opencaselaw.ch

IV.2020.00841

Zwei teilweise divergierende aktuelle psychiatrische (Teil-) Gutachten; seit 2009 ist in somatischer, insbesondere aber in psychischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten; kein Revisionsgrund gegeben; Abweisung

Zürich SozVersG · 2004-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1973, meldete sich am

15. September 2004 unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

13. Dezember 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge Verweigerung der Mitwirkungs pflicht (Urk. 8/21). Am 17. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Unterschenkels erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab und holte bei der MEDAS Y.___ e in polydisziplinäres Gut achten ein, welches am 24. März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 8/106; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 8/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente ab Ap ril 2005 bis April 2007 zu und verneinte für den Zeitraum ab Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch. 1.2

Am 11. März 2013 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 8/128), am 30. April 2013 wurde die Berufsberatung wieder abgeschlossen, weil berufliche Massnahmen im Sinne einer dreimonatigen Abklä rung verfrüht erschienen (Urk. 8/139).

Am 26. Januar 2014 erfolgte eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen (Urk. 8/148), mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/170) verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Leistungsanspruch, weil keine Änderung gegenüber 2013 eingetreten sei. 1.3

Im Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/184). Diese

klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ ein, welches am 25. Februar 2019 erstattet wurde (Urk. 8/220). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach hiergegen durch den Ver sicherten erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___

ein, welches am 28. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 8/237). Nach weiterer Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk. 8/238-245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 8/249 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am

4. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei durch das Gericht ein psychi atrisches Gutachten in Auftrag zu geben und das Leistungsbegehren hernach erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

26. Januar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unent geltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom Januar 2020 eine wesent liche und anhaltende Veränderung seit 2008 nicht objektivierbar sei. Aus medi zinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr, eine körperliche leichte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Einschränkung von 20 % sei aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit ausgewiesen, womit gesamthaft für körperliche leichte Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im

psychiatrischen MEDAS-Teilgutac hten im Jahr 2008 hätten Vorbehalte und Unsicherheiten in Bezug auf die vollständige Erfassung des Beschwerdebildes bestanden. So sei die Prognose damals deshalb als unsicher bezeichnet worden, weil die Suchtkrankheit und eventuell zusätzliche psychische Symptome ihn stark beeinträchtigen würden, weshalb es unter besonderem Stress oder intensiven Frust rationen zu einer Dekompensation des Such t verhaltens, einer erneuten Anpas sungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwicklung kommen

könne. Diese zusätzlichen Symptome hätten sich erst im Verlauf gezeigt (S. 1 0

f. Ziff. 4). So habe die psychiatrische Z.___ -Teilgutac hterin 2019 festgestellt, dass s ich seit der Unterschenkelamputation die Persönlichkeitsstörung erst im Verlauf entwickelt habe und folglich zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung nicht in einem grösseren Ausmass bestanden habe oder ersichtlich gewesen sei (S. 11 Ziff. 5).

Auch die behandelnde Psychiaterin habe im Mai 2018 eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2009 als eingetreten erachtet und der Leiter der geschützten Werkstatt habe sich im Dezember 2019 dahin gehend geäussert, dass der Beschwer deführer seit einiger Zeit niedergeschlagener als sonst sei und seine Leistung deutlich nachgelassen habe (S. 12 f. Ziff. 6 f.).

Dagegen sei die Begründung von Dr. A.___ für das Vorliegen eines seit 2008 unveränderten Gesundheitsschadens aus näher dargelegten Gründen (S. 13-16 Ziff. 9-12) weder nachvollziehbar noch schlüssig. Auch dessen Arbeitsfähigkeits beurteilung sei nicht nachvollziehbar (S. 16 f. Ziff. 13). Das Gutachten von Dr. A.___ erfülle die Beweiskriterien somit nicht. Dagegen sei das Beschwerde bild im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten sorgfältig und nachvollziehbar anhand der Standardindikatoren erfasst worden, weshalb darauf abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 17 Ziff. 14) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob seit der Verfügung vom 12. Novem ber 2009, welche einen Rentenanspruch ab Mai 2007 verneinte (Urk. 8/106; Urk. 8/102), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Gege benenfalls ist i n einem allfälligen zweiten Schritt sein Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vorstehend E. 1.4) . 3. 3.1

D er Verfügung vom 12. November 2009 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ Gm b H (Urk. 8/88) zugrunde. Dieses wurde am 24. März 2009 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, erstattet. 3.2

Die zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1 .1): - posttraumatische Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Knieluxation, Bänderruptur und – refixation, postoperativem Infekt 1994 (ICD-10 M17.3), bestehend seit 1994 - Unterschenkelamputation rechts August 2004 mit provisorischer Prothe senversorgung (Z89.5, Z97.1), bestehend seit 2004 - Opiatabhängigkeit mit Methadon-Substitution (F11.22), bestehend seit Adoleszenz - Probleme des Tagesstrukturverlustes und der Dekonditionierung (F54), bestehend seit 2004

Beim Beschwerdeführer bestünden zwei relevante Gesundheitsprobleme : Auf kör perlichem Gebiet die Unterschenkelamputation 2004 aufgrund von rezidi vieren den Gefässverschlüssen mit bisher ungenügender und noch nicht endgül tiger Prothesenverordnung. Letzteres hänge eng mit dem zweiten Problem zusammen, der Suchtkrankheit, wobei ein Drogenkonsum bereits vor der Gefäss krankheit und der Unterschenkelamputation bestanden habe. Ein schädlicher respektive abhän giger Gebrauch habe jedoch erst nach der Unterschenkelampu tation und Folge problemen (Arbeitslosigkeit, Beendigung einer Partnerschaft) begonnen. Es sei anzunehmen, dass die Suchtkrankheit auch zu den psychischen und Verhaltens problemen in der Bewältigung der körperlichen Erkrankung geführt habe. Es sei zu einem Tagesstrukturverlust und zu einer Dekonditionie rung gekommen, so dass – auch wenn neben der Suchtkrankheit keine psychiat rische Erkrankung im eigentlichen Sinne vorliege – doch von einer psychischen Minderbelastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 28 oben).

Suchtkrankheiten und Bewältigungsprobleme hätten zu einer anhaltenden schlechten Compliance in der medizinischen Betreuung und zu frustranen Bemü hungen bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung geführt, wo der Beschwer deführer ebenfalls Termine und Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dieselben Faktoren hätten zu einem sozialen Abstieg und zu einer relativen sozialen Desintegration geführt .

I m Laufe der sich über ein halbes Jahr hinzie henden Begutachtung sei der Beschwerdeführer entweder in einem Wohnheim untergebracht gewesen oder habe eine Schlafstelle für Obdachlose genützt (S. 28 Mitte).

Der körperliche Gesundheitszustand verbiete eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur. Tätigkeiten, die nicht mit langem Stehen oder Gehen ver bunden seien, die Wechselpositionen ermöglichten und nicht mit schwerem Heben oder Tragen oder mit Steigen verbunden seien, könne der Beschwerde führer jedoch uneingeschränkt ausüben. Die substituierte Opiatabhängigkeit begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die genannte psychische Minderbelastbarkeit führe zu einer maximal 20%igen Einschränkung der zumut baren Restarbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien häufig wechselnde Arbeitszeiten, häufige Mehrarbeit oder eine Schichtarbeit (S. 28 unten).

Die Prognose sei unsicher. Zwar beteuere der Beschwerdeführer Anpassungs bereitschaft und grosses Interesse an einer Wiedereingliederung, andererseits hätten die vielfachen Versuche, ihm in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu helfen, bisher nicht fruchten können, da ihn offenbar die Suchtkrankheit und eventuell auch zusätzliche psychische Symptome zu stark beeinträchtigten (S. 29 oben) .

Eine angepasste Tätigkeit sei zirka 7 Stunden pro Tag zumutbar, bei längerer Präsenz sei mit einer Leistungsminderung von zirka 20 % zu rechnen (S. 32 Ziff. 5). 3.3

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/88/37-50) hielt Dr. C.___

zur psy chischen Anamnese (S. 5 f. Ziff. 2.6) fest, besondere Schicksalsschläge habe der Beschwerdeführer nicht zu berichten, auch keinen Mi ssbrauch oder Verlust erlebnisse. Misshandlung und frühkindliche Traumata schienen nicht vorzulie gen. Eine « broken - home -Situation» im eigentlichen Sinne scheine ebenso wenig vorzuliegen wie Besonderheiten in der Pubertät.

Z um psychopathologischen Befund (S. 7-9 Ziff. 3.1) wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer sei freundlich, offen, wirke vollständig schwingungsfähig und durchaus humorvoll. Im Übrigen wurde der Befund als unauffällig beschrieben.

Die Leitsymptome einer depressiven Störung seien nicht erfüllt und es sei auch fraglich, ob diese jemals vorgelegen hätten. Zwar berichte der Beschwerdeführer von meist ein- bis zweitägigen Stimmungseinbrüchen mit Rückzugsverhalten, vermutlich seien diese jedoch nicht als eigenständige depressive Störung zu ver stehen, sondern vielmehr im Rahmen von Sucht, Arbeitslosigkeit, Strukturlosig keit und Perspektivlosigkeit in der Zeit vor der Substitution. Auch die Tatsache des Einnehmens eines Antidepressivums und des mutmasslichen Profitierens hier von impliziere nicht zwangsläufig das vormalige Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 (S. 10 oben) .

Das Problem der Amputation und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe bei ihm auf psychosozialer Ebene Phänomene wie Dekonditionierung und Struktur verlust mitbedingt. Es werde jedoch ausgeprägtes Potenzial zur Überwindung dieser Phänomene gesehen, so könne der Beschwerdeführer seine Struktur durch aus an seine äusseren Verhältnisse anpassen, etwa jetzt an den Plan der Not schlafstelle (S. 10 f.).

Auf psychiatrischem Gebiet sei aufgrund von Belastungen einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Opiatabhängigkeit sowie eines wahrscheinlichen Status’ nach Anpassungsstörung eine leichte Minderbelastbarkeit bedingt. Auf grund der genannten Konstellation könne es unter besonderem Stress oder inten siven Frustrationen zu einer Dekompensation etwa des Suchtverhaltens, einer erneuten Anpassungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwick lung kommen. Auf psychiatrischem Gebiet seien leichte quantitative und leichte qualitative Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen und mit etwa 20 % zu benennen (S. 12 unten). 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden Akten zugrunde: 4.2

D

r. med.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, nannte im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/193) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (F11.2) : Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Substitution - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (F13.2) : Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain (F14.2) : Abhängig keitssyndrom, abstinent seit zirka 2007

Der Beschwerdeführer könn e die Arbeit als Lackierer in der Schreinerei des Werk- und Wohnhauses H.___ (geschütztes Setting) gut bewältigen. Er sei pünktlich, zuverlässig und arbeite qualitativ hochwertig. Er benötige jedoch wiederholt Pausen oder ganze Freitage, arbeite angeleitet und langsamer als es beispielsweise auf dem 1. Arbeitsmarkt gefordert würde. Auch komme es bei hoher Auftragslast im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störu ng zu depressiven Einbrüchen bis mittelgradigen Ausmasses mit starker Erschöpfung und fehlenden Möglich keiten zu regenerieren, so dass dann krankheitsbedingte Ausfälle entstünden . Gemäss ärztlicher Einschätzung sowie gemäss Einschätzung des Leiters der Schreinerei sei der Beschwerdeführer nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet. Die aktuelle Anstellung entsprä che einer Arbeitstäti gkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt von zirka 70-80 %, wenn man die zusätzlichen Pausen herausrechne (S. 2 oben).

Seit 2009 habe sich die gesundheitliche Situation vor allem von psychiatrischer Seite her verschlechtert. Nach der Unterschenkelamputation sei es im Verlauf zu diversen belastenden Komplikationen gekommen, die Beeinträchtigungen und eine wiederkehrende Schmerzsymptomatik mit sich gebracht hätten. Die ehemals optimistische Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers habe sich verändert. Wiederkehrend sei es zu depressiven Einbrüchen gekommen. Der betreute Rah men der derzeitigen Wohnsituation und die geschützte Anstellung in der Schrei nerei sei en notwendig und hätten bislang zur Prävention schwergradiger psychi scher E inbrüche beigetragen. Während der letzten 1-2 Jahre sei in Bezug auf die berufliche Situation und die Selbstversorgung ein Leistungseinbruch gesehen worden, vor dessen Hintergrund der Beschwerdeführer wiederholt habe entlastet werden müssen (S. 2 unten). 4.3

Dr. med.

I.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. sc. hum. L.___, Diplom psy cho login, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, Medizinisches Zentrum Z.___, erstatteten am 25. Februar 2019 ihr polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/220). 4.4

Im Teilgutachten Allgemeine I nnere Medizin (Urk. 8/220/18-34) nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I (Status nach Stadium IV 2004 mit Fuss- und schlussendlich Unterschenkel-Amputation) rechts bei sehr hohem kardiovaskulärem Risikoprofil - chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD 3

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputation seit 2004 nicht mehr möglich (S. 15 Ziff. 8.1). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 15 Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite d er Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt .

4.5

Im Teilgutachten Angiologie (Urk. 8/220/35-43) nannte Dr. J.___ nebst den von Dr. I.___ genannten (vgl. E. 4.4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1.1): - knäppstens kompensierte Zirkulation im Bereich des rechten Oberschen kels/Amputationsstumpfes bei Verschluss der Aorta femoralis

superficialis und Aorta poplitea sowie einer im Duplex mässiggradigen Stenose am Abgang der Profunda, Verdacht auf zusätzliche Profunda -Ast-Verschlüsse klinisch - Risikofaktoren: Nikotin 8-10 Zigaretten pro Tag, Hyperlipidämie, Lipopro tein (a)-Erhöhung, positive Familienanamnese

Betreffend Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 8.1-2) wurden analoge Ausführungen gemacht wie im internistischen Teil gutachten (vgl. E. 4.4). 4.6

Im Teilgutachten Orthopädie (Urk. 8/220/44-58) nannte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1.1): - posttraumatische Gonarthrose rechts - Unterschenkel-Amputation rechts

Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 13 Ziff. 8.1) hielt Dr. K.___ fest, es bestehe bei einem 100%-Pensum keine Leistungseinschränkung. Der Versi cherte arbeite seit 6 Jahren als Schreiner in der Stiftung H.___, was von ortho pädisch- traumatologischer Seite nachvollziehbar sei . Eine angepasste Tätig keit weise folgendes Belastungsprofil auf: Körperlich leichte bis mittelschwere, vor wiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne Knien und Hocken. Hier werde seit zirka 8 Jahren von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen (S. 13 f. Ziff. 8.2). 4.7

Im Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 8/220/59-70) nannte Dr. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.1). Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.2) nannte sie leichte Einbussen bei der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit. Es lägen keine kognitiven Einschränkungen vor. Es hätten sich viele gute kognitive Leistungen gezeigt, bei der geteilten Aufmerksamkeit und im « Test of Variables of Attention » (T.O.V.A) sei es teilweise zu unterschiedlichen Reaktionszeiten gekommen, was auch Folge des Benzodiazepin- und/oder Tetrahydrocannabino l

(THC) -Konsums sein könne (S. 9 unten Ziff. 7.1). 4.8

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/220/72-103) nannte Dr. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1.1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ohne Hyperakti vität (F90.0) - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

Gemäss Telefonat mit dem Leiter der Schreinerei entspreche die Leistung des Beschwerdeführers in letzter Zeit nicht mehr 100 %, sondern höchstens 80 % . Neuerdings beklage er sich, dass ihm langweilig sei, gleichzeitig erwecke er oft den Eindruck, als sei ihm alles rasch zu viel (S. 4 Mitte). Er werte andere schnell einmal verbal ab und äussere fast nur negative Gedanken. Er lege hin und wieder Zettel auf die Arbeitsplätze anderer, auf denen abwertende Bemerkungen zur Arbeitsleistung der Betreffenden aus seiner Sicht stünden. Auf dem ersten Arbeits markt fühle er sich auf keinen Fall arbeitsfähig (S. 4 unten).

Es gebe Hinweise auf leichte generalisierte Ängste in bestimmten Situationen, in denen sich der Explorand exponieren müsse. Der Affekt sei euthym mit einer leichten Tendenz zum depressiven Spektrum im Sinne von leicht niedergedrückt, wenig moduliert. Es bestehe eine leichte Stimmungslabilität situativ oder durch Gedanken getriggert mit entsprechend reduzierten Vitalgefühlen in den depres siven Stimmungseinbrüchen. Es bestehe eine Antriebsstörung mit sozialem Rück zug, verstärkt in den letzten Monaten. Im Übrigen wurde der psychische Befund als unauffällig beschrieben (S. 17 f. Ziff. 4.3.1).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die aktuelle neuropsychologische Testung ohne Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit absolviert habe, spreche lediglich für das Phänomen des Hyperfokussierens, was bedeute, dass der Explo rand ein positives Bild von sich habe darstellen, besonders gut habe abschneiden wollen und entsprechend motiviert gewesen sei. Ähnlich sei es in der psychiat rischen Untersuchung der Fall gewesen, indem sich der Beschwerdeführer allseits unauffällig präsentiert und jegliche Probleme bagatellisiert habe. In seinem Alltag habe sich wiederum ein ganz anderes Bild gezeigt: Als Kind eher verträumt, Legasthenie, Realschule, Schwierigkeiten mit der Erledigung von Formalitäten, verpasste Termine, Unpünktlichkeit, verbale und körperliche Auseinanderset zun gen et cetera . Die Diagnose eines ADHS sei keine neuropsychologische, sondern eine klinische Diagnose. Eine unauffällige Testung schliesse ein ADHS nicht aus (S. 24 oben Ziff. 6.2).

Wegen der auffälligen Persönlichkeitsmerkmale sei die Diagnose einer (allge meinen) Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (S. 24 Mitte Ziff. 6.2). Dass der Persönlichkeits-Screening Test SCID II unauffällig gewesen sei, schliesse die Diag nose nicht aus. Dieser Test sei ein grobes Screening, ausserdem sei die Bezie hungsgestaltung, die soziale Interaktion, der klinische Aspekt genauso wie bei der ADHS-Diagnose wichtiger als die Fragebogen-Beurteilung. Insbesondere zeige sich ein starkes Bedürfnis, sich sozial erwünscht, überangepasst darzustellen beziehungsweise Normen übermässig gut zu erfüllen, Probleme bei sich zu ver drängen, sich etwa in der beschriebenen Situation in der Schreinerei anonym moralisch über andere stellen zu wollen, wobei diese s Verhalten wahrscheinlich auch noch narzisstische Aspekte widerspiegle. Es scheine das Gespür zu fehlen, dass er sich damit zwischenmenschliche Probleme schaffe, was die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls belege und mit dem geringen sozialen Netz korrespondiere (S. 25 Mitte Ziff. 6.2). Dem Beschwerdeführer sei es im Zusam menhang mit einer Behinderung nicht mehr gelungen, ausreichend im normalen Alltagsleben Fuss zu fassen, es sei zu zwei längeren Phasen mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gekommen. Daraus hätten psychische Leiden und E rschöp fungs

- sowie Überforderungsgefühle resultiert, das Alltagsniveau sei deutlich ein geschränkt gewesen. Die für eine (allgemeine) Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien sowie der Schweregrad seien erfüllt (S. 25 f. Ziff. 6.2). Gerechtfertigt sei die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung. Die leichte depressive Symptomatik sei nicht ausreichend, um eine eigenständige Depression zu diag nostizieren, sondern sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen (S. 27 Ziff. 6.2).

Im Zusammenhang mit der Gefässerkrankung sei der Einbruch mit Obdachlosig keit erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vorhandene Persönlichkeitsmerkmale stärker aus geprägt und den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (S. 28 Mitte Ziff. 7.1).

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputa tion nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ausschliesslich das psychische (richtig wohl: phy sische) Leiden, das die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähig keit) für die

angestammte Tätigkeit bedinge .

Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2004 (S. 30

Ziff. 8.1). In der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizu be halten. Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe frühestens seit Mitte 2008, als er in ein Methadon-Substitutionsprogramm auf genommen worden sei (S. 30 Ziff. 8.2).

Möglicherweise habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutach tung 2008 nicht wesentlich verschlechtert, sei aber im damaligen Gutachten nicht vollständig erfasst worden. Im psychiatrischen Bereich beruhe der klinische Befund bei vielen Items auf einer Mischung aus Fremd- und Selbstwahrnehmung und sei deshalb im Gegensat z zu den überwiegend objektiven Befunden im soma tischen Bereich immer nur semiobjektiv. Das sei die Grauzone bei psychiat rischen Untersuchungen. Deshalb könne die Frage betreffend Veränderung des Gesund heits zustands nicht sicher beantwortet werden. Aufgrund der geschil derten Aspekte, der klinischen Erfahrung und Intuition der Referentin sei es möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpre tation eine andere sei (S. 31 Ziff. 8.4). 4.9

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/220/1-10) gelangten die Gut achterinnen und Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die ange stammte Tätigkeit als Buschauffeur sowie für jede andere Tätigkeit seit 2004 auf dem primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 4.7). In der bishe rigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2008 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizubehalten. Die Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeits markt .

Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden (S. 8 Ziff. 4.8). 4.10

Dr. med.

N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 5-7) aus, das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten weise erheb liche Mängel auf und sei nicht verwertbar (S. 5 Mitte).

Zur Diagnosestellung eines AHDS ohne Hyperaktivität müssten 6 von 9 Symp tomen aus dem Bereich Unaufmerksamkeit gegeben sein. Welche Symptome auf den Beschwerdeführer zuträfen, habe die Gutachterin nicht benannt. Aus dem psychiatrischen Befund und der Verhaltensbeobachtung sei keinerlei derartige Symptomatik dargelegt. Die Gutachterin erkläre die ADHS-untypische Sympto matik durch die Motivation des Beschwerdeführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, wobei sich im Alltag ein anderes Bild zeige. Welches Bild habe die Gutachterin jedoch nicht aufgezeigt, und es liessen sich auch keine Hin weise für eine ADHS-Symptomatik in der Anamnese finden. Zur Begründung habe die Gutachterin lediglich Auffälligkeiten aus der Schulzeit beschrieben. Zwar sei ein ADHS in der Kindheit nicht auszuschliessen, im neuropsycholo gischen Gutachten sei die Diagnose indes nachvollziehbar mit validen Tests und durch die Verhaltensbeobachtung ausgeschlossen worden. Daher könne die Diag nose ADHS nach ICD-10 nicht nachvollzogen werden (S. 5 f.).

Die Symptomatik einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehe weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus dem Befund hervor. Die Kontakt aufnahme werde als «unkompliziert» beschrieben, der Beschwerdeführer habe sich «spontan und relativ offen» auf die Exploration eingelassen. Im Mini-ICF-APP werde die Kontaktfähigkeit zu Dritten als lediglich leicht beeinträchtigt und die Gruppenfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingeteilt. Auch das vom Leiter der Schreinerei beschriebene abwertende Verhalten widerspreche dem Bild einer Per sönlichkeit, die eine krankhafte Angst vor Ablehnung und Kritik Dritter habe und sich deshalb überangepasst verhalte. Die Vita des Beschwerdeführers mit Obdach losigkeit und Drogenkonsum passe nicht zum von der Gutachterin postulie rten eingeschränkten Lebensstil wegen seines Bedürfnisses nach körperlicher Sicher heit (S. 6 f.). Im Teilgutachten Neuropsychologie sei eine Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung ausgeschlossen worden, wobei neben der Ver haltensbeobachtung und Anamnese der Persönlichkeitstest SKID II angewen det worden sei. Entgegen der psychiatrischen Gutachterin handle es sich dabei nicht nur um einen Screening-Test, sondern um ein zweistufiges Verfahren, beste hend aus einem Fragebogen zur Selbstbeurteilung und einem nachfolgenden Interview mit hoher Validität. Aus diesen Gründen könne der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gut achten Neuropsychologie sei nachvollziehbar und gut begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7 Mitte). 4.1 1

Dr. med.

O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 4-7) aus, das Z.___ -Gutachten weise in einigen Teilen Mängel auf, sei aber mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens verwert bar. In den Teilgutachten Innere Medizin und Angiologie fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, stattdessen führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer berichte, er arbeite seit 2012 in geschütztem Rahmen (S. 4 Mitte).

Im gesamtmedizinischen Fazit sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit 2009 ausgewiesen. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, nachdem die Gutachter 2009 diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 7 Mitte). 4.12

Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) führte RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 (Urk. 8/246 S. 3) aus, auf das vorliegende psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Daher sollte eine erneute psychiatrische Begutachtung erfolgen. 4. 13

Dr. med.

P.___, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/235) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (S. 4 f. Ziff. 2.5). Seit 2017 gebe es eine zunehmende affektive Verschlechterung des Zustandsbildes. Der Patient habe sich immer weniger zu den Arbeiten im geschützten Rahmen motivieren können. Seit 2019 habe eine weitere Aggravation der depressiven Symptomatik stattgefunden. In den Sommermonaten des Jahres sei es ihm selten gelungen, vor dem Mittag sein Zimmer zu verlassen, einer geschützten Arbeit habe er nicht mehr nachgehen können. So habe er morgens mehrfach geweckt werden müssen, die Medikamente seien ihm auf sein Zimmer gebracht und an die Termine sei er aktiv erinnert worden. Zudem habe eine umfangreiche Ressourcenstärkung stattgefunden. Medi kamentöse und verhaltenstherapeutische Massnahmen hätten zum Spät herbst hin langsam zu wirken begonnen, so dass der Patient an der Hälfte der Tage zur Arbeit in einer der Werkstätten habe erscheinen können, dies jedoch nur mit Unterstützung durch das Personal (S. 3 f. Ziff. 2.2). Mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig nicht zu rechnen (S. 5 Ziff. 2.7).

Betreffend Funktionseinschränkungen (S. 6 Ziff. 3.4) wurde festgehalten, der Patient könne Aufgaben ausführen, je nach der aktuellen Affektlage jedoch nur mit Unterstützung und mit zusätzlicher externer Motivation. Aufgrund der ängst lich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur, die tief im Patienten verankert sei, seien hier keine kurz- oder mittelfristigen Erfolge zu erwarten . 5. 5.1 5.1.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/237). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6): - Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen - mit Abhängigkeitssyndrom von Opiaten/Opioiden (gegenwärtig Teil nahme an einer ärztlich verordneten Behandlung mit Methadon, F11.22) - mit regelmässigem Gebrauch von Tabak und Cannabinoiden - mit unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Seresta / Oxazepam) - mit anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain und Ecstasy - mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung - bei akzentuierten (ängstlich/vermeidenden, narzisstischen) Persönlich keitszügen - bei vielfältigen somatischen Schädigungen

Der p sychopathologische Befund (S. 21 Ziff. 4.3) wird als unauffällig beschrieben. 5 .1 .2

Ab 2014 beziehungsweise 2016 sei der Beschwerdeführer zunehmend mit dem Anspruch des Sozialdienstes konfrontiert worden, die Lebensumstände finanziell günstiger zu gestalten. Am Arbeitsplatz habe er ebenfalls zunehmend eine nur geringe Variabilität der Aufgaben bei mangelhafter Wertschätzung erlebt. Dies habe 2017/2018 zu einer niedergeschlagenen Verstimmung und vermehrten Erschöp fung geführt (S. 27 oben). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung und zeige sich als zurückgezogen, verzagt/depressiv, egozentrisch und antisozial (S. 27 Mitte). Die Reaktion auf den genannten Anspruch gestalte sich durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche den allgemein üblichen (normalpsy chologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug hätten. Sie prägten dadurch sein interaktionelles Verhalten seit der Kindheit/Adoleszenz positiv (beispielsweise sportliche Aktivität als Schwinger, Motivation zur beruflichen Integration, gute Anpassungsfähigkeit) wie negativ (beispielsweise Konflikt- und Fehlervermei dung, Drogenkonsum, Unselbständigkeit nach Unterschenkelamputation). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien persönliche Ressourcen erkennbar gewesen (beispielsweise mässig schwere Psychopathologie, kein Problem mit dem eigenen Selbstbild, mittlere Abwehr, keine Angabe von Sorgen, anpassungsfähig). Der Charakter des Beschwerdeführers erweise sich zwar als auffällig (beispiels weise Zettel mit abwertenden Bemerkungen auf die Arbeitsplätze anderer legen), dabei aber stets als tatsächlich wenig störend und immer wieder auch als durch aus angepasst (S. 27 f.).

Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien hingegen eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Es bestünden gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (S. 28 Mitte). Im Fall des Beschwerdeführers seien keine schwerwie genden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Ein gangskriterien der Definition erfüllt seien. Die Bedeutung der von ihm als «lieblos» empfundenen Umstände in seiner Herkunftsfamilie bleibe spekulativ. Der Konsum von Drogen ab dem 17. Altersjahr allein begründe die Diagnose nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe die Schulzeit und eine Lehre abschliessen, im Beruf arbeiten und insgesamt zirka 10 Jahre lang ein e stabile berufliche Situation mit zwei langjährigen Beziehungen mit Frauen realisieren können. Eine gestörte Lebensbewährung habe sich anschliessend an die Ampu tation seines rechten Unterschenkels in Form einer gescheiterten beruflichen Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt und der Vermeidung einer neuen Part nerschaft gezeigt, was durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge geprägt werde (S. 28 unten). 5. 1. 3

Insofern sei weiterhin der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von 2009 zuzustimmen und eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD -10 zu verneinen. Auch die Ausführungen der psychiatrischen Z.___ -Teil gutachterin Dr. M.___ von 2019 stünden hierzu nicht in einem relevanten Widerspruch, nachdem diese selbst einräume, dass sich der psychische Gesund heits zustand möglicherweise nicht wesentlich verschlechtert habe, es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Der Einschätzung, dass sich seit 2005 nichts wesentlich verändert habe, habe auch der Beschwerde führer im Grundsatz zugestimmt, indem er festgestellt habe, dass es von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt gewesen sei, 2005 nur eine befristete Rente zuzusprechen. Schon damals sei es ihm sehr schlecht gegangen, seither sei sein Befinden unverändert (S. 29 oben). 5. 1. 4

In beiden Vorgutachten werde übereinstimmend eine eigenständige depressive Störung mit klinischer Relevanz verneint. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien tatsächlich nicht erfüllt. Die von den behandelnden Fachpersonen postulierten entsprechenden Diagnosen würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben, entsprechende Befunde würden wenn, dann sehr spärlich und unspezifisch benannt. Die Diagnose gemäss F3 werde insbeson dere nicht gegenüber Verstimmungszuständen im Zusammenhang des Sucht leidens abgegrenzt (S. 29 unten). Eine niedergeschlagene Verstimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebensumstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (S. 30 f.). 5. 1. 5

Ein ADHS sei nicht anzunehmen. Es lägen keine hinreichenden Informationen vor, um diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können. Entsprechende psychopathologische Befunde würden nicht dokumentiert und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die Diagnose sei auch im Teilgutachten Neuropsychologie 2019 erörtert worden und habe dabei ebenfalls nicht bestätigt werden können. Die behandelnden Fach personen führten die Diagnose nicht auf (S. 31). 5. 1. 6

Beim Verlauf der Störung seien auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Lebensalter, Abstinenz und Lage am Arbeits markt, finanzielle Sorgen, Konflikt mit dem Sozialdienst/der IV, persönliche Berufswünsche). Sie beeinträchtigten die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers und seiner flexiblen Orien tierung am Arbeitsmarkt. Sie erklärten auch die Diskrepanz zwischen der subjek tiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 36 unten Ziff. 7.2). 5. 1. 7

Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei aufgrund einer Unterschenkel amputation und einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose seit April 2004 dauer haft nicht mehr möglich (S. 43 f. Ziff. 8.1).

Bei einer körperlich angepassten Tätigkeit sei eine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychischen Belastbar keit zu beacht en. Eine ganztägige Präsenz sei möglich. Eine Einschränkung der Leistung von 20 % sei aufgrund eine s vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltevermögen anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % ab Datum der aktuellen Unter suchung am 5. Dezember 2019 (S. 44 f. Ziff. 8.2). 5. 1.8

Im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine wesentliche anhaltende Ver änderung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Die veränderte nosolo gische Einordnung der objektivierbaren psychopathologischen Befunde im Gut achten 2019 durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (S. 45 oben Ziff. 8.2). 5. 2

Med. pract . Q.___,

Psychiat rische Universitätsklinik G.___, erstattete am 3. Juni 2020 ihre ärztliche Stel lung nahme zum Gutachten vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/244). Dabei hielt sie fest, der Patient habe als Kind infolge eines emotional kalten Klimas im Elternhaus ein unzureichendes Konzept für Emotionalität entwickelt, was sich bis heute äussere. In Querschnitt-Untersuchungen wie einer Begutachtung liege es damit in der Natur seines Charakters, dass wenig vom Leidensdruck und den eigenen Unzulänglichkeiten im Sinne von psychopathologisch objektivierbaren Befunden zum Ausdruck kämen (S. 1 f. Ziff. 2). Die scheinbar ausgeglichene Gemütslage des Patienten in der Untersuchung habe bei Dr. A.___ zur Schlussfolgerung geführt, dass es sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung und nicht – störung handle (S. 3 Mitte Ziff. 4). Durch die mangelnde emotionale Interaktion in der Bezie hung zu den Eltern hätten sich die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten früh entwickelt (S. 3 Mitte Ziff. 4). Die Abweichungen des Patienten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen seien so ausgeprägt, dass sie seinen Lebensalltag stark störten und als Persönlichkeits störung zu klassifizieren seien (S. 4 oben Ziff. 4).

Zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung werde durch den Gutachter ange führt, dass der Beschwerdeführer vor der Amputation langjährig eine Arbeitsstelle innegehabt und zwei je vierjährige Beziehungen geführt habe. Dagegen lasse sich einwenden, dass insbesondere dependente oder ängstlich vermeidende Persön lichkeitsmerkmale Überangepasstheit und Zurückstellen eigener Bedürfnisse aus Angst um Bindungsverlust umfassen könnten, und Personen mit starken Prägun gen in diesen Bereichen durchaus in der Lage sein könnten, längere Beziehungen zu führen oder einer Arbeitsstelle bis zur eigenen psychischen Dekompensation nachzugehen (S. 5 Ziff. 8 oben).

Es sei davon auszugehen, dass durch eine Reihe belastender Lebensereignisse (Trennung, Jobverlust, Amputation, Gefängnis) eine depressive Symptomatik auf dem Boden einer F61 getriggert worden sei. Zu bedenken gelte, dass sich die depressive Symptomatik zu unterschiedlichen Querschnitt-Untersuchungs zeitpunkten aufgrund Selbstmedikation mit Opioiden maskiert beziehungsweise später mittels antidepressiv medikamentöser Behandlung kompensiert gezeigt haben möge. Unter stetiger Reduktion von Methadon im Verlaufe der Therapie hätten sich die depressiven Anteile wieder deutlicher gezeigt, so dass ab 2017 eine antidepressive Pharmako

- sowie Gesprächstherapie etabliert worden sei (S. 6 Mitte Ziff. 8). Diese habe jeweils zu Teilbesserungen geführt. Seit mehreren Mona ten liege eine derartige Verschlechterung von Antrieb und Motivation vor, dass selbst 2 Nachmittage pro Woche eine gr osse Herausforderung darstellen würden . Eine psychische Verschlechterung bei Zunahme depressiver Symptome sei zu bejahen (S. 7 Ziff. 1). Die Beeinträchtigung durch die psychische Krankheit im Alltag und in der Arbeit finde in der postulierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % keine angemessene Berücksichtigung (S. 7 Ziff. 2). 5. 3

RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) nahm am 17. Oktober 2020 Stellung (Urk. 8/246 S. 6-10) zu den Ausführungen von med. pract . Q.___ (vor stehend E. 5.8). Dabei hielt sie fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer deführer gegenüber seinem Behandler einen hohen Leidensdruck und seine Unzulänglichkeiten offenbar e, in der Begutachtung jedoch ba gatellisiere. De r erfahrene Psychiater Dr. A.___ habe keineswegs oberflächlich untersucht oder nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Es bestünden daher keine Zweifel am psychopathologischen Befund (S. 7 Mitte). Wesentliche neue medizinische Tatsachen, die im psychiatrischen Gutachten noch nicht berück sichtigt worden seien, lägen keine vor (S. 9 f .). 6. 6.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 28 . Januar 2020

(E. 5.1) ist

für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und kritischer Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und seine Schlussfolgerungen werden begründet. Auf das Gutachten, welches entsprechend vollen Beweiswert geniesst (E. 1.5), ist grundsätz lich abzu stel len.

6.2

Übereinstimmung besteht mit dem am 25. Februar 2019 von Dr. M.___ erstat teten psychiatrischen Z.___ -T eilgutachten (E. 4.8) dahingehend, dass beim Beschwer deführer keine eigenständige Depression ausgewiesen sei. Demgegen über diagnostizierten die Behandler der Psychiat rische n Universitätsklinik G.___

im Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episod e (E. 4.2), im November 2019 eine mittelgradige Episode (E. 4.13). Dr. A.___ ist indes darin zuzustimmen, dass ent sprechende Befunde nur sehr spärlich und unspezifisch benannt wurde n (E. 5. 1. 4). So sprach Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin Dr. F.___ im Mai 2018 vage von stattgehabte n depressive n Einbrüchen, ohne diese näher zu umschreiben oder mit objektiven Befunden zu unterlegen . Mit Dr. A.___ grenzten weder sie noch ihr Kollege Dr. P.___ (E. 4.13), welcher unspezifisch von einer Aggravation der depressiven Sympto matik sei t 2019 sprach, die Diagnose einer depressiven Störung gegenüber Ver stimmungszuständen im Zusammenhang mit dem Suchtleiden ab (E. 5. 1. 4).

Das Gericht hat sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung ten den ziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Die Berichte der Behandler ver mögen somit keine Zweifel daran zu wecken, dass die beiden neutralen psychi atrischen Gutachter insbesondere auch in Anbetracht des weitgehend unauffäl ligen psychopathologischen Befund es anlässlich der jeweiligen Begutachtung

(vgl. E. 4.8 sowie E. 5. 1. 1) damit richtiglagen, die Diagnose einer depressiven Störung zu verwerfen, wie dies auch der MEDAS-Teilgutachter im Jahr 2009 bereits getan hatte (E. 3.3) .

6.3

Ein ADHS wurde weder von Dr. A.___ noch von den behandelnden Ärzten, sondern einzig von Dr. M.___ diagnostiziert (E. 4.8), obwohl ihre Kollegin, die neuropsychologische Z.___ -Teilgutachterin Dr. L.___, diese Diagnose nicht hatte

bestätigen können (E. 4.7). Mit Dr. A.___ (E. 5. 1.

5) und RAD-Psychiaterin Dr. N.___ (E. 4.10) sind keine entsprechenden psychopathologischen Befunde dokumentiert. Mit letzterer ist insbesondere nicht überzeugend, wie Dr. M.___ die ADHS-untypische Symptomatik mit der Motivation des Beschwer deführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, zu erklären versucht. Denn das andere Bild, welches sich laut Dr. M.___ im Alltag zeige, wird von ihr effektiv nicht aufgezeigt. Dass Auffälligkeiten in der Schulzeit laut Dr. N.___ nicht genügen, eine aktuelle AHDS-Diagnose zu stellen, ist dem gegenüber nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht überzeugt somit Dr. A.___ in seiner Diagnosestellung, während auf Dr. M.___ diesbezüglich nicht abge stellt werden kann. 6.4

Schliesslich verwarf Dr. A.___ auch die von Dr. M.___ (E. 4.8) gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (E. 5. 1. 2). Dass deren Eingangskriterien mangels erforderlichem Schweregrad nicht erfüllt seien, legte er gut nachvollziehbar dar. Auch die ursprüngliche langjährige Stabilität in Beruf und Beziehungsleb en spricht hier dagegen, auch wenn dies gemäss der behan delnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin med. pract . Q.___ eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstörung für sich gesehen noch nicht zum Vornherein ausschliessen mag (E. 5. 2). Ihr ist mit Dr. N.___ (E. 4.10) entgegen zu halten, dass nicht nur der

Befund und die Verhaltensbeobachtung anlässlich der Begutachtung durch Dr. M.___, sondern auch das abwertende Verhalten gegenüber seinen Mitarbei tern und die Vita des Beschwerdeführers mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gegen das Vorliegen einer ängstlich-vermeide nden Persönlichkeitsstörung spricht . 6.5

I m der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 2009 zugrundeliegenden beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 24. März 2009 (E. 3) wurde ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Arzt Dr. P.___ hielt im November 2019 demgegenüber fest, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur sei tief im Patienten verankert (E. 4.13). Seine Kollegin med. pract . Q.___ führte im Juni 2020 entsprechend aus, die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten hätten sich früh entwickelt (E. 5. 2).

Diese Feststellung en

sind für sich gesehen zwar nicht abwegig, nachdem Persön lichkeitsstörungen regelmässig einen frühen Anfang nehmen. Angesichts dessen, dass im beweiskräftigen Gutachten 2009 keine Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert worden war, dürfte es sich hier bei indes um eine revisionsrechtlich unbe achtliche andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handeln (E. 1.4) .

Daran ändert auch die Aussage von Dr. M.___ nichts, wonach davon auszu gehen sei, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vor handene Persönlichkeitsmerkmale stärker ausgeprägt hätten und den Schwere grad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (E. 4.8). Denn Dr. M.___ äussert sich nicht dazu, wann der erwähnte Schweregrad erreicht worden sei. Nach dem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % b ereits ab 2004 annimmt, zu diesem Zeitpunkt die Unterschenkelamputation stattfand und deren Folgeprobleme (Drogenabhängigkeit Arbeitslosigkeit, Beendigung der Partner schaft) begannen (E. 3.2), stünde ein Erreichen des erforderlichen Schweregrads bis zur Begutachtung 2009 mit den Ausführungen von Dr. M.___

nicht im Widerspruch, was ebenfalls für eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts spräche. Jedenfalls kann aus diesen entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) nicht geschlossen werden, aufgrund der Entwicklung seit der Unterschenkelamputation sei die Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung noch nicht ersichtlich gewesen.

Im Ergebnis ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und in psychiatrischer Hinsicht lediglich Stö rungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen diagnostizierte (E. 5. 1. 1), wobei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung 2009 methadon substiuiert war (vgl. E. 3.2) und nach Lage der Akten diesbezüglich weiterhin gut

kompensiert ist . So führte diese Behandlung nach eigenen Angaben des Beschwer deführers (vgl. Urk. 8/220/101) zu einer psychischen Stabilisierung. Selbst wenn heute eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, so war dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon im massgeblichen Vergleichs zeit punkt vom 12. November 2009 (E. 2.3) der Fall und wurde diese nicht als anspruchs relevant beurteilt, weshalb diesbezüglich von einem unveränderten Sach verhalt auszugehen wäre. 6.6

Der Bogen ist somit geschlagen zur vorliegend entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1.4) .

Dr. A.___ hielt dazu fest, im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine

wesentliche anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden, die veränderte nosologische Einordnung durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (E. 5.7). Dem widerspricht Dr. M.___ nicht, wenn sie festhält, der psychische Gesundheits zustand habe sich seit der damaligen Begutachtung nicht wesentlich verschlech tert. Die Frage könne nicht sicher beantwortet werden, es sei möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpretation eine andere sei (E. 4.8). Dies reicht jedoch als Revisionsgrund nicht aus, zumal das Gutachten von 2009 nicht mängelbehaftet ist. Soweit Dr. M.___ suggerieren sollte, die Beeinträchtigung sei 2009 nicht lege artis abgeklärt worden, so kann dem nicht

gefolgt werden. Es ist somit auch unter diesem Blickwinkel stimmig, dass Dr. A.___ im Vergleich mit den MEDAS-Gutachtern 2009 unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. 6.7

Es sind demnach einzig die behandelnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärzte, welche von einer psychi schen Verschlechterung bei Zunahme der depressiven Symptomatik ausgehen (E. 5. 2). Dem kann indes nicht gefolgt werden, nachdem das Vorliegen einer depressiven Störung nicht ausgewiesen ist (E. 6.2). Dass sich der Antrieb und die Motivation gemäss Bericht vom Juni 2020 (E. 5. 2) derart verschlechtert hätten, dass selbst 2 Nachmittag e pro Woche in der geschützten Werkstatt eine grosse Herausforderung darstellten, ist auf den ersten Blick zwar eindrücklich, stellt aber mit Dr. N.___ (E. 5. 3) keine wesentliche neue Tatsache dar, nachdem schon im November 2019 berichtet worden war, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 seiner geschützten Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen können (E. 4.13). Diese Umstände wurden vom neutralen Gutachter Dr. A.___ im Januar 2020 bereits berücksichtigt. Er hielt fest, es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die die Motivation beeinträchtigten (E. 5. 1. 6), eine niedergeschlagene Ver stimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebens umstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (E. 5. 1. 4). Hi erauf ist wie dargelegt (E. 6.2) abzustellen . 6.8

Schliesslich ist die von Dr. M.___ und ihren Z.___ -Mitgutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht schlüssig begrün det. In Zweifel zu ziehen ist diese Beurteilung zunächst deshalb, weil sowohl das Vorliegen eines ADHS als auch einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden können (E. 6. 4-5). Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit lediglich in der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich (E. 4.8). Dies ist mangels näherer Begründung nicht nach vollziehbar. Es erscheint, als ob Dr. M.___ das aktuelle Setting – welches sie beizubehalten empfahl – beschrieb, anstatt auftragsgemäss die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen. Ersteres taten jedenfalls mit Sicherheit ihr internis tischer und ihr angiologischer Mitg utachter, welche zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausführten, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite der Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.4 f.) . D amit wurden die tatsächlichen Verhältnisse zur medizinischen Einschätzung erhoben, was nicht zu

überzeugen vermag . Für die Notwendigkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen fehlt angesichts der tatsächlich ausgewiesenen psychiatrischen Diag no sen eine objektive, medizinisch fundierte Begründung. Abgesehen davon blieb unklar, wenn auch unerheblich, ob gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (E. 4.9) nun eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen von 70-80 % oder aber von 100 % vorliege .

Auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. M.___ kann demnach mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, weshalb sich auch aus ihr keine Argumente für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ziehen lassen. 6.9

In somatischer Hinsicht ist schliesslich mit der RAD-Ärztin O.___ (E. 4.11) abgestützt auf das diesbezüglich be weiskräftige polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (E. 4.3-9) unbestrittenermassen ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heits zustands eingetreten. 6. 10

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bleibt festzuhalten, dass angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage einschliesslich eines beweiskräftigen und aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entschei dende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

6.11

Mangels ausgewiesener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 12. November 2009 fehlt es vorliegend an einem Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.4). Für die Durchführung des struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) bleibt deshalb kein Raum.

Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 (Urk. 1) die un entgeltliche Prozessfüh rung zu gewähren. 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: I n Bewilligung des Gesuchs vom 4 . Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Am 11. März 2013 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 8/128), am 30. April 2013 wurde die Berufsberatung wieder abgeschlossen, weil berufliche Massnahmen im Sinne einer dreimonatigen Abklä rung verfrüht erschienen (Urk. 8/139).

Am 26. Januar 2014 erfolgte eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen (Urk. 8/148), mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/170) verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Leistungsanspruch, weil keine Änderung gegenüber 2013 eingetreten sei.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 1.8 Im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine wesentliche anhaltende Ver änderung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Die veränderte nosolo gische Einordnung der objektivierbaren psychopathologischen Befunde im Gut achten 2019 durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (S. 45 oben Ziff. 8.2). 5. 2

Med. pract . Q.___,

Psychiat rische Universitätsklinik G.___, erstattete am 3. Juni 2020 ihre ärztliche Stel lung nahme zum Gutachten vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/244). Dabei hielt sie fest, der Patient habe als Kind infolge eines emotional kalten Klimas im Elternhaus ein unzureichendes Konzept für Emotionalität entwickelt, was sich bis heute äussere. In Querschnitt-Untersuchungen wie einer Begutachtung liege es damit in der Natur seines Charakters, dass wenig vom Leidensdruck und den eigenen Unzulänglichkeiten im Sinne von psychopathologisch objektivierbaren Befunden zum Ausdruck kämen (S. 1 f. Ziff. 2). Die scheinbar ausgeglichene Gemütslage des Patienten in der Untersuchung habe bei Dr. A.___ zur Schlussfolgerung geführt, dass es sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung und nicht – störung handle (S. 3 Mitte Ziff. 4). Durch die mangelnde emotionale Interaktion in der Bezie hung zu den Eltern hätten sich die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten früh entwickelt (S. 3 Mitte Ziff. 4). Die Abweichungen des Patienten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen seien so ausgeprägt, dass sie seinen Lebensalltag stark störten und als Persönlichkeits störung zu klassifizieren seien (S. 4 oben Ziff. 4).

Zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung werde durch den Gutachter ange führt, dass der Beschwerdeführer vor der Amputation langjährig eine Arbeitsstelle innegehabt und zwei je vierjährige Beziehungen geführt habe. Dagegen lasse sich einwenden, dass insbesondere dependente oder ängstlich vermeidende Persön lichkeitsmerkmale Überangepasstheit und Zurückstellen eigener Bedürfnisse aus Angst um Bindungsverlust umfassen könnten, und Personen mit starken Prägun gen in diesen Bereichen durchaus in der Lage sein könnten, längere Beziehungen zu führen oder einer Arbeitsstelle bis zur eigenen psychischen Dekompensation nachzugehen (S. 5 Ziff. 8 oben).

Es sei davon auszugehen, dass durch eine Reihe belastender Lebensereignisse (Trennung, Jobverlust, Amputation, Gefängnis) eine depressive Symptomatik auf dem Boden einer F61 getriggert worden sei. Zu bedenken gelte, dass sich die depressive Symptomatik zu unterschiedlichen Querschnitt-Untersuchungs zeitpunkten aufgrund Selbstmedikation mit Opioiden maskiert beziehungsweise später mittels antidepressiv medikamentöser Behandlung kompensiert gezeigt haben möge. Unter stetiger Reduktion von Methadon im Verlaufe der Therapie hätten sich die depressiven Anteile wieder deutlicher gezeigt, so dass ab 2017 eine antidepressive Pharmako

- sowie Gesprächstherapie etabliert worden sei (S. 6 Mitte Ziff. 8). Diese habe jeweils zu Teilbesserungen geführt. Seit mehreren Mona ten liege eine derartige Verschlechterung von Antrieb und Motivation vor, dass selbst 2 Nachmittage pro Woche eine gr osse Herausforderung darstellen würden . Eine psychische Verschlechterung bei Zunahme depressiver Symptome sei zu bejahen (S. 7 Ziff. 1). Die Beeinträchtigung durch die psychische Krankheit im Alltag und in der Arbeit finde in der postulierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % keine angemessene Berücksichtigung (S. 7 Ziff. 2). 5. 3

RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) nahm am 17. Oktober 2020 Stellung (Urk. 8/246 S. 6-10) zu den Ausführungen von med. pract . Q.___ (vor stehend E. 5.8). Dabei hielt sie fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer deführer gegenüber seinem Behandler einen hohen Leidensdruck und seine Unzulänglichkeiten offenbar e, in der Begutachtung jedoch ba gatellisiere. De r erfahrene Psychiater Dr. A.___ habe keineswegs oberflächlich untersucht oder nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Es bestünden daher keine Zweifel am psychopathologischen Befund (S. 7 Mitte). Wesentliche neue medizinische Tatsachen, die im psychiatrischen Gutachten noch nicht berück sichtigt worden seien, lägen keine vor (S. 9 f .). 6. 6.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 28 . Januar 2020

(E. 5.1) ist

für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und kritischer Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und seine Schlussfolgerungen werden begründet. Auf das Gutachten, welches entsprechend vollen Beweiswert geniesst (E. 1.5), ist grundsätz lich abzu stel len.

6.2

Übereinstimmung besteht mit dem am 25. Februar 2019 von Dr. M.___ erstat teten psychiatrischen Z.___ -T eilgutachten (E. 4.8) dahingehend, dass beim Beschwer deführer keine eigenständige Depression ausgewiesen sei. Demgegen über diagnostizierten die Behandler der Psychiat rische n Universitätsklinik G.___

im Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episod e (E. 4.2), im November 2019 eine mittelgradige Episode (E. 4.13). Dr. A.___ ist indes darin zuzustimmen, dass ent sprechende Befunde nur sehr spärlich und unspezifisch benannt wurde n (E. 5. 1. 4). So sprach Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin Dr. F.___ im Mai 2018 vage von stattgehabte n depressive n Einbrüchen, ohne diese näher zu umschreiben oder mit objektiven Befunden zu unterlegen . Mit Dr. A.___ grenzten weder sie noch ihr Kollege Dr. P.___ (E. 4.13), welcher unspezifisch von einer Aggravation der depressiven Sympto matik sei t 2019 sprach, die Diagnose einer depressiven Störung gegenüber Ver stimmungszuständen im Zusammenhang mit dem Suchtleiden ab (E. 5. 1. 4).

Das Gericht hat sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung ten den ziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Die Berichte der Behandler ver mögen somit keine Zweifel daran zu wecken, dass die beiden neutralen psychi atrischen Gutachter insbesondere auch in Anbetracht des weitgehend unauffäl ligen psychopathologischen Befund es anlässlich der jeweiligen Begutachtung

(vgl. E. 4.8 sowie E. 5. 1. 1) damit richtiglagen, die Diagnose einer depressiven Störung zu verwerfen, wie dies auch der MEDAS-Teilgutachter im Jahr 2009 bereits getan hatte (E. 3.3) .

6.3

Ein ADHS wurde weder von Dr. A.___ noch von den behandelnden Ärzten, sondern einzig von Dr. M.___ diagnostiziert (E. 4.8), obwohl ihre Kollegin, die neuropsychologische Z.___ -Teilgutachterin Dr. L.___, diese Diagnose nicht hatte

bestätigen können (E. 4.7). Mit Dr. A.___ (E. 5. 1.

5) und RAD-Psychiaterin Dr. N.___ (E. 4.10) sind keine entsprechenden psychopathologischen Befunde dokumentiert. Mit letzterer ist insbesondere nicht überzeugend, wie Dr. M.___ die ADHS-untypische Symptomatik mit der Motivation des Beschwer deführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, zu erklären versucht. Denn das andere Bild, welches sich laut Dr. M.___ im Alltag zeige, wird von ihr effektiv nicht aufgezeigt. Dass Auffälligkeiten in der Schulzeit laut Dr. N.___ nicht genügen, eine aktuelle AHDS-Diagnose zu stellen, ist dem gegenüber nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht überzeugt somit Dr. A.___ in seiner Diagnosestellung, während auf Dr. M.___ diesbezüglich nicht abge stellt werden kann. 6.4

Schliesslich verwarf Dr. A.___ auch die von Dr. M.___ (E. 4.8) gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (E. 5. 1. 2). Dass deren Eingangskriterien mangels erforderlichem Schweregrad nicht erfüllt seien, legte er gut nachvollziehbar dar. Auch die ursprüngliche langjährige Stabilität in Beruf und Beziehungsleb en spricht hier dagegen, auch wenn dies gemäss der behan delnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin med. pract . Q.___ eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstörung für sich gesehen noch nicht zum Vornherein ausschliessen mag (E. 5. 2). Ihr ist mit Dr. N.___ (E. 4.10) entgegen zu halten, dass nicht nur der

Befund und die Verhaltensbeobachtung anlässlich der Begutachtung durch Dr. M.___, sondern auch das abwertende Verhalten gegenüber seinen Mitarbei tern und die Vita des Beschwerdeführers mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gegen das Vorliegen einer ängstlich-vermeide nden Persönlichkeitsstörung spricht . 6.5

I m der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 2009 zugrundeliegenden beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 24. März 2009 (E. 3) wurde ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Arzt Dr. P.___ hielt im November 2019 demgegenüber fest, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur sei tief im Patienten verankert (E. 4.13). Seine Kollegin med. pract . Q.___ führte im Juni 2020 entsprechend aus, die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten hätten sich früh entwickelt (E. 5. 2).

Diese Feststellung en

sind für sich gesehen zwar nicht abwegig, nachdem Persön lichkeitsstörungen regelmässig einen frühen Anfang nehmen. Angesichts dessen, dass im beweiskräftigen Gutachten 2009 keine Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert worden war, dürfte es sich hier bei indes um eine revisionsrechtlich unbe achtliche andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handeln (E. 1.4) .

Daran ändert auch die Aussage von Dr. M.___ nichts, wonach davon auszu gehen sei, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vor handene Persönlichkeitsmerkmale stärker ausgeprägt hätten und den Schwere grad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (E. 4.8). Denn Dr. M.___ äussert sich nicht dazu, wann der erwähnte Schweregrad erreicht worden sei. Nach dem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % b ereits ab 2004 annimmt, zu diesem Zeitpunkt die Unterschenkelamputation stattfand und deren Folgeprobleme (Drogenabhängigkeit Arbeitslosigkeit, Beendigung der Partner schaft) begannen (E. 3.2), stünde ein Erreichen des erforderlichen Schweregrads bis zur Begutachtung 2009 mit den Ausführungen von Dr. M.___

nicht im Widerspruch, was ebenfalls für eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts spräche. Jedenfalls kann aus diesen entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) nicht geschlossen werden, aufgrund der Entwicklung seit der Unterschenkelamputation sei die Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung noch nicht ersichtlich gewesen.

Im Ergebnis ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und in psychiatrischer Hinsicht lediglich Stö rungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen diagnostizierte (E. 5. 1. 1), wobei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung 2009 methadon substiuiert war (vgl. E. 3.2) und nach Lage der Akten diesbezüglich weiterhin gut

kompensiert ist . So führte diese Behandlung nach eigenen Angaben des Beschwer deführers (vgl. Urk. 8/220/101) zu einer psychischen Stabilisierung. Selbst wenn heute eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, so war dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon im massgeblichen Vergleichs zeit punkt vom 12. November 2009 (E. 2.3) der Fall und wurde diese nicht als anspruchs relevant beurteilt, weshalb diesbezüglich von einem unveränderten Sach verhalt auszugehen wäre. 6.6

Der Bogen ist somit geschlagen zur vorliegend entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1.4) .

Dr. A.___ hielt dazu fest, im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine

wesentliche anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden, die veränderte nosologische Einordnung durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (E. 5.7). Dem widerspricht Dr. M.___ nicht, wenn sie festhält, der psychische Gesundheits zustand habe sich seit der damaligen Begutachtung nicht wesentlich verschlech tert. Die Frage könne nicht sicher beantwortet werden, es sei möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpretation eine andere sei (E. 4.8). Dies reicht jedoch als Revisionsgrund nicht aus, zumal das Gutachten von 2009 nicht mängelbehaftet ist. Soweit Dr. M.___ suggerieren sollte, die Beeinträchtigung sei 2009 nicht lege artis abgeklärt worden, so kann dem nicht

gefolgt werden. Es ist somit auch unter diesem Blickwinkel stimmig, dass Dr. A.___ im Vergleich mit den MEDAS-Gutachtern 2009 unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. 6.7

Es sind demnach einzig die behandelnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärzte, welche von einer psychi schen Verschlechterung bei Zunahme der depressiven Symptomatik ausgehen (E. 5. 2). Dem kann indes nicht gefolgt werden, nachdem das Vorliegen einer depressiven Störung nicht ausgewiesen ist (E. 6.2). Dass sich der Antrieb und die Motivation gemäss Bericht vom Juni 2020 (E. 5. 2) derart verschlechtert hätten, dass selbst 2 Nachmittag e pro Woche in der geschützten Werkstatt eine grosse Herausforderung darstellten, ist auf den ersten Blick zwar eindrücklich, stellt aber mit Dr. N.___ (E. 5. 3) keine wesentliche neue Tatsache dar, nachdem schon im November 2019 berichtet worden war, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 seiner geschützten Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen können (E. 4.13). Diese Umstände wurden vom neutralen Gutachter Dr. A.___ im Januar 2020 bereits berücksichtigt. Er hielt fest, es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die die Motivation beeinträchtigten (E. 5. 1. 6), eine niedergeschlagene Ver stimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebens umstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (E. 5. 1. 4). Hi erauf ist wie dargelegt (E. 6.2) abzustellen . 6.8

Schliesslich ist die von Dr. M.___ und ihren Z.___ -Mitgutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht schlüssig begrün det. In Zweifel zu ziehen ist diese Beurteilung zunächst deshalb, weil sowohl das Vorliegen eines ADHS als auch einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden können (E. 6. 4-5). Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit lediglich in der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich (E. 4.8). Dies ist mangels näherer Begründung nicht nach vollziehbar. Es erscheint, als ob Dr. M.___ das aktuelle Setting – welches sie beizubehalten empfahl – beschrieb, anstatt auftragsgemäss die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen. Ersteres taten jedenfalls mit Sicherheit ihr internis tischer und ihr angiologischer Mitg utachter, welche zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausführten, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite der Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.4 f.) . D amit wurden die tatsächlichen Verhältnisse zur medizinischen Einschätzung erhoben, was nicht zu

überzeugen vermag . Für die Notwendigkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen fehlt angesichts der tatsächlich ausgewiesenen psychiatrischen Diag no sen eine objektive, medizinisch fundierte Begründung. Abgesehen davon blieb unklar, wenn auch unerheblich, ob gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (E. 4.9) nun eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen von 70-80 % oder aber von 100 % vorliege .

Auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. M.___ kann demnach mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, weshalb sich auch aus ihr keine Argumente für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ziehen lassen. 6.9

In somatischer Hinsicht ist schliesslich mit der RAD-Ärztin O.___ (E. 4.11) abgestützt auf das diesbezüglich be weiskräftige polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (E. 4.3-9) unbestrittenermassen ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heits zustands eingetreten. 6. 10

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bleibt festzuhalten, dass angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage einschliesslich eines beweiskräftigen und aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entschei dende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

6.11

Mangels ausgewiesener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 12. November 2009 fehlt es vorliegend an einem Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.4). Für die Durchführung des struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) bleibt deshalb kein Raum.

Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

E. 2 Der Versicherte erhob am

4. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei durch das Gericht ein psychi atrisches Gutachten in Auftrag zu geben und das Leistungsbegehren hernach erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2021 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom Januar 2020 eine wesent liche und anhaltende Veränderung seit 2008 nicht objektivierbar sei. Aus medi zinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr, eine körperliche leichte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Einschränkung von 20 % sei aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit ausgewiesen, womit gesamthaft für körperliche leichte Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im

psychiatrischen MEDAS-Teilgutac hten im Jahr 2008 hätten Vorbehalte und Unsicherheiten in Bezug auf die vollständige Erfassung des Beschwerdebildes bestanden. So sei die Prognose damals deshalb als unsicher bezeichnet worden, weil die Suchtkrankheit und eventuell zusätzliche psychische Symptome ihn stark beeinträchtigen würden, weshalb es unter besonderem Stress oder intensiven Frust rationen zu einer Dekompensation des Such t verhaltens, einer erneuten Anpas sungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwicklung kommen

könne. Diese zusätzlichen Symptome hätten sich erst im Verlauf gezeigt (S. 1 0

f. Ziff. 4). So habe die psychiatrische Z.___ -Teilgutac hterin 2019 festgestellt, dass s ich seit der Unterschenkelamputation die Persönlichkeitsstörung erst im Verlauf entwickelt habe und folglich zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung nicht in einem grösseren Ausmass bestanden habe oder ersichtlich gewesen sei (S. 11 Ziff. 5).

Auch die behandelnde Psychiaterin habe im Mai 2018 eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2009 als eingetreten erachtet und der Leiter der geschützten Werkstatt habe sich im Dezember 2019 dahin gehend geäussert, dass der Beschwer deführer seit einiger Zeit niedergeschlagener als sonst sei und seine Leistung deutlich nachgelassen habe (S. 12 f. Ziff. 6 f.).

Dagegen sei die Begründung von Dr. A.___ für das Vorliegen eines seit 2008 unveränderten Gesundheitsschadens aus näher dargelegten Gründen (S. 13-16 Ziff. 9-12) weder nachvollziehbar noch schlüssig. Auch dessen Arbeitsfähigkeits beurteilung sei nicht nachvollziehbar (S. 16 f. Ziff. 13). Das Gutachten von Dr. A.___ erfülle die Beweiskriterien somit nicht. Dagegen sei das Beschwerde bild im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten sorgfältig und nachvollziehbar anhand der Standardindikatoren erfasst worden, weshalb darauf abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 17 Ziff. 14) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob seit der Verfügung vom 12. Novem ber 2009, welche einen Rentenanspruch ab Mai 2007 verneinte (Urk. 8/106; Urk. 8/102), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Gege benenfalls ist i n einem allfälligen zweiten Schritt sein Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vorstehend E. 1.4) . 3. 3.1

D er Verfügung vom 12. November 2009 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ Gm b H (Urk. 8/88) zugrunde. Dieses wurde am 24. März 2009 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, erstattet. 3.2

Die zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1 .1): - posttraumatische Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Knieluxation, Bänderruptur und – refixation, postoperativem Infekt 1994 (ICD-10 M17.3), bestehend seit 1994 - Unterschenkelamputation rechts August 2004 mit provisorischer Prothe senversorgung (Z89.5, Z97.1), bestehend seit 2004 - Opiatabhängigkeit mit Methadon-Substitution (F11.22), bestehend seit Adoleszenz - Probleme des Tagesstrukturverlustes und der Dekonditionierung (F54), bestehend seit 2004

Beim Beschwerdeführer bestünden zwei relevante Gesundheitsprobleme : Auf kör perlichem Gebiet die Unterschenkelamputation 2004 aufgrund von rezidi vieren den Gefässverschlüssen mit bisher ungenügender und noch nicht endgül tiger Prothesenverordnung. Letzteres hänge eng mit dem zweiten Problem zusammen, der Suchtkrankheit, wobei ein Drogenkonsum bereits vor der Gefäss krankheit und der Unterschenkelamputation bestanden habe. Ein schädlicher respektive abhän giger Gebrauch habe jedoch erst nach der Unterschenkelampu tation und Folge problemen (Arbeitslosigkeit, Beendigung einer Partnerschaft) begonnen. Es sei anzunehmen, dass die Suchtkrankheit auch zu den psychischen und Verhaltens problemen in der Bewältigung der körperlichen Erkrankung geführt habe. Es sei zu einem Tagesstrukturverlust und zu einer Dekonditionie rung gekommen, so dass – auch wenn neben der Suchtkrankheit keine psychiat rische Erkrankung im eigentlichen Sinne vorliege – doch von einer psychischen Minderbelastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 28 oben).

Suchtkrankheiten und Bewältigungsprobleme hätten zu einer anhaltenden schlechten Compliance in der medizinischen Betreuung und zu frustranen Bemü hungen bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung geführt, wo der Beschwer deführer ebenfalls Termine und Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dieselben Faktoren hätten zu einem sozialen Abstieg und zu einer relativen sozialen Desintegration geführt .

I m Laufe der sich über ein halbes Jahr hinzie henden Begutachtung sei der Beschwerdeführer entweder in einem Wohnheim untergebracht gewesen oder habe eine Schlafstelle für Obdachlose genützt (S. 28 Mitte).

Der körperliche Gesundheitszustand verbiete eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur. Tätigkeiten, die nicht mit langem Stehen oder Gehen ver bunden seien, die Wechselpositionen ermöglichten und nicht mit schwerem Heben oder Tragen oder mit Steigen verbunden seien, könne der Beschwerde führer jedoch uneingeschränkt ausüben. Die substituierte Opiatabhängigkeit begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die genannte psychische Minderbelastbarkeit führe zu einer maximal 20%igen Einschränkung der zumut baren Restarbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien häufig wechselnde Arbeitszeiten, häufige Mehrarbeit oder eine Schichtarbeit (S. 28 unten).

Die Prognose sei unsicher. Zwar beteuere der Beschwerdeführer Anpassungs bereitschaft und grosses Interesse an einer Wiedereingliederung, andererseits hätten die vielfachen Versuche, ihm in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu helfen, bisher nicht fruchten können, da ihn offenbar die Suchtkrankheit und eventuell auch zusätzliche psychische Symptome zu stark beeinträchtigten (S. 29 oben) .

Eine angepasste Tätigkeit sei zirka 7 Stunden pro Tag zumutbar, bei längerer Präsenz sei mit einer Leistungsminderung von zirka 20 % zu rechnen (S. 32 Ziff. 5). 3.3

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/88/37-50) hielt Dr. C.___

zur psy chischen Anamnese (S. 5 f. Ziff. 2.6) fest, besondere Schicksalsschläge habe der Beschwerdeführer nicht zu berichten, auch keinen Mi ssbrauch oder Verlust erlebnisse. Misshandlung und frühkindliche Traumata schienen nicht vorzulie gen. Eine « broken - home -Situation» im eigentlichen Sinne scheine ebenso wenig vorzuliegen wie Besonderheiten in der Pubertät.

Z um psychopathologischen Befund (S. 7-9 Ziff. 3.1) wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer sei freundlich, offen, wirke vollständig schwingungsfähig und durchaus humorvoll. Im Übrigen wurde der Befund als unauffällig beschrieben.

Die Leitsymptome einer depressiven Störung seien nicht erfüllt und es sei auch fraglich, ob diese jemals vorgelegen hätten. Zwar berichte der Beschwerdeführer von meist ein- bis zweitägigen Stimmungseinbrüchen mit Rückzugsverhalten, vermutlich seien diese jedoch nicht als eigenständige depressive Störung zu ver stehen, sondern vielmehr im Rahmen von Sucht, Arbeitslosigkeit, Strukturlosig keit und Perspektivlosigkeit in der Zeit vor der Substitution. Auch die Tatsache des Einnehmens eines Antidepressivums und des mutmasslichen Profitierens hier von impliziere nicht zwangsläufig das vormalige Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 (S. 10 oben) .

Das Problem der Amputation und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe bei ihm auf psychosozialer Ebene Phänomene wie Dekonditionierung und Struktur verlust mitbedingt. Es werde jedoch ausgeprägtes Potenzial zur Überwindung dieser Phänomene gesehen, so könne der Beschwerdeführer seine Struktur durch aus an seine äusseren Verhältnisse anpassen, etwa jetzt an den Plan der Not schlafstelle (S. 10 f.).

Auf psychiatrischem Gebiet sei aufgrund von Belastungen einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Opiatabhängigkeit sowie eines wahrscheinlichen Status’ nach Anpassungsstörung eine leichte Minderbelastbarkeit bedingt. Auf grund der genannten Konstellation könne es unter besonderem Stress oder inten siven Frustrationen zu einer Dekompensation etwa des Suchtverhaltens, einer erneuten Anpassungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwick lung kommen. Auf psychiatrischem Gebiet seien leichte quantitative und leichte qualitative Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen und mit etwa 20 % zu benennen (S. 12 unten). 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden Akten zugrunde: 4.2

D

r. med.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, nannte im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/193) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (F11.2) : Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Substitution - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (F13.2) : Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain (F14.2) : Abhängig keitssyndrom, abstinent seit zirka 2007

Der Beschwerdeführer könn e die Arbeit als Lackierer in der Schreinerei des Werk- und Wohnhauses H.___ (geschütztes Setting) gut bewältigen. Er sei pünktlich, zuverlässig und arbeite qualitativ hochwertig. Er benötige jedoch wiederholt Pausen oder ganze Freitage, arbeite angeleitet und langsamer als es beispielsweise auf dem 1. Arbeitsmarkt gefordert würde. Auch komme es bei hoher Auftragslast im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störu ng zu depressiven Einbrüchen bis mittelgradigen Ausmasses mit starker Erschöpfung und fehlenden Möglich keiten zu regenerieren, so dass dann krankheitsbedingte Ausfälle entstünden . Gemäss ärztlicher Einschätzung sowie gemäss Einschätzung des Leiters der Schreinerei sei der Beschwerdeführer nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet. Die aktuelle Anstellung entsprä che einer Arbeitstäti gkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt von zirka 70-80 %, wenn man die zusätzlichen Pausen herausrechne (S. 2 oben).

Seit 2009 habe sich die gesundheitliche Situation vor allem von psychiatrischer Seite her verschlechtert. Nach der Unterschenkelamputation sei es im Verlauf zu diversen belastenden Komplikationen gekommen, die Beeinträchtigungen und eine wiederkehrende Schmerzsymptomatik mit sich gebracht hätten. Die ehemals optimistische Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers habe sich verändert. Wiederkehrend sei es zu depressiven Einbrüchen gekommen. Der betreute Rah men der derzeitigen Wohnsituation und die geschützte Anstellung in der Schrei nerei sei en notwendig und hätten bislang zur Prävention schwergradiger psychi scher E inbrüche beigetragen. Während der letzten 1-2 Jahre sei in Bezug auf die berufliche Situation und die Selbstversorgung ein Leistungseinbruch gesehen worden, vor dessen Hintergrund der Beschwerdeführer wiederholt habe entlastet werden müssen (S. 2 unten). 4.3

Dr. med.

I.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. sc. hum. L.___, Diplom psy cho login, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, Medizinisches Zentrum Z.___, erstatteten am 25. Februar 2019 ihr polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/220). 4.4

Im Teilgutachten Allgemeine I nnere Medizin (Urk. 8/220/18-34) nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I (Status nach Stadium IV 2004 mit Fuss- und schlussendlich Unterschenkel-Amputation) rechts bei sehr hohem kardiovaskulärem Risikoprofil - chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD 3

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputation seit 2004 nicht mehr möglich (S. 15 Ziff. 8.1). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 15 Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite d er Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt .

4.5

Im Teilgutachten Angiologie (Urk. 8/220/35-43) nannte Dr. J.___ nebst den von Dr. I.___ genannten (vgl. E. 4.4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1.1): - knäppstens kompensierte Zirkulation im Bereich des rechten Oberschen kels/Amputationsstumpfes bei Verschluss der Aorta femoralis

superficialis und Aorta poplitea sowie einer im Duplex mässiggradigen Stenose am Abgang der Profunda, Verdacht auf zusätzliche Profunda -Ast-Verschlüsse klinisch - Risikofaktoren: Nikotin 8-10 Zigaretten pro Tag, Hyperlipidämie, Lipopro tein (a)-Erhöhung, positive Familienanamnese

Betreffend Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 8.1-2) wurden analoge Ausführungen gemacht wie im internistischen Teil gutachten (vgl. E. 4.4). 4.6

Im Teilgutachten Orthopädie (Urk. 8/220/44-58) nannte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1.1): - posttraumatische Gonarthrose rechts - Unterschenkel-Amputation rechts

Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 13 Ziff. 8.1) hielt Dr. K.___ fest, es bestehe bei einem 100%-Pensum keine Leistungseinschränkung. Der Versi cherte arbeite seit 6 Jahren als Schreiner in der Stiftung H.___, was von ortho pädisch- traumatologischer Seite nachvollziehbar sei . Eine angepasste Tätig keit weise folgendes Belastungsprofil auf: Körperlich leichte bis mittelschwere, vor wiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne Knien und Hocken. Hier werde seit zirka 8 Jahren von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen (S. 13 f. Ziff. 8.2). 4.7

Im Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 8/220/59-70) nannte Dr. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.1). Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.2) nannte sie leichte Einbussen bei der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit. Es lägen keine kognitiven Einschränkungen vor. Es hätten sich viele gute kognitive Leistungen gezeigt, bei der geteilten Aufmerksamkeit und im « Test of Variables of Attention » (T.O.V.A) sei es teilweise zu unterschiedlichen Reaktionszeiten gekommen, was auch Folge des Benzodiazepin- und/oder Tetrahydrocannabino l

(THC) -Konsums sein könne (S. 9 unten Ziff. 7.1). 4.8

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/220/72-103) nannte Dr. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1.1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ohne Hyperakti vität (F90.0) - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

Gemäss Telefonat mit dem Leiter der Schreinerei entspreche die Leistung des Beschwerdeführers in letzter Zeit nicht mehr 100 %, sondern höchstens 80 % . Neuerdings beklage er sich, dass ihm langweilig sei, gleichzeitig erwecke er oft den Eindruck, als sei ihm alles rasch zu viel (S. 4 Mitte). Er werte andere schnell einmal verbal ab und äussere fast nur negative Gedanken. Er lege hin und wieder Zettel auf die Arbeitsplätze anderer, auf denen abwertende Bemerkungen zur Arbeitsleistung der Betreffenden aus seiner Sicht stünden. Auf dem ersten Arbeits markt fühle er sich auf keinen Fall arbeitsfähig (S. 4 unten).

Es gebe Hinweise auf leichte generalisierte Ängste in bestimmten Situationen, in denen sich der Explorand exponieren müsse. Der Affekt sei euthym mit einer leichten Tendenz zum depressiven Spektrum im Sinne von leicht niedergedrückt, wenig moduliert. Es bestehe eine leichte Stimmungslabilität situativ oder durch Gedanken getriggert mit entsprechend reduzierten Vitalgefühlen in den depres siven Stimmungseinbrüchen. Es bestehe eine Antriebsstörung mit sozialem Rück zug, verstärkt in den letzten Monaten. Im Übrigen wurde der psychische Befund als unauffällig beschrieben (S. 17 f. Ziff. 4.3.1).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die aktuelle neuropsychologische Testung ohne Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit absolviert habe, spreche lediglich für das Phänomen des Hyperfokussierens, was bedeute, dass der Explo rand ein positives Bild von sich habe darstellen, besonders gut habe abschneiden wollen und entsprechend motiviert gewesen sei. Ähnlich sei es in der psychiat rischen Untersuchung der Fall gewesen, indem sich der Beschwerdeführer allseits unauffällig präsentiert und jegliche Probleme bagatellisiert habe. In seinem Alltag habe sich wiederum ein ganz anderes Bild gezeigt: Als Kind eher verträumt, Legasthenie, Realschule, Schwierigkeiten mit der Erledigung von Formalitäten, verpasste Termine, Unpünktlichkeit, verbale und körperliche Auseinanderset zun gen et cetera . Die Diagnose eines ADHS sei keine neuropsychologische, sondern eine klinische Diagnose. Eine unauffällige Testung schliesse ein ADHS nicht aus (S. 24 oben Ziff. 6.2).

Wegen der auffälligen Persönlichkeitsmerkmale sei die Diagnose einer (allge meinen) Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (S. 24 Mitte Ziff. 6.2). Dass der Persönlichkeits-Screening Test SCID II unauffällig gewesen sei, schliesse die Diag nose nicht aus. Dieser Test sei ein grobes Screening, ausserdem sei die Bezie hungsgestaltung, die soziale Interaktion, der klinische Aspekt genauso wie bei der ADHS-Diagnose wichtiger als die Fragebogen-Beurteilung. Insbesondere zeige sich ein starkes Bedürfnis, sich sozial erwünscht, überangepasst darzustellen beziehungsweise Normen übermässig gut zu erfüllen, Probleme bei sich zu ver drängen, sich etwa in der beschriebenen Situation in der Schreinerei anonym moralisch über andere stellen zu wollen, wobei diese s Verhalten wahrscheinlich auch noch narzisstische Aspekte widerspiegle. Es scheine das Gespür zu fehlen, dass er sich damit zwischenmenschliche Probleme schaffe, was die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls belege und mit dem geringen sozialen Netz korrespondiere (S. 25 Mitte Ziff. 6.2). Dem Beschwerdeführer sei es im Zusam menhang mit einer Behinderung nicht mehr gelungen, ausreichend im normalen Alltagsleben Fuss zu fassen, es sei zu zwei längeren Phasen mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gekommen. Daraus hätten psychische Leiden und E rschöp fungs

- sowie Überforderungsgefühle resultiert, das Alltagsniveau sei deutlich ein geschränkt gewesen. Die für eine (allgemeine) Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien sowie der Schweregrad seien erfüllt (S. 25 f. Ziff. 6.2). Gerechtfertigt sei die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung. Die leichte depressive Symptomatik sei nicht ausreichend, um eine eigenständige Depression zu diag nostizieren, sondern sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen (S. 27 Ziff. 6.2).

Im Zusammenhang mit der Gefässerkrankung sei der Einbruch mit Obdachlosig keit erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vorhandene Persönlichkeitsmerkmale stärker aus geprägt und den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (S. 28 Mitte Ziff. 7.1).

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputa tion nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ausschliesslich das psychische (richtig wohl: phy sische) Leiden, das die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähig keit) für die

angestammte Tätigkeit bedinge .

Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2004 (S. 30

Ziff. 8.1). In der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizu be halten. Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe frühestens seit Mitte 2008, als er in ein Methadon-Substitutionsprogramm auf genommen worden sei (S. 30 Ziff. 8.2).

Möglicherweise habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutach tung 2008 nicht wesentlich verschlechtert, sei aber im damaligen Gutachten nicht vollständig erfasst worden. Im psychiatrischen Bereich beruhe der klinische Befund bei vielen Items auf einer Mischung aus Fremd- und Selbstwahrnehmung und sei deshalb im Gegensat z zu den überwiegend objektiven Befunden im soma tischen Bereich immer nur semiobjektiv. Das sei die Grauzone bei psychiat rischen Untersuchungen. Deshalb könne die Frage betreffend Veränderung des Gesund heits zustands nicht sicher beantwortet werden. Aufgrund der geschil derten Aspekte, der klinischen Erfahrung und Intuition der Referentin sei es möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpre tation eine andere sei (S. 31 Ziff. 8.4). 4.9

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/220/1-10) gelangten die Gut achterinnen und Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die ange stammte Tätigkeit als Buschauffeur sowie für jede andere Tätigkeit seit 2004 auf dem primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 4.7). In der bishe rigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2008 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizubehalten. Die Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeits markt .

Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden (S. 8 Ziff. 4.8). 4.10

Dr. med.

N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 5-7) aus, das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten weise erheb liche Mängel auf und sei nicht verwertbar (S. 5 Mitte).

Zur Diagnosestellung eines AHDS ohne Hyperaktivität müssten 6 von 9 Symp tomen aus dem Bereich Unaufmerksamkeit gegeben sein. Welche Symptome auf den Beschwerdeführer zuträfen, habe die Gutachterin nicht benannt. Aus dem psychiatrischen Befund und der Verhaltensbeobachtung sei keinerlei derartige Symptomatik dargelegt. Die Gutachterin erkläre die ADHS-untypische Sympto matik durch die Motivation des Beschwerdeführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, wobei sich im Alltag ein anderes Bild zeige. Welches Bild habe die Gutachterin jedoch nicht aufgezeigt, und es liessen sich auch keine Hin weise für eine ADHS-Symptomatik in der Anamnese finden. Zur Begründung habe die Gutachterin lediglich Auffälligkeiten aus der Schulzeit beschrieben. Zwar sei ein ADHS in der Kindheit nicht auszuschliessen, im neuropsycholo gischen Gutachten sei die Diagnose indes nachvollziehbar mit validen Tests und durch die Verhaltensbeobachtung ausgeschlossen worden. Daher könne die Diag nose ADHS nach ICD-10 nicht nachvollzogen werden (S. 5 f.).

Die Symptomatik einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehe weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus dem Befund hervor. Die Kontakt aufnahme werde als «unkompliziert» beschrieben, der Beschwerdeführer habe sich «spontan und relativ offen» auf die Exploration eingelassen. Im Mini-ICF-APP werde die Kontaktfähigkeit zu Dritten als lediglich leicht beeinträchtigt und die Gruppenfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingeteilt. Auch das vom Leiter der Schreinerei beschriebene abwertende Verhalten widerspreche dem Bild einer Per sönlichkeit, die eine krankhafte Angst vor Ablehnung und Kritik Dritter habe und sich deshalb überangepasst verhalte. Die Vita des Beschwerdeführers mit Obdach losigkeit und Drogenkonsum passe nicht zum von der Gutachterin postulie rten eingeschränkten Lebensstil wegen seines Bedürfnisses nach körperlicher Sicher heit (S. 6 f.). Im Teilgutachten Neuropsychologie sei eine Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung ausgeschlossen worden, wobei neben der Ver haltensbeobachtung und Anamnese der Persönlichkeitstest SKID II angewen det worden sei. Entgegen der psychiatrischen Gutachterin handle es sich dabei nicht nur um einen Screening-Test, sondern um ein zweistufiges Verfahren, beste hend aus einem Fragebogen zur Selbstbeurteilung und einem nachfolgenden Interview mit hoher Validität. Aus diesen Gründen könne der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gut achten Neuropsychologie sei nachvollziehbar und gut begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7 Mitte). 4.1 1

Dr. med.

O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 4-7) aus, das Z.___ -Gutachten weise in einigen Teilen Mängel auf, sei aber mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens verwert bar. In den Teilgutachten Innere Medizin und Angiologie fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, stattdessen führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer berichte, er arbeite seit 2012 in geschütztem Rahmen (S. 4 Mitte).

Im gesamtmedizinischen Fazit sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit 2009 ausgewiesen. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, nachdem die Gutachter 2009 diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 7 Mitte). 4.12

Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) führte RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 (Urk. 8/246 S. 3) aus, auf das vorliegende psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Daher sollte eine erneute psychiatrische Begutachtung erfolgen. 4.

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

26. Januar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unent geltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk.

E. 7.1 Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 (Urk. 1) die un entgeltliche Prozessfüh rung zu gewähren.

E. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: I n Bewilligung des Gesuchs vom 4 . Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 Dr. med.

P.___, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/235) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (S. 4 f. Ziff. 2.5). Seit 2017 gebe es eine zunehmende affektive Verschlechterung des Zustandsbildes. Der Patient habe sich immer weniger zu den Arbeiten im geschützten Rahmen motivieren können. Seit 2019 habe eine weitere Aggravation der depressiven Symptomatik stattgefunden. In den Sommermonaten des Jahres sei es ihm selten gelungen, vor dem Mittag sein Zimmer zu verlassen, einer geschützten Arbeit habe er nicht mehr nachgehen können. So habe er morgens mehrfach geweckt werden müssen, die Medikamente seien ihm auf sein Zimmer gebracht und an die Termine sei er aktiv erinnert worden. Zudem habe eine umfangreiche Ressourcenstärkung stattgefunden. Medi kamentöse und verhaltenstherapeutische Massnahmen hätten zum Spät herbst hin langsam zu wirken begonnen, so dass der Patient an der Hälfte der Tage zur Arbeit in einer der Werkstätten habe erscheinen können, dies jedoch nur mit Unterstützung durch das Personal (S. 3 f. Ziff. 2.2). Mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig nicht zu rechnen (S. 5 Ziff. 2.7).

Betreffend Funktionseinschränkungen (S. 6 Ziff. 3.4) wurde festgehalten, der Patient könne Aufgaben ausführen, je nach der aktuellen Affektlage jedoch nur mit Unterstützung und mit zusätzlicher externer Motivation. Aufgrund der ängst lich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur, die tief im Patienten verankert sei, seien hier keine kurz- oder mittelfristigen Erfolge zu erwarten . 5. 5.1 5.1.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/237). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6): - Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen - mit Abhängigkeitssyndrom von Opiaten/Opioiden (gegenwärtig Teil nahme an einer ärztlich verordneten Behandlung mit Methadon, F11.22) - mit regelmässigem Gebrauch von Tabak und Cannabinoiden - mit unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Seresta / Oxazepam) - mit anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain und Ecstasy - mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung - bei akzentuierten (ängstlich/vermeidenden, narzisstischen) Persönlich keitszügen - bei vielfältigen somatischen Schädigungen

Der p sychopathologische Befund (S. 21 Ziff. 4.3) wird als unauffällig beschrieben. 5 .1 .2

Ab 2014 beziehungsweise 2016 sei der Beschwerdeführer zunehmend mit dem Anspruch des Sozialdienstes konfrontiert worden, die Lebensumstände finanziell günstiger zu gestalten. Am Arbeitsplatz habe er ebenfalls zunehmend eine nur geringe Variabilität der Aufgaben bei mangelhafter Wertschätzung erlebt. Dies habe 2017/2018 zu einer niedergeschlagenen Verstimmung und vermehrten Erschöp fung geführt (S. 27 oben). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung und zeige sich als zurückgezogen, verzagt/depressiv, egozentrisch und antisozial (S. 27 Mitte). Die Reaktion auf den genannten Anspruch gestalte sich durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche den allgemein üblichen (normalpsy chologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug hätten. Sie prägten dadurch sein interaktionelles Verhalten seit der Kindheit/Adoleszenz positiv (beispielsweise sportliche Aktivität als Schwinger, Motivation zur beruflichen Integration, gute Anpassungsfähigkeit) wie negativ (beispielsweise Konflikt- und Fehlervermei dung, Drogenkonsum, Unselbständigkeit nach Unterschenkelamputation). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien persönliche Ressourcen erkennbar gewesen (beispielsweise mässig schwere Psychopathologie, kein Problem mit dem eigenen Selbstbild, mittlere Abwehr, keine Angabe von Sorgen, anpassungsfähig). Der Charakter des Beschwerdeführers erweise sich zwar als auffällig (beispiels weise Zettel mit abwertenden Bemerkungen auf die Arbeitsplätze anderer legen), dabei aber stets als tatsächlich wenig störend und immer wieder auch als durch aus angepasst (S. 27 f.).

Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien hingegen eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Es bestünden gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (S. 28 Mitte). Im Fall des Beschwerdeführers seien keine schwerwie genden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Ein gangskriterien der Definition erfüllt seien. Die Bedeutung der von ihm als «lieblos» empfundenen Umstände in seiner Herkunftsfamilie bleibe spekulativ. Der Konsum von Drogen ab dem 17. Altersjahr allein begründe die Diagnose nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe die Schulzeit und eine Lehre abschliessen, im Beruf arbeiten und insgesamt zirka 10 Jahre lang ein e stabile berufliche Situation mit zwei langjährigen Beziehungen mit Frauen realisieren können. Eine gestörte Lebensbewährung habe sich anschliessend an die Ampu tation seines rechten Unterschenkels in Form einer gescheiterten beruflichen Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt und der Vermeidung einer neuen Part nerschaft gezeigt, was durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge geprägt werde (S. 28 unten). 5. 1. 3

Insofern sei weiterhin der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von 2009 zuzustimmen und eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD -10 zu verneinen. Auch die Ausführungen der psychiatrischen Z.___ -Teil gutachterin Dr. M.___ von 2019 stünden hierzu nicht in einem relevanten Widerspruch, nachdem diese selbst einräume, dass sich der psychische Gesund heits zustand möglicherweise nicht wesentlich verschlechtert habe, es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Der Einschätzung, dass sich seit 2005 nichts wesentlich verändert habe, habe auch der Beschwerde führer im Grundsatz zugestimmt, indem er festgestellt habe, dass es von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt gewesen sei, 2005 nur eine befristete Rente zuzusprechen. Schon damals sei es ihm sehr schlecht gegangen, seither sei sein Befinden unverändert (S. 29 oben). 5. 1. 4

In beiden Vorgutachten werde übereinstimmend eine eigenständige depressive Störung mit klinischer Relevanz verneint. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien tatsächlich nicht erfüllt. Die von den behandelnden Fachpersonen postulierten entsprechenden Diagnosen würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben, entsprechende Befunde würden wenn, dann sehr spärlich und unspezifisch benannt. Die Diagnose gemäss F3 werde insbeson dere nicht gegenüber Verstimmungszuständen im Zusammenhang des Sucht leidens abgegrenzt (S. 29 unten). Eine niedergeschlagene Verstimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebensumstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (S. 30 f.). 5. 1. 5

Ein ADHS sei nicht anzunehmen. Es lägen keine hinreichenden Informationen vor, um diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können. Entsprechende psychopathologische Befunde würden nicht dokumentiert und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die Diagnose sei auch im Teilgutachten Neuropsychologie 2019 erörtert worden und habe dabei ebenfalls nicht bestätigt werden können. Die behandelnden Fach personen führten die Diagnose nicht auf (S. 31). 5. 1. 6

Beim Verlauf der Störung seien auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Lebensalter, Abstinenz und Lage am Arbeits markt, finanzielle Sorgen, Konflikt mit dem Sozialdienst/der IV, persönliche Berufswünsche). Sie beeinträchtigten die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers und seiner flexiblen Orien tierung am Arbeitsmarkt. Sie erklärten auch die Diskrepanz zwischen der subjek tiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 36 unten Ziff. 7.2). 5. 1. 7

Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei aufgrund einer Unterschenkel amputation und einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose seit April 2004 dauer haft nicht mehr möglich (S. 43 f. Ziff. 8.1).

Bei einer körperlich angepassten Tätigkeit sei eine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychischen Belastbar keit zu beacht en. Eine ganztägige Präsenz sei möglich. Eine Einschränkung der Leistung von 20 % sei aufgrund eine s vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltevermögen anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % ab Datum der aktuellen Unter suchung am 5. Dezember 2019 (S. 44 f. Ziff. 8.2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00841

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 1. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1973, meldete sich am

15. September 2004 unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

13. Dezember 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge Verweigerung der Mitwirkungs pflicht (Urk. 8/21). Am 17. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Unterschenkels erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab und holte bei der MEDAS Y.___ e in polydisziplinäres Gut achten ein, welches am 24. März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 8/106; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 8/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente ab Ap ril 2005 bis April 2007 zu und verneinte für den Zeitraum ab Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch. 1.2

Am 11. März 2013 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 8/128), am 30. April 2013 wurde die Berufsberatung wieder abgeschlossen, weil berufliche Massnahmen im Sinne einer dreimonatigen Abklä rung verfrüht erschienen (Urk. 8/139).

Am 26. Januar 2014 erfolgte eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen (Urk. 8/148), mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/170) verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Leistungsanspruch, weil keine Änderung gegenüber 2013 eingetreten sei. 1.3

Im Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/184). Diese

klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ ein, welches am 25. Februar 2019 erstattet wurde (Urk. 8/220). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach hiergegen durch den Ver sicherten erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___

ein, welches am 28. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 8/237). Nach weiterer Durchführung des Vorbescheidver fahrens (Urk. 8/238-245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 8/249 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am

4. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei durch das Gericht ein psychi atrisches Gutachten in Auftrag zu geben und das Leistungsbegehren hernach erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

26. Januar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unent geltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom Januar 2020 eine wesent liche und anhaltende Veränderung seit 2008 nicht objektivierbar sei. Aus medi zinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr, eine körperliche leichte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Einschränkung von 20 % sei aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit ausgewiesen, womit gesamthaft für körperliche leichte Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im

psychiatrischen MEDAS-Teilgutac hten im Jahr 2008 hätten Vorbehalte und Unsicherheiten in Bezug auf die vollständige Erfassung des Beschwerdebildes bestanden. So sei die Prognose damals deshalb als unsicher bezeichnet worden, weil die Suchtkrankheit und eventuell zusätzliche psychische Symptome ihn stark beeinträchtigen würden, weshalb es unter besonderem Stress oder intensiven Frust rationen zu einer Dekompensation des Such t verhaltens, einer erneuten Anpas sungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwicklung kommen

könne. Diese zusätzlichen Symptome hätten sich erst im Verlauf gezeigt (S. 1 0

f. Ziff. 4). So habe die psychiatrische Z.___ -Teilgutac hterin 2019 festgestellt, dass s ich seit der Unterschenkelamputation die Persönlichkeitsstörung erst im Verlauf entwickelt habe und folglich zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung nicht in einem grösseren Ausmass bestanden habe oder ersichtlich gewesen sei (S. 11 Ziff. 5).

Auch die behandelnde Psychiaterin habe im Mai 2018 eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2009 als eingetreten erachtet und der Leiter der geschützten Werkstatt habe sich im Dezember 2019 dahin gehend geäussert, dass der Beschwer deführer seit einiger Zeit niedergeschlagener als sonst sei und seine Leistung deutlich nachgelassen habe (S. 12 f. Ziff. 6 f.).

Dagegen sei die Begründung von Dr. A.___ für das Vorliegen eines seit 2008 unveränderten Gesundheitsschadens aus näher dargelegten Gründen (S. 13-16 Ziff. 9-12) weder nachvollziehbar noch schlüssig. Auch dessen Arbeitsfähigkeits beurteilung sei nicht nachvollziehbar (S. 16 f. Ziff. 13). Das Gutachten von Dr. A.___ erfülle die Beweiskriterien somit nicht. Dagegen sei das Beschwerde bild im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten sorgfältig und nachvollziehbar anhand der Standardindikatoren erfasst worden, weshalb darauf abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 17 Ziff. 14) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob seit der Verfügung vom 12. Novem ber 2009, welche einen Rentenanspruch ab Mai 2007 verneinte (Urk. 8/106; Urk. 8/102), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Gege benenfalls ist i n einem allfälligen zweiten Schritt sein Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vorstehend E. 1.4) . 3. 3.1

D er Verfügung vom 12. November 2009 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ Gm b H (Urk. 8/88) zugrunde. Dieses wurde am 24. März 2009 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, erstattet. 3.2

Die zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1 .1): - posttraumatische Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Knieluxation, Bänderruptur und – refixation, postoperativem Infekt 1994 (ICD-10 M17.3), bestehend seit 1994 - Unterschenkelamputation rechts August 2004 mit provisorischer Prothe senversorgung (Z89.5, Z97.1), bestehend seit 2004 - Opiatabhängigkeit mit Methadon-Substitution (F11.22), bestehend seit Adoleszenz - Probleme des Tagesstrukturverlustes und der Dekonditionierung (F54), bestehend seit 2004

Beim Beschwerdeführer bestünden zwei relevante Gesundheitsprobleme : Auf kör perlichem Gebiet die Unterschenkelamputation 2004 aufgrund von rezidi vieren den Gefässverschlüssen mit bisher ungenügender und noch nicht endgül tiger Prothesenverordnung. Letzteres hänge eng mit dem zweiten Problem zusammen, der Suchtkrankheit, wobei ein Drogenkonsum bereits vor der Gefäss krankheit und der Unterschenkelamputation bestanden habe. Ein schädlicher respektive abhän giger Gebrauch habe jedoch erst nach der Unterschenkelampu tation und Folge problemen (Arbeitslosigkeit, Beendigung einer Partnerschaft) begonnen. Es sei anzunehmen, dass die Suchtkrankheit auch zu den psychischen und Verhaltens problemen in der Bewältigung der körperlichen Erkrankung geführt habe. Es sei zu einem Tagesstrukturverlust und zu einer Dekonditionie rung gekommen, so dass – auch wenn neben der Suchtkrankheit keine psychiat rische Erkrankung im eigentlichen Sinne vorliege – doch von einer psychischen Minderbelastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 28 oben).

Suchtkrankheiten und Bewältigungsprobleme hätten zu einer anhaltenden schlechten Compliance in der medizinischen Betreuung und zu frustranen Bemü hungen bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung geführt, wo der Beschwer deführer ebenfalls Termine und Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dieselben Faktoren hätten zu einem sozialen Abstieg und zu einer relativen sozialen Desintegration geführt .

I m Laufe der sich über ein halbes Jahr hinzie henden Begutachtung sei der Beschwerdeführer entweder in einem Wohnheim untergebracht gewesen oder habe eine Schlafstelle für Obdachlose genützt (S. 28 Mitte).

Der körperliche Gesundheitszustand verbiete eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur. Tätigkeiten, die nicht mit langem Stehen oder Gehen ver bunden seien, die Wechselpositionen ermöglichten und nicht mit schwerem Heben oder Tragen oder mit Steigen verbunden seien, könne der Beschwerde führer jedoch uneingeschränkt ausüben. Die substituierte Opiatabhängigkeit begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die genannte psychische Minderbelastbarkeit führe zu einer maximal 20%igen Einschränkung der zumut baren Restarbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien häufig wechselnde Arbeitszeiten, häufige Mehrarbeit oder eine Schichtarbeit (S. 28 unten).

Die Prognose sei unsicher. Zwar beteuere der Beschwerdeführer Anpassungs bereitschaft und grosses Interesse an einer Wiedereingliederung, andererseits hätten die vielfachen Versuche, ihm in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu helfen, bisher nicht fruchten können, da ihn offenbar die Suchtkrankheit und eventuell auch zusätzliche psychische Symptome zu stark beeinträchtigten (S. 29 oben) .

Eine angepasste Tätigkeit sei zirka 7 Stunden pro Tag zumutbar, bei längerer Präsenz sei mit einer Leistungsminderung von zirka 20 % zu rechnen (S. 32 Ziff. 5). 3.3

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/88/37-50) hielt Dr. C.___

zur psy chischen Anamnese (S. 5 f. Ziff. 2.6) fest, besondere Schicksalsschläge habe der Beschwerdeführer nicht zu berichten, auch keinen Mi ssbrauch oder Verlust erlebnisse. Misshandlung und frühkindliche Traumata schienen nicht vorzulie gen. Eine « broken - home -Situation» im eigentlichen Sinne scheine ebenso wenig vorzuliegen wie Besonderheiten in der Pubertät.

Z um psychopathologischen Befund (S. 7-9 Ziff. 3.1) wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer sei freundlich, offen, wirke vollständig schwingungsfähig und durchaus humorvoll. Im Übrigen wurde der Befund als unauffällig beschrieben.

Die Leitsymptome einer depressiven Störung seien nicht erfüllt und es sei auch fraglich, ob diese jemals vorgelegen hätten. Zwar berichte der Beschwerdeführer von meist ein- bis zweitägigen Stimmungseinbrüchen mit Rückzugsverhalten, vermutlich seien diese jedoch nicht als eigenständige depressive Störung zu ver stehen, sondern vielmehr im Rahmen von Sucht, Arbeitslosigkeit, Strukturlosig keit und Perspektivlosigkeit in der Zeit vor der Substitution. Auch die Tatsache des Einnehmens eines Antidepressivums und des mutmasslichen Profitierens hier von impliziere nicht zwangsläufig das vormalige Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 (S. 10 oben) .

Das Problem der Amputation und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe bei ihm auf psychosozialer Ebene Phänomene wie Dekonditionierung und Struktur verlust mitbedingt. Es werde jedoch ausgeprägtes Potenzial zur Überwindung dieser Phänomene gesehen, so könne der Beschwerdeführer seine Struktur durch aus an seine äusseren Verhältnisse anpassen, etwa jetzt an den Plan der Not schlafstelle (S. 10 f.).

Auf psychiatrischem Gebiet sei aufgrund von Belastungen einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Opiatabhängigkeit sowie eines wahrscheinlichen Status’ nach Anpassungsstörung eine leichte Minderbelastbarkeit bedingt. Auf grund der genannten Konstellation könne es unter besonderem Stress oder inten siven Frustrationen zu einer Dekompensation etwa des Suchtverhaltens, einer erneuten Anpassungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwick lung kommen. Auf psychiatrischem Gebiet seien leichte quantitative und leichte qualitative Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen und mit etwa 20 % zu benennen (S. 12 unten). 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden Akten zugrunde: 4.2

D

r. med.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, nannte im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/193) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (F11.2) : Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Substitution - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (F13.2) : Abhängigkeitssyndrom - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain (F14.2) : Abhängig keitssyndrom, abstinent seit zirka 2007

Der Beschwerdeführer könn e die Arbeit als Lackierer in der Schreinerei des Werk- und Wohnhauses H.___ (geschütztes Setting) gut bewältigen. Er sei pünktlich, zuverlässig und arbeite qualitativ hochwertig. Er benötige jedoch wiederholt Pausen oder ganze Freitage, arbeite angeleitet und langsamer als es beispielsweise auf dem 1. Arbeitsmarkt gefordert würde. Auch komme es bei hoher Auftragslast im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störu ng zu depressiven Einbrüchen bis mittelgradigen Ausmasses mit starker Erschöpfung und fehlenden Möglich keiten zu regenerieren, so dass dann krankheitsbedingte Ausfälle entstünden . Gemäss ärztlicher Einschätzung sowie gemäss Einschätzung des Leiters der Schreinerei sei der Beschwerdeführer nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet. Die aktuelle Anstellung entsprä che einer Arbeitstäti gkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt von zirka 70-80 %, wenn man die zusätzlichen Pausen herausrechne (S. 2 oben).

Seit 2009 habe sich die gesundheitliche Situation vor allem von psychiatrischer Seite her verschlechtert. Nach der Unterschenkelamputation sei es im Verlauf zu diversen belastenden Komplikationen gekommen, die Beeinträchtigungen und eine wiederkehrende Schmerzsymptomatik mit sich gebracht hätten. Die ehemals optimistische Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers habe sich verändert. Wiederkehrend sei es zu depressiven Einbrüchen gekommen. Der betreute Rah men der derzeitigen Wohnsituation und die geschützte Anstellung in der Schrei nerei sei en notwendig und hätten bislang zur Prävention schwergradiger psychi scher E inbrüche beigetragen. Während der letzten 1-2 Jahre sei in Bezug auf die berufliche Situation und die Selbstversorgung ein Leistungseinbruch gesehen worden, vor dessen Hintergrund der Beschwerdeführer wiederholt habe entlastet werden müssen (S. 2 unten). 4.3

Dr. med.

I.___, Facharzt für Allg emeine Innere Medizin, Dr. med.

J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. sc. hum. L.___, Diplom psy cho login, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, Medizinisches Zentrum Z.___, erstatteten am 25. Februar 2019 ihr polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/220). 4.4

Im Teilgutachten Allgemeine I nnere Medizin (Urk. 8/220/18-34) nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I (Status nach Stadium IV 2004 mit Fuss- und schlussendlich Unterschenkel-Amputation) rechts bei sehr hohem kardiovaskulärem Risikoprofil - chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD 3

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputation seit 2004 nicht mehr möglich (S. 15 Ziff. 8.1). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 15 Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite d er Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt .

4.5

Im Teilgutachten Angiologie (Urk. 8/220/35-43) nannte Dr. J.___ nebst den von Dr. I.___ genannten (vgl. E. 4.4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1.1): - knäppstens kompensierte Zirkulation im Bereich des rechten Oberschen kels/Amputationsstumpfes bei Verschluss der Aorta femoralis

superficialis und Aorta poplitea sowie einer im Duplex mässiggradigen Stenose am Abgang der Profunda, Verdacht auf zusätzliche Profunda -Ast-Verschlüsse klinisch - Risikofaktoren: Nikotin 8-10 Zigaretten pro Tag, Hyperlipidämie, Lipopro tein (a)-Erhöhung, positive Familienanamnese

Betreffend Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 8.1-2) wurden analoge Ausführungen gemacht wie im internistischen Teil gutachten (vgl. E. 4.4). 4.6

Im Teilgutachten Orthopädie (Urk. 8/220/44-58) nannte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1.1): - posttraumatische Gonarthrose rechts - Unterschenkel-Amputation rechts

Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 13 Ziff. 8.1) hielt Dr. K.___ fest, es bestehe bei einem 100%-Pensum keine Leistungseinschränkung. Der Versi cherte arbeite seit 6 Jahren als Schreiner in der Stiftung H.___, was von ortho pädisch- traumatologischer Seite nachvollziehbar sei . Eine angepasste Tätig keit weise folgendes Belastungsprofil auf: Körperlich leichte bis mittelschwere, vor wiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne Knien und Hocken. Hier werde seit zirka 8 Jahren von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen (S. 13 f. Ziff. 8.2). 4.7

Im Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 8/220/59-70) nannte Dr. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.1). Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.2) nannte sie leichte Einbussen bei der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit. Es lägen keine kognitiven Einschränkungen vor. Es hätten sich viele gute kognitive Leistungen gezeigt, bei der geteilten Aufmerksamkeit und im « Test of Variables of Attention » (T.O.V.A) sei es teilweise zu unterschiedlichen Reaktionszeiten gekommen, was auch Folge des Benzodiazepin- und/oder Tetrahydrocannabino l

(THC) -Konsums sein könne (S. 9 unten Ziff. 7.1). 4.8

Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/220/72-103) nannte Dr. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1.1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ohne Hyperakti vität (F90.0) - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

Gemäss Telefonat mit dem Leiter der Schreinerei entspreche die Leistung des Beschwerdeführers in letzter Zeit nicht mehr 100 %, sondern höchstens 80 % . Neuerdings beklage er sich, dass ihm langweilig sei, gleichzeitig erwecke er oft den Eindruck, als sei ihm alles rasch zu viel (S. 4 Mitte). Er werte andere schnell einmal verbal ab und äussere fast nur negative Gedanken. Er lege hin und wieder Zettel auf die Arbeitsplätze anderer, auf denen abwertende Bemerkungen zur Arbeitsleistung der Betreffenden aus seiner Sicht stünden. Auf dem ersten Arbeits markt fühle er sich auf keinen Fall arbeitsfähig (S. 4 unten).

Es gebe Hinweise auf leichte generalisierte Ängste in bestimmten Situationen, in denen sich der Explorand exponieren müsse. Der Affekt sei euthym mit einer leichten Tendenz zum depressiven Spektrum im Sinne von leicht niedergedrückt, wenig moduliert. Es bestehe eine leichte Stimmungslabilität situativ oder durch Gedanken getriggert mit entsprechend reduzierten Vitalgefühlen in den depres siven Stimmungseinbrüchen. Es bestehe eine Antriebsstörung mit sozialem Rück zug, verstärkt in den letzten Monaten. Im Übrigen wurde der psychische Befund als unauffällig beschrieben (S. 17 f. Ziff. 4.3.1).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die aktuelle neuropsychologische Testung ohne Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit absolviert habe, spreche lediglich für das Phänomen des Hyperfokussierens, was bedeute, dass der Explo rand ein positives Bild von sich habe darstellen, besonders gut habe abschneiden wollen und entsprechend motiviert gewesen sei. Ähnlich sei es in der psychiat rischen Untersuchung der Fall gewesen, indem sich der Beschwerdeführer allseits unauffällig präsentiert und jegliche Probleme bagatellisiert habe. In seinem Alltag habe sich wiederum ein ganz anderes Bild gezeigt: Als Kind eher verträumt, Legasthenie, Realschule, Schwierigkeiten mit der Erledigung von Formalitäten, verpasste Termine, Unpünktlichkeit, verbale und körperliche Auseinanderset zun gen et cetera . Die Diagnose eines ADHS sei keine neuropsychologische, sondern eine klinische Diagnose. Eine unauffällige Testung schliesse ein ADHS nicht aus (S. 24 oben Ziff. 6.2).

Wegen der auffälligen Persönlichkeitsmerkmale sei die Diagnose einer (allge meinen) Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (S. 24 Mitte Ziff. 6.2). Dass der Persönlichkeits-Screening Test SCID II unauffällig gewesen sei, schliesse die Diag nose nicht aus. Dieser Test sei ein grobes Screening, ausserdem sei die Bezie hungsgestaltung, die soziale Interaktion, der klinische Aspekt genauso wie bei der ADHS-Diagnose wichtiger als die Fragebogen-Beurteilung. Insbesondere zeige sich ein starkes Bedürfnis, sich sozial erwünscht, überangepasst darzustellen beziehungsweise Normen übermässig gut zu erfüllen, Probleme bei sich zu ver drängen, sich etwa in der beschriebenen Situation in der Schreinerei anonym moralisch über andere stellen zu wollen, wobei diese s Verhalten wahrscheinlich auch noch narzisstische Aspekte widerspiegle. Es scheine das Gespür zu fehlen, dass er sich damit zwischenmenschliche Probleme schaffe, was die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls belege und mit dem geringen sozialen Netz korrespondiere (S. 25 Mitte Ziff. 6.2). Dem Beschwerdeführer sei es im Zusam menhang mit einer Behinderung nicht mehr gelungen, ausreichend im normalen Alltagsleben Fuss zu fassen, es sei zu zwei längeren Phasen mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gekommen. Daraus hätten psychische Leiden und E rschöp fungs

- sowie Überforderungsgefühle resultiert, das Alltagsniveau sei deutlich ein geschränkt gewesen. Die für eine (allgemeine) Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien sowie der Schweregrad seien erfüllt (S. 25 f. Ziff. 6.2). Gerechtfertigt sei die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung. Die leichte depressive Symptomatik sei nicht ausreichend, um eine eigenständige Depression zu diag nostizieren, sondern sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen (S. 27 Ziff. 6.2).

Im Zusammenhang mit der Gefässerkrankung sei der Einbruch mit Obdachlosig keit erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vorhandene Persönlichkeitsmerkmale stärker aus geprägt und den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (S. 28 Mitte Ziff. 7.1).

Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkel amputa tion nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ausschliesslich das psychische (richtig wohl: phy sische) Leiden, das die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähig keit) für die

angestammte Tätigkeit bedinge .

Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2004 (S. 30

Ziff. 8.1). In der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizu be halten. Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe frühestens seit Mitte 2008, als er in ein Methadon-Substitutionsprogramm auf genommen worden sei (S. 30 Ziff. 8.2).

Möglicherweise habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutach tung 2008 nicht wesentlich verschlechtert, sei aber im damaligen Gutachten nicht vollständig erfasst worden. Im psychiatrischen Bereich beruhe der klinische Befund bei vielen Items auf einer Mischung aus Fremd- und Selbstwahrnehmung und sei deshalb im Gegensat z zu den überwiegend objektiven Befunden im soma tischen Bereich immer nur semiobjektiv. Das sei die Grauzone bei psychiat rischen Untersuchungen. Deshalb könne die Frage betreffend Veränderung des Gesund heits zustands nicht sicher beantwortet werden. Aufgrund der geschil derten Aspekte, der klinischen Erfahrung und Intuition der Referentin sei es möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpre tation eine andere sei (S. 31 Ziff. 8.4). 4.9

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/220/1-10) gelangten die Gut achterinnen und Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die ange stammte Tätigkeit als Buschauffeur sowie für jede andere Tätigkeit seit 2004 auf dem primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 4.7). In der bishe rigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2008 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizubehalten. Die Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeits markt .

Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt gegebenenfalls überprüft werden (S. 8 Ziff. 4.8). 4.10

Dr. med.

N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 5-7) aus, das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten weise erheb liche Mängel auf und sei nicht verwertbar (S. 5 Mitte).

Zur Diagnosestellung eines AHDS ohne Hyperaktivität müssten 6 von 9 Symp tomen aus dem Bereich Unaufmerksamkeit gegeben sein. Welche Symptome auf den Beschwerdeführer zuträfen, habe die Gutachterin nicht benannt. Aus dem psychiatrischen Befund und der Verhaltensbeobachtung sei keinerlei derartige Symptomatik dargelegt. Die Gutachterin erkläre die ADHS-untypische Sympto matik durch die Motivation des Beschwerdeführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, wobei sich im Alltag ein anderes Bild zeige. Welches Bild habe die Gutachterin jedoch nicht aufgezeigt, und es liessen sich auch keine Hin weise für eine ADHS-Symptomatik in der Anamnese finden. Zur Begründung habe die Gutachterin lediglich Auffälligkeiten aus der Schulzeit beschrieben. Zwar sei ein ADHS in der Kindheit nicht auszuschliessen, im neuropsycholo gischen Gutachten sei die Diagnose indes nachvollziehbar mit validen Tests und durch die Verhaltensbeobachtung ausgeschlossen worden. Daher könne die Diag nose ADHS nach ICD-10 nicht nachvollzogen werden (S. 5 f.).

Die Symptomatik einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehe weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus dem Befund hervor. Die Kontakt aufnahme werde als «unkompliziert» beschrieben, der Beschwerdeführer habe sich «spontan und relativ offen» auf die Exploration eingelassen. Im Mini-ICF-APP werde die Kontaktfähigkeit zu Dritten als lediglich leicht beeinträchtigt und die Gruppenfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingeteilt. Auch das vom Leiter der Schreinerei beschriebene abwertende Verhalten widerspreche dem Bild einer Per sönlichkeit, die eine krankhafte Angst vor Ablehnung und Kritik Dritter habe und sich deshalb überangepasst verhalte. Die Vita des Beschwerdeführers mit Obdach losigkeit und Drogenkonsum passe nicht zum von der Gutachterin postulie rten eingeschränkten Lebensstil wegen seines Bedürfnisses nach körperlicher Sicher heit (S. 6 f.). Im Teilgutachten Neuropsychologie sei eine Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung ausgeschlossen worden, wobei neben der Ver haltensbeobachtung und Anamnese der Persönlichkeitstest SKID II angewen det worden sei. Entgegen der psychiatrischen Gutachterin handle es sich dabei nicht nur um einen Screening-Test, sondern um ein zweistufiges Verfahren, beste hend aus einem Fragebogen zur Selbstbeurteilung und einem nachfolgenden Interview mit hoher Validität. Aus diesen Gründen könne der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gut achten Neuropsychologie sei nachvollziehbar und gut begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7 Mitte). 4.1 1

Dr. med.

O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 4-7) aus, das Z.___ -Gutachten weise in einigen Teilen Mängel auf, sei aber mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens verwert bar. In den Teilgutachten Innere Medizin und Angiologie fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, stattdessen führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer berichte, er arbeite seit 2012 in geschütztem Rahmen (S. 4 Mitte).

Im gesamtmedizinischen Fazit sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit 2009 ausgewiesen. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, nachdem die Gutachter 2009 diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 7 Mitte). 4.12

Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) führte RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 (Urk. 8/246 S. 3) aus, auf das vorliegende psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Daher sollte eine erneute psychiatrische Begutachtung erfolgen. 4. 13

Dr. med.

P.___, Psychiat rische Universitätsklinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/235) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (S. 4 f. Ziff. 2.5). Seit 2017 gebe es eine zunehmende affektive Verschlechterung des Zustandsbildes. Der Patient habe sich immer weniger zu den Arbeiten im geschützten Rahmen motivieren können. Seit 2019 habe eine weitere Aggravation der depressiven Symptomatik stattgefunden. In den Sommermonaten des Jahres sei es ihm selten gelungen, vor dem Mittag sein Zimmer zu verlassen, einer geschützten Arbeit habe er nicht mehr nachgehen können. So habe er morgens mehrfach geweckt werden müssen, die Medikamente seien ihm auf sein Zimmer gebracht und an die Termine sei er aktiv erinnert worden. Zudem habe eine umfangreiche Ressourcenstärkung stattgefunden. Medi kamentöse und verhaltenstherapeutische Massnahmen hätten zum Spät herbst hin langsam zu wirken begonnen, so dass der Patient an der Hälfte der Tage zur Arbeit in einer der Werkstätten habe erscheinen können, dies jedoch nur mit Unterstützung durch das Personal (S. 3 f. Ziff. 2.2). Mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig nicht zu rechnen (S. 5 Ziff. 2.7).

Betreffend Funktionseinschränkungen (S. 6 Ziff. 3.4) wurde festgehalten, der Patient könne Aufgaben ausführen, je nach der aktuellen Affektlage jedoch nur mit Unterstützung und mit zusätzlicher externer Motivation. Aufgrund der ängst lich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur, die tief im Patienten verankert sei, seien hier keine kurz- oder mittelfristigen Erfolge zu erwarten . 5. 5.1 5.1.1

Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/237). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6): - Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen - mit Abhängigkeitssyndrom von Opiaten/Opioiden (gegenwärtig Teil nahme an einer ärztlich verordneten Behandlung mit Methadon, F11.22) - mit regelmässigem Gebrauch von Tabak und Cannabinoiden - mit unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Seresta / Oxazepam) - mit anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain und Ecstasy - mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung - bei akzentuierten (ängstlich/vermeidenden, narzisstischen) Persönlich keitszügen - bei vielfältigen somatischen Schädigungen

Der p sychopathologische Befund (S. 21 Ziff. 4.3) wird als unauffällig beschrieben. 5 .1 .2

Ab 2014 beziehungsweise 2016 sei der Beschwerdeführer zunehmend mit dem Anspruch des Sozialdienstes konfrontiert worden, die Lebensumstände finanziell günstiger zu gestalten. Am Arbeitsplatz habe er ebenfalls zunehmend eine nur geringe Variabilität der Aufgaben bei mangelhafter Wertschätzung erlebt. Dies habe 2017/2018 zu einer niedergeschlagenen Verstimmung und vermehrten Erschöp fung geführt (S. 27 oben). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung und zeige sich als zurückgezogen, verzagt/depressiv, egozentrisch und antisozial (S. 27 Mitte). Die Reaktion auf den genannten Anspruch gestalte sich durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche den allgemein üblichen (normalpsy chologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug hätten. Sie prägten dadurch sein interaktionelles Verhalten seit der Kindheit/Adoleszenz positiv (beispielsweise sportliche Aktivität als Schwinger, Motivation zur beruflichen Integration, gute Anpassungsfähigkeit) wie negativ (beispielsweise Konflikt- und Fehlervermei dung, Drogenkonsum, Unselbständigkeit nach Unterschenkelamputation). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien persönliche Ressourcen erkennbar gewesen (beispielsweise mässig schwere Psychopathologie, kein Problem mit dem eigenen Selbstbild, mittlere Abwehr, keine Angabe von Sorgen, anpassungsfähig). Der Charakter des Beschwerdeführers erweise sich zwar als auffällig (beispiels weise Zettel mit abwertenden Bemerkungen auf die Arbeitsplätze anderer legen), dabei aber stets als tatsächlich wenig störend und immer wieder auch als durch aus angepasst (S. 27 f.).

Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien hingegen eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Es bestünden gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (S. 28 Mitte). Im Fall des Beschwerdeführers seien keine schwerwie genden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Ein gangskriterien der Definition erfüllt seien. Die Bedeutung der von ihm als «lieblos» empfundenen Umstände in seiner Herkunftsfamilie bleibe spekulativ. Der Konsum von Drogen ab dem 17. Altersjahr allein begründe die Diagnose nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe die Schulzeit und eine Lehre abschliessen, im Beruf arbeiten und insgesamt zirka 10 Jahre lang ein e stabile berufliche Situation mit zwei langjährigen Beziehungen mit Frauen realisieren können. Eine gestörte Lebensbewährung habe sich anschliessend an die Ampu tation seines rechten Unterschenkels in Form einer gescheiterten beruflichen Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt und der Vermeidung einer neuen Part nerschaft gezeigt, was durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge geprägt werde (S. 28 unten). 5. 1. 3

Insofern sei weiterhin der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von 2009 zuzustimmen und eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD -10 zu verneinen. Auch die Ausführungen der psychiatrischen Z.___ -Teil gutachterin Dr. M.___ von 2019 stünden hierzu nicht in einem relevanten Widerspruch, nachdem diese selbst einräume, dass sich der psychische Gesund heits zustand möglicherweise nicht wesentlich verschlechtert habe, es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Der Einschätzung, dass sich seit 2005 nichts wesentlich verändert habe, habe auch der Beschwerde führer im Grundsatz zugestimmt, indem er festgestellt habe, dass es von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt gewesen sei, 2005 nur eine befristete Rente zuzusprechen. Schon damals sei es ihm sehr schlecht gegangen, seither sei sein Befinden unverändert (S. 29 oben). 5. 1. 4

In beiden Vorgutachten werde übereinstimmend eine eigenständige depressive Störung mit klinischer Relevanz verneint. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien tatsächlich nicht erfüllt. Die von den behandelnden Fachpersonen postulierten entsprechenden Diagnosen würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben, entsprechende Befunde würden wenn, dann sehr spärlich und unspezifisch benannt. Die Diagnose gemäss F3 werde insbeson dere nicht gegenüber Verstimmungszuständen im Zusammenhang des Sucht leidens abgegrenzt (S. 29 unten). Eine niedergeschlagene Verstimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebensumstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (S. 30 f.). 5. 1. 5

Ein ADHS sei nicht anzunehmen. Es lägen keine hinreichenden Informationen vor, um diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können. Entsprechende psychopathologische Befunde würden nicht dokumentiert und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die Diagnose sei auch im Teilgutachten Neuropsychologie 2019 erörtert worden und habe dabei ebenfalls nicht bestätigt werden können. Die behandelnden Fach personen führten die Diagnose nicht auf (S. 31). 5. 1. 6

Beim Verlauf der Störung seien auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Lebensalter, Abstinenz und Lage am Arbeits markt, finanzielle Sorgen, Konflikt mit dem Sozialdienst/der IV, persönliche Berufswünsche). Sie beeinträchtigten die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers und seiner flexiblen Orien tierung am Arbeitsmarkt. Sie erklärten auch die Diskrepanz zwischen der subjek tiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 36 unten Ziff. 7.2). 5. 1. 7

Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei aufgrund einer Unterschenkel amputation und einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose seit April 2004 dauer haft nicht mehr möglich (S. 43 f. Ziff. 8.1).

Bei einer körperlich angepassten Tätigkeit sei eine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychischen Belastbar keit zu beacht en. Eine ganztägige Präsenz sei möglich. Eine Einschränkung der Leistung von 20 % sei aufgrund eine s vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltevermögen anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % ab Datum der aktuellen Unter suchung am 5. Dezember 2019 (S. 44 f. Ziff. 8.2). 5. 1.8

Im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine wesentliche anhaltende Ver änderung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Die veränderte nosolo gische Einordnung der objektivierbaren psychopathologischen Befunde im Gut achten 2019 durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (S. 45 oben Ziff. 8.2). 5. 2

Med. pract . Q.___,

Psychiat rische Universitätsklinik G.___, erstattete am 3. Juni 2020 ihre ärztliche Stel lung nahme zum Gutachten vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/244). Dabei hielt sie fest, der Patient habe als Kind infolge eines emotional kalten Klimas im Elternhaus ein unzureichendes Konzept für Emotionalität entwickelt, was sich bis heute äussere. In Querschnitt-Untersuchungen wie einer Begutachtung liege es damit in der Natur seines Charakters, dass wenig vom Leidensdruck und den eigenen Unzulänglichkeiten im Sinne von psychopathologisch objektivierbaren Befunden zum Ausdruck kämen (S. 1 f. Ziff. 2). Die scheinbar ausgeglichene Gemütslage des Patienten in der Untersuchung habe bei Dr. A.___ zur Schlussfolgerung geführt, dass es sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung und nicht – störung handle (S. 3 Mitte Ziff. 4). Durch die mangelnde emotionale Interaktion in der Bezie hung zu den Eltern hätten sich die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten früh entwickelt (S. 3 Mitte Ziff. 4). Die Abweichungen des Patienten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen seien so ausgeprägt, dass sie seinen Lebensalltag stark störten und als Persönlichkeits störung zu klassifizieren seien (S. 4 oben Ziff. 4).

Zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung werde durch den Gutachter ange führt, dass der Beschwerdeführer vor der Amputation langjährig eine Arbeitsstelle innegehabt und zwei je vierjährige Beziehungen geführt habe. Dagegen lasse sich einwenden, dass insbesondere dependente oder ängstlich vermeidende Persön lichkeitsmerkmale Überangepasstheit und Zurückstellen eigener Bedürfnisse aus Angst um Bindungsverlust umfassen könnten, und Personen mit starken Prägun gen in diesen Bereichen durchaus in der Lage sein könnten, längere Beziehungen zu führen oder einer Arbeitsstelle bis zur eigenen psychischen Dekompensation nachzugehen (S. 5 Ziff. 8 oben).

Es sei davon auszugehen, dass durch eine Reihe belastender Lebensereignisse (Trennung, Jobverlust, Amputation, Gefängnis) eine depressive Symptomatik auf dem Boden einer F61 getriggert worden sei. Zu bedenken gelte, dass sich die depressive Symptomatik zu unterschiedlichen Querschnitt-Untersuchungs zeitpunkten aufgrund Selbstmedikation mit Opioiden maskiert beziehungsweise später mittels antidepressiv medikamentöser Behandlung kompensiert gezeigt haben möge. Unter stetiger Reduktion von Methadon im Verlaufe der Therapie hätten sich die depressiven Anteile wieder deutlicher gezeigt, so dass ab 2017 eine antidepressive Pharmako

- sowie Gesprächstherapie etabliert worden sei (S. 6 Mitte Ziff. 8). Diese habe jeweils zu Teilbesserungen geführt. Seit mehreren Mona ten liege eine derartige Verschlechterung von Antrieb und Motivation vor, dass selbst 2 Nachmittage pro Woche eine gr osse Herausforderung darstellen würden . Eine psychische Verschlechterung bei Zunahme depressiver Symptome sei zu bejahen (S. 7 Ziff. 1). Die Beeinträchtigung durch die psychische Krankheit im Alltag und in der Arbeit finde in der postulierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % keine angemessene Berücksichtigung (S. 7 Ziff. 2). 5. 3

RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) nahm am 17. Oktober 2020 Stellung (Urk. 8/246 S. 6-10) zu den Ausführungen von med. pract . Q.___ (vor stehend E. 5.8). Dabei hielt sie fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer deführer gegenüber seinem Behandler einen hohen Leidensdruck und seine Unzulänglichkeiten offenbar e, in der Begutachtung jedoch ba gatellisiere. De r erfahrene Psychiater Dr. A.___ habe keineswegs oberflächlich untersucht oder nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Es bestünden daher keine Zweifel am psychopathologischen Befund (S. 7 Mitte). Wesentliche neue medizinische Tatsachen, die im psychiatrischen Gutachten noch nicht berück sichtigt worden seien, lägen keine vor (S. 9 f .). 6. 6.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 28 . Januar 2020

(E. 5.1) ist

für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und kritischer Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und seine Schlussfolgerungen werden begründet. Auf das Gutachten, welches entsprechend vollen Beweiswert geniesst (E. 1.5), ist grundsätz lich abzu stel len.

6.2

Übereinstimmung besteht mit dem am 25. Februar 2019 von Dr. M.___ erstat teten psychiatrischen Z.___ -T eilgutachten (E. 4.8) dahingehend, dass beim Beschwer deführer keine eigenständige Depression ausgewiesen sei. Demgegen über diagnostizierten die Behandler der Psychiat rische n Universitätsklinik G.___

im Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episod e (E. 4.2), im November 2019 eine mittelgradige Episode (E. 4.13). Dr. A.___ ist indes darin zuzustimmen, dass ent sprechende Befunde nur sehr spärlich und unspezifisch benannt wurde n (E. 5. 1. 4). So sprach Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin Dr. F.___ im Mai 2018 vage von stattgehabte n depressive n Einbrüchen, ohne diese näher zu umschreiben oder mit objektiven Befunden zu unterlegen . Mit Dr. A.___ grenzten weder sie noch ihr Kollege Dr. P.___ (E. 4.13), welcher unspezifisch von einer Aggravation der depressiven Sympto matik sei t 2019 sprach, die Diagnose einer depressiven Störung gegenüber Ver stimmungszuständen im Zusammenhang mit dem Suchtleiden ab (E. 5. 1. 4).

Das Gericht hat sodann der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung ten den ziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Die Berichte der Behandler ver mögen somit keine Zweifel daran zu wecken, dass die beiden neutralen psychi atrischen Gutachter insbesondere auch in Anbetracht des weitgehend unauffäl ligen psychopathologischen Befund es anlässlich der jeweiligen Begutachtung

(vgl. E. 4.8 sowie E. 5. 1. 1) damit richtiglagen, die Diagnose einer depressiven Störung zu verwerfen, wie dies auch der MEDAS-Teilgutachter im Jahr 2009 bereits getan hatte (E. 3.3) .

6.3

Ein ADHS wurde weder von Dr. A.___ noch von den behandelnden Ärzten, sondern einzig von Dr. M.___ diagnostiziert (E. 4.8), obwohl ihre Kollegin, die neuropsychologische Z.___ -Teilgutachterin Dr. L.___, diese Diagnose nicht hatte

bestätigen können (E. 4.7). Mit Dr. A.___ (E. 5. 1.

5) und RAD-Psychiaterin Dr. N.___ (E. 4.10) sind keine entsprechenden psychopathologischen Befunde dokumentiert. Mit letzterer ist insbesondere nicht überzeugend, wie Dr. M.___ die ADHS-untypische Symptomatik mit der Motivation des Beschwer deführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, zu erklären versucht. Denn das andere Bild, welches sich laut Dr. M.___ im Alltag zeige, wird von ihr effektiv nicht aufgezeigt. Dass Auffälligkeiten in der Schulzeit laut Dr. N.___ nicht genügen, eine aktuelle AHDS-Diagnose zu stellen, ist dem gegenüber nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht überzeugt somit Dr. A.___ in seiner Diagnosestellung, während auf Dr. M.___ diesbezüglich nicht abge stellt werden kann. 6.4

Schliesslich verwarf Dr. A.___ auch die von Dr. M.___ (E. 4.8) gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (E. 5. 1. 2). Dass deren Eingangskriterien mangels erforderlichem Schweregrad nicht erfüllt seien, legte er gut nachvollziehbar dar. Auch die ursprüngliche langjährige Stabilität in Beruf und Beziehungsleb en spricht hier dagegen, auch wenn dies gemäss der behan delnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärztin med. pract . Q.___ eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstörung für sich gesehen noch nicht zum Vornherein ausschliessen mag (E. 5. 2). Ihr ist mit Dr. N.___ (E. 4.10) entgegen zu halten, dass nicht nur der

Befund und die Verhaltensbeobachtung anlässlich der Begutachtung durch Dr. M.___, sondern auch das abwertende Verhalten gegenüber seinen Mitarbei tern und die Vita des Beschwerdeführers mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gegen das Vorliegen einer ängstlich-vermeide nden Persönlichkeitsstörung spricht . 6.5

I m der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 2009 zugrundeliegenden beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 24. März 2009 (E. 3) wurde ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Arzt Dr. P.___ hielt im November 2019 demgegenüber fest, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur sei tief im Patienten verankert (E. 4.13). Seine Kollegin med. pract . Q.___ führte im Juni 2020 entsprechend aus, die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten hätten sich früh entwickelt (E. 5. 2).

Diese Feststellung en

sind für sich gesehen zwar nicht abwegig, nachdem Persön lichkeitsstörungen regelmässig einen frühen Anfang nehmen. Angesichts dessen, dass im beweiskräftigen Gutachten 2009 keine Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert worden war, dürfte es sich hier bei indes um eine revisionsrechtlich unbe achtliche andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handeln (E. 1.4) .

Daran ändert auch die Aussage von Dr. M.___ nichts, wonach davon auszu gehen sei, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vor handene Persönlichkeitsmerkmale stärker ausgeprägt hätten und den Schwere grad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (E. 4.8). Denn Dr. M.___ äussert sich nicht dazu, wann der erwähnte Schweregrad erreicht worden sei. Nach dem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % b ereits ab 2004 annimmt, zu diesem Zeitpunkt die Unterschenkelamputation stattfand und deren Folgeprobleme (Drogenabhängigkeit Arbeitslosigkeit, Beendigung der Partner schaft) begannen (E. 3.2), stünde ein Erreichen des erforderlichen Schweregrads bis zur Begutachtung 2009 mit den Ausführungen von Dr. M.___

nicht im Widerspruch, was ebenfalls für eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts spräche. Jedenfalls kann aus diesen entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) nicht geschlossen werden, aufgrund der Entwicklung seit der Unterschenkelamputation sei die Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung noch nicht ersichtlich gewesen.

Im Ergebnis ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und in psychiatrischer Hinsicht lediglich Stö rungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen diagnostizierte (E. 5. 1. 1), wobei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung 2009 methadon substiuiert war (vgl. E. 3.2) und nach Lage der Akten diesbezüglich weiterhin gut

kompensiert ist . So führte diese Behandlung nach eigenen Angaben des Beschwer deführers (vgl. Urk. 8/220/101) zu einer psychischen Stabilisierung. Selbst wenn heute eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, so war dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon im massgeblichen Vergleichs zeit punkt vom 12. November 2009 (E. 2.3) der Fall und wurde diese nicht als anspruchs relevant beurteilt, weshalb diesbezüglich von einem unveränderten Sach verhalt auszugehen wäre. 6.6

Der Bogen ist somit geschlagen zur vorliegend entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1.4) .

Dr. A.___ hielt dazu fest, im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine

wesentliche anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden, die veränderte nosologische Einordnung durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (E. 5.7). Dem widerspricht Dr. M.___ nicht, wenn sie festhält, der psychische Gesundheits zustand habe sich seit der damaligen Begutachtung nicht wesentlich verschlech tert. Die Frage könne nicht sicher beantwortet werden, es sei möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpretation eine andere sei (E. 4.8). Dies reicht jedoch als Revisionsgrund nicht aus, zumal das Gutachten von 2009 nicht mängelbehaftet ist. Soweit Dr. M.___ suggerieren sollte, die Beeinträchtigung sei 2009 nicht lege artis abgeklärt worden, so kann dem nicht

gefolgt werden. Es ist somit auch unter diesem Blickwinkel stimmig, dass Dr. A.___ im Vergleich mit den MEDAS-Gutachtern 2009 unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. 6.7

Es sind demnach einzig die behandelnden Psychiat rische Universitätsklinik G.___ -Ärzte, welche von einer psychi schen Verschlechterung bei Zunahme der depressiven Symptomatik ausgehen (E. 5. 2). Dem kann indes nicht gefolgt werden, nachdem das Vorliegen einer depressiven Störung nicht ausgewiesen ist (E. 6.2). Dass sich der Antrieb und die Motivation gemäss Bericht vom Juni 2020 (E. 5. 2) derart verschlechtert hätten, dass selbst 2 Nachmittag e pro Woche in der geschützten Werkstatt eine grosse Herausforderung darstellten, ist auf den ersten Blick zwar eindrücklich, stellt aber mit Dr. N.___ (E. 5. 3) keine wesentliche neue Tatsache dar, nachdem schon im November 2019 berichtet worden war, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 seiner geschützten Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen können (E. 4.13). Diese Umstände wurden vom neutralen Gutachter Dr. A.___ im Januar 2020 bereits berücksichtigt. Er hielt fest, es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die die Motivation beeinträchtigten (E. 5. 1. 6), eine niedergeschlagene Ver stimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebens umstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (E. 5. 1. 4). Hi erauf ist wie dargelegt (E. 6.2) abzustellen . 6.8

Schliesslich ist die von Dr. M.___ und ihren Z.___ -Mitgutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht schlüssig begrün det. In Zweifel zu ziehen ist diese Beurteilung zunächst deshalb, weil sowohl das Vorliegen eines ADHS als auch einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden können (E. 6. 4-5). Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit lediglich in der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich (E. 4.8). Dies ist mangels näherer Begründung nicht nach vollziehbar. Es erscheint, als ob Dr. M.___ das aktuelle Setting – welches sie beizubehalten empfahl – beschrieb, anstatt auftragsgemäss die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen. Ersteres taten jedenfalls mit Sicherheit ihr internis tischer und ihr angiologischer Mitg utachter, welche zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausführten, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite der Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.4 f.) . D amit wurden die tatsächlichen Verhältnisse zur medizinischen Einschätzung erhoben, was nicht zu

überzeugen vermag . Für die Notwendigkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen fehlt angesichts der tatsächlich ausgewiesenen psychiatrischen Diag no sen eine objektive, medizinisch fundierte Begründung. Abgesehen davon blieb unklar, wenn auch unerheblich, ob gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (E. 4.9) nun eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen von 70-80 % oder aber von 100 % vorliege .

Auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. M.___ kann demnach mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, weshalb sich auch aus ihr keine Argumente für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ziehen lassen. 6.9

In somatischer Hinsicht ist schliesslich mit der RAD-Ärztin O.___ (E. 4.11) abgestützt auf das diesbezüglich be weiskräftige polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (E. 4.3-9) unbestrittenermassen ebenfalls keine Verschlechterung des Gesund heits zustands eingetreten. 6. 10

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bleibt festzuhalten, dass angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage einschliesslich eines beweiskräftigen und aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entschei dende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

6.11

Mangels ausgewiesener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 12. November 2009 fehlt es vorliegend an einem Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.4). Für die Durchführung des struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) bleibt deshalb kein Raum.

Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 (Urk. 1) die un entgeltliche Prozessfüh rung zu gewähren. 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: I n Bewilligung des Gesuchs vom 4 . Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller