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IV.2021.00263

Volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen; Abzug vom Tabellenlohn; Anspruch auf Viertelsrente bestätigt

Zürich SozVersG · 2021-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Boden leger bei der Z.___ AG ( Urk. 7/24). Am 2 0. April 2016 stürzte er während seiner Arbeit zu Boden und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen der Unfall versicherung ( Urk. 7/8, Urk. 7/16). Wegen den Folgen des Unfalls meldete sich der Versicherte am 2 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei ( Urk. 7/16 /1-83 ) und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. Februar 2017 ein (Urk. 7/24). Am 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen mög li ch seien ( Urk. 7/29). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/38 /1-69, Urk. 7/45/1-58 ). Die Rehaklinik A.___ nahm im Auftrag der Suva eine beruf liche Standortbestimmung vor (vgl. Bericht vom 8. Februar 2018, Urk. 7/46). Die vorgesehene berufliche Grundabklärung konnte aber in der Folge nicht durchge führt werden ( Urk. 7 /50). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 1 5. März 2018 ( Urk. 7 /53/1-6) und der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ vom 22. Juni

2018 ( Urk. 7/54) , vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3, unter Beilage diverser weiterer Be richte, Urk. 7/79/4-34) und vom 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81)

ein. Mit Vorbescheid vom 1 5. November 2019 kün digte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invali denrente und ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente ausrichten werde ( Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte durch Y.___ unter Beilage diver ser Arztberichte ( Urk. 7/98/1-16) am 2 6. Juni 2020 Einwand ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Herzgefässzentrums der Klinik D.___ vom 8. September 2020 ein ( Urk. 7/102/1, unter Beilage des Berichts vom 2 6. August 2020, Urk. 7/102/2-5). Am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/106) reichte der Versicherte den Arztbericht der Klinik D.___ vom 9. November 2020 ( Urk. 7/107) ein. Mit Verfügungen vom 1 0. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom

1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente und basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2). 2.

Ge gen dies e Verfügungen erhob X.___ durch Y.___ am 26. April 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügungen vom 10.03.2021 seien aufzuheben soweit sie eine höhere IV-Rente ab 01.09.2019 verweigern. 2. Es sei eine halbe Rente ab 01.09.2019 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1. Juli 2021 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht be rücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE

110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein ren ten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V

273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufla g e 2014, R n 131 zu Art. 28a).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Bodenleger seit April 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei im April 2017 abgeschlossen gewesen, da sich der Beschwerdeführer aber erst im Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet habe, könne erst ab Juni 2017 eine Rente zugesprochen werden. Bis zum 3 1. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe deshalb ab Juni 2017 bei einem Invalidi täts grad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Juni 2019 sei der Beschwerdeführer für eine angepasste, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines (weiteren) leidens bedingten Abzuges von 5 % ergebe sich eine Einkommens einbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 44 % . Ab September 2019 habe der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Viertelsrente . 2. 2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei fraglich, ob er eine Verweistätigkeit wirklich zeitlich uneingeschränkt ausüben könne. Die Ein schät zung der Beschwerdegegnerin weiche stark von der Einschätzung des Haus arztes ab. Fraglich sei auch, ob er einen Arbeitgeber finden würde, der ihm eine entsprechende Stelle anbieten würde. Bei der Berechnung des Invaliden einkom mens könn t e n sodann vom Tabellenlohn maximal 25 % abgezogen werden. Be reits bei einem Abzug von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und somit ein Anspruch auf die von ihm beantragte halbe Invalidenrente. 3. 3.1

Laut dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion Labrum-Kapsel- Komplex und subacromialer Dekompression am 2 2. September 2016, eine instabile Kapselverletzung der rechten Schulter, eine Ruptur der langen Bicepssehne rechts, eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Partialruptur der Subscapularissehne rechts sowie eine Periarthritis hume roscapularis rechts. Als unfallfremde Diagnose bestünden ausserdem ein Impin gementsyndrom an der rechten Schulter sowie eine ACG- Arthrose rechts. Der Beschwerdeführer habe am 2 0. April 2016 einen Unfall erlitten, bei dem es zur Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Es habe ein e opera tive Versorgung durchgeführt werden müssen. Anschliessend sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Die konservative Behand lung könne keine weitere Verbesserung bewirken. Es zeigten sich unfallabhängige Schmerzen im Bereich der dorsalen Kapsel. Unfallunabhängig sei bei der Unter suchung eine starke Schmerzhaftigkeit des Akromioklavikular gelenkes rechts festzustellen. Aufgrund der Einschränkungen der Beweglichkeit und der Arbeits fä higkeit bedingt durch Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Das Heben und Tragen von leichten Lasten von 5-10 kg bis Lendenhöhe sei möglich. Das Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Hantieren mit Werkzeugen leicht bis mittelschwer sei möglich, jedoch keine Arbeiten, welche andauernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachten. Länger andauerndes Sitzen oder Stehen sei möglich. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbei ten, die das Gleichgewicht beanspruchten oder die ein Balancieren erforderlich machten, sollten nicht ausgeübt werden. Eine zeitliche Einschränkung für behin derungsangepasste Tätigkeiten gebe es nicht. Der End zustand an der rechten Schulter sei erreicht. Eine weitere Besserung sei nicht zu erwarten. 3.2

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/93/4-5) ist anhand der Akten der Suva ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit ausgewiesen. Für die bisherige Tätigkeit als Bodenleger bestehe seit dem Unfall vom 2 0. April 2016 eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen keine quan titative (zeitliche) Einschränkung, spätestens seit der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Dezember 2017, wahrscheinlich aber bereits ab März 201 7. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 1 5. März

2018 (Urk. 7/53/ 1-7) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine traumatische Ruptur der langen Bicepssehne rechts mit instabiler Kapselverletzung im April 2016, eine Partialruptur der Supraspinatus sehne und schwere AC-Gelenksarthrose im Juni 2016, eine Partialruptur der Subscapularis sehne rechts im September 2016, ein Status nach Schulterarthros kopie mit Kapsel rekonstruktion, subakromialer Dekompression und Débride ment der Rota to renmanschette , fecit

Dr. G.___ , ein Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiag nose ca. 2011, aktuell unter OAD und eine Tachykardiomyopathie bei Vorhofflimmern im Mai 201 7. Im angestammten Beruf als Bodenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste, belastungslimitierte (ca. 5 kg) Tätigkeiten ohne Überkopfbeanspru chung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig zu 30 % arbeitsfähig. 3. 4 3. 4 .1

Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ v om 22. Juni 2018 ( Urk. 7/54) besteht beim Beschwerdeführer ein symptomatisches Vorhofflimmern. Der LVEF liege immer noch bei 35 % . Aktuell sei die Ursache für die Herzschwäche noch unklar, so dass nicht angegeben werden könne, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit arbeitsfähig sei. 3. 4 .2

Im Bericht vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3) hielt die Klinik für Kardiologie fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht beurteilt werden könne. Es bestünden beim Beschwerdeführer multifaktorielle, unklare Beschwerden. 3. 4 .3.

Am 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81) hielten die Ärzte der Klinik für Kardiologie fest, aus kardiologischer Sicht sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem 100%-Pensum möglich. Der Beschwerdeführer berichte jedoch über andere, nicht kardiale Beschwerden. Eine gesamtheitliche Abklärung wäre deshalb zu über legen. 3.5 3.5.1

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7/93/7-8) fest, hinsichtlich des bis lang im Vordergrund stehenden, unfallbedingten orthopädischen Gesundheits scha dens an der rechten Schulter gebe es keine neuen medizinischen Informa tio nen. Die Suva habe den Fall auch mittlerweile abgeschlossen und dem Be schwer de führer eine Invalidenrente von 41 % zugesprochen. Es gebe aber neue Diagno sen auf internistischem Fachgebiet. Es sei deshalb eine fachspezifische Beurtei lung vorzunehmen. 3.5.2

Die internistische Beurteilung na hm in der Folge RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 6. August

2019 vor (Urk. 7/93/9). Er führte aus, während der Phase der schwierigen diagnostischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis M ai 2019 sei medizin theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und vom Hausarzt Dr. B.___ bestätigt. Für die Zeit danach seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.5.3

Am 2 9. August 2019 ( Urk. 7/93/9-10) führte Dr. H.___ aus, aus der aktuellen kardiologischen Einschätzung ergebe sich, dass seit Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich sei. 3.6

Die Ärzte der Klinik D.___ führten im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 7/102/1) aus, aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten theoretisch arbeitsfähig. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht arbeitsfähig. 3.7 3.7.1

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 3 1. August 2020 ( Urk. 7/108/4-5) fest, aus ortho pädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme vom 2 6. Juli 2019 nicht verändert. Aus kardiologischer Sicht fänden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 bei den Akten. Es seien deshalb zusätzlich e Abklärungen vorzunehmen. 3.7.2

Am 1 5. September 2020 ( Urk. 7/108/6) nahm Dr. F.___ gemeinsam mit RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin, Stellung. Sie hielten fest, die Stellungnahme der Klinik D.___

vom 8. September 2020 beantworte die offenen Fragen. Deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gut nachvollziehbar. Zusammenfassend sei somit daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich von Februar 2018 bis Mai 2019 auf 0 % , von Juni 2019 bis Mai 2020 auf 100 % , von Juni 2020 bis Juli 2020 auf 0 % und ab August 2020 bis auf weiteres 100 % . Angepasst seien körperlich leichte bis selten mittel schwe re Arbeiten, ohne Einwirkung von Kälte, Hitze oder starken Temperatur schwan kungen, ohne Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (z.B. Schichtarbeit), ohne Arbei ten mit hoher Verletzungsgefahr (z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern). 3.8

Am 9. November 2020 ( Urk. 7/107) berichteten die Ärzte der Klinik D.___

über einen erfreulichen Verlauf. Die jetzige Medikation werde belassen. Der Beschwerdeführer solle seine Schrittzahl (von aktuell 6000) auf 8000 pro Tag erhöhen. Er dürfe absolut keinen Alkohol trinken, da sonst das Rezidivrisiko sehr hoch sei. Die Auswurffraktion habe sich leicht verschlechtert, der Beschwerde führer sei im Alltag limitiert und könne höchstens 30 Minuten laufen mit Pausen. Eine Arbeit mit mittelschwerer oder schwerer körperlicher Belastung sei im Mo ment vermutlich nur eingeschränkt möglich. Eine nächste Kontrolle sei im Som mer 2 021 vorgesehen. 3. 9

Der Hausarzt Dr. B.___ führte am 2 2. November 2020 ( Urk. 7/112/3-4) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer leide an einer Schulterproblematik rechts mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dane ben bestehe eine äusserst labile kardiale Situation, welche ebenfalls zu massiver Einschränkung im Alltag führe, jedoch in wechselndem Umfang. Eine regel mäs sige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kardialen Situation nicht sicher gege ben. Ausfälle seien aufgrund der labilen Herzleistung vorprogrammiert. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei somit nicht realistisch. Zudem sei die Ein schrän kung seitens der Schulter beträchtlich und aufgrund der manuellen Tätig keit und der Ausbildung des Beschwerdeführers arbeitstechnisch relevant. Zu sammen fas send sei eine Arbeitstätigkeit im primären Arbeitsmarkt aus haus ärztlicher Sicht nicht wirklich denkbar. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig für mittlere bis schwere Arbeitstätigkeit und zu 75 % arbeitsunfähig für leichte bis mittlere Arbeitstätig keiten. 4. 4.1

Es ist unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

– insbesondere dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) -, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der unfallbedingten Schädigungen an der rechten Schul ter nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Einschränkungen an der Schulter lassen hin gegen die Ausübung einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten und Arbeiten, welche andau ernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachen , vollum fänglich zu. 4.2

Zusätzlich bestehen beim Beschwerdeführer kardiale Probleme. Übereinstimmend mit der Beurteilung v on RAD-Arzt Dr. H.___

(vgl. E. 3.5.2) ist davon auszu gehen , dass der Beschwerdeführer während der Phase der schwierigen diagnos tischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis Mai 2019 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Hingegen hat der RAD gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Kardiologen ( Spital C.___ , Klinik D.___ ) in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich möglich war. 4.3

Der Hausarzt Dr. B.___ hat abweichend von der Beurteilung der behandelnden Kardiologen ausgeführt, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kar dialen Situation nicht sicher gegeben. Es sei mit Ausfällen zu rechnen. Angesichts der zusätzlichen Einschränkungen seitens der rechten Schulter, welche den Be schwerdeführer bei der Ausübung einer manuellen Tätigkeit wesentlich behindern würden, bestehe deshalb keine realistische Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbe its markt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kardiale Situation laut der Einschät zung der Klinik D.___ einen erfreulichen Verlauf zeigt. Die Situation konnte stabilisiert werden und der Beschwerdeführer war beschwerdefrei. Durch die Sistierung des Alkoholkonsums und eine weitere Gewichtsreduktion lässt sich die Situation weiter verbessern ( vgl. Urk. 7/102/4) . Der Einschätzung von Dr. B.___ , dass die kardiale Situation keine regelmässige Arbeitstätigkeit zulässt, kann damit übereinstim mend mit der Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Dem Beschwerde führer steht eine breite Palette an körperlich leichten Tätigkeiten offen. Die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters zwar als erschwert, es lässt sich aber nicht feststellen, dass das Finden einer neuen Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18.

Dezember 2019 E. 5) . 4.4

Gestützt auf die von ihr durchgeführten medizinischen Abklärungen und deren Beurteilung durch den RAD ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bis Ende Mai 2019 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war, seit dem 1. Juni 2019 aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit besteht . 5. 5.1

Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 hat die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

- unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - vom 1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. 5.2

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Bodenleger erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/24/4) hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2017 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 96'850.-- erzielt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer de führers ( Urk. 7/18) ergibt sich indessen, dass er in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen zwi schen rund Fr. 100'000. und Fr. 108'000.-- erzielte. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2012 bis 2014 (letzte drei Jahre mit voller Erwerbstätigkeit) ausgegangen und hat dieses der Netto lohn entwicklung angepasst. Das auf diese Weise berechnete Valideneinkom men für das Jahr 2019 bezifferte die Beschwerde gegnerin auf Fr. 108'458.60 (vgl. Urk. 7 /86). Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, basiert die Berech nung der Beschwerdegegnerin auf dem proviso rischen Wert der Nominallohnent wicklung für das Jahr 2019 von 0,5 % . Der definitive Wert beläuft sich auf 0,9 % ( vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer , Tabelle 1.1.15). Dem entsprechend erhöht sich das Valideneinkommen leicht auf Fr. 108'890.3 0. Für seine Behauptung, dass er im Jahr 2018 eine konkrete Lohnerhöhung zu erwarten gehabt hätte, welche über der statistischen Nominallohnentwicklung liegt ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), nennt der Beschwerdeführer keinen B e weis. Es besteht kein Anlass , von dieser A nnahme auszugehen . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar bei tertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde in stanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.4

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 8 im privaten Sektor Fr. 5’ 417 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 8 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level ), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monat lich Fr. 5‘ 647.25 bzw. Fr. 67'766.70 pro Jahr ergibt.

Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer von 0,9 %

( vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal lohnindex Männer , Tabelle 1.1.15 ) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 1 9

Fr. 68'376.60 . Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und erleidet in einer

leichten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen . Die Beschwerde gegnerin hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lang e Zeit für denselben Betrieb gearbeitet hat und seines fortgeschrittenen Alters einen Abzug von 5 % vorgenommen ( Urk. 7/86). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit mehr ausüben kann, hat die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Abzug von 5 % Rechnung getragen (U rk. 7/108/7). Weiter e Abzüge rechtfertigen sich nicht.

Dies gilt in Würdigung der gesamten Umstände umso mehr, als grundsätzlich d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Ver minderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabe llenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfass t (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.3, 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompe tenzniveau 1 nicht z wingend lohnsenkend aus (Urteil

des Bundesgerichts 9C_439/2019 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2). Unter Vornahme eine s Abzuges von insgesamt 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen damit auf F r. 61'538. 9 5. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 108'890.30 ergibt sich eine Einkom mens ein busse von Fr. 47'351.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 43 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente . 5 . 5

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Boden leger bei der Z.___ AG ( Urk. 7/24). Am 2 0. April 2016 stürzte er während seiner Arbeit zu Boden und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen der Unfall versicherung ( Urk. 7/8, Urk. 7/16). Wegen den Folgen des Unfalls meldete sich der Versicherte am 2 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei ( Urk. 7/16 /1-83 ) und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. Februar 2017 ein (Urk. 7/24). Am 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen mög li ch seien ( Urk. 7/29). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/38 /1-69, Urk. 7/45/1-58 ). Die Rehaklinik A.___ nahm im Auftrag der Suva eine beruf liche Standortbestimmung vor (vgl. Bericht vom 8. Februar 2018, Urk. 7/46). Die vorgesehene berufliche Grundabklärung konnte aber in der Folge nicht durchge führt werden ( Urk. 7 /50). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 1 5. März 2018 ( Urk. 7 /53/1-6) und der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ vom 22. Juni

2018 ( Urk. 7/54) , vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3, unter Beilage diverser weiterer Be richte, Urk. 7/79/4-34) und vom 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81)

ein. Mit Vorbescheid vom 1 5. November 2019 kün digte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invali denrente und ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente ausrichten werde ( Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte durch Y.___ unter Beilage diver ser Arztberichte ( Urk. 7/98/1-16) am 2 6. Juni 2020 Einwand ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Herzgefässzentrums der Klinik D.___ vom 8. September 2020 ein ( Urk. 7/102/1, unter Beilage des Berichts vom 2 6. August 2020, Urk. 7/102/2-5). Am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/106) reichte der Versicherte den Arztbericht der Klinik D.___ vom 9. November 2020 ( Urk. 7/107) ein. Mit Verfügungen vom 1 0. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom

1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente und basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.15 ) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 1

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

E. 1.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht be rücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE

110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein ren ten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V

273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufla g e 2014, R n 131 zu Art. 28a).

2.

E. 2 Es sei eine halbe Rente ab 01.09.2019 zuzusprechen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Bodenleger seit April 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei im April 2017 abgeschlossen gewesen, da sich der Beschwerdeführer aber erst im Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet habe, könne erst ab Juni 2017 eine Rente zugesprochen werden. Bis zum 3 1. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe deshalb ab Juni 2017 bei einem Invalidi täts grad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Juni 2019 sei der Beschwerdeführer für eine angepasste, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines (weiteren) leidens bedingten Abzuges von 5 % ergebe sich eine Einkommens einbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 44 % . Ab September 2019 habe der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Viertelsrente . 2. 2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei fraglich, ob er eine Verweistätigkeit wirklich zeitlich uneingeschränkt ausüben könne. Die Ein schät zung der Beschwerdegegnerin weiche stark von der Einschätzung des Haus arztes ab. Fraglich sei auch, ob er einen Arbeitgeber finden würde, der ihm eine entsprechende Stelle anbieten würde. Bei der Berechnung des Invaliden einkom mens könn t e n sodann vom Tabellenlohn maximal 25 % abgezogen werden. Be reits bei einem Abzug von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und somit ein Anspruch auf die von ihm beantragte halbe Invalidenrente. 3.

E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Laut dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion Labrum-Kapsel- Komplex und subacromialer Dekompression am 2 2. September 2016, eine instabile Kapselverletzung der rechten Schulter, eine Ruptur der langen Bicepssehne rechts, eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Partialruptur der Subscapularissehne rechts sowie eine Periarthritis hume roscapularis rechts. Als unfallfremde Diagnose bestünden ausserdem ein Impin gementsyndrom an der rechten Schulter sowie eine ACG- Arthrose rechts. Der Beschwerdeführer habe am 2 0. April 2016 einen Unfall erlitten, bei dem es zur Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Es habe ein e opera tive Versorgung durchgeführt werden müssen. Anschliessend sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Die konservative Behand lung könne keine weitere Verbesserung bewirken. Es zeigten sich unfallabhängige Schmerzen im Bereich der dorsalen Kapsel. Unfallunabhängig sei bei der Unter suchung eine starke Schmerzhaftigkeit des Akromioklavikular gelenkes rechts festzustellen. Aufgrund der Einschränkungen der Beweglichkeit und der Arbeits fä higkeit bedingt durch Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Das Heben und Tragen von leichten Lasten von 5-10 kg bis Lendenhöhe sei möglich. Das Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Hantieren mit Werkzeugen leicht bis mittelschwer sei möglich, jedoch keine Arbeiten, welche andauernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachten. Länger andauerndes Sitzen oder Stehen sei möglich. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbei ten, die das Gleichgewicht beanspruchten oder die ein Balancieren erforderlich machten, sollten nicht ausgeübt werden. Eine zeitliche Einschränkung für behin derungsangepasste Tätigkeiten gebe es nicht. Der End zustand an der rechten Schulter sei erreicht. Eine weitere Besserung sei nicht zu erwarten.

E. 3.2 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/93/4-5) ist anhand der Akten der Suva ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit ausgewiesen. Für die bisherige Tätigkeit als Bodenleger bestehe seit dem Unfall vom 2 0. April 2016 eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen keine quan titative (zeitliche) Einschränkung, spätestens seit der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Dezember 2017, wahrscheinlich aber bereits ab März 201 7. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 1 5. März

2018 (Urk. 7/53/ 1-7) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine traumatische Ruptur der langen Bicepssehne rechts mit instabiler Kapselverletzung im April 2016, eine Partialruptur der Supraspinatus sehne und schwere AC-Gelenksarthrose im Juni 2016, eine Partialruptur der Subscapularis sehne rechts im September 2016, ein Status nach Schulterarthros kopie mit Kapsel rekonstruktion, subakromialer Dekompression und Débride ment der Rota to renmanschette , fecit

Dr. G.___ , ein Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiag nose ca. 2011, aktuell unter OAD und eine Tachykardiomyopathie bei Vorhofflimmern im Mai 201 7. Im angestammten Beruf als Bodenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste, belastungslimitierte (ca. 5 kg) Tätigkeiten ohne Überkopfbeanspru chung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig zu 30 % arbeitsfähig. 3. 4 3. 4 .1

Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ v om 22. Juni 2018 ( Urk. 7/54) besteht beim Beschwerdeführer ein symptomatisches Vorhofflimmern. Der LVEF liege immer noch bei 35 % . Aktuell sei die Ursache für die Herzschwäche noch unklar, so dass nicht angegeben werden könne, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit arbeitsfähig sei. 3. 4 .2

Im Bericht vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3) hielt die Klinik für Kardiologie fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht beurteilt werden könne. Es bestünden beim Beschwerdeführer multifaktorielle, unklare Beschwerden. 3. 4 .3.

Am 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81) hielten die Ärzte der Klinik für Kardiologie fest, aus kardiologischer Sicht sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem 100%-Pensum möglich. Der Beschwerdeführer berichte jedoch über andere, nicht kardiale Beschwerden. Eine gesamtheitliche Abklärung wäre deshalb zu über legen.

E. 3.5.1 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7/93/7-8) fest, hinsichtlich des bis lang im Vordergrund stehenden, unfallbedingten orthopädischen Gesundheits scha dens an der rechten Schulter gebe es keine neuen medizinischen Informa tio nen. Die Suva habe den Fall auch mittlerweile abgeschlossen und dem Be schwer de führer eine Invalidenrente von 41 % zugesprochen. Es gebe aber neue Diagno sen auf internistischem Fachgebiet. Es sei deshalb eine fachspezifische Beurtei lung vorzunehmen.

E. 3.5.2 Die internistische Beurteilung na hm in der Folge RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 6. August

2019 vor (Urk. 7/93/9). Er führte aus, während der Phase der schwierigen diagnostischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis M ai 2019 sei medizin theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und vom Hausarzt Dr. B.___ bestätigt. Für die Zeit danach seien weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 3.5.3 Am 2 9. August 2019 ( Urk. 7/93/9-10) führte Dr. H.___ aus, aus der aktuellen kardiologischen Einschätzung ergebe sich, dass seit Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich sei.

E. 3.6 Die Ärzte der Klinik D.___ führten im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 7/102/1) aus, aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten theoretisch arbeitsfähig. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht arbeitsfähig.

E. 3.7.1 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 3 1. August 2020 ( Urk. 7/108/4-5) fest, aus ortho pädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme vom 2 6. Juli 2019 nicht verändert. Aus kardiologischer Sicht fänden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 bei den Akten. Es seien deshalb zusätzlich e Abklärungen vorzunehmen.

E. 3.7.2 Am 1 5. September 2020 ( Urk. 7/108/6) nahm Dr. F.___ gemeinsam mit RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin, Stellung. Sie hielten fest, die Stellungnahme der Klinik D.___

vom 8. September 2020 beantworte die offenen Fragen. Deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gut nachvollziehbar. Zusammenfassend sei somit daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich von Februar 2018 bis Mai 2019 auf 0 % , von Juni 2019 bis Mai 2020 auf 100 % , von Juni 2020 bis Juli 2020 auf 0 % und ab August 2020 bis auf weiteres 100 % . Angepasst seien körperlich leichte bis selten mittel schwe re Arbeiten, ohne Einwirkung von Kälte, Hitze oder starken Temperatur schwan kungen, ohne Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (z.B. Schichtarbeit), ohne Arbei ten mit hoher Verletzungsgefahr (z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern).

E. 3.8 Am 9. November 2020 ( Urk. 7/107) berichteten die Ärzte der Klinik D.___

über einen erfreulichen Verlauf. Die jetzige Medikation werde belassen. Der Beschwerdeführer solle seine Schrittzahl (von aktuell 6000) auf 8000 pro Tag erhöhen. Er dürfe absolut keinen Alkohol trinken, da sonst das Rezidivrisiko sehr hoch sei. Die Auswurffraktion habe sich leicht verschlechtert, der Beschwerde führer sei im Alltag limitiert und könne höchstens 30 Minuten laufen mit Pausen. Eine Arbeit mit mittelschwerer oder schwerer körperlicher Belastung sei im Mo ment vermutlich nur eingeschränkt möglich. Eine nächste Kontrolle sei im Som mer 2 021 vorgesehen. 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

E. 9 5. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 108'890.30 ergibt sich eine Einkom mens ein busse von Fr. 47'351.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 43 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente . 5 . 5

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00263

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

28. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Februar 1998 als Boden leger bei der Z.___ AG ( Urk. 7/24). Am 2 0. April 2016 stürzte er während seiner Arbeit zu Boden und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen der Unfall versicherung ( Urk. 7/8, Urk. 7/16). Wegen den Folgen des Unfalls meldete sich der Versicherte am 2 1. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei ( Urk. 7/16 /1-83 ) und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. Februar 2017 ein (Urk. 7/24). Am 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen mög li ch seien ( Urk. 7/29). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/38 /1-69, Urk. 7/45/1-58 ). Die Rehaklinik A.___ nahm im Auftrag der Suva eine beruf liche Standortbestimmung vor (vgl. Bericht vom 8. Februar 2018, Urk. 7/46). Die vorgesehene berufliche Grundabklärung konnte aber in der Folge nicht durchge führt werden ( Urk. 7 /50). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 1 5. März 2018 ( Urk. 7 /53/1-6) und der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ vom 22. Juni

2018 ( Urk. 7/54) , vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3, unter Beilage diverser weiterer Be richte, Urk. 7/79/4-34) und vom 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81)

ein. Mit Vorbescheid vom 1 5. November 2019 kün digte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invali denrente und ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente ausrichten werde ( Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte durch Y.___ unter Beilage diver ser Arztberichte ( Urk. 7/98/1-16) am 2 6. Juni 2020 Einwand ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Herzgefässzentrums der Klinik D.___ vom 8. September 2020 ein ( Urk. 7/102/1, unter Beilage des Berichts vom 2 6. August 2020, Urk. 7/102/2-5). Am 1 6. November 2020 ( Urk. 7/106) reichte der Versicherte den Arztbericht der Klinik D.___ vom 9. November 2020 ( Urk. 7/107) ein. Mit Verfügungen vom 1 0. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom

1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente und basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2). 2.

Ge gen dies e Verfügungen erhob X.___ durch Y.___ am 26. April 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügungen vom 10.03.2021 seien aufzuheben soweit sie eine höhere IV-Rente ab 01.09.2019 verweigern. 2. Es sei eine halbe Rente ab 01.09.2019 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1. Juli 2021 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht be rücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE

110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach frage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein ren ten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V

273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufla g e 2014, R n 131 zu Art. 28a).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Bodenleger seit April 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei im April 2017 abgeschlossen gewesen, da sich der Beschwerdeführer aber erst im Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet habe, könne erst ab Juni 2017 eine Rente zugesprochen werden. Bis zum 3 1. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe deshalb ab Juni 2017 bei einem Invalidi täts grad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Juni 2019 sei der Beschwerdeführer für eine angepasste, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines (weiteren) leidens bedingten Abzuges von 5 % ergebe sich eine Einkommens einbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 44 % . Ab September 2019 habe der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Viertelsrente . 2. 2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei fraglich, ob er eine Verweistätigkeit wirklich zeitlich uneingeschränkt ausüben könne. Die Ein schät zung der Beschwerdegegnerin weiche stark von der Einschätzung des Haus arztes ab. Fraglich sei auch, ob er einen Arbeitgeber finden würde, der ihm eine entsprechende Stelle anbieten würde. Bei der Berechnung des Invaliden einkom mens könn t e n sodann vom Tabellenlohn maximal 25 % abgezogen werden. Be reits bei einem Abzug von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 % und somit ein Anspruch auf die von ihm beantragte halbe Invalidenrente. 3. 3.1

Laut dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion Labrum-Kapsel- Komplex und subacromialer Dekompression am 2 2. September 2016, eine instabile Kapselverletzung der rechten Schulter, eine Ruptur der langen Bicepssehne rechts, eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Partialruptur der Subscapularissehne rechts sowie eine Periarthritis hume roscapularis rechts. Als unfallfremde Diagnose bestünden ausserdem ein Impin gementsyndrom an der rechten Schulter sowie eine ACG- Arthrose rechts. Der Beschwerdeführer habe am 2 0. April 2016 einen Unfall erlitten, bei dem es zur Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Es habe ein e opera tive Versorgung durchgeführt werden müssen. Anschliessend sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Die konservative Behand lung könne keine weitere Verbesserung bewirken. Es zeigten sich unfallabhängige Schmerzen im Bereich der dorsalen Kapsel. Unfallunabhängig sei bei der Unter suchung eine starke Schmerzhaftigkeit des Akromioklavikular gelenkes rechts festzustellen. Aufgrund der Einschränkungen der Beweglichkeit und der Arbeits fä higkeit bedingt durch Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Das Heben und Tragen von leichten Lasten von 5-10 kg bis Lendenhöhe sei möglich. Das Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Hantieren mit Werkzeugen leicht bis mittelschwer sei möglich, jedoch keine Arbeiten, welche andauernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachten. Länger andauerndes Sitzen oder Stehen sei möglich. Die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Arbei ten, die das Gleichgewicht beanspruchten oder die ein Balancieren erforderlich machten, sollten nicht ausgeübt werden. Eine zeitliche Einschränkung für behin derungsangepasste Tätigkeiten gebe es nicht. Der End zustand an der rechten Schulter sei erreicht. Eine weitere Besserung sei nicht zu erwarten. 3.2

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/93/4-5) ist anhand der Akten der Suva ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit ausgewiesen. Für die bisherige Tätigkeit als Bodenleger bestehe seit dem Unfall vom 2 0. April 2016 eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen keine quan titative (zeitliche) Einschränkung, spätestens seit der kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Dezember 2017, wahrscheinlich aber bereits ab März 201 7. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 1 5. März

2018 (Urk. 7/53/ 1-7) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine traumatische Ruptur der langen Bicepssehne rechts mit instabiler Kapselverletzung im April 2016, eine Partialruptur der Supraspinatus sehne und schwere AC-Gelenksarthrose im Juni 2016, eine Partialruptur der Subscapularis sehne rechts im September 2016, ein Status nach Schulterarthros kopie mit Kapsel rekonstruktion, subakromialer Dekompression und Débride ment der Rota to renmanschette , fecit

Dr. G.___ , ein Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiag nose ca. 2011, aktuell unter OAD und eine Tachykardiomyopathie bei Vorhofflimmern im Mai 201 7. Im angestammten Beruf als Bodenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste, belastungslimitierte (ca. 5 kg) Tätigkeiten ohne Überkopfbeanspru chung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig zu 30 % arbeitsfähig. 3. 4 3. 4 .1

Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals

C.___ v om 22. Juni 2018 ( Urk. 7/54) besteht beim Beschwerdeführer ein symptomatisches Vorhofflimmern. Der LVEF liege immer noch bei 35 % . Aktuell sei die Ursache für die Herzschwäche noch unklar, so dass nicht angegeben werden könne, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit arbeitsfähig sei. 3. 4 .2

Im Bericht vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/79/1-3) hielt die Klinik für Kardiologie fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht beurteilt werden könne. Es bestünden beim Beschwerdeführer multifaktorielle, unklare Beschwerden. 3. 4 .3.

Am 1 9. August 2019 ( Urk. 7/81) hielten die Ärzte der Klinik für Kardiologie fest, aus kardiologischer Sicht sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem 100%-Pensum möglich. Der Beschwerdeführer berichte jedoch über andere, nicht kardiale Beschwerden. Eine gesamtheitliche Abklärung wäre deshalb zu über legen. 3.5 3.5.1

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7/93/7-8) fest, hinsichtlich des bis lang im Vordergrund stehenden, unfallbedingten orthopädischen Gesundheits scha dens an der rechten Schulter gebe es keine neuen medizinischen Informa tio nen. Die Suva habe den Fall auch mittlerweile abgeschlossen und dem Be schwer de führer eine Invalidenrente von 41 % zugesprochen. Es gebe aber neue Diagno sen auf internistischem Fachgebiet. Es sei deshalb eine fachspezifische Beurtei lung vorzunehmen. 3.5.2

Die internistische Beurteilung na hm in der Folge RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 6. August

2019 vor (Urk. 7/93/9). Er führte aus, während der Phase der schwierigen diagnostischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis M ai 2019 sei medizin theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und vom Hausarzt Dr. B.___ bestätigt. Für die Zeit danach seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.5.3

Am 2 9. August 2019 ( Urk. 7/93/9-10) führte Dr. H.___ aus, aus der aktuellen kardiologischen Einschätzung ergebe sich, dass seit Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % möglich sei. 3.6

Die Ärzte der Klinik D.___ führten im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 7/102/1) aus, aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten theoretisch arbeitsfähig. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht arbeitsfähig. 3.7 3.7.1

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 3 1. August 2020 ( Urk. 7/108/4-5) fest, aus ortho pädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme vom 2 6. Juli 2019 nicht verändert. Aus kardiologischer Sicht fänden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 bei den Akten. Es seien deshalb zusätzlich e Abklärungen vorzunehmen. 3.7.2

Am 1 5. September 2020 ( Urk. 7/108/6) nahm Dr. F.___ gemeinsam mit RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin, Stellung. Sie hielten fest, die Stellungnahme der Klinik D.___

vom 8. September 2020 beantworte die offenen Fragen. Deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gut nachvollziehbar. Zusammenfassend sei somit daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich von Februar 2018 bis Mai 2019 auf 0 % , von Juni 2019 bis Mai 2020 auf 100 % , von Juni 2020 bis Juli 2020 auf 0 % und ab August 2020 bis auf weiteres 100 % . Angepasst seien körperlich leichte bis selten mittel schwe re Arbeiten, ohne Einwirkung von Kälte, Hitze oder starken Temperatur schwan kungen, ohne Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (z.B. Schichtarbeit), ohne Arbei ten mit hoher Verletzungsgefahr (z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern). 3.8

Am 9. November 2020 ( Urk. 7/107) berichteten die Ärzte der Klinik D.___

über einen erfreulichen Verlauf. Die jetzige Medikation werde belassen. Der Beschwerdeführer solle seine Schrittzahl (von aktuell 6000) auf 8000 pro Tag erhöhen. Er dürfe absolut keinen Alkohol trinken, da sonst das Rezidivrisiko sehr hoch sei. Die Auswurffraktion habe sich leicht verschlechtert, der Beschwerde führer sei im Alltag limitiert und könne höchstens 30 Minuten laufen mit Pausen. Eine Arbeit mit mittelschwerer oder schwerer körperlicher Belastung sei im Mo ment vermutlich nur eingeschränkt möglich. Eine nächste Kontrolle sei im Som mer 2 021 vorgesehen. 3. 9

Der Hausarzt Dr. B.___ führte am 2 2. November 2020 ( Urk. 7/112/3-4) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer leide an einer Schulterproblematik rechts mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dane ben bestehe eine äusserst labile kardiale Situation, welche ebenfalls zu massiver Einschränkung im Alltag führe, jedoch in wechselndem Umfang. Eine regel mäs sige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kardialen Situation nicht sicher gege ben. Ausfälle seien aufgrund der labilen Herzleistung vorprogrammiert. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei somit nicht realistisch. Zudem sei die Ein schrän kung seitens der Schulter beträchtlich und aufgrund der manuellen Tätig keit und der Ausbildung des Beschwerdeführers arbeitstechnisch relevant. Zu sammen fas send sei eine Arbeitstätigkeit im primären Arbeitsmarkt aus haus ärztlicher Sicht nicht wirklich denkbar. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig für mittlere bis schwere Arbeitstätigkeit und zu 75 % arbeitsunfähig für leichte bis mittlere Arbeitstätig keiten. 4. 4.1

Es ist unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

– insbesondere dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/45/43-48) -, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der unfallbedingten Schädigungen an der rechten Schul ter nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Einschränkungen an der Schulter lassen hin gegen die Ausübung einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über Brusthöhe und Überkopfarbeiten und Arbeiten, welche andau ernde Stösse oder Vibrationen auf die rechte Schulter verursachen , vollum fänglich zu. 4.2

Zusätzlich bestehen beim Beschwerdeführer kardiale Probleme. Übereinstimmend mit der Beurteilung v on RAD-Arzt Dr. H.___

(vgl. E. 3.5.2) ist davon auszu gehen , dass der Beschwerdeführer während der Phase der schwierigen diagnos tischen Abklärung im Zeitraum von Februar 2018 bis Mai 2019 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Hingegen hat der RAD gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Kardiologen ( Spital C.___ , Klinik D.___ ) in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich möglich war. 4.3

Der Hausarzt Dr. B.___ hat abweichend von der Beurteilung der behandelnden Kardiologen ausgeführt, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der kar dialen Situation nicht sicher gegeben. Es sei mit Ausfällen zu rechnen. Angesichts der zusätzlichen Einschränkungen seitens der rechten Schulter, welche den Be schwerdeführer bei der Ausübung einer manuellen Tätigkeit wesentlich behindern würden, bestehe deshalb keine realistische Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbe its markt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kardiale Situation laut der Einschät zung der Klinik D.___ einen erfreulichen Verlauf zeigt. Die Situation konnte stabilisiert werden und der Beschwerdeführer war beschwerdefrei. Durch die Sistierung des Alkoholkonsums und eine weitere Gewichtsreduktion lässt sich die Situation weiter verbessern ( vgl. Urk. 7/102/4) . Der Einschätzung von Dr. B.___ , dass die kardiale Situation keine regelmässige Arbeitstätigkeit zulässt, kann damit übereinstim mend mit der Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Dem Beschwerde führer steht eine breite Palette an körperlich leichten Tätigkeiten offen. Die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters zwar als erschwert, es lässt sich aber nicht feststellen, dass das Finden einer neuen Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18.

Dezember 2019 E. 5) . 4.4

Gestützt auf die von ihr durchgeführten medizinischen Abklärungen und deren Beurteilung durch den RAD ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bis Ende Mai 2019 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war, seit dem 1. Juni 2019 aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit besteht . 5. 5.1

Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 hat die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

- unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - vom 1. Juni 2017 bis zum 3 1. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. 5.2

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Bodenleger erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/24/4) hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2017 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 96'850.-- erzielt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer de führers ( Urk. 7/18) ergibt sich indessen, dass er in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen zwi schen rund Fr. 100'000. und Fr. 108'000.-- erzielte. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2012 bis 2014 (letzte drei Jahre mit voller Erwerbstätigkeit) ausgegangen und hat dieses der Netto lohn entwicklung angepasst. Das auf diese Weise berechnete Valideneinkom men für das Jahr 2019 bezifferte die Beschwerde gegnerin auf Fr. 108'458.60 (vgl. Urk. 7 /86). Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, basiert die Berech nung der Beschwerdegegnerin auf dem proviso rischen Wert der Nominallohnent wicklung für das Jahr 2019 von 0,5 % . Der definitive Wert beläuft sich auf 0,9 % ( vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer , Tabelle 1.1.15). Dem entsprechend erhöht sich das Valideneinkommen leicht auf Fr. 108'890.3 0. Für seine Behauptung, dass er im Jahr 2018 eine konkrete Lohnerhöhung zu erwarten gehabt hätte, welche über der statistischen Nominallohnentwicklung liegt ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), nennt der Beschwerdeführer keinen B e weis. Es besteht kein Anlass , von dieser A nnahme auszugehen . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar bei tertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde in stanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.4

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 8 im privaten Sektor Fr. 5’ 417 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 8 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level ), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monat lich Fr. 5‘ 647.25 bzw. Fr. 67'766.70 pro Jahr ergibt.

Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer von 0,9 %

( vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal lohnindex Männer , Tabelle 1.1.15 ) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 1 9

Fr. 68'376.60 . Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und erleidet in einer

leichten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen . Die Beschwerde gegnerin hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lang e Zeit für denselben Betrieb gearbeitet hat und seines fortgeschrittenen Alters einen Abzug von 5 % vorgenommen ( Urk. 7/86). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit mehr ausüben kann, hat die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Abzug von 5 % Rechnung getragen (U rk. 7/108/7). Weiter e Abzüge rechtfertigen sich nicht.

Dies gilt in Würdigung der gesamten Umstände umso mehr, als grundsätzlich d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Ver minderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabe llenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfass t (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.3, 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompe tenzniveau 1 nicht z wingend lohnsenkend aus (Urteil

des Bundesgerichts 9C_439/2019 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2). Unter Vornahme eine s Abzuges von insgesamt 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen damit auf F r. 61'538. 9 5. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 108'890.30 ergibt sich eine Einkom mens ein busse von Fr. 47'351.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 43 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente . 5 . 5

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger