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IV.2020.00763

50%ige Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit mit frei wählbaren Pausen ist verwertbar (BGE 8C_738/2021)

Zürich SozVersG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, erlangte das Fähigkeitszeugnis als Coiffeuse und war seit 1991 im eigenen Salon selbständig erwerbstätig. Am 2 8. Mai 2019 ( Urk. 7/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Be schwerden im Unterschenkel nach am 3 1. Dezember 2017 erlittener Fraktur rechts nach einem Fehltritt und anschliessendem Sturz ( Urk. 7/5/30 ) bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen, wobei sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersu chen liess (Bericht vom 2 2. November 2019, Urk. 7/30) und die Verhältnisse vor Ort erhob (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/38 und Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rech ts begehren, es sei ihr ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente der Inva lidenver sicherung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. Dezem ber 2020 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 7. Dezember 2020 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit vor, wozu auch jene als selbständige Coiffeuse zähle. Der Ein kommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 11 % , was unter der renten begründenden Schwelle von 40 % liege ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerde führerin hielt dagegen, sie sei in verschiedener Hinsicht in der Ausübung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Diese ver werte sie im eigenen Salon in bester Weise (S. 6 Ziff. 15). Mit ihren starken ge sundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise dem stark eingeschränkten Belastungsprofil finde sie in der freien Wirtschaft keine Stelle. Es bes t ehe somit kein Anlass, auf ein theoretisches Invalideneinkommen aufgrund von LSE-Tabel len abzustellen. Vielmehr sei von einem Invaliditätsgrad von 65.38 % auszugehen (S. 9 f. Ziff. 21). 3.

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/30) eine schmerzhafte, erhebliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, eine muskuläre Verschmächtigung des Unter schenkels sowie ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des Unter schen kels und Fusses rechts mit/bei Zustand nach trimalleollärer OSG-Luxations fraktur und distaler Tibiaschaftfraktur vom 3 1. Dezember 2017 mit Osteosynthese am 5. J an u a r 2018, Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerial -Entfer nun g und Abtragung eines Knochensporns am 3. Januar 2019 sowie mässigen post trau matischen degenerativen Veränderungen des rechten OSG. Keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit mass

er einem Zustand nach nicht-dislozierter, subchondraler lateraler Tibiakopf -Impressionsfraktur rechts vom 2. Oktober 2019 (konservativ behandelt), einer bekannten chronischen Epicondylitis

radialis

humeri

links sowie einer anamnestischen Osteoporose (medikamentös therapiert) bei (S. 9 oben). In der bisherigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse attestierte er unter den nur im eigenen Salon zu realisierenden, speziellen Arbeitsbedingungen eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit erachtete er als optimal angepasst, da es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich sowohl die Arbeitszeit als auch die Arbeitshaltung selbst einzuteilen, zwischendurch die Arbeit im Stehen zu unter brechen, sich hinzusetzen und dabei das rechte Bein hochzulegen (S. 9 unten).

Am 8. Mai 2020 ( Urk. 7/37/7) beschrieb er das Belastungsprofil wie folgt:

K ör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte n , ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden. Sehr wichtig: Es muss die Möglichkeit bestehen, zwischendurch mal im S itzen das rechte Bein für etwa 15-20 Minuten hochzulegen. 4. 4.1

Ebenso einig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Validen ein kom mens . Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses ausgehend vom durchschnitt lichen Betriebsgewinn der Jahre 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge und stellte auf einen Wert von Fr. 31'102.20 ab. Berücksichtigt man die mittlere Nomi n allohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im November 2019 (Anmeldung am 2 8. Mai 2019 plus sechs Monate gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ergibt sich ein Wert von Fr. 31' 941.95 (Nominal lohnindex Frauen 2016-2020 , Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.1 5 , Index 10 0 [2015] auf Index 10 2 . 7 [ 2019 ]). 4.2

Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen. Die Beschwer deführerin geht davon aus, dass sie in ihrem Salon bestmöglich eingegliedert ist und sie verwies auf die Invaliditätsgradberechn ung der Abklärungsperson. Diese ging vom durchschnittlichen Betriebsertrag der Jah r e 2014 bis 2017 von Fr. 56'643.65 aus, legte einen Wert von 45 % zugrunde (angenommene Rest arbeits fähigkeit), subtrahierte die durchschnittlichen Kosten für Waren-/Mate rial aufwand, Raumkosten, übrigen Betriebsaufwand sowie AHV-Beiträge und errech nete ein Invalideneinkommen von Fr. 10'746.8 0. Verglichen mit dem Vali den ein kommen von Fr. 31' 1 02.20 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ( Urk. 7/33/7-8). 4.3 4. 3 . 1

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nach der Rechtspre chung als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versi cher ten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu mutbar

sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

Recht sprechungsgemäss ist eine Betriebs aufgabe nur unter strenger Voraus setz ung un zumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundes gerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die Zumutbarkeit der Auf gabe der selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vor, sie sei 55-jährig und seit 29 Jahren selbständigerwerbend . Sie wohne un mittelbar über ihrem Geschäft und ihre schwerwiegenden orthopädischen Beein trächtigungen wirkten sich nicht ber e its auf dem Arbeitsweg aus, sondern erst während der Arbeit. Sie sei mit ihrem Geschäft am Wohnort verwurzelt und habe eine Stammkundschaft, welche sich von ihr bedienen lasse, obwohl der Haar schnitt weniger effizient von statten gehe als bei einer uneingeschränkt leis tungsfähigen Fachkraft. Dass die verbliebene Leistungsfähigkeit überhaupt andern orts verwertet werden könnte, sei nicht realistisch ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19). 4.3.3

Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer bejaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56 Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und bei einem Rollladen- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.4). 4.3.4

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nach Blick in die Rechtsprechung nicht gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die übrigen von der Be schwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind wohl einleuchtend, vermögen aber - Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorausgesetzt - nichts an der Betrachtung zu ändern, dass das erzielbare Resteinkommen derart tief ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit begnügen kann . Bereits vor ihrem Unfall war das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen derart be schei den, dass die Lebenshaltungskosten offensichtlich nur mit ergänzenden Zah lungen bestritten werden konnte n . So wird ihr etwa seit dem Tod des Kindsvaters am 1 7. November 2015 ( Urk. 7/6/2 Ziff. 2.2) eine Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.-- ausgerichtet ( Urk. 7/33/8).

In der aktuellen Situation mit noch teilweiser Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin alles daran zu setzen, diese bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage ist die Nähe des Betrie bes im Wohnhaus ebenso wenig ausschlaggebend wie die Verankerung am Wohn ort, wobei diese mit rund 15 Kunden pro Woche ( Urk. 7/30/5) durchaus vor handen sein mag, bei den frappanten Zahlen aber nur bedingt ins Gewicht fällt. Die Investitionen sind mit rund Fr. 20'000.-- ( Urk. 7/15/12) überschaubar und jedenfalls nicht dergestalt, dass sie gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden. 4.4 4.4.1

Ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, bleibt die wirtschaft liche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes zu prüfen. 4.4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut - bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vor handene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4.3

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Mit gut 55 Jahren ist sie noch erheblich vom Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbedingte Unverwertbarkeit annimmt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters etwa schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Rest arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE

143

V

431 E.

4.5.2 mit Hinweis; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

5.2 mit Hinweis). Bei einer Zeitspanne von gut neun Jahren kann nicht von einer Unver wertbarkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zumutbaren Pensum von 50 % sind mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als ausser gewöhnlich. Ebenso wenig der Verzicht auf häufiges Treppensteigen oder län geres Gehen auf unebenem Boden. Ins Gewicht fällt dagegen die Notwendigkeit, zwischendurch das Bein für 15-20 Minuten hochzulegen. Ein vermehrter Pausen bedarf wird von der Rechtsprechung regelmässig nicht unter dem Titel «Verwert barkeit», sondern unter dem Titel «Abzug vom Tabellenlohn» abgehandelt. Ein solcher ist indes praxisgemäss nicht zu gewähren, wenn der vermehrte Pausen bedarf im Pensum der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, bemass Dr. Y.___ die Restarbeitsfähigkeit doch mit 40 bis 50 % und erachtete die bisherige Tätigkeit als ideal, weil die Beschwerdeführerin flexibel die notwen di gen Pausen einlegen kann. Von einer zusätzlichen Einschränkung im zumut baren Pensum war nicht die Rede. Wenn der zusätzliche Pausenbedarf schon keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist umso weniger von einer wirt schaftlichen Unverwertbarkeit auszugehen. 4.4.4

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Stellenwahl wohl ein geschränkt ist, indessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit mehr finden lässt. 4.5

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen mit Fr. 27'812.-- und stützte sich dabei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für S tatistik. Die praxisgemäss beizuziehenden Löhne gemäss der Lohnstrukturerhebung weisen im Jahr 2018 für Frauen im Kompetenzniveau 1 einen Lohn von Fr. 4'371.-- aus , was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 101.7 [2018] auf 102.7 [2019]) sowie entsprechend dem noch zumutbaren Pensum von 50 % einen Wert von Fr. 27'609.45 ergibt. Wollte man vom ärztlich attestierten Mindes t wert (40 % ) ausgehen, ergäbe sich ein mögliches Einkommen von Fr. 22'087.55. 4.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn, was in Bezug auf den zusätzlichen Pausenbedarf grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (E.

4. 4.3). Dass die Beschwerdeführer in im Rahmen dieser Pausen sitzen und das Bein hochlagern muss, ist auch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie deswegen mit einem Minderverdienst rechnen müsste. Dass die Tätigkeit körperlich leicht, wechselbelastend und dabei häufig sitzend ausgestaltet sein muss, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte, könnte sich allenfalls als lohnmässig einschränkend auswirken. Denn Tätigkeiten in einer Fabrik, etwa sitzend an einem Fliessband, fallen damit weg. 4.7

Angesichts der eindeutigen Verhältnisse ist diese Frage jedoch nicht von weiterer Bedeutung. Denn bei einem - diskutierbaren - Abzug von 10 %

ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 und verglichen mit dem Validenein kom men von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 22 % . Wollte man gar das red u zierte zumutbare Pensum von 40 %

zugrunde legen, was nicht statthaft ist, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'878.80 und verglichen mit dem Vali deneinkommen von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 38 % , welcher eben falls unter der anspruchsbegründen d en Schwelle liegt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, erlangte das Fähigkeitszeugnis als Coiffeuse und war seit 1991 im eigenen Salon selbständig erwerbstätig. Am 2 8. Mai 2019 ( Urk. 7/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Be schwerden im Unterschenkel nach am 3 1. Dezember 2017 erlittener Fraktur rechts nach einem Fehltritt und anschliessendem Sturz ( Urk. 7/5/30 ) bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen, wobei sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersu chen liess (Bericht vom 2 2. November 2019, Urk. 7/30) und die Verhältnisse vor Ort erhob (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/38 und Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf IV-Leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rech ts begehren, es sei ihr ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente der Inva lidenver sicherung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. Dezem ber 2020 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 7. Dezember 2020 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit vor, wozu auch jene als selbständige Coiffeuse zähle. Der Ein kommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 11 % , was unter der renten begründenden Schwelle von 40 % liege ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerde führerin hielt dagegen, sie sei in verschiedener Hinsicht in der Ausübung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Diese ver werte sie im eigenen Salon in bester Weise (S. 6 Ziff. 15). Mit ihren starken ge sundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise dem stark eingeschränkten Belastungsprofil finde sie in der freien Wirtschaft keine Stelle. Es bes t ehe somit kein Anlass, auf ein theoretisches Invalideneinkommen aufgrund von LSE-Tabel len abzustellen. Vielmehr sei von einem Invaliditätsgrad von 65.38 % auszugehen (S. 9 f. Ziff. 21). 3.

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/30) eine schmerzhafte, erhebliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, eine muskuläre Verschmächtigung des Unter schenkels sowie ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des Unter schen kels und Fusses rechts mit/bei Zustand nach trimalleollärer OSG-Luxations fraktur und distaler Tibiaschaftfraktur vom 3 1. Dezember 2017 mit Osteosynthese am 5. J an u a r 2018, Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerial -Entfer nun g und Abtragung eines Knochensporns am 3. Januar 2019 sowie mässigen post trau matischen degenerativen Veränderungen des rechten OSG. Keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit mass

er einem Zustand nach nicht-dislozierter, subchondraler lateraler Tibiakopf -Impressionsfraktur rechts vom 2. Oktober 2019 (konservativ behandelt), einer bekannten chronischen Epicondylitis

radialis

humeri

links sowie einer anamnestischen Osteoporose (medikamentös therapiert) bei (S. 9 oben). In der bisherigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse attestierte er unter den nur im eigenen Salon zu realisierenden, speziellen Arbeitsbedingungen eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit erachtete er als optimal angepasst, da es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich sowohl die Arbeitszeit als auch die Arbeitshaltung selbst einzuteilen, zwischendurch die Arbeit im Stehen zu unter brechen, sich hinzusetzen und dabei das rechte Bein hochzulegen (S. 9 unten).

Am 8. Mai 2020 ( Urk. 7/37/7) beschrieb er das Belastungsprofil wie folgt:

K ör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte n , ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden. Sehr wichtig: Es muss die Möglichkeit bestehen, zwischendurch mal im S itzen das rechte Bein für etwa 15-20 Minuten hochzulegen. 4. 4.1

Ebenso einig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Validen ein kom mens . Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses ausgehend vom durchschnitt lichen Betriebsgewinn der Jahre 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge und stellte auf einen Wert von Fr. 31'102.20 ab. Berücksichtigt man die mittlere Nomi n allohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im November 2019 (Anmeldung am 2 8. Mai 2019 plus sechs Monate gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ergibt sich ein Wert von Fr. 31' 941.95 (Nominal lohnindex Frauen 2016-2020 , Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.1 5 , Index 10 0 [2015] auf Index 10 2 . 7 [ 2019 ]). 4.2

Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen. Die Beschwer deführerin geht davon aus, dass sie in ihrem Salon bestmöglich eingegliedert ist und sie verwies auf die Invaliditätsgradberechn ung der Abklärungsperson. Diese ging vom durchschnittlichen Betriebsertrag der Jah r e 2014 bis 2017 von Fr. 56'643.65 aus, legte einen Wert von 45 % zugrunde (angenommene Rest arbeits fähigkeit), subtrahierte die durchschnittlichen Kosten für Waren-/Mate rial aufwand, Raumkosten, übrigen Betriebsaufwand sowie AHV-Beiträge und errech nete ein Invalideneinkommen von Fr. 10'746.8 0. Verglichen mit dem Vali den ein kommen von Fr. 31' 1 02.20 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ( Urk. 7/33/7-8). 4.3 4. 3 . 1

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nach der Rechtspre chung als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versi cher ten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu mutbar

sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

Recht sprechungsgemäss ist eine Betriebs aufgabe nur unter strenger Voraus setz ung un zumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundes gerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die Zumutbarkeit der Auf gabe der selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vor, sie sei 55-jährig und seit 29 Jahren selbständigerwerbend . Sie wohne un mittelbar über ihrem Geschäft und ihre schwerwiegenden orthopädischen Beein trächtigungen wirkten sich nicht ber e its auf dem Arbeitsweg aus, sondern erst während der Arbeit. Sie sei mit ihrem Geschäft am Wohnort verwurzelt und habe eine Stammkundschaft, welche sich von ihr bedienen lasse, obwohl der Haar schnitt weniger effizient von statten gehe als bei einer uneingeschränkt leis tungsfähigen Fachkraft. Dass die verbliebene Leistungsfähigkeit überhaupt andern orts verwertet werden könnte, sei nicht realistisch ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19). 4.3.3

Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer bejaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56 Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und bei einem Rollladen- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.4). 4.3.4

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nach Blick in die Rechtsprechung nicht gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die übrigen von der Be schwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind wohl einleuchtend, vermögen aber - Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorausgesetzt - nichts an der Betrachtung zu ändern, dass das erzielbare Resteinkommen derart tief ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit begnügen kann . Bereits vor ihrem Unfall war das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen derart be schei den, dass die Lebenshaltungskosten offensichtlich nur mit ergänzenden Zah lungen bestritten werden konnte n . So wird ihr etwa seit dem Tod des Kindsvaters am 1 7. November 2015 ( Urk. 7/6/2 Ziff. 2.2) eine Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.-- ausgerichtet ( Urk. 7/33/8).

In der aktuellen Situation mit noch teilweiser Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin alles daran zu setzen, diese bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage ist die Nähe des Betrie bes im Wohnhaus ebenso wenig ausschlaggebend wie die Verankerung am Wohn ort, wobei diese mit rund 15 Kunden pro Woche ( Urk. 7/30/5) durchaus vor handen sein mag, bei den frappanten Zahlen aber nur bedingt ins Gewicht fällt. Die Investitionen sind mit rund Fr. 20'000.-- ( Urk. 7/15/12) überschaubar und jedenfalls nicht dergestalt, dass sie gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden. 4.4 4.4.1

Ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, bleibt die wirtschaft liche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes zu prüfen. 4.4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut - bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vor handene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4.3

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Mit gut 55 Jahren ist sie noch erheblich vom Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbedingte Unverwertbarkeit annimmt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters etwa schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Rest arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE

143

V

431 E.

4.5.2 mit Hinweis; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

5.2 mit Hinweis). Bei einer Zeitspanne von gut neun Jahren kann nicht von einer Unver wertbarkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zumutbaren Pensum von 50 % sind mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als ausser gewöhnlich. Ebenso wenig der Verzicht auf häufiges Treppensteigen oder län geres Gehen auf unebenem Boden. Ins Gewicht fällt dagegen die Notwendigkeit, zwischendurch das Bein für 15-20 Minuten hochzulegen. Ein vermehrter Pausen bedarf wird von der Rechtsprechung regelmässig nicht unter dem Titel «Verwert barkeit», sondern unter dem Titel «Abzug vom Tabellenlohn» abgehandelt. Ein solcher ist indes praxisgemäss nicht zu gewähren, wenn der vermehrte Pausen bedarf im Pensum der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, bemass Dr. Y.___ die Restarbeitsfähigkeit doch mit 40 bis 50 % und erachtete die bisherige Tätigkeit als ideal, weil die Beschwerdeführerin flexibel die notwen di gen Pausen einlegen kann. Von einer zusätzlichen Einschränkung im zumut baren Pensum war nicht die Rede. Wenn der zusätzliche Pausenbedarf schon keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist umso weniger von einer wirt schaftlichen Unverwertbarkeit auszugehen. 4.4.4

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Stellenwahl wohl ein geschränkt ist, indessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit mehr finden lässt. 4.5

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen mit Fr. 27'812.-- und stützte sich dabei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für S tatistik. Die praxisgemäss beizuziehenden Löhne gemäss der Lohnstrukturerhebung weisen im Jahr 2018 für Frauen im Kompetenzniveau 1 einen Lohn von Fr. 4'371.-- aus , was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 101.7 [2018] auf 102.7 [2019]) sowie entsprechend dem noch zumutbaren Pensum von 50 % einen Wert von Fr. 27'609.45 ergibt. Wollte man vom ärztlich attestierten Mindes t wert (40 % ) ausgehen, ergäbe sich ein mögliches Einkommen von Fr. 22'087.55. 4.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn, was in Bezug auf den zusätzlichen Pausenbedarf grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (E.

4. 4.3). Dass die Beschwerdeführer in im Rahmen dieser Pausen sitzen und das Bein hochlagern muss, ist auch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie deswegen mit einem Minderverdienst rechnen müsste. Dass die Tätigkeit körperlich leicht, wechselbelastend und dabei häufig sitzend ausgestaltet sein muss, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte, könnte sich allenfalls als lohnmässig einschränkend auswirken. Denn Tätigkeiten in einer Fabrik, etwa sitzend an einem Fliessband, fallen damit weg. 4.7

Angesichts der eindeutigen Verhältnisse ist diese Frage jedoch nicht von weiterer Bedeutung. Denn bei einem - diskutierbaren - Abzug von 10 %

ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 und verglichen mit dem Validenein kom men von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 22 % . Wollte man gar das red u zierte zumutbare Pensum von 40 %

zugrunde legen, was nicht statthaft ist, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'878.80 und verglichen mit dem Vali deneinkommen von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 38 % , welcher eben falls unter der anspruchsbegründen d en Schwelle liegt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00763

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, erlangte das Fähigkeitszeugnis als Coiffeuse und war seit 1991 im eigenen Salon selbständig erwerbstätig. Am 2 8. Mai 2019 ( Urk. 7/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Be schwerden im Unterschenkel nach am 3 1. Dezember 2017 erlittener Fraktur rechts nach einem Fehltritt und anschliessendem Sturz ( Urk. 7/5/30 ) bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen, wobei sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä d ische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersu chen liess (Bericht vom 2 2. November 2019, Urk. 7/30) und die Verhältnisse vor Ort erhob (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/38 und Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ( Urk.

2) basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rech ts begehren, es sei ihr ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente der Inva lidenver sicherung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. Dezem ber 2020 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 7. Dezember 2020 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit vor, wozu auch jene als selbständige Coiffeuse zähle. Der Ein kommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 11 % , was unter der renten begründenden Schwelle von 40 % liege ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerde führerin hielt dagegen, sie sei in verschiedener Hinsicht in der Ausübung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Diese ver werte sie im eigenen Salon in bester Weise (S. 6 Ziff. 15). Mit ihren starken ge sundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise dem stark eingeschränkten Belastungsprofil finde sie in der freien Wirtschaft keine Stelle. Es bes t ehe somit kein Anlass, auf ein theoretisches Invalideneinkommen aufgrund von LSE-Tabel len abzustellen. Vielmehr sei von einem Invaliditätsgrad von 65.38 % auszugehen (S. 9 f. Ziff. 21). 3.

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. November 2019 ( Urk. 7/30) eine schmerzhafte, erhebliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, eine muskuläre Verschmächtigung des Unter schenkels sowie ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des Unter schen kels und Fusses rechts mit/bei Zustand nach trimalleollärer OSG-Luxations fraktur und distaler Tibiaschaftfraktur vom 3 1. Dezember 2017 mit Osteosynthese am 5. J an u a r 2018, Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerial -Entfer nun g und Abtragung eines Knochensporns am 3. Januar 2019 sowie mässigen post trau matischen degenerativen Veränderungen des rechten OSG. Keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit mass

er einem Zustand nach nicht-dislozierter, subchondraler lateraler Tibiakopf -Impressionsfraktur rechts vom 2. Oktober 2019 (konservativ behandelt), einer bekannten chronischen Epicondylitis

radialis

humeri

links sowie einer anamnestischen Osteoporose (medikamentös therapiert) bei (S. 9 oben). In der bisherigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse attestierte er unter den nur im eigenen Salon zu realisierenden, speziellen Arbeitsbedingungen eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit erachtete er als optimal angepasst, da es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich sowohl die Arbeitszeit als auch die Arbeitshaltung selbst einzuteilen, zwischendurch die Arbeit im Stehen zu unter brechen, sich hinzusetzen und dabei das rechte Bein hochzulegen (S. 9 unten).

Am 8. Mai 2020 ( Urk. 7/37/7) beschrieb er das Belastungsprofil wie folgt:

K ör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte n , ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden. Sehr wichtig: Es muss die Möglichkeit bestehen, zwischendurch mal im S itzen das rechte Bein für etwa 15-20 Minuten hochzulegen. 4. 4.1

Ebenso einig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Validen ein kom mens . Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses ausgehend vom durchschnitt lichen Betriebsgewinn der Jahre 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge und stellte auf einen Wert von Fr. 31'102.20 ab. Berücksichtigt man die mittlere Nomi n allohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im November 2019 (Anmeldung am 2 8. Mai 2019 plus sechs Monate gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ergibt sich ein Wert von Fr. 31' 941.95 (Nominal lohnindex Frauen 2016-2020 , Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.1 5 , Index 10 0 [2015] auf Index 10 2 . 7 [ 2019 ]). 4.2

Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen. Die Beschwer deführerin geht davon aus, dass sie in ihrem Salon bestmöglich eingegliedert ist und sie verwies auf die Invaliditätsgradberechn ung der Abklärungsperson. Diese ging vom durchschnittlichen Betriebsertrag der Jah r e 2014 bis 2017 von Fr. 56'643.65 aus, legte einen Wert von 45 % zugrunde (angenommene Rest arbeits fähigkeit), subtrahierte die durchschnittlichen Kosten für Waren-/Mate rial aufwand, Raumkosten, übrigen Betriebsaufwand sowie AHV-Beiträge und errech nete ein Invalideneinkommen von Fr. 10'746.8 0. Verglichen mit dem Vali den ein kommen von Fr. 31' 1 02.20 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ( Urk. 7/33/7-8). 4.3 4. 3 . 1

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nach der Rechtspre chung als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versi cher ten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu mutbar

sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

Recht sprechungsgemäss ist eine Betriebs aufgabe nur unter strenger Voraus setz ung un zumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundes gerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die Zumutbarkeit der Auf gabe der selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vor, sie sei 55-jährig und seit 29 Jahren selbständigerwerbend . Sie wohne un mittelbar über ihrem Geschäft und ihre schwerwiegenden orthopädischen Beein trächtigungen wirkten sich nicht ber e its auf dem Arbeitsweg aus, sondern erst während der Arbeit. Sie sei mit ihrem Geschäft am Wohnort verwurzelt und habe eine Stammkundschaft, welche sich von ihr bedienen lasse, obwohl der Haar schnitt weniger effizient von statten gehe als bei einer uneingeschränkt leis tungsfähigen Fachkraft. Dass die verbliebene Leistungsfähigkeit überhaupt andern orts verwertet werden könnte, sei nicht realistisch ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19). 4.3.3

Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer bejaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56 Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und bei einem Rollladen- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.4). 4.3.4

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nach Blick in die Rechtsprechung nicht gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die übrigen von der Be schwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind wohl einleuchtend, vermögen aber - Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorausgesetzt - nichts an der Betrachtung zu ändern, dass das erzielbare Resteinkommen derart tief ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit begnügen kann . Bereits vor ihrem Unfall war das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen derart be schei den, dass die Lebenshaltungskosten offensichtlich nur mit ergänzenden Zah lungen bestritten werden konnte n . So wird ihr etwa seit dem Tod des Kindsvaters am 1 7. November 2015 ( Urk. 7/6/2 Ziff. 2.2) eine Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.-- ausgerichtet ( Urk. 7/33/8).

In der aktuellen Situation mit noch teilweiser Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin alles daran zu setzen, diese bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage ist die Nähe des Betrie bes im Wohnhaus ebenso wenig ausschlaggebend wie die Verankerung am Wohn ort, wobei diese mit rund 15 Kunden pro Woche ( Urk. 7/30/5) durchaus vor handen sein mag, bei den frappanten Zahlen aber nur bedingt ins Gewicht fällt. Die Investitionen sind mit rund Fr. 20'000.-- ( Urk. 7/15/12) überschaubar und jedenfalls nicht dergestalt, dass sie gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden. 4.4 4.4.1

Ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, bleibt die wirtschaft liche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes zu prüfen. 4.4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut - bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vor handene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4.3

Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Mit gut 55 Jahren ist sie noch erheblich vom Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbedingte Unverwertbarkeit annimmt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters etwa schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Rest arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE

143

V

431 E.

4.5.2 mit Hinweis; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

5.2 mit Hinweis). Bei einer Zeitspanne von gut neun Jahren kann nicht von einer Unver wertbarkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zumutbaren Pensum von 50 % sind mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als ausser gewöhnlich. Ebenso wenig der Verzicht auf häufiges Treppensteigen oder län geres Gehen auf unebenem Boden. Ins Gewicht fällt dagegen die Notwendigkeit, zwischendurch das Bein für 15-20 Minuten hochzulegen. Ein vermehrter Pausen bedarf wird von der Rechtsprechung regelmässig nicht unter dem Titel «Verwert barkeit», sondern unter dem Titel «Abzug vom Tabellenlohn» abgehandelt. Ein solcher ist indes praxisgemäss nicht zu gewähren, wenn der vermehrte Pausen bedarf im Pensum der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, bemass Dr. Y.___ die Restarbeitsfähigkeit doch mit 40 bis 50 % und erachtete die bisherige Tätigkeit als ideal, weil die Beschwerdeführerin flexibel die notwen di gen Pausen einlegen kann. Von einer zusätzlichen Einschränkung im zumut baren Pensum war nicht die Rede. Wenn der zusätzliche Pausenbedarf schon keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist umso weniger von einer wirt schaftlichen Unverwertbarkeit auszugehen. 4.4.4

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Stellenwahl wohl ein geschränkt ist, indessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit mehr finden lässt. 4.5

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen mit Fr. 27'812.-- und stützte sich dabei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für S tatistik. Die praxisgemäss beizuziehenden Löhne gemäss der Lohnstrukturerhebung weisen im Jahr 2018 für Frauen im Kompetenzniveau 1 einen Lohn von Fr. 4'371.-- aus , was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 101.7 [2018] auf 102.7 [2019]) sowie entsprechend dem noch zumutbaren Pensum von 50 % einen Wert von Fr. 27'609.45 ergibt. Wollte man vom ärztlich attestierten Mindes t wert (40 % ) ausgehen, ergäbe sich ein mögliches Einkommen von Fr. 22'087.55. 4.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn, was in Bezug auf den zusätzlichen Pausenbedarf grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (E.

4. 4.3). Dass die Beschwerdeführer in im Rahmen dieser Pausen sitzen und das Bein hochlagern muss, ist auch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie deswegen mit einem Minderverdienst rechnen müsste. Dass die Tätigkeit körperlich leicht, wechselbelastend und dabei häufig sitzend ausgestaltet sein muss, wobei Zeit punkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte, könnte sich allenfalls als lohnmässig einschränkend auswirken. Denn Tätigkeiten in einer Fabrik, etwa sitzend an einem Fliessband, fallen damit weg. 4.7

Angesichts der eindeutigen Verhältnisse ist diese Frage jedoch nicht von weiterer Bedeutung. Denn bei einem - diskutierbaren - Abzug von 10 %

ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 und verglichen mit dem Validenein kom men von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 22 % . Wollte man gar das red u zierte zumutbare Pensum von 40 %

zugrunde legen, was nicht statthaft ist, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'878.80 und verglichen mit dem Vali deneinkommen von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 38 % , welcher eben falls unter der anspruchsbegründen d en Schwelle liegt.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti