opencaselaw.ch

IV.2020.00844

Psychiater und RAD-Ärztin gehen übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Tätigkeit als Buschauffeur aus. Darauf ist abzustellen, da die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers angepasst ist. Auf 80%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich kann nicht abgestellt werden, da Beschwerdeführer seit über 10 Jahren nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig war. Einkommensvergleich. Bemessung des Valideneinkommens gemäss IVV 26. Anspruch auf befristete halbe Rente respektive Viertelsrente. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verord nung über Geburtsgebrechen), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wie derholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilte (Urk. 6/7, Urk. 6/9-10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34 /1-2 , Urk. 6/38 /2, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/59, Ur

k. 6/68, Urk. 6/83, Urk. 8/87). Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/150, Urk. 6/152). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 31. Januar 2019 ,

1. April 2019 und 7. Oktober 2019 Kostengutsprache n für eine Potenzialabklärung vom 25. Februar bis 22. März 2019 , für Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellen suche vom 1. April bis 30. September 2019 und für eine berufspraktische Vorbereitung vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020

durch

die Arbeits integration Y.___

( Urk. 6/181, Urk. 6/187 , Urk. 6/194 ). Am 18. März 2020 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 6/224). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/231) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, wogegen dieser am 5. November 2020 Einwand (Urk. 6/235) erhob. Am 10. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. November 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente seit 1. Februar 2020 sowie einer Viertelsrente seit 1. November 2020 auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Januar 2021 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

26. Januar 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Rentenverfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tä tigkeit ohne permanenten Zeit-/ Termindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, bei nur gerin gem Publik umsverkehr und ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs - /

Anpassungsvermögen eine 80 % ige Arbeitsfähigkeit

vorliege . Dieses Belastungs profil entspreche einer Verrichtung im kaufmännischen Bereich , mithin seiner angestammten Tätigkeit als gelernter kaufmännischer Angestellter. Da die Aus übung der angestammte n Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei , sei die gesetzliche Wartefrist nicht erreicht , weshalb kein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse und das Rentengesuch abzuweisen sei . Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. univ.

A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , vom 24. Mai 2019 (vgl. Urk. 6/191) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, sich (bei Dr. A.___ ) in fachärztliche Behandlung zu begeben, womit es sich um keinen direkten Auftrag seitens der Beschwerdegegnerin an den genannten Psy chiater gehandelt habe und der entsprechende Bericht damit nicht als Gutachten zu werten sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend , dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die Akten beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt

habe. Es sei jedoch auf das von der Beschwerdegegnerin beim externen Experten Dr. A.___

eingeholte Gutachten abzustellen , welchem

rechtsprechungs g emäss ein höherer Beweiswert zukomme , da es durch die Beschwerdegegnerin und weitestgehend im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt worden sei (S. 3 f. Ziff. 1 , S. 5 Ziff. 7 ff. ).

Betreffend den Invalidität s grad

führte der B eschwerde führer aus , dass mit Bezug auf das Valideneinkommen nicht auf das von ihm bei der B.___ erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Es sei bei ihm ein seit früher Kindheit bestehender Gesundheitsschaden aktenkundig, wes halb der Validenlohn von allem Anfang an nicht gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen , sondern aufgrund

statistische r

Erhebungen zu bemessen sei (S. 7 Ziff. 14). Das aktuelle Einkommen beinhalte eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, so dass ihm seit 1. Februar 2020 (50 %-Pensum) eine halbe Invalidenr ente respektive ab 1. November 2020 (70 %-Pensum ab 1. August 2 020 zuzüglich drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV]) eine Viertelsrente

zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 17 ff.). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191) fol gen de Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chroni sche motorische Tic störung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Dr. A.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrisc he Symptome festzustellen seien : autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).

Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Ents cheidungs-/Urteilsfähigkeit und

die Durchhaltefähigkeit seien

leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch tigung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive be tref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 8 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehaup tung s fäh igkeit entsprechende Einbussen (S. 12 ). Dr. A.___

nannte im Weiteren folgende störungsbedingte Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonell en emotional-affektiven Geschick lichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines r egelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilf reich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planerisches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen) , Genauigkeit, Zu verlässigkeit, einen guten sprachliche n Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen, und eine gute Motivation bezüglich des ber uflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung

(S. 14, S. 12).

Dr. A.___

erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Beschwerdeführer die Not wendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defi zite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Beschwerdeführer diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durch halte fähigkeit (akzent uierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der da raus resultieren den Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepa ssten Tätigkeit

( S. 14 f.) . 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med.

C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Sept ember 2020 (Urk. 6/230/4-6 ) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics

- depressive Anpassungsstörung

Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine

feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mässige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 6/230/5).

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bus chauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibi lität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen

der Planung/

Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung der Anwendung fachlicher Kompetenzen und Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären/inti men Beziehungen (Urk. 6/230/5).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, be i nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsat mos phäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 6/230/5) .

In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Verrichtung sei von einer Arbeitsun fähig keit von 100

% von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeits un fähigkeit von 50 % von Februar 2019 bis April 2019 und einer Arbeits un fähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 6/230/5) . D ie Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 6/230/6) . 4. 4.1

Die RAD-Ärztin und Dr. A.___ gingen übereinstimmend von einem Asper ger-Syndrom, einer chronischen motorischen Ticstörung sowie einer de pressiven Anpassungsstörung aus, wobei sie einzig dem Asperger-Syndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Im Weiteren bestand Konsens betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden störungsspezifischen Funktionseinschrän kungen ,

und die Ärzte attestierten in der Tätigkeit als Buschauffeur eine Arbeits fähigkeit von 50 % respektive von fünf Stunden pro Tag. 4.2

Entsprechend der von den Ärzten postulierten Arbeitsfähigkeit war der Beschwer deführer vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 mit einem 50 %-Pensum als Bus chauffeur bei der Z.___ AG

tätig . Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeits pensum von 50 auf 70 % erhöht wurde. Ab August 2020 übte der Beschwer de führer

eine gemischte Verrichtung aus, indem er sowohl als klassischer Bus chauffeur im Überlandverkehr (und nicht im hektischeren Stadtverkehr) als auch im administrativen Bereich tätig war (Urk. 6/213, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) . Diese Anstellung

wurde durch die für die berufspraktische Vorbereitung zuständige

Y.___

befürwortet , wobei sie in ihrem Abschlussbericht vom 4. Februar 2020 (Urk. 6/216) darauf hinwies, dass den aufgrund des Asperger-Syndroms beste henden Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach festen Strukturen, einer klaren Kommunikation und einem geregelten Arbeitsablauf im Rahmen des Anstel lungsverhältnisses bei der Z.___ AG Rechnung getragen werden könne (siehe detaillierte Übersicht S. 3 ) . Der Beschwerdeführer arbeite für jeweils mindestens zwei Wochen am Stück in einem Früh- und Spätdienst à zirka vier Stunden

– und somit einem stark reduzierten Schichtbetrieb, mit festen Arbeitszeiten und ohne längere Pausen während des Dienstes , wobei der Arbeitsplan jeweils zwei

Monate im Voraus bekannt sei (Urk. 6/216 S. 3, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18).

Als Chauf feur arbeite er

alleine und sei nicht ständig in ein Team eingebunden, wobei die – in der Tätigkeit als Bus fahrer wichtige Eigenschaften der – Zuverlässigkeit und Pünkt lichkeit zu seinen Kernkompetenzen zählten . Seitens der Y.___ wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Z.___ AG s eit längerem mit der IV

Thur gau zusammenarbeite und die Defizite des Beschwerdeführers mit der Arbeitge berin

vor der Anstellung explizit besprochen worden seien (Urk. 6/216 S. 3) . Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG sei der gesundheitlichen Situation nicht angepasst, ins Leere (Urk. 2 S. 1) .

Im Übrigen spricht die RAD-Ärztin Dr. C.___ ebenfalls von einem 50 bis maximal 60%igen umsetzbaren Arbeits pen sum als Buschauffeur und lediglich davon , dass diese Tätigkeit nicht «als ideal» angepasst zu bezeichnen sei ( Urk. 6/230 S. 5 und 6).

Ebenso wenig überzeugt de r Einwand der Beschwerdegegnerin , als angestammte (und ange passte) Verrichtung gelte eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da der Beschwerdeführer gelern ter kaufmännischer Angestellter sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er Beschwerdeführer seine kaufmännische Lehre im geschützten Bereich bereits im Juli 2004 abgeschlossen (Urk. 6/211 /17 ) und - mit der Aus nahme von drei Monaten in den Jahren 2006/2007 - nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat (Urk. 6/216 S. 3), sondern von August 2007 bis März 2009 als Schulbusfahrer respektive Taxicha u ffeur und von April 2009 bis Juli 2018 als Linienbu schauffeur tätig war (Urk. 6/210 S. 2) . Im Übrigen hat sich gemäss den Angaben von Y.___

die Suche nach einem Arbeitsversuch

im KV-Bereich bei 60 Absagen als sehr schwierig gezeigt ( Urk. 6/216 S. 1, S. 3).

4.3

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten , dass die vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG ausgeübte Tätigkeit sowohl in qualitativer als auch quan ti ta tiver Hinsicht

angepasst einzustufen ist . Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen betreffend die Frage nach der Rechtsnatur des Be richts von Dr. A.___ vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7 ff., Urk. 2 S. 2). 5 . 5 .1

5 .1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

Für Versicherte ohne Ausbildung s ieht Art. 26 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbsein kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

LSE des BFS :

vor dem 21. Geburtstag:

70 %

ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:

80 %

ab dem 2 5. bis zum 30. Geburtstag:

90 %

ab dem 30 . Geburtstag:

100 %

Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KS I H) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), gültig ab 1. Januar 2015 , S tand 1. Januar 20 21 , sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versi cherte , welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch ab schliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehin derte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Me dianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil de s Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3). 5 .1.2

Aufgrund de s beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asper g er-Syndrom s (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2

ff.)

ist es überwiegend wahrschein lich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermas sen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.

3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu be trachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn na ch Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5 .1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses (

10. November 2020 , Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100 %igen LSE-Erwerbsein kom mens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November

2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar

2020 Fr. 83'500.-- . 5 .2

5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2020

- und somit vor Erlass der an gefochtenen Verfügung vom

10. November 2020 (Urk. 2) – mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___ AG tätig, wobei er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 36 '000.-- erzielte ( Urk. 6/213 ). Ab 1. August 2020 erhöhte er sein Pensum a uf 70 % und sein Bruttojahreslohn betrug Fr. 50'400. -- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen. 5 . 2. 3

Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 83’500 .-- (vgl. E. 5 .1.2) und einen Invalidenlohn von Fr. 36 '000.-- (vgl. E. 5 .2.2 ) ergibt sich eine Ein kommens ein busse von Fr. 47’500 .-- respektive ein Invali ditätsgrad von

gerundet 57 % (vgl. E. 1.2 ; zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ). Bei einem Invalidenlohn von Fr. 50'400.-- und einer Einkommensbusse von Fr. 33 ' 100 .-- resultiert ein Inva liditätsgrad von gerundet 40 % . 5. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2020 bei einem Invaliditäts grad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ab

1. November 2020 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt z ur Gutheissung der Be schwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 1

0. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d er Be schwerdeführer vom 1. Fe bruar 2020 bis 31. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verord nung über Geburtsgebrechen), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wie derholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilte (Urk. 6/7, Urk. 6/9-10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34 /1-2 , Urk. 6/38 /2, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/59, Ur

k. 6/68, Urk. 6/83, Urk. 8/87). Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/150, Urk. 6/152). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 31. Januar 2019 ,

1. April 2019 und 7. Oktober 2019 Kostengutsprache n für eine Potenzialabklärung vom 25. Februar bis 22. März 2019 , für Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellen suche vom 1. April bis 30. September 2019 und für eine berufspraktische Vorbereitung vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020

durch

die Arbeits integration Y.___

( Urk. 6/181, Urk. 6/187 , Urk. 6/194 ). Am 18. März 2020 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 6/224). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/231) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, wogegen dieser am 5. November 2020 Einwand (Urk. 6/235) erhob. Am 10. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. November 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente seit 1. Februar 2020 sowie einer Viertelsrente seit 1. November 2020 auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Januar 2021 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

26. Januar 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Rentenverfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tä tigkeit ohne permanenten Zeit-/ Termindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, bei nur gerin gem Publik umsverkehr und ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs - /

Anpassungsvermögen eine 80 % ige Arbeitsfähigkeit

vorliege . Dieses Belastungs profil entspreche einer Verrichtung im kaufmännischen Bereich , mithin seiner angestammten Tätigkeit als gelernter kaufmännischer Angestellter. Da die Aus übung der angestammte n Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei , sei die gesetzliche Wartefrist nicht erreicht , weshalb kein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse und das Rentengesuch abzuweisen sei . Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. univ.

A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , vom 24. Mai 2019 (vgl. Urk. 6/191) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, sich (bei Dr. A.___ ) in fachärztliche Behandlung zu begeben, womit es sich um keinen direkten Auftrag seitens der Beschwerdegegnerin an den genannten Psy chiater gehandelt habe und der entsprechende Bericht damit nicht als Gutachten zu werten sei (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend , dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die Akten beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt

habe. Es sei jedoch auf das von der Beschwerdegegnerin beim externen Experten Dr. A.___

eingeholte Gutachten abzustellen , welchem

rechtsprechungs g emäss ein höherer Beweiswert zukomme , da es durch die Beschwerdegegnerin und weitestgehend im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt worden sei (S. 3 f. Ziff. 1 , S. 5 Ziff. 7 ff. ).

Betreffend den Invalidität s grad

führte der B eschwerde führer aus , dass mit Bezug auf das Valideneinkommen nicht auf das von ihm bei der B.___ erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Es sei bei ihm ein seit früher Kindheit bestehender Gesundheitsschaden aktenkundig, wes halb der Validenlohn von allem Anfang an nicht gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen , sondern aufgrund

statistische r

Erhebungen zu bemessen sei (S. 7 Ziff. 14). Das aktuelle Einkommen beinhalte eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, so dass ihm seit 1. Februar 2020 (50 %-Pensum) eine halbe Invalidenr ente respektive ab 1. November 2020 (70 %-Pensum ab 1. August 2 020 zuzüglich drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV]) eine Viertelsrente

zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 17 ff.). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191) fol gen de Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chroni sche motorische Tic störung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Dr. A.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrisc he Symptome festzustellen seien : autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).

Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Ents cheidungs-/Urteilsfähigkeit und

die Durchhaltefähigkeit seien

leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch tigung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive be tref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 8 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehaup tung s fäh igkeit entsprechende Einbussen (S. 12 ). Dr. A.___

nannte im Weiteren folgende störungsbedingte Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonell en emotional-affektiven Geschick lichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines r egelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilf reich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planerisches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen) , Genauigkeit, Zu verlässigkeit, einen guten sprachliche n Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen, und eine gute Motivation bezüglich des ber uflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung

(S. 14, S. 12).

Dr. A.___

erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Beschwerdeführer die Not wendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defi zite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Beschwerdeführer diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durch halte fähigkeit (akzent uierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der da raus resultieren den Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepa ssten Tätigkeit

( S. 14 f.) . 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med.

C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Sept ember 2020 (Urk. 6/230/4-6 ) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics

- depressive Anpassungsstörung

Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine

feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mässige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 6/230/5).

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bus chauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibi lität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen

der Planung/

Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung der Anwendung fachlicher Kompetenzen und Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären/inti men Beziehungen (Urk. 6/230/5).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, be i nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsat mos phäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 6/230/5) .

In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Verrichtung sei von einer Arbeitsun fähig keit von 100

% von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeits un fähigkeit von 50 % von Februar 2019 bis April 2019 und einer Arbeits un fähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 6/230/5) . D ie Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 6/230/6) . 4. 4.1

Die RAD-Ärztin und Dr. A.___ gingen übereinstimmend von einem Asper ger-Syndrom, einer chronischen motorischen Ticstörung sowie einer de pressiven Anpassungsstörung aus, wobei sie einzig dem Asperger-Syndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Im Weiteren bestand Konsens betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden störungsspezifischen Funktionseinschrän kungen ,

und die Ärzte attestierten in der Tätigkeit als Buschauffeur eine Arbeits fähigkeit von 50 % respektive von fünf Stunden pro Tag. 4.2

Entsprechend der von den Ärzten postulierten Arbeitsfähigkeit war der Beschwer deführer vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 mit einem 50 %-Pensum als Bus chauffeur bei der Z.___ AG

tätig . Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeits pensum von 50 auf 70 % erhöht wurde. Ab August 2020 übte der Beschwer de führer

eine gemischte Verrichtung aus, indem er sowohl als klassischer Bus chauffeur im Überlandverkehr (und nicht im hektischeren Stadtverkehr) als auch im administrativen Bereich tätig war (Urk. 6/213, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) . Diese Anstellung

wurde durch die für die berufspraktische Vorbereitung zuständige

Y.___

befürwortet , wobei sie in ihrem Abschlussbericht vom 4. Februar 2020 (Urk. 6/216) darauf hinwies, dass den aufgrund des Asperger-Syndroms beste henden Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach festen Strukturen, einer klaren Kommunikation und einem geregelten Arbeitsablauf im Rahmen des Anstel lungsverhältnisses bei der Z.___ AG Rechnung getragen werden könne (siehe detaillierte Übersicht S. 3 ) . Der Beschwerdeführer arbeite für jeweils mindestens zwei Wochen am Stück in einem Früh- und Spätdienst à zirka vier Stunden

– und somit einem stark reduzierten Schichtbetrieb, mit festen Arbeitszeiten und ohne längere Pausen während des Dienstes , wobei der Arbeitsplan jeweils zwei

Monate im Voraus bekannt sei (Urk. 6/216 S. 3, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18).

Als Chauf feur arbeite er

alleine und sei nicht ständig in ein Team eingebunden, wobei die – in der Tätigkeit als Bus fahrer wichtige Eigenschaften der – Zuverlässigkeit und Pünkt lichkeit zu seinen Kernkompetenzen zählten . Seitens der Y.___ wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Z.___ AG s eit längerem mit der IV

Thur gau zusammenarbeite und die Defizite des Beschwerdeführers mit der Arbeitge berin

vor der Anstellung explizit besprochen worden seien (Urk. 6/216 S. 3) . Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG sei der gesundheitlichen Situation nicht angepasst, ins Leere (Urk. 2 S. 1) .

Im Übrigen spricht die RAD-Ärztin Dr. C.___ ebenfalls von einem 50 bis maximal 60%igen umsetzbaren Arbeits pen sum als Buschauffeur und lediglich davon , dass diese Tätigkeit nicht «als ideal» angepasst zu bezeichnen sei ( Urk. 6/230 S. 5 und 6).

Ebenso wenig überzeugt de r Einwand der Beschwerdegegnerin , als angestammte (und ange passte) Verrichtung gelte eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da der Beschwerdeführer gelern ter kaufmännischer Angestellter sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er Beschwerdeführer seine kaufmännische Lehre im geschützten Bereich bereits im Juli 2004 abgeschlossen (Urk. 6/211 /17 ) und - mit der Aus nahme von drei Monaten in den Jahren 2006/2007 - nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat (Urk. 6/216 S. 3), sondern von August 2007 bis März 2009 als Schulbusfahrer respektive Taxicha u ffeur und von April 2009 bis Juli 2018 als Linienbu schauffeur tätig war (Urk. 6/210 S. 2) . Im Übrigen hat sich gemäss den Angaben von Y.___

die Suche nach einem Arbeitsversuch

im KV-Bereich bei 60 Absagen als sehr schwierig gezeigt ( Urk. 6/216 S. 1, S. 3).

4.3

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten , dass die vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG ausgeübte Tätigkeit sowohl in qualitativer als auch quan ti ta tiver Hinsicht

angepasst einzustufen ist . Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen betreffend die Frage nach der Rechtsnatur des Be richts von Dr. A.___ vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7 ff., Urk. 2 S. 2). 5 . 5 .1

5 .1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

Für Versicherte ohne Ausbildung s ieht Art. 26 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbsein kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

LSE des BFS :

vor dem 21. Geburtstag:

70 %

ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:

80 %

ab dem 2 5. bis zum 30. Geburtstag:

90 %

ab dem 30 . Geburtstag:

100 %

Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KS I H) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), gültig ab 1. Januar 2015 , S tand 1. Januar 20 21 , sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versi cherte , welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch ab schliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehin derte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Me dianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil de s Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3). 5 .1.2

Aufgrund de s beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asper g er-Syndrom s (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2

ff.)

ist es überwiegend wahrschein lich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermas sen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.

3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu be trachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn na ch Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5 .1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses (

10. November 2020 , Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100 %igen LSE-Erwerbsein kom mens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November

2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar

2020 Fr. 83'500.-- . 5 .2

5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2020

- und somit vor Erlass der an gefochtenen Verfügung vom

10. November 2020 (Urk. 2) – mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___ AG tätig, wobei er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 36 '000.-- erzielte ( Urk. 6/213 ). Ab 1. August 2020 erhöhte er sein Pensum a uf 70 % und sein Bruttojahreslohn betrug Fr. 50'400. -- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen. 5 . 2. 3

Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 83’500 .-- (vgl. E. 5 .1.2) und einen Invalidenlohn von Fr. 36 '000.-- (vgl. E. 5 .2.2 ) ergibt sich eine Ein kommens ein busse von Fr. 47’500 .-- respektive ein Invali ditätsgrad von

gerundet 57 % (vgl. E. 1.2 ; zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ). Bei einem Invalidenlohn von Fr. 50'400.-- und einer Einkommensbusse von Fr. 33 ' 100 .-- resultiert ein Inva liditätsgrad von gerundet 40 % . 5. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2020 bei einem Invaliditäts grad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ab

1. November 2020 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt z ur Gutheissung der Be schwerde. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 1

0. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d er Be schwerdeführer vom 1. Fe bruar 2020 bis 31. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00844

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

10. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verord nung über Geburtsgebrechen), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wie derholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilte (Urk. 6/7, Urk. 6/9-10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34 /1-2 , Urk. 6/38 /2, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/59, Ur

k. 6/68, Urk. 6/83, Urk. 8/87). Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/150, Urk. 6/152). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 31. Januar 2019 ,

1. April 2019 und 7. Oktober 2019 Kostengutsprache n für eine Potenzialabklärung vom 25. Februar bis 22. März 2019 , für Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellen suche vom 1. April bis 30. September 2019 und für eine berufspraktische Vorbereitung vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020

durch

die Arbeits integration Y.___

( Urk. 6/181, Urk. 6/187 , Urk. 6/194 ). Am 18. März 2020 ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 6/224). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/231) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, wogegen dieser am 5. November 2020 Einwand (Urk. 6/235) erhob. Am 10. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. November 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente seit 1. Februar 2020 sowie einer Viertelsrente seit 1. November 2020 auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Januar 2021 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

26. Januar 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Rentenverfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tä tigkeit ohne permanenten Zeit-/ Termindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, bei nur gerin gem Publik umsverkehr und ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs - /

Anpassungsvermögen eine 80 % ige Arbeitsfähigkeit

vorliege . Dieses Belastungs profil entspreche einer Verrichtung im kaufmännischen Bereich , mithin seiner angestammten Tätigkeit als gelernter kaufmännischer Angestellter. Da die Aus übung der angestammte n Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei , sei die gesetzliche Wartefrist nicht erreicht , weshalb kein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse und das Rentengesuch abzuweisen sei . Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. univ.

A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , vom 24. Mai 2019 (vgl. Urk. 6/191) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, sich (bei Dr. A.___ ) in fachärztliche Behandlung zu begeben, womit es sich um keinen direkten Auftrag seitens der Beschwerdegegnerin an den genannten Psy chiater gehandelt habe und der entsprechende Bericht damit nicht als Gutachten zu werten sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend , dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die Akten beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt

habe. Es sei jedoch auf das von der Beschwerdegegnerin beim externen Experten Dr. A.___

eingeholte Gutachten abzustellen , welchem

rechtsprechungs g emäss ein höherer Beweiswert zukomme , da es durch die Beschwerdegegnerin und weitestgehend im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt worden sei (S. 3 f. Ziff. 1 , S. 5 Ziff. 7 ff. ).

Betreffend den Invalidität s grad

führte der B eschwerde führer aus , dass mit Bezug auf das Valideneinkommen nicht auf das von ihm bei der B.___ erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Es sei bei ihm ein seit früher Kindheit bestehender Gesundheitsschaden aktenkundig, wes halb der Validenlohn von allem Anfang an nicht gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen , sondern aufgrund

statistische r

Erhebungen zu bemessen sei (S. 7 Ziff. 14). Das aktuelle Einkommen beinhalte eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, so dass ihm seit 1. Februar 2020 (50 %-Pensum) eine halbe Invalidenr ente respektive ab 1. November 2020 (70 %-Pensum ab 1. August 2 020 zuzüglich drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV]) eine Viertelsrente

zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 17 ff.). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191) fol gen de Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chroni sche motorische Tic störung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Dr. A.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrisc he Symptome festzustellen seien : autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).

Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Ents cheidungs-/Urteilsfähigkeit und

die Durchhaltefähigkeit seien

leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch tigung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive be tref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 8 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehaup tung s fäh igkeit entsprechende Einbussen (S. 12 ). Dr. A.___

nannte im Weiteren folgende störungsbedingte Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonell en emotional-affektiven Geschick lichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines r egelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilf reich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planerisches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen) , Genauigkeit, Zu verlässigkeit, einen guten sprachliche n Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen, und eine gute Motivation bezüglich des ber uflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung

(S. 14, S. 12).

Dr. A.___

erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Beschwerdeführer die Not wendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defi zite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Beschwerdeführer diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durch halte fähigkeit (akzent uierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der da raus resultieren den Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepa ssten Tätigkeit

( S. 14 f.) . 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med.

C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Sept ember 2020 (Urk. 6/230/4-6 ) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics

- depressive Anpassungsstörung

Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine

feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mässige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 6/230/5).

Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Bus chauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibi lität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen

der Planung/

Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung der Anwendung fachlicher Kompetenzen und Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären/inti men Beziehungen (Urk. 6/230/5).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nach t dienst, be i nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsat mos phäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 6/230/5) .

In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Verrichtung sei von einer Arbeitsun fähig keit von 100

% von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeits un fähigkeit von 50 % von Februar 2019 bis April 2019 und einer Arbeits un fähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 6/230/5) . D ie Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 6/230/6) . 4. 4.1

Die RAD-Ärztin und Dr. A.___ gingen übereinstimmend von einem Asper ger-Syndrom, einer chronischen motorischen Ticstörung sowie einer de pressiven Anpassungsstörung aus, wobei sie einzig dem Asperger-Syndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Im Weiteren bestand Konsens betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden störungsspezifischen Funktionseinschrän kungen ,

und die Ärzte attestierten in der Tätigkeit als Buschauffeur eine Arbeits fähigkeit von 50 % respektive von fünf Stunden pro Tag. 4.2

Entsprechend der von den Ärzten postulierten Arbeitsfähigkeit war der Beschwer deführer vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 mit einem 50 %-Pensum als Bus chauffeur bei der Z.___ AG

tätig . Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeits pensum von 50 auf 70 % erhöht wurde. Ab August 2020 übte der Beschwer de führer

eine gemischte Verrichtung aus, indem er sowohl als klassischer Bus chauffeur im Überlandverkehr (und nicht im hektischeren Stadtverkehr) als auch im administrativen Bereich tätig war (Urk. 6/213, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) . Diese Anstellung

wurde durch die für die berufspraktische Vorbereitung zuständige

Y.___

befürwortet , wobei sie in ihrem Abschlussbericht vom 4. Februar 2020 (Urk. 6/216) darauf hinwies, dass den aufgrund des Asperger-Syndroms beste henden Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach festen Strukturen, einer klaren Kommunikation und einem geregelten Arbeitsablauf im Rahmen des Anstel lungsverhältnisses bei der Z.___ AG Rechnung getragen werden könne (siehe detaillierte Übersicht S. 3 ) . Der Beschwerdeführer arbeite für jeweils mindestens zwei Wochen am Stück in einem Früh- und Spätdienst à zirka vier Stunden

– und somit einem stark reduzierten Schichtbetrieb, mit festen Arbeitszeiten und ohne längere Pausen während des Dienstes , wobei der Arbeitsplan jeweils zwei

Monate im Voraus bekannt sei (Urk. 6/216 S. 3, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18).

Als Chauf feur arbeite er

alleine und sei nicht ständig in ein Team eingebunden, wobei die – in der Tätigkeit als Bus fahrer wichtige Eigenschaften der – Zuverlässigkeit und Pünkt lichkeit zu seinen Kernkompetenzen zählten . Seitens der Y.___ wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Z.___ AG s eit längerem mit der IV

Thur gau zusammenarbeite und die Defizite des Beschwerdeführers mit der Arbeitge berin

vor der Anstellung explizit besprochen worden seien (Urk. 6/216 S. 3) . Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG sei der gesundheitlichen Situation nicht angepasst, ins Leere (Urk. 2 S. 1) .

Im Übrigen spricht die RAD-Ärztin Dr. C.___ ebenfalls von einem 50 bis maximal 60%igen umsetzbaren Arbeits pen sum als Buschauffeur und lediglich davon , dass diese Tätigkeit nicht «als ideal» angepasst zu bezeichnen sei ( Urk. 6/230 S. 5 und 6).

Ebenso wenig überzeugt de r Einwand der Beschwerdegegnerin , als angestammte (und ange passte) Verrichtung gelte eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da der Beschwerdeführer gelern ter kaufmännischer Angestellter sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er Beschwerdeführer seine kaufmännische Lehre im geschützten Bereich bereits im Juli 2004 abgeschlossen (Urk. 6/211 /17 ) und - mit der Aus nahme von drei Monaten in den Jahren 2006/2007 - nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat (Urk. 6/216 S. 3), sondern von August 2007 bis März 2009 als Schulbusfahrer respektive Taxicha u ffeur und von April 2009 bis Juli 2018 als Linienbu schauffeur tätig war (Urk. 6/210 S. 2) . Im Übrigen hat sich gemäss den Angaben von Y.___

die Suche nach einem Arbeitsversuch

im KV-Bereich bei 60 Absagen als sehr schwierig gezeigt ( Urk. 6/216 S. 1, S. 3).

4.3

Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten , dass die vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG ausgeübte Tätigkeit sowohl in qualitativer als auch quan ti ta tiver Hinsicht

angepasst einzustufen ist . Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen betreffend die Frage nach der Rechtsnatur des Be richts von Dr. A.___ vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7 ff., Urk. 2 S. 2). 5 . 5 .1

5 .1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

Für Versicherte ohne Ausbildung s ieht Art. 26 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbsein kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

LSE des BFS :

vor dem 21. Geburtstag:

70 %

ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:

80 %

ab dem 2 5. bis zum 30. Geburtstag:

90 %

ab dem 30 . Geburtstag:

100 %

Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KS I H) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), gültig ab 1. Januar 2015 , S tand 1. Januar 20 21 , sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versi cherte , welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch ab schliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehin derte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Me dianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil de s Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3). 5 .1.2

Aufgrund de s beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asper g er-Syndrom s (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2

ff.)

ist es überwiegend wahrschein lich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermas sen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.

3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu be trachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn na ch Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5 .1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses (

10. November 2020 , Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100 %igen LSE-Erwerbsein kom mens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November

2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar

2020 Fr. 83'500.-- . 5 .2

5 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2020

- und somit vor Erlass der an gefochtenen Verfügung vom

10. November 2020 (Urk. 2) – mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___ AG tätig, wobei er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 36 '000.-- erzielte ( Urk. 6/213 ). Ab 1. August 2020 erhöhte er sein Pensum a uf 70 % und sein Bruttojahreslohn betrug Fr. 50'400. -- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen. 5 . 2. 3

Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 83’500 .-- (vgl. E. 5 .1.2) und einen Invalidenlohn von Fr. 36 '000.-- (vgl. E. 5 .2.2 ) ergibt sich eine Ein kommens ein busse von Fr. 47’500 .-- respektive ein Invali ditätsgrad von

gerundet 57 % (vgl. E. 1.2 ; zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ). Bei einem Invalidenlohn von Fr. 50'400.-- und einer Einkommensbusse von Fr. 33 ' 100 .-- resultiert ein Inva liditätsgrad von gerundet 40 % . 5. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2020 bei einem Invaliditäts grad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ab

1. November 2020 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt z ur Gutheissung der Be schwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 1

0. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d er Be schwerdeführer vom 1. Fe bruar 2020 bis 31. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais