Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene
X.___ war seit dem 1. März 1988 als Reini gungsmitarbeiter bei Y.___ in einem 100
%-Pensum angestellt (Urk. 7/53). Nach erfolgte r Früherfassung (Urk.
7/12) meldete sich der Versicherte a m 22.
Oktober 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk.
7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/28 und Urk. 7/30) . Am 3.
April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen M assnahmen mit mit der Begrün dung, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/29).
Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist an, zur Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung in der gesundheitlichen Situation Beweismittel einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/34).
Der Versicherte reichte in der Folge Arztberichte ein (Urk. 7/41 f.), worauf die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten abrief (Urk. 7/51), die Akten der Pensionskasse der Stadt Z.___ beizog (Urk. 7/46, Urk. 7/55) und bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/50) sowie der Arbeitgeberin (Urk. 7/53) Auskünfte einholte . Am 17. Dezember 2019 teilte sie dem Versicher ten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers per 30 . November 2020 aufgelöst
(Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2020 [ Urk. 7/60], Einwand vom 5. Juni
2020 [ Urk. 7/66]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September
2020 bei ein em Invaliditätsgrad von 21 % eine n
L eistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederu ngsmassnahmen zuzusprechen sowie es sei ih m eine Rente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.5
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vor han dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tä tig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5. 1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch im Vollzeitpensum zumutbar. Die psychischen Beschwerden begründeten keine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 21 %. Da der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit im Vollzeitpensum arbeitsfähig sei, sei für die Unterstützung bei der Stellensuche das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Der Beschwerdefüh rer sei nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei der S tellensuche ein geschränkt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei fast 62-jährig und habe seit über 33 Jahren am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Zu dem spreche er wenig D eutsch, habe keine Berufsausbildung, und habe nie an einer anderen Stelle gearbeitet. Er habe diverse gesundheitliche Probleme, die zu einem Inv aliditätsgrad von mindestens 21 % führten. Er habe auf jeden Fall An spruch auf Arbeitsvermittlung. Sollte n Eingliederungsmassnahmen nicht zuge sprochen werden, sei ihm eine Rente zuzusprechen, da davon auszugehen s ei, dass er seine theoretisch noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr aus schöpfen könne (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
Strei tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3.
3.1
Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwer deführer bereits im September
2018 gutachterlich untersucht hatte (Urk. 7/22),
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___
betreffend die vertrauensärztliche Unter suchung vom 1 5. November 2015 eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer zeige dabei immer wiederkehrendes Gedankenkreisen um die Arbeit, leichte Konzentrationsschwierigkeiten und Angst um d ie finanzielle Zukunft. In der Psychiatrischen K linik B.___ (Abklärung suntersuchung vom 2 9. Mai 2019; vgl. Urk. 7/41) sei dieses Störungsbild als Anpassungsstörung beurteilt worden. Eine Anpassungsstörung sei die Reaktion auf ein äusseres oder inneres Ereignis oder eine Belastung. Beim Beschwerdeführer dauere dieser Zustand nun doch schon mehrere Jahre, weshalb er hier von einer leichten depressiven Stö rung
spreche. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeits fähig. Die leichte depressive Störung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Er zeige ein quasi identisches Zustandsbild wie bei der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Dabei verarbeite der Beschwerdeführer Entscheide der Vorgesetzten leicht paranoid. Es sei von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. An einer anderen Arbeitsstelle könne er aus psychiatrischer Sicht ar beitstätig sein und eine volle Arbeitsleistung e rbringen (Urk. 7/55 S.
12
f .). 3.2
Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember
2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___ betreffend die Untersuchung vom 2. Dezember
2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen rechts bei leichten degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk. Hierbei stützte er sich auf spezialärztliche Berichte der behandelnden Ärzte der orthopädischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 1 3. Juni (vgl. Urk. 7/42/12 f.) und 1 9. August 2019 (vgl.
Urk. 7/32 = Urk. 7/42/10, allerdings datierend vom 2 9. August
2019) sowie de r rheumatologischen Polikli nik des Spitals C.___ vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 7/42/4 ff.) und ärztliche Zeugnisse des Hausarztes und des Spitals C.___ (vgl. Urk. 7/32/3). Er führte aus, seit Ende 2018 bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen rechts. Ausgedehnte Abklärungen hät ten lediglich geringartige degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk ergeben. Langdauernde Behandlungen seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben . Es bestehe offen bar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Die Berufsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1 1. Januar 2019 und bis auf Weiteres. Im Moment könne keine Prognose abgegeben werden, wann der Beschwerdefüh rer mindestens ein Teilpensum in seiner bisherigen Tätigkeit aufnehmen könne und ob das Pensum bis auf 100 % gesteigert werden könne. Aufgrund der Vor geschichte und der Befunde vermute er auch eine psychische Komponente der Knieschmerzen. In einer angepassten Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, gele gentlichem Gehen und Stehen sei eine 100%ige Erwerbsfähigkeit möglich (Urk. 7/55 S. 6 f.) . Letzteres präzisierte er in einer Email vom 1 9. Dezember
2019 dahingehend, als der Beschwerdeführer ab sofort für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 7/55/3). 3.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eingeschränkt ist, in einer behin derungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zu ge hen ist. Das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist zu verneinen . 4.
4.1
Strei tig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Arbeitsvermittlung (Art.
18 Abs.
1 lit .
a IVG). Der Versicherte verfügt unbestritten über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit, d.h. vorwiegend sitzend mit gelegentli chem Gehen und Stehen. 4.2
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hält die IV-Stelle fest, der An spruch sei dann begründet, wenn die versicherte Person aufgrund der Beeinträch tigung in der Stellensuche selbst eingeschränkt sei. Wen n die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, bedürfe es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung ge sundheitlicher Natur . Dass der Beschwerdeführer in der Stellensuche aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eingeschränkt sei, gehe nicht aus den Unterla gen hervor (Urk. 2) . 4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allen Personen eine Arbeitsvermitt lung zu gewähren, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr im bisherigen Beruf erwerbstätig sein könnten und arbeitslos seien. Die frühere Pra xis, wonach eine versicherte Person nur einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gehabt habe, wenn sie bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten gehabt habe oder invaliditätsbedingt spe zielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an den Arbeitgeber gestellt habe, sei m it der 5. IV -Revision, welche bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getre ten sei, verworfen worden (Urk. 1 S. 6). 4.4
Art.
18 Abs.
1 IVG
setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art.
6 ATSG
voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist a uch auf den zweiten verwiesen: « Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenber eich berücksich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit besteht mit Blick auf Art.
6 zweiter Satz ATSG keine Ar beitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2012 vom 15.
Februar 2013 E.
3.7 mit Hinweisen). Ein solcher setzt auch nach Inkraftt reten der 5. IV-Revision (am 1.
Januar 2008, AS 2007 5147) bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellen su che zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraus setzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 mit Hinweisen). 4.5
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Inwie fern sich
seine gesundheitlichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit
aus wirken soll en, legt er nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich . Ebenso wenig sind gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche
ersich tl ich . Viel mehr verweist
der Beschwerdeführer auf invaliditätsfremde Schwierigkeiten auf grund seiner fehlenden Sprachkenntnisse und
fehlenden Ausb ildung . Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsver mittlung. 5.
5.1
Streitig
ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrit tenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die verbliebene Leistungs fähigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. vorne E. 1.5) . 5.2
Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (vgl.
vorne E.
1.5). Im vorliegenden Fall war dies am 4.
Dezember
2019 (vgl. E.
3.2) der Fall. 5.3
Der am 3. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (4 . Dezember 2019) 60
Jahre und 10 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst .
Dem Beschwerdeführer verbliebe n noch vier Jahre und zwei Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter.
Diese Aktivitätsdauer reicht grund sätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzu arbeiten und die Arbeit auszuüben . In Frage kämen
einfache Kontroll-, Über wachungs -, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montage arbeiten, wel che problemlos
vorwiegend sitzend ausgeübt werden können . Bei solchen Tätig keiten ist auch nicht von einer lange n Einarbeitungszeit auszugehen und eine Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war seit 1988 in einem vollen Pensum bei seinem bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig (Urk. 7/53) und arbeitete noch
im Mai 2020 in einem 50
%-Pensum
(Urk.
7/59) . Eine beruf liche Desintegration liegt somit nicht vor.
Bei der rund 32-jährigen Tätigkeit in der Reinigung (Bus - und Gebäude reinigung) führte der Beschwerde führer wohl nicht ausschliesslich monotone Arbeiten aus, sondern es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Flexibilität und Handfertigkeit gefordert war . Inso fern erscheint eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie oben umschrieben trotz der lang jährigen Tätigkeit im Reinigungsbereich realistisch .
Eine langjährige Anstel lung führt denn auch nicht per se zu einer Beeinträchtigung der
An passungs
- und Umstel lungsfähigkeit. Hierfür bestehen keine konkreten Anhalts punkte . Im Übrigen hat vorliegend ein Stellenwechsel
auch aus psychiatrischer Sicht - wegen der seit längerem bestehenden Konflikte am Arbeitsplatz - positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.1).
Zusammenfassend ist a ufgrund der nicht beson ders ausgeprägten qualitativen Leistungse inschränkungen (vorwiegend sitzende Tätigkeit en)
und der weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters und der bisher ausschliesslichen Tätigkeit im Bereich Rei nigung noch möglich. 5.4
Unter diesen Umstände n und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Me nschen er richtet hat, erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welche m die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz der verbleibenden kurzen Zeit bis zur ordentlichen P ensionierung und der langjährigen Tätigkei t im Bereich Reinigung bejahte,
als rechtens . 6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/57) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei einem Invaliditätsgrad vo n 21 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente .
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene
X.___ war seit dem 1. März 1988 als Reini gungsmitarbeiter bei Y.___ in einem 100
%-Pensum angestellt (Urk. 7/53). Nach erfolgte r Früherfassung (Urk.
7/12) meldete sich der Versicherte a m 22.
Oktober 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk.
7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/28 und Urk. 7/30) . Am 3.
April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen M assnahmen mit mit der Begrün dung, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/29).
Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist an, zur Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung in der gesundheitlichen Situation Beweismittel einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/34).
Der Versicherte reichte in der Folge Arztberichte ein (Urk. 7/41 f.), worauf die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten abrief (Urk. 7/51), die Akten der Pensionskasse der Stadt Z.___ beizog (Urk. 7/46, Urk. 7/55) und bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/50) sowie der Arbeitgeberin (Urk. 7/53) Auskünfte einholte . Am 17. Dezember 2019 teilte sie dem Versicher ten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers per 30 . November 2020 aufgelöst
(Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2020 [ Urk. 7/60], Einwand vom 5. Juni
2020 [ Urk. 7/66]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September
2020 bei ein em Invaliditätsgrad von 21 % eine n
L eistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
E. 1.5 ). Im vorliegenden Fall war dies am 4.
Dezember
2019 (vgl. E.
3.2) der Fall. 5.3
Der am 3. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (4 . Dezember 2019) 60
Jahre und 10 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst .
Dem Beschwerdeführer verbliebe n noch vier Jahre und zwei Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter.
Diese Aktivitätsdauer reicht grund sätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzu arbeiten und die Arbeit auszuüben . In Frage kämen
einfache Kontroll-, Über wachungs -, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montage arbeiten, wel che problemlos
vorwiegend sitzend ausgeübt werden können . Bei solchen Tätig keiten ist auch nicht von einer lange n Einarbeitungszeit auszugehen und eine Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war seit 1988 in einem vollen Pensum bei seinem bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig (Urk. 7/53) und arbeitete noch
im Mai 2020 in einem 50
%-Pensum
(Urk.
7/59) . Eine beruf liche Desintegration liegt somit nicht vor.
Bei der rund 32-jährigen Tätigkeit in der Reinigung (Bus - und Gebäude reinigung) führte der Beschwerde führer wohl nicht ausschliesslich monotone Arbeiten aus, sondern es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Flexibilität und Handfertigkeit gefordert war . Inso fern erscheint eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie oben umschrieben trotz der lang jährigen Tätigkeit im Reinigungsbereich realistisch .
Eine langjährige Anstel lung führt denn auch nicht per se zu einer Beeinträchtigung der
An passungs
- und Umstel lungsfähigkeit. Hierfür bestehen keine konkreten Anhalts punkte . Im Übrigen hat vorliegend ein Stellenwechsel
auch aus psychiatrischer Sicht - wegen der seit längerem bestehenden Konflikte am Arbeitsplatz - positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.1).
Zusammenfassend ist a ufgrund der nicht beson ders ausgeprägten qualitativen Leistungse inschränkungen (vorwiegend sitzende Tätigkeit en)
und der weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters und der bisher ausschliesslichen Tätigkeit im Bereich Rei nigung noch möglich. 5.4
Unter diesen Umstände n und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Me nschen er richtet hat, erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welche m die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz der verbleibenden kurzen Zeit bis zur ordentlichen P ensionierung und der langjährigen Tätigkei t im Bereich Reinigung bejahte,
als rechtens . 6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/57) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei einem Invaliditätsgrad vo n 21 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente .
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch im Vollzeitpensum zumutbar. Die psychischen Beschwerden begründeten keine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 21 %. Da der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit im Vollzeitpensum arbeitsfähig sei, sei für die Unterstützung bei der Stellensuche das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Der Beschwerdefüh rer sei nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei der S tellensuche ein geschränkt (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei fast 62-jährig und habe seit über 33 Jahren am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Zu dem spreche er wenig D eutsch, habe keine Berufsausbildung, und habe nie an einer anderen Stelle gearbeitet. Er habe diverse gesundheitliche Probleme, die zu einem Inv aliditätsgrad von mindestens 21 % führten. Er habe auf jeden Fall An spruch auf Arbeitsvermittlung. Sollte n Eingliederungsmassnahmen nicht zuge sprochen werden, sei ihm eine Rente zuzusprechen, da davon auszugehen s ei, dass er seine theoretisch noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr aus schöpfen könne (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 2.3 Strei tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwer deführer bereits im September
2018 gutachterlich untersucht hatte (Urk. 7/22),
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___
betreffend die vertrauensärztliche Unter suchung vom 1 5. November 2015 eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer zeige dabei immer wiederkehrendes Gedankenkreisen um die Arbeit, leichte Konzentrationsschwierigkeiten und Angst um d ie finanzielle Zukunft. In der Psychiatrischen K linik B.___ (Abklärung suntersuchung vom 2 9. Mai 2019; vgl. Urk. 7/41) sei dieses Störungsbild als Anpassungsstörung beurteilt worden. Eine Anpassungsstörung sei die Reaktion auf ein äusseres oder inneres Ereignis oder eine Belastung. Beim Beschwerdeführer dauere dieser Zustand nun doch schon mehrere Jahre, weshalb er hier von einer leichten depressiven Stö rung
spreche. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeits fähig. Die leichte depressive Störung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Er zeige ein quasi identisches Zustandsbild wie bei der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Dabei verarbeite der Beschwerdeführer Entscheide der Vorgesetzten leicht paranoid. Es sei von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. An einer anderen Arbeitsstelle könne er aus psychiatrischer Sicht ar beitstätig sein und eine volle Arbeitsleistung e rbringen (Urk. 7/55 S.
E. 3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember
2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___ betreffend die Untersuchung vom 2. Dezember
2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen rechts bei leichten degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk. Hierbei stützte er sich auf spezialärztliche Berichte der behandelnden Ärzte der orthopädischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 1 3. Juni (vgl. Urk. 7/42/12 f.) und 1 9. August 2019 (vgl.
Urk. 7/32 = Urk. 7/42/10, allerdings datierend vom 2 9. August
2019) sowie de r rheumatologischen Polikli nik des Spitals C.___ vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 7/42/4 ff.) und ärztliche Zeugnisse des Hausarztes und des Spitals C.___ (vgl. Urk. 7/32/3). Er führte aus, seit Ende 2018 bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen rechts. Ausgedehnte Abklärungen hät ten lediglich geringartige degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk ergeben. Langdauernde Behandlungen seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben . Es bestehe offen bar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Die Berufsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1 1. Januar 2019 und bis auf Weiteres. Im Moment könne keine Prognose abgegeben werden, wann der Beschwerdefüh rer mindestens ein Teilpensum in seiner bisherigen Tätigkeit aufnehmen könne und ob das Pensum bis auf 100 % gesteigert werden könne. Aufgrund der Vor geschichte und der Befunde vermute er auch eine psychische Komponente der Knieschmerzen. In einer angepassten Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, gele gentlichem Gehen und Stehen sei eine 100%ige Erwerbsfähigkeit möglich (Urk. 7/55 S. 6 f.) . Letzteres präzisierte er in einer Email vom 1 9. Dezember
2019 dahingehend, als der Beschwerdeführer ab sofort für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 7/55/3).
E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.5
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Inwie fern sich
seine gesundheitlichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit
aus wirken soll en, legt er nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich . Ebenso wenig sind gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche
ersich tl ich . Viel mehr verweist
der Beschwerdeführer auf invaliditätsfremde Schwierigkeiten auf grund seiner fehlenden Sprachkenntnisse und
fehlenden Ausb ildung . Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsver mittlung. 5.
5.1
Streitig
ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrit tenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die verbliebene Leistungs fähigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. vorne E. 1.5) . 5.2
Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (vgl.
vorne E.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eingeschränkt ist, in einer behin derungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zu ge hen ist. Das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist zu verneinen . 4.
4.1
Strei tig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Arbeitsvermittlung (Art.
18 Abs.
1 lit .
a IVG). Der Versicherte verfügt unbestritten über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit, d.h. vorwiegend sitzend mit gelegentli chem Gehen und Stehen. 4.2
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hält die IV-Stelle fest, der An spruch sei dann begründet, wenn die versicherte Person aufgrund der Beeinträch tigung in der Stellensuche selbst eingeschränkt sei. Wen n die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, bedürfe es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung ge sundheitlicher Natur . Dass der Beschwerdeführer in der Stellensuche aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eingeschränkt sei, gehe nicht aus den Unterla gen hervor (Urk. 2) . 4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allen Personen eine Arbeitsvermitt lung zu gewähren, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr im bisherigen Beruf erwerbstätig sein könnten und arbeitslos seien. Die frühere Pra xis, wonach eine versicherte Person nur einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gehabt habe, wenn sie bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten gehabt habe oder invaliditätsbedingt spe zielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an den Arbeitgeber gestellt habe, sei m it der 5. IV -Revision, welche bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getre ten sei, verworfen worden (Urk. 1 S. 6). 4.4
Art.
18 Abs.
1 IVG
setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art.
6 ATSG
voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist a uch auf den zweiten verwiesen: « Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenber eich berücksich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit besteht mit Blick auf Art.
6 zweiter Satz ATSG keine Ar beitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2012 vom 15.
Februar 2013 E.
E. 3.7 mit Hinweisen). Ein solcher setzt auch nach Inkraftt reten der 5. IV-Revision (am 1.
Januar 2008, AS 2007 5147) bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellen su che zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraus setzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 f .).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00740
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene
X.___ war seit dem 1. März 1988 als Reini gungsmitarbeiter bei Y.___ in einem 100
%-Pensum angestellt (Urk. 7/53). Nach erfolgte r Früherfassung (Urk.
7/12) meldete sich der Versicherte a m 22.
Oktober 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk.
7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/28 und Urk. 7/30) . Am 3.
April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen M assnahmen mit mit der Begrün dung, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/29).
Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist an, zur Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung in der gesundheitlichen Situation Beweismittel einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/34).
Der Versicherte reichte in der Folge Arztberichte ein (Urk. 7/41 f.), worauf die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten abrief (Urk. 7/51), die Akten der Pensionskasse der Stadt Z.___ beizog (Urk. 7/46, Urk. 7/55) und bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/50) sowie der Arbeitgeberin (Urk. 7/53) Auskünfte einholte . Am 17. Dezember 2019 teilte sie dem Versicher ten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers per 30 . November 2020 aufgelöst
(Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2020 [ Urk. 7/60], Einwand vom 5. Juni
2020 [ Urk. 7/66]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September
2020 bei ein em Invaliditätsgrad von 21 % eine n
L eistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederu ngsmassnahmen zuzusprechen sowie es sei ih m eine Rente zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.5
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vor han dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tä tig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5. 1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch im Vollzeitpensum zumutbar. Die psychischen Beschwerden begründeten keine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 21 %. Da der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit im Vollzeitpensum arbeitsfähig sei, sei für die Unterstützung bei der Stellensuche das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Der Beschwerdefüh rer sei nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei der S tellensuche ein geschränkt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei fast 62-jährig und habe seit über 33 Jahren am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Zu dem spreche er wenig D eutsch, habe keine Berufsausbildung, und habe nie an einer anderen Stelle gearbeitet. Er habe diverse gesundheitliche Probleme, die zu einem Inv aliditätsgrad von mindestens 21 % führten. Er habe auf jeden Fall An spruch auf Arbeitsvermittlung. Sollte n Eingliederungsmassnahmen nicht zuge sprochen werden, sei ihm eine Rente zuzusprechen, da davon auszugehen s ei, dass er seine theoretisch noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr aus schöpfen könne (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
Strei tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3.
3.1
Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwer deführer bereits im September
2018 gutachterlich untersucht hatte (Urk. 7/22),
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___
betreffend die vertrauensärztliche Unter suchung vom 1 5. November 2015 eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer zeige dabei immer wiederkehrendes Gedankenkreisen um die Arbeit, leichte Konzentrationsschwierigkeiten und Angst um d ie finanzielle Zukunft. In der Psychiatrischen K linik B.___ (Abklärung suntersuchung vom 2 9. Mai 2019; vgl. Urk. 7/41) sei dieses Störungsbild als Anpassungsstörung beurteilt worden. Eine Anpassungsstörung sei die Reaktion auf ein äusseres oder inneres Ereignis oder eine Belastung. Beim Beschwerdeführer dauere dieser Zustand nun doch schon mehrere Jahre, weshalb er hier von einer leichten depressiven Stö rung
spreche. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeits fähig. Die leichte depressive Störung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Er zeige ein quasi identisches Zustandsbild wie bei der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Dabei verarbeite der Beschwerdeführer Entscheide der Vorgesetzten leicht paranoid. Es sei von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. An einer anderen Arbeitsstelle könne er aus psychiatrischer Sicht ar beitstätig sein und eine volle Arbeitsleistung e rbringen (Urk. 7/55 S.
12
f .). 3.2
Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember
2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___ betreffend die Untersuchung vom 2. Dezember
2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen rechts bei leichten degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk. Hierbei stützte er sich auf spezialärztliche Berichte der behandelnden Ärzte der orthopädischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 1 3. Juni (vgl. Urk. 7/42/12 f.) und 1 9. August 2019 (vgl.
Urk. 7/32 = Urk. 7/42/10, allerdings datierend vom 2 9. August
2019) sowie de r rheumatologischen Polikli nik des Spitals C.___ vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 7/42/4 ff.) und ärztliche Zeugnisse des Hausarztes und des Spitals C.___ (vgl. Urk. 7/32/3). Er führte aus, seit Ende 2018 bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen rechts. Ausgedehnte Abklärungen hät ten lediglich geringartige degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk ergeben. Langdauernde Behandlungen seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben . Es bestehe offen bar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Die Berufsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1 1. Januar 2019 und bis auf Weiteres. Im Moment könne keine Prognose abgegeben werden, wann der Beschwerdefüh rer mindestens ein Teilpensum in seiner bisherigen Tätigkeit aufnehmen könne und ob das Pensum bis auf 100 % gesteigert werden könne. Aufgrund der Vor geschichte und der Befunde vermute er auch eine psychische Komponente der Knieschmerzen. In einer angepassten Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, gele gentlichem Gehen und Stehen sei eine 100%ige Erwerbsfähigkeit möglich (Urk. 7/55 S. 6 f.) . Letzteres präzisierte er in einer Email vom 1 9. Dezember
2019 dahingehend, als der Beschwerdeführer ab sofort für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 7/55/3). 3.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner ange stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eingeschränkt ist, in einer behin derungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zu ge hen ist. Das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist zu verneinen . 4.
4.1
Strei tig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Arbeitsvermittlung (Art.
18 Abs.
1 lit .
a IVG). Der Versicherte verfügt unbestritten über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit, d.h. vorwiegend sitzend mit gelegentli chem Gehen und Stehen. 4.2
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hält die IV-Stelle fest, der An spruch sei dann begründet, wenn die versicherte Person aufgrund der Beeinträch tigung in der Stellensuche selbst eingeschränkt sei. Wen n die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, bedürfe es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung ge sundheitlicher Natur . Dass der Beschwerdeführer in der Stellensuche aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eingeschränkt sei, gehe nicht aus den Unterla gen hervor (Urk. 2) . 4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allen Personen eine Arbeitsvermitt lung zu gewähren, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr im bisherigen Beruf erwerbstätig sein könnten und arbeitslos seien. Die frühere Pra xis, wonach eine versicherte Person nur einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gehabt habe, wenn sie bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten gehabt habe oder invaliditätsbedingt spe zielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an den Arbeitgeber gestellt habe, sei m it der 5. IV -Revision, welche bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getre ten sei, verworfen worden (Urk. 1 S. 6). 4.4
Art.
18 Abs.
1 IVG
setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art.
6 ATSG
voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist a uch auf den zweiten verwiesen: « Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenber eich berücksich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätig keit besteht mit Blick auf Art.
6 zweiter Satz ATSG keine Ar beitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2012 vom 15.
Februar 2013 E.
3.7 mit Hinweisen). Ein solcher setzt auch nach Inkraftt reten der 5. IV-Revision (am 1.
Januar 2008, AS 2007 5147) bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellen su che zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraus setzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 mit Hinweisen). 4.5
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Inwie fern sich
seine gesundheitlichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit
aus wirken soll en, legt er nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich . Ebenso wenig sind gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche
ersich tl ich . Viel mehr verweist
der Beschwerdeführer auf invaliditätsfremde Schwierigkeiten auf grund seiner fehlenden Sprachkenntnisse und
fehlenden Ausb ildung . Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsver mittlung. 5.
5.1
Streitig
ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrit tenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die verbliebene Leistungs fähigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. vorne E. 1.5) . 5.2
Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (vgl.
vorne E.
1.5). Im vorliegenden Fall war dies am 4.
Dezember
2019 (vgl. E.
3.2) der Fall. 5.3
Der am 3. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (4 . Dezember 2019) 60
Jahre und 10 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst .
Dem Beschwerdeführer verbliebe n noch vier Jahre und zwei Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter.
Diese Aktivitätsdauer reicht grund sätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzu arbeiten und die Arbeit auszuüben . In Frage kämen
einfache Kontroll-, Über wachungs -, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montage arbeiten, wel che problemlos
vorwiegend sitzend ausgeübt werden können . Bei solchen Tätig keiten ist auch nicht von einer lange n Einarbeitungszeit auszugehen und eine Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war seit 1988 in einem vollen Pensum bei seinem bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig (Urk. 7/53) und arbeitete noch
im Mai 2020 in einem 50
%-Pensum
(Urk.
7/59) . Eine beruf liche Desintegration liegt somit nicht vor.
Bei der rund 32-jährigen Tätigkeit in der Reinigung (Bus - und Gebäude reinigung) führte der Beschwerde führer wohl nicht ausschliesslich monotone Arbeiten aus, sondern es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Flexibilität und Handfertigkeit gefordert war . Inso fern erscheint eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie oben umschrieben trotz der lang jährigen Tätigkeit im Reinigungsbereich realistisch .
Eine langjährige Anstel lung führt denn auch nicht per se zu einer Beeinträchtigung der
An passungs
- und Umstel lungsfähigkeit. Hierfür bestehen keine konkreten Anhalts punkte . Im Übrigen hat vorliegend ein Stellenwechsel
auch aus psychiatrischer Sicht - wegen der seit längerem bestehenden Konflikte am Arbeitsplatz - positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.1).
Zusammenfassend ist a ufgrund der nicht beson ders ausgeprägten qualitativen Leistungse inschränkungen (vorwiegend sitzende Tätigkeit en)
und der weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters und der bisher ausschliesslichen Tätigkeit im Bereich Rei nigung noch möglich. 5.4
Unter diesen Umstände n und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Me nschen er richtet hat, erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welche m die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz der verbleibenden kurzen Zeit bis zur ordentlichen P ensionierung und der langjährigen Tätigkei t im Bereich Reinigung bejahte,
als rechtens . 6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/57) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei einem Invaliditätsgrad vo n 21 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente .
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht