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IV.2021.00089

Nichteintreten auf erneutes Leistungsbegehren rechtens. Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes wurde nicht glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2016-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Urteil vom 8. November 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00236 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde (Urk. 8/71/3-9) von X.___, geboren 1968, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 8 /65), mit welcher ein Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung verneint wurde, in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückg ewiesen wurde, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der E rwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 8 /81/1-18 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei Y.___ ein, das am 2. November 2017 erstattet wurde (Urk. 8/111), und verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 einen Anspruch auf Leistun gen d er Invalidenversicherung (Urk. 8 /136), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 201 9 im Verfahren Nr.

IV.2018.00968 bestätigt wurde (Urk. 8/139 Dispositiv Ziff. 1) . 1.3

Erneut meldete sich die Versicherte am 1 7. Februar 2020 (Eingangsdatum), unterzeichnet vom 3 0. Januar 2020, bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/144 Ziff. 6.1). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte

trat die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156; Urk. 8/163, Urk. 8/173, Urk. 8/175) mit Verfügung vom 7. Januar 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und den Fall materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2021 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert h at.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommen tar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, dass das Leistungsbegehren am 4. Oktober 2018 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 gestützt worden sei. Aus den nach erneutem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2020 eingereichten Unterlagen gehe keine Veränderung der Verhält nisse hervor. Auch den mit dem Einwand eingereichten Berichten lasse sich keine Veränderung seit dem letzten Entscheid vom Oktober 2018 entnehmen (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr neues Leistungsgesuch eingetreten sei, obwohl sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenver fügung massgeblich verändert habe. Insbesondere hätten die Behandler aufzeigen können, dass sie durch die Covid -Massnahmen an ihre Kindheit mit Flashbacks erinnert und retraumatisiert worden sei (S. 2 Ziff. 3, S. 4 f. Ziff. 5).

Überdies sei vom Spital Z.___ im Bericht vom 2 0. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung diagn ostiziert worden (S. 4 Ziff. 3) . Die Behandler seien zum Schluss gekommen, dass sich die psychischen Beschwerden massiv verstärkt hätten, und die Arbeits fähigkeit sei mit maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt worden (S. 4 f. Ziff. 5). Auf die Einschätzung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

könne nicht abgestellt werden (S. 4 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 6). Der RAD wäre gehalten gewesen, sich mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie der nun aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung und der generalis ierten Angststörung auseinanderzu setzen (S. 6 Ziff. 8). Aufgrund der vorhandenen Berichte sei es gar mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einer rentenrelevanten Änderung gekommen (S. 6 f. Ziff. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es nach erfolgter Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer neuen Anmeldung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit her geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele nicht. Mit den eingereichten Berichten sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.4

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144)

nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie g laubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der mit Urteil vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/139) bestätigten Verfügung vom 4 . Oktober 201 8 (Urk. 8/136)

zugrunde liegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. November 2017 (Urk. 8/111, Urk. 8/116/4, Urk. 8/135/3). 3.2

Die Gutachter der Y.___

stellten

in ihrem Gutachten vom 2. November 2017 (Urk. 8/111) folgende Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1.1): - Atrophie der glutealen Muskulatur, links mehr als rechts,

mit Schmerzen links gluteal betont im Sitzen - Ätiologie unklar, Differenzialdiagnose (DD) neurogen, D D

bei allgemei ner Dekonditionierung - rheumatologisch ätiologisch bildgebend nicht erklärbar mit leichter bis mässiger Atrophie im Beckenbereich, am prominentesten im Bereich des Musculus

gluteus

maximus beidseits, links mehr als rechts

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein diffuses chronis ches Schmerzsyndrom myofaszial, vorwiegend lumbal und zervikal, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, aus eigen anamnestischer Sicht ohne relevante Einschränkung, eine chronifizi erte Reaktion auf Belastung und eine Anpassungsstörung, Angst und Depres sion, gemischt (ICD-10 F43.22), und sonstige Reaktionen auf schwere Bela stung (ICD-10 F43.8) sowie eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63; S. 52 Ziff. 7.1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fü hrten die Gutachter aus, sofern die Mögli chkeit zu wechselnd belastender Tätigkeit mit zwischen zeitlichem Aufstehen, Absitzen und Herumgehen bestanden habe, sei die qualitative Einschränkung bereits erfüllt und somit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus neurologischer Sicht zu 100 % gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht liege weder angestammt noch in einer adaptierten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 54 Ziff. 8.1.1). Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe somatisch und psychiatrisch keine wesentliche Einschränkung . Diese sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit für die Versicherte, zwischendurch aufzustehen, sich wieder hinzusetzen sowie etwas umherzugehen (S. 54 f . Ziff. 8.2.1-8.2.2).

Die Störung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin stehe in direktem Zusammenhang mit der schwierigen ehelichen Situation. Nun seien die Familienverhältnisse zerrüttet. Im jetzigen psychopathologischen Befund sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Betroffenheit gegenüber den Schicksals schlägen und der weiterhin bestehenden Drohungen seitens des Ehemannes, kognitiv nicht beeinträchtigt. Eine depressive Störung im engeren Sinne, die die Diagnose einer affektiven Störung rechtfertigen würde, könne nicht objektiviert werden. In ihrer Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm (S. 53 f. Ziff. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin schätze sich seit drei Jahren wegen ihrer Schmerzen und Beschwerden nur noch als gering arbeitsfähig ein. Wesentlich dabei seien allerdings die aufgeführten sozialen Probleme (S. 54 Ziff. 7.2.4).

Die Arbeitsprognose sei getrübt durch verschiedene soziale, invaliditätsfremde Belastungsfaktoren wie Migrationsproblematik, bescheidene Deutschkenntnisse, langdauernde Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -abstine n z, hohe Selbstlimi tierung, familiäre Belastungsfaktoren und subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 55 Ziff. 8.4). 4. 4.1

Im Rahmen ihrer Neuanmeldung

vom

3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) legte d ie Beschwerdeführer in zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden Berichte vor: 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, s tellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2020 (Urk. 8/152) folgende, gekürzt wiedergege bene Diagnosen (S. 1): - panvertebrales- und spondylogenes Syndrom linksbetont

- Fibromyalgie-Syndrom, Erstdiagnose Juli 2015 - Atrophie der glutealen Muskulatur links mehr als rechts, mit Schmerzen linksgluteal, betont im Sitzen - Coxarthrose beidseits - Depression - Vitamin D-Mangel - Nebendiagnosen: Substituierte Hypothyreose, Status nach Plantarfasziitis links, Februar 2016, sowie Status nach Vitamin B12-Mangel

Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 6. September, am 12.

Dezember 2019 und am 4. März 2020 gesehen hätten (S. 1). Nach Zusam menfassung der Befunde sei weiterhin von einem linksseitig betonten panv ert eb ral- und spondylogenen Schmerzsyndrom au szugehen. Zur diagnostischen Abklärung sei ein e MRT der Lendenwirbelsäule (LWS), de r Iliosakralgelenke (ISG) und des Beckens wiederholt worden. Dies e zeige, wie bereits im September 2017, leicht e degenerative Befunde aber keinen Hinweis auf post - / entzündliche Verän derungen, auch die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur sei stationär. Weiter sei eine begleitende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen, welche von den intrapsychi s chen Prozessen be ei nfluss t und keiner chronisch-rheumatologischen Grunderkrankung zuzuordnen sei. Private, stressinduzierte Probleme, wie die prädisponierende Biographie (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Konflikte mit dem Ex-Mann) seien mit einer erhöhten Schmerzvulnerabilität assoziiert (S. 3 Mitte). 4. 3

A .___, delegierter Psychotherapeut, stellte in seinem am 1 0. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenen Bericht (Urk. 8/151) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (seit vielen Jahren anhaltend) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Tendenz zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)

Psychotherapeut AC ._ __ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. Mai 2020 erfolgt (Ziff. 1.2).

Einmal wöchentlich finde eine psychosoziale Gesprächstherapie statt (Ziff. 1.5). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin sei nach der Corona-Zeit und deren Massnahmen stark traumatisiert. Sie leide zeit weise unter kurzen Episoden einer schweren depressiven Störung. Ebenfalls verstärkt durch die Corona-Krise sei eine generalisiert e Angststörung. Die jetzige Corona-Krise und deren Massnahmen hätten die Flashbacks der Kriegsereignisse aus ihrem Heimatland B .___ während ihrer Kindheit wieder aufleben lassen. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder feststellen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen ihr massiv zu schaffen machten. Sie leide körperlich unter der Steifheit ihrer Hüfte und meine, dass ihre Kräfte sie schrittweise verlassen würden. Sie fühle sich von ihren Mitmenschen unverstanden (Ziff. 1.4). 4. 4

Dr. C .___, Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungna hme vom 3 0. Juni 2020 (Urk. 8 /155/3) aus, dass den vorgelegten Berichten keine dauerhafte Verän derung im Vergleich zu den zuletzt erstellten Berichten zu entnehmen sei. 4.5

In ihrem Bericht vom 3. August 2020 nannten die Ärzte der Klinik für Rheuma tologie, Spital Z.___, die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 0. März 2020 (Urk. 8/ 172 S. 1 f.; vorstehend E. 4. 2) . Die Ärzte führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin a m 1 6. Juli 2020 in ihrer Sprechstunde gesehen (S. 1). Die Patientin leide bekanntlich unter einem panvertebralen und spondylogenen Schmerzsyndrom mit multifaktorielle r Ursache mit schwankenden Beschwerden. Di e aktuellen Knieschmerzen würden im Rahmen einer Gonarthrose interpretiert, wobei sich sonographisch kein punktionswürdiger Erguss oder sonstige Hinweise auf eine entzündliche Genese gezeigt hätten. Parallel begleitet werde dies von einer chronisch-somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlich schmerz modulierend mit Duloxetin behandelt werde. In der laborchemischen Kontrolle hätten sich das Blutbild sowie Leber-, Nieren-, und Entzündungsparam e ter normwertig gezeigt . Nach Abschluss der drei Serien Physiotherapie sei ein Wechsel in die MTT-Gruppe (Medizinische Trainingstherapie) geplant. Die Beschwerdeführerin habe von einem Angebot des Sozialamtes berichtet, ab Oktober 2020 als freiwillige Helferin in einer Kinderkrippe zu arbeiten, was erfreulich sei und unterstützt werde (S. 2 unten). 4. 6

Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psycho therapeut A.___

stellte n in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/171) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen (ICD-10 F43.1) und Tendenz zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit vielen Jahren anhaltend - generalisierte Angststörun g mit Albträumen (ICD-10 F41.1)

Die Fachpersonen führte n aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 ein mal wöchentlich bei i hnen die psychosoziale Gesprächstherapie besuche (S. 1) . Seit der Covid - 19-Krise mit dem Lock down im März dieses Jahres habe sich die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin massiv verstärkt. Diese sei mit Albträumen, Ängsten, Panikattacken und depressiven Episoden verbunden (S. 1 unten). Die Fachpersonen führte n aus, dass die Beschwerde führerin aktuell die Flucht von früh er von einem Ort zum anderen in B .___ durchlebe, sobald der Unterschlupf zerbombt gewesen sei. Dies führe zu rezidi vierenden Panikattacken. Im Alltag leide sie unter schwersten Ängsten. Seit dem Lockdown im März dieses Jahres habe sie aufgrund der Corona-Krise kaum mehr das Haus verlassen. Durch den Lockdown sei sie in einem gelähmten Zustand von rezidivierenden Flashbacks. Sie lebe in E.___ in der Nähe des Flughafens F.___ . Wenn sie tagsüber ein Flugzeug mit sehr grossem Lärm wahrnehme, finde sie sich in die Erinnerungen zurückversetzt und Bilder vom Bombeneinschlag tauchten in ihrer Vorstellung auf. Da auch der Vater während eines solchen Bombenein schlages verletzt worden sei und die Familie habe flüchten müssen, beschreibe die Beschwerdeführerin diesen Tag als «Horror pur». Die Fachpersonen führte n aus, dass die Unterscheidung zwischen real und irreal für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde (S. 2 Mitte) . Dies könnte auch ein Zeichen einer begin nenden Schizophrenie sein. Die entwickelten und nie überwundenen Ängste aus dem Bürgerkrieg zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwer deführerin. Der Mord an ihrem Bruder habe dies weiter chronifiziert . Sie habe erneut das Gefühl, der Situation ohnmächtig gegenüber zu stehen, und nehme die Covid -Krise als Bedrohung gegen ihr eigenes Leben und das ihrer Tochter wahr. Des Weiteren fühle sie sich alleine, eingesperrt mit ihrer Tochter und abgelehnt und benachteiligt von der Gesellschaft. Ihre Ängste übertrage sie auf den heutigen Alltag. Sie sehe überall Gefahr und Krankhei t und habe existentielle Ängste, unter anderem zu verhungern. In der Nacht leide sie unter Alb träumen und massiven Schlafstörungen. Während des Lockdowns sei sie in ihrer Bewegung so eingeschränkt gewesen, dass sie heute kaum noch einige hundert Meter gehen könne . Sie leide unter Muskelatrophien, stärksten Schmerzen und Entzündungen, die überall auftauchten. Auch leide sie an einem sch m erzhaften Fersensporn, welcher das Gehen zusätzlich erschwere (S. 2 unten). Die Beschwer deführer in gehe kaum noch aus dem Haus, lebe isoliert und vermeide den Kontakt mit Mitmenschen, was sich auch auf das Wohlergehen ihrer T ochter auswirke (S. 3 oben). 4. 7

Pract . med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 (Urk. 8/176 /2-3) aus, dass im Bericht der Rheumatologie des Spitals Z.___ vom 3. August 2020 keine neuen Diagnosen genannt würden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde . Auch aus dem Bericht vom Psychotherapeut A.___ vom 5. Oktober 2020 gingen im Vergleich zum Vorbericht keine neuen medizinischen Befunde, Tatsachen oder Einschränkungen hervor. Zudem sei der Verweis auf fachfremde, somatische Beschwerden auffallend, welche im Bericht der Rheumatologie, Spital Z.___, vom 3. August 2020 nicht bestätigt worden seien . Demnach würden auch mit dem Bericht vom Psychotherapeut A.___ vom 1 0. Juni 2020 keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen dargelegt, und es könne somit an der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2020 festgehalten werden. 5.

5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob d ie Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den nach der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) eingereichten Berichten glaubhaft gema cht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom

4. Oktober 2018 (Urk. 8 / 13 6) in einer anspruchsrelev anten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 1-3) . Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfü gung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.4) sowie von pract . med.

G.___ vom 7. Dezem ber 2020 (vorstehend E. 4. 7). 5. 2

Ohne weiteres zu verneinen ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin dem Bericht von Dr. H.___, Facharzt für Kardiolo gie, vom 5. Februar 2020 (Urk. 8 /143) zu entnehmen wäre. So führte er abgeseh en von einem seit zwei Wochen von der Beschwerdeführerin beklagten Herzrasen bei von ihm dann festgestellte r normaler Herz- und Kreislaufobjekti vität im Wesentlichen fachfremde, von anderen Ärzten in der Vergangenheit gestellte und im Rahmen der letzten Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) bereits bekannte Diagnosen, Befunde und subjektive Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 8/143 S. 2-4). Die von Dr. H.___ durchgeführten spezifischen Untersuchungen ergaben keinen pathologischen Befund. Empfohlen wurde die Einnahme eines Betablockers, die Gewichtskontrolle sowie vermehrte körperliche Aktivität (Urk. 8/143 S. 4 f.).

A uch den Berichten der Är zt e der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, vom 2 0. März

und vom 3. August 2020 (vorstehend E. 4. 2 und E. 4. 5)

lässt sich keine renten anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerde führerin entnehmen . So entsprechen die genannten Diagnosen den bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung in ihren Vorberichten vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/87) aufgeführten Diagnosen .

Bei der nun neu erwähnten chroni schen somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine fachfremde psychiatrische Diagnose, welche als Erklärung für das bereits bekannte panver tebrale- und spondylogene Syndrom linksbetont aufgrund der ebenfalls bereits bekannten verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt wurde (vgl. Urk. 8/152 S. 1, Urk. 8/172 S. 1), ohne dass hieraus weitergehende funktio nelle Einschränkungen resultierten . Das am 1 3. März 2020 durchgeführte MRI der LWS und des ISG ergab unverändert zur letzten bildgebenden Abklärung vom September 2017 lediglich geringe degenerative Befunde ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen . Die Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Zudem ergab das Blutbild keine Hinweise auf Entzündungen .

Im W eiteren wurde auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerde führerin verwiesen, ohne dass sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, zur Arbeitsfähigkeit äusserten.

5.3

Auch in p sychischer Hinsicht ist Dr. C.___ und pract . med. G.___ beizupflich ten, dass sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustande s der Beschwerde führerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpe rsonen A.___ und Dr. D.___ vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6) als nicht glaubhaft erweist.

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2016 wurde zu den von Dr . D.___ und dem Pychotherapeute n

A.___ verfassten Berich ten vom Juni und August 2015 (vgl. Urk. 8/51/6-8, Urk. 8/57) festgehalten, dass diese keine genügende Beurteilungsgrundlage dar stell t en, zumal es an einer die gestellten Diagnosen erklärenden objektiven Befunderhebung mang le und im Wesentlichen die subjektiven Ängste der Beschwerdeführerin wiedergegeben w orden seien

sowie eine Vermischung von fachfremde n somatischen und psychischen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit statt gefun den habe (Urk. 8/81 /1-18 E. 5.3). Auch im Urteil vom 6. Februar 2019 wurde ausgeführt, dass der Bericht des behandelnden Psychotherapeuten

A.___ vom

7. Juni 2017 (Urk. 8/94) einer ob jektiven Befunderhebung entbehr e und sich weitgehend in der Schilderung der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit den Ehekonflikten und der finanziell en Belastungssituation erschöpfe (Urk. 8/139 E. 4.3).

Eine hinreichende objektive Befunderhebung ist auch mit Blick auf die Berichte vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) zu vernei nen. Soweit der

Psychotherapeut

A.___

und Dr. D.___

nun eine durch die Corona-Pandemie und den Lockdown

reaktivierte posttraumatische Belast ungsstörung aufgrund der «…» been deten Bürgerkriegsereignisse in B.___ herzuleiten versuchen, erfolgt dies ohne Bezug zu den klassifikatorischen Vorgaben

(gemäss ICD-10 oder einem anderen anerkannten Klassifikations system) und erweist sich auch mit Blick auf die Aktenlage und die Praxis des Bundesgerichtes, wonach

die Diagnose einer posttraumati schen Belastungs störung nur gestellt werden kann, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufget reten ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_242/2007 E. 2.3.3 vom

20. Februar 2008), als wenig plausibel.

Insbesondere lieferten Dr. D.___ und der Psychotherapeut

A.___

auch keine Erklärung dafür, warum bei Behandlungsbeginn der Beschwerde führerin im Januar 2014 und einmal wöchentlichen Konsultationen ihren Berichten bis ins Jahr 2020 keinerlei traumatische Kriegsereignisse zu entnehmen sind (vgl. Urk. 8/51 /6-8 S. 2 Mitte, Urk. 8/57, Urk. 8/94

Ziff. 1.4).

Auch der von den Gutachtern der Y.___ erhobenen Anamnese lassen sich keine Kriegs traumatisierungen der Beschwerdeführerin entnehmen . Vielmehr äusserte sie, die Schule in B.___ absolviert und dort ein zufriedenstellendes Berufsleben gehabt zu haben (Urk. 8/111 S. 33 f. Ziff. 3.1.1- 3.1. 2, S. 38 f. Ziff. 5.2.1, S. 39 Ziff.5.2.3, S. 45 Mitte, S. 46 Ziff. 6.2.2).

Weiter erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche selbst in den Jahren «…» bis «…» sogar am Flughafen F.___ gearbeitet hat (Urk. 8/37 Ziff. 2.1) und bereits zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 3 0. Juli 2007 (Urk. 8/2) in E.___ in der Nähe des Flughafens F.___ wohnhaft war, nun plötzlich durch den Lärm eines Flugzeuges einen Flashback in die Bombardierung im Krieg erleben sollte, wie dies Dr. D.___

und Psychotherapeut A.___

ausführten .

Unverändert zu den bisherigen in den Akten liegenden Berichten enthalten die Ausführungen vom Psychotherapeuten

A.___ und Dr. D.___

in weiten Teilen auch die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerde führerin mit Wiedergabe von somatischen Befunden, welche teils im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten stehen und sich damit als nicht fundiert erweisen. So konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, die vom Psychothera peute n

A.___ und Dr. D.___ festgehaltenen Entzündungen der Beschwerdeführerin am ganzen Körper nicht bestätigen. Vielmehr ergab der durchgeführte Bluttest unauffällige Entzündungsparameter und auch im MRI zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen. Die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Nicht zu hören sind der Psycho therapeut

A.___ und Dr. D.___ sodann

mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund des Bewegungsmangels im Lockdown kaum mehr gehen könne, was sich in den Berichten der somatischen Ärzte nicht widerspiegelt . Abschliessend zu bemerken ist insbesondere, dass sich die vom Psychotherapeuten

A.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.3) angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu jener in seinem Vorbericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/94 Ziff. 1.9) darstellt . Schon aus diesem Grund ist eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. 5. 4

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche r entenrelevante Verschlechterung i hres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegeg nerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 7. Februar 2020 (Eingangsdatum), unterzeichnet vom

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommen tar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.3 Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, dass das Leistungsbegehren am 4. Oktober 2018 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 gestützt worden sei. Aus den nach erneutem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2020 eingereichten Unterlagen gehe keine Veränderung der Verhält nisse hervor. Auch den mit dem Einwand eingereichten Berichten lasse sich keine Veränderung seit dem letzten Entscheid vom Oktober 2018 entnehmen (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr neues Leistungsgesuch eingetreten sei, obwohl sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenver fügung massgeblich verändert habe. Insbesondere hätten die Behandler aufzeigen können, dass sie durch die Covid -Massnahmen an ihre Kindheit mit Flashbacks erinnert und retraumatisiert worden sei (S. 2 Ziff.

E. 1.4 ).

Auch der von den Gutachtern der Y.___ erhobenen Anamnese lassen sich keine Kriegs traumatisierungen der Beschwerdeführerin entnehmen . Vielmehr äusserte sie, die Schule in B.___ absolviert und dort ein zufriedenstellendes Berufsleben gehabt zu haben (Urk. 8/111 S. 33 f. Ziff.

E. 1.7 und Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin sei nach der Corona-Zeit und deren Massnahmen stark traumatisiert. Sie leide zeit weise unter kurzen Episoden einer schweren depressiven Störung. Ebenfalls verstärkt durch die Corona-Krise sei eine generalisiert e Angststörung. Die jetzige Corona-Krise und deren Massnahmen hätten die Flashbacks der Kriegsereignisse aus ihrem Heimatland B .___ während ihrer Kindheit wieder aufleben lassen. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder feststellen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen ihr massiv zu schaffen machten. Sie leide körperlich unter der Steifheit ihrer Hüfte und meine, dass ihre Kräfte sie schrittweise verlassen würden. Sie fühle sich von ihren Mitmenschen unverstanden (Ziff. 1.4). 4. 4

Dr. C .___, Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungna hme vom 3 0. Juni 2020 (Urk.

E. 3 , S. 4 f. Ziff.

E. 3.1 2, S. 38 f. Ziff. 5.2.1, S. 39 Ziff.5.2.3, S. 45 Mitte, S. 46 Ziff. 6.2.2).

Weiter erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche selbst in den Jahren «…» bis «…» sogar am Flughafen F.___ gearbeitet hat (Urk. 8/37 Ziff. 2.1) und bereits zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 3 0. Juli 2007 (Urk. 8/2) in E.___ in der Nähe des Flughafens F.___ wohnhaft war, nun plötzlich durch den Lärm eines Flugzeuges einen Flashback in die Bombardierung im Krieg erleben sollte, wie dies Dr. D.___

und Psychotherapeut A.___

ausführten .

Unverändert zu den bisherigen in den Akten liegenden Berichten enthalten die Ausführungen vom Psychotherapeuten

A.___ und Dr. D.___

in weiten Teilen auch die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerde führerin mit Wiedergabe von somatischen Befunden, welche teils im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten stehen und sich damit als nicht fundiert erweisen. So konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, die vom Psychothera peute n

A.___ und Dr. D.___ festgehaltenen Entzündungen der Beschwerdeführerin am ganzen Körper nicht bestätigen. Vielmehr ergab der durchgeführte Bluttest unauffällige Entzündungsparameter und auch im MRI zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen. Die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Nicht zu hören sind der Psycho therapeut

A.___ und Dr. D.___ sodann

mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund des Bewegungsmangels im Lockdown kaum mehr gehen könne, was sich in den Berichten der somatischen Ärzte nicht widerspiegelt . Abschliessend zu bemerken ist insbesondere, dass sich die vom Psychotherapeuten

A.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.3) angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu jener in seinem Vorbericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/94 Ziff. 1.9) darstellt . Schon aus diesem Grund ist eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. 5. 4

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche r entenrelevante Verschlechterung i hres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegeg nerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

E. 3.2 Die Gutachter der Y.___

stellten

in ihrem Gutachten vom 2. November 2017 (Urk. 8/111) folgende Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1.1): - Atrophie der glutealen Muskulatur, links mehr als rechts,

mit Schmerzen links gluteal betont im Sitzen - Ätiologie unklar, Differenzialdiagnose (DD) neurogen, D D

bei allgemei ner Dekonditionierung - rheumatologisch ätiologisch bildgebend nicht erklärbar mit leichter bis mässiger Atrophie im Beckenbereich, am prominentesten im Bereich des Musculus

gluteus

maximus beidseits, links mehr als rechts

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein diffuses chronis ches Schmerzsyndrom myofaszial, vorwiegend lumbal und zervikal, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, aus eigen anamnestischer Sicht ohne relevante Einschränkung, eine chronifizi erte Reaktion auf Belastung und eine Anpassungsstörung, Angst und Depres sion, gemischt (ICD-10 F43.22), und sonstige Reaktionen auf schwere Bela stung (ICD-10 F43.8) sowie eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63; S. 52 Ziff. 7.1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fü hrten die Gutachter aus, sofern die Mögli chkeit zu wechselnd belastender Tätigkeit mit zwischen zeitlichem Aufstehen, Absitzen und Herumgehen bestanden habe, sei die qualitative Einschränkung bereits erfüllt und somit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus neurologischer Sicht zu 100 % gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht liege weder angestammt noch in einer adaptierten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 54 Ziff. 8.1.1). Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe somatisch und psychiatrisch keine wesentliche Einschränkung . Diese sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit für die Versicherte, zwischendurch aufzustehen, sich wieder hinzusetzen sowie etwas umherzugehen (S. 54 f . Ziff. 8.2.1-8.2.2).

Die Störung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin stehe in direktem Zusammenhang mit der schwierigen ehelichen Situation. Nun seien die Familienverhältnisse zerrüttet. Im jetzigen psychopathologischen Befund sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Betroffenheit gegenüber den Schicksals schlägen und der weiterhin bestehenden Drohungen seitens des Ehemannes, kognitiv nicht beeinträchtigt. Eine depressive Störung im engeren Sinne, die die Diagnose einer affektiven Störung rechtfertigen würde, könne nicht objektiviert werden. In ihrer Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm (S. 53 f. Ziff. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin schätze sich seit drei Jahren wegen ihrer Schmerzen und Beschwerden nur noch als gering arbeitsfähig ein. Wesentlich dabei seien allerdings die aufgeführten sozialen Probleme (S. 54 Ziff. 7.2.4).

Die Arbeitsprognose sei getrübt durch verschiedene soziale, invaliditätsfremde Belastungsfaktoren wie Migrationsproblematik, bescheidene Deutschkenntnisse, langdauernde Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -abstine n z, hohe Selbstlimi tierung, familiäre Belastungsfaktoren und subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 55 Ziff. 8.4). 4. 4.1

Im Rahmen ihrer Neuanmeldung

vom

3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) legte d ie Beschwerdeführer in zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden Berichte vor: 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, s tellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2020 (Urk. 8/152) folgende, gekürzt wiedergege bene Diagnosen (S. 1): - panvertebrales- und spondylogenes Syndrom linksbetont

- Fibromyalgie-Syndrom, Erstdiagnose Juli 2015 - Atrophie der glutealen Muskulatur links mehr als rechts, mit Schmerzen linksgluteal, betont im Sitzen - Coxarthrose beidseits - Depression - Vitamin D-Mangel - Nebendiagnosen: Substituierte Hypothyreose, Status nach Plantarfasziitis links, Februar 2016, sowie Status nach Vitamin B12-Mangel

Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 6. September, am 12.

Dezember 2019 und am 4. März 2020 gesehen hätten (S. 1). Nach Zusam menfassung der Befunde sei weiterhin von einem linksseitig betonten panv ert eb ral- und spondylogenen Schmerzsyndrom au szugehen. Zur diagnostischen Abklärung sei ein e MRT der Lendenwirbelsäule (LWS), de r Iliosakralgelenke (ISG) und des Beckens wiederholt worden. Dies e zeige, wie bereits im September 2017, leicht e degenerative Befunde aber keinen Hinweis auf post - / entzündliche Verän derungen, auch die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur sei stationär. Weiter sei eine begleitende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen, welche von den intrapsychi s chen Prozessen be ei nfluss t und keiner chronisch-rheumatologischen Grunderkrankung zuzuordnen sei. Private, stressinduzierte Probleme, wie die prädisponierende Biographie (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Konflikte mit dem Ex-Mann) seien mit einer erhöhten Schmerzvulnerabilität assoziiert (S. 3 Mitte). 4. 3

A .___, delegierter Psychotherapeut, stellte in seinem am 1 0. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenen Bericht (Urk. 8/151) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (seit vielen Jahren anhaltend) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Tendenz zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)

Psychotherapeut AC ._ __ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. Mai 2020 erfolgt (Ziff. 1.2).

Einmal wöchentlich finde eine psychosoziale Gesprächstherapie statt (Ziff. 1.5). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff.

E. 5 ).

Überdies sei vom Spital Z.___ im Bericht vom 2 0. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung diagn ostiziert worden (S. 4 Ziff. 3) . Die Behandler seien zum Schluss gekommen, dass sich die psychischen Beschwerden massiv verstärkt hätten, und die Arbeits fähigkeit sei mit maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt worden (S. 4 f. Ziff. 5). Auf die Einschätzung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

könne nicht abgestellt werden (S. 4 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 6). Der RAD wäre gehalten gewesen, sich mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie der nun aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung und der generalis ierten Angststörung auseinanderzu setzen (S. 6 Ziff. 8). Aufgrund der vorhandenen Berichte sei es gar mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einer rentenrelevanten Änderung gekommen (S. 6 f. Ziff. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es nach erfolgter Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer neuen Anmeldung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit her geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele nicht. Mit den eingereichten Berichten sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.4

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144)

nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie g laubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

E. 5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob d ie Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den nach der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) eingereichten Berichten glaubhaft gema cht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom

4. Oktober 2018 (Urk.

E. 5.3 Auch in p sychischer Hinsicht ist Dr. C.___ und pract . med. G.___ beizupflich ten, dass sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustande s der Beschwerde führerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpe rsonen A.___ und Dr. D.___ vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6) als nicht glaubhaft erweist.

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2016 wurde zu den von Dr . D.___ und dem Pychotherapeute n

A.___ verfassten Berich ten vom Juni und August 2015 (vgl. Urk. 8/51/6-8, Urk. 8/57) festgehalten, dass diese keine genügende Beurteilungsgrundlage dar stell t en, zumal es an einer die gestellten Diagnosen erklärenden objektiven Befunderhebung mang le und im Wesentlichen die subjektiven Ängste der Beschwerdeführerin wiedergegeben w orden seien

sowie eine Vermischung von fachfremde n somatischen und psychischen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit statt gefun den habe (Urk. 8/81 /1-18 E. 5.3). Auch im Urteil vom 6. Februar 2019 wurde ausgeführt, dass der Bericht des behandelnden Psychotherapeuten

A.___ vom

7. Juni 2017 (Urk. 8/94) einer ob jektiven Befunderhebung entbehr e und sich weitgehend in der Schilderung der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit den Ehekonflikten und der finanziell en Belastungssituation erschöpfe (Urk. 8/139 E. 4.3).

Eine hinreichende objektive Befunderhebung ist auch mit Blick auf die Berichte vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) zu vernei nen. Soweit der

Psychotherapeut

A.___

und Dr. D.___

nun eine durch die Corona-Pandemie und den Lockdown

reaktivierte posttraumatische Belast ungsstörung aufgrund der «…» been deten Bürgerkriegsereignisse in B.___ herzuleiten versuchen, erfolgt dies ohne Bezug zu den klassifikatorischen Vorgaben

(gemäss ICD-10 oder einem anderen anerkannten Klassifikations system) und erweist sich auch mit Blick auf die Aktenlage und die Praxis des Bundesgerichtes, wonach

die Diagnose einer posttraumati schen Belastungs störung nur gestellt werden kann, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufget reten ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_242/2007 E. 2.3.3 vom

20. Februar 2008), als wenig plausibel.

Insbesondere lieferten Dr. D.___ und der Psychotherapeut

A.___

auch keine Erklärung dafür, warum bei Behandlungsbeginn der Beschwerde führerin im Januar 2014 und einmal wöchentlichen Konsultationen ihren Berichten bis ins Jahr 2020 keinerlei traumatische Kriegsereignisse zu entnehmen sind (vgl. Urk. 8/51 /6-8 S. 2 Mitte, Urk. 8/57, Urk. 8/94

Ziff.

E. 13 6) in einer anspruchsrelev anten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 1-3) . Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfü gung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.4) sowie von pract . med.

G.___ vom 7. Dezem ber 2020 (vorstehend E. 4. 7). 5. 2

Ohne weiteres zu verneinen ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin dem Bericht von Dr. H.___, Facharzt für Kardiolo gie, vom 5. Februar 2020 (Urk. 8 /143) zu entnehmen wäre. So führte er abgeseh en von einem seit zwei Wochen von der Beschwerdeführerin beklagten Herzrasen bei von ihm dann festgestellte r normaler Herz- und Kreislaufobjekti vität im Wesentlichen fachfremde, von anderen Ärzten in der Vergangenheit gestellte und im Rahmen der letzten Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) bereits bekannte Diagnosen, Befunde und subjektive Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 8/143 S. 2-4). Die von Dr. H.___ durchgeführten spezifischen Untersuchungen ergaben keinen pathologischen Befund. Empfohlen wurde die Einnahme eines Betablockers, die Gewichtskontrolle sowie vermehrte körperliche Aktivität (Urk. 8/143 S. 4 f.).

A uch den Berichten der Är zt e der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, vom 2 0. März

und vom 3. August 2020 (vorstehend E. 4. 2 und E. 4. 5)

lässt sich keine renten anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerde führerin entnehmen . So entsprechen die genannten Diagnosen den bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung in ihren Vorberichten vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/87) aufgeführten Diagnosen .

Bei der nun neu erwähnten chroni schen somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine fachfremde psychiatrische Diagnose, welche als Erklärung für das bereits bekannte panver tebrale- und spondylogene Syndrom linksbetont aufgrund der ebenfalls bereits bekannten verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt wurde (vgl. Urk. 8/152 S. 1, Urk. 8/172 S. 1), ohne dass hieraus weitergehende funktio nelle Einschränkungen resultierten . Das am 1 3. März 2020 durchgeführte MRI der LWS und des ISG ergab unverändert zur letzten bildgebenden Abklärung vom September 2017 lediglich geringe degenerative Befunde ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen . Die Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Zudem ergab das Blutbild keine Hinweise auf Entzündungen .

Im W eiteren wurde auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerde führerin verwiesen, ohne dass sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, zur Arbeitsfähigkeit äusserten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00089

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 7. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Urteil vom 8. November 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00236 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde (Urk. 8/71/3-9) von X.___, geboren 1968, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 8 /65), mit welcher ein Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung verneint wurde, in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückg ewiesen wurde, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der E rwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 8 /81/1-18 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei Y.___ ein, das am 2. November 2017 erstattet wurde (Urk. 8/111), und verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 einen Anspruch auf Leistun gen d er Invalidenversicherung (Urk. 8 /136), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 201 9 im Verfahren Nr.

IV.2018.00968 bestätigt wurde (Urk. 8/139 Dispositiv Ziff. 1) . 1.3

Erneut meldete sich die Versicherte am 1 7. Februar 2020 (Eingangsdatum), unterzeichnet vom 3 0. Januar 2020, bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/144 Ziff. 6.1). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte

trat die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156; Urk. 8/163, Urk. 8/173, Urk. 8/175) mit Verfügung vom 7. Januar 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und den Fall materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2021 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert h at.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmel dung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommen tar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, dass das Leistungsbegehren am 4. Oktober 2018 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 gestützt worden sei. Aus den nach erneutem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar 2020 eingereichten Unterlagen gehe keine Veränderung der Verhält nisse hervor. Auch den mit dem Einwand eingereichten Berichten lasse sich keine Veränderung seit dem letzten Entscheid vom Oktober 2018 entnehmen (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr neues Leistungsgesuch eingetreten sei, obwohl sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenver fügung massgeblich verändert habe. Insbesondere hätten die Behandler aufzeigen können, dass sie durch die Covid -Massnahmen an ihre Kindheit mit Flashbacks erinnert und retraumatisiert worden sei (S. 2 Ziff. 3, S. 4 f. Ziff. 5).

Überdies sei vom Spital Z.___ im Bericht vom 2 0. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung diagn ostiziert worden (S. 4 Ziff. 3) . Die Behandler seien zum Schluss gekommen, dass sich die psychischen Beschwerden massiv verstärkt hätten, und die Arbeits fähigkeit sei mit maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt worden (S. 4 f. Ziff. 5). Auf die Einschätzung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

könne nicht abgestellt werden (S. 4 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 6). Der RAD wäre gehalten gewesen, sich mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie der nun aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung und der generalis ierten Angststörung auseinanderzu setzen (S. 6 Ziff. 8). Aufgrund der vorhandenen Berichte sei es gar mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einer rentenrelevanten Änderung gekommen (S. 6 f. Ziff. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es nach erfolgter Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer neuen Anmeldung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit her geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele nicht. Mit den eingereichten Berichten sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.4

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144)

nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie g laubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der mit Urteil vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/139) bestätigten Verfügung vom 4 . Oktober 201 8 (Urk. 8/136)

zugrunde liegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. November 2017 (Urk. 8/111, Urk. 8/116/4, Urk. 8/135/3). 3.2

Die Gutachter der Y.___

stellten

in ihrem Gutachten vom 2. November 2017 (Urk. 8/111) folgende Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1.1): - Atrophie der glutealen Muskulatur, links mehr als rechts,

mit Schmerzen links gluteal betont im Sitzen - Ätiologie unklar, Differenzialdiagnose (DD) neurogen, D D

bei allgemei ner Dekonditionierung - rheumatologisch ätiologisch bildgebend nicht erklärbar mit leichter bis mässiger Atrophie im Beckenbereich, am prominentesten im Bereich des Musculus

gluteus

maximus beidseits, links mehr als rechts

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein diffuses chronis ches Schmerzsyndrom myofaszial, vorwiegend lumbal und zervikal, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, aus eigen anamnestischer Sicht ohne relevante Einschränkung, eine chronifizi erte Reaktion auf Belastung und eine Anpassungsstörung, Angst und Depres sion, gemischt (ICD-10 F43.22), und sonstige Reaktionen auf schwere Bela stung (ICD-10 F43.8) sowie eine Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63; S. 52 Ziff. 7.1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fü hrten die Gutachter aus, sofern die Mögli chkeit zu wechselnd belastender Tätigkeit mit zwischen zeitlichem Aufstehen, Absitzen und Herumgehen bestanden habe, sei die qualitative Einschränkung bereits erfüllt und somit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus neurologischer Sicht zu 100 % gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht liege weder angestammt noch in einer adaptierten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 54 Ziff. 8.1.1). Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe somatisch und psychiatrisch keine wesentliche Einschränkung . Diese sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit für die Versicherte, zwischendurch aufzustehen, sich wieder hinzusetzen sowie etwas umherzugehen (S. 54 f . Ziff. 8.2.1-8.2.2).

Die Störung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin stehe in direktem Zusammenhang mit der schwierigen ehelichen Situation. Nun seien die Familienverhältnisse zerrüttet. Im jetzigen psychopathologischen Befund sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Betroffenheit gegenüber den Schicksals schlägen und der weiterhin bestehenden Drohungen seitens des Ehemannes, kognitiv nicht beeinträchtigt. Eine depressive Störung im engeren Sinne, die die Diagnose einer affektiven Störung rechtfertigen würde, könne nicht objektiviert werden. In ihrer Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm (S. 53 f. Ziff. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin schätze sich seit drei Jahren wegen ihrer Schmerzen und Beschwerden nur noch als gering arbeitsfähig ein. Wesentlich dabei seien allerdings die aufgeführten sozialen Probleme (S. 54 Ziff. 7.2.4).

Die Arbeitsprognose sei getrübt durch verschiedene soziale, invaliditätsfremde Belastungsfaktoren wie Migrationsproblematik, bescheidene Deutschkenntnisse, langdauernde Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -abstine n z, hohe Selbstlimi tierung, familiäre Belastungsfaktoren und subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 55 Ziff. 8.4). 4. 4.1

Im Rahmen ihrer Neuanmeldung

vom

3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) legte d ie Beschwerdeführer in zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden Berichte vor: 4.2

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, s tellten in ihrem Bericht vom 2 0. März 2020 (Urk. 8/152) folgende, gekürzt wiedergege bene Diagnosen (S. 1): - panvertebrales- und spondylogenes Syndrom linksbetont

- Fibromyalgie-Syndrom, Erstdiagnose Juli 2015 - Atrophie der glutealen Muskulatur links mehr als rechts, mit Schmerzen linksgluteal, betont im Sitzen - Coxarthrose beidseits - Depression - Vitamin D-Mangel - Nebendiagnosen: Substituierte Hypothyreose, Status nach Plantarfasziitis links, Februar 2016, sowie Status nach Vitamin B12-Mangel

Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 6. September, am 12.

Dezember 2019 und am 4. März 2020 gesehen hätten (S. 1). Nach Zusam menfassung der Befunde sei weiterhin von einem linksseitig betonten panv ert eb ral- und spondylogenen Schmerzsyndrom au szugehen. Zur diagnostischen Abklärung sei ein e MRT der Lendenwirbelsäule (LWS), de r Iliosakralgelenke (ISG) und des Beckens wiederholt worden. Dies e zeige, wie bereits im September 2017, leicht e degenerative Befunde aber keinen Hinweis auf post - / entzündliche Verän derungen, auch die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur sei stationär. Weiter sei eine begleitende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen, welche von den intrapsychi s chen Prozessen be ei nfluss t und keiner chronisch-rheumatologischen Grunderkrankung zuzuordnen sei. Private, stressinduzierte Probleme, wie die prädisponierende Biographie (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Konflikte mit dem Ex-Mann) seien mit einer erhöhten Schmerzvulnerabilität assoziiert (S. 3 Mitte). 4. 3

A .___, delegierter Psychotherapeut, stellte in seinem am 1 0. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangenen Bericht (Urk. 8/151) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (seit vielen Jahren anhaltend) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Tendenz zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)

Psychotherapeut AC ._ __ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. Mai 2020 erfolgt (Ziff. 1.2).

Einmal wöchentlich finde eine psychosoziale Gesprächstherapie statt (Ziff. 1.5). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin sei nach der Corona-Zeit und deren Massnahmen stark traumatisiert. Sie leide zeit weise unter kurzen Episoden einer schweren depressiven Störung. Ebenfalls verstärkt durch die Corona-Krise sei eine generalisiert e Angststörung. Die jetzige Corona-Krise und deren Massnahmen hätten die Flashbacks der Kriegsereignisse aus ihrem Heimatland B .___ während ihrer Kindheit wieder aufleben lassen. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder feststellen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen ihr massiv zu schaffen machten. Sie leide körperlich unter der Steifheit ihrer Hüfte und meine, dass ihre Kräfte sie schrittweise verlassen würden. Sie fühle sich von ihren Mitmenschen unverstanden (Ziff. 1.4). 4. 4

Dr. C .___, Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungna hme vom 3 0. Juni 2020 (Urk. 8 /155/3) aus, dass den vorgelegten Berichten keine dauerhafte Verän derung im Vergleich zu den zuletzt erstellten Berichten zu entnehmen sei. 4.5

In ihrem Bericht vom 3. August 2020 nannten die Ärzte der Klinik für Rheuma tologie, Spital Z.___, die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 0. März 2020 (Urk. 8/ 172 S. 1 f.; vorstehend E. 4. 2) . Die Ärzte führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin a m 1 6. Juli 2020 in ihrer Sprechstunde gesehen (S. 1). Die Patientin leide bekanntlich unter einem panvertebralen und spondylogenen Schmerzsyndrom mit multifaktorielle r Ursache mit schwankenden Beschwerden. Di e aktuellen Knieschmerzen würden im Rahmen einer Gonarthrose interpretiert, wobei sich sonographisch kein punktionswürdiger Erguss oder sonstige Hinweise auf eine entzündliche Genese gezeigt hätten. Parallel begleitet werde dies von einer chronisch-somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlich schmerz modulierend mit Duloxetin behandelt werde. In der laborchemischen Kontrolle hätten sich das Blutbild sowie Leber-, Nieren-, und Entzündungsparam e ter normwertig gezeigt . Nach Abschluss der drei Serien Physiotherapie sei ein Wechsel in die MTT-Gruppe (Medizinische Trainingstherapie) geplant. Die Beschwerdeführerin habe von einem Angebot des Sozialamtes berichtet, ab Oktober 2020 als freiwillige Helferin in einer Kinderkrippe zu arbeiten, was erfreulich sei und unterstützt werde (S. 2 unten). 4. 6

Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psycho therapeut A.___

stellte n in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/171) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen (ICD-10 F43.1) und Tendenz zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit vielen Jahren anhaltend - generalisierte Angststörun g mit Albträumen (ICD-10 F41.1)

Die Fachpersonen führte n aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 ein mal wöchentlich bei i hnen die psychosoziale Gesprächstherapie besuche (S. 1) . Seit der Covid - 19-Krise mit dem Lock down im März dieses Jahres habe sich die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin massiv verstärkt. Diese sei mit Albträumen, Ängsten, Panikattacken und depressiven Episoden verbunden (S. 1 unten). Die Fachpersonen führte n aus, dass die Beschwerde führerin aktuell die Flucht von früh er von einem Ort zum anderen in B .___ durchlebe, sobald der Unterschlupf zerbombt gewesen sei. Dies führe zu rezidi vierenden Panikattacken. Im Alltag leide sie unter schwersten Ängsten. Seit dem Lockdown im März dieses Jahres habe sie aufgrund der Corona-Krise kaum mehr das Haus verlassen. Durch den Lockdown sei sie in einem gelähmten Zustand von rezidivierenden Flashbacks. Sie lebe in E.___ in der Nähe des Flughafens F.___ . Wenn sie tagsüber ein Flugzeug mit sehr grossem Lärm wahrnehme, finde sie sich in die Erinnerungen zurückversetzt und Bilder vom Bombeneinschlag tauchten in ihrer Vorstellung auf. Da auch der Vater während eines solchen Bombenein schlages verletzt worden sei und die Familie habe flüchten müssen, beschreibe die Beschwerdeführerin diesen Tag als «Horror pur». Die Fachpersonen führte n aus, dass die Unterscheidung zwischen real und irreal für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde (S. 2 Mitte) . Dies könnte auch ein Zeichen einer begin nenden Schizophrenie sein. Die entwickelten und nie überwundenen Ängste aus dem Bürgerkrieg zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwer deführerin. Der Mord an ihrem Bruder habe dies weiter chronifiziert . Sie habe erneut das Gefühl, der Situation ohnmächtig gegenüber zu stehen, und nehme die Covid -Krise als Bedrohung gegen ihr eigenes Leben und das ihrer Tochter wahr. Des Weiteren fühle sie sich alleine, eingesperrt mit ihrer Tochter und abgelehnt und benachteiligt von der Gesellschaft. Ihre Ängste übertrage sie auf den heutigen Alltag. Sie sehe überall Gefahr und Krankhei t und habe existentielle Ängste, unter anderem zu verhungern. In der Nacht leide sie unter Alb träumen und massiven Schlafstörungen. Während des Lockdowns sei sie in ihrer Bewegung so eingeschränkt gewesen, dass sie heute kaum noch einige hundert Meter gehen könne . Sie leide unter Muskelatrophien, stärksten Schmerzen und Entzündungen, die überall auftauchten. Auch leide sie an einem sch m erzhaften Fersensporn, welcher das Gehen zusätzlich erschwere (S. 2 unten). Die Beschwer deführer in gehe kaum noch aus dem Haus, lebe isoliert und vermeide den Kontakt mit Mitmenschen, was sich auch auf das Wohlergehen ihrer T ochter auswirke (S. 3 oben). 4. 7

Pract . med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 (Urk. 8/176 /2-3) aus, dass im Bericht der Rheumatologie des Spitals Z.___ vom 3. August 2020 keine neuen Diagnosen genannt würden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde . Auch aus dem Bericht vom Psychotherapeut A.___ vom 5. Oktober 2020 gingen im Vergleich zum Vorbericht keine neuen medizinischen Befunde, Tatsachen oder Einschränkungen hervor. Zudem sei der Verweis auf fachfremde, somatische Beschwerden auffallend, welche im Bericht der Rheumatologie, Spital Z.___, vom 3. August 2020 nicht bestätigt worden seien . Demnach würden auch mit dem Bericht vom Psychotherapeut A.___ vom 1 0. Juni 2020 keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen dargelegt, und es könne somit an der RAD-Stellungnahme vom 3 0. Juni 2020 festgehalten werden. 5.

5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob d ie Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den nach der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/144) eingereichten Berichten glaubhaft gema cht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom

4. Oktober 2018 (Urk. 8 / 13 6) in einer anspruchsrelev anten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1. 1-3) . Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfü gung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. C.___ vom 3 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.4) sowie von pract . med.

G.___ vom 7. Dezem ber 2020 (vorstehend E. 4. 7). 5. 2

Ohne weiteres zu verneinen ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin dem Bericht von Dr. H.___, Facharzt für Kardiolo gie, vom 5. Februar 2020 (Urk. 8 /143) zu entnehmen wäre. So führte er abgeseh en von einem seit zwei Wochen von der Beschwerdeführerin beklagten Herzrasen bei von ihm dann festgestellte r normaler Herz- und Kreislaufobjekti vität im Wesentlichen fachfremde, von anderen Ärzten in der Vergangenheit gestellte und im Rahmen der letzten Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/136) bereits bekannte Diagnosen, Befunde und subjektive Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 8/143 S. 2-4). Die von Dr. H.___ durchgeführten spezifischen Untersuchungen ergaben keinen pathologischen Befund. Empfohlen wurde die Einnahme eines Betablockers, die Gewichtskontrolle sowie vermehrte körperliche Aktivität (Urk. 8/143 S. 4 f.).

A uch den Berichten der Är zt e der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, vom 2 0. März

und vom 3. August 2020 (vorstehend E. 4. 2 und E. 4. 5)

lässt sich keine renten anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes d er Beschwerde führerin entnehmen . So entsprechen die genannten Diagnosen den bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung in ihren Vorberichten vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/87) aufgeführten Diagnosen .

Bei der nun neu erwähnten chroni schen somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine fachfremde psychiatrische Diagnose, welche als Erklärung für das bereits bekannte panver tebrale- und spondylogene Syndrom linksbetont aufgrund der ebenfalls bereits bekannten verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt wurde (vgl. Urk. 8/152 S. 1, Urk. 8/172 S. 1), ohne dass hieraus weitergehende funktio nelle Einschränkungen resultierten . Das am 1 3. März 2020 durchgeführte MRI der LWS und des ISG ergab unverändert zur letzten bildgebenden Abklärung vom September 2017 lediglich geringe degenerative Befunde ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen . Die Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Zudem ergab das Blutbild keine Hinweise auf Entzündungen .

Im W eiteren wurde auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerde führerin verwiesen, ohne dass sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, zur Arbeitsfähigkeit äusserten.

5.3

Auch in p sychischer Hinsicht ist Dr. C.___ und pract . med. G.___ beizupflich ten, dass sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustande s der Beschwerde führerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpe rsonen A.___ und Dr. D.___ vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6) als nicht glaubhaft erweist.

Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2016 wurde zu den von Dr . D.___ und dem Pychotherapeute n

A.___ verfassten Berich ten vom Juni und August 2015 (vgl. Urk. 8/51/6-8, Urk. 8/57) festgehalten, dass diese keine genügende Beurteilungsgrundlage dar stell t en, zumal es an einer die gestellten Diagnosen erklärenden objektiven Befunderhebung mang le und im Wesentlichen die subjektiven Ängste der Beschwerdeführerin wiedergegeben w orden seien

sowie eine Vermischung von fachfremde n somatischen und psychischen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit statt gefun den habe (Urk. 8/81 /1-18 E. 5.3). Auch im Urteil vom 6. Februar 2019 wurde ausgeführt, dass der Bericht des behandelnden Psychotherapeuten

A.___ vom

7. Juni 2017 (Urk. 8/94) einer ob jektiven Befunderhebung entbehr e und sich weitgehend in der Schilderung der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit den Ehekonflikten und der finanziell en Belastungssituation erschöpfe (Urk. 8/139 E. 4.3).

Eine hinreichende objektive Befunderhebung ist auch mit Blick auf die Berichte vom 1 0. Juni und vom 5. Oktober 2020 (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) zu vernei nen. Soweit der

Psychotherapeut

A.___

und Dr. D.___

nun eine durch die Corona-Pandemie und den Lockdown

reaktivierte posttraumatische Belast ungsstörung aufgrund der «…» been deten Bürgerkriegsereignisse in B.___ herzuleiten versuchen, erfolgt dies ohne Bezug zu den klassifikatorischen Vorgaben

(gemäss ICD-10 oder einem anderen anerkannten Klassifikations system) und erweist sich auch mit Blick auf die Aktenlage und die Praxis des Bundesgerichtes, wonach

die Diagnose einer posttraumati schen Belastungs störung nur gestellt werden kann, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufget reten ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_242/2007 E. 2.3.3 vom

20. Februar 2008), als wenig plausibel.

Insbesondere lieferten Dr. D.___ und der Psychotherapeut

A.___

auch keine Erklärung dafür, warum bei Behandlungsbeginn der Beschwerde führerin im Januar 2014 und einmal wöchentlichen Konsultationen ihren Berichten bis ins Jahr 2020 keinerlei traumatische Kriegsereignisse zu entnehmen sind (vgl. Urk. 8/51 /6-8 S. 2 Mitte, Urk. 8/57, Urk. 8/94

Ziff. 1.4).

Auch der von den Gutachtern der Y.___ erhobenen Anamnese lassen sich keine Kriegs traumatisierungen der Beschwerdeführerin entnehmen . Vielmehr äusserte sie, die Schule in B.___ absolviert und dort ein zufriedenstellendes Berufsleben gehabt zu haben (Urk. 8/111 S. 33 f. Ziff. 3.1.1- 3.1. 2, S. 38 f. Ziff. 5.2.1, S. 39 Ziff.5.2.3, S. 45 Mitte, S. 46 Ziff. 6.2.2).

Weiter erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche selbst in den Jahren «…» bis «…» sogar am Flughafen F.___ gearbeitet hat (Urk. 8/37 Ziff. 2.1) und bereits zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 3 0. Juli 2007 (Urk. 8/2) in E.___ in der Nähe des Flughafens F.___ wohnhaft war, nun plötzlich durch den Lärm eines Flugzeuges einen Flashback in die Bombardierung im Krieg erleben sollte, wie dies Dr. D.___

und Psychotherapeut A.___

ausführten .

Unverändert zu den bisherigen in den Akten liegenden Berichten enthalten die Ausführungen vom Psychotherapeuten

A.___ und Dr. D.___

in weiten Teilen auch die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerde führerin mit Wiedergabe von somatischen Befunden, welche teils im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten stehen und sich damit als nicht fundiert erweisen. So konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital Z.___, die vom Psychothera peute n

A.___ und Dr. D.___ festgehaltenen Entzündungen der Beschwerdeführerin am ganzen Körper nicht bestätigen. Vielmehr ergab der durchgeführte Bluttest unauffällige Entzündungsparameter und auch im MRI zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen. Die fettige Atrophie der Glutealmuskulatur zeigte sich sodann stationär. Nicht zu hören sind der Psycho therapeut

A.___ und Dr. D.___ sodann

mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund des Bewegungsmangels im Lockdown kaum mehr gehen könne, was sich in den Berichten der somatischen Ärzte nicht widerspiegelt . Abschliessend zu bemerken ist insbesondere, dass sich die vom Psychotherapeuten

A.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (vorstehend E. 4.3) angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu jener in seinem Vorbericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/94 Ziff. 1.9) darstellt . Schon aus diesem Grund ist eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. 5. 4

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche r entenrelevante Verschlechterung i hres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegeg nerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan