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IV.2021.00116

Beweiswertiges MEDAS Gutachten nach vorgängiger Rückweisung zur medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ , gele rnter Koch, arbeitete von Novem ber 2001 bis zur von der Arbeitgeberin per 3 1.

Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei Y.___ , zuerst im internen Postversand und he rnach in der Hauswartung ( Urk.

8 /8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früher fassung im Dezember 2012 ( Urk.

8/4) , welche mangels Rückmeldung des Versicherten mit Schreiben vom 1 4.

Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Urk.

8 /7) , reichte X.___ am 1 7.

September 2015 ( Urk.

8 /9) die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen In va li denversicherung ein. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, tätigte Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht und liess eine psychiatrische Begutachtung im Sanatorium Z.___ durchführen (Gut ac hten vom 2 3.

August 2016, Urk.

8 /34). Mit Verfügung vom 2 7.

Februar 2017 ( Urk.

8/44) wies sie das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung ab . Die dagegen am 3 0.

März 2017 ( Urk.

8/45/3-11 ) erhobene Beschwerde des zwischen zeitlich verbeiständeten Versicherten ( Urk.

8/31)

wurde durch das hiesige

Sozial versi cherungsgericht im Urteil vom 2 9.

Oktober 2018 ( Prozess Nr.

IV.2017.00386 )

in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 2 7.

Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk.

8/49 ).

In Umsetzung des Urteils vom 2 9.

Oktober 2018 holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk.

8/ 63 und Urk.

8/65) und veranlasste eine medizinische Begutachtung im A.___ Abklärungszentrum ( Urk.

8/70 ). Das am 2 8.

Februar 2020

erstattete A.___ -Gutachten ( Urk.

8/78) unterbreitete sie ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stel lungnahme ( Urk.

8/82/5 f.). Mit Vorbescheid vom 2 0.

Mai 20 20 ( Urk.

8 / 83 ) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 0.

Juli 2020 ( Urk.

8 / 88 ) Einwand. Nach dem die IV-Stelle beim A.___

e rgänzende Angaben eingeholt ( Urk.

8/90) und sich der Versicherte dazu geäussert hatte ( Urk.

8/94) , wies sie

das Leistungsbegehren mit Verfügu ng vom 1 8.

Januar 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versi cherte am 1 8.

Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mit Wirkung ab 1.

März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der psychiatrische Sach verhalt mittels eines Gerichtsgutachtens zu erheben. Die IV-Stelle schloss in ihr er Beschwerdeantwort vom 2 6.

März 2021 ( Urk.

7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 9.

März

2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein(BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl.

BGE 143 V 409 E.

4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnos tischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E.

4.5.2 unter Hinweis auf BGE

141

V

281 E.

3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E.

4.3 ). 1.3

1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 1.3.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a der Verordnung über die In vali den versicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis). 1.3.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.

Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie de rungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus zuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah run gen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE

145 V 209 E.

5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7.

Juni 2021 E.

2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55.

Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE

145 V 209 E.

5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art.

17 Abs.

1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E.

5.3). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE

125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0.

Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20.

April 2021 E.

3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00386 vom 2 9.

Oktober 2018 ( Urk.

8/49 ) wurde die Sache zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen an die Be schwe rdegegnerin zurückgewiesen , da der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dabei insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts gen ügend ermittelt werden konnten. Zwar erwies sich das Gutachten des Sana toriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 ( Urk.

8/34) in diagnostischer Hinsicht als nachvollziehbar (mittelgradige depressive Episode und Persönlichkeitsakzentu ierung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen ; E. 4.1 im Urteil IV.2017.00386, Urk.

8/49/10-11 ). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt e , er schien der gutachterliche Schluss auf eine seit Februar 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkei t sowie auf eine Restarbeitsfähigkeit von nur zwei Stunden pro Tag indes als nicht schlüssig (E. 4.2 im zitierten Urteil; Urk.

8/49/11-12). 2.2

Prof. Dr.

med. B.___ und der behandelnde Arzt

C.___ , Fach ä rzt e für Psychia trie und Psychotherapie , D.___ , wies en im Verlaufsbericht vom 8.

J uli 2019 ( Urk.

8/63) auf die Behandlung d es Beschwerdeführer s in wöch entlichen bis vierzehntägigen Abständen seit 2 3.

Juni 2015 mit letzter Kontrolle am 1 3.

Juni 2019 hin und nannten folgende Diagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61) - schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer habe gla ubhaft ein en Arbeitswunsch. E s bestünden aber eine rasche Überforderungstendenz, ein e stark eingeschränkte Stressbelastung s-

und Frustrations toleranz und durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ein grosses Misstrauen , Zweifel sowie eine stark ein geschränkte Beziehungsfähigkeit. Er be nötige grosse Unterstützung zur Haushaltsführung und habe einen Beistand für seine Finanzen. Er zeige sich sehr ein geengt und sehr u nflexibel, gerade auch für Veränderung en, dies im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung. F ür den ersten Arbeitsmarkt sei aktuell und in Zukunft keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Ob

ein Arbeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt helf en könnte , eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, sei bei fehlende n persönlichen Voraussetzung en als kritisch und mit eher schlechter Prognose zu sehen. 2.3

Dr.

med

E.___ , Innere Medizin/Pneumologie, führte im Bericht vom 5.

August 2019 ( Urk.

8/ 65/7) aus, im Rahmen einer Polygrafie im Mai 2017 sei eine schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung festgestellt worden . Eine CPAP-Therapie sei am 2 8.

November 2017 begonnen worden und d arunter sei es zu einem guten Rückgang der Atempausen gekommen. In den diversen Kontrollen habe sich aber nur eine sehr mä ssige Nutzung gezeigt und bei der letzten Kontrolle am 6.

Juni 2019

sei eine leere SD Karte ohne Datenaufzeichnung gebracht worden . Der Beschwerdeführer habe telefonisch

mitgeteilt, dass er das CPAP Gerät seit der Konsul tation vom 6.

Juni 2019 nicht mehr benutzt habe , da es im Sommer zu heiss und er auch in den Ferien gewesen sei. 2.4 2 .4 .1

Im A.___ –Gutachten vom 2 8.

Februar 2020 ( Urk.

8/78), dessen Fachgutachten durch

Dr.

med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

erstellt wurden und welchem zudem ein neuropsychologisches Gutachten von dipl. psych. H.___ , Fachpsycho login für Neuropsychologie FSP ,

zugrunde lag , nannten die Experten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9) 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und zwanghaft en Zügen ( ICD-10 Z73) 3. Initial schwergradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom (erfolgreich therapiert) 4. Diabetes mellitus Typ II 5. Adipositas Grad 1 (BMI 32) 6. Verdacht auf thorakale Dermatomykose 2.4 .2

Der psychiatrische Experte führte aus (S. 21 ff. ), der Beschwerdeführer berichte, er könne sich nur sehr wenig konzentrieren, habe wenig Ausdauer und sei kra ftlos. Er bekunde v on der Stimmung her , dass er nicht traurig oder verzweifelt , aber seine Stimmung schon etwas gedämpft sei und er an Lustlosigkeit leide . Er äussere, dass er ordentlich, im Grunde sogar überordentlich, penibel, eh rgeizig und leistungsorientiert sei . Eine Z eit

lang habe er viele Dinge in seiner Wohnung gesammelt, die er später vielleicht einmal hätte gebrauchen können. E r verneine aber eindeutig eine ich-dystone Zwangssymptomatik. Die psychischen Probleme hätten sich ab 2012 eingestellt. Er sei damals arbeitslos geworden und habe sich schätzungsweise 250 bis 270 Mal erfolglos beworben. Seit Ende 2012 stehe er in psychiatrischer Behandlung, habe bereits mehrere Antidepressiva ausprobiert, die er nicht vertragen habe. Seit drei Jahren nehme er Brintellix ; die Depression habe sich aber erst im November 2019, seit er auf Lithium eingestellt worden sei, gebessert (S. 22).

Zum Tagesablauf berichte er (S. 24), er stehe zwischen 8.30 und 9 Uhr auf, verrichte seine Morgentoilette, ziehe sich an, trinke einen Kaffee, esse ein Toast brot oder ein Joghurt. Danach sei er unter Umständen schon wieder kaput t, lege sich ins Bett, etwa ein bis z wei Stunden und dämmere dahin. Anschliessend stehe er auf, mache etwas Hausarbeit, wasche vielleicht Geschirr ab, sei dann auch schon recht bald wieder körperlich kaputt. Am späten Vormittag lege er sich nochmals eine Stunde hin. Mittags mache er sich nur etwas Einfaches, nichts Aufwändiges. Nach dem Mittagessen gehe er einkaufen und anschli essend sehe er ein bis zwei Stunden fern , insbesondere Infosendungen und liege dabei auf der Coach. Zwischen 18 und 19 Uhr mache er sich wieder etwas Schnelles zum Essen. A nschliessend sehe er F ern, bleibe bis gegen 1 bis 2 Uhr auf und gehe dann zu Bett. Da er an sehr ausgeprägten Konzentrationsstörungen sowie Müdig keit leide, sehe er sich zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage.

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Experte aus (S. 25 f.) , d er Beschwerdeführer vermittle einen altersentsprechenden, gepflegten Eindruck . E in tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und werd e durchgehend aufrechter halten . Die Auffassung sei nicht erschwert. Die Konzentrationsfähigkeit werde subjektiv als massiv reduziert angegeben, zeige sich aber im Untersuchungs ge spräch zumindest nicht

gröber gestört. Der Beschwerdeführer

könne dem U nter suchungsgespräch aufmerksam folgen, verliere nie den Faden und a uch relativ komplexe und umfangr eiche Thematiken , wie etwa seine Berufsbiographie ,

könne er gut fo kussiert darlegen. Er bewältige auch r asche Themenwechsel prob lemlos und zeige sich bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert. Unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei in der Untersuchungssituation selbst keinerlei Antriebsminderung zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer wirke auch nicht auffallend müde oder gar verhangen, auch wenn er anamnestisch berichte, dass er im Lauf des Tages schnell erschöpft und bei Anstrengung schnell „körperlich kaputt" sei.

Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht erhoben werden , da dafür das bis 2012 err eichte soziale Funktionsniveau zu hoch sei. Es sei aber eine Persönlichkeitsakzen tuierung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen zu sehen (S. 27).

Dabei sei d ie diagnostische Einschätzung des Krankheitsbildes aufgrund der Be schwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation , sowie aufgrund von Inkons i sten zen erheblich erschwert. In der zur genaueren Klärung veranlasste n neuro psy chologische n Untersuchung habe aufgrund der verminderten Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft kein gültiges Testp rofil erstell t werden können (S. 29) . E ine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei aktuell keine zu stellen (S. 3 0 ).

2.4 .3

Aus internistische r Sicht hielt der Experte fest (S . 43 f. ), es liege ein dia gnostiziertes, initial als schwergradig eingestuftes Schlaf-Apnoe-Syndrom vor, welches nach anfänglicher Ablehnung und zwischenzeitlichen Compliance prob lemen nun mit regelmässigem T ragen des Geräts (gemeint: CPAP-Gerät, vgl. E. 2.3 ) pneumologisch zu einem ausgewiesenen Therapieerfolg mit einer massiven Re duktion d er Atempausen geführt habe . Weiterhin liege ein medikamentös behan de lter Diabetes mellitus vor, der bis dato keine Probleme bereitet habe . Folge komplikationen seien nicht aktenkundig und die aktuell gemessene n, im Grunde noch grenzwertigen Blutdruckwerte ,

seien leicht zu hoch, ohne dass eine arte rielle Hyp ertonie postuliert werden könn e . Es bestehe eine Adipositas Grad 1 und es zeige sich eine fragliche Dermatomykose am Thorax ventral.

Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könnten damit keine genannt werden . 2.4 .4

Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest ( Urk.

8/78/54), der Beschwer deführer zeige eine schwankende und teilweise deutlich verminderte Leistungs bereitschaft. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisleistungen erbringe er deutlich unterdurchschnittliche Ergeb nisse. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Ergebnisse stark schwan kend mit teilweise weit unterdurc hschnittlichen , teilweise mit normgerechten bis über durchschnittlichen Leistungen . In mehreren B ereichen erziele der Beschwerde führer jedoch auch erwartungsgerech te Ergebnisse, näml ich in der Orientierung, im Zahlen K odieren, teilweise im ver balen und visuellen Gedächtnis, im Be nen nen, in der

Visuokonstruktion , in der Planu ngsf ähigkeit und in der Denkflexibil i tät.

Dabei hätten die erzielten Werte teilweise bei relativ einfachen Aufgaben viele Standardabweichungen unter dem Niveau verschiedener klinischer Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft ergeben. So seien beispielsweise acht Stand ardabweichungen unter dem mittleren Leistungsbereich von Patienten mit schwe rem Schädel-Hirn-Trauma und neun Standardabweichungen unter dem Durch schnitt von depressiven Patienten .

D ie Ergebnisse hätten auf dem Niveau von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen und seien in einem einfachen nonverbalen Verfahren ebenfalls hoch auffällig gewesen. Es bestünden erheb liche Zweifel an der durchgängigen Mitwirkung in der Untersuchung und auf grund der verminderten Kooperations- und Anstre ngungsbereitschaft sei kein gültiges Testprofil erh ältlich gewesen (S. 55) . 2.4 .5

Zum Verlauf legten die Experten dar (S. 10 f. ) , dass seit Februar 2015 bei mittel gradiger depressiver Episode zunächst über längere Zeit in der bisherigen Tätig keit im Wesentlichen eine Arbeitsfähigkeit von 30

% vorgelegen habe. Aus heuti ger Sicht erscheine nachvollziehbar, d ass

- wie im Gutachten des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 angenommen - die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode spätestens seit Februar 2015 erfüllt gewesen seien. Entspre chend dem Bericht des Psychiatrie I.___ vom 8.

Juli 2019 (gemeint wohl D.___ ; vgl. Urk.

8/78/18 und E. 2.2 hiervor)

sei es sodann zu einer Re mission der Depression gekommen , wobei der genauere Zeitpunkt aus den Unter lagen nicht nachvollzogen werden könne und auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers nicht weiterhelfen könnten. Unter der Voraussetzung, dass e ine Remission tatsächlich vorgelegen habe, dürfte während de s

Jahr es

2 019 für einige Monate eine 100%i ge Arbeitsfähigke it vorgelegen haben. Spätestens im November 2019 habe sich aber die Depression offensichtlich wieder verschlech tert, wofür die Lithium-Augmentation spr e che , mit der im November 2019 be gonnen worden sei . Spätestens von Mitte November bis Mitte Dezember 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50

% vor gelegen und seit Mitte Dezember 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100

% . 2 .4.6

Mit Schreiben vom 1 4.

September 2020 ( Urk.

8/90; unterzeichnet in: Urk.

8/96) nahm Dr.

F.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens Stellung und verwies hinsichtlich der massgeblichen Indi katoren (E. 1.2.2) auf die jeweiligen Textstellen im Gutachten ( Urk.

8/90/1 f.). Im Weiteren äusserte er sich insbesondere zum Massgeblichkeit des Mini-ICF-App im Fall des Beschwerdeführers und führte aus, dass im Jahr 2016 bei mittel gradiger depressiver Episode nachvollziehbar stärker ausgeprägte Funktionsein schränkungen gemäss Mini-ICF-App vorgelegen hätten als bei der aktuellen Be gutachtung. 3. 3.1

Das A.___

Gutachten vom 2 8.

Februar 2020

( Urk.

8 /

78) basiert auf umfassenden psychiatrischen, neuropsychologischen und somatischen Untersuchung en und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter

erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagte n Beschwerden ausein ander . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung en in der Konsensbe ur teilung nachvollziehbar begründet. Dem A.___ Gutachten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4 hiervor ). 3.2

3.2.1

In formeller Hinsicht beanstandet d er Beschwerdeführer am

A.___ -Gutachten , dass nach der Konsensdiskussion die Unterschriften von Dr.

J.___ , Medizinische Verantwortung, Mitgl ied des Verwaltungsrates, Dr.

K.___ , medizinische Super vision, und L.___ , Präsident des Verwaltungsrates aufgeführt seien, die an der Begutachtung nicht mitgewirkt hätten. Auch sehe d ie Stellungnahme des A.___

vom 1 4.

September 2020 so aus, als seien die Unterschriften der Dres . F.___ und M.___ hineinkopiert worden ( Urk.

1 S. 7.

f.). 3.2.2

Dem kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer die begutachtenden Sachverständigen im Vorfeld der Untersuchung bekannt gegeben wurden ( Urk.

8/70). Sodann liegen die von den untersuchenden Experten unterschriebenen Teilgutachten auf (vgl. Urk.

8/78/37, 8/78/49 und 8/78/56). Das s in der b idisziplinären

(psychiatrisch/internistisch) Gesamtbeurteilung neben dem fallführenden Psychiater Dr.

F.___ sowie dem Internist en

Dr.

G.___ im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Abklärungs stelle auch medizinisch fachkundige Supervisoren und Mitglieder der Geschäfts leitung mitunterzeichnet haben (vgl. Urk.

8/78/14), schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht , sondern entspricht der gängigen Praxis von regelmässig als juristische Personen konstit u ierten medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) . Abweichungen

oder Widersprüche zwischen den Einzelgutachten und der Ge samtb eurteilu ng sind nicht ersichtlich, werden auch nicht geltend gemacht . Auch sind

sonst keine Anhaltspunkte erkennbar , dass die g esamtmedizinische E in schätzung nicht von allen Gutachtern mitgetragen wurde oder es bei der Unter zeichnung zu Unregelmässigkeiten gekommen ist. 3.3

3.3.1

In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer ,

es sei bereits einwandweise

geltend gemacht worden , dass Dr.

F.___ kein Mini-ICF-APP durchgeführt habe

und auch mit der Stellungnahme vom 1 4.

September 2020 sei offensichtlich, dass ein solches

nicht durchgeführt worden sei . Es sei auch zu beachten, dass die psychiatrische Untersuchung am 2 3.

Januar 2020 und die neuropsychologische Untersuchung erst am 5.

Februar 2020 stattgefunden habe (S. 8 f.). Der Gutachter sei der Verpflichtung , die Einschätzung der Fähigkeitsstörungen nach Abzug von Beschwerdebetonung und Aggravation nachvollziehbar darzulegen ,

nicht nach ge kommen und habe nicht

erklärt, wie er auf das Ergebnis gekommen sei . Im Gegensatz seien im Gutachten des Sanatorium s Z.___ vom 23.

August 2016 die Fähigkeitsstörungen lege artis erhoben und dokumentiert worden. Dr.

F.___ habe in seinem Gutachten auch die Tatsache der Haushaltshilfe unberücksichtigt gelassen und auch, dass die KESB am 17.

November 2015 eine Vertretungs bei standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet habe. Unter diesem Blickwinkel scheine es fragli ch, dass die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein sollen (S. 10 f.). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Neuropsychologin in ihrem gesamten Bericht das Wort Aggravation nicht verwendet habe und damit nicht überwiegend wahrscheinlich sei , dass eine Aggravation vorhanden sei (S.

14 ). 3.3.2

Zum Beweiswert des Gutachten s des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 hat das Gericht im Urte il vom 2 9.

Oktober 2018 unter Erwägung 4.2 und 4.3 ( Urk.

8/49/11 f.) dargelegt , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . Da rauf kann verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass die damaligen Gut ach ter ausschliesslich auf das vom Beschwerdeführer beschriebene und auf gezeigte negative Leistungsbild abstellten und keine Auseinandersetzung mit ausgewiese n en Ressourcen und keine Würdigung von psychosoz ialen Belastungsfaktoren erfolgte. Dies führte zur R ückweisung der Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin worauf die Begutachtung im A.___

durchgeführt wurde .

Zur Rüge, bei dieser Begutachtung sei das Mini-ICF-APP nicht durchgeführt worden, hat das A.___ aus medizinischer Sicht

am 1 4.

September 2020 Stellung genommen (vgl. Urk.

8/90). Dabei wurde dargelegt, dass die Nutzung dieses Instrumente s

nur optional

ist und d a der Gutachter sich bei der Anwendung auf die Angaben der Exploranden ab stützen müsse , der Einsatz nicht mit objektiven Befunden gleichgesetzt werden

könne . Dami t ist nachvollzie hbar, dass bei im Raum stehender

fraglicher subjektiver Leistungsbereitschaft

mit diesem Instru ment arium keine verlässlichen Angaben zu erhalten sind. Gleich verhält es sich auch mit den neuropsychologischen Untersuchungen , wird doch für deren Aus sagekraft eine uneingeschränkte Leistungsbereit schaft vorausgesetzt , die bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung im A.___ , anders noch als bei der neuropsychologischen Abklärung im Mai 2016 ( Urk.

8/34/39-41) , nicht gegeben war (vgl. Urk.

8/ 78/53

f. ) . Dass der f allführende Psychiater , nachdem er den Beschwerdeführer am 2 3.

Januar 2020 untersucht hatte, anlässlich seiner diagnostischen Einschätzung bei der F ertig stellung des Gutachtens am 1 8.

Februar 2020 die Ergebnisse der neur opsychologischen Tes tung vom 5.

Februar 2020 ebenso

wie

die L aborbefunde zur diagnostischen Ein schät zung aus psychiatrischer Sicht beigezogen hat respektiv e

beiziehen

musste, ist vor diesem Hintergrund überzeugend dargelegt (vgl. Urk.

8/78/20 , 8/78/28 und 8/78/29 ) . Vom psychiatrischen Gutachter wurde dabei transparent auf die Schwierigkeit hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung des Krankheitsbildes hingewiesen ,

nachdem subjektive Beschwerdeangaben mit objektiven Untersu chungs befunden nicht in Einklang zu bringen waren und in den neuropsy cho logischen Testungen

neben unauffälligen auch Ergebnisse gezeigt wurden, die unter dem mittleren Leistungsbereich von Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und auf dem Niveau von Patient en mit fortgeschrittener Demenz liegen . Dass hierin ein

deutlicher Widerspruch zum Leistungsniveau im Alltag mit weit gehend eigenständiger Lebensführung sowie dem Fahren eines PKW erkannt wurde , ist überzeugend dargelegt (vgl. Urk.

8/78/54 f.).

Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einmal pro Woche die Mith ilfe des Sozialdienst s der Gemeinde für seine Haus halt besorgung und einen Beistand zur Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten beansprucht. Darauf wie auch auf

sein Messie-Verhalten, welches Thematik der derzeitigen Behandlung sei ,

wurde in der neuro psychologischen Untersuchung hingewiesen (vgl. Urk.

8/78/52). Auch wurde diese Thematik in der psychiatrischen Untersuchung

im Rahmen der Sozialanamnese thematisiert und blieb mit dem Hinweis auf «Zwanghaftes Verhalten im Wohnen» nicht unerwähnt ( Urk.

8/78/22) . In der internistischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er ein Problem habe , Dinge « wegzuschmeissen » , und viel sammle, dass er sich auf freiwilliger Basis von einem Beistand beraten lasse und , obwohl ihm die Hausarbeit schwerfalle, keine Fremdhilfe habe ( Urk.

8/78/41). Im Übrigen lag den Gutachtern auch die Fotodokumentation der Polizei N.___ vom 2 0.

Januar 2015 , welche im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung wegen Verwahrlosung erstellt wurde ( Urk.

8/30), und der Entscheid der KESB N.___

( Urk.

8/31) vor, was im Akten auszug des Gutachtens exp lizit festgehalten wurde ( Urk.

8 /78/15).

Dass im Rahmen des psychiatrischen Interviews dazu nicht explizit

weiter nachge fragt wurde , vermag allenfalls dar in gründen, dass der Beschwerdeführer selber dieser Thematik keinen grösseren Stellenwert mehr zu gemessen hat , worauf seine ungenau en und abweichenden Ausführungen in den verschiedenen Untersu chungen hinweisen .

Der Verlässlichkeit der

von psychiatrischer Seite her erhobenen Untersu chungs befunde und Diagnosen sowie der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt ist dies nicht abträglich. Anhalts punkte, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht an die massgebenden nor mativen R ahmenbedingungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hat (vgl. dazu insbesondere: Urk.

8/90/2) , ergeben sich sodann

keine . D ie funktio nellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei überprüft . Damit besteht kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der A.___ -Gutachter

im Begutachtungszeitpunkt abzustellen.

3.4 3.4.1

Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten des A.___ anbelangt, war diese auf grund der im Vordergrund stehenden psychischen Symptomatik

im Wesentlichen auf psychiatrischem Fachgebiet zu erheben . Dass sich dabei die Erhebung der Anamnese mit Bezug auf die Entwicklung einer depressiven Symptomatik als s chwierig gestaltete , wurde vom psychiatrischen Experten zu Recht festgehalten.

N achdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte und das Gutachten des Sana toriums Z.___

keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bildete n (E.2.1), waren die Gutachter des A.___ gehalten, diese vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungsfaktoren und der persönlichen Res sourcen des Beschwerdeführers sowie einer allfällig fehlenden Leistungsbereit schaft auch im Verlauf zu beurteilen . Dabei wurde mit Bezug auf die medi zini schen Akten nachvollziehbar dargelegt , dass davon auszugehen ist, dass spätes tens seit Februar 2015 die Kriterien für ein e

mittelgradige

depressive Episode als erfüllt gesehen werden können

und die Symptomatik aufgrund des späteren Bericht s vom 8.

Juli 2019 (vgl. E. 2.2) offensichtlich remittiert e . Dass sich die Symptomatik im November 2019 vorübergehend wieder verschlechtert hat , wur de mit der Aufnahme einer

Lithium-Augmentation begründet, die ihre Wirkung ab Mitte Dezember 2019 zeigte, sodass seither nur noch die Diagnose rezidivierende Störung nicht näher bezeichnet (ICD-10 F 33.9) gestellt werden konnte ( Urk.

8/78/29). Dabei stellte der Gutachter offensichtlich auch auf die anamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers ab, welcher angab, dass er im November 2019 auf Lithium eingestellt worden sei, was sich auf sein Befinden sehr positiv ausgewirkt habe, er aufgestellter, psychisch in besserer Verfassung sei und diese Veränderung Mitte Dezember 2019 wahrgenommen habe ( Urk.

8/78/22).

Die

Verlauf sbeurteilung

überzeugt insoweit, als Dr.

F.___

im Wesentlichen ge stützt auf die Akten darauf schloss, dass

sich beim Beschwerdeführer

im Jahr 2012 nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und vergeblichen intensiven Stellenbe mühungen eine rezidivierende depressive Störung entwickelt hat. Diese zeitigte gemäss seiner Beurteilung

im hier interessierenden Zeitraum ab Februar respek tive März 2015 (Anmeldung vom 1 7.

September 2015)

bei mittelgradiger depres siver Episode zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 30

% in der zuletzt ausgeübten

und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% . Nach vollziehbar legte Dr.

F.___ dar, weshalb die im Gutachten des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkei t in ange stamm ter und nur 21.5%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangels Hin wei sen auf kognitive Einschränkungen in der neuropsychologischen Unter su chung vom 2 0.

Mai 2016 (vgl. 8/34/39-41) sowie angesichts der zum Aktivi tätsniveau diskrepanten Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers trotz mittel gradiger Au s prägung der depressiven Störung nicht überzeugt ( Urk.

8/78/32 ) .

Seine Einschät zung, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2015 bis zur Remission der Depression in einer optimal angepassten Tätigkeit (extern strukturiert, gut ange leitet: Urk.

8/78/32) zu 50

% arbeitsfähig war , korrespondiert sodann weitgehend mit der Einschätzung des bereits dannzumal behandelnden Psychiaters vom 4.

Juli 2016 , welcher das Erreichen einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit gemäss seiner telefonischen Auskunft zu Händen des Sanatoriums Z.___ als möglich erachtete ( Urk.

8/34/13).

Im Lichte der massgeblichen Indikatoren (E. 1.2.2) gilt es im Weiteren zu be rücksichtigen, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 0.

Mai 2016 und in der Begutachtung im Sanatorium

Z.___ (noch) kein suboptimales Leistungsverhalten festgestellt wurde ( Urk.

8/34/17, 8/34/40). Die Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde im Gutachten des Sanatoriums Z.___ ( Urk.

8/34/15) fiel im Vergleich zur Begutachtung im A.___

sodann erheblicher aus und die Behandlung der komplexe n schlafbezogene n Atemstörung als all fällig relevante Komorbidität wurde erst im November 2017 anhand genommen (E. 2.3). Entsprechend drängen sich an der gutachterlich festgestellten medizi nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50

% ab Februar 2015 auch im Lichte der normativen Vorgaben keine Zweifel auf. 3. 4.2

Dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers spätestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Januar und Februar 2020 gebessert hat und nunmehr keine funktionellen Auswirkungen mehr nach sich zieht, ist nach dem oben Gesagten erstellt (E. 3.3). Ob es sich rechtfertigt, allein aufgrund der Tatsache der Lithium-Augmentation im November 2019 auf eine vorübergehend e Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine tiefere Arbeitsfähigkeit von nur 30-50

% während eines Monats zu schliessen, kann sodann offenbleiben, bliebe eine solche Verschlechterung mangels der notwendigen Dauer von drei Monaten doch ohnehin unbeachtlich ( Art.

88a Abs.

2 IVV). Auch muss – wie sich aus der nachfolgenden E. 4 ergibt - nicht abschliessend geklärt werden, ob sich die Annahme einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszu stan des bereits ab 8.

Juli 2019 (vgl. E. 3.4.1) rechtfertigt. 3.5

A uf die Beurteilung der Experten im Gutachten des A.___ kann daher auch im Verlauf abgestellt werden . Da im Rahmen eines beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351) die Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise festgelegt wurde , sind von w eitere n medizinische n Abklä rungen

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk.

1 S. 2)

darauf zu verzichten ist (antizipiert Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b ). 4.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswi rkungen dieser Einschränkung im Ver lauf. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7.

September 2015 zum Leistungsbezug an . Unter Berücksichtigung, dass ab Februar 2015 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Resta rbeits fähigkeit bestand und der Rentenanspruch frühestens sechs Mo nate nach der Anmeldung und nach Erfüllen des Wartejahres entstehen kann ( Art.

29 Abs.

1 in Verbindung mit Art.

28 Abs.

1 lit . b IVG ) , sind die erwerblichen Auswirkungen ab M ärz 2016

zu prüfen. 4.2

Hinsichtlich der Vergleichseinkommen ist

zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer eine Berufslehre als Koch in O.___ absolvierte und zuletzt bei der Y.___ vom 1.

November 2001 bis 3 1.

Januar 2013 tätig war. Dabei war er zuerst mit verschiedenen Aufgaben im Innendienst, wie V erteilen und S ortieren der internen Post, Installation von Apparaten und Einrichtungen und ab 2007 mit Hauswartungsaufgaben in den Liegenschaften der Y.___ betraut. Das Arbeitsverhältnis wurde Seitens der Arbeitgeberin gekündigt, weil sie neue Räumlichkeiten bezog und dadurch das Tätigkeitsumfeld des Beschwerdeführers weg fiel ( Urk.

8/8/2-4 , vgl. auch Urk.

8/78/23 ). Da der Beschwerdeführer die letzte Anstellung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, kann a ls Ausgangspunkt für das Valideneinkommen nicht auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abge stellt werden . Nachdem der B eschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Koch seit 1987 nicht mehr ausgeübt hat , sondern verschiedenen ungelernten Tätigkei ten nachg egangen ist

(vgl. Urk.

8/14 sowie Urk.

8/34/7) , und seit der Kündigung per 3 1.

Januar 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind

für die Vergleichseinkommen Lohnstatistiken beizuziehen , wobei für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleichen Tabelle n der Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1 , Total)

zur Anwendung gelangen, sodass der Ein kommensvergleich anhand eines rechnerischen Prozentvergleiches zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8.

Oktober 2019 E. 4.2 mit Hin weisen ) .

Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Inva lideneinkommen s besteht nicht , bilden doch

weder die Notwendigkeit eine r

psy chisch bedingt verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kol legen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9.

Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 1 1.

A pril 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) noch eine Teilzeitbeschäftigung automatisch eine n zusätzlichen Grund für eine Reduk tion (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4.

März 2019 E. 4.3.1 ) . Gemäss der L SE-Tabelle T18 für das Jahr 2016 verdienten zwar statistisch Männer mit ein em Beschäftigungsgrad von 50-74

% ohne Kaderfunktion rund 4

% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90

% und mehr. Dies stellt aber praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesge richts 9C_329/2021 vom 2 9.

Oktober 2021 8.6) .

Das Belastungsprofil beim Beschwerdeführer zeigt sich sodann im Wesentlichen in psychiatrischer Hinsicht und zwar in der Weise beeinträchtigt, dass als optimal geeignet e Tätigkeit eine gut strukturierte regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit ange geben wird ( Urk.

8/78/33). A ufgrund eines moderaten Hypoglykämierisikos (Unterzuckerung) sind des Weitern Tätigkeiten unter Bedienung gefährlicher Maschinen , auf Leitern und mit Absturzgefahr sowie mit potentieller Fremd- oder Selbstgefährdung (z.B. Personentransport) eher nicht geeignet ( Urk.

8/78 / 13 und Urk.

8/78/33). Dem Beschwerdeführer stand damit auch im Verlauf ein grosses Spektrum an Tätigkeiten offen . Faktoren, welche ihn gegenüber gesunden Mit be werber n

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt benachteili g en,

wurde sodann bereits mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50

%

zureichend Rechnung getragen . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist damit nicht ange zeigt . 4.3

U nter Berücksichtig ung des zumutbaren Pensums von 5 0

%

führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 50

% und zum Anspruch auf eine halbe Rente der Inva li denversicherung ab März 201 6.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens ab der A.___ -Begutachtung

zufolge Remission der depressiven Symptomatik und dem medizinisch-theoretisch (wieder) erlan g ten 100%igen Leistungsvermögen

bleibt zu prüfen , ob der im April 1957 gebo rene Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Denn u nabhängig davon, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5.

Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst (1 8.

Januar 2021) oder jener des Feststehens der ents pre chenden medizinischen Zumutbarkeit (d.h. bei Erstattung des Gutachtens vom 2 8.

Februar 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9.

Juli 2020 E.

3.2 mit Hinweisen) - , fällt der Beschwerdeführer in die Kategorie der über 55-jährigen Versicherten, bei welchen die Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.3.4 ).

Die Beschwerdegegnerin hat weder d en R entenanspruch im Verlauf noch die Ein gliederungsfrage aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes geprüft, obwohl dies aufgrund des Gutachtens des A.___ , auf welches sie abstellte , an gezeigt gewesen wäre.

Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrit tenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliede rung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer wur de durch die behan deln den Ärzte wie auch durch die Vorgutachter im Wesentlichen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Prof .

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8.

Juli 2019 sodann einen glaubhaften Arbeitswunsch des Beschwerdeführers (E.

2.2), welcher noch im Jahr 2014 an einer mehrmonatigen Wiedereinglie de rungsmassnahme des RAV teilgenommen hat ( vgl. Urk.

8/34/7-8). E ine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit kann ihm daher im Verlauf nicht vorgeworfen werden. Die Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen würde erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen. Da der Beschwerde führer bereits zum jetzigen Zeitpunkt 64 1 / 2 -jährig ist, kann auf eine Rückweisung hierfür verzichtet werden, ist doch ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 auszu gehen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8.

Januar 2021 ist nach dem Gesagten aufzu heben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1.

März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, teilweise gutzuheissen.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.

61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8.

Januar 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

März 201 6 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei Y.___ , zuerst im internen Postversand und he rnach in der Hauswartung ( Urk.

8 /8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früher fassung im Dezember 2012 ( Urk.

8/4) , welche mangels Rückmeldung des Versicherten mit Schreiben vom 1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein(BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl.

BGE 143 V 409 E.

4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnos tischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E.

4.5.2 unter Hinweis auf BGE

141

V

281 E.

3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E.

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG).

E. 1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1).

E. 1.3.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a der Verordnung über die In vali den versicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis).

E. 1.3.4 ).

Die Beschwerdegegnerin hat weder d en R entenanspruch im Verlauf noch die Ein gliederungsfrage aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes geprüft, obwohl dies aufgrund des Gutachtens des A.___ , auf welches sie abstellte , an gezeigt gewesen wäre.

Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrit tenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliede rung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer wur de durch die behan deln den Ärzte wie auch durch die Vorgutachter im Wesentlichen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Prof .

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8.

Juli 2019 sodann einen glaubhaften Arbeitswunsch des Beschwerdeführers (E.

2.2), welcher noch im Jahr 2014 an einer mehrmonatigen Wiedereinglie de rungsmassnahme des RAV teilgenommen hat ( vgl. Urk.

8/34/7-8). E ine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit kann ihm daher im Verlauf nicht vorgeworfen werden. Die Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen würde erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen. Da der Beschwerde führer bereits zum jetzigen Zeitpunkt 64 1 / 2 -jährig ist, kann auf eine Rückweisung hierfür verzichtet werden, ist doch ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 auszu gehen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8.

Januar 2021 ist nach dem Gesagten aufzu heben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1.

März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, teilweise gutzuheissen.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.

61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8.

Januar 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

März 201 6 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE

125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0.

Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20.

April 2021 E.

3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00386 vom 2

E. 4 Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Urk.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7.

September 2015 zum Leistungsbezug an . Unter Berücksichtigung, dass ab Februar 2015 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Resta rbeits fähigkeit bestand und der Rentenanspruch frühestens sechs Mo nate nach der Anmeldung und nach Erfüllen des Wartejahres entstehen kann ( Art.

29 Abs.

1 in Verbindung mit Art.

28 Abs.

1 lit . b IVG ) , sind die erwerblichen Auswirkungen ab M ärz 2016

zu prüfen.

E. 4.2 Hinsichtlich der Vergleichseinkommen ist

zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer eine Berufslehre als Koch in O.___ absolvierte und zuletzt bei der Y.___ vom 1.

November 2001 bis 3 1.

Januar 2013 tätig war. Dabei war er zuerst mit verschiedenen Aufgaben im Innendienst, wie V erteilen und S ortieren der internen Post, Installation von Apparaten und Einrichtungen und ab 2007 mit Hauswartungsaufgaben in den Liegenschaften der Y.___ betraut. Das Arbeitsverhältnis wurde Seitens der Arbeitgeberin gekündigt, weil sie neue Räumlichkeiten bezog und dadurch das Tätigkeitsumfeld des Beschwerdeführers weg fiel ( Urk.

8/8/2-4 , vgl. auch Urk.

8/78/23 ). Da der Beschwerdeführer die letzte Anstellung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, kann a ls Ausgangspunkt für das Valideneinkommen nicht auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abge stellt werden . Nachdem der B eschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Koch seit 1987 nicht mehr ausgeübt hat , sondern verschiedenen ungelernten Tätigkei ten nachg egangen ist

(vgl. Urk.

8/14 sowie Urk.

8/34/7) , und seit der Kündigung per 3 1.

Januar 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind

für die Vergleichseinkommen Lohnstatistiken beizuziehen , wobei für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleichen Tabelle n der Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1 , Total)

zur Anwendung gelangen, sodass der Ein kommensvergleich anhand eines rechnerischen Prozentvergleiches zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8.

Oktober 2019 E. 4.2 mit Hin weisen ) .

Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Inva lideneinkommen s besteht nicht , bilden doch

weder die Notwendigkeit eine r

psy chisch bedingt verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kol legen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9.

Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 1 1.

A pril 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) noch eine Teilzeitbeschäftigung automatisch eine n zusätzlichen Grund für eine Reduk tion (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4.

März 2019 E. 4.3.1 ) . Gemäss der L SE-Tabelle T18 für das Jahr 2016 verdienten zwar statistisch Männer mit ein em Beschäftigungsgrad von 50-74

% ohne Kaderfunktion rund 4

% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90

% und mehr. Dies stellt aber praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesge richts 9C_329/2021 vom 2 9.

Oktober 2021 8.6) .

Das Belastungsprofil beim Beschwerdeführer zeigt sich sodann im Wesentlichen in psychiatrischer Hinsicht und zwar in der Weise beeinträchtigt, dass als optimal geeignet e Tätigkeit eine gut strukturierte regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit ange geben wird ( Urk.

8/78/33). A ufgrund eines moderaten Hypoglykämierisikos (Unterzuckerung) sind des Weitern Tätigkeiten unter Bedienung gefährlicher Maschinen , auf Leitern und mit Absturzgefahr sowie mit potentieller Fremd- oder Selbstgefährdung (z.B. Personentransport) eher nicht geeignet ( Urk.

8/78 / 13 und Urk.

8/78/33). Dem Beschwerdeführer stand damit auch im Verlauf ein grosses Spektrum an Tätigkeiten offen . Faktoren, welche ihn gegenüber gesunden Mit be werber n

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt benachteili g en,

wurde sodann bereits mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50

%

zureichend Rechnung getragen . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist damit nicht ange zeigt .

E. 4.3 U nter Berücksichtig ung des zumutbaren Pensums von 5 0

%

führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 50

% und zum Anspruch auf eine halbe Rente der Inva li denversicherung ab März 201 6.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens ab der A.___ -Begutachtung

zufolge Remission der depressiven Symptomatik und dem medizinisch-theoretisch (wieder) erlan g ten 100%igen Leistungsvermögen

bleibt zu prüfen , ob der im April 1957 gebo rene Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Denn u nabhängig davon, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5.

Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst (1 8.

Januar 2021) oder jener des Feststehens der ents pre chenden medizinischen Zumutbarkeit (d.h. bei Erstattung des Gutachtens vom 2 8.

Februar 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9.

Juli 2020 E.

3.2 mit Hinweisen) - , fällt der Beschwerdeführer in die Kategorie der über 55-jährigen Versicherten, bei welchen die Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E.

E. 8 /34). Mit Verfügung vom 2 7.

Februar 2017 ( Urk.

8/44) wies sie das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung ab . Die dagegen am 3 0.

März 2017 ( Urk.

8/45/3-11 ) erhobene Beschwerde des zwischen zeitlich verbeiständeten Versicherten ( Urk.

8/31)

wurde durch das hiesige

Sozial versi cherungsgericht im Urteil vom 2

E. 9 Oktober 2018 ( Urk.

8/49 ) wurde die Sache zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen an die Be schwe rdegegnerin zurückgewiesen , da der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dabei insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts gen ügend ermittelt werden konnten. Zwar erwies sich das Gutachten des Sana toriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 ( Urk.

8/34) in diagnostischer Hinsicht als nachvollziehbar (mittelgradige depressive Episode und Persönlichkeitsakzentu ierung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen ; E. 4.1 im Urteil IV.2017.00386, Urk.

8/49/10-11 ). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt e , er schien der gutachterliche Schluss auf eine seit Februar 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkei t sowie auf eine Restarbeitsfähigkeit von nur zwei Stunden pro Tag indes als nicht schlüssig (E. 4.2 im zitierten Urteil; Urk.

8/49/11-12). 2.2

Prof. Dr.

med. B.___ und der behandelnde Arzt

C.___ , Fach ä rzt e für Psychia trie und Psychotherapie , D.___ , wies en im Verlaufsbericht vom 8.

J uli 2019 ( Urk.

8/63) auf die Behandlung d es Beschwerdeführer s in wöch entlichen bis vierzehntägigen Abständen seit 2 3.

Juni 2015 mit letzter Kontrolle am 1 3.

Juni 2019 hin und nannten folgende Diagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61) - schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer habe gla ubhaft ein en Arbeitswunsch. E s bestünden aber eine rasche Überforderungstendenz, ein e stark eingeschränkte Stressbelastung s-

und Frustrations toleranz und durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ein grosses Misstrauen , Zweifel sowie eine stark ein geschränkte Beziehungsfähigkeit. Er be nötige grosse Unterstützung zur Haushaltsführung und habe einen Beistand für seine Finanzen. Er zeige sich sehr ein geengt und sehr u nflexibel, gerade auch für Veränderung en, dies im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung. F ür den ersten Arbeitsmarkt sei aktuell und in Zukunft keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Ob

ein Arbeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt helf en könnte , eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, sei bei fehlende n persönlichen Voraussetzung en als kritisch und mit eher schlechter Prognose zu sehen. 2.3

Dr.

med

E.___ , Innere Medizin/Pneumologie, führte im Bericht vom 5.

August 2019 ( Urk.

8/ 65/7) aus, im Rahmen einer Polygrafie im Mai 2017 sei eine schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung festgestellt worden . Eine CPAP-Therapie sei am 2 8.

November 2017 begonnen worden und d arunter sei es zu einem guten Rückgang der Atempausen gekommen. In den diversen Kontrollen habe sich aber nur eine sehr mä ssige Nutzung gezeigt und bei der letzten Kontrolle am 6.

Juni 2019

sei eine leere SD Karte ohne Datenaufzeichnung gebracht worden . Der Beschwerdeführer habe telefonisch

mitgeteilt, dass er das CPAP Gerät seit der Konsul tation vom 6.

Juni 2019 nicht mehr benutzt habe , da es im Sommer zu heiss und er auch in den Ferien gewesen sei. 2.4 2 .4 .1

Im A.___ –Gutachten vom 2 8.

Februar 2020 ( Urk.

8/78), dessen Fachgutachten durch

Dr.

med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

erstellt wurden und welchem zudem ein neuropsychologisches Gutachten von dipl. psych. H.___ , Fachpsycho login für Neuropsychologie FSP ,

zugrunde lag , nannten die Experten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9) 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und zwanghaft en Zügen ( ICD-10 Z73) 3. Initial schwergradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom (erfolgreich therapiert) 4. Diabetes mellitus Typ II 5. Adipositas Grad 1 (BMI 32) 6. Verdacht auf thorakale Dermatomykose 2.4 .2

Der psychiatrische Experte führte aus (S. 21 ff. ), der Beschwerdeführer berichte, er könne sich nur sehr wenig konzentrieren, habe wenig Ausdauer und sei kra ftlos. Er bekunde v on der Stimmung her , dass er nicht traurig oder verzweifelt , aber seine Stimmung schon etwas gedämpft sei und er an Lustlosigkeit leide . Er äussere, dass er ordentlich, im Grunde sogar überordentlich, penibel, eh rgeizig und leistungsorientiert sei . Eine Z eit

lang habe er viele Dinge in seiner Wohnung gesammelt, die er später vielleicht einmal hätte gebrauchen können. E r verneine aber eindeutig eine ich-dystone Zwangssymptomatik. Die psychischen Probleme hätten sich ab 2012 eingestellt. Er sei damals arbeitslos geworden und habe sich schätzungsweise 250 bis 270 Mal erfolglos beworben. Seit Ende 2012 stehe er in psychiatrischer Behandlung, habe bereits mehrere Antidepressiva ausprobiert, die er nicht vertragen habe. Seit drei Jahren nehme er Brintellix ; die Depression habe sich aber erst im November 2019, seit er auf Lithium eingestellt worden sei, gebessert (S. 22).

Zum Tagesablauf berichte er (S. 24), er stehe zwischen 8.30 und 9 Uhr auf, verrichte seine Morgentoilette, ziehe sich an, trinke einen Kaffee, esse ein Toast brot oder ein Joghurt. Danach sei er unter Umständen schon wieder kaput t, lege sich ins Bett, etwa ein bis z wei Stunden und dämmere dahin. Anschliessend stehe er auf, mache etwas Hausarbeit, wasche vielleicht Geschirr ab, sei dann auch schon recht bald wieder körperlich kaputt. Am späten Vormittag lege er sich nochmals eine Stunde hin. Mittags mache er sich nur etwas Einfaches, nichts Aufwändiges. Nach dem Mittagessen gehe er einkaufen und anschli essend sehe er ein bis zwei Stunden fern , insbesondere Infosendungen und liege dabei auf der Coach. Zwischen 18 und 19 Uhr mache er sich wieder etwas Schnelles zum Essen. A nschliessend sehe er F ern, bleibe bis gegen 1 bis 2 Uhr auf und gehe dann zu Bett. Da er an sehr ausgeprägten Konzentrationsstörungen sowie Müdig keit leide, sehe er sich zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage.

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Experte aus (S. 25 f.) , d er Beschwerdeführer vermittle einen altersentsprechenden, gepflegten Eindruck . E in tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und werd e durchgehend aufrechter halten . Die Auffassung sei nicht erschwert. Die Konzentrationsfähigkeit werde subjektiv als massiv reduziert angegeben, zeige sich aber im Untersuchungs ge spräch zumindest nicht

gröber gestört. Der Beschwerdeführer

könne dem U nter suchungsgespräch aufmerksam folgen, verliere nie den Faden und a uch relativ komplexe und umfangr eiche Thematiken , wie etwa seine Berufsbiographie ,

könne er gut fo kussiert darlegen. Er bewältige auch r asche Themenwechsel prob lemlos und zeige sich bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert. Unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei in der Untersuchungssituation selbst keinerlei Antriebsminderung zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer wirke auch nicht auffallend müde oder gar verhangen, auch wenn er anamnestisch berichte, dass er im Lauf des Tages schnell erschöpft und bei Anstrengung schnell „körperlich kaputt" sei.

Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht erhoben werden , da dafür das bis 2012 err eichte soziale Funktionsniveau zu hoch sei. Es sei aber eine Persönlichkeitsakzen tuierung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen zu sehen (S. 27).

Dabei sei d ie diagnostische Einschätzung des Krankheitsbildes aufgrund der Be schwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation , sowie aufgrund von Inkons i sten zen erheblich erschwert. In der zur genaueren Klärung veranlasste n neuro psy chologische n Untersuchung habe aufgrund der verminderten Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft kein gültiges Testp rofil erstell t werden können (S. 29) . E ine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei aktuell keine zu stellen (S. 3 0 ).

2.4 .3

Aus internistische r Sicht hielt der Experte fest (S . 43 f. ), es liege ein dia gnostiziertes, initial als schwergradig eingestuftes Schlaf-Apnoe-Syndrom vor, welches nach anfänglicher Ablehnung und zwischenzeitlichen Compliance prob lemen nun mit regelmässigem T ragen des Geräts (gemeint: CPAP-Gerät, vgl. E. 2.3 ) pneumologisch zu einem ausgewiesenen Therapieerfolg mit einer massiven Re duktion d er Atempausen geführt habe . Weiterhin liege ein medikamentös behan de lter Diabetes mellitus vor, der bis dato keine Probleme bereitet habe . Folge komplikationen seien nicht aktenkundig und die aktuell gemessene n, im Grunde noch grenzwertigen Blutdruckwerte ,

seien leicht zu hoch, ohne dass eine arte rielle Hyp ertonie postuliert werden könn e . Es bestehe eine Adipositas Grad 1 und es zeige sich eine fragliche Dermatomykose am Thorax ventral.

Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könnten damit keine genannt werden . 2.4 .4

Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest ( Urk.

8/78/54), der Beschwer deführer zeige eine schwankende und teilweise deutlich verminderte Leistungs bereitschaft. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisleistungen erbringe er deutlich unterdurchschnittliche Ergeb nisse. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Ergebnisse stark schwan kend mit teilweise weit unterdurc hschnittlichen , teilweise mit normgerechten bis über durchschnittlichen Leistungen . In mehreren B ereichen erziele der Beschwerde führer jedoch auch erwartungsgerech te Ergebnisse, näml ich in der Orientierung, im Zahlen K odieren, teilweise im ver balen und visuellen Gedächtnis, im Be nen nen, in der

Visuokonstruktion , in der Planu ngsf ähigkeit und in der Denkflexibil i tät.

Dabei hätten die erzielten Werte teilweise bei relativ einfachen Aufgaben viele Standardabweichungen unter dem Niveau verschiedener klinischer Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft ergeben. So seien beispielsweise acht Stand ardabweichungen unter dem mittleren Leistungsbereich von Patienten mit schwe rem Schädel-Hirn-Trauma und neun Standardabweichungen unter dem Durch schnitt von depressiven Patienten .

D ie Ergebnisse hätten auf dem Niveau von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen und seien in einem einfachen nonverbalen Verfahren ebenfalls hoch auffällig gewesen. Es bestünden erheb liche Zweifel an der durchgängigen Mitwirkung in der Untersuchung und auf grund der verminderten Kooperations- und Anstre ngungsbereitschaft sei kein gültiges Testprofil erh ältlich gewesen (S. 55) . 2.4 .5

Zum Verlauf legten die Experten dar (S. 10 f. ) , dass seit Februar 2015 bei mittel gradiger depressiver Episode zunächst über längere Zeit in der bisherigen Tätig keit im Wesentlichen eine Arbeitsfähigkeit von 30

% vorgelegen habe. Aus heuti ger Sicht erscheine nachvollziehbar, d ass

- wie im Gutachten des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 angenommen - die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode spätestens seit Februar 2015 erfüllt gewesen seien. Entspre chend dem Bericht des Psychiatrie I.___ vom 8.

Juli 2019 (gemeint wohl D.___ ; vgl. Urk.

8/78/18 und E. 2.2 hiervor)

sei es sodann zu einer Re mission der Depression gekommen , wobei der genauere Zeitpunkt aus den Unter lagen nicht nachvollzogen werden könne und auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers nicht weiterhelfen könnten. Unter der Voraussetzung, dass e ine Remission tatsächlich vorgelegen habe, dürfte während de s

Jahr es

2 019 für einige Monate eine 100%i ge Arbeitsfähigke it vorgelegen haben. Spätestens im November 2019 habe sich aber die Depression offensichtlich wieder verschlech tert, wofür die Lithium-Augmentation spr e che , mit der im November 2019 be gonnen worden sei . Spätestens von Mitte November bis Mitte Dezember 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50

% vor gelegen und seit Mitte Dezember 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100

% . 2 .4.6

Mit Schreiben vom 1 4.

September 2020 ( Urk.

8/90; unterzeichnet in: Urk.

8/96) nahm Dr.

F.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens Stellung und verwies hinsichtlich der massgeblichen Indi katoren (E. 1.2.2) auf die jeweiligen Textstellen im Gutachten ( Urk.

8/90/1 f.). Im Weiteren äusserte er sich insbesondere zum Massgeblichkeit des Mini-ICF-App im Fall des Beschwerdeführers und führte aus, dass im Jahr 2016 bei mittel gradiger depressiver Episode nachvollziehbar stärker ausgeprägte Funktionsein schränkungen gemäss Mini-ICF-App vorgelegen hätten als bei der aktuellen Be gutachtung. 3. 3.1

Das A.___

Gutachten vom 2 8.

Februar 2020

( Urk.

8 /

78) basiert auf umfassenden psychiatrischen, neuropsychologischen und somatischen Untersuchung en und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter

erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagte n Beschwerden ausein ander . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung en in der Konsensbe ur teilung nachvollziehbar begründet. Dem A.___ Gutachten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4 hiervor ). 3.2

3.2.1

In formeller Hinsicht beanstandet d er Beschwerdeführer am

A.___ -Gutachten , dass nach der Konsensdiskussion die Unterschriften von Dr.

J.___ , Medizinische Verantwortung, Mitgl ied des Verwaltungsrates, Dr.

K.___ , medizinische Super vision, und L.___ , Präsident des Verwaltungsrates aufgeführt seien, die an der Begutachtung nicht mitgewirkt hätten. Auch sehe d ie Stellungnahme des A.___

vom 1 4.

September 2020 so aus, als seien die Unterschriften der Dres . F.___ und M.___ hineinkopiert worden ( Urk.

1 S. 7.

f.). 3.2.2

Dem kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer die begutachtenden Sachverständigen im Vorfeld der Untersuchung bekannt gegeben wurden ( Urk.

8/70). Sodann liegen die von den untersuchenden Experten unterschriebenen Teilgutachten auf (vgl. Urk.

8/78/37, 8/78/49 und 8/78/56). Das s in der b idisziplinären

(psychiatrisch/internistisch) Gesamtbeurteilung neben dem fallführenden Psychiater Dr.

F.___ sowie dem Internist en

Dr.

G.___ im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Abklärungs stelle auch medizinisch fachkundige Supervisoren und Mitglieder der Geschäfts leitung mitunterzeichnet haben (vgl. Urk.

8/78/14), schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht , sondern entspricht der gängigen Praxis von regelmässig als juristische Personen konstit u ierten medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) . Abweichungen

oder Widersprüche zwischen den Einzelgutachten und der Ge samtb eurteilu ng sind nicht ersichtlich, werden auch nicht geltend gemacht . Auch sind

sonst keine Anhaltspunkte erkennbar , dass die g esamtmedizinische E in schätzung nicht von allen Gutachtern mitgetragen wurde oder es bei der Unter zeichnung zu Unregelmässigkeiten gekommen ist. 3.3

3.3.1

In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer ,

es sei bereits einwandweise

geltend gemacht worden , dass Dr.

F.___ kein Mini-ICF-APP durchgeführt habe

und auch mit der Stellungnahme vom 1 4.

September 2020 sei offensichtlich, dass ein solches

nicht durchgeführt worden sei . Es sei auch zu beachten, dass die psychiatrische Untersuchung am 2 3.

Januar 2020 und die neuropsychologische Untersuchung erst am 5.

Februar 2020 stattgefunden habe (S. 8 f.). Der Gutachter sei der Verpflichtung , die Einschätzung der Fähigkeitsstörungen nach Abzug von Beschwerdebetonung und Aggravation nachvollziehbar darzulegen ,

nicht nach ge kommen und habe nicht

erklärt, wie er auf das Ergebnis gekommen sei . Im Gegensatz seien im Gutachten des Sanatorium s Z.___ vom 23.

August 2016 die Fähigkeitsstörungen lege artis erhoben und dokumentiert worden. Dr.

F.___ habe in seinem Gutachten auch die Tatsache der Haushaltshilfe unberücksichtigt gelassen und auch, dass die KESB am 17.

November 2015 eine Vertretungs bei standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet habe. Unter diesem Blickwinkel scheine es fragli ch, dass die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein sollen (S. 10 f.). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Neuropsychologin in ihrem gesamten Bericht das Wort Aggravation nicht verwendet habe und damit nicht überwiegend wahrscheinlich sei , dass eine Aggravation vorhanden sei (S.

E. 14 ). 3.3.2

Zum Beweiswert des Gutachten s des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 hat das Gericht im Urte il vom 2 9.

Oktober 2018 unter Erwägung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00116

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 6.

Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Zirngast Rechtsanwälte S chaffhauserstrasse 34, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ , gele rnter Koch, arbeitete von Novem ber 2001 bis zur von der Arbeitgeberin per 3 1.

Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei Y.___ , zuerst im internen Postversand und he rnach in der Hauswartung ( Urk.

8 /8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früher fassung im Dezember 2012 ( Urk.

8/4) , welche mangels Rückmeldung des Versicherten mit Schreiben vom 1 4.

Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Urk.

8 /7) , reichte X.___ am 1 7.

September 2015 ( Urk.

8 /9) die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen In va li denversicherung ein. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, tätigte Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht und liess eine psychiatrische Begutachtung im Sanatorium Z.___ durchführen (Gut ac hten vom 2 3.

August 2016, Urk.

8 /34). Mit Verfügung vom 2 7.

Februar 2017 ( Urk.

8/44) wies sie das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung ab . Die dagegen am 3 0.

März 2017 ( Urk.

8/45/3-11 ) erhobene Beschwerde des zwischen zeitlich verbeiständeten Versicherten ( Urk.

8/31)

wurde durch das hiesige

Sozial versi cherungsgericht im Urteil vom 2 9.

Oktober 2018 ( Prozess Nr.

IV.2017.00386 )

in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 2 7.

Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk.

8/49 ).

In Umsetzung des Urteils vom 2 9.

Oktober 2018 holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk.

8/ 63 und Urk.

8/65) und veranlasste eine medizinische Begutachtung im A.___ Abklärungszentrum ( Urk.

8/70 ). Das am 2 8.

Februar 2020

erstattete A.___ -Gutachten ( Urk.

8/78) unterbreitete sie ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stel lungnahme ( Urk.

8/82/5 f.). Mit Vorbescheid vom 2 0.

Mai 20 20 ( Urk.

8 / 83 ) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 0.

Juli 2020 ( Urk.

8 / 88 ) Einwand. Nach dem die IV-Stelle beim A.___

e rgänzende Angaben eingeholt ( Urk.

8/90) und sich der Versicherte dazu geäussert hatte ( Urk.

8/94) , wies sie

das Leistungsbegehren mit Verfügu ng vom 1 8.

Januar 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versi cherte am 1 8.

Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mit Wirkung ab 1.

März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der psychiatrische Sach verhalt mittels eines Gerichtsgutachtens zu erheben. Die IV-Stelle schloss in ihr er Beschwerdeantwort vom 2 6.

März 2021 ( Urk.

7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 9.

März

2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein(BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl.

BGE 143 V 409 E.

4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnos tischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E.

4.5.2 unter Hinweis auf BGE

141

V

281 E.

3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E.

4.3 ). 1.3

1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig ( Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid ( Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente ( Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 1.3.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a der Verordnung über die In vali den versicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis). 1.3.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.

Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie de rungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus zuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben inte griert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah run gen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE

145 V 209 E.

5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7.

Juni 2021 E.

2.3 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55.

Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE

145 V 209 E.

5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art.

17 Abs.

1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E.

5.3). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE

125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0.

Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20.

April 2021 E.

3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00386 vom 2 9.

Oktober 2018 ( Urk.

8/49 ) wurde die Sache zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen an die Be schwe rdegegnerin zurückgewiesen , da der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dabei insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechts gen ügend ermittelt werden konnten. Zwar erwies sich das Gutachten des Sana toriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 ( Urk.

8/34) in diagnostischer Hinsicht als nachvollziehbar (mittelgradige depressive Episode und Persönlichkeitsakzentu ierung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen ; E. 4.1 im Urteil IV.2017.00386, Urk.

8/49/10-11 ). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt e , er schien der gutachterliche Schluss auf eine seit Februar 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkei t sowie auf eine Restarbeitsfähigkeit von nur zwei Stunden pro Tag indes als nicht schlüssig (E. 4.2 im zitierten Urteil; Urk.

8/49/11-12). 2.2

Prof. Dr.

med. B.___ und der behandelnde Arzt

C.___ , Fach ä rzt e für Psychia trie und Psychotherapie , D.___ , wies en im Verlaufsbericht vom 8.

J uli 2019 ( Urk.

8/63) auf die Behandlung d es Beschwerdeführer s in wöch entlichen bis vierzehntägigen Abständen seit 2 3.

Juni 2015 mit letzter Kontrolle am 1 3.

Juni 2019 hin und nannten folgende Diagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61) - schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer habe gla ubhaft ein en Arbeitswunsch. E s bestünden aber eine rasche Überforderungstendenz, ein e stark eingeschränkte Stressbelastung s-

und Frustrations toleranz und durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ein grosses Misstrauen , Zweifel sowie eine stark ein geschränkte Beziehungsfähigkeit. Er be nötige grosse Unterstützung zur Haushaltsführung und habe einen Beistand für seine Finanzen. Er zeige sich sehr ein geengt und sehr u nflexibel, gerade auch für Veränderung en, dies im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung. F ür den ersten Arbeitsmarkt sei aktuell und in Zukunft keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Ob

ein Arbeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt helf en könnte , eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, sei bei fehlende n persönlichen Voraussetzung en als kritisch und mit eher schlechter Prognose zu sehen. 2.3

Dr.

med

E.___ , Innere Medizin/Pneumologie, führte im Bericht vom 5.

August 2019 ( Urk.

8/ 65/7) aus, im Rahmen einer Polygrafie im Mai 2017 sei eine schwere komplexe schlafbezogene Atemstörung festgestellt worden . Eine CPAP-Therapie sei am 2 8.

November 2017 begonnen worden und d arunter sei es zu einem guten Rückgang der Atempausen gekommen. In den diversen Kontrollen habe sich aber nur eine sehr mä ssige Nutzung gezeigt und bei der letzten Kontrolle am 6.

Juni 2019

sei eine leere SD Karte ohne Datenaufzeichnung gebracht worden . Der Beschwerdeführer habe telefonisch

mitgeteilt, dass er das CPAP Gerät seit der Konsul tation vom 6.

Juni 2019 nicht mehr benutzt habe , da es im Sommer zu heiss und er auch in den Ferien gewesen sei. 2.4 2 .4 .1

Im A.___ –Gutachten vom 2 8.

Februar 2020 ( Urk.

8/78), dessen Fachgutachten durch

Dr.

med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

erstellt wurden und welchem zudem ein neuropsychologisches Gutachten von dipl. psych. H.___ , Fachpsycho login für Neuropsychologie FSP ,

zugrunde lag , nannten die Experten in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9) 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und zwanghaft en Zügen ( ICD-10 Z73) 3. Initial schwergradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom (erfolgreich therapiert) 4. Diabetes mellitus Typ II 5. Adipositas Grad 1 (BMI 32) 6. Verdacht auf thorakale Dermatomykose 2.4 .2

Der psychiatrische Experte führte aus (S. 21 ff. ), der Beschwerdeführer berichte, er könne sich nur sehr wenig konzentrieren, habe wenig Ausdauer und sei kra ftlos. Er bekunde v on der Stimmung her , dass er nicht traurig oder verzweifelt , aber seine Stimmung schon etwas gedämpft sei und er an Lustlosigkeit leide . Er äussere, dass er ordentlich, im Grunde sogar überordentlich, penibel, eh rgeizig und leistungsorientiert sei . Eine Z eit

lang habe er viele Dinge in seiner Wohnung gesammelt, die er später vielleicht einmal hätte gebrauchen können. E r verneine aber eindeutig eine ich-dystone Zwangssymptomatik. Die psychischen Probleme hätten sich ab 2012 eingestellt. Er sei damals arbeitslos geworden und habe sich schätzungsweise 250 bis 270 Mal erfolglos beworben. Seit Ende 2012 stehe er in psychiatrischer Behandlung, habe bereits mehrere Antidepressiva ausprobiert, die er nicht vertragen habe. Seit drei Jahren nehme er Brintellix ; die Depression habe sich aber erst im November 2019, seit er auf Lithium eingestellt worden sei, gebessert (S. 22).

Zum Tagesablauf berichte er (S. 24), er stehe zwischen 8.30 und 9 Uhr auf, verrichte seine Morgentoilette, ziehe sich an, trinke einen Kaffee, esse ein Toast brot oder ein Joghurt. Danach sei er unter Umständen schon wieder kaput t, lege sich ins Bett, etwa ein bis z wei Stunden und dämmere dahin. Anschliessend stehe er auf, mache etwas Hausarbeit, wasche vielleicht Geschirr ab, sei dann auch schon recht bald wieder körperlich kaputt. Am späten Vormittag lege er sich nochmals eine Stunde hin. Mittags mache er sich nur etwas Einfaches, nichts Aufwändiges. Nach dem Mittagessen gehe er einkaufen und anschli essend sehe er ein bis zwei Stunden fern , insbesondere Infosendungen und liege dabei auf der Coach. Zwischen 18 und 19 Uhr mache er sich wieder etwas Schnelles zum Essen. A nschliessend sehe er F ern, bleibe bis gegen 1 bis 2 Uhr auf und gehe dann zu Bett. Da er an sehr ausgeprägten Konzentrationsstörungen sowie Müdig keit leide, sehe er sich zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage.

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Experte aus (S. 25 f.) , d er Beschwerdeführer vermittle einen altersentsprechenden, gepflegten Eindruck . E in tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und werd e durchgehend aufrechter halten . Die Auffassung sei nicht erschwert. Die Konzentrationsfähigkeit werde subjektiv als massiv reduziert angegeben, zeige sich aber im Untersuchungs ge spräch zumindest nicht

gröber gestört. Der Beschwerdeführer

könne dem U nter suchungsgespräch aufmerksam folgen, verliere nie den Faden und a uch relativ komplexe und umfangr eiche Thematiken , wie etwa seine Berufsbiographie ,

könne er gut fo kussiert darlegen. Er bewältige auch r asche Themenwechsel prob lemlos und zeige sich bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert. Unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei in der Untersuchungssituation selbst keinerlei Antriebsminderung zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer wirke auch nicht auffallend müde oder gar verhangen, auch wenn er anamnestisch berichte, dass er im Lauf des Tages schnell erschöpft und bei Anstrengung schnell „körperlich kaputt" sei.

Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht erhoben werden , da dafür das bis 2012 err eichte soziale Funktionsniveau zu hoch sei. Es sei aber eine Persönlichkeitsakzen tuierung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen zu sehen (S. 27).

Dabei sei d ie diagnostische Einschätzung des Krankheitsbildes aufgrund der Be schwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation , sowie aufgrund von Inkons i sten zen erheblich erschwert. In der zur genaueren Klärung veranlasste n neuro psy chologische n Untersuchung habe aufgrund der verminderten Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft kein gültiges Testp rofil erstell t werden können (S. 29) . E ine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei aktuell keine zu stellen (S. 3 0 ).

2.4 .3

Aus internistische r Sicht hielt der Experte fest (S . 43 f. ), es liege ein dia gnostiziertes, initial als schwergradig eingestuftes Schlaf-Apnoe-Syndrom vor, welches nach anfänglicher Ablehnung und zwischenzeitlichen Compliance prob lemen nun mit regelmässigem T ragen des Geräts (gemeint: CPAP-Gerät, vgl. E. 2.3 ) pneumologisch zu einem ausgewiesenen Therapieerfolg mit einer massiven Re duktion d er Atempausen geführt habe . Weiterhin liege ein medikamentös behan de lter Diabetes mellitus vor, der bis dato keine Probleme bereitet habe . Folge komplikationen seien nicht aktenkundig und die aktuell gemessene n, im Grunde noch grenzwertigen Blutdruckwerte ,

seien leicht zu hoch, ohne dass eine arte rielle Hyp ertonie postuliert werden könn e . Es bestehe eine Adipositas Grad 1 und es zeige sich eine fragliche Dermatomykose am Thorax ventral.

Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könnten damit keine genannt werden . 2.4 .4

Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest ( Urk.

8/78/54), der Beschwer deführer zeige eine schwankende und teilweise deutlich verminderte Leistungs bereitschaft. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisleistungen erbringe er deutlich unterdurchschnittliche Ergeb nisse. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Ergebnisse stark schwan kend mit teilweise weit unterdurc hschnittlichen , teilweise mit normgerechten bis über durchschnittlichen Leistungen . In mehreren B ereichen erziele der Beschwerde führer jedoch auch erwartungsgerech te Ergebnisse, näml ich in der Orientierung, im Zahlen K odieren, teilweise im ver balen und visuellen Gedächtnis, im Be nen nen, in der

Visuokonstruktion , in der Planu ngsf ähigkeit und in der Denkflexibil i tät.

Dabei hätten die erzielten Werte teilweise bei relativ einfachen Aufgaben viele Standardabweichungen unter dem Niveau verschiedener klinischer Gruppen mit guter Anstrengungsbereitschaft ergeben. So seien beispielsweise acht Stand ardabweichungen unter dem mittleren Leistungsbereich von Patienten mit schwe rem Schädel-Hirn-Trauma und neun Standardabweichungen unter dem Durch schnitt von depressiven Patienten .

D ie Ergebnisse hätten auf dem Niveau von Patienten mit fortgeschrittener Demenz gelegen und seien in einem einfachen nonverbalen Verfahren ebenfalls hoch auffällig gewesen. Es bestünden erheb liche Zweifel an der durchgängigen Mitwirkung in der Untersuchung und auf grund der verminderten Kooperations- und Anstre ngungsbereitschaft sei kein gültiges Testprofil erh ältlich gewesen (S. 55) . 2.4 .5

Zum Verlauf legten die Experten dar (S. 10 f. ) , dass seit Februar 2015 bei mittel gradiger depressiver Episode zunächst über längere Zeit in der bisherigen Tätig keit im Wesentlichen eine Arbeitsfähigkeit von 30

% vorgelegen habe. Aus heuti ger Sicht erscheine nachvollziehbar, d ass

- wie im Gutachten des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 angenommen - die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode spätestens seit Februar 2015 erfüllt gewesen seien. Entspre chend dem Bericht des Psychiatrie I.___ vom 8.

Juli 2019 (gemeint wohl D.___ ; vgl. Urk.

8/78/18 und E. 2.2 hiervor)

sei es sodann zu einer Re mission der Depression gekommen , wobei der genauere Zeitpunkt aus den Unter lagen nicht nachvollzogen werden könne und auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers nicht weiterhelfen könnten. Unter der Voraussetzung, dass e ine Remission tatsächlich vorgelegen habe, dürfte während de s

Jahr es

2 019 für einige Monate eine 100%i ge Arbeitsfähigke it vorgelegen haben. Spätestens im November 2019 habe sich aber die Depression offensichtlich wieder verschlech tert, wofür die Lithium-Augmentation spr e che , mit der im November 2019 be gonnen worden sei . Spätestens von Mitte November bis Mitte Dezember 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50

% vor gelegen und seit Mitte Dezember 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100

% . 2 .4.6

Mit Schreiben vom 1 4.

September 2020 ( Urk.

8/90; unterzeichnet in: Urk.

8/96) nahm Dr.

F.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens Stellung und verwies hinsichtlich der massgeblichen Indi katoren (E. 1.2.2) auf die jeweiligen Textstellen im Gutachten ( Urk.

8/90/1 f.). Im Weiteren äusserte er sich insbesondere zum Massgeblichkeit des Mini-ICF-App im Fall des Beschwerdeführers und führte aus, dass im Jahr 2016 bei mittel gradiger depressiver Episode nachvollziehbar stärker ausgeprägte Funktionsein schränkungen gemäss Mini-ICF-App vorgelegen hätten als bei der aktuellen Be gutachtung. 3. 3.1

Das A.___

Gutachten vom 2 8.

Februar 2020

( Urk.

8 /

78) basiert auf umfassenden psychiatrischen, neuropsychologischen und somatischen Untersuchung en und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter

erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagte n Beschwerden ausein ander . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung en in der Konsensbe ur teilung nachvollziehbar begründet. Dem A.___ Gutachten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4 hiervor ). 3.2

3.2.1

In formeller Hinsicht beanstandet d er Beschwerdeführer am

A.___ -Gutachten , dass nach der Konsensdiskussion die Unterschriften von Dr.

J.___ , Medizinische Verantwortung, Mitgl ied des Verwaltungsrates, Dr.

K.___ , medizinische Super vision, und L.___ , Präsident des Verwaltungsrates aufgeführt seien, die an der Begutachtung nicht mitgewirkt hätten. Auch sehe d ie Stellungnahme des A.___

vom 1 4.

September 2020 so aus, als seien die Unterschriften der Dres . F.___ und M.___ hineinkopiert worden ( Urk.

1 S. 7.

f.). 3.2.2

Dem kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer die begutachtenden Sachverständigen im Vorfeld der Untersuchung bekannt gegeben wurden ( Urk.

8/70). Sodann liegen die von den untersuchenden Experten unterschriebenen Teilgutachten auf (vgl. Urk.

8/78/37, 8/78/49 und 8/78/56). Das s in der b idisziplinären

(psychiatrisch/internistisch) Gesamtbeurteilung neben dem fallführenden Psychiater Dr.

F.___ sowie dem Internist en

Dr.

G.___ im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Abklärungs stelle auch medizinisch fachkundige Supervisoren und Mitglieder der Geschäfts leitung mitunterzeichnet haben (vgl. Urk.

8/78/14), schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht , sondern entspricht der gängigen Praxis von regelmässig als juristische Personen konstit u ierten medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) . Abweichungen

oder Widersprüche zwischen den Einzelgutachten und der Ge samtb eurteilu ng sind nicht ersichtlich, werden auch nicht geltend gemacht . Auch sind

sonst keine Anhaltspunkte erkennbar , dass die g esamtmedizinische E in schätzung nicht von allen Gutachtern mitgetragen wurde oder es bei der Unter zeichnung zu Unregelmässigkeiten gekommen ist. 3.3

3.3.1

In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer ,

es sei bereits einwandweise

geltend gemacht worden , dass Dr.

F.___ kein Mini-ICF-APP durchgeführt habe

und auch mit der Stellungnahme vom 1 4.

September 2020 sei offensichtlich, dass ein solches

nicht durchgeführt worden sei . Es sei auch zu beachten, dass die psychiatrische Untersuchung am 2 3.

Januar 2020 und die neuropsychologische Untersuchung erst am 5.

Februar 2020 stattgefunden habe (S. 8 f.). Der Gutachter sei der Verpflichtung , die Einschätzung der Fähigkeitsstörungen nach Abzug von Beschwerdebetonung und Aggravation nachvollziehbar darzulegen ,

nicht nach ge kommen und habe nicht

erklärt, wie er auf das Ergebnis gekommen sei . Im Gegensatz seien im Gutachten des Sanatorium s Z.___ vom 23.

August 2016 die Fähigkeitsstörungen lege artis erhoben und dokumentiert worden. Dr.

F.___ habe in seinem Gutachten auch die Tatsache der Haushaltshilfe unberücksichtigt gelassen und auch, dass die KESB am 17.

November 2015 eine Vertretungs bei standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet habe. Unter diesem Blickwinkel scheine es fragli ch, dass die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein sollen (S. 10 f.). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Neuropsychologin in ihrem gesamten Bericht das Wort Aggravation nicht verwendet habe und damit nicht überwiegend wahrscheinlich sei , dass eine Aggravation vorhanden sei (S.

14 ). 3.3.2

Zum Beweiswert des Gutachten s des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 hat das Gericht im Urte il vom 2 9.

Oktober 2018 unter Erwägung 4.2 und 4.3 ( Urk.

8/49/11 f.) dargelegt , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . Da rauf kann verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass die damaligen Gut ach ter ausschliesslich auf das vom Beschwerdeführer beschriebene und auf gezeigte negative Leistungsbild abstellten und keine Auseinandersetzung mit ausgewiese n en Ressourcen und keine Würdigung von psychosoz ialen Belastungsfaktoren erfolgte. Dies führte zur R ückweisung der Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin worauf die Begutachtung im A.___

durchgeführt wurde .

Zur Rüge, bei dieser Begutachtung sei das Mini-ICF-APP nicht durchgeführt worden, hat das A.___ aus medizinischer Sicht

am 1 4.

September 2020 Stellung genommen (vgl. Urk.

8/90). Dabei wurde dargelegt, dass die Nutzung dieses Instrumente s

nur optional

ist und d a der Gutachter sich bei der Anwendung auf die Angaben der Exploranden ab stützen müsse , der Einsatz nicht mit objektiven Befunden gleichgesetzt werden

könne . Dami t ist nachvollzie hbar, dass bei im Raum stehender

fraglicher subjektiver Leistungsbereitschaft

mit diesem Instru ment arium keine verlässlichen Angaben zu erhalten sind. Gleich verhält es sich auch mit den neuropsychologischen Untersuchungen , wird doch für deren Aus sagekraft eine uneingeschränkte Leistungsbereit schaft vorausgesetzt , die bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung im A.___ , anders noch als bei der neuropsychologischen Abklärung im Mai 2016 ( Urk.

8/34/39-41) , nicht gegeben war (vgl. Urk.

8/ 78/53

f. ) . Dass der f allführende Psychiater , nachdem er den Beschwerdeführer am 2 3.

Januar 2020 untersucht hatte, anlässlich seiner diagnostischen Einschätzung bei der F ertig stellung des Gutachtens am 1 8.

Februar 2020 die Ergebnisse der neur opsychologischen Tes tung vom 5.

Februar 2020 ebenso

wie

die L aborbefunde zur diagnostischen Ein schät zung aus psychiatrischer Sicht beigezogen hat respektiv e

beiziehen

musste, ist vor diesem Hintergrund überzeugend dargelegt (vgl. Urk.

8/78/20 , 8/78/28 und 8/78/29 ) . Vom psychiatrischen Gutachter wurde dabei transparent auf die Schwierigkeit hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung des Krankheitsbildes hingewiesen ,

nachdem subjektive Beschwerdeangaben mit objektiven Untersu chungs befunden nicht in Einklang zu bringen waren und in den neuropsy cho logischen Testungen

neben unauffälligen auch Ergebnisse gezeigt wurden, die unter dem mittleren Leistungsbereich von Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und auf dem Niveau von Patient en mit fortgeschrittener Demenz liegen . Dass hierin ein

deutlicher Widerspruch zum Leistungsniveau im Alltag mit weit gehend eigenständiger Lebensführung sowie dem Fahren eines PKW erkannt wurde , ist überzeugend dargelegt (vgl. Urk.

8/78/54 f.).

Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einmal pro Woche die Mith ilfe des Sozialdienst s der Gemeinde für seine Haus halt besorgung und einen Beistand zur Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten beansprucht. Darauf wie auch auf

sein Messie-Verhalten, welches Thematik der derzeitigen Behandlung sei ,

wurde in der neuro psychologischen Untersuchung hingewiesen (vgl. Urk.

8/78/52). Auch wurde diese Thematik in der psychiatrischen Untersuchung

im Rahmen der Sozialanamnese thematisiert und blieb mit dem Hinweis auf «Zwanghaftes Verhalten im Wohnen» nicht unerwähnt ( Urk.

8/78/22) . In der internistischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er ein Problem habe , Dinge « wegzuschmeissen » , und viel sammle, dass er sich auf freiwilliger Basis von einem Beistand beraten lasse und , obwohl ihm die Hausarbeit schwerfalle, keine Fremdhilfe habe ( Urk.

8/78/41). Im Übrigen lag den Gutachtern auch die Fotodokumentation der Polizei N.___ vom 2 0.

Januar 2015 , welche im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung wegen Verwahrlosung erstellt wurde ( Urk.

8/30), und der Entscheid der KESB N.___

( Urk.

8/31) vor, was im Akten auszug des Gutachtens exp lizit festgehalten wurde ( Urk.

8 /78/15).

Dass im Rahmen des psychiatrischen Interviews dazu nicht explizit

weiter nachge fragt wurde , vermag allenfalls dar in gründen, dass der Beschwerdeführer selber dieser Thematik keinen grösseren Stellenwert mehr zu gemessen hat , worauf seine ungenau en und abweichenden Ausführungen in den verschiedenen Untersu chungen hinweisen .

Der Verlässlichkeit der

von psychiatrischer Seite her erhobenen Untersu chungs befunde und Diagnosen sowie der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt ist dies nicht abträglich. Anhalts punkte, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht an die massgebenden nor mativen R ahmenbedingungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hat (vgl. dazu insbesondere: Urk.

8/90/2) , ergeben sich sodann

keine . D ie funktio nellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei überprüft . Damit besteht kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der A.___ -Gutachter

im Begutachtungszeitpunkt abzustellen.

3.4 3.4.1

Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten des A.___ anbelangt, war diese auf grund der im Vordergrund stehenden psychischen Symptomatik

im Wesentlichen auf psychiatrischem Fachgebiet zu erheben . Dass sich dabei die Erhebung der Anamnese mit Bezug auf die Entwicklung einer depressiven Symptomatik als s chwierig gestaltete , wurde vom psychiatrischen Experten zu Recht festgehalten.

N achdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte und das Gutachten des Sana toriums Z.___

keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bildete n (E.2.1), waren die Gutachter des A.___ gehalten, diese vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungsfaktoren und der persönlichen Res sourcen des Beschwerdeführers sowie einer allfällig fehlenden Leistungsbereit schaft auch im Verlauf zu beurteilen . Dabei wurde mit Bezug auf die medi zini schen Akten nachvollziehbar dargelegt , dass davon auszugehen ist, dass spätes tens seit Februar 2015 die Kriterien für ein e

mittelgradige

depressive Episode als erfüllt gesehen werden können

und die Symptomatik aufgrund des späteren Bericht s vom 8.

Juli 2019 (vgl. E. 2.2) offensichtlich remittiert e . Dass sich die Symptomatik im November 2019 vorübergehend wieder verschlechtert hat , wur de mit der Aufnahme einer

Lithium-Augmentation begründet, die ihre Wirkung ab Mitte Dezember 2019 zeigte, sodass seither nur noch die Diagnose rezidivierende Störung nicht näher bezeichnet (ICD-10 F 33.9) gestellt werden konnte ( Urk.

8/78/29). Dabei stellte der Gutachter offensichtlich auch auf die anamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers ab, welcher angab, dass er im November 2019 auf Lithium eingestellt worden sei, was sich auf sein Befinden sehr positiv ausgewirkt habe, er aufgestellter, psychisch in besserer Verfassung sei und diese Veränderung Mitte Dezember 2019 wahrgenommen habe ( Urk.

8/78/22).

Die

Verlauf sbeurteilung

überzeugt insoweit, als Dr.

F.___

im Wesentlichen ge stützt auf die Akten darauf schloss, dass

sich beim Beschwerdeführer

im Jahr 2012 nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und vergeblichen intensiven Stellenbe mühungen eine rezidivierende depressive Störung entwickelt hat. Diese zeitigte gemäss seiner Beurteilung

im hier interessierenden Zeitraum ab Februar respek tive März 2015 (Anmeldung vom 1 7.

September 2015)

bei mittelgradiger depres siver Episode zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 30

% in der zuletzt ausgeübten

und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

% . Nach vollziehbar legte Dr.

F.___ dar, weshalb die im Gutachten des Sanatoriums Z.___ vom 2 3.

August 2016 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkei t in ange stamm ter und nur 21.5%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangels Hin wei sen auf kognitive Einschränkungen in der neuropsychologischen Unter su chung vom 2 0.

Mai 2016 (vgl. 8/34/39-41) sowie angesichts der zum Aktivi tätsniveau diskrepanten Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers trotz mittel gradiger Au s prägung der depressiven Störung nicht überzeugt ( Urk.

8/78/32 ) .

Seine Einschät zung, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2015 bis zur Remission der Depression in einer optimal angepassten Tätigkeit (extern strukturiert, gut ange leitet: Urk.

8/78/32) zu 50

% arbeitsfähig war , korrespondiert sodann weitgehend mit der Einschätzung des bereits dannzumal behandelnden Psychiaters vom 4.

Juli 2016 , welcher das Erreichen einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit gemäss seiner telefonischen Auskunft zu Händen des Sanatoriums Z.___ als möglich erachtete ( Urk.

8/34/13).

Im Lichte der massgeblichen Indikatoren (E. 1.2.2) gilt es im Weiteren zu be rücksichtigen, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 0.

Mai 2016 und in der Begutachtung im Sanatorium

Z.___ (noch) kein suboptimales Leistungsverhalten festgestellt wurde ( Urk.

8/34/17, 8/34/40). Die Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde im Gutachten des Sanatoriums Z.___ ( Urk.

8/34/15) fiel im Vergleich zur Begutachtung im A.___

sodann erheblicher aus und die Behandlung der komplexe n schlafbezogene n Atemstörung als all fällig relevante Komorbidität wurde erst im November 2017 anhand genommen (E. 2.3). Entsprechend drängen sich an der gutachterlich festgestellten medizi nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50

% ab Februar 2015 auch im Lichte der normativen Vorgaben keine Zweifel auf. 3. 4.2

Dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers spätestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Januar und Februar 2020 gebessert hat und nunmehr keine funktionellen Auswirkungen mehr nach sich zieht, ist nach dem oben Gesagten erstellt (E. 3.3). Ob es sich rechtfertigt, allein aufgrund der Tatsache der Lithium-Augmentation im November 2019 auf eine vorübergehend e Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine tiefere Arbeitsfähigkeit von nur 30-50

% während eines Monats zu schliessen, kann sodann offenbleiben, bliebe eine solche Verschlechterung mangels der notwendigen Dauer von drei Monaten doch ohnehin unbeachtlich ( Art.

88a Abs.

2 IVV). Auch muss – wie sich aus der nachfolgenden E. 4 ergibt - nicht abschliessend geklärt werden, ob sich die Annahme einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszu stan des bereits ab 8.

Juli 2019 (vgl. E. 3.4.1) rechtfertigt. 3.5

A uf die Beurteilung der Experten im Gutachten des A.___ kann daher auch im Verlauf abgestellt werden . Da im Rahmen eines beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351) die Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise festgelegt wurde , sind von w eitere n medizinische n Abklä rungen

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk.

1 S. 2)

darauf zu verzichten ist (antizipiert Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b ). 4.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswi rkungen dieser Einschränkung im Ver lauf. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7.

September 2015 zum Leistungsbezug an . Unter Berücksichtigung, dass ab Februar 2015 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Resta rbeits fähigkeit bestand und der Rentenanspruch frühestens sechs Mo nate nach der Anmeldung und nach Erfüllen des Wartejahres entstehen kann ( Art.

29 Abs.

1 in Verbindung mit Art.

28 Abs.

1 lit . b IVG ) , sind die erwerblichen Auswirkungen ab M ärz 2016

zu prüfen. 4.2

Hinsichtlich der Vergleichseinkommen ist

zu berücksichtigen, dass der Beschwer de führer eine Berufslehre als Koch in O.___ absolvierte und zuletzt bei der Y.___ vom 1.

November 2001 bis 3 1.

Januar 2013 tätig war. Dabei war er zuerst mit verschiedenen Aufgaben im Innendienst, wie V erteilen und S ortieren der internen Post, Installation von Apparaten und Einrichtungen und ab 2007 mit Hauswartungsaufgaben in den Liegenschaften der Y.___ betraut. Das Arbeitsverhältnis wurde Seitens der Arbeitgeberin gekündigt, weil sie neue Räumlichkeiten bezog und dadurch das Tätigkeitsumfeld des Beschwerdeführers weg fiel ( Urk.

8/8/2-4 , vgl. auch Urk.

8/78/23 ). Da der Beschwerdeführer die letzte Anstellung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, kann a ls Ausgangspunkt für das Valideneinkommen nicht auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abge stellt werden . Nachdem der B eschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Koch seit 1987 nicht mehr ausgeübt hat , sondern verschiedenen ungelernten Tätigkei ten nachg egangen ist

(vgl. Urk.

8/14 sowie Urk.

8/34/7) , und seit der Kündigung per 3 1.

Januar 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind

für die Vergleichseinkommen Lohnstatistiken beizuziehen , wobei für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleichen Tabelle n der Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1 , Total)

zur Anwendung gelangen, sodass der Ein kommensvergleich anhand eines rechnerischen Prozentvergleiches zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8.

Oktober 2019 E. 4.2 mit Hin weisen ) .

Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Inva lideneinkommen s besteht nicht , bilden doch

weder die Notwendigkeit eine r

psy chisch bedingt verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kol legen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9.

Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 1 1.

A pril 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) noch eine Teilzeitbeschäftigung automatisch eine n zusätzlichen Grund für eine Reduk tion (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4.

März 2019 E. 4.3.1 ) . Gemäss der L SE-Tabelle T18 für das Jahr 2016 verdienten zwar statistisch Männer mit ein em Beschäftigungsgrad von 50-74

% ohne Kaderfunktion rund 4

% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90

% und mehr. Dies stellt aber praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesge richts 9C_329/2021 vom 2 9.

Oktober 2021 8.6) .

Das Belastungsprofil beim Beschwerdeführer zeigt sich sodann im Wesentlichen in psychiatrischer Hinsicht und zwar in der Weise beeinträchtigt, dass als optimal geeignet e Tätigkeit eine gut strukturierte regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit ange geben wird ( Urk.

8/78/33). A ufgrund eines moderaten Hypoglykämierisikos (Unterzuckerung) sind des Weitern Tätigkeiten unter Bedienung gefährlicher Maschinen , auf Leitern und mit Absturzgefahr sowie mit potentieller Fremd- oder Selbstgefährdung (z.B. Personentransport) eher nicht geeignet ( Urk.

8/78 / 13 und Urk.

8/78/33). Dem Beschwerdeführer stand damit auch im Verlauf ein grosses Spektrum an Tätigkeiten offen . Faktoren, welche ihn gegenüber gesunden Mit be werber n

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt benachteili g en,

wurde sodann bereits mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50

%

zureichend Rechnung getragen . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist damit nicht ange zeigt . 4.3

U nter Berücksichtig ung des zumutbaren Pensums von 5 0

%

führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 50

% und zum Anspruch auf eine halbe Rente der Inva li denversicherung ab März 201 6.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens ab der A.___ -Begutachtung

zufolge Remission der depressiven Symptomatik und dem medizinisch-theoretisch (wieder) erlan g ten 100%igen Leistungsvermögen

bleibt zu prüfen , ob der im April 1957 gebo rene Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Denn u nabhängig davon, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5.

Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst (1 8.

Januar 2021) oder jener des Feststehens der ents pre chenden medizinischen Zumutbarkeit (d.h. bei Erstattung des Gutachtens vom 2 8.

Februar 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9.

Juli 2020 E.

3.2 mit Hinweisen) - , fällt der Beschwerdeführer in die Kategorie der über 55-jährigen Versicherten, bei welchen die Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.3.4 ).

Die Beschwerdegegnerin hat weder d en R entenanspruch im Verlauf noch die Ein gliederungsfrage aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes geprüft, obwohl dies aufgrund des Gutachtens des A.___ , auf welches sie abstellte , an gezeigt gewesen wäre.

Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrit tenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliede rung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer wur de durch die behan deln den Ärzte wie auch durch die Vorgutachter im Wesentlichen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Prof .

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8.

Juli 2019 sodann einen glaubhaften Arbeitswunsch des Beschwerdeführers (E.

2.2), welcher noch im Jahr 2014 an einer mehrmonatigen Wiedereinglie de rungsmassnahme des RAV teilgenommen hat ( vgl. Urk.

8/34/7-8). E ine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit kann ihm daher im Verlauf nicht vorgeworfen werden. Die Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen würde erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen. Da der Beschwerde führer bereits zum jetzigen Zeitpunkt 64 1 / 2 -jährig ist, kann auf eine Rückweisung hierfür verzichtet werden, ist doch ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 auszu gehen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8.

Januar 2021 ist nach dem Gesagten aufzu heben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1.

März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, teilweise gutzuheissen.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.

61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8.

Januar 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

März 201 6 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef