opencaselaw.ch

IV.2021.00044

Gemischte Methode, Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2021-08-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1960 geborene X.___ durch lief in Brasilien eine Ausbildung als Krankenpflegerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im März 1989 war sie ab Dezember 1997 als Hilfsgärtnerin bei der Z.___ AG angestellt mit einem Pensum von 80 % . Infolge seit April 2006 bestehender Kniebeschwerden meldete sie sich am 1 2. Juni 2007 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/13). Nach erfolgten Abklärungen wies diese einen Rentenan spruch mit Verfügung vom 2 7. August 2008 ab, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9 % (Urk. 7/28). 1.2

Wegen der Folgen einer Morbus Bechterew -Erkrankung meldete sich die Versi cherte am 1 0. August 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Der Arbeitgeber äusserte sich dabei dahingehend, dass ab anfangs 2010 bei einem Pensum von 80 % noch von einer Leistung von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/39 S. 2). In der Folge wurde am 1. November 2010 ein Arbeitsassess ment durchgeführt (Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 4. Februar 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation (Urk. 7/54), worüber am 2 7. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 7/64) . Mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 1 7. Feb ruar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 5 %

- erneut ab (Urk. 7/83) . 1.3

Nach einer Reduktion des Pensums auf 60 % ab dem 1. Januar 2017 meldete die

Arbeitgeberin die Versicherte am 2 8. Juni 2018 zur Früherfassung bei der IV Stelle (Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 7. August 2018 stellte diese das Nicht eintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen die Ver sicherte Einwände erhob (Urk. 7/105) . Nachdem die Versicherte diverse Arzt be richt e eingereicht hatte (Urk. 7/110-111), zog die IV-Stelle die Akten des Kollek tiv-Krankentaggeldversicherers (Mobiliar) bei, darunter der Bericht über das Assessment Orthopädie durch die A.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/117/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 ersetzte die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid vom 7. August 2018 und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/125), wogegen die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/133) Einwände erhob (Urk. 7/128, Urk. 134) . Hierauf holte die IV-Stelle einen aktu ellen A rbeitgeberbericht ein (Urk. 7/136) und führte a m 1 4. Juli 2020 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/137). Anlässlich derselben

nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirur gie und T raumatologie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine Untersuchung der Versicherten und eine Beurteilung der Restarbeits fähigkeit vor (Urk. 7/139/ 2-5). Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2020 wurde derjenige vom 2. März 2020 ersetzt und nunmehr gestützt auf einen Invaliditäts grad von 17 %

weiterhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hielt die IV-Stelle an der zuletzt erfolgten Einschätzung der Sachlage fest (Urk. 7/145 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis

Abs. 4 IVV). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszu gehen, was zu einer Einschränkung von 18 % und zu einer Teilinvalidität von 14.4 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 14.8 % aus zugehen, was zu einer Teilinvalidität von 2.96 % und insgesamt zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Haushaltsabklärung das zumutbare Mass der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin überschritten worden sei; in den Bereichen Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei eine (näher ausgeführte) Neueinschätzung vorzunehmen, was zu einer Teilin validität von 9 % führe (Urk. 1 S. 6). Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, sowie der effektiv erfolgten Lohnzahlungen von einer Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit von 45 % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 57 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 54.6 %

führe. Alternativ sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 f.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2012, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachärzte der Rheumaklinik und des Institut s für Physikalische Medizin, Spital D.___, stützte (ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation; Urk. 7/64). Diese ging en in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2011 von den folgenden Diagnosen aus (S. 4) : - Undifferenzierte Spondarthropathie (ED 06/2007) - Rezidivierende intra- und periartikuläre Knieschmerzen rechts - Rezidivierende teils beid

- teils einseitig linksbetonte Kopfschmerzen - Hallux

valgus beidseits, linksbetont

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gärtnerei ergebe sich bei einem Pensum von 80 %

eine Leistungsminderung von 25 %, bei einem solchen von 100 % eine solche von 30 % . In einer angepassten Tätigkeit sei bei einem Pensum von 100 % von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 3). Im

Rahmen des Arbeitsassessments (Bericht vom 1. November 2010) gingen die Fachärzte des Spitals D.___ in einer angepassten Tätigkeit noch von einer 75%igen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 7/49 S. 5). Die Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für zumut bar (Urk. 7/77 S. 6). 3. 3.1

Die für das A.___ -Assessment verantwortlichen Fachärzte gingen in ihrem Bericht vom 7. Mai 2019

von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/117/11) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Stat us nach Implantation einer zement i e rten inversen Schulter- TEP links am 1 7. August 2018 bei Supraspinatus -Sehnenruptur - Anamnestisch angegebene seronegative

Spondylarthropathie (M. Bech terew)

In der bisherigen, bis Ende 2018 ausgeführten Tätigkeit in der Gärtnerei sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30 %,

bezogen auf ein Pensum von 30,5 Stunden, anzunehmen. In der Tätigkeit, die sie aktuell seit Mitte Januar 2019 in der Gärt nerei durchführe und die eine leichte Tätigkeit sei, ohne schweres Heben und ohne Überkopfarbeiten, sei ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Eine weitere Steigerung in den nächsten vier Wochen soll t e versucht werden, ab Anfang Juni 2019 sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das bisherige wöchentliche Arbeitspensum von 30,5 Stunden) zu rechnen (Urk. 7/117/12). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Klinik E.___), stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2020 die folgenden Diagnosen: - Aktuell akute Exazerbation des lumboradikulären

Reizsyndromes L5/S1 bei Foraminalstenose L5/S1 rechts mit Gelenkszyste und Anterolisthesis L4/5 ebenfalls mit Foraminalstenose rechts - MRI LWS vom 1 2. Juni 2019: deutliche Diskopathie der unteren LWS Abschnitte mit Bandscheibenprotrusion und Hernie vor allem L5/S1 mit Neurokompression der Nervenwurzel S1 und weniger L5 rechts - 1 8. Mai 2020: BV gesteuerte Infiltration epidural sakral mit 12 mg Mefameson - Physiotherapie weiter - Gegebenenfalls erneute Beurteilung bei Herrn Kollege F.___ (Neuro chirurg) - Status nach Implantation einer zementierten, inversen Schulter- TP li nks am 1 7. August 2018 bei irre parabler, grosser Supraspinatussehnenruptur mit Beteiligung der cranialen

Infraspinatus links - Rezidivierend akute Schmerzexazerbation der periartikulären Weich teile bei Überlastung - Axiale und periphere HLA-B27 neg. Spondylarthropathie (Spondylitits

ankylosans) ED 2007 - MRI mit Spondylitis und ISG-Arthritis - 2018 Synovitiden der MCP - und PIP - Gelenke, Status nach Synovitiden grosser Gelenke (Schultern, Kniegelenke) - Sekundäre Siccasym ptomatik (Augen) - Rezidivierende Enthesitiden - Ausgeprägt e muskuläre Dekonditionierung - Seit Ende Februar 2017 TNF Hemmer (Cimzia) in Kombination mit Salazopyrin (in der Vorgeschichte Unverträglichkeit von Methotrexat), aktuell gute Krankheitskontrolle - Gonarthrose mit Bakercyste Knie rechts, Gonarthrose links - PHS calcarea Schulter rechts bei Ansatzverkalkung en der Supraspinatus sehne und rezidivierender Bursitis - Rezidivierendes zerviko -, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom - Muskulär insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit, rezidivierende Dys funktion costovertebral thorakal - Vitamin D Mangel unter Substitution - Status nach Verbrennung abdominal – zwischenzeitlich verheilt

Seit 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem lumboradikuläre n Reizsyndrom, wobei teilweise Infiltrationen geholfen hätten. Gegebenenfalls müsste am Rücken eine Operation (Dekompression und Spondylodese) durchgeführt werden. Die Gon arthrose rechts mit Bakercyste habe teilweise beim Stehen und Gehen zu Problemen geführt. Die linke Schulter sei im Alltag kaum belastbar und Über kopfarbeiten seien unmöglich. Der langjährige Verlauf der Spon d yloarthritis sei langsam chronisch-progredient. Aus rheumatologischer Sicht sei langfristig die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke stark vermindert. Die bisherige Tätigkeit sei daher eigentlich nicht zumutbar. Denkbar sei höchstens eine sehr leichte Verweistätigkeit mit einem Pensum von ca. 40 % (Urk. 7/133). 3.3

Laut Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. G.___ im Schrei ben vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 7/110) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33). 3. 4

Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. Juli 2020 verantwortliche Fach person stellte allein in de n Bereichen Ernährung und Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung eine Einschränkung von je 20 % fest. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Bereiche mit 40 respektive 33 % führt e dies zu einer Einschrän kung im Haushalt von 14.6 % . In den Bereichen Einkauf sowie weitere Besorgun gen wie auch Wäsche und Kleiderpflege rechnete der Bericht keine Einschrän kung an (Urk. 7/137 S. 6 ff.). 3.5

Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführern anlässlich der Haushaltsab klä rung am 1 4. Juli 2020 (Urk. 7/139/3 f.). Hierbei konstatierte sie deutliche Inkon sis tenzen und erachtete die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der Schwere der B elastungen als angepasst. Eine Einschränkung ergebe sich ausschliesslich für stehende und gehende Arbeiten, so dass ein erhöhter Pausen- und Erholungs bedarf bestehe. In der angestammten, das heiss e teilweise angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60 % weiterhin zumutbar, für eine optimal angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Daran hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___ nach Einsicht in den A rbeitge berfragebog en vom 2 3. Juli 2020 (vgl. nachstehend E. 3.6) fest (Urk. 7/139/5 f.). 3.6

Die Arbeitgeberin berichtete, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich zu einem Pensum von 34 Stunden bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden gearbeitet habe und seit zirka 2015 als Hilfsgärtnerin mit massiver Leistungsreduktion eingesetzt werde. Sie arbeite effektiv zirka 25,5 Stunden und werde für 19 Stunden bezahlt (Urk. 7/136). 4. 4.1

Bezüglich des A.___ -Assessmentberichts vom 7. Mai 2019 ist anzumerken, dass die dafür verantwortlichen Fachärzte in einer optimal angepassten Tätigkeit allein aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter sowie der Spondylarthropathie grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem rund 72%igen Pen sum (30, 5 : 42,5 Stunden) ausg ingen (E. 3.1), was effektiv, bezogen auf ein Voll zeit pensum, einer Arbeitsfähigkeit von 36 % entsprechen würde . Die Ausfüh run gen über eine mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ab Juni 2019 (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 72%ige Pensum) stellen ausserdem eine reine Prognose dar, welche die echtzeitlichen medizinischen Akten bestä tigen müssten. Aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 erscheint die prognosti zierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit infolge akuter Exazerbation des lumbo radi ku lären Reizsyndroms nicht eingetreten zu sein (Urk. 7/133 S. 1). Damit trägt der A.___ -Bericht den weiteren gesundheitlichen Problemen der Beschwerde führerin zu wenig Rechnung. Auch wenn es theoretisch möglich ist, dass die LWS- und Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Assessments neben den Schulter beschwerden im Hintergrund gestanden haben - sie werden diagnostisch in keiner Weise erwähnt – so gilt dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht

mehr. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden ist bereits am 1 2. Juni 2019 eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bildgebend dokumen tiert,

welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksic htigen gilt (Urk. 7/133

S. 1). Zudem wirkt sich gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ zumindest die Gonarthrose rechts auf die Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdefüh rerin aus (Urk. 7/133 S. 2).

Insgesamt erscheint die A.___ -Beurteilung vom 7. Mai 2019 damit in verschie dener Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu sein. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Ein schätzung von Dr. med. B.___ vom 2 0. Juli 2020 (E. 3.5) . So geht die RAD-Ärztin aufgrund der Wiederaufnahme der angestammten (jedoch bereits teilweise angepassten) Tätigkeit ab November 2019 im bisherigen Umfang von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt von 60 % aus und schliesst daraus auf eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit von 80 % (Urk. 7/139 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits mit Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. August 2010 – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch in ihrer ursprünglichen, körperlich mehr belas tenden Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete – angegeben worden war, dass die Leistung seit anfangs 2010 nur noch ca. 50 %

betrage (Urk. 7/39 S. 2). Nach Angaben des Arbeitgebers vom 2 3. Juli 2020 ist weiter bei einem Pensum von 60 %

(25,5/42,5 x 100) von einer Leistungsfähigkeit von rund 45 % auszugehen (Urk. 7/136 S. 6); in diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit den genannten Akten fehlt im Rahmen der RAD-Stel lung nahme, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Bezüglich de r Angaben von Dr. C.___ ist anzumerken, dass i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheinen deshalb weitere Abklärung nötig. Zweifellos unzulässig erscheint es bei der vorliegenden Aktenlage, von einer gegenüber 2012 unveränderten Aktenlage auszugehen. So leidet die Beschwerdeführerin neu auch an objektivierten Schulter- und LWS-Beschwerden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Spondyloarth ritis um ein chronisch-progredientes Leiden handelt. 4.4

Insgesamt erscheint es vorliegend unumgänglich, die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Ermittlung des konkreten Anforde rungsprofils für eine angepasste Tätigkeit wird je nach deren Ausgang auch die Haushaltsabklärung einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein, da diese zuweilen an die – allenfalls nicht mehr zumutbare – Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit anknüpft (vgl. etwas Urk. 7/137 S. 6). 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf

Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 2. Juni 2007 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/13). Nach erfolgten Abklärungen wies diese einen Rentenan spruch mit Verfügung vom 2 7. August 2008 ab, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9 % (Urk. 7/28).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis

Abs. 4 IVV).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszu gehen, was zu einer Einschränkung von 18 % und zu einer Teilinvalidität von 14.4 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 14.8 % aus zugehen, was zu einer Teilinvalidität von 2.96 % und insgesamt zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Haushaltsabklärung das zumutbare Mass der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin überschritten worden sei; in den Bereichen Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei eine (näher ausgeführte) Neueinschätzung vorzunehmen, was zu einer Teilin validität von 9 % führe (Urk. 1 S. 6). Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, sowie der effektiv erfolgten Lohnzahlungen von einer Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit von 45 % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 57 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 54.6 %

führe. Alternativ sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 f.).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2012, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachärzte der Rheumaklinik und des Institut s für Physikalische Medizin, Spital D.___, stützte (ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation; Urk. 7/64). Diese ging en in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2011 von den folgenden Diagnosen aus (S. 4) : - Undifferenzierte Spondarthropathie (ED 06/2007) - Rezidivierende intra- und periartikuläre Knieschmerzen rechts - Rezidivierende teils beid

- teils einseitig linksbetonte Kopfschmerzen - Hallux

valgus beidseits, linksbetont

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gärtnerei ergebe sich bei einem Pensum von 80 %

eine Leistungsminderung von 25 %, bei einem solchen von 100 % eine solche von 30 % . In einer angepassten Tätigkeit sei bei einem Pensum von 100 % von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 3). Im

Rahmen des Arbeitsassessments (Bericht vom 1. November 2010) gingen die Fachärzte des Spitals D.___ in einer angepassten Tätigkeit noch von einer 75%igen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 7/49 S. 5). Die Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für zumut bar (Urk. 7/77 S. 6). 3. 3.1

Die für das A.___ -Assessment verantwortlichen Fachärzte gingen in ihrem Bericht vom 7. Mai 2019

von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/117/11) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Stat us nach Implantation einer zement i e rten inversen Schulter- TEP links am 1 7. August 2018 bei Supraspinatus -Sehnenruptur - Anamnestisch angegebene seronegative

Spondylarthropathie (M. Bech terew)

In der bisherigen, bis Ende 2018 ausgeführten Tätigkeit in der Gärtnerei sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30 %,

bezogen auf ein Pensum von 30,5 Stunden, anzunehmen. In der Tätigkeit, die sie aktuell seit Mitte Januar 2019 in der Gärt nerei durchführe und die eine leichte Tätigkeit sei, ohne schweres Heben und ohne Überkopfarbeiten, sei ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Eine weitere Steigerung in den nächsten vier Wochen soll t e versucht werden, ab Anfang Juni 2019 sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das bisherige wöchentliche Arbeitspensum von 30,5 Stunden) zu rechnen (Urk. 7/117/12). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Klinik E.___), stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2020 die folgenden Diagnosen: - Aktuell akute Exazerbation des lumboradikulären

Reizsyndromes L5/S1 bei Foraminalstenose L5/S1 rechts mit Gelenkszyste und Anterolisthesis L4/5 ebenfalls mit Foraminalstenose rechts - MRI LWS vom 1 2. Juni 2019: deutliche Diskopathie der unteren LWS Abschnitte mit Bandscheibenprotrusion und Hernie vor allem L5/S1 mit Neurokompression der Nervenwurzel S1 und weniger L5 rechts - 1 8. Mai 2020: BV gesteuerte Infiltration epidural sakral mit 12 mg Mefameson - Physiotherapie weiter - Gegebenenfalls erneute Beurteilung bei Herrn Kollege F.___ (Neuro chirurg) - Status nach Implantation einer zementierten, inversen Schulter- TP li nks am 1 7. August 2018 bei irre parabler, grosser Supraspinatussehnenruptur mit Beteiligung der cranialen

Infraspinatus links - Rezidivierend akute Schmerzexazerbation der periartikulären Weich teile bei Überlastung - Axiale und periphere HLA-B27 neg. Spondylarthropathie (Spondylitits

ankylosans) ED 2007 - MRI mit Spondylitis und ISG-Arthritis - 2018 Synovitiden der MCP - und PIP - Gelenke, Status nach Synovitiden grosser Gelenke (Schultern, Kniegelenke) - Sekundäre Siccasym ptomatik (Augen) - Rezidivierende Enthesitiden - Ausgeprägt e muskuläre Dekonditionierung - Seit Ende Februar 2017 TNF Hemmer (Cimzia) in Kombination mit Salazopyrin (in der Vorgeschichte Unverträglichkeit von Methotrexat), aktuell gute Krankheitskontrolle - Gonarthrose mit Bakercyste Knie rechts, Gonarthrose links - PHS calcarea Schulter rechts bei Ansatzverkalkung en der Supraspinatus sehne und rezidivierender Bursitis - Rezidivierendes zerviko -, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom - Muskulär insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit, rezidivierende Dys funktion costovertebral thorakal - Vitamin D Mangel unter Substitution - Status nach Verbrennung abdominal – zwischenzeitlich verheilt

Seit 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem lumboradikuläre n Reizsyndrom, wobei teilweise Infiltrationen geholfen hätten. Gegebenenfalls müsste am Rücken eine Operation (Dekompression und Spondylodese) durchgeführt werden. Die Gon arthrose rechts mit Bakercyste habe teilweise beim Stehen und Gehen zu Problemen geführt. Die linke Schulter sei im Alltag kaum belastbar und Über kopfarbeiten seien unmöglich. Der langjährige Verlauf der Spon d yloarthritis sei langsam chronisch-progredient. Aus rheumatologischer Sicht sei langfristig die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke stark vermindert. Die bisherige Tätigkeit sei daher eigentlich nicht zumutbar. Denkbar sei höchstens eine sehr leichte Verweistätigkeit mit einem Pensum von ca. 40 % (Urk. 7/133). 3.3

Laut Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. G.___ im Schrei ben vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 7/110) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33). 3. 4

Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. Juli 2020 verantwortliche Fach person stellte allein in de n Bereichen Ernährung und Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung eine Einschränkung von je 20 % fest. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Bereiche mit 40 respektive 33 % führt e dies zu einer Einschrän kung im Haushalt von 14.6 % . In den Bereichen Einkauf sowie weitere Besorgun gen wie auch Wäsche und Kleiderpflege rechnete der Bericht keine Einschrän kung an (Urk. 7/137 S. 6 ff.). 3.5

Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführern anlässlich der Haushaltsab klä rung am 1 4. Juli 2020 (Urk. 7/139/3 f.). Hierbei konstatierte sie deutliche Inkon sis tenzen und erachtete die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der Schwere der B elastungen als angepasst. Eine Einschränkung ergebe sich ausschliesslich für stehende und gehende Arbeiten, so dass ein erhöhter Pausen- und Erholungs bedarf bestehe. In der angestammten, das heiss e teilweise angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60 % weiterhin zumutbar, für eine optimal angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Daran hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___ nach Einsicht in den A rbeitge berfragebog en vom 2 3. Juli 2020 (vgl. nachstehend E. 3.6) fest (Urk. 7/139/5 f.). 3.6

Die Arbeitgeberin berichtete, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich zu einem Pensum von 34 Stunden bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden gearbeitet habe und seit zirka 2015 als Hilfsgärtnerin mit massiver Leistungsreduktion eingesetzt werde. Sie arbeite effektiv zirka 25,5 Stunden und werde für 19 Stunden bezahlt (Urk. 7/136). 4. 4.1

Bezüglich des A.___ -Assessmentberichts vom 7. Mai 2019 ist anzumerken, dass die dafür verantwortlichen Fachärzte in einer optimal angepassten Tätigkeit allein aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter sowie der Spondylarthropathie grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem rund 72%igen Pen sum (30, 5 : 42,5 Stunden) ausg ingen (E. 3.1), was effektiv, bezogen auf ein Voll zeit pensum, einer Arbeitsfähigkeit von 36 % entsprechen würde . Die Ausfüh run gen über eine mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ab Juni 2019 (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 72%ige Pensum) stellen ausserdem eine reine Prognose dar, welche die echtzeitlichen medizinischen Akten bestä tigen müssten. Aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 erscheint die prognosti zierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit infolge akuter Exazerbation des lumbo radi ku lären Reizsyndroms nicht eingetreten zu sein (Urk. 7/133 S. 1). Damit trägt der A.___ -Bericht den weiteren gesundheitlichen Problemen der Beschwerde führerin zu wenig Rechnung. Auch wenn es theoretisch möglich ist, dass die LWS- und Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Assessments neben den Schulter beschwerden im Hintergrund gestanden haben - sie werden diagnostisch in keiner Weise erwähnt – so gilt dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht

mehr. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden ist bereits am 1 2. Juni 2019 eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bildgebend dokumen tiert,

welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksic htigen gilt (Urk. 7/133

S. 1). Zudem wirkt sich gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ zumindest die Gonarthrose rechts auf die Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdefüh rerin aus (Urk. 7/133 S. 2).

Insgesamt erscheint die A.___ -Beurteilung vom 7. Mai 2019 damit in verschie dener Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu sein. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Ein schätzung von Dr. med. B.___ vom 2 0. Juli 2020 (E. 3.5) . So geht die RAD-Ärztin aufgrund der Wiederaufnahme der angestammten (jedoch bereits teilweise angepassten) Tätigkeit ab November 2019 im bisherigen Umfang von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt von 60 % aus und schliesst daraus auf eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit von 80 % (Urk. 7/139 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits mit Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. August 2010 – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch in ihrer ursprünglichen, körperlich mehr belas tenden Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete – angegeben worden war, dass die Leistung seit anfangs 2010 nur noch ca. 50 %

betrage (Urk. 7/39 S. 2). Nach Angaben des Arbeitgebers vom 2 3. Juli 2020 ist weiter bei einem Pensum von 60 %

(25,5/42,5 x 100) von einer Leistungsfähigkeit von rund 45 % auszugehen (Urk. 7/136 S. 6); in diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit den genannten Akten fehlt im Rahmen der RAD-Stel lung nahme, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Bezüglich de r Angaben von Dr. C.___ ist anzumerken, dass i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheinen deshalb weitere Abklärung nötig. Zweifellos unzulässig erscheint es bei der vorliegenden Aktenlage, von einer gegenüber 2012 unveränderten Aktenlage auszugehen. So leidet die Beschwerdeführerin neu auch an objektivierten Schulter- und LWS-Beschwerden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Spondyloarth ritis um ein chronisch-progredientes Leiden handelt. 4.4

Insgesamt erscheint es vorliegend unumgänglich, die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Ermittlung des konkreten Anforde rungsprofils für eine angepasste Tätigkeit wird je nach deren Ausgang auch die Haushaltsabklärung einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein, da diese zuweilen an die – allenfalls nicht mehr zumutbare – Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit anknüpft (vgl. etwas Urk. 7/137 S. 6). 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf

Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) .

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 1960 geborene X.___ durch lief in Brasilien eine Ausbildung als Krankenpflegerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im März 1989 war sie ab Dezember 1997 als Hilfsgärtnerin bei der Z.___ AG angestellt mit einem Pensum von 80  % . Infolge seit April 2006 bestehender Kniebeschwerden meldete sie sich am 1
  2. Juni 2007 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/5, Urk.  7/13). Nach erfolgten Abklärungen wies diese einen Rentenan spruch mit Verfügung vom 2
  3. August 2008 ab, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9  % ( Urk.  7/28). 1.2      Wegen der Folgen einer Morbus Bechterew -Erkrankung meldete sich die Versi cherte am 1
  4. August 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/34). Der Arbeitgeber äusserte sich dabei dahingehend, dass ab anfangs 2010 bei einem Pensum von 80  % noch von einer Leistung von 50  % auszugehen sei ( Urk.  7/39 S. 2). In der Folge wurde am
  5. November 2010 ein Arbeitsassess ment durchgeführt ( Urk.  7/49). Mit Mitteilung vom
  6. Februar 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation ( Urk.  7/54) , worüber am 2
  7. Mai 2011 berichtet wurde ( Urk.  7/64) . Mit Mitteilung vom
  8. Mai 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 1
  9. Feb ruar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 5  % - erneut ab ( Urk.  7/83) . 1.3      Nach einer Reduktion des Pensums auf 60  % ab dem
  10. Januar 2017 meldete die   Arbeitgeberin die Versicherte am 2
  11. Juni 2018 zur Früherfassung bei der IV Stelle ( Urk.  7/101). Mit Vorbescheid vom
  12. August 2018 stellte diese das Nicht eintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk.  7/104) , wogegen die Ver sicherte Einwände erhob ( Urk.  7/105) . Nachdem die Versicherte diverse Arzt be richt e eingereicht hatte ( Urk.  7/110-111), zog die IV-Stelle die Akten des Kollek tiv-Krankentaggeldversicherers (Mobiliar) bei, darunter der Bericht über das Assessment Orthopädie durch die A.___ vom
  13. Mai 2019 ( Urk.  7/117/6 ff.). Mit Vorbescheid vom
  14. März 2020 ersetzte die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid vom
  15. August 2018 und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk.  7/125) , wogegen die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts ( Urk.  7/133) Einwände erhob ( Urk.  7/128, Urk.  134) . Hierauf holte die IV-Stelle einen aktu ellen A rbeitgeberbericht ein ( Urk.  7/136) und führte a m 1
  16. Juli 2020 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk.  7/137). Anlässlich derselben nahm Dr.  med. B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirur gie und T raumatologie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine Untersuchung der Versicherten und eine Beurteilung der Restarbeits fähigkeit vor ( Urk.  7/139/ 2-5). Mit Vorbescheid vom 2
  17. Oktober 2020 wurde derjenige vom
  18. März 2020 ersetzt und nunmehr gestützt auf einen Invaliditäts grad von 17  % weiterhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom
  19. Januar 2021 hielt die IV-Stelle an der zuletzt erfolgten Einschätzung der Sachlage fest ( Urk.  7/145 = Urk.  2).
  20. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2
  21. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  22. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) , so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4      Gemäss dem in Art. 27 bis  Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art.  27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.  16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht   invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3  lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art.  27 bis Abs. 4 IVV). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80  % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20  % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75  % auszu gehen, was zu einer Einschränkung von 18  % und zu einer Teilinvalidität von 14.4  % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 14.8  % aus zugehen, was zu einer Teilinvalidität von 2.96  % und insgesamt zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 17  % führe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Haushaltsabklärung das zumutbare Mass der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin überschritten worden sei; in den Bereichen Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei eine (näher ausgeführte) Neueinschätzung vorzunehmen, was zu einer Teilin validität von 9  % führe (Urk. 1 S. 6). Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes, Dr.  med. C.___ , sowie der effektiv erfolgten Lohnzahlungen von einer Arbeits - und Erwerbs fähigkeit von 45  % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 57  % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 54.6  % führe. Alternativ sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 f.). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
  26. Februar 2012, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachärzte der Rheumaklinik und des Institut s für Physikalische Medizin, Spital D.___ , stützte ( ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation; Urk.  7/64 ). Diese ging en in ihrem Bericht vom 2
  27. Mai 2011 von den folgenden Diagnosen aus (S. 4) : - Undifferenzierte Spondarthropathie (ED 06/2007) - Rezidivierende intra- und periartikuläre Knieschmerzen rechts - Rezidivierende teils beid - teils einseitig linksbetonte Kopfschmerzen - Hallux valgus beidseits, linksbetont      In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gärtnerei ergebe sich bei einem Pensum von 80  % eine Leistungsminderung von 25  % , bei einem solchen von 100  % eine solche von 30  % . In einer angepassten Tätigkeit sei bei einem Pensum von 100  % von einer Arbeitsfähigkeit von 70  % auszugehen (S. 3). Im   Rahmen des Arbeitsassessments (Bericht vom
  28. November 2010) gingen die Fachärzte des Spitals D.___ in einer angepassten Tätigkeit noch von einer 75%igen Arbeits fähigkeit aus ( Urk.  7/49 S. 5). Die Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 75  % für zumut bar ( Urk.  7/77 S. 6).
  29. 3.1      Die für das A.___ -Assessment verantwortlichen Fachärzte gingen in ihrem Bericht vom
  30. Mai 2019 von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/117/11) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Stat us nach Implantation einer zement i e rten inversen Schulter- TEP links am 1
  31. August 2018 bei Supraspinatus -Sehnenruptur - Anamnestisch angegebene seronegative Spondylarthropathie (M. Bech terew)      In der bisherigen , bis Ende 2018 ausgeführten Tätigkeit in der Gärtnerei sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30  % , bezogen auf ein Pensum von 30,5 Stunden, anzunehmen. In der Tätigkeit, die sie aktuell seit Mitte Januar 2019 in der Gärt nerei durchführe und die eine leichte Tätigkeit sei, ohne schweres Heben und ohne Überkopfarbeiten , sei ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % auszu gehen. Eine weitere Steigerung in den nächsten vier Wochen soll t e versucht werden, ab Anfang Juni 2019 sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das bisherige wöchentliche Arbeitspensum von 30,5 Stunden) zu rechnen (Urk. 7/117/12). 3.2      Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie ( Klinik E.___ ), stellte in seinem Bericht vom
  32. Juni 2020 die folgenden Diagnosen: - Aktuell akute Exazerbation des lumboradikulären Reizsyndromes L5/S1 bei Foraminalstenose L5/S1 rechts mit Gelenkszyste und Anterolisthesis L4/5 ebenfalls mit Foraminalstenose rechts - MRI LWS vom 1
  33. Juni 2019: deutliche Diskopathie der unteren LWS Abschnitte mit Bandscheibenprotrusion und Hernie vor allem L5/S1 mit Neurokompression der Nervenwurzel S1 und weniger L5 rechts - 1
  34. Mai 2020: BV gesteuerte Infiltration epidural sakral mit 12 mg Mefameson - Physiotherapie weiter - Gegebenenfalls erneute Beurteilung bei Herrn Kollege F.___ (Neuro chirurg) - Status nach Implantation einer zementierten, inversen Schulter- TP li nks am 1
  35. August 2018 bei irre parabler, grosser Supraspinatussehnenruptur mit Beteiligung der cranialen Infraspinatus links - Rezidivierend akute Schmerzexazerbation der periartikulären Weich teile bei Überlastung - Axiale und periphere HLA-B27 neg. Spondylarthropathie ( Spondylitits ankylosans ) ED 2007 - MRI mit Spondylitis und ISG-Arthritis - 2018 Synovitiden der MCP - und PIP - Gelenke, Status nach Synovitiden grosser Gelenke (Schultern, Kniegelenke) - Sekundäre Siccasym ptomatik (Augen) - Rezidivierende Enthesitiden - Ausgeprägt e muskuläre Dekonditionierung - Seit Ende Februar 2017 TNF Hemmer ( Cimzia ) in Kombination mit Salazopyrin (in der Vorgeschichte Unverträglichkeit von Methotrexat ), aktuell gute Krankheitskontrolle - Gonarthrose mit Bakercyste Knie rechts, Gonarthrose links - PHS calcarea Schulter rechts bei Ansatzverkalkung en der Supraspinatus sehne und rezidivierender Bursitis - Rezidivierendes zerviko -, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom - Muskulär insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit, rezidivierende Dys funktion costovertebral thorakal - Vitamin D Mangel unter Substitution - Status nach Verbrennung abdominal – zwischenzeitlich verheilt      Seit 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem lumboradikuläre n Reizsyndrom, wobei teilweise Infiltrationen geholfen hätten. Gegebenenfalls müsste am Rücken eine Operation (Dekompression und Spondylodese ) durchgeführt werden. Die Gon arthrose rechts mit Bakercyste habe teilweise beim Stehen und Gehen zu Problemen geführt. Die linke Schulter sei im Alltag kaum belastbar und Über kopfarbeiten seien unmöglich. Der langjährige Verlauf der Spon d yloarthritis sei langsam chronisch-progredient. Aus rheumatologischer Sicht sei langfristig die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke stark vermindert. Die bisherige Tätigkeit sei daher eigentlich nicht zumutbar. Denkbar sei höchstens eine sehr leichte Verweistätigkeit mit einem Pensum von ca. 40  % ( Urk.  7/133). 3.3      Laut Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr.  phil. G.___ im Schrei ben vom 2
  36. Oktober 2018 ( Urk.  7/110) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33).
  37. 4      Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
  38. Juli 2020 verantwortliche Fach person stellte allein in de n Bereichen Ernährung und Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung eine Einschränkung von je 20  % fest. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Bereiche mit 40 respektive 33  % führt e dies zu einer Einschrän kung im Haushalt von 14.6  % . In den Bereichen Einkauf sowie weitere Besorgun gen wie auch Wäsche und Kleiderpflege rechnete der Bericht keine Einschrän kung an ( Urk.  7/137 S. 6 ff.). 3.5      Dr.  B.___ untersuchte die Beschwerdeführern anlässlich der Haushaltsab klä rung am 1
  39. Juli 2020 ( Urk.  7/139/3 f.). Hierbei konstatierte sie deutliche Inkon sis tenzen und erachtete die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der Schwere der B elastungen als angepasst. Eine Einschränkung ergebe sich ausschliesslich für stehende und gehende Arbeiten, so dass ein erhöhter Pausen- und Erholungs bedarf bestehe. In der angestammten, das heiss e teilweise angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60  % weiterhin zumutbar, für eine optimal angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80  % zumutbar. Daran hielt RAD-Arzt Dr.  med. H.___ nach Einsicht in den A rbeitge berfragebog en vom 2
  40. Juli 2020 (vgl. nachstehend E. 3.6) fest ( Urk.  7/139/5 f.). 3.6      Die Arbeitgeberin berichtete, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich zu einem Pensum von 34 Stunden bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden gearbeitet habe und seit zirka 2015 als Hilfsgärtnerin mit massiver Leistungsreduktion eingesetzt werde. Sie arbeite effektiv zirka 25,5 Stunden und werde für 19 Stunden bezahlt ( Urk.  7/136).
  41. 4.1      Bezüglich des A.___ -Assessmentberichts vom
  42. Mai 2019 ist anzumerken, dass die dafür verantwortlichen Fachärzte in einer optimal angepassten Tätigkeit allein aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter sowie der Spondylarthropathie grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem rund 72%igen Pen sum (30, 5 : 42,5 Stunden) ausg ingen (E. 3.1) , was effektiv, bezogen auf ein Voll zeit pensum, einer Arbeitsfähigkeit von 36  % entsprechen würde . Die Ausfüh run gen über eine mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ab Juni 2019 (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 72%ige Pensum ) stellen ausserdem eine reine Prognose dar, welche die echtzeitlichen medizinischen Akten bestä tigen müssten. Aufgrund des Berichts von Dr.  C.___ vom
  43. Juni 2020 erscheint die prognosti zierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit infolge akuter Exazerbation des lumbo radi ku lären Reizsyndroms nicht eingetreten zu sein ( Urk.  7/133 S. 1 ). Damit trägt der A.___ -Bericht den weiteren gesundheitlichen Problemen der Beschwerde führerin zu wenig Rechnung. Auch wenn es theoretisch möglich ist, dass die LWS- und Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Assessments neben den Schulter beschwerden im Hintergrund gestanden haben - sie werden diagnostisch in keiner Weise erwähnt – so gilt dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht   mehr. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden ist bereits am 1
  44. Juni 2019 eine   Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bildgebend dokumen tiert,   welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksic htigen gilt ( Urk.  7/133 S. 1). Zudem wirkt sich gemäss der Einschätzung von Dr.  C.___ zumindest die Gonarthrose rechts auf die Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdefüh rerin aus (Urk.  7/133 S. 2).      Insgesamt erscheint die A.___ -Beurteilung vom
  45. Mai 2019 damit in verschie dener Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu sein. 4.2      Nicht zu überzeugen vermag weiter die Ein schätzung von Dr.  med. B.___ vom 2
  46. Juli 2020 (E. 3.5) . So geht die RAD-Ärztin aufgrund der Wiederaufnahme der angestammten (jedoch bereits teilweise angepassten) Tätigkeit ab November 2019 im bisherigen Umfang von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt von 60  % aus und schliesst daraus auf eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit von 80  % ( Urk.  7/139 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits mit Arbeitgeberfragebogen vom 1
  47. August 2010 – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch in ihrer ursprünglichen, körperlich mehr belas tenden Tätigkeit ein Pensum von 80  % verrichtete – angegeben worden war, dass die Leistung seit anfangs 2010 nur noch ca. 50  % betrage ( Urk.  7/39 S. 2). Nach Angaben des Arbeitgebers vom 2
  48. Juli 2020 ist weiter bei einem Pensum von 60  % (25,5/42,5 x 100) von einer Leistungsfähigkeit von rund 45 % auszugehen ( Urk.  7/136 S. 6); in diesem Sinne äusserte sich auch Dr.  C.___ (vgl. E. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit den genannten Akten fehlt im Rahmen der RAD-Stel lung nahme, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3      Bezüglich de r Angaben von Dr.  C.___ ist anzumerken, dass i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheinen deshalb weitere Abklärung nötig. Zweifellos unzulässig erscheint es bei der vorliegenden Aktenlage, von einer gegenüber 2012 unveränderten Aktenlage auszugehen. So leidet die Beschwerdeführerin neu auch an objektivierten Schulter- und LWS-Beschwerden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Spondyloarth ritis um ein chronisch-progredientes Leiden handelt. 4.4      Insgesamt erscheint es vorliegend unumgänglich, die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Ermittlung des konkreten Anforde rungsprofils für eine angepasste Tätigkeit wird je nach deren Ausgang auch die Haushaltsabklärung einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein, da diese zuweilen an die – allenfalls nicht mehr zumutbare – Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit anknüpft (vgl. etwas Urk.  7/137 S. 6).
  49. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der   Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  50. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  51. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’700 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00044

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw

Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1960 geborene X.___ durch lief in Brasilien eine Ausbildung als Krankenpflegerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im März 1989 war sie ab Dezember 1997 als Hilfsgärtnerin bei der Z.___ AG angestellt mit einem Pensum von 80 % . Infolge seit April 2006 bestehender Kniebeschwerden meldete sie sich am 1 2. Juni 2007 bei der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/13). Nach erfolgten Abklärungen wies diese einen Rentenan spruch mit Verfügung vom 2 7. August 2008 ab, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9 % (Urk. 7/28). 1.2

Wegen der Folgen einer Morbus Bechterew -Erkrankung meldete sich die Versi cherte am 1 0. August 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Der Arbeitgeber äusserte sich dabei dahingehend, dass ab anfangs 2010 bei einem Pensum von 80 % noch von einer Leistung von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/39 S. 2). In der Folge wurde am 1. November 2010 ein Arbeitsassess ment durchgeführt (Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 4. Februar 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation (Urk. 7/54), worüber am 2 7. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 7/64) . Mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 1 7. Feb ruar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 5 %

- erneut ab (Urk. 7/83) . 1.3

Nach einer Reduktion des Pensums auf 60 % ab dem 1. Januar 2017 meldete die

Arbeitgeberin die Versicherte am 2 8. Juni 2018 zur Früherfassung bei der IV Stelle (Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 7. August 2018 stellte diese das Nicht eintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen die Ver sicherte Einwände erhob (Urk. 7/105) . Nachdem die Versicherte diverse Arzt be richt e eingereicht hatte (Urk. 7/110-111), zog die IV-Stelle die Akten des Kollek tiv-Krankentaggeldversicherers (Mobiliar) bei, darunter der Bericht über das Assessment Orthopädie durch die A.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/117/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 ersetzte die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid vom 7. August 2018 und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/125), wogegen die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/133) Einwände erhob (Urk. 7/128, Urk. 134) . Hierauf holte die IV-Stelle einen aktu ellen A rbeitgeberbericht ein (Urk. 7/136) und führte a m 1 4. Juli 2020 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/137). Anlässlich derselben

nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirur gie und T raumatologie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine Untersuchung der Versicherten und eine Beurteilung der Restarbeits fähigkeit vor (Urk. 7/139/ 2-5). Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2020 wurde derjenige vom 2. März 2020 ersetzt und nunmehr gestützt auf einen Invaliditäts grad von 17 %

weiterhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hielt die IV-Stelle an der zuletzt erfolgten Einschätzung der Sachlage fest (Urk. 7/145 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 1. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis

Abs. 4 IVV). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszu gehen, was zu einer Einschränkung von 18 % und zu einer Teilinvalidität von 14.4 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 14.8 % aus zugehen, was zu einer Teilinvalidität von 2.96 % und insgesamt zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Haushaltsabklärung das zumutbare Mass der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin überschritten worden sei; in den Bereichen Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei eine (näher ausgeführte) Neueinschätzung vorzunehmen, was zu einer Teilin validität von 9 % führe (Urk. 1 S. 6). Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, sowie der effektiv erfolgten Lohnzahlungen von einer Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit von 45 % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 57 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 54.6 %

führe. Alternativ sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 f.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2012, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachärzte der Rheumaklinik und des Institut s für Physikalische Medizin, Spital D.___, stützte (ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation; Urk. 7/64). Diese ging en in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2011 von den folgenden Diagnosen aus (S. 4) : - Undifferenzierte Spondarthropathie (ED 06/2007) - Rezidivierende intra- und periartikuläre Knieschmerzen rechts - Rezidivierende teils beid

- teils einseitig linksbetonte Kopfschmerzen - Hallux

valgus beidseits, linksbetont

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gärtnerei ergebe sich bei einem Pensum von 80 %

eine Leistungsminderung von 25 %, bei einem solchen von 100 % eine solche von 30 % . In einer angepassten Tätigkeit sei bei einem Pensum von 100 % von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 3). Im

Rahmen des Arbeitsassessments (Bericht vom 1. November 2010) gingen die Fachärzte des Spitals D.___ in einer angepassten Tätigkeit noch von einer 75%igen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 7/49 S. 5). Die Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für zumut bar (Urk. 7/77 S. 6). 3. 3.1

Die für das A.___ -Assessment verantwortlichen Fachärzte gingen in ihrem Bericht vom 7. Mai 2019

von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/117/11) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Stat us nach Implantation einer zement i e rten inversen Schulter- TEP links am 1 7. August 2018 bei Supraspinatus -Sehnenruptur - Anamnestisch angegebene seronegative

Spondylarthropathie (M. Bech terew)

In der bisherigen, bis Ende 2018 ausgeführten Tätigkeit in der Gärtnerei sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30 %,

bezogen auf ein Pensum von 30,5 Stunden, anzunehmen. In der Tätigkeit, die sie aktuell seit Mitte Januar 2019 in der Gärt nerei durchführe und die eine leichte Tätigkeit sei, ohne schweres Heben und ohne Überkopfarbeiten, sei ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Eine weitere Steigerung in den nächsten vier Wochen soll t e versucht werden, ab Anfang Juni 2019 sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das bisherige wöchentliche Arbeitspensum von 30,5 Stunden) zu rechnen (Urk. 7/117/12). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Klinik E.___), stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2020 die folgenden Diagnosen: - Aktuell akute Exazerbation des lumboradikulären

Reizsyndromes L5/S1 bei Foraminalstenose L5/S1 rechts mit Gelenkszyste und Anterolisthesis L4/5 ebenfalls mit Foraminalstenose rechts - MRI LWS vom 1 2. Juni 2019: deutliche Diskopathie der unteren LWS Abschnitte mit Bandscheibenprotrusion und Hernie vor allem L5/S1 mit Neurokompression der Nervenwurzel S1 und weniger L5 rechts - 1 8. Mai 2020: BV gesteuerte Infiltration epidural sakral mit 12 mg Mefameson - Physiotherapie weiter - Gegebenenfalls erneute Beurteilung bei Herrn Kollege F.___ (Neuro chirurg) - Status nach Implantation einer zementierten, inversen Schulter- TP li nks am 1 7. August 2018 bei irre parabler, grosser Supraspinatussehnenruptur mit Beteiligung der cranialen

Infraspinatus links - Rezidivierend akute Schmerzexazerbation der periartikulären Weich teile bei Überlastung - Axiale und periphere HLA-B27 neg. Spondylarthropathie (Spondylitits

ankylosans) ED 2007 - MRI mit Spondylitis und ISG-Arthritis - 2018 Synovitiden der MCP - und PIP - Gelenke, Status nach Synovitiden grosser Gelenke (Schultern, Kniegelenke) - Sekundäre Siccasym ptomatik (Augen) - Rezidivierende Enthesitiden - Ausgeprägt e muskuläre Dekonditionierung - Seit Ende Februar 2017 TNF Hemmer (Cimzia) in Kombination mit Salazopyrin (in der Vorgeschichte Unverträglichkeit von Methotrexat), aktuell gute Krankheitskontrolle - Gonarthrose mit Bakercyste Knie rechts, Gonarthrose links - PHS calcarea Schulter rechts bei Ansatzverkalkung en der Supraspinatus sehne und rezidivierender Bursitis - Rezidivierendes zerviko -, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom - Muskulär insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit, rezidivierende Dys funktion costovertebral thorakal - Vitamin D Mangel unter Substitution - Status nach Verbrennung abdominal – zwischenzeitlich verheilt

Seit 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem lumboradikuläre n Reizsyndrom, wobei teilweise Infiltrationen geholfen hätten. Gegebenenfalls müsste am Rücken eine Operation (Dekompression und Spondylodese) durchgeführt werden. Die Gon arthrose rechts mit Bakercyste habe teilweise beim Stehen und Gehen zu Problemen geführt. Die linke Schulter sei im Alltag kaum belastbar und Über kopfarbeiten seien unmöglich. Der langjährige Verlauf der Spon d yloarthritis sei langsam chronisch-progredient. Aus rheumatologischer Sicht sei langfristig die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke stark vermindert. Die bisherige Tätigkeit sei daher eigentlich nicht zumutbar. Denkbar sei höchstens eine sehr leichte Verweistätigkeit mit einem Pensum von ca. 40 % (Urk. 7/133). 3.3

Laut Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. G.___ im Schrei ben vom 2 0. Oktober 2018 (Urk. 7/110) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33). 3. 4

Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. Juli 2020 verantwortliche Fach person stellte allein in de n Bereichen Ernährung und Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung eine Einschränkung von je 20 % fest. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Bereiche mit 40 respektive 33 % führt e dies zu einer Einschrän kung im Haushalt von 14.6 % . In den Bereichen Einkauf sowie weitere Besorgun gen wie auch Wäsche und Kleiderpflege rechnete der Bericht keine Einschrän kung an (Urk. 7/137 S. 6 ff.). 3.5

Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführern anlässlich der Haushaltsab klä rung am 1 4. Juli 2020 (Urk. 7/139/3 f.). Hierbei konstatierte sie deutliche Inkon sis tenzen und erachtete die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der Schwere der B elastungen als angepasst. Eine Einschränkung ergebe sich ausschliesslich für stehende und gehende Arbeiten, so dass ein erhöhter Pausen- und Erholungs bedarf bestehe. In der angestammten, das heiss e teilweise angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60 % weiterhin zumutbar, für eine optimal angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Daran hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___ nach Einsicht in den A rbeitge berfragebog en vom 2 3. Juli 2020 (vgl. nachstehend E. 3.6) fest (Urk. 7/139/5 f.). 3.6

Die Arbeitgeberin berichtete, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich zu einem Pensum von 34 Stunden bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden gearbeitet habe und seit zirka 2015 als Hilfsgärtnerin mit massiver Leistungsreduktion eingesetzt werde. Sie arbeite effektiv zirka 25,5 Stunden und werde für 19 Stunden bezahlt (Urk. 7/136). 4. 4.1

Bezüglich des A.___ -Assessmentberichts vom 7. Mai 2019 ist anzumerken, dass die dafür verantwortlichen Fachärzte in einer optimal angepassten Tätigkeit allein aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter sowie der Spondylarthropathie grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem rund 72%igen Pen sum (30, 5 : 42,5 Stunden) ausg ingen (E. 3.1), was effektiv, bezogen auf ein Voll zeit pensum, einer Arbeitsfähigkeit von 36 % entsprechen würde . Die Ausfüh run gen über eine mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ab Juni 2019 (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 72%ige Pensum) stellen ausserdem eine reine Prognose dar, welche die echtzeitlichen medizinischen Akten bestä tigen müssten. Aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 erscheint die prognosti zierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit infolge akuter Exazerbation des lumbo radi ku lären Reizsyndroms nicht eingetreten zu sein (Urk. 7/133 S. 1). Damit trägt der A.___ -Bericht den weiteren gesundheitlichen Problemen der Beschwerde führerin zu wenig Rechnung. Auch wenn es theoretisch möglich ist, dass die LWS- und Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Assessments neben den Schulter beschwerden im Hintergrund gestanden haben - sie werden diagnostisch in keiner Weise erwähnt – so gilt dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht

mehr. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden ist bereits am 1 2. Juni 2019 eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bildgebend dokumen tiert,

welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksic htigen gilt (Urk. 7/133

S. 1). Zudem wirkt sich gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ zumindest die Gonarthrose rechts auf die Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdefüh rerin aus (Urk. 7/133 S. 2).

Insgesamt erscheint die A.___ -Beurteilung vom 7. Mai 2019 damit in verschie dener Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zu sein. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Ein schätzung von Dr. med. B.___ vom 2 0. Juli 2020 (E. 3.5) . So geht die RAD-Ärztin aufgrund der Wiederaufnahme der angestammten (jedoch bereits teilweise angepassten) Tätigkeit ab November 2019 im bisherigen Umfang von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt von 60 % aus und schliesst daraus auf eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit von 80 % (Urk. 7/139 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits mit Arbeitgeberfragebogen vom 1 9. August 2010 – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch in ihrer ursprünglichen, körperlich mehr belas tenden Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete – angegeben worden war, dass die Leistung seit anfangs 2010 nur noch ca. 50 %

betrage (Urk. 7/39 S. 2). Nach Angaben des Arbeitgebers vom 2 3. Juli 2020 ist weiter bei einem Pensum von 60 %

(25,5/42,5 x 100) von einer Leistungsfähigkeit von rund 45 % auszugehen (Urk. 7/136 S. 6); in diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit den genannten Akten fehlt im Rahmen der RAD-Stel lung nahme, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Bezüglich de r Angaben von Dr. C.___ ist anzumerken, dass i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheinen deshalb weitere Abklärung nötig. Zweifellos unzulässig erscheint es bei der vorliegenden Aktenlage, von einer gegenüber 2012 unveränderten Aktenlage auszugehen. So leidet die Beschwerdeführerin neu auch an objektivierten Schulter- und LWS-Beschwerden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Spondyloarth ritis um ein chronisch-progredientes Leiden handelt. 4.4

Insgesamt erscheint es vorliegend unumgänglich, die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Ermittlung des konkreten Anforde rungsprofils für eine angepasste Tätigkeit wird je nach deren Ausgang auch die Haushaltsabklärung einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein, da diese zuweilen an die – allenfalls nicht mehr zumutbare – Leistungs fähigkeit in der angestammten Tätigkeit anknüpft (vgl. etwas Urk. 7/137 S. 6). 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf

Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty