Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene X.___ , ohne Ausbildung, meldete sich am
30. August 2005 unter Hinweis auf eine schwere Störung der Persönlichkeit bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 1 3 . November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r Versi cherten ab 1. September 2004 verfügungsweise eine halbe Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 %) zu (Urk. 7/63), welche am 22. Juli 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 7/181) wurde die bisherige halbe Invalidenrente per Ende Mai 2015 aufgehoben (Invaliditätsgrad 24 %).
Am 14. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver sicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/187) , worauf ihr
die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/23 0 ) ab 1. Juni 2015 abermals eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 % , Urk. 7/226) zusprach .
Im Mai 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/249) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.
Am 6. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/267) , wobei die IV-Stelle am 6. August 2019 eine entsprechende Kostenübernahme
ablehnte (Urk. 7/283) .
Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/295) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der Rente in Aussicht, wogegen letztere am 23. Mai 2020 Einwand (Urk. 7/296 , Urk. 7/312 ) erhob .
Am 17. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die bis herige halbe Rente per Ende November 2020 verfügungsweise ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Auflage des Berichts
von Dr. Y.___ , Facharzt für psychische Gesundheit und Krankheiten am K ranken h aus Z.___ in der Türkei , vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom
28. Dezember 2020 (Urk. 6) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahm e, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD Berichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es bei d e r Beschwerdeführer in gemäss der RAD-Einschätzung durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angst symptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck zu rechnen. D ie Beschwerdeführer in habe keine psychiatrische Unter stützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Beh andlungstermine wahrge nommen. Ihre Antriebs- und Reisefähigkeit sei gegeben, da s ie in der Lage sei , eine Weiterbildung im Ausland zu absolvieren. Insgesamt sei e ine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 nicht mehr anzunehmen, wes halb de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei und k ein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe und die bisherige halbe Rente deshalb
aufzuheben sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bis anhin nicht nur wegen einer Identitätsstörung/Gender dysphorie in psychischer Behandlung gewesen sei, sondern auch wegen einer chronischen Depre ssion verbunden mit einer sozialen P hobie, Angst- und Panikstörungen sowie Stimmungsschwankungen (S. 1) . Die Geschlechtsangleichung habe sie zwar belastet , die entsprechende n Operationen hätten aber nicht ausgereicht , um ihre depressive Lage zu verbessern , dies auch deshalb, weil Transsexualismus keine psychische Krankheit sei .
Betreffend psychiatrische/psychologische Unter stützung hielt d ie Beschwerdeführer in fest, dass sie in entsprechender Behand lung gewesen sei und nach dem Hinschied von Psychologin lic. phil. A.___ die Therapie bei Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. C.___
und Psychologin
MSc
D.___ fortges etzt habe. In der Türkei habe sie regelmässig Sitzungen bei Dr. Y.___ und nehme nach wie vor Antidepressiva. Ihre Angst zustände hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert , wobei die soziale Phobie gleichgeblieben sei. Auch die depressiven Zustände h ätten sich aufgrund der Covid - Pandemie verschlimmert und sie habe die Stimmungsschwankungen nicht unter Kontrolle. Sie habe sich in der Wohnung ihrer Schwester in der Türkei isoliert und traue sich nicht mehr ,
diese zu verlassen , weshalb sie – die Beschwer deführerin – bisher auch nicht in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zu reisen . Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, bestehe keine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2016 , die auf umfassenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen beruhte, in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1.4 hie r vor) verändert hat.
Im Zeitpunkt der
Rentenzusprache
lag
e ine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer Persönlichkeits- und/oder Genderproblema tik beziehungsweise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer Arbeits un fähigkeit von 50 %
vor ( Urk. 7/217 S. 2 und 4, Urk. 7/225 S. 2). 3.
3.1
Nach Durchführung einer langfristigen geschlechtsangleichenden Hormon therapie sowie einer beidseitigen Mammaaugmentation im Februar 2016 wurde am 2 6. Oktober 2018 bei Vorliegen einer Genderdysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transsexualität eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt ( Urk. 7/265/11-16 ). 3. 2
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (Urk. 7/292/5-6 ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Ent scheid vom 28. Juli 2016 gebessert habe . E s sei eine Geschlechtsdysphorie im Sinne eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert worden. Im Rahmen der Transition sei en geschlechtsangleichende Operationen sowie eine Hormonsubstitution erfolgt. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Eine Notwendigkeit/ ein Leidensdruck für eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine Weiterbildung im Ausland zu organisieren und durchzuführen. Insgesamt sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019
nicht mehr anzunehmen. 3. 3
Die Psychologin D.___ stellte in ihrem Bericht v om 27. Juli 2020 (Urk. 7/312 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit: - psychische n und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - soziale r Phobie (ICD-10 F40.1 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Genderd ysphorie (Mann-zu-Frau; DSM-V: 302.85)
Die Psychologin führte aus , dass sie im November 2018 von der Beschwerde führerin kontaktiert worden sei und dass im Nachgang zum entsprechenden Erst gespräch aufgrund des Beginns einer Ausbildung in der Türkei nur noch drei weitere Termine stattgefunden hätten. Anlässlich des Erstgesprächs habe die Beschwerdeführerin ihre sozialphobischen Probleme sowie ihren sozialen Rück zug formuliert (S. 1).
Aufgrund der Covid -Pandemie und des rigorosen Lockdowns in der Türkei hätten sich bei der Beschwerdeführerin erneut massive affektive Probleme und Panik attacken gezeigt und sie habe sich aus Angst vor Ansteckung in ihrem Zimmer eingeschlossen und sogar den Kontakt zur Familie ihrer Schwester gemieden (S. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei aktuell als kritisch ein zustufen und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Besserung (S. 2). 3. 4
Gemäss Aktennotiz des zuständigen Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2020 (Urk. 7/314/3) habe die RAD-Ärztin Dr. E.___
im Rahmen einer Besprechung festgehalten , dass aus psychischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik und dem damit einher gehenden Leidensdruck zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrische Unterstützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen . Sie habe zudem selbständig eine Reise in eine andere Stadt inklusive eine Ausbildung über mehrere Monate organisieren können. Im Übrigen beziehe sich die Psychologin
D.___
( im Schreiben vom 27. Juli 2020, vgl. E. 3.3 ) auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin. 3. 5
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) , hielt Dr. Y.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2020 regelmässig im Zusammenhang mit der Diagnose einer depressiven Störung behandle. Die Beschwerdeführerin zeige keine Reaktion auf die Behandlung mit Duloxetin 120 mg, wes halb die Behand lung mit Bupropio n 300 mg u nd Aripiprozal 5 mg eingeleitet worden sei, wobei eine Wirkungsdauer von acht Wochen erwartet werde. Die Psychotherapie werde weiterhin fortgeführt , wobei davon auszugehen sei , dass die Depression nicht nur mit Problemen der se xuellen Identität zusammenhänge , sondern auch mit unter schiedlichen Geschlechtsbezi e hungen sowie familiären und beruflichen Proble men . Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit noch nicht in der Lage, zu arbeiten. 4.
4.1
Die RAD-Ärztin Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat,
bejahte eine Verbesserung des Gesundheitszustands
ab Oktober 2019 unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen werden könne, dass es durch die am 26. Oktober 2018 durchgeführte Geschlechtsangleichung zu einer psychi schen Entlastung gekommen sei .
Entsprechend sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen. Die Beschwerde führerin sei zudem in der Lage, eine Ausbildung im Ausland zu absolvieren und habe seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen (vgl. E. 3. 2 und E. 3. 4 ). 4.2
Dr. E.___ beschränkte sich in ihrer Einschätzung auf den pauschalen Hin weis, dass aufgrund der Geschlechtsangleichung von einer psychischen Ent lastung ausgegangen werden könne und deshalb namentlich nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen sei. Zwar erscheint eine solche Entwicklung als möglich, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich eingetreten ist, wurde jedoch fachärztlich nicht untersucht.
A ufgrund des blossen Umstands, dass eine Geschlechtsangleichung durchg eführt wurde, kann nicht unbesehen auf eine erhebliche Verbesserung der im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom
6. September 2016 (Urk. 7/235) relevanten depressiven Symptomatik
(vgl. Urk. 7/217/2, Urk. 7/217/4, Urk. 7/223 S. 2 ; vorstehend E. 2.3 )
geschlossen werden. Im Weiteren äusserte si ch Dr. E.___ nicht zur Diagnose der kombin ierten Persönlichkeitsstörung, welche die genannte Rentenzusprache gemäss der Einschätzung der damals involvierten RAD-Ärztin
begründete (Urk. 7/225/2). Auch hier gilt, dass gestützt auf die erfolgte Geschlechts angleichung nicht automatisch und ohne jegliche Begründung von einem Weg fall respektive einer Remission der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden kann. In den Berichten der Psychologin D.___ und von Dr. Y.___ bestehen sodann Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von der Genderd ysphorie unab hängigen depressiven Störung, eines Alkoholabusus, einer sozialen Phobie sowie einer Panikstörung während der im Zusammenhang mit dem Erlass der ange fochtenen Verfügung relevanten Zeitperiode (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5 ).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom 6. September 2016 (Urk. 7/235) die damals beteiligte RAD Ärztin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Monaten nach erfolgter Geschlechtsangleichung empfohlen hatt e (Urk. 7/217/3 4 ).
Mit Bezug auf die Frage nach der psychiatrischen/psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin ab November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ seit dem 17. Juni 2020 in der Türkei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stand und sich zudem einer medikamentösen Therapie mit Antidepressiva unterzog
(vgl. E. 3. 5 ). Am 10. Sep tember 2019 respektive am 21. Januar 2 020 gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie in der Türkei bei einem Arzt in Behandlung sei (Urk. 7/287) respektive sie telefonisch durch ihren ehemaligen
Arzt D r. C.___ betreut worden sei (Urk. 7/291). Das Gesagte steht im Widerspruch zu den Ausführungen der RAD Ärztin, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner psychiatrischen Therapie unterzogen respektive seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine wahrgenommen habe.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten Ausbildung ist Folgendes festzuhalten: I hren Angaben
zufolge dauerte die Schulung in Naildesign im Februar 2020 vier Tage, jeweils
von 10 bis 15 Uhr. Die Ausbildung in medizinischer Kosmetik habe im März 2020 begonnen , wobei der
Unterricht einmal pro Woche von 10 bis 15 Uhr stattgefunden habe
und aufgrund der Covid - Pandemie nach dreimaligem Unterricht eingestellt respektive nur noch online fortgesetzt worden sei.
A ufgrund ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig teilnehmen können respektive für eine bestimmte Zeit pausieren müssen (Urk. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten/begonnenen Ausbildung en nur einen kurzen Zeitr aum von wenigen Tagen respektive Wochen mit maximal 5 Stunden Unterrichtszeit pro Tag beziehungs weise pro Woche umfassten . Allein aufgrund der Aufnahme der Ausbildung lässt sich damit nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen, umso mehr als sie vom Umfang her mit der im Zeitpunkt der Rentenzusprache ange nommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Einklang steht . 4.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend Renteneinstellung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen (vgl.
E. 1.4). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Im Bericht von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.4) fehlt es nicht nur an einer Herleitung der darin diagnostizierten depressiven Störung , sondern auch an jegliche r Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . Der Bericht der Psychologin D.___ (vgl. E.
3.1) wurde nicht von einem Psychiater /einer Psychiaterin verfasst und es mangelt auch hier an einer objekti ven Herleitung der entsprechenden Diagnosen sowie jeglichen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berichte des Haus arztes Dr. med. F.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/261) und der Ärzte des Universitätsspitals G.___ vom 7. November 2016, 23. Mai 2017, 29. Oktober 2018 un d 5. November 2018 (Urk. 7/265/3 -16), welche allesamt nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst worden sind und
- abgesehen vom Bericht des Hausarztes - nicht den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen und keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit enthalten . 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen bestehen zwar Anhaltspunkte für eine Verän derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, eine Verbesserung seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/235)
ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen .
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1985 geborene X.___ , ohne Ausbildung, meldete sich am
30. August 2005 unter Hinweis auf eine schwere Störung der Persönlichkeit bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 3 . November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r Versi cherten ab 1. September 2004 verfügungsweise eine halbe Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 %) zu (Urk. 7/63), welche am 22. Juli 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 7/181) wurde die bisherige halbe Invalidenrente per Ende Mai 2015 aufgehoben (Invaliditätsgrad 24 %).
Am 14. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver sicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/187) , worauf ihr
die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/23 0 ) ab 1. Juni 2015 abermals eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 % , Urk. 7/226) zusprach .
Im Mai 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/249) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.
Am 6. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/267) , wobei die IV-Stelle am 6. August 2019 eine entsprechende Kostenübernahme
ablehnte (Urk. 7/283) .
Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/295) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der Rente in Aussicht, wogegen letztere am 23. Mai 2020 Einwand (Urk. 7/296 , Urk. 7/312 ) erhob .
Am 17. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die bis herige halbe Rente per Ende November 2020 verfügungsweise ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Auflage des Berichts
von Dr. Y.___ , Facharzt für psychische Gesundheit und Krankheiten am K ranken h aus Z.___ in der Türkei , vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom
28. Dezember 2020 (Urk. 6) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahm e, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach Durchführung einer langfristigen geschlechtsangleichenden Hormon therapie sowie einer beidseitigen Mammaaugmentation im Februar 2016 wurde am 2 6. Oktober 2018 bei Vorliegen einer Genderdysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transsexualität eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt ( Urk. 7/265/11-16 ). 3. 2
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (Urk. 7/292/5-6 ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Ent scheid vom 28. Juli 2016 gebessert habe . E s sei eine Geschlechtsdysphorie im Sinne eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert worden. Im Rahmen der Transition sei en geschlechtsangleichende Operationen sowie eine Hormonsubstitution erfolgt. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Eine Notwendigkeit/ ein Leidensdruck für eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine Weiterbildung im Ausland zu organisieren und durchzuführen. Insgesamt sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019
nicht mehr anzunehmen. 3. 3
Die Psychologin D.___ stellte in ihrem Bericht v om 27. Juli 2020 (Urk. 7/312 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit: - psychische n und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - soziale r Phobie (ICD-10 F40.1 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Genderd ysphorie (Mann-zu-Frau; DSM-V: 302.85)
Die Psychologin führte aus , dass sie im November 2018 von der Beschwerde führerin kontaktiert worden sei und dass im Nachgang zum entsprechenden Erst gespräch aufgrund des Beginns einer Ausbildung in der Türkei nur noch drei weitere Termine stattgefunden hätten. Anlässlich des Erstgesprächs habe die Beschwerdeführerin ihre sozialphobischen Probleme sowie ihren sozialen Rück zug formuliert (S. 1).
Aufgrund der Covid -Pandemie und des rigorosen Lockdowns in der Türkei hätten sich bei der Beschwerdeführerin erneut massive affektive Probleme und Panik attacken gezeigt und sie habe sich aus Angst vor Ansteckung in ihrem Zimmer eingeschlossen und sogar den Kontakt zur Familie ihrer Schwester gemieden (S. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei aktuell als kritisch ein zustufen und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Besserung (S. 2). 3. 4
Gemäss Aktennotiz des zuständigen Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2020 (Urk. 7/314/3) habe die RAD-Ärztin Dr. E.___
im Rahmen einer Besprechung festgehalten , dass aus psychischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik und dem damit einher gehenden Leidensdruck zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrische Unterstützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen . Sie habe zudem selbständig eine Reise in eine andere Stadt inklusive eine Ausbildung über mehrere Monate organisieren können. Im Übrigen beziehe sich die Psychologin
D.___
( im Schreiben vom 27. Juli 2020, vgl. E. 3.3 ) auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin. 3.
E. 5 ). Am 10. Sep tember 2019 respektive am 21. Januar 2 020 gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie in der Türkei bei einem Arzt in Behandlung sei (Urk. 7/287) respektive sie telefonisch durch ihren ehemaligen
Arzt D r. C.___ betreut worden sei (Urk. 7/291). Das Gesagte steht im Widerspruch zu den Ausführungen der RAD Ärztin, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner psychiatrischen Therapie unterzogen respektive seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine wahrgenommen habe.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten Ausbildung ist Folgendes festzuhalten: I hren Angaben
zufolge dauerte die Schulung in Naildesign im Februar 2020 vier Tage, jeweils
von
E. 10 bis 15 Uhr. Die Ausbildung in medizinischer Kosmetik habe im März 2020 begonnen , wobei der
Unterricht einmal pro Woche von 10 bis 15 Uhr stattgefunden habe
und aufgrund der Covid - Pandemie nach dreimaligem Unterricht eingestellt respektive nur noch online fortgesetzt worden sei.
A ufgrund ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig teilnehmen können respektive für eine bestimmte Zeit pausieren müssen (Urk. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten/begonnenen Ausbildung en nur einen kurzen Zeitr aum von wenigen Tagen respektive Wochen mit maximal 5 Stunden Unterrichtszeit pro Tag beziehungs weise pro Woche umfassten . Allein aufgrund der Aufnahme der Ausbildung lässt sich damit nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen, umso mehr als sie vom Umfang her mit der im Zeitpunkt der Rentenzusprache ange nommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Einklang steht . 4.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend Renteneinstellung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen (vgl.
E. 1.4). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Im Bericht von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.4) fehlt es nicht nur an einer Herleitung der darin diagnostizierten depressiven Störung , sondern auch an jegliche r Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . Der Bericht der Psychologin D.___ (vgl. E.
3.1) wurde nicht von einem Psychiater /einer Psychiaterin verfasst und es mangelt auch hier an einer objekti ven Herleitung der entsprechenden Diagnosen sowie jeglichen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berichte des Haus arztes Dr. med. F.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/261) und der Ärzte des Universitätsspitals G.___ vom 7. November 2016, 23. Mai 2017, 29. Oktober 2018 un d 5. November 2018 (Urk. 7/265/3 -16), welche allesamt nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst worden sind und
- abgesehen vom Bericht des Hausarztes - nicht den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen und keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit enthalten . 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen bestehen zwar Anhaltspunkte für eine Verän derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, eine Verbesserung seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/235)
ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen .
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00794
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1985 geborene X.___ , ohne Ausbildung, meldete sich am
30. August 2005 unter Hinweis auf eine schwere Störung der Persönlichkeit bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 1 3 . November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r Versi cherten ab 1. September 2004 verfügungsweise eine halbe Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 %) zu (Urk. 7/63), welche am 22. Juli 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 7/181) wurde die bisherige halbe Invalidenrente per Ende Mai 2015 aufgehoben (Invaliditätsgrad 24 %).
Am 14. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver sicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/187) , worauf ihr
die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/23 0 ) ab 1. Juni 2015 abermals eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 % , Urk. 7/226) zusprach .
Im Mai 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/249) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.
Am 6. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/267) , wobei die IV-Stelle am 6. August 2019 eine entsprechende Kostenübernahme
ablehnte (Urk. 7/283) .
Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/295) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der Rente in Aussicht, wogegen letztere am 23. Mai 2020 Einwand (Urk. 7/296 , Urk. 7/312 ) erhob .
Am 17. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die bis herige halbe Rente per Ende November 2020 verfügungsweise ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Auflage des Berichts
von Dr. Y.___ , Facharzt für psychische Gesundheit und Krankheiten am K ranken h aus Z.___ in der Türkei , vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 202 0. Mit Beschwerdeantwort vom
28. Dezember 2020 (Urk. 6) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahm e, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD Berichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es bei d e r Beschwerdeführer in gemäss der RAD-Einschätzung durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angst symptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck zu rechnen. D ie Beschwerdeführer in habe keine psychiatrische Unter stützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Beh andlungstermine wahrge nommen. Ihre Antriebs- und Reisefähigkeit sei gegeben, da s ie in der Lage sei , eine Weiterbildung im Ausland zu absolvieren. Insgesamt sei e ine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 nicht mehr anzunehmen, wes halb de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei und k ein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe und die bisherige halbe Rente deshalb
aufzuheben sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bis anhin nicht nur wegen einer Identitätsstörung/Gender dysphorie in psychischer Behandlung gewesen sei, sondern auch wegen einer chronischen Depre ssion verbunden mit einer sozialen P hobie, Angst- und Panikstörungen sowie Stimmungsschwankungen (S. 1) . Die Geschlechtsangleichung habe sie zwar belastet , die entsprechende n Operationen hätten aber nicht ausgereicht , um ihre depressive Lage zu verbessern , dies auch deshalb, weil Transsexualismus keine psychische Krankheit sei .
Betreffend psychiatrische/psychologische Unter stützung hielt d ie Beschwerdeführer in fest, dass sie in entsprechender Behand lung gewesen sei und nach dem Hinschied von Psychologin lic. phil. A.___ die Therapie bei Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. C.___
und Psychologin
MSc
D.___ fortges etzt habe. In der Türkei habe sie regelmässig Sitzungen bei Dr. Y.___ und nehme nach wie vor Antidepressiva. Ihre Angst zustände hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert , wobei die soziale Phobie gleichgeblieben sei. Auch die depressiven Zustände h ätten sich aufgrund der Covid - Pandemie verschlimmert und sie habe die Stimmungsschwankungen nicht unter Kontrolle. Sie habe sich in der Wohnung ihrer Schwester in der Türkei isoliert und traue sich nicht mehr ,
diese zu verlassen , weshalb sie – die Beschwer deführerin – bisher auch nicht in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zu reisen . Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, bestehe keine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2016 , die auf umfassenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen beruhte, in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1.4 hie r vor) verändert hat.
Im Zeitpunkt der
Rentenzusprache
lag
e ine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer Persönlichkeits- und/oder Genderproblema tik beziehungsweise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer Arbeits un fähigkeit von 50 %
vor ( Urk. 7/217 S. 2 und 4, Urk. 7/225 S. 2). 3.
3.1
Nach Durchführung einer langfristigen geschlechtsangleichenden Hormon therapie sowie einer beidseitigen Mammaaugmentation im Februar 2016 wurde am 2 6. Oktober 2018 bei Vorliegen einer Genderdysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transsexualität eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt ( Urk. 7/265/11-16 ). 3. 2
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (Urk. 7/292/5-6 ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Ent scheid vom 28. Juli 2016 gebessert habe . E s sei eine Geschlechtsdysphorie im Sinne eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert worden. Im Rahmen der Transition sei en geschlechtsangleichende Operationen sowie eine Hormonsubstitution erfolgt. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Eine Notwendigkeit/ ein Leidensdruck für eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine Weiterbildung im Ausland zu organisieren und durchzuführen. Insgesamt sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019
nicht mehr anzunehmen. 3. 3
Die Psychologin D.___ stellte in ihrem Bericht v om 27. Juli 2020 (Urk. 7/312 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit: - psychische n und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - soziale r Phobie (ICD-10 F40.1 ) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Genderd ysphorie (Mann-zu-Frau; DSM-V: 302.85)
Die Psychologin führte aus , dass sie im November 2018 von der Beschwerde führerin kontaktiert worden sei und dass im Nachgang zum entsprechenden Erst gespräch aufgrund des Beginns einer Ausbildung in der Türkei nur noch drei weitere Termine stattgefunden hätten. Anlässlich des Erstgesprächs habe die Beschwerdeführerin ihre sozialphobischen Probleme sowie ihren sozialen Rück zug formuliert (S. 1).
Aufgrund der Covid -Pandemie und des rigorosen Lockdowns in der Türkei hätten sich bei der Beschwerdeführerin erneut massive affektive Probleme und Panik attacken gezeigt und sie habe sich aus Angst vor Ansteckung in ihrem Zimmer eingeschlossen und sogar den Kontakt zur Familie ihrer Schwester gemieden (S. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei aktuell als kritisch ein zustufen und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Besserung (S. 2). 3. 4
Gemäss Aktennotiz des zuständigen Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2020 (Urk. 7/314/3) habe die RAD-Ärztin Dr. E.___
im Rahmen einer Besprechung festgehalten , dass aus psychischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik und dem damit einher gehenden Leidensdruck zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrische Unterstützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen . Sie habe zudem selbständig eine Reise in eine andere Stadt inklusive eine Ausbildung über mehrere Monate organisieren können. Im Übrigen beziehe sich die Psychologin
D.___
( im Schreiben vom 27. Juli 2020, vgl. E. 3.3 ) auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin. 3. 5
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) , hielt Dr. Y.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2020 regelmässig im Zusammenhang mit der Diagnose einer depressiven Störung behandle. Die Beschwerdeführerin zeige keine Reaktion auf die Behandlung mit Duloxetin 120 mg, wes halb die Behand lung mit Bupropio n 300 mg u nd Aripiprozal 5 mg eingeleitet worden sei, wobei eine Wirkungsdauer von acht Wochen erwartet werde. Die Psychotherapie werde weiterhin fortgeführt , wobei davon auszugehen sei , dass die Depression nicht nur mit Problemen der se xuellen Identität zusammenhänge , sondern auch mit unter schiedlichen Geschlechtsbezi e hungen sowie familiären und beruflichen Proble men . Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit noch nicht in der Lage, zu arbeiten. 4.
4.1
Die RAD-Ärztin Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat,
bejahte eine Verbesserung des Gesundheitszustands
ab Oktober 2019 unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen werden könne, dass es durch die am 26. Oktober 2018 durchgeführte Geschlechtsangleichung zu einer psychi schen Entlastung gekommen sei .
Entsprechend sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen. Die Beschwerde führerin sei zudem in der Lage, eine Ausbildung im Ausland zu absolvieren und habe seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen (vgl. E. 3. 2 und E. 3. 4 ). 4.2
Dr. E.___ beschränkte sich in ihrer Einschätzung auf den pauschalen Hin weis, dass aufgrund der Geschlechtsangleichung von einer psychischen Ent lastung ausgegangen werden könne und deshalb namentlich nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen sei. Zwar erscheint eine solche Entwicklung als möglich, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich eingetreten ist, wurde jedoch fachärztlich nicht untersucht.
A ufgrund des blossen Umstands, dass eine Geschlechtsangleichung durchg eführt wurde, kann nicht unbesehen auf eine erhebliche Verbesserung der im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom
6. September 2016 (Urk. 7/235) relevanten depressiven Symptomatik
(vgl. Urk. 7/217/2, Urk. 7/217/4, Urk. 7/223 S. 2 ; vorstehend E. 2.3 )
geschlossen werden. Im Weiteren äusserte si ch Dr. E.___ nicht zur Diagnose der kombin ierten Persönlichkeitsstörung, welche die genannte Rentenzusprache gemäss der Einschätzung der damals involvierten RAD-Ärztin
begründete (Urk. 7/225/2). Auch hier gilt, dass gestützt auf die erfolgte Geschlechts angleichung nicht automatisch und ohne jegliche Begründung von einem Weg fall respektive einer Remission der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden kann. In den Berichten der Psychologin D.___ und von Dr. Y.___ bestehen sodann Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von der Genderd ysphorie unab hängigen depressiven Störung, eines Alkoholabusus, einer sozialen Phobie sowie einer Panikstörung während der im Zusammenhang mit dem Erlass der ange fochtenen Verfügung relevanten Zeitperiode (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5 ).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom 6. September 2016 (Urk. 7/235) die damals beteiligte RAD Ärztin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Monaten nach erfolgter Geschlechtsangleichung empfohlen hatt e (Urk. 7/217/3 4 ).
Mit Bezug auf die Frage nach der psychiatrischen/psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin ab November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ seit dem 17. Juni 2020 in der Türkei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stand und sich zudem einer medikamentösen Therapie mit Antidepressiva unterzog
(vgl. E. 3. 5 ). Am 10. Sep tember 2019 respektive am 21. Januar 2 020 gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie in der Türkei bei einem Arzt in Behandlung sei (Urk. 7/287) respektive sie telefonisch durch ihren ehemaligen
Arzt D r. C.___ betreut worden sei (Urk. 7/291). Das Gesagte steht im Widerspruch zu den Ausführungen der RAD Ärztin, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner psychiatrischen Therapie unterzogen respektive seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine wahrgenommen habe.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten Ausbildung ist Folgendes festzuhalten: I hren Angaben
zufolge dauerte die Schulung in Naildesign im Februar 2020 vier Tage, jeweils
von 10 bis 15 Uhr. Die Ausbildung in medizinischer Kosmetik habe im März 2020 begonnen , wobei der
Unterricht einmal pro Woche von 10 bis 15 Uhr stattgefunden habe
und aufgrund der Covid - Pandemie nach dreimaligem Unterricht eingestellt respektive nur noch online fortgesetzt worden sei.
A ufgrund ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig teilnehmen können respektive für eine bestimmte Zeit pausieren müssen (Urk. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvier ten/begonnenen Ausbildung en nur einen kurzen Zeitr aum von wenigen Tagen respektive Wochen mit maximal 5 Stunden Unterrichtszeit pro Tag beziehungs weise pro Woche umfassten . Allein aufgrund der Aufnahme der Ausbildung lässt sich damit nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen, umso mehr als sie vom Umfang her mit der im Zeitpunkt der Rentenzusprache ange nommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Einklang steht . 4.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend Renteneinstellung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen (vgl.
E. 1.4). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde führerin ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Im Bericht von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.4) fehlt es nicht nur an einer Herleitung der darin diagnostizierten depressiven Störung , sondern auch an jegliche r Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . Der Bericht der Psychologin D.___ (vgl. E.
3.1) wurde nicht von einem Psychiater /einer Psychiaterin verfasst und es mangelt auch hier an einer objekti ven Herleitung der entsprechenden Diagnosen sowie jeglichen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berichte des Haus arztes Dr. med. F.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/261) und der Ärzte des Universitätsspitals G.___ vom 7. November 2016, 23. Mai 2017, 29. Oktober 2018 un d 5. November 2018 (Urk. 7/265/3 -16), welche allesamt nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst worden sind und
- abgesehen vom Bericht des Hausarztes - nicht den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen und keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit enthalten . 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen bestehen zwar Anhaltspunkte für eine Verän derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, eine Verbesserung seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/235)
ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen .
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais