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IV.2020.00835

Mit dem (zugestellten) Vorbescheid wurde dem Beschwerdeführer eine höhere Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt. Rückweisung zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens.

Zürich SozVersG · 2021-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 8 , ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 8. September 2005 (Eingangsdatum) um Gewäh rung von Berufsberatung und Umschulung ( Urk. 9/10). Nach durchge führten Abklärungen verfügte die IV-S telle am 1 1. Dezember 2006,

dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 9/25). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/30). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Alsdann teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle am 2 6. November 2018 mit, dass dieser am 1 7. Juli 2018 einen ischämischen Mediateilinfarkt erlitten habe und sich seit dem 4. September 2018 zur Neurorehabilitation in der Rehaklinik Z.___ befinde ( Urk. 9/77/6). Es folgten weitere medizinische Abklärungen der IV-Stelle ( Urk. 9/83, Urk. 9/85 , Urk. 9/124 ) . Mit Verfügung en vom 6. Novem ber 2019 sprach s ie dem Versicherten für die Zeitperiode vo m 1. September 2016 bis 3 0. September 2018 eine Viertelsrente ( Urk. 9/126) sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente ( Urk. 9/134) zu. Nach entsprechenden Anträgen des Versicherten und durchgeführten Abklärungen übernahm die IV-Stelle über dies die Kosten für die leihweise Abgabe eines Geh stocks, eines Duschhockers (Mitteilungen vom 1 1. November 2019, Urk. 9/142- 143) , eines Elektro- Scooter s ( Mitteilung vom 9. Dezember 2019, Urk. 9/158), einer Toilettensitzerhöhung sowie einer Teleskopstange ( Mitteilung en vom 2 2. April 2019, Urk. 9/165- 166) .

1.2

Am 1 1. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich

X.___

unter Hin weis auf eine seit dem Hirnschlag vom 1 7. Juli 2018 bestehende Hemiparese und

Aphasie bei der IV-Stelle zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 9 /16 0 , Urk. 9/162 ). Die IV-Stelle führte am 2 . Juli 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/ 170 /1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 28 . Juli 2020 (Urk. 9 /1 70).

Mit dem der Beiständin des Ver sicherten am 6. August 2020 zugestellten Vorbescheid vom 4. August 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Monat Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab

1. August 2019 an (Urk. 3 / 2 , vgl. auch als «ungültiges Dokument» bezeichnete und vor Urk. 9/171 abgelegte Version ). Dagegen

erhob der Versicherte

keinen Einwand. Einem weiteren

Vor bescheid vo m 5 . August 2020 (Urk. 9/171) entsprechend ,

sprach die IV-Stelle dem Versicher ten i n der Folge mit Verfügung vom 5. November 2020

eine Entschä digung wegen leicht gradiger Hilflosigkeit ab 1. September 2019 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 5. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-198), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (i n der vorliegend massgeblichen, bis 3 1. Dezember 20 20 geltenden Fassung)

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leis tungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; Satz 2 ). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringe n ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Art. 57a Abs. 3 IVG in Kraft seit 1. Januar 2021 ). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 ,

144 I 11 E. 5.3, je mit Hinwei sen ). 1.3

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.

2.7). Das Vorbe scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Die Nicht beachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids so wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beach tenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (erwähntes Urteil 9C_555/2020 E. 4.3). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die B eschwerdegegnerin im Vor bescheidverfahren einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Beschwerde geg nerin habe ihm mit Vorbescheid vom 4. August 2020 die Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 sowie die Zusprache

einer Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilf losigkeit mit Wirkung ab dem 1. August 2019 angekündigt. Mit der ange foch tenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm aber dann nur eine Hilf losenent schädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zugesprochen worden. Auf Nachfrage hin habe ihm die Beschwer degegnerin erklärt, dass der Vorbescheid am 5. August 2020 angepasst worden sei. Dieser angepasste Vorbescheid sei damals aber weder ihm selbst noch seiner Beiständin zugestellt worden . Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, darauf entsprechend zu reagieren ( Urk. 1 S. 2) . 2.2

Aufgrund der vorliegenden Akten ist einzig erstellt, dass die Beiständin des Beschwerdeführers einen vom 4. August 2020 datierenden Vorbescheid erhalten hat (vgl. den auf Seite 1 von Urk. 3/2 angebrachten Eingangsstempel mit dem Datum 6. August 2020 ). Mit diesem Vorbescheid teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin des Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 vorsehe (Urk. 3/2 S. 2 ).

Dieser Vorbescheid vom 4. August 2020 wird in den IV-Akten als ungültiges Dokument bezeichnet und hat keine Aktennummer. Bei den IV-Akten befindet sich sodann ein Vorbescheid mit Datum

5. A ugust 2020 ( Urk. 9/171) . Dieser Vor bescheid stimmt mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ( Urk. 2) überein . In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Zustellung des (korrigierten) Vorbescheids vom 5. August 2020 nicht bewiesen werden könne (Urk. 8 S. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 5. August 2020 - wie von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 2) - nicht erhalten hat.

Da der Beschwerdeführer somit entgegen Art. 57a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht zum vorgesehenen Entscheid über seinen Antrag auf Hilf losenentschädigung Stellung nehmen und Einwände vorbringen konnte, liegt eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor , welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

4. 4.2 und 5.1) .

2.3

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes

Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenent schä digung neu verfüge . 3 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung auf formellen Gründen als vollständiges Obsiegen gilt , sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und da nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich

X.___

unter Hin weis auf eine seit dem Hirnschlag vom 1 7. Juli 2018 bestehende Hemiparese und

Aphasie bei der IV-Stelle zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 9 /16 0 , Urk. 9/162 ). Die IV-Stelle führte am 2 . Juli 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/ 170 /1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 28 . Juli 2020 (Urk. 9 /1 70).

Mit dem der Beiständin des Ver sicherten am 6. August 2020 zugestellten Vorbescheid vom 4. August 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Monat Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab

1. August 2019 an (Urk. 3 /

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (i n der vorliegend massgeblichen, bis 3 1. Dezember 20 20 geltenden Fassung)

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leis tungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; Satz 2 ). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringe n ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Art. 57a Abs. 3 IVG in Kraft seit 1. Januar 2021 ).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 ,

144 I 11 E. 5.3, je mit Hinwei sen ).

E. 1.3 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.

2.7). Das Vorbe scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Die Nicht beachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids so wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beach tenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (erwähntes Urteil 9C_555/2020 E. 4.3).

E. 1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.

E. 2 , vgl. auch als «ungültiges Dokument» bezeichnete und vor Urk. 9/171 abgelegte Version ). Dagegen

erhob der Versicherte

keinen Einwand. Einem weiteren

Vor bescheid vo m

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die B eschwerdegegnerin im Vor bescheidverfahren einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Beschwerde geg nerin habe ihm mit Vorbescheid vom 4. August 2020 die Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 sowie die Zusprache

einer Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilf losigkeit mit Wirkung ab dem 1. August 2019 angekündigt. Mit der ange foch tenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm aber dann nur eine Hilf losenent schädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zugesprochen worden. Auf Nachfrage hin habe ihm die Beschwer degegnerin erklärt, dass der Vorbescheid am 5. August 2020 angepasst worden sei. Dieser angepasste Vorbescheid sei damals aber weder ihm selbst noch seiner Beiständin zugestellt worden . Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, darauf entsprechend zu reagieren ( Urk. 1 S. 2) .

E. 2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist einzig erstellt, dass die Beiständin des Beschwerdeführers einen vom 4. August 2020 datierenden Vorbescheid erhalten hat (vgl. den auf Seite 1 von Urk. 3/2 angebrachten Eingangsstempel mit dem Datum 6. August 2020 ). Mit diesem Vorbescheid teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin des Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 vorsehe (Urk. 3/2 S. 2 ).

Dieser Vorbescheid vom 4. August 2020 wird in den IV-Akten als ungültiges Dokument bezeichnet und hat keine Aktennummer. Bei den IV-Akten befindet sich sodann ein Vorbescheid mit Datum

5. A ugust 2020 ( Urk. 9/171) . Dieser Vor bescheid stimmt mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ( Urk. 2) überein . In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Zustellung des (korrigierten) Vorbescheids vom 5. August 2020 nicht bewiesen werden könne (Urk. 8 S. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 5. August 2020 - wie von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 2) - nicht erhalten hat.

Da der Beschwerdeführer somit entgegen Art. 57a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht zum vorgesehenen Entscheid über seinen Antrag auf Hilf losenentschädigung Stellung nehmen und Einwände vorbringen konnte, liegt eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor , welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

4. 4.2 und 5.1) .

E. 2.3 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes

Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenent schä digung neu verfüge . 3 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 5 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung auf formellen Gründen als vollständiges Obsiegen gilt , sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und da nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 195 8 , ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2
  2. September 2005 (Eingangsdatum) um Gewäh rung von Berufsberatung und Umschulung ( Urk.  9/10). Nach durchge führten Abklärungen verfügte die IV-S telle am 1
  3. Dezember 2006, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk.  9/25). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am
  4. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/30). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Alsdann teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle am 2
  5. November 2018 mit, dass dieser am 1
  6. Juli 2018 einen ischämischen Mediateilinfarkt erlitten habe und sich seit dem
  7. September 2018 zur Neurorehabilitation in der Rehaklinik Z.___ befinde ( Urk.  9/77/6). Es folgten weitere medizinische Abklärungen der IV-Stelle ( Urk.  9/83, Urk.  9/85 , Urk.  9/124 ) . Mit Verfügung en vom
  8. Novem ber 2019 sprach s ie dem Versicherten für die Zeitperiode vo m
  9. September 2016 bis 3
  10. September 2018 eine Viertelsrente ( Urk.  9/126) sowie mit Wirkung ab
  11. Oktober 2018 eine ganze Rente ( Urk.  9/134) zu. Nach entsprechenden Anträgen des Versicherten und durchgeführten Abklärungen übernahm die IV-Stelle über dies die Kosten für die leihweise Abgabe eines Geh stocks, eines Duschhockers (Mitteilungen vom 1
  12. November 2019, Urk.  9/142- 143) , eines Elektro- Scooter s ( Mitteilung vom
  13. Dezember 2019, Urk.  9/158), einer Toilettensitzerhöhung sowie einer Teleskopstange ( Mitteilung en vom 2
  14. April 2019, Urk.  9/165- 166) . 1.2      Am 1
  15. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hin weis auf eine seit dem Hirnschlag vom 1
  16. Juli 2018 bestehende Hemiparese und   Aphasie bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk.  9 /16 0 , Urk.  9/162 ). Die IV-Stelle führte am 2 .  Juli 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/ 170 /1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 28 .  Juli 2020 (Urk.  9 /1 70). Mit dem der Beiständin des Ver sicherten am
  17. August 2020 zugestellten Vorbescheid vom
  18. August 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Monat Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab
  19. August 2019 an (Urk. 3 / 2 , vgl. auch als «ungültiges Dokument» bezeichnete und vor Urk. 9/171 abgelegte Version ). Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Einem weiteren Vor bescheid vo m 5 .  August 2020 (Urk. 9/171) entsprechend , sprach die IV-Stelle dem Versicher ten i n der Folge mit Verfügung vom
  20. November 2020 eine Entschä digung wegen leicht gradiger Hilflosigkeit ab 1. September 2019 zu (Urk. 2).
  21. Dagegen erhob X.___ am 2
  22. November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
  23. November 2020 sei ihm mit Wirkung ab dem
  24. September 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1
  25. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8, unter Beilage der IV-Akten, Urk.  9/1-198), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  26. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  10).
  27. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (i n der vorliegend massgeblichen, bis 3
  29. Dezember 20 20 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leis tungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; Satz 2 ). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringe n ( Art.  73 ter Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Art. 57a Abs. 3 IVG in Kraft seit 1. Januar 2021 ). 1.2      Gemäss Art.  29 Abs.  2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 , 144 I 11 E. 5.3, je mit Hinwei sen ). 1.3      Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.   2.7). Das Vorbe scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch ( Art.  29 Abs.  2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ). Die Nicht beachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids so wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beach tenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (erwähntes Urteil 9C_555/2020 E. 4.3). 1.4      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
  30. 2.1      Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die B eschwerdegegnerin im Vor bescheidverfahren einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Beschwerde geg nerin habe ihm mit Vorbescheid vom
  31. August 2020 die Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem
  32. Juli 2019 sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilf losigkeit mit Wirkung ab dem
  33. August 2019 angekündigt. Mit der ange foch tenen Verfügung vom
  34. November 2020 sei ihm aber dann nur eine Hilf losenent schädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem
  35. September 2019 zugesprochen worden. Auf Nachfrage hin habe ihm die Beschwer degegnerin erklärt, dass der Vorbescheid am
  36. August 2020 angepasst worden sei. Dieser angepasste Vorbescheid sei damals aber weder ihm selbst noch seiner Beiständin zugestellt worden . Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, darauf entsprechend zu reagieren ( Urk.  1 S. 2) . 2.2      Aufgrund der vorliegenden Akten ist einzig erstellt, dass die Beiständin des Beschwerdeführers einen vom
  37. August 2020 datierenden Vorbescheid erhalten hat (vgl. den auf Seite 1 von Urk. 3/2 angebrachten Eingangsstempel mit dem Datum
  38. August 2020 ). Mit diesem Vorbescheid teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin des Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 vorsehe (Urk. 3/2 S. 2 ). Dieser Vorbescheid vom
  39. August 2020 wird in den IV-Akten als ungültiges Dokument bezeichnet und hat keine Aktennummer. Bei den IV-Akten befindet sich sodann ein Vorbescheid mit Datum
  40. A ugust 2020 ( Urk.  9/171) . Dieser Vor bescheid stimmt mit der angefochtenen Verfügung vom
  41. November 2020 ( Urk.  2) überein . In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Zustellung des (korrigierten) Vorbescheids vom 5. August 2020 nicht bewiesen werden könne (Urk. 8 S. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom
  42. August 2020 - wie von ihm geltend gemacht ( Urk.  1 S. 2) - nicht erhalten hat.      Da der Beschwerdeführer somit entgegen Art. 57a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht zum vorgesehenen Entscheid über seinen Antrag auf Hilf losenentschädigung Stellung nehmen und Einwände vorbringen konnte, liegt eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor , welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom
  43. März 2021 E.
  44. 4.2 und 5.1) . 2.3      Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  45. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenent schä digung neu verfüge . 3 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung auf formellen Gründen als vollständiges Obsiegen gilt , sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  47. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und da nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung neu verfüge .
  48. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00835

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: Y.___ Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH Rikonerstrasse 16, 8307 Effretikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 8 , ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 8. September 2005 (Eingangsdatum) um Gewäh rung von Berufsberatung und Umschulung ( Urk. 9/10). Nach durchge führten Abklärungen verfügte die IV-S telle am 1 1. Dezember 2006,

dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 9/25). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/30). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Alsdann teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle am 2 6. November 2018 mit, dass dieser am 1 7. Juli 2018 einen ischämischen Mediateilinfarkt erlitten habe und sich seit dem 4. September 2018 zur Neurorehabilitation in der Rehaklinik Z.___ befinde ( Urk. 9/77/6). Es folgten weitere medizinische Abklärungen der IV-Stelle ( Urk. 9/83, Urk. 9/85 , Urk. 9/124 ) . Mit Verfügung en vom 6. Novem ber 2019 sprach s ie dem Versicherten für die Zeitperiode vo m 1. September 2016 bis 3 0. September 2018 eine Viertelsrente ( Urk. 9/126) sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente ( Urk. 9/134) zu. Nach entsprechenden Anträgen des Versicherten und durchgeführten Abklärungen übernahm die IV-Stelle über dies die Kosten für die leihweise Abgabe eines Geh stocks, eines Duschhockers (Mitteilungen vom 1 1. November 2019, Urk. 9/142- 143) , eines Elektro- Scooter s ( Mitteilung vom 9. Dezember 2019, Urk. 9/158), einer Toilettensitzerhöhung sowie einer Teleskopstange ( Mitteilung en vom 2 2. April 2019, Urk. 9/165- 166) .

1.2

Am 1 1. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich

X.___

unter Hin weis auf eine seit dem Hirnschlag vom 1 7. Juli 2018 bestehende Hemiparese und

Aphasie bei der IV-Stelle zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 9 /16 0 , Urk. 9/162 ). Die IV-Stelle führte am 2 . Juli 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/ 170 /1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 28 . Juli 2020 (Urk. 9 /1 70).

Mit dem der Beiständin des Ver sicherten am 6. August 2020 zugestellten Vorbescheid vom 4. August 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Monat Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab

1. August 2019 an (Urk. 3 / 2 , vgl. auch als «ungültiges Dokument» bezeichnete und vor Urk. 9/171 abgelegte Version ). Dagegen

erhob der Versicherte

keinen Einwand. Einem weiteren

Vor bescheid vo m 5 . August 2020 (Urk. 9/171) entsprechend ,

sprach die IV-Stelle dem Versicher ten i n der Folge mit Verfügung vom 5. November 2020

eine Entschä digung wegen leicht gradiger Hilflosigkeit ab 1. September 2019 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 5. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-198), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (i n der vorliegend massgeblichen, bis 3 1. Dezember 20 20 geltenden Fassung)

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leis tungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ; Satz 2 ). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringe n ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Art. 57a Abs. 3 IVG in Kraft seit 1. Januar 2021 ). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 ,

144 I 11 E. 5.3, je mit Hinwei sen ). 1.3

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E.

2.7). Das Vorbe scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Die Nicht beachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids so wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beach tenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (erwähntes Urteil 9C_555/2020 E. 4.3). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die B eschwerdegegnerin im Vor bescheidverfahren einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Beschwerde geg nerin habe ihm mit Vorbescheid vom 4. August 2020 die Zusprache einer Hilflo senentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 sowie die Zusprache

einer Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilf losigkeit mit Wirkung ab dem 1. August 2019 angekündigt. Mit der ange foch tenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm aber dann nur eine Hilf losenent schädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zugesprochen worden. Auf Nachfrage hin habe ihm die Beschwer degegnerin erklärt, dass der Vorbescheid am 5. August 2020 angepasst worden sei. Dieser angepasste Vorbescheid sei damals aber weder ihm selbst noch seiner Beiständin zugestellt worden . Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, darauf entsprechend zu reagieren ( Urk. 1 S. 2) . 2.2

Aufgrund der vorliegenden Akten ist einzig erstellt, dass die Beiständin des Beschwerdeführers einen vom 4. August 2020 datierenden Vorbescheid erhalten hat (vgl. den auf Seite 1 von Urk. 3/2 angebrachten Eingangsstempel mit dem Datum 6. August 2020 ). Mit diesem Vorbescheid teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin des Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 vorsehe (Urk. 3/2 S. 2 ).

Dieser Vorbescheid vom 4. August 2020 wird in den IV-Akten als ungültiges Dokument bezeichnet und hat keine Aktennummer. Bei den IV-Akten befindet sich sodann ein Vorbescheid mit Datum

5. A ugust 2020 ( Urk. 9/171) . Dieser Vor bescheid stimmt mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ( Urk. 2) überein . In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Zustellung des (korrigierten) Vorbescheids vom 5. August 2020 nicht bewiesen werden könne (Urk. 8 S. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 5. August 2020 - wie von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 2) - nicht erhalten hat.

Da der Beschwerdeführer somit entgegen Art. 57a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht zum vorgesehenen Entscheid über seinen Antrag auf Hilf losenentschädigung Stellung nehmen und Einwände vorbringen konnte, liegt eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor , welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

4. 4.2 und 5.1) .

2.3

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes

Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenent schä digung neu verfüge . 3 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung auf formellen Gründen als vollständiges Obsiegen gilt , sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und da nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher