Sachverhalt
1.
1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Angabe von seit der Puber tät bestehenden Konzentrationsschwächen, Depressionen und Problemen beim Umsetzen von Strukturen im August 2003 erstmals zum Bezug von Rentenleis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/1 Ziff. 7). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess ein psychiatrisches Gutachten in der Y.___ AG erstellen ( Urk. 9/11). Mit der Begrün dung , die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten (Cannabiskonsum) begründet, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/13). Auf eine erneute Anmeldung vom 1 2. September 2008 ( Urk. 9/15) trat sie mit Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht ein ( Urk. 9/21). Im Jahr 2010 erlitt der Versicherte einen Spontanpneumothorax rechts ( Urk. 9/34/3, 9/34/7).
Im Juni 2016 erlangte der bis dahin ungelernte Versicherte das Fähigkeitszeugnis zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ ( Urk. 9/26/1) und arbeitete anschliessend in seinem Lehrbetrieb, der Z.___ in A.___ , im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Angabe von seit der Puber tät bestehenden Konzentrationsschwächen, Depressionen und Problemen beim Umsetzen von Strukturen im August 2003 erstmals zum Bezug von Rentenleis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/1 Ziff. 7). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess ein psychiatrisches Gutachten in der Y.___ AG erstellen ( Urk. 9/11). Mit der Begrün dung , die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten (Cannabiskonsum) begründet, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/13). Auf eine erneute Anmeldung vom 1 2. September 2008 ( Urk. 9/15) trat sie mit Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht ein ( Urk. 9/21). Im Jahr 2010 erlitt der Versicherte einen Spontanpneumothorax rechts ( Urk. 9/34/3, 9/34/7).
Im Juni 2016 erlangte der bis dahin ungelernte Versicherte das Fähigkeitszeugnis zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ ( Urk. 9/26/1) und arbeitete anschliessend in seinem Lehrbetrieb, der Z.___ in A.___ , im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 3
Dispositiv
- Juli 2017 als Fachmann Betriebsunterhalt zu 80 % ( Urk. 9/36/7-8). 1.2 Am 1
- März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Boulles in der Lunge erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/27). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch und holte medizinische Berichte und Unterlagen zum beruflichen Werdegang ein ( Urk. 9/32, 9/34 u nd 9/36). Am
- Juni 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Scha denminderungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben auf, sich eine m sechs - bis zwölfmonatige n pulmonalen R ehabilitationsprogramm mit Rau cher ent wöhnung zu unterziehen ( Urk. 9/42). Am
- November 2019 forderte sie ihn unter neuerlichem Hinweis auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwir kungs pflicht auf , bis
- Dezember 2019 über die medizinischen Massnahmen zu infor mieren ( Urk. 9/49) , worauf der Versicherte am 2
- November 2019 telefonisch darüber informierte, dass er das pneumologische Rehaprogramm im B.___ angetreten habe ( Urk. 9/50) . Nach Eingang eines Arztberichts des B.___ vom 1
- Dezember 2019 ( Urk. 9/51) und Durchführung eines Erst gesprächs im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 9/ 72/5-8 ) sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 3
- März 2020 ( Urk. 9/57) Arbeitsver mittlung Plus (Assessment und Suche Arbeitsversuch durch die C.___ AG ) für die Zeit vom 2
- März bis 31. August 2020 zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 1
- Juli 2020 ( Urk. 9/66) gewährte sie Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeits versuch s als Mitarbeiter in einer Tierzucht für die Zeit vom 2
- Juni bis 26. Dezember 2020 zuzüglich Taggeld , Akquisition (6 Monate) und Nachbetreu ung (6 Monate) ( Urk. 9/67). Nachdem eine zunächst in Betracht gezogene Fest anstellung im Einsatzbetrieb nach erfolgreich absolviertem Arbeitsversuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen war ( Urk. 9/72), reagierte der Versicherte nicht auf die nachfolgenden Bemühungen der C.___ AG zur Pla nung der weiteren Stellensuche ( Urk. 9/72/13). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 stellte die IV-Stelle unter dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leis tungen» die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/ 7 1). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2
- März 2021 fest ( Urk. 9/73 = Urk. 2). Am
- April 2021 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 2
- März 2021 ( Urk. 9/75). Mit Schreiben vom
- April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete ( Urk. 9/78).
- Gegen die Verfügung vom 2
- März 2021 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2021 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
- Juli 2021 zu Kenntnis gebracht wurde ( Urk . 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unt er nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhin dern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilneh men, worunter insbesondere auch medizi nische Behand lun gen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kranken versi che rung (KVG) fallen. Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflich ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher eben falls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs - und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar.
- 4 Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung vor aus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahr scheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 82 /2013 vom 2
- März 2013 E. 3 mit Hin weisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis tungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre r Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bun desgerichts 8C_865/2017 vom 19. Okt ober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezug nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auf lag e 2020, Art. 21 N 152).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung mit dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» damit, dass aus medizinischer Sicht eine Behandlung der Lungenerkrankung angezeigt gewesen und der Beschwerdeführer am
- Juni 2019 zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung aufgefordert worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass er die Behandlung unzureichend wahr genommen habe und er bei 36 Behandlungsterminen nur bei deren neun an wesend gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Erstgespräch in der Eingliede rungs beratung nochmals angesprochen worden und er habe sich bereit erklärt, parallel zur Eingliederung die Behandlung wie gefordert umzusetzen. Diese mündliche Vereinbarung sei auch in der Zielvereinbarung für die berufliche Massnahme vom 1
- Juni 2020 aufgenommen worden. Am 1
- Juni 2020 habe zudem ein klären des Gespräch stattgefunden , wobei er auf seine fehlende Zuverlässigkeit, seine fehlende Behandlungsmotivation und die schlechte Erreichbarkeit sowie seine mangelnde Mitarbeit im Prozess der Stellensuche hingewiesen worden sei. Die Zielvereinbarung enthalte klare Voraussetzungen für die Mitarbeit und es sei auch besprochen worden, dass die beruflichen Massnahmen und auch alle weite ren IV-Abklärungen abgebrochen würden, wenn er sich nicht an die Verein barungen halte. Vom 29. Juni bis 2
- Dezember 2020 habe er erfolgreich einen Arbeitsversuch absolvieren können, wobei es mit einer anschliessenden Festan stellung leider nicht geklappt habe. Er habe aber ein gutes Arbeitszeugnis für die Stellensuche erhalten und hätte auch weiterhin Unterstützung der C.___ AG zugute gehabt . Die C.___ AG habe aber am 28. Januar 2021 schriftlich mitge teilt, dass er bei der Stellensuche nicht mehr mitgemacht und sich auf Anfragen auch nicht mehr gemeldet habe. Eine medizinische Behandlung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufge nommen und die gemeinsam definierten Pflichten für die Zusammenarbeit seien nicht mehr eingehalten worden, weshalb die Mitteilung vom 1
- Juli 2020 vor zeitig per 8. Februar 2021 habe aufgehoben werden müssen. Nach dem Assess ment und dem Arbeitsversuch sei er auch gut für die Stellensuche gerüstet, sodass kein Anspruch mehr auf Unterstützung bei der Stellensuche bestehe. Weil er weder die medizinische Behandlung noch die Ste llensuche pflichtbewusst um ge setzt habe , könne auch der Rentenanspruch nicht ab schliessend geprüft werden . D a er die Mitwirkungspflicht nicht wahrnehme, seien weitere IV-Leistungsan sprüche nicht zu prüfen und das Leistungsbegehren abzuweisen. Für eine Wieder aufnahme von IV-Abklärungen habe er darzulegen, dass er den Mitwirkungs pflichten nachgekommen sei. Dies bedeute, dass er Stellensuchbemühungen nachzuweisen habe, wobei fünf bis zehn Bewerbungen pro Monat angemessen seien. Sodann habe er den Nachweis der Behandlung gemäss Auflage vom
- Juni 2019 zu erbringen, was eine pulmologische Behandlung während mindeste ns sechs bis zwölf Monaten inklusive Rehabilitationsprogramm und Raucherent wöhnung mit lückenloser Teilnahme an der Therapie bedeute. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f. ), die Beschwerdegegnerin habe weder das Ausmass des Verschuldens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch die Wirksamkeit der Auflage, die zudem nur teilweise verletzt worden sei, geprüft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auflage im Juni 2019 mitgeteilt worden sei. I n der Folge sei mit der pulmologischen Behandlung begonnen worden , aber ärztlicherseits sei die unge nügen de Mitwirkung moniert worden . Bereits damals hätte es sich aufgedrängt abzuklären, ob die ungenügende Teilnahme krankheitsbedingt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz der unzureichend erfüllten Auflagen auch Eingliederungsmassnahmen gewährt und einen Arbeitsversuch ermöglicht. Es sei somit davon auszugehen, dass auf die angedrohten Folgen bei ungenügender Erfüllung der Auflage vom Sommer 2019 bereits im Frühjahr 2020 verzichtet worden sei (S. 6 f.). Erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch, welcher aber nicht zu einer Festanstellung geführt habe , und nach weiterer Unterstützung bei der Stellensuche, bei der er nicht genügend mitgewirkt habe, seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden. Dass dabei unter Hinweis auf das ungenü gende Erfüllen der Auflage vom Juni 2019 ein leistungsabweisender Entscheid erfolge, sei nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin habe bereits seit Dezember 2019 Kenntnis von der mangelnden Mitwirkung gehabt und trotzdem mehr als ein Jahr weitere Leistungen erbracht. Es sei auch nicht geprüft worden, weshalb er die Auflagen nur teilweise habe erfüllen können . A uch sei nicht geprüft worden, ob und in welchem Umfang sich die pulmologische Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, wenn diese zureichend erfüllt worden wäre. Die Sanktion dürfe nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (S. 7 f.). Bezüglich der mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen seien in den Akten keine genügenden Angaben zu finden und diese ergäben auch keinen Auf schluss über die im Verfügungszeitpunkt aktuelle Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 3 . 3 .1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen versicherungspsychia tri schen Gutachten der Y.___ AG, vom 1
- Januar 2005 ( Urk. 9/11) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 15): - Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Stö rungen durch Can n abinoide , ständiger Gebrauch (ICD-10 F12.25) - Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) - Anpassungsstörungen mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) Zur Anamnese wurde ausgeführt (S. 1 f.), der Beschwerdeführer sei ab der 1. Real schulklasse mit depressiven Verstimmungen aufgefallen, die sich bis zur
- Sekun darschulklasse fortgesetzt hätten. Mit der
- Sekundarklasse sei er in ein Heim eingewiesen worden. Er habe durchgehend Anpassungsschwierigkeiten gezeigt mit passivem Widerstand und fortgesetztem Konsum von Cannabis. Gleichzeitig sei ein geringer Eigenantrieb aufgefallen, eine Perspektivlosigkeit sowie eine erniedrigte Frustrationstoleranz. Er habe eine Lehre als Audio- und Videoelek troniker begonnen, abgebrochen und einen dreieinhalb Monat e dauernden Can n a bisentzug in Frankreich gemacht. Im Anschluss daran habe er den Versuch unter nommen die Matura nachzumachen, jedoch keinen Ort gefunden, wo er diese hätte machen können. Eine begonnene Schreinerlehre habe er wegen verstärktem « Kiffen » abbrechen müssen und sich daraufhin erneut einem eineinhalb Monate dauernden stationären Cannabisentzug im Tessin unterzogen. Anschliessend habe er sich über ein Temporär-Büro für vier bis fünf Monate Beschäftigungen gesucht, danach jedoch nicht mehr gearbeitet und sich nur noch in sein Zimmer zurück gezogen. Suchtanamnestisch habe er mit 13 angefangen zu « kiffen » . Ab der 3. Sekundar klasse sei er mit zehn Joints pro Tag voll eingestiegen. Zusätzlich habe er Psylo sowie Pilze beziehungsweise Ecstasy und (einmalig) MDMA konsumiert. Zurzeit konsumiere er mindestens einen Joint pro Tag, am Wochenende auch drei bis vier Joints. Grund zum « Kiffen » sei für ihn die Flucht vor dem Alltag sowie seine Angst (Befürchtungen) vor allfälligem Versagen in verschiedensten Situationen. Die psychischen Störungen sowie die Störung des Sozialverhaltens, die beide sehr wahrscheinlich durch den fortgesetzten Cannabiskonsum ausgelöst und unter hal ten würden, hätten bis anhin einen regulären Schulabschluss beziehungsweise eine Berufsausbildung verunmöglicht. Mit einer therapeutischen, fachpsychia trisch zu leitenden Massnahme (Psychotherapie eventuell unterstützt durch adä quate Pharmakotherapie) sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen . Unter einem konsequenten thera peutischen Regime könne vermutlich in der Zeit von neun bis zwölf Monaten eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden (S. 16) . Der regionale ärztliche Dienst und gestützt auf dessen Beurteilung die Be schwer degegnerin schlossen gestützt darauf auf eine primär durch das Abhängig keits verhalten begründete Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss der damaligen Rechts lage zu keiner Invalidität führte ( Urk. 9/12/3, 9/13/1). 3 .2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und klini sche Immunologie FMH, führt e i n seinem Bericht im September 2018 (genaues Datum un leserl ich [ Urk. 9/34/7 f.] ) aus, Zuweisungsgrund sei en eine Anstren gung sdyspnoe und thorakale Schmerzen links gewesen . Seit akuten Schmerzen rechts mit thorakal em Spontanpneumoth or ax und neben der Pleuradrainage auch thora ko skopischer Pleure ktomie /Bullektomie rechts am E.___ behandelt, habe der Beschwerdeführer eine A n strengungsdyspnoe bemerkt. Es hätten auch zeitweise atemabhängige Schmerzen wieder zugenommen, welche über der rechten Schulter bis zur Nierenloge reichten. Der Beschwerdeführer rauche seit dem 1
- Lebensjahr und konsumiere derzeit täglich im Durchschnitt ein Päckchen und daneben noch drei Joints pro Tag. Als Diagnosen bestünden: Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) - Gold Stadium 2A - Lungenemphyse z eichen mit ausgeprägten bullösen Veränderungen in beiden Lungen - Status nach Spontanpneumothroax rechts mit Status nach thora ko s ko pischer Bullaresektion rechts im E.___ 2010 Eine Raucherentwöhnung wäre ganz wichtig, kombiniert mit einem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm. Auch sei im weiteren Verlauf eine Volu menreduktionsmassnahme mit Bullae -Resektion auch auf der linken Seite zu eva luieren, damit einem Spontanpneumothorax links vorgebeugt werden könne, dies am besten nach gelungenem Rauchstopp und besserem Trainingszustand. Für mässig körperliche anstrengende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus pul monalen Gründen zu 50 % arbeitsfähig. 3 .3 Gemäss Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 1
- Mai 2019 sei letzterer trotz mehrerer motivierender Gespräche nicht für das pulmonale Reha bilitationsprogramm und auch nicht für Raucherentwöhnung bereit gewesen ( Urk. 9/39). 3.4 Im Bericht des B.___ vo m 1
- Dezember 2019 ( Urk. 9/51) wies der leitende Arzt Pneumologie, Dr. med. F.___ , auf die Behandlung mit letzter Kontrolle vom 2
- August 2019 hin. Der Beschwerdeführer habe seit 2018 zuneh mende Anstrengungsdyspnoe bei m Bergauflaufen. Er habe dies bemerkt beim Berghinaufgehen von seinem Laden im Wohnort ( zirka ein Kilometer ) . Dies sei für ihn deutlich anstrengend. E r müsse deutlich mehr ausatmen und müsse deutlich mehr schwitzen. Bisher seien keine Exazerbationen aufgetreten. Es bestehe ein CAT 5 von 40 Punkten bei einer mittelschweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung mit normalen statischen Lungenvolumina mit Diagnose einer COPD, GOLD-Stadium
- Die medizinisch - theoretische Ateminvalidität liege bei 35 % . Weitere Verlaufskontrollen seien keine geplant. Eine Indikation für eine endos kopische Lungenvolumenreduktion bestehe bei fortgeführtem Nikotinabusus und auch bei fehlende r Überblähung nicht. Eine ambulante pulmonale Rehabilita tion habe stattgefunden, wobei d ie Teilnahme (9 von 36) äusserst gering gewesen und der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr gekommen sei. Weiter sei er auch bezüglich des Rauchstopp s nicht einsichtig gewesen und könne sich einen solchen in den nächsten sechs Monate n nicht vorstellen. Insgesamt sei die Be handlung der COPD aufgrund der Mitarbeit des Beschwerdeführers erschwert gewesen . 4 . 4.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht die materielle Begründetheit des Anspruchs auf eine Rente respektive auf berufliche Massnahmen, sondern die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat, wie hiervor ausgeführt, aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Ver hältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbe troffenen Massnahme , zu wahren. E ine Sanktion darf damit nicht weiter gehen , als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Damit die Wider setz lichkeit angenommen werden kann, ist die richtige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ausserhalb des hier nicht einschlägigen Anwendungs bereichs von Art. 7b Abs. 2 IVG z wingend (E. 1.4 hiervor) . Im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die versicherte Person dabei schriftlich unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten aufzu fordern, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkommt (E. 1 .4 hie r vor). 4 .2 Grundsätzlich unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwer deführer der m it Schreiben der Beschwerdegegnerin vom5. J uni 20 19 ( Urk. 9/42) auferlegten medizinischen Behandlung in Form einer sechs- bis zwölfmonatigen pulmologischen Behandlung inklusive Rehabilitation und Raucherentwöhnung nur unzureichend nachkam (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Auch stellt e d er Beschwer deführer nicht in Abrede, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2019 ( Urk. 9/42) und 2
- Novem ber 2019 ( Urk. 9/49) grundsätzlich in rechts genügender Weise durchgeführt wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (E. 2.2), die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem nachträglichen Verhalten, insbesondere den ab Frühjahr 2020 gewährten beruflichen Massnahmen, auf die mit der Auflage vom
- Juni 2019 angedrohten Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verzichtet , ist ihm entgegen zu halten, dass er anlässlich des Erstgesprächs in der Einglie derungsberatung vom
- März 2020 die Aufgabe erhielt, sich um die Anmeldung beim Sozialdienst zu kümmern und, sobald er die Rechnungen wieder bezahlen könne, die Wiederaufnahme der pulmonalen Reha bilitation mit Hausarzt und Krankenkasse zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, mit der Behandlung bis zum Arbeitsversuch zuwarten zu dürfen, da ihm diese bei wieder vorhandener Tagesstruktur leichter falle ( Urk. 9/72/8). Am
- Juni 2020 wurde er von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefo nisch aufgefordert, die Zuweisung an den Lungenspezialisten nun aufzugleisen und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsversuch schon gestartet habe ( Urk. 9/72/10) . In der von ihm unterzeichneten Zielvereinbarung vom 1
- Juni 2020 zur Arbeitsvermittlung plus
- Teil verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäss seinen darin aufgeführten Verantwortlichkeiten sodann verbindlich , sich wie besprochen um die Kostengutsprache für eine erneute Lungen-Rehabilitation zu kümmern, damit eine Behandlung spätestens während des Arbeitsversuchs gestartet werden könne ( Urk. 9/61/1). Dabei wurde er neuerlich auf die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hin gewiesen ( Urk. 9/61/3). Entsprechend durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin verzichte auf die Durchsetzung der Auflage respektive auf die Durchsetzung der angedrohten Folgen einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht . Auch lässt er nicht geltend machen, es habe sich – wie verbindlich vereinbart - um die Kostengutsprache der Krankenkasse bemüht respektive diese sei ihm verweigert worden . 4.3 Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der angefochtene Entscheid Art. 7b Abs. 3 IVG nur ungenügend Rechnung trägt. Denn eine Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 2 IVG hat aufgrund der Fallumstände, insbesondere nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu erfolgen und sie hat vor allem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, namentlich hat sie die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (E. 1.4). Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) zu keinem dieser Punkte geäussert und liess sich auch in der Beschwerdeantwort vom
- Juli 2021 nicht dazu vernehmen ( Urk. 8). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage st eht zwar ausser Frage, dass es sich bei der auferlegten pulmologischen Behandlung mit Raucherentwöhnung jedenfalls um eine medizinisch indizierte Behandlung handelt. Jedoch lässt sich weder dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2) noch demjenigen des B.___ (E. 3.3) eine Angabe zur Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme entneh men. Ob damit (nur) eine Stagnation der Erkrankung respektive eine Verlangs a mung der von Dr. D.___ prognostizierten Progressivität derselben ( Urk. 9/34/3) erreicht werden kann oder ob und wann d avon eine Steigerung der A r beits fähigkeit und damit eine Verminderung des invalidenversicherungsrechtlichen Schadens zu e rwarten ist, lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwer de führer habe durch sein Verhalten eine abschliessende Prüfung des Renten an spruchs verhindert ( Urk. 2 S. 2) , verkennt sie, dass sie ihm keine Abklärungs mass nahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG, sondern eine medizinische Behand lungsmassnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 1.2) auferlegt hat. Die Frage aber, ob durch eine solche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht oder zumindest eine weitere Invalidisierung verhindert werden kann, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären. Dass sich der Beschwerdeführer einer Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG verweigert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch absolvierte er den am 1
- Juli 2020 zugesprochenen Arbeitsversuch ( Urk. 9/66), welcher unter anderem im Dienste einer besseren Einschätzung der Arbeits fähigkeit stand ( Urk. 9/72/7), zuverlässig, so dass bei zuletzt ausgeübtem Pensum von 60 % gar eine Festanstellung im Raume stand ( Urk. 7/72/12). 4.4 Nach dem Gesagten lässt sich die Wirksamkeit der (teilweise) verletzten Auflage und damit die Verhältnismässigkeit der Sanktion nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende ärztliche Auskünfte einzuholen haben, welche ihr einen Entscheid im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG erlauben. Dabei wird sie nicht umhin kommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, lässt sich do ch nicht nur die Wirksamkeit der auferlegten Behandlung, sondern auch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers als solche und damit die Frage , ob die Arbeits fähigkeit überhaupt anspruchsrelevant eingeschränkt ist, was Bedingung einer schadenmindernden Auflage und folglic h auch einer damit einhergehenden Sank tion wäre ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 149 zu Art. 21 ATSG ), nicht abschliessend beurteilen . Die von Dr. D.___ als mit nur noch zu 50 % beurteilte Restarbeitsfähigkeit (E. 3.2) findet jedenfalls im Bericht des B.___ (E.
- 4) vom 1
- Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theore ti schen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2 , 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/ Thurnheer , Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf. - 201703083 [eingesehen am 21.02.2022]). Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seit Kindheit bestehender Suchtproblematik und der 2005 gestellten Diagnose einer kombi nierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92.8 (E. 3.1) aktuell auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch hierzu wird die Be schwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, welche ihr zu dem erlauben , die medizinische Zumutbarkeit der auferlegten Behandlung auch mit Blick auf das Suchtgeschehen und das Ausmass des Verschuldens des B e schwerdeführers im Lichte von Art. 7b Abs. 3 IVG zu beurteilen , ist doch weder dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) noch der Beschwerdeantwort vom
- Juli 2021 ( Urk. 8) zu entnehmen, weshalb von einem schweren Verschulden auszu gehen sei und einzig ein solches könnte eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1
- Oktober 2018 E. 5.2.3.1). Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid , ge gebenenfalls über die angemessene Sanktion, gegebenenfalls über die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der am
- Oktober 2021 eingereichten Honorarnote ( Urk. 12) auf Fr. 2‘115.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- März 2021 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘115.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00278
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Angabe von seit der Puber tät bestehenden Konzentrationsschwächen, Depressionen und Problemen beim Umsetzen von Strukturen im August 2003 erstmals zum Bezug von Rentenleis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/1 Ziff. 7). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess ein psychiatrisches Gutachten in der Y.___ AG erstellen ( Urk. 9/11). Mit der Begrün dung , die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten (Cannabiskonsum) begründet, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/13). Auf eine erneute Anmeldung vom 1 2. September 2008 ( Urk. 9/15) trat sie mit Verfügung vom 21. Januar 2009 nicht ein ( Urk. 9/21). Im Jahr 2010 erlitt der Versicherte einen Spontanpneumothorax rechts ( Urk. 9/34/3, 9/34/7).
Im Juni 2016 erlangte der bis dahin ungelernte Versicherte das Fähigkeitszeugnis zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ ( Urk. 9/26/1) und arbeitete anschliessend in seinem Lehrbetrieb, der Z.___ in A.___ , im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 3 1. Juli 2017 als Fachmann Betriebsunterhalt zu 80 % ( Urk. 9/36/7-8).
1.2
Am 1 5. März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Boulles in der Lunge erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.
9/27). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch und holte medizinische Berichte und Unterlagen zum beruflichen Werdegang ein ( Urk. 9/32, 9/34 u nd 9/36). Am 5. Juni 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Scha denminderungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben
auf, sich eine m sechs - bis zwölfmonatige n
pulmonalen R ehabilitationsprogramm
mit Rau cher ent wöhnung zu unterziehen
( Urk. 9/42). Am
20. November 2019 forderte sie ihn unter neuerlichem Hinweis auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwir kungs pflicht auf , bis 6. Dezember 2019 über die medizinischen Massnahmen zu infor mieren ( Urk. 9/49) , worauf der Versicherte am 2 9. November 2019 telefonisch darüber informierte, dass er das pneumologische
Rehaprogramm im B.___ angetreten habe ( Urk. 9/50) . Nach Eingang eines Arztberichts des B.___ vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 9/51) und Durchführung eines Erst gesprächs im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 9/ 72/5-8 ) sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. März 2020 ( Urk. 9/57) Arbeitsver mittlung Plus (Assessment und Suche Arbeitsversuch durch die C.___ AG ) für die Zeit vom 2 3. März bis 31. August 2020 zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 9/66) gewährte sie Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeits versuch s als Mitarbeiter in einer Tierzucht für die Zeit vom 2 9. Juni bis 26. Dezember 2020 zuzüglich Taggeld , Akquisition (6 Monate) und Nachbetreu ung (6 Monate) ( Urk. 9/67). Nachdem eine zunächst in Betracht gezogene Fest anstellung im Einsatzbetrieb nach erfolgreich absolviertem Arbeitsversuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen war ( Urk. 9/72), reagierte der Versicherte nicht auf die nachfolgenden Bemühungen der C.___ AG zur Pla nung der weiteren Stellensuche ( Urk. 9/72/13). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 stellte die IV-Stelle unter dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leis tungen» die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/ 7 1). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 3. März 2021 fest ( Urk. 9/73 = Urk. 2).
Am
1. April 2021 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 2 3. März 2021 ( Urk. 9/75). Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete ( Urk. 9/78). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 3. März 2021 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 30. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2021 zu Kenntnis gebracht wurde ( Urk . 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1
IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unt er nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhin dern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilneh men, worunter insbesondere auch medizi nische Behand lun gen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kranken versi che rung (KVG) fallen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflich ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher eben falls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.3
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar.
1. 4
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung vor aus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahr scheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 82 /2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit Hin weisen).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis tungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre r Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bun desgerichts 8C_865/2017 vom 19. Okt ober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezug nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auf lag e 2020, Art. 21 N 152). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung mit dem Titel «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» damit, dass aus medizinischer Sicht eine Behandlung der Lungenerkrankung angezeigt gewesen und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung aufgefordert worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass er die Behandlung unzureichend wahr genommen habe und er bei 36 Behandlungsterminen nur bei deren neun an wesend gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Erstgespräch in der Eingliede rungs beratung nochmals angesprochen worden und er habe sich bereit erklärt, parallel zur Eingliederung die Behandlung wie gefordert umzusetzen. Diese mündliche Vereinbarung sei auch in der Zielvereinbarung für die berufliche Massnahme vom 1 1. Juni 2020 aufgenommen worden. Am 1 2. Juni 2020 habe zudem ein klären des Gespräch stattgefunden , wobei er auf seine fehlende Zuverlässigkeit, seine fehlende Behandlungsmotivation und die schlechte Erreichbarkeit sowie seine mangelnde Mitarbeit im Prozess der Stellensuche hingewiesen worden sei. Die Zielvereinbarung enthalte klare Voraussetzungen für die Mitarbeit und es sei auch besprochen worden, dass die beruflichen Massnahmen und auch alle weite ren IV-Abklärungen abgebrochen würden, wenn er sich nicht an die Verein barungen halte. Vom 29. Juni bis 2 6. Dezember 2020 habe er erfolgreich einen Arbeitsversuch absolvieren können, wobei es mit einer anschliessenden Festan stellung leider nicht geklappt habe. Er habe aber ein gutes Arbeitszeugnis für die Stellensuche erhalten und hätte auch weiterhin Unterstützung der C.___ AG zugute gehabt . Die C.___ AG habe aber am 28. Januar 2021 schriftlich mitge teilt, dass er bei der Stellensuche nicht mehr mitgemacht und sich auf Anfragen auch nicht mehr gemeldet habe.
Eine medizinische Behandlung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufge nommen und die gemeinsam definierten Pflichten für die Zusammenarbeit seien nicht mehr eingehalten worden, weshalb die Mitteilung vom 1 4. Juli 2020 vor zeitig per 8. Februar 2021 habe aufgehoben werden müssen. Nach dem Assess ment und dem Arbeitsversuch sei er auch gut für die Stellensuche gerüstet, sodass kein Anspruch mehr auf Unterstützung bei der Stellensuche bestehe.
Weil er weder die medizinische Behandlung noch die Ste llensuche pflichtbewusst um ge setzt habe , könne auch der Rentenanspruch nicht ab schliessend geprüft werden . D a er die Mitwirkungspflicht nicht wahrnehme, seien weitere IV-Leistungsan sprüche nicht zu prüfen und das Leistungsbegehren abzuweisen. Für eine Wieder aufnahme von IV-Abklärungen habe er darzulegen, dass er den Mitwirkungs pflichten nachgekommen sei. Dies bedeute, dass er Stellensuchbemühungen nachzuweisen habe, wobei fünf bis zehn Bewerbungen pro Monat angemessen seien. Sodann habe er den Nachweis der Behandlung gemäss Auflage vom 5. Juni 2019 zu erbringen, was eine pulmologische Behandlung während mindeste ns sechs bis zwölf Monaten inklusive Rehabilitationsprogramm und Raucherent wöhnung mit lückenloser Teilnahme an der Therapie bedeute. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
6
f. ), die Beschwerdegegnerin habe weder das Ausmass des Verschuldens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch die Wirksamkeit der Auflage, die zudem nur teilweise verletzt worden sei, geprüft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auflage im Juni 2019 mitgeteilt worden sei. I n der Folge sei mit der pulmologischen Behandlung begonnen worden , aber ärztlicherseits sei die unge nügen de Mitwirkung moniert worden . Bereits damals hätte es sich aufgedrängt abzuklären, ob die ungenügende Teilnahme krankheitsbedingt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz der unzureichend erfüllten Auflagen auch Eingliederungsmassnahmen gewährt und einen Arbeitsversuch ermöglicht. Es sei somit davon auszugehen, dass auf die angedrohten Folgen bei ungenügender Erfüllung der Auflage vom Sommer 2019 bereits im Frühjahr 2020 verzichtet worden sei (S. 6 f.). Erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch, welcher aber nicht zu einer Festanstellung geführt habe , und nach weiterer Unterstützung bei der Stellensuche, bei der er nicht genügend mitgewirkt habe, seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden. Dass dabei unter Hinweis auf das ungenü gende Erfüllen der Auflage vom Juni 2019 ein leistungsabweisender Entscheid erfolge, sei nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin habe bereits seit Dezember 2019 Kenntnis von der mangelnden Mitwirkung gehabt und trotzdem mehr als ein Jahr weitere Leistungen erbracht. Es sei auch nicht geprüft worden, weshalb er die Auflagen nur teilweise habe erfüllen können . A uch sei nicht geprüft worden, ob und in welchem Umfang sich die pulmologische Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, wenn diese zureichend erfüllt worden wäre. Die Sanktion dürfe nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (S. 7 f.). Bezüglich der mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen seien in den Akten keine genügenden Angaben zu finden und diese ergäben auch keinen Auf schluss über die im Verfügungszeitpunkt aktuelle Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 3 . 3 .1
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen versicherungspsychia tri schen Gutachten der Y.___ AG, vom 1 8. Januar 2005 ( Urk. 9/11) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 15): - Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Stö rungen durch Can n abinoide , ständiger Gebrauch (ICD-10 F12.25) - Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) - Anpassungsstörungen mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) Zur Anamnese wurde ausgeführt (S. 1 f.), der Beschwerdeführer sei ab der 1. Real schulklasse mit depressiven Verstimmungen aufgefallen, die sich bis zur 3. Sekun darschulklasse fortgesetzt hätten. Mit der 3. Sekundarklasse sei er in ein Heim eingewiesen worden. Er habe durchgehend Anpassungsschwierigkeiten gezeigt mit passivem Widerstand und fortgesetztem Konsum von Cannabis. Gleichzeitig sei ein geringer Eigenantrieb aufgefallen, eine Perspektivlosigkeit sowie eine erniedrigte Frustrationstoleranz. Er habe eine Lehre als Audio- und Videoelek troniker begonnen, abgebrochen und einen dreieinhalb Monat e dauernden Can n a bisentzug in Frankreich gemacht. Im Anschluss daran habe er den Versuch unter nommen die Matura nachzumachen, jedoch keinen Ort gefunden, wo er diese hätte machen können. Eine begonnene Schreinerlehre habe er wegen verstärktem « Kiffen » abbrechen müssen und sich daraufhin erneut einem eineinhalb Monate dauernden stationären Cannabisentzug im Tessin unterzogen. Anschliessend habe er sich über ein Temporär-Büro für vier bis fünf Monate Beschäftigungen gesucht, danach jedoch nicht mehr gearbeitet und sich nur noch in sein Zimmer zurück gezogen. Suchtanamnestisch habe er mit 13 angefangen zu « kiffen » . Ab der 3. Sekundar klasse sei er mit zehn Joints pro Tag voll eingestiegen. Zusätzlich habe er Psylo sowie Pilze beziehungsweise Ecstasy und (einmalig) MDMA konsumiert. Zurzeit konsumiere er mindestens einen Joint pro Tag, am Wochenende auch drei bis vier Joints. Grund zum « Kiffen » sei für ihn die Flucht vor dem Alltag sowie seine Angst (Befürchtungen) vor allfälligem Versagen in verschiedensten Situationen. Die psychischen Störungen sowie die Störung des Sozialverhaltens, die beide sehr wahrscheinlich durch den fortgesetzten Cannabiskonsum ausgelöst und unter hal ten würden, hätten bis anhin einen regulären Schulabschluss beziehungsweise eine Berufsausbildung verunmöglicht. Mit einer therapeutischen, fachpsychia trisch zu leitenden Massnahme (Psychotherapie eventuell unterstützt durch adä quate Pharmakotherapie) sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen . Unter einem konsequenten thera peutischen Regime könne vermutlich in der Zeit von neun bis zwölf Monaten eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden (S. 16) . Der regionale ärztliche Dienst und gestützt auf dessen Beurteilung die Be schwer degegnerin schlossen gestützt darauf auf eine primär durch das Abhängig keits verhalten begründete Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss der damaligen Rechts lage zu keiner Invalidität führte ( Urk. 9/12/3, 9/13/1). 3 .2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und klini sche Immunologie FMH, führt e i n seinem Bericht im September 2018 (genaues Datum un leserl ich [ Urk. 9/34/7 f.] ) aus, Zuweisungsgrund sei en eine Anstren gung sdyspnoe und thorakale Schmerzen links gewesen . Seit akuten Schmerzen rechts mit thorakal em
Spontanpneumoth or ax und neben der Pleuradrainage auch thora ko skopischer
Pleure ktomie /Bullektomie rechts am E.___ behandelt, habe der Beschwerdeführer eine A n strengungsdyspnoe bemerkt. Es hätten auch zeitweise atemabhängige Schmerzen wieder zugenommen, welche über der rechten Schulter bis zur Nierenloge reichten. Der Beschwerdeführer rauche seit dem 1 3. Lebensjahr und konsumiere derzeit täglich im Durchschnitt ein Päckchen und daneben noch drei Joints pro Tag.
Als Diagnosen bestünden: Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) - Gold Stadium 2A - Lungenemphyse z eichen mit ausgeprägten bullösen
Veränderungen in beiden Lungen - Status nach Spontanpneumothroax rechts mit Status nach thora ko s ko pischer
Bullaresektion rechts im E.___ 2010 Eine Raucherentwöhnung wäre ganz wichtig, kombiniert mit einem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm. Auch sei im weiteren Verlauf eine Volu menreduktionsmassnahme mit Bullae -Resektion auch auf der linken Seite zu eva luieren, damit einem Spontanpneumothorax links vorgebeugt werden könne, dies am besten nach gelungenem Rauchstopp und besserem Trainingszustand. Für mässig körperliche anstrengende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus pul monalen Gründen zu 50 % arbeitsfähig. 3 .3
Gemäss Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 1 6. Mai 2019 sei letzterer trotz mehrerer motivierender Gespräche nicht für das pulmonale Reha bilitationsprogramm und auch nicht für Raucherentwöhnung bereit gewesen ( Urk. 9/39). 3.4
Im Bericht des B.___ vo m 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 9/51) wies der leitende Arzt Pneumologie, Dr. med. F.___ , auf die Behandlung mit letzter Kontrolle vom 2 8. August 2019 hin. Der Beschwerdeführer habe seit 2018 zuneh mende Anstrengungsdyspnoe bei m Bergauflaufen. Er habe dies bemerkt beim Berghinaufgehen von seinem Laden im Wohnort ( zirka ein Kilometer ) . Dies sei für ihn deutlich anstrengend. E r müsse deutlich mehr ausatmen und müsse deutlich mehr schwitzen. Bisher seien keine Exazerbationen aufgetreten. Es bestehe ein CAT 5 von 40 Punkten bei einer mittelschweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung mit normalen statischen Lungenvolumina mit Diagnose einer COPD, GOLD-Stadium 2. Die medizinisch - theoretische Ateminvalidität liege bei 35 % .
Weitere Verlaufskontrollen seien keine geplant. Eine Indikation für eine endos kopische Lungenvolumenreduktion bestehe bei fortgeführtem Nikotinabusus und auch bei fehlende r Überblähung nicht. Eine ambulante pulmonale Rehabilita tion habe stattgefunden, wobei d ie Teilnahme (9 von 36) äusserst gering gewesen und der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr gekommen sei. Weiter sei er auch bezüglich des Rauchstopp s nicht einsichtig gewesen und könne sich einen solchen in den nächsten sechs Monate n nicht vorstellen. Insgesamt sei die Be handlung der COPD aufgrund der Mitarbeit des Beschwerdeführers erschwert gewesen . 4 .
4.1
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht die materielle Begründetheit des Anspruchs auf eine Rente respektive auf berufliche Massnahmen, sondern die Festlegung einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b Abs. 3 IVG. Diese hat, wie hiervor ausgeführt, aufgrund aller Fallumstände, insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Ver hältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbe troffenen Massnahme , zu wahren. E ine Sanktion darf damit nicht weiter gehen , als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. Damit die Wider setz lichkeit angenommen werden kann, ist die richtige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
ausserhalb des hier nicht einschlägigen Anwendungs bereichs von Art. 7b Abs. 2 IVG z wingend (E. 1.4 hiervor) .
Im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist die versicherte Person dabei schriftlich unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten aufzu fordern, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkommt (E. 1 .4 hie r vor). 4 .2
Grundsätzlich unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwer deführer der m it Schreiben der Beschwerdegegnerin vom5. J uni 20 19 ( Urk. 9/42) auferlegten medizinischen Behandlung in Form einer sechs- bis zwölfmonatigen pulmologischen Behandlung inklusive Rehabilitation und Raucherentwöhnung nur unzureichend nachkam (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Auch stellt e
d er Beschwer deführer nicht in Abrede, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2019 ( Urk. 9/42) und 2 0. Novem ber 2019 ( Urk. 9/49) grundsätzlich in rechts genügender Weise durchgeführt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (E. 2.2), die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem nachträglichen Verhalten, insbesondere den ab Frühjahr 2020 gewährten beruflichen Massnahmen, auf die mit der Auflage vom 5. Juni 2019 angedrohten Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verzichtet , ist ihm entgegen zu halten, dass er anlässlich des Erstgesprächs in der Einglie derungsberatung vom 3. März 2020 die Aufgabe erhielt, sich um die Anmeldung beim Sozialdienst zu kümmern und, sobald er die Rechnungen wieder bezahlen könne, die Wiederaufnahme der pulmonalen Reha bilitation mit Hausarzt und Krankenkasse zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, mit der Behandlung bis zum Arbeitsversuch zuwarten zu dürfen, da ihm diese bei wieder vorhandener Tagesstruktur leichter falle ( Urk. 9/72/8). Am 4. Juni 2020 wurde er von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefo nisch aufgefordert, die Zuweisung an den Lungenspezialisten nun aufzugleisen und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsversuch schon gestartet habe ( Urk. 9/72/10) . In der von ihm unterzeichneten Zielvereinbarung vom 1 1. Juni 2020 zur Arbeitsvermittlung plus 1. Teil verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäss seinen darin aufgeführten Verantwortlichkeiten sodann verbindlich , sich wie besprochen um die Kostengutsprache für eine erneute Lungen-Rehabilitation zu kümmern, damit eine Behandlung spätestens während des Arbeitsversuchs gestartet werden könne ( Urk. 9/61/1). Dabei wurde er neuerlich auf die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hin gewiesen ( Urk. 9/61/3). Entsprechend durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin verzichte auf die Durchsetzung der Auflage respektive auf die Durchsetzung der angedrohten Folgen einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht . Auch lässt er nicht geltend machen, es habe sich
– wie verbindlich vereinbart - um die Kostengutsprache der Krankenkasse bemüht respektive diese sei ihm verweigert worden .
4.3
Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der angefochtene Entscheid Art. 7b Abs. 3 IVG nur ungenügend Rechnung trägt.
Denn eine Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nach Massgabe von Art. 7b Abs. 2 IVG hat aufgrund der Fallumstände, insbesondere nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu erfolgen und sie hat vor allem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, namentlich hat sie die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (E. 1.4).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) zu keinem dieser Punkte geäussert und liess sich auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 nicht dazu vernehmen ( Urk. 8). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage st eht zwar ausser Frage, dass es sich bei der auferlegten pulmologischen Behandlung mit Raucherentwöhnung jedenfalls um eine medizinisch indizierte Behandlung handelt. Jedoch lässt sich weder dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2) noch demjenigen des B.___ (E. 3.3) eine Angabe zur Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme entneh men. Ob damit (nur) eine Stagnation der Erkrankung respektive eine Verlangs a mung der von Dr. D.___ prognostizierten Progressivität
derselben ( Urk. 9/34/3) erreicht werden kann oder ob und wann d avon eine Steigerung der A r beits fähigkeit
und damit eine Verminderung des invalidenversicherungsrechtlichen Schadens
zu e rwarten ist, lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwer de führer habe durch sein Verhalten eine abschliessende Prüfung des Renten an spruchs verhindert ( Urk. 2 S. 2) , verkennt sie, dass sie ihm keine Abklärungs mass nahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG, sondern eine medizinische Behand lungsmassnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 1.2) auferlegt hat. Die Frage aber, ob durch eine solche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht oder zumindest eine weitere Invalidisierung verhindert werden kann, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären. Dass sich der Beschwerdeführer einer Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG verweigert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch absolvierte er
den am 1 4. Juli 2020 zugesprochenen Arbeitsversuch ( Urk. 9/66), welcher unter anderem im Dienste einer besseren Einschätzung der Arbeits fähigkeit stand ( Urk. 9/72/7), zuverlässig, so dass bei zuletzt ausgeübtem Pensum von 60 % gar eine Festanstellung im Raume stand ( Urk. 7/72/12). 4.4
Nach dem Gesagten lässt sich die Wirksamkeit der (teilweise) verletzten Auflage
und damit die Verhältnismässigkeit der Sanktion nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende ärztliche Auskünfte einzuholen haben, welche ihr einen Entscheid im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände gemäss
Art. 7b Abs. 3 IVG erlauben. Dabei wird sie nicht umhin kommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, lässt sich do ch nicht nur die Wirksamkeit der auferlegten Behandlung, sondern auch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers als solche und damit die Frage , ob die Arbeits fähigkeit überhaupt anspruchsrelevant eingeschränkt ist, was Bedingung einer schadenmindernden Auflage und folglic h auch einer damit einhergehenden Sank tion wäre ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 149 zu Art. 21 ATSG ), nicht abschliessend beurteilen . Die von
Dr. D.___ als mit nur noch zu 50 % beurteilte Restarbeitsfähigkeit (E. 3.2)
findet jedenfalls im Bericht des B.___ (E.
3. 4) vom 1 0. Dezember 2019 und der darin postulierten medizinisch-theore ti schen Ateminvalidität von «nur» 35 % nicht ohne Weiteres Bestätigung (E. 3.2 , 3.3; vgl. zur Ateminvalidität: Nussbaumer-Ochsner/Hezel/ Thurnheer , Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, in: Swiss Med Forum 2017; 17 (40): 849-858, einsehbar unter: https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf. - 201703083 [eingesehen am 21.02.2022]).
Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seit Kindheit bestehender Suchtproblematik und der 2005 gestellten Diagnose einer kombi nierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92.8 (E. 3.1) aktuell
auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch hierzu wird die Be schwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, welche ihr zu dem erlauben , die medizinische Zumutbarkeit der auferlegten Behandlung auch mit Blick auf das Suchtgeschehen und das Ausmass des Verschuldens des B e schwerdeführers im Lichte von Art. 7b Abs. 3 IVG zu beurteilen , ist doch weder dem angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) noch der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk.
8) zu entnehmen, weshalb von einem schweren Verschulden auszu gehen sei und einzig ein solches könnte eine gänzliche Leistungsverweigerung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9.
Oktober
2018 E.
5.2.3.1).
Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid , ge gebenenfalls
über die angemessene Sanktion, gegebenenfalls über die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der am 1. Oktober 2021 eingereichten Honorarnote ( Urk.
12) auf Fr. 2‘115.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2021 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘115.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef