Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, ist seit 1. Mai 1998
bei der A.___ als Verkäuferin tätig ( Urk. 8/10) . Unter Hinweis auf eine Thyreoiditis, Depressionen und Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 2 3. November 2016 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche S itua tion ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung Swica bei ( Urk. 8 /18; Urk. 8/19; Urk. 8/21; Urk. 8/29;
Urk. 8/32;
Urk. 8/33; Urk. 8/36; Urk. 8/38; Urk. 8/40; Urk. 8/47) und holte be im B.___ ein polydisziplinäres G utachten ein, das am 14. Februar 2020 erstattet wurde ( Urk. 8/88-96). Am 1 1. März 2020 erfolgten Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/98), die am 6. April 2020 beantwortet wurden ( Urk. 8/100).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/103;
Urk. 8/108; Urk. 8/119; Urk. 8/122) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 70
% vo m
1. Juli bis 30. November 2017 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % vo m
1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 5. April 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Juli bis November 2017 eine ganze Rente, ab Dezember 2017 bis Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde antragsmässig die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2022 ( Urk.
11) wurde die Pensionskasse Z.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, worauf sie mit Schreiben vom 1. Juni 2022 verzichtete ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) damit , dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2016
in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährige n Wartezeit ab Juli 2017 habe eine Einschränkung von 70 % bestanden , weshalb ab Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente b estehe. Ab Dezember 2017 bestehe nur noch eine Einschränkung von 60 % , weshalb die Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert werde. Ab Januar 2019 bestehe keine Einschränkung mehr, weshalb die Dreiviertelsrente per 3 1. Dezember 2018 eingestellt werde ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen
vor ( Urk. 1), dass das Abweichen vom polydisziplinäre n Gutachten der B.___ vom 1 4. Februar 2020 und der entspre chende n Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach ihr ab anfangs 2019 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei , unzulässig sei . Das fragliche psychiat rische Gutachten erweise sich vorliegend als umfassend und ausführlich. Ausser dem nehme der Gutachter auch zu den jeweiligen Indikatoren Stellung. Da der Gutachter bereits eine umfassende I ndikato renprüfung vorgenommen habe und er nachvollziehbar begründet habe, warum er von einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% ausgehe, dürfe nicht noch eine davon losgelöste juristische Parallelprüfung stattfinden. Es sei folglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der B.___ -Gutachter abzustellen, wonac h ab anfangs 2019 von einer 50% igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen sei, weshalb ihr
zusätzlich ab Januar 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei (S. 9 ff. ). 2.3
Einigkeit besteht somit darüber, dass für den Zeitraum bis Ende 2018 auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab anfangs 2019 im B.___ -Gutachten abwich und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 verneinte. Zu prüfen bleibt, wie es sich insgesamt mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie & Psychotherapie , führte in ihrem Verlaufsbericht vom 3 0. April 2019 ( Urk. 8/69) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2 2. August 2016 bei ihr in Behandlung sei (S. 3). B ei der Beschwerdeführerin be stünden
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom . Auch die optimale Substitutions therapie der Schilddrüsenhormone zeige sich als kompliziert. Die Beschwerdefüh rerin sei nach drei bis vier Stunden Arbeit erschöpft , habe starke Fussschmerzen und die Konzentration sei reduziert (S. 1). Die bi s herige Tätigkeit sei bereit s leidensangepasst und könne ca. für
drei bis dreieinhalb Stunden/Tag ausgeübt werden. Es liege eine 60%ige Leistungsverminderung vor (S. 2). 3.2 3.2.1
Die Är z te des B.___ erstatte ten am 1 4. Februar 2020 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/95). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten ( Urk. 8 /89 ) , die Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 /95/ S. 8-9 ) und ihre am 12., 1 6. Dezember 20 19, 13., 2 0. Januar 2020 und 3. Februar 2020 in den Disziplinen A llgemeine I nnere Medizin ( Urk. 8/88), Neurologie ( Urk. 8/90), Rheumatologie ( Urk. 8/94), Psychiatrie ( Urk. 8/93) und Endokrinologie ( Urk. 8/96) erhobene n Befunde. Sie nannten die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/95 S. 9-10): - Morbus Ledderhose rechts mehr als links bei Plantarfibromatose gemäss MRI des rechten Fusses vom 1 9. Februar 2019 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) bei Status nach broken
home sehr wahrscheinlich - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ( richtig F 45.41 ) - St. n. Struma nodosa und rezidivierenden Hyperthyreosen bei auto immun-positivem Morbus Basedow (ED 03/2015) (TSH-Rezeptor-AK positiv ) - Instabile Schilddrüsenfunktion mit hypo-/ hyperthyreoten Phasen unter Neo- Mercazole bis zur totalen Thyreoidektomie 02/2017 - Hyperthyreote Symptomatik unter TSH-suppressiver Therapie mit Eltroxin 0.1 mg / Euthyrox 100 mcg bis ca. Juni 2018 3.2. 2
D em allgemeininternistische n Teilgutachten vom 1 2. Dez ember 2019 (Urk. 8/88) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen
(S. 11) . 3.2 . 3
Der neurologische Teilgutachte r
stellte am 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/90) ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein neurolo gischer Sicht (S. 17) . Aufgrund der Restless - Legs -Symptomatik, welche aktuell gut eingestellt sei, eines Lumbovertebralsyndroms und episodischer Kopf schmer zen bestehe keine Beeinträchtigung (S. 19). Die A rbeitsfähigkeit sei aus neur olo gischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 20). 3.2. 4
Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Physiotherapie FMH , führt e in seinem Teilgutachten vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 8/93) aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erschwerten Verhältnisse während der Kindheit überangepasste Persönlichkeitszüge und auch selbstunsichere Persönlichkeitszüge schon in der Kindheit entwickelt habe (S. 15). Es müsse eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig mit komorbiden unspezifischen Ängsten angenommen werden (S. 16). Aus psychiat rischer Sicht wäre ein 50
%-Pensum als Verkäuferin zumutbar. Das Ausmass der geklagten Beschwerden sei zwar vorhanden, trotzdem seien die Funktionsein bussen und die Partizipationsstörungen auch im sozialen Bereich nicht dermassen ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin nicht ihr Pensum von 40 % auf 50
% steigern könnte. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, welche komorbid zur depressiven Fehlentwicklung gesehen werden müsse . Die Depressivität sei aktuell leicht bis knapp maximal mittelgradig ausgeprägt (S. 17).
Die geklagten Einschränkungen und die geschil derten Symptome seien nachvollziehbar und konsistent. Es bestehe ein deutlicher depressiver Leidensdruck, auch wegen der Deprivation in der Kindheit und wegen den durchgemachten Verlusterlebnissen (S. 18). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin – sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 19) – sei die Beschwerde führerin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könn t e ihr Pensum ab Gutachtensdatum auf 50 % erhöhen (S. 18) . 3.2. 5
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 3. Januar 2020 ( Urk. 8/94) führt e Dr. med. E.___ , FMH Rheumatolo gie, aus, dass bei Morbus Ledderhose
aufgrund der lok a l en Druckdolenz , die bei diesem Krankheitsbild durchaus als typisch zu bezeichnen sei, es aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin bei stehenden und gehenden Tätigkeiten zunehmend Schmerzen verspüre, weshalb derartige Arbeitsabläufe auch nur noch einge schränkt zumutbar seien. Ansonsten bestünden keine weiteren klinische n Befunde, die weitere funktionelle Einschränkunge n begründen würden. Bei den übrigen Diagnosen sei die Ausprägung der Beschwerden nicht derart, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Die erwähnten positiven Fibromyalgiedruckpunkte
würden aus rheumatologischer Sicht auf eine gewisse Schmerzfehlverarbeitung hin weisen. Die Kriterien zur Diagnose
eines Fibromyalgiesyndroms lägen aber nicht vor (S. 12). Dr. E.___ attestiert e seit anfangs 2019 eine Einschränkung von rund 20 %
in der bisherigen Tätigkeit (S. 13). In jeder wechsel belastenden oder speziell auch vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14). 3.2. 6
Dr. med. F.___ , FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetolo gie, führte in ihrem Teilgutachten vom 9. Februar 2020 ( Urk. 8/96) aus , dass eine instabile und rasch wechselnde S childdrü senfunktion eindeutig zu einem schlechteren Allgemeinzustand führe und auch eine starke psychis che Belastung darstelle . Ab Diagnose stellung im März 2015 bis zur Operation 2017 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sicherlich zu 50 – 60 % eingeschränkt gewesen (S. 17). Postoperativ habe aus rein endokrinologischer Sicht wegen instabiler Schilddrüsenfunktion / Hormon-Einstellung eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Ende 2018 bestanden . Die Beurteilung retrospektiv aus endokrinologischer Sicht sei äusserst schwierig. Arbiträr könne den Angaben des behandelnden Arztes gefolgt werden und di e attestierten Arbeitsunfähigkeits phasen könn t en übernommen werden. Seit ca. Ende 2018 hätten sich der Allgemeinzustand und die Ar b eitsfähigkeit wesentlich gebessert, es bestehe aber weiterhin noch eine Einschränkung von 20 %. Es könne bei sehr guter Prognose aus rein endokrinologischer S i cht mit voller Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und / oder in einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2020 gerechnet werden (S. 19) . 3.2. 7
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 8/95) kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ab anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteh t , dies aufgrund der psychischen Problematik .
D ie Beurteilung retrospektiv sei aus endokrinologischer Sicht äusserst schwierig. Arbiträr könne den Angaben des behandelnden Arztes gefolgt werden und die attestierten Arbeitsunfähigkeitsphasen könnten übernommen werden (S. 14). Präzisierend und in Beantwortung der Rückfragen ( Urk. 8/98) des regional en ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter am 6. April 2020 ( Urk. 8/100) aus, dass gesamtmedizinisch ab anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik bestehe. Zuvor habe aus endokrinologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei auf die Angaben der Behandler abgestellt werden müsse. Sicher habe postoperativ eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Ende 2018
bestanden (S. 1 ). 3.3
Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr.
med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, welchem das B.___ -Gutachten zur Beurteilung vorgelegt wurde, gelangte am 1 6. April 2020 (Urk. 8/101) zum Schluss, den Beurteilungen der Gutachter k önne gefolgt werden . Die formalen Aspekte könn t en als erfüllt beurteilt werden, die vorbestehenden Berichte hätten vorgelegen und seien von den Gutachtern gewürdigt worden, auf die Klagen der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden, die in den veranlass t en Untersuchungen erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbeson dere bezogen auf die Arbeitsfähigkeit, könnten als plausibel beurteilt werden (S. 10). Betreffend Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin führte er aus, dass von 1. Januar 2019 bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (ent spricht einer angepassten Tätigkeit) eine Arbeitsunfähigke it von 50 % bestehe . Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychoph y sische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit.
Zuvor habe die Arbeits unfähigkeit von 7. Juli 2016 bis 3 0. November 2017 zwischen 70 % und 100 % betragen und von 1. Dezember 2017 bis 3 1. Dezember 2018 60 % (S. 11).
Die Kundenberater in der Beschwerdegegnerin war hingegen der Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit mehr vorliege, da gegenwärtig eine leichte depressive Störung vorliege. Auch würden genügend Ressourcen vorliegen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 1. Dezember 2017 zu 40 % und habe das Pensum aus subjektiven Gründen nicht erhöht. Ab anfangs 2019 liege kein Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor, weshalb die Rente zu befristen sei (S. 13). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist
in erster Linie , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab 1. Januar 2019 abweichen durfte.
Für die Periode zuvor bestand unbestrittenermassen ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Gutachter für die retrospektiven Arbeitsunfähig keitsphasen auf die Angaben der Behandler verwiesen ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1). Die Behandler attestierten von 7. Juli 2016 bis 3 1. Mai 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/21/ S. 2; Urk. 8/47 S. 24). Vo m
1. Juni bis 3 1. Juli 2017 betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 80 % ( Urk. 8/29 S. 1; Urk. 8/47 S. 24). Vo m
1. August bis 2 0. November 2017 wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/29 S. 1). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde wiederum vo m 2 1. bis 30. November 2017 attestiert ( Urk. 8/29 S. 1). In der Zeit vo m
1. bis 15.
Dezember 2017 betrug die Arbeitsun fähigkeit 50 % ( Urk. 8/29 S. 1). Schliesslich wurde ab 1 6. Dezember 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/32 S. 1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/38 S. 1; Urk. 8/40 S. 1). Diese Atteste samt gutachterlicher Bestätigung erscheinen als nachvollziehbar angesichts der Krankheitsentwicklung der Beschwerde führerin. 4 .2 4.2.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkra nkung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 2.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Das B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2020 (vorstehend E. 3.2) erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztliche Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizi nischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. So legte namentlich der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und in Anbetracht der frühkindlichen Schwierigkeiten eine Kompensation nicht erfolgen kann.
Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. Gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung können die Organe der Rechtsanwendung jedoch unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vor stehend E. 4.2.3 ) von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähig keit abweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_60 4/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).
Für den Zeitraum bis Ende 2018 bestand die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1), weshalb sich bis zu diesem Zeitraum eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturier ten Beweisverfahren s erübrigt (vorstehend E. 4.2 .1 ) , und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das beweiskräftige endokrinologische Teilgutachten ( Urk. 8/96) abgestellt werden kann .
Betreffend die strittige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2019 gilt es i m Folgenden im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens zu prüfen, ob sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, mithin ob das Gutachten eine schlüssige Beurteilung der massgebenden Indikatoren erlaubt und ob bei der Bemessung der Erwerbsun fähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte 50%ige Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). 4. 4 4. 4 .1
Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheits schädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» .
Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft beziehungsweise den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefor dert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Vorliegend enthält die Diagnose «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) bei Status nach broken
home sehr wahrscheinlich» zwar bereits die Schweregrad bezogenheit in der Diagnose (gegenwärtig leichtgradig) , jedoch liegen Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten vor (vgl. vorstehend E. 4. 2 ). So wurde im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls die Diagnose «Chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ( richtig F4 5 . 4 1)» festgehalten , welche komorbid zur depressiven Fehlentwicklung ge sehen werden muss ( Urk. 8/93 S. 17) . Diese Diagnose gilt es ebenfalls zu berücksichtigen. Demnach greift die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach aus psychiatrischer Sicht kein e
gesundheitliche Einschränkung mehr vorliege, da gegenwärtig lediglich eine leichte depressive Störung vorlieg e ( Urk. 8/101 S. 13) , zu kurz . Vielmehr ist letztere Diagnose ebenfalls zu würdigen und – mangels Schweregradbezogenheit in der Diagnose – sind deren funktionellen Auswirkungen zu prüfen. Bezüglich Ausprägung der diagnoserelevante n Befunde
der Beschwerdeführerin werden im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt: in P sychomotorik wirkt sie verarmt, leich t vermindert, verlangsamt. Gangart wenig schwungvoll, Ausdrucksverhalten mimisch wenig mitschwingend , ängstlich. Im formalen Denken verlangsamt. Sie zeigt akzentuierte abhängige Persönlichkeitszüge mit deutlich selbstunsicheren Anteilen. Die Beschwerdeführerin ist deutlich depressiv strukturiert mit vielen Schuldgefühlen , kann sich schlecht abgrenzen . Sie zeigt deutlich abhängige Persönlichkeitszüge. Stimmung und Affekt sind affektlabil. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit nahmen im Laufe des Gesprächs leicht ab ( Urk. 8/93 S. 14).
Inkonsistenzen ergaben sich kei n e (S. 13). Die Behauptung der Beschwer degegnerin, es l ä gen nur wenige und leichte Befunde vor ( Urk. 7), lässt sich anhand des psychiatrischen Teilgutachtens somit nicht halten . Der diesbezügliche Indikator erweist sich gesamthaft, unter Berücksichtigung der akzentuierten und abhängigen Persönlichkeitszüge und der chronischen Schmerzstörung, die komorbid zur depressiven Fehlentwicklung gesehen werden muss , als
mittelg ra dig ausgeprägt. 4. 4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich folgendes: Es wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die akzentuierten Persönlich keitszüge und die abhängigen Persönlichkeitszüge haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte damit schon immer arbeiten. Die geklagte unspezifische Angstneigung mit klaustrophobischen Tendenzen unter Leuten und die abhängigen Tendenzen der Beschwerdeführerin sind zwar vorhanden, die Beschwerdeführerin hat aber gelernt, damit umzugehen ( Urk. 8/93 S. 17). Die Beschwerdeführerin lebt alleine. Als Hobby wird spazieren erwähnt, jedoch kann sie aufgrund der Fussschmerzen nicht lange gehen ( Urk. 8/94 S. 4). Daneben trifft sie sich mit ihrer Schwester ( Urk. 8/93 S. 12). Zudem kauft sie ein und kocht auch. Sie hat nicht viele Freunde, eine Nachbarin, eine gute Freundin und ihre Schwester (S. 8). Sie arbeitet im Umfang von 40 % (S. 5). Sie hat ein Abonnement fürs Fitnesscenter, geht aber nur noch etwa 2 x pro Monat hin, da sie nicht gerne unter vielen Leuten ist und es ihr deshalb im Fitnesscenter nicht mehr wohl ist ( Urk. 8/94 S. 6). Weitere Ressourcen liegen nicht vor. So kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden: keine Haustiere, kein Musik instrument, wenig TV ( Urk. 8/93 S. 8). Vor allem durch die 40%ige Arbeitstätig keit erhält die Beschwerdeführerin eine gewisse Tagesstruktur. Als mobilisierbare Ressource kann weiter ihre Schwester gezählt werden.
Von vielen Ressourcen
– wie das die Beschwerdegegnerin annimmt – kann somit keine Rede sein. Auch ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 3) kein unter stützendes Umfeld ersichtlich, sondern lediglich eine Freundin, eine Nachbarin und eine Schwester , welche sie «manchmal» trifft ( Urk. 8/93 S. 12) . Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin daher lediglich über bescheidene Ressourcen. 4. 4 . 3
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist zu berücksichtigen, dass sich d ie Beschwerdeführerin seit 2 2. August 2016 regelmässig , derzeit
alle 14 T age , in psychiatrischer Therapie befindet
und ebenfalls medikamentös behandelt wird ( Urk. 8/93 S. 18). Früher war sie wöchentlich in therapeutischer Behandlung (S. 13).
Bezüglich medizinischen Massnahmen wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass verhaltens therapeutische Massnahmen versucht werden müssten, da mit
die Beschwerdefüh rerin eine gewisse Tendenz des Vermeidungsverhaltens angeh e ( Urk. 8/93 S. 19). Eine dadurch zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden . Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit an Einglieder ungsmassnahmen teilgenommen. Sie konnte ihr Arbeitspensum dadurch sukzessive von 20 % ab 1. Juni 2017 auf 40 % per 1. Dezember 2017 erhöh en ( Urk. 8/44
S. 5-6). Aus psychiatrischer Sicht können
jedoch das Ausmass der depressiven S ymptomatik, die geklagten Erschöpfungs symptom e, die rasche Ermüdbarkeit und die Abnahme der Kon zentrationsfähig keit nicht vollumfänglich begründen, weshalb die Beschwerde führerin nur noch zu 40 % statt dem zumutbaren 50 %-Pensum gemäss psychiatrischem Teilgut achten arbeiten kann ( Urk. 8/93 S. 16-17). Insofern besteht
höchstens im Umfang von 10 % ein Eingliederungspotential, womit dieser Indikator leicht ausgeprägt erscheint. 4. 4 . 4
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist zu berücksichtigen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbi ditäten in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerde führerin leidet neben der rezidivierenden depressiven Störung ebenfalls an einer chronischen Schmerzstörung . Diese ist als komorbid zur depressiven Fehlent wicklung zu sehen ( Urk. 8/93 S. 17) . Dieser Aspekt wurde von der Besch werde gegnerin bei ihrer Ressour cenprüfung ausser Acht gelassen ( Urk. 8/101 S. 13; Urk. 8/129 S. 3; Urk. 7). Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnten überan gepasste n Persönlichkeitszüge und selbstunsichere n Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/93 S. 15) respektive die akzentuierten und abhängigen Persönlichkeits züge (S. 17) sind nicht in dem Masse ausgeprägt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 17). Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 fallen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 mit Hinweisen). Jedoch wurden weiter aus somatischer Sicht ein «Morbus Ledderhose rechts mehr als links bei Plantarfibromatose gemäss MRI des rechten Fusses vom 1 9. Februar 2019» ( Urk. 8/94 S. 11) sowie ein « St. n. Struma nodosa und rezidivierende Hyper thyreosen bei autoimmun-positivem Morbus Basedow » diagnostiziert ( Urk. 8/96 S. 15). Letztere Diagnose führt gemäss gutachterlicher Feststellung zu einem schlechteren Allgemeinzustand und stellt auch eine starke psychische Belastung dar. Zusätzlich werden die Symptome bei vorbestehenden psychischen Störungen wesentlich schl echter toleriert ( Urk. 8/96 S. 17 ).
Insgesamt sind somit mehrere Komorbiditäten ausgewiesen. 4. 4 .5
Der Indikator einer gleichmässi gen Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1) .
Die Beschwerdeführerin ist morgens oft müde und hat keine Kraft, sie steht aber trotzdem zwischen 07:30 und 08:00 Uhr auf. Bei schönem Wetter geht sie mit einer Nachbarin spazieren, jedoch nicht lange wegen den Fussschmerzen. Sie koch t M ittagessen, geh t dann arbeiten und danach früh ins Bett. Wenn sie frei hat, erledigt sie den Haushalt, wobei sie die Arbeit nicht mehr wie früher erledigen kann , sondern sich die Hausarbeit auf verschiedene Tage aufteilen muss. Manch mal trifft sie sich mit der Schwester ( Urk. 8/93 S. 12).
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf verfügt, wobei das Aktivitätsniveau – abgesehen von der Arbeitstätigkeit – als tief und nicht abwechslungsreich zu werten ist. Ein sozialer Rückzug ist erkennbar. So meidet die Beschwerdeführerin viele Leute in ihrer Freizeit und auch in beruf licher Hinsicht ist sie aufgrund der vielen Kunden
nicht (mehr) in der Lage, an der Kasse zu arbeiten ( Urk. 8/94 S. 6). Mit Blick auf die attestierte Arbeitsun fähigkeit von 50 % erscheint die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus somit als ausgewiesen. 4. 4 .6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesener Leidensdruck» weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässig t werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschä digung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2 2. August 2016 (Urk. 8/16 S. 1) in psychiatrischer B ehandlung, welche wöchentlich respektive 14-täg lich durch geführt wird ( Urk. 8/93 S. 13) ,
sowie in psychopharmakologischer Behandlung (S . 18) . Die über Jahre hinweg konsequent durchgeführte Therapie
und Medika menteneinnahme lässt somit den Schluss zu, dass der Leidensdruck der Beschwer deführerin ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für das Eingliederungsverhalten der Beschwerdeführerin. Sie bemühte sich während de n Eingliederungsmassnahmen und konnte ihr Arbeitspensum bis auf 40 % steigern ( vgl. Urk. 8/43; Urk. 8/44 S. 8 ; vorstehend E. 4.4.3 ) . Somit ist auch eingliederungsanamne s tisc h ein Leidens druck ausgewiesen. 4. 5
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren
– insbesondere hinsichtlich der vorhan denen Komorbiditäten, der eingeschränkten Ressourcen, der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen sowie des behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesenen Leidensdrucks – ergibt, dass die Beschwerdeführer in zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein Restleistungsvermögen verbleibt. Der psychiatrische Gutachter hat die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 4. 2.2 ) in seiner Beurteilung genügend miteinbezogen. In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeits un fähigkeit von 50 % ab Januar 2019 plausibel und es ist darauf abzustellen. Das B.___ -Gutachten genügt somit den Anforderungen an das strukturierte Beweis verfahren und es liegt kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen davon in rechtlicher Hinsicht gebietet . Indem die Beschwerdegeg nerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die – äusserst knappe – Ressourcenprüfung ( Urk. 8/101 S. 13) von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung des B.___ -Gutachten s abwich, nahm sie eine unzulässige jur istische Parallelbeurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4.2.3 ) . 5 . 5. 1
Z u prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis; zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsände rungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9 C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert] ).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzu setzen oder aufzuheben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_68 7 /2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweise n ). 5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerde führerin gemäss B.___ -Gutachter seit anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit besteht. Zuvor bestand ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, wobei gemäss Gutachter für die retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsphasen auf die Angaben der Behandler abzustellen ist ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1) .
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11) , kann
rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen , da sich Validen- und Invalideneinkommen entspre chen. Sodann lag der Tabellenlohn (T1_tirage_skill_level) gemäss der Lohnstruk turerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (LSE) mit Fr. 55'407.-- ( Fr. 4'429. -- : 40 x 41.7 x 12) lediglich 7.5 % unter dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 59'878.-- (Wert 2016, Urk. 8/10/2) , was ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe bleibt. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit respektive liegt leicht darüber, jedenfalls aber unter 10 % .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) besteht
daher
bei der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 bei einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente. Da bis 20. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit z wischen 7 0 % und 10 0 % vorlag und sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 verbesserte, erfolgt die Herabstufung der Rente gemäss bundesgerichtlicher Praxis
erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Veränderung des Gesundheitszustandes (zweiter Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. vorstehend E. 5. 2 ), mithin ab
1. März 201 8. Von diesem Zeitpunkt an bestand eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
resultiert . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich weiter, so dass ab 1. Januar 2019 eine Arbeitsfäh i gkeit von nunmehr 50 % besteht . Das hat nach Ablauf von drei Monaten zur Folge, dass ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine halbe R ente besteht.
Z usamme ngefasst hat die Beschwerdeführerin von 1. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, von 1. März 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021
insofern abgeändert, als fe stgestellt wird , dass die Beschwerde führerin vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze, vom 1.
März 2018 bis zum 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem
1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, ist seit 1. Mai 1998
bei der A.___ als Verkäuferin tätig ( Urk. 8/10) . Unter Hinweis auf eine Thyreoiditis, Depressionen und Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 2 3. November 2016 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche S itua tion ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung Swica bei ( Urk. 8 /18; Urk. 8/19; Urk. 8/21; Urk. 8/29;
Urk. 8/32;
Urk. 8/33; Urk. 8/36; Urk. 8/38; Urk. 8/40; Urk. 8/47) und holte be im B.___ ein polydisziplinäres G utachten ein, das am 14. Februar 2020 erstattet wurde ( Urk. 8/88-96). Am 1 1. März 2020 erfolgten Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/98), die am 6. April 2020 beantwortet wurden ( Urk. 8/100).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/103;
Urk. 8/108; Urk. 8/119; Urk. 8/122) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 70
% vo m
1. Juli bis 30. November 2017 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % vo m
1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 5. April 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Juli bis November 2017 eine ganze Rente, ab Dezember 2017 bis Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde antragsmässig die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2022 ( Urk.
11) wurde die Pensionskasse Z.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, worauf sie mit Schreiben vom 1. Juni 2022 verzichtete ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die B eschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) damit , dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2016
in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährige n Wartezeit ab Juli 2017 habe eine Einschränkung von 70 % bestanden , weshalb ab Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente b estehe. Ab Dezember 2017 bestehe nur noch eine Einschränkung von 60 % , weshalb die Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert werde. Ab Januar 2019 bestehe keine Einschränkung mehr, weshalb die Dreiviertelsrente per 3 1. Dezember 2018 eingestellt werde ( Urk. 2).
E. 2.2 ) in seiner Beurteilung genügend miteinbezogen. In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeits un fähigkeit von 50 % ab Januar 2019 plausibel und es ist darauf abzustellen. Das B.___ -Gutachten genügt somit den Anforderungen an das strukturierte Beweis verfahren und es liegt kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen davon in rechtlicher Hinsicht gebietet . Indem die Beschwerdegeg nerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die – äusserst knappe – Ressourcenprüfung ( Urk. 8/101 S. 13) von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung des B.___ -Gutachten s abwich, nahm sie eine unzulässige jur istische Parallelbeurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4.2.3 ) . 5 . 5. 1
Z u prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis; zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsände rungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9 C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert] ).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzu setzen oder aufzuheben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_68 7 /2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweise n ). 5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerde führerin gemäss B.___ -Gutachter seit anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit besteht. Zuvor bestand ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, wobei gemäss Gutachter für die retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsphasen auf die Angaben der Behandler abzustellen ist ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1) .
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11) , kann
rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen , da sich Validen- und Invalideneinkommen entspre chen. Sodann lag der Tabellenlohn (T1_tirage_skill_level) gemäss der Lohnstruk turerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (LSE) mit Fr. 55'407.-- ( Fr. 4'429. -- : 40 x 41.7 x 12) lediglich 7.5 % unter dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 59'878.-- (Wert 2016, Urk. 8/10/2) , was ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe bleibt. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit respektive liegt leicht darüber, jedenfalls aber unter 10 % .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) besteht
daher
bei der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 bei einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente. Da bis 20. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit z wischen 7 0 % und 10 0 % vorlag und sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 verbesserte, erfolgt die Herabstufung der Rente gemäss bundesgerichtlicher Praxis
erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Veränderung des Gesundheitszustandes (zweiter Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. vorstehend E. 5. 2 ), mithin ab
1. März 201 8. Von diesem Zeitpunkt an bestand eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
resultiert . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich weiter, so dass ab 1. Januar 2019 eine Arbeitsfäh i gkeit von nunmehr 50 % besteht . Das hat nach Ablauf von drei Monaten zur Folge, dass ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine halbe R ente besteht.
Z usamme ngefasst hat die Beschwerdeführerin von 1. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, von 1. März 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021
insofern abgeändert, als fe stgestellt wird , dass die Beschwerde führerin vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze, vom 1.
März 2018 bis zum 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem
1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 2.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Das B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2020 (vorstehend E. 3.2) erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztliche Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizi nischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. So legte namentlich der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und in Anbetracht der frühkindlichen Schwierigkeiten eine Kompensation nicht erfolgen kann.
Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. Gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung können die Organe der Rechtsanwendung jedoch unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vor stehend E. 4.2.3 ) von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähig keit abweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_60 4/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).
Für den Zeitraum bis Ende 2018 bestand die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1), weshalb sich bis zu diesem Zeitraum eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturier ten Beweisverfahren s erübrigt (vorstehend E. 4.2 .1 ) , und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das beweiskräftige endokrinologische Teilgutachten ( Urk. 8/96) abgestellt werden kann .
Betreffend die strittige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2019 gilt es i m Folgenden im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens zu prüfen, ob sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, mithin ob das Gutachten eine schlüssige Beurteilung der massgebenden Indikatoren erlaubt und ob bei der Bemessung der Erwerbsun fähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte 50%ige Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). 4. 4 4. 4 .1
Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheits schädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» .
Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft beziehungsweise den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefor dert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Vorliegend enthält die Diagnose «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) bei Status nach broken
home sehr wahrscheinlich» zwar bereits die Schweregrad bezogenheit in der Diagnose (gegenwärtig leichtgradig) , jedoch liegen Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten vor (vgl. vorstehend E. 4. 2 ). So wurde im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls die Diagnose «Chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ( richtig F4 5 . 4 1)» festgehalten , welche komorbid zur depressiven Fehlentwicklung ge sehen werden muss ( Urk. 8/93 S. 17) . Diese Diagnose gilt es ebenfalls zu berücksichtigen. Demnach greift die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach aus psychiatrischer Sicht kein e
gesundheitliche Einschränkung mehr vorliege, da gegenwärtig lediglich eine leichte depressive Störung vorlieg e ( Urk. 8/101 S. 13) , zu kurz . Vielmehr ist letztere Diagnose ebenfalls zu würdigen und – mangels Schweregradbezogenheit in der Diagnose – sind deren funktionellen Auswirkungen zu prüfen. Bezüglich Ausprägung der diagnoserelevante n Befunde
der Beschwerdeführerin werden im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt: in P sychomotorik wirkt sie verarmt, leich t vermindert, verlangsamt. Gangart wenig schwungvoll, Ausdrucksverhalten mimisch wenig mitschwingend , ängstlich. Im formalen Denken verlangsamt. Sie zeigt akzentuierte abhängige Persönlichkeitszüge mit deutlich selbstunsicheren Anteilen. Die Beschwerdeführerin ist deutlich depressiv strukturiert mit vielen Schuldgefühlen , kann sich schlecht abgrenzen . Sie zeigt deutlich abhängige Persönlichkeitszüge. Stimmung und Affekt sind affektlabil. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit nahmen im Laufe des Gesprächs leicht ab ( Urk. 8/93 S. 14).
Inkonsistenzen ergaben sich kei n e (S. 13). Die Behauptung der Beschwer degegnerin, es l ä gen nur wenige und leichte Befunde vor ( Urk. 7), lässt sich anhand des psychiatrischen Teilgutachtens somit nicht halten . Der diesbezügliche Indikator erweist sich gesamthaft, unter Berücksichtigung der akzentuierten und abhängigen Persönlichkeitszüge und der chronischen Schmerzstörung, die komorbid zur depressiven Fehlentwicklung gesehen werden muss , als
mittelg ra dig ausgeprägt. 4. 4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich folgendes: Es wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die akzentuierten Persönlich keitszüge und die abhängigen Persönlichkeitszüge haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte damit schon immer arbeiten. Die geklagte unspezifische Angstneigung mit klaustrophobischen Tendenzen unter Leuten und die abhängigen Tendenzen der Beschwerdeführerin sind zwar vorhanden, die Beschwerdeführerin hat aber gelernt, damit umzugehen ( Urk. 8/93 S. 17). Die Beschwerdeführerin lebt alleine. Als Hobby wird spazieren erwähnt, jedoch kann sie aufgrund der Fussschmerzen nicht lange gehen ( Urk. 8/94 S. 4). Daneben trifft sie sich mit ihrer Schwester ( Urk. 8/93 S. 12). Zudem kauft sie ein und kocht auch. Sie hat nicht viele Freunde, eine Nachbarin, eine gute Freundin und ihre Schwester (S. 8). Sie arbeitet im Umfang von 40 % (S. 5). Sie hat ein Abonnement fürs Fitnesscenter, geht aber nur noch etwa 2 x pro Monat hin, da sie nicht gerne unter vielen Leuten ist und es ihr deshalb im Fitnesscenter nicht mehr wohl ist ( Urk. 8/94 S. 6). Weitere Ressourcen liegen nicht vor. So kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden: keine Haustiere, kein Musik instrument, wenig TV ( Urk. 8/93 S. 8). Vor allem durch die 40%ige Arbeitstätig keit erhält die Beschwerdeführerin eine gewisse Tagesstruktur. Als mobilisierbare Ressource kann weiter ihre Schwester gezählt werden.
Von vielen Ressourcen
– wie das die Beschwerdegegnerin annimmt – kann somit keine Rede sein. Auch ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 3) kein unter stützendes Umfeld ersichtlich, sondern lediglich eine Freundin, eine Nachbarin und eine Schwester , welche sie «manchmal» trifft ( Urk. 8/93 S. 12) . Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin daher lediglich über bescheidene Ressourcen. 4. 4 . 3
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist zu berücksichtigen, dass sich d ie Beschwerdeführerin seit 2 2. August 2016 regelmässig , derzeit
alle
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 ff. ).
E. 14 T age , in psychiatrischer Therapie befindet
und ebenfalls medikamentös behandelt wird ( Urk. 8/93 S. 18). Früher war sie wöchentlich in therapeutischer Behandlung (S. 13).
Bezüglich medizinischen Massnahmen wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass verhaltens therapeutische Massnahmen versucht werden müssten, da mit
die Beschwerdefüh rerin eine gewisse Tendenz des Vermeidungsverhaltens angeh e ( Urk. 8/93 S. 19). Eine dadurch zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden . Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit an Einglieder ungsmassnahmen teilgenommen. Sie konnte ihr Arbeitspensum dadurch sukzessive von 20 % ab 1. Juni 2017 auf 40 % per 1. Dezember 2017 erhöh en ( Urk. 8/44
S. 5-6). Aus psychiatrischer Sicht können
jedoch das Ausmass der depressiven S ymptomatik, die geklagten Erschöpfungs symptom e, die rasche Ermüdbarkeit und die Abnahme der Kon zentrationsfähig keit nicht vollumfänglich begründen, weshalb die Beschwerde führerin nur noch zu 40 % statt dem zumutbaren 50 %-Pensum gemäss psychiatrischem Teilgut achten arbeiten kann ( Urk. 8/93 S. 16-17). Insofern besteht
höchstens im Umfang von 10 % ein Eingliederungspotential, womit dieser Indikator leicht ausgeprägt erscheint. 4. 4 . 4
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist zu berücksichtigen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbi ditäten in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerde führerin leidet neben der rezidivierenden depressiven Störung ebenfalls an einer chronischen Schmerzstörung . Diese ist als komorbid zur depressiven Fehlent wicklung zu sehen ( Urk. 8/93 S. 17) . Dieser Aspekt wurde von der Besch werde gegnerin bei ihrer Ressour cenprüfung ausser Acht gelassen ( Urk. 8/101 S. 13; Urk. 8/129 S. 3; Urk. 7). Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnten überan gepasste n Persönlichkeitszüge und selbstunsichere n Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/93 S. 15) respektive die akzentuierten und abhängigen Persönlichkeits züge (S. 17) sind nicht in dem Masse ausgeprägt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 17). Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 fallen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 mit Hinweisen). Jedoch wurden weiter aus somatischer Sicht ein «Morbus Ledderhose rechts mehr als links bei Plantarfibromatose gemäss MRI des rechten Fusses vom 1 9. Februar 2019» ( Urk. 8/94 S. 11) sowie ein « St. n. Struma nodosa und rezidivierende Hyper thyreosen bei autoimmun-positivem Morbus Basedow » diagnostiziert ( Urk. 8/96 S. 15). Letztere Diagnose führt gemäss gutachterlicher Feststellung zu einem schlechteren Allgemeinzustand und stellt auch eine starke psychische Belastung dar. Zusätzlich werden die Symptome bei vorbestehenden psychischen Störungen wesentlich schl echter toleriert ( Urk. 8/96 S. 17 ).
Insgesamt sind somit mehrere Komorbiditäten ausgewiesen. 4. 4 .5
Der Indikator einer gleichmässi gen Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1) .
Die Beschwerdeführerin ist morgens oft müde und hat keine Kraft, sie steht aber trotzdem zwischen 07:30 und 08:00 Uhr auf. Bei schönem Wetter geht sie mit einer Nachbarin spazieren, jedoch nicht lange wegen den Fussschmerzen. Sie koch t M ittagessen, geh t dann arbeiten und danach früh ins Bett. Wenn sie frei hat, erledigt sie den Haushalt, wobei sie die Arbeit nicht mehr wie früher erledigen kann , sondern sich die Hausarbeit auf verschiedene Tage aufteilen muss. Manch mal trifft sie sich mit der Schwester ( Urk. 8/93 S. 12).
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf verfügt, wobei das Aktivitätsniveau – abgesehen von der Arbeitstätigkeit – als tief und nicht abwechslungsreich zu werten ist. Ein sozialer Rückzug ist erkennbar. So meidet die Beschwerdeführerin viele Leute in ihrer Freizeit und auch in beruf licher Hinsicht ist sie aufgrund der vielen Kunden
nicht (mehr) in der Lage, an der Kasse zu arbeiten ( Urk. 8/94 S. 6). Mit Blick auf die attestierte Arbeitsun fähigkeit von 50 % erscheint die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus somit als ausgewiesen. 4. 4 .6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesener Leidensdruck» weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässig t werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschä digung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2 2. August 2016 (Urk. 8/16 S. 1) in psychiatrischer B ehandlung, welche wöchentlich respektive 14-täg lich durch geführt wird ( Urk. 8/93 S. 13) ,
sowie in psychopharmakologischer Behandlung (S . 18) . Die über Jahre hinweg konsequent durchgeführte Therapie
und Medika menteneinnahme lässt somit den Schluss zu, dass der Leidensdruck der Beschwer deführerin ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für das Eingliederungsverhalten der Beschwerdeführerin. Sie bemühte sich während de n Eingliederungsmassnahmen und konnte ihr Arbeitspensum bis auf 40 % steigern ( vgl. Urk. 8/43; Urk. 8/44 S. 8 ; vorstehend E. 4.4.3 ) . Somit ist auch eingliederungsanamne s tisc h ein Leidens druck ausgewiesen. 4. 5
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren
– insbesondere hinsichtlich der vorhan denen Komorbiditäten, der eingeschränkten Ressourcen, der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen sowie des behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesenen Leidensdrucks – ergibt, dass die Beschwerdeführer in zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein Restleistungsvermögen verbleibt. Der psychiatrische Gutachter hat die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00238
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 2 7. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, ist seit 1. Mai 1998
bei der A.___ als Verkäuferin tätig ( Urk. 8/10) . Unter Hinweis auf eine Thyreoiditis, Depressionen und Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 2 3. November 2016 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche S itua tion ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung Swica bei ( Urk. 8 /18; Urk. 8/19; Urk. 8/21; Urk. 8/29;
Urk. 8/32;
Urk. 8/33; Urk. 8/36; Urk. 8/38; Urk. 8/40; Urk. 8/47) und holte be im B.___ ein polydisziplinäres G utachten ein, das am 14. Februar 2020 erstattet wurde ( Urk. 8/88-96). Am 1 1. März 2020 erfolgten Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/98), die am 6. April 2020 beantwortet wurden ( Urk. 8/100).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/103;
Urk. 8/108; Urk. 8/119; Urk. 8/122) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 70
% vo m
1. Juli bis 30. November 2017 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % vo m
1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 5. April 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Juli bis November 2017 eine ganze Rente, ab Dezember 2017 bis Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S.
2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde antragsmässig die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2022 ( Urk.
11) wurde die Pensionskasse Z.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, worauf sie mit Schreiben vom 1. Juni 2022 verzichtete ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 ( Urk.
2) damit , dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2016
in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährige n Wartezeit ab Juli 2017 habe eine Einschränkung von 70 % bestanden , weshalb ab Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente b estehe. Ab Dezember 2017 bestehe nur noch eine Einschränkung von 60 % , weshalb die Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert werde. Ab Januar 2019 bestehe keine Einschränkung mehr, weshalb die Dreiviertelsrente per 3 1. Dezember 2018 eingestellt werde ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen
vor ( Urk. 1), dass das Abweichen vom polydisziplinäre n Gutachten der B.___ vom 1 4. Februar 2020 und der entspre chende n Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach ihr ab anfangs 2019 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei , unzulässig sei . Das fragliche psychiat rische Gutachten erweise sich vorliegend als umfassend und ausführlich. Ausser dem nehme der Gutachter auch zu den jeweiligen Indikatoren Stellung. Da der Gutachter bereits eine umfassende I ndikato renprüfung vorgenommen habe und er nachvollziehbar begründet habe, warum er von einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% ausgehe, dürfe nicht noch eine davon losgelöste juristische Parallelprüfung stattfinden. Es sei folglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der B.___ -Gutachter abzustellen, wonac h ab anfangs 2019 von einer 50% igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen sei, weshalb ihr
zusätzlich ab Januar 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei (S. 9 ff. ). 2.3
Einigkeit besteht somit darüber, dass für den Zeitraum bis Ende 2018 auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab anfangs 2019 im B.___ -Gutachten abwich und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 verneinte. Zu prüfen bleibt, wie es sich insgesamt mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie & Psychotherapie , führte in ihrem Verlaufsbericht vom 3 0. April 2019 ( Urk. 8/69) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2 2. August 2016 bei ihr in Behandlung sei (S. 3). B ei der Beschwerdeführerin be stünden
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom . Auch die optimale Substitutions therapie der Schilddrüsenhormone zeige sich als kompliziert. Die Beschwerdefüh rerin sei nach drei bis vier Stunden Arbeit erschöpft , habe starke Fussschmerzen und die Konzentration sei reduziert (S. 1). Die bi s herige Tätigkeit sei bereit s leidensangepasst und könne ca. für
drei bis dreieinhalb Stunden/Tag ausgeübt werden. Es liege eine 60%ige Leistungsverminderung vor (S. 2). 3.2 3.2.1
Die Är z te des B.___ erstatte ten am 1 4. Februar 2020 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/95). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten ( Urk. 8 /89 ) , die Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 /95/ S. 8-9 ) und ihre am 12., 1 6. Dezember 20 19, 13., 2 0. Januar 2020 und 3. Februar 2020 in den Disziplinen A llgemeine I nnere Medizin ( Urk. 8/88), Neurologie ( Urk. 8/90), Rheumatologie ( Urk. 8/94), Psychiatrie ( Urk. 8/93) und Endokrinologie ( Urk. 8/96) erhobene n Befunde. Sie nannten die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/95 S. 9-10): - Morbus Ledderhose rechts mehr als links bei Plantarfibromatose gemäss MRI des rechten Fusses vom 1 9. Februar 2019 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) bei Status nach broken
home sehr wahrscheinlich - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ( richtig F 45.41 ) - St. n. Struma nodosa und rezidivierenden Hyperthyreosen bei auto immun-positivem Morbus Basedow (ED 03/2015) (TSH-Rezeptor-AK positiv ) - Instabile Schilddrüsenfunktion mit hypo-/ hyperthyreoten Phasen unter Neo- Mercazole bis zur totalen Thyreoidektomie 02/2017 - Hyperthyreote Symptomatik unter TSH-suppressiver Therapie mit Eltroxin 0.1 mg / Euthyrox 100 mcg bis ca. Juni 2018 3.2. 2
D em allgemeininternistische n Teilgutachten vom 1 2. Dez ember 2019 (Urk. 8/88) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen
(S. 11) . 3.2 . 3
Der neurologische Teilgutachte r
stellte am 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/90) ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein neurolo gischer Sicht (S. 17) . Aufgrund der Restless - Legs -Symptomatik, welche aktuell gut eingestellt sei, eines Lumbovertebralsyndroms und episodischer Kopf schmer zen bestehe keine Beeinträchtigung (S. 19). Die A rbeitsfähigkeit sei aus neur olo gischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 20). 3.2. 4
Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Physiotherapie FMH , führt e in seinem Teilgutachten vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 8/93) aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erschwerten Verhältnisse während der Kindheit überangepasste Persönlichkeitszüge und auch selbstunsichere Persönlichkeitszüge schon in der Kindheit entwickelt habe (S. 15). Es müsse eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig mit komorbiden unspezifischen Ängsten angenommen werden (S. 16). Aus psychiat rischer Sicht wäre ein 50
%-Pensum als Verkäuferin zumutbar. Das Ausmass der geklagten Beschwerden sei zwar vorhanden, trotzdem seien die Funktionsein bussen und die Partizipationsstörungen auch im sozialen Bereich nicht dermassen ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin nicht ihr Pensum von 40 % auf 50
% steigern könnte. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, welche komorbid zur depressiven Fehlentwicklung gesehen werden müsse . Die Depressivität sei aktuell leicht bis knapp maximal mittelgradig ausgeprägt (S. 17).
Die geklagten Einschränkungen und die geschil derten Symptome seien nachvollziehbar und konsistent. Es bestehe ein deutlicher depressiver Leidensdruck, auch wegen der Deprivation in der Kindheit und wegen den durchgemachten Verlusterlebnissen (S. 18). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin – sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 19) – sei die Beschwerde führerin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könn t e ihr Pensum ab Gutachtensdatum auf 50 % erhöhen (S. 18) . 3.2. 5
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 2 3. Januar 2020 ( Urk. 8/94) führt e Dr. med. E.___ , FMH Rheumatolo gie, aus, dass bei Morbus Ledderhose
aufgrund der lok a l en Druckdolenz , die bei diesem Krankheitsbild durchaus als typisch zu bezeichnen sei, es aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin bei stehenden und gehenden Tätigkeiten zunehmend Schmerzen verspüre, weshalb derartige Arbeitsabläufe auch nur noch einge schränkt zumutbar seien. Ansonsten bestünden keine weiteren klinische n Befunde, die weitere funktionelle Einschränkunge n begründen würden. Bei den übrigen Diagnosen sei die Ausprägung der Beschwerden nicht derart, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Die erwähnten positiven Fibromyalgiedruckpunkte
würden aus rheumatologischer Sicht auf eine gewisse Schmerzfehlverarbeitung hin weisen. Die Kriterien zur Diagnose
eines Fibromyalgiesyndroms lägen aber nicht vor (S. 12). Dr. E.___ attestiert e seit anfangs 2019 eine Einschränkung von rund 20 %
in der bisherigen Tätigkeit (S. 13). In jeder wechsel belastenden oder speziell auch vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14). 3.2. 6
Dr. med. F.___ , FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetolo gie, führte in ihrem Teilgutachten vom 9. Februar 2020 ( Urk. 8/96) aus , dass eine instabile und rasch wechselnde S childdrü senfunktion eindeutig zu einem schlechteren Allgemeinzustand führe und auch eine starke psychis che Belastung darstelle . Ab Diagnose stellung im März 2015 bis zur Operation 2017 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sicherlich zu 50 – 60 % eingeschränkt gewesen (S. 17). Postoperativ habe aus rein endokrinologischer Sicht wegen instabiler Schilddrüsenfunktion / Hormon-Einstellung eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Ende 2018 bestanden . Die Beurteilung retrospektiv aus endokrinologischer Sicht sei äusserst schwierig. Arbiträr könne den Angaben des behandelnden Arztes gefolgt werden und di e attestierten Arbeitsunfähigkeits phasen könn t en übernommen werden. Seit ca. Ende 2018 hätten sich der Allgemeinzustand und die Ar b eitsfähigkeit wesentlich gebessert, es bestehe aber weiterhin noch eine Einschränkung von 20 %. Es könne bei sehr guter Prognose aus rein endokrinologischer S i cht mit voller Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und / oder in einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2020 gerechnet werden (S. 19) . 3.2. 7
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 8/95) kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ab anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteh t , dies aufgrund der psychischen Problematik .
D ie Beurteilung retrospektiv sei aus endokrinologischer Sicht äusserst schwierig. Arbiträr könne den Angaben des behandelnden Arztes gefolgt werden und die attestierten Arbeitsunfähigkeitsphasen könnten übernommen werden (S. 14). Präzisierend und in Beantwortung der Rückfragen ( Urk. 8/98) des regional en ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter am 6. April 2020 ( Urk. 8/100) aus, dass gesamtmedizinisch ab anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik bestehe. Zuvor habe aus endokrinologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei auf die Angaben der Behandler abgestellt werden müsse. Sicher habe postoperativ eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Ende 2018
bestanden (S. 1 ). 3.3
Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr.
med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, welchem das B.___ -Gutachten zur Beurteilung vorgelegt wurde, gelangte am 1 6. April 2020 (Urk. 8/101) zum Schluss, den Beurteilungen der Gutachter k önne gefolgt werden . Die formalen Aspekte könn t en als erfüllt beurteilt werden, die vorbestehenden Berichte hätten vorgelegen und seien von den Gutachtern gewürdigt worden, auf die Klagen der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden, die in den veranlass t en Untersuchungen erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbeson dere bezogen auf die Arbeitsfähigkeit, könnten als plausibel beurteilt werden (S. 10). Betreffend Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin führte er aus, dass von 1. Januar 2019 bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (ent spricht einer angepassten Tätigkeit) eine Arbeitsunfähigke it von 50 % bestehe . Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychoph y sische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit.
Zuvor habe die Arbeits unfähigkeit von 7. Juli 2016 bis 3 0. November 2017 zwischen 70 % und 100 % betragen und von 1. Dezember 2017 bis 3 1. Dezember 2018 60 % (S. 11).
Die Kundenberater in der Beschwerdegegnerin war hingegen der Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit mehr vorliege, da gegenwärtig eine leichte depressive Störung vorliege. Auch würden genügend Ressourcen vorliegen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 1. Dezember 2017 zu 40 % und habe das Pensum aus subjektiven Gründen nicht erhöht. Ab anfangs 2019 liege kein Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor, weshalb die Rente zu befristen sei (S. 13). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist
in erster Linie , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab 1. Januar 2019 abweichen durfte.
Für die Periode zuvor bestand unbestrittenermassen ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Gutachter für die retrospektiven Arbeitsunfähig keitsphasen auf die Angaben der Behandler verwiesen ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1). Die Behandler attestierten von 7. Juli 2016 bis 3 1. Mai 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/21/ S. 2; Urk. 8/47 S. 24). Vo m
1. Juni bis 3 1. Juli 2017 betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 80 % ( Urk. 8/29 S. 1; Urk. 8/47 S. 24). Vo m
1. August bis 2 0. November 2017 wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/29 S. 1). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde wiederum vo m 2 1. bis 30. November 2017 attestiert ( Urk. 8/29 S. 1). In der Zeit vo m
1. bis 15.
Dezember 2017 betrug die Arbeitsun fähigkeit 50 % ( Urk. 8/29 S. 1). Schliesslich wurde ab 1 6. Dezember 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/32 S. 1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/38 S. 1; Urk. 8/40 S. 1). Diese Atteste samt gutachterlicher Bestätigung erscheinen als nachvollziehbar angesichts der Krankheitsentwicklung der Beschwerde führerin. 4 .2 4.2.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkra nkung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 2.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Das B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2020 (vorstehend E. 3.2) erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztliche Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizi nischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. So legte namentlich der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und in Anbetracht der frühkindlichen Schwierigkeiten eine Kompensation nicht erfolgen kann.
Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. Gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung können die Organe der Rechtsanwendung jedoch unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vor stehend E. 4.2.3 ) von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähig keit abweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_60 4/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).
Für den Zeitraum bis Ende 2018 bestand die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1), weshalb sich bis zu diesem Zeitraum eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturier ten Beweisverfahren s erübrigt (vorstehend E. 4.2 .1 ) , und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das beweiskräftige endokrinologische Teilgutachten ( Urk. 8/96) abgestellt werden kann .
Betreffend die strittige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2019 gilt es i m Folgenden im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens zu prüfen, ob sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, mithin ob das Gutachten eine schlüssige Beurteilung der massgebenden Indikatoren erlaubt und ob bei der Bemessung der Erwerbsun fähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte 50%ige Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). 4. 4 4. 4 .1
Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheits schädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» .
Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft beziehungsweise den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefor dert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Vorliegend enthält die Diagnose «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) bei Status nach broken
home sehr wahrscheinlich» zwar bereits die Schweregrad bezogenheit in der Diagnose (gegenwärtig leichtgradig) , jedoch liegen Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten vor (vgl. vorstehend E. 4. 2 ). So wurde im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls die Diagnose «Chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ( richtig F4 5 . 4 1)» festgehalten , welche komorbid zur depressiven Fehlentwicklung ge sehen werden muss ( Urk. 8/93 S. 17) . Diese Diagnose gilt es ebenfalls zu berücksichtigen. Demnach greift die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach aus psychiatrischer Sicht kein e
gesundheitliche Einschränkung mehr vorliege, da gegenwärtig lediglich eine leichte depressive Störung vorlieg e ( Urk. 8/101 S. 13) , zu kurz . Vielmehr ist letztere Diagnose ebenfalls zu würdigen und – mangels Schweregradbezogenheit in der Diagnose – sind deren funktionellen Auswirkungen zu prüfen. Bezüglich Ausprägung der diagnoserelevante n Befunde
der Beschwerdeführerin werden im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt: in P sychomotorik wirkt sie verarmt, leich t vermindert, verlangsamt. Gangart wenig schwungvoll, Ausdrucksverhalten mimisch wenig mitschwingend , ängstlich. Im formalen Denken verlangsamt. Sie zeigt akzentuierte abhängige Persönlichkeitszüge mit deutlich selbstunsicheren Anteilen. Die Beschwerdeführerin ist deutlich depressiv strukturiert mit vielen Schuldgefühlen , kann sich schlecht abgrenzen . Sie zeigt deutlich abhängige Persönlichkeitszüge. Stimmung und Affekt sind affektlabil. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit nahmen im Laufe des Gesprächs leicht ab ( Urk. 8/93 S. 14).
Inkonsistenzen ergaben sich kei n e (S. 13). Die Behauptung der Beschwer degegnerin, es l ä gen nur wenige und leichte Befunde vor ( Urk. 7), lässt sich anhand des psychiatrischen Teilgutachtens somit nicht halten . Der diesbezügliche Indikator erweist sich gesamthaft, unter Berücksichtigung der akzentuierten und abhängigen Persönlichkeitszüge und der chronischen Schmerzstörung, die komorbid zur depressiven Fehlentwicklung gesehen werden muss , als
mittelg ra dig ausgeprägt. 4. 4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich folgendes: Es wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die akzentuierten Persönlich keitszüge und die abhängigen Persönlichkeitszüge haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte damit schon immer arbeiten. Die geklagte unspezifische Angstneigung mit klaustrophobischen Tendenzen unter Leuten und die abhängigen Tendenzen der Beschwerdeführerin sind zwar vorhanden, die Beschwerdeführerin hat aber gelernt, damit umzugehen ( Urk. 8/93 S. 17). Die Beschwerdeführerin lebt alleine. Als Hobby wird spazieren erwähnt, jedoch kann sie aufgrund der Fussschmerzen nicht lange gehen ( Urk. 8/94 S. 4). Daneben trifft sie sich mit ihrer Schwester ( Urk. 8/93 S. 12). Zudem kauft sie ein und kocht auch. Sie hat nicht viele Freunde, eine Nachbarin, eine gute Freundin und ihre Schwester (S. 8). Sie arbeitet im Umfang von 40 % (S. 5). Sie hat ein Abonnement fürs Fitnesscenter, geht aber nur noch etwa 2 x pro Monat hin, da sie nicht gerne unter vielen Leuten ist und es ihr deshalb im Fitnesscenter nicht mehr wohl ist ( Urk. 8/94 S. 6). Weitere Ressourcen liegen nicht vor. So kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden: keine Haustiere, kein Musik instrument, wenig TV ( Urk. 8/93 S. 8). Vor allem durch die 40%ige Arbeitstätig keit erhält die Beschwerdeführerin eine gewisse Tagesstruktur. Als mobilisierbare Ressource kann weiter ihre Schwester gezählt werden.
Von vielen Ressourcen
– wie das die Beschwerdegegnerin annimmt – kann somit keine Rede sein. Auch ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 3) kein unter stützendes Umfeld ersichtlich, sondern lediglich eine Freundin, eine Nachbarin und eine Schwester , welche sie «manchmal» trifft ( Urk. 8/93 S. 12) . Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin daher lediglich über bescheidene Ressourcen. 4. 4 . 3
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist zu berücksichtigen, dass sich d ie Beschwerdeführerin seit 2 2. August 2016 regelmässig , derzeit
alle 14 T age , in psychiatrischer Therapie befindet
und ebenfalls medikamentös behandelt wird ( Urk. 8/93 S. 18). Früher war sie wöchentlich in therapeutischer Behandlung (S. 13).
Bezüglich medizinischen Massnahmen wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass verhaltens therapeutische Massnahmen versucht werden müssten, da mit
die Beschwerdefüh rerin eine gewisse Tendenz des Vermeidungsverhaltens angeh e ( Urk. 8/93 S. 19). Eine dadurch zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden . Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit an Einglieder ungsmassnahmen teilgenommen. Sie konnte ihr Arbeitspensum dadurch sukzessive von 20 % ab 1. Juni 2017 auf 40 % per 1. Dezember 2017 erhöh en ( Urk. 8/44
S. 5-6). Aus psychiatrischer Sicht können
jedoch das Ausmass der depressiven S ymptomatik, die geklagten Erschöpfungs symptom e, die rasche Ermüdbarkeit und die Abnahme der Kon zentrationsfähig keit nicht vollumfänglich begründen, weshalb die Beschwerde führerin nur noch zu 40 % statt dem zumutbaren 50 %-Pensum gemäss psychiatrischem Teilgut achten arbeiten kann ( Urk. 8/93 S. 16-17). Insofern besteht
höchstens im Umfang von 10 % ein Eingliederungspotential, womit dieser Indikator leicht ausgeprägt erscheint. 4. 4 . 4
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist zu berücksichtigen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbi ditäten in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerde führerin leidet neben der rezidivierenden depressiven Störung ebenfalls an einer chronischen Schmerzstörung . Diese ist als komorbid zur depressiven Fehlent wicklung zu sehen ( Urk. 8/93 S. 17) . Dieser Aspekt wurde von der Besch werde gegnerin bei ihrer Ressour cenprüfung ausser Acht gelassen ( Urk. 8/101 S. 13; Urk. 8/129 S. 3; Urk. 7). Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnten überan gepasste n Persönlichkeitszüge und selbstunsichere n Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/93 S. 15) respektive die akzentuierten und abhängigen Persönlichkeits züge (S. 17) sind nicht in dem Masse ausgeprägt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 17). Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 fallen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 mit Hinweisen). Jedoch wurden weiter aus somatischer Sicht ein «Morbus Ledderhose rechts mehr als links bei Plantarfibromatose gemäss MRI des rechten Fusses vom 1 9. Februar 2019» ( Urk. 8/94 S. 11) sowie ein « St. n. Struma nodosa und rezidivierende Hyper thyreosen bei autoimmun-positivem Morbus Basedow » diagnostiziert ( Urk. 8/96 S. 15). Letztere Diagnose führt gemäss gutachterlicher Feststellung zu einem schlechteren Allgemeinzustand und stellt auch eine starke psychische Belastung dar. Zusätzlich werden die Symptome bei vorbestehenden psychischen Störungen wesentlich schl echter toleriert ( Urk. 8/96 S. 17 ).
Insgesamt sind somit mehrere Komorbiditäten ausgewiesen. 4. 4 .5
Der Indikator einer gleichmässi gen Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1) .
Die Beschwerdeführerin ist morgens oft müde und hat keine Kraft, sie steht aber trotzdem zwischen 07:30 und 08:00 Uhr auf. Bei schönem Wetter geht sie mit einer Nachbarin spazieren, jedoch nicht lange wegen den Fussschmerzen. Sie koch t M ittagessen, geh t dann arbeiten und danach früh ins Bett. Wenn sie frei hat, erledigt sie den Haushalt, wobei sie die Arbeit nicht mehr wie früher erledigen kann , sondern sich die Hausarbeit auf verschiedene Tage aufteilen muss. Manch mal trifft sie sich mit der Schwester ( Urk. 8/93 S. 12).
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf verfügt, wobei das Aktivitätsniveau – abgesehen von der Arbeitstätigkeit – als tief und nicht abwechslungsreich zu werten ist. Ein sozialer Rückzug ist erkennbar. So meidet die Beschwerdeführerin viele Leute in ihrer Freizeit und auch in beruf licher Hinsicht ist sie aufgrund der vielen Kunden
nicht (mehr) in der Lage, an der Kasse zu arbeiten ( Urk. 8/94 S. 6). Mit Blick auf die attestierte Arbeitsun fähigkeit von 50 % erscheint die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus somit als ausgewiesen. 4. 4 .6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesener Leidensdruck» weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässig t werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschä digung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berück sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2 2. August 2016 (Urk. 8/16 S. 1) in psychiatrischer B ehandlung, welche wöchentlich respektive 14-täg lich durch geführt wird ( Urk. 8/93 S. 13) ,
sowie in psychopharmakologischer Behandlung (S . 18) . Die über Jahre hinweg konsequent durchgeführte Therapie
und Medika menteneinnahme lässt somit den Schluss zu, dass der Leidensdruck der Beschwer deführerin ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für das Eingliederungsverhalten der Beschwerdeführerin. Sie bemühte sich während de n Eingliederungsmassnahmen und konnte ihr Arbeitspensum bis auf 40 % steigern ( vgl. Urk. 8/43; Urk. 8/44 S. 8 ; vorstehend E. 4.4.3 ) . Somit ist auch eingliederungsanamne s tisc h ein Leidens druck ausgewiesen. 4. 5
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren
– insbesondere hinsichtlich der vorhan denen Komorbiditäten, der eingeschränkten Ressourcen, der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen sowie des behandlungs- und eingliederungsanamne s tisch ausgewiesenen Leidensdrucks – ergibt, dass die Beschwerdeführer in zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein Restleistungsvermögen verbleibt. Der psychiatrische Gutachter hat die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 4. 2.2 ) in seiner Beurteilung genügend miteinbezogen. In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeits un fähigkeit von 50 % ab Januar 2019 plausibel und es ist darauf abzustellen. Das B.___ -Gutachten genügt somit den Anforderungen an das strukturierte Beweis verfahren und es liegt kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen davon in rechtlicher Hinsicht gebietet . Indem die Beschwerdegeg nerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die – äusserst knappe – Ressourcenprüfung ( Urk. 8/101 S. 13) von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung des B.___ -Gutachten s abwich, nahm sie eine unzulässige jur istische Parallelbeurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4.2.3 ) . 5 . 5. 1
Z u prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis; zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsände rungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9 C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert] ).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzu setzen oder aufzuheben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_68 7 /2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweise n ). 5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerde führerin gemäss B.___ -Gutachter seit anfangs 2019 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit besteht. Zuvor bestand ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, wobei gemäss Gutachter für die retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsphasen auf die Angaben der Behandler abzustellen ist ( Urk. 8/95 S. 14; Urk. 8/100 S. 1) .
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11) , kann
rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen , da sich Validen- und Invalideneinkommen entspre chen. Sodann lag der Tabellenlohn (T1_tirage_skill_level) gemäss der Lohnstruk turerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (LSE) mit Fr. 55'407.-- ( Fr. 4'429. -- : 40 x 41.7 x 12) lediglich 7.5 % unter dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 59'878.-- (Wert 2016, Urk. 8/10/2) , was ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe bleibt. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit respektive liegt leicht darüber, jedenfalls aber unter 10 % .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) besteht
daher
bei der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 bei einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente. Da bis 20. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit z wischen 7 0 % und 10 0 % vorlag und sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 verbesserte, erfolgt die Herabstufung der Rente gemäss bundesgerichtlicher Praxis
erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Veränderung des Gesundheitszustandes (zweiter Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV ; vgl. vorstehend E. 5. 2 ), mithin ab
1. März 201 8. Von diesem Zeitpunkt an bestand eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
resultiert . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich weiter, so dass ab 1. Januar 2019 eine Arbeitsfäh i gkeit von nunmehr 50 % besteht . Das hat nach Ablauf von drei Monaten zur Folge, dass ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine halbe R ente besteht.
Z usamme ngefasst hat die Beschwerdeführerin von 1. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, von 1. März 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021
insofern abgeändert, als fe stgestellt wird , dass die Beschwerde führerin vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze, vom 1.
März 2018 bis zum 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem
1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone