januar 2011 ( Urk. 7/4) wurden X.___

ver schie dene Leistungen der Invalidenversicherung gewährt, darunter insbesondere Behandlungskosten einschliesslich Diätmittel und Ernährungsberatung sowie Unterstützung durch die Spitex (vgl. die Verfügungen vom 1 4. März 2011, Urk. 7/15 und Urk. 7/16 , und die nachfolgende Dokumentation in Urk. 7/20-45). 1.2

Im Dezember 2012 stellten die Elter n von X.___ , Y.___ und Z.___ , Antrag auf eine Hilflosenentsch ädigung für Minderjährige (Urk. 7/46). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess im Juli 2013 einen Hausbesuch durchführen (Abklärungsbericht vom 8. August 2013 , Urk. 7/49) und wies das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 7/51 und Eingabe der Eltern in Urk. 7/58) mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ab ( Urk. 7/64). Die Ver fügung blieb unangefochten.

Im März 2014 folgte eine weitere Abklärung vor Ort im Hinblick auf die Kinder s pitex-Leistungen (Abkl ärungsbericht vom 1 1. April 2014, Urk. 7/69; vgl. auch den Erhebungs bogen in Urk. 7/67) , die in eine teilweise Kostenübernahme mün dete (Verfügung vom 1 3. Juni 2014, Urk. 7/72) . Des Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 nunmehr ab dem

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren im Dezember 2010, leidet an einer angeborenen Störung des Kohlehydrat-Stoffwechsels im Sinne von Ziffer 451 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ), die durch die Diagnose einer Glykogenose Typ Ia

(eine schwere Form einer G lykogenspeicherkrankheit ) spezifiziert ist und gekenn zeichnet ist durch das Erfordernis, die Glukose ausschliesslich über die Nahrung zuzuführen . X.___ ist aufgrund dieser Krankheit auf eine strikt galaktose

- und fruktosefr eie Ernährung mit Glukosezufuhr via Sonde (PEG-Sonde ) und regelmäs sige n B lutzuckerkontrollen angewiesen

und bedarf der besonderen Wachsamkeit im Hinblick auf metabolische Entgleisungen mit Hy p oglykämien (Bericht des A.___ , Prof. Dr. med. B.___ , vom März 2011, Urk. 7/18/6-7).

Aufgrund der Anmeldung vom Januar 2011 ( Urk. 7/4) wurden X.___

ver schie dene Leistungen der Invalidenversicherung gewährt, darunter insbesondere Behandlungskosten einschliesslich Diätmittel und Ernährungsberatung sowie Unterstützung durch die Spitex (vgl. die Verfügungen vom 1 4. März 2011, Urk. 7/15 und Urk. 7/16 , und die nachfolgende Dokumentation in Urk. 7/20-45).

E. 1.2 Im Dezember 2012 stellten die Elter n von X.___ , Y.___ und Z.___ , Antrag auf eine Hilflosenentsch ädigung für Minderjährige (Urk. 7/46). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess im Juli 2013 einen Hausbesuch durchführen (Abklärungsbericht vom 8. August 2013 , Urk. 7/49) und wies das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 7/51 und Eingabe der Eltern in Urk. 7/58) mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ab ( Urk. 7/64). Die Ver fügung blieb unangefochten.

Im März 2014 folgte eine weitere Abklärung vor Ort im Hinblick auf die Kinder s pitex-Leistungen (Abkl ärungsbericht vom 1 1. April 2014, Urk. 7/69; vgl. auch den Erhebungs bogen in Urk. 7/67) , die in eine teilweise Kostenübernahme mün dete (Verfügung vom 1 3. Juni 2014, Urk. 7/72) . Des Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 nunmehr ab dem

Dispositiv
  1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufgrund einer Hilf losigkeit leichten Grades zu ( Urk.  7/79), nachdem sie mit dem Vater am
  2. September 2014 ein Telefongespräch geführt hatte (Abklärungsbericht vom
  3. September 2014, Urk.  7/77). 1.3      Nach einer erneuten telefonischen Besprechung mit dem Vater von Ende Januar 2015 (Abklärungsbericht vom 1
  4. Februar 2015, Urk.  7/81) bestätigte die IV-Stelle am 1
  5. Februar 201 5 den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenent schädi gung ( Urk.  7/82).      Am 1
  6. Oktober 2015 tel efonierte die Abklärerin der IV-Stelle ein weiteres Mal mit dem Vater der Versicherten (Abklärungsber icht vom 2
  7. Oktober 2015, Urk .  7/86) , und die IV-Stelle teilte den Eltern daraufhin am 2
  8. Oktober 2015 erneut mit, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung unverändert bleibe (Urk. 7/87 ).      Der nächste Hausbesuch im Hinblick auf den Hilflosenentschädigungsanspruch erfolgte am
  9. Januar 2017 (Abklärungsbericht vom
  10. Januar 2017, Urk.  7/107), als der Eintritt von X.___ in die Primarschule bevorstand und der Vater die IV-Stelle mit E-Mail vom 2
  11. November   2016 darüber informiert hatte (Urk.  7/102+103). Zusätzlich hatte die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 2
  12. Dezember 2016 eingeholt ( Urk.  7/108/1-4), dem ein Bericht über eine einwö chige H ospitalisation von Ende O ktober 2016 beigefügt war (Urk.  7/108/5-7). Mit Mitteilung vom 1
  13. Januar 2017 bestätigte die IV-Stelle wiederum den unverän derten Anspruch auf ei ne Hilflosenentschädigung (Urk.  7/109). Ferner entsprach die IV-Stelle am
  14. Mai 2017 ( Urk.  7/118) dem Antrag des A.___ , Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, auf Übernahme der Kosten einer Psy chotherapie wegen Einschränkungen in der psychosozialen Entwicklung ( Urk.  7/113) . 1.4      Des Weiteren klärte die IV-Stelle i m Mai 2017 den Anspruch von X.___ auf einen Assistenzbeitrag ab (Bericht vom
  15. Mai 2017, Urk.  7/119) und sprach ihr mit Verfügung vom 2
  16. Juni 2017 ab dem 1
  17. April 2017 einen Assistenz bei trag von monatlich durchschnittlich Fr.  2'514.40 beziehungsweise jährlich maxi m a l Fr.  27'658 .40 zu ( Urk.  7/129). Ausserdem gewährte sie mit Verfügung vom
  18. September 2017 nach einem längeren Unterbruch erneut Leistungen der Kin der s pitex ( Urk.  7/132) , nachdem sie de n einschlägigen Erhebungs bogen zu den Akten genommen ( Urk.  7/121) und mit der Einsatzleiterin der Spitex am 1
  19. Mai 2017 ein Telefongespräch geführt hatte (Abklärungsb ericht in Urk.  7 /125). Weitere Kostengutsprachen für Spitex-Leistungen erfolgen am 2
  20. Oktober 2017 und am 1
  21. Mai 2018 ( Urk.  7/138 mit der Zusammenstellung der Entscheid grund lagen in Urk.  7/137; Urk.  7/149 mit einem B ericht über eine Kurzabklärung in Urk.  7/148).      Sodann stellte das A.___ am 1
  22. Dezember 2018 einen neuerlichen Antrag auf die Übernahme der Kosten von psychotherapeutischen Massnahmen ( Urk.  7/150), dem die IV-Stelle aufgrund eines Berichts des A.___ vom 2
  23. Februar 2019 ( Urk.  7/160) mit Mitte i lung vom 2
  24. März 2019 entsprach ( Urk.  7/159) .      Erneute Kostengutsprachen für Leistungen der Kinders pitex erfolgten am
  25. Mai 2019 ( Urk.  7/164 mit der Bedarfserhebung in Urk.  7/162 und der Zusammen stel lung der Entscheidgrundlagen in Urk.  7/163), am
  26. November 2019 ( Urk.  7/167 mit der Bedarfserhebung in Urk.  7/165 und der Zusammenstellung der Entscheid grundlagen in Urk.  7/166) und am 2
  27. August 2020 ( Urk.  7/171 mit dem Antrag in Urk.  7/169, der Bedarfserhebung in Urk.  7/168 und dem Abklärungsbericht vom 2
  28. August 2020 in Urk.  7/170). 1.5      A n lässlich der letzten Abklärung zum Anspruch auf Spitex-Leistungen wurde zwecks Koordination eine erneute Abklärung zum Anspruch auf die Hilflosen ent schädigung angeregt (vgl. Urk.  7/170/2) . Die Erhebungen fanden am
  29. Novem ber 2020 statt (Abklärungsbericht vom 1
  30. November 2020, Urk.  7/175). Auf grund der Abklärungsergebnisse eröffnete die IV-Stelle den Eltern von X.___ mit Vor bescheid vom 1
  31. November 2020, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt seien und sie die Hilflosenent schädigung daher aufzuheben gedenke ( Urk.  7/178; vgl. die Zusam menstellung der Entscheidgrundlagen in Urk.  7/176). Mit einem weiteren Vorbe scheid vom 1
  32. November 2020 informierte die IV-S telle sodann über ihre Absicht, den Assistenzbeitrag aufzuheben, da dieser Anspruch an den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung geknüpft sei ( Urk.  7/177). Die Eltern von X.___ , vertreten durch D.___ , Procap Zürich, liessen namens ihrer Tochter mit Eingabe vom
  33. Februar 2021 Einwendungen gegen beide Vorbe scheide erheben und beantra gen, die Hilflosenentschädigung und der bisherige Assi stenzbeitrag seien weiter hin auszurichten (Urk.  7/189). Dazu liessen sie einen Bericht des A.___ an den Rechtsvertreter vom
  34. Januar 2021 einreichen ( Urk.  7/188/1-3) , dem ein Ernäh rungsplan, der vom Spital im Septem ber 2019 ausgestellte Notfallausweis und die Anleitung zur Reaktion in Notfällen beigefügt waren ( Urk.  7/188/3, Urk.  7/188/4 und Urk.  7/188/5-6).      Die IV-Stelle hatte aufgrund eines weiteren Berichts des A.___ vom 2
  35. Januar 2021 ( Urk.  7/187) am
  36. Februar 2021 Kostengutsprache für die Wei ter führung der ambulanten Psychotherapie (Gesuch vom 2
  37. November   2020, Urk.  7/181) geleistet ( Urk.  7/190). Hingegen entschied sie hinsichtlich der Hilflosenentschä digung und des Assistenzbeitrags gestützt auf eine Stellung nahme ihres Abklä rungsdienstes ( Urk.  7/192) mit den beiden Verfügungen vom 2
  38. März 2021 im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die Leistungen für die Zukunft auf ( Urk.  2 = Urk.  7/194 und Urk.  8/2 = Urk.  7/193).
  39. Gegen die beiden Verfügungen vom 2
  40. März 2021 liessen die Eltern der Ver si cherten, nunmehr vertreten durch Advokat Cédric Robin, Procap Schweiz, namens ihrer Tochter mit den Eingaben je vom
  41. Mai 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag seien weiter hin auszurichten ( Urk.  1 betreffend die Hilflosenentschädigung [vorliegender Prozess Nr. IV.2021.00303] , Urk.  8/ 1 betreffend den Assistenzbeitrag [Prozess Nr.   IV.2021.00304 ] ). Im Prozess betreffend die Hilflosenentschädigung liessen die Eltern zudem den Eventualantrag auf Rückweisun g der Angelegenheit zu weite ren Abklärungen stellen ( Urk.  1 S. 2), im Prozess betreffend den Assistenzbeitrag liessen sie geltend machen, das Verfahren sei mit demjenigen betreffend die Hilf losenentschädigung zusammenzulegen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid in jenem Verfahren zu sistieren ( Urk.  8/ 1 S. 2 und S. 3). Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten je vom 1
  42. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk.  6 und Urk.  8/5 ) und stimmte dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren zu ( Urk.  8/ 5 S. 2).      Mit Verfügung vom 2
  43. Juni 2021 nahm das Gericht im Sinne der übereinstim menden Parteianträge die Verfahrensvereinigung vor und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk.  9) . Die Eltern der Versicherten liessen in der Replik vom 3
  44. August 2021 an ihren Anträgen festhalten ( Urk.  10); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2
  45. September 2021 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk.  12) , wovon den Eltern der Versicherten am 30. September 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  13) .      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  46. Am
  47. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachve rhalt abstellt (BGE 144 V  210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3
  48. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
  49. 2.1 2.1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos im Sinne von Art.  9 ATSG sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung .      Als hilflos gilt nach Art.  9 ATSG eine Person, die we gen d er Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin wei sen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.1.2      Art.  42 Abs.  2 IVG sieht die Abstufung der Hilflosigkeit in drei Grade vor, näm lich die schwere, die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit. Diese Unterschei dung ist in Art.  37 IVV konkretisiert.      Gemäss Art.  37 Abs.  1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.      Gemäss Art.  37 Abs.  2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver si cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persön lichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.      Dabei ist die Wendung in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt wird (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V   145 E. 2).      Gemäss Art.  37 Abs.  3 IVV schliesslich gilt d ie Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktisc he Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG in Verbindung mit Art.  38 IVV angewiesen ist . 2.1.3      Die Pflege im Sinne des Kriteriums in Art.  37 Abs.  1 und Abs.  3 lit . c IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens verrichtungen, sondern be inhaltet medizi nische oder pfle gerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig sin d und ärztlich verordnet wurden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1
  50. Januar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Rz 2058 des Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in das per
  51. Januar 2022 der frühere Teil 3 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilf lo sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] überführt worden ist). Dauernd ( Art.  37 Abs.  1 IVV) beziehungsweise s tändig ( Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV) ist die Pflege dann, wenn sie während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht wird (KSH Rz 2061). Besonders aufwendig im Sinne des statuierten Zu satzerfordernis ses ist die ständige Pflege , wenn nach den Richtlinien der Recht sprechung und der Verwaltungspraxis bestimmte quantitative, zeitliche Momente und bestimmte qualitative Momente in Form von erschwerenden Umständen vor liegen , unter denen die Pflege erbracht wird . Dabei bedarf es ab einem täglichen Pflegeaufwand von vier Stunden keiner zusätzlichen qualitativen Elemente, hin gegen muss bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden zu sätzlich mindestens ein erschwerendes qualitatives Element gegeben sein, und bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden sind in der Regel mehrere zusätzliche qualitative Elemente erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1
  52. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen; KSH Rz 2063 ff.). F ür die Festlegung des Pfle geaufwandes sind jeweils allfällige Spi texleistungen in Abzug zu bringen (KSH Rz 2068 und KSIH Rz 8058). 2.1.4      Auch beim Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung ( Art.  37 Abs.  1, Abs.  2 lit . b und Abs.  3 lit . b IVV ) handelt es sich um ein eigenständiges Be mes sungskriterium, das sich nicht auf die alltäglic hen Lebensverrichtungen bezieht, sondern Hilfeleistungen umfasst , die nicht bereits als Hilfe in einer der sechs all täglichen Lebensverrichtung en berücksichtigt werden. Um als anspruchsrele vant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Inten sität aufweisen ; «dauernd» heisst aber nach der Rechtsprechung und der Ver wal tungs praxis nicht rund um die Uhr , sondern ist als Gegensatz zu « vorübergehend » zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versi cherten P erson zum Beispiel Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftre ten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Eine dauernde persönliche Überwa chungsbedürftigkeit wird weiter angenommen, wenn die versicherte Person ohne Überwachung sich oder andere Personen infolge ihres physischen und/oder psy chischen Gesundheitszustands gefährden würde , beispielsweise wegen geistiger Absenzen oder epileptischer Anfälle ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 1
  53. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und E. 3.2.2.2 , 8C_573/2018 vom
  54. Januar 2019 E.   3.1.3 und 8C_741/2017 vom 1
  55. Juli 2018 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; KSH Rz 2075 ff. ). 2.2      Für Minderjährige sind in Art.  42 bis und Art. 42 ter IVG sowie in Art. 35 ff. IVV verschiedene Sondervorschriften zur Hilflosenentschädigung statuiert.      So ist nach Art.  37 Abs.  4 IVV bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfe leistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Min derjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem U mstand Rechnung, dass bei K indern eine gewisse Hilfs- und Überwachungs be dürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Zur Ermittlung des Hilfs- und Überwachungsbedarfs gesunder Kinder auf der einen Seite und gesundheitlich beeinträchtig t er Kinder auf der anderen Seite hat die Verwaltung i m Sinne von Richtlini en Listen mit Referenzwerten er stellt (KSH Anhänge II und III).      Ferner haben Minderjährige nach Art.  42 bis Abs.  5 IVG dann keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensiv e Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten , nach Art.  42 ter Abs.  3 IVG und Art.  36 IVV um einen Inten sivpflege zuschlag erhöht. U nter intensiver Betreuung ist nach Art.  39 Abs.  1 IVV eine (im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters; vgl. Art.  39 Abs.  2 IVV) zusätzliche Betreuung v on mindestens vier Stunden im Tagesdurchschnitt zu verstehen.
  56. Neben dem Anspruch auf eine Hilflosenentsch ädigung besteht unter den Voraus setzungen von Art.  42 quater bis Art.  42 octies IVG Anspruch auf einen Assistenzbei trag. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein Anspruch auf ein e Hilflosenent schä digung gegeben ist ( Art.  42 quater Abs.  1 lit . a IVG); diese Voraussetzung gilt nach Art.  39a IVV auch für den Anspruch von Minderjährigen auf einen A ssistenz bei trag. 4 . 4 .1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente nach Art.  17 Abs.  1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben. Des Weiteren wird nach Art.  17 Abs.  2 ATSG auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Ge such hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sach verhalt nachträglich erheblich verändert hat. Zu den Dauerleis tungen im Sinne von Art.  17 Abs.  2 ATSG gehören also auch die Hilflosenent schädigung und der Assistenzbeitrag.      Anlass zur Revision im Sinne von Art.  17 ATSG gibt im Bereich der Hilf losen ent schädigung rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tat säch li chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit beziehungsweise den Hilfebedarf und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE   137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis ). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Anspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsic ht frei und um fassend zu prüfen. Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung zur Rentenrevision aufgestellt hat, gilt auch in anderen Revisi onsfällen (vgl. betreffend Hilflosenentschädigung das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_72/2017 vom 2
  57. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ). Uner heblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Recht sprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Als zeitliche Vergleich sbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchser heb lich en Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung , die auf einer mate riellen Anspruchsprüfung mit rechtsk onformer Sachverhaltsabklärung und Be weis wür digung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen). Eine Mitteilung nach Art.  74 ter lit . f und Art.  74 quater Abs.  1 IVV (vgl. Art.  51 ATSG), mit der auf das Fortbestehen des bisherigen Anspruchs hingewiesen wird, ist einer rechts kräftigen Verfügung gleichgestellt , soweit ihr ebenfalls eine anforderungsge rechte materielle Anspruchsprüfung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017 vom
  58. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). 4 .2      In Art.  86 ter bis Art.  88 bis IVV sind die Ausführungsbestimmungen zur Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags enthalten; hin sichtlich der Hilflosenentschädigung wird in Art.  35 Abs.  2 Satz 1 IVV explizit auf die Geltung dieser Ausführungsbestimmungen verwiesen. Bei einer Vermin derung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist gestützt auf Art.  88a Abs.  1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus sicht lich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt nach Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 5 .      Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte entgegen den a ngefochtenen Auf he bungsverfügungen vom 2
  59. März 2021 ( Urk.  2 und Urk.  8/2) weiterhin An spruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag hat.      Zur D iskussion stehen Leistungsaufhebungen nach rechtskräftiger Leistungszu sprechung, die im Falle der Hilflosenentschädigung auf die Verfügung vom 1
  60. Oktober 2014 ( Urk.  7/79), im Falle des Assistenzbeitrags auf die Verfügung vom 2
  61. Juni 2017 ( Urk.  7/129) zurückgeht. Zu prüfen ist damit in Anwendung von Art.  17 ATSG die Frage nach einer Sachverhaltsänderung in der Zeit bis zum Erlass der Aufhebungsverfügungen vom 2
  62. März 202
  63. Zu diesem Zweck stattete die Beschwerdegegnerin der Versicherten und ihrer Familie am
  64. November 2020 einen Besuch in der Wohnung ab und schloss aus den Ergebnissen der dortigen Abklärungen (Beri cht vom 1
  65. November 2020, Urk.  7/175) in Bezug auf die Hilf losenentschädigung auf eine Sachverhaltsänderung infolge Verringerung de r Hilfs bedürftigkeit (vgl. Urk.  7/176), was sie zur angefochtenen Aufhebung der Hilf lo senentschädigung veranlasste. Da gemäss Art.  42 quater Abs.  1 lit . a IVG und Art.  39a IVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Voraussetzung für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ist, stellte in Bezug auf den Assistenz beitrag bereits das Wegfallen der Hilflosenentschädigung die massgebliche Sach verhaltsänderung dar, weshalb die Beschwerd e gegnerin den Assistenzbeitrag auf hob, ohne Abklärungen zum anerkannten Hilfebedarf (vgl. Art.  39c und Art.  39e IVV) und einer entsprechende n Veränderung zu treffen.      Im Folgenden ist daher als erstes zu prüfen, ob die Aufhe bung der Hilflo sene nt schädigung rechtmässig ist. 6 . 6 .1      Vor der Durchführung der Abklärungen vom November 2020 hatte die Be schwer degegnerin den Anspruch der Versicherten auf die Hilflosen en t schädi gung, den sie mit der Verfügung vom 1
  66. Oktober 2014 (Urk. 7/79) zum ersten Mal festge setzt hatte, mehrmals überprüft und jeweils mit einer Mitteilung im Sinne von Art.  74 ter lit . f und Art.  74 quater Abs.  1 IVV bestätigt. Die letzte Be stä tigung datiert vom 1
  67. Januar 2017 ( Urk.  7/109) und basiert auf den Abklä rungen in den Wohn räumlichkeiten vom
  68. Januar 2017 ( Urk.  7/107) ; des Weite ren hatte die Beschwerdegegnerin im Vorfeld dieser Abklärungen Kenntnis von den Aus füh rungen des Vaters der Versicherten vom 2
  69. November 2016 erhalten ( Urk.  7/102+103) und hatte beim A.___ den Bericht vom 2
  70. Deze m ber 2016 ein geholt ( Urk.  7/108/1-4) . Mit der Beschaffung dieser Informationen hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt grun dlegend abgeklärt. Die Mit teilung vom 1
  71. Januar 2017, wonach die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades habe ( Urk.  7/ 109) , gründet somit auf einer rechtskonformen materiellen Anspruchsprüfung im Sinne der Rechtsprechung zur Vergleichsbasis bei Revisionen. Damit stellt sie die mass ge bende Vergleichsbasis im Sinne dieser Rechtsprechung dar, und d ie Zulässig keit der zur Diskussion stehenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung hängt zunächst davon ab, dass seit dem 1
  72. Januar 2017 eine anspruchsrelevante Sach verhaltsänderung eingetreten ist. 6 .2      Die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit der Verfü gung vom
  73. Januar 2014 hatte darauf basiert, dass die Beschwerdegegnerin an lässlich der Abklärungen vor Ort vom Juli 2013 die einjährige Wartezeit seit dem Eintritt der leichten Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.2) noch nicht als abgelaufen beurteilt hatte ( Urk.  7/49/7, Urk.  7/51/2 und Urk.  7/64/2-3). In der Folge überzeugte sich die Beschwerdegegnerin anhand eines Telefongesprächs mit dem Vater der Versicherten vom September 2014 davon, dass nunmehr neben der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des Essens mit Nahrungszufuhr hauptsächlich via Sonde auch im Bereich der Verrichtung der Notdurft seit mehr als einem Jahr eine erhöhte Hilfsbedürftigkeit im Altersvergleich bestehe, was gestützt auf Art.  37 Abs.  3 lit . a IVV zur erstmaligen Zusprechung der Hilflosenentschädigung ab dem
  74. Juni   2014 mit der Verfügung vom 1
  75. Oktober   2014 führte (Urk.  7/77/2-5, Urk.  7/79/3) .      Ein halbes Jahr später berichtete der Vater der Versicherten in einem weiteren Telefongespräch von Ende Januar 2015 von gewissen Fortschritten in der oralen Nahrungsaufnahme , aber mit fortbestehendem Erfordernis, fünfmal tägli ch Son dennahrung zu reichen, sowie von deutlichen Fortschritten im Bereich der Not durft, indem die Versicherte nur noch in der Nacht auf das Tragen von Win deln angewiesen sei ( Urk.  7/81/2). Ungeachtet dieser Fortschritte und namentlich des Umstandes, dass im Abklärungsbericht vom
  76. Februar 2015 ein invalidi tätsbe dingter Mehraufwand für die No tdurftverrichtung verneint worden war ( Urk.  7/81 /2), nahm die Abklärerin in den beiden Bereichen Essen und Notdurft weiterhin eine massgebend erhöhte Hilfsbedürftigkeit an , und die Beschwer de ge gnerin informierte die Eltern der Versicherten mit der Mitteilung vom 1
  77. Febru ar 2015 über d en unveränderten Anspruch auf die Hilflosenentschä digung ( Urk.  7 /82). Anlässlich der telefonischen Abklärung vom Oktober 2015 sodann hatte sich insoweit eine Sachverhaltsänderung ergeben, als die Versicherte im August 2015 in den Kindergarten eingetreten war ( Urk.  7/86/1) und des Weiteren auch in der Nacht keine Windeln mehr benötigte ( Urk.  7/86/3). Dementsprechend verneinte die Abklärerin nunmehr die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Notdurft , aner kannte hingegen neu eine massgebende Hilfsbedürftigkeit im Bereich An kleiden/Auskleiden, da die Versicherte hier wegen des krankheitsbedingt umfang reicheren Bauches auf vermehrte Unterstützung angewiesen sei ( Urk.  7/86/2+4). Im Bereich Essen berichtete der Vater von der fortbestehenden Notwendigkeit, die Tochter fünfmal tägli ch mit Sondennahrung zu versorgen , und machte seit dem Kindergarteneintritt zusätzliche Aufwendungen geltend, da die M utter die Tocht er am Vormittag in de n Kindergarten begleite und die Sondierung an Ort und Stelle vornehme ( Urk.  7/86/2-3). Die Abklärerin bejahte daher neben dem Bereich Ankleiden/Auskleiden wie bis anhin auch die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ( Urk.  7/86/4). Darauf basierte die Weitergewährung der unveränderten Hilflosen ent schädigung mit der Mitteilung vom 2
  78. Oktober 2015 ( Urk.  7/87).      Schliesslich erfolgte im Hinblick auf den bevorstehenden Übertritt in die Primar schule die Abklärung in den Wohnräumen vom Januar 201
  79. E ine Hilfsbe dürf tigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden wurde anlässlich dieser Abklärung nicht mehr festgestellt (vgl. Urk.  7/107/2), hingegen legte die Mutter der Ver sicherten dar, dass die Tochter nach wie vor nur sehr kleine Mengen an Nahrung über den Mund aufnehmen könne und daher immer noch fünfmal am Tag auf Sondennah rung angewiesen und zusätzlich in der Nacht mit einer Sonde ver sehen sei . Dabei daure eine Sondenmahlzeit etwa eine Stunde, da w e gen der Gefahr des Erbre chens immer wieder Paus en eingeschaltet werden müssten. Nach wie vor begleite sie die Tochter zudem in den Kindergarten (Urk.  7/107/2). Ge stützt auf diese Aus führungen, welche die Eltern durch eine schriftliche Auf stellung veranschaulicht hatten ( Urk.  7/103) , ging die Abklärerin weiterhin von einer erheblichen Hilfsbe dürftigkeit im Be reich des Essen s aus , verneinte demge genüber die Hilfsbedürf tigkeit in den übrigen fünf massgebenden Lebensverrich tungen ( Urk.  7/107/ 3+ 4). Hingegen stufte sie neben den Blutzuckerkontrollen und den Medikamentenab gaben auch die Vorkehren im Zusammenhang mit der Son denernährung als Ver richtungen der Pflege im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV ein und hielt dazu fest, im Bereich der Ernährung sei ein medizinisch-pfle ge ri scher Aufwand von mehr als zwei Stunden ausgewiesen und die qualitative Siche rung der Ernährung und damit das Vermeiden einer (Blutzucker-)Ent glei sung stellten hohe Anforde rungen an die Betreuungsperson, weshalb aufgrund dieser Tatsache die Hilflosig keit leichten Grades weiterhin als gegeben erachtet werden könne ( Urk.  7/107/4). Gestützt auf diese Überlegungen erfolgte die Mit te i lung vom 1
  80. Januar 2017 betreffend Weitergewährung der Hilflosenentschä digung , die n eu nicht mehr auf Art.  37 Abs.  3 lit . a IVV , sondern auf Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV (ständige und besonders aufwendige Pflege) gründete ( Urk.  7/109 ; vgl. auch die Zusammenfas sung im Bericht vom
  81. Mai 2017 zur Abklärung des Anspruchs auf einen Assis tenzbeitrag, Urk.  7/119/5-6 ) . Diese Mit teilung bildet nach dem Dargelegten die Vergleichsbasis für den Nachweis einer Sachverhaltsänderung im Rahmen der stritti gen Revision . 6 .3      Die Abklärerin , die den Hausbesuch vom Januar 2017 durchgeführt hatte , traf danach im Mai 2017 auch die telefonischen Abklärungen i m Hinblick auf erneute Spitexleistungen , worauf die Sondengabe im Kindergarten neu von einer Mitar beiterin der Spitex übernommen wurde (vgl. Urk.  7/125/2 und Urk.  7/132). Im Anschluss an die erstmalige Verfügung vom
  82. September 2017 ( Urk.  7/132) wurde die Zus prechung von Spitexleistungen im bisherigen Umfang mehrmals erneuert (vgl. Urk.  7/137-138, Urk.  7/148-149, Urk.  7/162-164, Urk.  7/165-167 und Urk.  7/168-171), bis anlässlich der Erhebungen hierzu vom August 2020 ( Urk.  7/170) Bedarf für eine erneute Abklärung zum Anspruch auf die Hilflosen entschädigung ausgemacht wurde und im November 2020 zu diesem Zweck ein weiterer Hausbesuch stattfand.      Im Rahmen dieses H ausbesuchs protokollierte die Abklärerin die Darstellung des Vaters der Versicherten, die Tochter habe auf dem Weg zum selbständigen Essen mit H ilfe d er Psychologin (vgl. den Bericht d es A.___ vom 28.  Februar 2019, Urk.  7/160) Teilerfolge erzielt ( Urk.  7/175/1), und es gelinge ihr nun beispiels weise, eine halbe Pizza zu essen, wofür sie indessen etwa eine S tunde brauche . Des Weiteren könne die Sondierung heute im normalen Tempo erfolgen , ohne dass die Versicherte noch erbreche ( Urk.  7/175/2). 6 .4      Vor allem die Vorbringen zum Zeitaufwand bei der Sondenernährung weisen auf eine massgebliche Abnahme der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des E ssens hin; in dieser Hinsicht ist der Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort ( Urk.  6) zuzustimmen, und es kann entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeschrift ( Urk.  1 S. 3 f. und S. 5 ) nicht von unveränderten Verhältnissen ausgegangen werden .      Soweit hingeg en im Abklärungsbericht vom November 2020 auch eine deutliche Verringerung des medizinisch-pflegerischen Aufwandes konstatiert wurde (Urk.  7/175/4+5) , so fiel gemäss diesem Bericht im mer noch die Pflege des Buttons (des Sondenzugangs ) und der Haut an der betroffenen Stelle an (Urk.  7/175/4), und auch die Blutzuckerkontrollen, die im vorangega ngenen Abklärungsbericht vom Januar 2017 der Pflege i m Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit .  c IVV zugeordnet worden waren ( Urk.  7/107/3 -4 ), waren nach wie vor erforderlich und wurden den Eltern zufolge von der Versicherten nur gelegentlich selbständig vorgenommen ( Urk.  7/ 1 75/1). Es ist daher gut denkbar, dass die dokumentierte Verringerung des medizinisch-pflegerischen Aufwandes nicht auf eine wesentliche tatsächliche Veränderung, sondern vielmehr auf eine abweichende Einschätzung der mehr oder weniger gleich gebliebenen Verhältnisse zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als die Abklärung vom November 2020 nicht von derselben Person durch geführt wurde, welche für die Abklärung vom Januar 2017 zuständig gewesen war (vgl. Urk.  7/107/1 und Urk.  7/175/1). Dass die Abklärerin im Januar 2017 zu einem medizinisch-pflegerischen Aufwand von über zwei Stunden gelangt war , hatte denn auch nicht nur mit den Aufwendungen in der Buttonpflege, der Blut zuckerkontrolle und der Medikamentengabe zusammengehängt, die mit 43 Minu ten im Tag beziffert worden waren, sondern damit, dass die Abklärerin zusätzlich die Aufwendungen im Bereich Essen von 90 Minuten hinzugezählt hatte (vgl. Urk.  7/107/ 2-3 und Urk.  7/107/4 ).      Angesichts dessen, dass die ausgewiesenen Änderungen im Bereich des Essens einen Revisionsgrund bilden - unabhängig davon, ob sie bei näherer materieller Prüfung zum Dahinfallen der Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich führen - , muss die Frage nach anderweitigen Änderungen indessen nicht abschliessend beant wortet werden, da infolge dieses Revisionsgrundes sämtliche weiteren Kriterien des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ebenfalls voraussetzungslos und umfassend zu prüfen sind. Diese Prüfung ist im Folgenden vorzunehmen. 7 . 7 .1 7 .1.1      Trotz der Fortschritte in der Fähigkeit, die Nahrung selbständig und durch den Mund aufzunehmen, war die Versicherte auch zur Zeit der Abklärung vom November 2020 noch in erheblichem Mass auf Sondennahrung angewiesen. So weit die Abklärerin festhielt, die Versicherte werde nur noch morgens und wäh rend der Nacht direkt sondiert und esse beim Mittagessen, Zvieri und Abend esse n so viel, wie sie möge ( Urk.  7/ 175/2), so kann dies nicht so verstanden werden, dass bei diesen Mahlzeiten die Sondenernährung entfalle. Vielmehr muss dies entspre chend den einleuchtenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik ( Urk.  1 S. 4 f. und Urk.  10 S. 2) bedeute n, dass die Sondennahrung hier subsidiär zur regulären Nahrungsaufnahme - im Abklärungsbericht als Essver suche bezeichnet ( Urk.  7/175/2) - hinzutritt. Denn als Sondenzeiten sind im Bericht immer noch fünf Fixpunkte während des Tages angegeben , und es ist weiter fest gehalten, dass die Mutter insgesamt sechs Sonden-Mahlzeiten vorzu bereiten habe. Auch die Sondengabe in der Schule war weiterhin erforderlich, wie der Darstellung des Vaters zu entnehmen ist , seine Frau müsse diese Aufgabe wegen kurzfristiger Ausfälle bei der Spitex häufig selbst übernehmen ( Urk.  7/175/1) .      Bei dieser Sachlage haben die Abklärerin und damit auch die Beschwerdegegnerin den Fortbestand einer massgebende n Hilfsbedürftigkeit im Bereich des Essens zu Recht anerkannt ( Urk.  7/175/5 und Urk.  7/194/2). Zwar wies die Beschwerde geg nerin in der angefocht enen Verfügung auf den Bericht d es A.___ vom 22.  Januar 2021 hin, in dem von einem Desinteresse und einer geringen Motivation der Ver sicherten in Bezug auf die orale Nahrungsaufnahme und die selbständige Hand habung der Sonde die Rede war (vgl. Urk.  7/187/1), und hielt diesbezüglich eine erweiterte Handlungskompetenz für zumutbar ( Urk.  7/194/3). Richtigerw eise stellte sie jedoch deswegen die Hilfsbedürftigkeit nicht grundsätz lich in Frage, da der Arzt und die Psychologin des A.___ die Un selbständigkeit der Versicherten als therapiebedürftiges Symptom erachteten und sie damit dem Entwicklungs rückstand zuschrieben, der gemäss den Vorberichten des Kinderspitals vom Mai 2017 und vom Februar 2019 ( Urk.  7/113 und Urk.  7/160) bereits seit dem Jahr 2017 Gegenstand psychotherapeutischer Be handlung war. 7 .
  83. 2      Was die übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen betrifft, so ist unum strit ten, dass die Versicherte im Bereich Ankleiden/ Auskleiden, im Bereich Auf ste hen/ Abs itzen/ Abliegen, im Bereich Körperpflege und im Bereich Verrichtung der Notdurft zur Zeit der Abklärung vom November 2020 nicht hilfsbedürftig war . Die Selbständigkeit in diesen vier Bereichen ist durch die Sachverhaltsdar stellung der Eltern erwiesen ( Urk.  7/175/1-3), und diese machten nicht geltend, ihre Dar stellung sei im Abklärungsbericht nicht richtig wiedergegeben worden. Und soweit die Abklärerin die Hilfsbedürftigkeit beim gelegentlichen nächtlichen A uf stehen wegen einer Durchflussstörung der Pumpe der Nachtsondierung oder wegen Blutzuckerkontrollen dem Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zuord nete ( Urk.  7/175/1), so ist dies nicht rechtskonform, da in diesen Bereich nur die Hilfsbedürftigkeit in den Positionswechseln fällt (vgl. KSH Rz 2030).      Demgegenüber liessen die beschwerdeführenden Eltern vorbringen, im Bereich der Fortbewegung bestehe dadurch eine Hilfsbedürftigkeit, dass die Tochter zur Schule begleitet werden müsse , damit die Sondengabe zum richtigen Zeitpunkt vor Ort erfolgen könne ( Urk.  1 S. 6, Urk.  7/189 S. 2). Auch hier betrifft indessen die Hilfsbedürftigkeit nicht die Funktion der Fortbewegung als solche auf dem Schulweg oder die Mobilität zwecks Pflege gesellschaftlicher Kontakte , sondern es geht darum, dass in der Schule eine Person gegenwärtig ist, welche die erfor derlichen Hilfestellungen bei der Sondierung, wie sie im Bericht der Spitex zur Bedarfserhebung vom September 2019 eingehend beschriebe n sind (Urk.  7/165/16-18), vornehmen kann. Auch d ie zeitlichen Gründe, wie sie im Bericht vom Januar 2017 für das Chauffieren in die S chule aufgeführt sind (Urk.  7/107/3 ), betreffen nicht die Funktion der Fortbewegung, und das Gleiche gilt für die Erschwernisse beim Besuch bei anderen Kindern, da diese Erschwer nisse nicht mit der Mobilität, sondern mit der Ernährungss ituation begründet wurden (Urk.  7/107/3). 7 .1.3      War damit ab dem Zeitpunkt der Abklärung vom November 2020 nur die erheb li che Hilfsbed ürftigkeit in einer der sechs massgebenden alltäglichen Lebens ver richtungen ausgewiesen, so lässt sich die Weitergewährung der Hilflosenentschä digung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit nicht auf den Tatbestand in Art.  37 Abs.  3 lit . a IVV stützen, der Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen verlangt. 7 .2 7.2.1      In Betracht kommt sodann eine Weitergewährung der Hilflosenentschädigung gestützt auf den Tatbestand in Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV , auf den die Beschwer de gegnerin bei der Bestätigung vom 1
  84. Januar   2017 neu abgestellt hatte ( Urk.  7/109).      Dieser Tatbestand der gebrechensbedingten ständigen und besonders aufwen di gen Pflege setzt nach der dargelegten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis einen Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden im Tag voraus und zusätzlich qualitative Erschwernisse, die umso ausgeprägter sein müssen, je näher der Zeit aufwand beim Mindestmass von zwei Stunden liegt. 7.2.2      Anlässlich der Abklärung vom November 2020 bezifferte die Abklärerin den medizinisch-pflegerischen Mehraufwand (unter dem Titel Behandlungspflege) nur noch mit 14 Minuten im Tag, hauptsächlich bestehend aus der Sonden- und Wundpflege ( Urk.  7/175/4). In der angefochtenen Verfügung rechnet e die Be schwer degegnerin in Anlehnung an die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes ( Urk.  7/192) noch gewisse weitere Verrichtungen wie die Medikamentengabe und die B lutzuckermessungen hinzu und gelangte auf diese Weise zu einem zeitlichen Aufwand für die Behandlungspflege von 20 Minuten ( beziehungsweise von 27,5   Minuten bei korrekter Addition der einzelnen Positionen; Urk.  7/194/3). Der Aufwand von eineinhalb Stunden, den sie unter der Bezeichnung «Pflegerischer Aufwand gesamt» anführte ( Urk.  7/194/3), muss sodann wiederum - entsprechend dem Vorgehen anlässlich der Abklärung vom Januar 2017 ( Urk.  7/107/ 3+ 4) - aus der Hinzurechnung des Zeitaufwandes resultieren, den die Abklärerin für den Bereich des Essens ermittelt und mit 60  Minuten bemessen hatte ( vgl. Urk.  7/175 /2) .      D ie Zusammenrechnung sämtlicher pflegerischer Aufwendungen ist dort erfor der lich, wo der Zeitaufwand für den Intensivpflegezuschlag nach Art.  42 ter Abs.  3 IVG und Art.  36 IVV zu ermitteln ist; die (im Vergleich zu einem nicht be hinder ten Kind) zusätzliche Betreuung im Sinne von Art.  39 Abs.  1 IVV umfasst nicht nur die medizinische Behandlungspflege, sondern auch die Grundpflege, also sämtliche Vorkehren, die im Rahmen der sechs für die Hilflosigkeit mass ge benden alltäglichen Lebensverrichtung en erbracht werden (vgl. KSH Rz   5008 ff. und Rz 5019-5021 ). Demgegenüber gelten als Pflege im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV , wie schon dargelegt, ärztlich verordnete medizinisch-pflegerische Leis tun gen ausserhalb der alltäglichen L ebensverrichtungen; die Hilfeleistungen in einer alltäglichen Lebensverrichtung können hier nicht berücksichtigt werden ( KSH Rz 2058 und Rz 2069 ). Hinsichtlich der Sondenernährung hat das Bundes ge richt diesen Grundsatz in einem neueren Urteil ausdrücklich bestätigt und es für kor rekt befunden, dass die Vorinstanz nur die Arbeitsschritte im Zusammen hang mit dem Anbringen und der Pflege der Sonde, nicht aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nahrungszufuhr als Pflege im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV eingestuft hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1
  85. Januar 2017 E. 3.2.3).      Damit waren anlässlich der Abklärung vom November 2020 schon in quanti tati ver, zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine ständige und besonders auf wendige Pflege im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV bei Weitem nicht er reicht. Zudem fehlt es auch an den erforderlichen qualitativen Erschwernissen ange sichts dessen, dass das Bundesgericht die Sondenernährung für sich allein nicht als solches Erschwernis einstuft (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1
  86. Januar 2017 E. 3.2.3.5). 7.2.3      Die Weitergewährung der Hilflosenentschädigung lässt sich somit auch nicht mit dem Tatbestand der ständigen und besonders auf wendigen Pflege in Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV rechtfertigen . Der Umstand, dass die Hilfeleistungen im Bereich des Essens unrichtigerweise bereits bei der Anspruchsüberprüfung vom Januar 2017 beim Pflegeaufwand nach Art.  37 Abs.  3 lit . c IVV berücksichtigt worden waren , legt zudem nahe, dass die Voraussetzungen einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege schon damals nicht erfüllt gewesen waren und sich schon die Anspruchsbestätigung vom 1
  87. Januar 2017 ( Urk.  7/109) nicht mit diesem Tatbestand hätte rechtfertigten lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahren s braucht darauf indessen nicht näher eingegangen zu werden. 7.3 7.3.1      Im Abklärungsbericht vom November 2020 gab die Abklärerin des Weiteren die Darstellung der Eltern der Versicherten wieder , ihre Tochter habe bis heute nicht verstanden, wie gefährlich ihre Grunderkrankun g sei. Sie messe zwar ab und zu selbst den Blutzucker, vor allem auf entsprechende Aufforderung hin, sie sei jedoch im Umgang mit den Mahlzeiten nicht zuverlässig, sondern es komme immer wieder vor, dass sie den Timer ihrer Uhr nicht wahrnehme und in eine ge fährliche Unterzuckerung gerate, da sie keine Symptome einer beginnenden Unterzuckerung spüre ( Urk.  7/175/1).      Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Weitergewährung der Hilflo sen ent schädigung auf die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV stützen lässt. 7.3.2      Die Abklärerin verneinte einen Überwachungsbedarf im Bericht vom November 2020 mit der alleinigen Bemerkung, ein solcher bestehe ausserhalb der Ernäh rungsproblematik nicht ( Urk.  7/175/5) . Mit einem identische n Vermerk war ein Überwachungsbedarf bereits anlässlich der Abklärung vom Jan uar 2017 verneint worden , auch dort ohne weitergehende Ausführungen ( Urk.  7/107/4) , und eine gleich lautende Einschätzung war anlässlich der vorangegangenen Abklärungen zur Hilflosigkeit vom Oktober 2015 und vom August 2013 abgegeben worden, im Jahr 2013 noch mit dem Hinweis darauf, dass auch ein gleichaltriges gesundes Kind der Überwachun g bedürfe ( Urk.  7/86/4 und Urk.  7/49/6).      I n den Eingaben im vorliegend zur Diskussion stehenden Revisionsverfahren be riefen sich die Eltern der Versicherten zwar nicht explizit auf den Überwachungs tatbestand in Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV . Ihr Rechtsvertreter wies jedoch in den Einwendungen vom
  88. Februar 2021 zu den Vorbescheiden und erneut in der Be schwerdeschrift auf die stete Gefahr einer Unterzuckerung hin, wie sie im Ab klärungsbericht vom Novembe r 2020 erwähnt worden war (Urk.  7/189/3 , Urk.  1 S.   3 und S.   6 ), und reichte hierzu den Bericht des A.___ vom
  89. Januar 2021 ein, in dem die medizinischen Fachpersonen auf die potentiell schwerwiegenden Folgen einer Hypoglykämie hinwiesen und festhielten, für Not fälle müsse rund um die Uhr eine kompetente Betreuungsperson verfügbar sein ( Urk.  7/188/1). Ausserdem ist dem Notfallausweis, der im September 2019 erstellt worden war und diesem Bericht beigefügt ist, zu entnehmen, dass die Gefahr von Hypoglykä mien bei längeren Fastenperioden von über zwei bis zweieinhalb Stun den, bei ungewohnten körperlichen Anstrengungen, bei Fehlfunktionen des Nacht tropf e s sowie im Falle von Infektionen bestehe und dass bei Verdacht auf eine Hypogly kämie unverzüglich der Blutzucker gemessen und entsprechende Nahrung zuge fü hrt werden müsse ( Urk.  7/188/4; vgl. auch Urk.  7/188/6 ). 7.3.3      Die Vorkehren zur V orbeugung, Abwendung und Behebung einer Unter zucke rung betreffen zwar die Ernährung und stehen somit in einem engen Zu sam men hang mit dem Bereich des Essens. Sie beziehen sich jedoch nicht auf die Funktion der Nahrungsaufnahme , sondern es geht hier darum, in Abhängigkeit der Blut zuckerwerte den Zeitpunkt festzulegen, zu dem eine Nahrungsaufnahme erfor der lich ist, und die Nahrung aufgrund des jeweiligen Blutzuckerspiegels situa tions gerecht zu dosieren. Bei den Massnahmen der Wachsamkeit, die erforderlich sind, um Veränderungen mit Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen, handelt es sich deshalb um Hilfeleistungen, die nicht schon von der Lebensverrichtung E ssen erfasst sind, sondern im Sinne der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV von eigenständiger B edeutung sind. Es fragt sich daher, ob diese Massnahmen die erforderliche Intensität für das Erfordernis der dauer n den persönlichen Überwachung im Sinne dieser Bestimmung erreichen.      Zwar war zur Zeit der Abklärungen vom November 2020 nicht mehr andauernd damit zu rechnen, dass die Versicherte während der Mahlzeiten erbrach und der entsprechende Verlust an Glukose nach striktem Plan (vgl. Urk.  7/188/5) ausge glichen werden musste (vgl. Urk.  7/175/2). Es ist dahe r davon auszugehen, dass die Zwischenfälle i n dieser Hinsicht abgenommen haben gegenüber den Verhält nissen, wie sie namentlich im Mai 2017 im Hinblick auf den Spitexbedarf fest ge stellt worden waren ( Urk.  7/125/2). Im B ericht über die Spitex-Bedarfserhebung vom September 2019 ist jedoch vermerkt , dass die Versicherte im Falle eines Blutzuckerabfalles keine typischen Symptome zeige (U rk.  7/ 165/13) , es ist d arin ferner eingehend beschrieben , wie im Falle von Hyper- und Hypoglykämien die Glukosegaben zu dosieren beziehungsweise die Zeit der Nahrungsaufnahme vom Regelfall abweichend vorzunehmen sind (Urk.   7/165/13+14), und es wird auch die offenbar nicht seltene Situation zur Sprache gebracht, dass sich die Versi cherte beispielweise nach dem Schwimmunterricht verspätet und diesem Umstand bei der Nährstoffgabe Rechnung zu tragen ist ( Urk.  7/165/16). Des Weiteren wird auf einen Notfallkoffer mit Glukose-Ampullen hingewiesen, der im Klassen zim mer bereitsteht (Urk.  7/165/13+ 16). Diese Verhältnisse müssen bis zur Abklä rung vom November 2020 mehr oder weniger unverändert geblieben sein. Denn gemäss dem entsprechenden Abklärungsbericht war es der Versicherten immer noch nicht möglich, eine Unterzuckerung anhand von Symptomen rechtzeitig zu erkennen, und sie hatte - im Alter von immerhin erst zehn Jahren - ungeachtet des Trainings hierzu (vgl. Urk.  7/148/1 und Urk.  7/165/15) auch noch nicht die Fähigkeit und Zuverlässigkeit erlangt, von sich aus regelmässige Blutzucker kon trollen vorzunehmen und die Nahrung selbständig der Situatio n anzupassen , son dern musste vielmehr teilweise auf dem Schulareal gesucht werden, wenn es Zeit für den Einsatz der Spitex war (vgl. Urk.  7/175/1+3). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in dieser Hinsicht bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2
  90. März 2021 massgeblich verändert hätte , da das A.___ im Bericht vom
  91. Januar 2021 immer noch die gleiche Problematik schilderte ( Urk.  7/188/1 -2) und auch im Bericht vom 22.  Januar 2021 betreffend Psychotherapie die Förderung des Selbstmanage ments der Nah rung saufnahme als weiterbestehendes Behandlungsziel nannte ( Urk.  7/187).      Damit ist zwar von einer reduzierten Häufigkeit tatsächlicher Blutzuckere nt glei sungen auszugehen, es bedarf jedoch fü r deren Vermeidung nach wie vor mehr mals täglich erheblicher, engmaschiger Vorkehren der Kontrolle, Hand lungs bereit schaft und H andlungskompetenz, die nicht auf Ausnahmesituationen be schränkt sind, sondern sich über den gesamten Alltag der Versicherten er strecken. Diese Vorkehren treten zum einen zu den Hilfeleistungen bei der Nah rungsauf nahme hinzu und sind zum andern auch mit dem Zeitbedarf für den rein medi zinisch-pflegerischen Vorgang der Blutzuckermessu ng nicht hinreichend erfasst .      Die bei der Versicherten krankheitsbedingt erforderliche Überwachungs bedürftig keit entfällt bei nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters gänzlich ( Art.  37 Abs.  4 IVV) , weshalb der gesamte Überwachungsbedarf zu berücksich ti gen ist. Unter diesen Umständen genügt die Intensität des Überwachungsbedarfs den Anforderungen in Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV. 7.3.4      Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
  92. März 2021 war demnach die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . b IVV (immer noch) gegeben und es bestand daher nach wie vor eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die Versicherte hat somit ab diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung auf dieser Basis, womit die strittige Aufhebung ungerechtfertigt ist. Die Verfügung vom 22.  März 2021 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ist demgemäss in Gut heissung der Beschwerde dagegen aufzuheben.
  93. Mit dem Weiterbestehen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist auch die entsprechende Voraussetzung in Art.  42 quater Abs.  1 lit . a IVG und Art.  39a IVV für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag weiterhin gegeben. Damit ist jedoch das Ausmass des anerkannten Hilfebedarfs ( Art.  39c und Art.  39e IVV) noch nicht festgelegt. Die Verfügung vom 2
  94. März 2021 betreffend Aufhebung des Assistenzbeitrags ist somit ebenfalls aufzuheben, und die Sache ist dies be züglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfebedarfs treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gegen diese Verfügung ebenfalls gutzuheissen.
  95. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
  96. Nach Art.  61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( §  34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §  7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.      Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr.  2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  97. In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  98. März 2021 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird diese Verfügung aufgehoben.      Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  99. März 2021 betreffend Aufhebung des Assistenzbeitrags wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, IV Stelle , zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfe be darfs im Sinne der E rwägungen treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag neu verfüge.
  100. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  101. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  102. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  103. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  104. Juli bis und mit 1
  105. August sowie vom 1
  106. Dezember bis und mit dem
  107. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00303 damit vereinigt: IV.2021.00304

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ , geb. 2010 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Advokat Cédric Robin Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren im Dezember 2010, leidet an einer angeborenen Störung des Kohlehydrat-Stoffwechsels im Sinne von Ziffer 451 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ), die durch die Diagnose einer Glykogenose Typ Ia

(eine schwere Form einer G lykogenspeicherkrankheit ) spezifiziert ist und gekenn zeichnet ist durch das Erfordernis, die Glukose ausschliesslich über die Nahrung zuzuführen . X.___ ist aufgrund dieser Krankheit auf eine strikt galaktose

- und fruktosefr eie Ernährung mit Glukosezufuhr via Sonde (PEG-Sonde ) und regelmäs sige n B lutzuckerkontrollen angewiesen

und bedarf der besonderen Wachsamkeit im Hinblick auf metabolische Entgleisungen mit Hy p oglykämien (Bericht des A.___ , Prof. Dr. med. B.___ , vom März 2011, Urk. 7/18/6-7).

Aufgrund der Anmeldung vom Januar 2011 ( Urk. 7/4) wurden X.___

ver schie dene Leistungen der Invalidenversicherung gewährt, darunter insbesondere Behandlungskosten einschliesslich Diätmittel und Ernährungsberatung sowie Unterstützung durch die Spitex (vgl. die Verfügungen vom 1 4. März 2011, Urk. 7/15 und Urk. 7/16 , und die nachfolgende Dokumentation in Urk. 7/20-45). 1.2

Im Dezember 2012 stellten die Elter n von X.___ , Y.___ und Z.___ , Antrag auf eine Hilflosenentsch ädigung für Minderjährige (Urk. 7/46). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess im Juli 2013 einen Hausbesuch durchführen (Abklärungsbericht vom 8. August 2013 , Urk. 7/49) und wies das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 7/51 und Eingabe der Eltern in Urk. 7/58) mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ab ( Urk. 7/64). Die Ver fügung blieb unangefochten.

Im März 2014 folgte eine weitere Abklärung vor Ort im Hinblick auf die Kinder s pitex-Leistungen (Abkl ärungsbericht vom 1 1. April 2014, Urk. 7/69; vgl. auch den Erhebungs bogen in Urk. 7/67) , die in eine teilweise Kostenübernahme mün dete (Verfügung vom 1 3. Juni 2014, Urk. 7/72) . Des Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 nunmehr ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufgrund einer Hilf losigkeit leichten Grades zu ( Urk. 7/79), nachdem sie mit dem Vater am 2. September 2014 ein Telefongespräch geführt hatte (Abklärungsbericht vom 4. September 2014, Urk. 7/77).

1.3

Nach einer erneuten telefonischen Besprechung mit dem Vater von Ende Januar 2015 (Abklärungsbericht vom 1 2. Februar 2015, Urk. 7/81) bestätigte die IV-Stelle am 1 2. Februar 201 5 den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenent schädi gung ( Urk. 7/82).

Am 1 5. Oktober 2015 tel efonierte die Abklärerin der IV-Stelle ein weiteres Mal mit

dem Vater der Versicherten (Abklärungsber icht vom 2 1. Oktober 2015, Urk . 7/86) , und die IV-Stelle teilte den Eltern daraufhin am 2 1. Oktober 2015 erneut mit, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung unverändert bleibe (Urk. 7/87 ).

Der nächste Hausbesuch im Hinblick auf den Hilflosenentschädigungsanspruch

erfolgte am 9. Januar 2017 (Abklärungsbericht vom 9. Januar 2017, Urk. 7/107), als der Eintritt von X.___ in die Primarschule bevorstand und der Vater die IV-Stelle mit E-Mail vom 2 9. November

2016 darüber informiert hatte (Urk. 7/102+103). Zusätzlich hatte die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 2 0. Dezember 2016 eingeholt ( Urk. 7/108/1-4), dem ein Bericht über eine einwö chige H ospitalisation von Ende O ktober 2016 beigefügt war (Urk. 7/108/5-7). Mit Mitteilung vom 1 2. Januar 2017 bestätigte die IV-Stelle wiederum den unverän derten Anspruch auf ei ne Hilflosenentschädigung (Urk. 7/109). Ferner entsprach die IV-Stelle am 9. Mai 2017 ( Urk. 7/118) dem Antrag des A.___ , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, auf Übernahme der Kosten einer Psy chotherapie wegen Einschränkungen in der psychosozialen Entwicklung ( Urk. 7/113) . 1.4

Des Weiteren klärte die IV-Stelle i m Mai 2017 den Anspruch von X.___ auf einen Assistenzbeitrag ab (Bericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/119) und sprach ihr mit Verfügung vom 2 9. Juni 2017 ab dem 1 0. April 2017 einen Assistenz bei trag von monatlich durchschnittlich Fr. 2'514.40 beziehungsweise jährlich maxi m a l Fr. 27'658 .40 zu ( Urk. 7/129). Ausserdem gewährte sie mit Verfügung vom 4. September 2017 nach einem längeren Unterbruch erneut Leistungen der Kin der s pitex ( Urk. 7/132) , nachdem sie de n einschlägigen Erhebungs bogen zu den Akten genommen ( Urk. 7/121) und mit der Einsatzleiterin der Spitex am 1 9. Mai 2017 ein Telefongespräch geführt hatte (Abklärungsb ericht in Urk. 7 /125). Weitere Kostengutsprachen für Spitex-Leistungen erfolgen am 2 4. Oktober 2017 und am 1 8. Mai 2018 ( Urk. 7/138 mit der Zusammenstellung der Entscheid grund lagen in Urk. 7/137; Urk. 7/149 mit einem B ericht über eine Kurzabklärung in Urk. 7/148).

Sodann stellte das A.___ am 1 3. Dezember 2018 einen neuerlichen Antrag auf die Übernahme der Kosten von psychotherapeutischen Massnahmen ( Urk. 7/150), dem die IV-Stelle aufgrund eines Berichts des A.___ vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 7/160) mit Mitte i lung vom 2 2. März 2019 entsprach ( Urk. 7/159) .

Erneute Kostengutsprachen für Leistungen der Kinders pitex erfolgten am 7. Mai 2019 ( Urk. 7/164 mit der Bedarfserhebung in Urk. 7/162 und der Zusammen stel lung der Entscheidgrundlagen in Urk. 7/163), am 6. November 2019 ( Urk. 7/167 mit der Bedarfserhebung in Urk. 7/165 und der Zusammenstellung der Entscheid grundlagen in Urk. 7/166) und am 2 5. August 2020 ( Urk. 7/171 mit dem Antrag in Urk. 7/169, der Bedarfserhebung in Urk. 7/168 und dem Abklärungsbericht vom 2 4. August 2020 in Urk. 7/170). 1.5

A n lässlich der letzten Abklärung zum Anspruch auf Spitex-Leistungen wurde zwecks Koordination eine erneute Abklärung zum Anspruch auf die Hilflosen ent schädigung angeregt (vgl. Urk. 7/170/2) . Die Erhebungen fanden am 5. Novem ber 2020 statt (Abklärungsbericht vom 1 8. November 2020, Urk. 7/175). Auf grund der Abklärungsergebnisse eröffnete die IV-Stelle den Eltern von X.___ mit Vor bescheid vom 1 9. November 2020, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt seien und sie die Hilflosenent schädigung daher aufzuheben gedenke ( Urk. 7/178; vgl. die Zusam menstellung der Entscheidgrundlagen in Urk. 7/176). Mit einem weiteren Vorbe scheid vom 1 9. November 2020 informierte die IV-S telle sodann über ihre Absicht, den Assistenzbeitrag aufzuheben, da dieser Anspruch an den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung geknüpft sei ( Urk. 7/177). Die Eltern von X.___ , vertreten durch D.___ , Procap Zürich, liessen namens ihrer Tochter mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Einwendungen gegen beide Vorbe scheide erheben und beantra gen, die Hilflosenentschädigung und der bisherige Assi stenzbeitrag seien weiter hin auszurichten (Urk. 7/189). Dazu liessen sie einen Bericht des A.___ an den Rechtsvertreter vom 8. Januar 2021 einreichen ( Urk. 7/188/1-3) , dem ein Ernäh rungsplan, der vom Spital im Septem ber 2019 ausgestellte Notfallausweis und die Anleitung zur Reaktion in Notfällen beigefügt waren ( Urk. 7/188/3, Urk. 7/188/4 und Urk. 7/188/5-6).

Die IV-Stelle hatte aufgrund eines weiteren Berichts des A.___ vom 2 2. Januar 2021 ( Urk. 7/187) am 2. Februar 2021 Kostengutsprache für die Wei ter führung der ambulanten Psychotherapie (Gesuch vom 2 5. November

2020, Urk. 7/181) geleistet ( Urk. 7/190). Hingegen entschied sie hinsichtlich der Hilflosenentschä digung und des Assistenzbeitrags gestützt auf eine Stellung nahme ihres Abklä rungsdienstes ( Urk. 7/192) mit den beiden Verfügungen vom 2 2. März 2021 im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die Leistungen für die Zukunft auf ( Urk. 2 = Urk. 7/194 und Urk. 8/2 = Urk. 7/193). 2.

Gegen die beiden Verfügungen vom 2 2. März 2021 liessen die Eltern der Ver si cherten, nunmehr vertreten durch Advokat Cédric Robin, Procap Schweiz, namens ihrer Tochter mit den Eingaben je vom 6. Mai 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag seien weiter hin auszurichten ( Urk. 1 betreffend die Hilflosenentschädigung [vorliegender Prozess Nr. IV.2021.00303] , Urk. 8/ 1 betreffend den Assistenzbeitrag [Prozess Nr.

IV.2021.00304 ] ). Im Prozess betreffend die Hilflosenentschädigung liessen die Eltern zudem den Eventualantrag auf Rückweisun g der Angelegenheit zu weite ren Abklärungen stellen ( Urk. 1 S. 2), im Prozess betreffend den Assistenzbeitrag liessen sie geltend machen, das Verfahren sei mit demjenigen betreffend die Hilf losenentschädigung zusammenzulegen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid in jenem Verfahren zu sistieren ( Urk. 8/ 1 S. 2 und S. 3). Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten je vom 1 6. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 6 und Urk. 8/5 ) und stimmte dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren zu ( Urk. 8/ 5 S. 2).

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2021 nahm das Gericht im Sinne der übereinstim menden Parteianträge die Verfahrensvereinigung vor und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 9) . Die Eltern der Versicherten liessen in der Replik vom 3 0. August 2021 an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 10); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 4. September 2021 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 12) , wovon den Eltern der Versicherten am 30. September 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachve rhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1 2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung .

Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die we gen d er Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin wei sen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.1.2

Art. 42 Abs. 2 IVG sieht die Abstufung der Hilflosigkeit in drei Grade vor, näm lich die schwere, die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit. Diese Unterschei dung ist in Art. 37 IVV konkretisiert.

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver si cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persön lichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.

Dabei ist die Wendung in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt wird (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V

145 E. 2).

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV schliesslich gilt d ie Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktisc he Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist . 2.1.3

Die Pflege im Sinne des Kriteriums in Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 lit . c IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens verrichtungen, sondern be inhaltet medizi nische oder pfle gerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig sin d und ärztlich verordnet wurden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1 7. Januar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Rz 2058 des Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in das per 1. Januar 2022 der frühere Teil 3 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilf lo sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]

überführt worden ist). Dauernd ( Art. 37 Abs. 1 IVV) beziehungsweise s tändig ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) ist die Pflege dann, wenn sie während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht wird (KSH Rz 2061). Besonders aufwendig im Sinne des statuierten Zu satzerfordernis ses ist die ständige Pflege , wenn nach den Richtlinien der Recht sprechung und der Verwaltungspraxis bestimmte quantitative, zeitliche Momente und bestimmte qualitative Momente in Form von erschwerenden Umständen vor liegen , unter denen die Pflege erbracht wird . Dabei bedarf es ab einem täglichen Pflegeaufwand von vier Stunden keiner zusätzlichen qualitativen Elemente, hin gegen muss bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden zu sätzlich mindestens ein erschwerendes qualitatives Element gegeben sein, und bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden sind in der Regel mehrere zusätzliche qualitative Elemente erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1 7. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen; KSH Rz 2063 ff.). F ür die Festlegung des Pfle geaufwandes sind jeweils allfällige Spi texleistungen

in Abzug zu bringen (KSH Rz 2068 und KSIH Rz 8058). 2.1.4

Auch beim Kriterium

der dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit . b und Abs. 3 lit . b IVV ) handelt es sich um ein eigenständiges Be mes sungskriterium, das sich nicht auf die alltäglic hen Lebensverrichtungen bezieht, sondern Hilfeleistungen umfasst , die nicht bereits als Hilfe in einer der sechs all täglichen Lebensverrichtung en berücksichtigt werden.

Um als anspruchsrele vant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Inten sität aufweisen ; «dauernd» heisst aber nach der Rechtsprechung und der Ver wal tungs praxis nicht rund um die Uhr , sondern ist als Gegensatz zu « vorübergehend » zu verstehen.

Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versi cherten P erson zum Beispiel Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftre ten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Eine dauernde persönliche Überwa chungsbedürftigkeit wird weiter angenommen, wenn die versicherte Person ohne Überwachung sich oder andere Personen infolge ihres physischen und/oder psy chischen Gesundheitszustands gefährden würde , beispielsweise wegen geistiger Absenzen oder epileptischer Anfälle ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 1 3. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und E. 3.2.2.2 , 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.

3.1.3 und 8C_741/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; KSH Rz 2075 ff. ). 2.2

Für Minderjährige sind in Art. 42 bis und Art. 42 ter IVG sowie in Art. 35 ff. IVV verschiedene Sondervorschriften zur Hilflosenentschädigung statuiert.

So ist nach Art. 37 Abs. 4 IVV bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfe leistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Min derjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.

Diese Sonderregelung trägt dem U mstand Rechnung, dass bei K indern eine gewisse Hilfs- und Überwachungs be dürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Zur Ermittlung des Hilfs- und Überwachungsbedarfs gesunder Kinder auf der einen Seite und gesundheitlich beeinträchtig t er Kinder auf der anderen Seite hat die Verwaltung i m Sinne von Richtlini en Listen mit Referenzwerten er stellt (KSH Anhänge II und III).

Ferner haben Minderjährige nach Art. 42 bis

Abs. 5 IVG dann keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensiv e Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten , nach Art. 42 ter

Abs. 3 IVG und Art. 36 IVV um einen Inten sivpflege zuschlag erhöht. U nter intensiver Betreuung ist nach Art. 39 Abs. 1 IVV eine (im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters; vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV) zusätzliche Betreuung v on mindestens vier Stunden im Tagesdurchschnitt zu verstehen. 3.

Neben dem Anspruch auf eine Hilflosenentsch ädigung besteht unter den Voraus setzungen von Art. 42 quater bis Art. 42 octies IVG Anspruch auf einen Assistenzbei trag. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein Anspruch auf ein e Hilflosenent schä digung gegeben ist ( Art. 42 quater

Abs. 1 lit . a IVG); diese Voraussetzung gilt nach Art. 39a IVV auch für den Anspruch von Minderjährigen auf einen A ssistenz bei trag. 4 . 4 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben. Des Weiteren wird nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Ge such hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sach verhalt nachträglich erheblich verändert hat. Zu den Dauerleis tungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehören also auch die Hilflosenent schädigung und der Assistenzbeitrag.

Anlass zur Revision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt im Bereich der Hilf losen ent schädigung rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tat säch li chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit beziehungsweise den Hilfebedarf und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE

137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis ).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Anspruch

für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsic ht frei und um fassend zu prüfen. Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung zur Rentenrevision aufgestellt hat, gilt auch in anderen Revisi onsfällen (vgl. betreffend Hilflosenentschädigung das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_72/2017 vom 2 3. Mai 2017 E. 1

mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ). Uner heblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Recht sprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleich sbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchser heb lich en Änderung

gilt die letzte rechtskräftige Verfügung ,

die auf einer mate riellen Anspruchsprüfung mit rechtsk onformer Sachverhaltsabklärung und Be weis wür digung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Eine Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV (vgl. Art. 51 ATSG), mit der auf das Fortbestehen des bisherigen Anspruchs hingewiesen wird, ist einer rechts kräftigen Verfügung gleichgestellt , soweit ihr ebenfalls eine anforderungsge rechte materielle Anspruchsprüfung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). 4 .2

In

Art. 86 ter bis Art. 88 bis IVV sind die Ausführungsbestimmungen zur Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags enthalten; hin sichtlich der Hilflosenentschädigung wird in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV explizit auf die Geltung dieser Ausführungsbestimmungen verwiesen. Bei einer Vermin derung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs

ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus sicht lich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 5 .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte entgegen den a ngefochtenen Auf he bungsverfügungen vom 2 2. März 2021 ( Urk. 2 und Urk. 8/2) weiterhin An spruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag hat.

Zur D iskussion stehen Leistungsaufhebungen nach rechtskräftiger Leistungszu sprechung, die im Falle der Hilflosenentschädigung auf die Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/79), im Falle des Assistenzbeitrags auf die Verfügung vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/129) zurückgeht. Zu prüfen ist damit in Anwendung von Art. 17 ATSG die Frage nach einer Sachverhaltsänderung in der Zeit bis zum Erlass der Aufhebungsverfügungen vom 2 2. März 202 1. Zu diesem Zweck stattete die Beschwerdegegnerin der Versicherten und ihrer Familie am 5. November 2020 einen Besuch in der Wohnung ab und schloss aus den Ergebnissen der dortigen Abklärungen (Beri cht vom 1 8. November 2020, Urk. 7/175) in Bezug auf die Hilf losenentschädigung auf eine Sachverhaltsänderung infolge Verringerung de r Hilfs bedürftigkeit (vgl. Urk. 7/176), was sie zur angefochtenen Aufhebung der Hilf lo senentschädigung veranlasste. Da gemäss Art. 42 quater

Abs. 1 lit . a IVG und Art. 39a IVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Voraussetzung für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ist, stellte in Bezug auf den Assistenz beitrag bereits das Wegfallen der Hilflosenentschädigung die massgebliche Sach verhaltsänderung dar, weshalb die Beschwerd e gegnerin den Assistenzbeitrag auf hob, ohne Abklärungen zum anerkannten Hilfebedarf (vgl. Art. 39c und Art. 39e IVV) und einer entsprechende n Veränderung zu treffen.

Im Folgenden ist daher als erstes zu prüfen, ob die Aufhe bung der Hilflo sene nt schädigung rechtmässig ist. 6 . 6 .1

Vor der

Durchführung der Abklärungen vom November 2020 hatte die Be schwer degegnerin den Anspruch der Versicherten auf die Hilflosen en t schädi gung, den sie mit der Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 7/79) zum ersten Mal festge setzt hatte, mehrmals überprüft und jeweils mit einer Mitteilung im Sinne von Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV

bestätigt. Die letzte Be stä tigung datiert vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/109) und basiert auf den Abklä rungen in den Wohn räumlichkeiten vom 9. Januar 2017 ( Urk. 7/107) ; des Weite ren hatte die Beschwerdegegnerin im Vorfeld dieser Abklärungen Kenntnis von den Aus füh rungen des Vaters der Versicherten vom 2 9. November 2016 erhalten ( Urk. 7/102+103) und hatte beim A.___ den Bericht vom 2 0. Deze m ber 2016 ein geholt ( Urk. 7/108/1-4) . Mit der Beschaffung dieser Informationen hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt grun dlegend abgeklärt. Die Mit teilung vom 1 2. Januar 2017, wonach die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades habe ( Urk. 7/ 109) , gründet somit auf einer rechtskonformen materiellen Anspruchsprüfung im Sinne der Rechtsprechung zur Vergleichsbasis bei Revisionen. Damit stellt sie die mass ge bende Vergleichsbasis im Sinne dieser Rechtsprechung dar, und d ie Zulässig keit der zur Diskussion stehenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung hängt zunächst davon ab, dass seit dem 1 2. Januar 2017 eine anspruchsrelevante Sach verhaltsänderung eingetreten ist. 6 .2

Die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit der Verfü gung vom 7. Januar 2014 hatte darauf basiert, dass die Beschwerdegegnerin an lässlich der Abklärungen vor Ort vom Juli 2013 die einjährige Wartezeit seit dem Eintritt der leichten Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.2) noch nicht als abgelaufen beurteilt hatte ( Urk. 7/49/7, Urk. 7/51/2 und Urk. 7/64/2-3). In der Folge überzeugte sich die Beschwerdegegnerin anhand eines Telefongesprächs mit dem Vater der Versicherten vom September 2014 davon,

dass nunmehr neben der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des Essens mit Nahrungszufuhr hauptsächlich via Sonde auch im Bereich der Verrichtung der Notdurft seit mehr als einem Jahr eine erhöhte Hilfsbedürftigkeit im Altersvergleich bestehe,

was gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV zur erstmaligen Zusprechung der Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juni

2014 mit der Verfügung vom 1 4. Oktober

2014 führte (Urk. 7/77/2-5, Urk. 7/79/3) .

Ein halbes Jahr später berichtete der Vater der Versicherten in einem weiteren Telefongespräch von Ende Januar 2015 von gewissen Fortschritten in der oralen Nahrungsaufnahme , aber mit fortbestehendem Erfordernis, fünfmal tägli ch Son dennahrung zu reichen, sowie von deutlichen Fortschritten im Bereich der Not durft, indem die Versicherte nur noch in der Nacht auf das Tragen von Win deln angewiesen sei ( Urk. 7/81/2). Ungeachtet dieser Fortschritte und namentlich des Umstandes, dass im Abklärungsbericht vom 2. Februar 2015 ein invalidi tätsbe dingter Mehraufwand für die No tdurftverrichtung verneint worden war ( Urk. 7/81 /2), nahm die Abklärerin

in den beiden Bereichen Essen und Notdurft weiterhin eine massgebend

erhöhte Hilfsbedürftigkeit an , und die Beschwer de ge gnerin informierte die Eltern der Versicherten mit der Mitteilung vom 1 2. Febru ar 2015 über d en unveränderten Anspruch auf die Hilflosenentschä digung ( Urk. 7 /82). Anlässlich der telefonischen Abklärung vom Oktober 2015 sodann hatte sich insoweit eine Sachverhaltsänderung ergeben, als die Versicherte im August 2015 in den Kindergarten eingetreten war ( Urk. 7/86/1) und des Weiteren auch in der Nacht keine Windeln mehr benötigte ( Urk. 7/86/3). Dementsprechend verneinte die Abklärerin

nunmehr die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Notdurft , aner kannte hingegen neu eine massgebende Hilfsbedürftigkeit im Bereich An kleiden/Auskleiden, da die Versicherte hier wegen des krankheitsbedingt umfang reicheren Bauches auf vermehrte Unterstützung angewiesen sei ( Urk. 7/86/2+4). Im Bereich Essen berichtete der Vater von der fortbestehenden Notwendigkeit, die Tochter fünfmal tägli ch mit Sondennahrung zu versorgen , und machte seit dem Kindergarteneintritt zusätzliche Aufwendungen geltend, da die M utter die Tocht er am Vormittag in de n Kindergarten begleite und die Sondierung an Ort und Stelle vornehme ( Urk. 7/86/2-3). Die Abklärerin bejahte daher neben dem Bereich Ankleiden/Auskleiden wie bis anhin auch die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen ( Urk. 7/86/4). Darauf basierte die Weitergewährung der unveränderten Hilflosen ent schädigung mit der Mitteilung vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/87).

Schliesslich erfolgte im Hinblick auf den bevorstehenden Übertritt in die Primar schule die Abklärung in den Wohnräumen vom Januar 201 7. E ine Hilfsbe dürf tigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden wurde anlässlich dieser Abklärung nicht mehr festgestellt (vgl. Urk. 7/107/2), hingegen legte die Mutter der Ver sicherten dar, dass die Tochter nach wie vor nur sehr kleine Mengen an Nahrung über den Mund aufnehmen könne und daher immer noch fünfmal am Tag auf Sondennah rung angewiesen

und zusätzlich in der Nacht mit einer Sonde ver sehen sei . Dabei daure eine Sondenmahlzeit etwa eine Stunde, da w e gen der Gefahr des Erbre chens immer wieder Paus en eingeschaltet werden müssten. Nach wie vor begleite sie die Tochter zudem in den Kindergarten (Urk. 7/107/2). Ge stützt auf diese Aus führungen, welche die Eltern durch eine schriftliche Auf stellung veranschaulicht hatten ( Urk. 7/103) , ging die Abklärerin weiterhin von einer erheblichen Hilfsbe dürftigkeit im Be reich des Essen s aus , verneinte demge genüber die Hilfsbedürf tigkeit in den übrigen fünf massgebenden Lebensverrich tungen ( Urk. 7/107/ 3+ 4). Hingegen stufte sie neben den Blutzuckerkontrollen und den Medikamentenab gaben auch die Vorkehren im Zusammenhang mit der Son denernährung als Ver richtungen der Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV ein und hielt dazu fest, im Bereich der Ernährung sei ein medizinisch-pfle ge ri scher Aufwand von mehr als zwei Stunden ausgewiesen und die qualitative Siche rung der Ernährung und damit das Vermeiden einer (Blutzucker-)Ent glei sung stellten hohe Anforde rungen an die Betreuungsperson, weshalb aufgrund dieser Tatsache die Hilflosig keit leichten Grades weiterhin als gegeben erachtet werden könne ( Urk. 7/107/4). Gestützt auf diese Überlegungen erfolgte die Mit te i lung vom 1 2. Januar 2017 betreffend Weitergewährung der Hilflosenentschä digung , die n eu nicht mehr auf Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV , sondern auf Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV

(ständige und besonders aufwendige Pflege) gründete ( Urk. 7/109 ; vgl. auch die Zusammenfas sung im Bericht vom 9. Mai 2017 zur Abklärung des Anspruchs auf einen Assis tenzbeitrag, Urk. 7/119/5-6 ) . Diese Mit teilung bildet nach dem Dargelegten die Vergleichsbasis für den Nachweis einer Sachverhaltsänderung im Rahmen der stritti gen Revision . 6 .3

Die Abklärerin , die den Hausbesuch vom Januar 2017 durchgeführt hatte , traf danach

im Mai 2017 auch die telefonischen Abklärungen i m Hinblick auf erneute Spitexleistungen , worauf die Sondengabe im Kindergarten neu von einer Mitar beiterin der Spitex übernommen wurde (vgl. Urk. 7/125/2 und Urk. 7/132). Im Anschluss an die erstmalige Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 7/132) wurde die Zus prechung von Spitexleistungen im bisherigen Umfang mehrmals erneuert (vgl. Urk. 7/137-138, Urk. 7/148-149, Urk. 7/162-164, Urk. 7/165-167 und Urk. 7/168-171), bis anlässlich der Erhebungen hierzu vom August 2020 ( Urk. 7/170) Bedarf für eine erneute Abklärung zum Anspruch auf die Hilflosen entschädigung ausgemacht wurde und im November 2020 zu diesem Zweck ein weiterer Hausbesuch stattfand.

Im Rahmen dieses H ausbesuchs protokollierte die Abklärerin die Darstellung des Vaters der Versicherten, die Tochter habe auf dem Weg zum selbständigen Essen mit H ilfe d er Psychologin (vgl. den Bericht d es A.___ vom 28. Februar 2019, Urk. 7/160) Teilerfolge erzielt ( Urk. 7/175/1), und es gelinge ihr nun beispiels weise, eine halbe Pizza zu essen, wofür sie indessen etwa eine S tunde brauche . Des Weiteren könne die Sondierung heute im normalen Tempo erfolgen , ohne dass die Versicherte noch erbreche ( Urk. 7/175/2). 6 .4

Vor allem die Vorbringen zum Zeitaufwand bei der Sondenernährung weisen auf eine massgebliche Abnahme der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des E ssens hin; in dieser Hinsicht ist der Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort ( Urk. 6) zuzustimmen, und es kann entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 3 f. und S. 5 ) nicht von unveränderten Verhältnissen ausgegangen werden .

Soweit hingeg en im Abklärungsbericht vom November 2020 auch eine deutliche Verringerung des medizinisch-pflegerischen Aufwandes konstatiert wurde

(Urk. 7/175/4+5) , so fiel gemäss diesem Bericht im mer noch die Pflege des Buttons (des Sondenzugangs ) und der Haut an der betroffenen Stelle an (Urk. 7/175/4), und auch die Blutzuckerkontrollen, die im vorangega ngenen Abklärungsbericht vom Januar 2017 der Pflege i m Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV zugeordnet worden waren ( Urk. 7/107/3 -4 ), waren nach wie vor erforderlich und wurden den Eltern zufolge von der Versicherten nur gelegentlich selbständig vorgenommen ( Urk. 7/ 1 75/1). Es ist daher gut denkbar, dass die dokumentierte Verringerung des medizinisch-pflegerischen Aufwandes nicht auf eine wesentliche tatsächliche Veränderung, sondern vielmehr auf eine abweichende Einschätzung der mehr oder weniger gleich gebliebenen Verhältnisse zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als die Abklärung vom November 2020 nicht von derselben Person durch geführt wurde, welche für die Abklärung vom Januar 2017 zuständig gewesen war (vgl. Urk. 7/107/1 und Urk. 7/175/1). Dass die Abklärerin im Januar 2017 zu einem medizinisch-pflegerischen Aufwand von über zwei Stunden gelangt war , hatte denn auch nicht nur mit den Aufwendungen in der Buttonpflege, der Blut zuckerkontrolle und der Medikamentengabe zusammengehängt, die mit 43 Minu ten im Tag beziffert worden waren, sondern damit, dass die Abklärerin zusätzlich die Aufwendungen im Bereich Essen von 90 Minuten hinzugezählt hatte (vgl. Urk. 7/107/ 2-3 und Urk. 7/107/4 ).

Angesichts dessen, dass die ausgewiesenen Änderungen im Bereich des Essens einen Revisionsgrund bilden

- unabhängig davon, ob sie bei näherer materieller Prüfung zum Dahinfallen der Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich führen - , muss die Frage nach anderweitigen Änderungen indessen nicht abschliessend beant wortet werden, da infolge dieses Revisionsgrundes sämtliche weiteren Kriterien des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ebenfalls voraussetzungslos und umfassend zu prüfen sind. Diese Prüfung ist im Folgenden vorzunehmen. 7 . 7 .1 7 .1.1

Trotz der Fortschritte in der Fähigkeit, die Nahrung selbständig und durch den Mund aufzunehmen, war die Versicherte auch zur Zeit der Abklärung vom November 2020 noch in erheblichem Mass auf Sondennahrung angewiesen. So weit die Abklärerin festhielt, die Versicherte werde nur noch morgens und wäh rend der Nacht direkt sondiert und esse beim Mittagessen, Zvieri und Abend esse n so viel, wie sie möge ( Urk. 7/ 175/2), so kann dies nicht so verstanden werden, dass bei diesen Mahlzeiten die Sondenernährung entfalle. Vielmehr muss dies entspre chend den einleuchtenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik ( Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 10 S. 2) bedeute n, dass die Sondennahrung hier subsidiär zur regulären Nahrungsaufnahme - im Abklärungsbericht als Essver suche bezeichnet ( Urk. 7/175/2)

- hinzutritt. Denn als Sondenzeiten sind im Bericht immer noch fünf Fixpunkte während des Tages angegeben , und es ist weiter fest gehalten, dass die Mutter insgesamt sechs Sonden-Mahlzeiten vorzu bereiten habe. Auch die Sondengabe in der Schule war weiterhin erforderlich, wie der Darstellung des Vaters zu entnehmen ist , seine Frau müsse diese Aufgabe wegen kurzfristiger Ausfälle bei der Spitex häufig selbst übernehmen ( Urk. 7/175/1) .

Bei dieser Sachlage haben die Abklärerin und damit auch die Beschwerdegegnerin den Fortbestand einer massgebende n Hilfsbedürftigkeit im Bereich des Essens zu Recht anerkannt ( Urk. 7/175/5 und Urk. 7/194/2). Zwar wies die Beschwerde geg nerin in der angefocht enen Verfügung auf den Bericht d es A.___ vom 22. Januar 2021 hin, in dem von einem Desinteresse und einer geringen Motivation der Ver sicherten in Bezug auf die orale Nahrungsaufnahme und die selbständige Hand habung der Sonde die Rede war (vgl. Urk. 7/187/1), und hielt diesbezüglich eine erweiterte Handlungskompetenz für zumutbar ( Urk. 7/194/3). Richtigerw eise stellte sie jedoch deswegen die Hilfsbedürftigkeit nicht grundsätz lich in Frage, da der Arzt und die Psychologin des A.___

die Un selbständigkeit der Versicherten als therapiebedürftiges Symptom erachteten und sie damit dem Entwicklungs rückstand zuschrieben, der gemäss den Vorberichten des Kinderspitals vom Mai 2017 und vom Februar 2019 ( Urk. 7/113 und Urk. 7/160) bereits seit dem Jahr 2017 Gegenstand psychotherapeutischer Be handlung war. 7 . 1. 2

Was die übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen betrifft, so ist unum strit ten, dass die Versicherte im Bereich Ankleiden/ Auskleiden, im Bereich Auf ste hen/ Abs itzen/ Abliegen, im Bereich Körperpflege und im Bereich Verrichtung der Notdurft zur Zeit der Abklärung vom November 2020 nicht hilfsbedürftig war . Die Selbständigkeit in diesen vier Bereichen ist durch die Sachverhaltsdar stellung der Eltern erwiesen ( Urk. 7/175/1-3), und diese machten nicht geltend, ihre Dar stellung sei im Abklärungsbericht nicht richtig wiedergegeben worden. Und soweit die Abklärerin

die Hilfsbedürftigkeit beim gelegentlichen nächtlichen A uf stehen wegen einer Durchflussstörung der Pumpe der Nachtsondierung oder wegen Blutzuckerkontrollen dem Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zuord nete ( Urk. 7/175/1), so ist dies nicht rechtskonform, da in diesen Bereich nur die Hilfsbedürftigkeit in den Positionswechseln fällt (vgl. KSH Rz 2030).

Demgegenüber liessen die beschwerdeführenden Eltern vorbringen, im Bereich der Fortbewegung bestehe dadurch eine Hilfsbedürftigkeit, dass die Tochter zur Schule begleitet werden müsse , damit die Sondengabe zum richtigen Zeitpunkt vor Ort erfolgen könne ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7/189 S. 2). Auch hier betrifft indessen die Hilfsbedürftigkeit nicht die Funktion der Fortbewegung als solche auf dem Schulweg oder die Mobilität zwecks Pflege gesellschaftlicher Kontakte , sondern es geht darum, dass in der Schule eine Person gegenwärtig ist, welche die erfor derlichen Hilfestellungen bei der Sondierung, wie sie im Bericht der Spitex zur Bedarfserhebung vom September 2019 eingehend beschriebe n sind (Urk. 7/165/16-18), vornehmen kann. Auch d ie zeitlichen Gründe, wie sie im Bericht vom Januar 2017 für das Chauffieren in die S chule aufgeführt sind (Urk. 7/107/3 ), betreffen nicht die Funktion der Fortbewegung, und das Gleiche gilt für die Erschwernisse beim Besuch bei anderen Kindern, da diese Erschwer nisse nicht mit der Mobilität, sondern mit der Ernährungss ituation begründet wurden (Urk. 7/107/3). 7 .1.3

War damit ab dem Zeitpunkt der Abklärung vom November 2020 nur die erheb li che Hilfsbed ürftigkeit in einer der sechs massgebenden alltäglichen Lebens ver richtungen ausgewiesen, so lässt sich die Weitergewährung der Hilflosenentschä digung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit nicht auf den Tatbestand in Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV stützen, der Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen verlangt. 7 .2 7.2.1

In Betracht kommt sodann eine Weitergewährung der Hilflosenentschädigung gestützt auf den Tatbestand in Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV , auf den die Beschwer de gegnerin bei der Bestätigung vom 1 2. Januar

2017 neu abgestellt hatte ( Urk. 7/109).

Dieser Tatbestand der gebrechensbedingten ständigen und besonders aufwen di gen Pflege setzt nach der dargelegten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis einen Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden im Tag voraus und zusätzlich qualitative Erschwernisse, die umso ausgeprägter sein müssen, je näher der Zeit aufwand beim Mindestmass von zwei Stunden liegt. 7.2.2

Anlässlich der Abklärung vom November 2020 bezifferte die Abklärerin den medizinisch-pflegerischen Mehraufwand (unter dem Titel Behandlungspflege) nur noch mit 14 Minuten im Tag, hauptsächlich bestehend aus der Sonden- und Wundpflege ( Urk. 7/175/4). In der angefochtenen Verfügung rechnet e die Be schwer degegnerin

in Anlehnung an die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes ( Urk. 7/192) noch gewisse weitere Verrichtungen wie die Medikamentengabe und die B lutzuckermessungen hinzu und gelangte auf diese Weise zu einem zeitlichen Aufwand für die Behandlungspflege von 20 Minuten ( beziehungsweise von 27,5

Minuten bei korrekter Addition der einzelnen Positionen; Urk. 7/194/3). Der Aufwand von eineinhalb Stunden, den sie unter der Bezeichnung «Pflegerischer Aufwand gesamt» anführte ( Urk. 7/194/3), muss sodann wiederum - entsprechend dem Vorgehen anlässlich der Abklärung vom Januar 2017 ( Urk. 7/107/ 3+

4) - aus der Hinzurechnung des Zeitaufwandes resultieren, den die Abklärerin für den Bereich des Essens ermittelt und mit 60 Minuten bemessen hatte ( vgl. Urk. 7/175 /2) .

D ie Zusammenrechnung sämtlicher pflegerischer Aufwendungen ist dort erfor der lich, wo der Zeitaufwand für den Intensivpflegezuschlag nach Art. 42 ter

Abs. 3 IVG und Art. 36 IVV zu ermitteln ist; die (im Vergleich zu einem nicht be hinder ten Kind) zusätzliche Betreuung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVV umfasst nicht nur die medizinische Behandlungspflege, sondern auch die Grundpflege, also sämtliche Vorkehren, die im Rahmen der sechs für die Hilflosigkeit mass ge benden alltäglichen Lebensverrichtung en erbracht werden (vgl. KSH Rz

5008 ff. und Rz 5019-5021 ). Demgegenüber gelten als Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV , wie schon dargelegt, ärztlich verordnete medizinisch-pflegerische Leis tun gen ausserhalb der alltäglichen L ebensverrichtungen; die Hilfeleistungen in einer alltäglichen Lebensverrichtung können hier nicht berücksichtigt werden ( KSH Rz 2058 und Rz 2069 ). Hinsichtlich der Sondenernährung hat das Bundes ge richt diesen Grundsatz in einem neueren Urteil ausdrücklich bestätigt und es für kor rekt befunden, dass die Vorinstanz nur die Arbeitsschritte im Zusammen hang mit dem Anbringen und der Pflege der Sonde, nicht aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nahrungszufuhr als Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV eingestuft hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1 7. Januar 2017 E. 3.2.3).

Damit waren anlässlich der Abklärung vom November 2020 schon in quanti tati ver, zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine ständige und besonders auf wendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV bei Weitem nicht er reicht. Zudem fehlt es auch an den erforderlichen qualitativen Erschwernissen ange sichts dessen, dass das Bundesgericht die Sondenernährung für sich allein nicht als solches Erschwernis einstuft (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 1 7. Januar 2017 E. 3.2.3.5). 7.2.3

Die Weitergewährung der Hilflosenentschädigung lässt sich somit auch nicht mit dem Tatbestand der ständigen und besonders auf wendigen Pflege in Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV rechtfertigen . Der Umstand, dass die Hilfeleistungen im Bereich des Essens unrichtigerweise bereits bei der Anspruchsüberprüfung vom Januar 2017 beim Pflegeaufwand nach Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV berücksichtigt worden waren , legt zudem nahe, dass die Voraussetzungen einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege schon damals nicht erfüllt gewesen waren und sich schon die Anspruchsbestätigung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/109) nicht mit diesem Tatbestand hätte rechtfertigten lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahren s braucht darauf indessen nicht näher eingegangen zu werden. 7.3 7.3.1

Im Abklärungsbericht vom November 2020 gab

die Abklärerin

des Weiteren

die Darstellung

der Eltern der Versicherten wieder , ihre Tochter habe bis heute nicht verstanden, wie gefährlich ihre Grunderkrankun g sei. Sie messe zwar ab und zu selbst den Blutzucker, vor allem auf entsprechende Aufforderung hin, sie sei jedoch im Umgang mit den Mahlzeiten nicht zuverlässig, sondern es komme immer wieder vor, dass sie den Timer ihrer Uhr nicht wahrnehme und in eine ge fährliche Unterzuckerung gerate, da sie keine Symptome einer beginnenden Unterzuckerung spüre ( Urk. 7/175/1).

Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Weitergewährung der Hilflo sen ent schädigung auf die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV stützen lässt. 7.3.2

Die Abklärerin

verneinte einen Überwachungsbedarf im Bericht vom November 2020 mit der alleinigen Bemerkung, ein solcher bestehe ausserhalb der Ernäh rungsproblematik nicht ( Urk. 7/175/5) . Mit einem identische n

Vermerk war ein Überwachungsbedarf bereits anlässlich der Abklärung vom Jan uar 2017 verneint worden , auch dort ohne weitergehende Ausführungen ( Urk. 7/107/4) , und eine gleich lautende Einschätzung war anlässlich der vorangegangenen Abklärungen zur Hilflosigkeit vom Oktober 2015 und vom August 2013 abgegeben worden, im Jahr 2013 noch mit dem Hinweis darauf, dass auch ein gleichaltriges gesundes Kind der Überwachun g bedürfe ( Urk. 7/86/4 und Urk. 7/49/6).

I n den Eingaben im vorliegend zur Diskussion stehenden Revisionsverfahren be riefen sich die Eltern der Versicherten zwar nicht explizit auf den Überwachungs tatbestand in Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV . Ihr Rechtsvertreter wies jedoch in den Einwendungen vom 1. Februar 2021 zu den Vorbescheiden und erneut in der Be schwerdeschrift auf die stete Gefahr einer Unterzuckerung hin, wie sie im Ab klärungsbericht vom Novembe r 2020 erwähnt worden war (Urk. 7/189/3 , Urk. 1 S.

3 und S.

6 ), und reichte hierzu den Bericht des A.___ vom 8. Januar 2021 ein, in dem die medizinischen Fachpersonen auf die potentiell schwerwiegenden Folgen einer Hypoglykämie hinwiesen und festhielten, für Not fälle müsse rund um die Uhr eine kompetente Betreuungsperson verfügbar sein ( Urk. 7/188/1). Ausserdem ist dem Notfallausweis, der im September 2019 erstellt worden war und diesem Bericht beigefügt ist, zu entnehmen, dass die Gefahr von Hypoglykä mien bei längeren Fastenperioden von über zwei bis zweieinhalb Stun den, bei ungewohnten körperlichen Anstrengungen, bei Fehlfunktionen des Nacht tropf e s sowie im Falle von Infektionen bestehe und dass bei Verdacht auf eine Hypogly kämie unverzüglich der Blutzucker gemessen und entsprechende Nahrung zuge fü hrt werden müsse ( Urk. 7/188/4; vgl. auch Urk. 7/188/6 ). 7.3.3

Die Vorkehren zur V orbeugung, Abwendung und Behebung einer Unter zucke rung betreffen zwar die Ernährung und stehen somit in einem engen Zu sam men hang mit dem Bereich des Essens. Sie beziehen sich jedoch nicht auf die Funktion der Nahrungsaufnahme , sondern es geht hier darum, in Abhängigkeit der Blut zuckerwerte den Zeitpunkt festzulegen, zu dem eine Nahrungsaufnahme erfor der lich ist, und die Nahrung aufgrund des jeweiligen Blutzuckerspiegels situa tions gerecht zu dosieren. Bei den Massnahmen der Wachsamkeit, die erforderlich sind, um Veränderungen mit Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen, handelt es sich deshalb um Hilfeleistungen, die nicht schon

von der Lebensverrichtung E ssen erfasst sind, sondern im Sinne der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV von eigenständiger B edeutung sind. Es fragt sich daher, ob diese Massnahmen die erforderliche Intensität für das Erfordernis der dauer n den persönlichen Überwachung im Sinne dieser Bestimmung erreichen.

Zwar war zur Zeit der Abklärungen vom November 2020 nicht mehr andauernd damit zu rechnen, dass die Versicherte während der Mahlzeiten erbrach und der entsprechende Verlust an Glukose nach striktem Plan (vgl. Urk. 7/188/5) ausge glichen werden musste (vgl. Urk. 7/175/2). Es ist dahe r davon auszugehen, dass die Zwischenfälle i n dieser Hinsicht abgenommen haben gegenüber den Verhält nissen, wie sie namentlich im Mai 2017 im Hinblick auf den Spitexbedarf fest ge stellt worden waren ( Urk. 7/125/2).

Im B ericht über die Spitex-Bedarfserhebung vom September 2019 ist jedoch vermerkt , dass die Versicherte im Falle eines Blutzuckerabfalles keine typischen Symptome zeige (U rk. 7/ 165/13) , es ist d arin ferner eingehend beschrieben , wie im Falle von Hyper- und Hypoglykämien die Glukosegaben zu dosieren

beziehungsweise die Zeit der Nahrungsaufnahme vom Regelfall abweichend vorzunehmen sind (Urk.

7/165/13+14), und es wird auch die offenbar nicht seltene Situation zur Sprache gebracht, dass sich die Versi cherte beispielweise nach dem Schwimmunterricht verspätet und diesem Umstand bei der Nährstoffgabe Rechnung zu tragen ist ( Urk. 7/165/16). Des Weiteren wird auf einen Notfallkoffer mit Glukose-Ampullen hingewiesen, der im Klassen zim mer bereitsteht (Urk. 7/165/13+ 16). Diese Verhältnisse müssen bis zur Abklä rung vom November 2020 mehr oder weniger unverändert geblieben sein. Denn gemäss dem entsprechenden Abklärungsbericht war es der Versicherten immer noch nicht möglich, eine Unterzuckerung anhand von Symptomen rechtzeitig zu erkennen, und sie hatte - im Alter von immerhin erst zehn Jahren - ungeachtet des Trainings hierzu (vgl. Urk. 7/148/1 und Urk. 7/165/15) auch noch nicht die Fähigkeit und Zuverlässigkeit erlangt, von sich aus regelmässige Blutzucker kon trollen vorzunehmen und die Nahrung selbständig der Situatio n anzupassen , son dern musste vielmehr teilweise auf dem Schulareal gesucht werden, wenn es Zeit für den Einsatz der Spitex war (vgl. Urk. 7/175/1+3). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in dieser Hinsicht bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2 2. März 2021 massgeblich verändert hätte , da das A.___ im Bericht vom 8. Januar 2021 immer noch die gleiche Problematik schilderte ( Urk. 7/188/1 -2) und auch im Bericht vom 22. Januar 2021 betreffend Psychotherapie die Förderung des Selbstmanage ments der Nah rung saufnahme als weiterbestehendes Behandlungsziel nannte ( Urk. 7/187).

Damit ist zwar von einer reduzierten Häufigkeit tatsächlicher Blutzuckere nt glei sungen auszugehen, es bedarf jedoch fü r deren Vermeidung nach wie vor mehr mals täglich erheblicher, engmaschiger Vorkehren der Kontrolle, Hand lungs bereit schaft und H andlungskompetenz, die nicht auf Ausnahmesituationen be schränkt sind, sondern sich über den gesamten Alltag der Versicherten er strecken. Diese Vorkehren treten zum einen zu den Hilfeleistungen bei der Nah rungsauf nahme hinzu und sind zum andern auch mit dem Zeitbedarf für den rein medi zinisch-pflegerischen Vorgang der Blutzuckermessu ng nicht hinreichend erfasst .

Die bei der Versicherten krankheitsbedingt erforderliche Überwachungs bedürftig keit entfällt bei nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters gänzlich

( Art. 37 Abs. 4 IVV) , weshalb der gesamte Überwachungsbedarf zu berücksich ti gen ist. Unter diesen Umständen genügt die Intensität des Überwachungsbedarfs den Anforderungen in Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV. 7.3.4

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2021 war demnach die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV (immer noch) gegeben und es bestand daher nach wie vor eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die Versicherte hat somit ab diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung auf dieser Basis, womit die strittige Aufhebung ungerechtfertigt ist. Die Verfügung vom 22. März 2021 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ist demgemäss

in Gut heissung der Beschwerde dagegen aufzuheben. 8.

Mit dem Weiterbestehen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist auch die entsprechende Voraussetzung in Art. 42 quater

Abs. 1 lit . a IVG und Art. 39a IVV

für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag weiterhin gegeben. Damit ist jedoch das Ausmass des anerkannten Hilfebedarfs ( Art. 39c und Art. 39e IVV) noch nicht festgelegt. Die Verfügung vom 2 2. März 2021 betreffend Aufhebung des Assistenzbeitrags ist somit ebenfalls aufzuheben, und die Sache ist dies be züglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfebedarfs treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gegen diese Verfügung ebenfalls gutzuheissen. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 10.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2021 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird diese Verfügung aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. März 2021 betreffend Aufhebung des Assistenzbeitrags wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, IV Stelle , zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen zum Ausmass des Hilfe be darfs im Sinne der E rwägungen treffe und hernach über die Höhe des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel