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IV.2020.00848

Revision einer Hilflosenentschädigung (IV)

Zürich SozVersG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war zuletzt bis im Jahr 1999 als Chefsekretärin im Y.___

tätig . Seit dem Jahr 2001 bezieht sie aus psychischen Gründen ( u.a. Substanzab hängigkeit, Depression) eine Invalidenrente ( Urk. 7/32 ).

Im Jahr 2005 meldete sich X.___ infolge Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ( Femurkopfnekrose links) bei der IV-Stelle zum Bezug auch einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/47) , worauf ihr die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 18. April 2006 mit Wirkung ab 1.

Dezember 2005 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilfl osigkeit bzw. ab 1. März

2006 eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades zu sprach (Urk.

7/54 ) . Ebenfalls wurden ihr in der Folgezeit verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. In den Jahren 2007 und 2009 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflo sen entschädigung

durch die IV-Stelle revisionsweise überprüft ;

mit Verfügung en vom 4. November 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente sowie eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 7/149-150) . I m Jahr 2011 führte die IV-Stelle ein

weiteres

Revisions verfahren

durch (Urk. 7/ 170) und teilte der Versicherten nach getätigten Abklärungen am 19 . bzw. 20. Januar 2012 mit , dass weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invaliden rente (Urk. 7/ 179 ) sowie auf die bisherige Hilflosenentschädigung (für leichte Hilflosigkeit; Urk. 7/ 180)

bestehe .

Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision (nur noch ; vgl. Urk. 7/ 191 ) der Hilflosenentschädigung in die Wege (Urk. 7/194) . Nach getätigten

Abklä rungen , namentlich nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort ( Bericht vom 30 . Juni

2017; Urk. 7/198 ) , verfügte die IV-Stelle

am 22. August 2017 die Einstellung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung

( Urk.

7/204 ) .

D agegen erhob die Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Urk. 7/ 210 ) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. November 2017 (Pro zess- Nr. IV.2017.01038) in dem Sinne gut hiess , dass es die Verfügung vom 22. August 2017 aufhob und die Sache an die IV- Stelle zurückwies , damit diese den ( somatischen wie auch psychischen ) Gesundheitszustand und dessen Verlauf seit 2012 rechtsgenüglich abkläre, danach allenfalls e ine neue Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchführe und hernach über den Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung neu verfüge ( Urk. 7/212). 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 15. November 2017

holte die IV- Stelle

zur

ge sundheitlichen Situati o n der Beschwerdeführerin, welche sich am 1.

Februar 2018 in der Universitätsklinik Z.___

einem (weiteren) Eingriff an der linken Hüfte (TP-Wechsel) hatte unterziehen müssen , und sich vom 7. Februar bis zum 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ und danach bis zum 29. Mai 2018 zur Übergangspflege im Pflegeheim B.___ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 1 f.),

bei den behandelnden Ärzten medizinische

B erichte ein .

A m 8.

August 2018 führte sie alsdann eine neue Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten vor Ort durch (Bericht vom 27. August 2018; U r k . 7/229) . Mit Vorbescheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin abermals die Einstellung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/230). Dagegen liess die se

am 10. Oktober 2018 Einwand erheben und im Wesentlichen gelte nd machen, dass der medizinische Sachverhalt

– namentlich in psychischer Hinsicht - nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei

(Urk. 7/239; vgl. auch Ergänzung hie r zu vom 13. November 2018 ; Urk. 7/245) . Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre

Untersuchung der Ve rsi ch erten (Gutachten der C.___ AG vom 23. Oktober 2019; Urk. 7/ 263; ein schliesslich ergänzende Auskünfte vom 29.

November 2019; Urk. 7/266).

Nach Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) sowie den Abklä rungsdienst der IV-Stelle ( Urk. 7/271 ) erliess die IV-Stelle

am 6. August 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten nun

- wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung –

die Zusprache e iner Hilflosenent schädigung

für leichte

Hilflosigkeit ab Revisionszeitpunkt in Aussicht stellte (Urk. 7/272). Dagegen erhob die Ver sicherte am 11. September 2020 wiederum Einwand und beantragte, dass ihr eine höhere

Hilflose nentschädigung zuzu sprechen sei (Urk. 7/275; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 20. Oktober 2020; Urk. 7/279) . Nach Einholung von

weiteren Stellungnahme n beim Abklärungs dienst

( Urk. 7/273 und Urk.

7/288) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 dar an fest, dass ab 1. Oktober 2017 (weiterhin)

Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV -Stelle vom 5. November 2020 aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Hilflosenentschädigung , auszurichten; eventualiter sei en weitere Abklärunge n bei den involvierten Gutachtern der C.___ AG durch zuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Ve rnehmlassung vom 25. Januar 2021 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

26. Januar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit in den einzelnen alltäg lichen Lebensverrichtungen werden im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) umschrieben. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

1.4

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE

125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidit ät und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die IV- Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen aus, aus medizinischer Sicht werde bestätigt, dass die Versicherte aus psy chischen Gründen Hilfe bei der Tagesstru k t u r ierung, Kontaktpflege und Selbst versorgung benötige. Diese Punkte beträfen die lebenspra k tische Begleitung, welche angerechnet worden sei . Um den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit zu begründen, müsste die Ve r sicherte

da nebst in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein . Dies sei aber nicht der Fall . Es könne lediglich ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung

« Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » an erkannt werden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, zwar liege un streitig ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV vor. Tatsächlich seien j edoch die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mindestens mitte lschwere Hilflosigkeit erfüllt . Namentlich bestehe auch bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» Unter stützungsbedarf und benötige sie Hilfeleistungen, die das selbständige Wohne n ermöglichten .

Auf ihre

- infolge der krankheitsbedingten Bagatelli s i e rungstendenz - unzutreffenden Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort könne nicht abgestellt werden. A uch der psychiatrische Experte der C.___ AG habe bekräftigt , dass ab dem Untersuchungsdatum mindestens eine mittelschwere Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden ( Revisions -)V erfahren , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahin verändert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine höhere Hilflosen en tschädigung

als die bisher ausgerichtete ( für Hilflosigkeit leichten Grades ) besteht. Vergleichsbasis bildet die Mitteilung vom 20 . Januar 2012 ( Urk. 7/180), mit welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zuge sprochen hatte u nter Hinweis darauf, dass sich ( verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 4. November 2009 [ Urk. 7/150] zugrunde lagen [ und gemäss welchen d ie Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hüftleidens

bei der

« Fort b ewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » regelmässig auf Hilfe Drit ter ange wiesen war sowie einer stä n di gen und besonders aufwe ndigen P f l e ge bedurft hatte; vgl. Urk. 7/138 ; vgl. auch Urk. 7/225 S. 1] )

keine anspruchsrelevante Ände rung ergeben habe . 3. 3.1

In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom

15. November 2017 holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben ein:

3.1.1

Im Austrittsbericht der Uni versitäts klinik Z.___ vom 7. Februar 2018 stellten die Ärzte im Wesentlichen die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Septische Hüft pfannenlockerung mit Nachweis von Pseudomonas

aeruginosa links, 2. Polytoxi komanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidat , EtOH ), Hepatits C, Postope ra tive Blutungsanämie ED

0 1.02.2018, Hypokaliämie ED 0 5. 0 2 .2018. Am 1. Februar 2018 sei ein TP- Wechsel erfolgt, der peri

- und postoperative Verlauf sei prob lemlos gewesen (Urk. 7/221). 3.1.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin FMH, diagnostizierte am 25. Febru ar 2018 im Arztbericht Hilflosen entschädigung eine septische TP- Lockerung links ( Pseudomonas ) bei TP/05 und Girdlestone 09/07 sowie eine Politoxikomanie . Er gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2017 verändert (septische linke Hüfte). Seit September 2017 seien Einschränkungen in den Bereichen An- Auskleiden sowie Kö r perpflege vorhanden, die Versicherte benötige Hilfe vom Typ Spitex. Unterstützung und Hilfe bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung seien nicht nötig, auch liege keine Isolation von der Aussenwelt vor. Es werde medizinische Hilfe benötigt, das Ausmass sei offen (Urk.

2/216). 3.1.3

Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Rehaklinik A.___ , wo sich die Versicherte vom 7. Februar bis 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation auf gehalten hatte , stellten

in ihrem Bericht vom 6. März 2018 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im Austritts bericht vom 7. Februar 2018 ; zusätzlich diagnostizierten sie eine chronische Bronchitis . Sie gaben

an, im Rahmen der durchgeführten therapeutischen Mass nahmen sei es gelungen, die Mobilität unter Einhaltung der Belastungslimite zu erhalten. Am 6. März 2018 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand zur Überbrückung der belastungsfreien Zeit in die Überga ngspflege ins Pflegeheim B.___ entlassen worden (Urk. 7/220). 3.2

Am 8. August 2018 führte die IV-Stelle

bei der Versicherten zuhause eine neue Abklärung der Hilflosigkeit durch . Im entsprechenden B ericht vom 27. August 2018 (Urk. 7/229)

nannte die Abklärungsperson die folgenden Diagnosen: Septi sche Hüftpfannenlockerung mit Nachweis von Pseudonomas

aeruginosa links mit St. nach Hüft-TP Implantation mit Weichteilrelease links am 05.05.2010, S

t. n. Resektions- Arthroplastik

Hüfte links am 04.09.2007 und aktuell: Hüft TP- Wechsel links am 1.02.2018; Postoperative Blutungsanämie ED 05.02.2018, Politoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidad , EtOH ), Hepatitis C (St. n. Interferon- Therapie 6 Monate , aktuell keine Therapie) sowie chronische Bron chitis (S. 1) .

Bezüglich der Hilflosigkeit in den

massgebenden alltäglichen

Lebensverrich tun gen führte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten zu sam mengefasst

wie folgt aus :

Beim « Ankleiden/Auskleiden » sowie beim « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » sei ein Hilfsbedarf nicht ausgewiesen (S. 3 und 4). Bei der Lebensverrichtung « Essen » sei die Kundin nicht eingeschränkt (S. 4) .

Bei der

« Körperpflege »

vermöge die Kundin

die tä gliche Pflege unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln selber durchzuführen (S .

4) .

Auch in der Lebensverrichtung « Re i nigung nach Verrichtung der Notdurft » sei sie selbständig (S. 4) . Hingegen sei ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

weiterhin ausgewiesen, könne die Versicherte doch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen

und müsse zu Terminen gefahren werden ;

auch sei Treppen steigen erschwert. A lsdann habe sie ausser zum Vater kaum soziale Kontakt e (S. 5) .

W eiter verneinte die Abkläru n g sperson , dass die Versicherte a u f grund ihrer ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebensprakt is che Begleitung angewiesen sei . Insbesondere bestehe kein Hilfsbedarf für das selb ständige Wohnen im erforderlichen Umfang ( von 2 Stunden pro Woche ) . Alsdann sei die Kundin nicht von einer dauernden Isola tion von der Aussenwelt bedroht.

Auch benötige s ie keine dauernde medizinische-pf l e gerische Hilfe, eine solche sei in der Zeit von Januar bis Mai 2018 vorübergehender Natur gewesen. Schliesslich vernei n te sie das Erfor dernis einer dauernden persönlic hen Überwachung (S. 7).

Zusammenfassend fü hrte die Abklärungsperson aus, sei die Kundin lediglich bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pf l ege gesellschaftli cher Kont akte »

einge schränkt bzw. regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (S. 8) . 3.3

Am 8 . Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch Experten der

C.___ AG untersucht. Im bidisziplinären (orthopädisch-psy chiatrischen) Gutach ten vom 23. Oktober 2019 stellten die verantwortlichen Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/263 S. 6) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - P sychische u nd Verhaltensstörungen durch Se da t i v a oder Hypnotika : Ab hän gigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:

F13.25) , - Psychische Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssy n d rom gegenwärtig in einem ärztlich überwachten

Ersatz drogen programm sowie iatrogen im Rahmen der Schmerzmedikation (ICD-10 : F11.22) , - Hirnorganisches Psychosy n d rom als Folge chronischer Einwirkung psy ch o troper Substanzen (mehrjährige Substanzabhängigkeit mit Konsum multipler psychotroper Substanzen (ICD-10: F06.9) , - Infektionsbedingte Schädigung des Hüftkopfes links (ICD -10 M8 7.35, T84.5) mit/ bei - 9/2005 Erstdiagnose Hüftkopfnekrose (überwiegend wahrscheinliche infek tiöse Schädigung des Hüftkopfes) nach ausgedehnten Weich teil infekten an den Oberschenkeln beidseits, der Leistenregion beidseits und am Unterschenkel rechts 2001 mit weitläufiger chiru r gischer Sanie rung) - 04.09.2007 Hüftkopfresektion ( Girdle Stone Zustand) - 05.05.2011 Implantation einer Hüfttotalendoprothese - 01.02.2018 Revisionsoper a tion mit Wechsel der Hüfttotalendoprothese aufgrund einer infektiösen Lockerung ( pseudomonas

aeruginosa ) - Zustand bei einer Beinlängendifferenz -1 cm links und einer leichten Streckhemmung am Knieg elenk infolge einer muskulären V erkürzung - Aktuell 10/2019 : klinisch besteht ein Belastungsschmerz mit Ein schränkung der Mobilität bei einer Schwäche der Gesäss- und Ober schenkelmuskulatur infolge der vielen operativen Eingrif fe. In der radiologischen Unter s u chung zeigt sich eine lockerungsfreie Implan tat lage nach der Versorgung mit einem Revision- Endoprothe sen -System. Die Einschätzung der Beschwerden ist erschwert.

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Überlastungsreaktion im Bereich der Mittelfussköpfchen beidseits bei einer kombinierten Fussfehlstellung (Spreizfuss und Hallux

valgus ; ICD-10 M21.63 und M20.1).

In ihrer Be u r teilung gaben d ie Ex perten im Wesentlichen an, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt aus geüb t en wie auch in einer angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigke i t

eine Arbeitsfähigkeit von 80

% ; es überw i e g e die psychiatr i s che Einschränkung geg enüber der orthopädischen (S. 8) . Von orthopädischer Seite bestehe nach Ab lauf der vorüb ergehenden postoperativen Rehabilitation (ca . 4 Monate) keine Anspruchsvoraussetzun g bezüglich einer Hilflosigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe eine solche ab dem Jan ua r 2012; es sei davon ausz u gehen, dass der Zustand der Versicherten aus psychiatrischer Sicht bereits vorher entsprechend beeinträchtigt gewesen sei, sich allerdings in den letzten Jahren weiter zu neh m e nd in Richtung hirnorganisches Psychosyndrom verschlechtert habe. Im kleinen vorgegebenen strukturi e r t en Rahmen könne die Versicherte -

sich an ihren gewohnten Abläufen orientierend - n och einigermassen zurechtkommen. Allerdings bewege sie sich an der äussersten Grenze ihrer psychischen Möglich keiten; es bestünden ein deutlich erkennbarer Realitätsverlust, mit Selbst über schätzung und Selbstüberford e rung (S.

9).

Weiter gaben die Experten an, die Geschäftsfähigkeit der Ve r sicherten sei zu nehmen d gefährdet. Auch sei sie zunehmend isoliert, sowohl sozial als auch von der Aussenwelt. Die Isolation sei primär psychisch bedingt durch das hirnor ga nische Psychosyndrom , was zu einer realitätsfernen Einschätzung von Situatio nen führe und zunehmend auch zur Isolation von der Aussenwelt im klassischen Sinne. Eine dauernde Pflege sei aktuell nicht erforderlich, allerdings sollte durch regelmässige therapeutisch-medizin i sche Kontakte de r Verlauf gut beobachtet werden, um den Zeitpunkt notwendiger Pflege nicht zu verpassen. Eine Fremd gefährdung liege nicht vor, allerdings bestehe eine wenngleich noch «leichte» Selbstgefährdung. Die Versicherte vernachlässige be i spielsweise zunehmend die Wohnungspflege, die eigene Ernährung und Selbstpflege. Dieser Prozess sei zu nehmend und fortschreitend (S. 10) .

In d er ergänzenden Stellungnahme vom

29. November 2019 hielt

der psychia trische Experte unter anderem fest, dass für die Zeit von Januar 2012 bis zum 8. Oktober 2019 (Untersuchungszeitpunkt) Anspruch auf eine leichte und ab diesem Untersuchung s datum ein Ansp ruch für mittelschwere Hilflosi g k eit geben sei (Urk. 7/266 S. 2). 4.

Z wischen den Parteien ist

( soweit ersichtlich ) unstreitig , dass infolge Wegfalls des Bedarfs an ständi ger und besonders aufwe ndigen Pflege (vgl. dazu Urk. 7/271 S. 4) , aber auch mit Blick auf die medizinische Situation am linken Hüftgelenk (septische TP- Lockerung im Herbst 2017) sowie der vom psyc h iatrischen Experten der C.___ AG im Gutachten vom 23. Oktober 2019 a ttestierten Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Vergleichsbasis bildenden Mitteilung vom 20. Januar 2012 (vgl. E. 2.3 hievor ) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG

vorliegt (vgl. E. 1.4

hievor ). Im Lichte der Ausführungen im Gu tachten

der C.___ AG gehen die Parteien

alsdann auch darin eins , dass die Versicherte infolge ihres psychischen Gesundheitszustandes Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

und somit zumindest Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung wegen leichter Hilflosigke i t

hat (Art. 37 Abs. 3 l i t . e IVV ; vgl. Urk. 7/271 S. 5 ) . Streitig und

zu prüfen ist hingegen, ob

darüber

hinaus

in ( minde stens ) zwei alltäglichen Lebensver rich tungen

eine relevante Hilfsbedürfti g k e i t gegeben ist , sodass Anspruch auf eine Hilfl osenentsch ä d igung

wegen mittelschwerer Hilflosigk e i t besteht (Art. 37 Abs.

2 lit . c IVV ) .

Unumstritten ist

dabei ebenfalls, dass in der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » eine

Hilflosigkeit gegeben ist . U nterschiedliche Auffassungen

bestehen hingegen bezüglich der Frage, ob in den Lebensverrichtungen « Aufstehen/ Absitzen/Abliegen » und /oder

« Körperpflege »

eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Dies allein ist demnach vorliegend zu prüfen.

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend «Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen» macht (vgl. Urk. 1 S. 7 f. ),

ist darauf nicht näher einzugehen,

ist doch unumstritten, dass

die Beschwerdeführerin Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung hat (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) . 5. 5 .1

Zum Abklärungsb ericht Hilflosigkeit vom 27 . August 2018 (Urk. 7/229)

ist vor wegzuschicken , dass di e Abklärungsperson

der IV-Stelle zunächst zwar nur K enntnis der somatis c hen Diagn osen hatte (vgl. E. 3.2 hievor ) . Jedoch beurteilte die IV-Stelle nach Eingang des Gutachtens der C.___ AG vom 23. Oktober 2019

die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärun g vor Ort im Lichte der Ausführungen im Gutachten neu

(vgl. etwa Urk. 7/271), wobei sich

jedenfalls bezüglich der Hilflosigkeit in den massgebenden alltäglichen Lebens verrichtungen –

auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen keine Änderung ergab (vgl.

insbesondere auch ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

4. November 2020, Urk. 7/288). Daher und da

die Abklärung vor Ort

durch eine qualifizierte Fachperson erfolgte , in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse

erging sowie – neben den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch die

Angaben der zuständig gewesen en Pflege fa chkraft des Pflegeheims B.___

(Übergangspflege) berücksichtigte , d er Be richts text sowie die diesen ergänzenden Stellungnahmen des Abklärung s dienstes

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

detailliert und die Schlussfolgerungen plausibel

sind,

ist dar auf abzustellen und gestützt darauf zu prüfen, ob in den streitigen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. 5. 2 5.2.1

Zur Lebensverrichtung « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » hatte die Ab klärungs per son im Bericht vom

27. August 2018 festgehalten, die Versicherte gebe an, sie vermöge aus dem Bett oder aus dem Stuhl aufzustehen. Dabei sei vor Ort ersicht lich gewesen, dass sie Schwierigkeiten habe und sich abstützen müsse. Auch ins Bett liegen sei der Versicherten möglich. Wenn sie liege, habe sie Krämpfe in den Beinen, bis sich alles entspanne. Sie könne ausserdem nur noch auf dem Rücken liegen. Bisweilen müsse sie Entspannungsüb ung en machen, wozu sie auf dem Bauch liege. Wenn sie aus dem Bett aufstehe , sei dies nicht mehr normal möglich , sie müsse sich mit Tricks behelfen . Die Abklärungsperson schlussfolgerte vor diesem Hintergrund, dass der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht aus ge wiesen sei . Ergänzend merkte sie an, dass

– gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___

(Urk. 7/229 S. 3) – die Versicherte nach der Operation zunächst Hilfe benötigt habe in diesem Bereich, da sie das Bein überhau pt nicht habe belasten dürfen. Nach

1-2 Wochen Aufenthalt im P f l egeheim

B.___

hab e sie jedoch einen Rollstuhl erhalten und die Trans fers selbständig durchführen können . Mithin habe sie zwar von Januar (richtig wohl: Februar) bis (Mitte) März 2018 der Hilfe bedurft , jedoch sei diese vorübergehender Natur gewesen und könne daher nicht angerechnet werden (Urk. 7/229 S . 3 f. ).

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson, dass die Kundin alleine lebe und keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich beziehe. Darüber hinaus sei sie nach der Operation bzw. Übergangspflege im Pflegezentrum B.___

ohne weitere Nachbetreuung in die alte n Verhältnisse entlassen worden. Auch d ies

stütze die An n ahme , dass die Versicherte

in den Lebensverrichtungen selbständig sei (Urk. 7/288). 5.2.2

Bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit vor ( Rz 8015 KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung ).

Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Verrichtungen oder auch nur einzelne Teilfunktionen davon nicht selbständig bzw. nicht ohne Hilfe Dritter vornehmen kann, hat sie weder bei der Abklärung vor Ort noch

nun –

anwaltlich vertreten - in der Beschwerde geltend gemacht. Damit

ist aber mit Blick auf Rz 8015 KSIH nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Bereich eine Hilflosigkeit besteht . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Ver rich tung en

nur noch einge schränkt umsetzbar beziehungsweise

mit Schmerzen ver bun den s ei en (Urk. 1 S. 6). So vermag

die blosse Erschwerung oder Verlangs a mung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung n ach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. KSIH Rz . 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_ 633/2012 vom 8. Januar 2013) . 5. 3

5.3.1

Zur Lebensverrichtung

« Körperpflege » ist dem Abklärungsbericht vom 27. August 2018 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte angab, sie vermöge die tägliche Pfle ge selber durchzuführen. A uch beim Duschen benötige sie keine Hilfe , i n der Dusche habe sie einen Schemel, auf welchem sie sitzen könne bei Bedarf. Im Z.___ gebe es eine behindertengerechte Dusche. Diese benütze sie , wenn sie frei sei. Die tägliche Pflege v errichte sie in stehender Posit ion , danach habe sie Rückenschmerzen. Einmal im Monat lasse sie sich bei einer Coiffeuse , die sie gut kenne, für Fr. 150.-- die Manicure , Haare und Augenbrauen machen. Die Pedicure habe sie sich letztmals im B.___ machen lassen . Die Abklä rungsperson schlussfolgerte gestützt auf diese Angaben , dass der Bereich nicht ausgewiesen sei . Ergänzend merkte sie an, dass die Versicherte gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___ bis ca . 1 Woche vor Austritt aus dem Pflegezentrum Hilfe benötigt habe: beim Duschen habe jemand dabei sein müssen (wegen der Rutschgefahr) und ihr auch beim Waschen ihres Rückens , ihrer Beine und Füsse behilflich sein müssen; auch bei der täglichen Pflege sei stets jemand anwesend gewesen. Die Abklärungsperson hielt mit Blick darauf fest, dass die Kundin zwar von Januar bis Mai 2018 regelmässige und erhebliche Dritthilfe in diesem Bereich benötigt habe. Jedoch sei diese Hilflosig keit vorübergehender Natur gewesen, weshalb sie nicht angerechnet werden könne

(Urk. 7/229 S. 4) .

In der Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson , die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs nicht unangenehm gero che n , sie sei ausreichend gepflegt und dezent geschminkt g e wesen , die langen Haare seien frisiert gewesen und hätten sauber gewirkt. A uch sei der Trainingsanzug saub er gewesen und habe nicht unangenehm gewirkt (Urk. 7/288) . 5.3.2

Bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körper pflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann . Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Nagellackieren braucht ( Rz . 8020 KSIH).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie nicht mehr in der Lage sei, stehend zu Duschen und ihren Rücken zu waschen (Urk. 1 S. 6) ,

begründet dies

k eine Hilflosigkeit . So ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht vielmehr zuzumuten, sitzend zu Duschen bzw. beim Duschen einen Dusch h ocker zu benutzen

(vgl. zu der im

Sozialver si che rungsrecht

geltenden

Schadenminderungspflicht etwa BGE 130 V 97

E. 3.2 und E.3.3.3); auch ist es ihr zumutbar ,

ihren Rücken unter Zuhilfenahme einer

Rückenbürste zu waschen ( vgl. so schon Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. November 2020; Urk. 7/288 ) .

Dass

der Einsatz

solcher Hilf s mittel nicht möglich oder nicht

ausreichend sein sollte , ist nicht ersichtlich und wi rd auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht .

A ber a uch soweit die Beschwerde füh r erin

vorbringen lässt, dass aufgrund der Schmerzproblemati k Pedicure

nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 7) , führt dies zu keiner rechts e r h e blichen Hilf l osigkeit, was schon daher gilt,

als Pedicure nicht zu den all täglich notwendigen Ver richtungen im Rahmen der Körperpflege zählt (vgl. dazu Rz 8020 KSIH ) . 5 .4

S elbst im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde

ist nach dem Gesagten nicht ersic ht li c h , inwiefern

in den

Lebensverrichtung en «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und/oder

« Körperpfle ge »

ein rechtlich erheblicher Hilfsbeda r f besteht . Daher und da somit

auch insoweit nicht erkennbar ist , inwiefern

es wegen de r

psychischen Limitierungen der Beschwerdeführerin (Realitätsverlust und Selbstüberschätzung) aufgrund deren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort zu klar feststell baren Fehleinschätzungen gekommen sein könnte ,

besteht auch kein weiterer A bklä rungs bedarf

(antizipierte Beweiswü r digung, BGE 136 I 229 E. 5.3). 5.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

– neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung – nicht in mindestens zwei alltäglichen Leben s verrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Somit

bleibt es dabei , dass die Beschwer deführerin weiterhin (auch nach September 2017 ) Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nichts , dass sich der psychiatrische Experte der C.___ AG dahin geäussert habe , dass ab dem Untersuchungsdatum (8 . Okto ber 2019) ein Anspruch für mittelschwere Hilflosigkeit geben sei (vgl. Stellung nahme vom 29. November 2019; Urk. 7/266) . So ist es zwar Aufgabe des psychia trischen Experte n, sich zur Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht zu äussern; j edoch kann der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung in bestimmter Höhe letztlich nur aus juristisch er Sicht ab schliessend beantwortet werden , wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfü gung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .

6 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden

Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Dezember 2005 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilfl osigkeit bzw. ab 1. März

2006 eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades zu sprach (Urk.

7/54 ) . Ebenfalls wurden ihr in der Folgezeit verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. In den Jahren 2007 und 2009 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflo sen entschädigung

durch die IV-Stelle revisionsweise überprüft ;

mit Verfügung en vom 4. November 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente sowie eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 7/149-150) . I m Jahr 2011 führte die IV-Stelle ein

weiteres

Revisions verfahren

durch (Urk. 7/ 170) und teilte der Versicherten nach getätigten Abklärungen am 19 . bzw. 20. Januar 2012 mit , dass weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invaliden rente (Urk. 7/ 179 ) sowie auf die bisherige Hilflosenentschädigung (für leichte Hilflosigkeit; Urk. 7/ 180)

bestehe .

Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision (nur noch ; vgl. Urk. 7/ 191 ) der Hilflosenentschädigung in die Wege (Urk. 7/194) . Nach getätigten

Abklä rungen , namentlich nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort ( Bericht vom 30 . Juni

2017; Urk. 7/198 ) , verfügte die IV-Stelle

am 22. August 2017 die Einstellung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung

( Urk.

7/204 ) .

D agegen erhob die Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Urk. 7/ 210 ) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. November 2017 (Pro zess- Nr. IV.2017.01038) in dem Sinne gut hiess , dass es die Verfügung vom 22. August 2017 aufhob und die Sache an die IV- Stelle zurückwies , damit diese den ( somatischen wie auch psychischen ) Gesundheitszustand und dessen Verlauf seit 2012 rechtsgenüglich abkläre, danach allenfalls e ine neue Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchführe und hernach über den Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung neu verfüge ( Urk. 7/212).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit in den einzelnen alltäg lichen Lebensverrichtungen werden im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) umschrieben.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

E. 1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidit ät und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).

E. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE

125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

E. 2.1 Die IV- Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen aus, aus medizinischer Sicht werde bestätigt, dass die Versicherte aus psy chischen Gründen Hilfe bei der Tagesstru k t u r ierung, Kontaktpflege und Selbst versorgung benötige. Diese Punkte beträfen die lebenspra k tische Begleitung, welche angerechnet worden sei . Um den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit zu begründen, müsste die Ve r sicherte

da nebst in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein . Dies sei aber nicht der Fall . Es könne lediglich ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung

« Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » an erkannt werden (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, zwar liege un streitig ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV vor. Tatsächlich seien j edoch die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mindestens mitte lschwere Hilflosigkeit erfüllt . Namentlich bestehe auch bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» Unter stützungsbedarf und benötige sie Hilfeleistungen, die das selbständige Wohne n ermöglichten .

Auf ihre

- infolge der krankheitsbedingten Bagatelli s i e rungstendenz - unzutreffenden Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort könne nicht abgestellt werden. A uch der psychiatrische Experte der C.___ AG habe bekräftigt , dass ab dem Untersuchungsdatum mindestens eine mittelschwere Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 1) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden ( Revisions -)V erfahren , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahin verändert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine höhere Hilflosen en tschädigung

als die bisher ausgerichtete ( für Hilflosigkeit leichten Grades ) besteht. Vergleichsbasis bildet die Mitteilung vom 20 . Januar 2012 ( Urk. 7/180), mit welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zuge sprochen hatte u nter Hinweis darauf, dass sich ( verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 4. November 2009 [ Urk. 7/150] zugrunde lagen [ und gemäss welchen d ie Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hüftleidens

bei der

« Fort b ewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » regelmässig auf Hilfe Drit ter ange wiesen war sowie einer stä n di gen und besonders aufwe ndigen P f l e ge bedurft hatte; vgl. Urk. 7/138 ; vgl. auch Urk. 7/225 S. 1] )

keine anspruchsrelevante Ände rung ergeben habe .

E. 3.1 In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom

15. November 2017 holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben ein:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht der Uni versitäts klinik Z.___ vom 7. Februar 2018 stellten die Ärzte im Wesentlichen die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Septische Hüft pfannenlockerung mit Nachweis von Pseudomonas

aeruginosa links, 2. Polytoxi komanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidat , EtOH ), Hepatits C, Postope ra tive Blutungsanämie ED

0 1.02.2018, Hypokaliämie ED 0

E. 3.1.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin FMH, diagnostizierte am 25. Febru ar 2018 im Arztbericht Hilflosen entschädigung eine septische TP- Lockerung links ( Pseudomonas ) bei TP/05 und Girdlestone 09/07 sowie eine Politoxikomanie . Er gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2017 verändert (septische linke Hüfte). Seit September 2017 seien Einschränkungen in den Bereichen An- Auskleiden sowie Kö r perpflege vorhanden, die Versicherte benötige Hilfe vom Typ Spitex. Unterstützung und Hilfe bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung seien nicht nötig, auch liege keine Isolation von der Aussenwelt vor. Es werde medizinische Hilfe benötigt, das Ausmass sei offen (Urk.

2/216).

E. 3.1.3 Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Rehaklinik A.___ , wo sich die Versicherte vom 7. Februar bis 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation auf gehalten hatte , stellten

in ihrem Bericht vom 6. März 2018 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im Austritts bericht vom 7. Februar 2018 ; zusätzlich diagnostizierten sie eine chronische Bronchitis . Sie gaben

an, im Rahmen der durchgeführten therapeutischen Mass nahmen sei es gelungen, die Mobilität unter Einhaltung der Belastungslimite zu erhalten. Am 6. März 2018 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand zur Überbrückung der belastungsfreien Zeit in die Überga ngspflege ins Pflegeheim B.___ entlassen worden (Urk. 7/220).

E. 3.2 Am 8. August 2018 führte die IV-Stelle

bei der Versicherten zuhause eine neue Abklärung der Hilflosigkeit durch . Im entsprechenden B ericht vom 27. August 2018 (Urk. 7/229)

nannte die Abklärungsperson die folgenden Diagnosen: Septi sche Hüftpfannenlockerung mit Nachweis von Pseudonomas

aeruginosa links mit St. nach Hüft-TP Implantation mit Weichteilrelease links am 05.05.2010, S

t. n. Resektions- Arthroplastik

Hüfte links am 04.09.2007 und aktuell: Hüft TP- Wechsel links am 1.02.2018; Postoperative Blutungsanämie ED 05.02.2018, Politoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidad , EtOH ), Hepatitis C (St. n. Interferon- Therapie 6 Monate , aktuell keine Therapie) sowie chronische Bron chitis (S. 1) .

Bezüglich der Hilflosigkeit in den

massgebenden alltäglichen

Lebensverrich tun gen führte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten zu sam mengefasst

wie folgt aus :

Beim « Ankleiden/Auskleiden » sowie beim « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » sei ein Hilfsbedarf nicht ausgewiesen (S. 3 und 4). Bei der Lebensverrichtung « Essen » sei die Kundin nicht eingeschränkt (S. 4) .

Bei der

« Körperpflege »

vermöge die Kundin

die tä gliche Pflege unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln selber durchzuführen (S .

4) .

Auch in der Lebensverrichtung « Re i nigung nach Verrichtung der Notdurft » sei sie selbständig (S. 4) . Hingegen sei ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

weiterhin ausgewiesen, könne die Versicherte doch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen

und müsse zu Terminen gefahren werden ;

auch sei Treppen steigen erschwert. A lsdann habe sie ausser zum Vater kaum soziale Kontakt e (S. 5) .

W eiter verneinte die Abkläru n g sperson , dass die Versicherte a u f grund ihrer ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebensprakt is che Begleitung angewiesen sei . Insbesondere bestehe kein Hilfsbedarf für das selb ständige Wohnen im erforderlichen Umfang ( von 2 Stunden pro Woche ) . Alsdann sei die Kundin nicht von einer dauernden Isola tion von der Aussenwelt bedroht.

Auch benötige s ie keine dauernde medizinische-pf l e gerische Hilfe, eine solche sei in der Zeit von Januar bis Mai 2018 vorübergehender Natur gewesen. Schliesslich vernei n te sie das Erfor dernis einer dauernden persönlic hen Überwachung (S. 7).

Zusammenfassend fü hrte die Abklärungsperson aus, sei die Kundin lediglich bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pf l ege gesellschaftli cher Kont akte »

einge schränkt bzw. regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (S. 8) .

E. 3.3 Am 8 . Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch Experten der

C.___ AG untersucht. Im bidisziplinären (orthopädisch-psy chiatrischen) Gutach ten vom 23. Oktober 2019 stellten die verantwortlichen Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/263 S. 6) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - P sychische u nd Verhaltensstörungen durch Se da t i v a oder Hypnotika : Ab hän gigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:

F13.25) , - Psychische Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssy n d rom gegenwärtig in einem ärztlich überwachten

Ersatz drogen programm sowie iatrogen im Rahmen der Schmerzmedikation (ICD-10 : F11.22) , - Hirnorganisches Psychosy n d rom als Folge chronischer Einwirkung psy ch o troper Substanzen (mehrjährige Substanzabhängigkeit mit Konsum multipler psychotroper Substanzen (ICD-10: F06.9) , - Infektionsbedingte Schädigung des Hüftkopfes links (ICD -10 M8 7.35, T84.5) mit/ bei - 9/2005 Erstdiagnose Hüftkopfnekrose (überwiegend wahrscheinliche infek tiöse Schädigung des Hüftkopfes) nach ausgedehnten Weich teil infekten an den Oberschenkeln beidseits, der Leistenregion beidseits und am Unterschenkel rechts 2001 mit weitläufiger chiru r gischer Sanie rung) - 04.09.2007 Hüftkopfresektion ( Girdle Stone Zustand) - 05.05.2011 Implantation einer Hüfttotalendoprothese - 01.02.2018 Revisionsoper a tion mit Wechsel der Hüfttotalendoprothese aufgrund einer infektiösen Lockerung ( pseudomonas

aeruginosa ) - Zustand bei einer Beinlängendifferenz -1 cm links und einer leichten Streckhemmung am Knieg elenk infolge einer muskulären V erkürzung - Aktuell 10/2019 : klinisch besteht ein Belastungsschmerz mit Ein schränkung der Mobilität bei einer Schwäche der Gesäss- und Ober schenkelmuskulatur infolge der vielen operativen Eingrif fe. In der radiologischen Unter s u chung zeigt sich eine lockerungsfreie Implan tat lage nach der Versorgung mit einem Revision- Endoprothe sen -System. Die Einschätzung der Beschwerden ist erschwert.

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Überlastungsreaktion im Bereich der Mittelfussköpfchen beidseits bei einer kombinierten Fussfehlstellung (Spreizfuss und Hallux

valgus ; ICD-10 M21.63 und M20.1).

In ihrer Be u r teilung gaben d ie Ex perten im Wesentlichen an, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt aus geüb t en wie auch in einer angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigke i t

eine Arbeitsfähigkeit von 80

% ; es überw i e g e die psychiatr i s che Einschränkung geg enüber der orthopädischen (S. 8) . Von orthopädischer Seite bestehe nach Ab lauf der vorüb ergehenden postoperativen Rehabilitation (ca . 4 Monate) keine Anspruchsvoraussetzun g bezüglich einer Hilflosigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe eine solche ab dem Jan ua r 2012; es sei davon ausz u gehen, dass der Zustand der Versicherten aus psychiatrischer Sicht bereits vorher entsprechend beeinträchtigt gewesen sei, sich allerdings in den letzten Jahren weiter zu neh m e nd in Richtung hirnorganisches Psychosyndrom verschlechtert habe. Im kleinen vorgegebenen strukturi e r t en Rahmen könne die Versicherte -

sich an ihren gewohnten Abläufen orientierend - n och einigermassen zurechtkommen. Allerdings bewege sie sich an der äussersten Grenze ihrer psychischen Möglich keiten; es bestünden ein deutlich erkennbarer Realitätsverlust, mit Selbst über schätzung und Selbstüberford e rung (S.

9).

Weiter gaben die Experten an, die Geschäftsfähigkeit der Ve r sicherten sei zu nehmen d gefährdet. Auch sei sie zunehmend isoliert, sowohl sozial als auch von der Aussenwelt. Die Isolation sei primär psychisch bedingt durch das hirnor ga nische Psychosyndrom , was zu einer realitätsfernen Einschätzung von Situatio nen führe und zunehmend auch zur Isolation von der Aussenwelt im klassischen Sinne. Eine dauernde Pflege sei aktuell nicht erforderlich, allerdings sollte durch regelmässige therapeutisch-medizin i sche Kontakte de r Verlauf gut beobachtet werden, um den Zeitpunkt notwendiger Pflege nicht zu verpassen. Eine Fremd gefährdung liege nicht vor, allerdings bestehe eine wenngleich noch «leichte» Selbstgefährdung. Die Versicherte vernachlässige be i spielsweise zunehmend die Wohnungspflege, die eigene Ernährung und Selbstpflege. Dieser Prozess sei zu nehmend und fortschreitend (S. 10) .

In d er ergänzenden Stellungnahme vom

29. November 2019 hielt

der psychia trische Experte unter anderem fest, dass für die Zeit von Januar 2012 bis zum 8. Oktober 2019 (Untersuchungszeitpunkt) Anspruch auf eine leichte und ab diesem Untersuchung s datum ein Ansp ruch für mittelschwere Hilflosi g k eit geben sei (Urk. 7/266 S. 2). 4.

Z wischen den Parteien ist

( soweit ersichtlich ) unstreitig , dass infolge Wegfalls des Bedarfs an ständi ger und besonders aufwe ndigen Pflege (vgl. dazu Urk. 7/271 S. 4) , aber auch mit Blick auf die medizinische Situation am linken Hüftgelenk (septische TP- Lockerung im Herbst 2017) sowie der vom psyc h iatrischen Experten der C.___ AG im Gutachten vom 23. Oktober 2019 a ttestierten Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Vergleichsbasis bildenden Mitteilung vom 20. Januar 2012 (vgl. E. 2.3 hievor ) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG

vorliegt (vgl. E. 1.4

hievor ). Im Lichte der Ausführungen im Gu tachten

der C.___ AG gehen die Parteien

alsdann auch darin eins , dass die Versicherte infolge ihres psychischen Gesundheitszustandes Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

und somit zumindest Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung wegen leichter Hilflosigke i t

hat (Art. 37 Abs. 3 l i t . e IVV ; vgl. Urk. 7/271 S. 5 ) . Streitig und

zu prüfen ist hingegen, ob

darüber

hinaus

in ( minde stens ) zwei alltäglichen Lebensver rich tungen

eine relevante Hilfsbedürfti g k e i t gegeben ist , sodass Anspruch auf eine Hilfl osenentsch ä d igung

wegen mittelschwerer Hilflosigk e i t besteht (Art. 37 Abs.

2 lit . c IVV ) .

Unumstritten ist

dabei ebenfalls, dass in der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » eine

Hilflosigkeit gegeben ist . U nterschiedliche Auffassungen

bestehen hingegen bezüglich der Frage, ob in den Lebensverrichtungen « Aufstehen/ Absitzen/Abliegen » und /oder

« Körperpflege »

eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Dies allein ist demnach vorliegend zu prüfen.

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend «Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen» macht (vgl. Urk. 1 S. 7 f. ),

ist darauf nicht näher einzugehen,

ist doch unumstritten, dass

die Beschwerdeführerin Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung hat (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) .

E. 5 .4

S elbst im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde

ist nach dem Gesagten nicht ersic ht li c h , inwiefern

in den

Lebensverrichtung en «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und/oder

« Körperpfle ge »

ein rechtlich erheblicher Hilfsbeda r f besteht . Daher und da somit

auch insoweit nicht erkennbar ist , inwiefern

es wegen de r

psychischen Limitierungen der Beschwerdeführerin (Realitätsverlust und Selbstüberschätzung) aufgrund deren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort zu klar feststell baren Fehleinschätzungen gekommen sein könnte ,

besteht auch kein weiterer A bklä rungs bedarf

(antizipierte Beweiswü r digung, BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

– neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung – nicht in mindestens zwei alltäglichen Leben s verrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Somit

bleibt es dabei , dass die Beschwer deführerin weiterhin (auch nach September 2017 ) Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nichts , dass sich der psychiatrische Experte der C.___ AG dahin geäussert habe , dass ab dem Untersuchungsdatum (8 . Okto ber 2019) ein Anspruch für mittelschwere Hilflosigkeit geben sei (vgl. Stellung nahme vom 29. November 2019; Urk. 7/266) . So ist es zwar Aufgabe des psychia trischen Experte n, sich zur Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht zu äussern; j edoch kann der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung in bestimmter Höhe letztlich nur aus juristisch er Sicht ab schliessend beantwortet werden , wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfü gung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .

E. 6 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr.

E. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden

Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00848

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. Juni 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war zuletzt bis im Jahr 1999 als Chefsekretärin im Y.___

tätig . Seit dem Jahr 2001 bezieht sie aus psychischen Gründen ( u.a. Substanzab hängigkeit, Depression) eine Invalidenrente ( Urk. 7/32 ).

Im Jahr 2005 meldete sich X.___ infolge Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ( Femurkopfnekrose links) bei der IV-Stelle zum Bezug auch einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/47) , worauf ihr die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 18. April 2006 mit Wirkung ab 1.

Dezember 2005 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilfl osigkeit bzw. ab 1. März

2006 eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades zu sprach (Urk.

7/54 ) . Ebenfalls wurden ihr in der Folgezeit verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. In den Jahren 2007 und 2009 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflo sen entschädigung

durch die IV-Stelle revisionsweise überprüft ;

mit Verfügung en vom 4. November 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente sowie eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 7/149-150) . I m Jahr 2011 führte die IV-Stelle ein

weiteres

Revisions verfahren

durch (Urk. 7/ 170) und teilte der Versicherten nach getätigten Abklärungen am 19 . bzw. 20. Januar 2012 mit , dass weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invaliden rente (Urk. 7/ 179 ) sowie auf die bisherige Hilflosenentschädigung (für leichte Hilflosigkeit; Urk. 7/ 180)

bestehe .

Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision (nur noch ; vgl. Urk. 7/ 191 ) der Hilflosenentschädigung in die Wege (Urk. 7/194) . Nach getätigten

Abklä rungen , namentlich nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort ( Bericht vom 30 . Juni

2017; Urk. 7/198 ) , verfügte die IV-Stelle

am 22. August 2017 die Einstellung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung

( Urk.

7/204 ) .

D agegen erhob die Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Urk. 7/ 210 ) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. November 2017 (Pro zess- Nr. IV.2017.01038) in dem Sinne gut hiess , dass es die Verfügung vom 22. August 2017 aufhob und die Sache an die IV- Stelle zurückwies , damit diese den ( somatischen wie auch psychischen ) Gesundheitszustand und dessen Verlauf seit 2012 rechtsgenüglich abkläre, danach allenfalls e ine neue Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchführe und hernach über den Anspruch auf eine

Hilf losenentschädigung neu verfüge ( Urk. 7/212). 1.2

In Umsetzung des Urteils vom 15. November 2017

holte die IV- Stelle

zur

ge sundheitlichen Situati o n der Beschwerdeführerin, welche sich am 1.

Februar 2018 in der Universitätsklinik Z.___

einem (weiteren) Eingriff an der linken Hüfte (TP-Wechsel) hatte unterziehen müssen , und sich vom 7. Februar bis zum 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ und danach bis zum 29. Mai 2018 zur Übergangspflege im Pflegeheim B.___ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 1 f.),

bei den behandelnden Ärzten medizinische

B erichte ein .

A m 8.

August 2018 führte sie alsdann eine neue Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten vor Ort durch (Bericht vom 27. August 2018; U r k . 7/229) . Mit Vorbescheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin abermals die Einstellung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/230). Dagegen liess die se

am 10. Oktober 2018 Einwand erheben und im Wesentlichen gelte nd machen, dass der medizinische Sachverhalt

– namentlich in psychischer Hinsicht - nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei

(Urk. 7/239; vgl. auch Ergänzung hie r zu vom 13. November 2018 ; Urk. 7/245) . Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre

Untersuchung der Ve rsi ch erten (Gutachten der C.___ AG vom 23. Oktober 2019; Urk. 7/ 263; ein schliesslich ergänzende Auskünfte vom 29.

November 2019; Urk. 7/266).

Nach Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) sowie den Abklä rungsdienst der IV-Stelle ( Urk. 7/271 ) erliess die IV-Stelle

am 6. August 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten nun

- wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung –

die Zusprache e iner Hilflosenent schädigung

für leichte

Hilflosigkeit ab Revisionszeitpunkt in Aussicht stellte (Urk. 7/272). Dagegen erhob die Ver sicherte am 11. September 2020 wiederum Einwand und beantragte, dass ihr eine höhere

Hilflose nentschädigung zuzu sprechen sei (Urk. 7/275; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 20. Oktober 2020; Urk. 7/279) . Nach Einholung von

weiteren Stellungnahme n beim Abklärungs dienst

( Urk. 7/273 und Urk.

7/288) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 dar an fest, dass ab 1. Oktober 2017 (weiterhin)

Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV -Stelle vom 5. November 2020 aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Hilflosenentschädigung , auszurichten; eventualiter sei en weitere Abklärunge n bei den involvierten Gutachtern der C.___ AG durch zuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Ve rnehmlassung vom 25. Januar 2021 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

26. Januar 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit in den einzelnen alltäg lichen Lebensverrichtungen werden im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) umschrieben. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

1.4

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE

125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidit ät und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die IV- Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen aus, aus medizinischer Sicht werde bestätigt, dass die Versicherte aus psy chischen Gründen Hilfe bei der Tagesstru k t u r ierung, Kontaktpflege und Selbst versorgung benötige. Diese Punkte beträfen die lebenspra k tische Begleitung, welche angerechnet worden sei . Um den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit zu begründen, müsste die Ve r sicherte

da nebst in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein . Dies sei aber nicht der Fall . Es könne lediglich ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung

« Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » an erkannt werden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, zwar liege un streitig ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV vor. Tatsächlich seien j edoch die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mindestens mitte lschwere Hilflosigkeit erfüllt . Namentlich bestehe auch bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» Unter stützungsbedarf und benötige sie Hilfeleistungen, die das selbständige Wohne n ermöglichten .

Auf ihre

- infolge der krankheitsbedingten Bagatelli s i e rungstendenz - unzutreffenden Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort könne nicht abgestellt werden. A uch der psychiatrische Experte der C.___ AG habe bekräftigt , dass ab dem Untersuchungsdatum mindestens eine mittelschwere Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden ( Revisions -)V erfahren , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahin verändert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine höhere Hilflosen en tschädigung

als die bisher ausgerichtete ( für Hilflosigkeit leichten Grades ) besteht. Vergleichsbasis bildet die Mitteilung vom 20 . Januar 2012 ( Urk. 7/180), mit welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zuge sprochen hatte u nter Hinweis darauf, dass sich ( verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 4. November 2009 [ Urk. 7/150] zugrunde lagen [ und gemäss welchen d ie Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hüftleidens

bei der

« Fort b ewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » regelmässig auf Hilfe Drit ter ange wiesen war sowie einer stä n di gen und besonders aufwe ndigen P f l e ge bedurft hatte; vgl. Urk. 7/138 ; vgl. auch Urk. 7/225 S. 1] )

keine anspruchsrelevante Ände rung ergeben habe . 3. 3.1

In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom

15. November 2017 holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben ein:

3.1.1

Im Austrittsbericht der Uni versitäts klinik Z.___ vom 7. Februar 2018 stellten die Ärzte im Wesentlichen die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Septische Hüft pfannenlockerung mit Nachweis von Pseudomonas

aeruginosa links, 2. Polytoxi komanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidat , EtOH ), Hepatits C, Postope ra tive Blutungsanämie ED

0 1.02.2018, Hypokaliämie ED 0 5. 0 2 .2018. Am 1. Februar 2018 sei ein TP- Wechsel erfolgt, der peri

- und postoperative Verlauf sei prob lemlos gewesen (Urk. 7/221). 3.1.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin FMH, diagnostizierte am 25. Febru ar 2018 im Arztbericht Hilflosen entschädigung eine septische TP- Lockerung links ( Pseudomonas ) bei TP/05 und Girdlestone 09/07 sowie eine Politoxikomanie . Er gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2017 verändert (septische linke Hüfte). Seit September 2017 seien Einschränkungen in den Bereichen An- Auskleiden sowie Kö r perpflege vorhanden, die Versicherte benötige Hilfe vom Typ Spitex. Unterstützung und Hilfe bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung seien nicht nötig, auch liege keine Isolation von der Aussenwelt vor. Es werde medizinische Hilfe benötigt, das Ausmass sei offen (Urk.

2/216). 3.1.3

Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Rehaklinik A.___ , wo sich die Versicherte vom 7. Februar bis 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation auf gehalten hatte , stellten

in ihrem Bericht vom 6. März 2018 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im Austritts bericht vom 7. Februar 2018 ; zusätzlich diagnostizierten sie eine chronische Bronchitis . Sie gaben

an, im Rahmen der durchgeführten therapeutischen Mass nahmen sei es gelungen, die Mobilität unter Einhaltung der Belastungslimite zu erhalten. Am 6. März 2018 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand zur Überbrückung der belastungsfreien Zeit in die Überga ngspflege ins Pflegeheim B.___ entlassen worden (Urk. 7/220). 3.2

Am 8. August 2018 führte die IV-Stelle

bei der Versicherten zuhause eine neue Abklärung der Hilflosigkeit durch . Im entsprechenden B ericht vom 27. August 2018 (Urk. 7/229)

nannte die Abklärungsperson die folgenden Diagnosen: Septi sche Hüftpfannenlockerung mit Nachweis von Pseudonomas

aeruginosa links mit St. nach Hüft-TP Implantation mit Weichteilrelease links am 05.05.2010, S

t. n. Resektions- Arthroplastik

Hüfte links am 04.09.2007 und aktuell: Hüft TP- Wechsel links am 1.02.2018; Postoperative Blutungsanämie ED 05.02.2018, Politoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidad , EtOH ), Hepatitis C (St. n. Interferon- Therapie 6 Monate , aktuell keine Therapie) sowie chronische Bron chitis (S. 1) .

Bezüglich der Hilflosigkeit in den

massgebenden alltäglichen

Lebensverrich tun gen führte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten zu sam mengefasst

wie folgt aus :

Beim « Ankleiden/Auskleiden » sowie beim « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » sei ein Hilfsbedarf nicht ausgewiesen (S. 3 und 4). Bei der Lebensverrichtung « Essen » sei die Kundin nicht eingeschränkt (S. 4) .

Bei der

« Körperpflege »

vermöge die Kundin

die tä gliche Pflege unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln selber durchzuführen (S .

4) .

Auch in der Lebensverrichtung « Re i nigung nach Verrichtung der Notdurft » sei sie selbständig (S. 4) . Hingegen sei ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

weiterhin ausgewiesen, könne die Versicherte doch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen

und müsse zu Terminen gefahren werden ;

auch sei Treppen steigen erschwert. A lsdann habe sie ausser zum Vater kaum soziale Kontakt e (S. 5) .

W eiter verneinte die Abkläru n g sperson , dass die Versicherte a u f grund ihrer ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebensprakt is che Begleitung angewiesen sei . Insbesondere bestehe kein Hilfsbedarf für das selb ständige Wohnen im erforderlichen Umfang ( von 2 Stunden pro Woche ) . Alsdann sei die Kundin nicht von einer dauernden Isola tion von der Aussenwelt bedroht.

Auch benötige s ie keine dauernde medizinische-pf l e gerische Hilfe, eine solche sei in der Zeit von Januar bis Mai 2018 vorübergehender Natur gewesen. Schliesslich vernei n te sie das Erfor dernis einer dauernden persönlic hen Überwachung (S. 7).

Zusammenfassend fü hrte die Abklärungsperson aus, sei die Kundin lediglich bei der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pf l ege gesellschaftli cher Kont akte »

einge schränkt bzw. regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (S. 8) . 3.3

Am 8 . Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch Experten der

C.___ AG untersucht. Im bidisziplinären (orthopädisch-psy chiatrischen) Gutach ten vom 23. Oktober 2019 stellten die verantwortlichen Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/263 S. 6) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - P sychische u nd Verhaltensstörungen durch Se da t i v a oder Hypnotika : Ab hän gigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:

F13.25) , - Psychische Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssy n d rom gegenwärtig in einem ärztlich überwachten

Ersatz drogen programm sowie iatrogen im Rahmen der Schmerzmedikation (ICD-10 : F11.22) , - Hirnorganisches Psychosy n d rom als Folge chronischer Einwirkung psy ch o troper Substanzen (mehrjährige Substanzabhängigkeit mit Konsum multipler psychotroper Substanzen (ICD-10: F06.9) , - Infektionsbedingte Schädigung des Hüftkopfes links (ICD -10 M8 7.35, T84.5) mit/ bei - 9/2005 Erstdiagnose Hüftkopfnekrose (überwiegend wahrscheinliche infek tiöse Schädigung des Hüftkopfes) nach ausgedehnten Weich teil infekten an den Oberschenkeln beidseits, der Leistenregion beidseits und am Unterschenkel rechts 2001 mit weitläufiger chiru r gischer Sanie rung) - 04.09.2007 Hüftkopfresektion ( Girdle Stone Zustand) - 05.05.2011 Implantation einer Hüfttotalendoprothese - 01.02.2018 Revisionsoper a tion mit Wechsel der Hüfttotalendoprothese aufgrund einer infektiösen Lockerung ( pseudomonas

aeruginosa ) - Zustand bei einer Beinlängendifferenz -1 cm links und einer leichten Streckhemmung am Knieg elenk infolge einer muskulären V erkürzung - Aktuell 10/2019 : klinisch besteht ein Belastungsschmerz mit Ein schränkung der Mobilität bei einer Schwäche der Gesäss- und Ober schenkelmuskulatur infolge der vielen operativen Eingrif fe. In der radiologischen Unter s u chung zeigt sich eine lockerungsfreie Implan tat lage nach der Versorgung mit einem Revision- Endoprothe sen -System. Die Einschätzung der Beschwerden ist erschwert.

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Überlastungsreaktion im Bereich der Mittelfussköpfchen beidseits bei einer kombinierten Fussfehlstellung (Spreizfuss und Hallux

valgus ; ICD-10 M21.63 und M20.1).

In ihrer Be u r teilung gaben d ie Ex perten im Wesentlichen an, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt aus geüb t en wie auch in einer angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigke i t

eine Arbeitsfähigkeit von 80

% ; es überw i e g e die psychiatr i s che Einschränkung geg enüber der orthopädischen (S. 8) . Von orthopädischer Seite bestehe nach Ab lauf der vorüb ergehenden postoperativen Rehabilitation (ca . 4 Monate) keine Anspruchsvoraussetzun g bezüglich einer Hilflosigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe eine solche ab dem Jan ua r 2012; es sei davon ausz u gehen, dass der Zustand der Versicherten aus psychiatrischer Sicht bereits vorher entsprechend beeinträchtigt gewesen sei, sich allerdings in den letzten Jahren weiter zu neh m e nd in Richtung hirnorganisches Psychosyndrom verschlechtert habe. Im kleinen vorgegebenen strukturi e r t en Rahmen könne die Versicherte -

sich an ihren gewohnten Abläufen orientierend - n och einigermassen zurechtkommen. Allerdings bewege sie sich an der äussersten Grenze ihrer psychischen Möglich keiten; es bestünden ein deutlich erkennbarer Realitätsverlust, mit Selbst über schätzung und Selbstüberford e rung (S.

9).

Weiter gaben die Experten an, die Geschäftsfähigkeit der Ve r sicherten sei zu nehmen d gefährdet. Auch sei sie zunehmend isoliert, sowohl sozial als auch von der Aussenwelt. Die Isolation sei primär psychisch bedingt durch das hirnor ga nische Psychosyndrom , was zu einer realitätsfernen Einschätzung von Situatio nen führe und zunehmend auch zur Isolation von der Aussenwelt im klassischen Sinne. Eine dauernde Pflege sei aktuell nicht erforderlich, allerdings sollte durch regelmässige therapeutisch-medizin i sche Kontakte de r Verlauf gut beobachtet werden, um den Zeitpunkt notwendiger Pflege nicht zu verpassen. Eine Fremd gefährdung liege nicht vor, allerdings bestehe eine wenngleich noch «leichte» Selbstgefährdung. Die Versicherte vernachlässige be i spielsweise zunehmend die Wohnungspflege, die eigene Ernährung und Selbstpflege. Dieser Prozess sei zu nehmend und fortschreitend (S. 10) .

In d er ergänzenden Stellungnahme vom

29. November 2019 hielt

der psychia trische Experte unter anderem fest, dass für die Zeit von Januar 2012 bis zum 8. Oktober 2019 (Untersuchungszeitpunkt) Anspruch auf eine leichte und ab diesem Untersuchung s datum ein Ansp ruch für mittelschwere Hilflosi g k eit geben sei (Urk. 7/266 S. 2). 4.

Z wischen den Parteien ist

( soweit ersichtlich ) unstreitig , dass infolge Wegfalls des Bedarfs an ständi ger und besonders aufwe ndigen Pflege (vgl. dazu Urk. 7/271 S. 4) , aber auch mit Blick auf die medizinische Situation am linken Hüftgelenk (septische TP- Lockerung im Herbst 2017) sowie der vom psyc h iatrischen Experten der C.___ AG im Gutachten vom 23. Oktober 2019 a ttestierten Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Vergleichsbasis bildenden Mitteilung vom 20. Januar 2012 (vgl. E. 2.3 hievor ) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG

vorliegt (vgl. E. 1.4

hievor ). Im Lichte der Ausführungen im Gu tachten

der C.___ AG gehen die Parteien

alsdann auch darin eins , dass die Versicherte infolge ihres psychischen Gesundheitszustandes Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

und somit zumindest Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung wegen leichter Hilflosigke i t

hat (Art. 37 Abs. 3 l i t . e IVV ; vgl. Urk. 7/271 S. 5 ) . Streitig und

zu prüfen ist hingegen, ob

darüber

hinaus

in ( minde stens ) zwei alltäglichen Lebensver rich tungen

eine relevante Hilfsbedürfti g k e i t gegeben ist , sodass Anspruch auf eine Hilfl osenentsch ä d igung

wegen mittelschwerer Hilflosigk e i t besteht (Art. 37 Abs.

2 lit . c IVV ) .

Unumstritten ist

dabei ebenfalls, dass in der Lebensverrichtung « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » eine

Hilflosigkeit gegeben ist . U nterschiedliche Auffassungen

bestehen hingegen bezüglich der Frage, ob in den Lebensverrichtungen « Aufstehen/ Absitzen/Abliegen » und /oder

« Körperpflege »

eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Dies allein ist demnach vorliegend zu prüfen.

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend «Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen» macht (vgl. Urk. 1 S. 7 f. ),

ist darauf nicht näher einzugehen,

ist doch unumstritten, dass

die Beschwerdeführerin Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung hat (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) . 5. 5 .1

Zum Abklärungsb ericht Hilflosigkeit vom 27 . August 2018 (Urk. 7/229)

ist vor wegzuschicken , dass di e Abklärungsperson

der IV-Stelle zunächst zwar nur K enntnis der somatis c hen Diagn osen hatte (vgl. E. 3.2 hievor ) . Jedoch beurteilte die IV-Stelle nach Eingang des Gutachtens der C.___ AG vom 23. Oktober 2019

die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärun g vor Ort im Lichte der Ausführungen im Gutachten neu

(vgl. etwa Urk. 7/271), wobei sich

jedenfalls bezüglich der Hilflosigkeit in den massgebenden alltäglichen Lebens verrichtungen –

auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen keine Änderung ergab (vgl.

insbesondere auch ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

4. November 2020, Urk. 7/288). Daher und da

die Abklärung vor Ort

durch eine qualifizierte Fachperson erfolgte , in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse

erging sowie – neben den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch die

Angaben der zuständig gewesen en Pflege fa chkraft des Pflegeheims B.___

(Übergangspflege) berücksichtigte , d er Be richts text sowie die diesen ergänzenden Stellungnahmen des Abklärung s dienstes

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

detailliert und die Schlussfolgerungen plausibel

sind,

ist dar auf abzustellen und gestützt darauf zu prüfen, ob in den streitigen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. 5. 2 5.2.1

Zur Lebensverrichtung « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » hatte die Ab klärungs per son im Bericht vom

27. August 2018 festgehalten, die Versicherte gebe an, sie vermöge aus dem Bett oder aus dem Stuhl aufzustehen. Dabei sei vor Ort ersicht lich gewesen, dass sie Schwierigkeiten habe und sich abstützen müsse. Auch ins Bett liegen sei der Versicherten möglich. Wenn sie liege, habe sie Krämpfe in den Beinen, bis sich alles entspanne. Sie könne ausserdem nur noch auf dem Rücken liegen. Bisweilen müsse sie Entspannungsüb ung en machen, wozu sie auf dem Bauch liege. Wenn sie aus dem Bett aufstehe , sei dies nicht mehr normal möglich , sie müsse sich mit Tricks behelfen . Die Abklärungsperson schlussfolgerte vor diesem Hintergrund, dass der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht aus ge wiesen sei . Ergänzend merkte sie an, dass

– gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___

(Urk. 7/229 S. 3) – die Versicherte nach der Operation zunächst Hilfe benötigt habe in diesem Bereich, da sie das Bein überhau pt nicht habe belasten dürfen. Nach

1-2 Wochen Aufenthalt im P f l egeheim

B.___

hab e sie jedoch einen Rollstuhl erhalten und die Trans fers selbständig durchführen können . Mithin habe sie zwar von Januar (richtig wohl: Februar) bis (Mitte) März 2018 der Hilfe bedurft , jedoch sei diese vorübergehender Natur gewesen und könne daher nicht angerechnet werden (Urk. 7/229 S . 3 f. ).

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson, dass die Kundin alleine lebe und keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich beziehe. Darüber hinaus sei sie nach der Operation bzw. Übergangspflege im Pflegezentrum B.___

ohne weitere Nachbetreuung in die alte n Verhältnisse entlassen worden. Auch d ies

stütze die An n ahme , dass die Versicherte

in den Lebensverrichtungen selbständig sei (Urk. 7/288). 5.2.2

Bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit vor ( Rz 8015 KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung ).

Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Verrichtungen oder auch nur einzelne Teilfunktionen davon nicht selbständig bzw. nicht ohne Hilfe Dritter vornehmen kann, hat sie weder bei der Abklärung vor Ort noch

nun –

anwaltlich vertreten - in der Beschwerde geltend gemacht. Damit

ist aber mit Blick auf Rz 8015 KSIH nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Bereich eine Hilflosigkeit besteht . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Ver rich tung en

nur noch einge schränkt umsetzbar beziehungsweise

mit Schmerzen ver bun den s ei en (Urk. 1 S. 6). So vermag

die blosse Erschwerung oder Verlangs a mung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung n ach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. KSIH Rz . 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_ 633/2012 vom 8. Januar 2013) . 5. 3

5.3.1

Zur Lebensverrichtung

« Körperpflege » ist dem Abklärungsbericht vom 27. August 2018 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte angab, sie vermöge die tägliche Pfle ge selber durchzuführen. A uch beim Duschen benötige sie keine Hilfe , i n der Dusche habe sie einen Schemel, auf welchem sie sitzen könne bei Bedarf. Im Z.___ gebe es eine behindertengerechte Dusche. Diese benütze sie , wenn sie frei sei. Die tägliche Pflege v errichte sie in stehender Posit ion , danach habe sie Rückenschmerzen. Einmal im Monat lasse sie sich bei einer Coiffeuse , die sie gut kenne, für Fr. 150.-- die Manicure , Haare und Augenbrauen machen. Die Pedicure habe sie sich letztmals im B.___ machen lassen . Die Abklä rungsperson schlussfolgerte gestützt auf diese Angaben , dass der Bereich nicht ausgewiesen sei . Ergänzend merkte sie an, dass die Versicherte gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___ bis ca . 1 Woche vor Austritt aus dem Pflegezentrum Hilfe benötigt habe: beim Duschen habe jemand dabei sein müssen (wegen der Rutschgefahr) und ihr auch beim Waschen ihres Rückens , ihrer Beine und Füsse behilflich sein müssen; auch bei der täglichen Pflege sei stets jemand anwesend gewesen. Die Abklärungsperson hielt mit Blick darauf fest, dass die Kundin zwar von Januar bis Mai 2018 regelmässige und erhebliche Dritthilfe in diesem Bereich benötigt habe. Jedoch sei diese Hilflosig keit vorübergehender Natur gewesen, weshalb sie nicht angerechnet werden könne

(Urk. 7/229 S. 4) .

In der Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson , die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs nicht unangenehm gero che n , sie sei ausreichend gepflegt und dezent geschminkt g e wesen , die langen Haare seien frisiert gewesen und hätten sauber gewirkt. A uch sei der Trainingsanzug saub er gewesen und habe nicht unangenehm gewirkt (Urk. 7/288) . 5.3.2

Bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körper pflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann . Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Nagellackieren braucht ( Rz . 8020 KSIH).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie nicht mehr in der Lage sei, stehend zu Duschen und ihren Rücken zu waschen (Urk. 1 S. 6) ,

begründet dies

k eine Hilflosigkeit . So ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht vielmehr zuzumuten, sitzend zu Duschen bzw. beim Duschen einen Dusch h ocker zu benutzen

(vgl. zu der im

Sozialver si che rungsrecht

geltenden

Schadenminderungspflicht etwa BGE 130 V 97

E. 3.2 und E.3.3.3); auch ist es ihr zumutbar ,

ihren Rücken unter Zuhilfenahme einer

Rückenbürste zu waschen ( vgl. so schon Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. November 2020; Urk. 7/288 ) .

Dass

der Einsatz

solcher Hilf s mittel nicht möglich oder nicht

ausreichend sein sollte , ist nicht ersichtlich und wi rd auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht .

A ber a uch soweit die Beschwerde füh r erin

vorbringen lässt, dass aufgrund der Schmerzproblemati k Pedicure

nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 7) , führt dies zu keiner rechts e r h e blichen Hilf l osigkeit, was schon daher gilt,

als Pedicure nicht zu den all täglich notwendigen Ver richtungen im Rahmen der Körperpflege zählt (vgl. dazu Rz 8020 KSIH ) . 5 .4

S elbst im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde

ist nach dem Gesagten nicht ersic ht li c h , inwiefern

in den

Lebensverrichtung en «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und/oder

« Körperpfle ge »

ein rechtlich erheblicher Hilfsbeda r f besteht . Daher und da somit

auch insoweit nicht erkennbar ist , inwiefern

es wegen de r

psychischen Limitierungen der Beschwerdeführerin (Realitätsverlust und Selbstüberschätzung) aufgrund deren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort zu klar feststell baren Fehleinschätzungen gekommen sein könnte ,

besteht auch kein weiterer A bklä rungs bedarf

(antizipierte Beweiswü r digung, BGE 136 I 229 E. 5.3). 5.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

– neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung – nicht in mindestens zwei alltäglichen Leben s verrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Somit

bleibt es dabei , dass die Beschwer deführerin weiterhin (auch nach September 2017 ) Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nichts , dass sich der psychiatrische Experte der C.___ AG dahin geäussert habe , dass ab dem Untersuchungsdatum (8 . Okto ber 2019) ein Anspruch für mittelschwere Hilflosigkeit geben sei (vgl. Stellung nahme vom 29. November 2019; Urk. 7/266) . So ist es zwar Aufgabe des psychia trischen Experte n, sich zur Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht zu äussern; j edoch kann der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung in bestimmter Höhe letztlich nur aus juristisch er Sicht ab schliessend beantwortet werden , wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfü gung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .

6 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden

Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann