Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war letztmals vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2007 bei der Y.___ GmbH, in Z.___ , als Akkordmauerer
tätig gewesen (Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1 ), als er sich am 3. Dezember 2007 mit dem Hinweis auf eine Coxarthrose mit Femurkopfnekrose bei Kopfeinbruch links ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 8/42) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 8/45) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50) einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Am 9. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, der linken Schulter und des rechten Knies erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/52 Ziff. 6. 2 ),
worauf die IV-Stelle von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands ver langte ( Urk. 8/74). Mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 8/82) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab.
Nach
Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/85 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/86 ) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. 1.3
Am 1 4. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich seines rechten Knie s
sowie auf eine Leberzirrhose erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/91 Ziff. 6.1 ) , wo rauf die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 8/117 ) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungs massnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. März 2020; Urk. 8/136/2-49) und verneinte - n ach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk. 8/143, Urk. 8/150)
- mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/154 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 1. Juni 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2021 Kenntnis gegeben wurde . Gleichzeitig wurde dem Versicherten antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Method e des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln
(Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.7
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.8
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.9
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer an gepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %
zuzumuten sei , und dass die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 33 %
ergeben habe, wes halb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er auf Grund seiner gesund heitlichen Beschwerden weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, und dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). 3.
Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither beziehungsweise im Vergleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2010
bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1
Bei Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50)
stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2
Die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, erwähnten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2008 ( Urk. 8/34/6-8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Alkoholentzugs vom 2 0. bis 2 5. Oktober 2008 hospitalisiert gewesen sei und stellen die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer Alkoholabusus mit/bei: - Lebersteatose - makrozytärem Blutbild - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 2007) - aktuell: stationärer Alkoholentzug - Hepatitis C Infektion (Erstdiagnose im Oktober 2004) - Femurkopfnekrose links (Erstdiagnose im Jahre 2005) mit/bei:
- geplante r operative r Sanierung am 1 0. November 2008 - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei: - persistierendem Nikotinabusus - Condylomata
acuminata (Penisbasis)
Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr zehn Jahren unter einer Alkohol abhängigkeit. Der stationär e Alkoholentzug sei we gen eines Alkoholkonsums des Beschwerdeführers beendet worden (S. 2) und es sei gegenwärtig eine ambulante Suchtberatung angezeigt (S. 3). 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ stellten in ihrem Bericht 2 7. Januar 2009 ( Urk. 8/32/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnose mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links Diagnose ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C (Erstdiagnose im Sommer 2005)
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren unter belastungsabhängigen Hüftschmerzen links
sowie Ruheschmerzen
gelitten habe . Es habe ein ausgeprägter Leidensdruck bestanden, weshalb sich der Beschwerde führer für die Implantation einer Hüft-T otalprothese entschieden habe (S. 1). Am 1 1. November 2008 sei eine minimalinvasive Implantation einer Hüft t otal prothese
links
durchgeführt worden . Es sei mit einer normale n Funktion der Hüfte mit der imp lantierten Prothese zu rechnen , wobei l ängerdauernde starke Belastungen sowie hüftbelastende Tätigkeit en
nicht mehr sinnvoll seien. Ansonsten könne es zu einer vorzei tigen Prothesenlockerung kommen . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maurer habe vom 1 0. November 2008 bis 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit 100 %
bestanden. Die bisherige
Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer nach der Implantation der Hüfttotalprothese links nicht mehr ausüben . Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Pensums von 100 %
zuzu muten (S. 2). 4.4
Mit Bericht vom 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/35) stellten d ie Ärzte der U niversitäts klinik B.___ die folgenden Diagnosen: - Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links - Nebendiagnosen: - Hepatitis C - Status nach Drogen- und Alkoholabusus
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der Hüft operation links beschwerdefrei und mit dem Operationsresultat zufrieden sei. Bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 9. Februar 2009 habe in der bisherigen Tätig keit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 1). Ab 1. März 2009 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Maurer auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer ein repetitives Heben von Lasten über einem Gewicht von 25 Kilogramm nicht mehr zuzumuten sei (S. 2). 4.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Praktischer Arzt, beide beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2009 ( Urk. 8/47/3) aus, dass sie die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___
vom 2 6. Februar 20 09 , wonach (ab 1. März 2009) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit a ls Maurer auszugehen sei, nicht nachvollziehen könnten . Viel mehr sei gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 2 7. Januar 2009 davon auszugehen, dass ab 1 0. Februar 2009 eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Akkordmaurer bestanden habe, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer hüftangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Gehen auf unebenem Gel ände, ohne Verrichtungen in kni ender oder kniebeugender Stellung und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ab 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei. 5.
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm nach der Implantation einer Totalprothese in seiner linken Hüfte ab dem 1 0. Februar 2009 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten war. 6. 6.1
Im Rahmen des am 1 4. August 2018 angehobenen Neuanmeldeverfahren sind insbesondere folgende Berichte aktenkundig: 6.2
Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2018 (Urk. 8/112/13-14) die folgenden D iagnosen : Diagnosen (S. 1) : - persistierende Knieschmerzen bei Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese rechts vom 1 4. März 2017 mit/bei: - Status nach diagnostischer Arthroskopie Knie rechts vom 2 0. Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1 3. Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts, Erstdiagnose 1 3. Mai 2016 mit Nachweis von Staphylococcus
aureus in allen Proben - Staus nach diagnostische r Arthroskopie Knie rechts, im April 2016 - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Teilsynovektomie , Plicaresektion und Teilentfernung des Osteosynthese-Materials im Juli 2015 - Status nach symptomatischer posttraumatischer Gonarthrose rechts, Erstdiagnose 2014 - Status nach offener Reposition und Schrauben- beziehungsweise Plattenosteosynthese einer Tibiaplateaufraktur im Juni 2014 - Status nach Abszessexzision
infrascapulär rechts am 1 6. Juni 2017 Nebendiagnosen (S. 2) : - fortgeschrittene Hepatopathie, Erstdiagnose im Mai 2016 , mit/bei:
- Differentialdiagnose: äthyltoxisch, Hepatitis C - Sonographie im Januar 2017 ohne Hinweise für Zirrhose - Hepatitis C, Genotyp 1A , Erstdiagnose im Oktober 2004
mit/bei: - a ktuell keine Therapie - Polytoxikomanie
mit/bei: - chronischem Alkoholabusus - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 20 07) - persistierendem Nikotinabusus - h yperregenerative makrozytäre
normochrome Anämie, Erstdiagnose am 1 3. Mai 2016 , mit/bei:
- a m ehesten im Rahmen Epistaxis - Differentialdiagnose : Substratmangel, äthyltoxisch - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei:
- persistierendem Nikotinabusus - h ypertensive
Gastropathie , Erstdiagnose im Mai 2016 mit/bei: - Leberzirrhose
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Knies nach einem Jahr nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts weiterhin unter persistierende n Restbeschwerden leide. G egenwärtig liege jedoch ein tolerables Schmerzausmass
vor , weshalb auf einen Revisionseingriff am rechten Knie verzichtet werden könne (S. 2). 6.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Psychiatrie zentrum F.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 8/110/1-5), dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in einer s ubstitutionsgestützten Behandlung befinde, und dass bisher neben der Substitution auch einige Alkoholentzüge (ambulant und stationär) durchgeführt worden seien. Die dabei aufgetretenen depressiven Symptome seien zusätzlich medikamentös behandelt worden . Diesbezüglich sei es indes seit einiger Zeit zu einer Stabilisierung gekommen ( Ziff. 2.1). Die Ärztin führt e aus, dass bei einem sporadischen Alkoholk onsum ein erneuter ambulanter Alkoholentzug geplant sei ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knieverletzung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig substituiert - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). 6.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital A.___ , erwähnte i n seinem Bericht vom 8. Mai 2019 ( Urk. 8/ 112/1-6), dass der Beschwerdeführer gegenwärtig unter Rest beschwerden im antero -lateralen Kniegelenksbereich rechts leide ( Ziff. 2.2), und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer, welche eine Arbeit auf Baustellen sowie auf Gerüsten beinhaltet habe ( Ziff. 3.3), nicht mehr zuzumuten sei ( Ziff. 2.7 und Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, sei dem Beschwerdeführer jedoch in einem Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2).
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 8/116) führte Dr. G.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 8. Mai 2019 aus , dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht durch eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit des rechten Kniegelenks im Sinne einer Seitenbandinstabilität mit einer femoropatellären Symptomatik (unter Belastung sowie in Flexion) beeinträchtigt werde. Aus diesem Grunde könne er längerdauernde sitzende (in Kniebeugung), stehende und knieende Tätigkeiten nicht mehr beziehungsweise nur noch erschwert ausüben (S. 1). 6. 5
Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 2 2. August 2019 ( Urk. 8/126) aus, dass im Verlauf bei einem weiterhin bestehenden Alkoholkonsum keine wesentliche n Veränderung en festzustellen seien . In Bezug auf die Opiatabhängigkeit bestehe durch die Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation ( Ziff. 3.1) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe (aus psychischen Gründen) keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 3.3). 6. 6
Die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 9. März 2020 ( Urk. 8/136/2-47), dass der Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei ( Urk. 8/136/6) und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/136/9 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Implantation einer Knie -Total endprothese (Knie-TEP) am 1 4. März 2017 mit/bei: - Status nach Tibiaplateaufraktur mit knöchernem Ausri s s der Eminentia
intercondylaris am 2 0. Juni 2014 - Status nach arthroskopischer
Refixation der Eminentia
intercondylaris mittels transossärer
fibre -tape- Zuggurtung , Osteosynthese des medialen Tibiaplateaus mittels einer Zugschraube sowie Platten osteosynthese des lateralen Tibiaplateaus am 2 4. Juni 2014 - Status nach arthroskopischer partieller Arthrolyse und lateraler Teil meniskektomie am 1 6. Dezember 2014 - Status nach arthroskopischer
Teilsynovektomie und Plicaresektion
im Bereich des Recessus
suprapatellaris sowie Teilosteosynthesematerial entfernung der rechtsseitigen proximalen Tibia am 2 7. Juli 2015 - arthroskopische r
Osteosynthesematerialentfernung (OSME ) im Bereich des Tibiakopfes
und Biopsieentnahme am 2 6. April 2016 - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts mit Staphylococcus
aureus
im Mai 2016 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1 3. Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach diagnostischer Arthroskopie am 2 0. Oktober 2017 - klinisch regelrechtem postoperativem Befund nach Knie- TEP ohne Hin weise für Infekt - radiologisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Hüfte bei Status nach Hüft-TEP am 1 1. November 2008 mit/bei:
- klinisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Schulter mit/bei: - Status nach offener Schulter stabilisation nach Latarjet am 7. Dezember 2012 bei anteriorer
Schulterinstabilität - klinisch regelrechtem postoperativen Befund ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion oder Instabilität - Impingement -Test negativ - Leberzirrhose, Erstdiagnose
im Juli 2017 mit/bei: - Status nach chronischer Hepatitis C mit/bei Behandlung mit Harvoni
im Jahre 2017, im November 2019 nicht mehr nachweisbar - Alkoholabusus Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit : - Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Ersatzdrogenprogramm mit Ketalgin
- f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
Die Gutachter führten aus, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe . In seiner Arbeits fähigkeit werde der Beschwerdeführer insbesondere durch ein Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP
im Jahre 2017, durch ein Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft- TEP im Jahre 2008 und durch Belastungsdefizite der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 beeinträchtigt. Daneben werde der Beschwerdeführer durch die Leberzirrhose in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er sei deshalb auf die Anwesenheit einer Toilette am Arbeitsplatz angewiesen. Aus somatischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie die Ausübung anderer körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/136/10).
Dem Beschwerdeführer sei aus somatischen Gründen indes ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender , wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen , ohne Tätigkeiten mit ausschliesslicher Geh- und Steh belastung, ohne Tätigkeiten in knie nde r und hockende r Haltung, ohne regel mässiges Treppensteigen und ohne Kälte-, Nässe und Zuglufteinfluss , im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten gewesen ( Urk. 8/136/11 und Urk. 8/136/46 ).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsu m ohne Sekundärschäden im Sinne eines hirn organischen Abbaus und entsprechender Konzentrations- und Gedächtnis störungen ( Urk. 8/136/34-35). Im Rahmen der Teilnahme an einem Substitutions programm mit Ketalgin (Methadon) sei es zu einer Stabilisierung der Substanz abhängigkeitsstörung gekommen ( Urk. 8/136/36). Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/136/37 und Urk. 8/136/10). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen habe auch in der Vergangenheit nie bestanden ( Urk. 8/136/37). 6. 7
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/142/11-13) aus, dass es seit der letzten medizinischen RAD-Stellungnahme vom 1 3. März 2009 mit der Knieverletzung vom 2 1. Juni 2014 und der nachfolgenden Implantation einer Knie-TEP am 1 4. März 2017 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei , und dass diesbe züg l ich spätestens im N ovember 2017 der End zustand mit Restbeschwerden erreicht worden sei (S. 2) . Aus versicherungs medizinischer Sicht könne auf das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___
vom 9. März 2020 abgestellt werden. Gestützt darauf sei von einer Leistungsminderung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von ins gesamt 30 % auszugehen (S. 3). 7. 7.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50) bis 7. Oktober 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer neu neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seiner linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP unter Beeinträchtigungen im Bereich seines rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, unter solchen im Bereich der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 sowie unter einer Leberzirrhose litt , und dass er dadurch im Vergleich zum Zustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vorstehend E.
6. 6 ). Die beteiligten Ärzte, welche in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerde führer die bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer nicht mehr zuzumuten sei, kamen in ihren Beurteilungen der verbleibenden Restarbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 (vorstehend E.
6.4 ) die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, lediglich in ein e m Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei, gingen die Ärzte der Gutachtenstelle H.___
in ihrem Gut achten vom 9. März 2020 ( vorstehend E. 6. 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungsei nschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.2
Aus psychiatrischer Sicht gingen Dr. E.___ in ihren Berichten vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 (vorstehend E. 6. 5 ) sowie die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2020 (vor stehend E. 6. 6 ) übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei . 7.3
7.3.1
Das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vor stehend E. 6. 6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gut achter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter wel chem der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2
In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Sinne eines Funktions- und Belastungsdefizit s des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, eines Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP im Jahre 2008 und eines solchen im Bereich seiner linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, weshalb ihm die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Zudem erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter bei der Erstellung des Z umutba rkeitsprofils berück sichtigten, dass der Beschwerdeführer unter Nebenwirkungen der zur Behandlung der Leberzirrhose erforderlichen Medikation im Sinne einer Diarrhöe beziehungs weise einem chronischen Durchfall leide , und dass er aus diesem Grunde an einem Arbeitsplatz auf die Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, angewiesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter insgesamt da von ausgingen, dass de m Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, ohne ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungse inschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.3.3
Aus psychiatrischer Sicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Gut achtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) davon ausgingen, dass
der Beschwerdeführer infolge eines Gebrauch s von ver schiedenen psychotrope n Substanzen , insbesondere von Alkohol und Opiaten, unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsum leide, ohne dass es dadurch bisher zu Sekundärschäden im Sinne eines hirnorganischen Abbaus und ent sprechender Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gekommen
wäre . Viel mehr sei es durch eine Teilnahme an einem Substitutionsprogramm mit Ketalgin zu einer Stabilisieirung der Substanzabhängigkeitsstörun g gekommen . Schliesslich legten die Gutachter schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer a us psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass davon auszugehen sei, dass er aus
psychischen Gründen bis anhin nie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei . 7.3.4
Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Gut achtenstelle H.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychische r Hinsicht seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichte n , überwiegend sitzende n , wechselbelastende n Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten , ohne Arbeiten , wel che ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinsc hränkung, zuzumuten gewesen sei, als nachvollziehbar. Davon ist vorliegend auszugehen. 7.4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. G.___ vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 ( vorstehend E. 6.4 ). Denn diesen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die darin dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten in einem Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise der Beschwerde führer in seinem funktionellen Leistungsvermögen
bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten
in einem derart einschneidenden Umfang eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keits beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7. 5
In psychischer Hinsicht erscheinen die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 ( vorstehend E. 6. 5 ) in s oweit als schlüssig, als dass die Fachärztin darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ davon ausging, dass in Bezug auf die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation
erreicht worden sei , und dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht aus gewiesen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung ihre Bestätigung . 8.
8.1
Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) , und durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 ( vorstehend E. 6. 5 ) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne Arbeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten war, und dass aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen war . 8.2
In somatischer Hinsicht ist es daher im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 insoweit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, als dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2017 nicht mehr in einem vollzeitlichen Umfang , sondern lediglich noch im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten war. Im Folgenden ist daher anhand der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, ob es sich dabei um eine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung handelt . Angesichts der umfang reichen und im Ergebnis klaren medizinischen Aktenlage, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b ). 8.3
Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund im Sinne einer Störung durch multiplen Substanzkonsum beziehungsweise einer Substanzabhängigkeitsstörung , welche im Rahmen einer Substitu tion mit Ketalgin stabilisiert wurde,
auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 9. 9.1
Im Folgenden sind d ie erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. 9.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 9.3
Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neu a n meldung zum Leistungsbezug vom 1 4. August 2018 ( Urk. 8/91) und mithin frühestens im Februar 2019
entstehen konnte ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend. 9. 4
9.4 .1
Um bei einer Neuanmeldung beziehungsweise einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Validen einkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat sächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung ange passte Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens
dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) , da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 9.4 .2
Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2007 erwerbs tätig gewesen war ( Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1), und da er während des
gesamten Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 nicht erwerbstätig war, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 6.2 , 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E.
5.3 und Urteil 9C_210/2011 vom 21.04.2011 E. 3.2.1.2 ). Da auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer , welcher nach Ab schluss der Berufsausbildung als Maurer fast ausschliesslich im erlernten Beruf tätig war ( Urk. 8/69, Urk. 8/64), zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen wäre, und da dem Beschwerdeführer dabei sowohl der private als auch der öffentliche Sektor offen stünde, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzu stellen. 9. 4 .3
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2018 für die Berufsgruppe « Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen » ( Ziff. 71) für Männer im Alter von 30 bis 49 Jahren von Fr .
5 ’ 912 . , einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Bereich « Hoch- und Tiefbau » ( Ziff. 41-42) , wozu die Tätigkeit als Maurer gehört (vgl. NOGA 2008; www.bfs.admin.ch ) , im Jahre 2019 von insgesamt 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2019 von 1 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheits fall von 100 % resultiert im Jahre 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 74’520 . -- (Fr. 5’912 .-- x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden ).
9.5 9.5 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9.5 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die L ohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 9. 5 .3
Ein Leidensabzug ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die einge schränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit be reits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2 6. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). 9.5 .4
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___
vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) die Aus übung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender und wechsel belastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusu chen, ohne kniende und hockende, ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zug luft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind , führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns . Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann stellt der Umstand, dass dem Beschwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, auch deshalb kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug dar , weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfol genden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), welche dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Gutachtenstelle H.___
entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bes tünde , und dass der Beschwerdeführer dabei mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte . Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allen falls auf Grund ihres medizi nischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätig keiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können , und dass die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.3.2).
Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vor liegend daher nicht als gerechtfertigt.
Da Anhaltspunkte für weitere abzugs relevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist vorliegend bei der Bemessung des Invali deneinkommens von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen. 9. 6
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden ( betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 %
(Nominallohn index, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 7 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 47 ' 864 . - -
( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.7 ). 10.
10.1
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74’520 .-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 47'868. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ’ 656 .-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 36 % .
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . 10.2
Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach trotz einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse während des Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020
weiterhin nicht ausgewiesen . Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne anspruchserhebliche n gesundheitliche n Veränderung
ist die Beschwerde daher abzuweisen. 11 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Method e des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln
(Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
E. 1.7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.9 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer an gepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %
zuzumuten sei , und dass die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 33 %
ergeben habe, wes halb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er auf Grund seiner gesund heitlichen Beschwerden weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, und dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). 3.
Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither beziehungsweise im Vergleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2010
bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1
Bei Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50)
stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2
Die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, erwähnten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2008 ( Urk. 8/34/6-8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Alkoholentzugs vom 2 0. bis 2 5. Oktober 2008 hospitalisiert gewesen sei und stellen die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer Alkoholabusus mit/bei: - Lebersteatose - makrozytärem Blutbild - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 2007) - aktuell: stationärer Alkoholentzug - Hepatitis C Infektion (Erstdiagnose im Oktober 2004) - Femurkopfnekrose links (Erstdiagnose im Jahre 2005) mit/bei:
- geplante r operative r Sanierung am 1 0. November 2008 - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei: - persistierendem Nikotinabusus - Condylomata
acuminata (Penisbasis)
Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr zehn Jahren unter einer Alkohol abhängigkeit. Der stationär e Alkoholentzug sei we gen eines Alkoholkonsums des Beschwerdeführers beendet worden (S. 2) und es sei gegenwärtig eine ambulante Suchtberatung angezeigt (S. 3). 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ stellten in ihrem Bericht 2 7. Januar 2009 ( Urk. 8/32/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnose mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links Diagnose ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C (Erstdiagnose im Sommer 2005)
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren unter belastungsabhängigen Hüftschmerzen links
sowie Ruheschmerzen
gelitten habe . Es habe ein ausgeprägter Leidensdruck bestanden, weshalb sich der Beschwerde führer für die Implantation einer Hüft-T otalprothese entschieden habe (S. 1). Am 1 1. November 2008 sei eine minimalinvasive Implantation einer Hüft t otal prothese
links
durchgeführt worden . Es sei mit einer normale n Funktion der Hüfte mit der imp lantierten Prothese zu rechnen , wobei l ängerdauernde starke Belastungen sowie hüftbelastende Tätigkeit en
nicht mehr sinnvoll seien. Ansonsten könne es zu einer vorzei tigen Prothesenlockerung kommen . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maurer habe vom 1 0. November 2008 bis 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit 100 %
bestanden. Die bisherige
Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer nach der Implantation der Hüfttotalprothese links nicht mehr ausüben . Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Pensums von 100 %
zuzu muten (S. 2). 4.4
Mit Bericht vom 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/35) stellten d ie Ärzte der U niversitäts klinik B.___ die folgenden Diagnosen: - Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links - Nebendiagnosen: - Hepatitis C - Status nach Drogen- und Alkoholabusus
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der Hüft operation links beschwerdefrei und mit dem Operationsresultat zufrieden sei. Bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 9. Februar 2009 habe in der bisherigen Tätig keit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 1). Ab 1. März 2009 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Maurer auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer ein repetitives Heben von Lasten über einem Gewicht von 25 Kilogramm nicht mehr zuzumuten sei (S. 2). 4.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Praktischer Arzt, beide beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2009 ( Urk. 8/47/3) aus, dass sie die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___
vom 2 6. Februar 20
E. 6 2 ),
worauf die IV-Stelle von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands ver langte ( Urk. 8/74). Mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 8/82) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab.
Nach
Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/85 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/86 ) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.
E. 6.1 Im Rahmen des am 1 4. August 2018 angehobenen Neuanmeldeverfahren sind insbesondere folgende Berichte aktenkundig:
E. 6.2 Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2018 (Urk. 8/112/13-14) die folgenden D iagnosen : Diagnosen (S. 1) : - persistierende Knieschmerzen bei Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese rechts vom 1 4. März 2017 mit/bei: - Status nach diagnostischer Arthroskopie Knie rechts vom 2 0. Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1 3. Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts, Erstdiagnose 1 3. Mai 2016 mit Nachweis von Staphylococcus
aureus in allen Proben - Staus nach diagnostische r Arthroskopie Knie rechts, im April 2016 - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Teilsynovektomie , Plicaresektion und Teilentfernung des Osteosynthese-Materials im Juli 2015 - Status nach symptomatischer posttraumatischer Gonarthrose rechts, Erstdiagnose 2014 - Status nach offener Reposition und Schrauben- beziehungsweise Plattenosteosynthese einer Tibiaplateaufraktur im Juni 2014 - Status nach Abszessexzision
infrascapulär rechts am 1 6. Juni 2017 Nebendiagnosen (S. 2) : - fortgeschrittene Hepatopathie, Erstdiagnose im Mai 2016 , mit/bei:
- Differentialdiagnose: äthyltoxisch, Hepatitis C - Sonographie im Januar 2017 ohne Hinweise für Zirrhose - Hepatitis C, Genotyp 1A , Erstdiagnose im Oktober 2004
mit/bei: - a ktuell keine Therapie - Polytoxikomanie
mit/bei: - chronischem Alkoholabusus - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 20 07) - persistierendem Nikotinabusus - h yperregenerative makrozytäre
normochrome Anämie, Erstdiagnose am 1 3. Mai 2016 , mit/bei:
- a m ehesten im Rahmen Epistaxis - Differentialdiagnose : Substratmangel, äthyltoxisch - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei:
- persistierendem Nikotinabusus - h ypertensive
Gastropathie , Erstdiagnose im Mai 2016 mit/bei: - Leberzirrhose
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Knies nach einem Jahr nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts weiterhin unter persistierende n Restbeschwerden leide. G egenwärtig liege jedoch ein tolerables Schmerzausmass
vor , weshalb auf einen Revisionseingriff am rechten Knie verzichtet werden könne (S. 2).
E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 ( vorstehend E. 6. 5 ) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne Arbeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten war, und dass aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen war .
E. 6.4 ). Denn diesen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die darin dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten in einem Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise der Beschwerde führer in seinem funktionellen Leistungsvermögen
bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten
in einem derart einschneidenden Umfang eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keits beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7. 5
In psychischer Hinsicht erscheinen die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E.
E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2021 Kenntnis gegeben wurde . Gleichzeitig wurde dem Versicherten antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50) bis 7. Oktober 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer neu neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seiner linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP unter Beeinträchtigungen im Bereich seines rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, unter solchen im Bereich der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 sowie unter einer Leberzirrhose litt , und dass er dadurch im Vergleich zum Zustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vorstehend E.
6. 6 ). Die beteiligten Ärzte, welche in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerde führer die bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer nicht mehr zuzumuten sei, kamen in ihren Beurteilungen der verbleibenden Restarbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 (vorstehend E.
E. 7.2 Aus psychiatrischer Sicht gingen Dr. E.___ in ihren Berichten vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E.
E. 7.3.1 Das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vor stehend E. 6. 6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gut achter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter wel chem der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
E. 7.3.2 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Sinne eines Funktions- und Belastungsdefizit s des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, eines Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP im Jahre 2008 und eines solchen im Bereich seiner linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, weshalb ihm die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Zudem erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter bei der Erstellung des Z umutba rkeitsprofils berück sichtigten, dass der Beschwerdeführer unter Nebenwirkungen der zur Behandlung der Leberzirrhose erforderlichen Medikation im Sinne einer Diarrhöe beziehungs weise einem chronischen Durchfall leide , und dass er aus diesem Grunde an einem Arbeitsplatz auf die Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, angewiesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter insgesamt da von ausgingen, dass de m Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, ohne ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungse inschränkung, zuzumuten gewesen sei.
E. 7.3.3 Aus psychiatrischer Sicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Gut achtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) davon ausgingen, dass
der Beschwerdeführer infolge eines Gebrauch s von ver schiedenen psychotrope n Substanzen , insbesondere von Alkohol und Opiaten, unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsum leide, ohne dass es dadurch bisher zu Sekundärschäden im Sinne eines hirnorganischen Abbaus und ent sprechender Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gekommen
wäre . Viel mehr sei es durch eine Teilnahme an einem Substitutionsprogramm mit Ketalgin zu einer Stabilisieirung der Substanzabhängigkeitsstörun g gekommen . Schliesslich legten die Gutachter schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer a us psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass davon auszugehen sei, dass er aus
psychischen Gründen bis anhin nie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei .
E. 7.3.4 Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Gut achtenstelle H.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychische r Hinsicht seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichte n , überwiegend sitzende n , wechselbelastende n Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten , ohne Arbeiten , wel che ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinsc hränkung, zuzumuten gewesen sei, als nachvollziehbar. Davon ist vorliegend auszugehen.
E. 7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. G.___ vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 ( vorstehend E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) , und durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E.
E. 8.2 In somatischer Hinsicht ist es daher im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 insoweit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, als dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2017 nicht mehr in einem vollzeitlichen Umfang , sondern lediglich noch im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten war. Im Folgenden ist daher anhand der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, ob es sich dabei um eine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung handelt . Angesichts der umfang reichen und im Ergebnis klaren medizinischen Aktenlage, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b ).
E. 8.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund im Sinne einer Störung durch multiplen Substanzkonsum beziehungsweise einer Substanzabhängigkeitsstörung , welche im Rahmen einer Substitu tion mit Ketalgin stabilisiert wurde,
auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E.
E. 09 , wonach (ab 1. März 2009) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit a ls Maurer auszugehen sei, nicht nachvollziehen könnten . Viel mehr sei gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 2 7. Januar 2009 davon auszugehen, dass ab 1 0. Februar 2009 eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Akkordmaurer bestanden habe, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer hüftangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Gehen auf unebenem Gel ände, ohne Verrichtungen in kni ender oder kniebeugender Stellung und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ab 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei. 5.
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm nach der Implantation einer Totalprothese in seiner linken Hüfte ab dem 1 0. Februar 2009 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten war. 6.
E. 9 6
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden ( betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 %
(Nominallohn index, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 7 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 47 ' 864 . - -
( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.7 ).
E. 9.1 Im Folgenden sind d ie erwerblichen Verhältnisse zu prüfen.
E. 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
E. 9.3 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neu a n meldung zum Leistungsbezug vom 1 4. August 2018 ( Urk. 8/91) und mithin frühestens im Februar 2019
entstehen konnte ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend.
E. 9.4 .2
Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2007 erwerbs tätig gewesen war ( Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1), und da er während des
gesamten Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 nicht erwerbstätig war, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 6.2 , 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E.
5.3 und Urteil 9C_210/2011 vom 21.04.2011 E. 3.2.1.2 ). Da auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer , welcher nach Ab schluss der Berufsausbildung als Maurer fast ausschliesslich im erlernten Beruf tätig war ( Urk. 8/69, Urk. 8/64), zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen wäre, und da dem Beschwerdeführer dabei sowohl der private als auch der öffentliche Sektor offen stünde, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzu stellen.
E. 9.5 .4
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___
vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) die Aus übung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender und wechsel belastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusu chen, ohne kniende und hockende, ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zug luft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind , führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns . Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann stellt der Umstand, dass dem Beschwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, auch deshalb kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug dar , weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfol genden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), welche dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Gutachtenstelle H.___
entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bes tünde , und dass der Beschwerdeführer dabei mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte . Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allen falls auf Grund ihres medizi nischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätig keiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können , und dass die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.3.2).
Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vor liegend daher nicht als gerechtfertigt.
Da Anhaltspunkte für weitere abzugs relevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist vorliegend bei der Bemessung des Invali deneinkommens von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen.
E. 10.1 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74’520 .-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 47'868. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ’ 656 .-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 36 % .
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht .
E. 10.2 Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach trotz einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse während des Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020
weiterhin nicht ausgewiesen . Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne anspruchserhebliche n gesundheitliche n Veränderung
ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 11 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1975, war letztmals vom
- Juni 2005 bis 3
- April 2007 bei der Y.___ GmbH, in Z.___ , als Akkordmauerer tätig gewesen (Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1 ), als er sich am
- Dezember 2007 mit dem Hinweis auf eine Coxarthrose mit Femurkopfnekrose bei Kopfeinbruch links ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 8/42) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2
- Dezember 2009 ( Urk. 8/45) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Juni 2010 ( Urk. 8/50) einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2 Am
- September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, der linken Schulter und des rechten Knies erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/52 Ziff.
- 2 ), worauf die IV-Stelle von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands ver langte ( Urk. 8/74). Mit Mitteilung vom 1
- September 2015 ( Urk. 8/82) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/85 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 8/86 ) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. 1.3 Am 1
- August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich seines rechten Knie s sowie auf eine Leberzirrhose erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/91 Ziff. 6.1 ) , wo rauf die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 8/117 ) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungs massnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom
- März 2020; Urk. 8/136/2-49) und verneinte - n ach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk. 8/143, Urk. 8/150) - mit Verfügung vom
- Oktober 2020 (Urk. 8/154 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten.
- Gegen die Verfügung vom
- Oktober 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1
- Juni 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Dezember 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1
- Januar 2021 Kenntnis gegeben wurde . Gleichzeitig wurde dem Versicherten antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Method e des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.9 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2020 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer an gepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei , und dass die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 33 % ergeben habe, wes halb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er auf Grund seiner gesund heitlichen Beschwerden weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, und dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2).
- Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der Verfügung vom
- Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither beziehungsweise im Vergleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom
- Juni 2010 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2020 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert hat.
- 4.1 Bei Erlass der Verfügung vom
- Juni 2010 ( Urk. 8/50) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2 Die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, erwähnten im Austrittsbericht vom 2
- Oktober 2008 ( Urk. 8/34/6-8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Alkoholentzugs vom 2
- bis 2
- Oktober 2008 hospitalisiert gewesen sei und stellen die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer Alkoholabusus mit/bei: - Lebersteatose - makrozytärem Blutbild - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 2007) - aktuell: stationärer Alkoholentzug - Hepatitis C Infektion (Erstdiagnose im Oktober 2004) - Femurkopfnekrose links (Erstdiagnose im Jahre 2005) mit/bei: - geplante r operative r Sanierung am 1
- November 2008 - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei: - persistierendem Nikotinabusus - Condylomata acuminata (Penisbasis) Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr zehn Jahren unter einer Alkohol abhängigkeit. Der stationär e Alkoholentzug sei we gen eines Alkoholkonsums des Beschwerdeführers beendet worden (S. 2) und es sei gegenwärtig eine ambulante Suchtberatung angezeigt (S. 3). 4.3 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ stellten in ihrem Bericht 2
- Januar 2009 ( Urk. 8/32/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnose mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1
- November 2008 bei Femurkopfnekrose links Diagnose ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C (Erstdiagnose im Sommer 2005) Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren unter belastungsabhängigen Hüftschmerzen links sowie Ruheschmerzen gelitten habe . Es habe ein ausgeprägter Leidensdruck bestanden, weshalb sich der Beschwerde führer für die Implantation einer Hüft-T otalprothese entschieden habe (S. 1). Am 1
- November 2008 sei eine minimalinvasive Implantation einer Hüft t otal prothese links durchgeführt worden . Es sei mit einer normale n Funktion der Hüfte mit der imp lantierten Prothese zu rechnen , wobei l ängerdauernde starke Belastungen sowie hüftbelastende Tätigkeit en nicht mehr sinnvoll seien. Ansonsten könne es zu einer vorzei tigen Prothesenlockerung kommen . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maurer habe vom 1
- November 2008 bis
- Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit 100 % bestanden. Die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nach der Implantation der Hüfttotalprothese links nicht mehr ausüben . Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab dem 1
- Februar 2009 im Umfang eines Pensums von 100 % zuzu muten (S. 2). 4.4 Mit Bericht vom 2
- Februar 2009 ( Urk. 8/35) stellten d ie Ärzte der U niversitäts klinik B.___ die folgenden Diagnosen: - Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1
- November 2008 bei Femurkopfnekrose links - Nebendiagnosen: - Hepatitis C - Status nach Drogen- und Alkoholabusus Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der Hüft operation links beschwerdefrei und mit dem Operationsresultat zufrieden sei. Bis zum Untersuchungszeitpunkt vom
- Februar 2009 habe in der bisherigen Tätig keit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 1). Ab
- März 2009 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Maurer auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer ein repetitives Heben von Lasten über einem Gewicht von 25 Kilogramm nicht mehr zuzumuten sei (S. 2). 4.5 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Praktischer Arzt, beide beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 1
- März 2009 ( Urk. 8/47/3) aus, dass sie die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 2
- Februar 20 09 , wonach (ab
- März 2009) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit a ls Maurer auszugehen sei, nicht nachvollziehen könnten . Viel mehr sei gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 2
- Januar 2009 davon auszugehen, dass ab 1
- Februar 2009 eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Akkordmaurer bestanden habe, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer hüftangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Gehen auf unebenem Gel ände, ohne Verrichtungen in kni ender oder kniebeugender Stellung und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ab 1
- Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
- Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom
- Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm nach der Implantation einer Totalprothese in seiner linken Hüfte ab dem 1
- Februar 2009 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten war.
- 6.1 Im Rahmen des am 1
- August 2018 angehobenen Neuanmeldeverfahren sind insbesondere folgende Berichte aktenkundig: 6.2 Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1
- August 2018 (Urk. 8/112/13-14) die folgenden D iagnosen : Diagnosen (S. 1) : - persistierende Knieschmerzen bei Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese rechts vom 1
- März 2017 mit/bei: - Status nach diagnostischer Arthroskopie Knie rechts vom 2
- Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1
- Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts, Erstdiagnose 1
- Mai 2016 mit Nachweis von Staphylococcus aureus in allen Proben - Staus nach diagnostische r Arthroskopie Knie rechts, im April 2016 - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Teilsynovektomie , Plicaresektion und Teilentfernung des Osteosynthese-Materials im Juli 2015 - Status nach symptomatischer posttraumatischer Gonarthrose rechts, Erstdiagnose 2014 - Status nach offener Reposition und Schrauben- beziehungsweise Plattenosteosynthese einer Tibiaplateaufraktur im Juni 2014 - Status nach Abszessexzision infrascapulär rechts am 1
- Juni 2017 Nebendiagnosen (S. 2) : - fortgeschrittene Hepatopathie, Erstdiagnose im Mai 2016 , mit/bei: - Differentialdiagnose: äthyltoxisch, Hepatitis C - Sonographie im Januar 2017 ohne Hinweise für Zirrhose - Hepatitis C, Genotyp 1A , Erstdiagnose im Oktober 2004 mit/bei: - a ktuell keine Therapie - Polytoxikomanie mit/bei: - chronischem Alkoholabusus - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 20 07) - persistierendem Nikotinabusus - h yperregenerative makrozytäre normochrome Anämie, Erstdiagnose am 1
- Mai 2016 , mit/bei: - a m ehesten im Rahmen Epistaxis - Differentialdiagnose : Substratmangel, äthyltoxisch - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei: - persistierendem Nikotinabusus - h ypertensive Gastropathie , Erstdiagnose im Mai 2016 mit/bei: - Leberzirrhose Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Knies nach einem Jahr nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts weiterhin unter persistierende n Restbeschwerden leide. G egenwärtig liege jedoch ein tolerables Schmerzausmass vor , weshalb auf einen Revisionseingriff am rechten Knie verzichtet werden könne (S. 2). 6.3 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Psychiatrie zentrum F.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 8/110/1-5), dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in einer s ubstitutionsgestützten Behandlung befinde, und dass bisher neben der Substitution auch einige Alkoholentzüge (ambulant und stationär) durchgeführt worden seien. Die dabei aufgetretenen depressiven Symptome seien zusätzlich medikamentös behandelt worden . Diesbezüglich sei es indes seit einiger Zeit zu einer Stabilisierung gekommen ( Ziff. 2.1). Die Ärztin führt e aus, dass bei einem sporadischen Alkoholk onsum ein erneuter ambulanter Alkoholentzug geplant sei ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knieverletzung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig substituiert - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). 6.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital A.___ , erwähnte i n seinem Bericht vom
- Mai 2019 ( Urk. 8/ 112/1-6), dass der Beschwerdeführer gegenwärtig unter Rest beschwerden im antero -lateralen Kniegelenksbereich rechts leide ( Ziff. 2.2), und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer, welche eine Arbeit auf Baustellen sowie auf Gerüsten beinhaltet habe ( Ziff. 3.3), nicht mehr zuzumuten sei ( Ziff. 2.7 und Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, sei dem Beschwerdeführer jedoch in einem Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2). In seiner Stellungnahme vom
- Juni 2019 ( Urk. 8/116) führte Dr. G.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom
- Mai 2019 aus , dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht durch eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit des rechten Kniegelenks im Sinne einer Seitenbandinstabilität mit einer femoropatellären Symptomatik (unter Belastung sowie in Flexion) beeinträchtigt werde. Aus diesem Grunde könne er längerdauernde sitzende (in Kniebeugung), stehende und knieende Tätigkeiten nicht mehr beziehungsweise nur noch erschwert ausüben (S. 1).
- 5 Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 2
- August 2019 ( Urk. 8/126) aus, dass im Verlauf bei einem weiterhin bestehenden Alkoholkonsum keine wesentliche n Veränderung en festzustellen seien . In Bezug auf die Opiatabhängigkeit bestehe durch die Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation ( Ziff. 3.1) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe (aus psychischen Gründen) keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 3.3).
- 6 Die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom
- März 2020 ( Urk. 8/136/2-47), dass der Beschwerdeführer am 2
- November 2019 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei ( Urk. 8/136/6) und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/136/9 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Implantation einer Knie -Total endprothese (Knie-TEP) am 1
- März 2017 mit/bei: - Status nach Tibiaplateaufraktur mit knöchernem Ausri s s der Eminentia intercondylaris am 2
- Juni 2014 - Status nach arthroskopischer Refixation der Eminentia intercondylaris mittels transossärer fibre -tape- Zuggurtung , Osteosynthese des medialen Tibiaplateaus mittels einer Zugschraube sowie Platten osteosynthese des lateralen Tibiaplateaus am 2
- Juni 2014 - Status nach arthroskopischer partieller Arthrolyse und lateraler Teil meniskektomie am 1
- Dezember 2014 - Status nach arthroskopischer Teilsynovektomie und Plicaresektion im Bereich des Recessus suprapatellaris sowie Teilosteosynthesematerial entfernung der rechtsseitigen proximalen Tibia am 2
- Juli 2015 - arthroskopische r Osteosynthesematerialentfernung (OSME ) im Bereich des Tibiakopfes und Biopsieentnahme am 2
- April 2016 - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts mit Staphylococcus aureus im Mai 2016 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1
- Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach diagnostischer Arthroskopie am 2
- Oktober 2017 - klinisch regelrechtem postoperativem Befund nach Knie- TEP ohne Hin weise für Infekt - radiologisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Hüfte bei Status nach Hüft-TEP am 1
- November 2008 mit/bei: - klinisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Schulter mit/bei: - Status nach offener Schulter stabilisation nach Latarjet am
- Dezember 2012 bei anteriorer Schulterinstabilität - klinisch regelrechtem postoperativen Befund ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion oder Instabilität - Impingement -Test negativ - Leberzirrhose, Erstdiagnose im Juli 2017 mit/bei: - Status nach chronischer Hepatitis C mit/bei Behandlung mit Harvoni im Jahre 2017, im November 2019 nicht mehr nachweisbar - Alkoholabusus Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit : - Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Ersatzdrogenprogramm mit Ketalgin - f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch Die Gutachter führten aus, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe . In seiner Arbeits fähigkeit werde der Beschwerdeführer insbesondere durch ein Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, durch ein Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft- TEP im Jahre 2008 und durch Belastungsdefizite der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 beeinträchtigt. Daneben werde der Beschwerdeführer durch die Leberzirrhose in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er sei deshalb auf die Anwesenheit einer Toilette am Arbeitsplatz angewiesen. Aus somatischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie die Ausübung anderer körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/136/10). Dem Beschwerdeführer sei aus somatischen Gründen indes ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender , wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen , ohne Tätigkeiten mit ausschliesslicher Geh- und Steh belastung, ohne Tätigkeiten in knie nde r und hockende r Haltung, ohne regel mässiges Treppensteigen und ohne Kälte-, Nässe und Zuglufteinfluss , im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten gewesen ( Urk. 8/136/11 und Urk. 8/136/46 ). Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsu m ohne Sekundärschäden im Sinne eines hirn organischen Abbaus und entsprechender Konzentrations- und Gedächtnis störungen ( Urk. 8/136/34-35). Im Rahmen der Teilnahme an einem Substitutions programm mit Ketalgin (Methadon) sei es zu einer Stabilisierung der Substanz abhängigkeitsstörung gekommen ( Urk. 8/136/36). Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/136/37 und Urk. 8/136/10). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen habe auch in der Vergangenheit nie bestanden ( Urk. 8/136/37).
- 7 RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom
- Mai 2020 ( Urk. 8/142/11-13) aus, dass es seit der letzten medizinischen RAD-Stellungnahme vom 1
- März 2009 mit der Knieverletzung vom 2
- Juni 2014 und der nachfolgenden Implantation einer Knie-TEP am 1
- März 2017 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei , und dass diesbe züg l ich spätestens im N ovember 2017 der End zustand mit Restbeschwerden erreicht worden sei (S. 2) . Aus versicherungs medizinischer Sicht könne auf das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ vom
- März 2020 abgestellt werden. Gestützt darauf sei von einer Leistungsminderung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von ins gesamt 30 % auszugehen (S. 3).
- 7.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom
- Juni 2010 ( Urk. 8/50) bis
- Oktober 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer neu neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seiner linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP unter Beeinträchtigungen im Bereich seines rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, unter solchen im Bereich der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 sowie unter einer Leberzirrhose litt , und dass er dadurch im Vergleich zum Zustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom
- Juni 2010 zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vorstehend E.
- 6 ). Die beteiligten Ärzte, welche in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerde führer die bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer nicht mehr zuzumuten sei, kamen in ihren Beurteilungen der verbleibenden Restarbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom
- Mai und vom
- Juni 2019 (vorstehend E. 6.4 ) die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, lediglich in ein e m Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei, gingen die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ in ihrem Gut achten vom
- März 2020 ( vorstehend E.
- 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungsei nschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.2 Aus psychiatrischer Sicht gingen Dr. E.___ in ihren Berichten vom 2
- Februar 2019 (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2
- August 2019 (vorstehend E.
- 5 ) sowie die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom
- März 2020 (vor stehend E.
- 6 ) übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei . 7.3 7.3.1 Das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ vom
- März 2020 (vor stehend E.
- 6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gut achter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter wel chem der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Sinne eines Funktions- und Belastungsdefizit s des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, eines Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP im Jahre 2008 und eines solchen im Bereich seiner linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, weshalb ihm die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Zudem erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter bei der Erstellung des Z umutba rkeitsprofils berück sichtigten, dass der Beschwerdeführer unter Nebenwirkungen der zur Behandlung der Leberzirrhose erforderlichen Medikation im Sinne einer Diarrhöe beziehungs weise einem chronischen Durchfall leide , und dass er aus diesem Grunde an einem Arbeitsplatz auf die Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, angewiesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter insgesamt da von ausgingen, dass de m Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, ohne ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungse inschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.3.3 Aus psychiatrischer Sicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Gut achtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom
- März 2020 (vorstehend E.
- 6 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Gebrauch s von ver schiedenen psychotrope n Substanzen , insbesondere von Alkohol und Opiaten, unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsum leide, ohne dass es dadurch bisher zu Sekundärschäden im Sinne eines hirnorganischen Abbaus und ent sprechender Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gekommen wäre . Viel mehr sei es durch eine Teilnahme an einem Substitutionsprogramm mit Ketalgin zu einer Stabilisieirung der Substanzabhängigkeitsstörun g gekommen . Schliesslich legten die Gutachter schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer a us psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass davon auszugehen sei, dass er aus psychischen Gründen bis anhin nie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei . 7.3.4 Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Gut achtenstelle H.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychische r Hinsicht seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichte n , überwiegend sitzende n , wechselbelastende n Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten , ohne Arbeiten , wel che ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinsc hränkung, zuzumuten gewesen sei, als nachvollziehbar. Davon ist vorliegend auszugehen. 7.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. G.___ vom
- Mai und vom
- Juni 2019 ( vorstehend E. 6.4 ). Denn diesen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die darin dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten in einem Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise der Beschwerde führer in seinem funktionellen Leistungsvermögen bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten in einem derart einschneidenden Umfang eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keits beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.
- 5 In psychischer Hinsicht erscheinen die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2
- Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2
- August 2019 ( vorstehend E.
- 5 ) in s oweit als schlüssig, als dass die Fachärztin darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ davon ausging, dass in Bezug auf die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation erreicht worden sei , und dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht aus gewiesen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung ihre Bestätigung .
- 8.1 Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ vom
- März 2020 (vorstehend E.
- 6 ) , und durch Dr. E.___ vom 2
- Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2
- August 2019 ( vorstehend E.
- 5 ) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne Arbeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten war, und dass aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen war . 8.2 In somatischer Hinsicht ist es daher im Vergleichszeitraum vom
- Juni 2010 bis
- Oktober 2020 insoweit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, als dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2017 nicht mehr in einem vollzeitlichen Umfang , sondern lediglich noch im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten war. Im Folgenden ist daher anhand der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, ob es sich dabei um eine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung handelt . Angesichts der umfang reichen und im Ergebnis klaren medizinischen Aktenlage, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b ). 8.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund im Sinne einer Störung durch multiplen Substanzkonsum beziehungsweise einer Substanzabhängigkeitsstörung , welche im Rahmen einer Substitu tion mit Ketalgin stabilisiert wurde, auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
- 9.1 Im Folgenden sind d ie erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 9.3 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neu a n meldung zum Leistungsbezug vom 1
- August 2018 ( Urk. 8/91) und mithin frühestens im Februar 2019 entstehen konnte ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend.
- 4 9.4 .1 Um bei einer Neuanmeldung beziehungsweise einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Validen einkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat sächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung ange passte Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) , da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 9.4 .2 Da der Beschwerdeführer letztmals vom
- Juni 2005 bis 3
- April 2007 erwerbs tätig gewesen war ( Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1), und da er während des gesamten Vergleichszeitraum es vom
- Juni 2010 bis
- Oktober 2020 nicht erwerbstätig war, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2
- April 2018 E. 6.2 , 8C_12/2017 vom 2
- Februar 2017 E. 5.3 und Urteil 9C_210/2011 vom 21.04.2011 E. 3.2.1.2 ). Da auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer , welcher nach Ab schluss der Berufsausbildung als Maurer fast ausschliesslich im erlernten Beruf tätig war ( Urk. 8/69, Urk. 8/64), zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen wäre, und da dem Beschwerdeführer dabei sowohl der private als auch der öffentliche Sektor offen stünde, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzu stellen.
- 4 .3 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2018 für die Berufsgruppe « Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen » ( Ziff. 71) für Männer im Alter von 30 bis 49 Jahren von Fr . 5 ’ 912 . , einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Bereich « Hoch- und Tiefbau » ( Ziff. 41-42) , wozu die Tätigkeit als Maurer gehört (vgl. NOGA 2008; www.bfs.admin.ch ) , im Jahre 2019 von insgesamt 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2019 von 1 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheits fall von 100 % resultiert im Jahre 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 74’520 . -- (Fr. 5’912 .-- x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden ). 9.5 9.5 .1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9.5 .2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die L ohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
- 5 .3 Ein Leidensabzug ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die einge schränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit be reits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
- April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2
- April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom
- März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 1
- Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom
- Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom
- November 2007 E. 5.1). 9.5 .4 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ vom
- März 2020 (vorstehend E.
- 6 ) die Aus übung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender und wechsel belastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusu chen, ohne kniende und hockende, ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zug luft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind , führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns . Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1
- Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1
- September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2
- März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann stellt der Umstand, dass dem Beschwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, auch deshalb kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug dar , weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfol genden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom
- Oktober 2019 E. 4.3.2), welche dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bes tünde , und dass der Beschwerdeführer dabei mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte . Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allen falls auf Grund ihres medizi nischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätig keiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können , und dass die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2
- Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 1
- November 2017 E. 4.3.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vor liegend daher nicht als gerechtfertigt. Da Anhaltspunkte für weitere abzugs relevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist vorliegend bei der Bemessung des Invali deneinkommens von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen.
- 6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden ( betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % (Nominallohn index, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 7 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 47 ' 864 . - - ( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.7 ).
- 10.1 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74’520 .-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 47'868. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ’ 656 .-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 36 % . Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . 10.2 Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach trotz einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse während des Vergleichszeitraum es vom
- Juni 2010 bis
- Oktober 2020 weiterhin nicht ausgewiesen . Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne anspruchserhebliche n gesundheitliche n Veränderung ist die Beschwerde daher abzuweisen. 11 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00779
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
20. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war letztmals vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2007 bei der Y.___ GmbH, in Z.___ , als Akkordmauerer
tätig gewesen (Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1 ), als er sich am 3. Dezember 2007 mit dem Hinweis auf eine Coxarthrose mit Femurkopfnekrose bei Kopfeinbruch links ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 8/42) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 8/45) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50) einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Am 9. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, der linken Schulter und des rechten Knies erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/52 Ziff. 6. 2 ),
worauf die IV-Stelle von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands ver langte ( Urk. 8/74). Mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 ( Urk. 8/82) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab.
Nach
Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/85 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 8/86 ) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. 1.3
Am 1 4. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf Beschwerden im Bereich seines rechten Knie s
sowie auf eine Leberzirrhose erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/91 Ziff. 6.1 ) , wo rauf die IV-Stelle m it Mitteilung vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 8/117 ) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungs massnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. März 2020; Urk. 8/136/2-49) und verneinte - n ach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk. 8/143, Urk. 8/150)
- mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/154 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 1. Juni 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2021 Kenntnis gegeben wurde . Gleichzeitig wurde dem Versicherten antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Method e des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln
(Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.7
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.8
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.9
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer an gepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %
zuzumuten sei , und dass die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 33 %
ergeben habe, wes halb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er auf Grund seiner gesund heitlichen Beschwerden weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, und dass ein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 2). 3.
Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfte und bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither beziehungsweise im Vergleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2010
bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1
Bei Erlass der Verfügung
vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50)
stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2
Die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, erwähnten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2008 ( Urk. 8/34/6-8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Alkoholentzugs vom 2 0. bis 2 5. Oktober 2008 hospitalisiert gewesen sei und stellen die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer Alkoholabusus mit/bei: - Lebersteatose - makrozytärem Blutbild - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 2007) - aktuell: stationärer Alkoholentzug - Hepatitis C Infektion (Erstdiagnose im Oktober 2004) - Femurkopfnekrose links (Erstdiagnose im Jahre 2005) mit/bei:
- geplante r operative r Sanierung am 1 0. November 2008 - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei: - persistierendem Nikotinabusus - Condylomata
acuminata (Penisbasis)
Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr zehn Jahren unter einer Alkohol abhängigkeit. Der stationär e Alkoholentzug sei we gen eines Alkoholkonsums des Beschwerdeführers beendet worden (S. 2) und es sei gegenwärtig eine ambulante Suchtberatung angezeigt (S. 3). 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ stellten in ihrem Bericht 2 7. Januar 2009 ( Urk. 8/32/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnose mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links Diagnose ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Hepatitis C (Erstdiagnose im Sommer 2005)
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren unter belastungsabhängigen Hüftschmerzen links
sowie Ruheschmerzen
gelitten habe . Es habe ein ausgeprägter Leidensdruck bestanden, weshalb sich der Beschwerde führer für die Implantation einer Hüft-T otalprothese entschieden habe (S. 1). Am 1 1. November 2008 sei eine minimalinvasive Implantation einer Hüft t otal prothese
links
durchgeführt worden . Es sei mit einer normale n Funktion der Hüfte mit der imp lantierten Prothese zu rechnen , wobei l ängerdauernde starke Belastungen sowie hüftbelastende Tätigkeit en
nicht mehr sinnvoll seien. Ansonsten könne es zu einer vorzei tigen Prothesenlockerung kommen . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maurer habe vom 1 0. November 2008 bis 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit 100 %
bestanden. Die bisherige
Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer nach der Implantation der Hüfttotalprothese links nicht mehr ausüben . Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Pensums von 100 %
zuzu muten (S. 2). 4.4
Mit Bericht vom 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/35) stellten d ie Ärzte der U niversitäts klinik B.___ die folgenden Diagnosen: - Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 1. November 2008 bei Femurkopfnekrose links - Nebendiagnosen: - Hepatitis C - Status nach Drogen- und Alkoholabusus
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der Hüft operation links beschwerdefrei und mit dem Operationsresultat zufrieden sei. Bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 9. Februar 2009 habe in der bisherigen Tätig keit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 1). Ab 1. März 2009 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Maurer auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer ein repetitives Heben von Lasten über einem Gewicht von 25 Kilogramm nicht mehr zuzumuten sei (S. 2). 4.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Praktischer Arzt, beide beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2009 ( Urk. 8/47/3) aus, dass sie die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___
vom 2 6. Februar 20 09 , wonach (ab 1. März 2009) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit a ls Maurer auszugehen sei, nicht nachvollziehen könnten . Viel mehr sei gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 2 7. Januar 2009 davon auszugehen, dass ab 1 0. Februar 2009 eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Akkordmaurer bestanden habe, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer hüftangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilo gramm, ohne Gehen auf unebenem Gel ände, ohne Verrichtungen in kni ender oder kniebeugender Stellung und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ab 1 0. Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei. 5.
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/ 50 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm nach der Implantation einer Totalprothese in seiner linken Hüfte ab dem 1 0. Februar 2009 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten war. 6. 6.1
Im Rahmen des am 1 4. August 2018 angehobenen Neuanmeldeverfahren sind insbesondere folgende Berichte aktenkundig: 6.2
Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2018 (Urk. 8/112/13-14) die folgenden D iagnosen : Diagnosen (S. 1) : - persistierende Knieschmerzen bei Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese rechts vom 1 4. März 2017 mit/bei: - Status nach diagnostischer Arthroskopie Knie rechts vom 2 0. Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1 3. Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts, Erstdiagnose 1 3. Mai 2016 mit Nachweis von Staphylococcus
aureus in allen Proben - Staus nach diagnostische r Arthroskopie Knie rechts, im April 2016 - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Teilsynovektomie , Plicaresektion und Teilentfernung des Osteosynthese-Materials im Juli 2015 - Status nach symptomatischer posttraumatischer Gonarthrose rechts, Erstdiagnose 2014 - Status nach offener Reposition und Schrauben- beziehungsweise Plattenosteosynthese einer Tibiaplateaufraktur im Juni 2014 - Status nach Abszessexzision
infrascapulär rechts am 1 6. Juni 2017 Nebendiagnosen (S. 2) : - fortgeschrittene Hepatopathie, Erstdiagnose im Mai 2016 , mit/bei:
- Differentialdiagnose: äthyltoxisch, Hepatitis C - Sonographie im Januar 2017 ohne Hinweise für Zirrhose - Hepatitis C, Genotyp 1A , Erstdiagnose im Oktober 2004
mit/bei: - a ktuell keine Therapie - Polytoxikomanie
mit/bei: - chronischem Alkoholabusus - Status nach Kokainabusus (letzter Konsum im Dezember 20 07) - persistierendem Nikotinabusus - h yperregenerative makrozytäre
normochrome Anämie, Erstdiagnose am 1 3. Mai 2016 , mit/bei:
- a m ehesten im Rahmen Epistaxis - Differentialdiagnose : Substratmangel, äthyltoxisch - Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei:
- persistierendem Nikotinabusus - h ypertensive
Gastropathie , Erstdiagnose im Mai 2016 mit/bei: - Leberzirrhose
Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Knies nach einem Jahr nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts weiterhin unter persistierende n Restbeschwerden leide. G egenwärtig liege jedoch ein tolerables Schmerzausmass
vor , weshalb auf einen Revisionseingriff am rechten Knie verzichtet werden könne (S. 2). 6.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Psychiatrie zentrum F.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 8/110/1-5), dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in einer s ubstitutionsgestützten Behandlung befinde, und dass bisher neben der Substitution auch einige Alkoholentzüge (ambulant und stationär) durchgeführt worden seien. Die dabei aufgetretenen depressiven Symptome seien zusätzlich medikamentös behandelt worden . Diesbezüglich sei es indes seit einiger Zeit zu einer Stabilisierung gekommen ( Ziff. 2.1). Die Ärztin führt e aus, dass bei einem sporadischen Alkoholk onsum ein erneuter ambulanter Alkoholentzug geplant sei ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knieverletzung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig substituiert - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). 6.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital A.___ , erwähnte i n seinem Bericht vom 8. Mai 2019 ( Urk. 8/ 112/1-6), dass der Beschwerdeführer gegenwärtig unter Rest beschwerden im antero -lateralen Kniegelenksbereich rechts leide ( Ziff. 2.2), und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer, welche eine Arbeit auf Baustellen sowie auf Gerüsten beinhaltet habe ( Ziff. 3.3), nicht mehr zuzumuten sei ( Ziff. 2.7 und Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, sei dem Beschwerdeführer jedoch in einem Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2).
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 8/116) führte Dr. G.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 8. Mai 2019 aus , dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht durch eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit des rechten Kniegelenks im Sinne einer Seitenbandinstabilität mit einer femoropatellären Symptomatik (unter Belastung sowie in Flexion) beeinträchtigt werde. Aus diesem Grunde könne er längerdauernde sitzende (in Kniebeugung), stehende und knieende Tätigkeiten nicht mehr beziehungsweise nur noch erschwert ausüben (S. 1). 6. 5
Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 2 2. August 2019 ( Urk. 8/126) aus, dass im Verlauf bei einem weiterhin bestehenden Alkoholkonsum keine wesentliche n Veränderung en festzustellen seien . In Bezug auf die Opiatabhängigkeit bestehe durch die Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation ( Ziff. 3.1) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe (aus psychischen Gründen) keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 3.3). 6. 6
Die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 9. März 2020 ( Urk. 8/136/2-47), dass der Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei ( Urk. 8/136/6) und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/136/9 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Implantation einer Knie -Total endprothese (Knie-TEP) am 1 4. März 2017 mit/bei: - Status nach Tibiaplateaufraktur mit knöchernem Ausri s s der Eminentia
intercondylaris am 2 0. Juni 2014 - Status nach arthroskopischer
Refixation der Eminentia
intercondylaris mittels transossärer
fibre -tape- Zuggurtung , Osteosynthese des medialen Tibiaplateaus mittels einer Zugschraube sowie Platten osteosynthese des lateralen Tibiaplateaus am 2 4. Juni 2014 - Status nach arthroskopischer partieller Arthrolyse und lateraler Teil meniskektomie am 1 6. Dezember 2014 - Status nach arthroskopischer
Teilsynovektomie und Plicaresektion
im Bereich des Recessus
suprapatellaris sowie Teilosteosynthesematerial entfernung der rechtsseitigen proximalen Tibia am 2 7. Juli 2015 - arthroskopische r
Osteosynthesematerialentfernung (OSME ) im Bereich des Tibiakopfes
und Biopsieentnahme am 2 6. April 2016 - Status nach Sepsis bei Gonarthritis rechts mit Staphylococcus
aureus
im Mai 2016 - Status nach diagnostischer Kniepunktion rechts am 1 3. Oktober 2017 mit Nachweis von grampositiven Kokken - Status nach diagnostischer Arthroskopie am 2 0. Oktober 2017 - klinisch regelrechtem postoperativem Befund nach Knie- TEP ohne Hin weise für Infekt - radiologisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Hüfte bei Status nach Hüft-TEP am 1 1. November 2008 mit/bei:
- klinisch regelrechtem postoperativen Befund - Belastungsdefizit linke Schulter mit/bei: - Status nach offener Schulter stabilisation nach Latarjet am 7. Dezember 2012 bei anteriorer
Schulterinstabilität - klinisch regelrechtem postoperativen Befund ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion oder Instabilität - Impingement -Test negativ - Leberzirrhose, Erstdiagnose
im Juli 2017 mit/bei: - Status nach chronischer Hepatitis C mit/bei Behandlung mit Harvoni
im Jahre 2017, im November 2019 nicht mehr nachweisbar - Alkoholabusus Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit : - Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich verordneten Ersatzdrogenprogramm mit Ketalgin
- f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
Die Gutachter führten aus, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe . In seiner Arbeits fähigkeit werde der Beschwerdeführer insbesondere durch ein Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP
im Jahre 2017, durch ein Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft- TEP im Jahre 2008 und durch Belastungsdefizite der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 beeinträchtigt. Daneben werde der Beschwerdeführer durch die Leberzirrhose in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er sei deshalb auf die Anwesenheit einer Toilette am Arbeitsplatz angewiesen. Aus somatischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie die Ausübung anderer körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/136/10).
Dem Beschwerdeführer sei aus somatischen Gründen indes ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender , wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen , ohne Tätigkeiten mit ausschliesslicher Geh- und Steh belastung, ohne Tätigkeiten in knie nde r und hockende r Haltung, ohne regel mässiges Treppensteigen und ohne Kälte-, Nässe und Zuglufteinfluss , im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten gewesen ( Urk. 8/136/11 und Urk. 8/136/46 ).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsu m ohne Sekundärschäden im Sinne eines hirn organischen Abbaus und entsprechender Konzentrations- und Gedächtnis störungen ( Urk. 8/136/34-35). Im Rahmen der Teilnahme an einem Substitutions programm mit Ketalgin (Methadon) sei es zu einer Stabilisierung der Substanz abhängigkeitsstörung gekommen ( Urk. 8/136/36). Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/136/37 und Urk. 8/136/10). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen habe auch in der Vergangenheit nie bestanden ( Urk. 8/136/37). 6. 7
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/142/11-13) aus, dass es seit der letzten medizinischen RAD-Stellungnahme vom 1 3. März 2009 mit der Knieverletzung vom 2 1. Juni 2014 und der nachfolgenden Implantation einer Knie-TEP am 1 4. März 2017 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei , und dass diesbe züg l ich spätestens im N ovember 2017 der End zustand mit Restbeschwerden erreicht worden sei (S. 2) . Aus versicherungs medizinischer Sicht könne auf das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___
vom 9. März 2020 abgestellt werden. Gestützt darauf sei von einer Leistungsminderung in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von ins gesamt 30 % auszugehen (S. 3). 7. 7.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 ( Urk. 8/50) bis 7. Oktober 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer neu neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich seiner linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP unter Beeinträchtigungen im Bereich seines rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, unter solchen im Bereich der linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 sowie unter einer Leberzirrhose litt , und dass er dadurch im Vergleich zum Zustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2010 zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vorstehend E.
6. 6 ). Die beteiligten Ärzte, welche in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerde führer die bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer nicht mehr zuzumuten sei, kamen in ihren Beurteilungen der verbleibenden Restarbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 (vorstehend E.
6.4 ) die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Belastungen, lediglich in ein e m Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei, gingen die Ärzte der Gutachtenstelle H.___
in ihrem Gut achten vom 9. März 2020 ( vorstehend E. 6. 6 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungsei nschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.2
Aus psychiatrischer Sicht gingen Dr. E.___ in ihren Berichten vom 2 5. Februar 2019 (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 (vorstehend E. 6. 5 ) sowie die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2020 (vor stehend E. 6. 6 ) übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei . 7.3
7.3.1
Das Gutachten der Ärzte der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vor stehend E. 6. 6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn die Gut achter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter wel chem der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.3.2
In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Sinne eines Funktions- und Belastungsdefizit s des rechten Kniegelenks bei einem Status nach Knie-TEP im Jahre 2017, eines Belastungsdefizit der linken Hüfte bei einem Status nach Hüft-TEP im Jahre 2008 und eines solchen im Bereich seiner linken Schulter bei einem Status nach rezidivierenden Luxationen und Stabilisation im Jahre 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, weshalb ihm die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Zudem erscheint als nachvoll ziehbar, dass die Gutachter bei der Erstellung des Z umutba rkeitsprofils berück sichtigten, dass der Beschwerdeführer unter Nebenwirkungen der zur Behandlung der Leberzirrhose erforderlichen Medikation im Sinne einer Diarrhöe beziehungs weise einem chronischen Durchfall leide , und dass er aus diesem Grunde an einem Arbeitsplatz auf die Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, angewiesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter insgesamt da von ausgingen, dass de m Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2017 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, ohne ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungse inschränkung, zuzumuten gewesen sei. 7.3.3
Aus psychiatrischer Sicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der Gut achtenstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) davon ausgingen, dass
der Beschwerdeführer infolge eines Gebrauch s von ver schiedenen psychotrope n Substanzen , insbesondere von Alkohol und Opiaten, unter einer Störung durch multiplen Substanzkonsum leide, ohne dass es dadurch bisher zu Sekundärschäden im Sinne eines hirnorganischen Abbaus und ent sprechender Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gekommen
wäre . Viel mehr sei es durch eine Teilnahme an einem Substitutionsprogramm mit Ketalgin zu einer Stabilisieirung der Substanzabhängigkeitsstörun g gekommen . Schliesslich legten die Gutachter schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer a us psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass davon auszugehen sei, dass er aus
psychischen Gründen bis anhin nie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei . 7.3.4
Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Gut achtenstelle H.___ , wonach dem Beschwerdeführer in somatischer und psychische r Hinsicht seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichte n , überwiegend sitzende n , wechselbelastende n Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten , ohne Arbeiten , wel che ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinsc hränkung, zuzumuten gewesen sei, als nachvollziehbar. Davon ist vorliegend auszugehen. 7.4
Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilung en durch Dr. G.___ vom 8. Mai und vom 3. Juni 2019 ( vorstehend E. 6.4 ). Denn diesen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die darin dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten in einem Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise der Beschwerde führer in seinem funktionellen Leistungsvermögen
bei der Ausübung angepasster Tätigkeiten
in einem derart einschneidenden Umfang eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähig keits beurteilung en durch Dr. G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7. 5
In psychischer Hinsicht erscheinen die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 ( vorstehend E. 6. 5 ) in s oweit als schlüssig, als dass die Fachärztin darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ davon ausging, dass in Bezug auf die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Substitution mit Ketalgin eine stabile Situation
erreicht worden sei , und dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht aus gewiesen sei. Insoweit findet hier die gutachterliche Einschätzung ihre Bestätigung . 8.
8.1
Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___ vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) , und durch Dr. E.___ vom 2 5. Februar (vorstehend E. 6.3 ) und vom 2 2. August 2019 ( vorstehend E. 6. 5 ) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen seit Ende Oktober 2017 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen, ohne kniende und hockende sowie ohne ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne Arbeiten, welche ein regelmässiges Treppensteigen erfordern, und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % , ohne zusätzliche Leistungseinschränkung, zuzumuten war, und dass aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen war . 8.2
In somatischer Hinsicht ist es daher im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 insoweit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, als dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2017 nicht mehr in einem vollzeitlichen Umfang , sondern lediglich noch im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten war. Im Folgenden ist daher anhand der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, ob es sich dabei um eine anspruchserhebliche gesundheitliche Veränderung handelt . Angesichts der umfang reichen und im Ergebnis klaren medizinischen Aktenlage, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b ). 8.3
Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund im Sinne einer Störung durch multiplen Substanzkonsum beziehungsweise einer Substanzabhängigkeitsstörung , welche im Rahmen einer Substitu tion mit Ketalgin stabilisiert wurde,
auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 9. 9.1
Im Folgenden sind d ie erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. 9.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 9.3
Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neu a n meldung zum Leistungsbezug vom 1 4. August 2018 ( Urk. 8/91) und mithin frühestens im Februar 2019
entstehen konnte ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend. 9. 4
9.4 .1
Um bei einer Neuanmeldung beziehungsweise einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Validen einkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat sächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung ange passte Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens
dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) , da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 9.4 .2
Da der Beschwerdeführer letztmals vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2007 erwerbs tätig gewesen war ( Urk. 8/12/3-10 Ziff. 2.1), und da er während des
gesamten Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020 nicht erwerbstätig war, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 2 3. April 2018 E. 6.2 , 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E.
5.3 und Urteil 9C_210/2011 vom 21.04.2011 E. 3.2.1.2 ). Da auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwer deführer , welcher nach Ab schluss der Berufsausbildung als Maurer fast ausschliesslich im erlernten Beruf tätig war ( Urk. 8/69, Urk. 8/64), zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen wäre, und da dem Beschwerdeführer dabei sowohl der private als auch der öffentliche Sektor offen stünde, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzu stellen. 9. 4 .3
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2018 für die Berufsgruppe « Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen » ( Ziff. 71) für Männer im Alter von 30 bis 49 Jahren von Fr .
5 ’ 912 . , einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Bereich « Hoch- und Tiefbau » ( Ziff. 41-42) , wozu die Tätigkeit als Maurer gehört (vgl. NOGA 2008; www.bfs.admin.ch ) , im Jahre 2019 von insgesamt 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2019 von 1 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheits fall von 100 % resultiert im Jahre 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 74’520 . -- (Fr. 5’912 .-- x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden ).
9.5 9.5 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einze lfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9.5 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die L ohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 9. 5 .3
Ein Leidensabzug ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die einge schränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit be reits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2 6. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). 9.5 .4
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der Gutachtenstelle H.___
vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6. 6 ) die Aus übung angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender und wechsel belastender Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufzusu chen, ohne kniende und hockende, ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten, ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zug luft, im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind , führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns . Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann stellt der Umstand, dass dem Beschwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, auch deshalb kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug dar , weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfol genden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), welche dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Gutachtenstelle H.___
entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bes tünde , und dass der Beschwerdeführer dabei mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte . Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allen falls auf Grund ihres medizi nischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätig keiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können , und dass die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.3.2).
Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vor liegend daher nicht als gerechtfertigt.
Da Anhaltspunkte für weitere abzugs relevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist vorliegend bei der Bemessung des Invali deneinkommens von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen. 9. 6
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden ( betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 %
(Nominallohn index, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 7 0 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 47 ' 864 . - -
( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.7 ). 10.
10.1
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74’520 .-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 47'868. -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ’ 656 .-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 36 % .
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . 10.2
Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach trotz einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse während des Vergleichszeitraum es vom 1. Juni 2010 bis 7. Oktober 2020
weiterhin nicht ausgewiesen . Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne anspruchserhebliche n gesundheitliche n Veränderung
ist die Beschwerde daher abzuweisen. 11 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz