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IV.2020.00840

Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt ist beweiswertig, auch von der behandelnden Ärztin wird eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert; kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen, Rückweisung zur Prüfung beruflicher Massnahmen.

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 1999), reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und

übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten als Trockenbauer aus. Zuletzt arbeitete er vom 23. Mai 2017 bis am 30. Juni 2018 für die Y.___ AG (Urk. 8/9).

Nach einem Sturz am 31. Oktober 2017 (Urk. 8/8/28-29) erlitt der Versicherte a m 5.

Juni sowie am 2 1. September 2018 (Urk. 8/8/114 und Urk. 8/8/132)

jeweils im Rahmen einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstraum a der Halswirbelsäule . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen und sandte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Februar 2019 die bei ihr am 4. Februar 2019 eingegangene IV-Anmeldung (Urk. 8/9) sowie die Unfallakten zu (Urk. 8 /8). Im Anmeldeformular verwies der Versicherte auf Hüftprobleme beim Laufen, Beschwerden am Ellenbogen und Nac k en-/Schulter- und Rückenschmerzen (Urk. 8 /9). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/11), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/20 und Urk. 8/23-24) und die neuen Unfallakten der Suva ein (Urk. 8/21) . Mit Mitteilung vom 8. Juli 2019 informierte die IV-Stelle den Versi cher ten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungs mass nahmen möglich seien (Urk. 8/19). Danach verlangte

die IV-Stelle die neuen Akten der Suva (Urk. 8/33) sowie einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte (Urk. 8/35) ein . Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 2 9. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/42) . Da gegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2020, ergänzend am 25.

Juni 2020, Einwand (Urk. 8/43 und Urk. 8/ 50). Mit Verfügung vom 4.

November 2020 wurde dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis Ende Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist von 30 Tagen zur weiteren Begründung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Gewährung

eine r Nachfrist nicht als notwendig erachte, da die Beschwerde den g esetzlichen Anforderungen genüg e (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Januar 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dem dritten G esuch des Beschwer deführers um Erstreckung der Frist für den Nachweis der prozessualen Bedürf tig keit vom 1 9. April 2021 (Urk. 12) wurde nicht stattgegeben, stattdessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 eine einmalige nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen gewährt (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 28.

April 2021 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer seine wirtscha ftlichen Verhältnisse dar (Urk. 16) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 1 7 /1- 8). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen sowie ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet (Urk. 18). Mit Replik vom 2 1. Juni 2020 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12.

Juli 2021 auf eine Duplik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung stre nge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, nach dem Eingang der Anmeldung am 20. Februar 2019 könne der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2019 entstehen (sechs Monate nach der Anmeldung). Aus den eingeforderten medizi nischen Berichten

gehe hervor, dass

dem Beschwerdeführer

seit dem Unfall im Oktober 2017

keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei . Aus diesem Grund er gebe sich ab dem 1. August 201 9

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1.

Dezember 2019 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste (leicht wechselbelastend e, über wiegend sitzende) Tätigkeit voll zumutbar sei.

Die bisherige Tätigkeit als Tr o cken bauer könne er jedoch bis auf

Weiteres nicht mehr ausüben . Seine letzte An stel lung habe der Beschwerdeführer nicht aufgrund von gesundheitlichen Ein schrän kun gen verloren, weshalb zur Ermittlung des Validen- sowie Invalidenein kom men auf die statistischen Werte abgestellt werden müsse. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Das im Einwandverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2 8. Mai 2020 der Universitätsklinik Z.___ (nachfolgend Z.___) attestiere dem Be schwer deführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 202 0. Es sei un klar, ob dieses Zeugnis für die bisherige und/oder angepasste Tätigkeit ausgestellt worden sei. Im Einwandverfahren

liege die Beweispflicht nich t bei der IV-Stelle, sondern beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne sei weiterhin davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Für die Unterstützung bei der S uche einer angepassten Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer direkt

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentr u m (RAV) melden. Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit könne das RAV a rbeitsm a rkt liche

Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein U mschulu n g sanspruch wie im Einwand vom 1 4. Mai 2020 erwähnt worden sei, sei nicht ge ge ben, da der Be schwerdeführer keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit könne da s RAV helfen (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle berücksichtige das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte nicht, da unklar sei, ob dieses für ange passte Tätigkeiten ausgestellt worden sei. Dieses Arztzeugnis beziehe sich aber auf jede Art von Tätigkeit. Die IV-Stelle könne den Sachverhalt nicht einfach ungeklärt lassen und einen ablehnenden Entscheid fällen. Zudem seien im Fest stellungsblatt vom 1 6. April 2020 die Aussagen des Arztberichts vom 28. Februar 2020 des Z.___ nicht korrekt interpretiert worden. Es werde einfach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten au sgegangen, obwohl darin zum möglichen Arbeitspensum bzw. Leistungsfähigkeit ausdrücklich nicht Stel lung genommen werde . E r sei auch heute noch 50

% arbeitsunfähig (Urk. 1 und Urk. 20). 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, die D iagnose Status nach einem Besc hleunigungstrauma der Halswir bel säule (HWS) am 5. Juni sowie am 2 1. September 201 8. Das am 2 1. September 2018 erlittene B eschleunigung strauma der HWS habe deutlich e

cervico-cephale

Beschwerden zur Folge gehabt, mit zusätzlich

Cervico -Brachialgien links, und auch S chmerzausstrahlungen in den Rücken links bis lumbal links. Relevante Befunde seien eine schmerzbed i ngte Bew eg ungseinschränkung der HWS um 20

%, mi t palpat o ris ch verdickter und d r u ckdolenter Nacken - und Sc h ultermus kulatur auf beiden Seiten

mit Linksbet o nung, mit weiteren

Druckdolenzen der übrigen p a ravertebralen Muskulatur links, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal links. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Schwindel dürfe zervikal bedingt sein, Hinweise für eine zentrale od er peripher-vestibulär Genese fä nden sich keine. Das am 5. Juni 2018 erlitten e Beschleunigungstrauma sei zum Zeitpunkt des aktuellen Unfalls noch nicht ausgeheilt gewesen. Die Beschwerden seien seit dem zweiten Unfall deutlich intensiver, so dass der Vorzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 8/ 8/116). 3. 2

Am 1 4. Dezember 2018 wurde in der Rehaklinik B.___ ein a mbulantes Assess ment durchgeführt. Der Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/8/28-29) :

Unfall vom 21.09.2018: Autounfall - HWS-Disto r sion QTF ll - Nacken- und Kopfschmerzen, mit Ausstrahlung i n den Schulter- Arm be reich links und in den Rücken links

Unfall vom 05.06.2018: Autounfall - Distorsionstrauma der HWS

Unfall vom 31.10.2017: Sturz - Traumatisierter Hüfta b duktorenansatz mit Bursitis trochanterica links - Traumatisierte Epicondylus

medialis mit Verdacht auf Epicondylitis und minimaler medialer Instabilität Ellenbogen links (dominant)

Weitere Beschwerden: - E n chondrom proximaler Femur links - Asymptomatisches

Hüftimpingement links

Bezüglich der HWS- Problematik sei aus medizinisch-diagnostischer Sicht bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit der Weiterführung der bishe rigen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbe zogenen Belastbarkeit zu erreichen. Hinsichtlich Hüft- und Ellenbogenb e schw e r den werde auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung in der Universi täts klinik

Z.___ verwiesen . Es werde die Fortführung der ambulanten

Physiothe rapie mit Betonung auf aktive Bew eg ungstherapie und weiterhin die Einnahme von Dafalgan 1g bei Kopfschmerzen empfohlen . Unter Berücksichtigung der Emp fehlungen sei von einer guten Prognose bezüglich d er HWS-Beschwerden auszu gehen (Urk. 8/8/29-30). 3. 3

Dr. med. E.___, Leiter der klinischen Tumororthopädie des Z.___, erhob in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen eines Enchondroms am proximalen Femur links sowie eines traumatisierte n

Hüftabduktorenansatz es

mit einer Bursitis trochanterica links und einem femoroacetabulärem

Hüftimpinge ment . Zur Untersuchung sei PD Dr. F.___, Oberarzt Hüftteam, hinzu ge zogen worden. Die Schmerzen seien weiterhin auf die Insertionstendopathie am Trochanter major zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe deutliche Be schwerden im Bere i ch der A b duktorenmuskula t u r . Hinweise für eine intraarti kuläre Genese habe nicht festgestellt werden könne n . Ebenso sei davon auszu gehen, dass das Echondrom nicht ursächlich für die Beschwerden sei. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen bei diesem Krankheitsbild die konservative Therapie weiter zu intensivieren. Alternativ könne auch eine lokale Infiltration angeboten werden. Dies habe der Beschwerdeführer bereits einmal durchgeführt, wobei er kurzfristig eine Beschwerdebesserung erfahren habe (Urk. 8/15). 3. 4

Im Bericht vom 2 5. Mai 2019 erhob Dr. med. G.___, Fachärztin Physi kalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 8/ 20/3) : - Traumatisierter Hüftabduktorenansatz mit Bursitis trochanterica links, femor o acetabuläres

Hüftimpingement bei St.n .: - wiederholten Infiltrationen - L abrum riss anterosuperior mit multiplen subchondralen G a nglien

Folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: - Echondrom proximaler Femur links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei St. n. - Distorsionstrauma und degenerativen Veränderungen der HWS: Protrusion C3/4 und C5/6 mit discaler

Neuroforamenstenose C5/6 bbs . Irritation C6 bbs . - Arterielle Hypertonie

Der Beschwerdeführer s e i seit dem 2 1. September

2018 voll arbeitsunfähig (Urk.

8/20/1) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm voll zumutbar. Die Prognose der Eingliederung sei günstig (U r k.

8/20/5). 3. 5

Im Bericht vom 1 2. September 2019 ergänzte Dr. G.___, aktuell arbeite der Be schwerdeführer in einem 30%-Pensum in der Reinigung und beziehe

Arbeits losenentschädigung . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % möglich, aber erst nach Abklingen der Hüftschmerzen. Eventuell folge eine erneute Infiltration des Hüftgelenks. Aktuell könne der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 8/23). 3.6

Im Bericht vom 3 0. Oktober 2019 ergänzten die Ärzte des Z.___, der Be schwerdeführer sei für alle Tätigkeiten vom 8. Juli bis 2. September 2019 voll arbeitsunfähig. Aufgrund des Krankheitsbildes sollte jedoch mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben gerechnet werden können. Der Beschwerdeführe sei insbesondere bei Bewegung und Belastung der Hüfte schmerzeingeschränkt. In welchem Um fang ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, müsse in einem Arbeitsversuch evaluiert werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sollte auf lange Sicht voll möglich sein (Urk. 8/ 24 /7-9). 3.7

Im Bericht vom 1 9. November 2019 erhob Dr. A.___ die Diagnose eines regr e d ienten, cervico-cephale n Schmerzsyndroms, mit vor allem nächtlichen c e rvico-ceph a len Schmerzen rechts. Wegen den Folgen der Unfälle am 5. Juni und 2 1. September 2018 sei der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig. Ab Dezember 2019 sei jedoch eine Teilarbeitsf ä higkeit geplant. Die cer v i c o-c ep h a len Beschwerden, welche tagsüber aufgetreten seien, hätten sich deutlich zurückge bildet . D afür komme es seit gut drei Monaten zu nächtlichen Schmerzen im crvico-cephalen Bereich auf d e r rechten Seite. Im Status sei die Nacken - und S chultermuskulatur deutlich v erdickt und druc k dolent, hauptsächlich im N acken schulterberei ch recht

s. Neur ol o gische Ausfälle fänden sich ansonsten keine. D ie

nächtlichen

C e r vico -C ep h a lgien

seien somit ausschliesslich

weich t eil - allenfalls auch arth r o gen

bedingt . Immerhin habe die

Physiotherapie die am Tag auft r e te n den Nacken- und Kopfschmerzen gel ind ert, so dass ab Dezember 2019 eine Teil arbeitsfähigkei t möglich sein sollte (Urk. 8/33/9-10). 3. 8

Die Ärzte des

Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2020 aus, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Gipser. Dies sei eine Arbeit mit abwechselnder starker Belastung der Hüfte . Da aktuell noch weiterhin

Schmerzen

angegeben

wü rden, könne von ke inem 100%igen Arbeitspensum

ausgegangen werden. Angepasste Tätigkeiten z.B. sitzende

Tätigkeiten im Büro mit leichter körperlicher Belastung sei en in einem Arbeitspensum von 100 % möglich. Über eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und des Arbeitspensums müss e ein Arbei tsmediziner Stellung nehmen (Urk. 8/34). 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020 für den RAD aus, dass gemäss dem neusten Arztbericht des Z.___ vom 2 8. Februar 2020 bei ausgebliebener stabilisierender Rückenope ra tion, weiterhin dominanten Hüftbeschwerden und gleichgebliebenen Diagnosen in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser seit dem 3 1. Okto ber 2017 nachvollziehbar sei . Für eine angepasste

Tätigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit . Das Belastungsprofil bein halte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Es werde empfohlen, mit der Suva zu koordinieren (Urk. 8/40/8). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage erlitt der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2017 während der Arbeit insbesondere einen traumatisierten Hüftabduktorenansatz sowie ein en traumatisierten

Epicondylus

medialis mit minimaler medialer Instabilität des linken Ellbogens. Im Rahmen der Behan dlung der Hüftbeschwerden wurde zu sätzlich ein gutartiges Enchondrom am proximalen Femur diagnostiziert. Sowohl am 5. Juni als auch am 21.

September 2018 erlitt d er Beschwerdeführer bei einer H eckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der HWS

(E. 3.1- 3. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin entschied über d en Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 3 1. März 2020 (E. 3.9) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht (E. 1.3). Insbesondere in den Berichten von Dr. A.___ (E. 3.1 und E. 3.7) sowie den Berichten der Ärzte des Z.___ (E. 3.3, E. 3.6 und E. 3. 8) sind die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde ausführl ich dokumentiert. Dr. H.___, welcher als Fach arzt für Chirurgie über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation ver füg t, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten somit ein voll stän diges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Seine Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach voll ziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 3 - 1. 4).

Der RAD-Arzt beurteilte den medizinischen Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020

(E. 3 .9) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem

31. Oktober 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist nicht strittig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Gipser oder Trockenbauer a ls nachvoll ziehbar. Auch hinsichtlich der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 ist auf die schlüssige Beurteilung durch den RAD-Arzt, welche weitgehend mit der Beurteilung

der behandelnden Ärztin Dr. G.___ übereinstimmt, abzustellen. Auch sie erachtete d en Beschwerdeführer nach einer laufenden Erhöhung des Pensums in einer an gepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig, wobei sie bereits im September 2019 ein 50%-Pensum für zumutbar hielt (E. 3.4- 3. 5) . Eine weitreichendere Einschränkung des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich im Übri gen auch aus den weiteren Berichten nicht . Die Ärzte des Z.___ attestierte n dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Hüftbeschwerden ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie jedoch die genaue Einschätzung der Leistun gsfähigkeit, einem Arbeitsmediziner überlassen wollten . Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht (E. 3.6 und 3.8) . Hinsichtlich der Beschwerden an der HWS führte auch Dr.

A.___ aus, immerhin hätten dank der Physiotherapie die am Tag auftretenden Nacken - und Kopfschmerzen gelindert werden können, so dass ab Dezember 2019 eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.7).

Auch in diesem Bericht wurde dem Beschwerdeführer aktuell keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Sodann sind sich die Ärzte einig, dass die Prog nose des Beschwerdeführers langfristig gut sei. Die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung in dem vom RAD-Arzt genannten Belastungsprofil. Dieses beinhaltet überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Entsprechend erfolgt bei Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzu mutbare Belastung des Hüftgelenks, des Nackens oder des Rückens. 4.3

Zusammenfassend ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt. Daran ändert auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. März 2021 des Z.___

ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit nichts . Insbe sondere attestiert dieses nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 3 1. März 2021 (Urk. 21) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 25) ändert der Bericht des Z.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 26) eben falls nichts an der RAD-Beurteilung. Dieser enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern hat weitgehend die vorhergehenden Diagnosen übernom men. Sodann umfasst dieser keine aktuellen objektiven Untersuchungsbefunde und lässt im Übrigen, bei einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit entsprechend der RAD-Stellungnahme, detaillierte Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermissen.

Somi t war der Beschwerde führer von Oktober 2017 bis Ende November 2019 in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig . Ab 1.

Dezember 2019 besteht in einer angepassten Tätigkeit nach dem Belastungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen . 5.1

Dem Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2017 bis am 1. Dezember 2019 keine Erwerbstätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, demnach im August 2019 . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2

Die per 1. Dezember 2019 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per März 2020 zu berücksichtigen . Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren

werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10 %

auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 5.3

Demnach hat der Beschwerdeführer von August 2019 bis Ende Februar 2020 An spruch auf eine ganze Rente. Ab März 2020 besteht schliesslich kein Renten anspruch mehr. 5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwer deführer die Ausrichtung einer h alben R ente der Invalidenversicherung ab März 2020 beantragte. 6. 6.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf recht liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor brin gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 6.2

In ihrer Verfügung vom 4. November 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen ab, und zwar mit folgender Begründung (Urk. 2): «Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Verweistätig keiten, welche Herr X.___ ausüben könnte. Wir gehen auch davon aus, dass er eine neue angepasste Stelle selber finden kann, dies jedoch wie bereits im Vorbescheid erwähnt, mit Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV). Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit kann das RAV arbeitsmarktliche Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein Umschulungsan spruch wie im Einwand vom 14. Mai 2020 erwähnt, ist nicht gegeben, da Herr X.___ keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit kann das RAV helfen.»

Diese Argumentation genügt der Begründungspflicht nicht: Mit dem Hinweis darauf, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten bestünden, ist lediglich dargetan, dass Verweistätigkeiten vorhanden sind. Damit ist aber weder gezeigt, dass gleichwertige Verweistätigkeiten vorhanden sind (was den Anspruch auf Umschulung betrifft), noch, ob sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe der Invalidenversicherung wiedereingliedern könnte (was den Anspruch auf Arbeits vermittlung betrifft). Mit der Feststellung, dass das RAV Stellensuchende unter stützt und allenfalls arbeitsmarktliche Massnahmen zuspricht, sind berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung ebenfalls noch nicht vom Tisch. Das RAV unterstützt nämlich sämtliche Stellensuchende, auch diejenigen, die einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten . Eine fehlende berufliche Ausbildung schliesslich ist rechtsprechungsgemäss kein

Grund, eine Umschulung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.2). Die vorstehende Begründung ist somit nicht nur rudi mentär, vielmehr gehen sämtliche Argumente an der Sache vorbei oder sind klar falsch, so dass eine sachgerechte Anfechtung nicht oder nur übermässig erschwert möglich ist. Im Übrigen kann es nicht die Aufgabe der nachträglichen Verwal tungsgerichtsbarkeit sein, sämtliche (relevanten) Anspruchsvoraussetzungen als erste Behörde zu prüfen. 6.3

Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als damit ein An spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint worden ist und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber - unter Beachtung der Begründungspflicht - erneut entscheide. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter entsprechender teil weiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Im Übrigen (Rentenanspruch) ist die Be schwerde abzuweisen. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len

Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens

(Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 8.2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine auf die Hälfte gekür zte Par teientschädigung von Fr. 70 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

prüft und darüber entscheidet . Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 70 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 1999), reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und

übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten als Trockenbauer aus. Zuletzt arbeitete er vom 23. Mai 2017 bis am 30. Juni 2018 für die Y.___ AG (Urk. 8/9).

Nach einem Sturz am 31. Oktober 2017 (Urk. 8/8/28-29) erlitt der Versicherte a m

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung stre nge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, nach dem Eingang der Anmeldung am 20. Februar 2019 könne der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2019 entstehen (sechs Monate nach der Anmeldung). Aus den eingeforderten medizi nischen Berichten

gehe hervor, dass

dem Beschwerdeführer

seit dem Unfall im Oktober 2017

keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei . Aus diesem Grund er gebe sich ab dem 1. August 201 9

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1.

Dezember 2019 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste (leicht wechselbelastend e, über wiegend sitzende) Tätigkeit voll zumutbar sei.

Die bisherige Tätigkeit als Tr o cken bauer könne er jedoch bis auf

Weiteres nicht mehr ausüben . Seine letzte An stel lung habe der Beschwerdeführer nicht aufgrund von gesundheitlichen Ein schrän kun gen verloren, weshalb zur Ermittlung des Validen- sowie Invalidenein kom men auf die statistischen Werte abgestellt werden müsse. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Das im Einwandverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2 8. Mai 2020 der Universitätsklinik Z.___ (nachfolgend Z.___) attestiere dem Be schwer deführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 202 0. Es sei un klar, ob dieses Zeugnis für die bisherige und/oder angepasste Tätigkeit ausgestellt worden sei. Im Einwandverfahren

liege die Beweispflicht nich t bei der IV-Stelle, sondern beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne sei weiterhin davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Für die Unterstützung bei der S uche einer angepassten Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer direkt

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentr u m (RAV) melden. Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit könne das RAV a rbeitsm a rkt liche

Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein U mschulu n g sanspruch wie im Einwand vom 1 4. Mai 2020 erwähnt worden sei, sei nicht ge ge ben, da der Be schwerdeführer keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit könne da s RAV helfen (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle berücksichtige das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte nicht, da unklar sei, ob dieses für ange passte Tätigkeiten ausgestellt worden sei. Dieses Arztzeugnis beziehe sich aber auf jede Art von Tätigkeit. Die IV-Stelle könne den Sachverhalt nicht einfach ungeklärt lassen und einen ablehnenden Entscheid fällen. Zudem seien im Fest stellungsblatt vom 1 6. April 2020 die Aussagen des Arztberichts vom 28. Februar 2020 des Z.___ nicht korrekt interpretiert worden. Es werde einfach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten au sgegangen, obwohl darin zum möglichen Arbeitspensum bzw. Leistungsfähigkeit ausdrücklich nicht Stel lung genommen werde . E r sei auch heute noch 50

% arbeitsunfähig (Urk. 1 und Urk. 20). 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, die D iagnose Status nach einem Besc hleunigungstrauma der Halswir bel säule (HWS) am 5. Juni sowie am 2 1. September 201 8. Das am 2 1. September 2018 erlittene B eschleunigung strauma der HWS habe deutlich e

cervico-cephale

Beschwerden zur Folge gehabt, mit zusätzlich

Cervico -Brachialgien links, und auch S chmerzausstrahlungen in den Rücken links bis lumbal links. Relevante Befunde seien eine schmerzbed i ngte Bew eg ungseinschränkung der HWS um 20

%, mi t palpat o ris ch verdickter und d r u ckdolenter Nacken - und Sc h ultermus kulatur auf beiden Seiten

mit Linksbet o nung, mit weiteren

Druckdolenzen der übrigen p a ravertebralen Muskulatur links, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal links. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Schwindel dürfe zervikal bedingt sein, Hinweise für eine zentrale od er peripher-vestibulär Genese fä nden sich keine. Das am 5. Juni 2018 erlitten e Beschleunigungstrauma sei zum Zeitpunkt des aktuellen Unfalls noch nicht ausgeheilt gewesen. Die Beschwerden seien seit dem zweiten Unfall deutlich intensiver, so dass der Vorzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 8/ 8/116). 3. 2

Am 1 4. Dezember 2018 wurde in der Rehaklinik B.___ ein a mbulantes Assess ment durchgeführt. Der Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/8/28-29) :

Unfall vom 21.09.2018: Autounfall - HWS-Disto r sion QTF ll - Nacken- und Kopfschmerzen, mit Ausstrahlung i n den Schulter- Arm be reich links und in den Rücken links

Unfall vom 05.06.2018: Autounfall - Distorsionstrauma der HWS

Unfall vom 31.10.2017: Sturz - Traumatisierter Hüfta b duktorenansatz mit Bursitis trochanterica links - Traumatisierte Epicondylus

medialis mit Verdacht auf Epicondylitis und minimaler medialer Instabilität Ellenbogen links (dominant)

Weitere Beschwerden: - E n chondrom proximaler Femur links - Asymptomatisches

Hüftimpingement links

Bezüglich der HWS- Problematik sei aus medizinisch-diagnostischer Sicht bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit der Weiterführung der bishe rigen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbe zogenen Belastbarkeit zu erreichen. Hinsichtlich Hüft- und Ellenbogenb e schw e r den werde auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung in der Universi täts klinik

Z.___ verwiesen . Es werde die Fortführung der ambulanten

Physiothe rapie mit Betonung auf aktive Bew eg ungstherapie und weiterhin die Einnahme von Dafalgan 1g bei Kopfschmerzen empfohlen . Unter Berücksichtigung der Emp fehlungen sei von einer guten Prognose bezüglich d er HWS-Beschwerden auszu gehen (Urk. 8/8/29-30). 3. 3

Dr. med. E.___, Leiter der klinischen Tumororthopädie des Z.___, erhob in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen eines Enchondroms am proximalen Femur links sowie eines traumatisierte n

Hüftabduktorenansatz es

mit einer Bursitis trochanterica links und einem femoroacetabulärem

Hüftimpinge ment . Zur Untersuchung sei PD Dr. F.___, Oberarzt Hüftteam, hinzu ge zogen worden. Die Schmerzen seien weiterhin auf die Insertionstendopathie am Trochanter major zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe deutliche Be schwerden im Bere i ch der A b duktorenmuskula t u r . Hinweise für eine intraarti kuläre Genese habe nicht festgestellt werden könne n . Ebenso sei davon auszu gehen, dass das Echondrom nicht ursächlich für die Beschwerden sei. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen bei diesem Krankheitsbild die konservative Therapie weiter zu intensivieren. Alternativ könne auch eine lokale Infiltration angeboten werden. Dies habe der Beschwerdeführer bereits einmal durchgeführt, wobei er kurzfristig eine Beschwerdebesserung erfahren habe (Urk. 8/15). 3. 4

Im Bericht vom 2 5. Mai 2019 erhob Dr. med. G.___, Fachärztin Physi kalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 8/ 20/3) : - Traumatisierter Hüftabduktorenansatz mit Bursitis trochanterica links, femor o acetabuläres

Hüftimpingement bei St.n .: - wiederholten Infiltrationen - L abrum riss anterosuperior mit multiplen subchondralen G a nglien

Folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: - Echondrom proximaler Femur links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei St. n. - Distorsionstrauma und degenerativen Veränderungen der HWS: Protrusion C3/4 und C5/6 mit discaler

Neuroforamenstenose C5/6 bbs . Irritation C6 bbs . - Arterielle Hypertonie

Der Beschwerdeführer s e i seit dem 2 1. September

2018 voll arbeitsunfähig (Urk.

8/20/1) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm voll zumutbar. Die Prognose der Eingliederung sei günstig (U r k.

8/20/5). 3. 5

Im Bericht vom 1 2. September 2019 ergänzte Dr. G.___, aktuell arbeite der Be schwerdeführer in einem 30%-Pensum in der Reinigung und beziehe

Arbeits losenentschädigung . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % möglich, aber erst nach Abklingen der Hüftschmerzen. Eventuell folge eine erneute Infiltration des Hüftgelenks. Aktuell könne der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 8/23). 3.6

Im Bericht vom 3 0. Oktober 2019 ergänzten die Ärzte des Z.___, der Be schwerdeführer sei für alle Tätigkeiten vom 8. Juli bis 2. September 2019 voll arbeitsunfähig. Aufgrund des Krankheitsbildes sollte jedoch mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben gerechnet werden können. Der Beschwerdeführe sei insbesondere bei Bewegung und Belastung der Hüfte schmerzeingeschränkt. In welchem Um fang ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, müsse in einem Arbeitsversuch evaluiert werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sollte auf lange Sicht voll möglich sein (Urk. 8/ 24 /7-9). 3.7

Im Bericht vom 1 9. November 2019 erhob Dr. A.___ die Diagnose eines regr e d ienten, cervico-cephale n Schmerzsyndroms, mit vor allem nächtlichen c e rvico-ceph a len Schmerzen rechts. Wegen den Folgen der Unfälle am 5. Juni und 2 1. September 2018 sei der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig. Ab Dezember 2019 sei jedoch eine Teilarbeitsf ä higkeit geplant. Die cer v i c o-c ep h a len Beschwerden, welche tagsüber aufgetreten seien, hätten sich deutlich zurückge bildet . D afür komme es seit gut drei Monaten zu nächtlichen Schmerzen im crvico-cephalen Bereich auf d e r rechten Seite. Im Status sei die Nacken - und S chultermuskulatur deutlich v erdickt und druc k dolent, hauptsächlich im N acken schulterberei ch recht

s. Neur ol o gische Ausfälle fänden sich ansonsten keine. D ie

nächtlichen

C e r vico -C ep h a lgien

seien somit ausschliesslich

weich t eil - allenfalls auch arth r o gen

bedingt . Immerhin habe die

Physiotherapie die am Tag auft r e te n den Nacken- und Kopfschmerzen gel ind ert, so dass ab Dezember 2019 eine Teil arbeitsfähigkei t möglich sein sollte (Urk. 8/33/9-10). 3. 8

Die Ärzte des

Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2020 aus, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Gipser. Dies sei eine Arbeit mit abwechselnder starker Belastung der Hüfte . Da aktuell noch weiterhin

Schmerzen

angegeben

wü rden, könne von ke inem 100%igen Arbeitspensum

ausgegangen werden. Angepasste Tätigkeiten z.B. sitzende

Tätigkeiten im Büro mit leichter körperlicher Belastung sei en in einem Arbeitspensum von 100 % möglich. Über eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und des Arbeitspensums müss e ein Arbei tsmediziner Stellung nehmen (Urk. 8/34). 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020 für den RAD aus, dass gemäss dem neusten Arztbericht des Z.___ vom 2 8. Februar 2020 bei ausgebliebener stabilisierender Rückenope ra tion, weiterhin dominanten Hüftbeschwerden und gleichgebliebenen Diagnosen in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser seit dem 3 1. Okto ber 2017 nachvollziehbar sei . Für eine angepasste

Tätigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit . Das Belastungsprofil bein halte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Es werde empfohlen, mit der Suva zu koordinieren (Urk. 8/40/8). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage erlitt der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2017 während der Arbeit insbesondere einen traumatisierten Hüftabduktorenansatz sowie ein en traumatisierten

Epicondylus

medialis mit minimaler medialer Instabilität des linken Ellbogens. Im Rahmen der Behan dlung der Hüftbeschwerden wurde zu sätzlich ein gutartiges Enchondrom am proximalen Femur diagnostiziert. Sowohl am 5. Juni als auch am 21.

September 2018 erlitt d er Beschwerdeführer bei einer H eckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der HWS

(E. 3.1- 3. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin entschied über d en Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 3 1. März 2020 (E. 3.9) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht (E. 1.3). Insbesondere in den Berichten von Dr. A.___ (E. 3.1 und E. 3.7) sowie den Berichten der Ärzte des Z.___ (E. 3.3, E. 3.6 und E. 3. 8) sind die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde ausführl ich dokumentiert. Dr. H.___, welcher als Fach arzt für Chirurgie über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation ver füg t, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten somit ein voll stän diges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Seine Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach voll ziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 3 - 1. 4).

Der RAD-Arzt beurteilte den medizinischen Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020

(E. 3 .9) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem

31. Oktober 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist nicht strittig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Gipser oder Trockenbauer a ls nachvoll ziehbar. Auch hinsichtlich der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 ist auf die schlüssige Beurteilung durch den RAD-Arzt, welche weitgehend mit der Beurteilung

der behandelnden Ärztin Dr. G.___ übereinstimmt, abzustellen. Auch sie erachtete d en Beschwerdeführer nach einer laufenden Erhöhung des Pensums in einer an gepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig, wobei sie bereits im September 2019 ein 50%-Pensum für zumutbar hielt (E. 3.4- 3. 5) . Eine weitreichendere Einschränkung des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich im Übri gen auch aus den weiteren Berichten nicht . Die Ärzte des Z.___ attestierte n dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Hüftbeschwerden ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie jedoch die genaue Einschätzung der Leistun gsfähigkeit, einem Arbeitsmediziner überlassen wollten . Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht (E. 3.6 und 3.8) . Hinsichtlich der Beschwerden an der HWS führte auch Dr.

A.___ aus, immerhin hätten dank der Physiotherapie die am Tag auftretenden Nacken - und Kopfschmerzen gelindert werden können, so dass ab Dezember 2019 eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.7).

Auch in diesem Bericht wurde dem Beschwerdeführer aktuell keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Sodann sind sich die Ärzte einig, dass die Prog nose des Beschwerdeführers langfristig gut sei. Die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung in dem vom RAD-Arzt genannten Belastungsprofil. Dieses beinhaltet überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Entsprechend erfolgt bei Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzu mutbare Belastung des Hüftgelenks, des Nackens oder des Rückens. 4.3

Zusammenfassend ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt. Daran ändert auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. März 2021 des Z.___

ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit nichts . Insbe sondere attestiert dieses nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 3 1. März 2021 (Urk. 21) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 25) ändert der Bericht des Z.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 26) eben falls nichts an der RAD-Beurteilung. Dieser enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern hat weitgehend die vorhergehenden Diagnosen übernom men. Sodann umfasst dieser keine aktuellen objektiven Untersuchungsbefunde und lässt im Übrigen, bei einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit entsprechend der RAD-Stellungnahme, detaillierte Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermissen.

Somi t war der Beschwerde führer von Oktober 2017 bis Ende November 2019 in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig . Ab 1.

Dezember 2019 besteht in einer angepassten Tätigkeit nach dem Belastungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen .

E. 5 Juni sowie am 2 1. September 2018 (Urk. 8/8/114 und Urk. 8/8/132)

jeweils im Rahmen einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstraum a der Halswirbelsäule . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen und sandte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Februar 2019 die bei ihr am 4. Februar 2019 eingegangene IV-Anmeldung (Urk. 8/9) sowie die Unfallakten zu (Urk. 8 /8). Im Anmeldeformular verwies der Versicherte auf Hüftprobleme beim Laufen, Beschwerden am Ellenbogen und Nac k en-/Schulter- und Rückenschmerzen (Urk.

E. 5.1 Dem Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2017 bis am 1. Dezember 2019 keine Erwerbstätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art.

E. 5.2 Die per 1. Dezember 2019 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per März 2020 zu berücksichtigen . Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren

werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10 %

auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen.

E. 5.3 Demnach hat der Beschwerdeführer von August 2019 bis Ende Februar 2020 An spruch auf eine ganze Rente. Ab März 2020 besteht schliesslich kein Renten anspruch mehr.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwer deführer die Ausrichtung einer h alben R ente der Invalidenversicherung ab März 2020 beantragte. 6. 6.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf recht liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor brin gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 6.2

In ihrer Verfügung vom 4. November 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen ab, und zwar mit folgender Begründung (Urk. 2): «Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Verweistätig keiten, welche Herr X.___ ausüben könnte. Wir gehen auch davon aus, dass er eine neue angepasste Stelle selber finden kann, dies jedoch wie bereits im Vorbescheid erwähnt, mit Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV). Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit kann das RAV arbeitsmarktliche Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein Umschulungsan spruch wie im Einwand vom 14. Mai 2020 erwähnt, ist nicht gegeben, da Herr X.___ keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit kann das RAV helfen.»

Diese Argumentation genügt der Begründungspflicht nicht: Mit dem Hinweis darauf, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten bestünden, ist lediglich dargetan, dass Verweistätigkeiten vorhanden sind. Damit ist aber weder gezeigt, dass gleichwertige Verweistätigkeiten vorhanden sind (was den Anspruch auf Umschulung betrifft), noch, ob sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe der Invalidenversicherung wiedereingliedern könnte (was den Anspruch auf Arbeits vermittlung betrifft). Mit der Feststellung, dass das RAV Stellensuchende unter stützt und allenfalls arbeitsmarktliche Massnahmen zuspricht, sind berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung ebenfalls noch nicht vom Tisch. Das RAV unterstützt nämlich sämtliche Stellensuchende, auch diejenigen, die einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten . Eine fehlende berufliche Ausbildung schliesslich ist rechtsprechungsgemäss kein

Grund, eine Umschulung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.2). Die vorstehende Begründung ist somit nicht nur rudi mentär, vielmehr gehen sämtliche Argumente an der Sache vorbei oder sind klar falsch, so dass eine sachgerechte Anfechtung nicht oder nur übermässig erschwert möglich ist. Im Übrigen kann es nicht die Aufgabe der nachträglichen Verwal tungsgerichtsbarkeit sein, sämtliche (relevanten) Anspruchsvoraussetzungen als erste Behörde zu prüfen. 6.3

Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als damit ein An spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint worden ist und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber - unter Beachtung der Begründungspflicht - erneut entscheide. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter entsprechender teil weiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Im Übrigen (Rentenanspruch) ist die Be schwerde abzuweisen. 8.

E. 8 /9). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/11), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/20 und Urk. 8/23-24) und die neuen Unfallakten der Suva ein (Urk. 8/21) . Mit Mitteilung vom 8. Juli 2019 informierte die IV-Stelle den Versi cher ten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungs mass nahmen möglich seien (Urk. 8/19). Danach verlangte

die IV-Stelle die neuen Akten der Suva (Urk. 8/33) sowie einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte (Urk. 8/35) ein . Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 2 9. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/42) . Da gegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2020, ergänzend am 25.

Juni 2020, Einwand (Urk. 8/43 und Urk. 8/ 50). Mit Verfügung vom 4.

November 2020 wurde dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis Ende Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist von 30 Tagen zur weiteren Begründung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Gewährung

eine r Nachfrist nicht als notwendig erachte, da die Beschwerde den g esetzlichen Anforderungen genüg e (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Januar 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dem dritten G esuch des Beschwer deführers um Erstreckung der Frist für den Nachweis der prozessualen Bedürf tig keit vom 1 9. April 2021 (Urk. 12) wurde nicht stattgegeben, stattdessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 eine einmalige nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen gewährt (Urk.

E. 8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len

Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens

(Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen .

E. 8.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine auf die Hälfte gekür zte Par teientschädigung von Fr. 70 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

prüft und darüber entscheidet . Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 70 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 13 ).

Mit Eingabe vom 28.

April 2021 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer seine wirtscha ftlichen Verhältnisse dar (Urk.

E. 16 ) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 1 7 /1- 8). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen sowie ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet (Urk. 18). Mit Replik vom 2 1. Juni 2020 (Urk.

E. 20 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12.

Juli 2021 auf eine Duplik (Urk.

E. 23 ), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 24 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 28 Abs. 2 IVG).

E. 29 Abs. 3 IVG).

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00840

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

22. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 1999), reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und

übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten als Trockenbauer aus. Zuletzt arbeitete er vom 23. Mai 2017 bis am 30. Juni 2018 für die Y.___ AG (Urk. 8/9).

Nach einem Sturz am 31. Oktober 2017 (Urk. 8/8/28-29) erlitt der Versicherte a m 5.

Juni sowie am 2 1. September 2018 (Urk. 8/8/114 und Urk. 8/8/132)

jeweils im Rahmen einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstraum a der Halswirbelsäule . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen und sandte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Februar 2019 die bei ihr am 4. Februar 2019 eingegangene IV-Anmeldung (Urk. 8/9) sowie die Unfallakten zu (Urk. 8 /8). Im Anmeldeformular verwies der Versicherte auf Hüftprobleme beim Laufen, Beschwerden am Ellenbogen und Nac k en-/Schulter- und Rückenschmerzen (Urk. 8 /9). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/11), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/20 und Urk. 8/23-24) und die neuen Unfallakten der Suva ein (Urk. 8/21) . Mit Mitteilung vom 8. Juli 2019 informierte die IV-Stelle den Versi cher ten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliede rungs mass nahmen möglich seien (Urk. 8/19). Danach verlangte

die IV-Stelle die neuen Akten der Suva (Urk. 8/33) sowie einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte (Urk. 8/35) ein . Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 2 9. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/42) . Da gegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2020, ergänzend am 25.

Juni 2020, Einwand (Urk. 8/43 und Urk. 8/ 50). Mit Verfügung vom 4.

November 2020 wurde dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis Ende Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist von 30 Tagen zur weiteren Begründung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Gewährung

eine r Nachfrist nicht als notwendig erachte, da die Beschwerde den g esetzlichen Anforderungen genüg e (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Januar 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dem dritten G esuch des Beschwer deführers um Erstreckung der Frist für den Nachweis der prozessualen Bedürf tig keit vom 1 9. April 2021 (Urk. 12) wurde nicht stattgegeben, stattdessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 eine einmalige nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen gewährt (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 28.

April 2021 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer seine wirtscha ftlichen Verhältnisse dar (Urk. 16) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 1 7 /1- 8). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen sowie ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet (Urk. 18). Mit Replik vom 2 1. Juni 2020 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12.

Juli 2021 auf eine Duplik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung stre nge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, nach dem Eingang der Anmeldung am 20. Februar 2019 könne der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2019 entstehen (sechs Monate nach der Anmeldung). Aus den eingeforderten medizi nischen Berichten

gehe hervor, dass

dem Beschwerdeführer

seit dem Unfall im Oktober 2017

keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei . Aus diesem Grund er gebe sich ab dem 1. August 201 9

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1.

Dezember 2019 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste (leicht wechselbelastend e, über wiegend sitzende) Tätigkeit voll zumutbar sei.

Die bisherige Tätigkeit als Tr o cken bauer könne er jedoch bis auf

Weiteres nicht mehr ausüben . Seine letzte An stel lung habe der Beschwerdeführer nicht aufgrund von gesundheitlichen Ein schrän kun gen verloren, weshalb zur Ermittlung des Validen- sowie Invalidenein kom men auf die statistischen Werte abgestellt werden müsse. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Das im Einwandverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2 8. Mai 2020 der Universitätsklinik Z.___ (nachfolgend Z.___) attestiere dem Be schwer deführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 202 0. Es sei un klar, ob dieses Zeugnis für die bisherige und/oder angepasste Tätigkeit ausgestellt worden sei. Im Einwandverfahren

liege die Beweispflicht nich t bei der IV-Stelle, sondern beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne sei weiterhin davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Für die Unterstützung bei der S uche einer angepassten Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer direkt

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentr u m (RAV) melden. Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit könne das RAV a rbeitsm a rkt liche

Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein U mschulu n g sanspruch wie im Einwand vom 1 4. Mai 2020 erwähnt worden sei, sei nicht ge ge ben, da der Be schwerdeführer keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit könne da s RAV helfen (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle berücksichtige das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte nicht, da unklar sei, ob dieses für ange passte Tätigkeiten ausgestellt worden sei. Dieses Arztzeugnis beziehe sich aber auf jede Art von Tätigkeit. Die IV-Stelle könne den Sachverhalt nicht einfach ungeklärt lassen und einen ablehnenden Entscheid fällen. Zudem seien im Fest stellungsblatt vom 1 6. April 2020 die Aussagen des Arztberichts vom 28. Februar 2020 des Z.___ nicht korrekt interpretiert worden. Es werde einfach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten au sgegangen, obwohl darin zum möglichen Arbeitspensum bzw. Leistungsfähigkeit ausdrücklich nicht Stel lung genommen werde . E r sei auch heute noch 50

% arbeitsunfähig (Urk. 1 und Urk. 20). 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, die D iagnose Status nach einem Besc hleunigungstrauma der Halswir bel säule (HWS) am 5. Juni sowie am 2 1. September 201 8. Das am 2 1. September 2018 erlittene B eschleunigung strauma der HWS habe deutlich e

cervico-cephale

Beschwerden zur Folge gehabt, mit zusätzlich

Cervico -Brachialgien links, und auch S chmerzausstrahlungen in den Rücken links bis lumbal links. Relevante Befunde seien eine schmerzbed i ngte Bew eg ungseinschränkung der HWS um 20

%, mi t palpat o ris ch verdickter und d r u ckdolenter Nacken - und Sc h ultermus kulatur auf beiden Seiten

mit Linksbet o nung, mit weiteren

Druckdolenzen der übrigen p a ravertebralen Muskulatur links, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal links. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Schwindel dürfe zervikal bedingt sein, Hinweise für eine zentrale od er peripher-vestibulär Genese fä nden sich keine. Das am 5. Juni 2018 erlitten e Beschleunigungstrauma sei zum Zeitpunkt des aktuellen Unfalls noch nicht ausgeheilt gewesen. Die Beschwerden seien seit dem zweiten Unfall deutlich intensiver, so dass der Vorzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 8/ 8/116). 3. 2

Am 1 4. Dezember 2018 wurde in der Rehaklinik B.___ ein a mbulantes Assess ment durchgeführt. Der Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/8/28-29) :

Unfall vom 21.09.2018: Autounfall - HWS-Disto r sion QTF ll - Nacken- und Kopfschmerzen, mit Ausstrahlung i n den Schulter- Arm be reich links und in den Rücken links

Unfall vom 05.06.2018: Autounfall - Distorsionstrauma der HWS

Unfall vom 31.10.2017: Sturz - Traumatisierter Hüfta b duktorenansatz mit Bursitis trochanterica links - Traumatisierte Epicondylus

medialis mit Verdacht auf Epicondylitis und minimaler medialer Instabilität Ellenbogen links (dominant)

Weitere Beschwerden: - E n chondrom proximaler Femur links - Asymptomatisches

Hüftimpingement links

Bezüglich der HWS- Problematik sei aus medizinisch-diagnostischer Sicht bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit der Weiterführung der bishe rigen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbe zogenen Belastbarkeit zu erreichen. Hinsichtlich Hüft- und Ellenbogenb e schw e r den werde auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung in der Universi täts klinik

Z.___ verwiesen . Es werde die Fortführung der ambulanten

Physiothe rapie mit Betonung auf aktive Bew eg ungstherapie und weiterhin die Einnahme von Dafalgan 1g bei Kopfschmerzen empfohlen . Unter Berücksichtigung der Emp fehlungen sei von einer guten Prognose bezüglich d er HWS-Beschwerden auszu gehen (Urk. 8/8/29-30). 3. 3

Dr. med. E.___, Leiter der klinischen Tumororthopädie des Z.___, erhob in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen eines Enchondroms am proximalen Femur links sowie eines traumatisierte n

Hüftabduktorenansatz es

mit einer Bursitis trochanterica links und einem femoroacetabulärem

Hüftimpinge ment . Zur Untersuchung sei PD Dr. F.___, Oberarzt Hüftteam, hinzu ge zogen worden. Die Schmerzen seien weiterhin auf die Insertionstendopathie am Trochanter major zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe deutliche Be schwerden im Bere i ch der A b duktorenmuskula t u r . Hinweise für eine intraarti kuläre Genese habe nicht festgestellt werden könne n . Ebenso sei davon auszu gehen, dass das Echondrom nicht ursächlich für die Beschwerden sei. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen bei diesem Krankheitsbild die konservative Therapie weiter zu intensivieren. Alternativ könne auch eine lokale Infiltration angeboten werden. Dies habe der Beschwerdeführer bereits einmal durchgeführt, wobei er kurzfristig eine Beschwerdebesserung erfahren habe (Urk. 8/15). 3. 4

Im Bericht vom 2 5. Mai 2019 erhob Dr. med. G.___, Fachärztin Physi kalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 8/ 20/3) : - Traumatisierter Hüftabduktorenansatz mit Bursitis trochanterica links, femor o acetabuläres

Hüftimpingement bei St.n .: - wiederholten Infiltrationen - L abrum riss anterosuperior mit multiplen subchondralen G a nglien

Folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: - Echondrom proximaler Femur links - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei St. n. - Distorsionstrauma und degenerativen Veränderungen der HWS: Protrusion C3/4 und C5/6 mit discaler

Neuroforamenstenose C5/6 bbs . Irritation C6 bbs . - Arterielle Hypertonie

Der Beschwerdeführer s e i seit dem 2 1. September

2018 voll arbeitsunfähig (Urk.

8/20/1) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm voll zumutbar. Die Prognose der Eingliederung sei günstig (U r k.

8/20/5). 3. 5

Im Bericht vom 1 2. September 2019 ergänzte Dr. G.___, aktuell arbeite der Be schwerdeführer in einem 30%-Pensum in der Reinigung und beziehe

Arbeits losenentschädigung . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % möglich, aber erst nach Abklingen der Hüftschmerzen. Eventuell folge eine erneute Infiltration des Hüftgelenks. Aktuell könne der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 8/23). 3.6

Im Bericht vom 3 0. Oktober 2019 ergänzten die Ärzte des Z.___, der Be schwerdeführer sei für alle Tätigkeiten vom 8. Juli bis 2. September 2019 voll arbeitsunfähig. Aufgrund des Krankheitsbildes sollte jedoch mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben gerechnet werden können. Der Beschwerdeführe sei insbesondere bei Bewegung und Belastung der Hüfte schmerzeingeschränkt. In welchem Um fang ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, müsse in einem Arbeitsversuch evaluiert werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sollte auf lange Sicht voll möglich sein (Urk. 8/ 24 /7-9). 3.7

Im Bericht vom 1 9. November 2019 erhob Dr. A.___ die Diagnose eines regr e d ienten, cervico-cephale n Schmerzsyndroms, mit vor allem nächtlichen c e rvico-ceph a len Schmerzen rechts. Wegen den Folgen der Unfälle am 5. Juni und 2 1. September 2018 sei der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig. Ab Dezember 2019 sei jedoch eine Teilarbeitsf ä higkeit geplant. Die cer v i c o-c ep h a len Beschwerden, welche tagsüber aufgetreten seien, hätten sich deutlich zurückge bildet . D afür komme es seit gut drei Monaten zu nächtlichen Schmerzen im crvico-cephalen Bereich auf d e r rechten Seite. Im Status sei die Nacken - und S chultermuskulatur deutlich v erdickt und druc k dolent, hauptsächlich im N acken schulterberei ch recht

s. Neur ol o gische Ausfälle fänden sich ansonsten keine. D ie

nächtlichen

C e r vico -C ep h a lgien

seien somit ausschliesslich

weich t eil - allenfalls auch arth r o gen

bedingt . Immerhin habe die

Physiotherapie die am Tag auft r e te n den Nacken- und Kopfschmerzen gel ind ert, so dass ab Dezember 2019 eine Teil arbeitsfähigkei t möglich sein sollte (Urk. 8/33/9-10). 3. 8

Die Ärzte des

Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2020 aus, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Gipser. Dies sei eine Arbeit mit abwechselnder starker Belastung der Hüfte . Da aktuell noch weiterhin

Schmerzen

angegeben

wü rden, könne von ke inem 100%igen Arbeitspensum

ausgegangen werden. Angepasste Tätigkeiten z.B. sitzende

Tätigkeiten im Büro mit leichter körperlicher Belastung sei en in einem Arbeitspensum von 100 % möglich. Über eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und des Arbeitspensums müss e ein Arbei tsmediziner Stellung nehmen (Urk. 8/34). 3.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020 für den RAD aus, dass gemäss dem neusten Arztbericht des Z.___ vom 2 8. Februar 2020 bei ausgebliebener stabilisierender Rückenope ra tion, weiterhin dominanten Hüftbeschwerden und gleichgebliebenen Diagnosen in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser seit dem 3 1. Okto ber 2017 nachvollziehbar sei . Für eine angepasste

Tätigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit . Das Belastungsprofil bein halte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Es werde empfohlen, mit der Suva zu koordinieren (Urk. 8/40/8). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage erlitt der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2017 während der Arbeit insbesondere einen traumatisierten Hüftabduktorenansatz sowie ein en traumatisierten

Epicondylus

medialis mit minimaler medialer Instabilität des linken Ellbogens. Im Rahmen der Behan dlung der Hüftbeschwerden wurde zu sätzlich ein gutartiges Enchondrom am proximalen Femur diagnostiziert. Sowohl am 5. Juni als auch am 21.

September 2018 erlitt d er Beschwerdeführer bei einer H eckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der HWS

(E. 3.1- 3. 3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin entschied über d en Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 3 1. März 2020 (E. 3.9) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht (E. 1.3). Insbesondere in den Berichten von Dr. A.___ (E. 3.1 und E. 3.7) sowie den Berichten der Ärzte des Z.___ (E. 3.3, E. 3.6 und E. 3. 8) sind die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde ausführl ich dokumentiert. Dr. H.___, welcher als Fach arzt für Chirurgie über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation ver füg t, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten somit ein voll stän diges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Seine Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach voll ziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 3 - 1. 4).

Der RAD-Arzt beurteilte den medizinischen Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2020

(E. 3 .9) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem

31. Oktober 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist nicht strittig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Gipser oder Trockenbauer a ls nachvoll ziehbar. Auch hinsichtlich der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 ist auf die schlüssige Beurteilung durch den RAD-Arzt, welche weitgehend mit der Beurteilung

der behandelnden Ärztin Dr. G.___ übereinstimmt, abzustellen. Auch sie erachtete d en Beschwerdeführer nach einer laufenden Erhöhung des Pensums in einer an gepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig, wobei sie bereits im September 2019 ein 50%-Pensum für zumutbar hielt (E. 3.4- 3. 5) . Eine weitreichendere Einschränkung des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich im Übri gen auch aus den weiteren Berichten nicht . Die Ärzte des Z.___ attestierte n dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Hüftbeschwerden ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie jedoch die genaue Einschätzung der Leistun gsfähigkeit, einem Arbeitsmediziner überlassen wollten . Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht (E. 3.6 und 3.8) . Hinsichtlich der Beschwerden an der HWS führte auch Dr.

A.___ aus, immerhin hätten dank der Physiotherapie die am Tag auftretenden Nacken - und Kopfschmerzen gelindert werden können, so dass ab Dezember 2019 eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.7).

Auch in diesem Bericht wurde dem Beschwerdeführer aktuell keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Sodann sind sich die Ärzte einig, dass die Prog nose des Beschwerdeführers langfristig gut sei. Die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung in dem vom RAD-Arzt genannten Belastungsprofil. Dieses beinhaltet überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Entsprechend erfolgt bei Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzu mutbare Belastung des Hüftgelenks, des Nackens oder des Rückens. 4.3

Zusammenfassend ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt. Daran ändert auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. März 2021 des Z.___

ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit nichts . Insbe sondere attestiert dieses nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 3 1. März 2021 (Urk. 21) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 25) ändert der Bericht des Z.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 26) eben falls nichts an der RAD-Beurteilung. Dieser enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern hat weitgehend die vorhergehenden Diagnosen übernom men. Sodann umfasst dieser keine aktuellen objektiven Untersuchungsbefunde und lässt im Übrigen, bei einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit entsprechend der RAD-Stellungnahme, detaillierte Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermissen.

Somi t war der Beschwerde führer von Oktober 2017 bis Ende November 2019 in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig . Ab 1.

Dezember 2019 besteht in einer angepassten Tätigkeit nach dem Belastungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen . 5.1

Dem Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2017 bis am 1. Dezember 2019 keine Erwerbstätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, demnach im August 2019 . Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2

Die per 1. Dezember 2019 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per März 2020 zu berücksichtigen . Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren

werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10 %

auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 5.3

Demnach hat der Beschwerdeführer von August 2019 bis Ende Februar 2020 An spruch auf eine ganze Rente. Ab März 2020 besteht schliesslich kein Renten anspruch mehr. 5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwer deführer die Ausrichtung einer h alben R ente der Invalidenversicherung ab März 2020 beantragte. 6. 6.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf recht liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor brin gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 6.2

In ihrer Verfügung vom 4. November 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen ab, und zwar mit folgender Begründung (Urk. 2): «Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Verweistätig keiten, welche Herr X.___ ausüben könnte. Wir gehen auch davon aus, dass er eine neue angepasste Stelle selber finden kann, dies jedoch wie bereits im Vorbescheid erwähnt, mit Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV). Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit kann das RAV arbeitsmarktliche Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein Umschulungsan spruch wie im Einwand vom 14. Mai 2020 erwähnt, ist nicht gegeben, da Herr X.___ keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit kann das RAV helfen.»

Diese Argumentation genügt der Begründungspflicht nicht: Mit dem Hinweis darauf, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten bestünden, ist lediglich dargetan, dass Verweistätigkeiten vorhanden sind. Damit ist aber weder gezeigt, dass gleichwertige Verweistätigkeiten vorhanden sind (was den Anspruch auf Umschulung betrifft), noch, ob sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe der Invalidenversicherung wiedereingliedern könnte (was den Anspruch auf Arbeits vermittlung betrifft). Mit der Feststellung, dass das RAV Stellensuchende unter stützt und allenfalls arbeitsmarktliche Massnahmen zuspricht, sind berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung ebenfalls noch nicht vom Tisch. Das RAV unterstützt nämlich sämtliche Stellensuchende, auch diejenigen, die einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten . Eine fehlende berufliche Ausbildung schliesslich ist rechtsprechungsgemäss kein

Grund, eine Umschulung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.2). Die vorstehende Begründung ist somit nicht nur rudi mentär, vielmehr gehen sämtliche Argumente an der Sache vorbei oder sind klar falsch, so dass eine sachgerechte Anfechtung nicht oder nur übermässig erschwert möglich ist. Im Übrigen kann es nicht die Aufgabe der nachträglichen Verwal tungsgerichtsbarkeit sein, sämtliche (relevanten) Anspruchsvoraussetzungen als erste Behörde zu prüfen. 6.3

Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als damit ein An spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint worden ist und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber - unter Beachtung der Begründungspflicht - erneut entscheide. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter entsprechender teil weiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Im Übrigen (Rentenanspruch) ist die Be schwerde abzuweisen. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len

Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens

(Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 8.2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine auf die Hälfte gekür zte Par teientschädigung von Fr. 70 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

prüft und darüber entscheidet . Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 70 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz