Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , «…» Staatsangehöriger, geboren 1968, trat am 22. Juli 2014 über die Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva unfallversichert (vgl. die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 11/47/671).
Mit Schreiben vom 2 5. September 2014 über wies die Hausärztin Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Al lgemeinmedizin, X.___ an Dr. med.
A.___ , Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hätten, weshalb sie ihm ab dem 15. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 11/47/577). Dr. A.___ führte daraufhin am 3 1. Oktober 2014 eine Arthroskopie durch, anlässlich der er neben der Entfernung des Osteosynthese materials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie
vornahm und freie Gelenkskörper en t fernte (Operationsbericht in Urk. 11/47/582 583; Bericht e von Dr. A.___ vom 2 6. September und vom 2 5. Oktober 2014, Urk. 11/47/580-581 und Urk. 11/47/578).
Kurz vor der Operation hatte Dr. Z.___ den Orthopäden Dr. A.___ darüber informiert, dass X.___ ihr nachträglich von einem Sturz auf einer Bau stelle vom 1 4. August 2014 berichtet habe, der di e Schmerzzunahme ausgelöst habe ( Brief vom 2 3. Oktober 2014, Urk. 11/47/584). Dies führte zur Meldung an die Suva ( Urk. 11/47/671) , die in der Folge weitere Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ entge gennahm ( Urk. 11/47/585-587, Urk. 11/47/591, Urk. 11/47/612-616, Urk. 11/47/636) und mit X.___
verschiedene Gespräche führte ( Urk. 11/47/57 2-573, Urk. 11/47/566-567, Urk. 11/47/561). Gestützt auf eine Kurz beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Chirurgie
( Urk. 11/47/560) , informierte die Suva X.___
sodann mit Schreiben
vom 2 6. April 2016 darüber, dass sie den Fall per 3 1. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungs leistungen mangels fortbestehender Unfallfolge n ablehne (Urk. 11/47/545-546). Mit Verfügung vom 1 0. August 2017 hielt sie an dieser Leistungseinstellung fest ( Urk. 11/47/458-459) , nachdem sie zuvor den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2016 erhalten hatte (Urk. 11/47/ 541-543) und durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 hatte erstellen lassen ( Urk. 11/47/460-465). Die Einspr ache von X.___ wies die Suva mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab (Urk. 11/47/416 428).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2019 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 11/47/272-287 ; Prozess UV.2018.00045 ). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 3 0. April 2019 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ein ( Urk. 11/11/1-6) und ge langte dabei auch in den Besitz von Berichten der Universitätsklinik
C.___ vom 1 5. Januar, vom 1 9. März und vom 2 4. Mai 2019, gemäss denen für Juni 2019 eine Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese geplant war ( Urk. 11/11/9-11). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 2 0. Jun i 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, sondern der Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 11/12). Die geplante Knie operation fand am 2 4. Juni 2019 in der Universitätsk linik C.___ statt (Operationsbericht in Urk. 11/47/163-164; Austritt sbericht vom 1. Juli 2019, Urk. 11/47/166-167), worüber die Klinik mi t Bericht an die Hausärztin Dr. Z.___ vom 2 4. September 2019 ( Urk. 11/47/260-261) und Bericht zu handen der IV-Stelle vom 1. November 2019 ( Urk. 11/13) informierte.
Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Januar 2020 und den Verlaufsbericht der Universitäts klinik C.___ vom 2 4. Juni 2020 ein ( Urk. 11/14 und Urk. 11/19 /1 6 ein schliess lich Physiotherapieverordnungen und Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/15 ) und nahm die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik C.___
vom 5. und v om 2 3. Juni 2020 zu den Akten ( Urk. 11/19/7-8 und Urk. 11/20). Danach unte rbreitete sie die Akten dem RAD Arzt Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, der am 1 3. Juli 2020 seine Stellungnahme dazu abgab ( Urk. 11/21/5-6). G estützt darauf eröffnete die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2020, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da er seit dem 1. März 2020 für eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung voll arbeitsfähig sei ( Urk. 11/22; Feststellungsblatt in Urk. 11/21).
Der Versicherte, auch hier vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess mit den Eingaben vom 8. und vom 1 3. S eptember sowie vom 1 9. Oktober 2020 Einwendungen erheben ( Urk. 11/23 , Urk. 11/32 und Urk. 11/43 ) und liess einen Bericht von Dr. Z.___ vom 8. September 2020 ( Urk. 11/30 ) sowie Bericht e der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2020 und vom 8. September 2020 einreichen ( Urk. 11/31 und Urk. 11/37 mit den Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/38 ) . Auf den entsprechenden Antrag des Versicherten hin ( Urk. 11/32 und Urk. 11/43) zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei ( Urk. 11/47/1-671) und erhielt dadurch unter anderem Kenntnis von einem Aus zug aus der Krankengeschichte, den Dr. Z.___ zuhanden der S uva erstellt hatte ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), einem Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 29. Oktober 2018 ( Urk. 11/47/184 -185 ), einem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 2. Mai 2019 über das Ergebnis einer Magnetresonanzuntersuchung der Lenden wirbel säule ( Urk. 11/47/158-159) , einem Bericht über eine Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten im Beisein von dessen Rechtsvertreterin vom 2 1. November 2019 ( Urk. 11/47/201-
204) und dem Gutachten von Dr. med.
E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2020, das die Suva in Nachachtung des Urteils vom 2. September 2019 in Auftrag gegeben hatte (Urk. 11/47/13-42) . Der Versicherte liess daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2020 nochmals Stellung nehmen ( Urk. 11/48) und einen weiteren Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. November 2020 einschliesslich einer Arbeits unfähigkeitsbescheinigung einreichen ( Urk. 11/49 und Urk. 11/50).
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 = Urk. 11/53; Feststellungsblatt in Urk. 11/51). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 liess X.___ durch Rechts anwältin Ama
Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügu n g sei aufzuheben, es sei eine angemessene Invalidenrente ab Entstehung des Anspruchs zu berechnen und ihm diese auch rückwirkend nebst gesetzlich anfallenden Zinsen auszurichten und es seien mögliche und geeignete Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise Umschulung, anzuordnen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess der Versicherte namentlich den noch nicht eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 4. März 2020 und eine aktuelle Arbeitsunfähig keitsbescheinigung der Universitätsklinik C.___ beibringen ( Urk. 3/5 sowie Urk. 7 und
Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) .
M it Verfügung vom 1 1. März 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen ( Urk.
15) und einen Bescheid des Sozialzentrums F.___ vom 1 9. März 2021 zur Finanzierung eines Deutschkurses ( Urk. 16/1) sowie eine Beurteilung der Universitätsklinik C.___ vom 1 9. März 2021 einreichen, die seine Rechts vertreterin eingeholt hatte ( Urk. 16/2). Die Beschwerdegegnerin gab dazu am 2 9. April 2021 eine Stellungnahme ab ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2021 liess sich auch der Versicherte nochmals vernehmen ( Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Art. 6 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) regelt die generelle n Voraussetzungen, unter denen s chweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Inv a liden versicherung haben. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind a usländische Staatsangehörige (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dann vor, wenn eine Person ins gesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder B eitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter
Abs. 2 lit . b und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für Angehörige eines Vertragsstaates des Personenfreizügigkeitsabkommen s (Ab kommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) gelten zudem (vgl. Art. 80a IVG) die Vorschriften dieses Abkommens und der im Anhang II als ma ssgebend erklärten Verordnungen, insbesondere (ab April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VO 883/2004 ist Art. 6 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Mindestbeitragsdauer (nicht aber hin sichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) auch auf Angehörige eines EU-Mitgliedstaates anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Invalidenversicherungsrecht kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente , wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat, da es der empirischen Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(BGE 134 V 322 E. 4.1). 1.3.2
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
1.4
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung ( Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» , wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach personen, namen tlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage ist im vor liegenden internationalen Sachverhalt, auf den aufgrund der «…» Staats angehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA und die VO 883/2004 anwendbar sind, allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden die versicherungsmässige Voraussetzung in Art. 6 Abs. 2 IVG
(zur Massgeblichkeit dieser Voraussetzung vgl. vorstehend E. 1.1)
- eine Beitragsleistung während m indestens eines vollen Jahr es bei Eintritt der Invalidität - zu Recht als gegeben erachtet hat (vgl. Urk. 11/21/1) . 3.2
Hinsichtlich des Ren tenanspruchs tritt der Versicherungsfall , wie er in Art. 4 Abs. 2 IVG
definiert ist, am ersten Tag nach Ab lauf der einjährigen Wartezeit
ein , also sobald die versicherte Person im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunf ähig ist ( Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Rz
1 030 ).
Zwar ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer das rechte Knie bereits im Jahr 1988 erheblich verletzt hatte, und Dr. E.___ gelangte in seiner Kausalitäts beurteilung vom 7. September 2020 zum Schluss, dass es diese Verletzung und die damals deswegen durchgeführte Operation gewesen seien, die im Laufe der Jahre zum Zustand des rechten Knies geführt hätten, wie er Mitte August 2014 vorgelegen und die Operationen vom Oktober 2014 und vom Juni 2019 nach sich gezogen habe ( Urk. 11/47/33-39). D ie Hausärztin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 2 5. September 2014 jedoch erst ab dem 1 5. August 2014 , im Anschluss an den geltend gemachten Arbeitsunfall während seiner Anstell ung als Plattenleger ab dem 22. Juli 2014 (vgl. Urk. 11/47/671), eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/577 ). Wohl sind in der Zeit davor bereits die Konsultationen bei Dr. Z.___ vom November 2013 dokumentiert, und die Ärztin vermutete einen Zusammenhang mit der früher er littenen Knieverletzung. Sie beschrieb die festgestellte Schwellung aber anlässlich der zweiten der beiden Konsultationen als rückläufig und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/180). Und was die Zeit davor betrifft, so berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ , er habe ein Jahr nach dem Unfall des Jahres 1988 und der damaligen Operation seine angestammte Tätigkeit als Stationsvorstand wieder aufgenommen und habe später in G.___ und in der Schweiz ohne Proble me auf dem Bau gearbeitet (Urk. 11/47/26-27). Die Schilderungen des Beschwerdeführers hierzu sind zwar nicht in jeder Hinsicht konsistent ; insbesondere kann aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) nicht auf ein durchgehendes Arbeitsverhältnis seit dem Jahr 2012 beim selben Arbeitgeber geschlossen werden . Aus diesem Auszug ist aber immerhin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 , dem ersten Jahr, in dem er in der Schweiz gearbeitet hatte, während sechs Monaten ( Juli bis Dezember) und im Jahr 2013 während acht Monaten (April bis November) bei tragspflichtige Einkünfte erzielt hatte . Des Weiteren kann aufgrund der Höhe dieser Einkünfte ( Fr. 23'433.-- + Fr. 9'317.-- im Jahr 2012 und Fr. 36'182.-- im Jahr 2013) ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon damals während eines ganzen Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG durch schnittlich zu mindestens 40 % a rbeitsunfähig gewesen war
und somit da s an spruchsrelevante Wartejahr bestanden hatte .
Damit kann
der Versicherungsfall
in Bezug auf den Rentenanspruch nicht vor dem J ahr 2014 eingetreten sein. Bis Ende 2013 hatte der Beschwerdeführer aber auch die Voraussetzung der Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres erfüllt; nach dem bereits Ausgeführten sind in den Jahren 2012 und 2013 Beiträge während einer insgesamt 14-monatigen Dauer ausgewiesen. 3.3
D ie versicherungsmässige Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVG wäre
somit auch dann erfüllt, wenn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( vgl. Urk. 11/21/6) nicht erst mit der Operation vom 2 4. Juni 2019, sondern bereits mit der Attestierung der Arbeits unfähigkeit durch Dr. Z.___ ab dem 1 5. August 2014 zu laufen begonnen hätte und bereits vor der Operation vom Juni 2019 abgelaufen gewesen wäre und wenn de r Beschwerdeführer nach diesem früheren Ablauf im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG zu mindestens 40 % invalid gewesen wäre.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte, der den Zeitraum von November 2013 bis Mitte Oktober 2019 umfasst ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), begrenzte Dr. Z.___ das Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. August 2014 vorerst auf zwei Wochen ( Urk. 11/47/250), verlängerte dieses aber schliesslich bis zur Operation vom 3 1. Oktob e r 2014, nachdem ein Arbeits versuch ab dem 1. Oktober 2014 nicht erfolgreic h gewesen war (Urk. 11/47/251).
Als der Beschwerdeführer auch nach der Opera tion vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 11/47/582-583) über vor allem belastungsabhängige Knieschmerzen klagte, attestierte ihm Dr. Z.___
bis Ende April 2015 weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/591) , und
Dr. A.___
konstatierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 9. A pril 2016 einen gegenüber Februar 2015 (vgl. Urk. 10/47/615-616) im Wesentlichen unveränderten Z ustand und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin wegen der Einschränkungen im längeren Gehen und Stehen keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können, und empfahl schon damals die Implantation einer K nietotalprothese ( Urk. 11/47/541-543).
Die Universitätsk linik C.___ stellte daraufhin am 1 9. März 2019 definitiv die Indikation für diese Prothese , nachdem auch in den Jahren 2017 und 2018 davon wieder die Rede gewesen war (vgl. Urk. 11/47/253 -254 ), und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm danach nicht mehr möglich sein werde, den mit Knien verbundenen Beruf als Plattenleger weiter auszuüben ( Urk. 11/11/10). Dementsprechend schloss die Universitätsklinik C.___
nach der Operation vom Juni 2019 eine teilweise Wiedere rlangung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zwar zunächst noch nicht vollständig aus (vgl. die Berichte vom 1. November 2019 und vom 2 4. Juni 2020, Urk. 11/13/9 und Urk. 11/19/5), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die entsprechende Tätigkeit ( Urk. 11/19/8, Urk. 11/38 , Urk. 11/50 ) , letztmals im Zeugnis vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/2). 4.1.2
Bei dieser Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5 und S. 6) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und insbesondere als Plattenleger im gesamten Zeitraum ab Mitte August 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 nicht wiedererlangte. Dies erscheint auch angesichts der Beur teilung von Dr. E.___ plausibel; dieser bezeichnete die Schädigung des rechten Kniegelenks , die der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erlitten hatte, als schwer ( Urk. 11/47/34) und hielt fest , das Gelenk habe seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz anfänglich fehlender Symptomatik nie mehr eine physiologische Stabilität er reicht ( Urk. 11/47/35). Eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seit längerer Zeit scheint im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. D.___ in der Stellung nahme vom 1 3. Juli 2020 angenommen zu haben, wenn er für die Zeit bis zur Operation vom Juni 2019 nur von der vollumfänglichen Zumutbarkeit einer an gepassten Tätigkeit sprach ( Urk. 11/21/6).
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. April 2019, die am 2. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 11/4) , schon lange abgelaufen und wurde entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/21/6) nicht erst im Juni 2020 bestanden. D em Beschwerdeführer könnte demnach bereits ab dem 1. November 2019, im An schluss an die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) , eine Rente zugesprochen werden, wenn er ab dann in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zu verzeichnen hätte. 4.2 4.2.1
Der RAD-Arzt Dr. D.___ definierte in seinem Belastungsprofil vom 1 3. Juli 2020 eine angepassten Tätigkeit als überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätig keit mit leichter Wechselbelastung und erachtete den Beschwerdeführer in der Zeit vom Operationsdatum des 2 4. Juni 2019 bis zur ärztlichen Kontrolle vom 1 0. Oktober 2019 auch für eine solche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, hielt jedoch für die Zeit danach eine Arbeitsaufnahme und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % für realisierbar ( Urk. 11/21/6). Auf diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2020 zu 100 % arbeitsfähig für eine zu mutbare, angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/21/6) . 4.2.2
Es fehlt indessen an einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einer medizinischen Fachperson, die sich anhand einer eigenen klinischen Unter suchung ein Bild zum Zustand des rechten Knies ge mach t , die persönlichen An gaben des Beschwerdeführers entgegengenommen und sich erkennbar mit der Krankengeschichte und dem gesamten V erlauf auseinandergesetzt hat .
Die Universitätsklinik C.___ beschränkte das Arbeitsunfähigkeitsattest im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2019 zwar auf die Zeit bis Ende Oktober 2019 und hielt fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Verlauf in vollem Umfang möglich ( Urk. 11/13/9-10). Im nachfolgenden Ver laufsbericht vom 2 4. Juni 2020 bezeichnete der Klinikarzt den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aber als verschlechtert ( Urk. 11/19/4), nachdem am Vortag die Jahreskontrolle des rechten Knies erfolgt war (vgl. den Sprech stundenbe richt vom 2 3. Juni 2020, Urk. 11 /20) und Anfang Juni die zusätzliche Diagnose einer paravertebralen Myalgie mit B andscheibenbefunden
gestellt wor den war (B ericht vom 5. Juni 2020, Urk. 11 /19/7-8). E ntsprechend der fest gestellten Verschlech t erung erachtete der Klinikarzt das Ausmass der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit nunmehr als unklar und umschrieb eine angepasste Tätigkeit nur sehr allgemein als Bürotätigkeit beziehungsweise als Tätigkeit, die nicht auf den Knien zu verrichten sei ( Urk. 11/19/5). Im weiteren Sprechstundenbericht vom 4. August 2020 sodann wiesen die Klinikärzte auf die geplante Evaluierung in Bezug auf eine nochmalige Operation hin , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern ( Urk. 11/36). Des Weiteren führte im Beric ht vom 8. September 2020 ein anderer Arzt der Universitätsklinik C.___ aus , dass es dem Beschwerdeführer nach der Operation (vom Juni 2019) während vier bis fünf Monaten etwas besser gegangen sei, dass die Schmerzen jedoch in den letzten fünf Monaten besonders intensiv gewesen seien und ihn erheblich eingeschränkt hätten ( Urk. 11/37/1), und stellte in objektiver Hinsicht unter anderem eine Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur des rechten Beins fest ( Urk. 11/37/2). Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht wiederum nicht, und Dr. Z.___ erklärte in ihrem gleichentags verfassten Bericht, aufgrund des noch unsicheren Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 11/35). Schliesslich sind auch den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 1 8. Novembe r 2020 ( Urk. 11/49) und vom 19. März 2021 ( Urk. 16/2) keine weiterführenden, umfassenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen.
Die behandelnden medizinischen Fachpersonen be zogen ihre Einschätzung somit entsprechend ihrem Behandlungsauftrag weitgehend auf d en Zustand zur Z eit der jeweiligen Konsultation. Dieser Zustand präsentierte sich indessen nicht derart eindeutig, dass sich schon allein aus den behandlungsbezogenen, punktuellen Beurteilungen ein klares, kohärentes Bild in Bezug auf das Profil und die zeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ergäbe. Dr. E.___
sodann setzte sich zwar als Spezialist der Orthopädischen Chirurgie in seinem Gutachten zuhanden der Suva ( Urk. 11/47/13-42) eingehend und gut verständlich mit den Vorakten , den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden auseinander; wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 2, Urk. 21), beschränkte sich der Auftrag an Dr. E.___ jedoch auf die Beurteilung d er Unfallkausalität, und dement s prechend nahm der Gutachter keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Es ist daher unabdingbar, dass im Rahmen einer Begutachtung durch eine Fach person der Orthopädie, die zudem auf das Knie spezialisiert ist, näher abgeklärt wird, welche Tätigkeiten
dem Zustand des rechten Knies angepasst sind und ab wann sowie in welchem zeitlichen Umfang sie dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Im Rahmen dieser Begutachtung, zu deren Anordnung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sich zudem zeigen, ob der Beizug einer weiteren, auf die Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden ausgerichteten Fachperson erforderlich ist. 4.3
Nach Vorliegen der Begutachtungsergebnisse wird sich die Besc hwerdegegnerin sodann mit der erwerblichen Situation noch eingehender zu befassen haben, als sie dies bisher getan hat.
Sie wies zwar zutreffend auf die vergleichsweise niedrigen Einkünfte hin , die im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) eingetragen sind (vgl. Urk. 11/21/6). Entgegen ihrem Vorgehen ver bietet es sich jedoch, aus diesen Ein künften direkt auf das Validen einkommen zu schliessen. Denn soweit die Beschwerdegegnerin feststellte, dass seit dem Jahr 2015 nur Beiträge für Nichterwerb stätige abgerechnet worden seien , so war der Beschwerdeführer seit dann bereits beeinträchtigt in seiner Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Plattenleger. Auffallend ist immerhin , dass sich die eingetragenen Einkünfte schon in den Jahren 2012 und 2013 nur auf sechs beziehungsweise auf acht Monate erstrecken und dass im Jahr 2014
- erst in diesem Jahr hatte sich der Beschwerdeführer mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in H.___ angemeldet (vgl. die Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 11/47/531) - ebenfalls erst für die Zeit ab Juli Einkünfte registriert sind , dem Monat, in dem der Beschwerdeführer über die Y.___ AG seine Voll zeitstelle als Plattenleger antrat. Die Beschwerdegegnerin erhob jedoch nicht, auf grund welcher Umstände der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 nur während eines Teils des Jahres erwerbstätig gewesen war und ob sich in den Jahren danach etwas geändert hätte daran.
Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, der Frage auf den Grund zu gehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit
- in der Schweiz oder anderswo - er werbstätig wäre . Ebenfalls wird die Beschwerde gegnerin zu erheb en haben, ob und welche Vorkehren der beruflichen Ein gliederung zu treffen sind. 4.4
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, eine Prozessentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama
Mülthaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 0. August 2017 hielt sie an dieser Leistungseinstellung fest ( Urk. 11/47/458-459) , nachdem sie zuvor den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2016 erhalten hatte (Urk. 11/47/ 541-543) und durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 hatte erstellen lassen ( Urk. 11/47/460-465). Die Einspr ache von X.___ wies die Suva mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab (Urk. 11/47/416 428).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2019 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 11/47/272-287 ; Prozess UV.2018.00045 ). Der Entscheid blieb unangefochten.
E. 1.1 Art. 6 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) regelt die generelle n Voraussetzungen, unter denen s chweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Inv a liden versicherung haben. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind a usländische Staatsangehörige (vorbehältlich Art.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Invalidenversicherungsrecht kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente , wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat, da es der empirischen Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(BGE 134 V 322 E. 4.1).
E. 1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung ( Art.
E. 1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach personen, namen tlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage ist im vor liegenden internationalen Sachverhalt, auf den aufgrund der «…» Staats angehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA und die VO 883/2004 anwendbar sind, allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden die versicherungsmässige Voraussetzung in Art. 6 Abs. 2 IVG
(zur Massgeblichkeit dieser Voraussetzung vgl. vorstehend E. 1.1)
- eine Beitragsleistung während m indestens eines vollen Jahr es bei Eintritt der Invalidität - zu Recht als gegeben erachtet hat (vgl. Urk. 11/21/1) . 3.2
Hinsichtlich des Ren tenanspruchs tritt der Versicherungsfall , wie er in Art. 4 Abs. 2 IVG
definiert ist, am ersten Tag nach Ab lauf der einjährigen Wartezeit
ein , also sobald die versicherte Person im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunf ähig ist ( Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Rz
1 030 ).
Zwar ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer das rechte Knie bereits im Jahr 1988 erheblich verletzt hatte, und Dr. E.___ gelangte in seiner Kausalitäts beurteilung vom 7. September 2020 zum Schluss, dass es diese Verletzung und die damals deswegen durchgeführte Operation gewesen seien, die im Laufe der Jahre zum Zustand des rechten Knies geführt hätten, wie er Mitte August 2014 vorgelegen und die Operationen vom Oktober 2014 und vom Juni 2019 nach sich gezogen habe ( Urk. 11/47/33-39). D ie Hausärztin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 2 5. September 2014 jedoch erst ab dem 1 5. August 2014 , im Anschluss an den geltend gemachten Arbeitsunfall während seiner Anstell ung als Plattenleger ab dem 22. Juli 2014 (vgl. Urk. 11/47/671), eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/577 ). Wohl sind in der Zeit davor bereits die Konsultationen bei Dr. Z.___ vom November 2013 dokumentiert, und die Ärztin vermutete einen Zusammenhang mit der früher er littenen Knieverletzung. Sie beschrieb die festgestellte Schwellung aber anlässlich der zweiten der beiden Konsultationen als rückläufig und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/180). Und was die Zeit davor betrifft, so berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ , er habe ein Jahr nach dem Unfall des Jahres 1988 und der damaligen Operation seine angestammte Tätigkeit als Stationsvorstand wieder aufgenommen und habe später in G.___ und in der Schweiz ohne Proble me auf dem Bau gearbeitet (Urk. 11/47/26-27). Die Schilderungen des Beschwerdeführers hierzu sind zwar nicht in jeder Hinsicht konsistent ; insbesondere kann aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) nicht auf ein durchgehendes Arbeitsverhältnis seit dem Jahr 2012 beim selben Arbeitgeber geschlossen werden . Aus diesem Auszug ist aber immerhin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 , dem ersten Jahr, in dem er in der Schweiz gearbeitet hatte, während sechs Monaten ( Juli bis Dezember) und im Jahr 2013 während acht Monaten (April bis November) bei tragspflichtige Einkünfte erzielt hatte . Des Weiteren kann aufgrund der Höhe dieser Einkünfte ( Fr. 23'433.-- + Fr. 9'317.-- im Jahr 2012 und Fr. 36'182.-- im Jahr 2013) ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon damals während eines ganzen Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG durch schnittlich zu mindestens 40 % a rbeitsunfähig gewesen war
und somit da s an spruchsrelevante Wartejahr bestanden hatte .
Damit kann
der Versicherungsfall
in Bezug auf den Rentenanspruch nicht vor dem J ahr 2014 eingetreten sein. Bis Ende 2013 hatte der Beschwerdeführer aber auch die Voraussetzung der Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres erfüllt; nach dem bereits Ausgeführten sind in den Jahren 2012 und 2013 Beiträge während einer insgesamt 14-monatigen Dauer ausgewiesen. 3.3
D ie versicherungsmässige Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVG wäre
somit auch dann erfüllt, wenn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( vgl. Urk. 11/21/6) nicht erst mit der Operation vom 2 4. Juni 2019, sondern bereits mit der Attestierung der Arbeits unfähigkeit durch Dr. Z.___ ab dem 1 5. August 2014 zu laufen begonnen hätte und bereits vor der Operation vom Juni 2019 abgelaufen gewesen wäre und wenn de r Beschwerdeführer nach diesem früheren Ablauf im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG zu mindestens 40 % invalid gewesen wäre.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte, der den Zeitraum von November 2013 bis Mitte Oktober 2019 umfasst ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), begrenzte Dr. Z.___ das Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. August 2014 vorerst auf zwei Wochen ( Urk. 11/47/250), verlängerte dieses aber schliesslich bis zur Operation vom 3 1. Oktob e r 2014, nachdem ein Arbeits versuch ab dem 1. Oktober 2014 nicht erfolgreic h gewesen war (Urk. 11/47/251).
Als der Beschwerdeführer auch nach der Opera tion vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 11/47/582-583) über vor allem belastungsabhängige Knieschmerzen klagte, attestierte ihm Dr. Z.___
bis Ende April 2015 weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/591) , und
Dr. A.___
konstatierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 9. A pril 2016 einen gegenüber Februar 2015 (vgl. Urk. 10/47/615-616) im Wesentlichen unveränderten Z ustand und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin wegen der Einschränkungen im längeren Gehen und Stehen keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können, und empfahl schon damals die Implantation einer K nietotalprothese ( Urk. 11/47/541-543).
Die Universitätsk linik C.___ stellte daraufhin am 1 9. März 2019 definitiv die Indikation für diese Prothese , nachdem auch in den Jahren 2017 und 2018 davon wieder die Rede gewesen war (vgl. Urk. 11/47/253 -254 ), und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm danach nicht mehr möglich sein werde, den mit Knien verbundenen Beruf als Plattenleger weiter auszuüben ( Urk. 11/11/10). Dementsprechend schloss die Universitätsklinik C.___
nach der Operation vom Juni 2019 eine teilweise Wiedere rlangung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zwar zunächst noch nicht vollständig aus (vgl. die Berichte vom 1. November 2019 und vom 2 4. Juni 2020, Urk. 11/13/9 und Urk. 11/19/5), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die entsprechende Tätigkeit ( Urk. 11/19/8, Urk. 11/38 , Urk. 11/50 ) , letztmals im Zeugnis vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/2). 4.1.2
Bei dieser Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5 und S. 6) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und insbesondere als Plattenleger im gesamten Zeitraum ab Mitte August 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 nicht wiedererlangte. Dies erscheint auch angesichts der Beur teilung von Dr. E.___ plausibel; dieser bezeichnete die Schädigung des rechten Kniegelenks , die der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erlitten hatte, als schwer ( Urk. 11/47/34) und hielt fest , das Gelenk habe seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz anfänglich fehlender Symptomatik nie mehr eine physiologische Stabilität er reicht ( Urk. 11/47/35). Eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seit längerer Zeit scheint im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. D.___ in der Stellung nahme vom 1 3. Juli 2020 angenommen zu haben, wenn er für die Zeit bis zur Operation vom Juni 2019 nur von der vollumfänglichen Zumutbarkeit einer an gepassten Tätigkeit sprach ( Urk. 11/21/6).
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. April 2019, die am 2. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 11/4) , schon lange abgelaufen und wurde entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/21/6) nicht erst im Juni 2020 bestanden. D em Beschwerdeführer könnte demnach bereits ab dem 1. November 2019, im An schluss an die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) , eine Rente zugesprochen werden, wenn er ab dann in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zu verzeichnen hätte. 4.2 4.2.1
Der RAD-Arzt Dr. D.___ definierte in seinem Belastungsprofil vom 1 3. Juli 2020 eine angepassten Tätigkeit als überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätig keit mit leichter Wechselbelastung und erachtete den Beschwerdeführer in der Zeit vom Operationsdatum des 2 4. Juni 2019 bis zur ärztlichen Kontrolle vom 1 0. Oktober 2019 auch für eine solche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, hielt jedoch für die Zeit danach eine Arbeitsaufnahme und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % für realisierbar ( Urk. 11/21/6). Auf diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2020 zu 100 % arbeitsfähig für eine zu mutbare, angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/21/6) . 4.2.2
Es fehlt indessen an einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einer medizinischen Fachperson, die sich anhand einer eigenen klinischen Unter suchung ein Bild zum Zustand des rechten Knies ge mach t , die persönlichen An gaben des Beschwerdeführers entgegengenommen und sich erkennbar mit der Krankengeschichte und dem gesamten V erlauf auseinandergesetzt hat .
Die Universitätsklinik C.___ beschränkte das Arbeitsunfähigkeitsattest im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2019 zwar auf die Zeit bis Ende Oktober 2019 und hielt fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Verlauf in vollem Umfang möglich ( Urk. 11/13/9-10). Im nachfolgenden Ver laufsbericht vom 2 4. Juni 2020 bezeichnete der Klinikarzt den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aber als verschlechtert ( Urk. 11/19/4), nachdem am Vortag die Jahreskontrolle des rechten Knies erfolgt war (vgl. den Sprech stundenbe richt vom 2 3. Juni 2020, Urk. 11 /20) und Anfang Juni die zusätzliche Diagnose einer paravertebralen Myalgie mit B andscheibenbefunden
gestellt wor den war (B ericht vom 5. Juni 2020, Urk. 11 /19/7-8). E ntsprechend der fest gestellten Verschlech t erung erachtete der Klinikarzt das Ausmass der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit nunmehr als unklar und umschrieb eine angepasste Tätigkeit nur sehr allgemein als Bürotätigkeit beziehungsweise als Tätigkeit, die nicht auf den Knien zu verrichten sei ( Urk. 11/19/5). Im weiteren Sprechstundenbericht vom 4. August 2020 sodann wiesen die Klinikärzte auf die geplante Evaluierung in Bezug auf eine nochmalige Operation hin , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern ( Urk. 11/36). Des Weiteren führte im Beric ht vom 8. September 2020 ein anderer Arzt der Universitätsklinik C.___ aus , dass es dem Beschwerdeführer nach der Operation (vom Juni 2019) während vier bis fünf Monaten etwas besser gegangen sei, dass die Schmerzen jedoch in den letzten fünf Monaten besonders intensiv gewesen seien und ihn erheblich eingeschränkt hätten ( Urk. 11/37/1), und stellte in objektiver Hinsicht unter anderem eine Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur des rechten Beins fest ( Urk. 11/37/2). Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht wiederum nicht, und Dr. Z.___ erklärte in ihrem gleichentags verfassten Bericht, aufgrund des noch unsicheren Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 11/35). Schliesslich sind auch den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 1 8. Novembe r 2020 ( Urk. 11/49) und vom 19. März 2021 ( Urk. 16/2) keine weiterführenden, umfassenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen.
Die behandelnden medizinischen Fachpersonen be zogen ihre Einschätzung somit entsprechend ihrem Behandlungsauftrag weitgehend auf d en Zustand zur Z eit der jeweiligen Konsultation. Dieser Zustand präsentierte sich indessen nicht derart eindeutig, dass sich schon allein aus den behandlungsbezogenen, punktuellen Beurteilungen ein klares, kohärentes Bild in Bezug auf das Profil und die zeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ergäbe. Dr. E.___
sodann setzte sich zwar als Spezialist der Orthopädischen Chirurgie in seinem Gutachten zuhanden der Suva ( Urk. 11/47/13-42) eingehend und gut verständlich mit den Vorakten , den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden auseinander; wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 7, Urk.
E. 6 ein schliess lich Physiotherapieverordnungen und Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/15 ) und nahm die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik C.___
vom 5. und v om 2 3. Juni 2020 zu den Akten ( Urk. 11/19/7-8 und Urk. 11/20). Danach unte rbreitete sie die Akten dem RAD Arzt Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, der am 1 3. Juli 2020 seine Stellungnahme dazu abgab ( Urk. 11/21/5-6). G estützt darauf eröffnete die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2020, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da er seit dem 1. März 2020 für eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung voll arbeitsfähig sei ( Urk. 11/22; Feststellungsblatt in Urk. 11/21).
Der Versicherte, auch hier vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess mit den Eingaben vom 8. und vom 1 3. S eptember sowie vom 1 9. Oktober 2020 Einwendungen erheben ( Urk. 11/23 , Urk. 11/32 und Urk. 11/43 ) und liess einen Bericht von Dr. Z.___ vom 8. September 2020 ( Urk. 11/30 ) sowie Bericht e der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2020 und vom 8. September 2020 einreichen ( Urk. 11/31 und Urk. 11/37 mit den Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/38 ) . Auf den entsprechenden Antrag des Versicherten hin ( Urk. 11/32 und Urk. 11/43) zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei ( Urk. 11/47/1-671) und erhielt dadurch unter anderem Kenntnis von einem Aus zug aus der Krankengeschichte, den Dr. Z.___ zuhanden der S uva erstellt hatte ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), einem Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 29. Oktober 2018 ( Urk. 11/47/184 -185 ), einem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 2. Mai 2019 über das Ergebnis einer Magnetresonanzuntersuchung der Lenden wirbel säule ( Urk. 11/47/158-159) , einem Bericht über eine Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten im Beisein von dessen Rechtsvertreterin vom 2 1. November 2019 ( Urk. 11/47/201-
204) und dem Gutachten von Dr. med.
E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2020, das die Suva in Nachachtung des Urteils vom 2. September 2019 in Auftrag gegeben hatte (Urk. 11/47/13-42) . Der Versicherte liess daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2020 nochmals Stellung nehmen ( Urk. 11/48) und einen weiteren Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. November 2020 einschliesslich einer Arbeits unfähigkeitsbescheinigung einreichen ( Urk. 11/49 und Urk. 11/50).
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 = Urk. 11/53; Feststellungsblatt in Urk. 11/51). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 liess X.___ durch Rechts anwältin Ama
Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügu n g sei aufzuheben, es sei eine angemessene Invalidenrente ab Entstehung des Anspruchs zu berechnen und ihm diese auch rückwirkend nebst gesetzlich anfallenden Zinsen auszurichten und es seien mögliche und geeignete Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise Umschulung, anzuordnen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess der Versicherte namentlich den noch nicht eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 4. März 2020 und eine aktuelle Arbeitsunfähig keitsbescheinigung der Universitätsklinik C.___ beibringen ( Urk. 3/5 sowie Urk.
E. 7 und
Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) .
M it Verfügung vom 1 1. März 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen ( Urk.
15) und einen Bescheid des Sozialzentrums F.___ vom 1 9. März 2021 zur Finanzierung eines Deutschkurses ( Urk. 16/1) sowie eine Beurteilung der Universitätsklinik C.___ vom 1 9. März 2021 einreichen, die seine Rechts vertreterin eingeholt hatte ( Urk. 16/2). Die Beschwerdegegnerin gab dazu am 2 9. April 2021 eine Stellungnahme ab ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2021 liess sich auch der Versicherte nochmals vernehmen ( Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art.
E. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dann vor, wenn eine Person ins gesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder B eitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter
Abs. 2 lit . b und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für Angehörige eines Vertragsstaates des Personenfreizügigkeitsabkommen s (Ab kommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) gelten zudem (vgl. Art. 80a IVG) die Vorschriften dieses Abkommens und der im Anhang II als ma ssgebend erklärten Verordnungen, insbesondere (ab April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VO 883/2004 ist Art. 6 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Mindestbeitragsdauer (nicht aber hin sichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) auch auf Angehörige eines EU-Mitgliedstaates anwendbar.
E. 15 S. 2, Urk. 21), beschränkte sich der Auftrag an Dr. E.___ jedoch auf die Beurteilung d er Unfallkausalität, und dement s prechend nahm der Gutachter keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Es ist daher unabdingbar, dass im Rahmen einer Begutachtung durch eine Fach person der Orthopädie, die zudem auf das Knie spezialisiert ist, näher abgeklärt wird, welche Tätigkeiten
dem Zustand des rechten Knies angepasst sind und ab wann sowie in welchem zeitlichen Umfang sie dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Im Rahmen dieser Begutachtung, zu deren Anordnung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sich zudem zeigen, ob der Beizug einer weiteren, auf die Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden ausgerichteten Fachperson erforderlich ist. 4.3
Nach Vorliegen der Begutachtungsergebnisse wird sich die Besc hwerdegegnerin sodann mit der erwerblichen Situation noch eingehender zu befassen haben, als sie dies bisher getan hat.
Sie wies zwar zutreffend auf die vergleichsweise niedrigen Einkünfte hin , die im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) eingetragen sind (vgl. Urk. 11/21/6). Entgegen ihrem Vorgehen ver bietet es sich jedoch, aus diesen Ein künften direkt auf das Validen einkommen zu schliessen. Denn soweit die Beschwerdegegnerin feststellte, dass seit dem Jahr 2015 nur Beiträge für Nichterwerb stätige abgerechnet worden seien , so war der Beschwerdeführer seit dann bereits beeinträchtigt in seiner Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Plattenleger. Auffallend ist immerhin , dass sich die eingetragenen Einkünfte schon in den Jahren 2012 und 2013 nur auf sechs beziehungsweise auf acht Monate erstrecken und dass im Jahr 2014
- erst in diesem Jahr hatte sich der Beschwerdeführer mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in H.___ angemeldet (vgl. die Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 11/47/531) - ebenfalls erst für die Zeit ab Juli Einkünfte registriert sind , dem Monat, in dem der Beschwerdeführer über die Y.___ AG seine Voll zeitstelle als Plattenleger antrat. Die Beschwerdegegnerin erhob jedoch nicht, auf grund welcher Umstände der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 nur während eines Teils des Jahres erwerbstätig gewesen war und ob sich in den Jahren danach etwas geändert hätte daran.
Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, der Frage auf den Grund zu gehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit
- in der Schweiz oder anderswo - er werbstätig wäre . Ebenfalls wird die Beschwerde gegnerin zu erheb en haben, ob und welche Vorkehren der beruflichen Ein gliederung zu treffen sind. 4.4
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, eine Prozessentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama
Mülthaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00072
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler Rechtsanwaltskanzlei Mülthaler Lärchenweg 18, 4312 Magden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , «…» Staatsangehöriger, geboren 1968, trat am 22. Juli 2014 über die Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva unfallversichert (vgl. die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 11/47/671).
Mit Schreiben vom 2 5. September 2014 über wies die Hausärztin Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Al lgemeinmedizin, X.___ an Dr. med.
A.___ , Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hätten, weshalb sie ihm ab dem 15. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 11/47/577). Dr. A.___ führte daraufhin am 3 1. Oktober 2014 eine Arthroskopie durch, anlässlich der er neben der Entfernung des Osteosynthese materials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie
vornahm und freie Gelenkskörper en t fernte (Operationsbericht in Urk. 11/47/582 583; Bericht e von Dr. A.___ vom 2 6. September und vom 2 5. Oktober 2014, Urk. 11/47/580-581 und Urk. 11/47/578).
Kurz vor der Operation hatte Dr. Z.___ den Orthopäden Dr. A.___ darüber informiert, dass X.___ ihr nachträglich von einem Sturz auf einer Bau stelle vom 1 4. August 2014 berichtet habe, der di e Schmerzzunahme ausgelöst habe ( Brief vom 2 3. Oktober 2014, Urk. 11/47/584). Dies führte zur Meldung an die Suva ( Urk. 11/47/671) , die in der Folge weitere Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ entge gennahm ( Urk. 11/47/585-587, Urk. 11/47/591, Urk. 11/47/612-616, Urk. 11/47/636) und mit X.___
verschiedene Gespräche führte ( Urk. 11/47/57 2-573, Urk. 11/47/566-567, Urk. 11/47/561). Gestützt auf eine Kurz beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Chirurgie
( Urk. 11/47/560) , informierte die Suva X.___
sodann mit Schreiben
vom 2 6. April 2016 darüber, dass sie den Fall per 3 1. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungs leistungen mangels fortbestehender Unfallfolge n ablehne (Urk. 11/47/545-546). Mit Verfügung vom 1 0. August 2017 hielt sie an dieser Leistungseinstellung fest ( Urk. 11/47/458-459) , nachdem sie zuvor den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2016 erhalten hatte (Urk. 11/47/ 541-543) und durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 hatte erstellen lassen ( Urk. 11/47/460-465). Die Einspr ache von X.___ wies die Suva mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab (Urk. 11/47/416 428).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2019 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 11/47/272-287 ; Prozess UV.2018.00045 ). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 3 0. April 2019 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ein ( Urk. 11/11/1-6) und ge langte dabei auch in den Besitz von Berichten der Universitätsklinik
C.___ vom 1 5. Januar, vom 1 9. März und vom 2 4. Mai 2019, gemäss denen für Juni 2019 eine Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese geplant war ( Urk. 11/11/9-11). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 2 0. Jun i 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, sondern der Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 11/12). Die geplante Knie operation fand am 2 4. Juni 2019 in der Universitätsk linik C.___ statt (Operationsbericht in Urk. 11/47/163-164; Austritt sbericht vom 1. Juli 2019, Urk. 11/47/166-167), worüber die Klinik mi t Bericht an die Hausärztin Dr. Z.___ vom 2 4. September 2019 ( Urk. 11/47/260-261) und Bericht zu handen der IV-Stelle vom 1. November 2019 ( Urk. 11/13) informierte.
Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Januar 2020 und den Verlaufsbericht der Universitäts klinik C.___ vom 2 4. Juni 2020 ein ( Urk. 11/14 und Urk. 11/19 /1 6 ein schliess lich Physiotherapieverordnungen und Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/15 ) und nahm die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik C.___
vom 5. und v om 2 3. Juni 2020 zu den Akten ( Urk. 11/19/7-8 und Urk. 11/20). Danach unte rbreitete sie die Akten dem RAD Arzt Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, der am 1 3. Juli 2020 seine Stellungnahme dazu abgab ( Urk. 11/21/5-6). G estützt darauf eröffnete die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Juli 2020, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da er seit dem 1. März 2020 für eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung voll arbeitsfähig sei ( Urk. 11/22; Feststellungsblatt in Urk. 11/21).
Der Versicherte, auch hier vertreten durch Rechtsanwältin Ama
Mülthaler , liess mit den Eingaben vom 8. und vom 1 3. S eptember sowie vom 1 9. Oktober 2020 Einwendungen erheben ( Urk. 11/23 , Urk. 11/32 und Urk. 11/43 ) und liess einen Bericht von Dr. Z.___ vom 8. September 2020 ( Urk. 11/30 ) sowie Bericht e der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2020 und vom 8. September 2020 einreichen ( Urk. 11/31 und Urk. 11/37 mit den Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen in Urk. 11/38 ) . Auf den entsprechenden Antrag des Versicherten hin ( Urk. 11/32 und Urk. 11/43) zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei ( Urk. 11/47/1-671) und erhielt dadurch unter anderem Kenntnis von einem Aus zug aus der Krankengeschichte, den Dr. Z.___ zuhanden der S uva erstellt hatte ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), einem Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 29. Oktober 2018 ( Urk. 11/47/184 -185 ), einem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 2. Mai 2019 über das Ergebnis einer Magnetresonanzuntersuchung der Lenden wirbel säule ( Urk. 11/47/158-159) , einem Bericht über eine Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten im Beisein von dessen Rechtsvertreterin vom 2 1. November 2019 ( Urk. 11/47/201-
204) und dem Gutachten von Dr. med.
E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2020, das die Suva in Nachachtung des Urteils vom 2. September 2019 in Auftrag gegeben hatte (Urk. 11/47/13-42) . Der Versicherte liess daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2020 nochmals Stellung nehmen ( Urk. 11/48) und einen weiteren Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1 2. November 2020 einschliesslich einer Arbeits unfähigkeitsbescheinigung einreichen ( Urk. 11/49 und Urk. 11/50).
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 = Urk. 11/53; Feststellungsblatt in Urk. 11/51). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 liess X.___ durch Rechts anwältin Ama
Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügu n g sei aufzuheben, es sei eine angemessene Invalidenrente ab Entstehung des Anspruchs zu berechnen und ihm diese auch rückwirkend nebst gesetzlich anfallenden Zinsen auszurichten und es seien mögliche und geeignete Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise Umschulung, anzuordnen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess der Versicherte namentlich den noch nicht eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 2 4. März 2020 und eine aktuelle Arbeitsunfähig keitsbescheinigung der Universitätsklinik C.___ beibringen ( Urk. 3/5 sowie Urk. 7 und
Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) .
M it Verfügung vom 1 1. März 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechts pflege gewährt ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen ( Urk.
15) und einen Bescheid des Sozialzentrums F.___ vom 1 9. März 2021 zur Finanzierung eines Deutschkurses ( Urk. 16/1) sowie eine Beurteilung der Universitätsklinik C.___ vom 1 9. März 2021 einreichen, die seine Rechts vertreterin eingeholt hatte ( Urk. 16/2). Die Beschwerdegegnerin gab dazu am 2 9. April 2021 eine Stellungnahme ab ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2021 liess sich auch der Versicherte nochmals vernehmen ( Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Art. 6 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) regelt die generelle n Voraussetzungen, unter denen s chweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Inv a liden versicherung haben. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind a usländische Staatsangehörige (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dann vor, wenn eine Person ins gesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder B eitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter
Abs. 2 lit . b und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für Angehörige eines Vertragsstaates des Personenfreizügigkeitsabkommen s (Ab kommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) gelten zudem (vgl. Art. 80a IVG) die Vorschriften dieses Abkommens und der im Anhang II als ma ssgebend erklärten Verordnungen, insbesondere (ab April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VO 883/2004 ist Art. 6 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Mindestbeitragsdauer (nicht aber hin sichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) auch auf Angehörige eines EU-Mitgliedstaates anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Invalidenversicherungsrecht kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente , wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat, da es der empirischen Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(BGE 134 V 322 E. 4.1). 1.3.2
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, d as eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zu mutbaren Tätigkeit erzielen könnte , beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
1.4
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung ( Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» , wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fach personen, namen tlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage ist im vor liegenden internationalen Sachverhalt, auf den aufgrund der «…» Staats angehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA und die VO 883/2004 anwendbar sind, allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden die versicherungsmässige Voraussetzung in Art. 6 Abs. 2 IVG
(zur Massgeblichkeit dieser Voraussetzung vgl. vorstehend E. 1.1)
- eine Beitragsleistung während m indestens eines vollen Jahr es bei Eintritt der Invalidität - zu Recht als gegeben erachtet hat (vgl. Urk. 11/21/1) . 3.2
Hinsichtlich des Ren tenanspruchs tritt der Versicherungsfall , wie er in Art. 4 Abs. 2 IVG
definiert ist, am ersten Tag nach Ab lauf der einjährigen Wartezeit
ein , also sobald die versicherte Person im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunf ähig ist ( Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Rz
1 030 ).
Zwar ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer das rechte Knie bereits im Jahr 1988 erheblich verletzt hatte, und Dr. E.___ gelangte in seiner Kausalitäts beurteilung vom 7. September 2020 zum Schluss, dass es diese Verletzung und die damals deswegen durchgeführte Operation gewesen seien, die im Laufe der Jahre zum Zustand des rechten Knies geführt hätten, wie er Mitte August 2014 vorgelegen und die Operationen vom Oktober 2014 und vom Juni 2019 nach sich gezogen habe ( Urk. 11/47/33-39). D ie Hausärztin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 2 5. September 2014 jedoch erst ab dem 1 5. August 2014 , im Anschluss an den geltend gemachten Arbeitsunfall während seiner Anstell ung als Plattenleger ab dem 22. Juli 2014 (vgl. Urk. 11/47/671), eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/577 ). Wohl sind in der Zeit davor bereits die Konsultationen bei Dr. Z.___ vom November 2013 dokumentiert, und die Ärztin vermutete einen Zusammenhang mit der früher er littenen Knieverletzung. Sie beschrieb die festgestellte Schwellung aber anlässlich der zweiten der beiden Konsultationen als rückläufig und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/180). Und was die Zeit davor betrifft, so berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ , er habe ein Jahr nach dem Unfall des Jahres 1988 und der damaligen Operation seine angestammte Tätigkeit als Stationsvorstand wieder aufgenommen und habe später in G.___ und in der Schweiz ohne Proble me auf dem Bau gearbeitet (Urk. 11/47/26-27). Die Schilderungen des Beschwerdeführers hierzu sind zwar nicht in jeder Hinsicht konsistent ; insbesondere kann aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) nicht auf ein durchgehendes Arbeitsverhältnis seit dem Jahr 2012 beim selben Arbeitgeber geschlossen werden . Aus diesem Auszug ist aber immerhin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 , dem ersten Jahr, in dem er in der Schweiz gearbeitet hatte, während sechs Monaten ( Juli bis Dezember) und im Jahr 2013 während acht Monaten (April bis November) bei tragspflichtige Einkünfte erzielt hatte . Des Weiteren kann aufgrund der Höhe dieser Einkünfte ( Fr. 23'433.-- + Fr. 9'317.-- im Jahr 2012 und Fr. 36'182.-- im Jahr 2013) ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon damals während eines ganzen Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG durch schnittlich zu mindestens 40 % a rbeitsunfähig gewesen war
und somit da s an spruchsrelevante Wartejahr bestanden hatte .
Damit kann
der Versicherungsfall
in Bezug auf den Rentenanspruch nicht vor dem J ahr 2014 eingetreten sein. Bis Ende 2013 hatte der Beschwerdeführer aber auch die Voraussetzung der Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres erfüllt; nach dem bereits Ausgeführten sind in den Jahren 2012 und 2013 Beiträge während einer insgesamt 14-monatigen Dauer ausgewiesen. 3.3
D ie versicherungsmässige Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVG wäre
somit auch dann erfüllt, wenn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( vgl. Urk. 11/21/6) nicht erst mit der Operation vom 2 4. Juni 2019, sondern bereits mit der Attestierung der Arbeits unfähigkeit durch Dr. Z.___ ab dem 1 5. August 2014 zu laufen begonnen hätte und bereits vor der Operation vom Juni 2019 abgelaufen gewesen wäre und wenn de r Beschwerdeführer nach diesem früheren Ablauf im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG zu mindestens 40 % invalid gewesen wäre.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte, der den Zeitraum von November 2013 bis Mitte Oktober 2019 umfasst ( Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), begrenzte Dr. Z.___ das Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. August 2014 vorerst auf zwei Wochen ( Urk. 11/47/250), verlängerte dieses aber schliesslich bis zur Operation vom 3 1. Oktob e r 2014, nachdem ein Arbeits versuch ab dem 1. Oktober 2014 nicht erfolgreic h gewesen war (Urk. 11/47/251).
Als der Beschwerdeführer auch nach der Opera tion vom 3 1. Oktober 2014 (Urk. 11/47/582-583) über vor allem belastungsabhängige Knieschmerzen klagte, attestierte ihm Dr. Z.___
bis Ende April 2015 weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/47/591) , und
Dr. A.___
konstatierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 9. A pril 2016 einen gegenüber Februar 2015 (vgl. Urk. 10/47/615-616) im Wesentlichen unveränderten Z ustand und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin wegen der Einschränkungen im längeren Gehen und Stehen keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können, und empfahl schon damals die Implantation einer K nietotalprothese ( Urk. 11/47/541-543).
Die Universitätsk linik C.___ stellte daraufhin am 1 9. März 2019 definitiv die Indikation für diese Prothese , nachdem auch in den Jahren 2017 und 2018 davon wieder die Rede gewesen war (vgl. Urk. 11/47/253 -254 ), und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm danach nicht mehr möglich sein werde, den mit Knien verbundenen Beruf als Plattenleger weiter auszuüben ( Urk. 11/11/10). Dementsprechend schloss die Universitätsklinik C.___
nach der Operation vom Juni 2019 eine teilweise Wiedere rlangung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zwar zunächst noch nicht vollständig aus (vgl. die Berichte vom 1. November 2019 und vom 2 4. Juni 2020, Urk. 11/13/9 und Urk. 11/19/5), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die entsprechende Tätigkeit ( Urk. 11/19/8, Urk. 11/38 , Urk. 11/50 ) , letztmals im Zeugnis vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/2). 4.1.2
Bei dieser Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5 und S. 6) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und insbesondere als Plattenleger im gesamten Zeitraum ab Mitte August 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 nicht wiedererlangte. Dies erscheint auch angesichts der Beur teilung von Dr. E.___ plausibel; dieser bezeichnete die Schädigung des rechten Kniegelenks , die der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erlitten hatte, als schwer ( Urk. 11/47/34) und hielt fest , das Gelenk habe seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz anfänglich fehlender Symptomatik nie mehr eine physiologische Stabilität er reicht ( Urk. 11/47/35). Eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seit längerer Zeit scheint im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. D.___ in der Stellung nahme vom 1 3. Juli 2020 angenommen zu haben, wenn er für die Zeit bis zur Operation vom Juni 2019 nur von der vollumfänglichen Zumutbarkeit einer an gepassten Tätigkeit sprach ( Urk. 11/21/6).
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im Zeitpunkt der Anmeldung vom 3 0. April 2019, die am 2. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 11/4) , schon lange abgelaufen und wurde entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/21/6) nicht erst im Juni 2020 bestanden. D em Beschwerdeführer könnte demnach bereits ab dem 1. November 2019, im An schluss an die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) , eine Rente zugesprochen werden, wenn er ab dann in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zu verzeichnen hätte. 4.2 4.2.1
Der RAD-Arzt Dr. D.___ definierte in seinem Belastungsprofil vom 1 3. Juli 2020 eine angepassten Tätigkeit als überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätig keit mit leichter Wechselbelastung und erachtete den Beschwerdeführer in der Zeit vom Operationsdatum des 2 4. Juni 2019 bis zur ärztlichen Kontrolle vom 1 0. Oktober 2019 auch für eine solche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, hielt jedoch für die Zeit danach eine Arbeitsaufnahme und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % für realisierbar ( Urk. 11/21/6). Auf diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2020 zu 100 % arbeitsfähig für eine zu mutbare, angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/21/6) . 4.2.2
Es fehlt indessen an einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einer medizinischen Fachperson, die sich anhand einer eigenen klinischen Unter suchung ein Bild zum Zustand des rechten Knies ge mach t , die persönlichen An gaben des Beschwerdeführers entgegengenommen und sich erkennbar mit der Krankengeschichte und dem gesamten V erlauf auseinandergesetzt hat .
Die Universitätsklinik C.___ beschränkte das Arbeitsunfähigkeitsattest im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2019 zwar auf die Zeit bis Ende Oktober 2019 und hielt fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Verlauf in vollem Umfang möglich ( Urk. 11/13/9-10). Im nachfolgenden Ver laufsbericht vom 2 4. Juni 2020 bezeichnete der Klinikarzt den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aber als verschlechtert ( Urk. 11/19/4), nachdem am Vortag die Jahreskontrolle des rechten Knies erfolgt war (vgl. den Sprech stundenbe richt vom 2 3. Juni 2020, Urk. 11 /20) und Anfang Juni die zusätzliche Diagnose einer paravertebralen Myalgie mit B andscheibenbefunden
gestellt wor den war (B ericht vom 5. Juni 2020, Urk. 11 /19/7-8). E ntsprechend der fest gestellten Verschlech t erung erachtete der Klinikarzt das Ausmass der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit nunmehr als unklar und umschrieb eine angepasste Tätigkeit nur sehr allgemein als Bürotätigkeit beziehungsweise als Tätigkeit, die nicht auf den Knien zu verrichten sei ( Urk. 11/19/5). Im weiteren Sprechstundenbericht vom 4. August 2020 sodann wiesen die Klinikärzte auf die geplante Evaluierung in Bezug auf eine nochmalige Operation hin , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern ( Urk. 11/36). Des Weiteren führte im Beric ht vom 8. September 2020 ein anderer Arzt der Universitätsklinik C.___ aus , dass es dem Beschwerdeführer nach der Operation (vom Juni 2019) während vier bis fünf Monaten etwas besser gegangen sei, dass die Schmerzen jedoch in den letzten fünf Monaten besonders intensiv gewesen seien und ihn erheblich eingeschränkt hätten ( Urk. 11/37/1), und stellte in objektiver Hinsicht unter anderem eine Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur des rechten Beins fest ( Urk. 11/37/2). Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht wiederum nicht, und Dr. Z.___ erklärte in ihrem gleichentags verfassten Bericht, aufgrund des noch unsicheren Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 11/35). Schliesslich sind auch den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 1 8. Novembe r 2020 ( Urk. 11/49) und vom 19. März 2021 ( Urk. 16/2) keine weiterführenden, umfassenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen.
Die behandelnden medizinischen Fachpersonen be zogen ihre Einschätzung somit entsprechend ihrem Behandlungsauftrag weitgehend auf d en Zustand zur Z eit der jeweiligen Konsultation. Dieser Zustand präsentierte sich indessen nicht derart eindeutig, dass sich schon allein aus den behandlungsbezogenen, punktuellen Beurteilungen ein klares, kohärentes Bild in Bezug auf das Profil und die zeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ergäbe. Dr. E.___
sodann setzte sich zwar als Spezialist der Orthopädischen Chirurgie in seinem Gutachten zuhanden der Suva ( Urk. 11/47/13-42) eingehend und gut verständlich mit den Vorakten , den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden auseinander; wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 2, Urk. 21), beschränkte sich der Auftrag an Dr. E.___ jedoch auf die Beurteilung d er Unfallkausalität, und dement s prechend nahm der Gutachter keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit. 4.2.3
Es ist daher unabdingbar, dass im Rahmen einer Begutachtung durch eine Fach person der Orthopädie, die zudem auf das Knie spezialisiert ist, näher abgeklärt wird, welche Tätigkeiten
dem Zustand des rechten Knies angepasst sind und ab wann sowie in welchem zeitlichen Umfang sie dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Im Rahmen dieser Begutachtung, zu deren Anordnung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sich zudem zeigen, ob der Beizug einer weiteren, auf die Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden ausgerichteten Fachperson erforderlich ist. 4.3
Nach Vorliegen der Begutachtungsergebnisse wird sich die Besc hwerdegegnerin sodann mit der erwerblichen Situation noch eingehender zu befassen haben, als sie dies bisher getan hat.
Sie wies zwar zutreffend auf die vergleichsweise niedrigen Einkünfte hin , die im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 6. April 2019 ( Urk. 11/1) eingetragen sind (vgl. Urk. 11/21/6). Entgegen ihrem Vorgehen ver bietet es sich jedoch, aus diesen Ein künften direkt auf das Validen einkommen zu schliessen. Denn soweit die Beschwerdegegnerin feststellte, dass seit dem Jahr 2015 nur Beiträge für Nichterwerb stätige abgerechnet worden seien , so war der Beschwerdeführer seit dann bereits beeinträchtigt in seiner Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Plattenleger. Auffallend ist immerhin , dass sich die eingetragenen Einkünfte schon in den Jahren 2012 und 2013 nur auf sechs beziehungsweise auf acht Monate erstrecken und dass im Jahr 2014
- erst in diesem Jahr hatte sich der Beschwerdeführer mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in H.___ angemeldet (vgl. die Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 11/47/531) - ebenfalls erst für die Zeit ab Juli Einkünfte registriert sind , dem Monat, in dem der Beschwerdeführer über die Y.___ AG seine Voll zeitstelle als Plattenleger antrat. Die Beschwerdegegnerin erhob jedoch nicht, auf grund welcher Umstände der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 nur während eines Teils des Jahres erwerbstätig gewesen war und ob sich in den Jahren danach etwas geändert hätte daran.
Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, der Frage auf den Grund zu gehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit
- in der Schweiz oder anderswo - er werbstätig wäre . Ebenfalls wird die Beschwerde gegnerin zu erheb en haben, ob und welche Vorkehren der beruflichen Ein gliederung zu treffen sind. 4.4
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, eine Prozessentschädigung von Fr. 3' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama
Mülthaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel