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IV.2020.00870

Erstmaliger Rentenanspruch bei multiplen körperlichen und psychischen Leiden nach mehreren Unfällen; Gutachten geschützt trotz neuer Verdachtsbefunde/-diagnose und Vorliegen nur einer Zusammenfassung der neuropsychologischen Untersuchung

Zürich SozVersG · 2022-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , gebo ren 1968, absolvierte von 19 83 bis 1987 eine Ausbildung als Elektro-Installateur (ohne Abschluss) und von 2002 bis 2004 eine solche als Technischer Zeichner ( mit Zertifikat; vgl. Urk. 11 /17/3 und 11 /20/7 ). In der Schweiz hatte er a b Januar 2011 eine Festanstellung als Servicetechniker Elektro inne

(vgl. Urk. 11/20/3 ). Nachdem er sich im September 2011 eine Ruptur des Zentralzügels der Plantarfaszie am linken Fuss zu gezogen hatte (vgl. Urk. 11 /11/125 f. ) , meldete er sich

i m August 2012 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (vgl. Urk. 11 /2).

Diese gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11 /30) , verneinte indessen einen Anspruch auf eine Um schulung (vgl. Urk. 11 /36). Am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , gebo ren 1968, absolvierte von 19 83 bis 1987 eine Ausbildung als Elektro-Installateur (ohne Abschluss) und von 2002 bis 2004 eine solche als Technischer Zeichner ( mit Zertifikat; vgl. Urk. 11 /17/3 und 11 /20/7 ). In der Schweiz hatte er a b Januar 2011 eine Festanstellung als Servicetechniker Elektro inne

(vgl. Urk. 11/20/3 ). Nachdem er sich im September 2011 eine Ruptur des Zentralzügels der Plantarfaszie am linken Fuss zu gezogen hatte (vgl. Urk. 11 /11/125 f. ) , meldete er sich

i m August 2012 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (vgl. Urk. 11 /2).

Diese gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11 /30) , verneinte indessen einen Anspruch auf eine Um schulung (vgl. Urk. 11 /36). Am

Dispositiv
  1. Juni 2013 trat der Versicherte eine neue Voll zeitstelle als Elektroschema-Zeichner an (vgl. Urk.  11 /34) . Die IV-Stelle leistete dabei e inen Einarbeitungszuschuss (vgl. Urk. 11 /37). 1.2      Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31.  Dezember 2014 ge kündigt hatte (vgl. Urk.  11 /56/81) , erlitt der Versicherte a m 3
  2. Dezember 2014 bei einem Treppensturz eine nicht dislozierte Steissbeinfraktur (vgl. Urk.  11 /56/93; Urk.  11 /56/84) , worauf er sich im D ezember 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an meldete (vgl. Urk.  11 /49). Diese gewährte ihm mit formlose r Mitteilung vom 16.  Dezember 2016 erneut Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (vgl. Urk.  11 /92 ; Berichte Urk.  11 /169-170 ) . Im Frühjahr 2017 leistete sie zudem Kostengutsprache für ein Assessment sowie die Suche nach einem Trainings platz (vgl. Urk.  11 /116) . Anschliessend übernahm sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 12.  September 2017 bis 3
  3. März 2018 (vgl. Urk.  11 /129 ) , einschliesslich der Kosten für einen CAD-Kurs (vgl. Urk.  11 /138) und eine L izenz für ein entsprechendes Software-Programm (vgl. Urk.  11 /149). Während der Dauer der Massnahme bezog der Versicherte Tag geld er (vgl. Urk.  11 /139 und 11 /155) . Die Arbeitsvermittlung wurde m it Ver fügung vom
  4. Mai 2018 ab geschlossen (vgl. Urk.  11 /172).      I nzwischen hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2017 die Zusprechung eine r befristete n ganze n Rente für die Monate Juni bis Dezember 2016 angekündigt (vgl. Urk.  11 /117), wogegen er am 1
  5. Mai 2017 Einwand erhoben hatte (vgl. Urk.  11 /124). Am 1
  6. Februar 2018 zog er sich eine Lisfranc -Verletzung , im Mai 2017 eine Läsion der medialen Talusschulter sowie eine Ruptur der Perone u s brevis -Sehne am linken Fuss zu (vgl. Urk.  11 /184/13) . Zudem nahm er Anfang 2017 e ine psychiatrische Behandlung auf (vgl. Urk.  11 /174). Die IV-Stelle gab ein internistisches, orthopädisches, neuro logisches, neuropsychologisches und psychiatrisches G utachten in Auftrag, das am 23.  September 2019 von der Y.___ AG erstattet wurde (vgl. Urk.  11 /222). Gestützt hierauf stellte sie dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom
  7. November 2019 die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht (vgl. Urk.  11 /229) , wogegen er Einwand erhob ( Urk.  11 /230 , 11 /239/1 , 11 /249 und 11 /251 ) . Nach Einsicht in die neue n Arzt berichte ( Urk.  11 /239/2 f. , 11 /242 , 11 /244 und 11 /246 ) verfügte die IV-Stelle am 1
  8. November 2020 wie angekündigt ( Urk.  2).
  9. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Györffy , mit Eingabe vom 1
  10. Dezember 2020 Beschwerde ( Urk.  1). Darin beantragte er, ihm nach weiteren Abklärungen eine Rente zuzusprechen ; e ven tualiter sei die Sache hierfür an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2) . Dieses Gesuch belegte und substantiierte er mit Eingabe vom 1
  11. Januar 2021 (vgl. Urk.  7, 8 und 9/1-5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
  12. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10).      Mit Verfügung vom 1
  13. Februar 2021 bewilligte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellt e ihm in der Person von Rechtsanwalt Györffy einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem ordnete es antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2) einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk.  12). In der innert erstreckter (vgl. Urk.  14 und 15) Frist eingereichten Replik vom
  14. Juni 2021 ( Urk.  16; Beilagen Urk.  17/1-2) beantragte der Versicherte , ihm nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen zu gewähren (vgl. Urk.  16 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf die Einreichung einer Duplik (vgl. Urk.  19) , wovon dem Versicherten mit Ver fügung vom 3
  15. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk.  20).      Mit Eingabe vom
  16. Juli 2021 bekräftig t e der Versicherte seinen Antrag, ihm Gelegenheit zu geben, weitere medizinischen Unterlagen einzureichen (vgl. Urk.  21). Wie in der Folge telefoni sch vereinbart (vgl. Urk.  22), informierte das Gericht den Rechtsvertreter am 2
  17. November 20 2 1, dass ab Januar 2022 mit einem Endentscheid zu rechnen sei (vgl. Urk.  23). Weitere Eingaben des Ver sicherten blieben bis heute aus. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versic herung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hin weisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert . 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). Im Übrigen sieht der am
  19. Januar 2022 in Kraft getretene A rt.  28b Abs.  4 IVG ebenfalls einen Mindestinvaliditätsgrad von 40   % vor. 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der Y.___ könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessende s Einkommen erzielen . Das Chronic fatigue Syndrom (CFS) im Besonderen sei erst ein halbes Jahr nach der Begut achtung diagnostiziert worden. Es liege nahe, dass die Symptomatik zuvor der depressiven Erkrankung zugeordnet und entsprechend berücksichtigt worden sei. D ie behandelnden Ärzte hätten dem Beschwerdeführer zudem keine Arbeits unfähigkeit bescheinigt ( Urk.  2 und 10 ). 2.2      Der Beschwerdeführer hielt dafür , dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Die postulierte Arbeit sfähigkeit könne bei diversen orthopädischen Befunde n weder sitzend noch stehend noch wechselbelastend um gesetzt werden, was sich auch im Arbeitstraining gezeigt habe . Im Gutachten werde ohne Begründung von der Beurteilung des eigenen Radiologen sowie derjenigen der Universitätsklinik Z.___ abgewichen ( Urk.  1 Ziff.  II.4 ; Urk.  16 Ziff.  II.20-23 ). Die neuro psychologische Beurteilung sei nicht überprüfbar und e s fehle an einer Aus einandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 201
  21. Auch würden die neuropsychologischen Befunde zu Unrecht ein Stück weit angezweifelt ( Urk.  1 Ziff.  II.5 ; Urk.  16 Ziff.  II.6-17 ) . Dr.  A.___ habe schon im Oktober 2018 über Ersc höpfung und Müdigkeit berichtet, wobei der Gesund heitszustand bei Verfügungserlass massgebend sei ( Urk.  1 Ziff.  II.6 ; Urk.  16 Ziff.  II.24-29 ). Die Empfehlung des RAD sei nichts weiter als ein Textbaustein , der nicht passe ( Urk.  16 Ziff.  II.3 und II.18-19 ). Im Übrigen würden Studien belegen , dass der herangezogene Tabellenlohn die gesundheitliche n Ein schränkungen nicht berück sichtige und daher für die Invaliditätsbemessung un tauglich sei ( Urk.  16 Ziff.  II.30).
  22. 3.1      Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüf en und danach zu entscheiden , ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  23. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
  24. 4.1      Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 2
  25. September 2019 wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (2) leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7), (3) persistierende Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur und (4) chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie leichter Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6 ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizit symptomatik (vgl. Urk.  11 /222/10) . 4 .2      Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich durch die neurokognitiven Störungen. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen führten dazu, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Leistungsfähigkeit als auch im zumutbaren Pen sum eingeschränkt sei. Dadurch ergebe sich insbesondere in der bisherigen, relativ anspruchsvollen Tätigkeit eine relativ hohe Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 35  % . In angepasster Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 5  % in Bezug auf die Arbeitszeit und von 10  % in Bezug auf die L eistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte, er habe sich vor zweieinhalb Jahren auf Empfehlung des Hausarztes in ambulante psychiatrische Behandlung begeben . D ementsprechend lasse sich die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit erst ab Anfang 2017 mit hinrei chender Sicherheit feststellen .      A us orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden eingeschränkt. Persistierende Schmerzen führten zu einer Reduktion der Schn elligkeit und Produktivität von 20  % (Leistungsminderung) seit Mai 201
  26. Ein Fortbestehen der vollen Arbeits un fähigkeit über Mai 2015 hinaus könne orthopädisch nicht begründet werde. Die körperli che Belastbarkeit sei reduziert.      Ansonsten bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexib ilität und Um stellungsfähigkeit (vgl. Urk.  11 /222/11 und 11 /222/13 ). 4 .3      Zusammenfassend habe somit ab Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden. Ab Januar 2017 habe sich die se aufgrund der psychischen Beschwerden reduziert. In d e r angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seither 65  % bei einer Präsenz von ca. s ieben Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20  % . In leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit seither 75  % bei einer Präsenz von acht Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20  % . Die Leistungsminderung aus psychiatrischen Gründen von 10  % sei in derjenigen aus orthopädischen Gründen eingeschlossen . Es komme nur die Einschränkung von 5 % der Arbeitszeit hinzu ( vgl. Urk.  11 /222/12-14 ).      Geeignet sei eine kognitiv maximal mittelgradige komplexe, gut strukturierte, aber nicht monotone Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte An forderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollten nur geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit bestehen. Optimal wäre d ie Möglichkeit von individuellen Tätigkeitswechseln und individuelle r Pausen strukturierung . In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 5 bis 10 kg unter Vermeidung von Zwangshaltung en (Vorbeuge, Überkopfarbeiten) durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten wechselnd belastend sein, möglichst wechselnd zwischen stehender und sitzender Position. Zur Verbesserung der Sitz leistung sei der Einsatz des angefertigten Sitzkissens sinnvoll. Tätigkeiten unter ext rem en Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte und Nässe sollten vermied en werden (vgl. Urk.  11 /222/1 1 f. ).
  27. 5.1      Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens bemängelte der Beschwerdeführer konkret , dass die Befunde an Steissbein und Wirbelsäule keine längerdaue rnde sitzende Tätigkeit zulassen würden , jene an Lendenwirbelsäule, Knie- und Sprunggelenk sowie die Plantarfasziitis würden zudem stehende Tätigkeiten limitieren . Er müsse sich im Stehen auch um eine möglichst aufrechte Haltung bemühen und die Rumpfmuskulatur bewusst anspannen. Insbesondere die Schädigung des Steissbeins werde unterschätzt. Ohne Begründung ordne d er Gut achter d ie Befunde anders ein als der Radiologe im Bericht vom 31.  Juli 2019 und weiche von der Beurteilung der Universitätsklinik Z.___ ab, wonach eine Arbeitsfähigkeit höchstens in wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit en allenfalls realisierbar sei und eine mögliche Steissbeinfrakt ur älteren Datums festgestellt worden sei ( Urk.  1 Ziff.  II.4; Urk.  16 Ziff.  II.20-23). 5.2      In der orthopädischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer a n, das rechte Knie schmerze am stärksten , gefolgt von den Problemen der Halswirbelsäule, den Steissbeinschmerzen und den plantaren Schmerzen im Bereich des linken F usses . Die Schmerzen betrügen 7 bis 10 auf der visuellen Analogskala. Schmerzfreie Tage habe er nicht. Er könne mit den zugerichteten orthopädischen Schuhen maximal 30 Minuten gehen. Auf dem speziell angefertigten Sitzkissen könne er maximal eine Stunde sitzen (ähnlich auch Urk.  11 /176/7) . Er versuche, alle Haus haltstätigkeiten selbständig zu leisten, was ihm n ur mit deutlich erhöhtem Zeit aufwand gelinge. Wenn er es übertreibe, entwickle er starke Schmerzen. Manch mal unterstütze ihn dabei e in guter F reund (vgl. Urk.  11 /222/62 f. ). 5.3      Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erläuterte, es lasse sich eine seit Beginn der Dokumentation fortbestehende plantare Schmerzsymptomatik in beiden Füssen nach Ruptur und Re-Ruptur eines zentralen Z ügels nachweisen. Im Januar 2018 (richtig: Mai 2017) habe sich der Beschwerdeführer zudem eine Lisfranc -Verletzung links und Läsion der medialen Talusschulter zugezogen ( vgl. auch Röntgen des linken Fusses vom 18. Januar 2018 ohne Hinweis für höhergradige Arthrose oder erneute Fraktur, Urk.  11 /184/ 1 5) . Gleichzeitig sei in der Kernspintomographie eine Ruptur der P eroneu s - b revis -Seh ne links festgestellt worden. Er sei mit orthopädischen Serienschuhen mit Sohlenversteifung und Abrollhilfe versorgt worden. Die besprochene Naht der Peroneu s - brevis -Sehne sei nicht durchgeführt worden. Im Untersuch zeige sich keine Einschränkung der Sprunggelenksfunktion. Es werde die Diagnose einer fortbestehende n Arthralgie nach Aussenbanddehnung und Ruptur der Peroneus - brevis -Sehne aufgeführt (vgl. U rk.  11 /222/68 f.).      Bei einem Sturz im Treppenhaus Ende 2014 habe der Beschwerdeführer Gesäss und Rücken geprellt. Weiter sei ein e nicht dislozierte proximale Steissbeinfraktur festgestellt worden . Während man p rognostisch von einer problemlosen Heilung ausgegangen sei , werde eine persistierende Schmerzsympto matik bei Entwicklung einer Pseudoarthrose diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem an gepassten S itzkissen ausgestattet; es lägen eine Therapieresistenz und Schmerz haftigkeit vor. Hieraus ergebe sich die Diagnose der persistierenden Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur (vgl. Urk.  11 /222/68). Wie allerdings gemäss Bericht der B.___ aus de r nicht dislozierten Fraktur des ersten Coccygealwirbels mit umgebendem diskretem Hämatom eine möglich post traumatische Dekonfiguration des zweiten cocc ygealen Gelenkes entstanden sein solle , sei nicht nachvollziehbar . Ein CT sei nicht erforderlich, da sich daraus keine therapeutische Konsequenz ergebe. Auffälligkeiten des ersten Coccygealwirbels würden keine beschrieben. D as Röntgenbild vom
  28. Oktober 2016 zeige eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung, daher sei die von der Universitätsklinik Z.___ daraus abgeleitete Pseudoarthrose des Os coccygis ebenso wenig nachvollziehbar (vgl. Urk.  11 /222/71 ; Urk.  11 /222/67 ) .      Seitens der Wirbelsäule würden z ervikal wie lumbal wi e derkehrende Schmerzen angegeben. Eine Schmerzausstrahlung seitens der Halswirbelsäule werde nicht beschrieben. Im MRI hätten sich degenerative Veränderungen feststellen lassen. Ein Hinweis auf eine Nervenkompression liege nicht vor, es werde eine leicht gradige Spinalkanalstenose C3/4 und C5 /6 beschrieben. Auch ein Röntgenbild bestätige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Daraus ergebe sich die Diagnose des chronisch-rezidiv i erenden zerivkovertebralen Schmerz syndroms ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Im Bereich der Lenden wirbelsäule zeige sich als Hauptbefund eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheibenvorwölbung, Osteochondrose und Spondylarthrose in diese r Ebene. Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik ergäben sich weder aus dem Ver laufsbericht noch im aktuellen klinischen Untersuch (vgl. Urk.  11 /222/68).      Ein e bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit des rechten Knie gelenks werde auch im Zusammenhang mit dem U nfallereignis im Jahr 2014 an gegeben. Ei n MRI zeige eine Innenmeniskusläsion wie auch Knorpeldefekte im medialen und lateralen femorotibialen Kompartiment und femoropatellar . Der Beschwerdeführer beklage rezidivierende Anschwellungen vorab im Bereich der Kn iek eh l e . Im MRI vom Juni 2015 sei bereits eine kleine Bakerzyste aufgeführt. Radiologisch lägen Zeichen einer medialen Gonarthrose vor. Im klinischen Untersuch sei die Funktion gegenüber der kontralateralen linken Seite nur leicht gradig eingeschränkt. Ein Erguss sei nicht feststellbar. Eine Belastungsminderung im Rahmen einer Beinumfangsverminderung lasse sich nicht feststellen. Die Diagnose einer beginnenden medial betonten Arthrose werde gestellt (vgl. Urk.  11 /222/68).
  29. 4      Der Gutachter schlussfolgerte , die Persistenz der Beschwerden mehr als vier Jahre nach dem Unfall lasse sich nicht mehr erklären. Das ausgeprägte Übergewicht bei einem BMI von 42.0 kg/m 3 trage zu einer erhöhten Belastung der G elenke bei. Nicht nachvollziehbar sei, dass alle bisher festgestellten orthopädischen Degenerationen als chronisch schmerzhaft angegeben würde und keine Therapie zu einer zufriedenstellenden Lösung verholfen habe . Mit dem angepassten Sitz kissen sei zumindest das Sitzen bis zu einer Stunde am Stück möglich. Die Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen könne nachvollzogen werden. Ein Grossteil der Einschränkungen erkläre sich aufgrund des deutlich erhöhten Köpergewichts und mangelnden Trainingszustandes. Das Ausmass bzw. die Intensität der beklagten Schmerzen sei nicht konsistent zu den klinischen Befunden (vgl. Urk.  11 /222/70).      A ufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden, die zu einer Reduktion der Schnelligkeit und Produktivität führten, sei die Arbeitsfähigkeit um 20  % eingeschränkt. Eine Tätigkeit könne im Sitzen – auch unter Einsatz eines Sitzringes – und im Stehen durchgeführt werden. Falls die bisherige Tätig keit nochmals infrage komme, sollte ein Stehpult zur Verfügung gestellt werden. Fortgeschrittene Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule hätten sich nicht nachweise n lassen . Die V eränderungen im Bereich des Kniegelenks und die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks sowie in den Fersen würden sich durch orthopädische Hilfsmittel , wie den orthopädischen Schuhen mit Sohleneinlagen als auch Pufferabsätzen , gut kompensieren lassen (vgl. Urk.  11 /222/71 ) . 5.5      Zu den Vorakten erläuterte der Gutachter mitunter , im Bericht de r Universitäts klinik Z.___ vom 1
  30. Oktober 2016 werde bei diagnostizierter Pseudoarthrose des Os coccygis eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde die Arbeitsunfähigkeit als Konstrukteur auf 20  % geschätzt. Diese Einschätzung werde im Bericht vom
  31. März 2017 wiederholt, wonach der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100  % arbeits fähig sein werde. Die Arbeitserprobung sei am psychischen Zustand , nicht an körperlichen E inschränkungen gescheitert (vgl. Urk.  11 /222/74).
  32. 6.1      Es ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an Füssen und Knien, am Steissbein und der gesamten Wirbelsäule in der ortho pädischen Begutachtung eingehend klinisch und bildgebend abgeklärt und die Untersuchungse rgebnisse nachvollziehbar gewürdigt wurden. Ebenso fanden die Berichte der behandelnden Ärzte Eingang in die gutachterliche Beurteilung. Die Berichte der behandelnden Fachärzte stehen dabei weitestgehend im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. nachstehende Erwägungen) . Den Berichten des Hausarztes, der – ohne über entsprechende Spezialkenntnisse zu verfügen und ohne eigene Befunde zu erheben – im Wesentlichen auf die sub jektive Beschwerdeklage abstellte, kommt daneben kein B eweiswert zu (etwa Urk.  11 /177).
  33. 2      Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___ hielten im Bericht vom 3
  34. November 2015 vorab fest, die MRI-Untersuchungen würden vor allem zum Ausschluss relevanter pathologischer Befunde im Hinblick auf eine vermutete psychische Komponente erfolgen (vgl. Urk.  11 /57/20) .      Bezüglich der vom Hausarzt (etwa Urk.  11 /177) und in den Eingaben (vgl. E. 2.2) als im Vordergrund stehend angegebenen Steissbeinbeschwerden stellten die Z.___ -Ärzte am 1
  35. Oktober 2016 zwar die vom Gutachter verworfene Diagnose einer Pseudoarthrose . Dazu konstatierte n sie jedoch, obschon die Infiltration zu keinem Erfolg geführt hatte, dass eine wechselbelastende Tätigkeit dem Beschwerdeführer einen Vorteil bringen würde . Mittel- bis längerfristig sollte mit einem angepassten Sitzring auch längeres Sitzen wieder möglich sein. Eine Arbeitsunfähigkeit habe man noch bis zum Erhalt des Sitzrings attestiert, der aus mehreren Gründen noch nicht angefertigt worden sei. Danach sei diese in Ab hängigkeit vom Krankheitsverlauf festzulegen . (vgl. Urk.  11 /84-86). Vier Tage später berichteten sie erneut, dass nach Anpassung des Sitzrings voraussichtlich auch lä ngeres Sitzen wieder möglich sei . Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zu mutbar. Empfohlen werde eine wechselbelastende Tätigkeit gehend, sitzend und stehend nach Anpassung des Si tzrings (vgl. Urk.  11 /79/8-10). Ganz konkret erörterten sie a m 1.  M ärz 2017 , der klinische Verlauf nach Benutzung des Sitz ringes bleibe abzuwarten . Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sein werde, insbesondere nicht sofort. Indessen sei es wahrscheinlich, dass er in einer wechsel belastenden , sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sei resp. sein werde. Zur genauen Festlegung von Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil empfehle man ein e Begutachtung und/oder einen Arbeit sversuch (vgl. Urk.  11 /100/2 f.) .      Im Bericht vom 2
  36. März 2018 wiesen die Spezialisten für Wirbelsäulenchirurgie am Z.___ a uf eine neue MRI-Untersuchung vom 2
  37. März 2018 hin , d ie ei ne stationäre posttraumatische Deformation des Os coccygis mit geringem Reiz zustand im Knochenmark zeig t e ( zum Vergleich: erstes CT vom 31. Dezember 2014 mit nicht [wesentlich] dislozierter Fraktur des
  38. Coccygealwirbels mit um gebendem, diskretem Hämatom , Urk.  11 /56/79 ) . Sie erläuterten wiederum , betreffend der Coccygodynie sei mit Bezug auf ihren Bericht vom 2
  39. Februar 2017 eine sitzende T ätigkeit unwahrscheinlich , was offenbar auch der Arbeits versuch ergeben habe. In einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit sicher mehr als 0  % betragen. Ausser d em Arbeitsversuch empfehle man deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL ; vgl. Urk.  11 /222/111). Am
  40. Dezember 2020 hielten sie schliesslich fest , dass man die MRI-Bildgebung des Sakrums nochmals beleuchtet habe. Es zeige sich eine mögliche Steiss bein spitzenfraktur deutlich älteren Datums, welche die expliziten Schmerzen in diesem Bereich erklären könnte . Therapiemöglichkeiten wie Infiltrationen würden vom Beschwerdeführer nicht mehr durchgeführt (vgl. Urk.  17/2). 6.3      Zusammenfassend gingen die behandelnden Spezialisten im Herbst 2016 also da von aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Benutzung eines verstärkten Sitzrings in rein sitzenden Tätigkeiten wohl eingeschränkt bleiben würde. Indessen erachteten sie insbesondere mittel- und längerfristig auch Tätig keiten mi t längerem Sitzen als zumutbar bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ab sofo rt als wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer selbst räumte im Frühjahr 2017 gegenüber der Eingliederungsberaterin ein, dass er mit dem neuen Sitzkissen nun länger sitzen könne, nämlich ca. 60  % ; er könne aber nicht den ganzen Tag bzw. sicher nicht acht Stunden sitzen , weshalb er sich z um Personalberater umschulen woll e , da er in diesem Bereich sitzen, stehen und auch gehen könne (vgl. Urk.  11 /173/11 f.) .      Während des anschliessenden Arbeitsversuchs sass der Beschwerdeführer mehr heitlich , obschon ihm ein höhenverstellbare r Tisch zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Urk.  11 /173/20). De r nach dem Arbeitsversuch zurückhaltender formulierten wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung aus dem Jahr 2018 liegen – bei unveränderter Diagnose und stationärem Befund – keine neuen mediz inischen Erkenntnisse zugrunde. Vielmehr beurteilten die Ärzte den gescheiterten Arbeits versuch implizit als nicht aussagekräftig und empfahlen daher eine EFL, welche sich indessen mit der Einholung des Gutachtens bei der Y.___ erübrigt e . Selbst aus dem jüngsten B ericht , worin die Behandler e ine mögliche , deutlich ältere Steissbeinfraktur erwogen , ergibt sich k eine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder neue Therapieempfehlung . T rotz bereits zahlreicher bild gebender Abklärungen handelt es sich denn auch bloss um eine Verdachts diagnose, was zur Begründung eines invalidisi erenden Leidens nicht ausreicht . Den wirbelsäulenchirurgischen Beurteilungen kann somit nichts entnommen werden, was Zweifel am G utachten wecken oder weitere Abklärungen erfordern würde.
  41. 4      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran der radiologische Bericht vom 3
  42. Juli 2019 nichts zu ändern, worin Dr.  med. C.___ eine Dekonfiguration des
  43. Coccygealen Gelenks postulierte . So sprach auch er nur von einer « möglicherweise » posttraumatischen Veränderung mit oste o phytären Reaktionen (vgl. Urk.  11 /222/115) . Es ist auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters hinzuweisen , wonach die Fraktur einen anderen Coccygealwirbel betraf und ferner in der Bildgebung stets stationäre Stellungsverhältnisse (etwa Urk.  8/82 und 8/85) beschrieben wurden (vgl. E. 5 .3). Ein direkter Zusammenhang zwischen den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Steissbeinbeschwerden und der beschriebenen Dekonfiguration , deren Ursache und Entstehungszeitpunkt offen sind, kann somit nicht ohne weiteres als erstellt gelten.      Darüber hinaus hatte der Suva- Kreisarzt Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Rahmen seiner Untersuchung vom 21. September 2016 detailliert fest gehalten , dass sich k onventionell-radiolo gisch in der Bildgebung vom 17.  März 2015 der Hinweis auf eine sacrococcygeale Instabilität durch Retrolisthesis des Os coccygis gegenüber dem S a krumende sowie zwei schwach angedeutete Aufhellun gslinien proximal und distal des distalen S ak rumgliedes als Hinweis auf Frakturresiduen fänden. Die ventrale Kortikalis weise im distalen Abschnitt des distalen Sakrum gliedes eine Stufe von 1 bis 2 mm auf (vgl. Urk.  11 /78/11). Dennoch attestierte er dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei Wechsel rhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und der Benutzung eines Bar hockers für eine zweite Form des Sitzens neben der Benutzung eines Sitzrings auf üblichem Bürostuhl. Die genannten Körperhaltungen sollten dabei jeweils deutlich kürzer als 1 ½ Stunden eingenommen werden – z.B. 30 bis 60 Minuten. Die Bereitstellung eines Schreibtisches, der höhenverstellbar sei, müsse angeraten werden (vgl. Urk.  11 /78/12). Die damals – also noch vor Erhalt des angepassten Sitzrings – vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden waren mit diesem Zumutbarkeitsprofil gut vereinbar (vgl. Urk.  11 /78/9) .      Ebenfalls n ichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem chiropraktischen Verlaufsbericht vom 1
  44. November 201
  45. Diesem ist zu ent nehmen, w egen der Pseudarthrose des Steissbeins sei es ihm nicht möglich, längere Zeit symmetrisch ausgeglichen zu sitzen. Für den « Heilungsprozess der Nackenbeschwerden » sei eine gerade, symmetrische, sitzende oder stehende Haltung jedoch essentiell. Längeres Stehen könne aber wegen der Knie- und Fuss beschwerden nicht empfohlen werden. Daher sehe man ein entsprechendes medizinisches Hilfsmittel in Form eines Sitzkissens als dringend notwendig ( vgl. Urk.  8/ 83 ). Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen, insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit mit Sitzkissen postuliert. 6.5      Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im B ericht der Abteilung Rheuma tologie der Uniklinik Z.___ vom 30. Juni 2015 zwar eine volle Arbeits un fähigkeit als Controller (überwiegend sitzende Tätigkeit) attestiert, dazu jedoch festgehalten, diese sei «gröss tenteils mitbedingt durch seine Sehstörungen und dementsprechend Schwie rigkeiten, Grafiken zu erstellen ( vgl. Urk.  11 /56/27). Die Steissbeinbeschwerden wurden im Bericht gar nicht erwähnt. Zudem fand sich keine Erklärung für die geklagten Fingerschmerzen.      Hinsichtlich der zervikozephalen Schmerzen wurde es als zwingend nötig erachtet, an der Haltungskontrolle und dem Auftrainieren der Nackenmuskulatur zu arbeiten; es falle eine ausgeprägte Kopfprotraktionshaltung und funktionelle Hyperkyphose der Brustwirbelsäule auf (vgl. Urk.  11 /56/26). Diese Beschwerden besserten danach wesentlich unter physiotherapeutischer sowie chiropraktischer Behandlung (vgl. Urk.  11 /173/5 und 11 /184/9) und der Beschwerdeführer lehnte weitere diesbezügliche Abklärungen wiederholt ab (vgl. Urk.  11 /57/20 und 11 /228/5 oben). Es ist hervorzuheben, dass eine blosse Dekonditionierung – wie sie auch im orthopädischen Teilgutachten (vgl. E. 5.4) und im aktuellsten chiro praktischen Bericht vom 2
  46. November 2020 (vgl. Urk.  17/1) erwähnt wurde – keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2).      Bezü glich der Kniebeschwerden wurde im oberwähnten rheumatologischen Bericht bei leichter Meniskusläsion und ausgeprägten Knorpelveränderungen primär «erneut» eine Gewichtsabnahme und ein Beinachsentraining empfohlen; auf nicht- steroidale Antirheumatika sei aufgrund der Nierenfunktionseinbusse zu verzichten, jedoch könnten weitere supportive Massnahmen wie Bandagen oder intraartikuläre Steroidinjektionen in Betracht gezogen werden (vgl. Urk.  11 /56/26). Angesichts des fortbestehenden Übergewichts und der damit ver bundenen Mehrbelastung der Gelenke, wie sie vom Gutachter erörtert wurden (vgl. E. 5.4), verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer die Kniebeschwerden in der Begutachtung als am schmerzhaftesten bezeichnete (vgl. E. 5.2), obschon sich bildgebend kein entsprechend ausgeprägtes organisches Korrelat nachweisen liess (vgl. Urk.  11 /115 f.). Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht , keine Folge von solchen Schäden ist und durch geeignete Behandlung bzw. zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_506/2020 vom 1
  47. März 2021 E.  5.3.2). Eine Krankheit als Ursache des Übergewichts lässt sich dem internistischen Teilgutachten nicht entnehmen (vgl. Urk.  11 /222/6; ergänzend Urk.  11 /222/102). Zudem war der Beschwerde führer bereits vor dem Unfall Ende 2014 übergewichtig (vgl. Urk.  11 /11/28 und 11 /11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm). 6.6      Bezüglich der Fussverletzungen ist vorderhand interessant, bei welchen Aktivitäten sich der Beschwerdeführer diese zuzog. So strauchelte er im September 2016, als er an der Hochzeit seiner Tochter in E.___ teilnahm (vgl. Urk.  11 /173/8 oben ). Im Mai 2017 verletzte er sich beim Fahrradfahren (vgl. Urk.  11 /170/2, Eintrag vom 2
  48. Juni 2017 , Urk.  11 /181; gemäss Urk.  11 /222/99 gar Motorradunfall ) . Im Februar 2018 ereignete sich allenfalls ein weiterer Unfall, zu dessen Hergang nichts bekannt ist (vgl. Urk.  11 /184/13). Im Übrigen attestierten die Spezialisten d em Beschwerdeführer in diesem Kontext keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit; stattdessen wurden ihm orthopädische Serienschuhe verordnet (vgl. Urk.  11 /165 , 11 /184/15 und 11 /195/5 ff.) .
  49. 7      Zusammenfassend schloss der begutachtende Facharzt somit gestützt auf eine aktuelle Bildgebung (vgl. Urk.  11 /115 f.) und u nter Berücksichtigung der Aus wirkungen aller orthopädischen Befunde – s oweit diese nicht durch zumutbare Massnahmen wie Spezialschuhe , einen spezielle n Sitzring oder eine Gewichts reduktion kompensiert werden können ( vgl. E. 5.4) – ergänzend zum vom Kreis arzt definierten Zumutbarkeitsprofil gewisse Zwangshaltungen aus, postulierte mit den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ ein Gewichtslimit von 5 bis 10 kg entsprechend sehr leichten bis leichten körperlichen Tätigkeiten (vgl. dazu von der Swiss Insurance Medicine [SIM] herausgegebenen Wegleitung zur Ein schätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, Aus gabe April 2013, S. 10) und anerkannte darüber hinaus eine Leistungseinbusse von 20  % (vgl. E. 4.3). Der Beschwerde führer brachte nichts vor, was dieser Ein schätzung aus medizinischer Sicht entgegenstünde.      Im Übrigen wies der Gutachter zu Recht auf die bei Angabe massivster Schmerzen auffällige Behandlungsanamnese hin. So zeigte der Beschwerdeführer teils wenig I nteresse an den von den Ärzten vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Fuss- (vgl. Urk.  11 /184/14 und 11 /184/16 ; schon früher Urk.  11 /12/6 ) und Nackenbeschwerden (vgl. Urk.  11 /57/20 und 17/2 ) , nahm (mindestens bis ins Jahr 2020, Urk.  11 /249/3) weiter an Gewicht zu , führte keine Heimübungen durch bzw. erlernte diese während der langdauernden Physiotherapie nicht korrekt (vgl. Urk.  17/1 S. 2) und bezog aus ungeklärten Gründen erst spät einen Sitzring mit erhöhter Festigkeit, nachdem bereits am 5.   April 2016 berichtet worden war, dass ein normaler Sitzring bei Adipositas nicht funktionier e (vgl. Urk.  11 /78/8) . Ein relevanter Leidensdruck kann daher behandlungsanamnestisch nicht als aus gewiesen gelten. Stellt man zudem auf die Beschwerdeklage in der Begutachtung ab (vgl. E. 5.2), ist dem Gutachter beizupflichten, dass letztlich jeder kleinste Befund subjektiv mit einer erheb lichen Beeinträchtigung verbunden ist und sich keines der Leiden als zureichend behandelbar erwies (etwa Urk.  17/2) , was erheblich an der Zuverlässigkeit d er subjektiven An gabe zweifeln lässt . Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich das geklagte Ausmass der S chmerzen weder mit den klinischen Befunden (vgl. E. 5.4) noch den Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbaren lässt (vgl. dazu E. 8.4.2 ). Im Übrigen vermochte er d as Arbeitstraining aber trotz Fussverletzung wenigstens von Mitte September bis Ende November 2017 ohne ausserordentliche Absenzen zu absolvieren (vgl. Urk.  11 /170/4-6), selbst wenn es sich nicht um ein Vollzeitpensum handelte (vgl. Urk.  11 /169/2).
  50. 7.1      Hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung monierte der Beschwerdeführer, entscheidend sei offenbar die neuropsychologische Beurteilung , wobei in den Akten ein entsprechendes Teilgutachten fehle. Der Neuropsychologe habe auch die Gesamtbeurteilung nicht unterzeichnet , worin die neuropsychologischen Befunde ein Stück weit angezweifelt würden, indem die kognitive Störung als nicht vollständig erklärbar beurteilt und ihm vorgeworfen werde, sich kognitiv stark eigenschränkt zu fühlen, ohne es objektiv zu sein. Dies stehe im Wider spruch zur als konklusiv beurteilten Testung und der Feststellung des Gutachters , es bestünden keine Inkonsistenzen . Es fehle eine Auseinandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2018 und das CFS werde über haupt nicht erfasst ( Urk.  1 Ziff.  II.5 -6 ; Urk.  16 Ziff.  II.6-17). 7.2      In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer an, er sei labil und vertrag e sehr schlecht Stress ; der Schwindel verstärke sich erheblich und es trete ein Druck auf den Kopf und in den Augen auf. Er habe dann «null Konzentration». Es sei, als ob jemand den Stecker ziehe. Er sei körperlich sehr wenig belastbar. Wenn es ihm einmal gelinge, den Boden zu wischen, schwitze er sehr stark. Nach dem er sich ein bis zwei Stunden schlafen gelegt habe, gehe es besser, aber noch nicht richtig gut. Das Gefühl richtig ausgeschlafen zu sein, kenne er schon seit langem nicht mehr. Er sei an sich ein Optimist, doch habe er derzeit sehr grosse Existenzängste ; er wisse nicht, wie es beruflich und finanziell weitergehe . Er habe Probleme mit dem Gedächtnis, könne sich nur schlecht Zahlen und Namen merken. Mit der CPAP-Maske schlafe er an sich gut , könne aber teils wegen der Nackenschmerzen nicht durchschlafen (vgl. Urk.  11 /222/35 f.).      Er habe einen grossen Bekanntenkreis. Zu 100  % verlassen könne er sich auf vier bis fünf Personen. Einmal pro Woche sehe er einen oder mehrere Freunde (vgl. auch Urk.  11 / 2 22/83: von Freund zu drei Wochen Urlaub an der F.___ ein geladen ) . Er telefoniere fast wöchentlich mit der Mutter. Zur älteren Tochter habe er einen sehr guten Kontakt, sehe diese einmal pro Woche. Zur jüngeren Tochter pflege er im Wesentlichen nur über Whatsapp Kontakt (vgl. Urk.  11 /222/37). Er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, mache sich eine To -do-Liste für den Haushalt, die er manchmal abarbeiten könne oder auch nichts schaffe. Er mache die Haus arbeit weitestgehend alleine im Laufe der Woche. Ab und zu helfe ihm ein Freund. Gegen 22 Uhr gehe er zu Bett. Seine Hobbies , das Motorradfahren und das Herumschrauben am Motorrad , seien ihm aufgrund seiner körperlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. Kochen, Backen und Fotografieren würde er aber auch als Hobbies bezeichnen; diese Aktivitäten könne er noch ausüben. A b und zu lese er; an schlechten Tagen würden die B uchstaben quasi verschwimmen, an guten Tagen nicht alles hängen bleibe n . Er mache Spaziergänge und setze sich an den See (vgl. Urk.  11 /222/37 f. ; ergänzend Urk.  11 /222/99: trainiert mit Sitz ergometer ).      Dazu ergänzte er per E-Mail, das Schwitzen bzw. die Überhitzung trage bestimmt dazu bei, dass er immer so müde sei und den Tag nicht voll durchstehe. Die Konzentration lasse definitiv nach einer Stunde am PC bzw. konzentrierter Beschäftigung sehr stark nach. Er versuche Englisch zu lernen, doch leider würden die Wörter nicht lange in seinem Sinn bl ei ben. Zudem lese er in der Bibel. In seiner Gemeinde würden sie die Bibel gemeinsam studieren und ihr Wissen auch in Form von Bibelkursen weitergeben. Erfreulicherweise könne er sich daran beteiligen, solange seine Energie dazu ausreiche, das sei ein täglicher Aufsteller (vgl. Urk.  11 /222/94 ; hierzu auch Urk.  11 /222/52 ). 7.3      Zum Untersuchungsbefund notierte der begutachtende Psychiater, die Auf fassung sei nicht erschwert und auch die Konzentration zumindest nicht gröber beeinträchtigt – ein übliches Untersuchungsgespräch sei gut zu führen. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeige sich unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität keine Antriebsminderung. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine vermehrte Erschöpf bar keit, die aber schwanke. Die Haushaltsarbeit verrichte er weitestgehend allein, ab und zu helfe ihm ein Freund. Insgesamt ergebe sich das Bild einer leichten An triebsminderung. Die Grundstimmung sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. Es bestünden weder eine Interessenlosigkeit, noch ein ausgewiesener Rückzug oder eine Anhedonie . Zur genauen Klärung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gedächtnisfunktion werde auf das neuropsychologische Gutachten verwiesen . Von der Persönlichkeit her sei der Beschwerdeführer extrovertiert mit leicht histrionischen Persönlichkeitszügen (vgl. Urk.  11 /222/39).      Zur neuropsy chologischen Untersuchung fasste er zusammen, es bestünden im exekutiven Bereich unter anderem in der Verhaltensbeobachtung auffällige Ein brüche in der Handlungskontrolle, wodurch es zu Regelbrüchen, Fehlern und Perseverationen in den Aufgaben komme. Im Bereich der Handlungsplanung komme es bei allgemein guten Fähigkeiten vereinzelt zu Einbrüchen, die Umweg leistungen erfordern und so die Arbeitseffizienz vermindern würden. Weiter sei die Interferenzresistenz leicht vermindert. Im Aufmerksamkeitsbereich sei die Daueraufmerksamkeitsleistung leicht- bis mittelgradig, das allgemeine Auf merksamkeitsniveau leicht vermindert bei jedoch guter Aktivierbarkeit. Im mnestischen Bereich zeige sich vorab für verbale Information eine eingeschränkte Aufnahmekapazität im Sinne von reduzierter Merkspanne und vermindertem Arbeitsgedächtnis. Im episodischen Gedächtnis hätten sich jedoch modalitäts übergreifend unauffällige Lernkurven und A brufleistungen gezeigt , so das s k eine spezifische mnestische Störung vorliege; die beschriebenen Defizite in der Auf nahmefähigkeit seien eher als aufmerksamkeitsassoziiert zu sehen. Es zeige sich eine leicht bedrückte Grundstimmung bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit und unauffälligem Antrieb. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Persönlichkeit freundlich und offen, verfüge im Kontakt über gute kommunikative und soziale Kompetenzen und zeige sich im Verhalten durchgehend situationsangepasst. Die Belastbarkeit zeige s ich leicht reduziert, was sich insbesondere durch die im späteren Untersuchungsverlauf vermehrt auftretenden Einbrüche in der Handlungsüberwachung verdeutliche. Bei durchgehend unauffälligen Befunden in den Leistungsvalidierungsverfahren und fehlenden Hinweisen für Inkonsistenzen sei von validen neuropsychologischen Befunden auszugehen. Das beschriebene Störungsmuster sei wenig spezifisch. Ursächlich in Frage kämen Schlafstörungen / - mangel, eine chro nische Schmerzsymptomatik, allenfalls eine hormonelle Störung oder psychiatrische Komorbiditäten oder eine Kombination dieser Faktoren (vgl. Urk.  11 /222/40 f.).      Zur Laboruntersuchung erwog d er Gutachter , d er Medikamentenspiegel des Citaloprams sei extrem niedrig . Dieser l iege mit 3  ng /ml unterhalb des praktisch messbaren Bereichs, was ü berwiegend wahrscheinlich für eine zumindest nicht regelmässige Einnahme spreche (vgl. Urk.  11 /222/41).
  51. 4      Der Gutachter schlussfolgerte, unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens seien die geklagten ausgeprägten kognitiven Störungen zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Von neuropsychologischer Seite werde eine leichte neuropsychologische Störung mit leicht verminderter Belas tbarkeit gesehen. Bezüglich einer allfälligen psychiatrische n Komorbidität bei unklarer Ätiologie liege zwar eine gewisse depressive Symptomatik vor, die aber bei Weitem nicht ausgeprägt genug sei, um die kognitive Störung allein zu erklären. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei die Besserung z w ischen den Episoden im Allgemeinen vollständig, ein Minderheit der Patienten entwickle allerdings eine anhaltende Depression, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Was den Schweregrad angehe, so ergebe sich nur eine leichte Antriebsminderung. Die Grundstimmung sei zwar zum depressiven Pol verschoben, auf der anderen Seite gehe der Beschwerdeführer durchaus positiv besetzten Interessen nach, nehme relativ intensiv soziale Kontakte wahr. Der Appetit sei nicht gestört. Der Durchschlaf sei aufgrund von Schmerzen und offensichtlich nicht depressions bedingt gestört. Insgesamt ergebe sich allenfalls das Bild einer leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.0) . Von orthopädischer und neurologischer Seite werde auf (zumindest) nicht vollständig erklärbare körperliche Symptome hingewiesen. Von psychiatrischer Seite werde eingeschätzt, dass hier psychosomatische Beschwerden vorlägen , die als Teil der Depression anzusehen seien (vgl. Urk.  11 /222/42).      Es sei nicht der Eindruck einer «bewussten» Übertreibung wahrgenommener Ein schränkungen im Sinne von Aggravation entstanden. Im Rahmen der neuro psychologischen Untersuchung sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sich in kognitiver Hinsicht sehr stark eingeschränkt sehe, ob wohl dies nicht der Fall sei, was aus aktueller psychiatrischer Perspektive sehr gut nachvollziehbar sei. Der Schweregrad einer mittelgradigen Depressivität ge mäss Verlaufsbericht der Klinik G.___ AG vom 2
  52. Juni 2018 sei aufgrund des mitgeteilten Befunds nicht plausibel und Hinweise zu den üblichen Tages aktivitäten fehlten. Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Veränderung bestünden nicht, weshalb aufgrund des aktuellen Bilds davon auszugehen sei, es habe bereits damals nur eine leichte depressive Episode vorgelegen. Ferner sei im Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Die hierfür typischen Persönlichkeitsmerkmale wie Mangel an Empathie, Neid gefühle, arrogantes und hochmütiges Auftreten hätte n sich beim Beschwerde führer überhaupt nicht gezeigt. Auch im Schlussbericht der H.___ GmbH vom 2
  53. März 2018 würden keine Schwierigkeiten in der sozialen Inter aktion, wie sie für diese Persönlichkeitsstörung typisch seien, beschrieben, obschon seine Persönlichkeit bzw. sein Verhalten über längere Zeit beobachtet worden seien («konnte sich schnell ins Team integrieren», «menschlich gut bewährt»). Es werde extra betont, dass der Beschwerdeführer im menschlichen Umgang als angenehm erlebt worden sei. Zudem habe er sehr authentisch und empathisch darüber berichtet, wie er darunter gelitten habe, dass seine Frau seinen Kindern keine Liebe und Zuneigung habe zeigen können (vgl. Urk.  11 /222/43 f.).      Belastend seien der fehlende Arbeitsplatz und die schwierige finanzielle Situation. Ressourcen seien die guten beruflichen Kenntnisse und die unterstützenden sozialen Kontakte. Es bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. Urk.  11 /22/44).
  54. 5      Zusammenfassend , so der Gutachter weiter, lägen zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Störungen vor. Gemäss neuropsychologischer Einschätzung werde in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65  % , in einer adaptierten Tätigkeit eine solche von 80 % gesehen, was auch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk.  11 /222/45). Da die Arbeitsunfähigkeit durch die neurokognitive Störung bedingt und diese wahrscheinlich zu einem geringen Teil durch die Depression mitverursacht sei, könne die Arbeitsfähigkeit bei adäquater antidepressiver Medikation mit einem Spiegel im Referenzbereich leicht gesteigert werden auf ca. 75  % in der bisherigen bzw. 80 bis 85  % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.  11 /222/47) .
  55. 8.1      Der begutachten de Psychiater klärte die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden somit umfassend ab. Seine Schlussfolg erungen erläuterte er im Detail einschliesslich der Gründe, weshalb er anderslautende Diagnosen der behandelnden Ärzte verwarf . Damit ist auch die diskrepante E inschätzung der Arbeitsfähigkeit zu den Behandlern der Klinik G.___ AG hinreichend erklärt, zumal sie in ihrem Formularbericht vom 2
  56. Juni 2018 keine psychisch bedingten Einschränkungen im Zusammenhang mit der lediglich auf 20 bis 40  % geschätzten Arbeitsfähigkeit (Präsenz von 60 bis 80  % mit einem Pausenbedarf von einer Stunde ca. alle 30 Minuten) näher konkretisierten . In den Antworten zu den F ragen 2.1 und 4.1 nahmen sie einzig auf somatisch bedingte Ein schränkungen Bezug (vgl. Urk.  11 /174/2). Ebenso wenig wurden i m Verlaufs bericht vom 25.  Mai 2020 psychisch bedingte Auswirkungen au f die Arbeits fähigkeit dargetan. Zudem ist d ie Verneinung jeglicher Ressourcen im Alltag nicht mit dem vom Beschwerdeführer in der Begutachtung geschilderten Aktivitäten (vgl. E 7.2) vereinbar. Dabei deutet nichts auf eine inzwischen e in getretene , massive Zustandsverschlechterung hin ; vielmehr wird hau ptsächlich auf den ersten Bericht verwiesen (vgl. Urk.  11 /246). 8.2 8.2.1      Die im Mittelpunkt stehende E inschätzung de r kognitive n Leistungsfähigkeit gründet auf dem vom begutachtenden P sychiater selbst e rhobenen psycho patho logischen Befund sowie einer aktuelle n neuropsychologische n Unter suchung , durchgeführt am 2
  57. Juli 2019 (vgl. E. 7. 3 ) . Letztere war indiziert , nach dem der Beschwerdeführer über Symptome wie Erschöpfbarkeit, Gedächtnis probleme, fehlende Konzentration und mangelnde Belastbarkeit geklagt hatte (vgl. E. 7.2) . Wie von ihm moniert, fehlt in den Akten das im gutachtlichen Inhaltsverzeichnis auf geführte neuropsychologische G utachten (vgl. Urk.  11 /222/2) . Indessen wur den die relevanten Er kenntnisse daraus im psychiatrischen Teilgutachten wieder gegebe n (vgl. E. 7.3) .      Es i s t grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1
  58. April 2021 E 4.2; Ziff.  4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eid genössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychotherapie [SGPP] 2016). Der Psychiater hat daher einerseits die Indikation für eine solche Zusatzuntersuchung zu stellen und andererseits deren Ergebnisse im Rahmen einer Gesamtschau der Befunde zu würdigen.      Beim Beschwerdeführer ergaben d er neuropsychologische Untersuch sowie die psychiatrische Exploration , in der keine gröberen Beeinträchtigungen auffielen (vgl. E. 7.3), ein soweit stimmiges Bild; der begutachtende Psychiater berück sichtigte daher die detaillierte neuropsychologische Einschätzung voll um fänglich, sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich des funktionellen Leistungsvermögens . Wie der Neuropsychologe beurteilte er die neuro psychologischen Testergebnisse somit als valid e und schloss ein bewusst dys funktionales V erhalten des Beschwerdeführers aus . Dass beide die festgestellten Defizite – anders als der Beschwerdeführer – nicht als sehr einschränkend beurteilten, widerspricht dem nicht . Die bloss subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, er sei wegen dieser Defizite weitestgehend arbeitsunfähig , stellt keinen invalidisierenden Gesundhei tsschaden dar ( etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2) . Sie ist für die Invaliden versicherung unbeachtlich , auch wenn sie seine Reintegration in den Arbeits markt deutlich erschwert.
  59. 2.2      Darüber hinaus ist das Ergebnis der neuropsychologische n Begutachtung durch aus mit dem Bericht der Expertinnen des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie I.___ vom 3. D ezember 2018 vereinbar . Die se stellten damals vergleichbare Defizite in denselben Bereichen fest . So führten sie aus , es bestünden mnestische Defizite im Sinne einer verbalen Lern- und Abrufschwäche mit Perseverationstendenz sowie eingeschränkte attentional -exekutive F unktionen wie lexikalische Ideenproduktion, Grundaktivierung, gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit unter erhöhter Belastung und Daueraufmerksamkeit. Dazu beobachteten sie eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit und Affekt labilität. Bezüglich Arbeitsstil zeige sich, dass der Beschwerdeführer bei münd lichen Aufgaben sehr viel Zeit benötige (vgl. Urk.  11 /222/106).      Sie kamen zum Schluss, die Befunde , di e sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2015 leicht verschlechtert hätten, seien von der Ausprägung her einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung zuzuordnen. Die festgestellten Defizite seien multifaktoriell bedingt und gut im Rahmen einer vor dergründigen affektiv-pathologischen Störung erklärbar – aggraviert durch vor bestehende kognitive Leistungsschwächen , d ifferentialdiagnostisch eine zusätz liche hypophysäre Dysfunktion (assoziiert an den Befund des Schädel-MRI vom Oktober 2017), ein Testosteronmangelsyndrom ( mit typischen Symptomen wie Konzentrationsmangel, Erschöpfungstendenz, Antriebsminderung, Hitze wallungen sowie Gewichtszunahme) oder Schmerzinterferenzen. Damit ergeben sich a uch hinsichtlich des Schweregrads der Störung sowie deren Ätiologie keine relevanten Abweichungen zur gutachterlichen Einschätzung ; die leicht unter schiedliche Ausprägung der Defizite in den Testungen der Jahre 2015, 2018 und 2019 lässt sich angesichts der diskutierten Ursachen mit der Tagesform und ärzt lichem Ermessen bei der Einordnung der Befunde ohne weiteres erklären. Indizien für eine schwerere oder aber auch fortschreitende neuropsychologische Störung bestehen keine. So klagte d er Beschwerdeführer schon im Jahr 2018 über schleichend zunehmende, massivste kognitive Leistungseinbusse, so dass der All tag «nicht bewältigbar » sei (vgl. Urk.  11 /222/104 f. ) .      Schliesslich attestierten ihm die Expertinnen damals eine um 30 bis 50  % reduzierte Arbeitsfähigkeit und empfahl en eine Behandlung mit einem antriebs steigernden Antidepressivum (vgl. Urk.  11 /222/107). Die vom Gutachter postulierte Arbeitsunfähigkeit von 35  % in der angestammten Tätigkeit liegt innerhalb dieses Rahmens. Dass diese am unteren Rand zu liegen kam, lässt sich mit ärztlichem Ermessen wie auch der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zum Zumutbarkeitsprofil und damit verbunden zur selbstredend höheren Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wie auch zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Expertinnen nicht.
  60. 2.3      Mit Blick auf das sechsmonatigen Arbeitstraining Ende 2017/Anfang 2018 gilt es anzufügen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). W enn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht , wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisier bar ist, bedarf es einer klärenden medizinischen Stellungnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Okt ober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).      Eine solche Stellungnahme liegt hier mit dem Gutachten der Y.___ vor . Im Rah men dieser Begutachtung wurden die kognitiven Beeinträchtigungen, wie sie im Schlussbericht der H.___ Work vom 2
  61. März 2018 und im Ein gliederungsprotokoll geschildert wurde n , nochmals ausgiebig abgeklärt. Es kann auf das vorstehend A usgeführte verwiesen werden.      D ie Angaben der an der Eingliederung Beteiligten ergeben denn auch kein schlüssiges Bild einer schwerwiegenden Beeinträchtigung . So konnte der Beschwerdeführer einerseits die im CAD-Kurs erworbenen Kenntnisse gut ein setzen , andererseits wurde ( aber erst) nach zwei Monaten festgestellt, dass er zu nehmend Mühe hatte, die ihm zugewiesenen anspruchsvolleren Arbeiten richtig umzusetzen. Nach drei Monaten Arbeitstraining zeigte sich keine Verbesserung der Arbeitsqualität, sondern eher eine Zunahme der Fehler . N ach vier Monaten nahmen die körperlichen Beschwerden zu und letztlich sah er sich gänzlich arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt . Aus Sicht des Arbeitgebers wurde dabei primär hervorgehoben, dass das Fachwissen des Beschwerdeführers gering und sein Übungsbedarf hoch seien. Erst i m Verlauf des Arbeitstrainings wurde ergänzt, dass er wohl auch oft vergesse oder nicht richtig verstehe, was ihm auf getragen werde bzw. man einfach nicht eruieren könne, weshalb er seine Leistung nicht abrufen könne . Nur im Rahmen der subjektiven Beschwerdeklage wurden gar Wortfindungsstörungen und eine eingeschränkte Motorik erwähnt . I m Übrigen wurde der Arbeitsversuch durch mehrere Fussverletzungen , grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen negativ beeinflusst (vgl. Urk.  11 /169/2, 11 /170 und 11 /173/19 f. ).      Gewisse Defizite lassen sich eingliederungsanam nestisch dennoch bestätigten, zumal der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin auch bei seiner letzten Festanstellung nicht die beruflichen Fort schritte machte , die möglich gewesen wären und ihm aufgetragene Arbeiten am nächsten Tag vergessen oder falsch ausführte (vgl. Urk.  11 /170/6, Besprechung vom 3
  62. Januar 2018). Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit die theoretische Prüfung zum Elektroinstallateur nicht bestand (vgl. Urk.  11 /222/37) . Praktisch e Arbeiten konnte er dennoch verrichten. Zudem verfügt er lediglich über eine Aus bildung als technischer Z eichner, die knapp zwei Jahre dauerte und heute als veraltet gilt , was mitunter das geringe Fachwissen im Vergleich zu den aktuellen Berufsbildern erklären dürfte (vgl. Urk.  11 /20 /7 ). 8.3 8.3.1      Mit dem Bericht zum Erstgespräch vom 1
  63. März 2020 in der Sprech stunde für chronische Müdigkeit der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des U niversitätsspitals J.___ liess der Beschwerdeführer schliesslich neu ein Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS; ICD-10: G93.3) geltend machen. Ohne Belang ist der Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin vom 2
  64. Januar 202
  65. Zum einen wurde in dessen erste r Version bloss der Verdacht auf ein CFS geäussert (vgl. Urk.  11 /23 9 ) , während die Diagnose in der später eingereichten Version als erhärtet erachtet wurde , o bschon die Behandlung bereits am 14.   Januar 2020 abgeschlossen worden war und die Ausführungen ansonsten identisch waren (vgl. Urk.  11 /245). Zum anderen erfolgte die Diagnosestellung weder i n diesem Bericht noch im begleitenden For mularbericht vom 1
  66. A pril 2020 lege artis . Die darin von der Assistenzärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit mit ungünstiger Prognose unter Wi e dergabe primär subjektive r Angaben, wie «in allen Bereichen (somatisch, arbeitsmässig und Leistungsfähigkeit) stark ein geschränkt» oder «fehlende Kraft/Energie für Haushaltsaufgaben» überzeugt nicht. Dies muss umso mehr gelten, als sie das Eingliederungspotenzial dennoch explizit offen liess (vgl. Urk.  11 /244). 8.3.2      Für ein CFS sprechen g emäss der diagnostischen Beurteilung in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit die substantielle Beeinträchtigung in der Fähigkeit, all tägliche, soziale, berufliche und private Aktivitäten bzw. Angelegenheiten zu ab solvieren aufgrund von anhaltenden Erschöpfungszuständen seit dem Jahr 2014 , der unerholsame Schlaf, die postexertionelle Malaise und die kognitiven Ein bussen. Es bestünden leichte Hinweise auf eine orthostatische Intoleranz. Dazu lägen mit somatischen Stressfaktoren (Aufbautraining; Sturz mit Steissbein fraktur, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und Meniskusriss; Lungen entzündung; chronisches Schmerzsyndrom) und psychosozialen Stressoren (Nichtanerkennung der Krankheit; Arbeitslosigkeit; Existenzängste) prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor. Die Kriterien gemäss IOM 2015 würden hinreichend erfüll t . Zudem lasse sich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.0) feststellen, die s ich reaktiv auf die Erschöpfungszustände entwickelt habe ( vgl . Urk.  11 /250/1).      Im Psychostatus wurden deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie leichte Gedächtnisstörungen festgestellt. Ferner wurden Ängste vor Arbeitslosigkeit, finanziellen Engpässen und Existenzängste eruiert. Im Affekt erschien der Beschwerdeführer verzweifelt, hoffnungslos und klagsam (vgl. Urk.  11 / 250/1 f.). Alle übrigen Befunde basierten auf der Beschwerdeklage, wobei der Beschwerdeführer im Vergleich zur gutachterlichen Exploration (vgl. E. 7.2: geregelter Tagesablauf mit Spaziergängen und sozialen Kontakten , mehr he itlich selbständige Erledigung des Haushalts , Schwindel unter Stress [bzw. explizit un abhängig von der Körperposition, vgl. Urk.  11 /222/80] ) über noch intensiver e, teils auch anders gelagerte Beeinträchtigungen klagte . So machte er etwa geltend, es komme teilweise zur Bettlägrigkeit (vgl. auch Urk.  11 /251/1 : maximal drei Stunden am Stück wach) . S ein Kollege übernehme das wöchentliche Einkaufen und Putzen. Er habe beim Aufstehen und während des Gehens gelegentlich Schwindel (im Detail Urk.  11 /250/3 und Urk.  11 /250/4 unten ). Dies auch im Gegensatz zu früheren Angaben, wonach der Schwindel insbesondere beim Drehen des Kopfes auftrat (vgl. Urk.  11 /79/9) bzw. seit etwa dem Jahr 2000 nahezu permanent bestand (vgl. Urk.  11 /56/16).      Hinzu kommen anamnestische Angaben, die aufgrund der Akten nur bedingt nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer an, v or dem Jahr 2014 habe er über viele Jahre dreimal pro Woche Sport gemacht, nämlich Triathlon, Joggen und American Football, seit dem Unfall 2014 mache er keinen Sport mehr. Die Kündigung des Arbeitgebers im Jahr 2014 sei a ufgrund mangel hafter Leistung bzw. erhöhter Fehlerquote erfolgt (vgl. im Detail Urk.  11 /250/3). Aus den Akten ergibt sich indessen , dass der Beschwerdeführer bereits bei der krei särztlichen Untersuchung am 30.  Juli 2012 trotz Schwimmen und Velo fahren übergewichtig war ( vgl. Urk.  11 /11/28 und 8/11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm ) , also nicht bloss unfallbedingt massiv zunahm ( etwa Urk.  11 /71/10 , 11 /78/10 und 11 /222/50 ). Später beklagte er mit Bogenschiessen zudem wieder ein zuvor nie erwähntes Hobb y , da s er habe aufgeben müssen (vgl. Urk.  11 /249/2). Als Kündigungsgrund hatte er zudem selbst ursprünglich Arbeits mangel angegeben (vgl. Urk.  11 /48/3 ) . Es ist ihm allerdings zugute zu halten, dass die damalige Arbeitgeberin, wie in E. 8.2.3 dargelegt, gewisse Defizite bestätigte. 8.3.3      Letztlich beruht der neue Bericht nur auf einem Erstgespräch , bei dem unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde . Dabei rückte dieser – nach dem die Gutachter eine relevante Invalidität aufgrund der bisher zur Diskussion stehenden Leiden verneint hatte n – abermals eine neue Symptomatik in den Vordergrund – abgestimmt auf die Kriterien einer CFS , über die er sich eingehend informiert hat te (vgl. Urk.  11 /249). Bericht e zu einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung nach Abschluss der Therapie bei Dr.  med. K.___ Mitte Februar 2020 (vgl. Urk.  11 /246/2) – sei es im Rahmen de r Sprechstunde für chronis che Müdigkeit des Universitätsspitals J.___ oder bei Dr.  med. L.___ ( vgl. Urk.  11 /249/1) – legte er nicht vor, obschon er (anwaltlich vertreten) im Prozess mehrfach weitere Arzt berichte angekündigt hatte (etwa Urk.  23).      Im Übrigen vermag die neue Diagnose nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die neuropsycholog is chen Defizite bereits mehrfach und stets mit ähnlichem Ergebnis abgeklärt wurden und die geklagten Wortfindungsstörungen wie auch eine ein geschränkte Motorik (vgl. Urk.  11 /160) keine typischen Symptome für ein CFS sind (vgl. https://www.cdc.gov/me-cfs/healthcare-providers/diagnosis/iom- 2015-diagnostic-criteria.html , besucht am 1
  67. Februar 2022). D er Schwindel steht i n keine m zeitliche n Konnex zu den genannten Stressfaktoren und ist im geklagten Ausmass auch schwerlich mit Tätigkeiten wie Motorradfahren , Biken oder Autofahren vereinbar . Darüber hinaus finden sich für den nicht erholsamen Schlaf, die Antriebsminderung und die Erschöpfung mit dem gemischten Schlafapnoe Syndrom schw eren Grades unter CPAP-Therapie , dem deutlichen Übergewicht (vgl. Urk.  11 /222/56) und der depressiven Störungen weitere , nicht zu vernachlässigende Faktoren . Auch unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die neue Diagnose nicht. 8.4 8.4 . 1      Geht es um psychische Erkrankungen wie psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schliesslich systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1
  68. Mai 2018 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 8.4.2      Mit Blick auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist anzumerken, dass sowohl die depressive Episode als auch die neuropsychologischen Defizite unklarer Ätiologie lediglich als leicht beurteilt wurden. Das organisch nicht erklärbare Schmerzgeschehen ordnete der begut achtende Psychiater im Rahmen der Depression ein (vgl. E. 5.4) ; Anhalts punkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes, selbständiges psycho somatisches Le iden finden sich auch in den früheren psychiatrischen Beurteilungen keine (vgl. Urk.  11 /174/1 und 11 /246/2). Bezüglich des Indikator s «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz» kann auf das in E. 8.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die beiden letzten Arbeitsgeber bestätigten erhebliche kognitive Einschränkungen, deren Ausmass indessen verschiedentlich medizinisch abgeklärt und als deutlich geringer beurteilt wurde. Hinzu kamen neue Fussverletzungen, grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen, welche die Eingliederung negativ beeinflussten (vgl. Urk.  11 /169/2, 11 /170 und 11 /173/19 f.). Empfohlene m edizinische Massnah men wurden vom Beschwerdeführer im Allgemeinen (vgl. E. 6.6) und mit Bezug auf eine psycho pharmakologische Behandlung im Besonderen (vgl. E. 7. 3 ) nur bedingt in An spruch genommen und zeitigten in auffälliger Weise bei keinem der Leiden den erhofften Erfolg . Die Annahme einer ausgewiesenen objektiven Eingliederungs unfähigkeit und Behandlungsresistenz rechtfertigt sich daher nicht . Positiv zu vermerken ist der gelungene Start ins Arbeitstraining (vgl. Urk.  11 /170/3 f.) . Als Komorbiditäten bestehen diverse körperliche Leiden, deren geklagtes Ausma ss sich allerdings nicht mit den objektivierbaren Befunden erklären lässt (vgl. E. 5) . Darüber hinaus sind sich der behandelnde und der begutacht ende Psychiater da rin einig , dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik besteht . Auch wenn der Gutachter eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nachvollzieh bar verneinte , erschwert diese Problematik den Umgang mit den vorhandenen Beschwerden (vgl. E. 7. 4 ) . Unbeachtlich sind das Übergewicht, die allgemeine Dekonditionierung wie auch die subjektive Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein. Ein sozialer Rückzug besteht nicht. Der Beschwerdeführer pflegt regelmässige Kontakte innerhalb der Familie, trifft sich mit Freunden, ist in der Glaubens gemeinschaft aktiv und wird auch im Haushalt unterstützt (vgl. E. 7.2). Der Kom plex «Sozialer Kontext» ist daher durchwegs positiv zu werten.      Aufschlussreich und entscheidend ist der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen». So ist eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, kognitiv maximal mittelgradig komplexen, gut strukturierten, aber nicht monotonen Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und ohne besonderen Zeit druck oder erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit nicht mit der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag zu vereinbaren. In der Begutachtung beschrieb er einen selbständig gestalteten, strukturierten Tages ablauf, der in einer Gesamtschau der verfügbaren Angaben (Spazier gänge , Teil habe an der Glaubensgemeinschaft, Kontakte zur Familie, Haushalt mit Kochen und Einkaufen, Hobbies wie Lesen, Fahrradfahren, Schwimmen , Sitzergometer und Bogenschiessen, regelmässige Therapietermine , Autofahren, Urlaub mit einem Freund, Teilnahme an einer Hochzeit in E.___ ) auch nach dem Unfall gut gefüllt mit Aktivitäten war und ist , die weder mit einem ausgeprägten psychischen Leiden, permanentem Schwindel noch anhaltender Müdigkeit und täglich massivsten Schmerzen in Einklang zu bringen sind. Auf die aktuellsten Angaben unter dem unmittelbaren Eindruck des negativen Vorbescheids Anfang November 2019 kann nicht abgestellt werden. Zum Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist nochmals hervor zuheben, dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft sind . Die im Rahmen der Eingliederung erörterten kognitiven Einschränkungen liessen sich medizinisch nur teilweise bestätigten und die somatischen Beschwerden waren teils vorübergehender Natur (Fraktur, Infekt).
  69. 4.3      Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie dargelegt, nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rah men einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 140 V 50 E. 4.3).      Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestätigen, die den objektivierbaren Befunden gebührend Rechnung trägt. Eine solche lässt sich weder anhand der subjektiven Angaben, die ein doch eher aktives Leben schliessen lassen, noch d er Befundlage plausibilisieren.      Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt sein Desinteresse an einer Tätigkeit als Technischer Zeichner bekundete (vgl. Urk.  11 /8/2, 11 /17/5, 11 /41/6 und 11 /169/2), auch wenn er nach dem Arbeitstraining davon schwärmte (vgl. Urk.  11 /169/3), sich selbst aber stets Umschulungen und Weiterbildungen zutraute, die in körperlicher wie auch psychischer und geistiger Hinsicht nicht weniger anspruchsvoll sind (vgl. Urk.  11 /17/4 unten: Leiter Facility Management und Arbeitsagoge ; Urk.  11 /18/2: 3D-CAD-Kurs; Urk.  11 /95-98 und 11 /100: Personalfachmann/-berater ; Urk.  11 /169/2: Heizungs- und Lüftungszeichner ).
  70. Zusammenfassend kann somit dem RAD-Arzt gefolgt (vgl. Urk.  11 /228/6) und auf das Gutachten der Y.___ AG vom 2
  71. September 2019 abgestellt werden. Danach ist ab Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der an gestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, ab Januar 2017 von 65 % in der angestammten und 75 % in einer leidens angepassten Tätigkeit (E. 4.3, vgl. das dort aufgeführte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit). 10 .      10 .1      Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 10.2      Die Beschwerdegegnerin eruierte das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto im Jahr 2014 effektiv bei der M.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr.  76'827.--. Sie legte es per dem frühest möglichen Zeitpunkt einer Rentenzusprache – sechs Monate nach der Anmeldung vom
  72. Dezember 2015 ( Art.  29 Abs.  1 IVG) – unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung per 2016 und wegen der Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per 2017 fest (vgl. Urk.  11/59/2, 11/113/1 und 11/227). Der Beschwerdeführer hat diese der an gefochtenen Verfügung zugrunde liegen Valideneinkommen ( Urk.  2) zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu korrigieren ist einzig, dass das Valideneinkommen im Jahr 2016 Fr.  77'520.-- betragen hat; bei den in der Verfügung aufgeführten Fr. 77'057.50 handelt es sich um den per 2015 aufgerechneten Betrag ( Urk.  11/227/2). 10.3      Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin – was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage gestellt wurde – anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 fest , der im Ver fügungszeitpunkt am 1
  73. November 2020 bezogen auf den Zeitpunkt des Renten beginns aktuellsten veröffentlichten Daten (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) . Das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte betrug damals Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p r o Woche, 2004-2018, A-S 01-96 ) und der Nominallohnentwicklung von 0.4  % im Jahr 2017 ( Nominallohnindex für Männer, 2016-2020; www.bfs.admin.ch ) sowie des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75  % resultiert ab dem Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr.  50'303.-- ( Fr.  5'340 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.004), das die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat ( Urk.  2). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditäts grad von 35% (100 – Fr.  50'303 .-- x 100 / Fr.  77'830 .-- ) ist ebenso zu bestätigen.      Das leicht höhere Valideneinkommen per 2016 ändert am ab Juni 2016 errechneten Invaliditätsgrad von 20  % nichts (100 – Fr.  61'646 .-- x 100 / Fr.  77'520 .--; vgl. Urk.  2 ). 10.4      Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem anhand eines Tabellenlohns festgesetzten Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 1
  74. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Dabei ist jedoch zu beachten , dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann grundsätzlich ein breites Spek trum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_303/2020 vom
  75. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend aus geübten Hilfs tätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
  76. September 2012 E. 8) vor handen.      Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1
  77. Dezember 2019 E. 2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 2
  78. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 10.5      Der somatisch wie auch kognitiv bedingten Leistungseinbusse n , der verminderten Belastbarkeit bzw. dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers wurde bereits mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (Präsenz und Rend e ment) Rechnung getragen . Durch die vorliegend bestehende Kombination von verschiedenen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen ( sehr häufige Positionswechsels, höhenverstellbarer Arbeitsplatz, regelmässiger Pausenbedarf, Ausschluss gewisser Zwangshaltungen, verlangsamtes Tempo aufgrund körperlicher Beschwerden , g eringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit, kein Zeit druck) ist zusätzlich allerdings auch das Spektrum an möglichen V erweis tätig keiten in einem gewissen Mass eingeschränkt . Dies rechtfertigt einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug von 5  % . Dem Valideneinkommen von F r.  7 7 ' 830 . -- (2017; vgl. Urk.  11/227/2) ist daher ein Invalideneinkommen von Fr.  4 7 ' 788 . -- ( = Fr.  5 0 ' 303 . -- x 0.95) gegenüberzustellen. Es ergibt sich ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 39  % .      Der Beschwerdeführer vermag mit der von ihm erwähnten Studie «Nutzung Tabellenmedianl öhne LSE zur Bestimmung der Ver gleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen , zumal darin nicht nur auf die auch bei invaliden Personen bestehende Bandbreite hin gewiesen, sondern auch keine sofort umsetzbare Lösung des Problems aufgezeigt wird. Zudem würden hiervon nur noch wenige Versicherte profitieren, deren Rente unter altem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden ist . Für eine Änderung der Rechtsprechung betreffend das bisherigen Recht besteht daher kein Anlass, während sich der Gesetzgeber im Rahmen des ab
  79. Januar 2022 geltenden Rechts für eine gänzlich andere Lösung entschieden hat . Er verzichtet – abgesehen vom Teilzeitabzug – auf einen leidensbedingten Abzug und rückt die funktionelle Leistungsfähigkeit ins Zentrum (dazu: Ausführungs bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 53 f. vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom
  80. März 2022 ).
  81. 6      Im Übrig en wäre ein Rentenanspruch auch zu verneinen, würde mit den Gut achtern der Y.___ von einer höheren Arbeits un fähigkeit von 35  % in der bis herigen Tätigkeit als Elektrosch ema -Zeichner ausgegangen, die den kognitiven Einbussen des Beschwerdeführers nicht optimal Rechnung trägt. Inwieweit sich die Gutachter mit dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit auseinandergesetzt haben, nachdem sich d ie letzten beiden Arbeitgeber eher kritisch zur Verwert barkeit des Arbeitsergebnis ses des Beschwerdeführers äusserten, kann nach dem vorstehend Ausgeführten offen bleiben . 1 1 .      11.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.–- bis 1‘000.–- fest zulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2      Überdies ist dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Ent schädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 3
  82. Juni 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist ( Urk.  20 ). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr.  3’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  83. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  84. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  85. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr.  3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  86. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  87. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  88. Juli bis und mit 1
  89. August sowie vom 1
  90. Dezember bis und mit dem
  91. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00870

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 4. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , gebo ren 1968, absolvierte von 19 83 bis 1987 eine Ausbildung als Elektro-Installateur (ohne Abschluss) und von 2002 bis 2004 eine solche als Technischer Zeichner ( mit Zertifikat; vgl. Urk. 11 /17/3 und 11 /20/7 ). In der Schweiz hatte er a b Januar 2011 eine Festanstellung als Servicetechniker Elektro inne

(vgl. Urk. 11/20/3 ). Nachdem er sich im September 2011 eine Ruptur des Zentralzügels der Plantarfaszie am linken Fuss zu gezogen hatte (vgl. Urk. 11 /11/125 f. ) , meldete er sich

i m August 2012 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (vgl. Urk. 11 /2).

Diese gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11 /30) , verneinte indessen einen Anspruch auf eine Um schulung (vgl. Urk. 11 /36). Am 1. Juni 2013 trat der Versicherte eine neue Voll zeitstelle als Elektroschema-Zeichner an (vgl. Urk. 11 /34) . Die IV-Stelle leistete dabei e inen Einarbeitungszuschuss (vgl. Urk. 11 /37). 1.2

Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014

ge kündigt hatte (vgl. Urk. 11 /56/81) , erlitt der Versicherte a m 3 0. Dezember 2014 bei einem Treppensturz eine nicht dislozierte Steissbeinfraktur (vgl. Urk. 11 /56/93; Urk. 11 /56/84) , worauf

er sich im D ezember 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an meldete (vgl. Urk. 11 /49). Diese gewährte ihm mit formlose r Mitteilung vom 16. Dezember 2016 erneut Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11 /92 ; Berichte Urk. 11 /169-170 ) . Im Frühjahr 2017 leistete sie

zudem Kostengutsprache für ein Assessment sowie die Suche nach einem Trainings platz (vgl. Urk. 11 /116) . Anschliessend übernahm sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 12. September 2017 bis 3 1. März 2018 (vgl. Urk. 11 /129 ) , einschliesslich der Kosten für einen CAD-Kurs (vgl. Urk. 11 /138) und eine

L izenz für ein entsprechendes Software-Programm (vgl. Urk. 11 /149). Während der Dauer der Massnahme

bezog der Versicherte Tag geld er (vgl. Urk. 11 /139 und 11 /155) .

Die Arbeitsvermittlung wurde m it Ver fügung vom 8. Mai 2018 ab geschlossen (vgl. Urk. 11 /172).

I nzwischen hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2017 die Zusprechung eine r befristete n

ganze n Rente für die Monate Juni bis Dezember 2016

angekündigt (vgl. Urk. 11 /117), wogegen er am 1 9. Mai 2017 Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11 /124).

Am 1 4. Februar 2018 zog er sich eine Lisfranc -Verletzung , im Mai 2017 eine Läsion der medialen Talusschulter

sowie eine Ruptur der Perone u s

brevis -Sehne am linken Fuss zu

(vgl. Urk. 11 /184/13) . Zudem nahm er Anfang 2017 e ine psychiatrische Behandlung auf (vgl. Urk. 11 /174).

Die IV-Stelle gab ein internistisches, orthopädisches, neuro logisches, neuropsychologisches und psychiatrisches G utachten in Auftrag, das am 23. September 2019 von der Y.___ AG erstattet wurde (vgl. Urk. 11 /222). Gestützt hierauf stellte sie dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 6. November 2019 die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht (vgl. Urk. 11 /229) , wogegen er Einwand erhob ( Urk. 11 /230 , 11 /239/1 , 11 /249 und 11 /251 ) . Nach Einsicht in die neue n Arzt berichte ( Urk. 11 /239/2 f. , 11 /242 , 11 /244 und 11 /246 ) verfügte die IV-Stelle am 1 3. November 2020 wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Györffy , mit Eingabe vom 1 6. Dezember 2020 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, ihm nach weiteren Abklärungen eine Rente zuzusprechen ; e ven tualiter sei die Sache hierfür an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) . Dieses Gesuch belegte und substantiierte er mit Eingabe vom 1 2. Januar 2021 (vgl. Urk. 7, 8 und 9/1-5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2021 bewilligte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellt e ihm in der Person von Rechtsanwalt Györffy einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem ordnete es antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 12). In der innert erstreckter (vgl. Urk. 14 und 15) Frist eingereichten Replik vom 7. Juni 2021 ( Urk. 16; Beilagen Urk. 17/1-2) beantragte der Versicherte , ihm nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen zu gewähren (vgl. Urk. 16 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf die Einreichung einer Duplik (vgl. Urk. 19) , wovon dem Versicherten mit Ver fügung vom 3 0. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 20).

Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 bekräftig t e der Versicherte seinen Antrag, ihm Gelegenheit zu geben, weitere medizinischen Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 21). Wie in der Folge telefoni sch

vereinbart (vgl. Urk. 22), informierte das Gericht den Rechtsvertreter am 2 5. November 20 2 1, dass ab Januar 2022 mit einem Endentscheid zu rechnen sei (vgl. Urk. 23). Weitere Eingaben des Ver sicherten blieben bis heute aus. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versic herung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hin weisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Im Übrigen sieht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene A rt. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls einen Mindestinvaliditätsgrad von 40

% vor. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der Y.___ könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessende s Einkommen erzielen . Das Chronic

fatigue Syndrom (CFS) im Besonderen sei erst ein halbes Jahr nach der Begut achtung diagnostiziert worden. Es liege nahe, dass die Symptomatik zuvor der depressiven Erkrankung zugeordnet und entsprechend berücksichtigt worden sei. D ie behandelnden Ärzte hätten dem Beschwerdeführer zudem

keine Arbeits unfähigkeit bescheinigt ( Urk. 2 und 10 ). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt

dafür , dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Die postulierte Arbeit sfähigkeit könne bei diversen orthopädischen Befunde n

weder sitzend noch stehend noch wechselbelastend um gesetzt werden, was sich auch im Arbeitstraining gezeigt habe . Im Gutachten werde ohne Begründung von der Beurteilung des eigenen Radiologen sowie derjenigen der Universitätsklinik Z.___

abgewichen

( Urk. 1 Ziff. II.4 ; Urk. 16 Ziff. II.20-23 ).

Die neuro psychologische Beurteilung sei nicht überprüfbar und e s fehle an einer Aus einandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 201 8. Auch würden die neuropsychologischen Befunde zu Unrecht ein Stück weit angezweifelt

( Urk. 1 Ziff. II.5 ; Urk. 16 Ziff. II.6-17 ) . Dr. A.___

habe schon im Oktober 2018 über Ersc höpfung und Müdigkeit berichtet, wobei der Gesund heitszustand bei Verfügungserlass massgebend sei

( Urk. 1 Ziff. II.6 ; Urk. 16 Ziff. II.24-29 ). Die Empfehlung des RAD sei nichts weiter als ein Textbaustein , der nicht passe ( Urk. 16 Ziff. II.3 und II.18-19 ). Im Übrigen

würden

Studien belegen , dass der herangezogene Tabellenlohn die gesundheitliche n Ein schränkungen nicht berück sichtige und daher für die Invaliditätsbemessung un tauglich sei ( Urk. 16 Ziff. II.30). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüf en und danach zu entscheiden , ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1

Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 2 3. September 2019 wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (2) leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7), (3) persistierende Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur und (4) chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie leichter Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6 ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizit symptomatik (vgl. Urk. 11 /222/10) . 4 .2

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich durch die neurokognitiven Störungen. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen führten dazu, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Leistungsfähigkeit als auch im zumutbaren Pen sum eingeschränkt sei. Dadurch ergebe sich insbesondere in der bisherigen, relativ anspruchsvollen Tätigkeit eine relativ hohe Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 35 % . In angepasster Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 5 % in Bezug auf die Arbeitszeit und von 10 %

in Bezug auf die L eistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte, er habe sich vor zweieinhalb Jahren auf Empfehlung des Hausarztes in ambulante psychiatrische Behandlung begeben . D ementsprechend lasse sich die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit erst ab Anfang 2017 mit hinrei chender Sicherheit feststellen .

A us orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden eingeschränkt. Persistierende Schmerzen führten zu einer Reduktion der Schn elligkeit und Produktivität von 20 % (Leistungsminderung) seit Mai 201 5. Ein Fortbestehen der vollen Arbeits un fähigkeit über Mai 2015 hinaus könne orthopädisch nicht begründet werde. Die körperli che Belastbarkeit sei reduziert.

Ansonsten bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexib ilität und Um stellungsfähigkeit

(vgl. Urk. 11 /222/11 und 11 /222/13 ). 4 .3

Zusammenfassend habe somit ab Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden. Ab Januar 2017 habe sich die se

aufgrund der psychischen Beschwerden reduziert. In d e r angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seither 65 % bei einer Präsenz von ca. s ieben Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20 % . In leidensangepassten Tätigkeiten

betrage die Arbeitsfähigkeit seither 75 % bei einer Präsenz von

acht Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20 % . Die Leistungsminderung aus psychiatrischen Gründen von 10 %

sei in derjenigen aus orthopädischen Gründen eingeschlossen . Es komme nur die Einschränkung von 5 % der Arbeitszeit hinzu ( vgl. Urk. 11 /222/12-14 ).

Geeignet sei eine kognitiv maximal mittelgradige komplexe, gut strukturierte, aber nicht monotone Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte An forderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollten nur geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit bestehen. Optimal wäre d ie Möglichkeit von individuellen Tätigkeitswechseln und individuelle r Pausen strukturierung . In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 5 bis 10 kg unter Vermeidung von Zwangshaltung en (Vorbeuge, Überkopfarbeiten) durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten wechselnd belastend sein, möglichst wechselnd zwischen stehender und sitzender Position. Zur Verbesserung der Sitz leistung sei der Einsatz des angefertigten Sitzkissens sinnvoll. Tätigkeiten unter ext rem en Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte und Nässe sollten vermied en werden (vgl. Urk. 11 /222/1 1 f. ). 5. 5.1

Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens bemängelte der Beschwerdeführer konkret , dass die Befunde an Steissbein und Wirbelsäule keine längerdaue rnde sitzende Tätigkeit zulassen würden , jene an Lendenwirbelsäule, Knie- und Sprunggelenk sowie die Plantarfasziitis

würden zudem stehende Tätigkeiten limitieren . Er müsse sich im Stehen auch um eine möglichst aufrechte Haltung bemühen und die Rumpfmuskulatur bewusst anspannen. Insbesondere die Schädigung des Steissbeins werde unterschätzt. Ohne Begründung ordne d er Gut achter d ie Befunde anders ein als der Radiologe im Bericht vom 31. Juli 2019 und weiche von der Beurteilung der Universitätsklinik Z.___ ab, wonach eine Arbeitsfähigkeit höchstens in wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit en

allenfalls realisierbar sei und eine mögliche Steissbeinfrakt ur älteren Datums festgestellt worden sei ( Urk. 1 Ziff. II.4; Urk. 16 Ziff. II.20-23). 5.2

In der orthopädischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer

a n, das rechte Knie schmerze am stärksten , gefolgt von den Problemen der Halswirbelsäule, den Steissbeinschmerzen und den plantaren Schmerzen im Bereich des linken F usses . Die Schmerzen betrügen 7 bis 10 auf der visuellen Analogskala. Schmerzfreie Tage habe er nicht. Er könne mit den zugerichteten orthopädischen Schuhen maximal 30 Minuten gehen. Auf dem speziell angefertigten Sitzkissen könne er maximal eine Stunde sitzen (ähnlich auch Urk. 11 /176/7) . Er versuche, alle Haus haltstätigkeiten selbständig zu leisten, was ihm n ur mit deutlich erhöhtem Zeit aufwand gelinge. Wenn er es übertreibe, entwickle er starke Schmerzen. Manch mal unterstütze ihn dabei e in guter F reund (vgl. Urk. 11 /222/62 f. ). 5.3

Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

erläuterte, es lasse sich eine seit Beginn der Dokumentation fortbestehende plantare Schmerzsymptomatik in beiden Füssen nach Ruptur und Re-Ruptur eines zentralen Z ügels nachweisen. Im Januar 2018 (richtig: Mai 2017) habe sich der Beschwerdeführer

zudem eine Lisfranc -Verletzung links und Läsion der medialen Talusschulter zugezogen ( vgl. auch Röntgen des linken Fusses vom 18. Januar 2018 ohne Hinweis für höhergradige Arthrose oder erneute Fraktur, Urk. 11 /184/ 1 5) . Gleichzeitig sei in der Kernspintomographie eine Ruptur der P eroneu s - b revis -Seh ne links festgestellt worden. Er

sei mit orthopädischen Serienschuhen mit Sohlenversteifung und Abrollhilfe versorgt worden. Die besprochene Naht der Peroneu s - brevis -Sehne sei nicht durchgeführt worden. Im Untersuch zeige sich

keine Einschränkung der Sprunggelenksfunktion. Es werde die Diagnose einer fortbestehende n Arthralgie nach Aussenbanddehnung und Ruptur der Peroneus - brevis -Sehne aufgeführt

(vgl. U rk. 11 /222/68 f.).

Bei einem Sturz im Treppenhaus Ende 2014 habe der Beschwerdeführer Gesäss und Rücken geprellt. Weiter sei ein e nicht dislozierte proximale Steissbeinfraktur festgestellt worden . Während man p rognostisch von einer problemlosen Heilung ausgegangen sei , werde eine persistierende Schmerzsympto matik bei Entwicklung einer Pseudoarthrose diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer sei mit einem an gepassten S itzkissen ausgestattet; es lägen eine Therapieresistenz und Schmerz haftigkeit vor. Hieraus ergebe sich die Diagnose der persistierenden Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur (vgl. Urk. 11 /222/68).

Wie allerdings

gemäss Bericht der B.___

aus de r nicht dislozierten Fraktur des ersten Coccygealwirbels mit umgebendem diskretem Hämatom eine möglich post traumatische Dekonfiguration des zweiten cocc ygealen

Gelenkes entstanden sein solle , sei nicht nachvollziehbar . Ein CT sei nicht erforderlich, da sich daraus keine therapeutische Konsequenz ergebe. Auffälligkeiten des ersten Coccygealwirbels würden keine beschrieben. D as Röntgenbild vom 7. Oktober 2016 zeige eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung, daher sei die von der Universitätsklinik Z.___ daraus abgeleitete Pseudoarthrose des Os

coccygis

ebenso wenig nachvollziehbar (vgl. Urk. 11 /222/71 ; Urk. 11 /222/67 ) .

Seitens der Wirbelsäule würden z ervikal wie lumbal wi e derkehrende Schmerzen angegeben. Eine Schmerzausstrahlung seitens der Halswirbelsäule werde nicht beschrieben. Im MRI hätten sich degenerative Veränderungen feststellen lassen. Ein Hinweis auf eine Nervenkompression liege nicht vor, es werde eine leicht gradige Spinalkanalstenose C3/4 und C5 /6 beschrieben. Auch ein Röntgenbild bestätige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Daraus ergebe sich die Diagnose des chronisch-rezidiv i erenden zerivkovertebralen Schmerz syndroms ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Im Bereich der Lenden wirbelsäule zeige sich als Hauptbefund eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheibenvorwölbung, Osteochondrose und Spondylarthrose in diese r Ebene. Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik ergäben sich weder aus dem Ver laufsbericht noch im aktuellen klinischen Untersuch (vgl. Urk. 11 /222/68).

Ein e bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit des rechten Knie gelenks werde auch im Zusammenhang mit dem U nfallereignis im Jahr 2014 an gegeben. Ei n MRI zeige eine Innenmeniskusläsion wie auch Knorpeldefekte im medialen und lateralen femorotibialen Kompartiment und femoropatellar . Der Beschwerdeführer beklage rezidivierende Anschwellungen vorab im Bereich der Kn iek eh l e . Im MRI vom Juni 2015 sei bereits eine kleine Bakerzyste aufgeführt. Radiologisch lägen Zeichen einer medialen Gonarthrose vor. Im klinischen Untersuch sei die Funktion gegenüber der kontralateralen linken Seite nur leicht gradig eingeschränkt. Ein Erguss sei nicht feststellbar. Eine Belastungsminderung im Rahmen einer Beinumfangsverminderung lasse sich nicht feststellen. Die Diagnose einer beginnenden medial betonten Arthrose werde gestellt (vgl. Urk. 11 /222/68). 5. 4

Der Gutachter schlussfolgerte , die Persistenz der Beschwerden mehr als vier Jahre nach dem Unfall lasse sich nicht mehr erklären. Das ausgeprägte Übergewicht bei einem BMI von 42.0 kg/m 3 trage zu einer erhöhten Belastung der G elenke bei. Nicht nachvollziehbar sei, dass alle bisher festgestellten orthopädischen Degenerationen als chronisch schmerzhaft angegeben würde und keine Therapie zu einer zufriedenstellenden Lösung verholfen habe . Mit dem angepassten Sitz kissen sei zumindest das Sitzen bis zu einer Stunde am Stück möglich. Die Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen könne nachvollzogen werden. Ein Grossteil der Einschränkungen erkläre sich aufgrund des deutlich erhöhten Köpergewichts und mangelnden Trainingszustandes. Das Ausmass bzw. die Intensität der beklagten Schmerzen sei nicht konsistent zu den klinischen Befunden (vgl. Urk. 11 /222/70).

A ufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden, die zu einer Reduktion der Schnelligkeit und Produktivität führten, sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Eine Tätigkeit könne im Sitzen – auch unter Einsatz eines Sitzringes – und im Stehen durchgeführt werden. Falls die bisherige Tätig keit nochmals infrage komme, sollte ein Stehpult zur Verfügung gestellt werden. Fortgeschrittene Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule hätten sich nicht nachweise n lassen . Die V eränderungen im Bereich des Kniegelenks und die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks sowie in den Fersen würden sich durch orthopädische Hilfsmittel , wie den orthopädischen Schuhen mit Sohleneinlagen als auch Pufferabsätzen , gut kompensieren lassen (vgl. Urk. 11 /222/71 ) . 5.5

Zu den

Vorakten

erläuterte der Gutachter mitunter , im Bericht de r Universitäts klinik

Z.___ vom 1 4. Oktober 2016 werde bei diagnostizierter Pseudoarthrose des Os coccygis eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde die Arbeitsunfähigkeit als Konstrukteur auf 20 % geschätzt. Diese Einschätzung werde im Bericht vom 1. März 2017 wiederholt, wonach der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sein werde. Die Arbeitserprobung sei am

psychischen Zustand , nicht an körperlichen E inschränkungen gescheitert (vgl. Urk. 11 /222/74). 6. 6.1

Es ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an Füssen und Knien, am Steissbein und der gesamten Wirbelsäule in der ortho pädischen Begutachtung eingehend klinisch und bildgebend abgeklärt und die Untersuchungse rgebnisse nachvollziehbar gewürdigt wurden. Ebenso fanden die Berichte der behandelnden Ärzte Eingang in die gutachterliche Beurteilung. Die Berichte der behandelnden Fachärzte stehen dabei weitestgehend im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. nachstehende Erwägungen) .

Den Berichten des Hausarztes, der – ohne über entsprechende Spezialkenntnisse zu verfügen und ohne eigene Befunde zu erheben – im Wesentlichen auf die sub jektive Beschwerdeklage abstellte, kommt daneben

kein B eweiswert zu (etwa Urk. 11 /177).

6. 2

Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___

hielten im Bericht vom 3 0. November 2015 vorab fest, die MRI-Untersuchungen würden vor allem zum Ausschluss relevanter pathologischer Befunde im Hinblick auf eine vermutete psychische Komponente erfolgen

(vgl. Urk. 11 /57/20) .

Bezüglich der vom Hausarzt (etwa Urk. 11 /177) und in den Eingaben (vgl. E. 2.2) als im Vordergrund stehend angegebenen Steissbeinbeschwerden stellten die Z.___ -Ärzte am 1 0. Oktober 2016 zwar die vom Gutachter verworfene Diagnose einer Pseudoarthrose . Dazu konstatierte n sie jedoch, obschon die Infiltration zu keinem Erfolg geführt hatte, dass eine wechselbelastende Tätigkeit dem Beschwerdeführer einen Vorteil bringen würde . Mittel- bis längerfristig sollte mit einem angepassten Sitzring auch längeres Sitzen wieder möglich sein. Eine Arbeitsunfähigkeit habe man noch bis zum Erhalt des Sitzrings attestiert, der aus mehreren Gründen noch nicht angefertigt worden sei. Danach sei diese in Ab hängigkeit vom Krankheitsverlauf festzulegen . (vgl. Urk. 11 /84-86). Vier Tage später berichteten sie erneut, dass nach Anpassung des Sitzrings

voraussichtlich auch lä ngeres Sitzen wieder möglich sei . Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zu mutbar. Empfohlen werde eine wechselbelastende Tätigkeit gehend, sitzend und stehend nach Anpassung des Si tzrings (vgl. Urk. 11 /79/8-10). Ganz konkret erörterten sie a m 1. M ärz 2017 , der klinische Verlauf nach Benutzung des Sitz ringes bleibe abzuwarten . Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein werde, insbesondere nicht sofort. Indessen sei es wahrscheinlich, dass er in einer wechsel belastenden , sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei resp. sein werde. Zur genauen Festlegung von

Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil empfehle man ein e

Begutachtung und/oder einen Arbeit sversuch (vgl. Urk. 11 /100/2 f.) .

Im Bericht vom 2 6. März 2018 wiesen die

Spezialisten

für Wirbelsäulenchirurgie am Z.___

a uf eine neue MRI-Untersuchung

vom 2 3. März 2018 hin , d ie

ei ne stationäre posttraumatische Deformation des Os coccygis mit geringem Reiz zustand im Knochenmark zeig t e ( zum Vergleich: erstes CT vom 31. Dezember 2014 mit nicht [wesentlich] dislozierter Fraktur des 1. Coccygealwirbels mit um gebendem, diskretem Hämatom , Urk. 11 /56/79 ) . Sie

erläuterten wiederum , betreffend der Coccygodynie

sei mit Bezug auf ihren Bericht vom 2 8. Februar 2017 eine sitzende T ätigkeit unwahrscheinlich , was offenbar auch der Arbeits versuch ergeben habe. In einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit sicher mehr als 0 % betragen. Ausser d em Arbeitsversuch empfehle man

deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL ; vgl. Urk. 11 /222/111).

Am

7. Dezember 2020 hielten sie schliesslich

fest , dass man die MRI-Bildgebung des Sakrums nochmals beleuchtet habe. Es zeige sich eine mögliche Steiss bein spitzenfraktur deutlich älteren Datums, welche die expliziten Schmerzen in diesem Bereich erklären könnte . Therapiemöglichkeiten wie Infiltrationen würden vom Beschwerdeführer nicht mehr durchgeführt (vgl. Urk. 17/2). 6.3

Zusammenfassend gingen die

behandelnden Spezialisten

im Herbst 2016 also da von aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Benutzung eines verstärkten Sitzrings in rein sitzenden Tätigkeiten wohl eingeschränkt bleiben würde. Indessen erachteten sie insbesondere mittel- und längerfristig auch Tätig keiten mi t längerem Sitzen als zumutbar bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ab sofo rt als wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer selbst räumte im Frühjahr 2017 gegenüber der Eingliederungsberaterin

ein, dass er mit dem neuen Sitzkissen nun länger sitzen könne, nämlich ca. 60 % ; er könne aber nicht den ganzen Tag bzw. sicher nicht acht Stunden sitzen , weshalb er sich z um Personalberater umschulen woll e , da er in diesem Bereich sitzen, stehen und auch gehen könne (vgl. Urk. 11 /173/11 f.) .

Während des anschliessenden Arbeitsversuchs sass der Beschwerdeführer mehr heitlich , obschon ihm ein höhenverstellbare r Tisch zur Verfügung gestellt wurde

(vgl. Urk. 11 /173/20). De r nach dem Arbeitsversuch zurückhaltender formulierten wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung aus dem Jahr 2018 liegen

– bei unveränderter Diagnose und stationärem Befund – keine neuen mediz inischen Erkenntnisse zugrunde. Vielmehr beurteilten

die Ärzte den gescheiterten Arbeits versuch implizit als nicht aussagekräftig und empfahlen

daher

eine EFL, welche sich indessen mit der Einholung des Gutachtens bei der Y.___

erübrigt e . Selbst aus dem jüngsten B ericht , worin

die Behandler e ine mögliche ,

deutlich ältere Steissbeinfraktur erwogen , ergibt sich k eine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

oder neue Therapieempfehlung . T rotz bereits zahlreicher bild gebender Abklärungen handelt es sich denn auch

bloss um eine Verdachts diagnose,

was zur Begründung eines invalidisi erenden Leidens nicht ausreicht . Den wirbelsäulenchirurgischen Beurteilungen kann somit nichts entnommen werden, was Zweifel am G utachten wecken oder weitere Abklärungen erfordern würde. 6. 4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran der radiologische Bericht vom 3 1. Juli 2019 nichts zu ändern, worin Dr. med. C.___ eine Dekonfiguration des 2. Coccygealen Gelenks postulierte . So sprach auch er nur von einer « möglicherweise » posttraumatischen Veränderung mit oste o phytären Reaktionen (vgl. Urk. 11 /222/115) . Es

ist auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters hinzuweisen , wonach die Fraktur einen anderen Coccygealwirbel betraf und ferner in der Bildgebung stets stationäre Stellungsverhältnisse (etwa Urk. 8/82 und 8/85) beschrieben wurden (vgl. E. 5 .3). Ein

direkter Zusammenhang zwischen den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Steissbeinbeschwerden

und der

beschriebenen Dekonfiguration , deren Ursache und Entstehungszeitpunkt offen sind, kann

somit nicht ohne weiteres als erstellt gelten.

Darüber hinaus

hatte der Suva- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Rahmen seiner Untersuchung vom 21. September 2016 detailliert fest gehalten , dass sich k onventionell-radiolo gisch in der Bildgebung vom 17. März 2015 der Hinweis auf eine sacrococcygeale Instabilität durch Retrolisthesis des Os coccygis gegenüber dem S a krumende sowie zwei schwach angedeutete Aufhellun gslinien proximal und distal des distalen S ak rumgliedes als Hinweis auf Frakturresiduen fänden. Die ventrale Kortikalis weise im distalen Abschnitt des distalen Sakrum gliedes eine Stufe von 1 bis 2 mm auf (vgl. Urk. 11 /78/11). Dennoch attestierte er dem Beschwerdeführer

eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei Wechsel rhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und der Benutzung eines Bar hockers für eine zweite Form des Sitzens neben der Benutzung eines Sitzrings auf üblichem Bürostuhl. Die genannten Körperhaltungen sollten dabei jeweils deutlich kürzer als 1 ½ Stunden eingenommen werden – z.B. 30 bis 60 Minuten. Die Bereitstellung eines Schreibtisches, der höhenverstellbar sei, müsse angeraten werden (vgl. Urk. 11 /78/12).

Die damals – also noch vor Erhalt des angepassten Sitzrings – vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden waren mit diesem Zumutbarkeitsprofil gut vereinbar

(vgl. Urk. 11 /78/9) .

Ebenfalls n ichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem chiropraktischen

Verlaufsbericht vom 1 4. November 201 6. Diesem ist zu ent nehmen, w egen der Pseudarthrose des Steissbeins sei es ihm nicht möglich, längere Zeit symmetrisch ausgeglichen zu sitzen. Für den « Heilungsprozess der Nackenbeschwerden » sei eine gerade, symmetrische, sitzende oder stehende Haltung jedoch essentiell. Längeres Stehen könne aber wegen der Knie- und Fuss beschwerden nicht empfohlen werden. Daher sehe man ein entsprechendes medizinisches Hilfsmittel in Form eines Sitzkissens als dringend notwendig ( vgl. Urk. 8/ 83 ). Weitere Feststellungen

wurden nicht getroffen, insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit mit Sitzkissen postuliert. 6.5

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im B ericht der Abteilung Rheuma tologie der Uniklinik Z.___ vom 30. Juni 2015 zwar eine volle Arbeits un fähigkeit als Controller (überwiegend sitzende Tätigkeit) attestiert, dazu jedoch festgehalten, diese sei «gröss tenteils mitbedingt durch seine Sehstörungen und dementsprechend Schwie rigkeiten, Grafiken zu erstellen

( vgl. Urk. 11 /56/27). Die Steissbeinbeschwerden wurden im Bericht gar nicht erwähnt. Zudem fand sich keine Erklärung für die geklagten Fingerschmerzen.

Hinsichtlich der zervikozephalen Schmerzen wurde es als zwingend nötig erachtet, an der Haltungskontrolle und dem Auftrainieren der Nackenmuskulatur zu arbeiten; es falle eine ausgeprägte Kopfprotraktionshaltung und funktionelle Hyperkyphose der Brustwirbelsäule auf (vgl. Urk. 11 /56/26). Diese Beschwerden besserten danach wesentlich unter physiotherapeutischer sowie chiropraktischer Behandlung (vgl. Urk. 11 /173/5 und 11 /184/9) und der Beschwerdeführer lehnte weitere diesbezügliche Abklärungen wiederholt ab (vgl. Urk. 11 /57/20 und 11 /228/5 oben). Es ist hervorzuheben, dass eine blosse Dekonditionierung

– wie sie auch im orthopädischen Teilgutachten (vgl. E. 5.4) und im aktuellsten chiro praktischen Bericht vom 2 0. November 2020 (vgl. Urk. 17/1) erwähnt wurde

– keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2).

Bezü glich der Kniebeschwerden wurde im oberwähnten rheumatologischen Bericht bei leichter Meniskusläsion und ausgeprägten Knorpelveränderungen primär «erneut» eine Gewichtsabnahme und ein Beinachsentraining empfohlen; auf nicht- steroidale Antirheumatika sei aufgrund der Nierenfunktionseinbusse zu verzichten, jedoch könnten weitere supportive Massnahmen wie Bandagen oder intraartikuläre Steroidinjektionen in Betracht gezogen werden (vgl. Urk. 11 /56/26). Angesichts des fortbestehenden Übergewichts und der damit ver bundenen Mehrbelastung der Gelenke, wie sie vom Gutachter erörtert wurden (vgl. E. 5.4), verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer die Kniebeschwerden in der Begutachtung als am schmerzhaftesten bezeichnete (vgl. E. 5.2), obschon sich bildgebend kein entsprechend ausgeprägtes organisches Korrelat nachweisen liess (vgl. Urk. 11 /115 f.). Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas keine zu Rentenleistungen

berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht , keine Folge

von solchen Schäden ist und durch geeignete Behandlung bzw. zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden

kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_506/2020 vom 1 0. März 2021 E. 5.3.2). Eine Krankheit als Ursache des Übergewichts lässt sich dem internistischen Teilgutachten nicht entnehmen (vgl. Urk. 11 /222/6; ergänzend Urk. 11 /222/102). Zudem war der Beschwerde führer bereits vor dem Unfall Ende 2014 übergewichtig (vgl. Urk. 11 /11/28 und 11 /11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm). 6.6

Bezüglich der Fussverletzungen ist vorderhand interessant, bei welchen Aktivitäten sich der Beschwerdeführer diese zuzog. So strauchelte er im September 2016, als er an der Hochzeit seiner Tochter in E.___ teilnahm (vgl. Urk. 11 /173/8 oben ). Im Mai 2017 verletzte er sich beim Fahrradfahren (vgl. Urk. 11 /170/2, Eintrag vom 2 2. Juni 2017 , Urk. 11 /181; gemäss Urk. 11 /222/99 gar Motorradunfall ) . Im Februar 2018 ereignete sich allenfalls ein weiterer Unfall, zu dessen Hergang nichts bekannt ist (vgl. Urk. 11 /184/13). Im Übrigen attestierten die Spezialisten d em Beschwerdeführer in diesem Kontext

keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit; stattdessen wurden ihm orthopädische Serienschuhe verordnet (vgl. Urk. 11 /165 , 11 /184/15 und 11 /195/5 ff.) . 6. 7

Zusammenfassend schloss der begutachtende Facharzt somit gestützt auf eine aktuelle Bildgebung (vgl. Urk. 11 /115 f.) und

u nter Berücksichtigung der Aus wirkungen aller orthopädischen Befunde – s oweit diese nicht durch zumutbare Massnahmen wie Spezialschuhe , einen spezielle n

Sitzring oder eine Gewichts reduktion

kompensiert werden können ( vgl. E. 5.4) – ergänzend zum vom Kreis arzt definierten Zumutbarkeitsprofil gewisse Zwangshaltungen aus, postulierte mit den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ ein Gewichtslimit von 5 bis 10 kg entsprechend sehr leichten bis leichten körperlichen Tätigkeiten

(vgl. dazu von der Swiss Insurance Medicine [SIM] herausgegebenen Wegleitung zur Ein schätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, Aus gabe April 2013, S. 10)

und anerkannte darüber hinaus eine Leistungseinbusse von 20 %

(vgl. E. 4.3).

Der Beschwerde führer brachte nichts vor, was dieser Ein schätzung aus medizinischer Sicht entgegenstünde.

Im Übrigen wies der Gutachter zu Recht

auf die bei Angabe massivster Schmerzen auffällige Behandlungsanamnese hin. So zeigte der Beschwerdeführer teils wenig I nteresse an den von den Ärzten vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Fuss- (vgl. Urk. 11 /184/14 und 11 /184/16 ; schon früher Urk. 11 /12/6 ) und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11 /57/20 und 17/2 ) , nahm (mindestens bis ins Jahr 2020, Urk. 11 /249/3) weiter an Gewicht zu , führte keine Heimübungen durch bzw. erlernte diese während der langdauernden Physiotherapie nicht korrekt (vgl. Urk. 17/1 S. 2)

und

bezog aus ungeklärten Gründen

erst spät einen Sitzring mit erhöhter Festigkeit, nachdem bereits am 5.

April 2016 berichtet worden war, dass ein normaler Sitzring bei Adipositas nicht funktionier e (vgl. Urk. 11 /78/8) . Ein relevanter Leidensdruck kann daher behandlungsanamnestisch nicht als aus gewiesen gelten.

Stellt man zudem auf die Beschwerdeklage in der Begutachtung ab (vgl. E. 5.2), ist dem Gutachter beizupflichten, dass letztlich jeder kleinste Befund subjektiv mit einer erheb lichen Beeinträchtigung verbunden ist und sich keines der Leiden als zureichend behandelbar erwies (etwa Urk. 17/2) , was erheblich an der Zuverlässigkeit d er

subjektiven An gabe zweifeln lässt . Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich das geklagte Ausmass der S chmerzen weder mit den klinischen Befunden (vgl. E. 5.4) noch den Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbaren lässt (vgl. dazu E. 8.4.2 ). Im Übrigen vermochte er d as Arbeitstraining aber

trotz Fussverletzung wenigstens von Mitte September bis Ende November 2017 ohne ausserordentliche Absenzen zu absolvieren (vgl.

Urk. 11 /170/4-6), selbst wenn es sich nicht um ein Vollzeitpensum handelte (vgl. Urk. 11 /169/2). 7. 7.1

Hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung monierte der Beschwerdeführer, entscheidend sei offenbar die neuropsychologische Beurteilung , wobei in den Akten ein entsprechendes Teilgutachten fehle. Der

Neuropsychologe habe auch die Gesamtbeurteilung nicht unterzeichnet , worin die neuropsychologischen Befunde ein Stück weit angezweifelt würden, indem die kognitive Störung als nicht vollständig erklärbar beurteilt und ihm vorgeworfen werde, sich kognitiv stark eigenschränkt zu fühlen, ohne es objektiv zu sein. Dies stehe im Wider spruch zur als konklusiv beurteilten Testung und der Feststellung des Gutachters , es bestünden keine Inkonsistenzen .

Es fehle eine Auseinandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2018 und das CFS werde über haupt nicht erfasst ( Urk. 1 Ziff. II.5 -6 ; Urk. 16 Ziff. II.6-17). 7.2

In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer an, er sei labil und vertrag e

sehr schlecht Stress ; der Schwindel verstärke sich erheblich und es trete ein Druck auf den Kopf und in den Augen auf. Er habe dann «null Konzentration». Es sei, als ob jemand den Stecker ziehe. Er sei körperlich sehr wenig belastbar. Wenn es ihm einmal gelinge, den Boden zu wischen, schwitze er sehr stark. Nach dem er sich ein bis zwei Stunden schlafen gelegt habe, gehe es besser, aber noch nicht richtig gut. Das Gefühl richtig ausgeschlafen zu sein, kenne er schon seit langem nicht mehr.

Er sei an sich ein Optimist, doch habe er derzeit sehr grosse Existenzängste ; er wisse nicht, wie es beruflich und finanziell weitergehe . Er habe Probleme mit dem Gedächtnis, könne sich nur schlecht Zahlen und Namen merken. Mit der CPAP-Maske schlafe er an sich gut , könne aber teils wegen der Nackenschmerzen nicht durchschlafen (vgl. Urk. 11 /222/35 f.).

Er habe einen grossen Bekanntenkreis. Zu 100 % verlassen könne er sich auf vier bis fünf Personen. Einmal pro Woche sehe er einen oder mehrere Freunde (vgl. auch Urk. 11 / 2 22/83: von Freund zu drei Wochen Urlaub an der F.___

ein geladen ) . Er telefoniere fast wöchentlich mit der Mutter. Zur älteren Tochter habe er einen sehr guten Kontakt, sehe diese einmal pro Woche. Zur jüngeren Tochter pflege er im Wesentlichen nur über Whatsapp Kontakt (vgl. Urk. 11 /222/37).

Er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, mache sich eine To -do-Liste für den Haushalt, die er manchmal abarbeiten könne oder auch nichts schaffe. Er mache die Haus arbeit weitestgehend alleine im Laufe der Woche. Ab und zu helfe ihm ein Freund. Gegen 22 Uhr gehe er zu Bett. Seine Hobbies , das Motorradfahren und das Herumschrauben am Motorrad , seien ihm aufgrund seiner körperlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. Kochen, Backen und Fotografieren würde er aber auch als Hobbies bezeichnen; diese Aktivitäten könne er noch ausüben. A b und zu lese er; an schlechten Tagen würden die B uchstaben quasi verschwimmen, an guten Tagen nicht alles hängen bleibe n . Er mache Spaziergänge und setze sich an den See (vgl. Urk. 11 /222/37 f. ; ergänzend Urk. 11 /222/99: trainiert mit Sitz ergometer ).

Dazu ergänzte er per E-Mail, das Schwitzen bzw. die Überhitzung trage bestimmt dazu bei, dass er immer so müde sei und den Tag nicht voll durchstehe. Die Konzentration lasse definitiv nach einer Stunde am PC bzw. konzentrierter Beschäftigung sehr stark nach. Er versuche Englisch zu lernen, doch leider würden die Wörter nicht lange in seinem Sinn bl ei ben. Zudem lese er in der Bibel. In seiner Gemeinde würden sie die Bibel gemeinsam studieren und ihr Wissen auch in Form von Bibelkursen weitergeben. Erfreulicherweise könne er sich daran beteiligen, solange seine Energie dazu ausreiche, das sei ein täglicher Aufsteller (vgl. Urk. 11 /222/94 ; hierzu auch Urk. 11 /222/52 ). 7.3

Zum Untersuchungsbefund notierte der begutachtende Psychiater, die Auf fassung sei nicht erschwert und auch die Konzentration zumindest nicht gröber beeinträchtigt – ein übliches Untersuchungsgespräch sei gut zu führen. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeige sich unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität keine Antriebsminderung. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine vermehrte Erschöpf bar keit, die aber schwanke. Die Haushaltsarbeit verrichte er weitestgehend allein, ab und zu helfe ihm ein Freund. Insgesamt ergebe sich das Bild einer leichten An triebsminderung. Die Grundstimmung sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. Es bestünden weder eine Interessenlosigkeit, noch ein ausgewiesener Rückzug oder eine Anhedonie . Zur genauen Klärung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gedächtnisfunktion werde auf das neuropsychologische Gutachten verwiesen . Von der Persönlichkeit her sei der Beschwerdeführer extrovertiert mit leicht histrionischen Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 11 /222/39).

Zur neuropsy chologischen Untersuchung fasste er zusammen, es

bestünden im exekutiven Bereich unter anderem in der Verhaltensbeobachtung auffällige Ein brüche in der Handlungskontrolle, wodurch es zu Regelbrüchen, Fehlern und Perseverationen in den Aufgaben komme. Im Bereich der Handlungsplanung komme es bei allgemein guten Fähigkeiten vereinzelt zu Einbrüchen, die Umweg leistungen erfordern und so die Arbeitseffizienz vermindern würden. Weiter sei die Interferenzresistenz leicht vermindert. Im Aufmerksamkeitsbereich sei die Daueraufmerksamkeitsleistung leicht- bis mittelgradig, das allgemeine Auf merksamkeitsniveau leicht vermindert bei jedoch guter Aktivierbarkeit. Im mnestischen Bereich zeige sich vorab für verbale Information eine eingeschränkte Aufnahmekapazität im Sinne von reduzierter Merkspanne und vermindertem Arbeitsgedächtnis. Im episodischen Gedächtnis hätten sich jedoch modalitäts übergreifend unauffällige Lernkurven und A brufleistungen gezeigt , so das s k eine spezifische mnestische Störung vorliege; die beschriebenen Defizite in der Auf nahmefähigkeit seien eher als aufmerksamkeitsassoziiert zu sehen.

Es zeige sich eine leicht bedrückte Grundstimmung bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit und unauffälligem Antrieb. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Persönlichkeit freundlich und offen, verfüge im Kontakt über gute kommunikative und soziale Kompetenzen und zeige sich im Verhalten durchgehend situationsangepasst. Die Belastbarkeit zeige s ich leicht reduziert, was sich insbesondere durch die im späteren Untersuchungsverlauf vermehrt auftretenden Einbrüche in der Handlungsüberwachung verdeutliche.

Bei durchgehend unauffälligen Befunden in den Leistungsvalidierungsverfahren und fehlenden Hinweisen für Inkonsistenzen sei von validen neuropsychologischen Befunden auszugehen. Das beschriebene Störungsmuster sei wenig spezifisch. Ursächlich in Frage kämen Schlafstörungen / - mangel, eine chro nische Schmerzsymptomatik, allenfalls eine

hormonelle Störung oder psychiatrische Komorbiditäten oder

eine Kombination dieser Faktoren (vgl. Urk. 11 /222/40 f.).

Zur Laboruntersuchung erwog d er Gutachter , d er Medikamentenspiegel des Citaloprams sei extrem niedrig . Dieser l iege mit 3 ng /ml unterhalb des praktisch messbaren Bereichs, was ü berwiegend wahrscheinlich für eine zumindest nicht regelmässige Einnahme spreche (vgl. Urk. 11 /222/41). 7. 4

Der Gutachter schlussfolgerte, unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens seien die geklagten ausgeprägten kognitiven Störungen zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Von neuropsychologischer Seite werde eine leichte neuropsychologische Störung mit leicht verminderter Belas tbarkeit gesehen. Bezüglich einer allfälligen psychiatrische n Komorbidität bei unklarer Ätiologie liege zwar eine gewisse depressive Symptomatik vor, die aber bei Weitem nicht ausgeprägt genug sei, um die kognitive Störung allein zu erklären.

Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei die Besserung z w ischen den Episoden im Allgemeinen vollständig, ein Minderheit der Patienten entwickle allerdings eine anhaltende Depression, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Was den Schweregrad angehe, so ergebe sich nur eine leichte Antriebsminderung. Die Grundstimmung sei zwar zum depressiven Pol verschoben, auf der anderen Seite gehe der Beschwerdeführer durchaus positiv besetzten Interessen nach, nehme relativ intensiv soziale Kontakte wahr. Der Appetit sei nicht gestört. Der Durchschlaf sei aufgrund von Schmerzen und offensichtlich nicht depressions bedingt gestört. Insgesamt ergebe sich allenfalls das Bild einer leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.0) .

Von orthopädischer und neurologischer Seite werde auf (zumindest) nicht vollständig erklärbare körperliche Symptome hingewiesen. Von psychiatrischer Seite werde eingeschätzt, dass hier psychosomatische Beschwerden vorlägen , die als Teil der Depression anzusehen seien (vgl. Urk. 11 /222/42).

Es sei nicht der Eindruck einer «bewussten» Übertreibung wahrgenommener Ein schränkungen im Sinne von Aggravation entstanden. Im Rahmen der neuro psychologischen Untersuchung sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sich in kognitiver Hinsicht sehr stark eingeschränkt sehe, ob wohl dies nicht der Fall sei, was aus aktueller psychiatrischer Perspektive sehr gut nachvollziehbar sei.

Der Schweregrad einer mittelgradigen Depressivität ge mäss Verlaufsbericht der Klinik G.___ AG vom 2 9. Juni 2018 sei aufgrund des mitgeteilten Befunds nicht plausibel und Hinweise zu den üblichen Tages aktivitäten fehlten. Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Veränderung bestünden nicht, weshalb aufgrund des aktuellen Bilds davon auszugehen sei, es habe bereits damals nur eine leichte depressive Episode vorgelegen. Ferner sei im Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Die hierfür typischen Persönlichkeitsmerkmale wie Mangel an Empathie, Neid gefühle, arrogantes und hochmütiges Auftreten hätte n sich beim Beschwerde führer überhaupt nicht gezeigt. Auch im Schlussbericht der H.___ GmbH vom 2 0. März 2018 würden keine Schwierigkeiten in der sozialen Inter aktion, wie sie für diese Persönlichkeitsstörung typisch seien, beschrieben, obschon seine Persönlichkeit bzw. sein Verhalten über längere Zeit beobachtet worden seien («konnte sich schnell ins Team integrieren», «menschlich gut bewährt»). Es werde extra betont, dass der Beschwerdeführer im menschlichen Umgang als angenehm erlebt worden sei. Zudem habe er sehr authentisch und empathisch darüber berichtet, wie er darunter gelitten habe, dass seine Frau seinen Kindern keine Liebe und Zuneigung habe zeigen können (vgl. Urk. 11 /222/43 f.).

Belastend seien der fehlende Arbeitsplatz und die schwierige finanzielle Situation. Ressourcen seien die guten beruflichen Kenntnisse und die unterstützenden sozialen Kontakte. Es bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. Urk. 11 /22/44). 7. 5

Zusammenfassend , so der Gutachter weiter, lägen zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Störungen vor. Gemäss neuropsychologischer Einschätzung werde in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % , in einer adaptierten Tätigkeit eine solche von 80 % gesehen, was auch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 11 /222/45). Da die Arbeitsunfähigkeit durch die neurokognitive Störung bedingt und diese wahrscheinlich zu einem geringen Teil durch die Depression mitverursacht sei, könne die Arbeitsfähigkeit bei adäquater antidepressiver Medikation mit einem Spiegel im Referenzbereich leicht gesteigert werden auf ca. 75 % in der bisherigen bzw. 80 bis 85 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11 /222/47) . 8. 8.1

Der begutachten de Psychiater klärte die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden somit umfassend ab. Seine Schlussfolg erungen erläuterte er im Detail einschliesslich der Gründe, weshalb er anderslautende Diagnosen der behandelnden Ärzte verwarf . Damit ist auch die

diskrepante E inschätzung der Arbeitsfähigkeit

zu den Behandlern der Klinik

G.___ AG hinreichend erklärt, zumal sie in ihrem

Formularbericht vom 2 9. Juni 2018 keine psychisch bedingten Einschränkungen im Zusammenhang mit der lediglich auf

20 bis 40 % geschätzten Arbeitsfähigkeit (Präsenz von 60 bis 80 % mit einem Pausenbedarf von einer Stunde ca. alle 30 Minuten)

näher konkretisierten . In den Antworten zu den F ragen 2.1 und 4.1 nahmen sie einzig auf

somatisch bedingte

Ein schränkungen Bezug (vgl. Urk. 11 /174/2). Ebenso wenig wurden i m Verlaufs bericht vom 25. Mai 2020

psychisch bedingte Auswirkungen au f die Arbeits fähigkeit dargetan. Zudem ist d ie Verneinung jeglicher Ressourcen im Alltag nicht mit dem vom Beschwerdeführer in der Begutachtung geschilderten Aktivitäten

(vgl. E 7.2) vereinbar. Dabei deutet nichts auf eine inzwischen e in getretene , massive Zustandsverschlechterung hin ; vielmehr wird hau ptsächlich auf den ersten Bericht verwiesen (vgl. Urk. 11 /246). 8.2 8.2.1

Die im Mittelpunkt stehende E inschätzung de r kognitive n

Leistungsfähigkeit gründet

auf dem vom begutachtenden P sychiater selbst e rhobenen psycho patho logischen Befund sowie einer aktuelle n neuropsychologische n

Unter suchung , durchgeführt am 2 9. Juli 2019 (vgl. E. 7. 3 ) . Letztere war indiziert , nach dem der Beschwerdeführer über Symptome wie Erschöpfbarkeit, Gedächtnis probleme, fehlende Konzentration und mangelnde Belastbarkeit geklagt hatte (vgl. E. 7.2) . Wie von ihm moniert, fehlt in den Akten das im

gutachtlichen Inhaltsverzeichnis auf geführte neuropsychologische G utachten (vgl. Urk. 11 /222/2) . Indessen wur den die relevanten Er kenntnisse daraus im psychiatrischen Teilgutachten wieder gegebe n (vgl. E. 7.3) .

Es i s t

grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E 4.2; Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eid genössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie u nd Psychotherapie [SGPP] 2016).

Der Psychiater hat daher

einerseits die Indikation für eine solche Zusatzuntersuchung zu stellen und andererseits deren Ergebnisse im Rahmen einer Gesamtschau der Befunde zu würdigen.

Beim Beschwerdeführer ergaben d er neuropsychologische Untersuch sowie die psychiatrische Exploration , in der keine gröberen Beeinträchtigungen

auffielen (vgl. E. 7.3),

ein soweit stimmiges Bild; der begutachtende Psychiater berück sichtigte daher die detaillierte neuropsychologische Einschätzung voll um fänglich, sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich des funktionellen Leistungsvermögens .

Wie der Neuropsychologe beurteilte er die

neuro psychologischen Testergebnisse somit als valid e und schloss ein bewusst dys funktionales V erhalten des Beschwerdeführers aus . Dass beide

die festgestellten Defizite – anders als der Beschwerdeführer – nicht als sehr einschränkend beurteilten, widerspricht dem nicht . Die bloss subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, er sei wegen dieser Defizite weitestgehend

arbeitsunfähig , stellt keinen invalidisierenden Gesundhei tsschaden dar ( etwa

Urteil des Bundes gerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2) . Sie ist für die Invaliden versicherung unbeachtlich , auch wenn sie seine Reintegration in den Arbeits markt deutlich erschwert. 8. 2.2

Darüber hinaus ist das Ergebnis der neuropsychologische n Begutachtung

durch aus mit dem Bericht der Expertinnen des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie I.___ vom 3. D ezember 2018

vereinbar . Die se

stellten damals vergleichbare Defizite in denselben Bereichen fest . So führten sie aus , es bestünden mnestische Defizite im Sinne einer verbalen Lern- und Abrufschwäche mit Perseverationstendenz sowie eingeschränkte attentional -exekutive F unktionen wie lexikalische Ideenproduktion, Grundaktivierung, gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit unter erhöhter Belastung und Daueraufmerksamkeit. Dazu beobachteten sie eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit und Affekt labilität. Bezüglich Arbeitsstil zeige sich, dass der Beschwerdeführer bei münd lichen Aufgaben sehr viel Zeit benötige (vgl. Urk. 11 /222/106).

Sie

kamen zum Schluss, die Befunde , di e sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2015 leicht verschlechtert hätten, seien von der Ausprägung her einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung zuzuordnen. Die festgestellten Defizite seien multifaktoriell bedingt und gut im Rahmen einer vor dergründigen affektiv-pathologischen Störung erklärbar –

aggraviert durch vor bestehende kognitive Leistungsschwächen , d ifferentialdiagnostisch eine zusätz liche hypophysäre Dysfunktion (assoziiert an den Befund des Schädel-MRI vom Oktober 2017), ein Testosteronmangelsyndrom ( mit typischen Symptomen wie Konzentrationsmangel, Erschöpfungstendenz, Antriebsminderung, Hitze wallungen sowie Gewichtszunahme) oder Schmerzinterferenzen.

Damit ergeben sich a uch hinsichtlich des Schweregrads der Störung sowie deren Ätiologie keine relevanten Abweichungen zur gutachterlichen Einschätzung ; die leicht unter schiedliche Ausprägung der Defizite in den Testungen der Jahre 2015, 2018 und 2019 lässt sich angesichts der diskutierten Ursachen mit der Tagesform und ärzt lichem Ermessen bei der Einordnung der Befunde ohne weiteres

erklären. Indizien für eine schwerere

oder aber auch fortschreitende neuropsychologische Störung

bestehen keine. So klagte d er Beschwerdeführer schon im Jahr 2018 über schleichend zunehmende, massivste kognitive Leistungseinbusse, so dass der All tag «nicht bewältigbar » sei (vgl. Urk. 11 /222/104 f. ) .

Schliesslich attestierten ihm

die Expertinnen damals eine um 30 bis 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit und empfahl en eine Behandlung mit einem antriebs steigernden Antidepressivum (vgl. Urk. 11 /222/107). Die vom Gutachter postulierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit liegt innerhalb dieses Rahmens. Dass diese am unteren Rand zu liegen kam, lässt sich mit ärztlichem Ermessen wie auch der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zum Zumutbarkeitsprofil und damit verbunden zur selbstredend höheren Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wie auch zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Expertinnen nicht. 8. 2.3

Mit Blick auf das sechsmonatigen Arbeitstraining Ende 2017/Anfang 2018 gilt es anzufügen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). W enn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht , wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisier bar ist, bedarf es einer klärenden medizinischen Stellungnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Okt ober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).

Eine solche Stellungnahme liegt hier mit dem Gutachten der Y.___

vor . Im Rah men dieser Begutachtung wurden die kognitiven Beeinträchtigungen, wie sie im Schlussbericht der H.___ Work vom 2 0. März 2018 und im Ein gliederungsprotokoll geschildert wurde n , nochmals ausgiebig abgeklärt. Es kann auf das vorstehend A usgeführte verwiesen werden.

D ie Angaben der an der Eingliederung Beteiligten ergeben denn auch kein schlüssiges Bild einer schwerwiegenden Beeinträchtigung . So konnte der Beschwerdeführer einerseits die im CAD-Kurs erworbenen Kenntnisse gut ein setzen , andererseits wurde ( aber

erst) nach zwei Monaten festgestellt, dass er zu nehmend Mühe hatte, die ihm zugewiesenen anspruchsvolleren Arbeiten richtig umzusetzen. Nach drei Monaten Arbeitstraining zeigte sich keine Verbesserung der Arbeitsqualität, sondern eher eine Zunahme der Fehler . N ach vier Monaten nahmen die körperlichen Beschwerden zu und letztlich sah er sich gänzlich arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt .

Aus Sicht des Arbeitgebers wurde

dabei primär

hervorgehoben, dass das

Fachwissen des Beschwerdeführers gering und sein Übungsbedarf hoch seien. Erst i m Verlauf des Arbeitstrainings wurde ergänzt, dass er

wohl auch oft vergesse oder nicht richtig verstehe, was ihm auf getragen werde bzw. man einfach nicht eruieren könne, weshalb er seine Leistung nicht abrufen könne . Nur

im Rahmen der subjektiven Beschwerdeklage wurden gar Wortfindungsstörungen und eine eingeschränkte Motorik erwähnt . I m Übrigen wurde der Arbeitsversuch durch mehrere Fussverletzungen , grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen negativ beeinflusst (vgl. Urk. 11 /169/2, 11 /170 und 11 /173/19 f. ).

Gewisse Defizite lassen sich eingliederungsanam nestisch dennoch bestätigten, zumal der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin auch bei seiner letzten Festanstellung nicht die beruflichen Fort schritte machte , die möglich gewesen wären und ihm aufgetragene Arbeiten am nächsten Tag vergessen oder falsch ausführte (vgl. Urk. 11 /170/6, Besprechung vom 3 1. Januar 2018).

Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit die theoretische Prüfung zum Elektroinstallateur nicht bestand (vgl. Urk. 11 /222/37) . Praktisch e Arbeiten konnte er dennoch verrichten. Zudem verfügt er lediglich über eine Aus bildung als technischer Z eichner, die knapp zwei Jahre dauerte und heute als veraltet gilt , was mitunter das geringe Fachwissen im Vergleich zu den aktuellen Berufsbildern erklären dürfte (vgl. Urk. 11 /20 /7 ). 8.3 8.3.1

Mit dem Bericht zum Erstgespräch vom 1 1. März 2020 in der Sprech stunde für chronische Müdigkeit der

Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des U niversitätsspitals J.___ liess der Beschwerdeführer schliesslich neu ein Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS; ICD-10: G93.3) geltend machen. Ohne Belang ist der Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin vom 2 0. Januar 202 0. Zum einen wurde in dessen erste r Version

bloss der Verdacht auf ein CFS geäussert (vgl. Urk. 11 /23 9 ) , während die Diagnose in der später eingereichten Version als erhärtet erachtet wurde , o bschon die Behandlung bereits am 14.

Januar 2020 abgeschlossen worden war und die Ausführungen ansonsten identisch waren (vgl. Urk. 11 /245). Zum anderen erfolgte die Diagnosestellung weder i n diesem Bericht noch im begleitenden For mularbericht vom 1 4. A pril 2020

lege artis . Die darin von der Assistenzärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit mit ungünstiger Prognose unter Wi e dergabe primär subjektive r Angaben, wie «in allen Bereichen (somatisch, arbeitsmässig und Leistungsfähigkeit) stark ein geschränkt» oder «fehlende Kraft/Energie für Haushaltsaufgaben» überzeugt nicht. Dies muss umso mehr gelten, als sie das Eingliederungspotenzial dennoch explizit offen liess

(vgl. Urk. 11 /244). 8.3.2

Für ein CFS sprechen g emäss der diagnostischen Beurteilung in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit

die

substantielle Beeinträchtigung in der Fähigkeit, all tägliche, soziale, berufliche und private Aktivitäten bzw. Angelegenheiten zu ab solvieren aufgrund von anhaltenden Erschöpfungszuständen seit dem Jahr 2014 , der unerholsame Schlaf, die postexertionelle Malaise und die kognitiven Ein bussen. Es bestünden leichte Hinweise auf eine orthostatische Intoleranz. Dazu lägen mit somatischen Stressfaktoren (Aufbautraining; Sturz mit Steissbein fraktur, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und Meniskusriss; Lungen entzündung; chronisches Schmerzsyndrom) und psychosozialen Stressoren (Nichtanerkennung der Krankheit; Arbeitslosigkeit; Existenzängste) prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor. Die Kriterien gemäss IOM 2015 würden hinreichend erfüll t . Zudem lasse sich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.0) feststellen, die s ich reaktiv auf die Erschöpfungszustände entwickelt habe ( vgl . Urk. 11 /250/1).

Im Psychostatus wurden deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie leichte Gedächtnisstörungen festgestellt. Ferner wurden Ängste vor Arbeitslosigkeit, finanziellen Engpässen und Existenzängste eruiert. Im Affekt erschien der Beschwerdeführer verzweifelt, hoffnungslos und klagsam (vgl. Urk. 11 / 250/1 f.).

Alle übrigen Befunde basierten auf der Beschwerdeklage, wobei der Beschwerdeführer im Vergleich zur gutachterlichen Exploration (vgl. E. 7.2: geregelter Tagesablauf mit Spaziergängen und sozialen Kontakten , mehr he itlich selbständige Erledigung des Haushalts , Schwindel unter Stress [bzw. explizit un abhängig von der Körperposition, vgl. Urk. 11 /222/80] ) über noch intensiver e, teils auch anders gelagerte Beeinträchtigungen klagte . So machte er etwa geltend, es komme teilweise zur Bettlägrigkeit (vgl. auch Urk. 11 /251/1 : maximal drei Stunden am Stück wach) . S ein Kollege übernehme das wöchentliche Einkaufen und Putzen. Er habe beim Aufstehen und während des Gehens gelegentlich Schwindel (im Detail Urk. 11 /250/3 und Urk. 11 /250/4 unten ). Dies auch im Gegensatz zu früheren Angaben, wonach der Schwindel insbesondere beim Drehen des Kopfes auftrat (vgl. Urk. 11 /79/9) bzw. seit etwa dem Jahr 2000 nahezu permanent bestand (vgl. Urk. 11 /56/16).

Hinzu kommen anamnestische Angaben, die aufgrund der Akten nur bedingt nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer an, v or dem Jahr 2014 habe er über viele Jahre dreimal pro Woche Sport gemacht, nämlich Triathlon, Joggen und American Football, seit dem Unfall 2014 mache er keinen Sport mehr. Die Kündigung des Arbeitgebers im Jahr 2014 sei a ufgrund mangel hafter

Leistung bzw. erhöhter Fehlerquote erfolgt

(vgl. im Detail Urk. 11 /250/3).

Aus den Akten ergibt sich indessen , dass der Beschwerdeführer bereits bei der krei särztlichen Untersuchung am 30. Juli 2012 trotz Schwimmen und Velo fahren übergewichtig war ( vgl. Urk. 11 /11/28 und 8/11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm ) , also nicht bloss

unfallbedingt massiv zunahm ( etwa

Urk. 11 /71/10 , 11 /78/10 und 11 /222/50 ). Später beklagte er mit Bogenschiessen zudem wieder ein zuvor nie erwähntes Hobb y , da s er habe aufgeben müssen (vgl. Urk. 11 /249/2). Als Kündigungsgrund hatte er zudem selbst ursprünglich

Arbeits mangel angegeben (vgl. Urk. 11 /48/3 ) . Es ist ihm allerdings zugute zu halten, dass die damalige Arbeitgeberin, wie in E. 8.2.3 dargelegt, gewisse Defizite bestätigte. 8.3.3

Letztlich beruht der neue

Bericht nur auf einem Erstgespräch , bei dem

unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde . Dabei rückte dieser – nach dem die Gutachter eine relevante Invalidität aufgrund der bisher zur Diskussion stehenden Leiden verneint hatte n – abermals eine neue Symptomatik in den Vordergrund – abgestimmt auf die Kriterien einer CFS , über die er sich eingehend informiert hat te

(vgl. Urk. 11 /249).

Bericht e zu einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung nach Abschluss der Therapie bei Dr. med. K.___ Mitte Februar 2020 (vgl. Urk. 11 /246/2) – sei es im Rahmen de r Sprechstunde für chronis che Müdigkeit des Universitätsspitals J.___ oder bei Dr. med. L.___ ( vgl. Urk. 11 /249/1)

– legte er nicht vor, obschon er (anwaltlich vertreten) im Prozess mehrfach weitere Arzt berichte angekündigt hatte (etwa Urk. 23).

Im Übrigen vermag die neue Diagnose nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die neuropsycholog is chen Defizite bereits mehrfach und stets mit ähnlichem Ergebnis abgeklärt wurden und die geklagten Wortfindungsstörungen wie auch eine ein geschränkte Motorik (vgl. Urk. 11 /160) keine typischen Symptome für ein CFS sind (vgl. https://www.cdc.gov/me-cfs/healthcare-providers/diagnosis/iom-

2015-diagnostic-criteria.html , besucht am 1 6. Februar 2022). D er Schwindel steht i n keine m

zeitliche n Konnex zu den genannten Stressfaktoren und ist

im geklagten Ausmass auch schwerlich mit Tätigkeiten wie Motorradfahren , Biken oder Autofahren vereinbar . Darüber hinaus finden sich für den nicht erholsamen Schlaf, die Antriebsminderung und die Erschöpfung mit dem gemischten Schlafapnoe Syndrom schw eren Grades unter CPAP-Therapie , dem deutlichen Übergewicht (vgl. Urk. 11 /222/56) und der depressiven Störungen weitere ,

nicht zu vernachlässigende

Faktoren .

Auch unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die neue Diagnose nicht. 8.4 8.4 . 1

Geht es um psychische Erkrankungen wie psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schliesslich systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 8.4.2

Mit Blick auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist anzumerken, dass sowohl die depressive Episode als auch die neuropsychologischen Defizite unklarer Ätiologie lediglich als leicht beurteilt wurden. Das organisch nicht erklärbare Schmerzgeschehen ordnete der begut achtende Psychiater im Rahmen der Depression ein (vgl. E. 5.4) ; Anhalts punkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes, selbständiges psycho somatisches Le iden finden sich auch in den früheren psychiatrischen Beurteilungen keine (vgl. Urk. 11 /174/1 und 11 /246/2). Bezüglich des Indikator s «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz» kann auf das in E. 8.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die beiden letzten Arbeitsgeber bestätigten erhebliche kognitive Einschränkungen, deren Ausmass indessen verschiedentlich medizinisch abgeklärt und als deutlich geringer beurteilt wurde. Hinzu kamen neue Fussverletzungen, grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen, welche die Eingliederung negativ beeinflussten (vgl. Urk. 11 /169/2, 11 /170 und 11 /173/19 f.).

Empfohlene m edizinische Massnah men wurden vom Beschwerdeführer im Allgemeinen (vgl. E. 6.6) und mit Bezug auf eine psycho pharmakologische Behandlung im Besonderen (vgl. E. 7. 3 ) nur bedingt in An spruch genommen und zeitigten in auffälliger Weise bei keinem der Leiden den erhofften Erfolg . Die Annahme einer ausgewiesenen objektiven Eingliederungs unfähigkeit und Behandlungsresistenz rechtfertigt sich daher nicht . Positiv zu vermerken ist der gelungene Start ins Arbeitstraining (vgl. Urk. 11 /170/3 f.) . Als Komorbiditäten bestehen diverse körperliche Leiden, deren geklagtes Ausma ss sich allerdings nicht mit den objektivierbaren Befunden erklären lässt (vgl. E. 5) . Darüber hinaus sind sich der behandelnde und der begutacht ende Psychiater da rin einig , dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik besteht . Auch wenn der Gutachter eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nachvollzieh bar verneinte , erschwert diese Problematik den Umgang mit den vorhandenen Beschwerden

(vgl. E. 7. 4 ) .

Unbeachtlich sind das Übergewicht, die allgemeine Dekonditionierung wie auch die subjektive Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein. Ein sozialer Rückzug besteht nicht. Der Beschwerdeführer pflegt regelmässige Kontakte innerhalb der Familie, trifft sich mit Freunden, ist in der Glaubens gemeinschaft aktiv und wird auch im Haushalt unterstützt (vgl. E. 7.2). Der Kom plex «Sozialer Kontext» ist daher durchwegs positiv zu werten.

Aufschlussreich und entscheidend ist der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen». So ist eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, kognitiv maximal mittelgradig komplexen, gut strukturierten, aber nicht monotonen Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und ohne besonderen Zeit druck oder erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit nicht mit der

Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers

im Alltag zu vereinbaren. In der Begutachtung beschrieb er einen selbständig gestalteten, strukturierten Tages ablauf, der in einer Gesamtschau der verfügbaren Angaben

(Spazier gänge , Teil habe an der Glaubensgemeinschaft, Kontakte zur Familie, Haushalt mit Kochen und Einkaufen, Hobbies wie Lesen, Fahrradfahren, Schwimmen , Sitzergometer und Bogenschiessen, regelmässige Therapietermine , Autofahren, Urlaub mit einem Freund, Teilnahme an einer Hochzeit in E.___ ) auch nach dem Unfall gut gefüllt mit Aktivitäten war und ist , die weder mit einem ausgeprägten psychischen Leiden, permanentem Schwindel noch anhaltender Müdigkeit und täglich massivsten Schmerzen in Einklang zu bringen sind. Auf die aktuellsten Angaben unter dem unmittelbaren Eindruck des negativen Vorbescheids Anfang November 2019 kann nicht abgestellt werden. Zum

Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist nochmals hervor zuheben, dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft sind . Die im Rahmen der Eingliederung erörterten kognitiven Einschränkungen liessen sich medizinisch nur teilweise bestätigten und die somatischen Beschwerden waren teils vorübergehender Natur (Fraktur, Infekt). 8. 4.3

Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie dargelegt, nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rah men einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 140 V 50 E. 4.3).

Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestätigen, die den objektivierbaren Befunden gebührend Rechnung trägt. Eine solche lässt sich weder anhand der subjektiven Angaben, die ein doch eher aktives Leben schliessen lassen, noch d er Befundlage plausibilisieren.

Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt sein Desinteresse an einer Tätigkeit als Technischer Zeichner bekundete (vgl. Urk. 11 /8/2, 11 /17/5, 11 /41/6 und 11 /169/2), auch wenn er nach dem Arbeitstraining davon schwärmte (vgl. Urk. 11 /169/3), sich selbst aber stets Umschulungen und Weiterbildungen zutraute, die in körperlicher wie auch psychischer und geistiger Hinsicht nicht weniger anspruchsvoll sind (vgl. Urk. 11 /17/4 unten: Leiter Facility Management und Arbeitsagoge ; Urk. 11 /18/2: 3D-CAD-Kurs; Urk. 11 /95-98 und 11 /100: Personalfachmann/-berater ; Urk. 11 /169/2: Heizungs- und Lüftungszeichner ). 9.

Zusammenfassend kann somit dem RAD-Arzt gefolgt (vgl. Urk. 11 /228/6) und auf das Gutachten der Y.___

AG vom 2 3. September 2019 abgestellt werden. Danach ist ab Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der an gestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, ab Januar 2017 von 65 % in der angestammten und 75 % in einer leidens angepassten Tätigkeit (E. 4.3, vgl. das dort aufgeführte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit). 10 .

10 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 10.2

Die Beschwerdegegnerin eruierte das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto im Jahr 2014 effektiv bei der M.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 76'827.--. Sie legte es per dem frühest möglichen Zeitpunkt einer Rentenzusprache

– sechs Monate nach der Anmeldung vom 8. Dezember 2015 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) – unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung per 2016 und wegen der Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per 2017 fest (vgl. Urk. 11/59/2, 11/113/1 und 11/227). Der Beschwerdeführer hat diese der an gefochtenen Verfügung zugrunde liegen Valideneinkommen ( Urk.

2) zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu korrigieren ist einzig, dass das Valideneinkommen im Jahr 2016 Fr. 77'520.-- betragen hat; bei den

in der Verfügung aufgeführten Fr. 77'057.50 handelt es sich um den per 2015 aufgerechneten Betrag ( Urk. 11/227/2). 10.3

Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin – was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage gestellt wurde –

anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 fest , der im Ver fügungszeitpunkt

am 1 3. November 2020 bezogen auf den Zeitpunkt des

Renten beginns aktuellsten veröffentlichten Daten (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) . Das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte betrug damals

Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p r o Woche, 2004-2018, A-S 01-96 ) und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 ( Nominallohnindex für Männer, 2016-2020; www.bfs.admin.ch ) sowie des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75 %

resultiert ab dem Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'303.--

( Fr. 5'340 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.004), das die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat ( Urk. 2). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditäts grad von 35% (100 –

Fr. 50'303 .-- x 100 / Fr. 77'830 .-- ) ist ebenso zu bestätigen.

Das leicht höhere Valideneinkommen per 2016 ändert am ab Juni 2016 errechneten Invaliditätsgrad von 20 % nichts (100 –

Fr. 61'646 .-- x 100 / Fr. 77'520 .--; vgl. Urk. 2 ). 10.4

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem anhand eines Tabellenlohns festgesetzten Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Dabei ist jedoch zu beachten , dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann grundsätzlich ein breites Spek trum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend aus geübten Hilfs tätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vor handen.

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 10.5

Der somatisch wie auch kognitiv bedingten Leistungseinbusse n , der verminderten Belastbarkeit bzw. dem erhöhten Pausenbedarf

des Beschwerdeführers wurde bereits mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (Präsenz und Rend e ment) Rechnung getragen . Durch die vorliegend bestehende Kombination von verschiedenen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen ( sehr häufige Positionswechsels, höhenverstellbarer Arbeitsplatz, regelmässiger Pausenbedarf, Ausschluss gewisser Zwangshaltungen, verlangsamtes Tempo aufgrund körperlicher Beschwerden , g eringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit, kein Zeit druck) ist zusätzlich allerdings auch das Spektrum an möglichen V erweis tätig keiten in einem gewissen Mass eingeschränkt . Dies rechtfertigt einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug von 5 % . Dem Valideneinkommen von F r. 7 7 ' 830 . -- (2017; vgl. Urk. 11/227/2) ist daher ein Invalideneinkommen von Fr. 4 7 ' 788 . --

( = Fr. 5 0 ' 303 . -- x 0.95) gegenüberzustellen. Es ergibt sich ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 % .

Der Beschwerdeführer vermag mit der von ihm erwähnten Studie

«Nutzung Tabellenmedianl öhne LSE zur Bestimmung der Ver gleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen , zumal darin nicht nur auf die auch bei invaliden Personen bestehende Bandbreite hin gewiesen, sondern auch keine sofort umsetzbare Lösung des Problems aufgezeigt wird. Zudem würden hiervon nur noch wenige Versicherte profitieren, deren Rente unter altem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden ist . Für eine Änderung der Rechtsprechung betreffend das bisherigen Recht besteht daher kein Anlass, während sich der Gesetzgeber im Rahmen des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts für eine gänzlich andere Lösung entschieden hat . Er verzichtet

– abgesehen vom Teilzeitabzug – auf einen leidensbedingten Abzug und rückt die funktionelle Leistungsfähigkeit ins Zentrum (dazu: Ausführungs bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 53 f. vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 ). 10. 6

Im Übrig en wäre ein Rentenanspruch auch zu verneinen, würde mit den Gut achtern der Y.___

von einer höheren Arbeits un fähigkeit von 35 % in der bis herigen Tätigkeit als Elektrosch ema -Zeichner ausgegangen, die den kognitiven Einbussen des Beschwerdeführers nicht optimal Rechnung trägt. Inwieweit sich die Gutachter mit dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit auseinandergesetzt haben, nachdem sich d ie letzten beiden Arbeitgeber eher kritisch zur Verwert barkeit des Arbeitsergebnis ses

des Beschwerdeführers äusserten, kann nach dem vorstehend Ausgeführten offen bleiben . 1 1 .

11.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2

Überdies ist dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Ent schädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist ( Urk. 20 ). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 3’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti