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IV.2020.00812

Befristete Rente; medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung auf Antrag der IV-Stelle; unbestritten gebliebene Rentenbezugszeit ist ebenfalls zu überprüfen

Zürich SozVersG · 2022-03-08 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 S. 3) , wonach durch die medizi nischen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 3. Mai 2018 bis 3 0. April 2020 ausgewiesen , ab Mai 2020 aber wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 11/74/4-5; vgl. auch Urk. 11/82), dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Internisten

Dr. Y.___ vom 1 0. November 2020 geltend macht, ab Mai

2020 bis heute auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun fähig zu sein ( Urk. 1 S. 2 f.) , dass Dr. Y.___ am 1 0. November 2020 festhielt, im Vordergrund des Krankheits geschehens stehe die am 1 8. Januar 2019 erlittene Thromboembolie mit Ischämie des linken Beins, die trotz Dauer-Antikoagulation und intensiver Physiotherapie nach wie vor zu Schmerzen im Bereich des Thorax bereits beim Heben kleiner Lasten führe, dass die Beschwerdeführerin zudem bei Status nach einer Diskushernie L5/S1, operiert am 1 2. Januar 2015, weder lange Zeit stehen noch sitzen könne, dass sie deshalb auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig

sei, wobei ein Arbeitsversuch zeigen könnte, inwiefern sie die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin im A.___ -Restaurant wieder aufnehmen könnte ( Urk. 3), dass Dr. Z.___ am 1 7. Februar 2021 die medizinischen Akten nochmals prüfte und zur Beurteilung gelangte, dass die vom Hausarzt

Dr. Y.___ am 1 0. November 2020 attestierte komplette Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei, weil sie nicht durch fachärztliche Berichte oder radiologische Befunde untermauert werde ( Urk. 10 S. 2), dass die dargelegte medizinische Aktenlage - insbesondere auch mit Blick auf die nach vollziehbaren Ausführungen Dr. Z.___ s vom 1 7. Februar 2021 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Schlüsse aus rechtlicher Sicht im Sinne einer auch nach Mai 2020 andauernden vollständigen Arbeits unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zulassen, dass sich unter diesen Umständen der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unge nügend abgeklärt erweist und die von Dr. Z.___ in dieser Situation abgegebene Empfehlung, die Versicherte rheumatologisch begutachten zu lassen ( Urk. 10 S.

2), überzeugt, dass die Sache deshalb entsprechend dem Antrag der IV-Stelle ( Urk. 9 S. 2) an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide, dass die IV-Stelle aufgrund der Bemerkung von Dr. Y.___ im Bericht vom 1 0. November 2020, die Thoraxschmerzen bei Status nach Thromboembolie stünden im Vor dergrund

( Urk.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00812

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 8. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

der 1972 geborenen X.___

( Urk. 11/1/1) mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020

eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2019 bis zum 3 1. Juli 2020 zuge sprochen hat ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 8. November 2020 , mit welcher X.___ , vertreten durch die TCL Treuhand & Versicherungen AG, die Weiter ausrichtung der ganzen Rente ab August 2020 beantragt hat ( Urk. 1 ), unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 0. November 2020 ( Urk. 3), nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung schliessende Beschwerde antwort der IV-Stelle vom 1 0. März 2021 ( Urk. 9 ), unter Hinweis dar auf, dass das Gericht der Beschw erdeführerin mit Verfügung vom 1 2. März 2021 Gelegenheit gegeben hat, zur Beschwerdeant wort Stellung zu nehmen ( Urk. 12 ), und ihr mit Beschluss vom 2 5. Januar 2022 das Risi k o einer Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt hat und ihr ebenfalls die Möglichkeit gewährt hat, hierzu Stellung zu nehmen ( Urk. 15), dass die Beschwerdeführerin jeweils innert Frist keine Stellungn ahme eingereicht hat

(vgl. Urk. 13 , Urk. 16 ), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an ihren Beschwerdeanträgen unverändert festhält, in Erwägung, dass am 1. Januar 2022 zwar die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten sind, dass in zeitlicher Hinsicht aber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen), weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar

sind, dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invaliden rente in der Beilage zur angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, wes halb darauf verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 11/89/ 5-6 ), dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungs grundsatz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat ( Art. 43 ATSG ; BGE 125 V 332 E. 3a), dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen

kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), dass der angefochtenen Verfügung die versicherungsmedizinische B eurteilung vom 2 2. April 2020 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst

( RAD ) , zugrunde liegt ( Urk. 2 S. 3) , wonach durch die medizi nischen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 3. Mai 2018 bis 3 0. April 2020 ausgewiesen , ab Mai 2020 aber wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 11/74/4-5; vgl. auch Urk. 11/82), dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Internisten

Dr. Y.___ vom 1 0. November 2020 geltend macht, ab Mai

2020 bis heute auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun fähig zu sein ( Urk. 1 S. 2 f.) , dass Dr. Y.___ am 1 0. November 2020 festhielt, im Vordergrund des Krankheits geschehens stehe die am 1 8. Januar 2019 erlittene Thromboembolie mit Ischämie des linken Beins, die trotz Dauer-Antikoagulation und intensiver Physiotherapie nach wie vor zu Schmerzen im Bereich des Thorax bereits beim Heben kleiner Lasten führe, dass die Beschwerdeführerin zudem bei Status nach einer Diskushernie L5/S1, operiert am 1 2. Januar 2015, weder lange Zeit stehen noch sitzen könne, dass sie deshalb auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig

sei, wobei ein Arbeitsversuch zeigen könnte, inwiefern sie die angestammte Tätigkeit als Mit arbeiterin im A.___ -Restaurant wieder aufnehmen könnte ( Urk. 3), dass Dr. Z.___ am 1 7. Februar 2021 die medizinischen Akten nochmals prüfte und zur Beurteilung gelangte, dass die vom Hausarzt

Dr. Y.___ am 1 0. November 2020 attestierte komplette Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei, weil sie nicht durch fachärztliche Berichte oder radiologische Befunde untermauert werde ( Urk. 10 S. 2), dass die dargelegte medizinische Aktenlage - insbesondere auch mit Blick auf die nach vollziehbaren Ausführungen Dr. Z.___ s vom 1 7. Februar 2021 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Schlüsse aus rechtlicher Sicht im Sinne einer auch nach Mai 2020 andauernden vollständigen Arbeits unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zulassen, dass sich unter diesen Umständen der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unge nügend abgeklärt erweist und die von Dr. Z.___ in dieser Situation abgegebene Empfehlung, die Versicherte rheumatologisch begutachten zu lassen ( Urk. 10 S.

2), überzeugt, dass die Sache deshalb entsprechend dem Antrag der IV-Stelle ( Urk. 9 S. 2) an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide, dass die IV-Stelle aufgrund der Bemerkung von Dr. Y.___ im Bericht vom 1 0. November 2020, die Thoraxschmerzen bei Status nach Thromboembolie stünden im Vor dergrund

( Urk. 3 ) , vor der Anordnung der geplanten Begutachtung nochmals sorg fältig zu prüfen haben wird, ob nebst den geplanten fachärztlich-rheumato lo gischen auch fachärztlich-internistische oder noch spezifischere (etwa kardiolo gische, angiologische) Abklärungen vonnöten sind, dass weitere medizinische Abklärungen auch zu neuen Erkenntnissen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum Rentenanspruch im bisher unbestritten gebliebenen Zeitraum vom 3. Mai 2018 bis 3 0. April 2020 beziehungsweise bis zum 3 1. Juli 2020 führen könnten ( Urk. 11/74/4-5, Urk. 11/82) , dass die angefochtene, rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invali denrente für den gesamten geregelten Zeitraum der richterlichen Prüfung unter liegt und insofern den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2), dass deshalb im Falle neuer medizinischer Erkenntnisse auch der Rentenanspruch in der

unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeit vom 1. Mai 2019 bis zum 3 1. Juli 2020 erneut zu überprüfen sein wird, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist u nd die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 700. -- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen ist ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai

20 19 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt