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IV.2021.00196

Rente, berufliche Eingliederung; prognostische Einschätzung durch RAD ohne Untersuchung des BF; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2021-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1981 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die obliga torische Schule und ist gelernter Elektriker. Am 1 2. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 1. März 2014 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ in einem Pensum von 60 % erwerbstätig (Urk. 7/3 S. 1-6). Im Zusammen hang mit seit Januar 2020 bestehende n Ellbogenbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2) meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 8). Nach Beizug der Akten der Erwerbsausfallversicherung (Urk. 7/10) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/14) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 6. Februar 2021 fest (Urk. 7/15 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 1. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Beruf zuzumuten sei. Damit lie ge keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde. Auch eine Unter stützung bei der Stellensuch e sei nicht nötig, da diesbezüglich keine gesundheits bedingte Beeinträchtigung bestehe (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus aus, dass keine erstmalige beruf liche Ausbildung in Raum stehe, da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren erwerbstätig sei; auch ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels relevanter Erwerbseinbusse nicht (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aktuell in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die in Aussicht gestellte Steigerung des Pensums habe nicht realisiert werden können; vielmehr stehe der Beschwerdeführer auch noch bei der Klinik A.___ und im Spital B.___ in Behandlung, wobei es die Beschwer degegnerin unterlassen habe, entsprechende Berichte – auch solche beim behan delnden Chiropraktor und beim Physiotherapeuten – einzuholen (Urk. 1 S.

5). Daneben erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederung smassnahmen, da er von Invalidität bedroht sei; allenfalls seien weitere Abklärungen nötig (S. 6). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Epicondylopathia

humeri

radialis et ulnaris rechts, bislang thera pieresistent. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas bleiben. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer vor allem bei der Arbeit (Heben und Schieben von Paketen) unter Beschwerden gelitten, im Verlauf dann aber auch bereits bei kleinen alltäglichen Belastungen des rechten Arms, teilweise würden auch Ruheschmerzen bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsversuche seien stets gescheitert. Seit dem 2 0. Januar 2020 bestehe als Logistiker bei der Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % zu planen mit schrittweisem Ausbau zu einem vollen Arbeitspensum. Der Beschwerdeführer benötige ein arbeitsbezogenes Coaching und eine gute Führung bei der beruflichen Reintegration (Urk. 7/11). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. November 202 0. Dieser habe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 50 auf 100 % in kurzer Zeit (max. drei Monate) empfohlen. In einer leichten (angepassten) Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportierung von Lasten < 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeit en in Arm vor halte - und Überkopfarbeiten sei mit einer restitutio ad integrum zu rechnen; es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden (Urk. 7/13 S. 3 f.). 3.3

In seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 führte Dr. C.___ aus, dass ab dem 1. Februar bis und mit 3 0. März 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, das heisse ohne repetitive Belastung des rechten Arms, möglich (Urk. 3). 4. 4.1

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 4.2

Die von Dr. C.___ in Aussicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit von 50 auf 100 % stellt eine reine Prognose dar, welche echtzeitlich zu verifizieren wäre. Entgegen der Stellungnahme von Dr. D.___ erwähnt e

Dr. C.___ keinen Zeitraum für die schrittweise Stei gerung; vielmehr ist seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 zu entneh men, dass eine entsprechende Leistungssteigerung bis Ende März 2021 noch nicht gelungen ist. An der Einschätzung von Dr. D.___ bestehen demnach zumindest geringe Zweifel, da dieser weder das neuste ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ berücksichtigt e, noch eine eigene Untersuchung durchgeführt hat. Auf die ent sprechende Stellungnahme kann demnach nicht abgestellt werden.

Auf der anderen Seite ist bezüglich der Einschätzung von Dr. C.___ anzu merken, dass das neuste ärztliche Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 völlig unbe gründet ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wieso die zunächst in Aus sicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit noch nicht realisiert werden konnte. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati en tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Zusammenfassend ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen – insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Inwieweit der Beschwerdeführer Hilfe bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Ein schätzung der gesundheitlichen Situation beurteilt werden. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1981 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die obliga torische Schule und ist gelernter Elektriker. Am 1 2. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 1. März 2014 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ in einem Pensum von 60 % erwerbstätig (Urk. 7/3 S. 1-6). Im Zusammen hang mit seit Januar 2020 bestehende n Ellbogenbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2) meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 8). Nach Beizug der Akten der Erwerbsausfallversicherung (Urk. 7/10) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/14) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 6. Februar 2021 fest (Urk. 7/15 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 1. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Beruf zuzumuten sei. Damit lie ge keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde. Auch eine Unter stützung bei der Stellensuch e sei nicht nötig, da diesbezüglich keine gesundheits bedingte Beeinträchtigung bestehe (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus aus, dass keine erstmalige beruf liche Ausbildung in Raum stehe, da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren erwerbstätig sei; auch ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels relevanter Erwerbseinbusse nicht (Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aktuell in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die in Aussicht gestellte Steigerung des Pensums habe nicht realisiert werden können; vielmehr stehe der Beschwerdeführer auch noch bei der Klinik A.___ und im Spital B.___ in Behandlung, wobei es die Beschwer degegnerin unterlassen habe, entsprechende Berichte – auch solche beim behan delnden Chiropraktor und beim Physiotherapeuten – einzuholen (Urk. 1 S.

5). Daneben erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederung smassnahmen, da er von Invalidität bedroht sei; allenfalls seien weitere Abklärungen nötig (S. 6). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Epicondylopathia

humeri

radialis et ulnaris rechts, bislang thera pieresistent. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas bleiben. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer vor allem bei der Arbeit (Heben und Schieben von Paketen) unter Beschwerden gelitten, im Verlauf dann aber auch bereits bei kleinen alltäglichen Belastungen des rechten Arms, teilweise würden auch Ruheschmerzen bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsversuche seien stets gescheitert. Seit dem 2 0. Januar 2020 bestehe als Logistiker bei der Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % zu planen mit schrittweisem Ausbau zu einem vollen Arbeitspensum. Der Beschwerdeführer benötige ein arbeitsbezogenes Coaching und eine gute Führung bei der beruflichen Reintegration (Urk. 7/11). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. November 202 0. Dieser habe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 50 auf 100 % in kurzer Zeit (max. drei Monate) empfohlen. In einer leichten (angepassten) Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportierung von Lasten < 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeit en in Arm vor halte - und Überkopfarbeiten sei mit einer restitutio ad integrum zu rechnen; es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden (Urk. 7/13 S. 3 f.). 3.3

In seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 führte Dr. C.___ aus, dass ab dem 1. Februar bis und mit 3 0. März 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, das heisse ohne repetitive Belastung des rechten Arms, möglich (Urk. 3). 4. 4.1

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 4.2

Die von Dr. C.___ in Aussicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit von 50 auf 100 % stellt eine reine Prognose dar, welche echtzeitlich zu verifizieren wäre. Entgegen der Stellungnahme von Dr. D.___ erwähnt e

Dr. C.___ keinen Zeitraum für die schrittweise Stei gerung; vielmehr ist seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 zu entneh men, dass eine entsprechende Leistungssteigerung bis Ende März 2021 noch nicht gelungen ist. An der Einschätzung von Dr. D.___ bestehen demnach zumindest geringe Zweifel, da dieser weder das neuste ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ berücksichtigt e, noch eine eigene Untersuchung durchgeführt hat. Auf die ent sprechende Stellungnahme kann demnach nicht abgestellt werden.

Auf der anderen Seite ist bezüglich der Einschätzung von Dr. C.___ anzu merken, dass das neuste ärztliche Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 völlig unbe gründet ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wieso die zunächst in Aus sicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit noch nicht realisiert werden konnte. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati en tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Zusammenfassend ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen – insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Inwieweit der Beschwerdeführer Hilfe bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Ein schätzung der gesundheitlichen Situation beurteilt werden. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00196

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

30. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1981 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die obliga torische Schule und ist gelernter Elektriker. Am 1 2. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 1. März 2014 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ in einem Pensum von 60 % erwerbstätig (Urk. 7/3 S. 1-6). Im Zusammen hang mit seit Januar 2020 bestehende n Ellbogenbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2) meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 8). Nach Beizug der Akten der Erwerbsausfallversicherung (Urk. 7/10) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/14) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 6. Februar 2021 fest (Urk. 7/15 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 9. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 1. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Beruf zuzumuten sei. Damit lie ge keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde. Auch eine Unter stützung bei der Stellensuch e sei nicht nötig, da diesbezüglich keine gesundheits bedingte Beeinträchtigung bestehe (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus aus, dass keine erstmalige beruf liche Ausbildung in Raum stehe, da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren erwerbstätig sei; auch ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels relevanter Erwerbseinbusse nicht (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aktuell in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die in Aussicht gestellte Steigerung des Pensums habe nicht realisiert werden können; vielmehr stehe der Beschwerdeführer auch noch bei der Klinik A.___ und im Spital B.___ in Behandlung, wobei es die Beschwer degegnerin unterlassen habe, entsprechende Berichte – auch solche beim behan delnden Chiropraktor und beim Physiotherapeuten – einzuholen (Urk. 1 S.

5). Daneben erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederung smassnahmen, da er von Invalidität bedroht sei; allenfalls seien weitere Abklärungen nötig (S. 6). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Epicondylopathia

humeri

radialis et ulnaris rechts, bislang thera pieresistent. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas bleiben. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer vor allem bei der Arbeit (Heben und Schieben von Paketen) unter Beschwerden gelitten, im Verlauf dann aber auch bereits bei kleinen alltäglichen Belastungen des rechten Arms, teilweise würden auch Ruheschmerzen bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsversuche seien stets gescheitert. Seit dem 2 0. Januar 2020 bestehe als Logistiker bei der Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % zu planen mit schrittweisem Ausbau zu einem vollen Arbeitspensum. Der Beschwerdeführer benötige ein arbeitsbezogenes Coaching und eine gute Führung bei der beruflichen Reintegration (Urk. 7/11). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. November 202 0. Dieser habe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 50 auf 100 % in kurzer Zeit (max. drei Monate) empfohlen. In einer leichten (angepassten) Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportierung von Lasten < 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeit en in Arm vor halte - und Überkopfarbeiten sei mit einer restitutio ad integrum zu rechnen; es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden (Urk. 7/13 S. 3 f.). 3.3

In seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 führte Dr. C.___ aus, dass ab dem 1. Februar bis und mit 3 0. März 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, das heisse ohne repetitive Belastung des rechten Arms, möglich (Urk. 3). 4. 4.1

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 4.2

Die von Dr. C.___ in Aussicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit von 50 auf 100 % stellt eine reine Prognose dar, welche echtzeitlich zu verifizieren wäre. Entgegen der Stellungnahme von Dr. D.___ erwähnt e

Dr. C.___ keinen Zeitraum für die schrittweise Stei gerung; vielmehr ist seinem ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 zu entneh men, dass eine entsprechende Leistungssteigerung bis Ende März 2021 noch nicht gelungen ist. An der Einschätzung von Dr. D.___ bestehen demnach zumindest geringe Zweifel, da dieser weder das neuste ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ berücksichtigt e, noch eine eigene Untersuchung durchgeführt hat. Auf die ent sprechende Stellungnahme kann demnach nicht abgestellt werden.

Auf der anderen Seite ist bezüglich der Einschätzung von Dr. C.___ anzu merken, dass das neuste ärztliche Zeugnis vom 1 7. Februar 2021 völlig unbe gründet ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wieso die zunächst in Aus sicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit noch nicht realisiert werden konnte. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati en tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Zusammenfassend ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen – insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Inwieweit der Beschwerdeführer Hilfe bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Ein schätzung der gesundheitlichen Situation beurteilt werden. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty