opencaselaw.ch

IV.2017.00386

Mittelgradige depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeit. 100%ige AUF gemäss Gutachten erfolgte ohne Auseinandersetzung mit positivem Leistungsbild und psychosozialen Faktoren. Rückweisung zur erneuten Begutachtung unter Berücksichtigung der Indikatoren.

Zürich SozVersG · 2018-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ , gelernter Koch, arbeitete von

Novem ber 2001 bis zur von der Arbeitgeberin per 3 1. Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei der A.___ ,

zuerst

im internen Postversand und hernach

in der Hauswartung

( Urk. 7/ 8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früherfassung im Dezember 2012 ( Urk. 7/4) mit

Ab schluss der Frühinterventionsmassnahmen im Januar 2013 (vgl. Urk. 7/7) reichte

X.___

am 1 7. September 2015

( Urk. 7/9) die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht und teilte am 8. Februar 2016 mit ( Urk. 7/20) , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über de n Rentenanspruch nach Ablauf der W artezeit separat verfügt werde . In der Folge liess sie eine psychiatrische Begutachtung im Sanatorium B.___

durchführen (Gutachten vom 2 3. August 2016 , Urk. 7/34) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36-37, Urk. 7/40)

wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 7. Februar 2017

ab ( Urk. 2). 2.

Dag egen erhob d e r Versicherte am 3 0. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mit Wirkung ab 1. März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen . Ferner ersuchte er um u nentgeltliche Rechtspflege

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 201 7 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Am 4. Juli 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte In - dika toren , die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu - schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen de pressiven Episode sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung eingeschränkt sei . Bei depressiven Episoden sei nicht mit einer längerfristigen Einschränkung der Arb eitsfähigkeit zu rechnen und das Leiden lasse sich gut therapeutisch angehen und behandeln. Ebenfalls könn ten die Therapiemöglichkeiten mit einer Med ika mentenumstellung sowie einer störungsspezifischen Behandlung im stationären oder teilstationären Bereich erweitert werden. Sodann handle es sich b ei der Per sönlichkeitsakzentuierung um eine Z - Diagno se, welche bei der Invalidenv ersi cherung nicht versichert sei. Es lägen auch viele schwere Lebensumstände (Ar beitslosigkeit, finanzielle Situation, kein e Partnerschaft) vor. Ferner sei der Ta gesablauf nicht massiv gestört und es seien Ressourcen vorhanden, wie mit dem Auto zum E inkaufen

zu fahren , den Haushalt zu erledigen, f ern zu sehen , sich mit einem Freund zum Tischtennisspielen zu treffen und es könn t e n Termine ge wissenhaft wa h r genommen werden. O bwohl eine schwere und ausgeprägte Er schöpfbarkeit sowohl in körperliche n Alltagsaktivitäten als auch bei geistigen Anstrengungen angegeben w ü rden , h abe die neuropsychologischen Untersu chung keine Hinweise für eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. D amit

bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen . 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f.), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Sanatoriums B.___ erfülle die an ein Gutachten ge stellten Anforderungen und dies werde von der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt. D ie Gutachter schlössen auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit und die IV-Stelle habe dem zu folgen, sofern nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte vorlä gen, die im Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen eine abweichende Ermessensausübung geb ö te n . Die IV-Stelle habe eine „Ressourcen prüfung" vorgenommen, die jedoch nicht gee ignet sei, die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Er

sei aufgrund der Beeinträchtigungen in mehreren Fähigkeitsbereic hen nur eingeschränkt im Stande , Einglieder ungsmassnahmen zu absolvieren. A ufgrund der schwer beein trächtigten Durchhaltefähigkeit könne er gegenwärtig einer beruf lichen Tätigkeit für höchstens zwei Stunden pro Tag nachgehen. Damit sei ein IV-Grad von über 70 % aus gewiesen, womit sich mit Wirkung ab 1. März 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 7) . 2.3

Aufgrund der Anmeldung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/9) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab März 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.3 hier vor), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor März 2015 von untergeordneter Relevanz sind.

Die seither aufgelegten Ar ztberichte wurden im Gutachten

des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34 S. 2-5 und S. 11-13 ) zusammenge fasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug ge nommen. 3. 3.1

Im Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34

S. 1-27), führten

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, und Dr. D.___

di e folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 21 ): - Mittelgradi ge depressive Episode ( ICD- 10

F32.1 ) - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwan gshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z 73.1) 3.2

Die Gutachter führten aus, d er Beschwerdeführer berichte (S. 5 ff.), seit seinem Arbeitsplatzverlust im Jahr 2012 sei es ihm nie mehr wirklich gut ergangen. Nach seiner langjährigen Anstellung als ungelernter Haustechniker bei A.___ habe er ca. 350 Bewerbungen abgeschickt und nur Absagen bekommen. Dies habe stark auf seine Stimmung geschlagen. Im Jahr 2010 oder 2011 habe sich seine langjährige Partnerin von ihm getrennt. Er sei 2014 durch das RAV ausgesteuert worden und lebe von der Sozialhilfe. Im August 2015 sei es aufgrund von Miet schulden und Verwahrlosung zu einer Zwangsräumung der Wohnung gekom men. Während dieser Zeit habe er vorübergehend in einem Übergangswohnheim gewohnt. Seit Februar 2016 habe er wieder eine eigene Wohnung.

Zum typischen Tagesablauf gebe er an (S. 8 f.): U m 09.00 Uhr stehe er auf und trinke einen Kaffee. Seiner Körperhygiene (Duschen, Zähneputzen) könne er problemlos nachgehen. Im Anschluss erledige er soweit möglich den Haushalt, wasche sein Geschirr und räume auf. Während 24 Stunden am Tag sei der Fern seher in seiner Wohnung eingeschaltet. Er schaue vor allem die drei Lokalsender aus Deutschland (Markt- und Kochsendungen), sowie den „Kassensturz". Zusätz lich beschäftige er sich viel mit seinem Computer. Er ernähre sich vor allem von kaltem Essen. Ein- bis zweimal pro Woche erledige er mit dem Auto den Einkauf. Zwei- bis dreimal wöchentlich komme eine Mitarbeiterin vom Sozialdienst zur Unterstützung bei den häuslichen Tätigkeiten und helfe beim Aufräumen. Zwei mal pro Woche treffe er einen ehemaligen Mitpatienten auf einen S paziergang oder zum Tischtennis spielen. Er könne 20 bis 30 Minuten spielen, dann müsse er sich für 30 Minuten erholen. Mit den Unterbrechungen könne er so drei bis vier Stunden Tischtennis spielen. Beim Spazierengehen sei es ähnlich. Er könne ca. eine Stunde spazieren gehen und müsse sich dann 15 Minuten erholen. I nsgesamt sei er so bis maximal drei Stunden mit seinem Kollegen unterwegs. Einmal pro Woche habe er eine Konsultation bei seinem ambulanten Psychiater und alle zwei Wochen habe er einen Termin bei seinem Beistand, welcher ihn seit Dezember 2015 betreue. Es handle sich um eine freiwillige Beistandschaft, welche zur Un terstützung in finanziellen Angelegenheiten errichtet worden sei. Die vereinbar ten Termine bei dem behandelnden Psychiater wie auch bei dem Beistand nehme er gewissenhaft wahr und erscheine dort pünktlich. 3.3

Im Psychostatus hielten die Gutachter fest (S. 14) , d er 59-jährige Beschwerdefüh rer wirke altersentspr echend , erscheine gepflegt und sei kooperativ. Er sei wach , bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch zeigten sich keine Auffassungs-, Merkfähigk eits- oder Gedächtnisstörungen. Z um Ende des Gesprächs gebe er subjektiv leichte Kon zentrationsstörungen an. Formale Denk störungen seien nicht eruierbar und es bestehe keine vermehrte Grübelneigung . Er

berichte über ein leicht bis mittelgradig ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Fremden , ohne dass sich Hinweis e auf Hypochondrie, spezifische

Phobien , Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder – h andlungen ergäben . Es bestünden k eine Sinnes täuschungen, k ein e

Wahn- und k eine Ich-Störungen. Im Affekt wirke er leicht

affektarm, leicht deprimiert, leicht gereizt, ohne Schuldgefühle. Ängstlic h keit und Hoffnungslosigkeit gebe er als mittelgradig an und es be stünden eine schwere Störung der Vitalgefühle und eine mittelgradige Antriebsarmut. Ansons ten ergäben sich keine psychomotorischen

Störungen. Es bestünden ein Morgen tief, ein deutlicher sozialer Rückzug ohne Suizidgedanken, keine

Einschlaf- , je doch

Durchschlafstörungen bei einer leicht verkürzten Schlafdauer von sechs bis acht Stunden unter Angabe von unruh igem Schlaf und vermehrtem Träumen und erhöhter Tagesmüdigkeit sowie v egetative n Störungen im Sinne von vermehrtem Schwitzen und

Kopfschmerzen. 3.4

Weiter führten die Gutachter aus, d er Beschwerdeführer erfülle aktuell die Krite rien einer mittelgradig en depressiven Episode mit den drei typischen Symptomen, gedrückte Stimmung, Interessenverlust u nd Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und erhöhter Ermüdbarkeit. Von den anderen häufigen Sym ptomen er fülle er die Kriterien Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pess imistische Zu kunftsperspektiven und Schlafstör ungen. Deutliche Müdigkeit trete bereits nach nur k leinen Anstrengungen auf und somit sei das Hauptsymptom erhöhte Ermü d - barkeit als besonders ausgeprägt einzustufen. Er könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusl iche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 15) .

Die in den Vorbefunden und in der Untersuchung beobachteten Merkmale wie das intensive un d grundlegende Misstrauen , sein Perfektionismus und Ordn ungs sinn, seine Schwierigkeiten Aufgaben z u delegieren, sein ausgeprägtes Verant wortungsbewusstse in und seine Kränkbarkeit wiesen zw ar auf paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge hin. Diese hätten jedoch das psychosoziale Funk tionsniveau nicht in dem Ausmass be einträchtigt, dass die Diagnose einer Per sönlic hkeitsstörung gerechtfertigt sei

(S. 16).

Die Funktionseinschränkungen seien in erster Linie auf die Depression und in zweiter Linie auf persönlichkeitsbedingte interaktionelle Probleme, insbeson dere das ausgeprägte Misstrauen , zurückzuführen (S. 17) . 3.5

Zur

den persönliche n Ressourcen führten die Gutachter aus, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rout inen sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdefüh rer schaffe es, die wöchentlich stattfindenden Termine (Beistand, Psychiater) pünktlich und regelmässig wahrzunehmen. Die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sei schwer beeinträchtigt. So benötige er für die Haus haltsführung teilweise strukturierende Vorgaben durch die betreuende Sozialar beiterin. Zumeist würden die Tage nicht zielführend verbracht und Vorhaben oft nicht wie geplant durchgeführt und beendet. Die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit sei mittelgradig beeinträch tigt. A ufgrund von Resignation, Misstrauen und Pessimismus, sozialer Isolation und Inaktivität sei er in seinem Denken und Verhalten eingeengt und könne sich wechselnden Situatio nen schlecht anpassen. A uf neue und unvorhergesehene Alltagsbelastungen reagiere er mit Rückzug, Ge reiztheit und Angst. Das Durchhaltevermögen sei schwer beeinträchtigt. Auf grund seiner ausgeprägten Erschöpfbarkeit und Antriebsarmut könne er leichte körperliche Aktivitäten wie Spaziergänge und Haushaltstätigkeiten nur für ein bis höchstens zwei Stunden durchführen. Unter Einschaltung häufiger Pausen könne die Gesamtdauer auf höchstens 4 Stunden erhöht werden. Dies habe zur Folge, dass er im Haushalt auf Unterstützung angewiesen sei. Das kognitive Durchhaltevermögen sei gemäss der neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 20 16 hingegen nicht eingeschränkt, wobei die Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des Konzentrationsvermögens wahrscheinlich mit der de pressiven Störung zu erklären sei . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgra dig beeinträchtigt. Er sei leicht kränkbar und reagiere auf Kritik gereizt und ma che seine Bedürfnisse oft auf dysfunktionale Weise geltend, indem er unange messen fordernd oder provozierend auftrete. Die Kontaktfähigkeit s ei mittelgradig beeinträchtigt, da es ihm a ufgrund des Misstrauens unbekannten Menschen ge genüber schwer falle , Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Er benötige über durchschnittlich viel Zeit, um Vertrauen aufzubauen, und verliere es rasch in Be ziehungskrisen und er bevorzuge kleine Gruppen. Über seine persönlichkeitsbe dingte Tendenz zum Einzelgängertum hinaus habe die depressive Störung zu einem schweren sozialen Rückzug geführt. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt. Er könne sich in einem beruflichen Umfeld mit definierten Rol lenzuschreibungen grundsätzlich gut integrieren. Gegenwärtig sei seine Gruppen fähigkeit jedoch durch den depressionsbedingten sozialen Rückzug schwer beein trächtigt. Für die berufliche Wiedereingliederung wäre er auf motivierende und beratende Unterstützung angewiesen (S. 18 f.).

Als Ressourcen seien zu nennen (S. 19 f . ): Die fachliche Kompetenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart ,

sei nicht beeinträchtigt. Er habe eine gute Auffassungsgabe und habe sich trotz seiner fehlenden Ausbildung stets weiter gebildet und sich vieles selbständig beigebracht. Die Wegefähigkeit sei nicht ein geschränkt. Er sei im Besitz eines Führerausweises, fahre selbständig Auto und mit dem öffentlichen Verkehr zu seinen Terminen und zum Einkaufen. 3.6

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter

fest (S. 26), diese könne im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2015 retrospektiv nicht mehr beurteilt werden. Spä t estens seit Februar 2015 bestehe in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart durchgehend eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit. Diese resultiere aus dem stark ein geschränkten Durchhaltevermögen des Exploranden, den E inschränkungen zur Anpassung an Regeln und Routinen, den Schwierigkeiten bei der Strukt urierung von Aufgaben sowie der deutlichen Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Gruppenfähigkeit . Einer angepassten Tätigkeit könne er ebenfalls nur in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag nachgehen. Voraussetzungen seien körperlich leichte Tätigkeiten, regelmässige Arbeitszeiten ohne Nachtarbeit, ein kleines Team, fehlender Zeitdruck und die Möglichkeit vermehrter Pausen. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers aus einander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnosestellung nachvollziehbar. B egründet sind auch die Ab weichungen gegenüber den behandelnden Ärzten insofern ,

als die Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) verneinten ( Urk. 7/34/16).

Was die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt ,

stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf d ie psychische Symptomatik

mit

der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwangshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ab. Die Gutachter attes tierten in diesem Zusammenhang spätestens seit Februar 2015

eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit im

Umfang von zwei Stunden pro Tag in e iner angepassten Tätigkeit (E. 3.6 hiervor) . 4.2

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die fast vollständige Arbeitsunfäh igkeit in angepasster Tätigkeit l assen sich nicht nachvollzieh en. Augenscheinlich würdigten die Gutachter

ausschliesslich das vom Beschwerdeführer beschriebene und gezeigte negative Leistungsbild, wobei ein stark eingeschränktes Durchhaltevermögen, Einschränkungen zur An passung an Regeln und Routinen, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Aufgaben und Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Grup penfähigkeit erwähnt wurden. Indes zeigten die Gutachter i m Rahmen ihrer Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit ke in positives Leistungsbild auf. So erfolgte insbesondere keine Auseinandersetzung mit vorhanden en

Ressourcen

des Be schwerdeführers , obwohl

auf solche im Gutachten hingewiesen wurde . So wurden

etwa ein kognitives Durchhaltevermögen ohne Einschränkungen ,

fachliche Kom petenzen , eine gute Auffassungsgabe , selbständig es Autofahren und Benützung des öffentlichen Verkehr s, pünktlich es und zuverlässiges Erscheinen erwähnt

( vgl. Urk. 7/3 4/18 f. ) .

Der Beschwerdeführer selber gab im Zusammenhang mit der Schilderung seines Tagesablaufs auch an, dass es ihm möglich sei, mit Unterbre chungen bis zu vier Stunden Tischtennis zu spielen oder bis zu drei Stunden mit seinen Kollegen unterwegs zu sein (S. 9 oben).

Angesichts dessen erscheint die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit , ohne dass eine weitergehende medi zinische Begründung abgegeben wurde, nicht

als nachvollziehbar .

Auch unterblieb eine Würdigung des Aspekt s

der psychosoziale n Belastungsfak toren obschon die

Gutachter feststellten, dass die Erwerbslosigkeit, das Fehlen einer Partnerschaft und der Mangel an finanziellen Ressourcen zur Aufrechter haltung der Depression beitragen ( Urk. 7/34/20) . Im Weiteren ergibt sich a uch aus der Anamnese, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung durch die Part nerin im Jahr 2011, Verlust der langjährigen Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2012 , zahlreiche erfolglose Bewerbungen, Aussteuerung durch das RAV, Sozialhilfeabhängigkeit, Zwangsräumung der Wohnung wegen Miet schulden und Verwahrlosung und die vorübergehende Unterbringung in einem Wohnheim

[ vgl. Urk. 7/34/5ff. ] ) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gege ben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und E. 1.2 .2 hiervor ). Eine solche Unterscheidung nahmen die Gutachter nicht vor. 4.3

Das Gutachten des Sanatoriums B.___ ist damit in den F olgerungen der Ex perten nicht schlüssig und für die streitigen Belange nicht umfassend , weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass keine fundierte ärzt liche Beurteilung

vorliegt und es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfah ren bei den bestehend en Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklä rungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ,

auch im Ei nklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 und E. 1. 2. 3 hiervor ) .

D ie Sache ist damit zur umfassenden Abklärung an die Besch werdegegnerin zu rückzuweisen und in Gutheissung der Beschwerde

ist die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufzuheben.

5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). I n Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliege nd auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ , gelernter Koch, arbeitete von

Novem ber 2001 bis zur von der Arbeitgeberin per

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.2.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte In - dika toren , die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu - schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen de pressiven Episode sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung eingeschränkt sei . Bei depressiven Episoden sei nicht mit einer längerfristigen Einschränkung der Arb eitsfähigkeit zu rechnen und das Leiden lasse sich gut therapeutisch angehen und behandeln. Ebenfalls könn ten die Therapiemöglichkeiten mit einer Med ika mentenumstellung sowie einer störungsspezifischen Behandlung im stationären oder teilstationären Bereich erweitert werden. Sodann handle es sich b ei der Per sönlichkeitsakzentuierung um eine Z - Diagno se, welche bei der Invalidenv ersi cherung nicht versichert sei. Es lägen auch viele schwere Lebensumstände (Ar beitslosigkeit, finanzielle Situation, kein e Partnerschaft) vor. Ferner sei der Ta gesablauf nicht massiv gestört und es seien Ressourcen vorhanden, wie mit dem Auto zum E inkaufen

zu fahren , den Haushalt zu erledigen, f ern zu sehen , sich mit einem Freund zum Tischtennisspielen zu treffen und es könn t e n Termine ge wissenhaft wa h r genommen werden. O bwohl eine schwere und ausgeprägte Er schöpfbarkeit sowohl in körperliche n Alltagsaktivitäten als auch bei geistigen Anstrengungen angegeben w ü rden , h abe die neuropsychologischen Untersu chung keine Hinweise für eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. D amit

bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen . 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f.), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Sanatoriums B.___ erfülle die an ein Gutachten ge stellten Anforderungen und dies werde von der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt. D ie Gutachter schlössen auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit und die IV-Stelle habe dem zu folgen, sofern nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte vorlä gen, die im Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen eine abweichende Ermessensausübung geb ö te n . Die IV-Stelle habe eine „Ressourcen prüfung" vorgenommen, die jedoch nicht gee ignet sei, die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Er

sei aufgrund der Beeinträchtigungen in mehreren Fähigkeitsbereic hen nur eingeschränkt im Stande , Einglieder ungsmassnahmen zu absolvieren. A ufgrund der schwer beein trächtigten Durchhaltefähigkeit könne er gegenwärtig einer beruf lichen Tätigkeit für höchstens zwei Stunden pro Tag nachgehen. Damit sei ein IV-Grad von über 70 % aus gewiesen, womit sich mit Wirkung ab 1. März 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 7) . 2.3

Aufgrund der Anmeldung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/9) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab März 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.3 hier vor), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor März 2015 von untergeordneter Relevanz sind.

Die seither aufgelegten Ar ztberichte wurden im Gutachten

des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34 S. 2-5 und S. 11-13 ) zusammenge fasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug ge nommen. 3.

E. 3 1. Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei der A.___ ,

zuerst

im internen Postversand und hernach

in der Hauswartung

( Urk. 7/ 8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früherfassung im Dezember 2012 ( Urk. 7/4) mit

Ab schluss der Frühinterventionsmassnahmen im Januar 2013 (vgl. Urk. 7/7) reichte

X.___

am 1 7. September 2015

( Urk. 7/9) die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht und teilte am 8. Februar 2016 mit ( Urk. 7/20) , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über de n Rentenanspruch nach Ablauf der W artezeit separat verfügt werde . In der Folge liess sie eine psychiatrische Begutachtung im Sanatorium B.___

durchführen (Gutachten vom 2 3. August 2016 , Urk. 7/34) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36-37, Urk. 7/40)

wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 7. Februar 2017

ab ( Urk. 2). 2.

Dag egen erhob d e r Versicherte am 3 0. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mit Wirkung ab 1. März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen . Ferner ersuchte er um u nentgeltliche Rechtspflege

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 201

E. 3.1 Im Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34

S. 1-27), führten

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, und Dr. D.___

di e folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 21 ): - Mittelgradi ge depressive Episode ( ICD-

E. 3.2 Die Gutachter führten aus, d er Beschwerdeführer berichte (S. 5 ff.), seit seinem Arbeitsplatzverlust im Jahr 2012 sei es ihm nie mehr wirklich gut ergangen. Nach seiner langjährigen Anstellung als ungelernter Haustechniker bei A.___ habe er ca. 350 Bewerbungen abgeschickt und nur Absagen bekommen. Dies habe stark auf seine Stimmung geschlagen. Im Jahr 2010 oder 2011 habe sich seine langjährige Partnerin von ihm getrennt. Er sei 2014 durch das RAV ausgesteuert worden und lebe von der Sozialhilfe. Im August 2015 sei es aufgrund von Miet schulden und Verwahrlosung zu einer Zwangsräumung der Wohnung gekom men. Während dieser Zeit habe er vorübergehend in einem Übergangswohnheim gewohnt. Seit Februar 2016 habe er wieder eine eigene Wohnung.

Zum typischen Tagesablauf gebe er an (S. 8 f.): U m 09.00 Uhr stehe er auf und trinke einen Kaffee. Seiner Körperhygiene (Duschen, Zähneputzen) könne er problemlos nachgehen. Im Anschluss erledige er soweit möglich den Haushalt, wasche sein Geschirr und räume auf. Während 24 Stunden am Tag sei der Fern seher in seiner Wohnung eingeschaltet. Er schaue vor allem die drei Lokalsender aus Deutschland (Markt- und Kochsendungen), sowie den „Kassensturz". Zusätz lich beschäftige er sich viel mit seinem Computer. Er ernähre sich vor allem von kaltem Essen. Ein- bis zweimal pro Woche erledige er mit dem Auto den Einkauf. Zwei- bis dreimal wöchentlich komme eine Mitarbeiterin vom Sozialdienst zur Unterstützung bei den häuslichen Tätigkeiten und helfe beim Aufräumen. Zwei mal pro Woche treffe er einen ehemaligen Mitpatienten auf einen S paziergang oder zum Tischtennis spielen. Er könne 20 bis 30 Minuten spielen, dann müsse er sich für 30 Minuten erholen. Mit den Unterbrechungen könne er so drei bis vier Stunden Tischtennis spielen. Beim Spazierengehen sei es ähnlich. Er könne ca. eine Stunde spazieren gehen und müsse sich dann 15 Minuten erholen. I nsgesamt sei er so bis maximal drei Stunden mit seinem Kollegen unterwegs. Einmal pro Woche habe er eine Konsultation bei seinem ambulanten Psychiater und alle zwei Wochen habe er einen Termin bei seinem Beistand, welcher ihn seit Dezember 2015 betreue. Es handle sich um eine freiwillige Beistandschaft, welche zur Un terstützung in finanziellen Angelegenheiten errichtet worden sei. Die vereinbar ten Termine bei dem behandelnden Psychiater wie auch bei dem Beistand nehme er gewissenhaft wahr und erscheine dort pünktlich.

E. 3.3 Im Psychostatus hielten die Gutachter fest (S. 14) , d er 59-jährige Beschwerdefüh rer wirke altersentspr echend , erscheine gepflegt und sei kooperativ. Er sei wach , bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch zeigten sich keine Auffassungs-, Merkfähigk eits- oder Gedächtnisstörungen. Z um Ende des Gesprächs gebe er subjektiv leichte Kon zentrationsstörungen an. Formale Denk störungen seien nicht eruierbar und es bestehe keine vermehrte Grübelneigung . Er

berichte über ein leicht bis mittelgradig ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Fremden , ohne dass sich Hinweis e auf Hypochondrie, spezifische

Phobien , Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder – h andlungen ergäben . Es bestünden k eine Sinnes täuschungen, k ein e

Wahn- und k eine Ich-Störungen. Im Affekt wirke er leicht

affektarm, leicht deprimiert, leicht gereizt, ohne Schuldgefühle. Ängstlic h keit und Hoffnungslosigkeit gebe er als mittelgradig an und es be stünden eine schwere Störung der Vitalgefühle und eine mittelgradige Antriebsarmut. Ansons ten ergäben sich keine psychomotorischen

Störungen. Es bestünden ein Morgen tief, ein deutlicher sozialer Rückzug ohne Suizidgedanken, keine

Einschlaf- , je doch

Durchschlafstörungen bei einer leicht verkürzten Schlafdauer von sechs bis acht Stunden unter Angabe von unruh igem Schlaf und vermehrtem Träumen und erhöhter Tagesmüdigkeit sowie v egetative n Störungen im Sinne von vermehrtem Schwitzen und

Kopfschmerzen.

E. 3.4 Weiter führten die Gutachter aus, d er Beschwerdeführer erfülle aktuell die Krite rien einer mittelgradig en depressiven Episode mit den drei typischen Symptomen, gedrückte Stimmung, Interessenverlust u nd Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und erhöhter Ermüdbarkeit. Von den anderen häufigen Sym ptomen er fülle er die Kriterien Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pess imistische Zu kunftsperspektiven und Schlafstör ungen. Deutliche Müdigkeit trete bereits nach nur k leinen Anstrengungen auf und somit sei das Hauptsymptom erhöhte Ermü d - barkeit als besonders ausgeprägt einzustufen. Er könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusl iche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 15) .

Die in den Vorbefunden und in der Untersuchung beobachteten Merkmale wie das intensive un d grundlegende Misstrauen , sein Perfektionismus und Ordn ungs sinn, seine Schwierigkeiten Aufgaben z u delegieren, sein ausgeprägtes Verant wortungsbewusstse in und seine Kränkbarkeit wiesen zw ar auf paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge hin. Diese hätten jedoch das psychosoziale Funk tionsniveau nicht in dem Ausmass be einträchtigt, dass die Diagnose einer Per sönlic hkeitsstörung gerechtfertigt sei

(S. 16).

Die Funktionseinschränkungen seien in erster Linie auf die Depression und in zweiter Linie auf persönlichkeitsbedingte interaktionelle Probleme, insbeson dere das ausgeprägte Misstrauen , zurückzuführen (S. 17) .

E. 3.5 Zur

den persönliche n Ressourcen führten die Gutachter aus, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rout inen sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdefüh rer schaffe es, die wöchentlich stattfindenden Termine (Beistand, Psychiater) pünktlich und regelmässig wahrzunehmen. Die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sei schwer beeinträchtigt. So benötige er für die Haus haltsführung teilweise strukturierende Vorgaben durch die betreuende Sozialar beiterin. Zumeist würden die Tage nicht zielführend verbracht und Vorhaben oft nicht wie geplant durchgeführt und beendet. Die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit sei mittelgradig beeinträch tigt. A ufgrund von Resignation, Misstrauen und Pessimismus, sozialer Isolation und Inaktivität sei er in seinem Denken und Verhalten eingeengt und könne sich wechselnden Situatio nen schlecht anpassen. A uf neue und unvorhergesehene Alltagsbelastungen reagiere er mit Rückzug, Ge reiztheit und Angst. Das Durchhaltevermögen sei schwer beeinträchtigt. Auf grund seiner ausgeprägten Erschöpfbarkeit und Antriebsarmut könne er leichte körperliche Aktivitäten wie Spaziergänge und Haushaltstätigkeiten nur für ein bis höchstens zwei Stunden durchführen. Unter Einschaltung häufiger Pausen könne die Gesamtdauer auf höchstens 4 Stunden erhöht werden. Dies habe zur Folge, dass er im Haushalt auf Unterstützung angewiesen sei. Das kognitive Durchhaltevermögen sei gemäss der neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 20 16 hingegen nicht eingeschränkt, wobei die Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des Konzentrationsvermögens wahrscheinlich mit der de pressiven Störung zu erklären sei . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgra dig beeinträchtigt. Er sei leicht kränkbar und reagiere auf Kritik gereizt und ma che seine Bedürfnisse oft auf dysfunktionale Weise geltend, indem er unange messen fordernd oder provozierend auftrete. Die Kontaktfähigkeit s ei mittelgradig beeinträchtigt, da es ihm a ufgrund des Misstrauens unbekannten Menschen ge genüber schwer falle , Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Er benötige über durchschnittlich viel Zeit, um Vertrauen aufzubauen, und verliere es rasch in Be ziehungskrisen und er bevorzuge kleine Gruppen. Über seine persönlichkeitsbe dingte Tendenz zum Einzelgängertum hinaus habe die depressive Störung zu einem schweren sozialen Rückzug geführt. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt. Er könne sich in einem beruflichen Umfeld mit definierten Rol lenzuschreibungen grundsätzlich gut integrieren. Gegenwärtig sei seine Gruppen fähigkeit jedoch durch den depressionsbedingten sozialen Rückzug schwer beein trächtigt. Für die berufliche Wiedereingliederung wäre er auf motivierende und beratende Unterstützung angewiesen (S. 18 f.).

Als Ressourcen seien zu nennen (S. 19 f . ): Die fachliche Kompetenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart ,

sei nicht beeinträchtigt. Er habe eine gute Auffassungsgabe und habe sich trotz seiner fehlenden Ausbildung stets weiter gebildet und sich vieles selbständig beigebracht. Die Wegefähigkeit sei nicht ein geschränkt. Er sei im Besitz eines Führerausweises, fahre selbständig Auto und mit dem öffentlichen Verkehr zu seinen Terminen und zum Einkaufen.

E. 3.6 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter

fest (S. 26), diese könne im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2015 retrospektiv nicht mehr beurteilt werden. Spä t estens seit Februar 2015 bestehe in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart durchgehend eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit. Diese resultiere aus dem stark ein geschränkten Durchhaltevermögen des Exploranden, den E inschränkungen zur Anpassung an Regeln und Routinen, den Schwierigkeiten bei der Strukt urierung von Aufgaben sowie der deutlichen Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Gruppenfähigkeit . Einer angepassten Tätigkeit könne er ebenfalls nur in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag nachgehen. Voraussetzungen seien körperlich leichte Tätigkeiten, regelmässige Arbeitszeiten ohne Nachtarbeit, ein kleines Team, fehlender Zeitdruck und die Möglichkeit vermehrter Pausen. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers aus einander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnosestellung nachvollziehbar. B egründet sind auch die Ab weichungen gegenüber den behandelnden Ärzten insofern ,

als die Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) verneinten ( Urk. 7/34/16).

Was die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt ,

stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf d ie psychische Symptomatik

mit

der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwangshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ab. Die Gutachter attes tierten in diesem Zusammenhang spätestens seit Februar 2015

eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit im

Umfang von zwei Stunden pro Tag in e iner angepassten Tätigkeit (E. 3.6 hiervor) . 4.2

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die fast vollständige Arbeitsunfäh igkeit in angepasster Tätigkeit l assen sich nicht nachvollzieh en. Augenscheinlich würdigten die Gutachter

ausschliesslich das vom Beschwerdeführer beschriebene und gezeigte negative Leistungsbild, wobei ein stark eingeschränktes Durchhaltevermögen, Einschränkungen zur An passung an Regeln und Routinen, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Aufgaben und Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Grup penfähigkeit erwähnt wurden. Indes zeigten die Gutachter i m Rahmen ihrer Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit ke in positives Leistungsbild auf. So erfolgte insbesondere keine Auseinandersetzung mit vorhanden en

Ressourcen

des Be schwerdeführers , obwohl

auf solche im Gutachten hingewiesen wurde . So wurden

etwa ein kognitives Durchhaltevermögen ohne Einschränkungen ,

fachliche Kom petenzen , eine gute Auffassungsgabe , selbständig es Autofahren und Benützung des öffentlichen Verkehr s, pünktlich es und zuverlässiges Erscheinen erwähnt

( vgl. Urk. 7/3 4/18 f. ) .

Der Beschwerdeführer selber gab im Zusammenhang mit der Schilderung seines Tagesablaufs auch an, dass es ihm möglich sei, mit Unterbre chungen bis zu vier Stunden Tischtennis zu spielen oder bis zu drei Stunden mit seinen Kollegen unterwegs zu sein (S. 9 oben).

Angesichts dessen erscheint die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit , ohne dass eine weitergehende medi zinische Begründung abgegeben wurde, nicht

als nachvollziehbar .

Auch unterblieb eine Würdigung des Aspekt s

der psychosoziale n Belastungsfak toren obschon die

Gutachter feststellten, dass die Erwerbslosigkeit, das Fehlen einer Partnerschaft und der Mangel an finanziellen Ressourcen zur Aufrechter haltung der Depression beitragen ( Urk. 7/34/20) . Im Weiteren ergibt sich a uch aus der Anamnese, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung durch die Part nerin im Jahr 2011, Verlust der langjährigen Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2012 , zahlreiche erfolglose Bewerbungen, Aussteuerung durch das RAV, Sozialhilfeabhängigkeit, Zwangsräumung der Wohnung wegen Miet schulden und Verwahrlosung und die vorübergehende Unterbringung in einem Wohnheim

[ vgl. Urk. 7/34/5ff. ] ) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gege ben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und E. 1.2 .2 hiervor ). Eine solche Unterscheidung nahmen die Gutachter nicht vor. 4.3

Das Gutachten des Sanatoriums B.___ ist damit in den F olgerungen der Ex perten nicht schlüssig und für die streitigen Belange nicht umfassend , weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass keine fundierte ärzt liche Beurteilung

vorliegt und es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfah ren bei den bestehend en Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklä rungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ,

auch im Ei nklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 und E. 1. 2. 3 hiervor ) .

D ie Sache ist damit zur umfassenden Abklärung an die Besch werdegegnerin zu rückzuweisen und in Gutheissung der Beschwerde

ist die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufzuheben.

5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). I n Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliege nd auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F32.1 ) - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwan gshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z 73.1)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00386

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

29. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ , gelernter Koch, arbeitete von

Novem ber 2001 bis zur von der Arbeitgeberin per 3 1. Januar 2013 ausgesprochenen Kündigung bei der A.___ ,

zuerst

im internen Postversand und hernach

in der Hauswartung

( Urk. 7/ 8/2 f.).

Nach einer Meldung zur Früherfassung im Dezember 2012 ( Urk. 7/4) mit

Ab schluss der Frühinterventionsmassnahmen im Januar 2013 (vgl. Urk. 7/7) reichte

X.___

am 1 7. September 2015

( Urk. 7/9) die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht und teilte am 8. Februar 2016 mit ( Urk. 7/20) , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über de n Rentenanspruch nach Ablauf der W artezeit separat verfügt werde . In der Folge liess sie eine psychiatrische Begutachtung im Sanatorium B.___

durchführen (Gutachten vom 2 3. August 2016 , Urk. 7/34) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/36-37, Urk. 7/40)

wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 7. Februar 2017

ab ( Urk. 2). 2.

Dag egen erhob d e r Versicherte am 3 0. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei mit Wirkung ab 1. März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen . Ferner ersuchte er um u nentgeltliche Rechtspflege

( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 201 7 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Am 4. Juli 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte In - dika toren , die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu - schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen de pressiven Episode sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung eingeschränkt sei . Bei depressiven Episoden sei nicht mit einer längerfristigen Einschränkung der Arb eitsfähigkeit zu rechnen und das Leiden lasse sich gut therapeutisch angehen und behandeln. Ebenfalls könn ten die Therapiemöglichkeiten mit einer Med ika mentenumstellung sowie einer störungsspezifischen Behandlung im stationären oder teilstationären Bereich erweitert werden. Sodann handle es sich b ei der Per sönlichkeitsakzentuierung um eine Z - Diagno se, welche bei der Invalidenv ersi cherung nicht versichert sei. Es lägen auch viele schwere Lebensumstände (Ar beitslosigkeit, finanzielle Situation, kein e Partnerschaft) vor. Ferner sei der Ta gesablauf nicht massiv gestört und es seien Ressourcen vorhanden, wie mit dem Auto zum E inkaufen

zu fahren , den Haushalt zu erledigen, f ern zu sehen , sich mit einem Freund zum Tischtennisspielen zu treffen und es könn t e n Termine ge wissenhaft wa h r genommen werden. O bwohl eine schwere und ausgeprägte Er schöpfbarkeit sowohl in körperliche n Alltagsaktivitäten als auch bei geistigen Anstrengungen angegeben w ü rden , h abe die neuropsychologischen Untersu chung keine Hinweise für eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. D amit

bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen . 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f.), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Sanatoriums B.___ erfülle die an ein Gutachten ge stellten Anforderungen und dies werde von der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt. D ie Gutachter schlössen auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit und die IV-Stelle habe dem zu folgen, sofern nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte vorlä gen, die im Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen eine abweichende Ermessensausübung geb ö te n . Die IV-Stelle habe eine „Ressourcen prüfung" vorgenommen, die jedoch nicht gee ignet sei, die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Er

sei aufgrund der Beeinträchtigungen in mehreren Fähigkeitsbereic hen nur eingeschränkt im Stande , Einglieder ungsmassnahmen zu absolvieren. A ufgrund der schwer beein trächtigten Durchhaltefähigkeit könne er gegenwärtig einer beruf lichen Tätigkeit für höchstens zwei Stunden pro Tag nachgehen. Damit sei ein IV-Grad von über 70 % aus gewiesen, womit sich mit Wirkung ab 1. März 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 7) . 2.3

Aufgrund der Anmeldung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/9) fallen Rentenleis tungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab März 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.3 hier vor), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizinischen Berichten vor März 2015 von untergeordneter Relevanz sind.

Die seither aufgelegten Ar ztberichte wurden im Gutachten

des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34 S. 2-5 und S. 11-13 ) zusammenge fasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug ge nommen. 3. 3.1

Im Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/34

S. 1-27), führten

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, und Dr. D.___

di e folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 21 ): - Mittelgradi ge depressive Episode ( ICD- 10

F32.1 ) - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwan gshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z 73.1) 3.2

Die Gutachter führten aus, d er Beschwerdeführer berichte (S. 5 ff.), seit seinem Arbeitsplatzverlust im Jahr 2012 sei es ihm nie mehr wirklich gut ergangen. Nach seiner langjährigen Anstellung als ungelernter Haustechniker bei A.___ habe er ca. 350 Bewerbungen abgeschickt und nur Absagen bekommen. Dies habe stark auf seine Stimmung geschlagen. Im Jahr 2010 oder 2011 habe sich seine langjährige Partnerin von ihm getrennt. Er sei 2014 durch das RAV ausgesteuert worden und lebe von der Sozialhilfe. Im August 2015 sei es aufgrund von Miet schulden und Verwahrlosung zu einer Zwangsräumung der Wohnung gekom men. Während dieser Zeit habe er vorübergehend in einem Übergangswohnheim gewohnt. Seit Februar 2016 habe er wieder eine eigene Wohnung.

Zum typischen Tagesablauf gebe er an (S. 8 f.): U m 09.00 Uhr stehe er auf und trinke einen Kaffee. Seiner Körperhygiene (Duschen, Zähneputzen) könne er problemlos nachgehen. Im Anschluss erledige er soweit möglich den Haushalt, wasche sein Geschirr und räume auf. Während 24 Stunden am Tag sei der Fern seher in seiner Wohnung eingeschaltet. Er schaue vor allem die drei Lokalsender aus Deutschland (Markt- und Kochsendungen), sowie den „Kassensturz". Zusätz lich beschäftige er sich viel mit seinem Computer. Er ernähre sich vor allem von kaltem Essen. Ein- bis zweimal pro Woche erledige er mit dem Auto den Einkauf. Zwei- bis dreimal wöchentlich komme eine Mitarbeiterin vom Sozialdienst zur Unterstützung bei den häuslichen Tätigkeiten und helfe beim Aufräumen. Zwei mal pro Woche treffe er einen ehemaligen Mitpatienten auf einen S paziergang oder zum Tischtennis spielen. Er könne 20 bis 30 Minuten spielen, dann müsse er sich für 30 Minuten erholen. Mit den Unterbrechungen könne er so drei bis vier Stunden Tischtennis spielen. Beim Spazierengehen sei es ähnlich. Er könne ca. eine Stunde spazieren gehen und müsse sich dann 15 Minuten erholen. I nsgesamt sei er so bis maximal drei Stunden mit seinem Kollegen unterwegs. Einmal pro Woche habe er eine Konsultation bei seinem ambulanten Psychiater und alle zwei Wochen habe er einen Termin bei seinem Beistand, welcher ihn seit Dezember 2015 betreue. Es handle sich um eine freiwillige Beistandschaft, welche zur Un terstützung in finanziellen Angelegenheiten errichtet worden sei. Die vereinbar ten Termine bei dem behandelnden Psychiater wie auch bei dem Beistand nehme er gewissenhaft wahr und erscheine dort pünktlich. 3.3

Im Psychostatus hielten die Gutachter fest (S. 14) , d er 59-jährige Beschwerdefüh rer wirke altersentspr echend , erscheine gepflegt und sei kooperativ. Er sei wach , bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch zeigten sich keine Auffassungs-, Merkfähigk eits- oder Gedächtnisstörungen. Z um Ende des Gesprächs gebe er subjektiv leichte Kon zentrationsstörungen an. Formale Denk störungen seien nicht eruierbar und es bestehe keine vermehrte Grübelneigung . Er

berichte über ein leicht bis mittelgradig ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Fremden , ohne dass sich Hinweis e auf Hypochondrie, spezifische

Phobien , Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder – h andlungen ergäben . Es bestünden k eine Sinnes täuschungen, k ein e

Wahn- und k eine Ich-Störungen. Im Affekt wirke er leicht

affektarm, leicht deprimiert, leicht gereizt, ohne Schuldgefühle. Ängstlic h keit und Hoffnungslosigkeit gebe er als mittelgradig an und es be stünden eine schwere Störung der Vitalgefühle und eine mittelgradige Antriebsarmut. Ansons ten ergäben sich keine psychomotorischen

Störungen. Es bestünden ein Morgen tief, ein deutlicher sozialer Rückzug ohne Suizidgedanken, keine

Einschlaf- , je doch

Durchschlafstörungen bei einer leicht verkürzten Schlafdauer von sechs bis acht Stunden unter Angabe von unruh igem Schlaf und vermehrtem Träumen und erhöhter Tagesmüdigkeit sowie v egetative n Störungen im Sinne von vermehrtem Schwitzen und

Kopfschmerzen. 3.4

Weiter führten die Gutachter aus, d er Beschwerdeführer erfülle aktuell die Krite rien einer mittelgradig en depressiven Episode mit den drei typischen Symptomen, gedrückte Stimmung, Interessenverlust u nd Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und erhöhter Ermüdbarkeit. Von den anderen häufigen Sym ptomen er fülle er die Kriterien Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pess imistische Zu kunftsperspektiven und Schlafstör ungen. Deutliche Müdigkeit trete bereits nach nur k leinen Anstrengungen auf und somit sei das Hauptsymptom erhöhte Ermü d - barkeit als besonders ausgeprägt einzustufen. Er könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusl iche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 15) .

Die in den Vorbefunden und in der Untersuchung beobachteten Merkmale wie das intensive un d grundlegende Misstrauen , sein Perfektionismus und Ordn ungs sinn, seine Schwierigkeiten Aufgaben z u delegieren, sein ausgeprägtes Verant wortungsbewusstse in und seine Kränkbarkeit wiesen zw ar auf paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge hin. Diese hätten jedoch das psychosoziale Funk tionsniveau nicht in dem Ausmass be einträchtigt, dass die Diagnose einer Per sönlic hkeitsstörung gerechtfertigt sei

(S. 16).

Die Funktionseinschränkungen seien in erster Linie auf die Depression und in zweiter Linie auf persönlichkeitsbedingte interaktionelle Probleme, insbeson dere das ausgeprägte Misstrauen , zurückzuführen (S. 17) . 3.5

Zur

den persönliche n Ressourcen führten die Gutachter aus, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rout inen sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdefüh rer schaffe es, die wöchentlich stattfindenden Termine (Beistand, Psychiater) pünktlich und regelmässig wahrzunehmen. Die Fähigkeit zur Planung und Struk turierung von Aufgaben sei schwer beeinträchtigt. So benötige er für die Haus haltsführung teilweise strukturierende Vorgaben durch die betreuende Sozialar beiterin. Zumeist würden die Tage nicht zielführend verbracht und Vorhaben oft nicht wie geplant durchgeführt und beendet. Die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit sei mittelgradig beeinträch tigt. A ufgrund von Resignation, Misstrauen und Pessimismus, sozialer Isolation und Inaktivität sei er in seinem Denken und Verhalten eingeengt und könne sich wechselnden Situatio nen schlecht anpassen. A uf neue und unvorhergesehene Alltagsbelastungen reagiere er mit Rückzug, Ge reiztheit und Angst. Das Durchhaltevermögen sei schwer beeinträchtigt. Auf grund seiner ausgeprägten Erschöpfbarkeit und Antriebsarmut könne er leichte körperliche Aktivitäten wie Spaziergänge und Haushaltstätigkeiten nur für ein bis höchstens zwei Stunden durchführen. Unter Einschaltung häufiger Pausen könne die Gesamtdauer auf höchstens 4 Stunden erhöht werden. Dies habe zur Folge, dass er im Haushalt auf Unterstützung angewiesen sei. Das kognitive Durchhaltevermögen sei gemäss der neuropsychologischen Untersuchung vom Mai 20 16 hingegen nicht eingeschränkt, wobei die Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des Konzentrationsvermögens wahrscheinlich mit der de pressiven Störung zu erklären sei . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgra dig beeinträchtigt. Er sei leicht kränkbar und reagiere auf Kritik gereizt und ma che seine Bedürfnisse oft auf dysfunktionale Weise geltend, indem er unange messen fordernd oder provozierend auftrete. Die Kontaktfähigkeit s ei mittelgradig beeinträchtigt, da es ihm a ufgrund des Misstrauens unbekannten Menschen ge genüber schwer falle , Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Er benötige über durchschnittlich viel Zeit, um Vertrauen aufzubauen, und verliere es rasch in Be ziehungskrisen und er bevorzuge kleine Gruppen. Über seine persönlichkeitsbe dingte Tendenz zum Einzelgängertum hinaus habe die depressive Störung zu einem schweren sozialen Rückzug geführt. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt. Er könne sich in einem beruflichen Umfeld mit definierten Rol lenzuschreibungen grundsätzlich gut integrieren. Gegenwärtig sei seine Gruppen fähigkeit jedoch durch den depressionsbedingten sozialen Rückzug schwer beein trächtigt. Für die berufliche Wiedereingliederung wäre er auf motivierende und beratende Unterstützung angewiesen (S. 18 f.).

Als Ressourcen seien zu nennen (S. 19 f . ): Die fachliche Kompetenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart ,

sei nicht beeinträchtigt. Er habe eine gute Auffassungsgabe und habe sich trotz seiner fehlenden Ausbildung stets weiter gebildet und sich vieles selbständig beigebracht. Die Wegefähigkeit sei nicht ein geschränkt. Er sei im Besitz eines Führerausweises, fahre selbständig Auto und mit dem öffentlichen Verkehr zu seinen Terminen und zum Einkaufen. 3.6

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter

fest (S. 26), diese könne im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2015 retrospektiv nicht mehr beurteilt werden. Spä t estens seit Februar 2015 bestehe in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart durchgehend eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit. Diese resultiere aus dem stark ein geschränkten Durchhaltevermögen des Exploranden, den E inschränkungen zur Anpassung an Regeln und Routinen, den Schwierigkeiten bei der Strukt urierung von Aufgaben sowie der deutlichen Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Gruppenfähigkeit . Einer angepassten Tätigkeit könne er ebenfalls nur in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag nachgehen. Voraussetzungen seien körperlich leichte Tätigkeiten, regelmässige Arbeitszeiten ohne Nachtarbeit, ein kleines Team, fehlender Zeitdruck und die Möglichkeit vermehrter Pausen. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten des Sanatorium s

B.___ vom 2 3. August 2016 setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers aus einander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnosestellung nachvollziehbar. B egründet sind auch die Ab weichungen gegenüber den behandelnden Ärzten insofern ,

als die Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) verneinten ( Urk. 7/34/16).

Was die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt ,

stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf d ie psychische Symptomatik

mit

der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwangshaften und paranoiden Anteilen (ICD-10 Z73.1) ab. Die Gutachter attes tierten in diesem Zusammenhang spätestens seit Februar 2015

eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit im

Umfang von zwei Stunden pro Tag in e iner angepassten Tätigkeit (E. 3.6 hiervor) . 4.2

Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die fast vollständige Arbeitsunfäh igkeit in angepasster Tätigkeit l assen sich nicht nachvollzieh en. Augenscheinlich würdigten die Gutachter

ausschliesslich das vom Beschwerdeführer beschriebene und gezeigte negative Leistungsbild, wobei ein stark eingeschränktes Durchhaltevermögen, Einschränkungen zur An passung an Regeln und Routinen, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Aufgaben und Beeinträchtigung von Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Grup penfähigkeit erwähnt wurden. Indes zeigten die Gutachter i m Rahmen ihrer Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit ke in positives Leistungsbild auf. So erfolgte insbesondere keine Auseinandersetzung mit vorhanden en

Ressourcen

des Be schwerdeführers , obwohl

auf solche im Gutachten hingewiesen wurde . So wurden

etwa ein kognitives Durchhaltevermögen ohne Einschränkungen ,

fachliche Kom petenzen , eine gute Auffassungsgabe , selbständig es Autofahren und Benützung des öffentlichen Verkehr s, pünktlich es und zuverlässiges Erscheinen erwähnt

( vgl. Urk. 7/3 4/18 f. ) .

Der Beschwerdeführer selber gab im Zusammenhang mit der Schilderung seines Tagesablaufs auch an, dass es ihm möglich sei, mit Unterbre chungen bis zu vier Stunden Tischtennis zu spielen oder bis zu drei Stunden mit seinen Kollegen unterwegs zu sein (S. 9 oben).

Angesichts dessen erscheint die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit , ohne dass eine weitergehende medi zinische Begründung abgegeben wurde, nicht

als nachvollziehbar .

Auch unterblieb eine Würdigung des Aspekt s

der psychosoziale n Belastungsfak toren obschon die

Gutachter feststellten, dass die Erwerbslosigkeit, das Fehlen einer Partnerschaft und der Mangel an finanziellen Ressourcen zur Aufrechter haltung der Depression beitragen ( Urk. 7/34/20) . Im Weiteren ergibt sich a uch aus der Anamnese, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung durch die Part nerin im Jahr 2011, Verlust der langjährigen Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2012 , zahlreiche erfolglose Bewerbungen, Aussteuerung durch das RAV, Sozialhilfeabhängigkeit, Zwangsräumung der Wohnung wegen Miet schulden und Verwahrlosung und die vorübergehende Unterbringung in einem Wohnheim

[ vgl. Urk. 7/34/5ff. ] ) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gege ben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und E. 1.2 .2 hiervor ). Eine solche Unterscheidung nahmen die Gutachter nicht vor. 4.3

Das Gutachten des Sanatoriums B.___ ist damit in den F olgerungen der Ex perten nicht schlüssig und für die streitigen Belange nicht umfassend , weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass keine fundierte ärzt liche Beurteilung

vorliegt und es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfah ren bei den bestehend en Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklä rungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ,

auch im Ei nklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 und E. 1. 2. 3 hiervor ) .

D ie Sache ist damit zur umfassenden Abklärung an die Besch werdegegnerin zu rückzuweisen und in Gutheissung der Beschwerde

ist die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufzuheben.

5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). I n Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliege nd auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef