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IV.2021.00117

Polydisziplinäres Gutachten erfüllt die Anforderungen; kein Einkommensvergleich notwendig, da die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit gleich ist

Zürich SozVersG · 2021-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, arbeitete vom 1. April 2009 bis zum 3 1. Januar 2015 als stellvertretend er Geschäftsführer bei der Y.___ AG ( Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/10/1, Urk. 12/15/5). Wegen eines Burnouts meldete er sich am 23. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 12/15) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 2 8. Juli 2015 mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Arbeit s vermittlung Z.___ für die Zeit vom 1 1. August 2015 bis zum 1 0. Oktober (richtig: April) 2016 übernehme ( Urk. 12/27 , vgl. auch Urk. 12/29 ). In der Folge holte die IV-Stelle de n Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vo m 7. November 2015 ein ( Urk. 12/33). Am 1 6. Dezember 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostenbeteiligung für den Erwerb des Führer ausweises Kategorie D ( Urk. 12/38) sowie für ein Arbeits training bei der Firma B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2016 (Urk. 12/39) zu. Sie holte sodann den Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und von Dr. phil. D.___ , Psycho therapeut ASP , vom 2 2. Dezember 2015 ein (Urk. 12/44). Am 1 2. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, ab dem 1. April 2016 habe er wieder eine Arbeitsfähig keit von 80 % erreicht, verfüge über eine Anstellung zu einem 40 % -Pensum, bereite sich auf den Erwerb des Führerausweises Kategorie D vor und sei im Übrigen bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/52). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Psychiatrie zentrums E.___ der F.___ AG vom 1 2. April 2016 ein ( Urk. 12/56). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 12/58). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. September 2016 ab ( Urk. 12/59). 1.2

Ab dem 1. Januar 2017 arbeitete X.___ als Bauführer bei d er G.___ AG . Ab 1. Januar 2018 wurde er als Magaziner /Allrounder eingesetzt. S ein letzter effektiver A rbeitstag war am 1 3. November 2018

( Urk. 12/79, Urk. 12/81 , Urk. 12/121/46 ). Am 4. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/66). Die IV-Stelle forderte ihn am 2 3. Januar 2019 auf, Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältn isse seit der Verfügung vom 12. September 2016 einzureichen ( Urk. 12/68). Der Versicherte reichte die Arztberichte der Klinik H.___ vom 5. F ebruar 2019 ( Urk. 12/70/1-3), vom 21.

Juli 2015 ( Urk. 12/70/4-11) und vom 5. März 2019 zu den Akten ( Urk. 12/77). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der G.___ AG vom 2 6. April 2019 (Urk. 12/81) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung Visana Services AG bei ( Urk. 12/82/1-26). Am 3. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklä rungen hätten erge ben, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 12/84). Sie holte die Ar z tberi chte von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2019 (Urk. 12/85/7-18) und der F.___ AG vom 3 0. August 2019 (Urk. 12/89) ein. Sodann zog sie weitere Akten der Visana Services AG (Urk. 12/96/1-34) sowie das von dieser in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psych o ther a pie FMH, vom 4. November 2019 (Urk. 12/97) bei. Schliesslich holte die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ein ( Urk. 12/121). Am 2 1. September 2020 nahm Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten ( Urk. 12/125/8-10). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 12/126). Dagegen erhob X.___ am 7. Januar 2021 ( Urk. 12/137 ) unter Beilage des Berichts von med. pract . L.___ , Oberärztin Psych iatrie am Zentrum M.___ , vom 3. Januar 2021 ( Urk. 12/136) Einwand. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Monika Meier am 2 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

«Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen;

eventualiter sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und so der Invaliditäts grad zu berechnen;

subeventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einkommensvergleichs zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde die weitere Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin L.___ vom 1 9. Februar 2021 ein ( Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ersuchte die Beschwer de gegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde Rechtsanwältin Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13) . Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer

- unter Beilage weiterer Berichte der behandelnden Psychiaterin L.___ ( Urk. 19/1-2 ) - vollumfänglich an seinen Anträgen fest ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2021 auf Duplik ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige

– und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. November 20 18 in der Tätigkeit als Allrounder/ Magaziner eingeschränkt arbeitsfähig. Seine ange stammte Tätigkeit sei diejenige als stellvertretender Geschäftsführer, welche er vor der Erstanmeldung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei in dieser sowie jeder anderen Tätigkeit auch rückwirkend zu 30 % arbeitsunfähig. Ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entstehe erst ab einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während der Dauer eines Jahres. Da beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht gegeben sei, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. Februar 2021 ( Urk.

1) aus, er sei seit Februar 2018 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer entspre che in keiner Weise dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die behan delnde Psychiaterin bestätige dem Beschwerdeführer ausserdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit sei geschei tert. Sollte der Ansicht nicht gefolgt werden, dass der Beschwerde führer gar nicht mehr arbeitsfähig sei, so sei zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei in keiner Weise mehr zumutbar. Vergleiche man das Einkommen, welches der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, mit dem Einkommen , welches er mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % erzielen könnte, resultiere eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditäts grad von 56 % . Der Beschwerdeführer habe damit auch bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer sei bei s einer letzten Arbeitgeberin per 1. Januar 2018 von der Funktion des Bauführers auf diejenige des Hilfsbauführers zurückgestuft worden. Es sei nicht erstellt, dass diese Rückstufung aus gesund heitsbedingten Gründen erfolgt sei. Es sei deshalb zulässig, den Invali ditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad des Beschwer deführers ergebe sich aus der gutachterlich attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % aus psychiatrischen Gründen. Der Bericht der behandeln den Ärztin stelle eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes dar und könne keine Zweifel am gutachterlichen Ergebnis begründen. Es sei damit daran festzu halten, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 30 % belaufe und er somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.4

Der Beschwerdeführer hielt replicando am 2 1. Oktober 2021 ( Urk.

18) daran fest, dass der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen sei. Er habe ausserdem entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Magaziner /Allrounder aufge nommen und sei im Jahr 2017 an insgesamt 77 Tagen krankgeschrieben gewesen . 3. 3.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. November 2015 ( Urk. 12/33) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Panikstörungen (Erstdiagnose Juli 2014) und eine Anpassungs störung. Der Beschwerdeführer habe in den Sommerferien 2014 eine akute psychische Krise erlitten. Er habe in der Folge ambulant und stationär behandelt werden müssen. Es hätten diverse Anpassungen der Lebensumstände vorge nommen werden können, was zu einer langsamen Stabilisation der Situation geführt habe. Im Moment sei die Situation stabil. Es zeichne sich eine Wiederein gliederung ab, der Beschwerdeführer stehe aber immer noch unter Antidepressiva und habe eine psychologische Fachbegleitung. Er sei seit dem 24. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, es sei aber ein Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit vorgesehen. 3.2

Gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. C.___

und des Psychotherapeuten Dr. D.___

vom 2 2. Dezember 2015 (Urk. 12/44) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit Ängsten sowie einzel nen Panikattacken sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei t Juli 2014 zu 100 % arbeitsun fähig. Er leide unter Konzentrationsproblemen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. 3.3

Laut dem Arztbericht des Psychiatriezentrums E.___ vom 1 2. April 2016 (Urk. 12/56) bestehen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), Probleme mit der Beziehung zur Ehepart nerin (ICD-10 Z63.0) sowie ein Status nach Problemen in Bezug zu Schwierig keiten mit der Lebensführung (ICD-10 Z73.0). Im Rahmen eines Integrations projektes habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2016 wieder zu 50 % gearbeitet. Ab April 2016 sei eine Steigerung auf 100 % zumutbar.

4. 4.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 12/85/7-15) bestehen beim Beschwerdeführer eine Arthritis urica

( Erstdiagnose ca. 1980 ) , eine Plica -Resektion rechts 1993/2007, ein HWS-Syndrom nach Schleudertrauma 1999 bei Unovertebralarthrose mit Stenosierung C7 links bei zusätzlicher D iskushernie und ventraler Spondylodese C5/C6 und C6/C7 2017, ein ISG itis links rezidivierend, eine AC-Gelenksarthrose links ( Erstdiagnose 2010 ) , eine Dekompression und AC-Resektion 9/2011, Gonarthrosen beidseits ( Erstdiagnose 2015 ) , degenerative Veränderungen der LWS ( Erstdiagnose vor 2010 ) , Migräne seit Jugend, ein BWS-Syndrom, Übergewicht, Hypertonie seit 2014, Diabetes mellitus ( Erstdiagnose 2017 ) sowie Divertikulitis ( bei Pandivertikulose , Erstdiag nose 2018 ) . Es würden seit Jahren immer wieder akute Schmerzzustände bei Arthritiden in verschiedenen Gelenken auftreten. Der Beschwerdeführer könne dann jeweils kurz bis mittelfristig seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber deswegen nicht. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Psychiater bestimmt, welcher ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. November 2018 bescheinige. 4.2

Gemäss dem Arztbericht der F.___ AG (Oberärztin L.___ ) vom 3 0. August 2019 ( Urk. 12/89) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidi vierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) , sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Eine Arbeits fähigkeit sei aktuell nicht gegeben und es bestehe eine schlechte Prognose. Mehr malig sei es nach der Wiederaufnahme der Arbeit zum totalen Zusammenbruch gekommen, was teilweise bis zur Orientierungslosigkeit geführt habe. Daneben bestünden chronische Schmerzen, welche den Beschwerdeführer ebenfalls stark einschränken würden. 4.3

Dr. I.___ hielt im Gut achten vom 4. November 2019 zuh anden der Visana Services AG eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) fest. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ( Urk. 12/97). 4. 4

Laut dem polydisziplinären Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) bestehen beim Beschwerde führer folgende Diagnosen (Urk. 12/121/13-14):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • Rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum Untersuchungs zeitpunkt leichtgradig ausgeprägte depressive Episode mit intermittierend auftretenden paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F33.01)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, aktuell medikamentös therapiert (ICD-10 I10.9 ) • Hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I11.90) • Diabetes mellitus: ohne Komplikationen: nicht als entgleist bezeichnet, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 E14.90) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: nicht näher bezeich nete psychische und Verhaltensstörung (ICD-10 F17.9) • Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter (ICD-10 E66.00) • Gemischte Fett stoffwechselstörung , aktuell nicht behandelt (ICD-10 E78.2) • Atherosklerose der Aorta (ICD-10 I70.0) • Hyperurikämie, aktuell medikamentös behandelt ( ICD-10 E79.0) • Divertikulose des Darmes, Teil nicht näher bezeichnet, ohne Perforation oder Abszess, aktuell beschwerdefrei (ICD-10 K57.9) • Hyponatriämie (ICD-10 E87.1) • Hypochlorämie (ICD-10 E87.8) • Gonarthrose rechts ohne funktionelle Einschränkung und ohne entzünd liche Zeichen • Zustand nach Dekompressionsoperation ( Impingement ) linke Schulter 09/2011 ohne funktionelle Einschränkung • Gicht, zurzeit mit Medikation stumm • PHS rechte Schulter, ohne funktionelle Einschränkung • Spondylodese C5-7 am 01.09.2017 mit Einschränkung der Halswirbel säulenbeweglichkeit

Auf dem internistischen Fachgebiet lägen keine versicherungsmedizinisch rele vanten Diagnosen vor. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko für sekundäre Herz-Kreislauf-Ereignisse, blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung ohne funktionelle Auswirkungen. Aus neuropsychologischer Sicht habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers und dadurch nicht verwertbarer Testwerte keine Diagnose gestellt werden können. Beachte man die psychiatrischen Diagnosen, so müsse man annehmen, dass die Arbeits fähigkeit im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer im Sinne der mentalen Ausdauer eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei die Ressourcen lage wegen zahl reicher Hemmnisse als eingeschränkt zu bezeichnen. Es imponiere dabei eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich geringer Belastungen im beruflichen Bereich, welche offensichtlich den sozialen Rückzug und die weitere Dekon ditionierung gefördert und aufrechterhalten hätten. Es fänden sich Anhaltspunkte für einen gefestigten sekundären Krankheitsgewinn sowie für Verdeutlichungs tendenzen anlässlich der Exploration, welche das subjektive Krankheitskonzept bestätigen sollten. Es hätten sich einige Inkonsistenzen ergeben, welche als Auswuchs psychosozialer Faktoren zu erkennen seien und höchstens zum Teil einer beeinträchtigten gesundheitlichen Situation geschuldet seien. Finanzielle Motive seien nicht eindeutig auszuschliessen. Aus interdis ziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der ange stammten und in einer Ver weisungstätigkeit. Dabei gelte das seitens des psychi atrischen Teilgutachtens geäussert e Fähigkeitsprofil ( Urk. 12/121/15-1 7 ) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine gedrückte, aber nicht tief depres sive Stimmungslage, eine leicht verminderte emotionale Reagibilität sowie eine leichte Antriebsminderung vor. Als sogenannte Zusatzsymptome seien vom Beschwerdeführer eine verminderte Konzentration und eine verminderte Aufmerksamkeit beschrieben worden, was in der Untersuchungssituation jedoch nicht objektivierbar gewesen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer leicht ausgeprägten depressiven Episode seien daher erfüllt . Den vorliegenden Akten sei ein mittlerweile prolongierter Verlauf einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung zu entnehmen. Ein mittel gradiges depressives Syndrom sei angesichts fehlender ausgeprägter Schuldge fühle, fehlender Selbstvorwürfe, eines fehlenden durchgängigen Interessen verlusts und eines fehlenden ausgeprägten Interessenverlusts nicht zu diagnosti zieren. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau (Tages ablauf) lasse sich mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik kaum in E inklang bringen ( Urk. 12/121/132+136). Dass eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte Störung nicht (mehr) vorliege, habe sich bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 4. November 2019 angedeutet. Aufgrund der leichtgradig depres siven Symptomatik und Schmerzstörung sei von einer Leistungsminderung von 30 % (bei einer Präsenz von 100 % ) auszugehen. Dies ge lte für jegliche seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen F ähigkeiten entsprechende Arbeitstätig keit ( Urk. 12/121/139). 4.4

RAD-Ärztin Dr. K.___ führte in der Stellungnahme vom 2 1. September 2020 ( Urk. 12/125/8-10) aus, das Gutachten der J.___ AG erfülle die Anforderungen. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Mithin sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , bedingt durch einen erhöhten Pausenbedarf, auszu gehen. Auch retrospektiv habe seit der Neuanmeldung nie länger fristig eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen. 4.5 4.5.1

Die Psychiaterin L.___ hielt am 3. Januar 2021 ( Urk. 12/136) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in regelmässiger Therapie. Er leide seit mehreren Jahren unter einer depressiven Störung sowie unter körperlichen Schmerzen mit somatischem Korrelat. Mehrmalig seien Wiedereingliederungen am Arbeitsplatz versucht worden, welche jedoch nach kurzer Zeit zur erneuten Dekompensation mit totaler Erschöpfung, Hypersomnie , Konzentrations störungen und Schmerzexazerbationen geführt hätten. Obwohl der Beschwerde führer zuletzt nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei, sei es zu Dekom pensation und Schmerzexazerbation gekommen. Da deutliche Einschränkungen wie Erschöpfung, Daueraufmerksamkeit und Verminderung der Konzentration vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. 4.5.2

In den Berichten vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 3/1) und vom 1 6. August 2021 ( Urk. 19/1) wiederholte die Psychiaterin L.___ im Wesentlichen ihre bereits gemachten Ausführungen und hielt fest, im Januar 2021 sei es beim Beschwer deführer erneut zur Dekompensation gekommen. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit de s Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom

12. September 2016 (Urk. 12/59), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwer deführers ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 5.2

Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) basiert auf

umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumato lo gischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Untersuchung en und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

D ie

Gutachter haben sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Es kommt dem Gutachten

daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 ). 5.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass die Schlussfolge rungen in eklatanter Weise dem Verlauf seit 2017 widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine angepasste Tätigkeit innegehabt, welche in einem stationären Aufenthalt in einer Klinik geendet habe. Zudem stehe die Beurteilung des Gutachtens in einem klaren Widerspruch zu jener der behan delnden Psychiaterin. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus ihren Berichten, mitunter aus jenen, die im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, ergeben sich keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung durch die Fachpersonen der J.___ AG unerkannt geblieben wären. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnte, kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass nunmehr dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter falsch ist. 6. 6.1

Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen. 6.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Es liegt eine rezidivierende depressive Störung vor, welche im Zeitpunkt des Gutachtens leichtgradig ausgeprägt war und auch laut Beurteilung der behandelnde n Psychi aterin nur eine maximal mittelgradig e

Ausprägung erreicht. Anlässlich der psychiatrisch -gutachterlichen U ntersuchung durch Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war der Beschwerdeführer bewusstseins klar und vollständig orientiert. Es haben sich keine Hinweise für eine Beeinträch tigung der Merkfähigkeit oder sonstige mnestische Funktionsstörungen gefunden. Der Beschwerdeführer war durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen nicht beeinträchtigt ( Urk. 12/121/ 127 ). Somatische Diagnosen sind zwar vorhan den, an einer schweren Krank heit leidet der Beschwerdeführer aber nicht. Es liegt eine Schmerzstörung vor, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen sind primär auf psychische und psychosoziale Ursachen zurückzuführ en und nicht auf somatische Diagnosen. Es ist damit zwar von einer Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Der Beschwerde führer war während vielen Jahren in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass es dabei zu speziellen Komplikationen gekommen ist.

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder hat, welche aus seiner ersten Ehe stammen. Die erste Ehe wurde am 1 8. Dezember 2018 geschieden . Danach heiratete er erneut. Von der zweiten Ehefrau ist er seit Dezember 2020 getrennt ( Urk. 3/6). Nach eigenen Angaben verfügt er über einen eher kleinen Freundeskreis. R egelmässig geht er mit dem H und spazieren , ruht sich aus und schaut fern . Sportlich betätigt er sich, indem er Fahrr ad fährt . Neben seinem Hund ist die Modellfliegerei sein Hobby. Als er noch mit der zweiten E hefrau in gemeinsamem Haushalt lebte, bereitete er das Frühstuck vor und kümmerte sich über Mittag um deren zwei Kindern ( Urk. 12/121/ 124- 125).

Der Beschwerdeführer lebt zwar zurückgezogen, aber ein ausgeprägter sozialer Rückzug besteht nicht. Im privaten Bereich besteht nur eine leichtgradige Einschränkung des Aktivitätsniveaus ( Urk. 12/121/138). Belastend fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

durch eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich seiner Belastbarkeit im beruflichen Bereich imponiert , welche den sozialen Rückzug und die weitere Dekonditionie rung fördern (Urk. 12/121/15). 6 .3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung einige Verdeutlichungstendenzen sowie Auffällig keiten zeigte. Aufgrund d er mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten sodann in der neuropsychologischen Untersuchung keine validen Test ergebnisse erzielt werden ( Urk. 12/121/16). Der Beschwerdeführer verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihm möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6 .4

Insgesamt erweist sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht und somit insgesamt attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit und jeder anderen behinderungsangepassten T ätigkeit als nachvoll ziehbar und ist daher aus rechtl icher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1). Ebenfalls ist den Gutach tern darin zu folgen, dass ihre Einschätzung bereits zum Zeitpunkt der Begut achtung von Dr. I.___ im September 2019 (vgl. Urk. 12/97) Bestand gehabt haben dürfte. 7. 7.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun des gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2

Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Von diesem Arbeitsun fähigkeitsgrad ist zumindest seit September 2019 und damit vor Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) auszugehen. Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat und somit davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 30 % invalid ist, ist nicht zu beanstanden. 7.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechts ver tretung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs mässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunfts kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stunden ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchs tens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 1 9. November 2021 eine Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 1'595 Minuten (= 26,58 Stunden) sowie Barauslagen von tota l Fr. 70.20 ausweist ( Urk. 24).

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand ,

insbesondere die insgesamt 9.66 Stunden für Studium der Akten und der Rechtsprechung als auch die sehr zahlreich aufgeführten Aufwendungen im Umfang von 10 oder 20 Minuten für E-Mails mit dem Beschwerdeführer und der behandelnden Ärztin sowie für prozessuale Zwischen schritte wie die Einreichung der Vollmacht und von Fristerstreckungsgesuchen, übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Akten studium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, zwei Stunden für das Abfassen der Replik sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berück sichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.

E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.8 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige

– und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Monika Meier am 2 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

«Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen;

eventualiter sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und so der Invaliditäts grad zu berechnen;

subeventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einkommensvergleichs zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde die weitere Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin L.___ vom 1 9. Februar 2021 ein ( Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ersuchte die Beschwer de gegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde Rechtsanwältin Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13) . Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer

- unter Beilage weiterer Berichte der behandelnden Psychiaterin L.___ ( Urk. 19/1-2 ) - vollumfänglich an seinen Anträgen fest ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2021 auf Duplik ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. November 20 18 in der Tätigkeit als Allrounder/ Magaziner eingeschränkt arbeitsfähig. Seine ange stammte Tätigkeit sei diejenige als stellvertretender Geschäftsführer, welche er vor der Erstanmeldung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei in dieser sowie jeder anderen Tätigkeit auch rückwirkend zu 30 % arbeitsunfähig. Ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entstehe erst ab einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während der Dauer eines Jahres. Da beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht gegeben sei, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. Februar 2021 ( Urk.

1) aus, er sei seit Februar 2018 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer entspre che in keiner Weise dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die behan delnde Psychiaterin bestätige dem Beschwerdeführer ausserdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit sei geschei tert. Sollte der Ansicht nicht gefolgt werden, dass der Beschwerde führer gar nicht mehr arbeitsfähig sei, so sei zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei in keiner Weise mehr zumutbar. Vergleiche man das Einkommen, welches der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, mit dem Einkommen , welches er mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % erzielen könnte, resultiere eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditäts grad von 56 % . Der Beschwerdeführer habe damit auch bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer sei bei s einer letzten Arbeitgeberin per 1. Januar 2018 von der Funktion des Bauführers auf diejenige des Hilfsbauführers zurückgestuft worden. Es sei nicht erstellt, dass diese Rückstufung aus gesund heitsbedingten Gründen erfolgt sei. Es sei deshalb zulässig, den Invali ditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad des Beschwer deführers ergebe sich aus der gutachterlich attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % aus psychiatrischen Gründen. Der Bericht der behandeln den Ärztin stelle eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes dar und könne keine Zweifel am gutachterlichen Ergebnis begründen. Es sei damit daran festzu halten, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 30 % belaufe und er somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer hielt replicando am 2 1. Oktober 2021 ( Urk.

18) daran fest, dass der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen sei. Er habe ausserdem entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Magaziner /Allrounder aufge nommen und sei im Jahr 2017 an insgesamt 77 Tagen krankgeschrieben gewesen . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. November 2015 ( Urk. 12/33) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Panikstörungen (Erstdiagnose Juli 2014) und eine Anpassungs störung. Der Beschwerdeführer habe in den Sommerferien 2014 eine akute psychische Krise erlitten. Er habe in der Folge ambulant und stationär behandelt werden müssen. Es hätten diverse Anpassungen der Lebensumstände vorge nommen werden können, was zu einer langsamen Stabilisation der Situation geführt habe. Im Moment sei die Situation stabil. Es zeichne sich eine Wiederein gliederung ab, der Beschwerdeführer stehe aber immer noch unter Antidepressiva und habe eine psychologische Fachbegleitung. Er sei seit dem 24. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, es sei aber ein Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit vorgesehen.

E. 3.2 Gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. C.___

und des Psychotherapeuten Dr. D.___

vom 2 2. Dezember 2015 (Urk. 12/44) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit Ängsten sowie einzel nen Panikattacken sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei t Juli 2014 zu 100 % arbeitsun fähig. Er leide unter Konzentrationsproblemen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

E. 3.3 Laut dem Arztbericht des Psychiatriezentrums E.___ vom 1 2. April 2016 (Urk. 12/56) bestehen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), Probleme mit der Beziehung zur Ehepart nerin (ICD-10 Z63.0) sowie ein Status nach Problemen in Bezug zu Schwierig keiten mit der Lebensführung (ICD-10 Z73.0). Im Rahmen eines Integrations projektes habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2016 wieder zu 50 % gearbeitet. Ab April 2016 sei eine Steigerung auf 100 % zumutbar.

4. 4.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 12/85/7-15) bestehen beim Beschwerdeführer eine Arthritis urica

( Erstdiagnose ca. 1980 ) , eine Plica -Resektion rechts 1993/2007, ein HWS-Syndrom nach Schleudertrauma 1999 bei Unovertebralarthrose mit Stenosierung C7 links bei zusätzlicher D iskushernie und ventraler Spondylodese C5/C6 und C6/C7 2017, ein ISG itis links rezidivierend, eine AC-Gelenksarthrose links ( Erstdiagnose 2010 ) , eine Dekompression und AC-Resektion 9/2011, Gonarthrosen beidseits ( Erstdiagnose 2015 ) , degenerative Veränderungen der LWS ( Erstdiagnose vor 2010 ) , Migräne seit Jugend, ein BWS-Syndrom, Übergewicht, Hypertonie seit 2014, Diabetes mellitus ( Erstdiagnose 2017 ) sowie Divertikulitis ( bei Pandivertikulose , Erstdiag nose 2018 ) . Es würden seit Jahren immer wieder akute Schmerzzustände bei Arthritiden in verschiedenen Gelenken auftreten. Der Beschwerdeführer könne dann jeweils kurz bis mittelfristig seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber deswegen nicht. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Psychiater bestimmt, welcher ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. November 2018 bescheinige. 4.2

Gemäss dem Arztbericht der F.___ AG (Oberärztin L.___ ) vom 3 0. August 2019 ( Urk. 12/89) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidi vierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) , sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Eine Arbeits fähigkeit sei aktuell nicht gegeben und es bestehe eine schlechte Prognose. Mehr malig sei es nach der Wiederaufnahme der Arbeit zum totalen Zusammenbruch gekommen, was teilweise bis zur Orientierungslosigkeit geführt habe. Daneben bestünden chronische Schmerzen, welche den Beschwerdeführer ebenfalls stark einschränken würden. 4.3

Dr. I.___ hielt im Gut achten vom 4. November 2019 zuh anden der Visana Services AG eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) fest. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ( Urk. 12/97). 4. 4

Laut dem polydisziplinären Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) bestehen beim Beschwerde führer folgende Diagnosen (Urk. 12/121/13-14):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • Rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum Untersuchungs zeitpunkt leichtgradig ausgeprägte depressive Episode mit intermittierend auftretenden paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F33.01)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, aktuell medikamentös therapiert (ICD-10 I10.9 ) • Hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I11.90) • Diabetes mellitus: ohne Komplikationen: nicht als entgleist bezeichnet, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 E14.90) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: nicht näher bezeich nete psychische und Verhaltensstörung (ICD-10 F17.9) • Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter (ICD-10 E66.00) • Gemischte Fett stoffwechselstörung , aktuell nicht behandelt (ICD-10 E78.2) • Atherosklerose der Aorta (ICD-10 I70.0) • Hyperurikämie, aktuell medikamentös behandelt ( ICD-10 E79.0) • Divertikulose des Darmes, Teil nicht näher bezeichnet, ohne Perforation oder Abszess, aktuell beschwerdefrei (ICD-10 K57.9) • Hyponatriämie (ICD-10 E87.1) • Hypochlorämie (ICD-10 E87.8) • Gonarthrose rechts ohne funktionelle Einschränkung und ohne entzünd liche Zeichen • Zustand nach Dekompressionsoperation ( Impingement ) linke Schulter 09/2011 ohne funktionelle Einschränkung • Gicht, zurzeit mit Medikation stumm • PHS rechte Schulter, ohne funktionelle Einschränkung • Spondylodese C5-7 am 01.09.2017 mit Einschränkung der Halswirbel säulenbeweglichkeit

Auf dem internistischen Fachgebiet lägen keine versicherungsmedizinisch rele vanten Diagnosen vor. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko für sekundäre Herz-Kreislauf-Ereignisse, blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung ohne funktionelle Auswirkungen. Aus neuropsychologischer Sicht habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers und dadurch nicht verwertbarer Testwerte keine Diagnose gestellt werden können. Beachte man die psychiatrischen Diagnosen, so müsse man annehmen, dass die Arbeits fähigkeit im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer im Sinne der mentalen Ausdauer eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei die Ressourcen lage wegen zahl reicher Hemmnisse als eingeschränkt zu bezeichnen. Es imponiere dabei eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich geringer Belastungen im beruflichen Bereich, welche offensichtlich den sozialen Rückzug und die weitere Dekon ditionierung gefördert und aufrechterhalten hätten. Es fänden sich Anhaltspunkte für einen gefestigten sekundären Krankheitsgewinn sowie für Verdeutlichungs tendenzen anlässlich der Exploration, welche das subjektive Krankheitskonzept bestätigen sollten. Es hätten sich einige Inkonsistenzen ergeben, welche als Auswuchs psychosozialer Faktoren zu erkennen seien und höchstens zum Teil einer beeinträchtigten gesundheitlichen Situation geschuldet seien. Finanzielle Motive seien nicht eindeutig auszuschliessen. Aus interdis ziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der ange stammten und in einer Ver weisungstätigkeit. Dabei gelte das seitens des psychi atrischen Teilgutachtens geäussert e Fähigkeitsprofil ( Urk. 12/121/15-1

E. 5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit de s Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom

12. September 2016 (Urk. 12/59), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwer deführers ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat.

E. 5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) basiert auf

umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumato lo gischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Untersuchung en und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

D ie

Gutachter haben sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Es kommt dem Gutachten

daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass die Schlussfolge rungen in eklatanter Weise dem Verlauf seit 2017 widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine angepasste Tätigkeit innegehabt, welche in einem stationären Aufenthalt in einer Klinik geendet habe. Zudem stehe die Beurteilung des Gutachtens in einem klaren Widerspruch zu jener der behan delnden Psychiaterin. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.

E. 6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 6.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen.

E. 6.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Es liegt eine rezidivierende depressive Störung vor, welche im Zeitpunkt des Gutachtens leichtgradig ausgeprägt war und auch laut Beurteilung der behandelnde n Psychi aterin nur eine maximal mittelgradig e

Ausprägung erreicht. Anlässlich der psychiatrisch -gutachterlichen U ntersuchung durch Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war der Beschwerdeführer bewusstseins klar und vollständig orientiert. Es haben sich keine Hinweise für eine Beeinträch tigung der Merkfähigkeit oder sonstige mnestische Funktionsstörungen gefunden. Der Beschwerdeführer war durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen nicht beeinträchtigt ( Urk. 12/121/ 127 ). Somatische Diagnosen sind zwar vorhan den, an einer schweren Krank heit leidet der Beschwerdeführer aber nicht. Es liegt eine Schmerzstörung vor, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen sind primär auf psychische und psychosoziale Ursachen zurückzuführ en und nicht auf somatische Diagnosen. Es ist damit zwar von einer Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Der Beschwerde führer war während vielen Jahren in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass es dabei zu speziellen Komplikationen gekommen ist.

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder hat, welche aus seiner ersten Ehe stammen. Die erste Ehe wurde am 1 8. Dezember 2018 geschieden . Danach heiratete er erneut. Von der zweiten Ehefrau ist er seit Dezember 2020 getrennt ( Urk. 3/6). Nach eigenen Angaben verfügt er über einen eher kleinen Freundeskreis. R egelmässig geht er mit dem H und spazieren , ruht sich aus und schaut fern . Sportlich betätigt er sich, indem er Fahrr ad fährt . Neben seinem Hund ist die Modellfliegerei sein Hobby. Als er noch mit der zweiten E hefrau in gemeinsamem Haushalt lebte, bereitete er das Frühstuck vor und kümmerte sich über Mittag um deren zwei Kindern ( Urk. 12/121/ 124- 125).

Der Beschwerdeführer lebt zwar zurückgezogen, aber ein ausgeprägter sozialer Rückzug besteht nicht. Im privaten Bereich besteht nur eine leichtgradige Einschränkung des Aktivitätsniveaus ( Urk. 12/121/138). Belastend fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

durch eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich seiner Belastbarkeit im beruflichen Bereich imponiert , welche den sozialen Rückzug und die weitere Dekonditionie rung fördern (Urk. 12/121/15). 6 .3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung einige Verdeutlichungstendenzen sowie Auffällig keiten zeigte. Aufgrund d er mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten sodann in der neuropsychologischen Untersuchung keine validen Test ergebnisse erzielt werden ( Urk. 12/121/16). Der Beschwerdeführer verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihm möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6 .4

Insgesamt erweist sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht und somit insgesamt attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit und jeder anderen behinderungsangepassten T ätigkeit als nachvoll ziehbar und ist daher aus rechtl icher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1). Ebenfalls ist den Gutach tern darin zu folgen, dass ihre Einschätzung bereits zum Zeitpunkt der Begut achtung von Dr. I.___ im September 2019 (vgl. Urk. 12/97) Bestand gehabt haben dürfte. 7.

E. 7 ).

E. 7.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun des gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

E. 7.2 Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Von diesem Arbeitsun fähigkeitsgrad ist zumindest seit September 2019 und damit vor Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) auszugehen. Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat und somit davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 30 % invalid ist, ist nicht zu beanstanden.

E. 7.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus ihren Berichten, mitunter aus jenen, die im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, ergeben sich keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung durch die Fachpersonen der J.___ AG unerkannt geblieben wären. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnte, kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass nunmehr dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter falsch ist. 6.

E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.2 Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechts ver tretung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs mässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunfts kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stunden ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchs tens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 8.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 1 9. November 2021 eine Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 1'595 Minuten (= 26,58 Stunden) sowie Barauslagen von tota l Fr. 70.20 ausweist ( Urk. 24).

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand ,

insbesondere die insgesamt 9.66 Stunden für Studium der Akten und der Rechtsprechung als auch die sehr zahlreich aufgeführten Aufwendungen im Umfang von 10 oder 20 Minuten für E-Mails mit dem Beschwerdeführer und der behandelnden Ärztin sowie für prozessuale Zwischen schritte wie die Einreichung der Vollmacht und von Fristerstreckungsgesuchen, übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Akten studium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, zwei Stunden für das Abfassen der Replik sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berück sichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00117

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 0. Dezember 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier MMA Monika Meier Anwaltsbüro Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, arbeitete vom 1. April 2009 bis zum 3 1. Januar 2015 als stellvertretend er Geschäftsführer bei der Y.___ AG ( Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/10/1, Urk. 12/15/5). Wegen eines Burnouts meldete er sich am 23. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 12/15) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 2 8. Juli 2015 mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Arbeit s vermittlung Z.___ für die Zeit vom 1 1. August 2015 bis zum 1 0. Oktober (richtig: April) 2016 übernehme ( Urk. 12/27 , vgl. auch Urk. 12/29 ). In der Folge holte die IV-Stelle de n Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vo m 7. November 2015 ein ( Urk. 12/33). Am 1 6. Dezember 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostenbeteiligung für den Erwerb des Führer ausweises Kategorie D ( Urk. 12/38) sowie für ein Arbeits training bei der Firma B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2016 (Urk. 12/39) zu. Sie holte sodann den Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und von Dr. phil. D.___ , Psycho therapeut ASP , vom 2 2. Dezember 2015 ein (Urk. 12/44). Am 1 2. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, ab dem 1. April 2016 habe er wieder eine Arbeitsfähig keit von 80 % erreicht, verfüge über eine Anstellung zu einem 40 % -Pensum, bereite sich auf den Erwerb des Führerausweises Kategorie D vor und sei im Übrigen bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/52). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Psychiatrie zentrums E.___ der F.___ AG vom 1 2. April 2016 ein ( Urk. 12/56). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 12/58). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. September 2016 ab ( Urk. 12/59). 1.2

Ab dem 1. Januar 2017 arbeitete X.___ als Bauführer bei d er G.___ AG . Ab 1. Januar 2018 wurde er als Magaziner /Allrounder eingesetzt. S ein letzter effektiver A rbeitstag war am 1 3. November 2018

( Urk. 12/79, Urk. 12/81 , Urk. 12/121/46 ). Am 4. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/66). Die IV-Stelle forderte ihn am 2 3. Januar 2019 auf, Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältn isse seit der Verfügung vom 12. September 2016 einzureichen ( Urk. 12/68). Der Versicherte reichte die Arztberichte der Klinik H.___ vom 5. F ebruar 2019 ( Urk. 12/70/1-3), vom 21.

Juli 2015 ( Urk. 12/70/4-11) und vom 5. März 2019 zu den Akten ( Urk. 12/77). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der G.___ AG vom 2 6. April 2019 (Urk. 12/81) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung Visana Services AG bei ( Urk. 12/82/1-26). Am 3. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklä rungen hätten erge ben, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 12/84). Sie holte die Ar z tberi chte von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2019 (Urk. 12/85/7-18) und der F.___ AG vom 3 0. August 2019 (Urk. 12/89) ein. Sodann zog sie weitere Akten der Visana Services AG (Urk. 12/96/1-34) sowie das von dieser in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psych o ther a pie FMH, vom 4. November 2019 (Urk. 12/97) bei. Schliesslich holte die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ein ( Urk. 12/121). Am 2 1. September 2020 nahm Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten ( Urk. 12/125/8-10). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 12/126). Dagegen erhob X.___ am 7. Januar 2021 ( Urk. 12/137 ) unter Beilage des Berichts von med. pract . L.___ , Oberärztin Psych iatrie am Zentrum M.___ , vom 3. Januar 2021 ( Urk. 12/136) Einwand. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Monika Meier am 2 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

«Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen;

eventualiter sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und so der Invaliditäts grad zu berechnen;

subeventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einkommensvergleichs zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde die weitere Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin L.___ vom 1 9. Februar 2021 ein ( Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ersuchte die Beschwer de gegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde Rechtsanwältin Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13) . Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer

- unter Beilage weiterer Berichte der behandelnden Psychiaterin L.___ ( Urk. 19/1-2 ) - vollumfänglich an seinen Anträgen fest ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2021 auf Duplik ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige

– und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. November 20 18 in der Tätigkeit als Allrounder/ Magaziner eingeschränkt arbeitsfähig. Seine ange stammte Tätigkeit sei diejenige als stellvertretender Geschäftsführer, welche er vor der Erstanmeldung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei in dieser sowie jeder anderen Tätigkeit auch rückwirkend zu 30 % arbeitsunfähig. Ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entstehe erst ab einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während der Dauer eines Jahres. Da beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht gegeben sei, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. Februar 2021 ( Urk.

1) aus, er sei seit Februar 2018 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer entspre che in keiner Weise dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die behan delnde Psychiaterin bestätige dem Beschwerdeführer ausserdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit sei geschei tert. Sollte der Ansicht nicht gefolgt werden, dass der Beschwerde führer gar nicht mehr arbeitsfähig sei, so sei zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen. Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei in keiner Weise mehr zumutbar. Vergleiche man das Einkommen, welches der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, mit dem Einkommen , welches er mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % erzielen könnte, resultiere eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditäts grad von 56 % . Der Beschwerdeführer habe damit auch bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer sei bei s einer letzten Arbeitgeberin per 1. Januar 2018 von der Funktion des Bauführers auf diejenige des Hilfsbauführers zurückgestuft worden. Es sei nicht erstellt, dass diese Rückstufung aus gesund heitsbedingten Gründen erfolgt sei. Es sei deshalb zulässig, den Invali ditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad des Beschwer deführers ergebe sich aus der gutachterlich attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % aus psychiatrischen Gründen. Der Bericht der behandeln den Ärztin stelle eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes dar und könne keine Zweifel am gutachterlichen Ergebnis begründen. Es sei damit daran festzu halten, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 30 % belaufe und er somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.4

Der Beschwerdeführer hielt replicando am 2 1. Oktober 2021 ( Urk.

18) daran fest, dass der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen sei. Er habe ausserdem entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Magaziner /Allrounder aufge nommen und sei im Jahr 2017 an insgesamt 77 Tagen krankgeschrieben gewesen . 3. 3.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. November 2015 ( Urk. 12/33) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Panikstörungen (Erstdiagnose Juli 2014) und eine Anpassungs störung. Der Beschwerdeführer habe in den Sommerferien 2014 eine akute psychische Krise erlitten. Er habe in der Folge ambulant und stationär behandelt werden müssen. Es hätten diverse Anpassungen der Lebensumstände vorge nommen werden können, was zu einer langsamen Stabilisation der Situation geführt habe. Im Moment sei die Situation stabil. Es zeichne sich eine Wiederein gliederung ab, der Beschwerdeführer stehe aber immer noch unter Antidepressiva und habe eine psychologische Fachbegleitung. Er sei seit dem 24. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, es sei aber ein Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit vorgesehen. 3.2

Gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. C.___

und des Psychotherapeuten Dr. D.___

vom 2 2. Dezember 2015 (Urk. 12/44) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit Ängsten sowie einzel nen Panikattacken sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer sei t Juli 2014 zu 100 % arbeitsun fähig. Er leide unter Konzentrationsproblemen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. 3.3

Laut dem Arztbericht des Psychiatriezentrums E.___ vom 1 2. April 2016 (Urk. 12/56) bestehen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), Probleme mit der Beziehung zur Ehepart nerin (ICD-10 Z63.0) sowie ein Status nach Problemen in Bezug zu Schwierig keiten mit der Lebensführung (ICD-10 Z73.0). Im Rahmen eines Integrations projektes habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2016 wieder zu 50 % gearbeitet. Ab April 2016 sei eine Steigerung auf 100 % zumutbar.

4. 4.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 12/85/7-15) bestehen beim Beschwerdeführer eine Arthritis urica

( Erstdiagnose ca. 1980 ) , eine Plica -Resektion rechts 1993/2007, ein HWS-Syndrom nach Schleudertrauma 1999 bei Unovertebralarthrose mit Stenosierung C7 links bei zusätzlicher D iskushernie und ventraler Spondylodese C5/C6 und C6/C7 2017, ein ISG itis links rezidivierend, eine AC-Gelenksarthrose links ( Erstdiagnose 2010 ) , eine Dekompression und AC-Resektion 9/2011, Gonarthrosen beidseits ( Erstdiagnose 2015 ) , degenerative Veränderungen der LWS ( Erstdiagnose vor 2010 ) , Migräne seit Jugend, ein BWS-Syndrom, Übergewicht, Hypertonie seit 2014, Diabetes mellitus ( Erstdiagnose 2017 ) sowie Divertikulitis ( bei Pandivertikulose , Erstdiag nose 2018 ) . Es würden seit Jahren immer wieder akute Schmerzzustände bei Arthritiden in verschiedenen Gelenken auftreten. Der Beschwerdeführer könne dann jeweils kurz bis mittelfristig seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber deswegen nicht. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Psychiater bestimmt, welcher ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. November 2018 bescheinige. 4.2

Gemäss dem Arztbericht der F.___ AG (Oberärztin L.___ ) vom 3 0. August 2019 ( Urk. 12/89) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidi vierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) , sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Eine Arbeits fähigkeit sei aktuell nicht gegeben und es bestehe eine schlechte Prognose. Mehr malig sei es nach der Wiederaufnahme der Arbeit zum totalen Zusammenbruch gekommen, was teilweise bis zur Orientierungslosigkeit geführt habe. Daneben bestünden chronische Schmerzen, welche den Beschwerdeführer ebenfalls stark einschränken würden. 4.3

Dr. I.___ hielt im Gut achten vom 4. November 2019 zuh anden der Visana Services AG eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) fest. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ( Urk. 12/97). 4. 4

Laut dem polydisziplinären Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) bestehen beim Beschwerde führer folgende Diagnosen (Urk. 12/121/13-14):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • Rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum Untersuchungs zeitpunkt leichtgradig ausgeprägte depressive Episode mit intermittierend auftretenden paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F33.01)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, aktuell medikamentös therapiert (ICD-10 I10.9 ) • Hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I11.90) • Diabetes mellitus: ohne Komplikationen: nicht als entgleist bezeichnet, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 E14.90) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: nicht näher bezeich nete psychische und Verhaltensstörung (ICD-10 F17.9) • Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter (ICD-10 E66.00) • Gemischte Fett stoffwechselstörung , aktuell nicht behandelt (ICD-10 E78.2) • Atherosklerose der Aorta (ICD-10 I70.0) • Hyperurikämie, aktuell medikamentös behandelt ( ICD-10 E79.0) • Divertikulose des Darmes, Teil nicht näher bezeichnet, ohne Perforation oder Abszess, aktuell beschwerdefrei (ICD-10 K57.9) • Hyponatriämie (ICD-10 E87.1) • Hypochlorämie (ICD-10 E87.8) • Gonarthrose rechts ohne funktionelle Einschränkung und ohne entzünd liche Zeichen • Zustand nach Dekompressionsoperation ( Impingement ) linke Schulter 09/2011 ohne funktionelle Einschränkung • Gicht, zurzeit mit Medikation stumm • PHS rechte Schulter, ohne funktionelle Einschränkung • Spondylodese C5-7 am 01.09.2017 mit Einschränkung der Halswirbel säulenbeweglichkeit

Auf dem internistischen Fachgebiet lägen keine versicherungsmedizinisch rele vanten Diagnosen vor. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko für sekundäre Herz-Kreislauf-Ereignisse, blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung ohne funktionelle Auswirkungen. Aus neuropsychologischer Sicht habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers und dadurch nicht verwertbarer Testwerte keine Diagnose gestellt werden können. Beachte man die psychiatrischen Diagnosen, so müsse man annehmen, dass die Arbeits fähigkeit im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer im Sinne der mentalen Ausdauer eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei die Ressourcen lage wegen zahl reicher Hemmnisse als eingeschränkt zu bezeichnen. Es imponiere dabei eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich geringer Belastungen im beruflichen Bereich, welche offensichtlich den sozialen Rückzug und die weitere Dekon ditionierung gefördert und aufrechterhalten hätten. Es fänden sich Anhaltspunkte für einen gefestigten sekundären Krankheitsgewinn sowie für Verdeutlichungs tendenzen anlässlich der Exploration, welche das subjektive Krankheitskonzept bestätigen sollten. Es hätten sich einige Inkonsistenzen ergeben, welche als Auswuchs psychosozialer Faktoren zu erkennen seien und höchstens zum Teil einer beeinträchtigten gesundheitlichen Situation geschuldet seien. Finanzielle Motive seien nicht eindeutig auszuschliessen. Aus interdis ziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der ange stammten und in einer Ver weisungstätigkeit. Dabei gelte das seitens des psychi atrischen Teilgutachtens geäussert e Fähigkeitsprofil ( Urk. 12/121/15-1 7 ) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen eine gedrückte, aber nicht tief depres sive Stimmungslage, eine leicht verminderte emotionale Reagibilität sowie eine leichte Antriebsminderung vor. Als sogenannte Zusatzsymptome seien vom Beschwerdeführer eine verminderte Konzentration und eine verminderte Aufmerksamkeit beschrieben worden, was in der Untersuchungssituation jedoch nicht objektivierbar gewesen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer leicht ausgeprägten depressiven Episode seien daher erfüllt . Den vorliegenden Akten sei ein mittlerweile prolongierter Verlauf einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung zu entnehmen. Ein mittel gradiges depressives Syndrom sei angesichts fehlender ausgeprägter Schuldge fühle, fehlender Selbstvorwürfe, eines fehlenden durchgängigen Interessen verlusts und eines fehlenden ausgeprägten Interessenverlusts nicht zu diagnosti zieren. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau (Tages ablauf) lasse sich mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik kaum in E inklang bringen ( Urk. 12/121/132+136). Dass eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte Störung nicht (mehr) vorliege, habe sich bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 4. November 2019 angedeutet. Aufgrund der leichtgradig depres siven Symptomatik und Schmerzstörung sei von einer Leistungsminderung von 30 % (bei einer Präsenz von 100 % ) auszugehen. Dies ge lte für jegliche seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen F ähigkeiten entsprechende Arbeitstätig keit ( Urk. 12/121/139). 4.4

RAD-Ärztin Dr. K.___ führte in der Stellungnahme vom 2 1. September 2020 ( Urk. 12/125/8-10) aus, das Gutachten der J.___ AG erfülle die Anforderungen. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Mithin sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , bedingt durch einen erhöhten Pausenbedarf, auszu gehen. Auch retrospektiv habe seit der Neuanmeldung nie länger fristig eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen. 4.5 4.5.1

Die Psychiaterin L.___ hielt am 3. Januar 2021 ( Urk. 12/136) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in regelmässiger Therapie. Er leide seit mehreren Jahren unter einer depressiven Störung sowie unter körperlichen Schmerzen mit somatischem Korrelat. Mehrmalig seien Wiedereingliederungen am Arbeitsplatz versucht worden, welche jedoch nach kurzer Zeit zur erneuten Dekompensation mit totaler Erschöpfung, Hypersomnie , Konzentrations störungen und Schmerzexazerbationen geführt hätten. Obwohl der Beschwerde führer zuletzt nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei, sei es zu Dekom pensation und Schmerzexazerbation gekommen. Da deutliche Einschränkungen wie Erschöpfung, Daueraufmerksamkeit und Verminderung der Konzentration vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. 4.5.2

In den Berichten vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 3/1) und vom 1 6. August 2021 ( Urk. 19/1) wiederholte die Psychiaterin L.___ im Wesentlichen ihre bereits gemachten Ausführungen und hielt fest, im Januar 2021 sei es beim Beschwer deführer erneut zur Dekompensation gekommen. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit de s Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom

12. September 2016 (Urk. 12/59), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwer deführers ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 5.2

Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ AG vom 1. September 2020 ( Urk. 12/121) basiert auf

umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumato lo gischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Untersuchung en und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

D ie

Gutachter haben sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Es kommt dem Gutachten

daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 ). 5.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass die Schlussfolge rungen in eklatanter Weise dem Verlauf seit 2017 widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine angepasste Tätigkeit innegehabt, welche in einem stationären Aufenthalt in einer Klinik geendet habe. Zudem stehe die Beurteilung des Gutachtens in einem klaren Widerspruch zu jener der behan delnden Psychiaterin. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 8 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus ihren Berichten, mitunter aus jenen, die im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, ergeben sich keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung durch die Fachpersonen der J.___ AG unerkannt geblieben wären. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnte, kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass nunmehr dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter falsch ist. 6. 6.1

Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen. 6.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Es liegt eine rezidivierende depressive Störung vor, welche im Zeitpunkt des Gutachtens leichtgradig ausgeprägt war und auch laut Beurteilung der behandelnde n Psychi aterin nur eine maximal mittelgradig e

Ausprägung erreicht. Anlässlich der psychiatrisch -gutachterlichen U ntersuchung durch Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war der Beschwerdeführer bewusstseins klar und vollständig orientiert. Es haben sich keine Hinweise für eine Beeinträch tigung der Merkfähigkeit oder sonstige mnestische Funktionsstörungen gefunden. Der Beschwerdeführer war durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen nicht beeinträchtigt ( Urk. 12/121/ 127 ). Somatische Diagnosen sind zwar vorhan den, an einer schweren Krank heit leidet der Beschwerdeführer aber nicht. Es liegt eine Schmerzstörung vor, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen sind primär auf psychische und psychosoziale Ursachen zurückzuführ en und nicht auf somatische Diagnosen. Es ist damit zwar von einer Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Der Beschwerde führer war während vielen Jahren in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass es dabei zu speziellen Komplikationen gekommen ist.

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder hat, welche aus seiner ersten Ehe stammen. Die erste Ehe wurde am 1 8. Dezember 2018 geschieden . Danach heiratete er erneut. Von der zweiten Ehefrau ist er seit Dezember 2020 getrennt ( Urk. 3/6). Nach eigenen Angaben verfügt er über einen eher kleinen Freundeskreis. R egelmässig geht er mit dem H und spazieren , ruht sich aus und schaut fern . Sportlich betätigt er sich, indem er Fahrr ad fährt . Neben seinem Hund ist die Modellfliegerei sein Hobby. Als er noch mit der zweiten E hefrau in gemeinsamem Haushalt lebte, bereitete er das Frühstuck vor und kümmerte sich über Mittag um deren zwei Kindern ( Urk. 12/121/ 124- 125).

Der Beschwerdeführer lebt zwar zurückgezogen, aber ein ausgeprägter sozialer Rückzug besteht nicht. Im privaten Bereich besteht nur eine leichtgradige Einschränkung des Aktivitätsniveaus ( Urk. 12/121/138). Belastend fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

durch eine zurückhaltende Einstellung hinsichtlich seiner Belastbarkeit im beruflichen Bereich imponiert , welche den sozialen Rückzug und die weitere Dekonditionie rung fördern (Urk. 12/121/15). 6 .3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung einige Verdeutlichungstendenzen sowie Auffällig keiten zeigte. Aufgrund d er mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten sodann in der neuropsychologischen Untersuchung keine validen Test ergebnisse erzielt werden ( Urk. 12/121/16). Der Beschwerdeführer verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihm möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6 .4

Insgesamt erweist sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht und somit insgesamt attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit und jeder anderen behinderungsangepassten T ätigkeit als nachvoll ziehbar und ist daher aus rechtl icher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1). Ebenfalls ist den Gutach tern darin zu folgen, dass ihre Einschätzung bereits zum Zeitpunkt der Begut achtung von Dr. I.___ im September 2019 (vgl. Urk. 12/97) Bestand gehabt haben dürfte. 7. 7.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun des gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2

Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Von diesem Arbeitsun fähigkeitsgrad ist zumindest seit September 2019 und damit vor Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) auszugehen. Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat und somit davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 30 % invalid ist, ist nicht zu beanstanden. 7.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechts ver tretung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs mässige Vertretung ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunfts kosten, der Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stunden ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchs tens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 1 9. November 2021 eine Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 1'595 Minuten (= 26,58 Stunden) sowie Barauslagen von tota l Fr. 70.20 ausweist ( Urk. 24).

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand ,

insbesondere die insgesamt 9.66 Stunden für Studium der Akten und der Rechtsprechung als auch die sehr zahlreich aufgeführten Aufwendungen im Umfang von 10 oder 20 Minuten für E-Mails mit dem Beschwerdeführer und der behandelnden Ärztin sowie für prozessuale Zwischen schritte wie die Einreichung der Vollmacht und von Fristerstreckungsgesuchen, übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Akten studium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, zwei Stunden für das Abfassen der Replik sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berück sichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger