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IV.2021.00223

Rückweisung zu näheren Abklärungen in Bezug auf die mutmassliche Aufgabenverteilung Beruf-Haushalt bei guter Gesundheit.

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 1 5. Oktober 2010 bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Am 1 8. April 2019 stürzte sie bei Arbeiten in ihrem Haushalt von einer Leiter und erlitt dabei Frakturen im linken Handgelenk und im linken Ellbogen (Schadenmeldung UVG vom 2 5. April 2019, Urk. 7/22/165; Bericht des Spitals Z.___ vom 7. Mai 2019 über die Radio logiebefunde vom 18./1 9. April 2019, Urk. 7/22/143). Sie war deswegen bis am 1. Mai 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 2 8. April 2019, Urk. 7/22/130-133 ) ; dort wurde das linke Handgelenk am 2 5. April 2019 operiert (offene Reposition und Montage eines Fixateur externe; Operationsbericht vom 2. Mai 2019, Urk. 7/22/134-135). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 1 8. April 2019 (vgl. das Schreiben der Suva vom 2 9. April 2019, Urk. 7/22/158-159 ).

Bei den Kontrolluntersuchungen nach der Operation vom 2 5. April 2019 wurden zunächst eine hochgradige Bewegungseinschränkung und hochgradige trophische Störungen festgestellt (Sprechstundenberichte des Spitals Z.___ vom 5. und vom 2 4. Juni 2019, Urk. 7/22/110-113 ) . D anach gingen die Beschwerden etwas zu rück , der behandelnde Arzt Dr. med.

A.___

des Spitals Z.___ sprach jedoch von einer verzögerten Frakturheilung (Sprechstundenberichte vom 2 4. Juli und vom 2 9. August 2019, Urk. 7/22/95-98 ; vgl. auch die R adiologiebefunde vom 4. Juni und vom 2 5. Ju li 2019, Urk. 7/22/122 und Urk. 7/22/107). Im September 2019 erwies sich der Zustand als weiter gebessert, es wurde jedoch die Entfernung des Osteosynthesematerials als angezeigt erachtet (Sprechstundenbericht des Spitals Z.___ vom 2 5. September 2019, Urk. 7/22/73 74), die in der Folge am 1 5. Oktober 2019 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (Operationsbericht in Urk. 7/22/55 ; Sprechstundenbericht e vom 1 9. November und vom 1 1. Dezember

2019, Urk. 7/27/52-54 und Urk. 7/22/12-13; Radiologiebericht vom 1 0. D ezem ber 2019, Urk. 7/22/7 ).

Des Weiteren befasste sich Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Neurologie, Neu rologische Praxis C.___ , verschiedentlich mit den neurologischen Aspekten der Handverletzung (Berichte vom 3 0. Juli, vom 1 0. September und vom 5. Nov ember 2019, Urk. 7/22/32-37), und am 1 2. Dezember 2019 fand auf Veran lassung der Suva hin eine Untersuchung in der Hand-Sprechstunde der Univer sitätsklinik D.___ , Prof. Dr. med. E.___ , zwecks Abgabe einer Zweitmeinung statt (Bericht in Urk. 7/22/16-17 und Nachtrag vom 2 7. Dezember 2019, Urk. 7/27/37 ; Radiologiebericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/22/11). 1.2

Die Suva hatte Anfang S eptember 2019 mit X.___ , die ihre Arbeit seit dem Unfall vom 1 8. April 2019 nicht wieder hatte aufnehmen können, eine Be sprechung durch geführt (Bericht in Urk. 7/22/93-94), und X.___ hat te sich nachfolgend am 2 1. September 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet ( Urk. 7/11) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Ver sicherten am 1 9. Dezember 2019 e in Standortgespräch ( Urk. 7/20) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 7/19/1-118 und Urk. 7/22/ 1-165). Am 2. April 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass gesundheitl ich bedingt zur Zeit keine Ein g liederungsmassnahmen möglich seien , und stellte einen separaten Entscheid zum Rentenanspruch in Aussicht ( Urk. 7/24).

Sodann holte die IV-Stelle den Be richt des Spitals Z.___ vom 1 6. April 2020 und den Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 8. April 2020 ein ( Urk. 7/25 und Urk. 7/26) und zog von der Suva die Akten über den weiteren Ve rlauf bei ( Urk. 7/27/1-64). Nach diesen

hatte am 1 7. Januar 2020 wieder eine Kontrolluntersuchung im Spital Z.___ stattgefunden (Sprechstundenbericht in Urk. 7/27/56-57), und am 12. Februar 2020 hatte die Suva ein Standortgespräch mit der Versicherten durchgeführt ( Urk. 7/27/23-25). Ferner hatte das Spital Z.___ die Versicherte erneut der Universitätsklinik D.___ zugewiesen, damit die von der Klinik vorgeschlagene Behandlungsoption einer Operation am linken Handgelenk nochmals geprüft werde (Zuweisung vom 2 8. Februar 2020, Urk. 7/27/17-18; Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 9. April 2020, Urk. 7/27/11-12) . Dabei hatte sich die Versicherte gegen eine weitere Operation entschieden ( Urk. 7/27/12).

Im weiteren Verlauf erhielt d ie IV-Stelle Kenntnis von der Beurteilung der bera tenden Ärztin der Suva med. pract . F.___ , Fachärztin für Anästhesiologie,

vom 1 8. Mai 2020 im Hinbl ick auf den Fallabschluss (Urk. 7/27/7-9 und Urk. 7 /31; vgl. auch die Notiz von med. pract . F.___ vom 2 4. Janua r 2020, Urk. 7/27 /48-49) und nahm von der Suva deren Schreiben vom 1 3. Oktober 2020 zum Fall ab schluss per Ende Monat ( Urk. 7/

33) und deren Verfügung vom 23. Oktober 2020 entgegen , mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf grund einer Integritätseinbusse von 40 % zugesprochen, einen Rentenanspruch hinge gen verneint hatte ( Urk. 7/34). Sie zog daraufhin die vollständigen zwi schen zeit lich erst ellten Akten der Suva bei (Urk. 7/35/1-100) und erfuhr dabei namentlich von deren Abklärungen zum Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Y.___ GmbH (Urk. 7/35/ 88 97), das die Arbeitgeberin per Ende August 2020 auf ge löst hatte ( Urk. 7/35/89) , von Untersuchungen des linken Ellbogens und der lin ken Schulter in der Klinik I.___

von Juli und August 2020 ( Urk. 7/35/53-67),

von Zusatzbeurteilungen von med. pract . F.___ vom 2 8. August 2020 zu den Ellbogen- und Schulterbeschwerden ( Urk. 7/ 35/ 43-47) und von Gesprächen auf der Agentur der Suva vom 1 8. Juni und vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 7/35/84-85 und Urk. 7/35/39-40). 1.3

Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med.

G.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie , vom 4. November 2020 eingeholt hatte ( Urk. 7/38/6-8), eröffnete sie der Versicherten m it Vorbescheid vom 5. N ovember 2020, dass sie ihr für die Zeit von April bis Dezember 2020 eine ganze Rente zuzusprechen gedenke und den Rentenanspruch für die Zeit danach zu verneinen beabsichtige, da es ihr ab Anfang Oktober 2020 medizinisch zuzumuten sei, einer gesundheitlich angepassten, körperlich leichten bis sehr leichten Tätigkeit nach zugehen , und sich ihre Einkommenseinbusse ab dann auf lediglich 21 % belaufe ( Urk. 7/40; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/37 und Urk. 7/38). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, liess mit Eingabe vom 2 0. November 2020 vorsorglich Einwendungen erheben und gelte nd machen, sie habe auch ab Januar 2021 Ansp ruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/41); ihre Rechtsvertreterin teilte jedoch in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2021 mit, dass die Einwendungen zurückgezogen würden und sie die Versicherte nicht mehr vertrete ( Urk. 7/47).

Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und sprach der Versicherten von April bis Dezember 2020 eine be fristete ganze Rente zu, wogegen sie den Rentenanspruch für d i e Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneinte ( Urk. 2, Urk. 7/49, Urk. 7/55). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2021 liess X.___ , nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, mit Eingabe vom 8. April 2021 Be schwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte sie den Antrag auf Verpflichtung der IV-Stelle, ihr sämtliche Akten zuzustellen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie einen Bericht von Dr. A.___ des Spitals Z.___ vom 7.

Januar 2021 einreichen, den ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 3/12), und liess aus ser dem den Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 2 2. März 2021 beibringen, wo am 11. März 2021 eine Operation der linken Schulter ( Bicepstenotomie , suba cromiale

Bursektomie und Acromioplastik ) durchgeführt worden war ( Urk. 3 /13). Daneben liess sie darauf hinweisen, dass die Suva im Einspracheverfahren

die Verfügung vom 2 3. Oktober 2020 mit Schreiben vom 1. April 2021 zurückge nommen und die rückwirkende Weitergewährung der ge setzlichen Leistungen ab dem 1. November 2020 i n Aussicht gestellt hatte (Urk. 3/7).

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 2 1. Mai 2021 unter Zusen d ung des Verzeichnisses zu den eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-60) in Kennt nis gesetzt wurde. Ihre Rechtsvertreterin liess dem Gericht daraufhin mit Schrei ben vom 2 2. Juni 2021 ( Urk.

10) ihre Honorarnote zukommen ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu Abklärungen zum Erwerbsstatus an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde n könnte , und auf die daraus resultierende Möglichkeit einer Schlechterstellung in Bezug auf die befristete ganze Rente. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur S tellungnahme, insbesondere zur neu aufgeworfenen Frage des Erwerbsstatus, und gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde gegeben und der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erwerbsstatus gegeben ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 3. November 2021 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Die Beschwer de füh rerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 an der Beschwerde festhalten und Ausführungen zum Er werbs status machen ( Urk. 18 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 19/1-4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich). 1.2.3

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad wird entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finan ziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudeh nen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.2 .4

Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird. 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG für die Renten höhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits sch a den angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2. 2.1 2.1.1

Es ist durch medizinische Berichte dokumentiert und unbestritten, dass die Be schwerdeführerin nach den beiden Handgelenksoperationen vom 2 5. April und vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/22/134-135 und Urk. 7/22/55) im Gebrauch der linken Hand durch Schmerzen und Beweglichkeitsdefizite weiterhin deutlich ein ge schränkt war und diese Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 andauerten. Zwar konnte die Neurologin Dr. B.___ bis im November 2019 einen Rückgang der Sensibilitätsstörungen fest stellen, sodass aus neur ologischer Sicht keine Vorkehren mehr notwendig waren (vgl. Urk. 7/22/36-37). Die Fachpersonen der Universitätsklinik D.___ stellte n jedoch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom Dezember 2019 mittels Computertomographie des linken Vorderarmes ( Urk. 7/ 22/11) einen grossen Kno chen defekt im Radiokarpalgelenk, eine Unregelmässigkeit im Bereich des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) und eine deutliche Fehlstellung fest und konnte n damit die geklagten fortbestehenden Beschwerden in Form von Schmerzen beim Umwenden des Vorderarmes, einer stark reduzierten Beweglichkeit und einer erheblichen Krafteinbus se erklären ( Urk. 7/22/16-17 und

Urk. 7/27/ 37 sowie Urk. 7/26/7-10 ). Und obwohl sie ein nochmaliges operatives Vorgehen vorschla gen konnte n , hielt en sie eine vollständige Wiederherstellung der Handfunktion auch nach der erneuten Untersuchung vom 2 9. April 2020 nicht für möglich ( Urk. 7/22/17, Urk. 7/27/ 12 ; vgl. auch Urk. 7/26/9 ).

Auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter, vor allem in der Gestalt von Schmerzen bei der Bewegung und zeitweise auch in Ruhe (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vom Juni 2020, Urk. 7/35/84-85), sind nicht in Frage gestellt. Die Klinik I.___ stellte mittels Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 2 9. Juli 2020

( Urk. 7/35/56) zwar ein w eitgehend intaktes Gelenk fest; der zuständige PD Dr. med. J.___

äusserte jedoch den Verdacht auf eine B icepsseh nen partialruptur ( Urk. 7/35/60) . In der Folge wurde denn auch die Indikation für eine Operation gestellt, die

- kurz nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung - zur Bicepstenotomie vom 1 1. März 2021 im Spital H.___

führte ( Urk. 3/13). Im linken Ellbogen machten eine Magnetresonanztomographie vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/35/67) und eine nachfolgende Computertomographie (vgl. Urk. 7/35/54-55 und Urk. 7/35/60) freie Gelenkskörper erkennbar und als Behandlungsoption erwähnte PD Dr. J.___

deren E ntfernung ( Urk. 7/35/55); diese hat, soweit dokumentiert, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 noch nicht stattgefunden. 2.1.2

Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin sich b is zum Verfügungserlass

nicht für die vorgeschlagene Operation am linken Handgelenk entscheiden ko nnte (vgl. Urk. 7/27/12) und die in Betracht gezogenen Eingriffe an der Schulter und am Ellbogen bis dahin ebenfalls noch nicht realisiert worden sind, steht ferner

fest und ist ebenfalls nicht strittig, dass eine Wiedererlangung

der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr oder zu mindest nur mit dauerhaft en erheblic hen Einschränkungen möglich sein würde.

Denn d ie medizinischen Fachpersonen der Universitätsklinik D.___

legten im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 dar , dass sich die Beschwerdeführerin länger fristig trotz allfälliger Operation kaum mehr für eine manuelle Tätigkeit qualifi zi eren werde ( Urk. 7/22/17) , und in den späteren Berichten vom 2 8. und vom 2 9. April 2020 sprachen sie zwar von einer (nur) reduzierten Arbeitsfähigkeit in der Täti gkeit als Reinigungskraft ( Urk. 7/26/9 und Urk. 7/27/12 ), angesichts des beschriebenen Zustandsbildes der linken Hand erscheint es jedoch als unwahr scheinlich, dass die B eschwerdeführerin in der Reinigungsbranche in einer Weise eingesetzt werden könnte, die den gesundheitlichen Einschränkungen ausrei ch end R echnung trüge. Diese Beurteilung entspricht sowohl derjenigen de r Suva in der Verfügung vom 23. Oktober 2020 ( Urk. 7/34/2), die sich auf die Zumutbarkeits beurteilung en von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 28. August 2020 stützte (Urk. 7/31/2-3 und Urk. 7/35/46) , als auch derjenigen der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 7/49/1), die hierbei der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ folgte (vgl. Urk. 7/38/7). 2.1.3

Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2020 eine Arbeitsfähigkeit für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit wiedererlangte. D er zuständige Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ , auf deren Beurteilung Dr. A.___ des Spitals Z.___ im Bericht vom 1 6. April 2020 verwies ( Urk. 7/25/9), bezog im Bericht vom 2 8. April 2020 die grundsätzlich zu 100 % mögliche Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar auf die Zeit nach der Durchführung der vorgeschlagenen weiteren Operation des linken Hand ge lenks ( Urk. 7/26/10). Im Bericht vom 7. Januar 2021 zuhanden der Rechtsver tr e terin de r Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ dann aber fest, dass die Be schwerdeführerin für eine Tätigkeit, bei welcher der linke Arm nur geringfügig belastet und nur moderat bewegt werden müsse, theoretisch zu 1 00 % arbeits fähig wäre ( Urk. 3/12 S. 5 ). Auf diese Einschätzung kann grundsätzlich abgestellt werden, auch wenn Dr. A.___ entsprechend dem Hinweis in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) erklärte, die Arbeitsfähigkeit und die möglichen Tätig keiten seien noch nicht abschliessend beurteilbar, weil die Schulter noch nicht ausbehandelt worden sei ( Urk. 3/12 S. 4 f.). Denn die Frage nach dem Eintritt eines stabilisierten Zustandes ist lediglich im Bereich der Unfallversicherung unmittelbar leistungsrelevant, weil durch sie die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlung und der Taggelder und das Einsetzen der Rente bestimmt wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über di e Unfallversicherung [UVG]). Inva lidenversicherungsrechtlich stehen jedoch laufende Behandlungen der Beurtei lung des Rentenanspruchs nicht entgegen, und massgebend ist die Arbeitsfähig keit vor diesen oder oh ne diese Behandlungen .

Dabei leuchtet die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 2 8. August 2020 grundsätzlich ein , wonach der Beschwerdeführerin ohne Operation eine für die linke Hand leichte bis sehr leichte Arbeit zuzumuten sei ( Urk. 7/31/2) und wonach in Bezug auf die linke Schulter häufige Überkopfarbeiten, repetitiv e Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen auszuschliessen seien ( Urk. 7/35/46). 2.2 2.2.1

Es erübrigt sich indessen, bereits an dieser Stelle abschliessend festzulegen, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Umfang für angepasste leichte Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen hat.

Denn vorab besteht zusätzlicher A bklärungsbedarf hinsichtlich der Pensen , in denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre. Wie nämlich der Unfallmeldung zu entnehmen ist, war im Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz ver einbart ( Urk. 7/22/165) , und die Beschwerdeführerin gab im Einklang damit gegen über der Suva und - anlässlich des Standortgesprächs vom 1 9. Dezember 2019 - gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, sie habe nur zu 50 % beziehungsweise etwa 6-7 Stunden im Tag oder 100-130 Stunden im Monat gearbeitet ( Urk. 7/22/94 und Urk. 7/20/2 ). Damit übereinstimmend liegt

auch den (Stunden-) Lohnzahlungen im Jahr 2018 und in der Zeit vor dem Unfall des Jahres 2019, welche in den Lohnkonten zuhanden der Suva dokumentiert sind, kein Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern ein sol cher von 50-70 % zugrunde (Urk. 7/22/163-164) , und in der vorangegangenen Zeit von 2014 bis 2017 leistete die Beschwerdeführerin gemäss den Mitarbeiter stundenauswertungen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/35/90-95; vgl. hierzu auch die Telefonnotiz der Suva vom 2 8. Mai 2020, Urk. 7/35/96-97) gleichermassen durchschnittlich lediglich rund 1'200 jährliche Arbeitsstunden, was bei eine r Vollarbeitszeit von 42 Wochenstunden (vgl. Urk. 7/22/165) ebenfalls nur ein Pensum von rund 60 % ergibt (42 x 4,33 Wochen x 11 Monate = 2000 Stunden). 2.2.2

Unter diesen Umständen verbietet sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie es im Feststellungsblatt vom 5. November 2020 dokumentiert ist, die Be schwerdeführerin ohne nähere Abklärungen und ohne Begründung als Person einzustufen, die bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 7/38/1).

Wohl gab die Beschwerdeführerin an, neben ihrem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH in verschiedenen Privathaushalten Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben ( Urk. 7/20/3). Zumindest ohne eingehendere Erhebungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einsätze in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom April 2019 zusammengenommen ein Pensum von rund 40 % umfasst und somit das Pensum bei Y.___ GmbH auf 100 % ergänzt hatten. Denn gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. Novem ber 2019, den die Beschwerdegegnerin zu den Akten nahm ( Urk. 7/16), erzielte die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2011 bis 201 5

- damals hatte sie zusätzlich zur Stelle bei der Y.___ GmbH eine Stelle bei der K.___ AG inne - Gesamteinkünfte von gegen Fr. 50'000.-- , wogegen im Jahr 2016 noch Ge samteinkünfte von Fr. 44'006. --, im Jahr 2017 solche von Fr. 32'320.-- und im Jahr 2018 solche von Fr. 34'701.-- eingetragen sind. Bei dieser Aktenlage ist die Bemerkung im Protokoll über das Standortgespräch vom Dezember 2019 «B is im Juni 2015 (Ende der Beschäftigung bei der Firma K.___ AG) hat sie auf jeden Fall 100 % gearbeitet. Dies würde sie bei guter Gesundheit auch weiterhin machen.» ( Urk. 7/20/3) nicht sachdienlich, da daraus nicht hervorgeht, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und dem Unfall vom April 2019 ihr Gesamtpensum reduziert hatte und woraus sich die Annahme einer Wiederaufstockung bei guter Gesundheit ergibt. Sodann erlauben auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 keine abschliessende Klärung des Erwerbsstatus bereits an dieser Stelle. Denn anhand der neu eingereichten A kten, namentlich der Stundenrapporte ( Urk. 19/1) , kann nicht nachgeprüft werden, ob die Y.___ GmbH der Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess ( Urk. 18 S. 2 f.) , die Wegzeiten (Transferzeiten) und die Reinigung der Arbeitswerkzeuge, nicht vergütet hat oder ob diese Zeiten in den rapportierten Arbeitsstunden enthalten sind. Und die weiteren Tätigkeiten bei der L.___ AG ( Urk. 19/3) und bei der K.___ AG ( Urk. 19/4) sind im Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 5. November 2019 bereits berücksichtigt. 2.2.3

Es ist somit unumgänglich, dass die B eschwerdegegnerin zum mutmasslichen Umfang, in de m die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre, weitere Abklärungen trifft. Dazu gehört , neben der genaueren Befragung der Beschwerdeführerin persönlich , die Befragung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denn bis anhin hat die Beschwerdegegnerin weder durch die Y.___ GmbH noch durch die Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Haushalten beschäftigten, den einschlägigen Frage bogen für Arbeitgebende ausfüllen lassen, und es sind auch keine Angaben zum ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der K.___ AG und zu den Um ständen von dessen Beendigung vorhanden.

Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige, sondern als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem zu berücksichtigenden Aufgabenbereich im Haushalt einzustufen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in diesem letzteren Bereich an Ort und Stelle zu ermitteln, um das Wartejahr und den Invaliditätsgrad

in Anwendung der sogenannten gemischten Methode gesetzes konform festzulegen.

Wegen der ausstehenden Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch das Valideneinkommen noch nicht abschliessend festgelegt werden . Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwer degegnerin dabei die Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ver schiedenen Privathaushalten zu Unrecht vo n vornherein ausser Acht gelassen hat (vgl. Urk. 7/40). Von weiteren Ausführungen zum Valideneinkommen und zum mutmasslichen Invalideneinkommen ist hingegen abzusehen; der Beschwerde füh rerin bleib en in dieser Hinsicht im neuen Abklärungs- und Vorbescheid ver fahren

alle Rechte gewahrt. 2.3

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 5. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist , damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge . 3.

Gestützt auf Art. 61 lit . f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkei t des Prozesses zu bemessen ist ; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre Honorarnote vom 2 2. Juni 2021 mit der Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht ( Urk. 11). Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallen sind; es handelt sich dabei um die Aufwendungen ab dem 2 6. Februar 202 1. Diese Aufwend ungen im zeitlichen Umfang von 8,2 Stunden sind als angemessen zu beurteilen. Ermessenweise ist sodann ein zusätzlicher Zeitaufwand der neuen Rechtsvertreterin von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 8. Dezember 2021 zu berücksichtigen. Bei m gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitauf wand von Fr. 2'134.-- (9,7 x Fr. 220.--) . Hinzu kommt der Auslagenersatz, für den die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kleinspesen pau schale von 3 % eingesetzt hat ; diese Pauschale ist für den zusätzlichen Zeitauf wand ebenfalls zu gewähren . Gemessen an der Aufwandsentschädigung von Fr. 2'134.-- beläuft sich damit die Entschädig ung für die Spesen auf Fr. 64.-- . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Prozessentschädigung von Fr. 2'367.25 ([ Fr. 2'134.-- + Fr. 64.-- = Fr. 2'198.-- ] + 7,7 % ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'367.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie B aur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 ,

Urk. 11 , Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 .4

Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27 bis Abs.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich).

E. 1.2.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad wird entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finan ziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudeh nen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG für die Renten höhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits sch a den angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2021 liess X.___ , nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, mit Eingabe vom 8. April 2021 Be schwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte sie den Antrag auf Verpflichtung der IV-Stelle, ihr sämtliche Akten zuzustellen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie einen Bericht von Dr. A.___ des Spitals Z.___ vom 7.

Januar 2021 einreichen, den ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 3/12), und liess aus ser dem den Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 2 2. März 2021 beibringen, wo am 11. März 2021 eine Operation der linken Schulter ( Bicepstenotomie , suba cromiale

Bursektomie und Acromioplastik ) durchgeführt worden war ( Urk.

E. 2.1.1 Es ist durch medizinische Berichte dokumentiert und unbestritten, dass die Be schwerdeführerin nach den beiden Handgelenksoperationen vom 2 5. April und vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/22/134-135 und Urk. 7/22/55) im Gebrauch der linken Hand durch Schmerzen und Beweglichkeitsdefizite weiterhin deutlich ein ge schränkt war und diese Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 andauerten. Zwar konnte die Neurologin Dr. B.___ bis im November 2019 einen Rückgang der Sensibilitätsstörungen fest stellen, sodass aus neur ologischer Sicht keine Vorkehren mehr notwendig waren (vgl. Urk. 7/22/36-37). Die Fachpersonen der Universitätsklinik D.___ stellte n jedoch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom Dezember 2019 mittels Computertomographie des linken Vorderarmes ( Urk. 7/ 22/11) einen grossen Kno chen defekt im Radiokarpalgelenk, eine Unregelmässigkeit im Bereich des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) und eine deutliche Fehlstellung fest und konnte n damit die geklagten fortbestehenden Beschwerden in Form von Schmerzen beim Umwenden des Vorderarmes, einer stark reduzierten Beweglichkeit und einer erheblichen Krafteinbus se erklären ( Urk. 7/22/16-17 und

Urk. 7/27/ 37 sowie Urk. 7/26/7-10 ). Und obwohl sie ein nochmaliges operatives Vorgehen vorschla gen konnte n , hielt en sie eine vollständige Wiederherstellung der Handfunktion auch nach der erneuten Untersuchung vom 2 9. April 2020 nicht für möglich ( Urk. 7/22/17, Urk. 7/27/ 12 ; vgl. auch Urk. 7/26/9 ).

Auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter, vor allem in der Gestalt von Schmerzen bei der Bewegung und zeitweise auch in Ruhe (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vom Juni 2020, Urk. 7/35/84-85), sind nicht in Frage gestellt. Die Klinik I.___ stellte mittels Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 2 9. Juli 2020

( Urk. 7/35/56) zwar ein w eitgehend intaktes Gelenk fest; der zuständige PD Dr. med. J.___

äusserte jedoch den Verdacht auf eine B icepsseh nen partialruptur ( Urk. 7/35/60) . In der Folge wurde denn auch die Indikation für eine Operation gestellt, die

- kurz nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung - zur Bicepstenotomie vom 1 1. März 2021 im Spital H.___

führte ( Urk. 3/13). Im linken Ellbogen machten eine Magnetresonanztomographie vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/35/67) und eine nachfolgende Computertomographie (vgl. Urk. 7/35/54-55 und Urk. 7/35/60) freie Gelenkskörper erkennbar und als Behandlungsoption erwähnte PD Dr. J.___

deren E ntfernung ( Urk. 7/35/55); diese hat, soweit dokumentiert, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 noch nicht stattgefunden.

E. 2.1.2 Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin sich b is zum Verfügungserlass

nicht für die vorgeschlagene Operation am linken Handgelenk entscheiden ko nnte (vgl. Urk. 7/27/12) und die in Betracht gezogenen Eingriffe an der Schulter und am Ellbogen bis dahin ebenfalls noch nicht realisiert worden sind, steht ferner

fest und ist ebenfalls nicht strittig, dass eine Wiedererlangung

der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr oder zu mindest nur mit dauerhaft en erheblic hen Einschränkungen möglich sein würde.

Denn d ie medizinischen Fachpersonen der Universitätsklinik D.___

legten im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 dar , dass sich die Beschwerdeführerin länger fristig trotz allfälliger Operation kaum mehr für eine manuelle Tätigkeit qualifi zi eren werde ( Urk. 7/22/17) , und in den späteren Berichten vom 2 8. und vom 2 9. April 2020 sprachen sie zwar von einer (nur) reduzierten Arbeitsfähigkeit in der Täti gkeit als Reinigungskraft ( Urk. 7/26/9 und Urk. 7/27/12 ), angesichts des beschriebenen Zustandsbildes der linken Hand erscheint es jedoch als unwahr scheinlich, dass die B eschwerdeführerin in der Reinigungsbranche in einer Weise eingesetzt werden könnte, die den gesundheitlichen Einschränkungen ausrei ch end R echnung trüge. Diese Beurteilung entspricht sowohl derjenigen de r Suva in der Verfügung vom 23. Oktober 2020 ( Urk. 7/34/2), die sich auf die Zumutbarkeits beurteilung en von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 28. August 2020 stützte (Urk. 7/31/2-3 und Urk. 7/35/46) , als auch derjenigen der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 7/49/1), die hierbei der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ folgte (vgl. Urk. 7/38/7).

E. 2.1.3 Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2020 eine Arbeitsfähigkeit für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit wiedererlangte. D er zuständige Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ , auf deren Beurteilung Dr. A.___ des Spitals Z.___ im Bericht vom 1 6. April 2020 verwies ( Urk. 7/25/9), bezog im Bericht vom 2 8. April 2020 die grundsätzlich zu 100 % mögliche Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar auf die Zeit nach der Durchführung der vorgeschlagenen weiteren Operation des linken Hand ge lenks ( Urk. 7/26/10). Im Bericht vom 7. Januar 2021 zuhanden der Rechtsver tr e terin de r Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ dann aber fest, dass die Be schwerdeführerin für eine Tätigkeit, bei welcher der linke Arm nur geringfügig belastet und nur moderat bewegt werden müsse, theoretisch zu 1 00 % arbeits fähig wäre ( Urk. 3/12 S. 5 ). Auf diese Einschätzung kann grundsätzlich abgestellt werden, auch wenn Dr. A.___ entsprechend dem Hinweis in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) erklärte, die Arbeitsfähigkeit und die möglichen Tätig keiten seien noch nicht abschliessend beurteilbar, weil die Schulter noch nicht ausbehandelt worden sei ( Urk. 3/12 S. 4 f.). Denn die Frage nach dem Eintritt eines stabilisierten Zustandes ist lediglich im Bereich der Unfallversicherung unmittelbar leistungsrelevant, weil durch sie die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlung und der Taggelder und das Einsetzen der Rente bestimmt wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über di e Unfallversicherung [UVG]). Inva lidenversicherungsrechtlich stehen jedoch laufende Behandlungen der Beurtei lung des Rentenanspruchs nicht entgegen, und massgebend ist die Arbeitsfähig keit vor diesen oder oh ne diese Behandlungen .

Dabei leuchtet die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 2 8. August 2020 grundsätzlich ein , wonach der Beschwerdeführerin ohne Operation eine für die linke Hand leichte bis sehr leichte Arbeit zuzumuten sei ( Urk. 7/31/2) und wonach in Bezug auf die linke Schulter häufige Überkopfarbeiten, repetitiv e Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen auszuschliessen seien ( Urk. 7/35/46).

E. 2.2.1 Es erübrigt sich indessen, bereits an dieser Stelle abschliessend festzulegen, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Umfang für angepasste leichte Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen hat.

Denn vorab besteht zusätzlicher A bklärungsbedarf hinsichtlich der Pensen , in denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre. Wie nämlich der Unfallmeldung zu entnehmen ist, war im Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz ver einbart ( Urk. 7/22/165) , und die Beschwerdeführerin gab im Einklang damit gegen über der Suva und - anlässlich des Standortgesprächs vom 1 9. Dezember 2019 - gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, sie habe nur zu 50 % beziehungsweise etwa 6-7 Stunden im Tag oder 100-130 Stunden im Monat gearbeitet ( Urk. 7/22/94 und Urk. 7/20/2 ). Damit übereinstimmend liegt

auch den (Stunden-) Lohnzahlungen im Jahr 2018 und in der Zeit vor dem Unfall des Jahres 2019, welche in den Lohnkonten zuhanden der Suva dokumentiert sind, kein Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern ein sol cher von 50-70 % zugrunde (Urk. 7/22/163-164) , und in der vorangegangenen Zeit von 2014 bis 2017 leistete die Beschwerdeführerin gemäss den Mitarbeiter stundenauswertungen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/35/90-95; vgl. hierzu auch die Telefonnotiz der Suva vom 2 8. Mai 2020, Urk. 7/35/96-97) gleichermassen durchschnittlich lediglich rund 1'200 jährliche Arbeitsstunden, was bei eine r Vollarbeitszeit von 42 Wochenstunden (vgl. Urk. 7/22/165) ebenfalls nur ein Pensum von rund 60 % ergibt (42 x 4,33 Wochen x 11 Monate = 2000 Stunden).

E. 2.2.2 Unter diesen Umständen verbietet sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie es im Feststellungsblatt vom 5. November 2020 dokumentiert ist, die Be schwerdeführerin ohne nähere Abklärungen und ohne Begründung als Person einzustufen, die bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 7/38/1).

Wohl gab die Beschwerdeführerin an, neben ihrem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH in verschiedenen Privathaushalten Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben ( Urk. 7/20/3). Zumindest ohne eingehendere Erhebungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einsätze in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom April 2019 zusammengenommen ein Pensum von rund 40 % umfasst und somit das Pensum bei Y.___ GmbH auf 100 % ergänzt hatten. Denn gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. Novem ber 2019, den die Beschwerdegegnerin zu den Akten nahm ( Urk. 7/16), erzielte die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2011 bis 201

E. 2.2.3 Es ist somit unumgänglich, dass die B eschwerdegegnerin zum mutmasslichen Umfang, in de m die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre, weitere Abklärungen trifft. Dazu gehört , neben der genaueren Befragung der Beschwerdeführerin persönlich , die Befragung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denn bis anhin hat die Beschwerdegegnerin weder durch die Y.___ GmbH noch durch die Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Haushalten beschäftigten, den einschlägigen Frage bogen für Arbeitgebende ausfüllen lassen, und es sind auch keine Angaben zum ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der K.___ AG und zu den Um ständen von dessen Beendigung vorhanden.

Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige, sondern als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem zu berücksichtigenden Aufgabenbereich im Haushalt einzustufen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in diesem letzteren Bereich an Ort und Stelle zu ermitteln, um das Wartejahr und den Invaliditätsgrad

in Anwendung der sogenannten gemischten Methode gesetzes konform festzulegen.

Wegen der ausstehenden Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch das Valideneinkommen noch nicht abschliessend festgelegt werden . Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwer degegnerin dabei die Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ver schiedenen Privathaushalten zu Unrecht vo n vornherein ausser Acht gelassen hat (vgl. Urk. 7/40). Von weiteren Ausführungen zum Valideneinkommen und zum mutmasslichen Invalideneinkommen ist hingegen abzusehen; der Beschwerde füh rerin bleib en in dieser Hinsicht im neuen Abklärungs- und Vorbescheid ver fahren

alle Rechte gewahrt.

E. 2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 5. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist , damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge . 3.

Gestützt auf Art. 61 lit . f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkei t des Prozesses zu bemessen ist ; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) sowie §

E. 3 lit . a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird.

E. 5 - damals hatte sie zusätzlich zur Stelle bei der Y.___ GmbH eine Stelle bei der K.___ AG inne - Gesamteinkünfte von gegen Fr. 50'000.-- , wogegen im Jahr 2016 noch Ge samteinkünfte von Fr. 44'006. --, im Jahr 2017 solche von Fr. 32'320.-- und im Jahr 2018 solche von Fr. 34'701.-- eingetragen sind. Bei dieser Aktenlage ist die Bemerkung im Protokoll über das Standortgespräch vom Dezember 2019 «B is im Juni 2015 (Ende der Beschäftigung bei der Firma K.___ AG) hat sie auf jeden Fall 100 % gearbeitet. Dies würde sie bei guter Gesundheit auch weiterhin machen.» ( Urk. 7/20/3) nicht sachdienlich, da daraus nicht hervorgeht, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und dem Unfall vom April 2019 ihr Gesamtpensum reduziert hatte und woraus sich die Annahme einer Wiederaufstockung bei guter Gesundheit ergibt. Sodann erlauben auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 keine abschliessende Klärung des Erwerbsstatus bereits an dieser Stelle. Denn anhand der neu eingereichten A kten, namentlich der Stundenrapporte ( Urk. 19/1) , kann nicht nachgeprüft werden, ob die Y.___ GmbH der Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess ( Urk. 18 S. 2 f.) , die Wegzeiten (Transferzeiten) und die Reinigung der Arbeitswerkzeuge, nicht vergütet hat oder ob diese Zeiten in den rapportierten Arbeitsstunden enthalten sind. Und die weiteren Tätigkeiten bei der L.___ AG ( Urk. 19/3) und bei der K.___ AG ( Urk. 19/4) sind im Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 5. November 2019 bereits berücksichtigt.

E. 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre Honorarnote vom 2 2. Juni 2021 mit der Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht ( Urk. 11). Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallen sind; es handelt sich dabei um die Aufwendungen ab dem 2 6. Februar 202 1. Diese Aufwend ungen im zeitlichen Umfang von 8,2 Stunden sind als angemessen zu beurteilen. Ermessenweise ist sodann ein zusätzlicher Zeitaufwand der neuen Rechtsvertreterin von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 8. Dezember 2021 zu berücksichtigen. Bei m gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitauf wand von Fr. 2'134.-- (9,7 x Fr. 220.--) . Hinzu kommt der Auslagenersatz, für den die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kleinspesen pau schale von 3 % eingesetzt hat ; diese Pauschale ist für den zusätzlichen Zeitauf wand ebenfalls zu gewähren . Gemessen an der Aufwandsentschädigung von Fr. 2'134.-- beläuft sich damit die Entschädig ung für die Spesen auf Fr. 64.-- . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Prozessentschädigung von Fr. 2'367.25 ([ Fr. 2'134.-- + Fr. 64.-- = Fr. 2'198.-- ] + 7,7 % ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'367.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie B aur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 10 ,

Urk.

E. 11 , Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00223

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 6. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 1 5. Oktober 2010 bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Am 1 8. April 2019 stürzte sie bei Arbeiten in ihrem Haushalt von einer Leiter und erlitt dabei Frakturen im linken Handgelenk und im linken Ellbogen (Schadenmeldung UVG vom 2 5. April 2019, Urk. 7/22/165; Bericht des Spitals Z.___ vom 7. Mai 2019 über die Radio logiebefunde vom 18./1 9. April 2019, Urk. 7/22/143). Sie war deswegen bis am 1. Mai 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 2 8. April 2019, Urk. 7/22/130-133 ) ; dort wurde das linke Handgelenk am 2 5. April 2019 operiert (offene Reposition und Montage eines Fixateur externe; Operationsbericht vom 2. Mai 2019, Urk. 7/22/134-135). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 1 8. April 2019 (vgl. das Schreiben der Suva vom 2 9. April 2019, Urk. 7/22/158-159 ).

Bei den Kontrolluntersuchungen nach der Operation vom 2 5. April 2019 wurden zunächst eine hochgradige Bewegungseinschränkung und hochgradige trophische Störungen festgestellt (Sprechstundenberichte des Spitals Z.___ vom 5. und vom 2 4. Juni 2019, Urk. 7/22/110-113 ) . D anach gingen die Beschwerden etwas zu rück , der behandelnde Arzt Dr. med.

A.___

des Spitals Z.___ sprach jedoch von einer verzögerten Frakturheilung (Sprechstundenberichte vom 2 4. Juli und vom 2 9. August 2019, Urk. 7/22/95-98 ; vgl. auch die R adiologiebefunde vom 4. Juni und vom 2 5. Ju li 2019, Urk. 7/22/122 und Urk. 7/22/107). Im September 2019 erwies sich der Zustand als weiter gebessert, es wurde jedoch die Entfernung des Osteosynthesematerials als angezeigt erachtet (Sprechstundenbericht des Spitals Z.___ vom 2 5. September 2019, Urk. 7/22/73 74), die in der Folge am 1 5. Oktober 2019 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (Operationsbericht in Urk. 7/22/55 ; Sprechstundenbericht e vom 1 9. November und vom 1 1. Dezember

2019, Urk. 7/27/52-54 und Urk. 7/22/12-13; Radiologiebericht vom 1 0. D ezem ber 2019, Urk. 7/22/7 ).

Des Weiteren befasste sich Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Neurologie, Neu rologische Praxis C.___ , verschiedentlich mit den neurologischen Aspekten der Handverletzung (Berichte vom 3 0. Juli, vom 1 0. September und vom 5. Nov ember 2019, Urk. 7/22/32-37), und am 1 2. Dezember 2019 fand auf Veran lassung der Suva hin eine Untersuchung in der Hand-Sprechstunde der Univer sitätsklinik D.___ , Prof. Dr. med. E.___ , zwecks Abgabe einer Zweitmeinung statt (Bericht in Urk. 7/22/16-17 und Nachtrag vom 2 7. Dezember 2019, Urk. 7/27/37 ; Radiologiebericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/22/11). 1.2

Die Suva hatte Anfang S eptember 2019 mit X.___ , die ihre Arbeit seit dem Unfall vom 1 8. April 2019 nicht wieder hatte aufnehmen können, eine Be sprechung durch geführt (Bericht in Urk. 7/22/93-94), und X.___ hat te sich nachfolgend am 2 1. September 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet ( Urk. 7/11) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Ver sicherten am 1 9. Dezember 2019 e in Standortgespräch ( Urk. 7/20) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 7/19/1-118 und Urk. 7/22/ 1-165). Am 2. April 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass gesundheitl ich bedingt zur Zeit keine Ein g liederungsmassnahmen möglich seien , und stellte einen separaten Entscheid zum Rentenanspruch in Aussicht ( Urk. 7/24).

Sodann holte die IV-Stelle den Be richt des Spitals Z.___ vom 1 6. April 2020 und den Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 8. April 2020 ein ( Urk. 7/25 und Urk. 7/26) und zog von der Suva die Akten über den weiteren Ve rlauf bei ( Urk. 7/27/1-64). Nach diesen

hatte am 1 7. Januar 2020 wieder eine Kontrolluntersuchung im Spital Z.___ stattgefunden (Sprechstundenbericht in Urk. 7/27/56-57), und am 12. Februar 2020 hatte die Suva ein Standortgespräch mit der Versicherten durchgeführt ( Urk. 7/27/23-25). Ferner hatte das Spital Z.___ die Versicherte erneut der Universitätsklinik D.___ zugewiesen, damit die von der Klinik vorgeschlagene Behandlungsoption einer Operation am linken Handgelenk nochmals geprüft werde (Zuweisung vom 2 8. Februar 2020, Urk. 7/27/17-18; Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 9. April 2020, Urk. 7/27/11-12) . Dabei hatte sich die Versicherte gegen eine weitere Operation entschieden ( Urk. 7/27/12).

Im weiteren Verlauf erhielt d ie IV-Stelle Kenntnis von der Beurteilung der bera tenden Ärztin der Suva med. pract . F.___ , Fachärztin für Anästhesiologie,

vom 1 8. Mai 2020 im Hinbl ick auf den Fallabschluss (Urk. 7/27/7-9 und Urk. 7 /31; vgl. auch die Notiz von med. pract . F.___ vom 2 4. Janua r 2020, Urk. 7/27 /48-49) und nahm von der Suva deren Schreiben vom 1 3. Oktober 2020 zum Fall ab schluss per Ende Monat ( Urk. 7/

33) und deren Verfügung vom 23. Oktober 2020 entgegen , mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf grund einer Integritätseinbusse von 40 % zugesprochen, einen Rentenanspruch hinge gen verneint hatte ( Urk. 7/34). Sie zog daraufhin die vollständigen zwi schen zeit lich erst ellten Akten der Suva bei (Urk. 7/35/1-100) und erfuhr dabei namentlich von deren Abklärungen zum Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Y.___ GmbH (Urk. 7/35/ 88 97), das die Arbeitgeberin per Ende August 2020 auf ge löst hatte ( Urk. 7/35/89) , von Untersuchungen des linken Ellbogens und der lin ken Schulter in der Klinik I.___

von Juli und August 2020 ( Urk. 7/35/53-67),

von Zusatzbeurteilungen von med. pract . F.___ vom 2 8. August 2020 zu den Ellbogen- und Schulterbeschwerden ( Urk. 7/ 35/ 43-47) und von Gesprächen auf der Agentur der Suva vom 1 8. Juni und vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 7/35/84-85 und Urk. 7/35/39-40). 1.3

Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med.

G.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie , vom 4. November 2020 eingeholt hatte ( Urk. 7/38/6-8), eröffnete sie der Versicherten m it Vorbescheid vom 5. N ovember 2020, dass sie ihr für die Zeit von April bis Dezember 2020 eine ganze Rente zuzusprechen gedenke und den Rentenanspruch für die Zeit danach zu verneinen beabsichtige, da es ihr ab Anfang Oktober 2020 medizinisch zuzumuten sei, einer gesundheitlich angepassten, körperlich leichten bis sehr leichten Tätigkeit nach zugehen , und sich ihre Einkommenseinbusse ab dann auf lediglich 21 % belaufe ( Urk. 7/40; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/37 und Urk. 7/38). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, liess mit Eingabe vom 2 0. November 2020 vorsorglich Einwendungen erheben und gelte nd machen, sie habe auch ab Januar 2021 Ansp ruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/41); ihre Rechtsvertreterin teilte jedoch in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2021 mit, dass die Einwendungen zurückgezogen würden und sie die Versicherte nicht mehr vertrete ( Urk. 7/47).

Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids und sprach der Versicherten von April bis Dezember 2020 eine be fristete ganze Rente zu, wogegen sie den Rentenanspruch für d i e Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneinte ( Urk. 2, Urk. 7/49, Urk. 7/55). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2021 liess X.___ , nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwältin Meret Wirth, mit Eingabe vom 8. April 2021 Be schwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte sie den Antrag auf Verpflichtung der IV-Stelle, ihr sämtliche Akten zuzustellen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie einen Bericht von Dr. A.___ des Spitals Z.___ vom 7.

Januar 2021 einreichen, den ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 3/12), und liess aus ser dem den Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 2 2. März 2021 beibringen, wo am 11. März 2021 eine Operation der linken Schulter ( Bicepstenotomie , suba cromiale

Bursektomie und Acromioplastik ) durchgeführt worden war ( Urk. 3 /13). Daneben liess sie darauf hinweisen, dass die Suva im Einspracheverfahren

die Verfügung vom 2 3. Oktober 2020 mit Schreiben vom 1. April 2021 zurückge nommen und die rückwirkende Weitergewährung der ge setzlichen Leistungen ab dem 1. November 2020 i n Aussicht gestellt hatte (Urk. 3/7).

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 2 1. Mai 2021 unter Zusen d ung des Verzeichnisses zu den eingereichten Unterlagen ( Urk. 7/1-60) in Kennt nis gesetzt wurde. Ihre Rechtsvertreterin liess dem Gericht daraufhin mit Schrei ben vom 2 2. Juni 2021 ( Urk.

10) ihre Honorarnote zukommen ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu Abklärungen zum Erwerbsstatus an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde n könnte , und auf die daraus resultierende Möglichkeit einer Schlechterstellung in Bezug auf die befristete ganze Rente. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur S tellungnahme, insbesondere zur neu aufgeworfenen Frage des Erwerbsstatus, und gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde gegeben und der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erwerbsstatus gegeben ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 3. November 2021 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Die Beschwer de füh rerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 an der Beschwerde festhalten und Ausführungen zum Er werbs status machen ( Urk. 18 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 19/1-4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betä tigungsvergleich). 1.2.3

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad wird entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich , gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un veränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finan ziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudeh nen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.2 .4

Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird. 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG für die Renten höhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits sch a den angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginn s analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 13 0 V 97 E . 3.4). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2. 2.1 2.1.1

Es ist durch medizinische Berichte dokumentiert und unbestritten, dass die Be schwerdeführerin nach den beiden Handgelenksoperationen vom 2 5. April und vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/22/134-135 und Urk. 7/22/55) im Gebrauch der linken Hand durch Schmerzen und Beweglichkeitsdefizite weiterhin deutlich ein ge schränkt war und diese Einschränkungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 andauerten. Zwar konnte die Neurologin Dr. B.___ bis im November 2019 einen Rückgang der Sensibilitätsstörungen fest stellen, sodass aus neur ologischer Sicht keine Vorkehren mehr notwendig waren (vgl. Urk. 7/22/36-37). Die Fachpersonen der Universitätsklinik D.___ stellte n jedoch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom Dezember 2019 mittels Computertomographie des linken Vorderarmes ( Urk. 7/ 22/11) einen grossen Kno chen defekt im Radiokarpalgelenk, eine Unregelmässigkeit im Bereich des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) und eine deutliche Fehlstellung fest und konnte n damit die geklagten fortbestehenden Beschwerden in Form von Schmerzen beim Umwenden des Vorderarmes, einer stark reduzierten Beweglichkeit und einer erheblichen Krafteinbus se erklären ( Urk. 7/22/16-17 und

Urk. 7/27/ 37 sowie Urk. 7/26/7-10 ). Und obwohl sie ein nochmaliges operatives Vorgehen vorschla gen konnte n , hielt en sie eine vollständige Wiederherstellung der Handfunktion auch nach der erneuten Untersuchung vom 2 9. April 2020 nicht für möglich ( Urk. 7/22/17, Urk. 7/27/ 12 ; vgl. auch Urk. 7/26/9 ).

Auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter, vor allem in der Gestalt von Schmerzen bei der Bewegung und zeitweise auch in Ruhe (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Suva vom Juni 2020, Urk. 7/35/84-85), sind nicht in Frage gestellt. Die Klinik I.___ stellte mittels Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 2 9. Juli 2020

( Urk. 7/35/56) zwar ein w eitgehend intaktes Gelenk fest; der zuständige PD Dr. med. J.___

äusserte jedoch den Verdacht auf eine B icepsseh nen partialruptur ( Urk. 7/35/60) . In der Folge wurde denn auch die Indikation für eine Operation gestellt, die

- kurz nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung - zur Bicepstenotomie vom 1 1. März 2021 im Spital H.___

führte ( Urk. 3/13). Im linken Ellbogen machten eine Magnetresonanztomographie vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/35/67) und eine nachfolgende Computertomographie (vgl. Urk. 7/35/54-55 und Urk. 7/35/60) freie Gelenkskörper erkennbar und als Behandlungsoption erwähnte PD Dr. J.___

deren E ntfernung ( Urk. 7/35/55); diese hat, soweit dokumentiert, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 noch nicht stattgefunden. 2.1.2

Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin sich b is zum Verfügungserlass

nicht für die vorgeschlagene Operation am linken Handgelenk entscheiden ko nnte (vgl. Urk. 7/27/12) und die in Betracht gezogenen Eingriffe an der Schulter und am Ellbogen bis dahin ebenfalls noch nicht realisiert worden sind, steht ferner

fest und ist ebenfalls nicht strittig, dass eine Wiedererlangung

der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr oder zu mindest nur mit dauerhaft en erheblic hen Einschränkungen möglich sein würde.

Denn d ie medizinischen Fachpersonen der Universitätsklinik D.___

legten im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 dar , dass sich die Beschwerdeführerin länger fristig trotz allfälliger Operation kaum mehr für eine manuelle Tätigkeit qualifi zi eren werde ( Urk. 7/22/17) , und in den späteren Berichten vom 2 8. und vom 2 9. April 2020 sprachen sie zwar von einer (nur) reduzierten Arbeitsfähigkeit in der Täti gkeit als Reinigungskraft ( Urk. 7/26/9 und Urk. 7/27/12 ), angesichts des beschriebenen Zustandsbildes der linken Hand erscheint es jedoch als unwahr scheinlich, dass die B eschwerdeführerin in der Reinigungsbranche in einer Weise eingesetzt werden könnte, die den gesundheitlichen Einschränkungen ausrei ch end R echnung trüge. Diese Beurteilung entspricht sowohl derjenigen de r Suva in der Verfügung vom 23. Oktober 2020 ( Urk. 7/34/2), die sich auf die Zumutbarkeits beurteilung en von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 28. August 2020 stützte (Urk. 7/31/2-3 und Urk. 7/35/46) , als auch derjenigen der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 7/49/1), die hierbei der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ folgte (vgl. Urk. 7/38/7). 2.1.3

Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2020 eine Arbeitsfähigkeit für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit wiedererlangte. D er zuständige Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ , auf deren Beurteilung Dr. A.___ des Spitals Z.___ im Bericht vom 1 6. April 2020 verwies ( Urk. 7/25/9), bezog im Bericht vom 2 8. April 2020 die grundsätzlich zu 100 % mögliche Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar auf die Zeit nach der Durchführung der vorgeschlagenen weiteren Operation des linken Hand ge lenks ( Urk. 7/26/10). Im Bericht vom 7. Januar 2021 zuhanden der Rechtsver tr e terin de r Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ dann aber fest, dass die Be schwerdeführerin für eine Tätigkeit, bei welcher der linke Arm nur geringfügig belastet und nur moderat bewegt werden müsse, theoretisch zu 1 00 % arbeits fähig wäre ( Urk. 3/12 S. 5 ). Auf diese Einschätzung kann grundsätzlich abgestellt werden, auch wenn Dr. A.___ entsprechend dem Hinweis in der Beschwerde schrift (vgl. Urk. 1 S. 5) erklärte, die Arbeitsfähigkeit und die möglichen Tätig keiten seien noch nicht abschliessend beurteilbar, weil die Schulter noch nicht ausbehandelt worden sei ( Urk. 3/12 S. 4 f.). Denn die Frage nach dem Eintritt eines stabilisierten Zustandes ist lediglich im Bereich der Unfallversicherung unmittelbar leistungsrelevant, weil durch sie die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlung und der Taggelder und das Einsetzen der Rente bestimmt wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über di e Unfallversicherung [UVG]). Inva lidenversicherungsrechtlich stehen jedoch laufende Behandlungen der Beurtei lung des Rentenanspruchs nicht entgegen, und massgebend ist die Arbeitsfähig keit vor diesen oder oh ne diese Behandlungen .

Dabei leuchtet die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 1 8. Mai und vom 2 8. August 2020 grundsätzlich ein , wonach der Beschwerdeführerin ohne Operation eine für die linke Hand leichte bis sehr leichte Arbeit zuzumuten sei ( Urk. 7/31/2) und wonach in Bezug auf die linke Schulter häufige Überkopfarbeiten, repetitiv e Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen auszuschliessen seien ( Urk. 7/35/46). 2.2 2.2.1

Es erübrigt sich indessen, bereits an dieser Stelle abschliessend festzulegen, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Umfang für angepasste leichte Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen hat.

Denn vorab besteht zusätzlicher A bklärungsbedarf hinsichtlich der Pensen , in denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre. Wie nämlich der Unfallmeldung zu entnehmen ist, war im Arbeits verhältnis mit der Y.___ GmbH lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz ver einbart ( Urk. 7/22/165) , und die Beschwerdeführerin gab im Einklang damit gegen über der Suva und - anlässlich des Standortgesprächs vom 1 9. Dezember 2019 - gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, sie habe nur zu 50 % beziehungsweise etwa 6-7 Stunden im Tag oder 100-130 Stunden im Monat gearbeitet ( Urk. 7/22/94 und Urk. 7/20/2 ). Damit übereinstimmend liegt

auch den (Stunden-) Lohnzahlungen im Jahr 2018 und in der Zeit vor dem Unfall des Jahres 2019, welche in den Lohnkonten zuhanden der Suva dokumentiert sind, kein Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern ein sol cher von 50-70 % zugrunde (Urk. 7/22/163-164) , und in der vorangegangenen Zeit von 2014 bis 2017 leistete die Beschwerdeführerin gemäss den Mitarbeiter stundenauswertungen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/35/90-95; vgl. hierzu auch die Telefonnotiz der Suva vom 2 8. Mai 2020, Urk. 7/35/96-97) gleichermassen durchschnittlich lediglich rund 1'200 jährliche Arbeitsstunden, was bei eine r Vollarbeitszeit von 42 Wochenstunden (vgl. Urk. 7/22/165) ebenfalls nur ein Pensum von rund 60 % ergibt (42 x 4,33 Wochen x 11 Monate = 2000 Stunden). 2.2.2

Unter diesen Umständen verbietet sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie es im Feststellungsblatt vom 5. November 2020 dokumentiert ist, die Be schwerdeführerin ohne nähere Abklärungen und ohne Begründung als Person einzustufen, die bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 7/38/1).

Wohl gab die Beschwerdeführerin an, neben ihrem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH in verschiedenen Privathaushalten Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben ( Urk. 7/20/3). Zumindest ohne eingehendere Erhebungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einsätze in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom April 2019 zusammengenommen ein Pensum von rund 40 % umfasst und somit das Pensum bei Y.___ GmbH auf 100 % ergänzt hatten. Denn gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. Novem ber 2019, den die Beschwerdegegnerin zu den Akten nahm ( Urk. 7/16), erzielte die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2011 bis 201 5

- damals hatte sie zusätzlich zur Stelle bei der Y.___ GmbH eine Stelle bei der K.___ AG inne - Gesamteinkünfte von gegen Fr. 50'000.-- , wogegen im Jahr 2016 noch Ge samteinkünfte von Fr. 44'006. --, im Jahr 2017 solche von Fr. 32'320.-- und im Jahr 2018 solche von Fr. 34'701.-- eingetragen sind. Bei dieser Aktenlage ist die Bemerkung im Protokoll über das Standortgespräch vom Dezember 2019 «B is im Juni 2015 (Ende der Beschäftigung bei der Firma K.___ AG) hat sie auf jeden Fall 100 % gearbeitet. Dies würde sie bei guter Gesundheit auch weiterhin machen.» ( Urk. 7/20/3) nicht sachdienlich, da daraus nicht hervorgeht, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und dem Unfall vom April 2019 ihr Gesamtpensum reduziert hatte und woraus sich die Annahme einer Wiederaufstockung bei guter Gesundheit ergibt. Sodann erlauben auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 keine abschliessende Klärung des Erwerbsstatus bereits an dieser Stelle. Denn anhand der neu eingereichten A kten, namentlich der Stundenrapporte ( Urk. 19/1) , kann nicht nachgeprüft werden, ob die Y.___ GmbH der Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess ( Urk. 18 S. 2 f.) , die Wegzeiten (Transferzeiten) und die Reinigung der Arbeitswerkzeuge, nicht vergütet hat oder ob diese Zeiten in den rapportierten Arbeitsstunden enthalten sind. Und die weiteren Tätigkeiten bei der L.___ AG ( Urk. 19/3) und bei der K.___ AG ( Urk. 19/4) sind im Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 5. November 2019 bereits berücksichtigt. 2.2.3

Es ist somit unumgänglich, dass die B eschwerdegegnerin zum mutmasslichen Umfang, in de m die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Beruf und im Haushalt tätig wäre, weitere Abklärungen trifft. Dazu gehört , neben der genaueren Befragung der Beschwerdeführerin persönlich , die Befragung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, denn bis anhin hat die Beschwerdegegnerin weder durch die Y.___ GmbH noch durch die Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Haushalten beschäftigten, den einschlägigen Frage bogen für Arbeitgebende ausfüllen lassen, und es sind auch keine Angaben zum ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der K.___ AG und zu den Um ständen von dessen Beendigung vorhanden.

Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige, sondern als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem zu berücksichtigenden Aufgabenbereich im Haushalt einzustufen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in diesem letzteren Bereich an Ort und Stelle zu ermitteln, um das Wartejahr und den Invaliditätsgrad

in Anwendung der sogenannten gemischten Methode gesetzes konform festzulegen.

Wegen der ausstehenden Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch das Valideneinkommen noch nicht abschliessend festgelegt werden . Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwer degegnerin dabei die Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ver schiedenen Privathaushalten zu Unrecht vo n vornherein ausser Acht gelassen hat (vgl. Urk. 7/40). Von weiteren Ausführungen zum Valideneinkommen und zum mutmasslichen Invalideneinkommen ist hingegen abzusehen; der Beschwerde füh rerin bleib en in dieser Hinsicht im neuen Abklärungs- und Vorbescheid ver fahren

alle Rechte gewahrt. 2.3

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 5. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist , damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge . 3.

Gestützt auf Art. 61 lit . f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkei t des Prozesses zu bemessen ist ; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre Honorarnote vom 2 2. Juni 2021 mit der Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht ( Urk. 11). Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallen sind; es handelt sich dabei um die Aufwendungen ab dem 2 6. Februar 202 1. Diese Aufwend ungen im zeitlichen Umfang von 8,2 Stunden sind als angemessen zu beurteilen. Ermessenweise ist sodann ein zusätzlicher Zeitaufwand der neuen Rechtsvertreterin von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 8. Dezember 2021 zu berücksichtigen. Bei m gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitauf wand von Fr. 2'134.-- (9,7 x Fr. 220.--) . Hinzu kommt der Auslagenersatz, für den die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kleinspesen pau schale von 3 % eingesetzt hat ; diese Pauschale ist für den zusätzlichen Zeitauf wand ebenfalls zu gewähren . Gemessen an der Aufwandsentschädigung von Fr. 2'134.-- beläuft sich damit die Entschädig ung für die Spesen auf Fr. 64.-- . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Prozessentschädigung von Fr. 2'367.25 ([ Fr. 2'134.-- + Fr. 64.-- = Fr. 2'198.-- ] + 7,7 % ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'367.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie B aur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 ,

Urk. 11 , Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel