Sachverhalt
1.
X.___ , ist 1973 im Staatsgebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina geboren ( Urk. 7/24/3). Nach der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Elektriker ( Urk. 7/24/5). Von 1997 bis 2008 hatte er seinen Wohnsitz in den USA ( Urk. 7/24/3) , deren Staatsangehörigkeit er im Jahr 2008 erlangte ( Urk. 7/24/ 2, Urk. 7/25/5). Im selben Jahr reiste er in die Schwei z ein ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/24/3), wo er in der Folge zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und ab 2013 als Reini gungs mit arbeiter arbeitete ( Urk. 7/40, Urk. 7/101/23).
Am 9 . Juni 20 16 mel dete sich
X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 29. Dezember 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen starken Knieschmerzen und starken Rücken schmerzen bei Sakroiliitis und Arthrose (Urk. 7/4/1) bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk.
7/4, Akten verzeichnis zu Urk. 7/ 1-158 ). Nach dem Früherfassungsgespräch vom 2 9. Juni 2016 erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug als angezeigt ( Urk. 7/9 / 1). Daraufhin reichte der Versicherte am 1 9. Juli 2016 eine IV-Anmeldung ein ( Urk. 7/24, Urk. 7/27). Hernach tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer ( Urk. 7/30 -31 , Urk. 7/36 -38, Urk. 7/42-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47 -48, Urk. 7/49/1, Urk. 7/50/6-7, Urk. 7/53-54 , Urk. 7/57, Urk. 7/61, Urk. 7/66, Urk. 7/71 , Urk. 7/81-82 , Urk. 7/88 ) und beruflich-erwerblicher ( Urk. 7/40 ) Hinsicht.
Alsdann teilte s ie dem Versicher ten a m 1 6. Mai 2019 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 7/92). Die Untersuchungen fanden am 1 2. und 2 1. August 2019 in der Y.___ GmbH statt ( Urk. 7/101/5). Das Y.___ -Gutachten wurde am 1 6. September 2019 erstattet ( Urk. 7/101). Gestützt auf dieses Gutachten (vgl. Urk. 7/104/12) und nach Durch führung eines Einkommens ver gleichs ( Urk. 7/103) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten
m it Vor bescheid v om 9 . Ap r il 202 0
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an (Urk. 7 /1 06 ). Dagegen liess der Ver sicher te am 20 . Ap r il 2020 Einwand erheben (Urk. 7 / 107 , mit Einwand begründung vom 7. Mai 2020, Urk. 7/117 ). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7 / 125 ) verfügte die IV-Stelle am
7 . Dezember 2020
wie vorbes chieden die Ausrichtung einer halben Invaliden rente mit Wir kung ab 1. Januar 2017 (Urk. 7/137 ). Weil diese Verfügung nicht an den Rechts vertreter des Versicherten adressiert war, wurde sie von der IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. Dezember 2020 wieder erwägungs weise aufgehoben ( Urk. 7/147). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Februar 2021 erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invali denrente zu ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 24. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 2 2. Februar 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine höhere Rente als die verfügte halbe Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. »
In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters in der Person von Rechts anwalt Tomas Kempf, Uster (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Zur Begründung verwies sie auf die IV-Akten (Urk. 7/1-158). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung seines Gesuchs vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). 2.4
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2 8. Januar 20 22 ( Urk. 11) den Operations be richt von PD
Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthopädie, Klinik A.___ , vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 12/1) sowie den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 6. Januar 2022 ( Urk. 12/2) einreichen. Rechtsanwalt Kempf reichte mit derselben Eingabe seine Honorarnote ( Urk.
13) ein. 2.5
Am 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2022 samt den damit eingereichten Arzt b erichten ( Urk. 12/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei. Auch nach Ablauf des Wartejahres, per Dezember 2016, bestehe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträch tigung als Reinigungsmitarbeiter im Vollzeitpensum tätig gewesen. Gemäss lohnstatis ti sche n Angaben sei in einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'435.95 möglich. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit nur sehr leichten Belastungen und Rückenbelastungen, ohne langes Stehen und Gehen und mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen zu 50 % zumutbar. Dabei könnte er laut statistischen Angaben einen Jahresverdienst von Fr. 30'772.10 erzielen. Bei m Einkom mensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 51 % . Der Beschwerde führer habe daher ab 1. Januar 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
19. Juli 2016 und mit Leistungsausrichtung ab Beginn des Monates de r Anspruchsentstehung ) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1). 1.3
Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er angesichts seiner mas siven gesundheitlichen Einschränkungen mit der gutachterlichen Ein schätzung, wonach er in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein solle, nicht einverstanden sei. Der rheumatologische Y.___ -Gutachter habe fest ge halten, dass mit Sicherheit eine stark eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks/linken Beines sowie der Wirbelsäule mit auch stark einge schränkter allgemein-körperlicher Belastbarkeit bestehe. Zudem habe er ausge führt, dass aufgrund des mindestens partiell entzündlichen Beschwerdecharakters auch die allgemeine Belastbarkeit im Beruf und Alltag pauschal vermindert sei. Die Y.___- Gutachter würden nicht erklären, wie jemand unter den vorgenannten Um stän den zu 50 % erwerbsfähig sein soll. Entsprechend allgemein sei denn auch ihr Zumutbarkeitsprofil formuliert ( Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei festzustellen, dass das Y.___- Gutachten vom 1 6. S eptember 2019 inzwischen auch überholt sei ( Urk. 1 S. 6). Zum einen habe seine Hausärztin, Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, mit den Ärzten der Klinik A.___
wegen einer weiteren Operation seines linken Knies Kontakt aufgenommen (Urk. 1 S. 7) . Die Implantation vom 14. Mai 2018 habe offen sichtlich nicht das gewünschte Resul tat erbracht, andernfalls die Revisions-OP vom 11. Januar 2022 nicht von Nöten gewes en wäre (Urk. 11 S. 1 ). Zum anderen werde im Bericht von Dr. med.
C.___ , In nere Medizin und Rheuma tologie,
vom 2 0. März 2021 ein MRI vom November 2020 erwähnt. Bei dieser MRI-Untersuchung hätten sich neue Befunde gezeigt. Diese seien von den Y.___- Gutachtern nicht berück sichtigt worden. Welche Aus wirkungen diese Befunde auf seine Arbeitsfähigkeit hätten, sei im Bericht von Dr. C.___ allerdings nicht erwähnt worden. Diesbezüglich seien weitere Ab klä rungen vor zunehmen. Hierfür sei die Sache allenfalls an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7) .
Das
Y.___- Gutachte n
vom 16. September 2019 stehe
ferner im Wider spruch zur Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin. RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe in seiner Stellung nahme vom 2 0. Februar 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden habe. Nur schon aus diesem Grund habe er zu mindest bis Mai 2019 (Februar 2019 + 3 Monate) Anspruch auf eine ganze Rente. Laut demselben RAD-Arzt habe sodann für die Zeiten der statio nären Behand lungen und die anschlies senden Rehabiliationsphasen inter mit tierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 10-11) . In den er wähnten Zeit räumen habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10). Und selbst wenn auf das Zumutbarkeitsprofil der Y.___- Gutachter abgestellt werden könnte, sei fest zustellen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeits markt keine Tätigkeit mit einem derartig eng umschriebe nen Zumutbarkeitsprofil finden lasse ( Urk. 1 S. 7-8). Das Invalideneinkommen betrage damit zwangsläufig Fr. 0.-- und der Invaliditäts grad entsprechend 100 % ( Urk. 1 S. 9) . Damit habe er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung. Schliesslich könne - selbst wenn von einem zumutbaren Arbeits pensum von 50 % ausgegangen würde - der von der Beschwerdegegnerin vor ge nommene Einkommens vergleich nicht nachvoll zogen werden. Es sei nicht zu läs sig, beim Valideneinkommen LSE TA1 Ziffer 45-96, beim Invaliden einkom men hingegen LSE TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden. Als dann sei zu bemän geln, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. Nicht nur würde sich vorliegend aufgrund der reduzierten Belast barkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsen skeletts ein leidens bedingter Abzug rechtfertigen. Der Umstand, dass er lediglich noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne, sei ebenso zu berück sichtigen. Es komme hinzu, dass er über die Niederlas sungsbewilligung C verfüge und im Ver gleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unquali fizierten Hilfsarbeiter tätig keit eine Lohn ein busse hinnehmen müsse ( Urk. 1 S. 9). Aus den genannten Grün den rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von min destens 15 % , wenn nicht gar 25 % . Wenn beim Einkommensvergleich beim Vali deneinkommen auf den korrekten Tabellenlohn abgestellt und beim Invaliden einkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 61.13 % . Damit habe er mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 19).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
2.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo theti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 2.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2 . 5
2 . 5 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein ge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherun gsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Nach Durchsicht der von der Beschwerde gegnerin im Zuge ihrer Abklärungen eingeholten Arztberichten aus den Jahren 2016 bis 2018 führte
RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungs medi zinischen Beurteilung vom 2 0. Februar 2019 aus , dass beim Beschwerde füh rer ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit be stehe. Von Dezember 2015 bis August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit für jedwede Tätigkeit vorgelegen ( Urk. 7/104/8) . In den Berichten der Klinik A.___ vom 3 0. Mai, 2 6. Juni und 8. August 2018 sei festgehalten worden, dass am 1 4. Mai 2018 am linken Knie eine Total- Endoprothese (TP) implan tiert worden sei. Am 26. Juni 2018 habe ein guter Verlauf bestanden. Die Schmerzen und die Schwellung seien deutlich regredient und der Beschwerde führer zufrieden gewesen. Im August 2018 seien im Bericht der Klinik A.___ leichte Restbeschwerden mit noch deutlichem Erguss beschrieben worden (Urk. 7/104/7-8) . Der aktuelle Zustand könne aus den vor liegenden Berichten nicht rekonstruiert werden. Er empfehle deshalb je einen Bericht des behan delnden Rheumatologen Dr. C.___ , der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. (HR) E.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie FHM , einzuholen ( Urk. 7/104/8).
3.2
Die Psychiaterin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. März 2019 fest, dass beim Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der Anamnese sowie auch der von ihr erhobenen Befunde - eine leichte depressive Störung vorliege ( Urk. 7/81/2).
Sie
führte
dazu einerseits aus , dass der Beschwerdeführer in seiner zu letzt ausge übten Tätigkeit in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht arbeits fähig sei ( Urk. 7/81/3 ).
Anderseits notierte sie in ihrem Bericht, dass der Beschwerde führer seine bisherige Arbeit im Reinigungsdienst aus psychia trischer Sicht zu 60 % erfüllen könne, dies sei nur aus körperlicher Sicht un denk bar ( Urk. 7/81/4). 3.3
Dr. med. F.___ , Oberärztin, Fusschirurgie, Klinik A.___ , führte am 1 5. März 2019 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Fasciitis
plantaris beidseits , wahr scheinlich ausgelöst durch die Grunderkrankung eines Morbus Bechterew , bestehe. Aktuell werde er von Wirbelsäulenspezialisten weiter abgeklärt. Die Kol legen würden laut Beschwerdeführer die Ursache für die Fussbeschwerden im Bereich des Morbus Bechterew sehen. In der Fusschirurgie der Klinik A.___ seien keine weiteren Kontrollen geplant. Sie hätten auch keine Arbeits un fähig keitsbescheinigungen ausgestellt (Urk. 7/82/4). 3.4
Der Rheumatologe Dr. C.___ stellte in seinem B ericht vom 1 6. April 2019 die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 7/90/1-2): - Rückenschmerzen ( Panvertebralsyndrom ) - Osteoporose - Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 1 1. Dezember 2017 - Fasciitis
plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor
digiti
quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
Hier zu führte Dr. C.___ aus, dass zusammenfassend von Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mechanischer Genese mit im Verlauf Schmerz chronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturellen Befunden auszugehen sei. Die gemäss seinen Angaben vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübte Tätigkeit auf dem Bau sei diesem mit Sicherheit auf Dauer nicht mehr zumutbar. Auch eine angepasste Tätigkeit ko mme kaum in Frage respektive nicht höher als in einem Arbeitspensum von 30 % ( Urk. 7/90/2). 3.5
Nach Eingang der vorgenannten drei Arztberichte führte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Mai 2019 aus, dass die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Spondyl arthritis mit panvertrebalem Schmerzsyndrom und Plantar fasciitis sowie kompli zierter Knie-TP links nachvollziehbar erheblich einge schränkt sei. Aus psychia t rischer Sicht seien keine schweren psychopatholo gischen Symptome und eine leichte depressive Störung festgestellt worden . Gleichwohl werde eine Arbeits un fähigkeit von 40 % attestiert ( Urk. 7/104/10). Die MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019 hätten sodann keine entzünd lichen Aktivitäten ausgewiesen . Aktuelle klinische Befunde aus rheumatologischer Sicht seien nicht angegeben worden. Die funktionellen Einschränkungen und die vorhandenen Ressourcen könnten aus den (ihm vorliegenden) Berichten nicht abgeleitet werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierte n Tätig keit werde nicht be gründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus ver sicherungs medizi nischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Zur Plausibilisierung wer de eine MEDAS-Begutachtung der Fachrichtungen Rheumatologie, Psychi a trie und Allgemeine Innere Medizin empfohlen. Sie soll te somatische und psy chi sche Funktions einsch ränkungen feststellen, vorhandene Ressourcen ermitteln und allfällige Inkonsis tenzen aufzeigen. Im interdisziplinären Konsens soll te der Verlauf der Arbeits fähig keit rekonstruiert werden ( Urk. 7/104/10). 3.6
3.6.1
Am Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) wa ren die Dres . med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Me dizin, Fallführung, H.___ , FMH Psy chia trie und Psychotherapie , sowie I.___ , FMH Rheumatologie, beteiligt (Urk. 7/101/12). Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 101/ 8 - 9): - Lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Spondylarthritis mit radiomorphologisch postentzündlichen und teil weise aktiventzündlichen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits - Vollständige Therapieresistenz auf NSAID sowie zwei TNF-Antagonisten ( Etanercept und Adalimumab ) - Osteoporose (T-Score an Lendenwirbelsäule [ LWS ] 11/2018 -3.4) mit Sakrum -Insuffizienz faktor 2018 - Chronifizierte Schmerzproblematik mit klinischen Hinweisen auf Schmerzverarbeitungsstörung - Persistierende belastungsabhängige Schmerzproblematik und rezidivie render Reizzustand linkes Kniegelenk (ICD-10: M17.0) - Status nach isoliertem retropatellarem Ersatz bei retropatellarem Knor pelulkus August 2016 - Status nach sekundärem Trochlea -Ersatz mit Wechsel der Patellakom ponente März 2017 - Status nach Kniearthroskopie mit Osteophytenabtragung Dezember 2017 mit Nachweis einer femorotibialen
Chondromalazie Grad III medial und lateral - Implantation einer Knietotalprothese und Wechsel der Polyäthylen komponente an der Patella bei Gonarthrose mit/bei schwerem Patella-Maltra cking, Lateralisation und Tilt .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/101/ 9 ): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9) - Aktuell gut eingestellt bei einem HbA1c-Wert von 5,9 % (< 6,3 % ) - Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10: E66.0) - Hyperlipidämie (ICD-10: E78.0) - Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.3) - Unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung 3.6.2
Dazu ist der interdisziplinären medizinischen Beurteilung der Gutachter zu ent nehmen, dass aus rheumatologischer Sicht das lumbalbetonte panvertebrale Schmerzsyndrom und die Einschränkung im Bereich des linken Kniegelenks die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für körperlich nur sehr leichte adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % , idealerweise mit einem Pensum von zweimal 2 Stunden pro Tag. Aus allgemeininternistischer Sicht habe keine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit gestellt werden können . Die psychiatrischen Diagnosen einer leichten depres siven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rele vant einschränkten. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine (voll ständige) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % in körperlich nur sehr leichten adap tierten Tätig keiten festgestellt werden (Urk. 7/ 101 / 9 ).
Die aktuelle Arbeitsfähig keit bezie hungsweise Arbeitsunfähigkeit könne seit Januar 2016 bestätigt werden ( Urk. 7/101/47). Der rheumatologische Gutachter Dr. I.___ hielt dies bezüg lich fest, dass , soweit retrospektiv beurteilbar, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit seit anfangs 2016 vorliege. Einschränkend müsse betont werden, dass jeweils wäh rend den perioperativen Phasen der Knieoperationen links auch für eine geeignete Tätigkeit eine unterschiedlich lange vollständige Arbeits un fähig keit bestanden habe ( Urk. 7/101/44). 3.7
Nach Vorlage des Y.___- Gutachtens vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 3 0. September 2019 fest, dass dieses Gutachten den Gesundheitszustand nachvollziehbar beschreibe. Die Aus wir kung der somatischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des B eschwerdeführers sei plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei ihm seit dem 2 9. Dezember 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Für die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabiliationsphasen habe intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/104/12). 3.8
Gemäss der Zusammenfassung von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2021 wurde bei der Kon sultation auf der U ro logie , Spital J.___ , vom 2 2. September 2020 die Diag nose Hypogonadismus
gestellt (Urk. 3/3 S. 1). Es wurde mithin eine fehlende oder ver minderte endokrine Aktivität der Geschlechtsdrüsen festgestellt (vgl. Pschyrem bel Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin/New York, 2002, S. 756) . 3.9
Alsdann wurde laut der Zusammenfassung von Dr. C.___ in derselben Stellung nahme nach einer MRI - Untersuchung im November 2020 die folgende Beurteilung abgegeben ( Urk. 3/3 S. 3) : «Ein einzelnes, auf Entzündung verdächtiges Knochen marks ö dem besteh t aktuell im linken kranialen ISG. Insgesamt ansonsten kein Befundwandel des ISG beidseits ohne Nachweis zunehmender Verfettungs stö run gen oder Gelenkspalterosionen. Es bestehen mul t isegmentale Degenera tionen der LWS, aktuell ohne Hinweise auf entzündliche Manifestation. Die leichte n Verän de rungen des SC-Gelenks beidseits und die leichten Veränderungen der Symphysis pubis
sind jeweils suspekt auf mechanisch-degenerative Veränderungen.» 3.10
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2021 die folgenden Hauptdiagnosen an ( Urk. 3/3 S. 2 -3 ): - Rückenschmerzen ( Panvertebralsyndrom ) - Osteoporose - Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 11. Dezember 2017 mit erheblichen Restbeschwerden; schmerz haftes Kniegelenk mit rezidivierend massiver Ergussbildung - Fasciitis
plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor
digiti
quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
E r führte sodann aus, dass beim Beschwerde führer zusammenfassend Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mecha nischer Genese beständen, mit im Ver lauf Schmerzchronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturel len Befunden. Angesichts der progredienten Rückenbeschwerden mit unter anderem auch entzündlichem Charakter sei eine nochmalige Immunmodulation mit Humira ® erfolgt, woraufhin der Beschwerde führer nun doch eine Besserung der Schmerzen angebe, ohne dass er schmerzfrei sei. Bezüglich der «mechanischen» Rückenproblematik sei im März 2019 eine Vor stellung bei Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, speziell Wirbelsäulen chirurgie, erfolgt. Dieser habe jedoch von einer operativen Intervention abgesehen und die Spinal kanalstenose durch die epidurale Lipomatose nicht als symptomatisch beurteilt. Er ( Dr. C.___ ) werde vorderhand die Immunmodulation mit Humira ® weiterführen ( Urk. 3/3 S. 3). 3.11
Dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom 1 1. Januar 2022 ist zur Indika tion der von ihm durchgeführten Revision Knie-TP links mit Stabilitätstestung und In layererhöhung auf 18 mm zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Knietotalendoprothese implantiert worden sei. Bei anhaltenden Beschwerden sei zum Ausschluss eines Infektes eine Punktion durchgeführt wor den. Hier habe sich kein bakterielles Wachstum und keine erhöhte Zellzahl gezeigt. Zusätzlich sei ein SPECT-CT durchgeführt worde n, welches eine Stress reaktion im Bereich des Retropatellarersatzes, Differentialdiagnostisch (DD:) eine Lockerung des Retropatellarersatzes gezeigt habe. Bei ausgeprägter medial-lateraler (ML) Instabi lität sei die Indikation zur Revision der Knie-TP mit Vorgehen nach Befund, gege benenfalls Wechsel des Retropatellarersatzes und Inlayererhöhung gestellt worden ( Urk. 12/1) . 3.12
Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 6. Januar 2022 zur Hospitalisation vom 1 1. bis 1 6. Januar 2022 wurde unter anderem festgehalten, das s die post ope ra tive Röntgenkontrolle ein regelrechtes Operationsergebnis gezeigt habe. Die Schmerzsituation sei mittels adäquater Analgesie gut kompensiert gewesen. Die Mobilisation sei mit Hilfe der Physiotherapie erfolgreich gelungen. Der Übe rtritt in die L.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 1) habe wegen eines positiven Covid -PCR-Tests abgesagt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allge mein zustand und mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen entlassen worden (Urk. 12/2 S. 2) 4. 4.1
Das Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101)
beruht auf der erforder lichen fachärztlichen Unt er suchung (Urk. 7/ 101/5 ) und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 7/101/6-8, Urk. 7/101/14-20, Urk. 7/101/25, Urk. 7/101/33, Urk. 7/101/40-41, Urk. 7/101/44 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers au seinandergesetzt (vgl. Urk. 7/101/22-24, Urk. 7/101/28-32, Urk. 7/10 1/ 38-40 ).
Ihre Beurteilung ist schlüssig. Das Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) erfüllt dem nach die rechtsprechungs ge mäs sen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. E. 2 . 5 .1 ). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwendungen gegen dieses Gutachten (E.
1.1).
Soweit er vorbringt, die Feststellungen des rheumatologische n Gutachter s
Dr.
I.___
seien bei der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt geblie ben und die Ein schätzung der Gutachter zu seiner Arbeitsfähigkeit erklärungs bedürftig (E.
1.1), s o kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem die Y.___- Gutachter auf dem all gemein internistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt haben ( Urk. 7/101/24, Urk.
7/101/32) , begründet sich die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsun fähigkeit einzig mit den rheumatologischen Diagnosen respektive deren Auswir kungen auf das Leistungsvermögen ( Urk. 7/101/41 ff. ) und die Gesamtbeurtei lung der Y.___- Gutachter ist schlüssig. Die davon abweichende, eigene, subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers begründet keinen Zweifel am Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urteil des Bundes gerichts 9C_15 6 /2020 vom 9. Juli 2020 E. 5.1). Auch aus de n
MRI-Befunde n vom November 2020 hat der Beschwerdeführer seine eigenen Schluss folgerungen gezogen . Dr. I.___ hat die in den IV- Akten vorhan denen Befunde der bildgebenden Untersuchungen (MRI-Untersuchung der LWS und ISG in der Radiologie der Universitätsklinik M.___
vom 3 1. Mai 2017, Urk. 7/57/15-16) und die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 6. April 2019 wiedergegebene Befunde der MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019, Urk. 7/90/1 ) berücksichtigt ( Urk. 7/101/ 40-41 ). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Dr. C.___ im November 2020 wegen Lähmungserscheinungen auf gesucht habe. Dem MRI-Befund vom Novem ber 2020 könne unter anderem ent nommen werden, dass ein neu abgrenzbares Knochenmarködem am antero superioren ISG links auf Seiten des Os sacrum mit prominenter Ausdehnung, leichter multiseg mentaler Bandscheibenprotrusion der HWS C2-C7 festgestellt worden sei ( Urk. 1 S.
7). Hierzu ist festzuhalten, dass der behandelnde Rheumatologe
Dr. C.___ in seiner an den Rechtsvertreter gerichte ten Stellungnahme vom 2 0. März 2021 (vgl. E. 3.9 und 3.1 0 )
unter «Verlauf» zwar von progredienten Rückenschmerzen gesprochen hat ( Urk. 3/3 S.
3). Die Vorbrin gen des Beschwerde führers finden in der Stellungnahme seines behandelnden Arztes aber keine Stütze, wurde darin doch festgehalten, dass mi t der Verabrei chung von Humira ® zur Behandlung dieser progredienten Rückenschmerzen bereits im Juni 2019 begonnen wurde ( Urk. 3/3 S. 2 ) .
D ie Befunde der MRI-Untersuchung 2020 veranlassten
Dr. C.___ nicht dazu, diese Therapie anzu passen. Und eine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit ist von ihm ebenfalls nicht attes tiert worden.
Des W eiteren führte der Beschwer de führer die Befunde der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom November 2020 an ( Anzeichen für eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Ver dacht auf Tendionopathie , DD: Partial ruptur der Supraspinatussehne ). Für sich allein sprechen d iese Befunde für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 2, E. 2.6 vor stehend) noch nicht für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit , sind ärztlicherseits doch weder dadurch notwendig gewordene Behandlungen noch (klinische)
Untersuchungsb efunde und dadurch hervorge rufene funk tionelle Leistungseinbusse n dokumentiert. Nach der Praxis
vermögen neue bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde , ohne dass neue klini sche Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situa tion zeigen, für sich allein keine Zweifel am Gutachten zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich am 1 1. Januar 2022 erneut am Knie operieren liess (Urk.
12/1) , begründet ebenfalls keine Zweifel am Y.___- Gutachten vom 16. Septem ber 201 9. Dass die Implantation der TP vom 14. Mai 2018 (respektive die bisheri gen Knieoperationen) nicht das gewünschte Resultat erbracht habe n (Urk. 11 S.
1) , hat auch der rheumatologische Gutachter festgestellt (vgl. Urk. 7/101/43) und bei seiner Beurteilung berücksichtigt .
E ntgegen der An sicht des Beschwerde führers erweist sich somit das Y.___- Gutach ten vom
16. Septem ber 2019 aufgrund der Befunde der MRI-Unter suchun gen vom November 2020 (vgl. Urk. 3/3 S. 2-3) und der am 1 1. Januar 2022 durchgeführten Knieo peration ( Urk. 12/1) nicht als über holt. 4.2.2
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor,
der RAD habe
- in Abwei chung Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) - in seiner Stellung nahme vom 20. September 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1 S. 10) .
Diesbezüglich kann im Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin nachgelesen werden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ in seine r Beurteilung
vom 20. Februar 2019 zum Verlauf der Arbeitsfähig keit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abstellte und so zum Schluss gelangte , dass vom Dezem ber 2015 bis August 2018 - und nicht wie vom Beschwerdeführer festgehalten bis Februar 2019 (E. 1.3)
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestan den habe (E.
3.1) . Nach
dem Zu gang weitere r Berichte war er dann aber der Meinung , dass der Verlauf der Arbeits fähig keit durch die Gutachterstelle rekons truiert werden solle
(E.
3.5) . Alsdann hat sich RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 der Beurteilung der Y.___- Gutachter
angeschlossen (E. 3.7). D ie RAD-Beur teilung weicht bei genauer Betrachtungsweise mithin nicht vom Y.___- Gutachten vom 16. Sep tember 2019 (Urk. 7/101) ab. Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerde führer somit ebenfalls nicht durch .
Vom Beschwerdeführer wurde sodann hervorgehoben, dass laut RAD-Arzt Dr. D.___
f ür die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabili t ationsphasen intermittierend eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe ( E. 1.3, E. 3.7). Hierzu ist folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwen den (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Ren tenbeginns mit dem jenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit od er der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Arti kel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Offensichtlich mit Blick auf diese Bestim mung
bringt d er Beschwerdeführer vor, dass die Reha bili t ationsphasen auf jeden Fall mehr als 3 Monate bestanden
hätten , weshalb während dieser Zeitperioden Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1 S.
11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet in den Akten aber keine Stütze. So wäre ih m nach der Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtra gung Knie links vom 11. Dezem ber 2017 (U rk. 7/71/30) gemäss Dr. med. N.___ , stellvertretender Ober arzt Orthopä die, und Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___ , grundsätzlich die Voll belastung des Knies erlaubt gewesen (Urk. 7/71/29). Nach dieser Operation ist eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit von über drei Monaten somit nicht ausgewiesen. Bezüglich der Rekonvaleszenz nach der Knie operation vom 1 4. Mai 2018 kann nichts Anderes gesagt werden.
Nach der Implantation der Knietotalprothese vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 7/71/24-25) berich tete der Beschwerdeführer am 8. August 2018 in der Klinik A.___
über einen mehr oder weniger guten Verlauf mit nur noch leichten Rest beschwer den im Sinne einer Schwellung, diese zeige sich jedoch regredient (Urk. 7/71/20). Auch die übrigen medizinischen Akten enthal ten keine Angaben, aufgrund derer die sem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte.
Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zweifel am Beweiswert des vom Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 zu begründen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den Y.___- Gutachtern festgestellte 50%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.6.2) in erwerb licher Hin sicht auswirkt. Nachdem das Wartejahr im Dezember 2016 abge laufen ist, der Beschwerdeführer sich aber erst 19. Juli 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/24, Urk. 7/27) , hat er gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2017 A nspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der Einkommens vergleich auf diese n Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4.1). 5.2
Wie festgehalten (E. 2.4.2) wird bezüglich des V alideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung a ngepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK) des Beschwerdeführers vom 19.
Januar 2017 (Urk. 7/40) zu den Akten genommen , bei der Arbeitgeberin , bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftig t war, aber keinen Arbeit geber be richt einge holt. Wie dem IK- Auszug vom 1 9. Januar 2017 zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer bei dieser Arbeitgeberin, der P.___ GmbH, einzig in den Jahren 2014 und 2015 Lohn bezogen ( Urk. 7/40 , vgl. auch Urk. 7/140 ). Sodann führte der Beschwerde führer b eim Früherfassungsgespräch vom 2 9. Juni 2016 unter Hin weis auf ver schiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis aus, dass er sich kaum vorstellen könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren ( Urk. 7/9/2-3). Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2017 hinaus ni cht mehr lange bei der der P.___ GmbH beschäftigt gewesen, weil über diese Gesellschaft am 1 3. März 2018 der Konkurs eröffnet wurde (Internetauszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Es rechtfertigt sich somit, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzu stellen , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde . Hierbei ist die im Verfügungszeitpunkt (2 2. Februar 2021, Urk. 2) aktuel lste veröffentlichte Tabel len der LSE - mithin die LSE 201 6 - zu verwenden (E.
2.4. 1 und 2.4.3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 ) . Weil der Beschwerde führer
seit 2013 als Reini gungs mit arbeiter arbeitete (Urk. 7/40, Urk. 7/101/23), ist der Tabellenlohn LSE 201 6 TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistungen)/ Kompetenz niveau
1/Männer in der Höhe von Fr.
4’967 .-- pro Monat heranzuziehen.
Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen» des BFS) und berei nigt um
die Nominal lohnentwicklung (201 6 : 104. 2 , 201 7 : 104.7
vgl. die Tabel le «T1 .1 . 10 Nominal lo hn index , Männer,
2011-2018 » des BFS) führt dies zu einem hypothe tischen Vali deneinkommen
20 17
von Fr. 62'435.33 . 5.3 5.3.1
B ezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass auf dem ausgeg lichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mit dem von den Y.___- Gutachtern eng umschriebenen Zumutbarkeitsprofil finden lasse (E. 1.3). Nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung ist für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich , der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den Y.___- Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (körperlich nur sehr leichte Belas tungen, nur sehr leichte Rückenbelastungen, kein langes Stehen oder Gehen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, Notwendigkeit von vermehrten Ruhe- und Erholungspausen [ günstigerweise Aufteilung des täglichen Pensums von 4-5 Stun den auf zweimal 2-2.5 Stunden], Urk. 7/101/10) nicht zu. Es ist nicht ersicht lich, weshalb solche vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten auf dem Arbeits markt nicht angeboten werden soll t en. 5.3.2
Das hypothetische Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen ebenfalls gestützt auf lohnstati sti sche Angaben zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einkommensvergleich vom 9. April 2020 bezüglich des Invalidenein kommens auf de n Tabellenlohn LSE 2014 TA1 Ziff. 5-96 (total) ab ( Urk. 7/103). Der Beschwer deführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht zu lässig sei, beim Validen einkommen LSE (2014) TA1 Ziffer 45-96, beim Invaliden einkom men hingegen LSE (2014) TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden (E.
1.3). Weil dem Beschwer deführer aber die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter gemäss der über zeugenden Beurteilung der Y.___- Gutachter nicht mehr zumutbar ist (E.
3.6.2), recht fertigt sich vorliegend der Beizug des Tabellenlohns TA1_triage_skill_level
Ziff. 5-96 (total), welcher als Totalwert die Löhne von dem Beschwerdeführer noch zumutbaren T ätigkeit en umfasst. Zwar ist dieser Tabellenlohn - sowohl gemäss LSE 2014 als auch gemäss LSE 201 6 - höher als der Tabellenlohn TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistun gen) , dies fällt vorlie gend aber nicht ins Gewicht, weil hier
- wie nachfolgend darzulegen ist - ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist . 5.3.3
Der Beschwerdeführer benennt verschiedene Gründe, die nach seiner Ansicht einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (E. 1.3). Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (E. 2.4.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem
ersten Vorbringen, wonach aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsen skeletts ein leidens bedingter Abzug angezeigt sei (E. 1.3), nicht durch.
Nach d er Recht sprechung können gesund heit liche Einschränkungen, die
- wie im vorliegenden Fall (E. 3.6.2) - bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ent halten sind, nicht zu sätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen ( E. 2.4.4 vorstehend ). Allerdings sind
gemäss den Y.___- Gutachtern zusätz lich vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, was ein en
Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigt ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2 und 9C_475/2019 vom 1 5. November 2019 E. 5.2.2 ).
Zu beachten ist ferner , dass der Beschwerdeführer
laut der gutach terlichen Beurteilung auch in einer Verweisungstätigkeit nur noch in einem 50%-Pensum arbeiten kann (E. 3.6.2 ). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 3 0. November 2021 erwog das Bundesgericht , dass g rundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei , wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne , weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt
werde als eine Vollzeittätigkeit . Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten ( E.
5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E . 3 .2 ). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Beschäftigungs grad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 6 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Median schnitts lohn bei einem Teil zeit pen sum von 50 -74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5‘8 75 .-- ) und dem Median lohn bei einem Vollzeit pensum ( Fr. 6‘1 30 .-- ) eine Diffe renz von Fr. 2 55 .-- beziehungsweise 4 % . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung wäre die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung zwar nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2) . Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die statistisch aus ge wiesene Lohn differenz in die G esamtbeurteilung einzubeziehen. Des Weiteren ist der Beschwer deführer der Meinung, dass e r
als Ausländer mit der Niederlas sungsbewilligung C im Ver gleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unquali fizierten Hilfsarbeiter tätig keit eine Lohn ein busse hinnehmen müsse ( E.
1.3 ). Auch dies erscheint zwar aufgrund der lohnstatischen Erhebungen des BFS nicht abwegig. In der Tabelle T A12 (Monat licher Brutto lohn [Zentralwert und Quartilbereich ] , Schweizer/innen und Aus länder/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht ) des BFS für das Jahr 201 6 wurde für Schweizer Männer ohne Kaderfunktion ein Medianlohn im Betrag von Fr. 6'24 6 .-- festgehalten. Der Medianlohn für niedergelassene Ausländer in derselben Kate gorie wurde mit Fr. 5'775 .--
angegeben . Die Diffe renz beträgt von Fr. 471 .-- be ziehungs weise 7. 5 % .
Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt diese Lohndifferenz jedoch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dies wird damit begründet, «dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen» (LSE Tabelle TA12), «aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen» (Zentralwert [Median] gemäss LSE Tabelle TA1; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Feb ruar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gründe für einen Abzug vom Tabellen lohn unter einem anderen T itel sind nicht ersichtlich.
In einer Gesamtschau ist der Abzug vom Tabellenlohn somit mit 1 0 % zu bemes sen. 5.3. 4
Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich somit wie folgt: Der Tabellenlohn 201 6
TA1_triage_skill_level Ziff. 5-96 ( total )/
Kompetenzniveau 1/Männer in der Höhe von Fr. 5' 340 .-- pro Monat
ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des BFS)
a uf zurech ne n
und an die vom BFS bereits veröffentlichen Daten zur Nominal lohn entwick lung/ Männer ( 2016: 104. 1 , 2017 : 104.6
vgl. die Tabel le « T1.1.10 Nominal lo hn index, Männer,
2011-2018 » des BFS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 E. 3.2 ) anzu passen. Dies führt in einem Zwischenschritt zu einem
hypothetischen Inva li den einkommen 20 17
in der Höhe von Fr. 67'124.26
für ein 100%-Pensum bezie hungsweise von Fr. 33'562.13 im dem Beschwerdeführer zu mut baren 50%-Pensum. Wird sodann der Abzug von 1 0 % ( E. 5.3.2) vorgenommen, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2017 im Betrag von Fr. 30'205.92 . 5.4
Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 62'435.33) und Invalideneinkommen (Fr. 30'205.92) ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 32'229.42, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. 6.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Im Ergebnis erweist sich die ange foch tene Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) somit als richtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung
vom 21. Juni 2021 , Urk. 8 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf , machte mit Honorarnote vom 2 8. Januar 2022 ( Urk.
13) ein Honorar im Betrag von Fr. 3 ‘0 25 . 95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend , was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht,
GSVGer ) angemessen ist. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 3’026 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 6. September 2019 erstattet ( Urk. 7/101). Gestützt auf dieses Gutachten (vgl. Urk. 7/104/12) und nach Durch führung eines Einkommens ver gleichs ( Urk. 7/103) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten
m it Vor bescheid v om 9 . Ap r il 202 0
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an (Urk. 7 /1
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei. Auch nach Ablauf des Wartejahres, per Dezember 2016, bestehe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträch tigung als Reinigungsmitarbeiter im Vollzeitpensum tätig gewesen. Gemäss lohnstatis ti sche n Angaben sei in einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'435.95 möglich. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit nur sehr leichten Belastungen und Rückenbelastungen, ohne langes Stehen und Gehen und mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen zu 50 % zumutbar. Dabei könnte er laut statistischen Angaben einen Jahresverdienst von Fr. 30'772.10 erzielen. Bei m Einkom mensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 51 % . Der Beschwerde führer habe daher ab 1. Januar 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
19. Juli 2016 und mit Leistungsausrichtung ab Beginn des Monates de r Anspruchsentstehung ) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1).
E. 1.3 ). Auch dies erscheint zwar aufgrund der lohnstatischen Erhebungen des BFS nicht abwegig. In der Tabelle T A12 (Monat licher Brutto lohn [Zentralwert und Quartilbereich ] , Schweizer/innen und Aus länder/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht ) des BFS für das Jahr 201 6 wurde für Schweizer Männer ohne Kaderfunktion ein Medianlohn im Betrag von Fr. 6'24 6 .-- festgehalten. Der Medianlohn für niedergelassene Ausländer in derselben Kate gorie wurde mit Fr. 5'775 .--
angegeben . Die Diffe renz beträgt von Fr. 471 .-- be ziehungs weise 7. 5 % .
Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt diese Lohndifferenz jedoch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dies wird damit begründet, «dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen» (LSE Tabelle TA12), «aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen» (Zentralwert [Median] gemäss LSE Tabelle TA1; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Feb ruar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gründe für einen Abzug vom Tabellen lohn unter einem anderen T itel sind nicht ersichtlich.
In einer Gesamtschau ist der Abzug vom Tabellenlohn somit mit 1 0 % zu bemes sen. 5.3. 4
Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich somit wie folgt: Der Tabellenlohn 201 6
TA1_triage_skill_level Ziff. 5-96 ( total )/
Kompetenzniveau 1/Männer in der Höhe von Fr. 5' 340 .-- pro Monat
ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des BFS)
a uf zurech ne n
und an die vom BFS bereits veröffentlichen Daten zur Nominal lohn entwick lung/ Männer ( 2016: 104. 1 , 2017 : 104.6
vgl. die Tabel le « T1.1.10 Nominal lo hn index, Männer,
2011-2018 » des BFS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 E. 3.2 ) anzu passen. Dies führt in einem Zwischenschritt zu einem
hypothetischen Inva li den einkommen 20 17
in der Höhe von Fr. 67'124.26
für ein 100%-Pensum bezie hungsweise von Fr. 33'562.13 im dem Beschwerdeführer zu mut baren 50%-Pensum. Wird sodann der Abzug von 1 0 % ( E. 5.3.2) vorgenommen, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2017 im Betrag von Fr. 30'205.92 . 5.4
Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 62'435.33) und Invalideneinkommen (Fr. 30'205.92) ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 32'229.42, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. 6.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Im Ergebnis erweist sich die ange foch tene Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) somit als richtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
E. 06 ). Dagegen liess der Ver sicher te am 20 . Ap r il 2020 Einwand erheben (Urk. 7 / 107 , mit Einwand begründung vom 7. Mai 2020, Urk. 7/117 ). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk.
E. 7 . Dezember 2020
wie vorbes chieden die Ausrichtung einer halben Invaliden rente mit Wir kung ab 1. Januar 2017 (Urk. 7/137 ). Weil diese Verfügung nicht an den Rechts vertreter des Versicherten adressiert war, wurde sie von der IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. Dezember 2020 wieder erwägungs weise aufgehoben ( Urk. 7/147). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Februar 2021 erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invali denrente zu ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 24. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 2 2. Februar 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine höhere Rente als die verfügte halbe Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. »
In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters in der Person von Rechts anwalt Tomas Kempf, Uster (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Zur Begründung verwies sie auf die IV-Akten (Urk. 7/1-158). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung seines Gesuchs vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). 2.4
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2 8. Januar 20 22 ( Urk. 11) den Operations be richt von PD
Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthopädie, Klinik A.___ , vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 12/1) sowie den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 6. Januar 2022 ( Urk. 12/2) einreichen. Rechtsanwalt Kempf reichte mit derselben Eingabe seine Honorarnote ( Urk.
13) ein. 2.5
Am 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2022 samt den damit eingereichten Arzt b erichten ( Urk. 12/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung
vom 21. Juni 2021 , Urk. 8 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf , machte mit Honorarnote vom 2 8. Januar 2022 ( Urk.
13) ein Honorar im Betrag von Fr. 3 ‘0 25 . 95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend , was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht,
GSVGer ) angemessen ist. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 3’026 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 - 9): - Lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Spondylarthritis mit radiomorphologisch postentzündlichen und teil weise aktiventzündlichen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits - Vollständige Therapieresistenz auf NSAID sowie zwei TNF-Antagonisten ( Etanercept und Adalimumab ) - Osteoporose (T-Score an Lendenwirbelsäule [ LWS ] 11/2018 -3.4) mit Sakrum -Insuffizienz faktor 2018 - Chronifizierte Schmerzproblematik mit klinischen Hinweisen auf Schmerzverarbeitungsstörung - Persistierende belastungsabhängige Schmerzproblematik und rezidivie render Reizzustand linkes Kniegelenk (ICD-10: M17.0) - Status nach isoliertem retropatellarem Ersatz bei retropatellarem Knor pelulkus August 2016 - Status nach sekundärem Trochlea -Ersatz mit Wechsel der Patellakom ponente März 2017 - Status nach Kniearthroskopie mit Osteophytenabtragung Dezember 2017 mit Nachweis einer femorotibialen
Chondromalazie Grad III medial und lateral - Implantation einer Knietotalprothese und Wechsel der Polyäthylen komponente an der Patella bei Gonarthrose mit/bei schwerem Patella-Maltra cking, Lateralisation und Tilt .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/101/
E. 9 Dass die Implantation der TP vom 14. Mai 2018 (respektive die bisheri gen Knieoperationen) nicht das gewünschte Resultat erbracht habe n (Urk. 11 S.
1) , hat auch der rheumatologische Gutachter festgestellt (vgl. Urk. 7/101/43) und bei seiner Beurteilung berücksichtigt .
E ntgegen der An sicht des Beschwerde führers erweist sich somit das Y.___- Gutach ten vom
16. Septem ber 2019 aufgrund der Befunde der MRI-Unter suchun gen vom November 2020 (vgl. Urk. 3/3 S. 2-3) und der am 1 1. Januar 2022 durchgeführten Knieo peration ( Urk. 12/1) nicht als über holt. 4.2.2
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor,
der RAD habe
- in Abwei chung Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) - in seiner Stellung nahme vom 20. September 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1 S. 10) .
Diesbezüglich kann im Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin nachgelesen werden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ in seine r Beurteilung
vom 20. Februar 2019 zum Verlauf der Arbeitsfähig keit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abstellte und so zum Schluss gelangte , dass vom Dezem ber 2015 bis August 2018 - und nicht wie vom Beschwerdeführer festgehalten bis Februar 2019 (E. 1.3)
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestan den habe (E.
3.1) . Nach
dem Zu gang weitere r Berichte war er dann aber der Meinung , dass der Verlauf der Arbeits fähig keit durch die Gutachterstelle rekons truiert werden solle
(E.
3.5) . Alsdann hat sich RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 der Beurteilung der Y.___- Gutachter
angeschlossen (E. 3.7). D ie RAD-Beur teilung weicht bei genauer Betrachtungsweise mithin nicht vom Y.___- Gutachten vom 16. Sep tember 2019 (Urk. 7/101) ab. Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerde führer somit ebenfalls nicht durch .
Vom Beschwerdeführer wurde sodann hervorgehoben, dass laut RAD-Arzt Dr. D.___
f ür die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabili t ationsphasen intermittierend eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe ( E. 1.3, E. 3.7). Hierzu ist folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwen den (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Ren tenbeginns mit dem jenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit od er der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Arti kel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Offensichtlich mit Blick auf diese Bestim mung
bringt d er Beschwerdeführer vor, dass die Reha bili t ationsphasen auf jeden Fall mehr als 3 Monate bestanden
hätten , weshalb während dieser Zeitperioden Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1 S.
11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet in den Akten aber keine Stütze. So wäre ih m nach der Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtra gung Knie links vom 11. Dezem ber 2017 (U rk. 7/71/30) gemäss Dr. med. N.___ , stellvertretender Ober arzt Orthopä die, und Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___ , grundsätzlich die Voll belastung des Knies erlaubt gewesen (Urk. 7/71/29). Nach dieser Operation ist eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit von über drei Monaten somit nicht ausgewiesen. Bezüglich der Rekonvaleszenz nach der Knie operation vom 1 4. Mai 2018 kann nichts Anderes gesagt werden.
Nach der Implantation der Knietotalprothese vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 7/71/24-25) berich tete der Beschwerdeführer am 8. August 2018 in der Klinik A.___
über einen mehr oder weniger guten Verlauf mit nur noch leichten Rest beschwer den im Sinne einer Schwellung, diese zeige sich jedoch regredient (Urk. 7/71/20). Auch die übrigen medizinischen Akten enthal ten keine Angaben, aufgrund derer die sem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte.
Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zweifel am Beweiswert des vom Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 zu begründen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den Y.___- Gutachtern festgestellte 50%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.6.2) in erwerb licher Hin sicht auswirkt. Nachdem das Wartejahr im Dezember 2016 abge laufen ist, der Beschwerdeführer sich aber erst 19. Juli 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/24, Urk. 7/27) , hat er gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2017 A nspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der Einkommens vergleich auf diese n Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4.1). 5.2
Wie festgehalten (E. 2.4.2) wird bezüglich des V alideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung a ngepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK) des Beschwerdeführers vom 19.
Januar 2017 (Urk. 7/40) zu den Akten genommen , bei der Arbeitgeberin , bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftig t war, aber keinen Arbeit geber be richt einge holt. Wie dem IK- Auszug vom 1 9. Januar 2017 zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer bei dieser Arbeitgeberin, der P.___ GmbH, einzig in den Jahren 2014 und 2015 Lohn bezogen ( Urk. 7/40 , vgl. auch Urk. 7/140 ). Sodann führte der Beschwerde führer b eim Früherfassungsgespräch vom 2 9. Juni 2016 unter Hin weis auf ver schiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis aus, dass er sich kaum vorstellen könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren ( Urk. 7/9/2-3). Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2017 hinaus ni cht mehr lange bei der der P.___ GmbH beschäftigt gewesen, weil über diese Gesellschaft am 1 3. März 2018 der Konkurs eröffnet wurde (Internetauszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Es rechtfertigt sich somit, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzu stellen , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde . Hierbei ist die im Verfügungszeitpunkt (2 2. Februar 2021, Urk. 2) aktuel lste veröffentlichte Tabel len der LSE - mithin die LSE 201 6 - zu verwenden (E.
2.4. 1 und 2.4.3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 ) . Weil der Beschwerde führer
seit 2013 als Reini gungs mit arbeiter arbeitete (Urk. 7/40, Urk. 7/101/23), ist der Tabellenlohn LSE 201 6 TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistungen)/ Kompetenz niveau
1/Männer in der Höhe von Fr.
4’967 .-- pro Monat heranzuziehen.
Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen» des BFS) und berei nigt um
die Nominal lohnentwicklung (201 6 : 104. 2 , 201 7 : 104.7
vgl. die Tabel le «T1 .1 .
E. 10 Nominal lo hn index , Männer,
2011-2018 » des BFS) führt dies zu einem hypothe tischen Vali deneinkommen
20 17
von Fr. 62'435.33 . 5.3 5.3.1
B ezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass auf dem ausgeg lichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mit dem von den Y.___- Gutachtern eng umschriebenen Zumutbarkeitsprofil finden lasse (E. 1.3). Nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung ist für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich , der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den Y.___- Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (körperlich nur sehr leichte Belas tungen, nur sehr leichte Rückenbelastungen, kein langes Stehen oder Gehen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, Notwendigkeit von vermehrten Ruhe- und Erholungspausen [ günstigerweise Aufteilung des täglichen Pensums von 4-5 Stun den auf zweimal 2-2.5 Stunden], Urk. 7/101/10) nicht zu. Es ist nicht ersicht lich, weshalb solche vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten auf dem Arbeits markt nicht angeboten werden soll t en. 5.3.2
Das hypothetische Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen ebenfalls gestützt auf lohnstati sti sche Angaben zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einkommensvergleich vom 9. April 2020 bezüglich des Invalidenein kommens auf de n Tabellenlohn LSE 2014 TA1 Ziff. 5-96 (total) ab ( Urk. 7/103). Der Beschwer deführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht zu lässig sei, beim Validen einkommen LSE (2014) TA1 Ziffer 45-96, beim Invaliden einkom men hingegen LSE (2014) TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden (E.
1.3). Weil dem Beschwer deführer aber die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter gemäss der über zeugenden Beurteilung der Y.___- Gutachter nicht mehr zumutbar ist (E.
3.6.2), recht fertigt sich vorliegend der Beizug des Tabellenlohns TA1_triage_skill_level
Ziff. 5-96 (total), welcher als Totalwert die Löhne von dem Beschwerdeführer noch zumutbaren T ätigkeit en umfasst. Zwar ist dieser Tabellenlohn - sowohl gemäss LSE 2014 als auch gemäss LSE 201 6 - höher als der Tabellenlohn TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistun gen) , dies fällt vorlie gend aber nicht ins Gewicht, weil hier
- wie nachfolgend darzulegen ist - ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist . 5.3.3
Der Beschwerdeführer benennt verschiedene Gründe, die nach seiner Ansicht einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (E. 1.3). Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (E. 2.4.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem
ersten Vorbringen, wonach aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsen skeletts ein leidens bedingter Abzug angezeigt sei (E. 1.3), nicht durch.
Nach d er Recht sprechung können gesund heit liche Einschränkungen, die
- wie im vorliegenden Fall (E. 3.6.2) - bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ent halten sind, nicht zu sätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen ( E. 2.4.4 vorstehend ). Allerdings sind
gemäss den Y.___- Gutachtern zusätz lich vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, was ein en
Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigt ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2 und 9C_475/2019 vom 1 5. November 2019 E. 5.2.2 ).
Zu beachten ist ferner , dass der Beschwerdeführer
laut der gutach terlichen Beurteilung auch in einer Verweisungstätigkeit nur noch in einem 50%-Pensum arbeiten kann (E. 3.6.2 ). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 3 0. November 2021 erwog das Bundesgericht , dass g rundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei , wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne , weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt
werde als eine Vollzeittätigkeit . Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten ( E.
5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E . 3 .2 ). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Beschäftigungs grad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 6 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Median schnitts lohn bei einem Teil zeit pen sum von 50 -74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5‘8 75 .-- ) und dem Median lohn bei einem Vollzeit pensum ( Fr. 6‘1 30 .-- ) eine Diffe renz von Fr. 2 55 .-- beziehungsweise 4 % . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung wäre die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung zwar nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2) . Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die statistisch aus ge wiesene Lohn differenz in die G esamtbeurteilung einzubeziehen. Des Weiteren ist der Beschwer deführer der Meinung, dass e r
als Ausländer mit der Niederlas sungsbewilligung C im Ver gleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unquali fizierten Hilfsarbeiter tätig keit eine Lohn ein busse hinnehmen müsse ( E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00210
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. April 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , ist 1973 im Staatsgebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina geboren ( Urk. 7/24/3). Nach der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Elektriker ( Urk. 7/24/5). Von 1997 bis 2008 hatte er seinen Wohnsitz in den USA ( Urk. 7/24/3) , deren Staatsangehörigkeit er im Jahr 2008 erlangte ( Urk. 7/24/ 2, Urk. 7/25/5). Im selben Jahr reiste er in die Schwei z ein ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/24/3), wo er in der Folge zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und ab 2013 als Reini gungs mit arbeiter arbeitete ( Urk. 7/40, Urk. 7/101/23).
Am 9 . Juni 20 16 mel dete sich
X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 29. Dezember 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen starken Knieschmerzen und starken Rücken schmerzen bei Sakroiliitis und Arthrose (Urk. 7/4/1) bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk.
7/4, Akten verzeichnis zu Urk. 7/ 1-158 ). Nach dem Früherfassungsgespräch vom 2 9. Juni 2016 erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug als angezeigt ( Urk. 7/9 / 1). Daraufhin reichte der Versicherte am 1 9. Juli 2016 eine IV-Anmeldung ein ( Urk. 7/24, Urk. 7/27). Hernach tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer ( Urk. 7/30 -31 , Urk. 7/36 -38, Urk. 7/42-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47 -48, Urk. 7/49/1, Urk. 7/50/6-7, Urk. 7/53-54 , Urk. 7/57, Urk. 7/61, Urk. 7/66, Urk. 7/71 , Urk. 7/81-82 , Urk. 7/88 ) und beruflich-erwerblicher ( Urk. 7/40 ) Hinsicht.
Alsdann teilte s ie dem Versicher ten a m 1 6. Mai 2019 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 7/92). Die Untersuchungen fanden am 1 2. und 2 1. August 2019 in der Y.___ GmbH statt ( Urk. 7/101/5). Das Y.___ -Gutachten wurde am 1 6. September 2019 erstattet ( Urk. 7/101). Gestützt auf dieses Gutachten (vgl. Urk. 7/104/12) und nach Durch führung eines Einkommens ver gleichs ( Urk. 7/103) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten
m it Vor bescheid v om 9 . Ap r il 202 0
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an (Urk. 7 /1 06 ). Dagegen liess der Ver sicher te am 20 . Ap r il 2020 Einwand erheben (Urk. 7 / 107 , mit Einwand begründung vom 7. Mai 2020, Urk. 7/117 ). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7 / 125 ) verfügte die IV-Stelle am
7 . Dezember 2020
wie vorbes chieden die Ausrichtung einer halben Invaliden rente mit Wir kung ab 1. Januar 2017 (Urk. 7/137 ). Weil diese Verfügung nicht an den Rechts vertreter des Versicherten adressiert war, wurde sie von der IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. Dezember 2020 wieder erwägungs weise aufgehoben ( Urk. 7/147). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Februar 2021 erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invali denrente zu ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 24. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 2 2. Februar 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine höhere Rente als die verfügte halbe Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. »
In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvert reters in der Person von Rechts anwalt Tomas Kempf, Uster (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Zur Begründung verwies sie auf die IV-Akten (Urk. 7/1-158). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung seines Gesuchs vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). 2.4
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2 8. Januar 20 22 ( Urk. 11) den Operations be richt von PD
Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthopädie, Klinik A.___ , vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 12/1) sowie den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 6. Januar 2022 ( Urk. 12/2) einreichen. Rechtsanwalt Kempf reichte mit derselben Eingabe seine Honorarnote ( Urk.
13) ein. 2.5
Am 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. Januar 2022 samt den damit eingereichten Arzt b erichten ( Urk. 12/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei. Auch nach Ablauf des Wartejahres, per Dezember 2016, bestehe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträch tigung als Reinigungsmitarbeiter im Vollzeitpensum tätig gewesen. Gemäss lohnstatis ti sche n Angaben sei in einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'435.95 möglich. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit nur sehr leichten Belastungen und Rückenbelastungen, ohne langes Stehen und Gehen und mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen zu 50 % zumutbar. Dabei könnte er laut statistischen Angaben einen Jahresverdienst von Fr. 30'772.10 erzielen. Bei m Einkom mensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 51 % . Der Beschwerde führer habe daher ab 1. Januar 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
19. Juli 2016 und mit Leistungsausrichtung ab Beginn des Monates de r Anspruchsentstehung ) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1). 1.3
Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er angesichts seiner mas siven gesundheitlichen Einschränkungen mit der gutachterlichen Ein schätzung, wonach er in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein solle, nicht einverstanden sei. Der rheumatologische Y.___ -Gutachter habe fest ge halten, dass mit Sicherheit eine stark eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks/linken Beines sowie der Wirbelsäule mit auch stark einge schränkter allgemein-körperlicher Belastbarkeit bestehe. Zudem habe er ausge führt, dass aufgrund des mindestens partiell entzündlichen Beschwerdecharakters auch die allgemeine Belastbarkeit im Beruf und Alltag pauschal vermindert sei. Die Y.___- Gutachter würden nicht erklären, wie jemand unter den vorgenannten Um stän den zu 50 % erwerbsfähig sein soll. Entsprechend allgemein sei denn auch ihr Zumutbarkeitsprofil formuliert ( Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei festzustellen, dass das Y.___- Gutachten vom 1 6. S eptember 2019 inzwischen auch überholt sei ( Urk. 1 S. 6). Zum einen habe seine Hausärztin, Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, mit den Ärzten der Klinik A.___
wegen einer weiteren Operation seines linken Knies Kontakt aufgenommen (Urk. 1 S. 7) . Die Implantation vom 14. Mai 2018 habe offen sichtlich nicht das gewünschte Resul tat erbracht, andernfalls die Revisions-OP vom 11. Januar 2022 nicht von Nöten gewes en wäre (Urk. 11 S. 1 ). Zum anderen werde im Bericht von Dr. med.
C.___ , In nere Medizin und Rheuma tologie,
vom 2 0. März 2021 ein MRI vom November 2020 erwähnt. Bei dieser MRI-Untersuchung hätten sich neue Befunde gezeigt. Diese seien von den Y.___- Gutachtern nicht berück sichtigt worden. Welche Aus wirkungen diese Befunde auf seine Arbeitsfähigkeit hätten, sei im Bericht von Dr. C.___ allerdings nicht erwähnt worden. Diesbezüglich seien weitere Ab klä rungen vor zunehmen. Hierfür sei die Sache allenfalls an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7) .
Das
Y.___- Gutachte n
vom 16. September 2019 stehe
ferner im Wider spruch zur Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin. RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe in seiner Stellung nahme vom 2 0. Februar 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden habe. Nur schon aus diesem Grund habe er zu mindest bis Mai 2019 (Februar 2019 + 3 Monate) Anspruch auf eine ganze Rente. Laut demselben RAD-Arzt habe sodann für die Zeiten der statio nären Behand lungen und die anschlies senden Rehabiliationsphasen inter mit tierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 10-11) . In den er wähnten Zeit räumen habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10). Und selbst wenn auf das Zumutbarkeitsprofil der Y.___- Gutachter abgestellt werden könnte, sei fest zustellen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeits markt keine Tätigkeit mit einem derartig eng umschriebe nen Zumutbarkeitsprofil finden lasse ( Urk. 1 S. 7-8). Das Invalideneinkommen betrage damit zwangsläufig Fr. 0.-- und der Invaliditäts grad entsprechend 100 % ( Urk. 1 S. 9) . Damit habe er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung. Schliesslich könne - selbst wenn von einem zumutbaren Arbeits pensum von 50 % ausgegangen würde - der von der Beschwerdegegnerin vor ge nommene Einkommens vergleich nicht nachvoll zogen werden. Es sei nicht zu läs sig, beim Valideneinkommen LSE TA1 Ziffer 45-96, beim Invaliden einkom men hingegen LSE TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden. Als dann sei zu bemän geln, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. Nicht nur würde sich vorliegend aufgrund der reduzierten Belast barkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsen skeletts ein leidens bedingter Abzug rechtfertigen. Der Umstand, dass er lediglich noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne, sei ebenso zu berück sichtigen. Es komme hinzu, dass er über die Niederlas sungsbewilligung C verfüge und im Ver gleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unquali fizierten Hilfsarbeiter tätig keit eine Lohn ein busse hinnehmen müsse ( Urk. 1 S. 9). Aus den genannten Grün den rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von min destens 15 % , wenn nicht gar 25 % . Wenn beim Einkommensvergleich beim Vali deneinkommen auf den korrekten Tabellenlohn abgestellt und beim Invaliden einkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 61.13 % . Damit habe er mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 19).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
2.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo theti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 2.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2 . 5
2 . 5 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein ge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherun gsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Nach Durchsicht der von der Beschwerde gegnerin im Zuge ihrer Abklärungen eingeholten Arztberichten aus den Jahren 2016 bis 2018 führte
RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungs medi zinischen Beurteilung vom 2 0. Februar 2019 aus , dass beim Beschwerde füh rer ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit be stehe. Von Dezember 2015 bis August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit für jedwede Tätigkeit vorgelegen ( Urk. 7/104/8) . In den Berichten der Klinik A.___ vom 3 0. Mai, 2 6. Juni und 8. August 2018 sei festgehalten worden, dass am 1 4. Mai 2018 am linken Knie eine Total- Endoprothese (TP) implan tiert worden sei. Am 26. Juni 2018 habe ein guter Verlauf bestanden. Die Schmerzen und die Schwellung seien deutlich regredient und der Beschwerde führer zufrieden gewesen. Im August 2018 seien im Bericht der Klinik A.___ leichte Restbeschwerden mit noch deutlichem Erguss beschrieben worden (Urk. 7/104/7-8) . Der aktuelle Zustand könne aus den vor liegenden Berichten nicht rekonstruiert werden. Er empfehle deshalb je einen Bericht des behan delnden Rheumatologen Dr. C.___ , der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. (HR) E.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie FHM , einzuholen ( Urk. 7/104/8).
3.2
Die Psychiaterin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. März 2019 fest, dass beim Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der Anamnese sowie auch der von ihr erhobenen Befunde - eine leichte depressive Störung vorliege ( Urk. 7/81/2).
Sie
führte
dazu einerseits aus , dass der Beschwerdeführer in seiner zu letzt ausge übten Tätigkeit in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht arbeits fähig sei ( Urk. 7/81/3 ).
Anderseits notierte sie in ihrem Bericht, dass der Beschwerde führer seine bisherige Arbeit im Reinigungsdienst aus psychia trischer Sicht zu 60 % erfüllen könne, dies sei nur aus körperlicher Sicht un denk bar ( Urk. 7/81/4). 3.3
Dr. med. F.___ , Oberärztin, Fusschirurgie, Klinik A.___ , führte am 1 5. März 2019 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Fasciitis
plantaris beidseits , wahr scheinlich ausgelöst durch die Grunderkrankung eines Morbus Bechterew , bestehe. Aktuell werde er von Wirbelsäulenspezialisten weiter abgeklärt. Die Kol legen würden laut Beschwerdeführer die Ursache für die Fussbeschwerden im Bereich des Morbus Bechterew sehen. In der Fusschirurgie der Klinik A.___ seien keine weiteren Kontrollen geplant. Sie hätten auch keine Arbeits un fähig keitsbescheinigungen ausgestellt (Urk. 7/82/4). 3.4
Der Rheumatologe Dr. C.___ stellte in seinem B ericht vom 1 6. April 2019 die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 7/90/1-2): - Rückenschmerzen ( Panvertebralsyndrom ) - Osteoporose - Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 1 1. Dezember 2017 - Fasciitis
plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor
digiti
quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
Hier zu führte Dr. C.___ aus, dass zusammenfassend von Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mechanischer Genese mit im Verlauf Schmerz chronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturellen Befunden auszugehen sei. Die gemäss seinen Angaben vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübte Tätigkeit auf dem Bau sei diesem mit Sicherheit auf Dauer nicht mehr zumutbar. Auch eine angepasste Tätigkeit ko mme kaum in Frage respektive nicht höher als in einem Arbeitspensum von 30 % ( Urk. 7/90/2). 3.5
Nach Eingang der vorgenannten drei Arztberichte führte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Mai 2019 aus, dass die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Spondyl arthritis mit panvertrebalem Schmerzsyndrom und Plantar fasciitis sowie kompli zierter Knie-TP links nachvollziehbar erheblich einge schränkt sei. Aus psychia t rischer Sicht seien keine schweren psychopatholo gischen Symptome und eine leichte depressive Störung festgestellt worden . Gleichwohl werde eine Arbeits un fähigkeit von 40 % attestiert ( Urk. 7/104/10). Die MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019 hätten sodann keine entzünd lichen Aktivitäten ausgewiesen . Aktuelle klinische Befunde aus rheumatologischer Sicht seien nicht angegeben worden. Die funktionellen Einschränkungen und die vorhandenen Ressourcen könnten aus den (ihm vorliegenden) Berichten nicht abgeleitet werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierte n Tätig keit werde nicht be gründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus ver sicherungs medizi nischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Zur Plausibilisierung wer de eine MEDAS-Begutachtung der Fachrichtungen Rheumatologie, Psychi a trie und Allgemeine Innere Medizin empfohlen. Sie soll te somatische und psy chi sche Funktions einsch ränkungen feststellen, vorhandene Ressourcen ermitteln und allfällige Inkonsis tenzen aufzeigen. Im interdisziplinären Konsens soll te der Verlauf der Arbeits fähig keit rekonstruiert werden ( Urk. 7/104/10). 3.6
3.6.1
Am Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) wa ren die Dres . med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Me dizin, Fallführung, H.___ , FMH Psy chia trie und Psychotherapie , sowie I.___ , FMH Rheumatologie, beteiligt (Urk. 7/101/12). Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 101/ 8 - 9): - Lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Spondylarthritis mit radiomorphologisch postentzündlichen und teil weise aktiventzündlichen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits - Vollständige Therapieresistenz auf NSAID sowie zwei TNF-Antagonisten ( Etanercept und Adalimumab ) - Osteoporose (T-Score an Lendenwirbelsäule [ LWS ] 11/2018 -3.4) mit Sakrum -Insuffizienz faktor 2018 - Chronifizierte Schmerzproblematik mit klinischen Hinweisen auf Schmerzverarbeitungsstörung - Persistierende belastungsabhängige Schmerzproblematik und rezidivie render Reizzustand linkes Kniegelenk (ICD-10: M17.0) - Status nach isoliertem retropatellarem Ersatz bei retropatellarem Knor pelulkus August 2016 - Status nach sekundärem Trochlea -Ersatz mit Wechsel der Patellakom ponente März 2017 - Status nach Kniearthroskopie mit Osteophytenabtragung Dezember 2017 mit Nachweis einer femorotibialen
Chondromalazie Grad III medial und lateral - Implantation einer Knietotalprothese und Wechsel der Polyäthylen komponente an der Patella bei Gonarthrose mit/bei schwerem Patella-Maltra cking, Lateralisation und Tilt .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/101/ 9 ): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9) - Aktuell gut eingestellt bei einem HbA1c-Wert von 5,9 % (< 6,3 % ) - Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10: E66.0) - Hyperlipidämie (ICD-10: E78.0) - Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.3) - Unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung 3.6.2
Dazu ist der interdisziplinären medizinischen Beurteilung der Gutachter zu ent nehmen, dass aus rheumatologischer Sicht das lumbalbetonte panvertebrale Schmerzsyndrom und die Einschränkung im Bereich des linken Kniegelenks die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für körperlich nur sehr leichte adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % , idealerweise mit einem Pensum von zweimal 2 Stunden pro Tag. Aus allgemeininternistischer Sicht habe keine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit gestellt werden können . Die psychiatrischen Diagnosen einer leichten depres siven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rele vant einschränkten. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine (voll ständige) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % in körperlich nur sehr leichten adap tierten Tätig keiten festgestellt werden (Urk. 7/ 101 / 9 ).
Die aktuelle Arbeitsfähig keit bezie hungsweise Arbeitsunfähigkeit könne seit Januar 2016 bestätigt werden ( Urk. 7/101/47). Der rheumatologische Gutachter Dr. I.___ hielt dies bezüg lich fest, dass , soweit retrospektiv beurteilbar, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit seit anfangs 2016 vorliege. Einschränkend müsse betont werden, dass jeweils wäh rend den perioperativen Phasen der Knieoperationen links auch für eine geeignete Tätigkeit eine unterschiedlich lange vollständige Arbeits un fähig keit bestanden habe ( Urk. 7/101/44). 3.7
Nach Vorlage des Y.___- Gutachtens vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 3 0. September 2019 fest, dass dieses Gutachten den Gesundheitszustand nachvollziehbar beschreibe. Die Aus wir kung der somatischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des B eschwerdeführers sei plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei ihm seit dem 2 9. Dezember 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Für die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabiliationsphasen habe intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/104/12). 3.8
Gemäss der Zusammenfassung von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2021 wurde bei der Kon sultation auf der U ro logie , Spital J.___ , vom 2 2. September 2020 die Diag nose Hypogonadismus
gestellt (Urk. 3/3 S. 1). Es wurde mithin eine fehlende oder ver minderte endokrine Aktivität der Geschlechtsdrüsen festgestellt (vgl. Pschyrem bel Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin/New York, 2002, S. 756) . 3.9
Alsdann wurde laut der Zusammenfassung von Dr. C.___ in derselben Stellung nahme nach einer MRI - Untersuchung im November 2020 die folgende Beurteilung abgegeben ( Urk. 3/3 S. 3) : «Ein einzelnes, auf Entzündung verdächtiges Knochen marks ö dem besteh t aktuell im linken kranialen ISG. Insgesamt ansonsten kein Befundwandel des ISG beidseits ohne Nachweis zunehmender Verfettungs stö run gen oder Gelenkspalterosionen. Es bestehen mul t isegmentale Degenera tionen der LWS, aktuell ohne Hinweise auf entzündliche Manifestation. Die leichte n Verän de rungen des SC-Gelenks beidseits und die leichten Veränderungen der Symphysis pubis
sind jeweils suspekt auf mechanisch-degenerative Veränderungen.» 3.10
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2021 die folgenden Hauptdiagnosen an ( Urk. 3/3 S. 2 -3 ): - Rückenschmerzen ( Panvertebralsyndrom ) - Osteoporose - Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 11. Dezember 2017 mit erheblichen Restbeschwerden; schmerz haftes Kniegelenk mit rezidivierend massiver Ergussbildung - Fasciitis
plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor
digiti
quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
E r führte sodann aus, dass beim Beschwerde führer zusammenfassend Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mecha nischer Genese beständen, mit im Ver lauf Schmerzchronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturel len Befunden. Angesichts der progredienten Rückenbeschwerden mit unter anderem auch entzündlichem Charakter sei eine nochmalige Immunmodulation mit Humira ® erfolgt, woraufhin der Beschwerde führer nun doch eine Besserung der Schmerzen angebe, ohne dass er schmerzfrei sei. Bezüglich der «mechanischen» Rückenproblematik sei im März 2019 eine Vor stellung bei Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, speziell Wirbelsäulen chirurgie, erfolgt. Dieser habe jedoch von einer operativen Intervention abgesehen und die Spinal kanalstenose durch die epidurale Lipomatose nicht als symptomatisch beurteilt. Er ( Dr. C.___ ) werde vorderhand die Immunmodulation mit Humira ® weiterführen ( Urk. 3/3 S. 3). 3.11
Dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom 1 1. Januar 2022 ist zur Indika tion der von ihm durchgeführten Revision Knie-TP links mit Stabilitätstestung und In layererhöhung auf 18 mm zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Knietotalendoprothese implantiert worden sei. Bei anhaltenden Beschwerden sei zum Ausschluss eines Infektes eine Punktion durchgeführt wor den. Hier habe sich kein bakterielles Wachstum und keine erhöhte Zellzahl gezeigt. Zusätzlich sei ein SPECT-CT durchgeführt worde n, welches eine Stress reaktion im Bereich des Retropatellarersatzes, Differentialdiagnostisch (DD:) eine Lockerung des Retropatellarersatzes gezeigt habe. Bei ausgeprägter medial-lateraler (ML) Instabi lität sei die Indikation zur Revision der Knie-TP mit Vorgehen nach Befund, gege benenfalls Wechsel des Retropatellarersatzes und Inlayererhöhung gestellt worden ( Urk. 12/1) . 3.12
Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 6. Januar 2022 zur Hospitalisation vom 1 1. bis 1 6. Januar 2022 wurde unter anderem festgehalten, das s die post ope ra tive Röntgenkontrolle ein regelrechtes Operationsergebnis gezeigt habe. Die Schmerzsituation sei mittels adäquater Analgesie gut kompensiert gewesen. Die Mobilisation sei mit Hilfe der Physiotherapie erfolgreich gelungen. Der Übe rtritt in die L.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 1) habe wegen eines positiven Covid -PCR-Tests abgesagt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allge mein zustand und mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen entlassen worden (Urk. 12/2 S. 2) 4. 4.1
Das Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101)
beruht auf der erforder lichen fachärztlichen Unt er suchung (Urk. 7/ 101/5 ) und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 7/101/6-8, Urk. 7/101/14-20, Urk. 7/101/25, Urk. 7/101/33, Urk. 7/101/40-41, Urk. 7/101/44 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers au seinandergesetzt (vgl. Urk. 7/101/22-24, Urk. 7/101/28-32, Urk. 7/10 1/ 38-40 ).
Ihre Beurteilung ist schlüssig. Das Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) erfüllt dem nach die rechtsprechungs ge mäs sen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. E. 2 . 5 .1 ). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwendungen gegen dieses Gutachten (E.
1.1).
Soweit er vorbringt, die Feststellungen des rheumatologische n Gutachter s
Dr.
I.___
seien bei der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt geblie ben und die Ein schätzung der Gutachter zu seiner Arbeitsfähigkeit erklärungs bedürftig (E.
1.1), s o kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem die Y.___- Gutachter auf dem all gemein internistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt haben ( Urk. 7/101/24, Urk.
7/101/32) , begründet sich die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsun fähigkeit einzig mit den rheumatologischen Diagnosen respektive deren Auswir kungen auf das Leistungsvermögen ( Urk. 7/101/41 ff. ) und die Gesamtbeurtei lung der Y.___- Gutachter ist schlüssig. Die davon abweichende, eigene, subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers begründet keinen Zweifel am Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urteil des Bundes gerichts 9C_15 6 /2020 vom 9. Juli 2020 E. 5.1). Auch aus de n
MRI-Befunde n vom November 2020 hat der Beschwerdeführer seine eigenen Schluss folgerungen gezogen . Dr. I.___ hat die in den IV- Akten vorhan denen Befunde der bildgebenden Untersuchungen (MRI-Untersuchung der LWS und ISG in der Radiologie der Universitätsklinik M.___
vom 3 1. Mai 2017, Urk. 7/57/15-16) und die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 6. April 2019 wiedergegebene Befunde der MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019, Urk. 7/90/1 ) berücksichtigt ( Urk. 7/101/ 40-41 ). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Dr. C.___ im November 2020 wegen Lähmungserscheinungen auf gesucht habe. Dem MRI-Befund vom Novem ber 2020 könne unter anderem ent nommen werden, dass ein neu abgrenzbares Knochenmarködem am antero superioren ISG links auf Seiten des Os sacrum mit prominenter Ausdehnung, leichter multiseg mentaler Bandscheibenprotrusion der HWS C2-C7 festgestellt worden sei ( Urk. 1 S.
7). Hierzu ist festzuhalten, dass der behandelnde Rheumatologe
Dr. C.___ in seiner an den Rechtsvertreter gerichte ten Stellungnahme vom 2 0. März 2021 (vgl. E. 3.9 und 3.1 0 )
unter «Verlauf» zwar von progredienten Rückenschmerzen gesprochen hat ( Urk. 3/3 S.
3). Die Vorbrin gen des Beschwerde führers finden in der Stellungnahme seines behandelnden Arztes aber keine Stütze, wurde darin doch festgehalten, dass mi t der Verabrei chung von Humira ® zur Behandlung dieser progredienten Rückenschmerzen bereits im Juni 2019 begonnen wurde ( Urk. 3/3 S. 2 ) .
D ie Befunde der MRI-Untersuchung 2020 veranlassten
Dr. C.___ nicht dazu, diese Therapie anzu passen. Und eine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit ist von ihm ebenfalls nicht attes tiert worden.
Des W eiteren führte der Beschwer de führer die Befunde der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom November 2020 an ( Anzeichen für eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Ver dacht auf Tendionopathie , DD: Partial ruptur der Supraspinatussehne ). Für sich allein sprechen d iese Befunde für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 2, E. 2.6 vor stehend) noch nicht für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit , sind ärztlicherseits doch weder dadurch notwendig gewordene Behandlungen noch (klinische)
Untersuchungsb efunde und dadurch hervorge rufene funk tionelle Leistungseinbusse n dokumentiert. Nach der Praxis
vermögen neue bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde , ohne dass neue klini sche Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situa tion zeigen, für sich allein keine Zweifel am Gutachten zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich am 1 1. Januar 2022 erneut am Knie operieren liess (Urk.
12/1) , begründet ebenfalls keine Zweifel am Y.___- Gutachten vom 16. Septem ber 201 9. Dass die Implantation der TP vom 14. Mai 2018 (respektive die bisheri gen Knieoperationen) nicht das gewünschte Resultat erbracht habe n (Urk. 11 S.
1) , hat auch der rheumatologische Gutachter festgestellt (vgl. Urk. 7/101/43) und bei seiner Beurteilung berücksichtigt .
E ntgegen der An sicht des Beschwerde führers erweist sich somit das Y.___- Gutach ten vom
16. Septem ber 2019 aufgrund der Befunde der MRI-Unter suchun gen vom November 2020 (vgl. Urk. 3/3 S. 2-3) und der am 1 1. Januar 2022 durchgeführten Knieo peration ( Urk. 12/1) nicht als über holt. 4.2.2
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor,
der RAD habe
- in Abwei chung Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) - in seiner Stellung nahme vom 20. September 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1 S. 10) .
Diesbezüglich kann im Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin nachgelesen werden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ in seine r Beurteilung
vom 20. Februar 2019 zum Verlauf der Arbeitsfähig keit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abstellte und so zum Schluss gelangte , dass vom Dezem ber 2015 bis August 2018 - und nicht wie vom Beschwerdeführer festgehalten bis Februar 2019 (E. 1.3)
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestan den habe (E.
3.1) . Nach
dem Zu gang weitere r Berichte war er dann aber der Meinung , dass der Verlauf der Arbeits fähig keit durch die Gutachterstelle rekons truiert werden solle
(E.
3.5) . Alsdann hat sich RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 der Beurteilung der Y.___- Gutachter
angeschlossen (E. 3.7). D ie RAD-Beur teilung weicht bei genauer Betrachtungsweise mithin nicht vom Y.___- Gutachten vom 16. Sep tember 2019 (Urk. 7/101) ab. Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerde führer somit ebenfalls nicht durch .
Vom Beschwerdeführer wurde sodann hervorgehoben, dass laut RAD-Arzt Dr. D.___
f ür die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabili t ationsphasen intermittierend eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe ( E. 1.3, E. 3.7). Hierzu ist folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwen den (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Ren tenbeginns mit dem jenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist e ine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit od er der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Arti kel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Offensichtlich mit Blick auf diese Bestim mung
bringt d er Beschwerdeführer vor, dass die Reha bili t ationsphasen auf jeden Fall mehr als 3 Monate bestanden
hätten , weshalb während dieser Zeitperioden Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1 S.
11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet in den Akten aber keine Stütze. So wäre ih m nach der Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtra gung Knie links vom 11. Dezem ber 2017 (U rk. 7/71/30) gemäss Dr. med. N.___ , stellvertretender Ober arzt Orthopä die, und Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___ , grundsätzlich die Voll belastung des Knies erlaubt gewesen (Urk. 7/71/29). Nach dieser Operation ist eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit von über drei Monaten somit nicht ausgewiesen. Bezüglich der Rekonvaleszenz nach der Knie operation vom 1 4. Mai 2018 kann nichts Anderes gesagt werden.
Nach der Implantation der Knietotalprothese vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 7/71/24-25) berich tete der Beschwerdeführer am 8. August 2018 in der Klinik A.___
über einen mehr oder weniger guten Verlauf mit nur noch leichten Rest beschwer den im Sinne einer Schwellung, diese zeige sich jedoch regredient (Urk. 7/71/20). Auch die übrigen medizinischen Akten enthal ten keine Angaben, aufgrund derer die sem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte.
Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zweifel am Beweiswert des vom Y.___- Gutachten vom 16. September 2019 zu begründen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den Y.___- Gutachtern festgestellte 50%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.6.2) in erwerb licher Hin sicht auswirkt. Nachdem das Wartejahr im Dezember 2016 abge laufen ist, der Beschwerdeführer sich aber erst 19. Juli 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/24, Urk. 7/27) , hat er gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2017 A nspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der Einkommens vergleich auf diese n Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4.1). 5.2
Wie festgehalten (E. 2.4.2) wird bezüglich des V alideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung a ngepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK) des Beschwerdeführers vom 19.
Januar 2017 (Urk. 7/40) zu den Akten genommen , bei der Arbeitgeberin , bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftig t war, aber keinen Arbeit geber be richt einge holt. Wie dem IK- Auszug vom 1 9. Januar 2017 zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer bei dieser Arbeitgeberin, der P.___ GmbH, einzig in den Jahren 2014 und 2015 Lohn bezogen ( Urk. 7/40 , vgl. auch Urk. 7/140 ). Sodann führte der Beschwerde führer b eim Früherfassungsgespräch vom 2 9. Juni 2016 unter Hin weis auf ver schiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis aus, dass er sich kaum vorstellen könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren ( Urk. 7/9/2-3). Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2017 hinaus ni cht mehr lange bei der der P.___ GmbH beschäftigt gewesen, weil über diese Gesellschaft am 1 3. März 2018 der Konkurs eröffnet wurde (Internetauszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Es rechtfertigt sich somit, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzu stellen , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde . Hierbei ist die im Verfügungszeitpunkt (2 2. Februar 2021, Urk. 2) aktuel lste veröffentlichte Tabel len der LSE - mithin die LSE 201 6 - zu verwenden (E.
2.4. 1 und 2.4.3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 ) . Weil der Beschwerde führer
seit 2013 als Reini gungs mit arbeiter arbeitete (Urk. 7/40, Urk. 7/101/23), ist der Tabellenlohn LSE 201 6 TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistungen)/ Kompetenz niveau
1/Männer in der Höhe von Fr.
4’967 .-- pro Monat heranzuziehen.
Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen» des BFS) und berei nigt um
die Nominal lohnentwicklung (201 6 : 104. 2 , 201 7 : 104.7
vgl. die Tabel le «T1 .1 . 10 Nominal lo hn index , Männer,
2011-2018 » des BFS) führt dies zu einem hypothe tischen Vali deneinkommen
20 17
von Fr. 62'435.33 . 5.3 5.3.1
B ezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass auf dem ausgeg lichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mit dem von den Y.___- Gutachtern eng umschriebenen Zumutbarkeitsprofil finden lasse (E. 1.3). Nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung ist für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich , der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschie denster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den Y.___- Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (körperlich nur sehr leichte Belas tungen, nur sehr leichte Rückenbelastungen, kein langes Stehen oder Gehen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, Notwendigkeit von vermehrten Ruhe- und Erholungspausen [ günstigerweise Aufteilung des täglichen Pensums von 4-5 Stun den auf zweimal 2-2.5 Stunden], Urk. 7/101/10) nicht zu. Es ist nicht ersicht lich, weshalb solche vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten auf dem Arbeits markt nicht angeboten werden soll t en. 5.3.2
Das hypothetische Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen ebenfalls gestützt auf lohnstati sti sche Angaben zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einkommensvergleich vom 9. April 2020 bezüglich des Invalidenein kommens auf de n Tabellenlohn LSE 2014 TA1 Ziff. 5-96 (total) ab ( Urk. 7/103). Der Beschwer deführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht zu lässig sei, beim Validen einkommen LSE (2014) TA1 Ziffer 45-96, beim Invaliden einkom men hingegen LSE (2014) TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden (E.
1.3). Weil dem Beschwer deführer aber die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter gemäss der über zeugenden Beurteilung der Y.___- Gutachter nicht mehr zumutbar ist (E.
3.6.2), recht fertigt sich vorliegend der Beizug des Tabellenlohns TA1_triage_skill_level
Ziff. 5-96 (total), welcher als Totalwert die Löhne von dem Beschwerdeführer noch zumutbaren T ätigkeit en umfasst. Zwar ist dieser Tabellenlohn - sowohl gemäss LSE 2014 als auch gemäss LSE 201 6 - höher als der Tabellenlohn TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienst leistun gen) , dies fällt vorlie gend aber nicht ins Gewicht, weil hier
- wie nachfolgend darzulegen ist - ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist . 5.3.3
Der Beschwerdeführer benennt verschiedene Gründe, die nach seiner Ansicht einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (E. 1.3). Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (E. 2.4.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem
ersten Vorbringen, wonach aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsen skeletts ein leidens bedingter Abzug angezeigt sei (E. 1.3), nicht durch.
Nach d er Recht sprechung können gesund heit liche Einschränkungen, die
- wie im vorliegenden Fall (E. 3.6.2) - bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ent halten sind, nicht zu sätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen ( E. 2.4.4 vorstehend ). Allerdings sind
gemäss den Y.___- Gutachtern zusätz lich vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, was ein en
Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigt ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2 und 9C_475/2019 vom 1 5. November 2019 E. 5.2.2 ).
Zu beachten ist ferner , dass der Beschwerdeführer
laut der gutach terlichen Beurteilung auch in einer Verweisungstätigkeit nur noch in einem 50%-Pensum arbeiten kann (E. 3.6.2 ). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 3 0. November 2021 erwog das Bundesgericht , dass g rundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei , wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne , weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt
werde als eine Vollzeittätigkeit . Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten ( E.
5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E . 3 .2 ). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Beschäftigungs grad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 6 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Median schnitts lohn bei einem Teil zeit pen sum von 50 -74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5‘8 75 .-- ) und dem Median lohn bei einem Vollzeit pensum ( Fr. 6‘1 30 .-- ) eine Diffe renz von Fr. 2 55 .-- beziehungsweise 4 % . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung wäre die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung zwar nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2) . Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die statistisch aus ge wiesene Lohn differenz in die G esamtbeurteilung einzubeziehen. Des Weiteren ist der Beschwer deführer der Meinung, dass e r
als Ausländer mit der Niederlas sungsbewilligung C im Ver gleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unquali fizierten Hilfsarbeiter tätig keit eine Lohn ein busse hinnehmen müsse ( E.
1.3 ). Auch dies erscheint zwar aufgrund der lohnstatischen Erhebungen des BFS nicht abwegig. In der Tabelle T A12 (Monat licher Brutto lohn [Zentralwert und Quartilbereich ] , Schweizer/innen und Aus länder/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht ) des BFS für das Jahr 201 6 wurde für Schweizer Männer ohne Kaderfunktion ein Medianlohn im Betrag von Fr. 6'24 6 .-- festgehalten. Der Medianlohn für niedergelassene Ausländer in derselben Kate gorie wurde mit Fr. 5'775 .--
angegeben . Die Diffe renz beträgt von Fr. 471 .-- be ziehungs weise 7. 5 % .
Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt diese Lohndifferenz jedoch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dies wird damit begründet, «dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen» (LSE Tabelle TA12), «aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen» (Zentralwert [Median] gemäss LSE Tabelle TA1; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Feb ruar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gründe für einen Abzug vom Tabellen lohn unter einem anderen T itel sind nicht ersichtlich.
In einer Gesamtschau ist der Abzug vom Tabellenlohn somit mit 1 0 % zu bemes sen. 5.3. 4
Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich somit wie folgt: Der Tabellenlohn 201 6
TA1_triage_skill_level Ziff. 5-96 ( total )/
Kompetenzniveau 1/Männer in der Höhe von Fr. 5' 340 .-- pro Monat
ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle «Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des BFS)
a uf zurech ne n
und an die vom BFS bereits veröffentlichen Daten zur Nominal lohn entwick lung/ Männer ( 2016: 104. 1 , 2017 : 104.6
vgl. die Tabel le « T1.1.10 Nominal lo hn index, Männer,
2011-2018 » des BFS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 E. 3.2 ) anzu passen. Dies führt in einem Zwischenschritt zu einem
hypothetischen Inva li den einkommen 20 17
in der Höhe von Fr. 67'124.26
für ein 100%-Pensum bezie hungsweise von Fr. 33'562.13 im dem Beschwerdeführer zu mut baren 50%-Pensum. Wird sodann der Abzug von 1 0 % ( E. 5.3.2) vorgenommen, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2017 im Betrag von Fr. 30'205.92 . 5.4
Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 62'435.33) und Invalideneinkommen (Fr. 30'205.92) ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 32'229.42, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. 6.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Im Ergebnis erweist sich die ange foch tene Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) somit als richtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung
vom 21. Juni 2021 , Urk. 8 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf , machte mit Honorarnote vom 2 8. Januar 2022 ( Urk.
13) ein Honorar im Betrag von Fr. 3 ‘0 25 . 95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend , was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht,
GSVGer ) angemessen ist. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 3’026 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher