Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , arbeitete seit dem 1. Dezember 2001 als Mitar beiterin Empfang/ Rezeptionistin bei
der Z.___ AG und nachher bei der A.___
AG ( Urk. 11/ 6/10 , Urk. 11/57 ). Am
11. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfalls und eines femoro-acetabulä ren
Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /2). Am 19. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen not wendig seien, da ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 11 /21). Per 3 1. Dezember 2009 kündigte die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit der Versicherten ( vgl. Urk. 11/53/7). In der Folge gab die IV-Stelle
bei
PD Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Me dizin und Rehabilita tion/ Rheumatologie, vom Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, das dieser am
12. November 2012 erstattete (Urk. 11 /53). Am 8. August 2013 teilte sie der Versi cherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie eine neue Therapie begonnen habe und ihr Gesundheitszusta nd noch nicht stabil sei (Urk. 11 /59). Mit Schrei ben vom 1 2. August 2012 auferlegte di e IV-Stelle der Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht, sich einer medizinischen Massnahme (Stabilisie rungs training mit Stoffwechselübun gen mit hohen Repetitionszahlen und relativ geringem Widerstand, deep
fric tion im Bereich der Adduktore n rechts und gege benenfalls Probeinfiltra tion mit einem Anästhetikum im Bereich des Grazilis ansatzes rechts sowie Ree valuation der gesamten medikamentösen Therapie) zu unterziehen. Eine Über prüfung dieser Massnahme werde im Rahmen der amtli chen Revision pe r Januar 2015 vorgenommen (Urk. 11/63). Mit Verfügung en vom 6. Novem ber 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/73 -74 ). Die dagegen von der Versicherten am
17. November 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/75/3 )
wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.01063 vom 2 3. März 2015 ( Urk. 11/79 ) ab. 1.2
Im November 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisions verfahren ein ( Urk. 11/87). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vo r und gab beim D.___
in E.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 4. Juni 2020 erstattet wurde ( Urk. 11/123). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vor bescheid vom 9. Juli 2020, Urk. 11/127, und Einwand der Versicherten vom 1 7. Augus t respektive 2 8. September 2020,
Urk. 11/134 und Urk. 11/136) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Januar 2021 ( Urk.
2) per 2 8. Februar 2021 auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): 1. Die Verfügung vom 1 8. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten weiterhin eine halbe IV- Rente zu zu sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Die Prozesskosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. 6. Eventualiter sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 5. Februar 2021 u nd von med. pract . G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/1-2) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unt erlagen einzureichen ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustand s revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Im Rahmen der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psycho pathologische Befund und d er Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine revi sionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksic htigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Begutachtung von Dr. B.___ im November 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zwischen den sub jektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tages ablauf und sei in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt. Sie sei drei Jahre lang
in der Psychotherapie gewesen und habe die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt .
Diese Tatsache sei aus Sicht der Gutachter des D.___ der Grund, warum sich die gesundheitliche Situation verbessert habe. Seit spätestens Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit am Emp fang wieder zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der A.___ AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'132.-- erzielt . Hochger echnet auf das Jahr 2020 ergebe dies ein hypothetisches Einkommen ohne gesundheitliche Einschrän kung von Fr. 70'909.4 0. Mit gesundheitlicher Einschränkung hätte sie in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 55'229.40 erzielen können . Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 15'680.-- und der Invaliditätsgrad 22 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleich der Gutachten von 2012 und 2020 zeige, dass die D iagnosen und Befunde
unver ändert geblieben seien . Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sogar ergeben, dass sich einige der arbeitsbezogene n Belastbarkeitswerte
ver schlechtert hätten . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter des
D.___
nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in der bisherigen und von 100 % in ein er angepassten Tätigkeit ausgehen würden . E ntgegen deren Darle gungen sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf habe, im Alltagslebe n nicht sehr eingeschränkt sei und das Schmerz mittel Tramadol nur unregelmässig einnehme. In der angefochtenen Verfügung sei die Be schwerdegegnerin auf die im Einwand vorgebrachten zentralen Aspekte zu ihrem Tagesablauf im Übrigen nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt. Sollte die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden, habe die Beschwerdegegn erin folglich unabhängig von einer Gutheis sung oder Abweisung der Beschwerde die V erfahrenskosten zu tragen ( Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Mit durch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV. 2013.01063 vom 2 3. Mä rz 2015 ( Urk. 11/79) bestätigten Verfügung en vom 6. November 2013 ( Urk. 11/73 -74 ) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu. Diesen Verfügung en lag im Wesentlichen das C.___ -Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2012 zugrunde ( Urk. 11/53). 3.1.2
Dr. B.___ führte in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11 /53/8 ): (1) im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vordergrund stehender
Psoas
- und Grazilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoas springen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriffs - grundsätzlich wieder halbtags zumu tbar sei. A ufgrund der
spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtlich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung sei eine zusätzliche Leis tungsminde rung vo n 10 % zu berücksichtigen . Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit bestehe seit Oktober 2009 eine Ar beits fähigkeit von 50 % (Urk. 11 /53/9-10). 3.2 3.2.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserte n sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte wie folgt: 3.2.2
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Ver laufsbericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/90) als Hauptdiagnose ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom beidseits mit lumbospondylogenem Syndrom rechts auf. Der Gesundheitszustand sei stationär; die Beschwerdeführerin habe einen chronischen Zustand erreicht. Bei ihr (Dr. H.___ ) würden keine r egelmässige n
Kontrollen stattfinden. Die aktuelle Kontrolle vom 19. Dezember 2018 sei wegen des IV-Formulars erfolgt, davor sei die Beschwerdeführerin letzt mals am 22. August 2017 bei ihr gewesen. 3.2.3
Med. pract . G.___ führte in seinem Verlaufsbericht (Eingang 15. März 2019) als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und Depression an. Eine Behandlung finde nur gelegentlich, bei Bedarf, und nur für hausärztliche Belange statt (Urk. 11/93). 3.2.4
Gemäss Austrittsbericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 5. November 2019 betreffend stationäre Behandlung vom 31. Oktober bis 2. November 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019 eine Hemithyreoidekto mie rechts in Narkose durchgeführt, nachdem ein papilläres Schilddrüsenkarzi nom rechts 9.0 mm und ein follikuläres Adenom rechts von 1.5 cm diagnostiziert worden war. Der intra- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Das NIFTP Adenom der Schilddrüse rechts brauche keine weitere Behandlung. Be züg lich des papillären Schilddrüsenkarzinoms von 9.0 mm Durchmesser reiche die Hemithyreoidektomie . Eine Kontrolle beim Operateur erfolge eine Woche post operativ, eine TSH-Kontrolle in zwei M onaten (Urk. 11/106).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020 hielt Dr. I.___ fest, es habe postoperativ lediglich zwei Wochen eine Arbeitsunfä higkeit bestanden. Die Krankheit habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die nächste Kontrolle erfolge bei ihm im Juni 2020 (Urk. 11/109/3). 3.2. 5
Die Sachverständigen des D.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 4. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/123/8): ( 1 ) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom - mit Osteochondrose L2/3 mit ventral beto nter Spondylosis sowie mä ssigen Spon - dylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1 (2)
Zustand nach Diskushernie L3/4 mit Duralsack-Kompression am 3 1. J uli 2006 mit Durchführung einer transforaminalen , endoskopischen Diskusdekompression L3/4 von rechts am 3 1. Oktober 2007 mit möglicher residuell er
Radikulopathie L3 rechts (3)
h ypermobilitätsbedingtes femoro-acetabuläres
Impingement rechts - bei Coxa
profunda , ventral etwas vermindertem Offset, mit Degeneration der lliopsoassehne und Verdacht auf Partialruptur - mit Hüftarthroskopie rechts zur Labrumrefixation und Limbusresektion am 15. Mai 2008 und erneuter Hüftarthroskopie zur Psoassehnen -Tenoto mie sowie Offset-Assessment am 1. Juli 2009 - anamnestisch generalisierte Hypermobili tät, Beighton Score aktuell 2/9 - Hyperlaxität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Ärzte des D.___ ( Urk. 11/123/8): (1) m yofasziale
Dysbalancen
(2) p api lläres
Schilddrüsencarcinom (Oktober 2019) - Zustand nach Hemi thyreoidektomie rechts am 3 1. Oktober 2019 (3)
NIFTP-Schilddrüsenad enom rechts (Mitentfernung im Rahmen der Hemithyreoid ektomie )
Die Sachverständigen des D.___ gaben an, dass sich lediglich aus rheumato logischer Sicht funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben.
Die
rheumatologischen Diagnosen seien im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. B.___ im Jahr 2012 unverändert. Bezüglich der körperlichen Befunde und des objektiv zu er hebenden Gesundheitszustands habe sich somatisch-funktionell aber
eine Verbesserung entwickelt . Dies habe im Rahmen der EFL und der rheu matologischen Untersuchung objektiviert werden können. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (8,5 Stunden/Tag mit um 20 % reduziertem Rendement). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar sei grundsätzlich eine leicht-mittelschwere, wechselbelastende Tätigke it ohne repetitives Tragen/Heben von Lasten. Das Gewichtslimit sei 15 kg. Selten sei auch ein Gewichtselement von 17,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar sei langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäu lenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung. Die Möglichkeit zur selbstgewählten Wechselpositionierung sollte gegeben sein. Selten möglich sei das vorgeneigte Stehen. Manchmal möglich sei vorgeneigtes Sitzen, Stossen, Knien, Ste hen an Ort, längeres Sitzen und Stehen an Ort sowie Leitersteigen. Oft möglich sei das abwechselnde Stehen/Gehen sowie Gehen . Die aktuelle Einschät zung der Arbeitsfähigkeit gelte grundsätzlich ab Mai 202 0. Zwischen dem 3 1. Oktober 2019 und maximal Ende November 2019 sei eine passagere Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit wegen der Operation des Schilddrüsenkarzinoms nach vollziehbar ( Urk. 11/123/9-13 ). 3.2. 6
Dr. F.___
hielt
im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 15. Februar 2021 fest , dass die MRT -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. Februar 2021 eine neuroforaminale Enge L 4-5 rechts und
Signalgebun gen der Fazette L4-5 rechts zeige . Eine radikuläre Reizung L4 rechts
in stehender Position sei denkbar. Im
Arthro -MRT der Hüfte rechts vom 4. F ebruar 2021 seien ein Kapselleck und eine ausgiebige Kontrastmitteldarstellung im Musculus
Psoas bis weit in den intraabdominellen Verlauf ersichtlich . Im Vergleich zur Bild gebung von 2011 bestehe eine progrediente Signalgebung im Musculus
Psoas . Selbstverständlich sei keine Aussage zur EFL möglich. Eine weiterführende klinische Beurteilung der Hüfte rechts werd e gemeinsam mit Dr. K.___ , Ortho pädie FMH L.___ , am 8. März 2021 erfolgen ( Urk. 9/1). 3.2. 7
Med. pract . G.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 2. Februar 2021, dass der Krankheitsverlauf von 2016 (Behandlungsbeginn bei ihm) bis 2020 stabil gewesen sei. Eine Verbesserung habe es kaum gegeben. Es sei regelmässig zu Schmerzexazerbationen gekommen, welche neben der Schmerztherapie mit Tramadol zusätzliche Analgetika zum Brechen der Schmerz spitzen nötig gemacht hätten. Innerhalb des letzten Jahres habe sich eine perma nente Verschlechterung der Situation mit häufigeren Schmerzexazerbationen gezeigt. Dazu beigetragen habe sicher auch die Corona-Pand emie mit Lockdown , was die therapeutischen Sportaktivitäten stark eingeschränkt habe. Ebenso mache sich eine stärkere psychische Belastung bemerkbar. In der Langzeitbeur teilung der letzten fünf Jahre sei somit eher eine Zunahme und Verschlechterung der Beschwerden festzustellen ( Urk. 9/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Guta chten des D.___ vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 11/123). 4.2
Das Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ).
Unbestritten sind das internistische sowie das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorliegen. 4.3
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Rheumatologie, legte in ihrem Teilgutachten vom 1 2. Juni 2020 dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt erscheine. S ie kümmere sich um ihren Hund , pflege regel mässig soziale Kontakte (primär innerfamiliär), nutze das Internet, sehe fern, lese gerne und erledige die einfacheren Haushaltsarbeiten selbst. Lediglich die gröbe ren Haushaltsarbeiten würden abgegeben. Dies sei erfreulich und sicher als posi tive Ressource zu werten , relativiere jedoch den Leidensdruck . Die Beschwerde führerin gebe an, dass sie über etwa drei Jahre eine Psychotherapie absolviert und gelernt habe, den Schmerz zu akzeptieren und damit zu leben. Zugleich beklage sie invalidisierende S chmerzen , die sie im Berufs- und Privatleben einschränken würden . Die Medikamenteneinnahme
erfolge allerdings nicht konstant, sondern bedarfsweise. Um einen effektiven Wirkspiegel erreichen zu können, müss t e ein Medikament regelmässig eingenommen werden. Dies gelte für Tramadol genauso wie für Dafalgan . Gemäss den aktuellen Spiegelmessungen würden sowohl die Metaboliten für Tramadol als auch für Dafalgan unterhalb des Referenzwertes liegen. Diese s Einnahmeverhalten sei nicht mit den als invali disierend angegebenen Beschwerden stimmig. Bei der körperlichen Untersu chung zeige sich, dass das Achsenorgan gut beweglich sei. Die Funktions schmerz angaben würden sich durchwegs auf den lumbalen Bereich konzentrie ren. Die kleinen und grossen Gelenke seien beidseits frei beweglich und ohne wesentliche Funktionsschmerzangabe, mit Ausnahme der rechten Hüfte. Die seitenverglei chende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die länger fristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahr schein lichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Sensomotorische Defizite würden sich bei der kör perlichen Untersuchung nicht zeigen . Keines der Gelenke weise eine Rötung, Über wärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Myofasziale
Dysba lancen würden sich am rechten Unterarm objektivieren lassen. Die aktuellen Laborwerte würden keine entzündliche Aktivität zeigen (BSG, CRP). Das Muskel enzym CK liege im Normbereich. Es bestünden aktuell – entgegen früherer Beur teilung en
– keine myostatische Insuffizienz und keine muskuläre D ekonditionie rung . In den aktuell durchgeführten radiologischen Bildgebungen und in den aktenanamnestisch vorliegenden kernspintomographischen Untersuchungen würden sich im Bereich der LWS degenerativ bedingte Strukturveränderungen zeigen. D ie bildmorphologischen Veränderungen würden nicht über das alters entsprechende Mass hinausgehen und seien nicht dazu geeignet, die von der Beschwerdeführerin als invalidisierend beschriebenen Schmerzen und vor allem auch deren Ausmass in ausreichendem Masse zu erklären . Die tiefe Selbstein schätzung (gemäss PACT-Score) lasse sich somatisch nicht erklären und sei auf grund der objektivierbaren klinischen und radiologischen B efunde nicht zu begründen ( Urk. 11/123/42-43) . Wie sich unter anderem im Rahmen der EFL habe feststellen lassen, sei en die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und jene vor ca. acht Jahren beim C.___ sehr unterschiedlich ausgefallen. 2012 sei die bisherige Tätigkeit als Empfangsdame bei der A.___ AG mit einer Gewichtsbelas tung mit selten bis 20 kg beschrieben worden. Nach den aktuellen A ngaben der Beschwerdeführerin habe diese Tätigkeit jedoch einer leichten Arbeit (Klassifika tion nach Belastung) entsprochen, zumal sie lediglich Gewichte bis maximal 5
kg habe heben und tragen müssen. Das heisse, dass die Beurteilungsgrundlage für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im C.___ - Gutachten von 2012 nicht dem effektiven Tätigkeitsprofil entsprochen habe ( Urk. 11/123/44) . Das von D r. B.___
attestierte tiefe Pensum von 50 % in adaptierter Tätigkeit lasse sich
spekulativ nur mit dem damals nicht behandelten Schm erzsyndrom erklären ( Urk. 11/123/ 4 5 ). D ie auferlegte Schadenminderungspflicht habe die Beschwer def ührerin vollumfänglich erfüllt, indem sie drei Jahre lang eine Psychotherapie absolviert und die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt habe . Dies dürfte der Grund für den heute objektivierbar gebesserten funktionellen Gesund heitszustand sein ( Urk. 11/123/50). Die Sachverständigen des
D.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit seit Mai 2020 wieder in einem 80 % -Pensum und eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei ( Urk. 11/123/11). 4.4
Diese Beurteilung der Sachverständigen des D.___ , welche ein detailliertes Belastungsprofil erstellt haben und welcher ei ne ausführliche EFL zugrunde liegt , ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen plausibel und einleuchtend.
Die Sachverständigen haben zwar im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. B.___ im
C.___ -Gutachten vom 1 2. No vember 2012 ( Urk. 11/53) . Nach ihren überzeugenden Darlegungen ist es der Beschwer deführerin zwischenzeitlich jedoch gelungen, sich dank der durchge führten Therapien besser an die
Hüft- und LWS- Beschwerden anzupassen und zu gewöhnen . Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage von Dr. J.___ , wonach die S pie gelmessungen der Metaboliten für Tramadol und Dafalgan unterhalb des Refe renzwertes liegen würden, falsch sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht daher kein Grund, die Laboruntersuchungen zu wiederholen. Dass im Rahmen der EFL von Mai 2020
in vereinzelten Bereichen schlechtere Belastbarkeitswerte resul tierten als noch bei der EFL von Juli 2012 (Heben Boden zu Taillenhöhe 12,5 statt 17,5; Heben horizontal 17,5 statt 20; Tragen rechte Hand 12,5 statt 17,5; Arbeit über Schulterhöhe 186 statt 300; vorgeneigtes Stehen und Sitzen 106 bzw. 75 statt 300 ) ist zwar zutreffend. A ndere Belastbarkeitswerte
in der EFL von Mai 2020 waren jedoch besser als noch im Juli 2012 (Tragen linke Hand 12,5 statt 7 ,5; Handkraft links 32 statt 29).
Zudem waren insbesondere auch die Rotation im Stehen (Referenzwert 30 Rep.) , das lange
Sitzen ( Referenzwert 90 Min.)
sowie
das lange
Stehen und Gehen ( Referenzwert 90 Min.) wieder möglich. Diese Tests hatten im Juli 2012 nicht durchgeführt werden können (vgl. Urk. 11/53/20-21 und Urk. 11/123/84 -85 ) . Wie sich aus den nachvollziehbaren Erklärungen im Bericht zur EFL vom Mai 2020 (Urk. 11/123/ 78-79 ) ergibt, ist der Beschwerde führerin aufgrund der beobachteten Belastbarkeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich. Zum üblichen Tagesablauf wurde die Beschwerdeführerin von Dr. J.___ im Rahmen der Begutachtung ausführlich befragt, wobei deren Antworten detailliert wiedergegeben wurden. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Angaben falsch sein könnten ( vgl. U rk. 11/123/31-32).
Die Ergebnisse der im Bericht von Dr. F.___ vom 1 5. Februar 2021 genann ten MRT der LWS und des Arthro -MRT der Hüfte rechts, beide von Februar 2021 (vgl. E. 3.2. 6 ) , vermögen die Beurteilung der Sachverständigen des D.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer klinischen Untersuchung – Dr. J.___ hat vorliegend eine sehr eingehende Untersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 11/ 123/
33 - 36 ) – grösseres Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnos tik allein. Dass die von Dr. F.___ in Aussicht gestellte klinische Beurteilung d er rechten Hüfte durch Dr. K.___ vom 8. März 2021 wichtige neue Aspekte ergeben hätte , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Hinwei sen) , macht die Beschwerdeführerin denn auch
weder geltend noch hat sie ent sprechende Berichte vorgelegt .
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von med. pr act . G.___ vom 2 2. Februar 2021 (vgl. E. 3.2. 7 ) , in welchem dieser im Wesentlichen einzig erklärte, dass sich die Schmerzexazerbationen im vergangenen Jahr – auch aufgrund der durch die
Corona-Pandemie bedingten Einschränkung en der thera peutischen Sportaktivitäten – gehäuft hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf die Beurteilung der Gutachterinnen und Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2020 vorzuneh menden Einkommensvergleichs
ausgehend vom Einkommen, das die Beschwer deführerin bei der A.___ AG im Jahr 2008 erzielte, ein Validenein kommen von Fr. 70'909.40 und gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturer hebung (LSE 2018 ) ein Inva lideneinkommen von Fr . 55'229.40 (Urk. 2 und Urk. 11/125/1-2 ).
Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'909.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'229.40 resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 15'680.-- und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'680. -- : Fr. 70'909.40 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2021 (Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 28. Februar 2021 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2021 ( Urk.
2) auf die wesentl ichen Vorbringen im Einwand vom 2 8. September 2020 ( Urk. 11/136 ) eingegangen , weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu verneinen ist . Die von ihr infolge der geltend gemachten Gehörsverletzung beantragte Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt daher von vornherein ausser Betracht. 7.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) .
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschw erdeführerin bedürftig (Urk. 6-7). Antrags gemäss (Urk. 1 ) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent ge ltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustand s revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Im Rahmen der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psycho pathologische Befund und d er Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine revi sionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksic htigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): 1. Die Verfügung vom 1 8. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten weiterhin eine halbe IV- Rente zu zu sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Die Prozesskosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. 6. Eventualiter sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 5. Februar 2021 u nd von med. pract . G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/1-2) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unt erlagen einzureichen ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Begutachtung von Dr. B.___ im November 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zwischen den sub jektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tages ablauf und sei in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt. Sie sei drei Jahre lang
in der Psychotherapie gewesen und habe die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt .
Diese Tatsache sei aus Sicht der Gutachter des D.___ der Grund, warum sich die gesundheitliche Situation verbessert habe. Seit spätestens Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit am Emp fang wieder zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der A.___ AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'132.-- erzielt . Hochger echnet auf das Jahr 2020 ergebe dies ein hypothetisches Einkommen ohne gesundheitliche Einschrän kung von Fr. 70'909.4 0. Mit gesundheitlicher Einschränkung hätte sie in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 55'229.40 erzielen können . Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 15'680.-- und der Invaliditätsgrad 22 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleich der Gutachten von 2012 und 2020 zeige, dass die D iagnosen und Befunde
unver ändert geblieben seien . Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sogar ergeben, dass sich einige der arbeitsbezogene n Belastbarkeitswerte
ver schlechtert hätten . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter des
D.___
nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in der bisherigen und von 100 % in ein er angepassten Tätigkeit ausgehen würden . E ntgegen deren Darle gungen sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf habe, im Alltagslebe n nicht sehr eingeschränkt sei und das Schmerz mittel Tramadol nur unregelmässig einnehme. In der angefochtenen Verfügung sei die Be schwerdegegnerin auf die im Einwand vorgebrachten zentralen Aspekte zu ihrem Tagesablauf im Übrigen nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt. Sollte die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden, habe die Beschwerdegegn erin folglich unabhängig von einer Gutheis sung oder Abweisung der Beschwerde die V erfahrenskosten zu tragen ( Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Mit durch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV. 2013.01063 vom 2 3. Mä rz 2015 ( Urk. 11/79) bestätigten Verfügung en vom 6. November 2013 ( Urk. 11/73 -74 ) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu. Diesen Verfügung en lag im Wesentlichen das C.___ -Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2012 zugrunde ( Urk. 11/53).
E. 3.1.2 Dr. B.___ führte in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11 /53/8 ): (1) im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vordergrund stehender
Psoas
- und Grazilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoas springen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriffs - grundsätzlich wieder halbtags zumu tbar sei. A ufgrund der
spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtlich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung sei eine zusätzliche Leis tungsminde rung vo n 10 % zu berücksichtigen . Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit bestehe seit Oktober 2009 eine Ar beits fähigkeit von 50 % (Urk. 11 /53/9-10).
E. 3.2.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserte n sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte wie folgt:
E. 3.2.2 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Ver laufsbericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/90) als Hauptdiagnose ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom beidseits mit lumbospondylogenem Syndrom rechts auf. Der Gesundheitszustand sei stationär; die Beschwerdeführerin habe einen chronischen Zustand erreicht. Bei ihr (Dr. H.___ ) würden keine r egelmässige n
Kontrollen stattfinden. Die aktuelle Kontrolle vom 19. Dezember 2018 sei wegen des IV-Formulars erfolgt, davor sei die Beschwerdeführerin letzt mals am 22. August 2017 bei ihr gewesen.
E. 3.2.3 Med. pract . G.___ führte in seinem Verlaufsbericht (Eingang 15. März 2019) als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und Depression an. Eine Behandlung finde nur gelegentlich, bei Bedarf, und nur für hausärztliche Belange statt (Urk. 11/93).
E. 3.2.4 Gemäss Austrittsbericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 5. November 2019 betreffend stationäre Behandlung vom 31. Oktober bis 2. November 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019 eine Hemithyreoidekto mie rechts in Narkose durchgeführt, nachdem ein papilläres Schilddrüsenkarzi nom rechts 9.0 mm und ein follikuläres Adenom rechts von 1.5 cm diagnostiziert worden war. Der intra- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Das NIFTP Adenom der Schilddrüse rechts brauche keine weitere Behandlung. Be züg lich des papillären Schilddrüsenkarzinoms von 9.0 mm Durchmesser reiche die Hemithyreoidektomie . Eine Kontrolle beim Operateur erfolge eine Woche post operativ, eine TSH-Kontrolle in zwei M onaten (Urk. 11/106).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020 hielt Dr. I.___ fest, es habe postoperativ lediglich zwei Wochen eine Arbeitsunfä higkeit bestanden. Die Krankheit habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die nächste Kontrolle erfolge bei ihm im Juni 2020 (Urk. 11/109/3).
E. 5 Die Sachverständigen des D.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 4. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/123/8): ( 1 ) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom - mit Osteochondrose L2/3 mit ventral beto nter Spondylosis sowie mä ssigen Spon - dylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1 (2)
Zustand nach Diskushernie L3/4 mit Duralsack-Kompression am 3 1. J uli 2006 mit Durchführung einer transforaminalen , endoskopischen Diskusdekompression L3/4 von rechts am 3 1. Oktober 2007 mit möglicher residuell er
Radikulopathie L3 rechts (3)
h ypermobilitätsbedingtes femoro-acetabuläres
Impingement rechts - bei Coxa
profunda , ventral etwas vermindertem Offset, mit Degeneration der lliopsoassehne und Verdacht auf Partialruptur - mit Hüftarthroskopie rechts zur Labrumrefixation und Limbusresektion am 15. Mai 2008 und erneuter Hüftarthroskopie zur Psoassehnen -Tenoto mie sowie Offset-Assessment am 1. Juli 2009 - anamnestisch generalisierte Hypermobili tät, Beighton Score aktuell 2/9 - Hyperlaxität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Ärzte des D.___ ( Urk. 11/123/8): (1) m yofasziale
Dysbalancen
(2) p api lläres
Schilddrüsencarcinom (Oktober 2019) - Zustand nach Hemi thyreoidektomie rechts am 3 1. Oktober 2019 (3)
NIFTP-Schilddrüsenad enom rechts (Mitentfernung im Rahmen der Hemithyreoid ektomie )
Die Sachverständigen des D.___ gaben an, dass sich lediglich aus rheumato logischer Sicht funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben.
Die
rheumatologischen Diagnosen seien im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. B.___ im Jahr 2012 unverändert. Bezüglich der körperlichen Befunde und des objektiv zu er hebenden Gesundheitszustands habe sich somatisch-funktionell aber
eine Verbesserung entwickelt . Dies habe im Rahmen der EFL und der rheu matologischen Untersuchung objektiviert werden können. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (8,5 Stunden/Tag mit um 20 % reduziertem Rendement). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar sei grundsätzlich eine leicht-mittelschwere, wechselbelastende Tätigke it ohne repetitives Tragen/Heben von Lasten. Das Gewichtslimit sei 15 kg. Selten sei auch ein Gewichtselement von 17,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar sei langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäu lenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung. Die Möglichkeit zur selbstgewählten Wechselpositionierung sollte gegeben sein. Selten möglich sei das vorgeneigte Stehen. Manchmal möglich sei vorgeneigtes Sitzen, Stossen, Knien, Ste hen an Ort, längeres Sitzen und Stehen an Ort sowie Leitersteigen. Oft möglich sei das abwechselnde Stehen/Gehen sowie Gehen . Die aktuelle Einschät zung der Arbeitsfähigkeit gelte grundsätzlich ab Mai 202 0. Zwischen dem 3 1. Oktober 2019 und maximal Ende November 2019 sei eine passagere Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit wegen der Operation des Schilddrüsenkarzinoms nach vollziehbar ( Urk. 11/123/9-13 ).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2020 vorzuneh menden Einkommensvergleichs
ausgehend vom Einkommen, das die Beschwer deführerin bei der A.___ AG im Jahr 2008 erzielte, ein Validenein kommen von Fr. 70'909.40 und gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturer hebung (LSE 2018 ) ein Inva lideneinkommen von Fr . 55'229.40 (Urk. 2 und Urk. 11/125/1-2 ).
Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
E. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'909.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'229.40 resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 15'680.-- und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'680. -- : Fr. 70'909.40 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2021 (Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 28. Februar 2021 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Dr. F.___
hielt
im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 15. Februar 2021 fest , dass die MRT -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. Februar 2021 eine neuroforaminale Enge L 4-5 rechts und
Signalgebun gen der Fazette L4-5 rechts zeige . Eine radikuläre Reizung L4 rechts
in stehender Position sei denkbar. Im
Arthro -MRT der Hüfte rechts vom 4. F ebruar 2021 seien ein Kapselleck und eine ausgiebige Kontrastmitteldarstellung im Musculus
Psoas bis weit in den intraabdominellen Verlauf ersichtlich . Im Vergleich zur Bild gebung von 2011 bestehe eine progrediente Signalgebung im Musculus
Psoas . Selbstverständlich sei keine Aussage zur EFL möglich. Eine weiterführende klinische Beurteilung der Hüfte rechts werd e gemeinsam mit Dr. K.___ , Ortho pädie FMH L.___ , am 8. März 2021 erfolgen ( Urk. 9/1).
E. 7 ) , in welchem dieser im Wesentlichen einzig erklärte, dass sich die Schmerzexazerbationen im vergangenen Jahr – auch aufgrund der durch die
Corona-Pandemie bedingten Einschränkung en der thera peutischen Sportaktivitäten – gehäuft hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf die Beurteilung der Gutachterinnen und Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 5.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2021 ( Urk.
2) auf die wesentl ichen Vorbringen im Einwand vom 2 8. September 2020 ( Urk. 11/136 ) eingegangen , weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu verneinen ist . Die von ihr infolge der geltend gemachten Gehörsverletzung beantragte Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt daher von vornherein ausser Betracht.
E. 7.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) .
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschw erdeführerin bedürftig (Urk. 6-7). Antrags gemäss (Urk. 1 ) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent ge ltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00098
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
6. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , arbeitete seit dem 1. Dezember 2001 als Mitar beiterin Empfang/ Rezeptionistin bei
der Z.___ AG und nachher bei der A.___
AG ( Urk. 11/ 6/10 , Urk. 11/57 ). Am
11. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfalls und eines femoro-acetabulä ren
Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /2). Am 19. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen not wendig seien, da ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 11 /21). Per 3 1. Dezember 2009 kündigte die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit der Versicherten ( vgl. Urk. 11/53/7). In der Folge gab die IV-Stelle
bei
PD Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Me dizin und Rehabilita tion/ Rheumatologie, vom Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, das dieser am
12. November 2012 erstattete (Urk. 11 /53). Am 8. August 2013 teilte sie der Versi cherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie eine neue Therapie begonnen habe und ihr Gesundheitszusta nd noch nicht stabil sei (Urk. 11 /59). Mit Schrei ben vom 1 2. August 2012 auferlegte di e IV-Stelle der Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht, sich einer medizinischen Massnahme (Stabilisie rungs training mit Stoffwechselübun gen mit hohen Repetitionszahlen und relativ geringem Widerstand, deep
fric tion im Bereich der Adduktore n rechts und gege benenfalls Probeinfiltra tion mit einem Anästhetikum im Bereich des Grazilis ansatzes rechts sowie Ree valuation der gesamten medikamentösen Therapie) zu unterziehen. Eine Über prüfung dieser Massnahme werde im Rahmen der amtli chen Revision pe r Januar 2015 vorgenommen (Urk. 11/63). Mit Verfügung en vom 6. Novem ber 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invalid itätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/73 -74 ). Die dagegen von der Versicherten am
17. November 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/75/3 )
wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.01063 vom 2 3. März 2015 ( Urk. 11/79 ) ab. 1.2
Im November 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisions verfahren ein ( Urk. 11/87). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vo r und gab beim D.___
in E.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2 4. Juni 2020 erstattet wurde ( Urk. 11/123). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vor bescheid vom 9. Juli 2020, Urk. 11/127, und Einwand der Versicherten vom 1 7. Augus t respektive 2 8. September 2020,
Urk. 11/134 und Urk. 11/136) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Januar 2021 ( Urk.
2) per 2 8. Februar 2021 auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): 1. Die Verfügung vom 1 8. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten weiterhin eine halbe IV- Rente zu zu sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Die Prozesskosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. 6. Eventualiter sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 5. Februar 2021 u nd von med. pract . G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/1-2) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 4. März 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unt erlagen einzureichen ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustand s revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Im Rahmen der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psycho pathologische Befund und d er Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine revi sionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksic htigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Begutachtung von Dr. B.___ im November 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zwischen den sub jektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tages ablauf und sei in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt. Sie sei drei Jahre lang
in der Psychotherapie gewesen und habe die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt .
Diese Tatsache sei aus Sicht der Gutachter des D.___ der Grund, warum sich die gesundheitliche Situation verbessert habe. Seit spätestens Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit am Emp fang wieder zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der A.___ AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'132.-- erzielt . Hochger echnet auf das Jahr 2020 ergebe dies ein hypothetisches Einkommen ohne gesundheitliche Einschrän kung von Fr. 70'909.4 0. Mit gesundheitlicher Einschränkung hätte sie in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 55'229.40 erzielen können . Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 15'680.-- und der Invaliditätsgrad 22 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleich der Gutachten von 2012 und 2020 zeige, dass die D iagnosen und Befunde
unver ändert geblieben seien . Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sogar ergeben, dass sich einige der arbeitsbezogene n Belastbarkeitswerte
ver schlechtert hätten . Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter des
D.___
nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in der bisherigen und von 100 % in ein er angepassten Tätigkeit ausgehen würden . E ntgegen deren Darle gungen sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf habe, im Alltagslebe n nicht sehr eingeschränkt sei und das Schmerz mittel Tramadol nur unregelmässig einnehme. In der angefochtenen Verfügung sei die Be schwerdegegnerin auf die im Einwand vorgebrachten zentralen Aspekte zu ihrem Tagesablauf im Übrigen nicht eingegangen und habe damit das recht liche Gehör verletzt. Sollte die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden, habe die Beschwerdegegn erin folglich unabhängig von einer Gutheis sung oder Abweisung der Beschwerde die V erfahrenskosten zu tragen ( Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Mit durch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV. 2013.01063 vom 2 3. Mä rz 2015 ( Urk. 11/79) bestätigten Verfügung en vom 6. November 2013 ( Urk. 11/73 -74 ) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu. Diesen Verfügung en lag im Wesentlichen das C.___ -Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2012 zugrunde ( Urk. 11/53). 3.1.2
Dr. B.___ führte in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf d ie Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11 /53/8 ): (1) im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vordergrund stehender
Psoas
- und Grazilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoas springen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriffs - grundsätzlich wieder halbtags zumu tbar sei. A ufgrund der
spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtlich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung sei eine zusätzliche Leis tungsminde rung vo n 10 % zu berücksichtigen . Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit bestehe seit Oktober 2009 eine Ar beits fähigkeit von 50 % (Urk. 11 /53/9-10). 3.2 3.2.1
Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserte n sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte wie folgt: 3.2.2
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Ver laufsbericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/90) als Hauptdiagnose ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom beidseits mit lumbospondylogenem Syndrom rechts auf. Der Gesundheitszustand sei stationär; die Beschwerdeführerin habe einen chronischen Zustand erreicht. Bei ihr (Dr. H.___ ) würden keine r egelmässige n
Kontrollen stattfinden. Die aktuelle Kontrolle vom 19. Dezember 2018 sei wegen des IV-Formulars erfolgt, davor sei die Beschwerdeführerin letzt mals am 22. August 2017 bei ihr gewesen. 3.2.3
Med. pract . G.___ führte in seinem Verlaufsbericht (Eingang 15. März 2019) als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und Depression an. Eine Behandlung finde nur gelegentlich, bei Bedarf, und nur für hausärztliche Belange statt (Urk. 11/93). 3.2.4
Gemäss Austrittsbericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 5. November 2019 betreffend stationäre Behandlung vom 31. Oktober bis 2. November 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019 eine Hemithyreoidekto mie rechts in Narkose durchgeführt, nachdem ein papilläres Schilddrüsenkarzi nom rechts 9.0 mm und ein follikuläres Adenom rechts von 1.5 cm diagnostiziert worden war. Der intra- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Das NIFTP Adenom der Schilddrüse rechts brauche keine weitere Behandlung. Be züg lich des papillären Schilddrüsenkarzinoms von 9.0 mm Durchmesser reiche die Hemithyreoidektomie . Eine Kontrolle beim Operateur erfolge eine Woche post operativ, eine TSH-Kontrolle in zwei M onaten (Urk. 11/106).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020 hielt Dr. I.___ fest, es habe postoperativ lediglich zwei Wochen eine Arbeitsunfä higkeit bestanden. Die Krankheit habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die nächste Kontrolle erfolge bei ihm im Juni 2020 (Urk. 11/109/3). 3.2. 5
Die Sachverständigen des D.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 4. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/123/8): ( 1 ) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom - mit Osteochondrose L2/3 mit ventral beto nter Spondylosis sowie mä ssigen Spon - dylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1 (2)
Zustand nach Diskushernie L3/4 mit Duralsack-Kompression am 3 1. J uli 2006 mit Durchführung einer transforaminalen , endoskopischen Diskusdekompression L3/4 von rechts am 3 1. Oktober 2007 mit möglicher residuell er
Radikulopathie L3 rechts (3)
h ypermobilitätsbedingtes femoro-acetabuläres
Impingement rechts - bei Coxa
profunda , ventral etwas vermindertem Offset, mit Degeneration der lliopsoassehne und Verdacht auf Partialruptur - mit Hüftarthroskopie rechts zur Labrumrefixation und Limbusresektion am 15. Mai 2008 und erneuter Hüftarthroskopie zur Psoassehnen -Tenoto mie sowie Offset-Assessment am 1. Juli 2009 - anamnestisch generalisierte Hypermobili tät, Beighton Score aktuell 2/9 - Hyperlaxität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Ärzte des D.___ ( Urk. 11/123/8): (1) m yofasziale
Dysbalancen
(2) p api lläres
Schilddrüsencarcinom (Oktober 2019) - Zustand nach Hemi thyreoidektomie rechts am 3 1. Oktober 2019 (3)
NIFTP-Schilddrüsenad enom rechts (Mitentfernung im Rahmen der Hemithyreoid ektomie )
Die Sachverständigen des D.___ gaben an, dass sich lediglich aus rheumato logischer Sicht funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben.
Die
rheumatologischen Diagnosen seien im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. B.___ im Jahr 2012 unverändert. Bezüglich der körperlichen Befunde und des objektiv zu er hebenden Gesundheitszustands habe sich somatisch-funktionell aber
eine Verbesserung entwickelt . Dies habe im Rahmen der EFL und der rheu matologischen Untersuchung objektiviert werden können. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (8,5 Stunden/Tag mit um 20 % reduziertem Rendement). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar sei grundsätzlich eine leicht-mittelschwere, wechselbelastende Tätigke it ohne repetitives Tragen/Heben von Lasten. Das Gewichtslimit sei 15 kg. Selten sei auch ein Gewichtselement von 17,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar sei langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäu lenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung. Die Möglichkeit zur selbstgewählten Wechselpositionierung sollte gegeben sein. Selten möglich sei das vorgeneigte Stehen. Manchmal möglich sei vorgeneigtes Sitzen, Stossen, Knien, Ste hen an Ort, längeres Sitzen und Stehen an Ort sowie Leitersteigen. Oft möglich sei das abwechselnde Stehen/Gehen sowie Gehen . Die aktuelle Einschät zung der Arbeitsfähigkeit gelte grundsätzlich ab Mai 202 0. Zwischen dem 3 1. Oktober 2019 und maximal Ende November 2019 sei eine passagere Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit wegen der Operation des Schilddrüsenkarzinoms nach vollziehbar ( Urk. 11/123/9-13 ). 3.2. 6
Dr. F.___
hielt
im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 15. Februar 2021 fest , dass die MRT -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. Februar 2021 eine neuroforaminale Enge L 4-5 rechts und
Signalgebun gen der Fazette L4-5 rechts zeige . Eine radikuläre Reizung L4 rechts
in stehender Position sei denkbar. Im
Arthro -MRT der Hüfte rechts vom 4. F ebruar 2021 seien ein Kapselleck und eine ausgiebige Kontrastmitteldarstellung im Musculus
Psoas bis weit in den intraabdominellen Verlauf ersichtlich . Im Vergleich zur Bild gebung von 2011 bestehe eine progrediente Signalgebung im Musculus
Psoas . Selbstverständlich sei keine Aussage zur EFL möglich. Eine weiterführende klinische Beurteilung der Hüfte rechts werd e gemeinsam mit Dr. K.___ , Ortho pädie FMH L.___ , am 8. März 2021 erfolgen ( Urk. 9/1). 3.2. 7
Med. pract . G.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 2. Februar 2021, dass der Krankheitsverlauf von 2016 (Behandlungsbeginn bei ihm) bis 2020 stabil gewesen sei. Eine Verbesserung habe es kaum gegeben. Es sei regelmässig zu Schmerzexazerbationen gekommen, welche neben der Schmerztherapie mit Tramadol zusätzliche Analgetika zum Brechen der Schmerz spitzen nötig gemacht hätten. Innerhalb des letzten Jahres habe sich eine perma nente Verschlechterung der Situation mit häufigeren Schmerzexazerbationen gezeigt. Dazu beigetragen habe sicher auch die Corona-Pand emie mit Lockdown , was die therapeutischen Sportaktivitäten stark eingeschränkt habe. Ebenso mache sich eine stärkere psychische Belastung bemerkbar. In der Langzeitbeur teilung der letzten fünf Jahre sei somit eher eine Zunahme und Verschlechterung der Beschwerden festzustellen ( Urk. 9/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Guta chten des D.___ vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 11/123). 4.2
Das Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent s cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ).
Unbestritten sind das internistische sowie das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorliegen. 4.3
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Rheumatologie, legte in ihrem Teilgutachten vom 1 2. Juni 2020 dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt erscheine. S ie kümmere sich um ihren Hund , pflege regel mässig soziale Kontakte (primär innerfamiliär), nutze das Internet, sehe fern, lese gerne und erledige die einfacheren Haushaltsarbeiten selbst. Lediglich die gröbe ren Haushaltsarbeiten würden abgegeben. Dies sei erfreulich und sicher als posi tive Ressource zu werten , relativiere jedoch den Leidensdruck . Die Beschwerde führerin gebe an, dass sie über etwa drei Jahre eine Psychotherapie absolviert und gelernt habe, den Schmerz zu akzeptieren und damit zu leben. Zugleich beklage sie invalidisierende S chmerzen , die sie im Berufs- und Privatleben einschränken würden . Die Medikamenteneinnahme
erfolge allerdings nicht konstant, sondern bedarfsweise. Um einen effektiven Wirkspiegel erreichen zu können, müss t e ein Medikament regelmässig eingenommen werden. Dies gelte für Tramadol genauso wie für Dafalgan . Gemäss den aktuellen Spiegelmessungen würden sowohl die Metaboliten für Tramadol als auch für Dafalgan unterhalb des Referenzwertes liegen. Diese s Einnahmeverhalten sei nicht mit den als invali disierend angegebenen Beschwerden stimmig. Bei der körperlichen Untersu chung zeige sich, dass das Achsenorgan gut beweglich sei. Die Funktions schmerz angaben würden sich durchwegs auf den lumbalen Bereich konzentrie ren. Die kleinen und grossen Gelenke seien beidseits frei beweglich und ohne wesentliche Funktionsschmerzangabe, mit Ausnahme der rechten Hüfte. Die seitenverglei chende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die länger fristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahr schein lichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Sensomotorische Defizite würden sich bei der kör perlichen Untersuchung nicht zeigen . Keines der Gelenke weise eine Rötung, Über wärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Myofasziale
Dysba lancen würden sich am rechten Unterarm objektivieren lassen. Die aktuellen Laborwerte würden keine entzündliche Aktivität zeigen (BSG, CRP). Das Muskel enzym CK liege im Normbereich. Es bestünden aktuell – entgegen früherer Beur teilung en
– keine myostatische Insuffizienz und keine muskuläre D ekonditionie rung . In den aktuell durchgeführten radiologischen Bildgebungen und in den aktenanamnestisch vorliegenden kernspintomographischen Untersuchungen würden sich im Bereich der LWS degenerativ bedingte Strukturveränderungen zeigen. D ie bildmorphologischen Veränderungen würden nicht über das alters entsprechende Mass hinausgehen und seien nicht dazu geeignet, die von der Beschwerdeführerin als invalidisierend beschriebenen Schmerzen und vor allem auch deren Ausmass in ausreichendem Masse zu erklären . Die tiefe Selbstein schätzung (gemäss PACT-Score) lasse sich somatisch nicht erklären und sei auf grund der objektivierbaren klinischen und radiologischen B efunde nicht zu begründen ( Urk. 11/123/42-43) . Wie sich unter anderem im Rahmen der EFL habe feststellen lassen, sei en die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und jene vor ca. acht Jahren beim C.___ sehr unterschiedlich ausgefallen. 2012 sei die bisherige Tätigkeit als Empfangsdame bei der A.___ AG mit einer Gewichtsbelas tung mit selten bis 20 kg beschrieben worden. Nach den aktuellen A ngaben der Beschwerdeführerin habe diese Tätigkeit jedoch einer leichten Arbeit (Klassifika tion nach Belastung) entsprochen, zumal sie lediglich Gewichte bis maximal 5
kg habe heben und tragen müssen. Das heisse, dass die Beurteilungsgrundlage für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im C.___ - Gutachten von 2012 nicht dem effektiven Tätigkeitsprofil entsprochen habe ( Urk. 11/123/44) . Das von D r. B.___
attestierte tiefe Pensum von 50 % in adaptierter Tätigkeit lasse sich
spekulativ nur mit dem damals nicht behandelten Schm erzsyndrom erklären ( Urk. 11/123/ 4 5 ). D ie auferlegte Schadenminderungspflicht habe die Beschwer def ührerin vollumfänglich erfüllt, indem sie drei Jahre lang eine Psychotherapie absolviert und die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt habe . Dies dürfte der Grund für den heute objektivierbar gebesserten funktionellen Gesund heitszustand sein ( Urk. 11/123/50). Die Sachverständigen des
D.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit seit Mai 2020 wieder in einem 80 % -Pensum und eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei ( Urk. 11/123/11). 4.4
Diese Beurteilung der Sachverständigen des D.___ , welche ein detailliertes Belastungsprofil erstellt haben und welcher ei ne ausführliche EFL zugrunde liegt , ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen plausibel und einleuchtend.
Die Sachverständigen haben zwar im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. B.___ im
C.___ -Gutachten vom 1 2. No vember 2012 ( Urk. 11/53) . Nach ihren überzeugenden Darlegungen ist es der Beschwer deführerin zwischenzeitlich jedoch gelungen, sich dank der durchge führten Therapien besser an die
Hüft- und LWS- Beschwerden anzupassen und zu gewöhnen . Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage von Dr. J.___ , wonach die S pie gelmessungen der Metaboliten für Tramadol und Dafalgan unterhalb des Refe renzwertes liegen würden, falsch sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht daher kein Grund, die Laboruntersuchungen zu wiederholen. Dass im Rahmen der EFL von Mai 2020
in vereinzelten Bereichen schlechtere Belastbarkeitswerte resul tierten als noch bei der EFL von Juli 2012 (Heben Boden zu Taillenhöhe 12,5 statt 17,5; Heben horizontal 17,5 statt 20; Tragen rechte Hand 12,5 statt 17,5; Arbeit über Schulterhöhe 186 statt 300; vorgeneigtes Stehen und Sitzen 106 bzw. 75 statt 300 ) ist zwar zutreffend. A ndere Belastbarkeitswerte
in der EFL von Mai 2020 waren jedoch besser als noch im Juli 2012 (Tragen linke Hand 12,5 statt 7 ,5; Handkraft links 32 statt 29).
Zudem waren insbesondere auch die Rotation im Stehen (Referenzwert 30 Rep.) , das lange
Sitzen ( Referenzwert 90 Min.)
sowie
das lange
Stehen und Gehen ( Referenzwert 90 Min.) wieder möglich. Diese Tests hatten im Juli 2012 nicht durchgeführt werden können (vgl. Urk. 11/53/20-21 und Urk. 11/123/84 -85 ) . Wie sich aus den nachvollziehbaren Erklärungen im Bericht zur EFL vom Mai 2020 (Urk. 11/123/ 78-79 ) ergibt, ist der Beschwerde führerin aufgrund der beobachteten Belastbarkeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich. Zum üblichen Tagesablauf wurde die Beschwerdeführerin von Dr. J.___ im Rahmen der Begutachtung ausführlich befragt, wobei deren Antworten detailliert wiedergegeben wurden. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Angaben falsch sein könnten ( vgl. U rk. 11/123/31-32).
Die Ergebnisse der im Bericht von Dr. F.___ vom 1 5. Februar 2021 genann ten MRT der LWS und des Arthro -MRT der Hüfte rechts, beide von Februar 2021 (vgl. E. 3.2. 6 ) , vermögen die Beurteilung der Sachverständigen des D.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer klinischen Untersuchung – Dr. J.___ hat vorliegend eine sehr eingehende Untersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 11/ 123/
33 - 36 ) – grösseres Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnos tik allein. Dass die von Dr. F.___ in Aussicht gestellte klinische Beurteilung d er rechten Hüfte durch Dr. K.___ vom 8. März 2021 wichtige neue Aspekte ergeben hätte , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Hinwei sen) , macht die Beschwerdeführerin denn auch
weder geltend noch hat sie ent sprechende Berichte vorgelegt .
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von med. pr act . G.___ vom 2 2. Februar 2021 (vgl. E. 3.2. 7 ) , in welchem dieser im Wesentlichen einzig erklärte, dass sich die Schmerzexazerbationen im vergangenen Jahr – auch aufgrund der durch die
Corona-Pandemie bedingten Einschränkung en der thera peutischen Sportaktivitäten – gehäuft hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf die Beurteilung der Gutachterinnen und Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2020 vorzuneh menden Einkommensvergleichs
ausgehend vom Einkommen, das die Beschwer deführerin bei der A.___ AG im Jahr 2008 erzielte, ein Validenein kommen von Fr. 70'909.40 und gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturer hebung (LSE 2018 ) ein Inva lideneinkommen von Fr . 55'229.40 (Urk. 2 und Urk. 11/125/1-2 ).
Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'909.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'229.40 resultiert ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 15'680.-- und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'680. -- : Fr. 70'909.40 ). 6.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2021 (Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 28. Februar 2021 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2021 ( Urk.
2) auf die wesentl ichen Vorbringen im Einwand vom 2 8. September 2020 ( Urk. 11/136 ) eingegangen , weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu verneinen ist . Die von ihr infolge der geltend gemachten Gehörsverletzung beantragte Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt daher von vornherein ausser Betracht. 7.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) .
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschw erdeführerin bedürftig (Urk. 6-7). Antrags gemäss (Urk. 1 ) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent ge ltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl