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IV.2021.00205

Beweiskräftiges Gutachten; vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht; keine Prüfung der Standardindikatoren.

Zürich SozVersG · 2021-10-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geb orene X.___ meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 11/1 3 , 11/1 6, 11/2 8 ) und teilte der Versicherten am 7. Juni 2017 mit, dass aufgrund ihres Ge sundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/22). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 11/34, 11/42 f.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Mit Einwand vom 14. September 2018 (Urk. 11/51) und vom 14. Januar 2019 (Urk. 11/59) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/58), wo raufhin die IV-Stelle im Auftrag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rück sprache mit dem behandelnden Arzt der Versicherten nahm (Urk. 11/62, 11/68) und ein psychiatrisches Gutachten veranlasste (Urk. 11/71 , 11/77 ). Dr. med. Z.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gut achten am 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78). Im Anschluss an die Stellungnahme der Versicherten zum Gutachten (Urk. 11/86-11/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 11 /90]). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere einer neuen psychiatrischen Begutachtung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai

2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss RAD sei das Gut achten von Dr. Z.___ umfassend und nachvollziehbar. Aufgrund der kritischen Würdigung des Längsschnittsverlaufes , der Selbsteinschätzung sowie der Persön lichkeit der Beschwerdeführerin seien keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen und keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wor den, weshalb die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 führte die IV-Stelle ergänzend aus, Dr. Z.___ widerlege in seinem Gutachten überzeugend die vom behandelnden Arzt gestell ten Diagnosen und komme zum Schluss, dass keine Gesundheitsschädigung vor liege. Der Umstand, dass der behandelnde Arzt zu einem anderen Schluss gelange, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu begründen , zumal Behandler und Gut achter jeweils über einen anderen Fokus verfügten und rechtsprechungsgemäss ein gewisser Spielraum verbleibe, innerhalb dessen verschiedene Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren seien, sofern der Gutachter lege artis vor gegangen sei . Schliesslich sei eine deutlich erhöhte Anzahl an Pseudobe schwer den geltend ge macht worden, was auf eine Antwortverzerrung hindeute, weshalb die Beschwer deschilderung

ungültig sei (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, gemäss ihrem behandeln den Arzt könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, zumal viele Darstellungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar, widersprüch lich oder unrichtig seien. Insbesondere habe sie bereits seit 1998, mithin vor der Kündigung und der Scheidung, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung gestanden, dennoch habe sich der Gesundheitszustand über die Jahre ver schlechtert, was zu einem vollständigen Rückzug vom sozialen Leben und von der Familie geführt habe. Die psychischen Beschwerden seien folglich nicht auf grund von psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden, vielmehr seien die so zialen Belastungen Folge der psychischen Beschwerden. Auch seien die Familien anamnese nicht in die Beurteilung einbezogen, der Psychostatus falsch erhoben und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ohne Überprüfung als nicht vor handen verneint worden. Weiter habe die Exploration bloss eine Stunde gedauert, weshalb es ihr schwergefallen sei, innert so kurzer Zeit die schwierigen und belas tenden Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Stellungnahme ihres behan delnden Arztes weder dem RAD noch Dr. Z.___ zur Stellungnahme unterbreitet worden, wozu die IV-Stelle aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes indes ver pflichtet gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78), welches sie im Nachgang zum Bericht des behan delnden Arztes der Beschwerdeführerin, d ipl. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, einholte.

Dipl. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) die Diagnosen einer schwergradigen Depression (ICD-10: F33.2), einer kom binierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie einer Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter respektive nach langer Krankheit (ICD-10: F62.1). Hinsichtlich der Depression führte er aus, bei der Beschwerdeführerin hätten retrospektiv betrachtet über die letzten dreieinhalb Jahre sämtliche Haupt- und sämtliche Nebensymptome vorge legen. Auch in den Jahren davo r , mindestens seit 2012, sei sie ständig depressiv gewesen, arbeitsfähig sei sie seit 2016 nie mehr gewesen. In Bezug auf die kombi niert e Persönlichkeitsstörung legte d ipl. med. A.___ dar, bei der Beschwerde führerin lägen verschiedene Persönlichkeitseigenschaften vor, welche für sich ge nommen für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht ausreichten, insgesamt jedoch die gestellte Diagnose zeigten. Durch die seit Langem vorliegenden depres siven Symptome bestünden zudem sowohl eine Verstärkung als auch eine Mas kierung mancher Anteile. Schliesslich stehe zunehmend eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach langer Krankheit im Vordergrund, deren Kriterien nach ICD-10 allesamt erfüllt seien und sich in den vergangenen zwei Jahren ent wickelt hätten.

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2016 bloss sehr einge schränkt arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn sie bloss einer Teilzeittätigkeit nachge gangen sei, habe sie aufgrund der Krankheitssymptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ausreichend gerecht werden können. 3.2 3. 2 .1

I m Gutachten vom

12. Oktober 2020 (Urk. 11/78 ) stellte Dr. Z.___

weder Diagno sen mit Auswirkung noch Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). 3. 2 .2

In seiner Beurteilung führte er aus, seitens der ambulanten psychiatrischen Be handlungsstelle seien zuletzt im Wesentlichen eine (wiederkehrende) depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsen enalter respektive nach langer Krankheit genannt worden. Indes könnten diese diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfak toren beurteilt werden, zumal in den Vorakten unter anderem sozioökonomische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen, Arbeitslosigkeit und Trennung vom Ehepartner aufgeführt würden. Die Katamnese der Beschwerde führerin sei bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle weitgehend unauffällig ver laufen, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anhand der ICD-10-Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestellt werden könne. Gegen eine solche Störung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen Anstellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, beispielsweise während rund sieben Jahren in der Gastronomie oder während mehrere r Jahre in der Filiale eines Optikergeschäftes. Eine solche Arbeitsplatzkonstanz sei bei Ver sicherten mit Persönlichkeits- respektive psychischen Störungen sehr unwahr scheinlich zu erwarten. Zudem sei die Fähigkeit, enge dyadische Beziehungen einzugehen, noch heute intakt, was die Freiwilligenarbeit von wöchentlich zwei Stunden im Rahmen von Altersheimbesuchen sowie die «vielen Unterneh mun gen» mit einer Nachbarin in diesem Jahr belegen würden. Ebenso sprächen die Arbeitszeugnisse gegen eine seit 1991 postulierte psychische Störung, sei die Beschwerdeführerin doch als flexibel, zuverlässig und vertrauenswürdig, ihre Arbeitsleistung als speditiv und qualitätsbewusst beschrieben worden. Auch hätten sie Ruhe und Übersicht bei regem Geschäftsgang ausgezeichnet. Ein der artiges Ressourcenprofil sei bei einer leistungseinschränkenden psychischen Stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur sehr unwah rscheinlich.

Dasselbe gelte für ein Trauma von erheblicher Schwere, welches sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich objektivieren lasse. So sei

sie im Jahr 1989 in die Schweiz übersiedelt , habe von Dezember 1990 bis März 1991 in einem Gasthaus gearbeitet , im Dezember 1992 einen gastgewerblichen Grundkurs ab gelegt und sei auch später beruflich einge bunden gewesen , weshalb Kriegserlebnisse ( im Jahr 1991 ) im Bosnienkrieg, wel cher von April 1992 bis Dezember 1995 angedauert habe, sehr unwahrscheinlich seien. Folglich sei bereits das notwendige ICD-10-Eingangskriterium einer Trau ma-Folge-Störung überwiegend wahrscheinlich nicht erfüllt. Auch sei nicht über wiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma-Folge -S törungen vorgelegen hätten, welche eine krank hafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen i m Bewusstsein und authentische Veränderungen in der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten , die eine sozialversicherungsmedizinische Relevanz begründen könnten .

E ine sich wie ein roter Faden durch die Biographie ziehende Persönlichkeitsstörung, Trauma-Folge-Störung, andauernde Persönlichkeitsveränderung und (wiederkehrende) Depression, welche zahlreiche vergleichbare Lebensbereiche durchdrungen und die berufliche Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt hätten, sei nicht über wie gend wahrscheinlich. Dass die Behandlungsstellen ihre diagnostischen Beur tei lungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstü t zen wür den, sei im therapeutischen Kontext nachvollziehbar, indes stellten im versiche rungs medizinischen Kontext subjektive Angaben keine objektiven Befunde dar und seien von diesen zu trennen .

V ielmehr sei eine Plausibilitäts- und Konsis tenz prüfung durchzuführen, was bei der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass ihre Beschwerdeschilderungen in einer Beschwerdevalidierung mit dem Beweis mass der praktischen Sicherheit ungültig sei en . Dies decke sich auch mit der klinisch-psychiatrischen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin präsentiere kli nisch keine Auffälligkeiten, unauffällige objektive Befunde hätten nicht mit sub jektiven Be schwerdeangaben und Aspekten des Funktionsniveaus korreliert, bei der Begrüs sung und der Verabschiedung habe sie fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten wäh rend der eigentlichen Exploration konterkariere. Obwohl s ie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und in ihr Funktionsniveau gegeben und auf gene ralisierte Defi zite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Alters heimen darauf hin, dass nur sehr unwahrscheinlich eine höhergradig leistungs einschränkende psychische Störung mit Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit vorlie ge, die ihr genau das, wenn auch bloss für wenige Stunden in der Woche, ver unmöglichen würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten beruflichen und privaten Einschränkungen seien nicht durch eine psychische Ge sundheits störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit zu erklären (S. 11-15). 3. 2 .3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte Dr. Z.___ , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine psychische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, welche die beruf liche Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränke. Im Explorationszeitpunkt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach gebiet ge stell t werden , weshalb die Beschwerdeführerin sowohl in den ange stammten Tätigkeitsbereichen als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit als vollständig arbeitsfähig einzuschätzen sei (S. 15). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 (Urk. 11/87) zum Gutachten von Dr. Z.___ legte d ipl. med. A.___ dar, auch wenn das Gutachten formal in Ordnung sei, seien eine Reihe von Darstellungen und Schlussfolgerungen nicht oder nicht vollständig nachvollziehbar, widersprüchlich oder unrichtig. So stehe die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1998 , bei ihm seit 2012, durch gehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mithin bereits seit vor der Scheidung und der Kündigung . Dass sich trotz dieser intensiven , lang jährigen Behandlung eine Verschlechterung zeige, welche in den letzten Jahren nochmals zugenommen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, werde zu wenig gewürdigt. Auch werde die belastende Familienanamnese nicht einbezogen. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt stationär und teilsta tionär behandelt worden, oftmals über mehrere Monate hinweg. Neben konven tionellen, nicht wirkenden Antidepressiva sei in der psychiatrischen Klinik B.___ eine Behandlung mit Ketamin durchgeführt worden, welche indes bloss eine kurzzeitige V erbesserung herbeigeführt habe.

Der Psychostatus im Gutachten sei von Bewertungen durchzogen, welche dort nicht hingehörten, wesentliche Symptome wie beispielsweise die permanent be stehenden Suizidgedanken seien nicht erwähnt worden. Die gemischte Persön lichkeitsstörung sei nicht überprüft, sondern einfach als nicht vorhanden verneint worden mit Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder über mehrere Jahre hinweg beruflich erfolgreich gewesen sei. Dies stelle jedoch kein ausreichendes Kriterium gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung dar. Entsprechend werde vom Gutachter auch nicht weiter diskutiert, dass Per sönlichkeitsstörungen einen Test wie den genannten SRSI wesentlich beein flussen würden.

Die Beschwerdeführerin sei zudem nie zu Besuche n in Altersheime gegangen, dies sei zur Etablierung einer Tagesstrukturierung angedacht gewesen, habe indes nie stattgefunden. Auch könne der Umstand, dass eine Bekannte drei Mal pro Jahr getroffen werde, kaum als Indikator für ein gutes Funktionsniveau gesehen wer den, selbst wenn es im Jahr 2020 zu häufigeren Treffen gekommen sein möge. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung sprechen solle, könne von ihr nicht verlangt werden. Sie habe indes im Rahmen der Behandlung in den Jahren 2018 und 2019 diesbezüglich überwertige und paranoide Ideen und Wahrnehmungen entwickelt, die ihr auch heute noch viel Angst machen würden.

Die Depression habe sich bereits im Jahr 1998, möglicherweise noch früher, ent wickelt, lange vor der Scheidung und Kündigung. Diese Umstände sowie die heu tige prekäre Situation für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ver antwortlich zu machen, sei unzulässig. Vielmehr sei die Verschlechterung des Befindens verantwortlich für den vollständigen Rückzug von Familie und sozia lem Umfeld. Die Beschwerden seien folglich nicht überwiegend aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden, die sozialen Belastungen bestün den zusätzlich zu den psychischen Beschwerden und seien teilweise deren Folge. 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78) beruht auf sorg fältigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch in Kenntnis des Berichtes von d ipl. med. A.___ vom

3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) . Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Be schwer den und legte die medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be gründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in detaillierter Auseinan dersetzung mit den Vorakten

(vgl. diesbezüglich die Fussnoten auf den S. 11-13) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1 . 3 ). 4.2

Anlässlich der Exploration schloss Dr. Z.___ das Vorliegen der von d ipl. med. A.___ gestellten Diagnosen einer schwergradigen Depression, einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsverände rung allesamt aus. Er hielt diesbezüglich zunächst fest, die diagnostische Beur teilung von d ipl. med. A.___ könn e nicht losgelöst von den in den Vorakten aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Trennung vom Ehepartner, Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen) beurteilt werden. Dr. Z.___ verwies diesbezüglich auf d en Bericht der B.___ vom 6. März

2017 (Urk. 11/16), in welchem festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem unter starken Zukunftsängsten, die in Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation stünden, sowie unter sozialen Schwierigkeiten leide , was einen konstanten therapeutischen Prozess verhindere . Auch dem Bericht der Klinik

C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43), in welcher sich die Be schwerde führerin vom

31. Mai 2016 bis 3. August 2016 in stationärer Behandlung be funden hatte , ist zu entnehmen, dass sie aus finanzieller Sicht unter Existenz ängsten gelitten und eine unklare Situation mit dem damaligen Arbeit geber be standen hä tte . Vor diesem Hin tergrund vermag die Auffassung d ipl. med. A.___ s, wonach die psychosozialen Belastungen zusätzlich zu den psy chischen Beschwerden und teilweise als deren Folge bestünden, nicht jedoch als deren Ursache (vgl. Urk. 11/87 S. 2 f.), jedenfalls nicht zu überzeugen.

Im Gegenteil drängen sich angesichts der von Dr. Z.___ angeführten psychosozialen Faktoren, welche sich ebenfalls in den Berichten der B.___ sowie der Klinik C.___ finden, erhebliche Zweifel am Vorliegen verselbständigter Gesundheits schäden auf.

Überdies wies Dr. Z.___ ausdrücklich darauf hin, dass anhand der Ergebnisse des SRSI-Testes im Rahmen der Exploration bedeutsame Antwortverzerrungen fest zustellen gewesen seien, da die Beschwerdeführerin eine « sehr deutlich » erhöhte Anzahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht, mithin der Wert für die Pseudo beschwerden weit oberhalb des strengen Grenzwertes gelegen habe. Entsprechend lasse dies aus versicherungsmedizinischer Sicht den Schluss auf eine ungültige Beschwerdeschilderung seitens der Beschwerdeführerin zu, wobei ein falsch-posi tives Testergebnis sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 22). 4.3

Weiter schloss Dr. Z.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitss törung mit der Be gründung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen An stellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen einer psychischen Störung, zumal eine derartige Konstanz bei jeman dem mit einer Persönlichkeitsstörung unwahrscheinlich sei. Mit Verweis auf die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin legte er weiter dar, dass die Beurteilung ihrer Leistungen sowie ihrer persönlichen Eigenschaften (Ruhe und Übersicht auch bei regem Geschäftsgang), mithin ein derartiges Ressourcenprofil bei einer Persönlichkeitsstörung

sehr unwahrscheinlich

sei

(vgl. Urk. 11/78 S. 12 f.). Dem IK-Auszug (Urk. 11/14) sowie den Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/17) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie von März 2001 bis Sep tem ber 2007 im Betrieb ihres ehemaligen Ehemannes, von Oktober 200 7 bis März 2011 bei der D.___ AG sowie von August 2011 bis März 2017 bei der E.___

tätig gewesen war , was die Ausführungen Dr. Z.___ s unter streicht. Dasselbe gilt für die in den Arbeitszeugnissen getätigten Aussagen, wo nach die Beschwerdeführerin Eigeninitiative gezeigt , selbständig, speditiv, sorg fältig und genau gearbeitet habe , im persönlichen V erhalten zuverlässig, freund lich, zuvor kommend und kollegial

sowie interessiert gewesen sei, sich weiterzu bilden , und auch bei höherer zeitlicher und mengenmässiger Belastung freundlich und ruhig geblieben sei . Dass die Beschwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) ausgeführt, auf grund ihrer Krank heits symptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ge wachsen gewesen sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar . Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gemäss d ipl. med. A.___ min destens seit dem Jahr 2012 über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei n soll , das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen, was in den Arbeits zeugnissen gerade keine Stütze findet . Schliesslich wies Dr. Z.___ in diesem Zu sammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerde führerin über die Fähigkeit verfüge, enge d yad ische Beziehungen einzugehen, was durch ihre Besuche in Altersheimen sowie ihre «vielen Unternehmungen» mit ihrer Nachbarin bestätigt werde und gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung spreche (Urk. 11/78 S. 12). Soweit d ipl. med. A.___

demgegenüber argumentierte, die Beschw er de führerin sei nie zu Besuch en in Altersheime n

ge wesen , die entsprechende Dar stellung beruhe «möglicherweise auf Missverständ nissen» (Urk. 11/87 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nach frage hin ausdrücklich angab, einmal in der Woche für zwei Stunden Besuche in Altersheimen auszuführen, wobei sie an unterschiedlichen Orten eingesetzt werde (Urk. 11/78 S. 8) , und dem Gutachten zudem zu entnehmen ist, dass das Unter suchungsgespräch ohne Prob leme durchzuführen war, sich mithin keine inter aktionellen Probleme erge ben hätten, was gegen mögliche Missverständnisse spricht (Urk. 11/78 S. 9). 4.4

Hinsichtlich der von d ipl. med. A.___

gestellten Diagnose Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter

sowie nach langer Krankheit führte Dr. Z.___ aus, ein Trauma von erheblicher Schwere lasse sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin res pektive anhand der in den Akten vorhandenen Daten (Einreise in die Schweiz, Arbeitstätigkeit, Beginn und Ende des Bosnienkrieges) nicht überwiegend wahr scheinlich objektivieren , weshalb es schon am notwendigen ICD-10-Eingangs kriterium fehle (Urk. 11/78 S. 13) . Damit übereinstimmend erachtete bereits RAD-Arzt med. pract . Patrik F.___ , Facharzt Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/50 S. 4) das Vorliegen einer Persönlichkeits verände rung nach traumatisierenden Erlebnissen als nicht nachvollziehbar, da die Informa tionslage sowie die Angaben der Beschwerdeführerin inkonsistent seien.

Dass dem Bericht der Klinik C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43) eine Ver dachtsdiagnose auf eine komplexe Trauma -F olge -S törung zu entnehmen ist, steht den Beurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . F.___ nicht entgegen. So hielt Dr. Z.___ denn auch zu Recht fest, dass eine solche Verdachtsdiagnose ver bunden mit dem Hinweis darauf, dass bloss wenige biographisch-anamnestische Daten vorhanden seien, um diesen Verdacht zu verifizieren, einen Widerspruch in sich darstelle, weshalb diese Diagnose, angesichts des unauffälligen beruf li chen

Werdeganges der Beschwerdeführerin , sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 16 ; vgl. auch Urk. 11/43 S. 2). Dass von der Be schwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ angeführt, nicht verlangt werden könne, mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung zu sprechen (Urk. 11/87 S. 2), verfängt demgegenüber nicht, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines Gutach tens, sämtliche relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigungen zu erfassen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit in ein Ergebnis zu fassen, was sich nur dadurch erreichen lässt, dass

eine versicherte Person um fassend und vollständig Auskunft erteilt. 4. 5

Bezüglich der Diagnose einer schwergradigen Depression legte Dr. Z.___

über zeugend dar, dass im Rahmen der Exploration bereits die Kombination von min destens zwei ICD-10-Hauptsym p tom-Clustern (überdauernde depressive Stim mung , Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht fest stellbar respektive nicht überwiegend wahrscheinlich zu plausibilisieren gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine klinischen Auffälligkeiten präsentiert, wa s ihrer subjektiven Beschwerdeangabe entgegengestanden hab e (Urk. 11/78 S. 14). Dr. Z.___ hielt zudem fest, hinsichtlich der aktenanamnestisch langjäh rigen De pression mit Erstmanifestation im Jahr 1991 fehlten fachärztliche Be fundberichte (vgl. auch den Bericht der B.___ vom 6. März 2017 [Urk. 11/16], wo nach «akten anamnes t isch» eine langjährige Depression seit 1991 bestehe) , ange sichts des beruflichen Werdeganges bis zur Kündigung im Jahr 2016 sei das Vor liegen einer schwergradigen Depression indes sehr unwahrscheinlich (Urk. 11/78 S. 16). Dies bestätigt sich mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen mehrheitlich unauf fälligen psychopathologischen Befund, wonach Verhalten, Gestik und Mi mik un auffällig gewirkt, der formale Gedankengang nicht depressiv gehemmt, Aufmerk samkeit und Konzentrationsvermögen nicht nachgelassen hätten, kogni tive Einschränkungen nicht objektivierbar gewesen seien, der Affekt weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, zu lachen, und nicht müde gewirkt habe (Urk. 11/78 S. 10). Permanent bestehende Suizidgedanken, wie sie

von d ipl. med. A.___ beschrieben worden waren (Urk. 11/87), stellte Dr. Z.___ keine fest, was mit den Einschätzungen der Klinik C.___

sowie der B.___

über einstimmt ( vgl. Urk. 11/ 43 und 11/ 16 ) ; letztere erhob überdies ebenfalls einen weit gehend unauffälligen psychopathologischen Befund und wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Behandlung viele Fehl zeiten aufgewiesen habe, welche sich nicht erklären liessen, weshalb die tages klinische Behandlung abgeschlossen worden sei (Urk. 11/16 S. 3) . Auch vor die sem Hin tergrund vermögen die Ausführungen von d ipl. med. A.___ , wonach die Be schwer deführerin mindestens seit dem Jahr 2012 ständig depressiv und es ihr über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei, das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen (vgl. Urk. 11/68 S. 2) , nicht zu überzeugen , zumal auch die geringe Therapiefrequenz von «zirka einmal im Monat » (vgl. Urk. 11/78 S. 8; vgl. auch Urk. 1 1/58, wonach die Frequenz laut d ipl. med. A.___ meistens bei ein bis zwei Terminen im Monat lag) nicht mit dem

be haupteten Leidensdruck

übereinstimmt . 4. 6

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin als mit einer blossen Stunde sinngemäss zu kurz gerügte Dauer der Exploration betrifft (vgl. E. 2.2), ist festzu halten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Bericht e s praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt, sondern vielmehr m assgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptome r fassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Z.___ in der 85 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise nur ungenügend beachtete, sind nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen. 4. 7

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit leidet , mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist .

Vor diesem Hintergrund ist

aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___

eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 ) . Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein holung eines psy chiatrische n

G erichtsg utachtens verzichtet werden kann (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 4. 8

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss aufgrund des Umstand es, dass die Stellungnahme von d ipl. med. A.___ vom 29. Dezember

2020 (Urk. 11/87) weder Dr. Z.___ noch dem RAD vorgelegt wurde, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rügt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erlaubte, ging die IV-Stelle angesichts des vorstehend Ausge führten (vgl. E. 4.1-4. 6 ) denn auch zu Recht aus. 5 .

Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. D ie angefoch tene Verfügung vom

19. Februar 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2).

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 7). Weil der Prozess zudem nicht als aus sichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung erfüllt. 6 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22.

März 202 1 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1965 geb orene X.___ meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 11/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 3 , 11/1 6, 11/2

E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78), welches sie im Nachgang zum Bericht des behan delnden Arztes der Beschwerdeführerin, d ipl. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, einholte.

Dipl. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) die Diagnosen einer schwergradigen Depression (ICD-10: F33.2), einer kom binierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie einer Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter respektive nach langer Krankheit (ICD-10: F62.1). Hinsichtlich der Depression führte er aus, bei der Beschwerdeführerin hätten retrospektiv betrachtet über die letzten dreieinhalb Jahre sämtliche Haupt- und sämtliche Nebensymptome vorge legen. Auch in den Jahren davo r , mindestens seit 2012, sei sie ständig depressiv gewesen, arbeitsfähig sei sie seit 2016 nie mehr gewesen. In Bezug auf die kombi niert e Persönlichkeitsstörung legte d ipl. med. A.___ dar, bei der Beschwerde führerin lägen verschiedene Persönlichkeitseigenschaften vor, welche für sich ge nommen für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht ausreichten, insgesamt jedoch die gestellte Diagnose zeigten. Durch die seit Langem vorliegenden depres siven Symptome bestünden zudem sowohl eine Verstärkung als auch eine Mas kierung mancher Anteile. Schliesslich stehe zunehmend eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach langer Krankheit im Vordergrund, deren Kriterien nach ICD-10 allesamt erfüllt seien und sich in den vergangenen zwei Jahren ent wickelt hätten.

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2016 bloss sehr einge schränkt arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn sie bloss einer Teilzeittätigkeit nachge gangen sei, habe sie aufgrund der Krankheitssymptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ausreichend gerecht werden können.

E. 3.2 3. 2 .1

I m Gutachten vom

12. Oktober 2020 (Urk. 11/78 ) stellte Dr. Z.___

weder Diagno sen mit Auswirkung noch Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). 3. 2 .2

In seiner Beurteilung führte er aus, seitens der ambulanten psychiatrischen Be handlungsstelle seien zuletzt im Wesentlichen eine (wiederkehrende) depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsen enalter respektive nach langer Krankheit genannt worden. Indes könnten diese diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfak toren beurteilt werden, zumal in den Vorakten unter anderem sozioökonomische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen, Arbeitslosigkeit und Trennung vom Ehepartner aufgeführt würden. Die Katamnese der Beschwerde führerin sei bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle weitgehend unauffällig ver laufen, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anhand der ICD-10-Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestellt werden könne. Gegen eine solche Störung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen Anstellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, beispielsweise während rund sieben Jahren in der Gastronomie oder während mehrere r Jahre in der Filiale eines Optikergeschäftes. Eine solche Arbeitsplatzkonstanz sei bei Ver sicherten mit Persönlichkeits- respektive psychischen Störungen sehr unwahr scheinlich zu erwarten. Zudem sei die Fähigkeit, enge dyadische Beziehungen einzugehen, noch heute intakt, was die Freiwilligenarbeit von wöchentlich zwei Stunden im Rahmen von Altersheimbesuchen sowie die «vielen Unterneh mun gen» mit einer Nachbarin in diesem Jahr belegen würden. Ebenso sprächen die Arbeitszeugnisse gegen eine seit 1991 postulierte psychische Störung, sei die Beschwerdeführerin doch als flexibel, zuverlässig und vertrauenswürdig, ihre Arbeitsleistung als speditiv und qualitätsbewusst beschrieben worden. Auch hätten sie Ruhe und Übersicht bei regem Geschäftsgang ausgezeichnet. Ein der artiges Ressourcenprofil sei bei einer leistungseinschränkenden psychischen Stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur sehr unwah rscheinlich.

Dasselbe gelte für ein Trauma von erheblicher Schwere, welches sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich objektivieren lasse. So sei

sie im Jahr 1989 in die Schweiz übersiedelt , habe von Dezember 1990 bis März 1991 in einem Gasthaus gearbeitet , im Dezember 1992 einen gastgewerblichen Grundkurs ab gelegt und sei auch später beruflich einge bunden gewesen , weshalb Kriegserlebnisse ( im Jahr 1991 ) im Bosnienkrieg, wel cher von April 1992 bis Dezember 1995 angedauert habe, sehr unwahrscheinlich seien. Folglich sei bereits das notwendige ICD-10-Eingangskriterium einer Trau ma-Folge-Störung überwiegend wahrscheinlich nicht erfüllt. Auch sei nicht über wiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma-Folge -S törungen vorgelegen hätten, welche eine krank hafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen i m Bewusstsein und authentische Veränderungen in der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten , die eine sozialversicherungsmedizinische Relevanz begründen könnten .

E ine sich wie ein roter Faden durch die Biographie ziehende Persönlichkeitsstörung, Trauma-Folge-Störung, andauernde Persönlichkeitsveränderung und (wiederkehrende) Depression, welche zahlreiche vergleichbare Lebensbereiche durchdrungen und die berufliche Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt hätten, sei nicht über wie gend wahrscheinlich. Dass die Behandlungsstellen ihre diagnostischen Beur tei lungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstü t zen wür den, sei im therapeutischen Kontext nachvollziehbar, indes stellten im versiche rungs medizinischen Kontext subjektive Angaben keine objektiven Befunde dar und seien von diesen zu trennen .

V ielmehr sei eine Plausibilitäts- und Konsis tenz prüfung durchzuführen, was bei der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass ihre Beschwerdeschilderungen in einer Beschwerdevalidierung mit dem Beweis mass der praktischen Sicherheit ungültig sei en . Dies decke sich auch mit der klinisch-psychiatrischen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin präsentiere kli nisch keine Auffälligkeiten, unauffällige objektive Befunde hätten nicht mit sub jektiven Be schwerdeangaben und Aspekten des Funktionsniveaus korreliert, bei der Begrüs sung und der Verabschiedung habe sie fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten wäh rend der eigentlichen Exploration konterkariere. Obwohl s ie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und in ihr Funktionsniveau gegeben und auf gene ralisierte Defi zite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Alters heimen darauf hin, dass nur sehr unwahrscheinlich eine höhergradig leistungs einschränkende psychische Störung mit Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit vorlie ge, die ihr genau das, wenn auch bloss für wenige Stunden in der Woche, ver unmöglichen würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten beruflichen und privaten Einschränkungen seien nicht durch eine psychische Ge sundheits störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit zu erklären (S. 11-15). 3. 2 .3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte Dr. Z.___ , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine psychische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, welche die beruf liche Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränke. Im Explorationszeitpunkt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach gebiet ge stell t werden , weshalb die Beschwerdeführerin sowohl in den ange stammten Tätigkeitsbereichen als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit als vollständig arbeitsfähig einzuschätzen sei (S. 15). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 (Urk. 11/87) zum Gutachten von Dr. Z.___ legte d ipl. med. A.___ dar, auch wenn das Gutachten formal in Ordnung sei, seien eine Reihe von Darstellungen und Schlussfolgerungen nicht oder nicht vollständig nachvollziehbar, widersprüchlich oder unrichtig. So stehe die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1998 , bei ihm seit 2012, durch gehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mithin bereits seit vor der Scheidung und der Kündigung . Dass sich trotz dieser intensiven , lang jährigen Behandlung eine Verschlechterung zeige, welche in den letzten Jahren nochmals zugenommen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, werde zu wenig gewürdigt. Auch werde die belastende Familienanamnese nicht einbezogen. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt stationär und teilsta tionär behandelt worden, oftmals über mehrere Monate hinweg. Neben konven tionellen, nicht wirkenden Antidepressiva sei in der psychiatrischen Klinik B.___ eine Behandlung mit Ketamin durchgeführt worden, welche indes bloss eine kurzzeitige V erbesserung herbeigeführt habe.

Der Psychostatus im Gutachten sei von Bewertungen durchzogen, welche dort nicht hingehörten, wesentliche Symptome wie beispielsweise die permanent be stehenden Suizidgedanken seien nicht erwähnt worden. Die gemischte Persön lichkeitsstörung sei nicht überprüft, sondern einfach als nicht vorhanden verneint worden mit Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder über mehrere Jahre hinweg beruflich erfolgreich gewesen sei. Dies stelle jedoch kein ausreichendes Kriterium gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung dar. Entsprechend werde vom Gutachter auch nicht weiter diskutiert, dass Per sönlichkeitsstörungen einen Test wie den genannten SRSI wesentlich beein flussen würden.

Die Beschwerdeführerin sei zudem nie zu Besuche n in Altersheime gegangen, dies sei zur Etablierung einer Tagesstrukturierung angedacht gewesen, habe indes nie stattgefunden. Auch könne der Umstand, dass eine Bekannte drei Mal pro Jahr getroffen werde, kaum als Indikator für ein gutes Funktionsniveau gesehen wer den, selbst wenn es im Jahr 2020 zu häufigeren Treffen gekommen sein möge. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung sprechen solle, könne von ihr nicht verlangt werden. Sie habe indes im Rahmen der Behandlung in den Jahren 2018 und 2019 diesbezüglich überwertige und paranoide Ideen und Wahrnehmungen entwickelt, die ihr auch heute noch viel Angst machen würden.

Die Depression habe sich bereits im Jahr 1998, möglicherweise noch früher, ent wickelt, lange vor der Scheidung und Kündigung. Diese Umstände sowie die heu tige prekäre Situation für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ver antwortlich zu machen, sei unzulässig. Vielmehr sei die Verschlechterung des Befindens verantwortlich für den vollständigen Rückzug von Familie und sozia lem Umfeld. Die Beschwerden seien folglich nicht überwiegend aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden, die sozialen Belastungen bestün den zusätzlich zu den psychischen Beschwerden und seien teilweise deren Folge. 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78) beruht auf sorg fältigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch in Kenntnis des Berichtes von d ipl. med. A.___ vom

3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) . Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Be schwer den und legte die medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be gründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in detaillierter Auseinan dersetzung mit den Vorakten

(vgl. diesbezüglich die Fussnoten auf den S. 11-13) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1 . 3 ). 4.2

Anlässlich der Exploration schloss Dr. Z.___ das Vorliegen der von d ipl. med. A.___ gestellten Diagnosen einer schwergradigen Depression, einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsverände rung allesamt aus. Er hielt diesbezüglich zunächst fest, die diagnostische Beur teilung von d ipl. med. A.___ könn e nicht losgelöst von den in den Vorakten aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Trennung vom Ehepartner, Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen) beurteilt werden. Dr. Z.___ verwies diesbezüglich auf d en Bericht der B.___ vom 6. März

2017 (Urk. 11/16), in welchem festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem unter starken Zukunftsängsten, die in Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation stünden, sowie unter sozialen Schwierigkeiten leide , was einen konstanten therapeutischen Prozess verhindere . Auch dem Bericht der Klinik

C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43), in welcher sich die Be schwerde führerin vom

31. Mai 2016 bis 3. August 2016 in stationärer Behandlung be funden hatte , ist zu entnehmen, dass sie aus finanzieller Sicht unter Existenz ängsten gelitten und eine unklare Situation mit dem damaligen Arbeit geber be standen hä tte . Vor diesem Hin tergrund vermag die Auffassung d ipl. med. A.___ s, wonach die psychosozialen Belastungen zusätzlich zu den psy chischen Beschwerden und teilweise als deren Folge bestünden, nicht jedoch als deren Ursache (vgl. Urk. 11/87 S. 2 f.), jedenfalls nicht zu überzeugen.

Im Gegenteil drängen sich angesichts der von Dr. Z.___ angeführten psychosozialen Faktoren, welche sich ebenfalls in den Berichten der B.___ sowie der Klinik C.___ finden, erhebliche Zweifel am Vorliegen verselbständigter Gesundheits schäden auf.

Überdies wies Dr. Z.___ ausdrücklich darauf hin, dass anhand der Ergebnisse des SRSI-Testes im Rahmen der Exploration bedeutsame Antwortverzerrungen fest zustellen gewesen seien, da die Beschwerdeführerin eine « sehr deutlich » erhöhte Anzahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht, mithin der Wert für die Pseudo beschwerden weit oberhalb des strengen Grenzwertes gelegen habe. Entsprechend lasse dies aus versicherungsmedizinischer Sicht den Schluss auf eine ungültige Beschwerdeschilderung seitens der Beschwerdeführerin zu, wobei ein falsch-posi tives Testergebnis sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 22). 4.3

Weiter schloss Dr. Z.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitss törung mit der Be gründung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen An stellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen einer psychischen Störung, zumal eine derartige Konstanz bei jeman dem mit einer Persönlichkeitsstörung unwahrscheinlich sei. Mit Verweis auf die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin legte er weiter dar, dass die Beurteilung ihrer Leistungen sowie ihrer persönlichen Eigenschaften (Ruhe und Übersicht auch bei regem Geschäftsgang), mithin ein derartiges Ressourcenprofil bei einer Persönlichkeitsstörung

sehr unwahrscheinlich

sei

(vgl. Urk. 11/78 S. 12 f.). Dem IK-Auszug (Urk. 11/14) sowie den Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/17) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie von März 2001 bis Sep tem ber 2007 im Betrieb ihres ehemaligen Ehemannes, von Oktober 200 7 bis März 2011 bei der D.___ AG sowie von August 2011 bis März 2017 bei der E.___

tätig gewesen war , was die Ausführungen Dr. Z.___ s unter streicht. Dasselbe gilt für die in den Arbeitszeugnissen getätigten Aussagen, wo nach die Beschwerdeführerin Eigeninitiative gezeigt , selbständig, speditiv, sorg fältig und genau gearbeitet habe , im persönlichen V erhalten zuverlässig, freund lich, zuvor kommend und kollegial

sowie interessiert gewesen sei, sich weiterzu bilden , und auch bei höherer zeitlicher und mengenmässiger Belastung freundlich und ruhig geblieben sei . Dass die Beschwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) ausgeführt, auf grund ihrer Krank heits symptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ge wachsen gewesen sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar . Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gemäss d ipl. med. A.___ min destens seit dem Jahr 2012 über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei n soll , das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen, was in den Arbeits zeugnissen gerade keine Stütze findet . Schliesslich wies Dr. Z.___ in diesem Zu sammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerde führerin über die Fähigkeit verfüge, enge d yad ische Beziehungen einzugehen, was durch ihre Besuche in Altersheimen sowie ihre «vielen Unternehmungen» mit ihrer Nachbarin bestätigt werde und gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung spreche (Urk. 11/78 S. 12). Soweit d ipl. med. A.___

demgegenüber argumentierte, die Beschw er de führerin sei nie zu Besuch en in Altersheime n

ge wesen , die entsprechende Dar stellung beruhe «möglicherweise auf Missverständ nissen» (Urk. 11/87 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nach frage hin ausdrücklich angab, einmal in der Woche für zwei Stunden Besuche in Altersheimen auszuführen, wobei sie an unterschiedlichen Orten eingesetzt werde (Urk. 11/78 S. 8) , und dem Gutachten zudem zu entnehmen ist, dass das Unter suchungsgespräch ohne Prob leme durchzuführen war, sich mithin keine inter aktionellen Probleme erge ben hätten, was gegen mögliche Missverständnisse spricht (Urk. 11/78 S. 9). 4.4

Hinsichtlich der von d ipl. med. A.___

gestellten Diagnose Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter

sowie nach langer Krankheit führte Dr. Z.___ aus, ein Trauma von erheblicher Schwere lasse sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin res pektive anhand der in den Akten vorhandenen Daten (Einreise in die Schweiz, Arbeitstätigkeit, Beginn und Ende des Bosnienkrieges) nicht überwiegend wahr scheinlich objektivieren , weshalb es schon am notwendigen ICD-10-Eingangs kriterium fehle (Urk. 11/78 S. 13) . Damit übereinstimmend erachtete bereits RAD-Arzt med. pract . Patrik F.___ , Facharzt Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/50 S. 4) das Vorliegen einer Persönlichkeits verände rung nach traumatisierenden Erlebnissen als nicht nachvollziehbar, da die Informa tionslage sowie die Angaben der Beschwerdeführerin inkonsistent seien.

Dass dem Bericht der Klinik C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43) eine Ver dachtsdiagnose auf eine komplexe Trauma -F olge -S törung zu entnehmen ist, steht den Beurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . F.___ nicht entgegen. So hielt Dr. Z.___ denn auch zu Recht fest, dass eine solche Verdachtsdiagnose ver bunden mit dem Hinweis darauf, dass bloss wenige biographisch-anamnestische Daten vorhanden seien, um diesen Verdacht zu verifizieren, einen Widerspruch in sich darstelle, weshalb diese Diagnose, angesichts des unauffälligen beruf li chen

Werdeganges der Beschwerdeführerin , sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 16 ; vgl. auch Urk. 11/43 S. 2). Dass von der Be schwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ angeführt, nicht verlangt werden könne, mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung zu sprechen (Urk. 11/87 S. 2), verfängt demgegenüber nicht, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines Gutach tens, sämtliche relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigungen zu erfassen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit in ein Ergebnis zu fassen, was sich nur dadurch erreichen lässt, dass

eine versicherte Person um fassend und vollständig Auskunft erteilt. 4. 5

Bezüglich der Diagnose einer schwergradigen Depression legte Dr. Z.___

über zeugend dar, dass im Rahmen der Exploration bereits die Kombination von min destens zwei ICD-10-Hauptsym p tom-Clustern (überdauernde depressive Stim mung , Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht fest stellbar respektive nicht überwiegend wahrscheinlich zu plausibilisieren gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine klinischen Auffälligkeiten präsentiert, wa s ihrer subjektiven Beschwerdeangabe entgegengestanden hab e (Urk. 11/78 S. 14). Dr. Z.___ hielt zudem fest, hinsichtlich der aktenanamnestisch langjäh rigen De pression mit Erstmanifestation im Jahr 1991 fehlten fachärztliche Be fundberichte (vgl. auch den Bericht der B.___ vom 6. März 2017 [Urk. 11/16], wo nach «akten anamnes t isch» eine langjährige Depression seit 1991 bestehe) , ange sichts des beruflichen Werdeganges bis zur Kündigung im Jahr 2016 sei das Vor liegen einer schwergradigen Depression indes sehr unwahrscheinlich (Urk. 11/78 S. 16). Dies bestätigt sich mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen mehrheitlich unauf fälligen psychopathologischen Befund, wonach Verhalten, Gestik und Mi mik un auffällig gewirkt, der formale Gedankengang nicht depressiv gehemmt, Aufmerk samkeit und Konzentrationsvermögen nicht nachgelassen hätten, kogni tive Einschränkungen nicht objektivierbar gewesen seien, der Affekt weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, zu lachen, und nicht müde gewirkt habe (Urk. 11/78 S. 10). Permanent bestehende Suizidgedanken, wie sie

von d ipl. med. A.___ beschrieben worden waren (Urk. 11/87), stellte Dr. Z.___ keine fest, was mit den Einschätzungen der Klinik C.___

sowie der B.___

über einstimmt ( vgl. Urk. 11/ 43 und 11/ 16 ) ; letztere erhob überdies ebenfalls einen weit gehend unauffälligen psychopathologischen Befund und wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Behandlung viele Fehl zeiten aufgewiesen habe, welche sich nicht erklären liessen, weshalb die tages klinische Behandlung abgeschlossen worden sei (Urk. 11/16 S. 3) . Auch vor die sem Hin tergrund vermögen die Ausführungen von d ipl. med. A.___ , wonach die Be schwer deführerin mindestens seit dem Jahr 2012 ständig depressiv und es ihr über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei, das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen (vgl. Urk. 11/68 S. 2) , nicht zu überzeugen , zumal auch die geringe Therapiefrequenz von «zirka einmal im Monat » (vgl. Urk. 11/78 S. 8; vgl. auch Urk. 1 1/58, wonach die Frequenz laut d ipl. med. A.___ meistens bei ein bis zwei Terminen im Monat lag) nicht mit dem

be haupteten Leidensdruck

übereinstimmt . 4. 6

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin als mit einer blossen Stunde sinngemäss zu kurz gerügte Dauer der Exploration betrifft (vgl. E. 2.2), ist festzu halten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Bericht e s praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt, sondern vielmehr m assgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptome r fassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Z.___ in der 85 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise nur ungenügend beachtete, sind nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen. 4. 7

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit leidet , mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist .

Vor diesem Hintergrund ist

aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___

eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 ) . Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein holung eines psy chiatrische n

G erichtsg utachtens verzichtet werden kann (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.

E. 8 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss aufgrund des Umstand es, dass die Stellungnahme von d ipl. med. A.___ vom 29. Dezember

2020 (Urk. 11/87) weder Dr. Z.___ noch dem RAD vorgelegt wurde, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rügt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erlaubte, ging die IV-Stelle angesichts des vorstehend Ausge führten (vgl. E. 4.1-4. 6 ) denn auch zu Recht aus. 5 .

Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. D ie angefoch tene Verfügung vom

19. Februar 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2).

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 7). Weil der Prozess zudem nicht als aus sichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung erfüllt. 6 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22.

März 202 1 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00205

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

22. Oktober 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geb orene X.___ meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 23. Januar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 11/1 3 , 11/1 6, 11/2 8 ) und teilte der Versicherten am 7. Juni 2017 mit, dass aufgrund ihres Ge sundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/22). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 11/34, 11/42 f.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Mit Einwand vom 14. September 2018 (Urk. 11/51) und vom 14. Januar 2019 (Urk. 11/59) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/58), wo raufhin die IV-Stelle im Auftrag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rück sprache mit dem behandelnden Arzt der Versicherten nahm (Urk. 11/62, 11/68) und ein psychiatrisches Gutachten veranlasste (Urk. 11/71 , 11/77 ). Dr. med. Z.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gut achten am 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78). Im Anschluss an die Stellungnahme der Versicherten zum Gutachten (Urk. 11/86-11/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 11 /90]). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere einer neuen psychiatrischen Begutachtung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai

2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss RAD sei das Gut achten von Dr. Z.___ umfassend und nachvollziehbar. Aufgrund der kritischen Würdigung des Längsschnittsverlaufes , der Selbsteinschätzung sowie der Persön lichkeit der Beschwerdeführerin seien keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen und keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wor den, weshalb die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 führte die IV-Stelle ergänzend aus, Dr. Z.___ widerlege in seinem Gutachten überzeugend die vom behandelnden Arzt gestell ten Diagnosen und komme zum Schluss, dass keine Gesundheitsschädigung vor liege. Der Umstand, dass der behandelnde Arzt zu einem anderen Schluss gelange, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu begründen , zumal Behandler und Gut achter jeweils über einen anderen Fokus verfügten und rechtsprechungsgemäss ein gewisser Spielraum verbleibe, innerhalb dessen verschiedene Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren seien, sofern der Gutachter lege artis vor gegangen sei . Schliesslich sei eine deutlich erhöhte Anzahl an Pseudobe schwer den geltend ge macht worden, was auf eine Antwortverzerrung hindeute, weshalb die Beschwer deschilderung

ungültig sei (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, gemäss ihrem behandeln den Arzt könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, zumal viele Darstellungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar, widersprüch lich oder unrichtig seien. Insbesondere habe sie bereits seit 1998, mithin vor der Kündigung und der Scheidung, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung gestanden, dennoch habe sich der Gesundheitszustand über die Jahre ver schlechtert, was zu einem vollständigen Rückzug vom sozialen Leben und von der Familie geführt habe. Die psychischen Beschwerden seien folglich nicht auf grund von psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden, vielmehr seien die so zialen Belastungen Folge der psychischen Beschwerden. Auch seien die Familien anamnese nicht in die Beurteilung einbezogen, der Psychostatus falsch erhoben und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ohne Überprüfung als nicht vor handen verneint worden. Weiter habe die Exploration bloss eine Stunde gedauert, weshalb es ihr schwergefallen sei, innert so kurzer Zeit die schwierigen und belas tenden Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Stellungnahme ihres behan delnden Arztes weder dem RAD noch Dr. Z.___ zur Stellungnahme unterbreitet worden, wozu die IV-Stelle aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes indes ver pflichtet gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78), welches sie im Nachgang zum Bericht des behan delnden Arztes der Beschwerdeführerin, d ipl. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, einholte.

Dipl. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) die Diagnosen einer schwergradigen Depression (ICD-10: F33.2), einer kom binierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie einer Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter respektive nach langer Krankheit (ICD-10: F62.1). Hinsichtlich der Depression führte er aus, bei der Beschwerdeführerin hätten retrospektiv betrachtet über die letzten dreieinhalb Jahre sämtliche Haupt- und sämtliche Nebensymptome vorge legen. Auch in den Jahren davo r , mindestens seit 2012, sei sie ständig depressiv gewesen, arbeitsfähig sei sie seit 2016 nie mehr gewesen. In Bezug auf die kombi niert e Persönlichkeitsstörung legte d ipl. med. A.___ dar, bei der Beschwerde führerin lägen verschiedene Persönlichkeitseigenschaften vor, welche für sich ge nommen für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht ausreichten, insgesamt jedoch die gestellte Diagnose zeigten. Durch die seit Langem vorliegenden depres siven Symptome bestünden zudem sowohl eine Verstärkung als auch eine Mas kierung mancher Anteile. Schliesslich stehe zunehmend eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach langer Krankheit im Vordergrund, deren Kriterien nach ICD-10 allesamt erfüllt seien und sich in den vergangenen zwei Jahren ent wickelt hätten.

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2016 bloss sehr einge schränkt arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn sie bloss einer Teilzeittätigkeit nachge gangen sei, habe sie aufgrund der Krankheitssymptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ausreichend gerecht werden können. 3.2 3. 2 .1

I m Gutachten vom

12. Oktober 2020 (Urk. 11/78 ) stellte Dr. Z.___

weder Diagno sen mit Auswirkung noch Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). 3. 2 .2

In seiner Beurteilung führte er aus, seitens der ambulanten psychiatrischen Be handlungsstelle seien zuletzt im Wesentlichen eine (wiederkehrende) depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsen enalter respektive nach langer Krankheit genannt worden. Indes könnten diese diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfak toren beurteilt werden, zumal in den Vorakten unter anderem sozioökonomische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen, Arbeitslosigkeit und Trennung vom Ehepartner aufgeführt würden. Die Katamnese der Beschwerde führerin sei bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle weitgehend unauffällig ver laufen, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anhand der ICD-10-Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestellt werden könne. Gegen eine solche Störung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen Anstellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, beispielsweise während rund sieben Jahren in der Gastronomie oder während mehrere r Jahre in der Filiale eines Optikergeschäftes. Eine solche Arbeitsplatzkonstanz sei bei Ver sicherten mit Persönlichkeits- respektive psychischen Störungen sehr unwahr scheinlich zu erwarten. Zudem sei die Fähigkeit, enge dyadische Beziehungen einzugehen, noch heute intakt, was die Freiwilligenarbeit von wöchentlich zwei Stunden im Rahmen von Altersheimbesuchen sowie die «vielen Unterneh mun gen» mit einer Nachbarin in diesem Jahr belegen würden. Ebenso sprächen die Arbeitszeugnisse gegen eine seit 1991 postulierte psychische Störung, sei die Beschwerdeführerin doch als flexibel, zuverlässig und vertrauenswürdig, ihre Arbeitsleistung als speditiv und qualitätsbewusst beschrieben worden. Auch hätten sie Ruhe und Übersicht bei regem Geschäftsgang ausgezeichnet. Ein der artiges Ressourcenprofil sei bei einer leistungseinschränkenden psychischen Stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur sehr unwah rscheinlich.

Dasselbe gelte für ein Trauma von erheblicher Schwere, welches sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich objektivieren lasse. So sei

sie im Jahr 1989 in die Schweiz übersiedelt , habe von Dezember 1990 bis März 1991 in einem Gasthaus gearbeitet , im Dezember 1992 einen gastgewerblichen Grundkurs ab gelegt und sei auch später beruflich einge bunden gewesen , weshalb Kriegserlebnisse ( im Jahr 1991 ) im Bosnienkrieg, wel cher von April 1992 bis Dezember 1995 angedauert habe, sehr unwahrscheinlich seien. Folglich sei bereits das notwendige ICD-10-Eingangskriterium einer Trau ma-Folge-Störung überwiegend wahrscheinlich nicht erfüllt. Auch sei nicht über wiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma-Folge -S törungen vorgelegen hätten, welche eine krank hafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen i m Bewusstsein und authentische Veränderungen in der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten , die eine sozialversicherungsmedizinische Relevanz begründen könnten .

E ine sich wie ein roter Faden durch die Biographie ziehende Persönlichkeitsstörung, Trauma-Folge-Störung, andauernde Persönlichkeitsveränderung und (wiederkehrende) Depression, welche zahlreiche vergleichbare Lebensbereiche durchdrungen und die berufliche Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt hätten, sei nicht über wie gend wahrscheinlich. Dass die Behandlungsstellen ihre diagnostischen Beur tei lungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstü t zen wür den, sei im therapeutischen Kontext nachvollziehbar, indes stellten im versiche rungs medizinischen Kontext subjektive Angaben keine objektiven Befunde dar und seien von diesen zu trennen .

V ielmehr sei eine Plausibilitäts- und Konsis tenz prüfung durchzuführen, was bei der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass ihre Beschwerdeschilderungen in einer Beschwerdevalidierung mit dem Beweis mass der praktischen Sicherheit ungültig sei en . Dies decke sich auch mit der klinisch-psychiatrischen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin präsentiere kli nisch keine Auffälligkeiten, unauffällige objektive Befunde hätten nicht mit sub jektiven Be schwerdeangaben und Aspekten des Funktionsniveaus korreliert, bei der Begrüs sung und der Verabschiedung habe sie fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten wäh rend der eigentlichen Exploration konterkariere. Obwohl s ie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und in ihr Funktionsniveau gegeben und auf gene ralisierte Defi zite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Alters heimen darauf hin, dass nur sehr unwahrscheinlich eine höhergradig leistungs einschränkende psychische Störung mit Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit vorlie ge, die ihr genau das, wenn auch bloss für wenige Stunden in der Woche, ver unmöglichen würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten beruflichen und privaten Einschränkungen seien nicht durch eine psychische Ge sundheits störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit zu erklären (S. 11-15). 3. 2 .3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte Dr. Z.___ , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine psychische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, welche die beruf liche Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränke. Im Explorationszeitpunkt könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach gebiet ge stell t werden , weshalb die Beschwerdeführerin sowohl in den ange stammten Tätigkeitsbereichen als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit als vollständig arbeitsfähig einzuschätzen sei (S. 15). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 (Urk. 11/87) zum Gutachten von Dr. Z.___ legte d ipl. med. A.___ dar, auch wenn das Gutachten formal in Ordnung sei, seien eine Reihe von Darstellungen und Schlussfolgerungen nicht oder nicht vollständig nachvollziehbar, widersprüchlich oder unrichtig. So stehe die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1998 , bei ihm seit 2012, durch gehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mithin bereits seit vor der Scheidung und der Kündigung . Dass sich trotz dieser intensiven , lang jährigen Behandlung eine Verschlechterung zeige, welche in den letzten Jahren nochmals zugenommen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, werde zu wenig gewürdigt. Auch werde die belastende Familienanamnese nicht einbezogen. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt stationär und teilsta tionär behandelt worden, oftmals über mehrere Monate hinweg. Neben konven tionellen, nicht wirkenden Antidepressiva sei in der psychiatrischen Klinik B.___ eine Behandlung mit Ketamin durchgeführt worden, welche indes bloss eine kurzzeitige V erbesserung herbeigeführt habe.

Der Psychostatus im Gutachten sei von Bewertungen durchzogen, welche dort nicht hingehörten, wesentliche Symptome wie beispielsweise die permanent be stehenden Suizidgedanken seien nicht erwähnt worden. Die gemischte Persön lichkeitsstörung sei nicht überprüft, sondern einfach als nicht vorhanden verneint worden mit Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder über mehrere Jahre hinweg beruflich erfolgreich gewesen sei. Dies stelle jedoch kein ausreichendes Kriterium gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung dar. Entsprechend werde vom Gutachter auch nicht weiter diskutiert, dass Per sönlichkeitsstörungen einen Test wie den genannten SRSI wesentlich beein flussen würden.

Die Beschwerdeführerin sei zudem nie zu Besuche n in Altersheime gegangen, dies sei zur Etablierung einer Tagesstrukturierung angedacht gewesen, habe indes nie stattgefunden. Auch könne der Umstand, dass eine Bekannte drei Mal pro Jahr getroffen werde, kaum als Indikator für ein gutes Funktionsniveau gesehen wer den, selbst wenn es im Jahr 2020 zu häufigeren Treffen gekommen sein möge. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung sprechen solle, könne von ihr nicht verlangt werden. Sie habe indes im Rahmen der Behandlung in den Jahren 2018 und 2019 diesbezüglich überwertige und paranoide Ideen und Wahrnehmungen entwickelt, die ihr auch heute noch viel Angst machen würden.

Die Depression habe sich bereits im Jahr 1998, möglicherweise noch früher, ent wickelt, lange vor der Scheidung und Kündigung. Diese Umstände sowie die heu tige prekäre Situation für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ver antwortlich zu machen, sei unzulässig. Vielmehr sei die Verschlechterung des Befindens verantwortlich für den vollständigen Rückzug von Familie und sozia lem Umfeld. Die Beschwerden seien folglich nicht überwiegend aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren entstanden, die sozialen Belastungen bestün den zusätzlich zu den psychischen Beschwerden und seien teilweise deren Folge. 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11/78) beruht auf sorg fältigen und umfassenden Abklärungen und erging in Kenntnis der Vorakten , insbesondere auch in Kenntnis des Berichtes von d ipl. med. A.___ vom

3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) . Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Be schwer den und legte die medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend dar, be gründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in detaillierter Auseinan dersetzung mit den Vorakten

(vgl. diesbezüglich die Fussnoten auf den S. 11-13) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend. Damit erfüllt das Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1 . 3 ). 4.2

Anlässlich der Exploration schloss Dr. Z.___ das Vorliegen der von d ipl. med. A.___ gestellten Diagnosen einer schwergradigen Depression, einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsverände rung allesamt aus. Er hielt diesbezüglich zunächst fest, die diagnostische Beur teilung von d ipl. med. A.___ könn e nicht losgelöst von den in den Vorakten aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Trennung vom Ehepartner, Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen) beurteilt werden. Dr. Z.___ verwies diesbezüglich auf d en Bericht der B.___ vom 6. März

2017 (Urk. 11/16), in welchem festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem unter starken Zukunftsängsten, die in Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation stünden, sowie unter sozialen Schwierigkeiten leide , was einen konstanten therapeutischen Prozess verhindere . Auch dem Bericht der Klinik

C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43), in welcher sich die Be schwerde führerin vom

31. Mai 2016 bis 3. August 2016 in stationärer Behandlung be funden hatte , ist zu entnehmen, dass sie aus finanzieller Sicht unter Existenz ängsten gelitten und eine unklare Situation mit dem damaligen Arbeit geber be standen hä tte . Vor diesem Hin tergrund vermag die Auffassung d ipl. med. A.___ s, wonach die psychosozialen Belastungen zusätzlich zu den psy chischen Beschwerden und teilweise als deren Folge bestünden, nicht jedoch als deren Ursache (vgl. Urk. 11/87 S. 2 f.), jedenfalls nicht zu überzeugen.

Im Gegenteil drängen sich angesichts der von Dr. Z.___ angeführten psychosozialen Faktoren, welche sich ebenfalls in den Berichten der B.___ sowie der Klinik C.___ finden, erhebliche Zweifel am Vorliegen verselbständigter Gesundheits schäden auf.

Überdies wies Dr. Z.___ ausdrücklich darauf hin, dass anhand der Ergebnisse des SRSI-Testes im Rahmen der Exploration bedeutsame Antwortverzerrungen fest zustellen gewesen seien, da die Beschwerdeführerin eine « sehr deutlich » erhöhte Anzahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht, mithin der Wert für die Pseudo beschwerden weit oberhalb des strengen Grenzwertes gelegen habe. Entsprechend lasse dies aus versicherungsmedizinischer Sicht den Schluss auf eine ungültige Beschwerdeschilderung seitens der Beschwerdeführerin zu, wobei ein falsch-posi tives Testergebnis sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 22). 4.3

Weiter schloss Dr. Z.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitss törung mit der Be gründung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehrjährigen An stellungen immer wieder beruflich erfolgreich gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen einer psychischen Störung, zumal eine derartige Konstanz bei jeman dem mit einer Persönlichkeitsstörung unwahrscheinlich sei. Mit Verweis auf die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin legte er weiter dar, dass die Beurteilung ihrer Leistungen sowie ihrer persönlichen Eigenschaften (Ruhe und Übersicht auch bei regem Geschäftsgang), mithin ein derartiges Ressourcenprofil bei einer Persönlichkeitsstörung

sehr unwahrscheinlich

sei

(vgl. Urk. 11/78 S. 12 f.). Dem IK-Auszug (Urk. 11/14) sowie den Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/17) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie von März 2001 bis Sep tem ber 2007 im Betrieb ihres ehemaligen Ehemannes, von Oktober 200 7 bis März 2011 bei der D.___ AG sowie von August 2011 bis März 2017 bei der E.___

tätig gewesen war , was die Ausführungen Dr. Z.___ s unter streicht. Dasselbe gilt für die in den Arbeitszeugnissen getätigten Aussagen, wo nach die Beschwerdeführerin Eigeninitiative gezeigt , selbständig, speditiv, sorg fältig und genau gearbeitet habe , im persönlichen V erhalten zuverlässig, freund lich, zuvor kommend und kollegial

sowie interessiert gewesen sei, sich weiterzu bilden , und auch bei höherer zeitlicher und mengenmässiger Belastung freundlich und ruhig geblieben sei . Dass die Beschwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 11/68) ausgeführt, auf grund ihrer Krank heits symptome dem Arbeitsalltag von 2013 an nicht mehr ge wachsen gewesen sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar . Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gemäss d ipl. med. A.___ min destens seit dem Jahr 2012 über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei n soll , das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen, was in den Arbeits zeugnissen gerade keine Stütze findet . Schliesslich wies Dr. Z.___ in diesem Zu sammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerde führerin über die Fähigkeit verfüge, enge d yad ische Beziehungen einzugehen, was durch ihre Besuche in Altersheimen sowie ihre «vielen Unternehmungen» mit ihrer Nachbarin bestätigt werde und gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung spreche (Urk. 11/78 S. 12). Soweit d ipl. med. A.___

demgegenüber argumentierte, die Beschw er de führerin sei nie zu Besuch en in Altersheime n

ge wesen , die entsprechende Dar stellung beruhe «möglicherweise auf Missverständ nissen» (Urk. 11/87 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nach frage hin ausdrücklich angab, einmal in der Woche für zwei Stunden Besuche in Altersheimen auszuführen, wobei sie an unterschiedlichen Orten eingesetzt werde (Urk. 11/78 S. 8) , und dem Gutachten zudem zu entnehmen ist, dass das Unter suchungsgespräch ohne Prob leme durchzuführen war, sich mithin keine inter aktionellen Probleme erge ben hätten, was gegen mögliche Missverständnisse spricht (Urk. 11/78 S. 9). 4.4

Hinsichtlich der von d ipl. med. A.___

gestellten Diagnose Persönlichkeitsver änderung nach traumatisierenden Erlebnissen in Jugend und Erwachsenenalter

sowie nach langer Krankheit führte Dr. Z.___ aus, ein Trauma von erheblicher Schwere lasse sich aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin res pektive anhand der in den Akten vorhandenen Daten (Einreise in die Schweiz, Arbeitstätigkeit, Beginn und Ende des Bosnienkrieges) nicht überwiegend wahr scheinlich objektivieren , weshalb es schon am notwendigen ICD-10-Eingangs kriterium fehle (Urk. 11/78 S. 13) . Damit übereinstimmend erachtete bereits RAD-Arzt med. pract . Patrik F.___ , Facharzt Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/50 S. 4) das Vorliegen einer Persönlichkeits verände rung nach traumatisierenden Erlebnissen als nicht nachvollziehbar, da die Informa tionslage sowie die Angaben der Beschwerdeführerin inkonsistent seien.

Dass dem Bericht der Klinik C.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/43) eine Ver dachtsdiagnose auf eine komplexe Trauma -F olge -S törung zu entnehmen ist, steht den Beurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . F.___ nicht entgegen. So hielt Dr. Z.___ denn auch zu Recht fest, dass eine solche Verdachtsdiagnose ver bunden mit dem Hinweis darauf, dass bloss wenige biographisch-anamnestische Daten vorhanden seien, um diesen Verdacht zu verifizieren, einen Widerspruch in sich darstelle, weshalb diese Diagnose, angesichts des unauffälligen beruf li chen

Werdeganges der Beschwerdeführerin , sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 11/78 S. 16 ; vgl. auch Urk. 11/43 S. 2). Dass von der Be schwerdeführerin, wie von d ipl. med. A.___ angeführt, nicht verlangt werden könne, mit einem völlig Unbekannten über ein schweres Thema wie ihre Traumatisierung zu sprechen (Urk. 11/87 S. 2), verfängt demgegenüber nicht, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines Gutach tens, sämtliche relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigungen zu erfassen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit in ein Ergebnis zu fassen, was sich nur dadurch erreichen lässt, dass

eine versicherte Person um fassend und vollständig Auskunft erteilt. 4. 5

Bezüglich der Diagnose einer schwergradigen Depression legte Dr. Z.___

über zeugend dar, dass im Rahmen der Exploration bereits die Kombination von min destens zwei ICD-10-Hauptsym p tom-Clustern (überdauernde depressive Stim mung , Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht fest stellbar respektive nicht überwiegend wahrscheinlich zu plausibilisieren gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine klinischen Auffälligkeiten präsentiert, wa s ihrer subjektiven Beschwerdeangabe entgegengestanden hab e (Urk. 11/78 S. 14). Dr. Z.___ hielt zudem fest, hinsichtlich der aktenanamnestisch langjäh rigen De pression mit Erstmanifestation im Jahr 1991 fehlten fachärztliche Be fundberichte (vgl. auch den Bericht der B.___ vom 6. März 2017 [Urk. 11/16], wo nach «akten anamnes t isch» eine langjährige Depression seit 1991 bestehe) , ange sichts des beruflichen Werdeganges bis zur Kündigung im Jahr 2016 sei das Vor liegen einer schwergradigen Depression indes sehr unwahrscheinlich (Urk. 11/78 S. 16). Dies bestätigt sich mit Blick auf den von Dr. Z.___ erhobenen mehrheitlich unauf fälligen psychopathologischen Befund, wonach Verhalten, Gestik und Mi mik un auffällig gewirkt, der formale Gedankengang nicht depressiv gehemmt, Aufmerk samkeit und Konzentrationsvermögen nicht nachgelassen hätten, kogni tive Einschränkungen nicht objektivierbar gewesen seien, der Affekt weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, zu lachen, und nicht müde gewirkt habe (Urk. 11/78 S. 10). Permanent bestehende Suizidgedanken, wie sie

von d ipl. med. A.___ beschrieben worden waren (Urk. 11/87), stellte Dr. Z.___ keine fest, was mit den Einschätzungen der Klinik C.___

sowie der B.___

über einstimmt ( vgl. Urk. 11/ 43 und 11/ 16 ) ; letztere erhob überdies ebenfalls einen weit gehend unauffälligen psychopathologischen Befund und wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Behandlung viele Fehl zeiten aufgewiesen habe, welche sich nicht erklären liessen, weshalb die tages klinische Behandlung abgeschlossen worden sei (Urk. 11/16 S. 3) . Auch vor die sem Hin tergrund vermögen die Ausführungen von d ipl. med. A.___ , wonach die Be schwer deführerin mindestens seit dem Jahr 2012 ständig depressiv und es ihr über die meiste Zeit hinweg während Wochen kaum möglich gewesen sei, das Haus oder teilweise auch nur das Bett zu verlassen (vgl. Urk. 11/68 S. 2) , nicht zu überzeugen , zumal auch die geringe Therapiefrequenz von «zirka einmal im Monat » (vgl. Urk. 11/78 S. 8; vgl. auch Urk. 1 1/58, wonach die Frequenz laut d ipl. med. A.___ meistens bei ein bis zwei Terminen im Monat lag) nicht mit dem

be haupteten Leidensdruck

übereinstimmt . 4. 6

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin als mit einer blossen Stunde sinngemäss zu kurz gerügte Dauer der Exploration betrifft (vgl. E. 2.2), ist festzu halten, dass die Dauer der Untersuchung nicht ausschlaggebend ist, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Bericht e s praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt, sondern vielmehr m assgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptome r fassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Z.___ in der 85 Minuten dauernden Exploration die entsprechenden Vorgaben nicht be ziehungsweise nur ungenügend beachtete, sind nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen. 4. 7

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit leidet , mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist .

Vor diesem Hintergrund ist

aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___

eine Arbeitsunfähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 ) . Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein holung eines psy chiatrische n

G erichtsg utachtens verzichtet werden kann (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 4. 8

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss aufgrund des Umstand es, dass die Stellungnahme von d ipl. med. A.___ vom 29. Dezember

2020 (Urk. 11/87) weder Dr. Z.___ noch dem RAD vorgelegt wurde, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rügt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erlaubte, ging die IV-Stelle angesichts des vorstehend Ausge führten (vgl. E. 4.1-4. 6 ) denn auch zu Recht aus. 5 .

Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. D ie angefoch tene Verfügung vom

19. Februar 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2).

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 7). Weil der Prozess zudem nicht als aus sichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung erfüllt. 6 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22.

März 202 1 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme