Sachverhalt
1. 1.1
Der 1969 geborene X.___ war vom
1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/16) . Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen . Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28; Urk. 7/31) wies sie das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 ab (Urk. 7/35). 1.2 1.2.1
N achdem X.___
vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. März 2017 als Ma schinenführer für die
Z.___ AG tätig gewesen war ( Urk. 7/ 66 ), meldete er sich am 27. Juni 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zur Früherfassung ( Urk. 7/49) und a m 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigt e in der Folge medizinische und erwerb liche Ab klärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99; Urk. 7/100 , Urk. 7/105) verneinte sie mit Verfügung vom 20. September 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108). Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/111/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (U rk. 7/124). 1.2.2
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, ( Urk. 7/131) und von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 7/136) ein und gab bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und für All gemeine Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/146) , welches am 2 8. Januar 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu ver neinen (Urk. 7/152). Dagegen liess dieser unter E inreichung von Berichten von Ärzten der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals D.___ ( Urk. 7/155) Ein wand erheben ( Urk. 7/153, Urk. 7/156). Die IV-Stelle holte daraufhin einen wei teren Bericht von Dr. B.___ ( Urk. 7/158) und einen Bericht des D.___ ein (Urk. 7/159) . Nachdem der Versicherte am 2. September 2020 zu den neu einge holten ärztlichen Berichten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/163 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 1 8. Juli 2017 zum Leistungs bezug angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens per 1.
Januar 2018 entstehen . Der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Januar 2018 in ange passten Tätigkeiten, welche körperlich leicht seien und ohne Zeitdruck und
Nacht dienst , jedoch mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen ausgeübt wer den könnten, wieder vollumfänglich arbeiten.
D er v om Beschwerdeführer postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand des Austrittsbericht s des D.___ vom 1 1. Februar 2020 nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziuman t agonist Amlo d i p in habe abgesetzt werden müssen, spreche nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Diese könne auch mit anderen blutdrucksenkenden Wirkstoffgruppen angestrebt werden. Das Risiko eines er neuten Herzinfarktes sei spekulativ und abhängig von der Einstellung der Risi kofaktoren. Im neu eingereichten Arztbericht des D.___ werde erklärt, dass die Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei . 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe sich für die Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestützt, habe der Gutachter die Arbeitsfähigkeit doch ausschliesslich aus kardiologischer Sicht beurteilt. Zu den eigentlichen kardiologischen Problemen im engeren Sinn kämen die thorakalen Schmerzen und seine Müdigkeit dazu. Ausserdem müsse er jede Anstrengung meiden, da bei ihm latent die Gefahr eines Herzinfarktes be stehe. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht lange konzentrieren. Auch habe das Problem der Unverträglichkeit der Medikamente noch nicht gelöst wer den können.
Die Aussage von Dr. C.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei aus Si cht der behandelnden Ärztin Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Es sei aus medizinischer Sicht leider nicht möglich, die Schmerzsituati on zu verbessern. Der Vorschlag von Dr. C.___ , Amlodipin einzusetzen, sei gemäss Dr. B.___ schon früher umgesetzt worden, aber er v ertrage Amlodipin (und allgemein die Kal ziumantagonisten) nicht . Somit stimme es nicht, dass die arterielle Hypertonie optimal behan d elt sei, da die Ne benwirkungen der Medikamente auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sei es für ihn schwierig, das Gewicht zu reduzieren, obwohl er seine Diät sehr geändert und das Ra uchen fast gestoppt habe. Um die Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, sei es unumgänglich, sämtliche einschrän kenden Krankheitsgeschehen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es sei da her nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin sich nur auf das Gutachten von Dr. C.___ abstütze.
Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gesundheitszustand kein stabiler sei und latent die Gefahr einer Restenose mit Folg e eines Herzinfarktes bestehe. Er habe sich im Mai 2018 einen dritten Stent einsetzen lassen müsse n , da sich einer der im November gesetzten Stents bereits wieder zu 70 % verschlossen gehabt hab
e. Nach der Exploration vom 18. November 2019 und seit der Fertigstellung des ka r diologischen Fachgutach tens habe er sich erneut in Spitalbehandlung begeben. Gemäss Bericht des D.___ vom 1 1. Februar 2020 habe sich dann eine (neue) kleine Infarktnarbe und eine leichtgradige Stenose gezeigt. Dem Bericht könne auch entnommen werden, dass von einer allgemeinen Leistungsminderung/Müdigkeit auszugehen sei.
Die Tatsache, dass er immer noch Schmerzen und nachweislich ein grosses Risiko habe, dass sich einer der Stents wieder verschliesse und somit bei jeder Anstren gung wieder ein Herzinfarkt ausgelöst werden könne, hätten einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Unter korrekter Würdigung aller vorhandenen Arztbericht e ergebe sich, dass er krankheitsbedingt auch nicht mehr in der Lage sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu. 3. 3.1
Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/124) festgehal ten (E. 4.1) , dass gemäss den Akten im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung des Beschwerdeführers festgestellt worden und deswegen eine Stent-Implantation erfolgt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt worden sei, habe sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich gemacht habe . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit, wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresistent erwies en habe . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 durchgeführten Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Fahrradergome trie unter fortgeführter Betablocker - Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz gezeigt und seine submaximale Herzfrequenz deutlich verfehlt . Die Belastung, welcher der Beschwerdeführer während der Fahrradergo metrie ausgesetzt gewesen sei , habe sich als derart hoch erwiesen , dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie habe abgebrochen werden müssen . Unter diesen Umständen verm ö g e die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit be gründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80 % arbeitsfähi g erweise , nicht zu überzeugen. Auf die Einschätzung von Dr. B.___ , welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit v on 30-40 % für zumutbar erachte , kö nn e jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So sei einerseits ab Mai 2018 keine erneute Re - Stenose aus gewiesen, andererseits habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt erwiesen . Auch die arterielle Hypertonie vermöge nicht ohne Weiteres eine blei bende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, schein e diese doch derzeit zumindest noch optimierbar. Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retrosternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagen heit und Müdigkeit durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeig nete (optimierte) Therapie gegebenenfalls beseitigen l iessen, kö nn e gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
3.2 3.2.1
Im Nachgang zur Rückweisung ergingen insbesondere di e folgenden ärztlichen Berichte : 3.2.2
Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/131), die angestammt e Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer Vollzeit bei regel mässiger Betätigung tagsüber zumutbar. Der Beschwerdeführer bedürfe re gelmässiger Arbeitszeiten, Nacht- und Schichtbetrieb seien nicht möglich .
3.2.3
Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 7/136), leider ertrage der Beschwerdeführer viele Medikamente nicht, vor allem in den Gruppen der blutdruck- und cholesterinsenkenden Mitteln. Seit Oktober 2017 hätten sie bei ihm zusammen mit dem D.___ mehrere blutdrucksen kende Mittel eingesetzt. Der Beschwerdeführer könne aber zum Beispiel Medika mente mit K al z iumantagonisten nicht ertragen ( Flush , Gesichtsrötung). Es sei vom D.___
Aldactone eingesetzt worden. Diese s Medikament habe Herzklopfen, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine starke Mastodynie verur sacht. Betreffend Hypertonie habe der Beschwerdeführer praktisch alle Betablo cker probiert, er habe jedoch mit allen viel Mühe (Muskelschmerzen, Kopfschmer zen, Schnupfen). Concor scheine im Moment erträglich zu sein. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand. Er klage oft über Schmerzen in der Brust, die viel von Medikamenten beeinflusst seien. E s sei un klar, ob es mit dem Herzen oder mit der Speiseröhre zu tun habe , wobei die Schmerzen oft von Herzklopfen begleitet seien. Dazu seien diese «Schmerzen» praktisch nur durch Benzodiazepine (Beruhigungsmittel) zu erleichtern . Der Be sch w erdeführer könne physisch nicht mehr 100 % arbeiten. Er könnte im besten Fall 30 % in einem geschützten Rahmen arbeiten, das heiss e ohne Stress, ohne physische Anstren g ungen und ohne psychische Belastung. Der Beschwerdeführer könne maximal 150 bis 200 Meter laufen , bevor er stoppen müsse (Muskel schmerzen, Erschöpfung). Auch wegen seinem schwierig zu behandelnden Blut druck und seiner retrosternalen Schmerzen sei es unmöglich, ihn in den Arbeits pro zess wieder einzugliedern.
Mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s
vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/143) ergänzte Dr. B.___ , Aldac tone habe rasch abgesetzt werden müsse n , da der Beschwerdeführer über eine Vergrösserung der Brüste sowie sehr stark e Kopfschmerzen geklagt habe. 3.2. 4
Dr. C.___ nannte mit Gutachten vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 7/149) als Diagno sen ( Urk. 7/149/16): - a rterielle Hypertonie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 I11.9) - a ktenanamnestisch 2-Gefäss-KHK mit Status nach multiplen Koronarin terventionen (ICD-10 I25.12) - Adipositas (ICD-10 E66.9) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.0, E78.5) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Substanzabhängigkeit mit - regelmässigem Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Der Beschwerdeführer könne aus rein kardiologischer Sicht bei der angestammten Tätigkeit ganztags anwesend sein. Während der Anwesenheitszeit besteh e eine Einschrä nku n g
d er Leistung aus rein kardialer Sicht von 50 % . Dies sei durch die kardiale Problematik, insbesondere d ie Hypertonie, begründet. Insgesamt bestehe aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä t igkei t .
Eine angepasste Tätigkeit müss e aus kardiologischer Sicht ein e leichte körperliche Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Notwendigkeit, Gewichte über fünf Kilo gramm zu h e ben, sein. Es müsse die Option bestehen, r egelmä ssig Pausen einle gen zu können . Nachtarbeit sei nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht während acht Stunden täglich möglich. Während dieser An wesenheitszeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei , ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch, da man
sich hierbei auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenom mene n Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht ( Urk. 7/149/20-22) .
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Aus rein kardiologischer Sicht wäre eine Optimierung der antihyperten siven Therapie zu diskutieren. Denkbar wäre zum Beispiel eine Hinzunahme eines Kalziumantagonisten, beispielsweise
Am lodipin 5mg 1-0- 0. Ausserdem wären eine Gewichtsabnahme und ein Nikoti nstopp dringend anzuraten (Urk. 7/149/22). 3.2. 5
RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 fest (Urk. 7/151/4), auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten von Dr. C.___ könne abgestellt werden. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer somit ab Oktober 2016 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit we g e n der wiederholten Koronarinterventionen der 2-Gefäss-KHK zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Seit Januar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Nacht dienste und mit der Möglichkeit regelmässige r Pausen. 3.2. 6
Am 9. Januar 2020 wurde im D.___
ein Herz-MRI erstellt. Bei diesem zeigte sich keine belastungsinduzierte Ischämie, jedoch eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltener Viabilität. Zudem war eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex ohne Viabilität s ichtbar. Weiter zeigte sich: normal gros ser LV mit norma ler systolischer Funktion,
LA dilatiert , normal grosser RV mit nor m a ler systolischer Funktion,
RA normal gross ( Urk. 7/159/4).
In der Folge wurde am 1 2. Februar 2020 im D.___ einer Koronarangiographie durchgeführt (vgl. Urk. 7/15 9 /4-5 ). Dabei konnten offene Stents in RIVA und RCA mit nur geringer Instenthyperplasie objektiviert werden. Im ersten
Posterola teralast der RCX fand sich eine leichtgradige Stenose, welche jedoch keiner In ter vention bedurfte. Es wurden keine PC I vorgenommen. Möglicherweise seien die Beschwerden gastrointestin al bedingt, d ifferentialdiagnostisch auch mikro vas kulär-koronar bzw. bei hypertensiver Herzkrankheit, wobei aber nur eine leich te LV-Hypertrophie beschrieben sei. Das normwertige NT-proBNP spreche stark gegen
eine relevante Herzinsuffizienz.
Die Ärzte des D.___ hielten fest, bei aktuell günstigem Befund der Koronarangio grafie ohne klinisch relevanten KHK-Progress, normaler systolischer links- und rechtsventrikulärer Funktion im Herz-MRI und normwertigem NT - proBNP be stehe aus rein kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/159/5). 3.2. 7
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2 020 ( Urk. 7/158) als Diagnosen : - Status nach Myokardinfarkten (Datum unbekannt, erkannt im Jahr 2020) - Hypertonie - Benzodiazepinabusus - Hypercholesterinämie
Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit maximal während einer Stunde am Tag ausüben. Die Leistungsfähigkeit sei um 95 % vermindert. 3.2. 8
RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 5. September
2020 (Urk. 7/164/3-4), neu liege ein mit 1 1. Februar 2020 datiertes kardiologisches Arztzeugnis des D.___ vor, wo der Beschwerdeführer wegen unklarer epigastrischer Schmerzen hospitalisiert gewesen sei. Ein vorrangiges Herz-MRI vom 9. Januar 2020 habe eine belastungsabhängige Durchblutungsstörung ausschliessen kön nen, die Herzfunktion sei bei einer kleinen bekannten Infarktnarbe weiterhin er halten und gut. Die Koronarangiographie vom 1 2. Februar 2020 habe offene Sten t s der linken und rechten Kranzarterie gezeigt. Eine leichtgradige 50%ige Stenose eines Seitenastes der linken Kran z arterie ( Posterolaterala st des Ramus circumflexus = CX) habe keiner Intervention bedurft. Somit zeige sich keine Pro gression der KHK. Am ehesten seien die subjektiven Beschwerden gastrointestinal verursacht. Der von der Rechtsvertreterin postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand der genannten objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziumantagonist Amlodipin wegen Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müsse n , sprech e nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Es gebe andere blutdrucksenkende Wirkstoffgruppen und eine optimale Blutdruckeinstellung sei aus prognostischer Sicht dringend anzustreben. Das von der Rechtsvertreterin genannte potentielle Risiko eines erneuten Herzinfarktes sei spekulativ und ab hängig von der Einstellung der Risikofaktoren, der sogenannten Sekundär prophylaxe. Dazu gehör t e n auch eine Gewichtsabnahme, die Einstellung des persis tierenden Nikotinkonsums und ein regelmässiges körperliches Training. Eine Pro gression sei somit auch abhängig von der Compliance und Mitarbeit des Be schwerdeführers. Im Bericht des D.___ werde unter «Prozedere» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannten Oberbauch- und Brustbe schwerden seien subjektiv und durch keinerlei objektive Befunde ausgewiesen. Gesamthaft seien dem Einwand und den kardiologischen ärztlichen Berichten keine objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes zu entnehmen und es begründe sich kein Revisionsbedarf ihres Entscheides. 4. 4.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leis tungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/56), kann ein Leistungsanspruch frühestens per 1. Januar 2018 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens von
Dr. C.___ vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 7/149) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstat tet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. D er Gutachter ha t die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge zu dem einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2. 4 ).
4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. C.___ sei zu Unrecht davon aus gegangen, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen rele vant verbessern ( Urk. 1 S. 6), gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung die von Dr. C.___
im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte. Die Beurtei lung, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen zukünftig zusätzlich verbessern lässt, ist daher für die Beurteilung des aktuellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, ent sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Müdigkeit ist aktenkundig, dass diese seit Beginn der kardiologischen Symptomatik im Jahr 2017 auftritt. Nach der ersten Stenteinlage sei es zu einer Besserung gekommen. Seither, auch nach der zweiten Stenteinlage , sei die vom Beschwerdef ührer geklagte Sympto matik etwa gleichbleibend ( Urk. 7/159/6). Das Gesagte lässt darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit kardiovaskulär begründet ist
und entsprechend keine über die von Dr. C.___ attestier t en Einschränkungen hinausgehende Einschränkung zu begründen vermag. Betreffend die vom Be schwerdeführer geltend gemachten thorakalen Beschwerden gilt es zu beachten, dass die Ärzte des D.___ diesen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu massen, obwohl sie es als möglich erachteten, dass diese mikrovaskulär-koronar bzw. durch die hypertensive Herzkrankheit bedingt sind ( Urk. 7/159/5). Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen bzw. die geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit über die von Dr. C.___ attestiert en Einschränkungen hinausgehend beeinträchtigen sollten. Für die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Konzentrations mängel liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch Dr. C.___ verschl e ch t ert hätte, liegen nicht vor. Dem mit 11. Februar 2020 datierten Bericht des
D.___ ist zwar zu entnehmen, dass sich beim Herz - MRI vom 9. Januar 2020 eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltender Viabilität und eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex zeigt e ( Urk. 7/159/4). Während die inferolaterobasale Myokardnarbe bereits im Rahmen einer PET-Myokard per fusionsuntersuchung vom 1 8. August 2017 festgestellt worden (vgl. Urk. 7/79/24) und entsprechend Dr. C.___ be kannt war ( Urk. 7/149/8) , wurde die Inf ar ktnarbe anterior und septal (apikal) so wie des Apex ohne Viabilität erstmals im Bericht des D.___ vom 1
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2.1 N achdem X.___
vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. März 2017 als Ma schinenführer für die
Z.___ AG tätig gewesen war ( Urk. 7/ 66 ), meldete er sich am 27. Juni 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zur Früherfassung ( Urk. 7/49) und a m 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigt e in der Folge medizinische und erwerb liche Ab klärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99; Urk. 7/100 , Urk. 7/105) verneinte sie mit Verfügung vom 20. September 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108). Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/111/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (U rk. 7/124).
E. 1.2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, ( Urk. 7/131) und von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 7/136) ein und gab bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und für All gemeine Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/146) , welches am 2 8. Januar 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu ver neinen (Urk. 7/152). Dagegen liess dieser unter E inreichung von Berichten von Ärzten der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals D.___ ( Urk. 7/155) Ein wand erheben ( Urk. 7/153, Urk. 7/156). Die IV-Stelle holte daraufhin einen wei teren Bericht von Dr. B.___ ( Urk. 7/158) und einen Bericht des D.___ ein (Urk. 7/159) . Nachdem der Versicherte am 2. September 2020 zu den neu einge holten ärztlichen Berichten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/163 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 2).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 1 8. Juli 2017 zum Leistungs bezug angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens per 1.
Januar 2018 entstehen . Der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Januar 2018 in ange passten Tätigkeiten, welche körperlich leicht seien und ohne Zeitdruck und
Nacht dienst , jedoch mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen ausgeübt wer den könnten, wieder vollumfänglich arbeiten.
D er v om Beschwerdeführer postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand des Austrittsbericht s des D.___ vom 1 1. Februar 2020 nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziuman t agonist Amlo d i p in habe abgesetzt werden müssen, spreche nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Diese könne auch mit anderen blutdrucksenkenden Wirkstoffgruppen angestrebt werden. Das Risiko eines er neuten Herzinfarktes sei spekulativ und abhängig von der Einstellung der Risi kofaktoren. Im neu eingereichten Arztbericht des D.___ werde erklärt, dass die Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe sich für die Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestützt, habe der Gutachter die Arbeitsfähigkeit doch ausschliesslich aus kardiologischer Sicht beurteilt. Zu den eigentlichen kardiologischen Problemen im engeren Sinn kämen die thorakalen Schmerzen und seine Müdigkeit dazu. Ausserdem müsse er jede Anstrengung meiden, da bei ihm latent die Gefahr eines Herzinfarktes be stehe. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht lange konzentrieren. Auch habe das Problem der Unverträglichkeit der Medikamente noch nicht gelöst wer den können.
Die Aussage von Dr. C.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei aus Si cht der behandelnden Ärztin Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Es sei aus medizinischer Sicht leider nicht möglich, die Schmerzsituati on zu verbessern. Der Vorschlag von Dr. C.___ , Amlodipin einzusetzen, sei gemäss Dr. B.___ schon früher umgesetzt worden, aber er v ertrage Amlodipin (und allgemein die Kal ziumantagonisten) nicht . Somit stimme es nicht, dass die arterielle Hypertonie optimal behan d elt sei, da die Ne benwirkungen der Medikamente auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sei es für ihn schwierig, das Gewicht zu reduzieren, obwohl er seine Diät sehr geändert und das Ra uchen fast gestoppt habe. Um die Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, sei es unumgänglich, sämtliche einschrän kenden Krankheitsgeschehen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es sei da her nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin sich nur auf das Gutachten von Dr. C.___ abstütze.
Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gesundheitszustand kein stabiler sei und latent die Gefahr einer Restenose mit Folg e eines Herzinfarktes bestehe. Er habe sich im Mai 2018 einen dritten Stent einsetzen lassen müsse n , da sich einer der im November gesetzten Stents bereits wieder zu 70 % verschlossen gehabt hab
e. Nach der Exploration vom 18. November 2019 und seit der Fertigstellung des ka r diologischen Fachgutach tens habe er sich erneut in Spitalbehandlung begeben. Gemäss Bericht des D.___ vom 1 1. Februar 2020 habe sich dann eine (neue) kleine Infarktnarbe und eine leichtgradige Stenose gezeigt. Dem Bericht könne auch entnommen werden, dass von einer allgemeinen Leistungsminderung/Müdigkeit auszugehen sei.
Die Tatsache, dass er immer noch Schmerzen und nachweislich ein grosses Risiko habe, dass sich einer der Stents wieder verschliesse und somit bei jeder Anstren gung wieder ein Herzinfarkt ausgelöst werden könne, hätten einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Unter korrekter Würdigung aller vorhandenen Arztbericht e ergebe sich, dass er krankheitsbedingt auch nicht mehr in der Lage sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/124) festgehal ten (E. 4.1) , dass gemäss den Akten im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung des Beschwerdeführers festgestellt worden und deswegen eine Stent-Implantation erfolgt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt worden sei, habe sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich gemacht habe . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit, wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresistent erwies en habe . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 durchgeführten Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Fahrradergome trie unter fortgeführter Betablocker - Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz gezeigt und seine submaximale Herzfrequenz deutlich verfehlt . Die Belastung, welcher der Beschwerdeführer während der Fahrradergo metrie ausgesetzt gewesen sei , habe sich als derart hoch erwiesen , dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie habe abgebrochen werden müssen . Unter diesen Umständen verm ö g e die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit be gründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80 % arbeitsfähi g erweise , nicht zu überzeugen. Auf die Einschätzung von Dr. B.___ , welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit v on 30-40 % für zumutbar erachte , kö nn e jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So sei einerseits ab Mai 2018 keine erneute Re - Stenose aus gewiesen, andererseits habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt erwiesen . Auch die arterielle Hypertonie vermöge nicht ohne Weiteres eine blei bende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, schein e diese doch derzeit zumindest noch optimierbar. Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retrosternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagen heit und Müdigkeit durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeig nete (optimierte) Therapie gegebenenfalls beseitigen l iessen, kö nn e gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 3.2 4 ).
4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. C.___ sei zu Unrecht davon aus gegangen, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen rele vant verbessern ( Urk. 1 S. 6), gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung die von Dr. C.___
im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte. Die Beurtei lung, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen zukünftig zusätzlich verbessern lässt, ist daher für die Beurteilung des aktuellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, ent sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Müdigkeit ist aktenkundig, dass diese seit Beginn der kardiologischen Symptomatik im Jahr 2017 auftritt. Nach der ersten Stenteinlage sei es zu einer Besserung gekommen. Seither, auch nach der zweiten Stenteinlage , sei die vom Beschwerdef ührer geklagte Sympto matik etwa gleichbleibend ( Urk. 7/159/6). Das Gesagte lässt darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit kardiovaskulär begründet ist
und entsprechend keine über die von Dr. C.___ attestier t en Einschränkungen hinausgehende Einschränkung zu begründen vermag. Betreffend die vom Be schwerdeführer geltend gemachten thorakalen Beschwerden gilt es zu beachten, dass die Ärzte des D.___ diesen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu massen, obwohl sie es als möglich erachteten, dass diese mikrovaskulär-koronar bzw. durch die hypertensive Herzkrankheit bedingt sind ( Urk. 7/159/5). Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen bzw. die geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit über die von Dr. C.___ attestiert en Einschränkungen hinausgehend beeinträchtigen sollten. Für die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Konzentrations mängel liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch Dr. C.___ verschl e ch t ert hätte, liegen nicht vor. Dem mit 11. Februar 2020 datierten Bericht des
D.___ ist zwar zu entnehmen, dass sich beim Herz - MRI vom 9. Januar 2020 eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltender Viabilität und eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex zeigt e ( Urk. 7/159/4). Während die inferolaterobasale Myokardnarbe bereits im Rahmen einer PET-Myokard per fusionsuntersuchung vom 1 8. August 2017 festgestellt worden (vgl. Urk. 7/79/24) und entsprechend Dr. C.___ be kannt war ( Urk. 7/149/8) , wurde die Inf ar ktnarbe anterior und septal (apikal) so wie des Apex ohne Viabilität erstmals im Bericht des D.___ vom 1
E. 3.2.1 Im Nachgang zur Rückweisung ergingen insbesondere di e folgenden ärztlichen Berichte :
E. 3.2.2 Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/131), die angestammt e Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer Vollzeit bei regel mässiger Betätigung tagsüber zumutbar. Der Beschwerdeführer bedürfe re gelmässiger Arbeitszeiten, Nacht- und Schichtbetrieb seien nicht möglich .
E. 3.2.3 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 7/136), leider ertrage der Beschwerdeführer viele Medikamente nicht, vor allem in den Gruppen der blutdruck- und cholesterinsenkenden Mitteln. Seit Oktober 2017 hätten sie bei ihm zusammen mit dem D.___ mehrere blutdrucksen kende Mittel eingesetzt. Der Beschwerdeführer könne aber zum Beispiel Medika mente mit K al z iumantagonisten nicht ertragen ( Flush , Gesichtsrötung). Es sei vom D.___
Aldactone eingesetzt worden. Diese s Medikament habe Herzklopfen, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine starke Mastodynie verur sacht. Betreffend Hypertonie habe der Beschwerdeführer praktisch alle Betablo cker probiert, er habe jedoch mit allen viel Mühe (Muskelschmerzen, Kopfschmer zen, Schnupfen). Concor scheine im Moment erträglich zu sein. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand. Er klage oft über Schmerzen in der Brust, die viel von Medikamenten beeinflusst seien. E s sei un klar, ob es mit dem Herzen oder mit der Speiseröhre zu tun habe , wobei die Schmerzen oft von Herzklopfen begleitet seien. Dazu seien diese «Schmerzen» praktisch nur durch Benzodiazepine (Beruhigungsmittel) zu erleichtern . Der Be sch w erdeführer könne physisch nicht mehr 100 % arbeiten. Er könnte im besten Fall 30 % in einem geschützten Rahmen arbeiten, das heiss e ohne Stress, ohne physische Anstren g ungen und ohne psychische Belastung. Der Beschwerdeführer könne maximal 150 bis 200 Meter laufen , bevor er stoppen müsse (Muskel schmerzen, Erschöpfung). Auch wegen seinem schwierig zu behandelnden Blut druck und seiner retrosternalen Schmerzen sei es unmöglich, ihn in den Arbeits pro zess wieder einzugliedern.
Mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s
vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/143) ergänzte Dr. B.___ , Aldac tone habe rasch abgesetzt werden müsse n , da der Beschwerdeführer über eine Vergrösserung der Brüste sowie sehr stark e Kopfschmerzen geklagt habe.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 /4-5 ). Dabei konnten offene Stents in RIVA und RCA mit nur geringer Instenthyperplasie objektiviert werden. Im ersten
Posterola teralast der RCX fand sich eine leichtgradige Stenose, welche jedoch keiner In ter vention bedurfte. Es wurden keine PC I vorgenommen. Möglicherweise seien die Beschwerden gastrointestin al bedingt, d ifferentialdiagnostisch auch mikro vas kulär-koronar bzw. bei hypertensiver Herzkrankheit, wobei aber nur eine leich te LV-Hypertrophie beschrieben sei. Das normwertige NT-proBNP spreche stark gegen
eine relevante Herzinsuffizienz.
Die Ärzte des D.___ hielten fest, bei aktuell günstigem Befund der Koronarangio grafie ohne klinisch relevanten KHK-Progress, normaler systolischer links- und rechtsventrikulärer Funktion im Herz-MRI und normwertigem NT - proBNP be stehe aus rein kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/159/5).
Dispositiv
- Februar 2020 genannt . Nichtsdestotrotz attestierten jedoch die Ärzte des D.___ im Bericht vom 1
- Februar 2020 aus k ardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/159/5) . Diese Einschätzung wurde von RAD -Ärztin Dr. E.___ be stätigt (E. 3.2. 8 ). Es wird weder v om Beschwerdeführer bzw. seiner Hausärztin Dr. B.___ (E. 3.2.7) dargetan noch ist ersichtlich , inwieweit die Beurteilungen der Ärzte des D.___ und von RAD-Ärztin Dr. E.___ unzutreffend wären.
- 3 Aus den Berichten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2.2) und des D.___ (E. 3.2.6) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, attestieren doch weder Dr. A.___ noch die Ärzte des D.___ eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als Dr. C.___ . Die Berichte von Dr. B.___ vermögen das Gutachten von Dr. C.___ nicht infrage zu stellen. Während sich der Bericht vom 2
- Juni 2019 (E. 3.2.3) im Wesentlichen in der Mitteilung subjektiver Angaben des Beschwerdeführers er schöpft, beschränkt sich der Bericht vom 2
- Juni 2020 (E. 3.2.7) grundsätzlich auf die Angabe von Diagnosen und der attestieren Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ begründet jedoch weder im Bericht vom 2
- Juni 2019 noch in demjenigen vom 2
- Juni 2020 die von ihr in Abweichung der Einschätzung der behandelnden und begutachtenden Fachärzte für Kardiologie attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ihre Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar.
- 4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
- 5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verf ügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Da sich der Beschwerdeführer am 1
- Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungs bezug angemeldet hat ( Urk. 7/56), ist der hypothetische Rentenbeginn am
- Januar 2018 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Maschinenführer bei der Z.___ AG gearbeitet und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1
- September 2017 im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'560. -- erzielt, was einem Jah reseinkommen von Fr. 73'450.-- entspricht ( Urk. 7/66/4). Wie sich aus der von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnaufstellung ergibt ( Urk. 7/66/11) , erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich zum ordentlichen Monatslohn Schichtzulagen. Diese beliefen sich im Jahr 2014 auf Fr. 68.55, im Jahr 2015 auf Fr. 2'659.30 und im Jahr 2016 auf Fr. 2’015.--, was durchschnittlich jährlichen Schichtzulagen in Höhe von F r. 1'580.95 ([Fr. 68.55 + Fr. 2'659.30 + Fr. 2’015.--] : 3) entspricht . Unter Berücksichtigung der Schichtzulagen ist somit für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 75'030.95 (Fr. 73'450.-- + Fr. 1'580.95) auszugehen, was i n Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 ein Vadidenein kommen von Fr. 75'317.05 (Fr. 75'030.95 : 104,9 x 105,3 [ vgl. Nominallohnin dex, Männer , Tabelle, T1. 1 .10 , C ] ) ergibt . 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Ren t enbeginns kei ner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher A rt verrichteten, heranzuziehen . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (v gl. Bundesamt für Statistik, Be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2018) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41,7). 5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn ( Urk. 2, Urk. 7/150) , was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet w u rd e . Dies erweist sich als rechtens, steht dem Beschwerdeführer doch noch eine weite Palette an möglich en Tätigkeiten offen. Anzufügen bleibt, dass selbst – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5.4) - bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'317.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'550.40 (Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65) und ein Invaliditätsgrad von 10 % (Fr. 7'550.40 : Fr. 75'317.05). Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2) . Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beliefe sich der Inva liditätsgrad auf 32 ,5 % ([Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65 x 0,75] : Fr. 75'317.05) , was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde . Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ver fügung vom 1
- Juli 2013 ( Urk. 7/35) überhaupt verändert hat (vgl. E. 1.4).
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen.
- Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00790
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1969 geborene X.___ war vom
1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/16) . Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen . Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28; Urk. 7/31) wies sie das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 ab (Urk. 7/35). 1.2 1.2.1
N achdem X.___
vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 1. März 2017 als Ma schinenführer für die
Z.___ AG tätig gewesen war ( Urk. 7/ 66 ), meldete er sich am 27. Juni 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zur Früherfassung ( Urk. 7/49) und a m 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigt e in der Folge medizinische und erwerb liche Ab klärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99; Urk. 7/100 , Urk. 7/105) verneinte sie mit Verfügung vom 20. September 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108). Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/111/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (U rk. 7/124). 1.2.2
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, ( Urk. 7/131) und von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 7/136) ein und gab bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und für All gemeine Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/146) , welches am 2 8. Januar 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu ver neinen (Urk. 7/152). Dagegen liess dieser unter E inreichung von Berichten von Ärzten der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals D.___ ( Urk. 7/155) Ein wand erheben ( Urk. 7/153, Urk. 7/156). Die IV-Stelle holte daraufhin einen wei teren Bericht von Dr. B.___ ( Urk. 7/158) und einen Bericht des D.___ ein (Urk. 7/159) . Nachdem der Versicherte am 2. September 2020 zu den neu einge holten ärztlichen Berichten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/163 ), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 1 8. Juli 2017 zum Leistungs bezug angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens per 1.
Januar 2018 entstehen . Der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Januar 2018 in ange passten Tätigkeiten, welche körperlich leicht seien und ohne Zeitdruck und
Nacht dienst , jedoch mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen ausgeübt wer den könnten, wieder vollumfänglich arbeiten.
D er v om Beschwerdeführer postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand des Austrittsbericht s des D.___ vom 1 1. Februar 2020 nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziuman t agonist Amlo d i p in habe abgesetzt werden müssen, spreche nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Diese könne auch mit anderen blutdrucksenkenden Wirkstoffgruppen angestrebt werden. Das Risiko eines er neuten Herzinfarktes sei spekulativ und abhängig von der Einstellung der Risi kofaktoren. Im neu eingereichten Arztbericht des D.___ werde erklärt, dass die Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei . 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe sich für die Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestützt, habe der Gutachter die Arbeitsfähigkeit doch ausschliesslich aus kardiologischer Sicht beurteilt. Zu den eigentlichen kardiologischen Problemen im engeren Sinn kämen die thorakalen Schmerzen und seine Müdigkeit dazu. Ausserdem müsse er jede Anstrengung meiden, da bei ihm latent die Gefahr eines Herzinfarktes be stehe. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht lange konzentrieren. Auch habe das Problem der Unverträglichkeit der Medikamente noch nicht gelöst wer den können.
Die Aussage von Dr. C.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei aus Si cht der behandelnden Ärztin Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Es sei aus medizinischer Sicht leider nicht möglich, die Schmerzsituati on zu verbessern. Der Vorschlag von Dr. C.___ , Amlodipin einzusetzen, sei gemäss Dr. B.___ schon früher umgesetzt worden, aber er v ertrage Amlodipin (und allgemein die Kal ziumantagonisten) nicht . Somit stimme es nicht, dass die arterielle Hypertonie optimal behan d elt sei, da die Ne benwirkungen der Medikamente auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sei es für ihn schwierig, das Gewicht zu reduzieren, obwohl er seine Diät sehr geändert und das Ra uchen fast gestoppt habe. Um die Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, sei es unumgänglich, sämtliche einschrän kenden Krankheitsgeschehen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es sei da her nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin sich nur auf das Gutachten von Dr. C.___ abstütze.
Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gesundheitszustand kein stabiler sei und latent die Gefahr einer Restenose mit Folg e eines Herzinfarktes bestehe. Er habe sich im Mai 2018 einen dritten Stent einsetzen lassen müsse n , da sich einer der im November gesetzten Stents bereits wieder zu 70 % verschlossen gehabt hab
e. Nach der Exploration vom 18. November 2019 und seit der Fertigstellung des ka r diologischen Fachgutach tens habe er sich erneut in Spitalbehandlung begeben. Gemäss Bericht des D.___ vom 1 1. Februar 2020 habe sich dann eine (neue) kleine Infarktnarbe und eine leichtgradige Stenose gezeigt. Dem Bericht könne auch entnommen werden, dass von einer allgemeinen Leistungsminderung/Müdigkeit auszugehen sei.
Die Tatsache, dass er immer noch Schmerzen und nachweislich ein grosses Risiko habe, dass sich einer der Stents wieder verschliesse und somit bei jeder Anstren gung wieder ein Herzinfarkt ausgelöst werden könne, hätten einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Unter korrekter Würdigung aller vorhandenen Arztbericht e ergebe sich, dass er krankheitsbedingt auch nicht mehr in der Lage sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu. 3. 3.1
Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 7/124) festgehal ten (E. 4.1) , dass gemäss den Akten im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung des Beschwerdeführers festgestellt worden und deswegen eine Stent-Implantation erfolgt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt worden sei, habe sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich gemacht habe . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit, wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresistent erwies en habe . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 durchgeführten Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Fahrradergome trie unter fortgeführter Betablocker - Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz gezeigt und seine submaximale Herzfrequenz deutlich verfehlt . Die Belastung, welcher der Beschwerdeführer während der Fahrradergo metrie ausgesetzt gewesen sei , habe sich als derart hoch erwiesen , dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie habe abgebrochen werden müssen . Unter diesen Umständen verm ö g e die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit be gründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80 % arbeitsfähi g erweise , nicht zu überzeugen. Auf die Einschätzung von Dr. B.___ , welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit v on 30-40 % für zumutbar erachte , kö nn e jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So sei einerseits ab Mai 2018 keine erneute Re - Stenose aus gewiesen, andererseits habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt erwiesen . Auch die arterielle Hypertonie vermöge nicht ohne Weiteres eine blei bende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, schein e diese doch derzeit zumindest noch optimierbar. Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retrosternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagen heit und Müdigkeit durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeig nete (optimierte) Therapie gegebenenfalls beseitigen l iessen, kö nn e gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
3.2 3.2.1
Im Nachgang zur Rückweisung ergingen insbesondere di e folgenden ärztlichen Berichte : 3.2.2
Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 7/131), die angestammt e Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer Vollzeit bei regel mässiger Betätigung tagsüber zumutbar. Der Beschwerdeführer bedürfe re gelmässiger Arbeitszeiten, Nacht- und Schichtbetrieb seien nicht möglich .
3.2.3
Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 7/136), leider ertrage der Beschwerdeführer viele Medikamente nicht, vor allem in den Gruppen der blutdruck- und cholesterinsenkenden Mitteln. Seit Oktober 2017 hätten sie bei ihm zusammen mit dem D.___ mehrere blutdrucksen kende Mittel eingesetzt. Der Beschwerdeführer könne aber zum Beispiel Medika mente mit K al z iumantagonisten nicht ertragen ( Flush , Gesichtsrötung). Es sei vom D.___
Aldactone eingesetzt worden. Diese s Medikament habe Herzklopfen, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine starke Mastodynie verur sacht. Betreffend Hypertonie habe der Beschwerdeführer praktisch alle Betablo cker probiert, er habe jedoch mit allen viel Mühe (Muskelschmerzen, Kopfschmer zen, Schnupfen). Concor scheine im Moment erträglich zu sein. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand. Er klage oft über Schmerzen in der Brust, die viel von Medikamenten beeinflusst seien. E s sei un klar, ob es mit dem Herzen oder mit der Speiseröhre zu tun habe , wobei die Schmerzen oft von Herzklopfen begleitet seien. Dazu seien diese «Schmerzen» praktisch nur durch Benzodiazepine (Beruhigungsmittel) zu erleichtern . Der Be sch w erdeführer könne physisch nicht mehr 100 % arbeiten. Er könnte im besten Fall 30 % in einem geschützten Rahmen arbeiten, das heiss e ohne Stress, ohne physische Anstren g ungen und ohne psychische Belastung. Der Beschwerdeführer könne maximal 150 bis 200 Meter laufen , bevor er stoppen müsse (Muskel schmerzen, Erschöpfung). Auch wegen seinem schwierig zu behandelnden Blut druck und seiner retrosternalen Schmerzen sei es unmöglich, ihn in den Arbeits pro zess wieder einzugliedern.
Mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s
vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/143) ergänzte Dr. B.___ , Aldac tone habe rasch abgesetzt werden müsse n , da der Beschwerdeführer über eine Vergrösserung der Brüste sowie sehr stark e Kopfschmerzen geklagt habe. 3.2. 4
Dr. C.___ nannte mit Gutachten vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 7/149) als Diagno sen ( Urk. 7/149/16): - a rterielle Hypertonie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 I11.9) - a ktenanamnestisch 2-Gefäss-KHK mit Status nach multiplen Koronarin terventionen (ICD-10 I25.12) - Adipositas (ICD-10 E66.9) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.0, E78.5) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Substanzabhängigkeit mit - regelmässigem Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Der Beschwerdeführer könne aus rein kardiologischer Sicht bei der angestammten Tätigkeit ganztags anwesend sein. Während der Anwesenheitszeit besteh e eine Einschrä nku n g
d er Leistung aus rein kardialer Sicht von 50 % . Dies sei durch die kardiale Problematik, insbesondere d ie Hypertonie, begründet. Insgesamt bestehe aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä t igkei t .
Eine angepasste Tätigkeit müss e aus kardiologischer Sicht ein e leichte körperliche Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Notwendigkeit, Gewichte über fünf Kilo gramm zu h e ben, sein. Es müsse die Option bestehen, r egelmä ssig Pausen einle gen zu können . Nachtarbeit sei nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht während acht Stunden täglich möglich. Während dieser An wesenheitszeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei , ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch, da man
sich hierbei auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenom mene n Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht ( Urk. 7/149/20-22) .
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Aus rein kardiologischer Sicht wäre eine Optimierung der antihyperten siven Therapie zu diskutieren. Denkbar wäre zum Beispiel eine Hinzunahme eines Kalziumantagonisten, beispielsweise
Am lodipin 5mg 1-0- 0. Ausserdem wären eine Gewichtsabnahme und ein Nikoti nstopp dringend anzuraten (Urk. 7/149/22). 3.2. 5
RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 fest (Urk. 7/151/4), auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten von Dr. C.___ könne abgestellt werden. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer somit ab Oktober 2016 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit we g e n der wiederholten Koronarinterventionen der 2-Gefäss-KHK zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Seit Januar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Nacht dienste und mit der Möglichkeit regelmässige r Pausen. 3.2. 6
Am 9. Januar 2020 wurde im D.___
ein Herz-MRI erstellt. Bei diesem zeigte sich keine belastungsinduzierte Ischämie, jedoch eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltener Viabilität. Zudem war eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex ohne Viabilität s ichtbar. Weiter zeigte sich: normal gros ser LV mit norma ler systolischer Funktion,
LA dilatiert , normal grosser RV mit nor m a ler systolischer Funktion,
RA normal gross ( Urk. 7/159/4).
In der Folge wurde am 1 2. Februar 2020 im D.___ einer Koronarangiographie durchgeführt (vgl. Urk. 7/15 9 /4-5 ). Dabei konnten offene Stents in RIVA und RCA mit nur geringer Instenthyperplasie objektiviert werden. Im ersten
Posterola teralast der RCX fand sich eine leichtgradige Stenose, welche jedoch keiner In ter vention bedurfte. Es wurden keine PC I vorgenommen. Möglicherweise seien die Beschwerden gastrointestin al bedingt, d ifferentialdiagnostisch auch mikro vas kulär-koronar bzw. bei hypertensiver Herzkrankheit, wobei aber nur eine leich te LV-Hypertrophie beschrieben sei. Das normwertige NT-proBNP spreche stark gegen
eine relevante Herzinsuffizienz.
Die Ärzte des D.___ hielten fest, bei aktuell günstigem Befund der Koronarangio grafie ohne klinisch relevanten KHK-Progress, normaler systolischer links- und rechtsventrikulärer Funktion im Herz-MRI und normwertigem NT - proBNP be stehe aus rein kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/159/5). 3.2. 7
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2 020 ( Urk. 7/158) als Diagnosen : - Status nach Myokardinfarkten (Datum unbekannt, erkannt im Jahr 2020) - Hypertonie - Benzodiazepinabusus - Hypercholesterinämie
Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit maximal während einer Stunde am Tag ausüben. Die Leistungsfähigkeit sei um 95 % vermindert. 3.2. 8
RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 5. September
2020 (Urk. 7/164/3-4), neu liege ein mit 1 1. Februar 2020 datiertes kardiologisches Arztzeugnis des D.___ vor, wo der Beschwerdeführer wegen unklarer epigastrischer Schmerzen hospitalisiert gewesen sei. Ein vorrangiges Herz-MRI vom 9. Januar 2020 habe eine belastungsabhängige Durchblutungsstörung ausschliessen kön nen, die Herzfunktion sei bei einer kleinen bekannten Infarktnarbe weiterhin er halten und gut. Die Koronarangiographie vom 1 2. Februar 2020 habe offene Sten t s der linken und rechten Kranzarterie gezeigt. Eine leichtgradige 50%ige Stenose eines Seitenastes der linken Kran z arterie ( Posterolaterala st des Ramus circumflexus = CX) habe keiner Intervention bedurft. Somit zeige sich keine Pro gression der KHK. Am ehesten seien die subjektiven Beschwerden gastrointestinal verursacht. Der von der Rechtsvertreterin postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand der genannten objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziumantagonist Amlodipin wegen Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müsse n , sprech e nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Es gebe andere blutdrucksenkende Wirkstoffgruppen und eine optimale Blutdruckeinstellung sei aus prognostischer Sicht dringend anzustreben. Das von der Rechtsvertreterin genannte potentielle Risiko eines erneuten Herzinfarktes sei spekulativ und ab hängig von der Einstellung der Risikofaktoren, der sogenannten Sekundär prophylaxe. Dazu gehör t e n auch eine Gewichtsabnahme, die Einstellung des persis tierenden Nikotinkonsums und ein regelmässiges körperliches Training. Eine Pro gression sei somit auch abhängig von der Compliance und Mitarbeit des Be schwerdeführers. Im Bericht des D.___ werde unter «Prozedere» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannten Oberbauch- und Brustbe schwerden seien subjektiv und durch keinerlei objektive Befunde ausgewiesen. Gesamthaft seien dem Einwand und den kardiologischen ärztlichen Berichten keine objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes zu entnehmen und es begründe sich kein Revisionsbedarf ihres Entscheides. 4. 4.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leis tungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/56), kann ein Leistungsanspruch frühestens per 1. Januar 2018 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens von
Dr. C.___ vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 7/149) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstat tet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. D er Gutachter ha t die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge zu dem einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2. 4 ).
4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. C.___ sei zu Unrecht davon aus gegangen, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen rele vant verbessern ( Urk. 1 S. 6), gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung die von Dr. C.___
im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte. Die Beurtei lung, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen zukünftig zusätzlich verbessern lässt, ist daher für die Beurteilung des aktuellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, ent sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Müdigkeit ist aktenkundig, dass diese seit Beginn der kardiologischen Symptomatik im Jahr 2017 auftritt. Nach der ersten Stenteinlage sei es zu einer Besserung gekommen. Seither, auch nach der zweiten Stenteinlage , sei die vom Beschwerdef ührer geklagte Sympto matik etwa gleichbleibend ( Urk. 7/159/6). Das Gesagte lässt darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit kardiovaskulär begründet ist
und entsprechend keine über die von Dr. C.___ attestier t en Einschränkungen hinausgehende Einschränkung zu begründen vermag. Betreffend die vom Be schwerdeführer geltend gemachten thorakalen Beschwerden gilt es zu beachten, dass die Ärzte des D.___ diesen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu massen, obwohl sie es als möglich erachteten, dass diese mikrovaskulär-koronar bzw. durch die hypertensive Herzkrankheit bedingt sind ( Urk. 7/159/5). Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen bzw. die geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit über die von Dr. C.___ attestiert en Einschränkungen hinausgehend beeinträchtigen sollten. Für die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Konzentrations mängel liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch Dr. C.___ verschl e ch t ert hätte, liegen nicht vor. Dem mit 11. Februar 2020 datierten Bericht des
D.___ ist zwar zu entnehmen, dass sich beim Herz - MRI vom 9. Januar 2020 eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltender Viabilität und eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex zeigt e ( Urk. 7/159/4). Während die inferolaterobasale Myokardnarbe bereits im Rahmen einer PET-Myokard per fusionsuntersuchung vom 1 8. August 2017 festgestellt worden (vgl. Urk. 7/79/24) und entsprechend Dr. C.___ be kannt war ( Urk. 7/149/8) , wurde die Inf ar ktnarbe anterior und septal (apikal) so wie des Apex ohne Viabilität erstmals im Bericht des D.___ vom 1 1. Februar 2020 genannt . Nichtsdestotrotz attestierten jedoch die Ärzte des D.___ im Bericht vom 1 1. Februar 2020 aus k ardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/159/5) . Diese Einschätzung wurde von RAD -Ärztin Dr. E.___ be stätigt (E. 3.2. 8 ). Es wird weder v om Beschwerdeführer bzw. seiner Hausärztin Dr. B.___ (E. 3.2.7) dargetan noch ist ersichtlich , inwieweit die Beurteilungen der Ärzte des D.___ und von RAD-Ärztin Dr. E.___ unzutreffend wären. 4. 3
Aus den Berichten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2.2) und des D.___ (E. 3.2.6) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, attestieren doch weder Dr. A.___ noch die Ärzte des D.___ eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als Dr. C.___ .
Die Berichte von Dr. B.___ vermögen das Gutachten von Dr. C.___ nicht infrage zu stellen. Während sich der Bericht vom 2 5. Juni 2019 (E. 3.2.3) im Wesentlichen in der Mitteilung subjektiver Angaben des Beschwerdeführers er schöpft, beschränkt sich der Bericht vom 2 9. Juni 2020 (E. 3.2.7) grundsätzlich auf die Angabe von Diagnosen und der attestieren Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ begründet jedoch weder im Bericht vom 2 5. Juni 2019 noch in demjenigen vom 2 9. Juni 2020 die von ihr in Abweichung der Einschätzung der behandelnden und begutachtenden Fachärzte für Kardiologie attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ihre Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5. 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verf ügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Da sich der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungs bezug angemeldet hat ( Urk. 7/56), ist der hypothetische Rentenbeginn am 1. Januar 2018 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.2.2
Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Maschinenführer bei der Z.___ AG gearbeitet und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 8. September 2017 im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'560. -- erzielt, was einem Jah reseinkommen von Fr. 73'450.-- entspricht ( Urk. 7/66/4). Wie sich aus der von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnaufstellung ergibt ( Urk. 7/66/11) , erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich zum ordentlichen Monatslohn Schichtzulagen. Diese beliefen sich im Jahr 2014 auf Fr. 68.55, im Jahr 2015 auf Fr. 2'659.30 und im Jahr 2016 auf Fr. 2’015.--, was durchschnittlich jährlichen Schichtzulagen in Höhe von F
r. 1'580.95 ([Fr. 68.55 + Fr. 2'659.30 + Fr. 2’015.--] : 3) entspricht . Unter Berücksichtigung der Schichtzulagen ist somit für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 75'030.95 (Fr. 73'450.-- + Fr. 1'580.95) auszugehen, was i n Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 ein Vadidenein kommen von Fr. 75'317.05 (Fr. 75'030.95 : 104,9 x 105,3 [ vgl. Nominallohnin dex, Männer , Tabelle, T1. 1 .10 , C ] ) ergibt . 5.3 5.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2
Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Ren t enbeginns kei ner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher A rt verrichteten, heranzuziehen . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
2018 von 41,7 Stunden (v gl. Bundesamt für Statistik, Be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2018) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41,7). 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn ( Urk. 2, Urk. 7/150) , was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet w u rd e . Dies erweist sich als rechtens, steht dem Beschwerdeführer doch noch eine weite Palette an möglich en Tätigkeiten offen. Anzufügen bleibt, dass selbst
– wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5.4) - bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'317.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65
ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'550.40 (Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65) und ein Invaliditätsgrad von 10 % (Fr. 7'550.40 : Fr. 75'317.05). Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2) . Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beliefe sich der Inva liditätsgrad auf 32 ,5 % ([Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65 x 0,75] : Fr. 75'317.05) , was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde . Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ver fügung vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 7/35) überhaupt verändert hat (vgl. E. 1.4). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler