opencaselaw.ch

IV.2020.00801

Revisionsgrund bejaht; Rückweisung zur Abklärung des Leistungsanspruchs

Zürich SozVersG · 2021-07-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1966 geborene X.___ , ist von Beruf Gärtner ( Urk. 11/102/15) und

arbeitete im Jahre 2000 aushilfsweise als Kehrichtlader bei der Firma Y.___ ( Urk. 11/4) sowie als Kundengärtner . Infolge einer 2000 erlittenen

K alkaneusfraktur

rechts (vgl. 11/10/21 , Urk. 11/10/42 ) erbrachte d ie Unfallver sicherung die gesetzli chen Leistungen (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/16 .).

Im April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall bei der Eidgenössischen Unfallversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 11/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 11/10, Urk. 11/16). Im Februar 2002 schloss die IV-Stelle ihre Abklärungen

mit einem Nichteintretensentscheid ab, nachdem der Versicherte erklärte, dass er eine Stelle als Gärtner antreten werde und daher kein Interesse mehr habe an Versicherungslei s tungen (vgl. Verfügung vom 1 5. Februar 2002, Urk. 11/21). 1.2

Nachdem die Mitte April 2002 angetretene Stelle als Aush ilfsgärtner bei der Z.___ AG per Mitte Mai 2002 einvernehmlich beendet worden war ( Urk. 11/39), meldete sich der Versicherte im Juli 2002 erneut zum Leistungs bezug (Berufsberatung, Umschulung) bei der IV-Stelle an ( Urk. 11/22 ) . Diese tätigte

wiederum Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Un fallversicherung bei ( Urk. 11/23 f. , Urk. 11/29 f. ) . Im Februar 2003

verneinte die IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (vgl. Verfügung vom 2 8. Februar 2003, Urk. 11/33). 1.3

Ende

200 3 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle

zum Leis tungsbezug an und beantrage eine Berufsberatung, Umschulung sowie Rente ( Urk. 11/36 ) . Nach entsprechenden

Abklärungen wies die IV-Stelle einen Umschu lungsanspruch ab und begründete dies damit, die persönliche, familiäre Situation des Versicherten lasse die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu ( vgl. Verfügung vom 7. April 2004, Urk. 11/52). Demgegenüber sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 17 . Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2003 bis 3 0. Juni 2004 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/57, Urk. 11/65).

1.4

Aufgrund der im Apr il 2005 erfolgten Neuanmeldung auf Umschulung

(Urk. 11/69) erteilt e die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

in der A.___ , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/87 f. , Urk. 11/93, Urk. 11/101; vgl. auch Schlussbericht vom 1 1. April 2006, Urk. 11/102) sowie eine vertiefte «Modulare Abklärung» ( ModAK -Abklärung ) , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/104 ff. , vgl. auch Urk. 11/111 ff.; vgl. auch Bericht vom 1 4. September 2006, Urk. 11/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/135) lehnte sie einen Anspruch auf Umschulung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit mit Verfügung vom 1 0. Januar 2007 erneut ab (vgl. Urk. 11/140). 1.5

Im Juni 2006 melde te sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/14 3 ). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychi atrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der 1966 geborene X.___ , ist von Beruf Gärtner ( Urk. 11/102/15) und

arbeitete im Jahre 2000 aushilfsweise als Kehrichtlader bei der Firma Y.___ ( Urk. 11/4) sowie als Kundengärtner . Infolge einer 2000 erlittenen

K alkaneusfraktur

rechts (vgl. 11/10/21 , Urk. 11/10/42 ) erbrachte d ie Unfallver sicherung die gesetzli chen Leistungen (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/16 .).

Im April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall bei der Eidgenössischen Unfallversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 11/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 11/10, Urk. 11/16). Im Februar 2002 schloss die IV-Stelle ihre Abklärungen

mit einem Nichteintretensentscheid ab, nachdem der Versicherte erklärte, dass er eine Stelle als Gärtner antreten werde und daher kein Interesse mehr habe an Versicherungslei s tungen (vgl. Verfügung vom 1 5. Februar 2002, Urk. 11/21).

E. 1.2 Nachdem die Mitte April 2002 angetretene Stelle als Aush ilfsgärtner bei der Z.___ AG per Mitte Mai 2002 einvernehmlich beendet worden war ( Urk. 11/39), meldete sich der Versicherte im Juli 2002 erneut zum Leistungs bezug (Berufsberatung, Umschulung) bei der IV-Stelle an ( Urk. 11/22 ) . Diese tätigte

wiederum Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Un fallversicherung bei ( Urk. 11/23 f. , Urk. 11/29 f. ) . Im Februar 2003

verneinte die IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (vgl. Verfügung vom 2 8. Februar 2003, Urk. 11/33).

E. 1.3 Ende

200

E. 1.4 Aufgrund der im Apr il 2005 erfolgten Neuanmeldung auf Umschulung

(Urk. 11/69) erteilt e die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

in der A.___ , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/87 f. , Urk. 11/93, Urk. 11/101; vgl. auch Schlussbericht vom 1 1. April 2006, Urk. 11/102) sowie eine vertiefte «Modulare Abklärung» ( ModAK -Abklärung ) , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/104 ff. , vgl. auch Urk. 11/111 ff.; vgl. auch Bericht vom 1 4. September 2006, Urk. 11/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/135) lehnte sie einen Anspruch auf Umschulung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit mit Verfügung vom 1 0. Januar 2007 erneut ab (vgl. Urk. 11/140).

E. 1.5 Im Juni 2006 melde te sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/14

E. 3 ). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychi atrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3

Dispositiv
  1. März 2008 ( Urk.  11/163). Gestützt darauf forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schaden minderungspflicht und deren Säumnisfolgen mit Schreiben vom 3
  2. Juli 2008 auf, sich zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation einer Psycho- u nd P sychopharmakothera p i e zu unterziehen ( Urk.  11/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/167) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
  3. Dezember 2008 ab dem
  4. April 2008 gestützt auf einen IV-Grad von 50  % unbefristet eine halbe Rente zu ( Urk.  11/171, Urk.  11/173). 1.6      Anlässlich der 2009 eröffneten amtlichen Revision ( Urk.  11/184 ff.) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein 12 Monate dauerndes Arbeitsvermittlungsprogramm bei der Firma C.___ ( Urk.  11/189 ; vgl. Beschluss bericht vom 2
  5. November 2010, Urk.  11/201 ) . Mit Mitteilung vom 13.  April 2011 bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch ( Urk.  11/207). Ausserdem forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen a m 1
  6. April 2011 auf, die p sychopharmakotherapeu ti schen Massnahmen anzupassen und die Medikamenteneinnahme mittels Serum spiegel kontrollieren zu lassen ( Urk.  11/206 ). 1.7      Im Rahmen des 2013 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk.  11/212) ver anlasste die IV-Stelle insbesondere das psychiatrisch-psychotherapeutische Verlaufsgutachten von Dr.  B.___ vom
  7. Mai 2014 ( Urk.  11/229). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten die Einstellung der bis herigen Rente in Aussicht (vgl.  Vorbescheid vom 1
  8. Juli 2014, Urk.  11/232). Auf Einsprache hin ( Urk.  11/235 , Urk.  11/242 ) gab die IV-Stelle das orthopäd ische Gutachten von Dr.  med. D.___ , Fachärztin FMH für Orthopädie, vom 2
  9. Dezember 2014 in Auftrag ( Urk.  11/251). Daraufhin erklärte sie den Vorbescheid vom 1
  10. Juli 2014 für « nichtig » und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisher ausgerichtete Rente (vgl. M itteilung vom 23.  Februar 2015, Urk.  11/263). 1.8      Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2019 (Eingangsdatum) gelangte Dr.  med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer und psychischer Hinsicht verschlechtert habe ( Urk.  11/273 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin bei Dr.  E.___ sowie Dr.  med. F.___ , Fachärztin FMH für Gastroenterologie und A llgemeine I nnere Medizin , ( Urk. 11 /275, Urk.  8/292, Urk.  8/294 ) weitere Abklärungen und liess ihren Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen ( Urk.  11/ 295/4 ff.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/ 296, Urk.  11/299 ff.) wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 2
  12. Oktober 2020 ab (Urk.  2).
  13. Dagegen erhob X.___ am 1
  14. November 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  15. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchfüh rung einer psychiatrischen Exploration an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und letztere anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip aus zuwählen und den Auswahlprozess zu dokumentieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 10.  Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin unter Hinweis auf die interne Stellungnahme vom 2
  16. Januar 2010 zwecks Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung auf teilweise Gutheissung der Beschwerde ( Urk.  9 , Urk.  10 ). Am 16. Februar 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwec hsel an (Urk.   12). In seiner Replik vom
  17. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest ( Urk.  13). Mit Eingabe vom 3
  18. März 2021 ( Urk.  16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk.  16), was dem Beschwerdeführer am
  19. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.   4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich   gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den   Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  21. 4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  22. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheits zustand des Beschwerdeführers festzustellen. Es bestünden lediglich vorüber gehende Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit, jedoch bestehe keine lang andauernde Verschlechterung. Mithin sei das Gesuch um Erhöhung de r Rente abzuweisen ( Urk.  2). 2.2      Der Be schwerdeführer stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Berichte von Dr.  E.___ sei eine massgebliche Verschlechterung und dauer hafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Andernfalls sei die Sache zwecks psychiatrischer Begutachtung an die IV-Stelle zurückweisen ( Urk.  1). 2.3      In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin u nter Hinweis auf die interne Stellung nahme von RAD-Arzt Dr.  G.___ , Facharzt für Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  23. Januar 2021 eine Rückweisung der Sache zur we iteren medizinischen Abklärung; gestützt auf das beschwerde weise eingereichte Schreiben von Dr.  E.___ vom
  24. November 2020 sei eine relevante Verschlechterung möglich ( Urk.  9, Urk.  10). 2.4      Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen beschwerdeweisen Anträgen sowie seiner beschwerdeweisen Begründung fest ( Urk.  13).
  25. Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit April 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff.  1.5) ausge richteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massge blichen Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 23.  Februar 2015, womit zuletzt als Ergebnis einer umfassenden Sachverhaltsabklärung der bisherige Renten anspruch bestätigt worden war ( Urk.  11/263; vgl. Urk.  11/251, Urk.  11 /260 f. ), und der angefochtenen Verfügung vom 2
  26. Oktober 2020, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, wesentlich verschlechtert hat . 4 .      Massgeblich für die Beurteilung des Gesundhei tszustandes im Zeitpunkt der Mitteilung vom 2
  27. Februar 2015 war en das p sychiatrische Gutachten von Dr.  B.___ vom
  28. Mai 2 014 ( Urk.  11 /229/1-38) und das orthopädische Gut achten von Dr.  D.___ vom 2
  29. Dezember 2014 ( Urk.  11 /251/1-15 , vgl. auch Feststel lun gsblatt zum Beschluss, Urk. 11/231, Urk.  11 /261 ). 4 .1      Im Gutachten vom
  30. Mai 2014 diagnostizierte Dr.  B.___ eine - andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom (ICD-10 F: F62.80) - in der Folge diverser Unfälle 2000, 2004 und 2007 - mit Dysthymia (ICD-10: F34.1) - bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) - mit Status nach Suizidversuch 10/2003 ( Urk.  11 /229/14)      Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom
  31. April 2014 berichtet, dass es ihm aktuell schlechter gehe als anlässlich der Begutachtung 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff.  1.5 ). Nach 2008 sei seine Grundstimmung stets niedergeschlagen gewesen; seit Sommer 2013 sei es ganz schlimm geworden und er deutlich niedergeschlagen. Aktuell fühle er sich nervös und sehr depressiv, zittere oft und sein innerer Antrieb sei vermindert. Sein Leiden habe sich gestei gert bis es im Winter 2013/2014 schliesslich zu einem Kontakt mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gekommen sei [Anmerkung des Gerichts: Im Winter 2013/2014 kam es zu einer Dekompensation mit wochenlanger Abschot tung und weitgehender Verwahrlosung bis hin zur Intervention durch die KESB, nachdem durch Schimmel und Nikotin ein Sachschaden in der Wohnung des Beschwerdeführers entstanden war und sich die anderen Hausbewohner über die zunehmenden Geruchsemissionen beschwert hatten. Auf die angedrohte Kündi gung des Mietvertrages durch die Vermieterin hin erfolgte eine Räu mung/Re inigung durch die H.___ GmbH, welche unter anderen spezialisiert ist auf die Unterstützung für Messies und Hauscoaching, vgl. die Gesprächsprotokolle, Urk.  11 /271, vgl. auch Urk.  11/241 und Urk.  11 /300 ]. Der Beschwerdeführer denke seit Winter 2013/2014 unverändert vermehrt an Tod und Sterben. Seit sechs Wochen sei er auch wieder in wöchentlicher psychothera peutischer Behandlung. Bei körperlichen Belastungen, zum Beispiel Garten arbeiten, komme es zu einer Zunahme der bekann ten körperlichen Beschwerden (vor allem Schmerzen im Fuss, im Unterschenkel und Knie au f der rechten Körperseite) . Deshalb nehme er Morphium ein. Dieses lindere den Schmerz (durchschnittlich VAS 5-7/10 ; minimal dauerhaft VAS 3/10; maximal VAS 10/10 ) nur mässig. Ausserdem habe er Magenschmerzen. Diese stünden zurzeit st ark im Vordergrund. Den Tag verbringe er un terschiedlich. Er stehe regelmässig um 7.00 Uhr auf, trinke Tee und höre Radio. Selten treffe er sich mit Kollegen und man helfe sich ab und zu bei der Gartenarbeit. Ausserdem habe er einen guten Freund, der ebenfalls eine IV-Rente beziehe. Sodann habe er eine 70 jährige Gotte, die ihn unterstü tz e, indem sie ihn in ihrem Auto chauffiere. Hin und wieder besuche der Beschwerdeführer seine Schwester am Bodensee. Den Ha ushalt besorge er selbständig; e r putze, räume auf, gehe zu Fuss und/oder mit dem öffentlichen Verkehr ei nkaufen und koch e für sich selber (Urk. 11 /229/4 f., Urk.  11 /229/15 f.).      Der Beschwerdeführer habe zwar eine Verschlechterung berichtet. Seine Angaben seien indes weitgehend undifferenziert . Damit bestehe eine Verdeutlichungs ten denz oder gar Simulation . Die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gehe leicht unregel mässig hinkend und führe eine Gehhilfe mit sich, die er unregelmässig belaste. Weitere Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen bestünden nicht. Insbesondere habe de r Beschwerdeführer während der U ntersuchungszeit nicht gezittert und sich flexibel und locker bewegt. Antrieb, Psychomotorik , Merkfähigkeit sowie Konzentration seien unauf fällig. Im Affekt sei d er Beschwerdeführer ausgeglichen, klagsam, dysthym und dabei sehr gut moduliert ; in der Interaktion leicht unsicher. Sodann habe er akti v, sehr flüssig bis weitschweifi g, differenziert und gut strukturiert, meist im Plauder ton, berichtet. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen. Auch mit Hilfe der MADRS (Montgomery und Asberg Depression Rating Scale ) sei kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennbar. Jedoch bestünden gestützt auf das Testprofil im MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) Aspekte einer Persö nlichkeitsveränderung. Der Beschwerdeführer sei auf eine Vielzahl unter anderem körperlicher Beschwerden eingeengt. Er zeige sich zurückgezogen, verzagt, rach e s üchtig, grüblerisch, rigide, ängstlich und reagiere labil, verantwor tungslos, egozentrisch, un reif und aggressiv. Zudem äussere der Beschwerde führer G edanken an Tod und Sterben. S ein Verhalten erscheine exzentrisch und sozial unangepasst . Nebst der andauernden Persönlichkeitsän derung bei chroni schem Schmerzsyndrom bestehe eine Dysthymia . Letztere habe sich infolge einer mittelgradigen depressiven Episode, welche zwischen April 2007 und maximal September 2009 bestanden habe, entwickelt. So sei die vorangehende depressive Episode aktenanamnestisch überwiegend wahr scheinlich seit Oktober 2009 remittiert, dies jedoch spätestens im Zeitpunkt der aktu ellen Untersuchung; die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt und der Schweregrad erreiche nicht mehr das not wendige Ausmass. Mithin habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers aus objektiver Sicht verbessert. Diesbezüglich bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers und den objek tivierbaren Befunden, welche sich mit krank heitsfremden Gesichtspunkten (Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Lebens alter, Erwerbslosigkeit, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Schulden, langjähriger Rentenbezug) erklären liesse. Die mit der Dysthy mia verbundenen Defizite seien mit jenen der Persön lichkeits ver ände rung fast vollständig identisch ; so etwa Belastungsminderung, depressiv-dysphorische Verstimmung und Konzentrationsstörungen . Darüber hinaus bestünden keinerlei Hinweise für schwere Defizite aufgrund eines Gesund heitsschadens . Insbesondere bestehe keine Persönlichkeitsstörung oder anhal tende somatoforme Schmerz störung. Die Ausprägung der Persönlichkeits ver änderu ng sei leicht ausgeprägt und der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten insgesamt zu 80  % arbeits fähig (Urk.  11 /229/16 f f.). 4 .2      Im orthopädischen Gutachten vom 2
  32. Dezember 2014 hielt Dr.  D.___ folgende Diagnosen fest ( Urk.  11 /251/12): - komplexes Schmerzsyndrom des rechten Sprunggelenkes bei Status nach USG-Arthrodese - Arthrose im oberen Sprung- und Lisfrancgelenk rechts - Opiatdauermedikation - posttraumatische Pangonarthrose des rechten Kniegelenks bei Status nach lateraler Tibiakopffraktur und Spiralfraktur im Unterschenkel      Der Beschwerdeführer habe dauerhafte , bei Belastung ins Fersenbein ausstrah lende Schmerzen im Bereich des recht en Fusses, OSG berichtet. Manchmal habe er auch Kniebeschwerden, insbesondere nach Belastung. Mit dem zuletzt ausge übten Arbeitspensum von 20  % sei er einigermassen zurecht gekommen. Subjek tiv habe der Beschwerdeführer das Gefühl, der Schmerz werde immer schlimmer. Er spüre den Wetterwechsel. Infolge der Medikamente (Tramal, Mephadolor ) habe er auch Magenprobleme bekommen. Seit 2010 nehme er Opiate ein. Damit komme er einigermassen zurecht. Der Nachtschlaf sei gestört. Er könne ca. 2 km gehen, je nach Untergrund, Kopfsteinp f laster sei schwierig und bereite ihm starke Beschwerden ( Urk.  11 /251/4). Die klinische Untersuchung der oberen Extremi täten inkl. Wirbelsäule sowie die orientierende neurologische Befundung erwies en sich als unauffällig ( Urk.  11 /251/5 ff.). Beim rechten Knie ergab sich eine leichte retropatellare Krepitation, ein deutlicher Patellafacettenschmerz sowie ein positives Zohlenzeichen . Das Muskelrelief von Ober- und Unterschenkel zeigte eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts; d as linke Knie erwies sich als unauffällig. Radiologisch zeigte sich eine beginnende Pangonarthrose im rechten Kniegelenk. Die USG-Arthrose sei knöchern verheilt, jedoch mit sträh niger Knochenstruktur. Als Folgeschaden zeige sich bereits eine deutliche , mittelgradige Arthrose im obe ren Sprung- und Lisfrancgelenk . Bei alle dem könne der Beschwerdeführer auf unebenem Boden nicht mehr gehen. Kniende und stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern seien nicht mehr zumutbar. Als Gärtner sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig; hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Dies auf grund der unfallbedingten Fussbeschwerden und dem damit verbundenen chro nischen Schmerzsyndrom sowie der dauerhaften Opiatmedikation ( Urk.  11 /251/9 ff.). 4 .3      Gestützt darauf ging die IV-Stelle von eine r 50  % igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte aufgrund eines Einkommens vergleich s eine n Invaliditätsgrad von 51  % ( Urk.  11 /261/5). 5 .      Für die Zeit nach der M itteilung vom 2
  33. Februar 2015 stellte sich die Akten lage im Wesentlichen wie folgt dar: 5 .1      Gestützt auf die Gesprächsprotokolle zur Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst aktenkundig, dass die KESB infolge der Dekompensation im Winter 2013/2014 bis August 2015 involviert war . Zudem wurde 2015 mit Unterstützung seines damaligen Psychi aters eine freiwillige Wohnbegleitung durch den Verein I.___ eingerichtet. Der zuständige Mitarbeiter besuchte den Beschwerdeführer wöchentlich, um den Zustand der Wohnung zu prüfen und um mit dem Beschwerdeführer die wich tigsten Themen für den Alltag zu besprechen. Im August 2015 bewohnte der Beschwerdeführer eine Notwohnung. Zwecks Etablierung einer Tagesstruktur wurde der Beschwerdeführer zudem sowohl durch I.___ als auch durch die Pro Infirmis bei der Suche einer geschützten A rbeitsstelle unterstützt ( Urk.  11 /271). 5.2      Im Schreiben vom
  34. Oktober 2019 hielt die se it Oktober 2016 behandelnde Dr.  E.___ fest, im Laufe d es Jahres habe sich beim Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch eine kontinuierliche Verschlechterung abgezeich net. Infolge zahlreicher Ausfälle sei ihm die [geschützte] Stelle bei I.___ auf Mitte Jahr gekündigt worden, nachdem das Pensum anfangs Jahr bereits auf drei Mal drei Stunden reduziert worden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkungen habe der Beschwerdeführer kein Revisionsgesuc h einreichen können. Mittlerweile sei er auch in finanzielle Nöte geraten. Um sich wieder im Alltag zu stabilisieren , besuche der Beschwerdeführer an drei Tagen die Tages klinik in J.___ ( Urk.  11 /273). 5.3      Dem Verlaufsbericht von Dr.  E.___ vom 1
  35. November 2019 sind sodann folgende psychiatrische Diagnosen zu entnehmen ( Urk.  11 /275/1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: 33.11) - Persönlic hkeitsstörung mit vor allem abhängigen, aber auch ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.7 und F60.6); DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) - Erfahrung von mehrfacher psychischer Gewalt in der Kindheit, körperliche Ge w alt (ICD-10: Z 61.6) - Status nach ernsthaftem Suizidversuch 1996 und 2004 - Opiatabhängigkeit ( ICD-10: F11.1) unter verordneter Schmerztherapie      Die Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des Jahres stetig ver schlechtert. Seine Stimmung sei gedrückt, e r ziehe sich zurück und verharre in einem passiven Zustand ohne Kontakte zur Aussenwelt. Sein Denken sei verlang samt. Der Beschwerdeführer vernachlässige sich selber und seinen Haushalt. Zudem plagten ihn latente Suizidphantasien. Er wirke ratlos, resigniert und sei im Antrieb vermindert. Oft leide er unter Schmerzen im Magendarmtrakt, ohne dass hierfür eine Ursache habe gefunden werden können. Da es dem Beschwer deführer nicht mehr möglich sei, seine administrativen Angelege nheiten zu erledigen, sei inzwischen eine freiwillige Beistandschaft für ihn beantragt worden. Je länger, desto mehr sei von einer tiefgreifenden st rukturellen Störung, welche dem Aktionsradius des Beschwerdeführers enge Grenzen setze , auszu gehen. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge im zweiwöchigen Rhyth mus; aktuell werde der Beschwerdef ührerin in der Klinik J.___ betreut. Aber auch dort komme es zu vielen Absenzen. In medikamentöser Hinsicht Hinsicht nehme der Beschwerdeführer Pantozol 40mg (1-0-1), MST 60mg (1-0-1-0) , Sevrodol 10mg und Novalgin 500mg bis 4 x in Reserve , Duloxetin 30mg (1-0-0) , Trittico retard 150 mg (0-0-1.66-0) , Trittico 50mg (0-0-0-1), Zolpidem 10mg (0-0-0-1 , Urk.  11 /275 ) . 5.4      Im Schreiben vom 2
  36. Mai 2020 führte Dr.  E.___ ergänzend aus, in ihren Verlaufseinträgen habe sie i mmer wieder Magendarmprobleme dokumentiert. Diese hätten mannigfache Abklärungen nach sich gezogen. Parallel dazu sei es zu wiederkehrende n depressive n Episoden mit parasuizidalen Krisen trotz engma schiger Psychotherapie und Ausweitung bzw. Modifikation der antidepressiven Medikation gekommen . In depressiven Phasen ziehe si ch der Beschwerde führer zurück, vernach lässige er sich selbst und seine Wohnung d rohe zu ver müllen. Einzig seinem Kater gegenüber sei der Beschwerdeführer noch fürsorg lich. Zusam men mit dem Sozialbegleiter sei 2017 eine Haushaltsspitex einge richtet worden. Infolge unbezahlter Rechnungen sei diese Unterstützung wieder einge stellt worden. In Phasen des Rückzugs sei der Beschwerdeführer zudem sehr leidend und stark regrediert. Er unterlasse es zum Beispiel, seinen Anspruch auf Ergänzung sleistungen rechtzeitig geltendzu machen . Im Rahmen der Psycho therapie wirke der Beschwerdeführer oft abwesend und wenig fassbar. Die t agesklinische Betreuung in J.___ habe inzwischen vorzeitig abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt, oft wegen Magendarm problemen, oft gefehlt habe ( Urk.  11 /292) . 5 .5      Dr.  F.___ hielt im Bericht vom 2
  37. Mai 2020 eine Dünndarmfehl besiedlung (SIOB) sowie einen Reflux fest. Es erfolge eine gastroenterologische Medikation . Fragen zu allfälligen Veränderungen im somatischen Gesund heitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefü hrers vermochte Dr.  F.___ nicht zu beurteilen (Urk. 11 /294). 5.6      Auf Vorhalt der eingegangenen Berichte kam RAD-Arzt Dr.  med. K.___ , Fach arzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am
  38. Juni 2020 zum Schluss, eine wesentliche Veränderung oder gar Verschlechterung des Schmerz syndroms im Bereich des Unterschenkels und Fusses sei nicht erkennbar. Die gastroenterologischen Befunde führten zu vorübergehenden, nicht aber andauernden Phasen von Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht erklärte RAD-Arzt Dipl. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatri e und Psychotherapie, am 2
  39. Juli 2020, bei der vorliegenden Aktenlage, welche wenig ausführlich sei und sowohl eine psychopathologische Befundschilderung als auch hinreichende Begründung für die Persönlichkeitsstörung vermissen lasse, sei eine Verschlechterung « nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar » ( Urk.  11 /295/6). 5.7      Im einwandweise eingereichten Bericht vom
  40. September 2020 teilte Dr.  E.___ mit, sie könne eine Befunderhebung gerne «nachliefern» : D er Beschwerdeführer sei im Denken kohärent, aber verlangsamt. So antworte er auf Fragen erst nach einer langen Denkpause , um nach eigenen Angaben nichts F alsches zu sagen. Die Konzentration sei deutlich vermindert und die Auffassung verzögert. Zudem sei der Beschwerdeführer misstrauisch und zurückhaltend im Kontakt . Er habe existenzielle Ängste und Angst, dass sein Kater sterbe. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei traurig und deutlich nach unten aus gelenkt. Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Rat-, Orientierungs- und Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, anhaltende Schlafprobleme trotz Schlaf hygiene und Medikation, Gedankenkreisen, innere Unruhe und Anspan nung. Der Beschwerdeführer fühle sich im Leben überfordert, habe wenig soziale Kontakte und sei bei latenten Suizidgedanken lebensüberdrüssig. Er nehme – erneut konkret bezeichnete – Medikamente gegen die somatischen und psy chischen Leiden ein. Eine stationäre Behandlung sei mehrmals besprochen, aber aus Gründen der Katzenbetreuung verworfen worden. Die stattdessen aufge nommene teilstationäre Behandlung sei wegen häufiger Absenzen vorzeitig beendet worden. Momentan werde eine Ergotherapie durchgeführt; wegen Magendarm problemen müsse sich der Beschwerdeführer auch hier meistens abmelden. Entgegen Dr.  B.___ liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer habe eine sehr belastete Kindheit durchlebt. Er habe von seinem täglich betrun kenen Stiefvater viel kör perliche Gewalt erfahren (Urk. 11 /301). 5.8      Auf erneuten Vorhalt verwies RAD-Arzt Dr.  G.___ am 1
  41. Oktober 2020 auf seine Stellungnahme vom 2
  42. Juli 202
  43. Im Rahmen des Einwandes hätten sich keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass eine tiefgreifende, strukturelle Störung (Persönlich keits störung) 2014 gutachterlich ausgeschlossen worden sei. Die belastenden Kind heitserlebnisse könnten auch eine Grundlage sein für die rezidivierende depres sive Störung. Eine adä quate leitliniengetreue antidepressive Therapie sei nicht ersichtlich. Zwar seien Antidepressiva ausprobiert worden, dies jedoch in nied rigen Dosierungen . Mithin sei auch keine Aufdosierungs - und Augmentati ons therapie ersichtlich. Insgesamt ergäben sich damit keine ausreichenden Anhalts punkte für eine dauerhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes ( Urk.  11 /304/2). 5.9      Dazu nahm Dr.  E.___ im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom
  44. November 2020 wie folgt Stellung: A ufgrund ihrer Langzeitbeobachtung sei entgegen der Einschätzung von Dr.  B.___ , welche sich lediglich auf ein einma liges Gespräch abstütze, von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Soweit die Medikation seitens des RAD kritisiert werde, weise sie daraufhin hin, dass ver schiedentlich Antidepressiva ausprobiert worden sei en . Es müsse dabei berück sichtigt werden , dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt weitere Medikamente einnehme, welche aufgrund von Wechselwirkungen mit den Antidepressiva abzustimmen sei en . Infolge d er gastrointestinalen Beschwerden sei etwa von Duloxetin abgeraten worden. Das Medikament Trittico retard sei im vergangenen Jahr auf die Maximaldosis erhöht worden. Der Vorwurf der nicht leitlinien getreuen Medikation und inadäquaten Aufdosierung könne somit widerlegt werden ( Urk.  3) . 5.10      Am 2
  45. Januar 2021 erklärte Dr.  G.___ schliesslich , gestützt auf die Bericht erstattung von Dr.  E.___ sei eine Verschlechterung möglich; n ach Einholen eine s Berichts der Klinik J.___ sowie der Institution I.___ sei erneut eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen ( Urk.  10 ). 6 .      6.1      Wie eingangs erläutert (Vgl. E. 1.3) ist für die Beurteilung eines Revisionsgrund s im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto matik . Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 6.2      Dr.  E.___ hielt eine traurige, deutlich nach unten ausgelenkte Grund stimmung, Freudlosigkeit sowie deutliche Zustandsverschlechterung mit Passi vität, Resignation, Antriebsminderung, erneuter Vernachlässigung von sich und Haushalt, Isolation, Verlan gsamung und zunehmender Einschränkung d es Aktivitäts- und Funktionsniveaus bis hin zur Kündigung des geschützten Arbeits platzes und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver waltung gestützt auf Art.  394 i. V. m. Art.  395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, vgl. Urk.  8/277) fest; damit im Einklang diagnostizierte sie unter anderem eine mittel- bis schwerg radige depressive Episode . Vor diesem Hintergrund und unter zusätz licher Würdigung der 2019 erstmals aufgenommene n teilstationäre Therapie ist – entgegen der Beschwerdegegnerin – eine relevante Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung im April 2014 zu bejahen , h ielt Dr.  B.___ damals doch weitestgehend unauffällige Befunde fest. So habe sich der Beschwerdeführer im Ant rieb unauffällig präsentiert, aktiv und i m Plauderton berichtet, da bei situati onsadäquat gelächel t und gelacht sowie im Affekt ausgegliche n und gut modu liert gewirkt ; die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien «gar nicht bis sehr gering ausgeprägt». Auch mit Hilfe der MADRS habe sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen lassen. Zudem war der Beschwerde führer nach eigenen Angaben damals in der Lage, sich um sich selbst und um den Haushalt zu kümmern; ausserdem unterhielt er – wenn auch spärlich – soziale Kontakte. Dr.  B.___ kam bei alle dem zum Schluss, der Schweregrad einer depressiven Episode sei jedenfalls anlässlich der Exploration im April 2014 nicht (mehr) gegeben. N ebst der Persönlichkeitsveränderung mit leichter Aus prägung bestehe damit lediglich eine Dysthy mia ; schwere Defizite aufgrund eines psychiatrischen Gesundheitsschadens schloss Dr.  B.___ ausdrücklich aus (vgl. Urk.  8/229/11, Urk.  8/229/16, Urk.  8/229/18 f.). Sodann wies Dr.  E.___ l osgelöst von der – vorliegend ohnehin nicht im Vordergrund stehenden (vgl. E.   1.3, E. 6.1) - diagnostischen Interpretation der psychisc hen Leiden darauf hin , was nach dem Gesagten mit der übrigen Aktenlage vereinbar ist , dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Strategien) des Beschwerdeführers im relev anten Zeitraum vermindert haben ( Urk.  8/292/2). Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in sozialversicherungsrechtlichen Ver fahren geltenden freien und umfassenden Beweiswürdigung der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom beha ndelnden Mediziner stammt, nicht dazu führen darf , sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 2
  46. Mai 2008 E. 2.3.2). Demgegenüber kann es – entgegen dem Beschwerde führer   – mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung sowie den Behand lungs auftrag der behandelnden Ärzte nicht deren Sache sein , einzig und abschliessend zur Sache, namentlich zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011) . Kommt vorliegend hinzu, dass die Berichte von Dr.  E.___ eine einlässliche Ausei nandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2) vermissen lassen . Unklar bleibt ausserdem der Einfluss der erwähnten somatischen Beein trächtigungen in einer Gesamtschau. 6.3      Nach dem Gesagten ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende (das heisst somatische und psychiatrische ) m edizinische Abklärung unter Ein schluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2
  47. Februar 2015 ausgewirkt hat und aktuell auswirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt auch zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2). Die beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art.  43 Abs.  1 ATSG) .      Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsauf träge gestützt auf Art.  72 bis IVV nach dem Zufallsprinzip und im Verfahren nach Art.  44 ATSG erfolgt; b ei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungs gericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ( BGE 137 V 120 E. 3.1, E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwirkungsrechte zu ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 133 V 446). 6.4      Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen , dass de r angefochtene Entscheid aufgeho ben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
  48. 7 .1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  7 00.-- festzulegen und (aufgrund der recht sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 7 .2      Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist auch sein Gesuc h um unentgeltliche Rechtsver tretung vom
  49. November 2020 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Rechtsanwalt Urs Keller ist nach § 34 Abs. 3 beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220. /Stunde ermessensweise von der Beschwerdegegnerin mit Fr.  2’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  50. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  51. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Urs P. K e ller, Zoll i kon, eine Prozessentschädigung von Fr.  2’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00801

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 4. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1966 geborene X.___ , ist von Beruf Gärtner ( Urk. 11/102/15) und

arbeitete im Jahre 2000 aushilfsweise als Kehrichtlader bei der Firma Y.___ ( Urk. 11/4) sowie als Kundengärtner . Infolge einer 2000 erlittenen

K alkaneusfraktur

rechts (vgl. 11/10/21 , Urk. 11/10/42 ) erbrachte d ie Unfallver sicherung die gesetzli chen Leistungen (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/16 .).

Im April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall bei der Eidgenössischen Unfallversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 11/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 11/10, Urk. 11/16). Im Februar 2002 schloss die IV-Stelle ihre Abklärungen

mit einem Nichteintretensentscheid ab, nachdem der Versicherte erklärte, dass er eine Stelle als Gärtner antreten werde und daher kein Interesse mehr habe an Versicherungslei s tungen (vgl. Verfügung vom 1 5. Februar 2002, Urk. 11/21). 1.2

Nachdem die Mitte April 2002 angetretene Stelle als Aush ilfsgärtner bei der Z.___ AG per Mitte Mai 2002 einvernehmlich beendet worden war ( Urk. 11/39), meldete sich der Versicherte im Juli 2002 erneut zum Leistungs bezug (Berufsberatung, Umschulung) bei der IV-Stelle an ( Urk. 11/22 ) . Diese tätigte

wiederum Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Un fallversicherung bei ( Urk. 11/23 f. , Urk. 11/29 f. ) . Im Februar 2003

verneinte die IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (vgl. Verfügung vom 2 8. Februar 2003, Urk. 11/33). 1.3

Ende

200 3 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle

zum Leis tungsbezug an und beantrage eine Berufsberatung, Umschulung sowie Rente ( Urk. 11/36 ) . Nach entsprechenden

Abklärungen wies die IV-Stelle einen Umschu lungsanspruch ab und begründete dies damit, die persönliche, familiäre Situation des Versicherten lasse die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu ( vgl. Verfügung vom 7. April 2004, Urk. 11/52). Demgegenüber sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 17 . Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2003 bis 3 0. Juni 2004 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/57, Urk. 11/65).

1.4

Aufgrund der im Apr il 2005 erfolgten Neuanmeldung auf Umschulung

(Urk. 11/69) erteilt e die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

in der A.___ , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/87 f. , Urk. 11/93, Urk. 11/101; vgl. auch Schlussbericht vom 1 1. April 2006, Urk. 11/102) sowie eine vertiefte «Modulare Abklärung» ( ModAK -Abklärung ) , zzgl. eines Taggeldes ( Urk. 11/104 ff. , vgl. auch Urk. 11/111 ff.; vgl. auch Bericht vom 1 4. September 2006, Urk. 11/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/135) lehnte sie einen Anspruch auf Umschulung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit mit Verfügung vom 1 0. Januar 2007 erneut ab (vgl. Urk. 11/140). 1.5

Im Juni 2006 melde te sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/14 3 ). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychi atrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 1. März 2008 ( Urk. 11/163). Gestützt darauf forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schaden minderungspflicht und deren Säumnisfolgen mit Schreiben vom 3 1. Juli 2008 auf, sich zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation einer Psycho- u nd P sychopharmakothera p i e zu unterziehen ( Urk. 11/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/167) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 ab dem 1. April 2008 gestützt auf einen IV-Grad von 50 % unbefristet eine halbe Rente zu ( Urk. 11/171, Urk. 11/173). 1.6

Anlässlich der 2009 eröffneten amtlichen Revision ( Urk. 11/184 ff.) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein 12 Monate dauerndes Arbeitsvermittlungsprogramm bei der Firma C.___

( Urk. 11/189 ; vgl. Beschluss bericht vom 2 2. November 2010, Urk. 11/201 ) . Mit Mitteilung vom 13. April 2011 bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch ( Urk. 11/207). Ausserdem forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen a m 1 4. April 2011 auf, die p sychopharmakotherapeu ti schen Massnahmen anzupassen

und die Medikamenteneinnahme mittels Serum spiegel kontrollieren zu lassen ( Urk. 11/206 ).

1.7

Im Rahmen des 2013 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 11/212) ver anlasste die IV-Stelle insbesondere das psychiatrisch-psychotherapeutische Verlaufsgutachten von Dr. B.___ vom

5. Mai 2014 ( Urk. 11/229). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten die Einstellung der bis herigen Rente in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 1 7. Juli 2014, Urk. 11/232). Auf Einsprache hin

( Urk. 11/235 , Urk. 11/242 ) gab die IV-Stelle das orthopäd ische Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Orthopädie, vom 2 9. Dezember 2014

in Auftrag ( Urk. 11/251). Daraufhin erklärte sie den Vorbescheid vom 1 7. Juli 2014 für « nichtig » und bestätigte den Anspruch

des Beschwerdeführers auf die bisher ausgerichtete Rente (vgl. M itteilung vom 23. Februar 2015, Urk. 11/263). 1.8

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) gelangte

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer und psychischer Hinsicht verschlechtert habe ( Urk. 11/273 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin bei Dr. E.___ sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Gastroenterologie und A llgemeine I nnere Medizin ,

( Urk. 11 /275, Urk. 8/292, Urk. 8/294 ) weitere Abklärungen und liess ihren Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 11/ 295/4 ff.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/ 296, Urk. 11/299 ff.) wies sie das Rentenerhöhungsgesuch

mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 ab

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchfüh rung einer psychiatrischen Exploration an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und letztere anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip aus zuwählen und den Auswahlprozess zu dokumentieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 10. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin unter Hinweis auf die interne Stellungnahme vom 2 8. Januar 2010 zwecks Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung auf teilweise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 9 , Urk. 10 ). Am 16. Februar 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwec hsel an (Urk.

12). In seiner Replik vom 1. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 3 1. März 2021 ( Urk.

16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheits zustand des Beschwerdeführers festzustellen. Es bestünden lediglich vorüber gehende Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit, jedoch bestehe keine lang andauernde Verschlechterung. Mithin sei das Gesuch um Erhöhung de r Rente abzuweisen

( Urk. 2). 2.2

Der Be schwerdeführer stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ sei eine massgebliche Verschlechterung und dauer hafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Andernfalls sei die Sache zwecks psychiatrischer Begutachtung an die IV-Stelle zurückweisen ( Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin u nter Hinweis auf die interne Stellung nahme von RAD-Arzt Dr. G.___ , Facharzt für Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2021 eine Rückweisung der Sache zur we iteren medizinischen Abklärung; gestützt auf das beschwerde weise eingereichte Schreiben von Dr. E.___ vom 5. November 2020 sei eine relevante Verschlechterung möglich ( Urk. 9, Urk. 10). 2.4

Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen beschwerdeweisen Anträgen sowie

seiner beschwerdeweisen Begründung fest ( Urk. 13). 3.

Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit April 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5) ausge richteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massge blichen Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 23. Februar 2015, womit zuletzt als Ergebnis einer umfassenden Sachverhaltsabklärung der bisherige Renten anspruch bestätigt worden war ( Urk. 11/263; vgl. Urk. 11/251, Urk. 11 /260 f. ), und der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2020, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, wesentlich verschlechtert hat . 4 .

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundhei tszustandes im Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 3. Februar 2015

war en

das p sychiatrische Gutachten von Dr. B.___

vom 5. Mai 2 014 ( Urk. 11 /229/1-38) und das orthopädische Gut achten von Dr. D.___

vom 2 9. Dezember 2014 ( Urk. 11 /251/1-15 , vgl. auch Feststel lun gsblatt zum Beschluss, Urk. 11/231, Urk. 11 /261 ). 4 .1

Im Gutachten vom 5. Mai 2014 diagnostizierte Dr. B.___ eine - andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz syndrom (ICD-10 F: F62.80) - in der Folge diverser Unfälle 2000, 2004 und 2007 - mit Dysthymia (ICD-10: F34.1) - bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) - mit Status nach Suizidversuch 10/2003 ( Urk. 11 /229/14)

Der Beschwerdeführer habe

anlässlich der Untersuchung vom 2. April 2014 berichtet, dass es ihm aktuell schlechter gehe als anlässlich der Begutachtung 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5 ). Nach 2008 sei seine Grundstimmung stets niedergeschlagen gewesen; seit Sommer 2013 sei es ganz schlimm geworden und er deutlich niedergeschlagen. Aktuell fühle er sich nervös und sehr depressiv, zittere oft und sein innerer Antrieb sei vermindert. Sein Leiden habe sich gestei gert bis es im Winter 2013/2014 schliesslich zu einem Kontakt mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gekommen sei [Anmerkung des Gerichts: Im Winter 2013/2014 kam es zu einer Dekompensation mit wochenlanger Abschot tung und weitgehender Verwahrlosung bis hin zur Intervention durch die KESB, nachdem durch Schimmel und Nikotin ein Sachschaden in der Wohnung des Beschwerdeführers entstanden war und sich die anderen Hausbewohner über die zunehmenden Geruchsemissionen beschwert hatten. Auf die angedrohte Kündi gung des Mietvertrages durch die Vermieterin hin erfolgte eine Räu mung/Re inigung durch die H.___ GmbH, welche unter anderen spezialisiert ist auf die Unterstützung für Messies und Hauscoaching, vgl. die Gesprächsprotokolle, Urk. 11 /271, vgl. auch Urk. 11/241 und Urk. 11 /300 ]. Der Beschwerdeführer denke seit Winter 2013/2014 unverändert vermehrt an Tod und Sterben. Seit sechs Wochen sei er auch wieder in wöchentlicher psychothera peutischer Behandlung. Bei körperlichen Belastungen, zum Beispiel Garten arbeiten, komme es zu einer Zunahme der bekann ten körperlichen Beschwerden (vor allem Schmerzen im Fuss, im Unterschenkel und Knie au f der rechten Körperseite) . Deshalb nehme er Morphium ein. Dieses lindere den Schmerz (durchschnittlich VAS 5-7/10 ; minimal dauerhaft VAS 3/10; maximal VAS 10/10 ) nur mässig. Ausserdem habe er Magenschmerzen. Diese stünden zurzeit st ark im Vordergrund. Den Tag verbringe er un terschiedlich. Er stehe regelmässig um 7.00 Uhr auf, trinke Tee und höre Radio. Selten treffe er sich mit Kollegen und man helfe sich ab und zu bei der Gartenarbeit. Ausserdem habe er einen guten Freund, der ebenfalls eine IV-Rente beziehe. Sodann habe er eine 70 jährige Gotte, die ihn unterstü tz e, indem sie ihn in ihrem Auto chauffiere. Hin und wieder besuche der Beschwerdeführer seine Schwester am Bodensee. Den Ha ushalt besorge er selbständig; e r putze, räume auf, gehe zu Fuss und/oder mit dem öffentlichen Verkehr ei nkaufen und koch e für sich selber (Urk. 11 /229/4 f., Urk. 11 /229/15 f.).

Der Beschwerdeführer habe zwar eine Verschlechterung berichtet. Seine Angaben seien indes weitgehend undifferenziert . Damit bestehe

eine Verdeutlichungs ten denz oder gar Simulation . Die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gehe leicht unregel mässig hinkend und führe eine Gehhilfe mit sich, die er unregelmässig belaste. Weitere Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen bestünden nicht. Insbesondere habe de r Beschwerdeführer während der U ntersuchungszeit nicht gezittert und sich flexibel und locker bewegt. Antrieb, Psychomotorik , Merkfähigkeit sowie Konzentration seien unauf fällig. Im Affekt sei d er Beschwerdeführer ausgeglichen, klagsam, dysthym und dabei sehr gut moduliert ; in der Interaktion leicht unsicher. Sodann habe er akti v, sehr flüssig bis weitschweifi g, differenziert und gut strukturiert, meist im Plauder ton, berichtet. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen. Auch mit Hilfe der MADRS (Montgomery und Asberg Depression Rating Scale ) sei kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennbar. Jedoch bestünden gestützt auf das Testprofil im MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory

2) Aspekte einer Persö nlichkeitsveränderung. Der Beschwerdeführer sei auf eine Vielzahl unter anderem körperlicher Beschwerden eingeengt. Er zeige sich zurückgezogen, verzagt, rach e s üchtig, grüblerisch, rigide, ängstlich und reagiere labil, verantwor tungslos, egozentrisch, un reif und aggressiv. Zudem äussere der Beschwerde führer G edanken an Tod und Sterben. S ein Verhalten erscheine exzentrisch und sozial unangepasst . Nebst der andauernden Persönlichkeitsän derung bei chroni schem Schmerzsyndrom bestehe eine Dysthymia . Letztere habe sich infolge einer mittelgradigen depressiven Episode, welche zwischen April 2007 und maximal September 2009 bestanden habe, entwickelt. So sei die vorangehende depressive Episode aktenanamnestisch überwiegend wahr scheinlich seit Oktober 2009 remittiert, dies jedoch spätestens im Zeitpunkt der aktu ellen Untersuchung; die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt und der Schweregrad erreiche nicht mehr das not wendige Ausmass. Mithin habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers aus objektiver Sicht verbessert. Diesbezüglich bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers und den objek tivierbaren Befunden, welche sich mit krank heitsfremden Gesichtspunkten (Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Lebens alter, Erwerbslosigkeit, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Schulden, langjähriger Rentenbezug) erklären liesse. Die mit der Dysthy mia verbundenen Defizite seien mit jenen der Persön lichkeits ver ände rung fast vollständig identisch ; so etwa Belastungsminderung, depressiv-dysphorische Verstimmung und Konzentrationsstörungen . Darüber hinaus bestünden keinerlei Hinweise für schwere Defizite aufgrund eines Gesund heitsschadens . Insbesondere bestehe keine Persönlichkeitsstörung oder anhal tende somatoforme Schmerz störung. Die Ausprägung der Persönlichkeits ver änderu ng sei leicht ausgeprägt und der Beschwerdeführer

aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten insgesamt zu 80 % arbeits fähig

(Urk. 11 /229/16 f f.).

4 .2

Im orthopädischen Gutachten vom 2 9. Dezember 2014 hielt Dr. D.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 11 /251/12): - komplexes Schmerzsyndrom des rechten Sprunggelenkes bei Status nach USG-Arthrodese - Arthrose im oberen Sprung- und Lisfrancgelenk rechts - Opiatdauermedikation - posttraumatische Pangonarthrose des rechten Kniegelenks bei Status nach lateraler Tibiakopffraktur und Spiralfraktur im Unterschenkel

Der Beschwerdeführer habe dauerhafte , bei Belastung ins Fersenbein ausstrah lende Schmerzen im Bereich des recht en Fusses, OSG berichtet. Manchmal habe er auch Kniebeschwerden, insbesondere nach Belastung. Mit dem zuletzt ausge übten Arbeitspensum von 20 % sei er einigermassen zurecht gekommen. Subjek tiv habe der Beschwerdeführer das Gefühl, der Schmerz werde immer schlimmer. Er spüre den Wetterwechsel. Infolge der Medikamente (Tramal, Mephadolor ) habe er auch Magenprobleme bekommen. Seit 2010 nehme er Opiate ein. Damit komme er einigermassen zurecht. Der Nachtschlaf sei gestört. Er könne ca. 2 km gehen, je nach Untergrund, Kopfsteinp f laster sei schwierig und bereite ihm starke Beschwerden ( Urk. 11 /251/4). Die klinische Untersuchung der oberen Extremi täten inkl. Wirbelsäule sowie die orientierende neurologische Befundung erwies en sich als unauffällig ( Urk. 11 /251/5 ff.). Beim rechten Knie ergab sich eine leichte retropatellare Krepitation, ein deutlicher Patellafacettenschmerz sowie ein positives Zohlenzeichen . Das Muskelrelief von Ober- und Unterschenkel zeigte eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts; d as linke Knie erwies sich als unauffällig. Radiologisch zeigte sich eine beginnende Pangonarthrose im rechten Kniegelenk. Die USG-Arthrose sei knöchern verheilt, jedoch mit sträh niger Knochenstruktur. Als Folgeschaden

zeige sich bereits eine deutliche , mittelgradige Arthrose im obe ren Sprung- und Lisfrancgelenk . Bei alle dem könne der Beschwerdeführer auf unebenem Boden nicht mehr gehen. Kniende und stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern seien nicht mehr zumutbar. Als Gärtner sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig; hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Dies auf grund der unfallbedingten Fussbeschwerden und dem damit verbundenen chro nischen Schmerzsyndrom sowie der dauerhaften Opiatmedikation ( Urk. 11 /251/9 ff.).

4 .3

Gestützt darauf ging die IV-Stelle von eine r 50 % igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte

aufgrund

eines Einkommens vergleich s eine n Invaliditätsgrad von 51 %

( Urk. 11 /261/5). 5 .

Für die Zeit nach der M itteilung vom 2 3. Februar 2015 stellte sich die Akten lage im Wesentlichen wie folgt dar: 5 .1

Gestützt auf die Gesprächsprotokolle zur Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst aktenkundig, dass die KESB infolge der Dekompensation im Winter 2013/2014 bis August 2015 involviert war . Zudem wurde 2015 mit Unterstützung seines damaligen Psychi aters eine freiwillige Wohnbegleitung durch den Verein I.___ eingerichtet. Der zuständige Mitarbeiter besuchte den Beschwerdeführer wöchentlich, um den Zustand der Wohnung zu prüfen und um mit dem Beschwerdeführer die wich tigsten Themen für den Alltag zu besprechen. Im August 2015 bewohnte der Beschwerdeführer eine Notwohnung. Zwecks Etablierung einer Tagesstruktur wurde der Beschwerdeführer zudem sowohl durch

I.___ als auch durch die Pro Infirmis bei der Suche einer geschützten A rbeitsstelle unterstützt ( Urk. 11 /271). 5.2

Im Schreiben vom 5. Oktober 2019 hielt die se it Oktober 2016 behandelnde Dr. E.___ fest, im Laufe d es Jahres habe sich beim Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch eine kontinuierliche Verschlechterung abgezeich net. Infolge zahlreicher Ausfälle sei ihm die [geschützte] Stelle bei I.___ auf Mitte Jahr gekündigt worden, nachdem das Pensum anfangs Jahr bereits auf drei Mal drei Stunden reduziert worden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkungen habe der Beschwerdeführer kein Revisionsgesuc h einreichen können. Mittlerweile sei er auch in finanzielle Nöte geraten. Um sich wieder im Alltag zu stabilisieren , besuche der Beschwerdeführer an drei Tagen die Tages klinik in J.___ ( Urk. 11 /273). 5.3

Dem Verlaufsbericht von Dr. E.___

vom 1 6. November 2019 sind sodann folgende psychiatrische Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 11 /275/1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: 33.11) - Persönlic hkeitsstörung mit vor allem abhängigen, aber auch ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.7 und F60.6); DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) - Erfahrung von mehrfacher psychischer Gewalt in der Kindheit, körperliche Ge w alt (ICD-10: Z 61.6) - Status nach ernsthaftem Suizidversuch 1996 und 2004 - Opiatabhängigkeit ( ICD-10: F11.1) unter verordneter Schmerztherapie

Die Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des Jahres stetig ver schlechtert. Seine Stimmung sei gedrückt, e r ziehe sich zurück und verharre in einem passiven Zustand ohne Kontakte zur Aussenwelt. Sein Denken sei verlang samt. Der Beschwerdeführer vernachlässige sich selber und seinen Haushalt. Zudem plagten ihn latente Suizidphantasien. Er wirke ratlos, resigniert und sei im Antrieb vermindert. Oft leide er unter Schmerzen im Magendarmtrakt, ohne dass hierfür eine Ursache habe gefunden werden können. Da es dem Beschwer deführer nicht mehr möglich sei, seine administrativen Angelege nheiten zu erledigen, sei inzwischen eine freiwillige Beistandschaft für ihn beantragt worden. Je länger, desto mehr sei von einer tiefgreifenden st rukturellen Störung, welche dem Aktionsradius des Beschwerdeführers enge Grenzen setze , auszu gehen. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge im zweiwöchigen Rhyth mus; aktuell werde der Beschwerdef ührerin in der Klinik J.___ betreut. Aber auch dort komme es zu vielen Absenzen.

In medikamentöser Hinsicht Hinsicht nehme der Beschwerdeführer Pantozol 40mg (1-0-1), MST 60mg (1-0-1-0) , Sevrodol 10mg und

Novalgin 500mg bis 4 x in Reserve , Duloxetin 30mg (1-0-0) , Trittico retard 150 mg (0-0-1.66-0) , Trittico 50mg (0-0-0-1), Zolpidem 10mg (0-0-0-1 , Urk. 11 /275 ) . 5.4

Im Schreiben vom 2 7. Mai 2020 führte

Dr. E.___

ergänzend aus, in ihren Verlaufseinträgen habe sie i mmer wieder Magendarmprobleme dokumentiert. Diese hätten mannigfache Abklärungen nach sich gezogen. Parallel dazu sei es zu wiederkehrende n depressive n Episoden mit parasuizidalen Krisen trotz engma schiger Psychotherapie und Ausweitung bzw. Modifikation der antidepressiven Medikation gekommen . In depressiven Phasen ziehe si ch der Beschwerde führer zurück, vernach lässige

er sich selbst und seine Wohnung d rohe zu ver müllen. Einzig seinem Kater gegenüber sei der Beschwerdeführer noch fürsorg lich. Zusam men mit dem Sozialbegleiter sei 2017 eine Haushaltsspitex einge richtet worden. Infolge unbezahlter Rechnungen sei diese Unterstützung wieder einge stellt worden. In Phasen des Rückzugs sei der Beschwerdeführer zudem sehr leidend und stark regrediert. Er unterlasse es zum Beispiel, seinen Anspruch auf Ergänzung sleistungen rechtzeitig geltendzu machen . Im Rahmen der Psycho therapie wirke der Beschwerdeführer oft abwesend und wenig fassbar. Die t agesklinische Betreuung in J.___ habe inzwischen vorzeitig abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt, oft wegen Magendarm problemen, oft gefehlt habe ( Urk. 11 /292) . 5 .5

Dr. F.___

hielt im Bericht vom 2 9. Mai 2020 eine Dünndarmfehl besiedlung (SIOB) sowie einen Reflux fest. Es erfolge eine gastroenterologische Medikation . Fragen zu allfälligen Veränderungen im somatischen Gesund heitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefü hrers vermochte Dr. F.___ nicht zu beurteilen

(Urk. 11 /294). 5.6

Auf Vorhalt der eingegangenen Berichte kam RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Fach arzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 5. Juni 2020 zum Schluss, eine wesentliche Veränderung oder gar Verschlechterung des Schmerz syndroms im Bereich des Unterschenkels und Fusses sei nicht erkennbar. Die gastroenterologischen Befunde führten zu vorübergehenden, nicht aber andauernden Phasen von Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht erklärte

RAD-Arzt Dipl. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatri e und Psychotherapie, am 2 4. Juli 2020, bei der vorliegenden Aktenlage, welche wenig ausführlich sei und sowohl eine psychopathologische Befundschilderung als auch hinreichende Begründung für die Persönlichkeitsstörung vermissen lasse, sei eine Verschlechterung « nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar » ( Urk. 11 /295/6). 5.7

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 9. September 2020 teilte Dr. E.___ mit, sie könne eine Befunderhebung gerne «nachliefern» :

D er Beschwerdeführer sei im Denken kohärent, aber verlangsamt. So antworte er auf Fragen erst nach einer langen Denkpause ,

um nach eigenen Angaben nichts F alsches zu sagen. Die Konzentration sei deutlich vermindert und die Auffassung verzögert. Zudem sei der Beschwerdeführer misstrauisch und zurückhaltend im Kontakt . Er habe existenzielle Ängste und Angst, dass sein Kater sterbe. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei traurig und deutlich nach unten aus gelenkt. Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Rat-, Orientierungs- und Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, anhaltende Schlafprobleme trotz Schlaf hygiene und Medikation, Gedankenkreisen, innere Unruhe und Anspan nung. Der Beschwerdeführer fühle sich im Leben überfordert, habe wenig soziale Kontakte und sei bei latenten Suizidgedanken lebensüberdrüssig. Er nehme – erneut konkret bezeichnete – Medikamente gegen die somatischen und psy chischen Leiden ein. Eine stationäre Behandlung sei mehrmals besprochen, aber aus Gründen der Katzenbetreuung verworfen worden. Die stattdessen aufge nommene teilstationäre Behandlung sei wegen häufiger Absenzen vorzeitig beendet worden. Momentan werde eine Ergotherapie durchgeführt; wegen Magendarm problemen müsse sich der Beschwerdeführer auch hier meistens abmelden. Entgegen Dr. B.___ liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer habe eine sehr belastete Kindheit durchlebt. Er habe von seinem täglich betrun kenen Stiefvater viel kör perliche Gewalt erfahren (Urk. 11 /301). 5.8

Auf erneuten Vorhalt verwies RAD-Arzt Dr. G.___

am 1 6. Oktober 2020 auf seine Stellungnahme vom 2 4. Juli 202 0. Im Rahmen des Einwandes hätten sich keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass eine tiefgreifende, strukturelle Störung (Persönlich keits störung) 2014 gutachterlich ausgeschlossen worden sei. Die belastenden Kind heitserlebnisse könnten auch eine Grundlage sein für die rezidivierende depres sive Störung. Eine adä quate leitliniengetreue antidepressive Therapie sei nicht ersichtlich. Zwar seien Antidepressiva ausprobiert worden, dies jedoch in nied rigen Dosierungen . Mithin sei auch keine Aufdosierungs

- und Augmentati ons therapie ersichtlich. Insgesamt ergäben sich

damit keine ausreichenden Anhalts punkte für eine dauerhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes ( Urk. 11 /304/2). 5.9

Dazu nahm

Dr. E.___ im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 5. November 2020

wie folgt Stellung: A ufgrund ihrer Langzeitbeobachtung sei entgegen der Einschätzung von Dr. B.___ , welche sich lediglich auf ein einma liges Gespräch abstütze, von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Soweit die Medikation seitens des RAD kritisiert werde, weise sie daraufhin hin, dass ver schiedentlich Antidepressiva ausprobiert worden sei en . Es müsse dabei berück sichtigt werden , dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt weitere Medikamente einnehme, welche aufgrund von Wechselwirkungen mit den Antidepressiva abzustimmen sei en . Infolge d er gastrointestinalen Beschwerden sei etwa von Duloxetin abgeraten worden. Das Medikament Trittico retard

sei im vergangenen Jahr auf die Maximaldosis erhöht worden. Der Vorwurf der nicht leitlinien getreuen Medikation und inadäquaten Aufdosierung könne somit widerlegt werden ( Urk. 3) . 5.10

Am 2 8. Januar 2021 erklärte Dr. G.___ schliesslich , gestützt auf die Bericht erstattung von Dr. E.___ sei eine Verschlechterung möglich;

n ach Einholen eine s Berichts der Klinik J.___ sowie der Institution I.___ sei erneut eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen

( Urk. 10 ). 6 .

6.1

Wie eingangs erläutert (Vgl. E. 1.3) ist für die Beurteilung eines Revisionsgrund s im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto matik . Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 6.2

Dr. E.___

hielt eine

traurige, deutlich nach unten ausgelenkte Grund stimmung, Freudlosigkeit

sowie deutliche Zustandsverschlechterung mit Passi vität, Resignation, Antriebsminderung, erneuter Vernachlässigung von sich und Haushalt, Isolation, Verlan gsamung und zunehmender Einschränkung d es Aktivitäts- und Funktionsniveaus bis hin zur Kündigung des geschützten Arbeits platzes und Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver waltung gestützt auf Art. 394 i. V. m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, vgl. Urk. 8/277)

fest; damit im Einklang diagnostizierte sie unter anderem eine mittel- bis schwerg radige depressive Episode . Vor diesem Hintergrund und

unter zusätz licher Würdigung der 2019 erstmals aufgenommene n teilstationäre Therapie ist

– entgegen der Beschwerdegegnerin – eine relevante Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung im April 2014 zu bejahen ,

h ielt

Dr. B.___

damals doch weitestgehend unauffällige Befunde fest. So habe sich der Beschwerdeführer im Ant rieb unauffällig präsentiert, aktiv und i m Plauderton berichtet, da bei situati onsadäquat gelächel t und gelacht sowie im Affekt ausgegliche n und gut modu liert gewirkt ; die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien «gar nicht bis sehr gering ausgeprägt». Auch mit Hilfe der MADRS habe sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen lassen.

Zudem war der Beschwerde führer nach eigenen Angaben damals in der Lage, sich um sich selbst und um den Haushalt zu kümmern; ausserdem unterhielt er – wenn auch spärlich – soziale Kontakte.

Dr. B.___

kam bei alle dem zum Schluss, der Schweregrad einer depressiven Episode sei jedenfalls anlässlich der Exploration im April 2014 nicht (mehr) gegeben. N ebst der Persönlichkeitsveränderung mit leichter Aus prägung bestehe damit lediglich

eine Dysthy mia ; schwere Defizite aufgrund eines psychiatrischen Gesundheitsschadens schloss Dr. B.___

ausdrücklich aus

(vgl. Urk. 8/229/11, Urk. 8/229/16, Urk. 8/229/18 f.).

Sodann

wies Dr. E.___ l osgelöst von der

– vorliegend ohnehin nicht im Vordergrund stehenden (vgl. E.

1.3, E. 6.1) - diagnostischen Interpretation der psychisc hen Leiden

darauf hin , was

nach dem Gesagten mit der übrigen Aktenlage vereinbar ist , dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Strategien) des Beschwerdeführers im relev anten Zeitraum vermindert haben ( Urk. 8/292/2).

Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in sozialversicherungsrechtlichen Ver fahren geltenden

freien und umfassenden Beweiswürdigung der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom beha ndelnden Mediziner stammt, nicht dazu führen darf , sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008 E. 2.3.2). Demgegenüber kann es – entgegen dem Beschwerde führer

– mit Blick auf die

auftragsrechtliche Vertrauensstellung sowie den Behand lungs auftrag der behandelnden Ärzte nicht deren Sache sein ,

einzig und abschliessend zur Sache, namentlich zur

Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen

(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011

vom 10. Mai 2011) . Kommt vorliegend hinzu, dass die Berichte von Dr. E.___

eine einlässliche Ausei nandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

(vgl. E. 1.2) vermissen lassen . Unklar bleibt ausserdem der Einfluss der erwähnten somatischen Beein trächtigungen in einer Gesamtschau. 6.3

Nach dem Gesagten

ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls

umfassende (das heisst somatische und psychiatrische ) m edizinische Abklärung unter Ein schluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2 3. Februar 2015 ausgewirkt hat und aktuell auswirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt auch zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2).

Die beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) .

Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsauf träge gestützt auf Art. 72 bis IVV

nach dem Zufallsprinzip und

im Verfahren

nach Art. 44 ATSG erfolgt; b ei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungs gericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ( BGE 137 V 120 E. 3.1, E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwirkungsrechte zu ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 133 V 446).

6.4

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen , dass de r angefochtene Entscheid aufgeho ben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

7.

7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und (aufgrund der recht sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 7 .2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist auch sein Gesuc h um unentgeltliche Rechtsver tretung vom

13. November 2020 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden.

Rechtsanwalt Urs Keller

ist nach § 34 Abs. 3 beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220. /Stunde ermessensweise von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Urs P. K e ller, Zoll i kon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger