Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2001
als Rez epti onistin bei der Y.___
AG (bzw. Z.___ AG) in A.___ (Urk. 7/9 , vgl. auch Urk. 7/6 ). Am 1 1. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfall s und eines femoro - acetabulä ren
Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte
den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 7/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug vom 2 1. April 2008, Urk. 7/5), den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. April 2008 (Urk. 7/6), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Allge m eine Medizin, vom 1 9. April 2008 ( Urk. 7/7 ) und den Arbeitgeberb ericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 ( Urk. 7/9) ein. Weiter nahm sie die B ericht e der Klinik
D.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/12) und vom
2. Dezember 2008 ( Urk. 7/16) und den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 3. März 2009 ( Urk. 7/18) zu den Akten . Am 1 9. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen not wendig seie n, da ihr Arbeitsplatz gemäss den vorgenommen Abklär ungen nicht gefährdet sei (Urk. 7/21).
In der Folge holte die IV-Stelle den Verlauf sbericht von Dr. E.___ vom 8. Juni 200 9 ( Urk. 7/23), den Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 7/25), diverse Verlaufsberi chte der Klinik D.___ ( Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30 , Urk. 7/32,
Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/35) und den Bericht von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 0. November 2011 ( Urk. 7/36) ein . Mit Vorbescheid vom 1 4. Febru ar 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Begeh ren s um IV-Leistungen in Aussicht und begründete dies damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Einschränkung
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rezeptionistin ausgewiesen sei ( Urk. 7/41). Dage gen erhob die Versicherte am 8. März 201 2 Einwand ( Urk. 7/43), woraufhin di e IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___
vom 1. April 2012 ( Urk. 7/48) beizog und beim G.___ ein rheumato logisches Gutachten in Auftrag gab , das am 12. November 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/53). Am 8. August 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da sie gerade eine neue Therapie begonnen habe und ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil sei ( Urk. 7/59). Mit Vorbescheid vom 12. August 2013, der den Vorbescheid vom 1 4. Feb ruar 2012 ersetzte, stellte sie der Versicherten die Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab Septembe r 2008 und einer halben Rente mit Wir kung ab Januar 2010 in Aussicht (Urk. 7/ 65). Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten
– unter dem Titel Schadenminderungspflicht - , sich eine r
medizinische n
Massnahme
(Stabilisierungstraining mit
Stoffwechselübun gen mit hohen Repetitionszahlen und relativ geringem Widerstand, deep
fric tion im Bereich der Adduktoren rechts und gegebenenfalls eine Probeinfiltra tion mit einem Anäst h etikum im Bereich des Grazilisansatzes rechts sowie Ree valuation der gesamten medikamentösen Therapie )
zu unterziehen . Ei ne Über prüfung dieser Massnahme werde i m Rahmen der amtlichen Revision pe r Januar 2015 vorgenommen (Urk. 7/63). Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten - wie angekündigt - mit Verfügung vom 6. November 2013 mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2 /1-3 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab September 2008 zugesprochene ganze Rente zu Recht ab Januar 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.
2.1
Dr. med. H.___ , L eitender Arzt manuelle Medizin und interventio nelle Rheumatologie der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33):
Unklare Becken-/Gesäss s chmerzen rechts - Status nach H üftarthroskopie mit Pso assehnen tenotomie
sowie Offset-Assessment rechts vor sechs Monaten - Status nach Diskushernien-Operation L3 / 4 rechts, fecit
Dr. E.___ (Oktober 2007) - Differenzialdiagnose : Lumbospondylog enes Syndrom der oberen LWS Dr. H.___ erklärte, dass die rechtsseitigen Rücken-, Becken - und Gesäss schmerzen trotz diverser konservativer Therapien sowie interventioneller Schmerztherapien weiterhin bestehen würden.
Betreffend Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem letzten Brief vom 6. Oktober 2010 seiner Meinung nach nicht viel geändert. Damals hatte Dr. H.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Therapie wieder mindestens zu 50 % arbeitsfähig sein werde für leichte und mittelschwere Arbeiten, welche vor allem wechselnde Positionen beinhalten würden ( Urk. 7/32/6 und Urk. 7/33). 2.2
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin postoperativ persistierende Beschwerden in der Leiste und ein Flexionsschmerz der Hüfte rechts bestehen würden. Seit der Behand lungsübernahme
durch ihn am 2 3. Juni 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig . Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit zuvor
betreffe, müssten di e vorbehandelnden Ärzte kontaktiert werden ( Urk. 7/36/6-7 ). 2.3
Dr. B.___ erklärte in seinem an die Y.___ gerichteten Bericht vom 1. April 2012, dass trotz aller erfolgten Eingriffe keine Besserung der Beschwer den eingetreten sei. Das aktuelle MRI zeige eine foraminale Enge im Bereich der operierten Diskushernie. Die Beschwerdeführerin habe ständige Schmerzen im Beckenbereich ventral und auch inguinale Schmerzen. Sie müsse ständig die Position wechseln, um das Gebiet zu entlasten. Ihre Beschwerden seien glaub haft und nicht mit irgendeiner Arbeit stätigkeit zu vereinbaren (Urk. 7/48/7). 2.4
PD Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitatio n und FMH Rheumatologie, hielt im G.___ -Gutachten vom 1 2. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/11) : (1) ein im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vorder grund stehender Psoas
- und Graz ilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthro skopie mit Lab rumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoasspringen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumb ospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriff s - grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtl ich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung eine zusätzliche Leis tungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigk eit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/53/9-10). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as rheuma tologische G.___ -Gutachten von Dr. I.___ vom 1 2. November 2012 ( Fest stellungsblatt fü r den Beschluss vom 12. August 2 013, Urk. 7/62) . 3.2
3.2.1
Dr. I.___ legte in seiner Expertise
dar, dass die Beschwerdeführerin, die zuletzt als Empfangsdame bei der Y.___ tätig g ewesen sei, unter einer längeren Geschichte mit Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden rechts leide. I m Jahr 2006 seien verschiedene Abklärungen vorgenommen worden ,
worauf hin im Oktober 2007 bei kontrovers beurteilter radikulärer Einengung L3 rechts
eine mikrochirurgische Diskushern ienoperation L3/4 rechts erfolgt sei , deren Erfolg subjektiv gering gewesen sei. Im Rahmen einer Beschwerdeverlagerung in die rechte Hüfte sei im Folgejahr ein hypermobilitätsbedingtes femoro - aceta buläres
Impingement bei Coxa
profunda und ventral vermindertem Offset diag nostiziert worden. Im Mai 2008 sei en
eine ar t hroskopische Labrum resektion und eine Offsetk orrektur durchgeführt worden, was im weiteren Verlauf zu einer Besserung und zu einer Wiederaufnahme der Teilzeitarbeitstätigkeit wäh rend einiger Monate geführt habe. Im Juli 2009 sei dann aber ein erneuter Ein griff im B ereich der rechten Hüfte mit Pso assehnentenotomie bei Status nach peristierendem
Psoasspringen und pos itive m
Psoaszeichen
vorgenommen wor den . Ende 2009 sei die Beschwerdeführerin a uf dem Boden mehrerer vertrau ensärztlicher Abklärungen im Auftrag der Pensionskasse bei der Y.___ gesundheitsbedingt pensioniert worden. Bei weiterhin nur minimer Besserung der Beschwerden habe sich die Beschwerdeführerin nachfolgend in der Klinik D.___ ei ner Schmerztherapie unterzogen - ohne konstante Besse rung. Ab August 2011 sei en eine konservative, funktionsorientierte Therapie verbunden mit einer Triggerpunkt - und Neuraltherapie b ei Dr.
F.___ in J.___ und ab Mai 2012 eine osteopathische Behandlung in K.___ durchgeführt worden . Die beiden letzteren Massnahmen hätten eine gew isse Stabilisierung gebracht. Insbesondere hätten die Opiatderivate deutlich reduziert werden kön nen, da zwischenzeitlich eine gewisse Abhängigkeit bestanden habe. Die Beschwerden seien allerdings nach wie vor vorhanden gewesen (Urk. 7/53/7). 3.2.2
Zu seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin führte Dr. I.___ aus, dass bei Schmerzangaben im mittleren bis maximal oberen Bereich der Zehnerskala mit deutlicher Bewegungs-/Belastungsabhängigkeit Rückenschmerzen ti eflum bal mit zeit weiser Ausstrahlung ins rechte Bein sowie in die rechte Leist e beste hen würden . Dabei würden insbesondere längere Haltungen in gleicher Posi tion, Gehen über 20 Min uten, direkter Druck i n Bezug auf die Rückenschmer zen, längeres Gehen und Bergaufgeh en, Abduktionsbewegungen und stärkere Belastung des rec hten Beines beschwerdeverstärkend, Entlastung und Medika menteneinnahme dagegen beschwerdemindernd wirken. In Bezug au f die objektiven Befunde liege bei einer generalisierten Hypermobilität sowohl in der Wirbelsäule wie auch der rechten Hüfte eine relativ geringe Beweglichkeitse in busse vor, jedoch eine konsistente Schmerzauslösung aus verschiedenen Aus gangspositionen bei Flexion und Lateralflexion nach rechts sowie Testung des Quadrantenzeichens in der linken Wirbelsäule und bei kombinierter Hüftin nenrotation /Adduktion/Flexion im Sinne eines positiven Impingementzeichens . Zusätzlich bestehe nach wie vor eine Irritabilität des Musculus
psoas und ergänzend, im Rahmen einer Nachuntersuchung nach den Test s aufgrund der sehr konsistenten Resultate, ein einde utiges Grazilissyndrom rechts ( z weigelen kiger Hüf t adduktor mit konsistenten Provokations- und Entlastungstests). Die klinischen Befunde seien mit den radiologischen Befunden ko n sistent und im Rahmen der Funk tionstests reproduziert worden. Dabei hätten bei guter Leis tungsbereitschaft und Konsistenz erhebliche Defizite vor allem in den statischen Test s beim v orgeneigten Stehen, Sitzen, bei der Rotation im Sitzen,
Stehen an Ort sowie beim Gehen bestanden.
Das Hantieren von Lasten im knapp mittel sch w eren Bereich sei demgegenüber weniger eingeschränkt gewesen. Nicht betroffene Kö rp er r egionen hätten auch keine Einschränkung gezeigt. Daraus sei einerse its eine erhebliche Funktionseinschränkung , mit aktuell lediglich zumut barer Teilarbeitsfähigkeit , andere r seits jedoch immer noch ei n gewisses Ver besserungspotenzial in Bezug auf den zeitlichen Umfang durch medizinische Massnahmen ableitbar. Der zeitliche Ablauf müsse hier allerdings weitge hend offengehalten werden (Urk. 7/53/7-8). 3.2.3
Dr. I.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durch führung des letzten operativen Eingriff s
- grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hinsicht lich Wechselpositionierung, der Unterdrü ckung von strukturell nachvollziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstö rung eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähig keit von 50 % . In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeiten sei noch anzumerken, dass – solange die Arbeitsstelle noch vorhanden gewesen sei – wiederholt Teilarbeitsfähigkeiten aufgenommen wor den seien, welche jedoch nicht hätten gesteigert werden können und welche jeweils durch den nächsten operativen Eingriff wieder unterbrochen worden seien. Dies erkläre möglicherweise auch gewisse Diskrepanzen in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf je nach Aktualität der jeweiligen medizinischen Untersuchung und des medizinischen Verlaufs. Im Vergleich zur Beur teilung durch den Vertrauensarzt der BVG-Versicherung ( Dr. B.___ ) bestehe sicher eine Diskrepanz, welche nicht einfach aufgelöst werden könne. Es sei hier allerdings darauf hinzuweisen , dass ein Vertrauensarzt einer Pensi onskasse in der Beurteilung nicht vollständig unabhängig sei, da offenbar auf grund der wiederholten vollen Arbeitsunfähigkeiten und der nur kurzzeitig wieder aufgenommenen Teilarbeitsfähigkeit die Arbeitsstelle letztlich nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und man vonseiten der Arbeitgeberin auch keine Alternative habe bieten können oder wollen. Rein aufgrund der medizi nischen Tatsachen habe schon damals eine Diskrepanz zwischen den Beurtei lungen des Vertrauensarzt es und der operativ tätigen Chirurgen bestanden, welche eine Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls als zumutbar erachtet hätten. Diesbe züglich bestehe keine wesentliche Diskrepanz zu seiner eigenen Einschätzung (Urk. 7/53/9-13 ). 3.3
Diese Beurteilung der Arbeits fähigkeit
von Dr. I.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und der auch eine ausführliche Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde l iegt , erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
ohne Weiteres einleuchtend und plausibel .
Zu prä zisieren ist einzig noch, dass Dr. I.___ somit offenbar implizit
auch davon ausging, dass die Beschwerdeführe rin , die am 3 1. August 2007 krankgeschrie ben worden war (vgl. Urk. 7/9/3 und Urk. 7/18/3), für den Zeitraum vom 3 1. Oktober 2007 (Datum der ersten Operatio n ; Urk. 7/18/2)
bis Oktober 2009
(vier Monate nach dem letzten operativen Eingriff ) grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten
ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig war. 3.4
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) findet
die retrospe k tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ in den vorlie genden medizinischen Akten
ihre Stütze. Wie dieser zu Recht anmerkte, hatte nämlich auch Dr. H.___ von der Klinik D.___ der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 6. Oktober 2010 und 1 3. Januar 2011
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert (vgl. E. 2.1 ). Die kurzen Berichte von Dr. F.___ und Dr. B.___
( Urk. 7/36/6-7 und Urk. 7/48/6-7 )
vermögen den Beweiswert des G.___ -Gutach tens von Dr. I.___
nicht zu erschüttern. Dass seit der Begutachtung bei Dr. I.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, ist schliess lich nicht ausgewiesen.
Es ist demnach festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Dr. I.___ abge stellt werden kann. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Bei der unumstrittenen Zusprache der ganzen Rente für den Zeitraum von Sep te mber 2008 bis Ende Dezember 2009 wurde der für die Zeit von Ende Oktober 2007 bis Oktober 2009
ausgewiesenen vollständigen Arbeits unfähigkeit Rech nung getragen . Da ab Oktober 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist , setzte die Beschwerdegegnerin die Rente dabei korrekterweise nach Ablauf der für die Änderung
des Anspruchs massgebenden Dauer von drei Monaten herab (vgl. Art. 88a IVV ; eigentlich wäre der Renten anspruch nach dem am 1. Januar 2008 neu in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, das heisst im Oktober 2008, entstand en). 4.3
4.3.1
Im Rahmen des per
Oktober 2009 vorzunehmenden Einkommensvergleich s
ist aufseiten des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beschwer deführerin zuletzt als Rezeptionistin bei der Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitnehmerbericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 e ntnehmen lässt, belief sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 au f Fr. 5‘250.- pro Monat bzw. Fr. 63‘000.-- pro Jahr ( Urk. 7/9/3-4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen im Jahr 2009
von 2,1 %
( vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkom men vo n Fr. 6 4‘323.-- ( Fr. 63‘000 . -- x 1,0 21 ) . 4.3.2
Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invali deneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 ) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b) . Aus der LSE 2008 ergibt sich für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomonatslohn von Fr. 4‘116.-- (Tabelle TA1 S. 11 ). Bei einer betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden f ür alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebs üblichen Arbeitszeit , 1990 - 2013 ) resultiert bei einem noch zumutbaren 50 %-Pensum ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 26‘223.20 ( Fr. 4‘116 . -- : 40 x 41,6 x 12 x 1,021 x 0,5 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs erscheint bei der ursprünglich gelernten Kin derpflegerin mit zusätzlicher Verkaufsausbildung (Urk. 7/53/7) nicht gerecht fertigt, zumal Frauen in Teilzeitpensen überproportionales Einkommen erzielen (vgl. BGE 126 V 75 und Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 618/05 vom 13. Februar 2006 E. 4.4.3). 4.3.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 64‘323.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 26‘223.20 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 38‘099.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 59 ,2 % ( Fr. 38‘099.80 : Fr. 64‘323.-- ), der einen Anspruch auf eine halbe Rente ab Januar 2010 begründet.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2001
als Rez epti onistin bei der Y.___
AG (bzw. Z.___ AG) in A.___ (Urk. 7/9 , vgl. auch Urk. 7/6 ). Am 1 1. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfall s und eines femoro - acetabulä ren
Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte
den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 7/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug vom 2 1. April 2008, Urk. 7/5), den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. April 2008 (Urk. 7/6), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Allge m eine Medizin, vom 1 9. April 2008 ( Urk. 7/7 ) und den Arbeitgeberb ericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 ( Urk. 7/9) ein. Weiter nahm sie die B ericht e der Klinik
D.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/12) und vom
2. Dezember 2008 ( Urk. 7/16) und den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 3. März 2009 ( Urk. 7/18) zu den Akten . Am 1 9. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen not wendig seie n, da ihr Arbeitsplatz gemäss den vorgenommen Abklär ungen nicht gefährdet sei (Urk. 7/21).
In der Folge holte die IV-Stelle den Verlauf sbericht von Dr. E.___ vom 8. Juni 200 9 ( Urk. 7/23), den Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 7/25), diverse Verlaufsberi chte der Klinik D.___ ( Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30 , Urk. 7/32,
Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/35) und den Bericht von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 0. November 2011 ( Urk. 7/36) ein . Mit Vorbescheid vom 1 4. Febru ar 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Begeh ren s um IV-Leistungen in Aussicht und begründete dies damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Einschränkung
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rezeptionistin ausgewiesen sei ( Urk. 7/41). Dage gen erhob die Versicherte am 8. März 201
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab September 2008 zugesprochene ganze Rente zu Recht ab Januar 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Dr. med. H.___ , L eitender Arzt manuelle Medizin und interventio nelle Rheumatologie der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33):
Unklare Becken-/Gesäss s chmerzen rechts - Status nach H üftarthroskopie mit Pso assehnen tenotomie
sowie Offset-Assessment rechts vor sechs Monaten - Status nach Diskushernien-Operation L3 / 4 rechts, fecit
Dr. E.___ (Oktober 2007) - Differenzialdiagnose : Lumbospondylog enes Syndrom der oberen LWS Dr. H.___ erklärte, dass die rechtsseitigen Rücken-, Becken - und Gesäss schmerzen trotz diverser konservativer Therapien sowie interventioneller Schmerztherapien weiterhin bestehen würden.
Betreffend Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem letzten Brief vom 6. Oktober 2010 seiner Meinung nach nicht viel geändert. Damals hatte Dr. H.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Therapie wieder mindestens zu 50 % arbeitsfähig sein werde für leichte und mittelschwere Arbeiten, welche vor allem wechselnde Positionen beinhalten würden ( Urk. 7/32/6 und Urk. 7/33).
E. 2.2 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin postoperativ persistierende Beschwerden in der Leiste und ein Flexionsschmerz der Hüfte rechts bestehen würden. Seit der Behand lungsübernahme
durch ihn am 2 3. Juni 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig . Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit zuvor
betreffe, müssten di e vorbehandelnden Ärzte kontaktiert werden ( Urk. 7/36/6-7 ).
E. 2.3 Dr. B.___ erklärte in seinem an die Y.___ gerichteten Bericht vom 1. April 2012, dass trotz aller erfolgten Eingriffe keine Besserung der Beschwer den eingetreten sei. Das aktuelle MRI zeige eine foraminale Enge im Bereich der operierten Diskushernie. Die Beschwerdeführerin habe ständige Schmerzen im Beckenbereich ventral und auch inguinale Schmerzen. Sie müsse ständig die Position wechseln, um das Gebiet zu entlasten. Ihre Beschwerden seien glaub haft und nicht mit irgendeiner Arbeit stätigkeit zu vereinbaren (Urk. 7/48/7).
E. 2.4 PD Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitatio n und FMH Rheumatologie, hielt im G.___ -Gutachten vom 1 2. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/11) : (1) ein im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vorder grund stehender Psoas
- und Graz ilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthro skopie mit Lab rumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoasspringen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumb ospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriff s - grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtl ich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung eine zusätzliche Leis tungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigk eit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/53/9-10). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as rheuma tologische G.___ -Gutachten von Dr. I.___ vom 1 2. November 2012 ( Fest stellungsblatt fü r den Beschluss vom 12. August 2 013, Urk. 7/62) .
E. 3.2.1 Dr. I.___ legte in seiner Expertise
dar, dass die Beschwerdeführerin, die zuletzt als Empfangsdame bei der Y.___ tätig g ewesen sei, unter einer längeren Geschichte mit Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden rechts leide. I m Jahr 2006 seien verschiedene Abklärungen vorgenommen worden ,
worauf hin im Oktober 2007 bei kontrovers beurteilter radikulärer Einengung L3 rechts
eine mikrochirurgische Diskushern ienoperation L3/4 rechts erfolgt sei , deren Erfolg subjektiv gering gewesen sei. Im Rahmen einer Beschwerdeverlagerung in die rechte Hüfte sei im Folgejahr ein hypermobilitätsbedingtes femoro - aceta buläres
Impingement bei Coxa
profunda und ventral vermindertem Offset diag nostiziert worden. Im Mai 2008 sei en
eine ar t hroskopische Labrum resektion und eine Offsetk orrektur durchgeführt worden, was im weiteren Verlauf zu einer Besserung und zu einer Wiederaufnahme der Teilzeitarbeitstätigkeit wäh rend einiger Monate geführt habe. Im Juli 2009 sei dann aber ein erneuter Ein griff im B ereich der rechten Hüfte mit Pso assehnentenotomie bei Status nach peristierendem
Psoasspringen und pos itive m
Psoaszeichen
vorgenommen wor den . Ende 2009 sei die Beschwerdeführerin a uf dem Boden mehrerer vertrau ensärztlicher Abklärungen im Auftrag der Pensionskasse bei der Y.___ gesundheitsbedingt pensioniert worden. Bei weiterhin nur minimer Besserung der Beschwerden habe sich die Beschwerdeführerin nachfolgend in der Klinik D.___ ei ner Schmerztherapie unterzogen - ohne konstante Besse rung. Ab August 2011 sei en eine konservative, funktionsorientierte Therapie verbunden mit einer Triggerpunkt - und Neuraltherapie b ei Dr.
F.___ in J.___ und ab Mai 2012 eine osteopathische Behandlung in K.___ durchgeführt worden . Die beiden letzteren Massnahmen hätten eine gew isse Stabilisierung gebracht. Insbesondere hätten die Opiatderivate deutlich reduziert werden kön nen, da zwischenzeitlich eine gewisse Abhängigkeit bestanden habe. Die Beschwerden seien allerdings nach wie vor vorhanden gewesen (Urk. 7/53/7).
E. 3.2.2 Zu seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin führte Dr. I.___ aus, dass bei Schmerzangaben im mittleren bis maximal oberen Bereich der Zehnerskala mit deutlicher Bewegungs-/Belastungsabhängigkeit Rückenschmerzen ti eflum bal mit zeit weiser Ausstrahlung ins rechte Bein sowie in die rechte Leist e beste hen würden . Dabei würden insbesondere längere Haltungen in gleicher Posi tion, Gehen über 20 Min uten, direkter Druck i n Bezug auf die Rückenschmer zen, längeres Gehen und Bergaufgeh en, Abduktionsbewegungen und stärkere Belastung des rec hten Beines beschwerdeverstärkend, Entlastung und Medika menteneinnahme dagegen beschwerdemindernd wirken. In Bezug au f die objektiven Befunde liege bei einer generalisierten Hypermobilität sowohl in der Wirbelsäule wie auch der rechten Hüfte eine relativ geringe Beweglichkeitse in busse vor, jedoch eine konsistente Schmerzauslösung aus verschiedenen Aus gangspositionen bei Flexion und Lateralflexion nach rechts sowie Testung des Quadrantenzeichens in der linken Wirbelsäule und bei kombinierter Hüftin nenrotation /Adduktion/Flexion im Sinne eines positiven Impingementzeichens . Zusätzlich bestehe nach wie vor eine Irritabilität des Musculus
psoas und ergänzend, im Rahmen einer Nachuntersuchung nach den Test s aufgrund der sehr konsistenten Resultate, ein einde utiges Grazilissyndrom rechts ( z weigelen kiger Hüf t adduktor mit konsistenten Provokations- und Entlastungstests). Die klinischen Befunde seien mit den radiologischen Befunden ko n sistent und im Rahmen der Funk tionstests reproduziert worden. Dabei hätten bei guter Leis tungsbereitschaft und Konsistenz erhebliche Defizite vor allem in den statischen Test s beim v orgeneigten Stehen, Sitzen, bei der Rotation im Sitzen,
Stehen an Ort sowie beim Gehen bestanden.
Das Hantieren von Lasten im knapp mittel sch w eren Bereich sei demgegenüber weniger eingeschränkt gewesen. Nicht betroffene Kö rp er r egionen hätten auch keine Einschränkung gezeigt. Daraus sei einerse its eine erhebliche Funktionseinschränkung , mit aktuell lediglich zumut barer Teilarbeitsfähigkeit , andere r seits jedoch immer noch ei n gewisses Ver besserungspotenzial in Bezug auf den zeitlichen Umfang durch medizinische Massnahmen ableitbar. Der zeitliche Ablauf müsse hier allerdings weitge hend offengehalten werden (Urk. 7/53/7-8).
E. 3.2.3 Dr. I.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durch führung des letzten operativen Eingriff s
- grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hinsicht lich Wechselpositionierung, der Unterdrü ckung von strukturell nachvollziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstö rung eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähig keit von 50 % . In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeiten sei noch anzumerken, dass – solange die Arbeitsstelle noch vorhanden gewesen sei – wiederholt Teilarbeitsfähigkeiten aufgenommen wor den seien, welche jedoch nicht hätten gesteigert werden können und welche jeweils durch den nächsten operativen Eingriff wieder unterbrochen worden seien. Dies erkläre möglicherweise auch gewisse Diskrepanzen in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf je nach Aktualität der jeweiligen medizinischen Untersuchung und des medizinischen Verlaufs. Im Vergleich zur Beur teilung durch den Vertrauensarzt der BVG-Versicherung ( Dr. B.___ ) bestehe sicher eine Diskrepanz, welche nicht einfach aufgelöst werden könne. Es sei hier allerdings darauf hinzuweisen , dass ein Vertrauensarzt einer Pensi onskasse in der Beurteilung nicht vollständig unabhängig sei, da offenbar auf grund der wiederholten vollen Arbeitsunfähigkeiten und der nur kurzzeitig wieder aufgenommenen Teilarbeitsfähigkeit die Arbeitsstelle letztlich nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und man vonseiten der Arbeitgeberin auch keine Alternative habe bieten können oder wollen. Rein aufgrund der medizi nischen Tatsachen habe schon damals eine Diskrepanz zwischen den Beurtei lungen des Vertrauensarzt es und der operativ tätigen Chirurgen bestanden, welche eine Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls als zumutbar erachtet hätten. Diesbe züglich bestehe keine wesentliche Diskrepanz zu seiner eigenen Einschätzung (Urk. 7/53/9-13 ).
E. 3.3 Diese Beurteilung der Arbeits fähigkeit
von Dr. I.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und der auch eine ausführliche Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde l iegt , erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
ohne Weiteres einleuchtend und plausibel .
Zu prä zisieren ist einzig noch, dass Dr. I.___ somit offenbar implizit
auch davon ausging, dass die Beschwerdeführe rin , die am 3 1. August 2007 krankgeschrie ben worden war (vgl. Urk. 7/9/3 und Urk. 7/18/3), für den Zeitraum vom 3 1. Oktober 2007 (Datum der ersten Operatio n ; Urk. 7/18/2)
bis Oktober 2009
(vier Monate nach dem letzten operativen Eingriff ) grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten
ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig war.
E. 3.4 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) findet
die retrospe k tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ in den vorlie genden medizinischen Akten
ihre Stütze. Wie dieser zu Recht anmerkte, hatte nämlich auch Dr. H.___ von der Klinik D.___ der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 6. Oktober 2010 und 1 3. Januar 2011
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert (vgl. E. 2.1 ). Die kurzen Berichte von Dr. F.___ und Dr. B.___
( Urk. 7/36/6-7 und Urk. 7/48/6-7 )
vermögen den Beweiswert des G.___ -Gutach tens von Dr. I.___
nicht zu erschüttern. Dass seit der Begutachtung bei Dr. I.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, ist schliess lich nicht ausgewiesen.
Es ist demnach festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Dr. I.___ abge stellt werden kann. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Bei der unumstrittenen Zusprache der ganzen Rente für den Zeitraum von Sep te mber 2008 bis Ende Dezember 2009 wurde der für die Zeit von Ende Oktober 2007 bis Oktober 2009
ausgewiesenen vollständigen Arbeits unfähigkeit Rech nung getragen . Da ab Oktober 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist , setzte die Beschwerdegegnerin die Rente dabei korrekterweise nach Ablauf der für die Änderung
des Anspruchs massgebenden Dauer von drei Monaten herab (vgl. Art. 88a IVV ; eigentlich wäre der Renten anspruch nach dem am 1. Januar 2008 neu in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, das heisst im Oktober 2008, entstand en). 4.3
4.3.1
Im Rahmen des per
Oktober 2009 vorzunehmenden Einkommensvergleich s
ist aufseiten des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beschwer deführerin zuletzt als Rezeptionistin bei der Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitnehmerbericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 e ntnehmen lässt, belief sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 au f Fr. 5‘250.- pro Monat bzw. Fr. 63‘000.-- pro Jahr ( Urk. 7/9/3-4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen im Jahr 2009
von 2,1 %
( vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkom men vo n Fr. 6 4‘323.-- ( Fr. 63‘000 . -- x 1,0 21 ) . 4.3.2
Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invali deneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 ) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b) . Aus der LSE 2008 ergibt sich für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomonatslohn von Fr. 4‘116.-- (Tabelle TA1 S. 11 ). Bei einer betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden f ür alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebs üblichen Arbeitszeit , 1990 - 2013 ) resultiert bei einem noch zumutbaren 50 %-Pensum ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 26‘223.20 ( Fr. 4‘116 . -- : 40 x 41,6 x 12 x 1,021 x 0,5 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs erscheint bei der ursprünglich gelernten Kin derpflegerin mit zusätzlicher Verkaufsausbildung (Urk. 7/53/7) nicht gerecht fertigt, zumal Frauen in Teilzeitpensen überproportionales Einkommen erzielen (vgl. BGE 126 V 75 und Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 618/05 vom 13. Februar 2006 E. 4.4.3). 4.3.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 64‘323.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 26‘223.20 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 38‘099.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 59 ,2 % ( Fr. 38‘099.80 : Fr. 64‘323.-- ), der einen Anspruch auf eine halbe Rente ab Januar 2010 begründet.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
23. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2001
als Rez epti onistin bei der Y.___
AG (bzw. Z.___ AG) in A.___ (Urk. 7/9 , vgl. auch Urk. 7/6 ). Am 1 1. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfall s und eines femoro - acetabulä ren
Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte
den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 7/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug vom 2 1. April 2008, Urk. 7/5), den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. April 2008 (Urk. 7/6), den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Allge m eine Medizin, vom 1 9. April 2008 ( Urk. 7/7 ) und den Arbeitgeberb ericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 ( Urk. 7/9) ein. Weiter nahm sie die B ericht e der Klinik
D.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/12) und vom
2. Dezember 2008 ( Urk. 7/16) und den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 3. März 2009 ( Urk. 7/18) zu den Akten . Am 1 9. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen not wendig seie n, da ihr Arbeitsplatz gemäss den vorgenommen Abklär ungen nicht gefährdet sei (Urk. 7/21).
In der Folge holte die IV-Stelle den Verlauf sbericht von Dr. E.___ vom 8. Juni 200 9 ( Urk. 7/23), den Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 7/25), diverse Verlaufsberi chte der Klinik D.___ ( Urk. 7/24, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30 , Urk. 7/32,
Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/35) und den Bericht von Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 0. November 2011 ( Urk. 7/36) ein . Mit Vorbescheid vom 1 4. Febru ar 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Begeh ren s um IV-Leistungen in Aussicht und begründete dies damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Einschränkung
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rezeptionistin ausgewiesen sei ( Urk. 7/41). Dage gen erhob die Versicherte am 8. März 201 2 Einwand ( Urk. 7/43), woraufhin di e IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___
vom 1. April 2012 ( Urk. 7/48) beizog und beim G.___ ein rheumato logisches Gutachten in Auftrag gab , das am 12. November 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/53). Am 8. August 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da sie gerade eine neue Therapie begonnen habe und ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil sei ( Urk. 7/59). Mit Vorbescheid vom 12. August 2013, der den Vorbescheid vom 1 4. Feb ruar 2012 ersetzte, stellte sie der Versicherten die Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab Septembe r 2008 und einer halben Rente mit Wir kung ab Januar 2010 in Aussicht (Urk. 7/ 65). Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten
– unter dem Titel Schadenminderungspflicht - , sich eine r
medizinische n
Massnahme
(Stabilisierungstraining mit
Stoffwechselübun gen mit hohen Repetitionszahlen und relativ geringem Widerstand, deep
fric tion im Bereich der Adduktoren rechts und gegebenenfalls eine Probeinfiltra tion mit einem Anäst h etikum im Bereich des Grazilisansatzes rechts sowie Ree valuation der gesamten medikamentösen Therapie )
zu unterziehen . Ei ne Über prüfung dieser Massnahme werde i m Rahmen der amtlichen Revision pe r Januar 2015 vorgenommen (Urk. 7/63). Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten - wie angekündigt - mit Verfügung vom 6. November 2013 mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2 /1-3 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. November 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab September 2008 zugesprochene ganze Rente zu Recht ab Januar 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.
2.1
Dr. med. H.___ , L eitender Arzt manuelle Medizin und interventio nelle Rheumatologie der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 7/33):
Unklare Becken-/Gesäss s chmerzen rechts - Status nach H üftarthroskopie mit Pso assehnen tenotomie
sowie Offset-Assessment rechts vor sechs Monaten - Status nach Diskushernien-Operation L3 / 4 rechts, fecit
Dr. E.___ (Oktober 2007) - Differenzialdiagnose : Lumbospondylog enes Syndrom der oberen LWS Dr. H.___ erklärte, dass die rechtsseitigen Rücken-, Becken - und Gesäss schmerzen trotz diverser konservativer Therapien sowie interventioneller Schmerztherapien weiterhin bestehen würden.
Betreffend Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem letzten Brief vom 6. Oktober 2010 seiner Meinung nach nicht viel geändert. Damals hatte Dr. H.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Therapie wieder mindestens zu 50 % arbeitsfähig sein werde für leichte und mittelschwere Arbeiten, welche vor allem wechselnde Positionen beinhalten würden ( Urk. 7/32/6 und Urk. 7/33). 2.2
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin postoperativ persistierende Beschwerden in der Leiste und ein Flexionsschmerz der Hüfte rechts bestehen würden. Seit der Behand lungsübernahme
durch ihn am 2 3. Juni 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig . Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit zuvor
betreffe, müssten di e vorbehandelnden Ärzte kontaktiert werden ( Urk. 7/36/6-7 ). 2.3
Dr. B.___ erklärte in seinem an die Y.___ gerichteten Bericht vom 1. April 2012, dass trotz aller erfolgten Eingriffe keine Besserung der Beschwer den eingetreten sei. Das aktuelle MRI zeige eine foraminale Enge im Bereich der operierten Diskushernie. Die Beschwerdeführerin habe ständige Schmerzen im Beckenbereich ventral und auch inguinale Schmerzen. Sie müsse ständig die Position wechseln, um das Gebiet zu entlasten. Ihre Beschwerden seien glaub haft und nicht mit irgendeiner Arbeit stätigkeit zu vereinbaren (Urk. 7/48/7). 2.4
PD Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitatio n und FMH Rheumatologie, hielt im G.___ -Gutachten vom 1 2. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/11) : (1) ein im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts - nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vorder grund stehender Psoas
- und Graz ilissymptomatik - i m Rahmen einer generalisier t en Hypermobilität - Status nach Hüftarthro skopie mit Lab rumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008) - S tatus nach Pso assehnentenotomie bei Status nach persistierendem
Psoasspringen (Juli 2009) - Differenzialdiagnose i m Rahmen eines lumb ospondylogenen Syndroms, Stn . e ndoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 3 1. Oktober 2007 - muskuläre Insuffizienz - Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriff s - grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hin sichtl ich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvoll ziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung eine zusätzliche Leis tungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigk eit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 7/53/9-10). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as rheuma tologische G.___ -Gutachten von Dr. I.___ vom 1 2. November 2012 ( Fest stellungsblatt fü r den Beschluss vom 12. August 2 013, Urk. 7/62) . 3.2
3.2.1
Dr. I.___ legte in seiner Expertise
dar, dass die Beschwerdeführerin, die zuletzt als Empfangsdame bei der Y.___ tätig g ewesen sei, unter einer längeren Geschichte mit Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden rechts leide. I m Jahr 2006 seien verschiedene Abklärungen vorgenommen worden ,
worauf hin im Oktober 2007 bei kontrovers beurteilter radikulärer Einengung L3 rechts
eine mikrochirurgische Diskushern ienoperation L3/4 rechts erfolgt sei , deren Erfolg subjektiv gering gewesen sei. Im Rahmen einer Beschwerdeverlagerung in die rechte Hüfte sei im Folgejahr ein hypermobilitätsbedingtes femoro - aceta buläres
Impingement bei Coxa
profunda und ventral vermindertem Offset diag nostiziert worden. Im Mai 2008 sei en
eine ar t hroskopische Labrum resektion und eine Offsetk orrektur durchgeführt worden, was im weiteren Verlauf zu einer Besserung und zu einer Wiederaufnahme der Teilzeitarbeitstätigkeit wäh rend einiger Monate geführt habe. Im Juli 2009 sei dann aber ein erneuter Ein griff im B ereich der rechten Hüfte mit Pso assehnentenotomie bei Status nach peristierendem
Psoasspringen und pos itive m
Psoaszeichen
vorgenommen wor den . Ende 2009 sei die Beschwerdeführerin a uf dem Boden mehrerer vertrau ensärztlicher Abklärungen im Auftrag der Pensionskasse bei der Y.___ gesundheitsbedingt pensioniert worden. Bei weiterhin nur minimer Besserung der Beschwerden habe sich die Beschwerdeführerin nachfolgend in der Klinik D.___ ei ner Schmerztherapie unterzogen - ohne konstante Besse rung. Ab August 2011 sei en eine konservative, funktionsorientierte Therapie verbunden mit einer Triggerpunkt - und Neuraltherapie b ei Dr.
F.___ in J.___ und ab Mai 2012 eine osteopathische Behandlung in K.___ durchgeführt worden . Die beiden letzteren Massnahmen hätten eine gew isse Stabilisierung gebracht. Insbesondere hätten die Opiatderivate deutlich reduziert werden kön nen, da zwischenzeitlich eine gewisse Abhängigkeit bestanden habe. Die Beschwerden seien allerdings nach wie vor vorhanden gewesen (Urk. 7/53/7). 3.2.2
Zu seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin führte Dr. I.___ aus, dass bei Schmerzangaben im mittleren bis maximal oberen Bereich der Zehnerskala mit deutlicher Bewegungs-/Belastungsabhängigkeit Rückenschmerzen ti eflum bal mit zeit weiser Ausstrahlung ins rechte Bein sowie in die rechte Leist e beste hen würden . Dabei würden insbesondere längere Haltungen in gleicher Posi tion, Gehen über 20 Min uten, direkter Druck i n Bezug auf die Rückenschmer zen, längeres Gehen und Bergaufgeh en, Abduktionsbewegungen und stärkere Belastung des rec hten Beines beschwerdeverstärkend, Entlastung und Medika menteneinnahme dagegen beschwerdemindernd wirken. In Bezug au f die objektiven Befunde liege bei einer generalisierten Hypermobilität sowohl in der Wirbelsäule wie auch der rechten Hüfte eine relativ geringe Beweglichkeitse in busse vor, jedoch eine konsistente Schmerzauslösung aus verschiedenen Aus gangspositionen bei Flexion und Lateralflexion nach rechts sowie Testung des Quadrantenzeichens in der linken Wirbelsäule und bei kombinierter Hüftin nenrotation /Adduktion/Flexion im Sinne eines positiven Impingementzeichens . Zusätzlich bestehe nach wie vor eine Irritabilität des Musculus
psoas und ergänzend, im Rahmen einer Nachuntersuchung nach den Test s aufgrund der sehr konsistenten Resultate, ein einde utiges Grazilissyndrom rechts ( z weigelen kiger Hüf t adduktor mit konsistenten Provokations- und Entlastungstests). Die klinischen Befunde seien mit den radiologischen Befunden ko n sistent und im Rahmen der Funk tionstests reproduziert worden. Dabei hätten bei guter Leis tungsbereitschaft und Konsistenz erhebliche Defizite vor allem in den statischen Test s beim v orgeneigten Stehen, Sitzen, bei der Rotation im Sitzen,
Stehen an Ort sowie beim Gehen bestanden.
Das Hantieren von Lasten im knapp mittel sch w eren Bereich sei demgegenüber weniger eingeschränkt gewesen. Nicht betroffene Kö rp er r egionen hätten auch keine Einschränkung gezeigt. Daraus sei einerse its eine erhebliche Funktionseinschränkung , mit aktuell lediglich zumut barer Teilarbeitsfähigkeit , andere r seits jedoch immer noch ei n gewisses Ver besserungspotenzial in Bezug auf den zeitlichen Umfang durch medizinische Massnahmen ableitbar. Der zeitliche Ablauf müsse hier allerdings weitge hend offengehalten werden (Urk. 7/53/7-8). 3.2.3
Dr. I.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durch führung des letzten operativen Eingriff s
- grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei, wobei aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hinsicht lich Wechselpositionierung, der Unterdrü ckung von strukturell nachvollziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstö rung eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähig keit von 50 % . In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeiten sei noch anzumerken, dass – solange die Arbeitsstelle noch vorhanden gewesen sei – wiederholt Teilarbeitsfähigkeiten aufgenommen wor den seien, welche jedoch nicht hätten gesteigert werden können und welche jeweils durch den nächsten operativen Eingriff wieder unterbrochen worden seien. Dies erkläre möglicherweise auch gewisse Diskrepanzen in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf je nach Aktualität der jeweiligen medizinischen Untersuchung und des medizinischen Verlaufs. Im Vergleich zur Beur teilung durch den Vertrauensarzt der BVG-Versicherung ( Dr. B.___ ) bestehe sicher eine Diskrepanz, welche nicht einfach aufgelöst werden könne. Es sei hier allerdings darauf hinzuweisen , dass ein Vertrauensarzt einer Pensi onskasse in der Beurteilung nicht vollständig unabhängig sei, da offenbar auf grund der wiederholten vollen Arbeitsunfähigkeiten und der nur kurzzeitig wieder aufgenommenen Teilarbeitsfähigkeit die Arbeitsstelle letztlich nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und man vonseiten der Arbeitgeberin auch keine Alternative habe bieten können oder wollen. Rein aufgrund der medizi nischen Tatsachen habe schon damals eine Diskrepanz zwischen den Beurtei lungen des Vertrauensarzt es und der operativ tätigen Chirurgen bestanden, welche eine Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls als zumutbar erachtet hätten. Diesbe züglich bestehe keine wesentliche Diskrepanz zu seiner eigenen Einschätzung (Urk. 7/53/9-13 ). 3.3
Diese Beurteilung der Arbeits fähigkeit
von Dr. I.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und der auch eine ausführliche Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde l iegt , erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu
ohne Weiteres einleuchtend und plausibel .
Zu prä zisieren ist einzig noch, dass Dr. I.___ somit offenbar implizit
auch davon ausging, dass die Beschwerdeführe rin , die am 3 1. August 2007 krankgeschrie ben worden war (vgl. Urk. 7/9/3 und Urk. 7/18/3), für den Zeitraum vom 3 1. Oktober 2007 (Datum der ersten Operatio n ; Urk. 7/18/2)
bis Oktober 2009
(vier Monate nach dem letzten operativen Eingriff ) grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten
ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig war. 3.4
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) findet
die retrospe k tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ in den vorlie genden medizinischen Akten
ihre Stütze. Wie dieser zu Recht anmerkte, hatte nämlich auch Dr. H.___ von der Klinik D.___ der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 6. Oktober 2010 und 1 3. Januar 2011
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert (vgl. E. 2.1 ). Die kurzen Berichte von Dr. F.___ und Dr. B.___
( Urk. 7/36/6-7 und Urk. 7/48/6-7 )
vermögen den Beweiswert des G.___ -Gutach tens von Dr. I.___
nicht zu erschüttern. Dass seit der Begutachtung bei Dr. I.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, ist schliess lich nicht ausgewiesen.
Es ist demnach festzuhalten, dass a uf die Beurteilung von Dr. I.___ abge stellt werden kann. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Bei der unumstrittenen Zusprache der ganzen Rente für den Zeitraum von Sep te mber 2008 bis Ende Dezember 2009 wurde der für die Zeit von Ende Oktober 2007 bis Oktober 2009
ausgewiesenen vollständigen Arbeits unfähigkeit Rech nung getragen . Da ab Oktober 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist , setzte die Beschwerdegegnerin die Rente dabei korrekterweise nach Ablauf der für die Änderung
des Anspruchs massgebenden Dauer von drei Monaten herab (vgl. Art. 88a IVV ; eigentlich wäre der Renten anspruch nach dem am 1. Januar 2008 neu in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, das heisst im Oktober 2008, entstand en). 4.3
4.3.1
Im Rahmen des per
Oktober 2009 vorzunehmenden Einkommensvergleich s
ist aufseiten des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beschwer deführerin zuletzt als Rezeptionistin bei der Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitnehmerbericht der Y.___ vom 2 8. April 2008 e ntnehmen lässt, belief sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 au f Fr. 5‘250.- pro Monat bzw. Fr. 63‘000.-- pro Jahr ( Urk. 7/9/3-4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen im Jahr 2009
von 2,1 %
( vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkom men vo n Fr. 6 4‘323.-- ( Fr. 63‘000 . -- x 1,0 21 ) . 4.3.2
Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invali deneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 ) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b) . Aus der LSE 2008 ergibt sich für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomonatslohn von Fr. 4‘116.-- (Tabelle TA1 S. 11 ). Bei einer betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden f ür alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebs üblichen Arbeitszeit , 1990 - 2013 ) resultiert bei einem noch zumutbaren 50 %-Pensum ein hypothetischer Jahresl ohn von Fr. 26‘223.20 ( Fr. 4‘116 . -- : 40 x 41,6 x 12 x 1,021 x 0,5 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs erscheint bei der ursprünglich gelernten Kin derpflegerin mit zusätzlicher Verkaufsausbildung (Urk. 7/53/7) nicht gerecht fertigt, zumal Frauen in Teilzeitpensen überproportionales Einkommen erzielen (vgl. BGE 126 V 75 und Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 618/05 vom 13. Februar 2006 E. 4.4.3). 4.3.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 64‘323.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 26‘223.20 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 38‘099.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 59 ,2 % ( Fr. 38‘099.80 : Fr. 64‘323.-- ), der einen Anspruch auf eine halbe Rente ab Januar 2010 begründet.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl