Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, seit August 2003 Inhaberin des Einzelunter nehmens Y.___ (www.zefix.ch) , melde te sich am
3. März 2018 wegen Herz- und Lungenbeschwerden bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/4) . Am 1 4. März 2018 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Ver si cherten statt ( Urk. 7/7 ). Am 2 7. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz)
bei ( Urk. 7/18 und Urk. 7/39 ) und holte den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/40) ein. Am 1 5. Februar 2 019 erstat tete die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/52). In der Folge zog sie weitere Akten der Allianz ( Urk. 7/60 , Urk. 7/67 und Urk. 7/70 ) , insbesondere die von der Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten v on Dr. med. A.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizi n, vom 3 1. Janu ar 2019 ( Urk. 7/7 0/40-41), von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vo m 1 7. April 2019 ( Urk. 7/70/51-60 ), der Dres . med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und D.___ , FMH Neurologie, vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39 ) und von Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, von der F.___ AG (nachfolgend: F.___ ) vom 23 . September 2019 ( Urk. 7/70/4-24 ), bei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom
1. Dezem ber 2018 bis zum 3 1. Dezember 2019 befristeten ganzen R ente und
einer unbe fristeten halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020
in Aussicht (Urk . 7/80). Dagegen erhob die Versicherte a m 2 0. Januar
2020 Einwand (Urk. 7 /89). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz (Krankentag geld- und Unf allversicherung) bei ( Urk. 7/97 und
Urk. 7/100). Hierzu liess sich die Versicherte am 3 0. März 2020 vernehmen ( Urk. 7/108). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz bei ( Urk. 7/115 und Urk. 7/118-119). Wie angekündigt, sprach
sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Dezember 2019 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze und ab dem 1. Januar 2020 bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Januar 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien in teilweiser Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. Dezember 201 8 eine unbefristete, ganze Invaliden-
rente
auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1 0. März 2021 angezeigt wu rde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 6. März 2021 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführer in das ärztliche Zeugnis von KD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Kardiologie des Spitals Z.___ , vom 2 5. Februar 2021 ( Urk. 10) ein . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. März 2021 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in ausweislich der Akten mit der angefochtenen Verfügung ein andere r Begründung steil zugestellt wurde ( Urk. 2), als sich bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindet ( Urk. 7/124/1-2).
In der Begründung der Verfügung, welche der Beschwerdeführer in zugestellt wurde , fehlen die Erwägungen zu der en E inwand vom 2 0. Januar 2020 (U rk. 7/89 ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfü gung führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), ist indes unbestrittenermassen zu verneinen. Dies desh alb, weil der Beschwerdeführer in innert der laufenden Be schwerdeschrift sämtliche Verfahrensakten inkl. der vollständigen Verfü gungs beg ründung zugestellt wurden und es ihr noch möglich war, in der Be schwerde dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/129 und Urk. 7/132-134). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.2.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2.3
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständiger werbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts ver dienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2017 vom 2 2. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.4
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mon ate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin vom 2 3. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis zum 2 3. September 2019 weder die frühere Tätigkeit als Geschäftsführerin noch eine angepasste Tätigkeit habe ausüben können. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad daher 100 % betragen . Seit dem 24. September 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leichte wech selbelastende Tätigkeit mit redu zierter Leistungsfähigkeit un d vermehrtem Pausenbedarf wieder zu 50 % zumut bar. Dieses Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Es entstehe eine Erwerbseinbusse, die z u einem Invaliditätsgrad von 50 % führe ( Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Krankentag geld versicherung Allianz zwar Gutachten verschiedener Disziplinen eingeholt habe. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Beschwerden und deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nie erfolgt. Dies wäre jedoch er forderlich gewesen, da Dr. A.___ , Dr. B.___ , Dr. C.___ und Dr. D.___ deutliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit beschrieben und jeweils festgehalten hätten, dass zur Bestimm ung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch weitere medizinische Faktoren zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung v on Dr. E.___ , auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, basiere ausschliess lich auf den Ergebnissen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eine allfällige neuropsychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. E.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Im Weiteren seien auch die neu aufgetretene Schilddrüsenüberfunktion und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Mai 2020 unberücksichtigt geblieben. Es liege daher in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung de s Untersuchung sgrundsatzes vor ( Urk. 1 Rz . 22 ff. ). 4. 4.1
Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3 1. Januar 2019 zuhanden des F.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine Sarkoidose mit Befall des Myo kards (Erstdiagnose Januar 2018) und (2) einen Statu s nach Basalzellkarzinom 2013, R ezidiv 2015, Status nach lokaler Immuntherapie mit Aldara . Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht ein erfreulicher Ver lauf dokumentiert werden könne. Unter der Therapie mit Steroiden (initial 75 mg, aktuell 5 mg pro Tag), Resynchronisations -Therapie (ICD/CRT Implantation Januar
2018) und
ausgebauter Herzinsuffizienz-Therapie habe echokardiographisch eine Verbesserung der linksventrikulären systolischen Funktion erreicht werden können (initial schwer eingeschränkte EF um 35 % , aktuell nur noch leicht einge schränkt: EF biplan 53 % ). Die nicht anhaltenden Kammertachykardien könnten unter Amiodaron nicht mehr nachgewiesen werden. Die chronotrope Kompetenz sei auch ohne Sensorprogrammierung adäquat. Trotz dieser objektiven Befunde berichte die Beschwerdeführerin über eine persistierende allgemeine Müdigkeit, Abgeschlagenheit und ausgeprägte Le istungsschwäche, was ergometrisch auch objektiviert werden könne (64 Watt = 50 % Soll). Die eingeschränkt e Leistungs fähigkeit sei teilweise auch durch eine progrediente Dekonditionierung zu erklä ren . Zudem bestehe m öglicherweise auch eine pulmonale Komponente im Rah men der Grunderkrankung (Diffusionsstörung: differentialdiagnostisch [DD]
Sarkoi dose und DD
Amiodaron -NW). Aus rein kardiologischer Sicht wären der Be schwer deführerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Im Rahmen der Gesamtsituation sei dies aktuell jedoch kaum realistisch. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auch eine pneumologische Standortbestimmung n otwendig ( Urk. 7/70/40-41). 4.2
Dem Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende vom 1 5. Febr uar 2019 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Rückfall im Jahr 2015 (Basa lzellkarzinom) gesundheitlich zunehmend schlechter gegangen sei. Im Jahr 2016 habe sie
die Räumlichkeiten, das Lager und die eige ne Produktelinie der im Bereich des Waffenhandel s tätigen Firma Y.___ , die sie im Jahr 2003 übernommen habe,
verkauft . Den Firmennamen habe sie behalten. L ängerfristig habe sich die Beschwerdeführerin mit der Treuhandfirma H.___ ein neues Standbein aufbauen wollen. In der eigenen Wohnung habe sie sich ein grosses Büro eingerichtet. Das Treuhandbüro habe sie aber nicht aufbauen können , da sie nicht in der Lage sei, Kunden zu akquirieren und die entsprechenden Arbeiten auszuführen. Sie könne keine Kundschaft besuchen, weil sie nicht in der L age sei, selber Auto zu fahren, Aktenordner zu transportieren oder sich über längere Zeit z u konzentrieren. Für die Firma Y.___ habe die Beschwerde führerin in der Schweiz mit dem Shop den grössten Aufwand betrieben (60 % ). Die restliche Zeit habe sie für die Buchhaltung/Geschäftsführung (20 % ) und Reisen ins Ausland (20 % ) aufgewendet. Für alle Bereiche liege keine Arbeits fähigkeit mehr vor ( Urk. 7/52/6-9). 4.3
Dr. B.___
erklärte im ans F.___ gerichteten pneumologischen Gutachten vom 1 7. April 2019, dass objektiv eine andauernd mittelschwer eingeschränkte kör perliche Belastbarkeit bestehe . Diese sei durch die eingeschränkte kardiale Re ser ve bei Übergewicht und Dekonditionierung
zu erklären . Eine pulmonale Leistungs be grenzung könne nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten beruflichen Tätigkeit als Kauffrau sei aus pulmonaler Sicht n icht ein geschränkt ( Urk. 7/70/54 ). 4.4
Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten im Gutachten vom 2 9. Juli 2019 zuhanden des F.___
neuropsychologisch-leistungspsychologisch (testdiagnostisch) mittel schwere neurokognitive Funktionsdefizite mit Berufsrelevanz, assoziiert an die komplexe kardiale Situation und die Sarkoidose (DD zusätzlich pulmonal, DD auto immun vermittelte Müdigkeit, DD vaskulär) fest. Klinisch-deskriptiv sei im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme eine subaffektive Phänomenologie ge geben. Objek tiv würden keine Hinweise
für Angststörungen bzw. Störungen der Handlungsenergie bei unauffälligen objektiven AMDP-Modalitäten vorliegen. Aus psychiatrisch-psychotherapeu tischer und neuropsychologisch-leistungspsy chologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie für jede b ildungsadäquate Tätigkeit zu 50 % arbeitsun fähig ( Urk. 7/70/34). 4 .5
Dr. E.___ führte im an die Allianz gerichteten Gutachten (Funktionsorientierte Medizinische Abklärung, FOMA) vom 2 3. September 2019
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/70/5):
chronische multifaktorielle, teilweise organisch bedingte Müdigkeit und Leistungs min derung - Status nach akuter Dekompensation mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz im Rahmen einer Sarkoidose und eines AV-Blocks Typ II Januar 2018, hochgradiger Verdacht cytologisch auf eine Sarkoidose Februar 2018 - Implantation eines ICD-CR T und Status nach hochdosierter Steroidbehandlungen - positive Familienanamnese für kardiovaskuläre Ereignisse - aktuell leicht reduzierte linksve n trikuläre Funktion bei medikamentös eingestellter Linksherzinsuffiz i enz, aktuell ohne Hinweise auf pulmonale Beteiligung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ( Urk. 7/70/5): (1) Status nach Basalzellkarzinom 2013 mit Rezidiv 2015 - Status nach Cor Immuntherapie (2) Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 ca. 2008 - ohne sensomotorische Ausfälle - Wirbelsäulenfehlform (3) Adipositas
Dr. E.___ erklärte, dass
aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Im Weiteren sei en
auch andere leichte wechselbelastende Tätigkeit en zu 50 % zumutbar. Unter Durchführung eines kardiovaskulären Aufbautrainings sei mit einer langsamen Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Bei aktuell kompensierter kardialer Situation erscheine das Erreichen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Mo naten realistisch ( Urk. 7/70/6-8 ). 4 .6
Am 7. Oktober 2019 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Würdigung der medizinischen Akten vor. Gestützt auf die von ihm als nachvollziehbar und schlüssig erachteten Be richte attestierte er der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Waffenhändlerin und Treuhänderin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 23. September 2019 sowie eine Arbeitsun fähig keit von 50 % ab 24. September 201 9. Zu den funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar und habe deutliche Konzentrationsstörungen. Für eine angepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit noch reduzierter Leistungs fähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) würden die gleichen Arbeitsunfähig keiten gelten wie in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/78/8). 4.7
Dr. G.___ vom Spital Z.___
führte im an die damalige Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vo m 2 1. Oktober 2019 aus, dass er mit dem Entscheid der Allianz, welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, nicht einverstanden sei . Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit einer lediglich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 10 % bis maximal 20 % ab dem 1. Januar 202 0. Aktuell sei die Beschwerdeführerin trotz verbesserter Linksherz funk tion immer noch deutlich leistungsintolerant, habe Schwierigkeit en sich zu konzentrieren und ermüde sehr rasch. Dies bei relevant eingeschränkter Schlaf qualität. Die oft therapie re fraktäre, generalisierte Müdigkeit und Leistungsinto leranz sei en ein typisches Krankheitszeichen einer S arkoidose , vor allem bei Vorliegen eines extrapulmonalen Befalls. Die Sarkoidose -assoziierte Müdigkeit könne zu einer starken Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen. Mögli cherweise spiele bei der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit neben dem Fatigue -Syndrom auch die Gewi chtszunahme (Folge der Kortison-T herapie) eine Rolle . Die durchgeführte EFL könne – wie Dr. E.___ darlege – ein e Fatigue -Situation und eine reduzierte Leistungsfähigkeit nur bedingt abbilden ( Urk. 7/ 75). 4. 8
Im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. März 2020 gab Dr. G.___ vom Spital Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls mit Fussfraktur links, den sie sich am 9. Januar 2020 zugezogen habe, bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/106 /1 ) . 4. 9
Dr. me
d. J.___ , Leitender Arzt des Spita ls Z.___ , stellte im an Dr.
med. K.___ gerichteten Bericht vom 1 8. Mai 2020 – nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen ( Urk. 7/115/4): ( 1) Lisfranc -Verletzung Fuss links am 1 0. Januar 2020 - Frakturen Os metatarsale I, II, III, IV - konservative Therapie (2)
primäre Hyp er thyreose (Erstdiagnose März 2020) - DD
silent -Thyreoiditis, TRAK-positiver Morbus Basedow, Autonomie - Amiodaron -assoziiert (sistiert April 2019) - TR AK negativ - keine eindeutige endokrine
Orbitopathie
Dr. J.___ erklärte, dass sich gut fünf Monate posttraumatisch nach Zuzug der genannten Verletzung und konservativer Therapie ein insgesamt erfreuliches Re sul tat zeige. Die Beschwerdeführerin sei beschwerdearm und habe ihre Selb stän digkeit und Mobilität wie vor dem Unfall wieder erreicht. Entspreche nd werde die Behandlung diesbezüglich abgeschlossen ( Urk. 7/115/5).
4. 10
Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Endokrinologie/Diabetologie des Spitals Z.___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Mai 2020 an, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 9. April 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits un fähig sei ( Urk. 7/113/3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten von Dr. E.___ vom 2 3. September 2019
(Urk. 7/70/ 4-24 ) und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 7/78, Urk. 7/123) . 5.2
Dem Gutachten von Dr. E.___
lagen seine
eigenen fachärztlich e n
Untersu chungen (Physikalische Medizin und Rehabilitation/ Rheumatologie ) sowie die kardiologischen und pneumatologischen Untersuchungen von Dr. A.___
vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 7/70/40-41 ) respektive von
Dr. B.___ vo m 1 7. April 2 019 ( Urk. 7/70/51-60 ) zugrunde. Dr. E.___ erhob detaillierte Befunde, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E. 2.6 ). 5.3
Dr. E.___ erklärte in seinem Gutachten , dass sich bezüglich der im Januar 2018 festgestellten dilatativen Kardiomyopathie mit starker linksventrikulärer Herzinsuffizienz
anlässlich der Standortbestimmung bei Dr. A.___
eine erfreu liche Entwicklung mit nur noch leichter linksventrikulärer Insuffizienz unter Sc hrittmacher, ausgebauter Insuffizienz-B ehandlung und niedrigdosiertem Corti son gezeigt habe . Aus kardiologischer Sicht wäre eine leichte wechselbelaste nde Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewe sen. Die durch Dr. A.___ angeregte pneu mologische Standortbestimmung sei im April 2019 erfolgt
und habe im Rahmen der Sarkoidose keine aktive Lungenbeteiligung mehr ergeben , sondern eine insgesamt
reduzierte kardiovaskuläre Leistungsfähigkeit aufgrund d er kar dialen Situation und eines Trainingsmangel s bei Bewegungsarmut . Im Rahme n der Standortbestimmung beim F.___ habe die Beschwerdeführerin
bei einer guten Leistungsbereit schaft und konsistenten Resultaten eine Belastbarkeit im l eichten bis selten knapp mittel schweren Bereich gezeigt. Eine all gemeine Dekondi tio nierung und eingeschränkte kardio vaskuläre Res sourcen könnten bestätigt wer de
n. Die Fatigue - Problematik sei multifaktoriell zu erklären . Eine solche sei bei oder auch nach chronischen Systemkrankheiten, w ie dies die Sarkoidose dar stelle , ni cht ungewöhnlich. Die Fatigue sei gemäss der Beschwerdeführerin
bereits im Zusammenhang mit dem
Basaliom und der lo kalen Immuntherapie aufge treten. Die Resultate der neuropsychiat rischen Untersuchung seien dem F.___ leider trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestanden. Es sei allerdings nicht davon aus zu gehen , dass aus rein psychiatrischer oder neurokognitiver Sicht rele vante Einschränkungen bestünden. Es dürfte letztlich wie typischerweise b ei solchen Störungsbildern auf das « Gesamtpaket » ankommen. Aus rein somatischer Sicht (rheumatologisch-orthopädisch, kardiologisch und neurologisch) sei davon auszugehen , dass die angestammte Tätigkeit, die körperlich einer wechsel be lastenden Tätigkeit entspreche , medizinisch-theore tisch zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/70/5-6 ). 5.4
Diese Beurteilung von Dr. E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. E.
3.2) basierte die Beurteilun g von Dr. E.___ nicht ausschliesslich auf den Ergebnissen der EFL, sondern auch auf einer klinischen Untersuchung und einem strukturierten Interview (Urk. 7/70/4-14 ).
Dr. I.___ vom RAD legte
in der Stellungnahme vom 5. November 2019 sodann
in nachvollziehbarer Weise dar , dass Dr. G.___ i m Bericht vom 21. Okto ber 2019 keine neuen medizinischen Fakten erwähne, die auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands hinweisen würden ( Urk. 7/78/9). 5.5
Die von Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39) aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsycholo gisch-leistungspsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hat Dr. I.___ in seiner Gesamtbeurtei lung berücksichtigt (vgl. E. 4. 6). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten keine psychische Störung (gestützt auf ein anerkanntes Klassifikationssystem) fest, die Beschwerdeführerin steht auch nicht in psychia trischer Behandlung und gab im Rahmen der Untersuchung bei Dr. C.___ und Dr. D.___
insbesondere an, dass sie nicht unter einer Depressivität leide ( Urk. 7/70/29 und Urk. 7/70/31). Die Einschätzung , wonach für die angestammte Tätigkeit aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch - leis tungs psychologischer S icht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe , begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___
in erster Linie mit der - unter Berücksichtigung eines prämorbid hohen Leistungsprofils - mittelschwer ver minderten kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin .
Dass RAD-Arzt Dr. I.___
die Einschränkungen aus neuropsychologisch-leistungspsychologi scher und aus somatischer Sicht nicht kumulativ angerechnet hat, ist ohne Wei teres nachvollziehbar und schlüssig . 5.6
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung bei Dr. E.___ im September 2019 betrifft, wies RAD-Arzt Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1. September 2020 darauf hin, dass der Unfall, den die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2020 erlitten habe, nur zu einer vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geführt habe. G emäss dem Bericht des behan delnden Orthopäden Dr. J.___ vom 18. Mai 2020 sei der Status quo sine (be züglich des linken Fusses ) zwischenzeitlich erreicht. Die weiteren, im Rahmen des Einwandes ein gegangen Arztberichte würden aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit postulieren, ohne dies zu objektivieren oder plau si bel zu belegen. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation werde nicht beschrieben
(Urk. 7/123/6).
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___
ist bezüglich des Gesundheits zu stands aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. G.___ in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 8. Mai und 10. August 2020 ( Urk. 7/113/1 und Urk. 7/121/1)
– und im Übrigen auch im Zeugnis vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
10) - jeweils nicht begründete, weshalb die Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin
bis a uf Weiteres 100 % betragen soll . Aus d em Umstand, dass die Allianz Unfallversicherung – and ers als die Allianz Kranken taggeldversicherung – über den Ze itpunkt der Begutachtung bei Dr.
E.___ hinaus von einer krankheitsbedingten 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 7/118/6 ; vgl. auch Urk. 1 Rz . 21), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der von Dr. J.___ im Bericht vom 18. Mai 2020 genannten Hy p er thyr e ose (vgl. E. 4. 9 ) handelt es sich ferner um eine grund sätz lich behandelbare Krankheit (vgl . https://de.wikipedia.org/wiki/Hypo
thyre
ose
), welche keine
längerandauernde n erhebliche n Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zeitigt.
Die Fraktur am linken Fuss, aufgrund dere r die Beschwerde führerin vom 9. Januar bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfäh ig war (vgl. E. 4.8 f. ) , beschlug allerdings einen Zeitraum von knapp vier einhalb Monaten. Hierbei handelt es sich somit
– entgegen den Darlegungen von RAD-Arzt Dr. I.___
– um eine rentenrelevante Verschlechterung des G esundheitszustands (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). 5.7
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass di e Beschwerdeführerin
vom 2 3. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7 /78/10) bis zum 2 3. September 2019 (Datum d er Gutachtens erstellung durch
Dr. E.___ ) in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Vom 2 4. September 2019 bis zum 8. Januar 2020 war sie in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin/Treuhände rin zu 50 % arbeits un fähig. Ab dem
9. Januar 2020 (Datum der Fraktur des linken Fuss es ) folgte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und seit dem 1 9. Mai 2020 (Abschluss der Behandlung bezüglich Fussfraktur, vgl. E. 4. 8 - 9 ) ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeits un fähig.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor. 6.
6.1
Nachdem das am 2 3. Dezember 2017 zu eröffnende Wartejahr am 2 2. Dezember 2018 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. E. 2.2-3 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Monate vorher (am 2 7. März 2018, Urk. 7/10 ) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts
einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Geschäft sführerin/Treuhänderin ab dem 2 4. September 2019 die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Pro zentvergleich s vorgenommen und ein en Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt . Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ( Verbesserung des Gesundheitszustands ab de m 2 3. September 2019 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) besteh e daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 2, Urk. 7/78/10, Urk. 7/77/2) . Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht geprüft, ob der Beschwer de führerin die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, welche ihr trotz Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen einbringen könnte , was bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 9'333.-- (vgl. Urk. 7/52/9, Urk. 77/1) sehr wahrscheinlich erscheint . Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Praxis , wonach
diesfalls
die Eingliederungs frage zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 ), ist dies vorliegend nicht zu beanstanden.
6.3
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
ab dem 9 . Janu ar 2020 bestand erneut eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Inva lidi tätsgrad von 100 %. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 (Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente, welche per 1. September 2020 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist ( Verbesserung des Gesundheitszustands am 1 9. Mai 2020 zuzüglich drei Monate g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (auch) vom 1. April bis zum 3 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2020 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin
(auch) vom 1. April bis zum 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, seit August 2003 Inhaberin des Einzelunter nehmens Y.___ (www.zefix.ch) , melde te sich am
3. März 2018 wegen Herz- und Lungenbeschwerden bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/4) . Am 1 4. März 2018 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Ver si cherten statt ( Urk. 7/7 ). Am
E. 2 7. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz)
bei ( Urk. 7/18 und Urk. 7/39 ) und holte den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/40) ein. Am 1 5. Februar 2 019 erstat tete die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/52). In der Folge zog sie weitere Akten der Allianz ( Urk. 7/60 , Urk. 7/67 und Urk. 7/70 ) , insbesondere die von der Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten v on Dr. med. A.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizi n, vom 3 1. Janu ar 2019 ( Urk. 7/7 0/40-41), von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vo m 1 7. April 2019 ( Urk. 7/70/51-60 ), der Dres . med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und D.___ , FMH Neurologie, vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39 ) und von Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, von der F.___ AG (nachfolgend: F.___ ) vom 23 . September 2019 ( Urk. 7/70/4-24 ), bei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom
1. Dezem ber 2018 bis zum
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.2.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständiger werbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts ver dienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2017 vom 2 2. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.5 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mon ate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 2.6 ). 5.3
Dr. E.___ erklärte in seinem Gutachten , dass sich bezüglich der im Januar 2018 festgestellten dilatativen Kardiomyopathie mit starker linksventrikulärer Herzinsuffizienz
anlässlich der Standortbestimmung bei Dr. A.___
eine erfreu liche Entwicklung mit nur noch leichter linksventrikulärer Insuffizienz unter Sc hrittmacher, ausgebauter Insuffizienz-B ehandlung und niedrigdosiertem Corti son gezeigt habe . Aus kardiologischer Sicht wäre eine leichte wechselbelaste nde Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewe sen. Die durch Dr. A.___ angeregte pneu mologische Standortbestimmung sei im April 2019 erfolgt
und habe im Rahmen der Sarkoidose keine aktive Lungenbeteiligung mehr ergeben , sondern eine insgesamt
reduzierte kardiovaskuläre Leistungsfähigkeit aufgrund d er kar dialen Situation und eines Trainingsmangel s bei Bewegungsarmut . Im Rahme n der Standortbestimmung beim F.___ habe die Beschwerdeführerin
bei einer guten Leistungsbereit schaft und konsistenten Resultaten eine Belastbarkeit im l eichten bis selten knapp mittel schweren Bereich gezeigt. Eine all gemeine Dekondi tio nierung und eingeschränkte kardio vaskuläre Res sourcen könnten bestätigt wer de
n. Die Fatigue - Problematik sei multifaktoriell zu erklären . Eine solche sei bei oder auch nach chronischen Systemkrankheiten, w ie dies die Sarkoidose dar stelle , ni cht ungewöhnlich. Die Fatigue sei gemäss der Beschwerdeführerin
bereits im Zusammenhang mit dem
Basaliom und der lo kalen Immuntherapie aufge treten. Die Resultate der neuropsychiat rischen Untersuchung seien dem F.___ leider trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestanden. Es sei allerdings nicht davon aus zu gehen , dass aus rein psychiatrischer oder neurokognitiver Sicht rele vante Einschränkungen bestünden. Es dürfte letztlich wie typischerweise b ei solchen Störungsbildern auf das « Gesamtpaket » ankommen. Aus rein somatischer Sicht (rheumatologisch-orthopädisch, kardiologisch und neurologisch) sei davon auszugehen , dass die angestammte Tätigkeit, die körperlich einer wechsel be lastenden Tätigkeit entspreche , medizinisch-theore tisch zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/70/5-6 ). 5.4
Diese Beurteilung von Dr. E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. E.
3.2) basierte die Beurteilun g von Dr. E.___ nicht ausschliesslich auf den Ergebnissen der EFL, sondern auch auf einer klinischen Untersuchung und einem strukturierten Interview (Urk. 7/70/4-14 ).
Dr. I.___ vom RAD legte
in der Stellungnahme vom 5. November 2019 sodann
in nachvollziehbarer Weise dar , dass Dr. G.___ i m Bericht vom 21. Okto ber 2019 keine neuen medizinischen Fakten erwähne, die auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands hinweisen würden ( Urk. 7/78/9). 5.5
Die von Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39) aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsycholo gisch-leistungspsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hat Dr. I.___ in seiner Gesamtbeurtei lung berücksichtigt (vgl. E. 4. 6). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten keine psychische Störung (gestützt auf ein anerkanntes Klassifikationssystem) fest, die Beschwerdeführerin steht auch nicht in psychia trischer Behandlung und gab im Rahmen der Untersuchung bei Dr. C.___ und Dr. D.___
insbesondere an, dass sie nicht unter einer Depressivität leide ( Urk. 7/70/29 und Urk. 7/70/31). Die Einschätzung , wonach für die angestammte Tätigkeit aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch - leis tungs psychologischer S icht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe , begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___
in erster Linie mit der - unter Berücksichtigung eines prämorbid hohen Leistungsprofils - mittelschwer ver minderten kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin .
Dass RAD-Arzt Dr. I.___
die Einschränkungen aus neuropsychologisch-leistungspsychologi scher und aus somatischer Sicht nicht kumulativ angerechnet hat, ist ohne Wei teres nachvollziehbar und schlüssig . 5.6
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung bei Dr. E.___ im September 2019 betrifft, wies RAD-Arzt Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1. September 2020 darauf hin, dass der Unfall, den die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2020 erlitten habe, nur zu einer vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geführt habe. G emäss dem Bericht des behan delnden Orthopäden Dr. J.___ vom 18. Mai 2020 sei der Status quo sine (be züglich des linken Fusses ) zwischenzeitlich erreicht. Die weiteren, im Rahmen des Einwandes ein gegangen Arztberichte würden aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit postulieren, ohne dies zu objektivieren oder plau si bel zu belegen. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation werde nicht beschrieben
(Urk. 7/123/6).
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___
ist bezüglich des Gesundheits zu stands aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. G.___ in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 8. Mai und 10. August 2020 ( Urk. 7/113/1 und Urk. 7/121/1)
– und im Übrigen auch im Zeugnis vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
10) - jeweils nicht begründete, weshalb die Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin
bis a uf Weiteres 100 % betragen soll . Aus d em Umstand, dass die Allianz Unfallversicherung – and ers als die Allianz Kranken taggeldversicherung – über den Ze itpunkt der Begutachtung bei Dr.
E.___ hinaus von einer krankheitsbedingten 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 7/118/6 ; vgl. auch Urk. 1 Rz . 21), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der von Dr. J.___ im Bericht vom 18. Mai 2020 genannten Hy p er thyr e ose (vgl. E. 4. 9 ) handelt es sich ferner um eine grund sätz lich behandelbare Krankheit (vgl . https://de.wikipedia.org/wiki/Hypo
thyre
ose
), welche keine
längerandauernde n erhebliche n Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zeitigt.
Die Fraktur am linken Fuss, aufgrund dere r die Beschwerde führerin vom 9. Januar bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfäh ig war (vgl. E. 4.8 f. ) , beschlug allerdings einen Zeitraum von knapp vier einhalb Monaten. Hierbei handelt es sich somit
– entgegen den Darlegungen von RAD-Arzt Dr. I.___
– um eine rentenrelevante Verschlechterung des G esundheitszustands (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). 5.7
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass di e Beschwerdeführerin
vom 2 3. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7 /78/10) bis zum 2 3. September 2019 (Datum d er Gutachtens erstellung durch
Dr. E.___ ) in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Vom 2 4. September 2019 bis zum 8. Januar 2020 war sie in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin/Treuhände rin zu 50 % arbeits un fähig. Ab dem
9. Januar 2020 (Datum der Fraktur des linken Fuss es ) folgte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und seit dem 1 9. Mai 2020 (Abschluss der Behandlung bezüglich Fussfraktur, vgl. E. 4. 8 - 9 ) ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeits un fähig.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor. 6.
6.1
Nachdem das am 2 3. Dezember 2017 zu eröffnende Wartejahr am 2 2. Dezember 2018 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. E. 2.2-3 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Monate vorher (am 2 7. März 2018, Urk. 7/10 ) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts
einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Geschäft sführerin/Treuhänderin ab dem 2 4. September 2019 die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Pro zentvergleich s vorgenommen und ein en Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt . Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ( Verbesserung des Gesundheitszustands ab de m 2 3. September 2019 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) besteh e daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 2, Urk. 7/78/10, Urk. 7/77/2) . Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht geprüft, ob der Beschwer de führerin die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, welche ihr trotz Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen einbringen könnte , was bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 9'333.-- (vgl. Urk. 7/52/9, Urk. 77/1) sehr wahrscheinlich erscheint . Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Praxis , wonach
diesfalls
die Eingliederungs frage zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 ), ist dies vorliegend nicht zu beanstanden.
6.3
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
ab dem 9 . Janu ar 2020 bestand erneut eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Inva lidi tätsgrad von 100 %. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 (Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente, welche per 1. September 2020 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist ( Verbesserung des Gesundheitszustands am 1 9. Mai 2020 zuzüglich drei Monate g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (auch) vom 1. April bis zum 3 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
E. 3 1. Dezember 2019 befristeten ganzen R ente und
einer unbe fristeten halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020
in Aussicht (Urk . 7/80). Dagegen erhob die Versicherte a m 2 0. Januar
2020 Einwand (Urk.
E. 7 /89). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz (Krankentag geld- und Unf allversicherung) bei ( Urk. 7/97 und
Urk. 7/100). Hierzu liess sich die Versicherte am 3 0. März 2020 vernehmen ( Urk. 7/108). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz bei ( Urk. 7/115 und Urk. 7/118-119). Wie angekündigt, sprach
sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Dezember 2019 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze und ab dem 1. Januar 2020 bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Januar 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien in teilweiser Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. Dezember 201
E. 8 Im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. März 2020 gab Dr. G.___ vom Spital Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls mit Fussfraktur links, den sie sich am 9. Januar 2020 zugezogen habe, bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/106 /1 ) . 4.
E. 8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2020 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin
(auch) vom 1. April bis zum 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 9 Dr. me
d. J.___ , Leitender Arzt des Spita ls Z.___ , stellte im an Dr.
med. K.___ gerichteten Bericht vom 1 8. Mai 2020 – nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen ( Urk. 7/115/4): ( 1) Lisfranc -Verletzung Fuss links am 1 0. Januar 2020 - Frakturen Os metatarsale I, II, III, IV - konservative Therapie (2)
primäre Hyp er thyreose (Erstdiagnose März 2020) - DD
silent -Thyreoiditis, TRAK-positiver Morbus Basedow, Autonomie - Amiodaron -assoziiert (sistiert April 2019) - TR AK negativ - keine eindeutige endokrine
Orbitopathie
Dr. J.___ erklärte, dass sich gut fünf Monate posttraumatisch nach Zuzug der genannten Verletzung und konservativer Therapie ein insgesamt erfreuliches Re sul tat zeige. Die Beschwerdeführerin sei beschwerdearm und habe ihre Selb stän digkeit und Mobilität wie vor dem Unfall wieder erreicht. Entspreche nd werde die Behandlung diesbezüglich abgeschlossen ( Urk. 7/115/5).
4.
E. 10 Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Endokrinologie/Diabetologie des Spitals Z.___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Mai 2020 an, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 9. April 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits un fähig sei ( Urk. 7/113/3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten von Dr. E.___ vom 2 3. September 2019
(Urk. 7/70/ 4-24 ) und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 7/78, Urk. 7/123) . 5.2
Dem Gutachten von Dr. E.___
lagen seine
eigenen fachärztlich e n
Untersu chungen (Physikalische Medizin und Rehabilitation/ Rheumatologie ) sowie die kardiologischen und pneumatologischen Untersuchungen von Dr. A.___
vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 7/70/40-41 ) respektive von
Dr. B.___ vo m 1 7. April 2 019 ( Urk. 7/70/51-60 ) zugrunde. Dr. E.___ erhob detaillierte Befunde, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00038
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
16. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, seit August 2003 Inhaberin des Einzelunter nehmens Y.___ (www.zefix.ch) , melde te sich am
3. März 2018 wegen Herz- und Lungenbeschwerden bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/4) . Am 1 4. März 2018 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Ver si cherten statt ( Urk. 7/7 ). Am 2 7. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz)
bei ( Urk. 7/18 und Urk. 7/39 ) und holte den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/40) ein. Am 1 5. Februar 2 019 erstat tete die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/52). In der Folge zog sie weitere Akten der Allianz ( Urk. 7/60 , Urk. 7/67 und Urk. 7/70 ) , insbesondere die von der Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten v on Dr. med. A.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizi n, vom 3 1. Janu ar 2019 ( Urk. 7/7 0/40-41), von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vo m 1 7. April 2019 ( Urk. 7/70/51-60 ), der Dres . med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und D.___ , FMH Neurologie, vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39 ) und von Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, von der F.___ AG (nachfolgend: F.___ ) vom 23 . September 2019 ( Urk. 7/70/4-24 ), bei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Novem ber 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom
1. Dezem ber 2018 bis zum 3 1. Dezember 2019 befristeten ganzen R ente und
einer unbe fristeten halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020
in Aussicht (Urk . 7/80). Dagegen erhob die Versicherte a m 2 0. Januar
2020 Einwand (Urk. 7 /89). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz (Krankentag geld- und Unf allversicherung) bei ( Urk. 7/97 und
Urk. 7/100). Hierzu liess sich die Versicherte am 3 0. März 2020 vernehmen ( Urk. 7/108). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz bei ( Urk. 7/115 und Urk. 7/118-119). Wie angekündigt, sprach
sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. Dezember 2019 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze und ab dem 1. Januar 2020 bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Januar 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdeführerin seien in teilweiser Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. Dezember 201 8 eine unbefristete, ganze Invaliden-
rente
auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1 0. März 2021 angezeigt wu rde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 6. März 2021 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführer in das ärztliche Zeugnis von KD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Kardiologie des Spitals Z.___ , vom 2 5. Februar 2021 ( Urk. 10) ein . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. März 2021 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in ausweislich der Akten mit der angefochtenen Verfügung ein andere r Begründung steil zugestellt wurde ( Urk. 2), als sich bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindet ( Urk. 7/124/1-2).
In der Begründung der Verfügung, welche der Beschwerdeführer in zugestellt wurde , fehlen die Erwägungen zu der en E inwand vom 2 0. Januar 2020 (U rk. 7/89 ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfü gung führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), ist indes unbestrittenermassen zu verneinen. Dies desh alb, weil der Beschwerdeführer in innert der laufenden Be schwerdeschrift sämtliche Verfahrensakten inkl. der vollständigen Verfü gungs beg ründung zugestellt wurden und es ihr noch möglich war, in der Be schwerde dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/129 und Urk. 7/132-134). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.2.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2.3
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständiger werbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts ver dienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2017 vom 2 2. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.4
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mon ate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin vom 2 3. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis zum 2 3. September 2019 weder die frühere Tätigkeit als Geschäftsführerin noch eine angepasste Tätigkeit habe ausüben können. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad daher 100 % betragen . Seit dem 24. September 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leichte wech selbelastende Tätigkeit mit redu zierter Leistungsfähigkeit un d vermehrtem Pausenbedarf wieder zu 50 % zumut bar. Dieses Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Es entstehe eine Erwerbseinbusse, die z u einem Invaliditätsgrad von 50 % führe ( Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Krankentag geld versicherung Allianz zwar Gutachten verschiedener Disziplinen eingeholt habe. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Beschwerden und deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nie erfolgt. Dies wäre jedoch er forderlich gewesen, da Dr. A.___ , Dr. B.___ , Dr. C.___ und Dr. D.___ deutliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit beschrieben und jeweils festgehalten hätten, dass zur Bestimm ung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch weitere medizinische Faktoren zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung v on Dr. E.___ , auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, basiere ausschliess lich auf den Ergebnissen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eine allfällige neuropsychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. E.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Im Weiteren seien auch die neu aufgetretene Schilddrüsenüberfunktion und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Mai 2020 unberücksichtigt geblieben. Es liege daher in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung de s Untersuchung sgrundsatzes vor ( Urk. 1 Rz . 22 ff. ). 4. 4.1
Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3 1. Januar 2019 zuhanden des F.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine Sarkoidose mit Befall des Myo kards (Erstdiagnose Januar 2018) und (2) einen Statu s nach Basalzellkarzinom 2013, R ezidiv 2015, Status nach lokaler Immuntherapie mit Aldara . Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht ein erfreulicher Ver lauf dokumentiert werden könne. Unter der Therapie mit Steroiden (initial 75 mg, aktuell 5 mg pro Tag), Resynchronisations -Therapie (ICD/CRT Implantation Januar
2018) und
ausgebauter Herzinsuffizienz-Therapie habe echokardiographisch eine Verbesserung der linksventrikulären systolischen Funktion erreicht werden können (initial schwer eingeschränkte EF um 35 % , aktuell nur noch leicht einge schränkt: EF biplan 53 % ). Die nicht anhaltenden Kammertachykardien könnten unter Amiodaron nicht mehr nachgewiesen werden. Die chronotrope Kompetenz sei auch ohne Sensorprogrammierung adäquat. Trotz dieser objektiven Befunde berichte die Beschwerdeführerin über eine persistierende allgemeine Müdigkeit, Abgeschlagenheit und ausgeprägte Le istungsschwäche, was ergometrisch auch objektiviert werden könne (64 Watt = 50 % Soll). Die eingeschränkt e Leistungs fähigkeit sei teilweise auch durch eine progrediente Dekonditionierung zu erklä ren . Zudem bestehe m öglicherweise auch eine pulmonale Komponente im Rah men der Grunderkrankung (Diffusionsstörung: differentialdiagnostisch [DD]
Sarkoi dose und DD
Amiodaron -NW). Aus rein kardiologischer Sicht wären der Be schwer deführerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Im Rahmen der Gesamtsituation sei dies aktuell jedoch kaum realistisch. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auch eine pneumologische Standortbestimmung n otwendig ( Urk. 7/70/40-41). 4.2
Dem Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende vom 1 5. Febr uar 2019 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Rückfall im Jahr 2015 (Basa lzellkarzinom) gesundheitlich zunehmend schlechter gegangen sei. Im Jahr 2016 habe sie
die Räumlichkeiten, das Lager und die eige ne Produktelinie der im Bereich des Waffenhandel s tätigen Firma Y.___ , die sie im Jahr 2003 übernommen habe,
verkauft . Den Firmennamen habe sie behalten. L ängerfristig habe sich die Beschwerdeführerin mit der Treuhandfirma H.___ ein neues Standbein aufbauen wollen. In der eigenen Wohnung habe sie sich ein grosses Büro eingerichtet. Das Treuhandbüro habe sie aber nicht aufbauen können , da sie nicht in der Lage sei, Kunden zu akquirieren und die entsprechenden Arbeiten auszuführen. Sie könne keine Kundschaft besuchen, weil sie nicht in der L age sei, selber Auto zu fahren, Aktenordner zu transportieren oder sich über längere Zeit z u konzentrieren. Für die Firma Y.___ habe die Beschwerde führerin in der Schweiz mit dem Shop den grössten Aufwand betrieben (60 % ). Die restliche Zeit habe sie für die Buchhaltung/Geschäftsführung (20 % ) und Reisen ins Ausland (20 % ) aufgewendet. Für alle Bereiche liege keine Arbeits fähigkeit mehr vor ( Urk. 7/52/6-9). 4.3
Dr. B.___
erklärte im ans F.___ gerichteten pneumologischen Gutachten vom 1 7. April 2019, dass objektiv eine andauernd mittelschwer eingeschränkte kör perliche Belastbarkeit bestehe . Diese sei durch die eingeschränkte kardiale Re ser ve bei Übergewicht und Dekonditionierung
zu erklären . Eine pulmonale Leistungs be grenzung könne nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten beruflichen Tätigkeit als Kauffrau sei aus pulmonaler Sicht n icht ein geschränkt ( Urk. 7/70/54 ). 4.4
Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten im Gutachten vom 2 9. Juli 2019 zuhanden des F.___
neuropsychologisch-leistungspsychologisch (testdiagnostisch) mittel schwere neurokognitive Funktionsdefizite mit Berufsrelevanz, assoziiert an die komplexe kardiale Situation und die Sarkoidose (DD zusätzlich pulmonal, DD auto immun vermittelte Müdigkeit, DD vaskulär) fest. Klinisch-deskriptiv sei im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme eine subaffektive Phänomenologie ge geben. Objek tiv würden keine Hinweise
für Angststörungen bzw. Störungen der Handlungsenergie bei unauffälligen objektiven AMDP-Modalitäten vorliegen. Aus psychiatrisch-psychotherapeu tischer und neuropsychologisch-leistungspsy chologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie für jede b ildungsadäquate Tätigkeit zu 50 % arbeitsun fähig ( Urk. 7/70/34). 4 .5
Dr. E.___ führte im an die Allianz gerichteten Gutachten (Funktionsorientierte Medizinische Abklärung, FOMA) vom 2 3. September 2019
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/70/5):
chronische multifaktorielle, teilweise organisch bedingte Müdigkeit und Leistungs min derung - Status nach akuter Dekompensation mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz im Rahmen einer Sarkoidose und eines AV-Blocks Typ II Januar 2018, hochgradiger Verdacht cytologisch auf eine Sarkoidose Februar 2018 - Implantation eines ICD-CR T und Status nach hochdosierter Steroidbehandlungen - positive Familienanamnese für kardiovaskuläre Ereignisse - aktuell leicht reduzierte linksve n trikuläre Funktion bei medikamentös eingestellter Linksherzinsuffiz i enz, aktuell ohne Hinweise auf pulmonale Beteiligung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ( Urk. 7/70/5): (1) Status nach Basalzellkarzinom 2013 mit Rezidiv 2015 - Status nach Cor Immuntherapie (2) Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 ca. 2008 - ohne sensomotorische Ausfälle - Wirbelsäulenfehlform (3) Adipositas
Dr. E.___ erklärte, dass
aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Im Weiteren sei en
auch andere leichte wechselbelastende Tätigkeit en zu 50 % zumutbar. Unter Durchführung eines kardiovaskulären Aufbautrainings sei mit einer langsamen Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Bei aktuell kompensierter kardialer Situation erscheine das Erreichen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Mo naten realistisch ( Urk. 7/70/6-8 ). 4 .6
Am 7. Oktober 2019 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Würdigung der medizinischen Akten vor. Gestützt auf die von ihm als nachvollziehbar und schlüssig erachteten Be richte attestierte er der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Waffenhändlerin und Treuhänderin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 23. September 2019 sowie eine Arbeitsun fähig keit von 50 % ab 24. September 201 9. Zu den funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar und habe deutliche Konzentrationsstörungen. Für eine angepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit noch reduzierter Leistungs fähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) würden die gleichen Arbeitsunfähig keiten gelten wie in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/78/8). 4.7
Dr. G.___ vom Spital Z.___
führte im an die damalige Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vo m 2 1. Oktober 2019 aus, dass er mit dem Entscheid der Allianz, welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, nicht einverstanden sei . Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit einer lediglich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 10 % bis maximal 20 % ab dem 1. Januar 202 0. Aktuell sei die Beschwerdeführerin trotz verbesserter Linksherz funk tion immer noch deutlich leistungsintolerant, habe Schwierigkeit en sich zu konzentrieren und ermüde sehr rasch. Dies bei relevant eingeschränkter Schlaf qualität. Die oft therapie re fraktäre, generalisierte Müdigkeit und Leistungsinto leranz sei en ein typisches Krankheitszeichen einer S arkoidose , vor allem bei Vorliegen eines extrapulmonalen Befalls. Die Sarkoidose -assoziierte Müdigkeit könne zu einer starken Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen. Mögli cherweise spiele bei der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit neben dem Fatigue -Syndrom auch die Gewi chtszunahme (Folge der Kortison-T herapie) eine Rolle . Die durchgeführte EFL könne – wie Dr. E.___ darlege – ein e Fatigue -Situation und eine reduzierte Leistungsfähigkeit nur bedingt abbilden ( Urk. 7/ 75). 4. 8
Im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. März 2020 gab Dr. G.___ vom Spital Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls mit Fussfraktur links, den sie sich am 9. Januar 2020 zugezogen habe, bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/106 /1 ) . 4. 9
Dr. me
d. J.___ , Leitender Arzt des Spita ls Z.___ , stellte im an Dr.
med. K.___ gerichteten Bericht vom 1 8. Mai 2020 – nebst den bereits ge nannten – folgende Diagnosen ( Urk. 7/115/4): ( 1) Lisfranc -Verletzung Fuss links am 1 0. Januar 2020 - Frakturen Os metatarsale I, II, III, IV - konservative Therapie (2)
primäre Hyp er thyreose (Erstdiagnose März 2020) - DD
silent -Thyreoiditis, TRAK-positiver Morbus Basedow, Autonomie - Amiodaron -assoziiert (sistiert April 2019) - TR AK negativ - keine eindeutige endokrine
Orbitopathie
Dr. J.___ erklärte, dass sich gut fünf Monate posttraumatisch nach Zuzug der genannten Verletzung und konservativer Therapie ein insgesamt erfreuliches Re sul tat zeige. Die Beschwerdeführerin sei beschwerdearm und habe ihre Selb stän digkeit und Mobilität wie vor dem Unfall wieder erreicht. Entspreche nd werde die Behandlung diesbezüglich abgeschlossen ( Urk. 7/115/5).
4. 10
Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Endokrinologie/Diabetologie des Spitals Z.___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 9. Mai 2020 an, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 9. April 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits un fähig sei ( Urk. 7/113/3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten von Dr. E.___ vom 2 3. September 2019
(Urk. 7/70/ 4-24 ) und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 7/78, Urk. 7/123) . 5.2
Dem Gutachten von Dr. E.___
lagen seine
eigenen fachärztlich e n
Untersu chungen (Physikalische Medizin und Rehabilitation/ Rheumatologie ) sowie die kardiologischen und pneumatologischen Untersuchungen von Dr. A.___
vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 7/70/40-41 ) respektive von
Dr. B.___ vo m 1 7. April 2 019 ( Urk. 7/70/51-60 ) zugrunde. Dr. E.___ erhob detaillierte Befunde, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E. 2.6 ). 5.3
Dr. E.___ erklärte in seinem Gutachten , dass sich bezüglich der im Januar 2018 festgestellten dilatativen Kardiomyopathie mit starker linksventrikulärer Herzinsuffizienz
anlässlich der Standortbestimmung bei Dr. A.___
eine erfreu liche Entwicklung mit nur noch leichter linksventrikulärer Insuffizienz unter Sc hrittmacher, ausgebauter Insuffizienz-B ehandlung und niedrigdosiertem Corti son gezeigt habe . Aus kardiologischer Sicht wäre eine leichte wechselbelaste nde Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewe sen. Die durch Dr. A.___ angeregte pneu mologische Standortbestimmung sei im April 2019 erfolgt
und habe im Rahmen der Sarkoidose keine aktive Lungenbeteiligung mehr ergeben , sondern eine insgesamt
reduzierte kardiovaskuläre Leistungsfähigkeit aufgrund d er kar dialen Situation und eines Trainingsmangel s bei Bewegungsarmut . Im Rahme n der Standortbestimmung beim F.___ habe die Beschwerdeführerin
bei einer guten Leistungsbereit schaft und konsistenten Resultaten eine Belastbarkeit im l eichten bis selten knapp mittel schweren Bereich gezeigt. Eine all gemeine Dekondi tio nierung und eingeschränkte kardio vaskuläre Res sourcen könnten bestätigt wer de
n. Die Fatigue - Problematik sei multifaktoriell zu erklären . Eine solche sei bei oder auch nach chronischen Systemkrankheiten, w ie dies die Sarkoidose dar stelle , ni cht ungewöhnlich. Die Fatigue sei gemäss der Beschwerdeführerin
bereits im Zusammenhang mit dem
Basaliom und der lo kalen Immuntherapie aufge treten. Die Resultate der neuropsychiat rischen Untersuchung seien dem F.___ leider trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestanden. Es sei allerdings nicht davon aus zu gehen , dass aus rein psychiatrischer oder neurokognitiver Sicht rele vante Einschränkungen bestünden. Es dürfte letztlich wie typischerweise b ei solchen Störungsbildern auf das « Gesamtpaket » ankommen. Aus rein somatischer Sicht (rheumatologisch-orthopädisch, kardiologisch und neurologisch) sei davon auszugehen , dass die angestammte Tätigkeit, die körperlich einer wechsel be lastenden Tätigkeit entspreche , medizinisch-theore tisch zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 7/70/5-6 ). 5.4
Diese Beurteilung von Dr. E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin (vgl. E.
3.2) basierte die Beurteilun g von Dr. E.___ nicht ausschliesslich auf den Ergebnissen der EFL, sondern auch auf einer klinischen Untersuchung und einem strukturierten Interview (Urk. 7/70/4-14 ).
Dr. I.___ vom RAD legte
in der Stellungnahme vom 5. November 2019 sodann
in nachvollziehbarer Weise dar , dass Dr. G.___ i m Bericht vom 21. Okto ber 2019 keine neuen medizinischen Fakten erwähne, die auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands hinweisen würden ( Urk. 7/78/9). 5.5
Die von Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 7/70/25-39) aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsycholo gisch-leistungspsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hat Dr. I.___ in seiner Gesamtbeurtei lung berücksichtigt (vgl. E. 4. 6). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten keine psychische Störung (gestützt auf ein anerkanntes Klassifikationssystem) fest, die Beschwerdeführerin steht auch nicht in psychia trischer Behandlung und gab im Rahmen der Untersuchung bei Dr. C.___ und Dr. D.___
insbesondere an, dass sie nicht unter einer Depressivität leide ( Urk. 7/70/29 und Urk. 7/70/31). Die Einschätzung , wonach für die angestammte Tätigkeit aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch - leis tungs psychologischer S icht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stehe , begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___
in erster Linie mit der - unter Berücksichtigung eines prämorbid hohen Leistungsprofils - mittelschwer ver minderten kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin .
Dass RAD-Arzt Dr. I.___
die Einschränkungen aus neuropsychologisch-leistungspsychologi scher und aus somatischer Sicht nicht kumulativ angerechnet hat, ist ohne Wei teres nachvollziehbar und schlüssig . 5.6
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung bei Dr. E.___ im September 2019 betrifft, wies RAD-Arzt Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1. September 2020 darauf hin, dass der Unfall, den die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2020 erlitten habe, nur zu einer vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geführt habe. G emäss dem Bericht des behan delnden Orthopäden Dr. J.___ vom 18. Mai 2020 sei der Status quo sine (be züglich des linken Fusses ) zwischenzeitlich erreicht. Die weiteren, im Rahmen des Einwandes ein gegangen Arztberichte würden aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit postulieren, ohne dies zu objektivieren oder plau si bel zu belegen. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation werde nicht beschrieben
(Urk. 7/123/6).
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___
ist bezüglich des Gesundheits zu stands aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. G.___ in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 8. Mai und 10. August 2020 ( Urk. 7/113/1 und Urk. 7/121/1)
– und im Übrigen auch im Zeugnis vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
10) - jeweils nicht begründete, weshalb die Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin
bis a uf Weiteres 100 % betragen soll . Aus d em Umstand, dass die Allianz Unfallversicherung – and ers als die Allianz Kranken taggeldversicherung – über den Ze itpunkt der Begutachtung bei Dr.
E.___ hinaus von einer krankheitsbedingten 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 7/118/6 ; vgl. auch Urk. 1 Rz . 21), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der von Dr. J.___ im Bericht vom 18. Mai 2020 genannten Hy p er thyr e ose (vgl. E. 4. 9 ) handelt es sich ferner um eine grund sätz lich behandelbare Krankheit (vgl . https://de.wikipedia.org/wiki/Hypo
thyre
ose
), welche keine
längerandauernde n erhebliche n Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zeitigt.
Die Fraktur am linken Fuss, aufgrund dere r die Beschwerde führerin vom 9. Januar bis zum 1 8. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfäh ig war (vgl. E. 4.8 f. ) , beschlug allerdings einen Zeitraum von knapp vier einhalb Monaten. Hierbei handelt es sich somit
– entgegen den Darlegungen von RAD-Arzt Dr. I.___
– um eine rentenrelevante Verschlechterung des G esundheitszustands (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). 5.7
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass di e Beschwerdeführerin
vom 2 3. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7 /78/10) bis zum 2 3. September 2019 (Datum d er Gutachtens erstellung durch
Dr. E.___ ) in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Vom 2 4. September 2019 bis zum 8. Januar 2020 war sie in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin/Treuhände rin zu 50 % arbeits un fähig. Ab dem
9. Januar 2020 (Datum der Fraktur des linken Fuss es ) folgte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und seit dem 1 9. Mai 2020 (Abschluss der Behandlung bezüglich Fussfraktur, vgl. E. 4. 8 - 9 ) ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeits un fähig.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor. 6.
6.1
Nachdem das am 2 3. Dezember 2017 zu eröffnende Wartejahr am 2 2. Dezember 2018 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. E. 2.2-3 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Monate vorher (am 2 7. März 2018, Urk. 7/10 ) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts
einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Geschäft sführerin/Treuhänderin ab dem 2 4. September 2019 die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Pro zentvergleich s vorgenommen und ein en Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt . Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ( Verbesserung des Gesundheitszustands ab de m 2 3. September 2019 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) besteh e daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 2, Urk. 7/78/10, Urk. 7/77/2) . Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht geprüft, ob der Beschwer de führerin die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, welche ihr trotz Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen einbringen könnte , was bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 9'333.-- (vgl. Urk. 7/52/9, Urk. 77/1) sehr wahrscheinlich erscheint . Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Praxis , wonach
diesfalls
die Eingliederungs frage zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 ), ist dies vorliegend nicht zu beanstanden.
6.3
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
ab dem 9 . Janu ar 2020 bestand erneut eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Inva lidi tätsgrad von 100 %. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 (Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente, welche per 1. September 2020 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist ( Verbesserung des Gesundheitszustands am 1 9. Mai 2020 zuzüglich drei Monate g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (auch) vom 1. April bis zum 3 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. November 2020 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin
(auch) vom 1. April bis zum 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zessent schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl