Sachverhalt
1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen in der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung ), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wiederholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilt e ( Urk. 13/242 S. 2). Am 3 1. Juli 2004 schloss der Versicherte die 2001 begonnene KV-Lehre im geschützten Rahmen ab ( Urk. 13/156 -157 , Urk. 13/154 S. 2 ). In der Folge konnte er im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt nie richtig Fuss fassen und war vermehrt als Chauffeur erwerbstätig (vgl. Urk. 13/155), ein erstes Mal für längere Zeit ab dem 1. April 2009 bei der Z.___
AG als Linienbuschauffeur (Anstellung bis zum 3 1. März 2011, Urk. 13/163). In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 war er als Postautochauffeur bei der A.___
AG angestellt (Urk. 13/165); die Prüfung öV -Buschauffeur I bestand er am 5. Novem ber 2012 ( Urk. 13/16 4 ). Vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2018 war der Versicherte bei Stadtbus Y.___ als Chauffeur erwerbstätig, zunächst mit einem vollen Pensum, ab 1. Januar 2014 mit einem Pensum von 70 % ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2 ). 1.2
Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezüglich beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /150, Urk. 13 /152). Eine im November 2018 aufge nommene Tätigkeit für die B.___
in C.___
kündigte der Versicherte nach drei Wochen noch in der Probezeit (Urk. 13/154 S. 2, Urk. 13/225 S. 9). Nach durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Potenzialabklärung , Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche , berufspraktische Vorbereitung ; Urk. 13 /181, Urk. 13 /187, Urk. 13 /194)
verneinte die IV-Stelle am 18. März 2020 einen Leis tungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der D.___
AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 13 /224). Ab dem 1. Februar bis 31. Juli 2020 war der Versicherte mit einem 50 %-Pensum als Buschauffeur bei der D.___ AG angestellt ( Urk. 13/213). Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeitspensum von 50 auf 70 % erhöht wurde ( Urk. 16/23) . 1.3
Mit Verfügung vom 1
0. November 2020 wies die IV-Stelle das Renten gesuch des Versicherten nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren ab (Urk. 13/231, Urk.
13/238 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. März 2021 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Oktober 2020 eine halbe Rente und ab 1. November 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Prozess Nr. IV.2020.00844, Urk. 13/242). Das entsprechende Urteil wurde der Pensionskasse der Stadt Y.___ mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 zugestellt ( Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 8. April 2022 verneinte diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Anstellung bei Stadtbus Y.___ ( Urk. 2/19). 2.
Am 5. August 2022 liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ erheben mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) : 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit dem
1. Februar 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % sowie seit dem 1. November 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit Klage einreichung Verzugszinsen von 5 % auf den rückwirkend zuge sprochenen Rentenleistungen auszurichten. 3.
Der Kläger sei angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern).
Mit Klageantwort vom 2 3. November 2022 beantragte der Vertreter der Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten des Klägers ( Urk. 9 S. 2).
Mit Replik vom 1 6. Januar 2023 , Ergänzung vom 2 0. Januar 2023 und Duplik vom 2. Juni 2023 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk.
15, Urk. 17, Urk. 27) ; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan des Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom
5. August 2022 ab 1. Februar 2020 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31.
Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Nach Art.
24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele - van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 2. 2.1
Der Vertreter des Klägers führte klageweise aus, dass sowohl die Reduktion des Arbeitspensums bei Stadtbus Y.___ per 1. Januar 2014 auf 70 % als auch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 auf Wunsch des Klägers und aus gesundheit lichen Gründen erfolgt seien ( Urk. 1 S. 5) . Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren stehe sodann fest, dass in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2018 bis Januar 2019 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 auszugehen sei, womit der Beginn der Arbeits un fähigkeit eindeutig in den Zeitraum der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten falle (S. 5 f.). Weiter sei es auch durch die von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht zu einem Unterbruch der Konnexität der Leistungspflicht der Beklagten gekommen (S. 6 f.), auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2020 im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 70 % führe ebenfalls nicht zu einem Unterbruch des sach lichen und zeitlichen Zusammenhangs (S. 7 f.). Bezüglich der effektiv ausgeübten Tätigkeit habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zudem festge halten, dass dabei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in angemessener Weise erfolge (S. 9). Weiter seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass von einer formellen und mate riellen Anerkennung auszugehen sei (S. 10). Die Beklagte sei damit an die Fest stellungen der Invalidenversicherung gebunden (S. 13 f. ). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte im Rahmen der Klageantwort ausführen, dass sie im Rahmen des IV-Gerichtsverfahrens nicht beigeladen worden sei, sodass auf diejenigen Resultate nicht abgestellt werden könne ( Urk. 9 S. 4). Zudem sei es als leichtsinnig zu bezeichnen, dass der Kläger auf die Rentenablehnung mit Schrei ben vom 8. April 2022 nicht reagiert habe und sein Begehren nicht schon vorprozessual begründet habe; dies führe ausnahmsweise zu einem Entschädi gungsanspruch der Beklagten (S. 4 f.). Die Verfügungen vom 2 7. August 2021 seien für die Beklagte nicht bindend, da eine Anfechtung aufgrund des rechts kräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts aussichtslos gewesen wäre (S.
5 f. ). Weder die Reduktion des Arbeitspensum s bei Stadtbus Y.___ auf 70 % noch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 sei en dabei auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen (S. 7). Weiter sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 offensichtlich nicht ausgewiesen (S. 8). Auch bis Ende August 2018 habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können (S. 9) ; zudem habe der Kläger wieder rasch in der freien Wirtschaft Fuss fassen können (S. 10). Darüber hinaus vermöge die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hin sicht nicht zu überzeugen (S.
11 ff.). Ein Invaliditätsgrad von 25 % werde dabei auf keine Weise erreicht (S. 14). Selbst wenn man per Januar 2014 von einer gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums ausginge, wäre keine Leis tungspflicht gegeben, da für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 von einer nicht nachhaltigen Steigerung des Pensums auszugehen wäre (S. 17 ; vgl. auch die Aus führungen in der Duplik, Urk. 27 ). 2.3
Im Rahmen der Replik liess der Kläger ausführen, dass keine Pflicht bestehe, all fällige Verfahrensbeteiligte über hängige Sozialversicherungsprozesse zu infor mieren, zumal nicht abschliessend erkennbar gewesen sei, welche Pensionskasse leistungspflichtig sei ( Urk. 15 S. 3). Weiter sei die Auffassung der Beklagten aus dem Schreiben vom 8. April 2022 klar hervorgegangen, sodass sich weitere vor prozessuale Schritte erübrigt hätten (S. 4 f.) . Aktuell sei ab August 2021 von einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen (S. 5). Die Pensumsreduktion sowie die Kündigung bei Stadtbus Y.___ sei en aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (S. 6). Die von der Beklagten geäusserte Kritik am IV-Verfahren sowie auch am Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 sei nicht nachvollzieh bar (S. 7 ff.). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts grades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 ist ersichtlich, dass d ie invalidenversicher ungsrechtlich e
Renten zusprache
ab 1. Februar 2020 erfolgte ( Urk. 13/242 S. 12 ). Die Festlegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor Februar 2019 war demnach im IV-Verfahren nicht von entscheidre levanter Bedeutung, sodass schon allein deshalb für den Eintritt der Arbeitsun fähigkeit bis Ende August 2018 keine Bindungswirkung gegeben ist. Weiter ent fällt eine solche auch aufgrund der mangelnden Beiladung der Beklagten im IV Gerichtsverfahren. Zu Recht wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anfech - tung der Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 (Urk. 13/258 263) aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 aussichtslos gewesen wäre. Dies führt im vorliegenden Verfahren zu einer freien Überprüfbar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes. 4. 4.1
In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2018 führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass er den Kläger hausärztlich behandle und dieser phasenweise an Schlafproblemen leide. Eine medikamentöse Therapie sei im Hinblick auf die Fahrfähigkeit bewusst nicht erfolgt. Probleme würden vor allem die Frühdienste bereiten, die Spätdienste – auch nach Mitternacht – würden jedoch gut toleriert. Er erachte es als sinnvoll, den Kläger dienstplanmässig nicht für Fahrdienste vor 8.00 Uhr einzuteilen ( Urk. 2/22). 4.2
In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2018 führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass der Kläger nach seiner Kündigung wünsche, wieder in einem geschützten Rahmen zu arbeiten und von einem Berufsberater der Invalidenversicherung beraten und betreut zu werden. Es zeige sich, dass er den Anforderungen auf dem freien Markt kaum gewachsen sei. Er kenne den Kläger als ehemalige r Hausarzt seit Jahren, habe ihn aber wegen seinem Leiden nicht betreut ( Urk. 13/150). 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 13/
191) fol gende Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Der Kläger habe bei ihm vom 4. Februar 2019 für drei Monate in Behandlung gestanden (letzte Konsultation wohl am 2 0. Mai 2019; S. 1, Urk. 13/230 S. 4).
Dr. F.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Klägers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrische Symptome festzustellen seien: autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).
Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien
leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch ti gung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 9 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehauptung s fähigkeit entsprechende Einbussen (S. 12). Dr. F.___ nannte im Weiteren folgende störungsbedingte n Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonellen emotional-affektiven Geschicklichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines regelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Klägers , welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilfreich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planeri sches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen), Genauigkeit, Zu verlässig keit, einen guten sprachlichen Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Motivation bezüglich des beruflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung (S. 14, S. 12).
Dr. F.___ erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Kläger die Notwendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defizite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Kläger diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durchhaltefähigkeit (akzen tuierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der daraus resultierenden Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepassten Tätigkeit (S. 14 f.). 4. 4
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychot h erapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 13 /230/4-6) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics - depressive Anpassungsstörung
Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine
feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mäs sige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 13 /230/5).
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibilität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Pla nung/Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durch haltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung en der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der fami liären/inti men Beziehungen (Urk. 13 /230/5).
Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 13 /230/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeitsunfähig keit von 50 % von Februar bis April 2019 und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 13 /230/5). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei auf grund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 13 /230/6). 5. 5.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Kündigung des Klägers bei Stadtbus Y.___ per 3 1. Juli 2018 erfolgt ist ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2) und damit von einer Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2018 aus zugehen ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es in der Zeit der Anstellung bis Ende August 2018 zu einer Reduktion oder Aufgabe des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen gekommen ist. 5.2
Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren der Beginn der massge benden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche ist relevant, w enn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegun gen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgericht s 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E.
4.1.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 ). 5.3
Echtzeitliche ärztliche Unterlagen, welche eine solche Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Stadtbus Y.___ und bis Ende August 2018 bescheinigen könnten, liegen den Akten nicht bei. Die einzige echt zeitliche ärztliche Stellungnahme ist diejenige von Dr. E.___ vom 1 6. Juni 2018, in welcher dieser auf Schlafprobleme hinweist und eine Anpassung des Schichtplans anregt ( E. 4.1 ). In diesem Bericht wird aber weder eine klare Diagnose gestellt noch auf eine grundsätzliche Verminderung der Leistungs fähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Bezüglich des Berichts vom 1 6. Oktober 2018 (E. 4.2) ist anzumerken, dass dieser nicht mehr als echtzeitlich gelten kann; zudem äussert sich Dr. E.___ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis Ende August 201 8. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ kann damit nicht auf den Beginn der massgebenden Arbeits unfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2018 geschlossen werden.
Bezüglich der weiteren medizinischen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als geeignet erscheinen, den Beginn der massgebenden Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Zur Einschätzung von Dr. F.___
(E. 4.3) ist dabei ohnehin anzumerken, dass sich dieser nicht rückwirkend zur Leistungsfähigkeit bis Ende August 2018 äussert. Zur Fest stellung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (E. 4.4) , dass von Januar 2018 bis Januar 2019 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ist anzumerken, dass diese attestierte Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet wird. In der Zeit von Januar 2018 bis Juli 2018 verrichtete der Kläger zudem seine Arbeit bei Stadtbus Y.___ , wo er nach Angaben der Arbeitgeberin voll arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2/21). Damit hätte sich Dr. G.___ aber fundiert auseinandersetzen müs sen, wollte sie für diesen Zeitraum ernsthaft von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausgehen. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit kann demnach mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018, welche ebenfalls völlig unbegründet ist und sich nicht mit den Angaben des Arbeitgebers ,
wonach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag,
aus einandersetzt ( Urk. 13/176). 5.4
Zusammenfassend sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden , welche bele gen könnten, dass die Reduktion des Pensums von 100 % auf 70 % per 1. Januar 2014 oder die Aufgabe der Tätigkeit bei Stadtbus Y.___ aus gesundheit lichen Gründen erfolgt ist. 5.5
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Akten nichts zu ändern. So ist den Angaben des Arbeitgebers zu entnehmen, dass bei Beginn des Arbeitsver hältnisses ein normales Jahressalär ohne Soziallohnanteil vereinbart wurde . Per 1. Januar 2014 sei das Pensum auf Wunsch des Klägers herabgesetzt worden, ein Grund sei nicht bekannt. In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis Ende 2013 sei der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, auch habe während der gesamten Anstellung keine Leistungseinbusse festgestellt werden können. In der Zeit vom 1 7. bis 3 1. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, daneben nur für einzelne Tage ( Urk. 2/20). Im Kündigungsschreiben vom 3 0. Juli 2018 führte der Kläger aus, dass ihm klar geworden sei, dass er bei Stadtbus Y.___ und allgemein in diesem Land nicht mehr glücklich sei. Gewisse (näher beschriebene) Umstände im Arbeitsalltag hätten ihn dazu bewogen, die Notbremse zu ziehen mit dem Risiko, einige Monate ohne Job dazustehen. Seit einem Jahr sei er mit einer deutschen Frau zusammen und er habe sich nach reiflicher Überlegung entschieden, zu ihr zu ziehen und dort sein berufliches Glück zu suchen ( Urk. 13/175/13). Anlässlich des Standortgesprächs bei der IV-Stelle (2 7. November 2018) führte der Kläger aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zuerst in einem Pensum von 100 % gear beitet habe und das Pensum dann auf 70
% reduziert habe, weil er gemerkt habe, dass es ihm besser gehe mit diesem Pensum . Er habe die Stelle gekündigt, weil er den Schichtdienst nicht mehr so gut vertragen habe; auch habe er teilweise Schwierigkeiten mit dem unprofessionellen Verhalten der Firma gehabt ( Urk. 13/154 S. 2). Im Zuge des Erstgesprächs Eingliederungsberatung vom 2 2. Januar 2019 führte der Kläger weiter aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zum Teil auch keine Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe. Zudem hätten ihm die Frühschichten zu schaffen gemacht, wobei er der Meinung gewesen sei, so keinen Personentransport mehr fahren zu können; eine Anpassung seitens des Arbeitgebers sei nicht möglich gewesen ( Urk. 13/225 S. 9).
Insgesamt geht damit auch aus den echtzeitlichen Angaben des Klägers, den Angaben des Arbeitgebers sowie den Eingliederungsakten der IV-Stelle nicht her vor, dass die Reduktion des Pensums oder die Aufgabe der Anstellung wesentlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Faktoren gestanden hat , welche eine Leistungseinbusse zur Folge gehabt hätten. Auch konnte seitens des Arbeitgebers in keiner Weise ein Abfall der Leistung festgestellt werden.
Im Gegenteil waren dem Arbeitgeber keine gesundheitliche n Probleme bekannt ( Urk. 13/175/8).
Von beweismässigen Weiterungen, namentlich dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung und einer persönlichen Befragung des Klägers (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 9 S. 2 ), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE
136 I 229 E. 5.3
mit Hin weisen). 5.6
Zusammenfassend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klä ger in der Zeit bis Ende August 2018 aus gesundheitlichen Gründen massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dies führt zur Abweisung der Klage . 6.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens grundsätzlich keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Daran vermag auch das vorprozessuale Verhalten des Klägers nichts zu ändern. So war diesem nach dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 2022 (Urk. 2/19) die Einschätzung der Sachlage durch diese hinreichend bekannt, sodass von weiteren vorprozessualen Schritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine massgebende Veränderung mehr erwartet werden durfte. Zumindest kann die Anhebung der Klage bei dieser Sachlage nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan des Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom
5. August 2022 ab 1. Februar 2020 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31.
Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Nach Art.
24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele - van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 2. 2.1
Der Vertreter des Klägers führte klageweise aus, dass sowohl die Reduktion des Arbeitspensums bei Stadtbus Y.___ per 1. Januar 2014 auf 70 % als auch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 auf Wunsch des Klägers und aus gesundheit lichen Gründen erfolgt seien ( Urk. 1 S. 5) . Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren stehe sodann fest, dass in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2018 bis Januar 2019 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 auszugehen sei, womit der Beginn der Arbeits un fähigkeit eindeutig in den Zeitraum der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten falle (S. 5 f.). Weiter sei es auch durch die von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht zu einem Unterbruch der Konnexität der Leistungspflicht der Beklagten gekommen (S. 6 f.), auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2020 im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 70 % führe ebenfalls nicht zu einem Unterbruch des sach lichen und zeitlichen Zusammenhangs (S. 7 f.). Bezüglich der effektiv ausgeübten Tätigkeit habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zudem festge halten, dass dabei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in angemessener Weise erfolge (S. 9). Weiter seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass von einer formellen und mate riellen Anerkennung auszugehen sei (S. 10). Die Beklagte sei damit an die Fest stellungen der Invalidenversicherung gebunden (S. 13 f. ). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte im Rahmen der Klageantwort ausführen, dass sie im Rahmen des IV-Gerichtsverfahrens nicht beigeladen worden sei, sodass auf diejenigen Resultate nicht abgestellt werden könne ( Urk.
E. 1.2 Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezüglich beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /150, Urk. 13 /152). Eine im November 2018 aufge nommene Tätigkeit für die B.___
in C.___
kündigte der Versicherte nach drei Wochen noch in der Probezeit (Urk. 13/154 S. 2, Urk. 13/225 S. 9). Nach durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Potenzialabklärung , Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche , berufspraktische Vorbereitung ; Urk. 13 /181, Urk. 13 /187, Urk. 13 /194)
verneinte die IV-Stelle am 18. März 2020 einen Leis tungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der D.___
AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 13 /224). Ab dem 1. Februar bis 31. Juli 2020 war der Versicherte mit einem 50 %-Pensum als Buschauffeur bei der D.___ AG angestellt ( Urk. 13/213). Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeitspensum von 50 auf 70 % erhöht wurde ( Urk. 16/23) .
E. 1.3 Mit Verfügung vom 1
0. November 2020 wies die IV-Stelle das Renten gesuch des Versicherten nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren ab (Urk. 13/231, Urk.
13/238 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. März 2021 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Oktober 2020 eine halbe Rente und ab 1. November 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Prozess Nr. IV.2020.00844, Urk. 13/242). Das entsprechende Urteil wurde der Pensionskasse der Stadt Y.___ mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 zugestellt ( Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 8. April 2022 verneinte diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Anstellung bei Stadtbus Y.___ ( Urk. 2/19). 2.
Am 5. August 2022 liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ erheben mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) : 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit dem
1. Februar 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % sowie seit dem 1. November 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit Klage einreichung Verzugszinsen von 5 % auf den rückwirkend zuge sprochenen Rentenleistungen auszurichten. 3.
Der Kläger sei angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern).
Mit Klageantwort vom 2 3. November 2022 beantragte der Vertreter der Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten des Klägers ( Urk.
E. 4 ). Vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2018 war der Versicherte bei Stadtbus Y.___ als Chauffeur erwerbstätig, zunächst mit einem vollen Pensum, ab 1. Januar 2014 mit einem Pensum von 70 % ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2 ).
E. 4.1 In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2018 führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass er den Kläger hausärztlich behandle und dieser phasenweise an Schlafproblemen leide. Eine medikamentöse Therapie sei im Hinblick auf die Fahrfähigkeit bewusst nicht erfolgt. Probleme würden vor allem die Frühdienste bereiten, die Spätdienste – auch nach Mitternacht – würden jedoch gut toleriert. Er erachte es als sinnvoll, den Kläger dienstplanmässig nicht für Fahrdienste vor 8.00 Uhr einzuteilen ( Urk. 2/22).
E. 4.1.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 ). 5.3
Echtzeitliche ärztliche Unterlagen, welche eine solche Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Stadtbus Y.___ und bis Ende August 2018 bescheinigen könnten, liegen den Akten nicht bei. Die einzige echt zeitliche ärztliche Stellungnahme ist diejenige von Dr. E.___ vom 1 6. Juni 2018, in welcher dieser auf Schlafprobleme hinweist und eine Anpassung des Schichtplans anregt ( E. 4.1 ). In diesem Bericht wird aber weder eine klare Diagnose gestellt noch auf eine grundsätzliche Verminderung der Leistungs fähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Bezüglich des Berichts vom 1 6. Oktober 2018 (E. 4.2) ist anzumerken, dass dieser nicht mehr als echtzeitlich gelten kann; zudem äussert sich Dr. E.___ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis Ende August 201 8. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ kann damit nicht auf den Beginn der massgebenden Arbeits unfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2018 geschlossen werden.
Bezüglich der weiteren medizinischen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als geeignet erscheinen, den Beginn der massgebenden Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Zur Einschätzung von Dr. F.___
(E. 4.3) ist dabei ohnehin anzumerken, dass sich dieser nicht rückwirkend zur Leistungsfähigkeit bis Ende August 2018 äussert. Zur Fest stellung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (E. 4.4) , dass von Januar 2018 bis Januar 2019 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ist anzumerken, dass diese attestierte Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet wird. In der Zeit von Januar 2018 bis Juli 2018 verrichtete der Kläger zudem seine Arbeit bei Stadtbus Y.___ , wo er nach Angaben der Arbeitgeberin voll arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2/21). Damit hätte sich Dr. G.___ aber fundiert auseinandersetzen müs sen, wollte sie für diesen Zeitraum ernsthaft von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausgehen. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit kann demnach mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018, welche ebenfalls völlig unbegründet ist und sich nicht mit den Angaben des Arbeitgebers ,
wonach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag,
aus einandersetzt ( Urk. 13/176). 5.4
Zusammenfassend sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden , welche bele gen könnten, dass die Reduktion des Pensums von 100 % auf 70 % per 1. Januar 2014 oder die Aufgabe der Tätigkeit bei Stadtbus Y.___ aus gesundheit lichen Gründen erfolgt ist. 5.5
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Akten nichts zu ändern. So ist den Angaben des Arbeitgebers zu entnehmen, dass bei Beginn des Arbeitsver hältnisses ein normales Jahressalär ohne Soziallohnanteil vereinbart wurde . Per 1. Januar 2014 sei das Pensum auf Wunsch des Klägers herabgesetzt worden, ein Grund sei nicht bekannt. In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis Ende 2013 sei der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, auch habe während der gesamten Anstellung keine Leistungseinbusse festgestellt werden können. In der Zeit vom 1 7. bis 3 1. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, daneben nur für einzelne Tage ( Urk. 2/20). Im Kündigungsschreiben vom 3 0. Juli 2018 führte der Kläger aus, dass ihm klar geworden sei, dass er bei Stadtbus Y.___ und allgemein in diesem Land nicht mehr glücklich sei. Gewisse (näher beschriebene) Umstände im Arbeitsalltag hätten ihn dazu bewogen, die Notbremse zu ziehen mit dem Risiko, einige Monate ohne Job dazustehen. Seit einem Jahr sei er mit einer deutschen Frau zusammen und er habe sich nach reiflicher Überlegung entschieden, zu ihr zu ziehen und dort sein berufliches Glück zu suchen ( Urk. 13/175/13). Anlässlich des Standortgesprächs bei der IV-Stelle (2 7. November 2018) führte der Kläger aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zuerst in einem Pensum von 100 % gear beitet habe und das Pensum dann auf 70
% reduziert habe, weil er gemerkt habe, dass es ihm besser gehe mit diesem Pensum . Er habe die Stelle gekündigt, weil er den Schichtdienst nicht mehr so gut vertragen habe; auch habe er teilweise Schwierigkeiten mit dem unprofessionellen Verhalten der Firma gehabt ( Urk. 13/154 S. 2). Im Zuge des Erstgesprächs Eingliederungsberatung vom 2 2. Januar 2019 führte der Kläger weiter aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zum Teil auch keine Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe. Zudem hätten ihm die Frühschichten zu schaffen gemacht, wobei er der Meinung gewesen sei, so keinen Personentransport mehr fahren zu können; eine Anpassung seitens des Arbeitgebers sei nicht möglich gewesen ( Urk. 13/225 S. 9).
Insgesamt geht damit auch aus den echtzeitlichen Angaben des Klägers, den Angaben des Arbeitgebers sowie den Eingliederungsakten der IV-Stelle nicht her vor, dass die Reduktion des Pensums oder die Aufgabe der Anstellung wesentlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Faktoren gestanden hat , welche eine Leistungseinbusse zur Folge gehabt hätten. Auch konnte seitens des Arbeitgebers in keiner Weise ein Abfall der Leistung festgestellt werden.
Im Gegenteil waren dem Arbeitgeber keine gesundheitliche n Probleme bekannt ( Urk. 13/175/8).
Von beweismässigen Weiterungen, namentlich dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung und einer persönlichen Befragung des Klägers (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 9 S. 2 ), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE
136 I 229 E. 5.3
mit Hin weisen). 5.6
Zusammenfassend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klä ger in der Zeit bis Ende August 2018 aus gesundheitlichen Gründen massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dies führt zur Abweisung der Klage . 6.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens grundsätzlich keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Daran vermag auch das vorprozessuale Verhalten des Klägers nichts zu ändern. So war diesem nach dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 2022 (Urk. 2/19) die Einschätzung der Sachlage durch diese hinreichend bekannt, sodass von weiteren vorprozessualen Schritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine massgebende Veränderung mehr erwartet werden durfte. Zumindest kann die Anhebung der Klage bei dieser Sachlage nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 4.2 In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2018 führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass der Kläger nach seiner Kündigung wünsche, wieder in einem geschützten Rahmen zu arbeiten und von einem Berufsberater der Invalidenversicherung beraten und betreut zu werden. Es zeige sich, dass er den Anforderungen auf dem freien Markt kaum gewachsen sei. Er kenne den Kläger als ehemalige r Hausarzt seit Jahren, habe ihn aber wegen seinem Leiden nicht betreut ( Urk. 13/150). 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 13/
191) fol gende Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Der Kläger habe bei ihm vom 4. Februar 2019 für drei Monate in Behandlung gestanden (letzte Konsultation wohl am 2 0. Mai 2019; S. 1, Urk. 13/230 S. 4).
Dr. F.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Klägers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrische Symptome festzustellen seien: autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).
Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien
leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch ti gung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 9 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehauptung s fähigkeit entsprechende Einbussen (S. 12). Dr. F.___ nannte im Weiteren folgende störungsbedingte n Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonellen emotional-affektiven Geschicklichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines regelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Klägers , welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilfreich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planeri sches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen), Genauigkeit, Zu verlässig keit, einen guten sprachlichen Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Motivation bezüglich des beruflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung (S. 14, S. 12).
Dr. F.___ erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Kläger die Notwendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defizite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Kläger diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durchhaltefähigkeit (akzen tuierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der daraus resultierenden Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepassten Tätigkeit (S. 14 f.). 4. 4
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychot h erapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 13 /230/4-6) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics - depressive Anpassungsstörung
Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine
feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mäs sige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 13 /230/5).
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibilität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Pla nung/Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durch haltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung en der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der fami liären/inti men Beziehungen (Urk. 13 /230/5).
Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 13 /230/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeitsunfähig keit von 50 % von Februar bis April 2019 und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 13 /230/5). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei auf grund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 13 /230/6). 5. 5.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Kündigung des Klägers bei Stadtbus Y.___ per 3 1. Juli 2018 erfolgt ist ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2) und damit von einer Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2018 aus zugehen ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es in der Zeit der Anstellung bis Ende August 2018 zu einer Reduktion oder Aufgabe des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen gekommen ist. 5.2
Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren der Beginn der massge benden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche ist relevant, w enn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegun gen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgericht s 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E.
E. 9 S. 4). Zudem sei es als leichtsinnig zu bezeichnen, dass der Kläger auf die Rentenablehnung mit Schrei ben vom 8. April 2022 nicht reagiert habe und sein Begehren nicht schon vorprozessual begründet habe; dies führe ausnahmsweise zu einem Entschädi gungsanspruch der Beklagten (S. 4 f.). Die Verfügungen vom 2 7. August 2021 seien für die Beklagte nicht bindend, da eine Anfechtung aufgrund des rechts kräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts aussichtslos gewesen wäre (S.
5 f. ). Weder die Reduktion des Arbeitspensum s bei Stadtbus Y.___ auf 70 % noch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 sei en dabei auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen (S. 7). Weiter sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 offensichtlich nicht ausgewiesen (S. 8). Auch bis Ende August 2018 habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können (S. 9) ; zudem habe der Kläger wieder rasch in der freien Wirtschaft Fuss fassen können (S. 10). Darüber hinaus vermöge die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hin sicht nicht zu überzeugen (S.
E. 11 ff.). Ein Invaliditätsgrad von 25 % werde dabei auf keine Weise erreicht (S. 14). Selbst wenn man per Januar 2014 von einer gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums ausginge, wäre keine Leis tungspflicht gegeben, da für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 von einer nicht nachhaltigen Steigerung des Pensums auszugehen wäre (S. 17 ; vgl. auch die Aus führungen in der Duplik, Urk. 27 ). 2.3
Im Rahmen der Replik liess der Kläger ausführen, dass keine Pflicht bestehe, all fällige Verfahrensbeteiligte über hängige Sozialversicherungsprozesse zu infor mieren, zumal nicht abschliessend erkennbar gewesen sei, welche Pensionskasse leistungspflichtig sei ( Urk.
E. 15 S. 3). Weiter sei die Auffassung der Beklagten aus dem Schreiben vom 8. April 2022 klar hervorgegangen, sodass sich weitere vor prozessuale Schritte erübrigt hätten (S. 4 f.) . Aktuell sei ab August 2021 von einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen (S. 5). Die Pensumsreduktion sowie die Kündigung bei Stadtbus Y.___ sei en aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (S. 6). Die von der Beklagten geäusserte Kritik am IV-Verfahren sowie auch am Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 sei nicht nachvollzieh bar (S. 7 ff.). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts grades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 ist ersichtlich, dass d ie invalidenversicher ungsrechtlich e
Renten zusprache
ab 1. Februar 2020 erfolgte ( Urk. 13/242 S. 12 ). Die Festlegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor Februar 2019 war demnach im IV-Verfahren nicht von entscheidre levanter Bedeutung, sodass schon allein deshalb für den Eintritt der Arbeitsun fähigkeit bis Ende August 2018 keine Bindungswirkung gegeben ist. Weiter ent fällt eine solche auch aufgrund der mangelnden Beiladung der Beklagten im IV Gerichtsverfahren. Zu Recht wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anfech - tung der Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 (Urk. 13/258 263) aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 aussichtslos gewesen wäre. Dies führt im vorliegenden Verfahren zu einer freien Überprüfbar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00060
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
1. September 2023 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Pensionskasse der Stadt Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen in der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung ), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wiederholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilt e ( Urk. 13/242 S. 2). Am 3 1. Juli 2004 schloss der Versicherte die 2001 begonnene KV-Lehre im geschützten Rahmen ab ( Urk. 13/156 -157 , Urk. 13/154 S. 2 ). In der Folge konnte er im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt nie richtig Fuss fassen und war vermehrt als Chauffeur erwerbstätig (vgl. Urk. 13/155), ein erstes Mal für längere Zeit ab dem 1. April 2009 bei der Z.___
AG als Linienbuschauffeur (Anstellung bis zum 3 1. März 2011, Urk. 13/163). In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 war er als Postautochauffeur bei der A.___
AG angestellt (Urk. 13/165); die Prüfung öV -Buschauffeur I bestand er am 5. Novem ber 2012 ( Urk. 13/16 4 ). Vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Juli 2018 war der Versicherte bei Stadtbus Y.___ als Chauffeur erwerbstätig, zunächst mit einem vollen Pensum, ab 1. Januar 2014 mit einem Pensum von 70 % ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2 ). 1.2
Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezüglich beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /150, Urk. 13 /152). Eine im November 2018 aufge nommene Tätigkeit für die B.___
in C.___
kündigte der Versicherte nach drei Wochen noch in der Probezeit (Urk. 13/154 S. 2, Urk. 13/225 S. 9). Nach durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Potenzialabklärung , Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche , berufspraktische Vorbereitung ; Urk. 13 /181, Urk. 13 /187, Urk. 13 /194)
verneinte die IV-Stelle am 18. März 2020 einen Leis tungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der D.___
AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 13 /224). Ab dem 1. Februar bis 31. Juli 2020 war der Versicherte mit einem 50 %-Pensum als Buschauffeur bei der D.___ AG angestellt ( Urk. 13/213). Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeitspensum von 50 auf 70 % erhöht wurde ( Urk. 16/23) . 1.3
Mit Verfügung vom 1
0. November 2020 wies die IV-Stelle das Renten gesuch des Versicherten nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren ab (Urk. 13/231, Urk.
13/238 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. März 2021 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Oktober 2020 eine halbe Rente und ab 1. November 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Prozess Nr. IV.2020.00844, Urk. 13/242). Das entsprechende Urteil wurde der Pensionskasse der Stadt Y.___ mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 zugestellt ( Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 8. April 2022 verneinte diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Anstellung bei Stadtbus Y.___ ( Urk. 2/19). 2.
Am 5. August 2022 liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ erheben mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) : 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit dem
1. Februar 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % sowie seit dem 1. November 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit Klage einreichung Verzugszinsen von 5 % auf den rückwirkend zuge sprochenen Rentenleistungen auszurichten. 3.
Der Kläger sei angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern).
Mit Klageantwort vom 2 3. November 2022 beantragte der Vertreter der Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten des Klägers ( Urk. 9 S. 2).
Mit Replik vom 1 6. Januar 2023 , Ergänzung vom 2 0. Januar 2023 und Duplik vom 2. Juni 2023 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk.
15, Urk. 17, Urk. 27) ; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan des Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom
5. August 2022 ab 1. Februar 2020 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31.
Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Nach Art.
24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele - van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 2. 2.1
Der Vertreter des Klägers führte klageweise aus, dass sowohl die Reduktion des Arbeitspensums bei Stadtbus Y.___ per 1. Januar 2014 auf 70 % als auch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 auf Wunsch des Klägers und aus gesundheit lichen Gründen erfolgt seien ( Urk. 1 S. 5) . Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren stehe sodann fest, dass in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2018 bis Januar 2019 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 auszugehen sei, womit der Beginn der Arbeits un fähigkeit eindeutig in den Zeitraum der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten falle (S. 5 f.). Weiter sei es auch durch die von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht zu einem Unterbruch der Konnexität der Leistungspflicht der Beklagten gekommen (S. 6 f.), auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2020 im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 70 % führe ebenfalls nicht zu einem Unterbruch des sach lichen und zeitlichen Zusammenhangs (S. 7 f.). Bezüglich der effektiv ausgeübten Tätigkeit habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zudem festge halten, dass dabei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in angemessener Weise erfolge (S. 9). Weiter seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass von einer formellen und mate riellen Anerkennung auszugehen sei (S. 10). Die Beklagte sei damit an die Fest stellungen der Invalidenversicherung gebunden (S. 13 f. ). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte im Rahmen der Klageantwort ausführen, dass sie im Rahmen des IV-Gerichtsverfahrens nicht beigeladen worden sei, sodass auf diejenigen Resultate nicht abgestellt werden könne ( Urk. 9 S. 4). Zudem sei es als leichtsinnig zu bezeichnen, dass der Kläger auf die Rentenablehnung mit Schrei ben vom 8. April 2022 nicht reagiert habe und sein Begehren nicht schon vorprozessual begründet habe; dies führe ausnahmsweise zu einem Entschädi gungsanspruch der Beklagten (S. 4 f.). Die Verfügungen vom 2 7. August 2021 seien für die Beklagte nicht bindend, da eine Anfechtung aufgrund des rechts kräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts aussichtslos gewesen wäre (S.
5 f. ). Weder die Reduktion des Arbeitspensum s bei Stadtbus Y.___ auf 70 % noch die Kündigung per 3 1. Juli 2018 sei en dabei auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen (S. 7). Weiter sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 offensichtlich nicht ausgewiesen (S. 8). Auch bis Ende August 2018 habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können (S. 9) ; zudem habe der Kläger wieder rasch in der freien Wirtschaft Fuss fassen können (S. 10). Darüber hinaus vermöge die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hin sicht nicht zu überzeugen (S.
11 ff.). Ein Invaliditätsgrad von 25 % werde dabei auf keine Weise erreicht (S. 14). Selbst wenn man per Januar 2014 von einer gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums ausginge, wäre keine Leis tungspflicht gegeben, da für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 von einer nicht nachhaltigen Steigerung des Pensums auszugehen wäre (S. 17 ; vgl. auch die Aus führungen in der Duplik, Urk. 27 ). 2.3
Im Rahmen der Replik liess der Kläger ausführen, dass keine Pflicht bestehe, all fällige Verfahrensbeteiligte über hängige Sozialversicherungsprozesse zu infor mieren, zumal nicht abschliessend erkennbar gewesen sei, welche Pensionskasse leistungspflichtig sei ( Urk. 15 S. 3). Weiter sei die Auffassung der Beklagten aus dem Schreiben vom 8. April 2022 klar hervorgegangen, sodass sich weitere vor prozessuale Schritte erübrigt hätten (S. 4 f.) . Aktuell sei ab August 2021 von einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen (S. 5). Die Pensumsreduktion sowie die Kündigung bei Stadtbus Y.___ sei en aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (S. 6). Die von der Beklagten geäusserte Kritik am IV-Verfahren sowie auch am Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 sei nicht nachvollzieh bar (S. 7 ff.). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts grades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 ist ersichtlich, dass d ie invalidenversicher ungsrechtlich e
Renten zusprache
ab 1. Februar 2020 erfolgte ( Urk. 13/242 S. 12 ). Die Festlegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor Februar 2019 war demnach im IV-Verfahren nicht von entscheidre levanter Bedeutung, sodass schon allein deshalb für den Eintritt der Arbeitsun fähigkeit bis Ende August 2018 keine Bindungswirkung gegeben ist. Weiter ent fällt eine solche auch aufgrund der mangelnden Beiladung der Beklagten im IV Gerichtsverfahren. Zu Recht wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anfech - tung der Verfügungen der IV-Stelle vom 2 7. August 2021 (Urk. 13/258 263) aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 0. März 2021 aussichtslos gewesen wäre. Dies führt im vorliegenden Verfahren zu einer freien Überprüfbar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes. 4. 4.1
In seinem Bericht vom 1 6. Juni 2018 führte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass er den Kläger hausärztlich behandle und dieser phasenweise an Schlafproblemen leide. Eine medikamentöse Therapie sei im Hinblick auf die Fahrfähigkeit bewusst nicht erfolgt. Probleme würden vor allem die Frühdienste bereiten, die Spätdienste – auch nach Mitternacht – würden jedoch gut toleriert. Er erachte es als sinnvoll, den Kläger dienstplanmässig nicht für Fahrdienste vor 8.00 Uhr einzuteilen ( Urk. 2/22). 4.2
In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2018 führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass der Kläger nach seiner Kündigung wünsche, wieder in einem geschützten Rahmen zu arbeiten und von einem Berufsberater der Invalidenversicherung beraten und betreut zu werden. Es zeige sich, dass er den Anforderungen auf dem freien Markt kaum gewachsen sei. Er kenne den Kläger als ehemalige r Hausarzt seit Jahren, habe ihn aber wegen seinem Leiden nicht betreut ( Urk. 13/150). 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 13/
191) fol gende Diagnosen (S. 8): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1) - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Der Kläger habe bei ihm vom 4. Februar 2019 für drei Monate in Behandlung gestanden (letzte Konsultation wohl am 2 0. Mai 2019; S. 1, Urk. 13/230 S. 4).
Dr. F.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Klägers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch fol gende psychiatrische Symptome festzustellen seien: autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).
Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestün den. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien
leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kom petenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträch ti gung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betref fend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und famili äre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 9 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehauptung s fähigkeit entsprechende Einbussen (S. 12). Dr. F.___ nannte im Weiteren folgende störungsbedingte n Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergra dige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonellen emotional-affektiven Geschicklichkeit, motori sche Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit kon se kutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines regelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Klägers , welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilfreich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planeri sches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen), Genauigkeit, Zu verlässig keit, einen guten sprachlichen Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Motivation bezüglich des beruflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung (S. 14, S. 12).
Dr. F.___ erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maxi mal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Kläger die Notwendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defizite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Kläger diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durchhaltefähigkeit (akzen tuierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der daraus resultierenden Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepassten Tätigkeit (S. 14 f.). 4. 4
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychot h erapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 13 /230/4-6) folgende Diagnosen auf: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische motorische Tics - depressive Anpassungsstörung
Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problem lösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine
feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, über mäs sige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressi ves Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 13 /230/5).
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibilität un d Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Pla nung/Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durch haltefähig keit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung en der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkun gen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der fami liären/inti men Beziehungen (Urk. 13 /230/5).
Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeits pensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Ter mindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmosphäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 13 /230/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeitsunfähig keit von 50 % von Februar bis April 2019 und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 13 /230/5). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei auf grund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ einge schränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauf feur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 13 /230/6). 5. 5.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Kündigung des Klägers bei Stadtbus Y.___ per 3 1. Juli 2018 erfolgt ist ( Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2) und damit von einer Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2018 aus zugehen ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es in der Zeit der Anstellung bis Ende August 2018 zu einer Reduktion oder Aufgabe des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen gekommen ist. 5.2
Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren der Beginn der massge benden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche ist relevant, w enn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegun gen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgericht s 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E.
4.1.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 ). 5.3
Echtzeitliche ärztliche Unterlagen, welche eine solche Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Stadtbus Y.___ und bis Ende August 2018 bescheinigen könnten, liegen den Akten nicht bei. Die einzige echt zeitliche ärztliche Stellungnahme ist diejenige von Dr. E.___ vom 1 6. Juni 2018, in welcher dieser auf Schlafprobleme hinweist und eine Anpassung des Schichtplans anregt ( E. 4.1 ). In diesem Bericht wird aber weder eine klare Diagnose gestellt noch auf eine grundsätzliche Verminderung der Leistungs fähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Bezüglich des Berichts vom 1 6. Oktober 2018 (E. 4.2) ist anzumerken, dass dieser nicht mehr als echtzeitlich gelten kann; zudem äussert sich Dr. E.___ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis Ende August 201 8. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ kann damit nicht auf den Beginn der massgebenden Arbeits unfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2018 geschlossen werden.
Bezüglich der weiteren medizinischen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als geeignet erscheinen, den Beginn der massgebenden Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Zur Einschätzung von Dr. F.___
(E. 4.3) ist dabei ohnehin anzumerken, dass sich dieser nicht rückwirkend zur Leistungsfähigkeit bis Ende August 2018 äussert. Zur Fest stellung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (E. 4.4) , dass von Januar 2018 bis Januar 2019 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ist anzumerken, dass diese attestierte Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet wird. In der Zeit von Januar 2018 bis Juli 2018 verrichtete der Kläger zudem seine Arbeit bei Stadtbus Y.___ , wo er nach Angaben der Arbeitgeberin voll arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2/21). Damit hätte sich Dr. G.___ aber fundiert auseinandersetzen müs sen, wollte sie für diesen Zeitraum ernsthaft von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausgehen. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit kann demnach mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018, welche ebenfalls völlig unbegründet ist und sich nicht mit den Angaben des Arbeitgebers ,
wonach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag,
aus einandersetzt ( Urk. 13/176). 5.4
Zusammenfassend sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden , welche bele gen könnten, dass die Reduktion des Pensums von 100 % auf 70 % per 1. Januar 2014 oder die Aufgabe der Tätigkeit bei Stadtbus Y.___ aus gesundheit lichen Gründen erfolgt ist. 5.5
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Akten nichts zu ändern. So ist den Angaben des Arbeitgebers zu entnehmen, dass bei Beginn des Arbeitsver hältnisses ein normales Jahressalär ohne Soziallohnanteil vereinbart wurde . Per 1. Januar 2014 sei das Pensum auf Wunsch des Klägers herabgesetzt worden, ein Grund sei nicht bekannt. In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis Ende 2013 sei der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, auch habe während der gesamten Anstellung keine Leistungseinbusse festgestellt werden können. In der Zeit vom 1 7. bis 3 1. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, daneben nur für einzelne Tage ( Urk. 2/20). Im Kündigungsschreiben vom 3 0. Juli 2018 führte der Kläger aus, dass ihm klar geworden sei, dass er bei Stadtbus Y.___ und allgemein in diesem Land nicht mehr glücklich sei. Gewisse (näher beschriebene) Umstände im Arbeitsalltag hätten ihn dazu bewogen, die Notbremse zu ziehen mit dem Risiko, einige Monate ohne Job dazustehen. Seit einem Jahr sei er mit einer deutschen Frau zusammen und er habe sich nach reiflicher Überlegung entschieden, zu ihr zu ziehen und dort sein berufliches Glück zu suchen ( Urk. 13/175/13). Anlässlich des Standortgesprächs bei der IV-Stelle (2 7. November 2018) führte der Kläger aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zuerst in einem Pensum von 100 % gear beitet habe und das Pensum dann auf 70
% reduziert habe, weil er gemerkt habe, dass es ihm besser gehe mit diesem Pensum . Er habe die Stelle gekündigt, weil er den Schichtdienst nicht mehr so gut vertragen habe; auch habe er teilweise Schwierigkeiten mit dem unprofessionellen Verhalten der Firma gehabt ( Urk. 13/154 S. 2). Im Zuge des Erstgesprächs Eingliederungsberatung vom 2 2. Januar 2019 führte der Kläger weiter aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zum Teil auch keine Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe. Zudem hätten ihm die Frühschichten zu schaffen gemacht, wobei er der Meinung gewesen sei, so keinen Personentransport mehr fahren zu können; eine Anpassung seitens des Arbeitgebers sei nicht möglich gewesen ( Urk. 13/225 S. 9).
Insgesamt geht damit auch aus den echtzeitlichen Angaben des Klägers, den Angaben des Arbeitgebers sowie den Eingliederungsakten der IV-Stelle nicht her vor, dass die Reduktion des Pensums oder die Aufgabe der Anstellung wesentlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Faktoren gestanden hat , welche eine Leistungseinbusse zur Folge gehabt hätten. Auch konnte seitens des Arbeitgebers in keiner Weise ein Abfall der Leistung festgestellt werden.
Im Gegenteil waren dem Arbeitgeber keine gesundheitliche n Probleme bekannt ( Urk. 13/175/8).
Von beweismässigen Weiterungen, namentlich dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung und einer persönlichen Befragung des Klägers (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 9 S. 2 ), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung,
BGE
136 I 229 E. 5.3
mit Hin weisen). 5.6
Zusammenfassend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klä ger in der Zeit bis Ende August 2018 aus gesundheitlichen Gründen massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dies führt zur Abweisung der Klage . 6.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens grundsätzlich keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Daran vermag auch das vorprozessuale Verhalten des Klägers nichts zu ändern. So war diesem nach dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 2022 (Urk. 2/19) die Einschätzung der Sachlage durch diese hinreichend bekannt, sodass von weiteren vorprozessualen Schritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine massgebende Veränderung mehr erwartet werden durfte. Zumindest kann die Anhebung der Klage bei dieser Sachlage nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty