Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___
war
ab
dem 22. Dezember 2010 (SHAB-Mel dung) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Auszug aus dem Handelsregister des Kanton s Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch), ehe diese mit Beschluss der Gesellschafterversammlung am 21. Februar 2014 aufgelöst wurde. Anschliessend war er ab dem 10. Februar 2014 als Lüftungsmonteur für die
Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/16/5) und bis am 22. September 2020 (SHAB-Meldung) als deren einziger Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich) . Am 17. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am E l l enbogen links seit dem 7. März 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unterlagen der Suva (Urk. 7/18, 7/21, 7/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/20, 7/36) bei. Am 20./21. Mai 2019 fand im A uftrag der Suva bei der A.___
eine Funktionsorientierte Medizini sche Abklärung (FOMA) statt (Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Frau C.___, Physiothe ra peutin, vom 1 2. September 2018 [richtig: 2019], Urk. 7/37). Mit Vor bescheid vom
4. November 2019 wurde dem Versicherten die Abweisung des Leis tungsbe ge h rens in Aussicht gestellt (Urk. 7/40). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 7/40) u nd reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/49). Die Suva richtet dem Beschwerdeführer auf grund einer Erwerbsun fähig keit von 28 % seit dem 1. Mai 2020 eine Invaliden rente aus (Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 7/53, 7/59-61) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren gestütz t auf einen Inva liditätsgrad von 33 % am 1 0. November 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/73]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Valideneinkommen durch einen Buchhalter (AD-Abklärung) bestimmen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt se in (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Vali deneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich ver dienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die ge sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich den linke n Arm betreffen würden. Wie die Unfallversicherung gehe sie davon aus, dass ihm seine bisherige Tätigkeit als Lüftungsbauer nur noch mit Einschränkungen mög lich sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 73 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer jedoch 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der gesundheitsbedingten Anpassung in seiner Tätigkeit sei mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei das Ein kommen herangezogen worden, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Das Ein kommen habe über die Jahre stark geschwankt, weshalb ein Durchschnitt über die Jahre 2011 bis 2017 berechnet worden sei, der Fr. 99'184.-- betrage. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohntabelle vom Bundesamt für Statistik abzu stellen . Aus dem Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb k ein Anspruch auf eine R ente der Invalidenversicherung bestehe . Ab schliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gehe im Gegensatz zum Vorbe scheid nicht mehr davon aus, der Beschwerdeführer könne seiner bisherige n Tätigkeit wieder vollständig nachgehen. Der Invaliditätsgrad sei jedoch zu tief für den Bezug einer Rente, weshalb sein Antrag weiterhin abgewiesen werde (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten übereinstimmend gezeigt, dass ihm die bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei zweifelsohne davon auszugehen, dass bloss noch eine ange passte, leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes zumutbar sei
(Urk. 1 S.
4).
Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Schwankungen den D urch schnitts verdienst berechnet, was z war grundsätzlich im Sinne der bundesge richt lic hen Rechtsprechung korrekt sei. Darauf dürfe jedoch nur abgestellt werden, wenn tatsächlich abgeklärt worden wäre, weshalb es zu Schwankungen gekom men sei . Er habe sein Unternehmen wieder auf Kurs bringen und im Jahr 2017 ein Einkommen von deutli ch über Fr. 100'000.-- erzielen
können . Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, das Validenein kommen gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 von Fr. 136'651. -- festzu le gen (Urk. 1 S. 5). Er müsse sich völlig neu orientieren, weshalb beim Inva liden einkommen
zudem ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Als Invalideneinkommen sei ein Betrag von Fr. 60'676.30 zu berücksichtigen . D araus resultiere ein Invaliditätsgrad von 56%, weshalb ihm eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6).
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass PD Dr. B.___ in seinem Bericht betreffend die FOMA als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicon dy lopathia
ulnaris links sowie ein
Sulcus
ulnaris Syndrom links und ein chro ni sches belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom festhielt. Das dysfunk tionelle Krankheitsverhalten bei psychosozialer Belastungssituation wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert (Urk. 7/37/3) . Betref fend Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. B.___ aus, unter Berücksichtigung der erhal tenen und auch plausiblen Arbeitsbeschreibung handle es sich bei der Tätig keit als Lüftungsmonteur um eine zum Teil schwere, häufige Überkopfarbeit mit gleic hzeitigem beidhändigem Kraftaufwand und auch repetitiven Elementen. Aus ärztlich-medizinischer Sicht sei trotz beschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines ausgeprägten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und eher geringe r Befunde davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit eine vollständige Fitness in Bezug auf die oberen Extremitäten erfordere und deshalb ohne Anpassungen nicht zu mutbar sei. Hinsichtlich der Rückenproblematik habe der Beschwerdeführer über Jahre normal gearbeitet, weshalb die heutigen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sei en und nach einem entsprechen den Aufbautraining die Tätigkeit als L üftungsmonteur nicht wesentlich beein trächtigen würde n . Eine hinsichtlich der Gesamtbelastung mittelschwere Tätigkeit mit H antieren von Lasten bis 20 kg bis Brusthöhe und beidhändig selten 15 kg, manchmal 10 kg über Brusthöhe mit Möglichkeit zu Wechselpositionierung im Sinne des Wechsel s zwischen Gehen-Stehen und Sitzen sowie V ermeiden von repetitiv-monotonen Aufgaben mit der linken oberen Extremität mit gleichzei ti gem Kraftaufwand mit der Hand oder repetitiven Umwendbewegungen mit g leichzeitigem Kraftaufwand sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Dr. B.___ kam zum Schluss, a ufgrund des S chweregrades und der Überlagerung durch ein dys funktionales Krankheitsverhalten lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht attestieren (Urk. 7/37/6).
3.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid
davon aus, dass der Be schwer deführer in einer adaptier ten Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei unfallfremde Fakto ren die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen
würden . Dies ist grundsätzlich mit der Aktenlage und der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Chirur gie
(Urk. 7/38/5), vereinbar . Bei der Ermittlung des Invaliditätgrades
zog sie die Tabellenlöhne der LSE heran
(vgl. Urk. 7/72/5). Inwiefern dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Lüftungsmonteur noch zumutbar ist, kann daher grundsätzlich offen bleiben, zumal sowohl die Beschwerde geg ne rin wie auch der Beschwerdeführer übereinstimmend festhielten, in einer ange passten leichten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 1 S. 4) .
4.
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad, 4.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit verdient hätte. 4.1.1
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe sein Unternehmen auf Kurs bringen und deshalb im Jahr 2017 wieder ein Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- erzielen können. Wäre der Unfall nicht geschehen, hätte er weiter hin reüssiert, zumal allgemein bekannt sei, dass die Baubranche boome. Die Auf tragsbücher hätten gut ausgesehen und lediglich da er selbst nicht mehr für den Erfolg der GmbH habe sorgen können, sei der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, nicht auf den Durchschnitt abzustellen. Vielmehr sei das Valideneinkommen
gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 136'651.-- festzulegen (Urk. 1 S. 5). 4.1.2
Aufgrund des IK-Auszugs ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2017 ein schwankendes Einkommen erzielt hat (Einkommen im Jahr 2011: Fr. 54'000.--; Jahr 2012: Fr. 98'000.--; Jahr 2013: Fr. 152'074.--; Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). Über die Z.___ GmbH wurde mit Urteil vom 28. September 2018 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Handelsregistereintrag des Kantons Zürich). Der Beschwerdeführer war deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Da ihm seine angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht wohl nicht mehr vollständig zumutbar ist (vgl. E. 3) und er nach eigenen Angaben nur einzelne Mitarbeiter beschäftigte (vgl. Urk. 7/18/55, 7/37/9, 7/37/15), ist einleuchtend, dass der Konkurs eröffnet werden musste, nachdem er nicht mehr für die Firma tätig sein konnte. Mithin wäre er mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin für die Z.___ GmbH tätig gewesen, was denn auch nicht bestritten wird.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte eine AD-Abklärung vornehmen lassen oder auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 136'651.-- abstellen müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer dever fahren ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Demnach hat die Verwaltung oder im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnung) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie die aktuelle Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 7/19, vgl. auch Urk. 7/22 -23) . Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse ein zu reichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten be schlos sen werden könne, wenn Versicherte schuldhaft Auskünfte verweigern;
d ie Frist wurde bis zum 2 2. Februar 2019 gewährt (Urk. 7/25). Diese Frist wurde erstreckt (Urk. 7/27-28), letztmals auf Antrag des Treuhänders des Beschwerde führers bis am 1 0. April 2019 (Urk. 7/29-30). Zwar steht sowohl der versicherten Person als auch der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hin weisen).
Die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Buchhaltungsunter lagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Es liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, noch waren von weiteren Abklä rungen ent scheiderhebliche Tatsachen zu erwarten, weshalb die Bes chwerde geg nerin darauf zu Recht in antizipie rter Beweiswürdigung verzichtet hat
(BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ntscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen über Fr. 100'000.-- erzielen würde, ist nicht erstellt. 4.1.3
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen ist dennoch zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die gemäss IK-Auszug verabgabten Einkommen der Jahre 2011 bis 2017 und berechnete ein Durchschnittseinkommen von Fr. 99'184.--. In den Jahren 2011 bis 2013 war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbe rech tigung bei der Y.___ GmbH . Die Y.___ GmbH wurde jedoch nach Be schluss der Gesellschafterversammlung im Jahr 2014 aufgelöst und nach Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 26. Oktober 2015 von Amtes wegen gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich). Mithin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 für das Durchschnittseinkommen. Für die Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ist lediglich auf den Durchschnittsverdienst bei der Z.___ GmbH abzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2014 bis 2017 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 95'058.25 (Einkom men im Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). M ithin beträgt das Valideneinkommen Fr. 9 5 ' 058.-- (vgl . auch E. 1.5). 4.2
4.2.1
Nach der Rechtsprechung ist sodann für die Festsetzung des Invalidenein kom mens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Betreffend das Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzu stel len ist (vgl. Urk. 1 S. 6). Da de r Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf seinen angestammten Beruf zurückgreifen kann, hat die Be schwer degegnerin zur Recht die LSE-Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den ein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, die Einschränkung sei vollumfänglich durch das Belastungsprofil abgeglichen worden (Urk. 7/71/2), was nicht zu beanstanden ist. Rechtspre chung s gemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz nive au 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hin weisen). Aus dem Umstand alleine, dass sich der Beschwerdeführer neu orien tie ren muss, lässt sich daher kein Leidensabzug zu begründen. Die Beschwer de gegnerin stützte sich zu Recht auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 und setz t e das Invalideneinkommen auf Fr. 66'748.-- fest . 4.3
Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'058.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'748.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'310.--, mithin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbe grün det und deshalb abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 4. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 7/40) u nd reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/49). Die Suva richtet dem Beschwerdeführer auf grund einer Erwerbsun fähig keit von 28 % seit dem 1. Mai 2020 eine Invaliden rente aus (Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 7/53, 7/59-61) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren gestütz t auf einen Inva liditätsgrad von 33 % am 1 0. November 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/73]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt se in (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Vali deneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich ver dienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
E. 1.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Valideneinkommen durch einen Buchhalter (AD-Abklärung) bestimmen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die ge sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich den linke n Arm betreffen würden. Wie die Unfallversicherung gehe sie davon aus, dass ihm seine bisherige Tätigkeit als Lüftungsbauer nur noch mit Einschränkungen mög lich sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 73 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer jedoch 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der gesundheitsbedingten Anpassung in seiner Tätigkeit sei mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei das Ein kommen herangezogen worden, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Das Ein kommen habe über die Jahre stark geschwankt, weshalb ein Durchschnitt über die Jahre 2011 bis 2017 berechnet worden sei, der Fr. 99'184.-- betrage. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohntabelle vom Bundesamt für Statistik abzu stellen . Aus dem Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb k ein Anspruch auf eine R ente der Invalidenversicherung bestehe . Ab schliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gehe im Gegensatz zum Vorbe scheid nicht mehr davon aus, der Beschwerdeführer könne seiner bisherige n Tätigkeit wieder vollständig nachgehen. Der Invaliditätsgrad sei jedoch zu tief für den Bezug einer Rente, weshalb sein Antrag weiterhin abgewiesen werde (Urk. 2 S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten übereinstimmend gezeigt, dass ihm die bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei zweifelsohne davon auszugehen, dass bloss noch eine ange passte, leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes zumutbar sei
(Urk. 1 S.
4).
Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Schwankungen den D urch schnitts verdienst berechnet, was z war grundsätzlich im Sinne der bundesge richt lic hen Rechtsprechung korrekt sei. Darauf dürfe jedoch nur abgestellt werden, wenn tatsächlich abgeklärt worden wäre, weshalb es zu Schwankungen gekom men sei . Er habe sein Unternehmen wieder auf Kurs bringen und im Jahr 2017 ein Einkommen von deutli ch über Fr. 100'000.-- erzielen
können . Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, das Validenein kommen gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 von Fr. 136'651. -- festzu le gen (Urk. 1 S. 5). Er müsse sich völlig neu orientieren, weshalb beim Inva liden einkommen
zudem ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Als Invalideneinkommen sei ein Betrag von Fr. 60'676.30 zu berücksichtigen . D araus resultiere ein Invaliditätsgrad von 56%, weshalb ihm eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6).
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass PD Dr. B.___ in seinem Bericht betreffend die FOMA als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicon dy lopathia
ulnaris links sowie ein
Sulcus
ulnaris Syndrom links und ein chro ni sches belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom festhielt. Das dysfunk tionelle Krankheitsverhalten bei psychosozialer Belastungssituation wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert (Urk. 7/37/3) . Betref fend Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. B.___ aus, unter Berücksichtigung der erhal tenen und auch plausiblen Arbeitsbeschreibung handle es sich bei der Tätig keit als Lüftungsmonteur um eine zum Teil schwere, häufige Überkopfarbeit mit gleic hzeitigem beidhändigem Kraftaufwand und auch repetitiven Elementen. Aus ärztlich-medizinischer Sicht sei trotz beschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines ausgeprägten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und eher geringe r Befunde davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit eine vollständige Fitness in Bezug auf die oberen Extremitäten erfordere und deshalb ohne Anpassungen nicht zu mutbar sei. Hinsichtlich der Rückenproblematik habe der Beschwerdeführer über Jahre normal gearbeitet, weshalb die heutigen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sei en und nach einem entsprechen den Aufbautraining die Tätigkeit als L üftungsmonteur nicht wesentlich beein trächtigen würde n . Eine hinsichtlich der Gesamtbelastung mittelschwere Tätigkeit mit H antieren von Lasten bis 20 kg bis Brusthöhe und beidhändig selten 15 kg, manchmal 10 kg über Brusthöhe mit Möglichkeit zu Wechselpositionierung im Sinne des Wechsel s zwischen Gehen-Stehen und Sitzen sowie V ermeiden von repetitiv-monotonen Aufgaben mit der linken oberen Extremität mit gleichzei ti gem Kraftaufwand mit der Hand oder repetitiven Umwendbewegungen mit g leichzeitigem Kraftaufwand sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Dr. B.___ kam zum Schluss, a ufgrund des S chweregrades und der Überlagerung durch ein dys funktionales Krankheitsverhalten lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht attestieren (Urk. 7/37/6).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid
davon aus, dass der Be schwer deführer in einer adaptier ten Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei unfallfremde Fakto ren die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen
würden . Dies ist grundsätzlich mit der Aktenlage und der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Chirur gie
(Urk. 7/38/5), vereinbar . Bei der Ermittlung des Invaliditätgrades
zog sie die Tabellenlöhne der LSE heran
(vgl. Urk. 7/72/5). Inwiefern dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Lüftungsmonteur noch zumutbar ist, kann daher grundsätzlich offen bleiben, zumal sowohl die Beschwerde geg ne rin wie auch der Beschwerdeführer übereinstimmend festhielten, in einer ange passten leichten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 1 S. 4) .
4.
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad, 4.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit verdient hätte. 4.1.1
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe sein Unternehmen auf Kurs bringen und deshalb im Jahr 2017 wieder ein Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- erzielen können. Wäre der Unfall nicht geschehen, hätte er weiter hin reüssiert, zumal allgemein bekannt sei, dass die Baubranche boome. Die Auf tragsbücher hätten gut ausgesehen und lediglich da er selbst nicht mehr für den Erfolg der GmbH habe sorgen können, sei der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, nicht auf den Durchschnitt abzustellen. Vielmehr sei das Valideneinkommen
gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 136'651.-- festzulegen (Urk. 1 S. 5). 4.1.2
Aufgrund des IK-Auszugs ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2017 ein schwankendes Einkommen erzielt hat (Einkommen im Jahr 2011: Fr. 54'000.--; Jahr 2012: Fr. 98'000.--; Jahr 2013: Fr. 152'074.--; Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). Über die Z.___ GmbH wurde mit Urteil vom 28. September 2018 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Handelsregistereintrag des Kantons Zürich). Der Beschwerdeführer war deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Da ihm seine angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht wohl nicht mehr vollständig zumutbar ist (vgl. E. 3) und er nach eigenen Angaben nur einzelne Mitarbeiter beschäftigte (vgl. Urk. 7/18/55, 7/37/9, 7/37/15), ist einleuchtend, dass der Konkurs eröffnet werden musste, nachdem er nicht mehr für die Firma tätig sein konnte. Mithin wäre er mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin für die Z.___ GmbH tätig gewesen, was denn auch nicht bestritten wird.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte eine AD-Abklärung vornehmen lassen oder auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 136'651.-- abstellen müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer dever fahren ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Demnach hat die Verwaltung oder im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnung) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie die aktuelle Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 7/19, vgl. auch Urk. 7/22 -23) . Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse ein zu reichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten be schlos sen werden könne, wenn Versicherte schuldhaft Auskünfte verweigern;
d ie Frist wurde bis zum 2 2. Februar 2019 gewährt (Urk. 7/25). Diese Frist wurde erstreckt (Urk. 7/27-28), letztmals auf Antrag des Treuhänders des Beschwerde führers bis am 1 0. April 2019 (Urk. 7/29-30). Zwar steht sowohl der versicherten Person als auch der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hin weisen).
Die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Buchhaltungsunter lagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Es liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, noch waren von weiteren Abklä rungen ent scheiderhebliche Tatsachen zu erwarten, weshalb die Bes chwerde geg nerin darauf zu Recht in antizipie rter Beweiswürdigung verzichtet hat
(BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ntscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen über Fr. 100'000.-- erzielen würde, ist nicht erstellt. 4.1.3
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen ist dennoch zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die gemäss IK-Auszug verabgabten Einkommen der Jahre 2011 bis 2017 und berechnete ein Durchschnittseinkommen von Fr. 99'184.--. In den Jahren 2011 bis 2013 war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbe rech tigung bei der Y.___ GmbH . Die Y.___ GmbH wurde jedoch nach Be schluss der Gesellschafterversammlung im Jahr 2014 aufgelöst und nach Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 26. Oktober 2015 von Amtes wegen gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich). Mithin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 für das Durchschnittseinkommen. Für die Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ist lediglich auf den Durchschnittsverdienst bei der Z.___ GmbH abzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2014 bis 2017 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 95'058.25 (Einkom men im Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). M ithin beträgt das Valideneinkommen Fr. 9 5 ' 058.-- (vgl . auch E. 1.5). 4.2
4.2.1
Nach der Rechtsprechung ist sodann für die Festsetzung des Invalidenein kom mens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Betreffend das Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzu stel len ist (vgl. Urk. 1 S. 6). Da de r Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf seinen angestammten Beruf zurückgreifen kann, hat die Be schwer degegnerin zur Recht die LSE-Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den ein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, die Einschränkung sei vollumfänglich durch das Belastungsprofil abgeglichen worden (Urk. 7/71/2), was nicht zu beanstanden ist. Rechtspre chung s gemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz nive au 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hin weisen). Aus dem Umstand alleine, dass sich der Beschwerdeführer neu orien tie ren muss, lässt sich daher kein Leidensabzug zu begründen. Die Beschwer de gegnerin stützte sich zu Recht auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 und setz t e das Invalideneinkommen auf Fr. 66'748.-- fest . 4.3
Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'058.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'748.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'310.--, mithin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbe grün det und deshalb abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00859
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
7. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___
war
ab
dem 22. Dezember 2010 (SHAB-Mel dung) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Auszug aus dem Handelsregister des Kanton s Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch), ehe diese mit Beschluss der Gesellschafterversammlung am 21. Februar 2014 aufgelöst wurde. Anschliessend war er ab dem 10. Februar 2014 als Lüftungsmonteur für die
Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/16/5) und bis am 22. September 2020 (SHAB-Meldung) als deren einziger Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich) . Am 17. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am E l l enbogen links seit dem 7. März 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unterlagen der Suva (Urk. 7/18, 7/21, 7/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/20, 7/36) bei. Am 20./21. Mai 2019 fand im A uftrag der Suva bei der A.___
eine Funktionsorientierte Medizini sche Abklärung (FOMA) statt (Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Frau C.___, Physiothe ra peutin, vom 1 2. September 2018 [richtig: 2019], Urk. 7/37). Mit Vor bescheid vom
4. November 2019 wurde dem Versicherten die Abweisung des Leis tungsbe ge h rens in Aussicht gestellt (Urk. 7/40). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 7/40) u nd reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/49). Die Suva richtet dem Beschwerdeführer auf grund einer Erwerbsun fähig keit von 28 % seit dem 1. Mai 2020 eine Invaliden rente aus (Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 7/53, 7/59-61) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren gestütz t auf einen Inva liditätsgrad von 33 % am 1 0. November 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/73]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Valideneinkommen durch einen Buchhalter (AD-Abklärung) bestimmen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt se in (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Vali deneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich ver dienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die ge sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich den linke n Arm betreffen würden. Wie die Unfallversicherung gehe sie davon aus, dass ihm seine bisherige Tätigkeit als Lüftungsbauer nur noch mit Einschränkungen mög lich sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 73 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer jedoch 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der gesundheitsbedingten Anpassung in seiner Tätigkeit sei mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei das Ein kommen herangezogen worden, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Das Ein kommen habe über die Jahre stark geschwankt, weshalb ein Durchschnitt über die Jahre 2011 bis 2017 berechnet worden sei, der Fr. 99'184.-- betrage. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohntabelle vom Bundesamt für Statistik abzu stellen . Aus dem Einkommensvergleich resultier e ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb k ein Anspruch auf eine R ente der Invalidenversicherung bestehe . Ab schliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gehe im Gegensatz zum Vorbe scheid nicht mehr davon aus, der Beschwerdeführer könne seiner bisherige n Tätigkeit wieder vollständig nachgehen. Der Invaliditätsgrad sei jedoch zu tief für den Bezug einer Rente, weshalb sein Antrag weiterhin abgewiesen werde (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten übereinstimmend gezeigt, dass ihm die bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei zweifelsohne davon auszugehen, dass bloss noch eine ange passte, leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes zumutbar sei
(Urk. 1 S.
4).
Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Schwankungen den D urch schnitts verdienst berechnet, was z war grundsätzlich im Sinne der bundesge richt lic hen Rechtsprechung korrekt sei. Darauf dürfe jedoch nur abgestellt werden, wenn tatsächlich abgeklärt worden wäre, weshalb es zu Schwankungen gekom men sei . Er habe sein Unternehmen wieder auf Kurs bringen und im Jahr 2017 ein Einkommen von deutli ch über Fr. 100'000.-- erzielen
können . Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, das Validenein kommen gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 von Fr. 136'651. -- festzu le gen (Urk. 1 S. 5). Er müsse sich völlig neu orientieren, weshalb beim Inva liden einkommen
zudem ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Als Invalideneinkommen sei ein Betrag von Fr. 60'676.30 zu berücksichtigen . D araus resultiere ein Invaliditätsgrad von 56%, weshalb ihm eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6).
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass PD Dr. B.___ in seinem Bericht betreffend die FOMA als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicon dy lopathia
ulnaris links sowie ein
Sulcus
ulnaris Syndrom links und ein chro ni sches belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom festhielt. Das dysfunk tionelle Krankheitsverhalten bei psychosozialer Belastungssituation wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert (Urk. 7/37/3) . Betref fend Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. B.___ aus, unter Berücksichtigung der erhal tenen und auch plausiblen Arbeitsbeschreibung handle es sich bei der Tätig keit als Lüftungsmonteur um eine zum Teil schwere, häufige Überkopfarbeit mit gleic hzeitigem beidhändigem Kraftaufwand und auch repetitiven Elementen. Aus ärztlich-medizinischer Sicht sei trotz beschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines ausgeprägten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und eher geringe r Befunde davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit eine vollständige Fitness in Bezug auf die oberen Extremitäten erfordere und deshalb ohne Anpassungen nicht zu mutbar sei. Hinsichtlich der Rückenproblematik habe der Beschwerdeführer über Jahre normal gearbeitet, weshalb die heutigen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sei en und nach einem entsprechen den Aufbautraining die Tätigkeit als L üftungsmonteur nicht wesentlich beein trächtigen würde n . Eine hinsichtlich der Gesamtbelastung mittelschwere Tätigkeit mit H antieren von Lasten bis 20 kg bis Brusthöhe und beidhändig selten 15 kg, manchmal 10 kg über Brusthöhe mit Möglichkeit zu Wechselpositionierung im Sinne des Wechsel s zwischen Gehen-Stehen und Sitzen sowie V ermeiden von repetitiv-monotonen Aufgaben mit der linken oberen Extremität mit gleichzei ti gem Kraftaufwand mit der Hand oder repetitiven Umwendbewegungen mit g leichzeitigem Kraftaufwand sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Dr. B.___ kam zum Schluss, a ufgrund des S chweregrades und der Überlagerung durch ein dys funktionales Krankheitsverhalten lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht attestieren (Urk. 7/37/6).
3.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid
davon aus, dass der Be schwer deführer in einer adaptier ten Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei unfallfremde Fakto ren die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen
würden . Dies ist grundsätzlich mit der Aktenlage und der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Chirur gie
(Urk. 7/38/5), vereinbar . Bei der Ermittlung des Invaliditätgrades
zog sie die Tabellenlöhne der LSE heran
(vgl. Urk. 7/72/5). Inwiefern dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Lüftungsmonteur noch zumutbar ist, kann daher grundsätzlich offen bleiben, zumal sowohl die Beschwerde geg ne rin wie auch der Beschwerdeführer übereinstimmend festhielten, in einer ange passten leichten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 1 S. 4) .
4.
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad, 4.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit verdient hätte. 4.1.1
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe sein Unternehmen auf Kurs bringen und deshalb im Jahr 2017 wieder ein Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- erzielen können. Wäre der Unfall nicht geschehen, hätte er weiter hin reüssiert, zumal allgemein bekannt sei, dass die Baubranche boome. Die Auf tragsbücher hätten gut ausgesehen und lediglich da er selbst nicht mehr für den Erfolg der GmbH habe sorgen können, sei der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, nicht auf den Durchschnitt abzustellen. Vielmehr sei das Valideneinkommen
gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 136'651.-- festzulegen (Urk. 1 S. 5). 4.1.2
Aufgrund des IK-Auszugs ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2017 ein schwankendes Einkommen erzielt hat (Einkommen im Jahr 2011: Fr. 54'000.--; Jahr 2012: Fr. 98'000.--; Jahr 2013: Fr. 152'074.--; Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). Über die Z.___ GmbH wurde mit Urteil vom 28. September 2018 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Handelsregistereintrag des Kantons Zürich). Der Beschwerdeführer war deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Da ihm seine angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht wohl nicht mehr vollständig zumutbar ist (vgl. E. 3) und er nach eigenen Angaben nur einzelne Mitarbeiter beschäftigte (vgl. Urk. 7/18/55, 7/37/9, 7/37/15), ist einleuchtend, dass der Konkurs eröffnet werden musste, nachdem er nicht mehr für die Firma tätig sein konnte. Mithin wäre er mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin für die Z.___ GmbH tätig gewesen, was denn auch nicht bestritten wird.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte eine AD-Abklärung vornehmen lassen oder auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 136'651.-- abstellen müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer dever fahren ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Demnach hat die Verwaltung oder im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnung) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie die aktuelle Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 7/19, vgl. auch Urk. 7/22 -23) . Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse ein zu reichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten be schlos sen werden könne, wenn Versicherte schuldhaft Auskünfte verweigern;
d ie Frist wurde bis zum 2 2. Februar 2019 gewährt (Urk. 7/25). Diese Frist wurde erstreckt (Urk. 7/27-28), letztmals auf Antrag des Treuhänders des Beschwerde führers bis am 1 0. April 2019 (Urk. 7/29-30). Zwar steht sowohl der versicherten Person als auch der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hin weisen).
Die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Buchhaltungsunter lagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Es liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, noch waren von weiteren Abklä rungen ent scheiderhebliche Tatsachen zu erwarten, weshalb die Bes chwerde geg nerin darauf zu Recht in antizipie rter Beweiswürdigung verzichtet hat
(BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ntscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen über Fr. 100'000.-- erzielen würde, ist nicht erstellt. 4.1.3
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen ist dennoch zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die gemäss IK-Auszug verabgabten Einkommen der Jahre 2011 bis 2017 und berechnete ein Durchschnittseinkommen von Fr. 99'184.--. In den Jahren 2011 bis 2013 war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbe rech tigung bei der Y.___ GmbH . Die Y.___ GmbH wurde jedoch nach Be schluss der Gesellschafterversammlung im Jahr 2014 aufgelöst und nach Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 26. Oktober 2015 von Amtes wegen gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich). Mithin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 für das Durchschnittseinkommen. Für die Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ist lediglich auf den Durchschnittsverdienst bei der Z.___ GmbH abzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2014 bis 2017 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 95'058.25 (Einkom men im Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). M ithin beträgt das Valideneinkommen Fr. 9 5 ' 058.-- (vgl . auch E. 1.5). 4.2
4.2.1
Nach der Rechtsprechung ist sodann für die Festsetzung des Invalidenein kom mens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Betreffend das Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzu stel len ist (vgl. Urk. 1 S. 6). Da de r Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf seinen angestammten Beruf zurückgreifen kann, hat die Be schwer degegnerin zur Recht die LSE-Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali den ein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, die Einschränkung sei vollumfänglich durch das Belastungsprofil abgeglichen worden (Urk. 7/71/2), was nicht zu beanstanden ist. Rechtspre chung s gemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz nive au 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hin weisen). Aus dem Umstand alleine, dass sich der Beschwerdeführer neu orien tie ren muss, lässt sich daher kein Leidensabzug zu begründen. Die Beschwer de gegnerin stützte sich zu Recht auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 und setz t e das Invalideneinkommen auf Fr. 66'748.-- fest . 4.3
Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'058.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'748.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'310.--, mithin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbe grün det und deshalb abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif