Sachverhalt
1. 1.1
Die 2013 geborene X.___
erlitt infolge einer Kollision mit einem Linien bus , welche sich am 21. Juni 2019 ereignet hatte, schwere Verletzungen, auf grund derer ihr im Rahmen der ärztlichen Behandlung der linke Fuss teil amputiert werden musste (Urk. 6/ 1, 6/ 20 S. 42 f. und S. 46 f. ). Mit de m Ziel, so wohl die Gehfähigkeit als auch
das psychische Wohlbefinden wiederzuerlangen , wurde die Versicherte nach Abschluss der Spitalbehandlung von 29. Juli bis 22. November 2019 zur
stationäre n
Rehabilitation ins Rehabilitationszentrum Z.___ zugewiesen
( Urk. 6/1 2 ). 1.2
Am
24. Januar 2020 meldeten die Eltern die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung für Minderjährige an (Urk. 6/2) . Mit Schreiben vom 25. März 2020 sowie vom 20. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für eine Vorfuss-Prothese links für den Zeitraum vo n
21. Januar 2020 bis 31. Januar 203 0 (Urk. 6/24) und
für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Ände rungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen für den Zeitraum vo n
9. Juni 2020 bis 31. Januar 2030 (Urk. 6/57) .
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Vorbescheid vom 16. Juli 2020 [ Urk. 6/50 ]; Einwand
vom 31. August 2020 [Urk. 6/63]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 das Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab (Urk. 6/71). 1. 3
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 hat te der Krankenversicherer der Ver si cher ten, die SWICA Krankenversicherung AG
(nachfolgend: SWICA) ,
die Ver sicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von medizinische n Massnahmen an gemeldet und aufgrund erbrachter Vorleistungen gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um Kostenüber nahme des erfolgten Rehabilitationsaufenthaltes ersucht (Urk. 6/12).
In der Folge holte die IV-Stelle Arztbericht e ein (Urk. 6/21)
und lehnte, nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom
2. Juli 2020 [Urk. 6/45]; Einwand der SWICA
vom 31. Juli 2020 [Urk. 6/53]) ,
mit Verfügung vom 22. September
2020 die Koste n übernahme des Rehabilitationsaufenthaltes ab (Urk. 2 /1 [= Urk. 6/68]). 2.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2/1)
erhob die SWICA m it Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte , die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der stationären Rehabilitation vo n
29. Juli bis 22. Novem ber 2020 als medizinische Massnahme zu übernehmen und SWICA die erbrachten Vorleistungen respektive der Versicherten die Kostenbete iligung zurückzu er stat ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde die gesetzlich durch ihre Mutter ver tretene Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom
3. März 2021 angezeigt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 12. März 2021 vollumfänglich an ihre m
Antrag fest (Urk. 10), während die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was den Parteien mit Verfügung vom
12. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sent lich er Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Inva liden ver sicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psy chothera peutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbe wegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren . Die Massnahmen müssen nach be währter Erken ntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungs erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben .
Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivi tätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwar tung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauer haftigkeit des Eingliederungs erfolges zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E.
2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauer haft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erfor derliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahr scheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E.
2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011 , S.
155 Rz.
245). 1. 2
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Be seitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche , die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbil dung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträch tigenden Defektzustand vor beu gen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabili sierter Zustand einträte, wo durch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würd en (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinwei sen ). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheb lich behindernden stabilen patholo gischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallver sicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Be reich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizini sche Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E.
2.1 und U
91/02 vom 21. Oktober
2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E.
1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sach licher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medi zinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des De fektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Un fallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliede rungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E.
1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als un ter brochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeitspanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungs vorkehr endet (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April
2013 E.
2.3.1; ferner BGE 114 V 18). 1.4
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbeding ten Hemisyndrom n ach Schädel-Hirntrauma leidendes versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitations aufenthaltes von rund zehn Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der elf Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt ni cht in Frage zu stellen vermöge und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von zehn Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfol gen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse nicht darauf schliessen, dass die an läs s lich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Thera pien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollstän dig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht aus ser Zweifel stehe, dass Schädel- Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Unterlagen handle es sich beim Rehabilitationsaufenthalt um keine medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG ;
der stationäre Aufenthalt sei vielmehr infolge eines Unfalles notwendig geworden .
Aus diesem Grund liege eine posttraumatische Leidensbe handlung vor , welche bei Eintritt in die Reha bilitations klinik noch nicht abge schlossen gewesen sei , wie dem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 zu ent nehmen sei . Bei inkompletter Wundheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation könne nicht von einer medizinischen Massnahme die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg a benbereich gerichtet sei .
D ie Rehabilitation habe mit überwiegender Wahrschein lichkeit primär der direkten Nachbehandlung nach Amputation sowie der Schaf fung einer stabilen gesundheitlichen Situation vor Entlassung nach Hause ge dient, weshalb eine Kostenübernahme auch im Rahmen von Art. 12 IVG nicht erfolgen könne (Urk. 2/1 und 5 ). 2.2
Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, nach Art. 12 Abs. 1 IVG bestehe Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invali denversicherung, wenn durch die entsprechende Vorkehr stabile oder relativ sta bile Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall behoben oder gemildert würden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren zu können. Nach bundesge richtlicher Rechtsprechung sei bei Minderjährigen gegebenenfalls vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte abzusehen, wes halb medizinische Vorkehren trotz des noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen würden, wenn das Leiden mit hinrei che n der Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zu stand führe würde. Sei die Leidensbehandlung abgeschlossen, spiele zudem die Ursache des Funktionsausfalles keine Rolle mehr, zumal auch nach Unfällen die Inva li denversicherung leistungspflichtig sei, sobald die Korrektur eines Defektes im Raum stehe. D ie Beigeladene
habe eine Amputation hinter sich, welche an sich keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründe, und habe anschlies send im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes die nicht mehr vorhandene, für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben indes sehr wesentliche Gehfähigkeit wiedererlangen müssen .
Der Rehabilitationsaufenthalt
sei folglich
auf die Wieder herstellung eines Funktionsausfalles gerichtet gewesen und nicht als reine Lei dens behandlung anzusehen, sondern als ein Vorkehren, ohne welches die Berufs bil dung voraussichtlich beeinträchtigt würde. Im Zentrum sei nicht die Entlas sung der Beigeladenen nach Hause gestanden, zumal sie auch früher hätte nach Hause entlassen und von ihren Eltern betreut werden können. Da zudem die Am putation bereits abgeschlossen und der Zustand deshalb nicht mehr labil sei, son dern eine gewisse Stabilität erfahren habe, erweise sich die Ablehnung der Leis tungspflicht als nicht haltbar (Urk. 1 und 10 ). 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals A.___ ,
Rehabilitationszentrum Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 13 . Dezember
201 9 (Urk. 6/1 ), dass sich die Versicherte am 21 . Juni
2019 ein schweres Überroll trauma am Fuss links zuge zogen habe und vo n
29 . Juli bis 22 . November 201 9 hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgende Diagnose (S. 1): - Schweres Überrolltrauma Fuss links vom 21. Juni 2019 mit/bei: - Degloving des Weichteilgewebemantels des Vor- und Mittelfusses - Substanzdefekt des Weichteilgewebes des Fussrückens - dislozierten Frakturen Basis Ossa
metatarsalia I-IV, Os cuneiforme mediale, Phalanx proximalis
Digitus II und IV
Weiter führten sie aus, die Versicherte sei notfallmässig per Helikopter ins Spital A.___ gebracht worden, nachdem sie unkontrolliert mit dem Bobby -C ar gegen einen fahrenden Bus kollidiert sei. Dabei seien der linke Fuss und Unterschenkel unter das Hinterrad des Busses geraten , was vier Operationen nach sich gezogen habe. Anlässlich der Hospitalisation im Rehabilitationszentrum habe die Versicherte an einem ärztlich geleitete n , intensiven und multimodalen Thera piepro gramm teilgenommen, welches Physiothera pie, Ergotherapie, medizinische Trai nings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhaltet habe. Auch das Lappentraining nach Schema sei im Rehabilitationszentrum fortgeführt wor den . Während des gesamten Aufenthaltes habe die Versicherte die spitalinterne Schu le besucht und – nach Erhalt ihrer Mobilität – intensives Training am Loko mat erhalten. Ziel des Aufenthaltes sei die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohlbefindens gewesen. Während der Rehabilitation habe sich in weitgehend allen Bereichen eine Verbesserung der Funktion gezeigt; die ver ein barten Ziele hätten erfolgreich erreicht werden und die Versicherte am 22. November 2019 als freie Fussgängerin nach Hause und in ihr angestammtes Umfeld entlassen werden können (S. 2 f.). 3.2
Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (Urk. 6/21) hielt
Dr.
med. B.___ , Ober ärztin A.___ , fest, die statio näre Behandlung im Rehabili ta tionszentrum Z.___ habe nicht i n Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen gestanden, auch wirke sich der Ge sundheitszustand aktuell nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Aus bildung aus, dies sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf. Allenfalls könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden. Zurzeit liege ein noch nicht ganz dynamisches Gangbild bei Vorfussprothese vor.
Die Versicherte benötige regelmässige Kon trollen bei plastischen Chirurgen, Ortho päden und der Wundberatung, zudem re gelmässige Physiotherapie. 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/44 S. 2) fest, der Behandlungsbedarf für eine Rehabilitationsbehandlung bestehe aus medizinischer und versicherungsmedizinscher Sicht zweifellos, jedoch handle es sich um eine Traumafolge und nicht um ein Geburtsgebrechen.
Auch sei eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG nicht indiziert, da es sich bei der Rehabilitation um eine posttraumatische Leidensbehandlung handle, welche von der Unfallversicherung zu übernehmen sei.
Ergänzend führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 7. August
2020 (Urk. 6/67 S. 2) aus, es habe im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rehabilitations klinik kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, was durch den Austritts be richt vom 13. Dezember 2019 belegt würde: So sei die Zuweisung zur sta tionären Rehabilitation mit dem Ziel des Wiedererlangens der Gehfähigkeit sowie des psychischen Wohlbefindens erfolgt und es sei geplant gewesen, das noch im Spital A.___ begonnene Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum
fortzuführen . Infolge des guten Heilungsverlaufes sei ab 16. August 2019, mithin 18 Tage nach Eintritt in die Rehabilitation, die Belastungsfreigabe erteilt worden, geschlossene Wundverhältnisse hätten ab 25. September 2019 vorgelegen. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabili ta tion könne nicht von einer medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenberei ch gerichtet sei. Vielmehr sei der Rehabilitationsauf enthalt aus versicherungsmedizinischer Sicht als reine Leidensbehandlung einzu stufen, wes halb eine Kostenübernahme nicht gutgeheissen werden könne. 4. 4.1
Dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten
von 29. Juli bis 22. November 2019 , wie von der IV-Stelle ausgeführt (vgl. Urk. 2/1), mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens nicht gestützt auf Art. 13 IVG über nommen werden kann, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten.
Zu prüfen ist folglich , ob der Rehabilitationsaufenthalt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, mithin ob der Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Kom plex bildete (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ). 4.2
Dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals A.___ , Rehabilitationszentrum Z.___ , vom 13. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) ist zu ent nehmen, dass die Versicherte infolge eines schweren Überrolltraumas am linken Fuss nach der notf allmässigen Zuweisung ins A.___ am 21. und 24.
Juni sowie am 1. und 17. Juli 2019 operativ versorgt und anschliessend von 29. Juli bis 22. November 2019 im Rehabilitationszentrum Z.___ hospitalisiert war und dass die Rehabili tation primär die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohl befindens zum Ziel hatte . Im Rahmen der Rehabilitation hat sich in weitgehend allen Funktionen eine Verb esserung gezeigt , so dass die Zie le erreicht werden konnten. Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2) hielt die Ärzt in zudem fest, dass zurzeit noch kein ganz dynamisches Gangbild bei Vorfuss prothese vorliege und die Versicherte regel mässige Kontrollen bei plastischen Chirurgen, Orthopäden und der Wundbe ra tung sowie regelmässige Physiothera pie benötige.
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verweis auf den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 fest, die Belastungsfreigabe sei erst nach Eintritt in die Rehabilitation erteilt wor den, stabile Wundverhältnisse hätten erst ab 25. September 2019 vorgelegen , zu dem sei das Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum fortge führt worden. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation sei
der Rehabilitationsaufenthalt als reine Leidensbehandlung ein zustufen. 4.3
Vor diesem Hintergrund steht einerseits fest, dass der Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von 29. Juli 2019 bis 22. November 2019 bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von knapp sechs Wochen nach dem Unfall am 21. Juni 2019 angetreten wurde , mit der Rehabilitation folglich unmittelbar nach der akutmedizinischen Behandlung begonnen wurde . Angesichts dieser Zeit spanne kann von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges, welchen das Bun des gericht dann annimmt , wenn ein Defekt ohne Behandlung während 360 Tagen stabil war, nicht die Rede sei (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ).
Andererseits war die Unfallbehandlung während des Rehabilitationsaufenthaltes noch nicht abgeschlossen und es stand während des Aufenthaltes die Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund, was sich bereits daraus ergibt, dass stabile Wu ndverhältnisse erst ab 25. September 2019 vorlagen und das im Rahmen der akutmedizinischen Behandlung begonnene Lappentraining in der Rehabilitation fortgeführt wurde. Die Rehabilitation diente demnach der Behebung unfallbe dingter Funktionseinschränkungen, indem sie auf die Wiederherstellung der Geh fähigkeit und folglich der Mobilität der Beigeladenen ausgerichtet war. Es ist da her davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Juni 2019 vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedizinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie sowie medizinischer Trainings- und Sporttherapie
im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes notwendig respektive erforderlich war . 4.4
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen von 29. Juli bis 22. November 2019 in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zu sammenhang mit den primären Unfallfolgen stand und in erster Linie respektive weit überwiegend der Behandlung der Unfallfolgen diente beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete .
Entsprechend stellt der streitige Rehabilitationsaufenthalt keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 12 IVG dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu liegen.
Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom
22. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sent lich er Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Inva liden ver sicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psy chothera peutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbe wegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren . Die Massnahmen müssen nach be währter Erken ntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungs erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben .
Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivi tätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwar tung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauer haftigkeit des Eingliederungs erfolges zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E.
2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauer haft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erfor derliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahr scheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E.
E. 1.2 Am
24. Januar 2020 meldeten die Eltern die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung für Minderjährige an (Urk. 6/2) . Mit Schreiben vom 25. März 2020 sowie vom 20. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für eine Vorfuss-Prothese links für den Zeitraum vo n
21. Januar 2020 bis 31. Januar 203 0 (Urk. 6/24) und
für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Ände rungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen für den Zeitraum vo n
9. Juni 2020 bis 31. Januar 2030 (Urk. 6/57) .
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Vorbescheid vom 16. Juli 2020 [ Urk. 6/50 ]; Einwand
vom 31. August 2020 [Urk. 6/63]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 das Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab (Urk. 6/71). 1.
E. 1.4 In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbeding ten Hemisyndrom n ach Schädel-Hirntrauma leidendes versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitations aufenthaltes von rund zehn Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der elf Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt ni cht in Frage zu stellen vermöge und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von zehn Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfol gen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse nicht darauf schliessen, dass die an läs s lich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Thera pien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollstän dig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht aus ser Zweifel stehe, dass Schädel- Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). 2.
E. 2 ).
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Unterlagen handle es sich beim Rehabilitationsaufenthalt um keine medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG ;
der stationäre Aufenthalt sei vielmehr infolge eines Unfalles notwendig geworden .
Aus diesem Grund liege eine posttraumatische Leidensbe handlung vor , welche bei Eintritt in die Reha bilitations klinik noch nicht abge schlossen gewesen sei , wie dem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 zu ent nehmen sei . Bei inkompletter Wundheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation könne nicht von einer medizinischen Massnahme die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg a benbereich gerichtet sei .
D ie Rehabilitation habe mit überwiegender Wahrschein lichkeit primär der direkten Nachbehandlung nach Amputation sowie der Schaf fung einer stabilen gesundheitlichen Situation vor Entlassung nach Hause ge dient, weshalb eine Kostenübernahme auch im Rahmen von Art. 12 IVG nicht erfolgen könne (Urk. 2/1 und 5 ).
E. 2.2 Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, nach Art. 12 Abs. 1 IVG bestehe Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invali denversicherung, wenn durch die entsprechende Vorkehr stabile oder relativ sta bile Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall behoben oder gemildert würden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren zu können. Nach bundesge richtlicher Rechtsprechung sei bei Minderjährigen gegebenenfalls vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte abzusehen, wes halb medizinische Vorkehren trotz des noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen würden, wenn das Leiden mit hinrei che n der Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zu stand führe würde. Sei die Leidensbehandlung abgeschlossen, spiele zudem die Ursache des Funktionsausfalles keine Rolle mehr, zumal auch nach Unfällen die Inva li denversicherung leistungspflichtig sei, sobald die Korrektur eines Defektes im Raum stehe. D ie Beigeladene
habe eine Amputation hinter sich, welche an sich keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründe, und habe anschlies send im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes die nicht mehr vorhandene, für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben indes sehr wesentliche Gehfähigkeit wiedererlangen müssen .
Der Rehabilitationsaufenthalt
sei folglich
auf die Wieder herstellung eines Funktionsausfalles gerichtet gewesen und nicht als reine Lei dens behandlung anzusehen, sondern als ein Vorkehren, ohne welches die Berufs bil dung voraussichtlich beeinträchtigt würde. Im Zentrum sei nicht die Entlas sung der Beigeladenen nach Hause gestanden, zumal sie auch früher hätte nach Hause entlassen und von ihren Eltern betreut werden können. Da zudem die Am putation bereits abgeschlossen und der Zustand deshalb nicht mehr labil sei, son dern eine gewisse Stabilität erfahren habe, erweise sich die Ablehnung der Leis tungspflicht als nicht haltbar (Urk. 1 und 10 ).
E. 3 Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallver sicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Be reich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizini sche Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E.
E. 3.1 Die Ärzte des Spitals A.___ ,
Rehabilitationszentrum Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 13 . Dezember
201 9 (Urk. 6/1 ), dass sich die Versicherte am 21 . Juni
2019 ein schweres Überroll trauma am Fuss links zuge zogen habe und vo n
29 . Juli bis 22 . November 201 9 hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgende Diagnose (S. 1): - Schweres Überrolltrauma Fuss links vom 21. Juni 2019 mit/bei: - Degloving des Weichteilgewebemantels des Vor- und Mittelfusses - Substanzdefekt des Weichteilgewebes des Fussrückens - dislozierten Frakturen Basis Ossa
metatarsalia I-IV, Os cuneiforme mediale, Phalanx proximalis
Digitus II und IV
Weiter führten sie aus, die Versicherte sei notfallmässig per Helikopter ins Spital A.___ gebracht worden, nachdem sie unkontrolliert mit dem Bobby -C ar gegen einen fahrenden Bus kollidiert sei. Dabei seien der linke Fuss und Unterschenkel unter das Hinterrad des Busses geraten , was vier Operationen nach sich gezogen habe. Anlässlich der Hospitalisation im Rehabilitationszentrum habe die Versicherte an einem ärztlich geleitete n , intensiven und multimodalen Thera piepro gramm teilgenommen, welches Physiothera pie, Ergotherapie, medizinische Trai nings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhaltet habe. Auch das Lappentraining nach Schema sei im Rehabilitationszentrum fortgeführt wor den . Während des gesamten Aufenthaltes habe die Versicherte die spitalinterne Schu le besucht und – nach Erhalt ihrer Mobilität – intensives Training am Loko mat erhalten. Ziel des Aufenthaltes sei die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohlbefindens gewesen. Während der Rehabilitation habe sich in weitgehend allen Bereichen eine Verbesserung der Funktion gezeigt; die ver ein barten Ziele hätten erfolgreich erreicht werden und die Versicherte am 22. November 2019 als freie Fussgängerin nach Hause und in ihr angestammtes Umfeld entlassen werden können (S. 2 f.).
E. 3.2 Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (Urk. 6/21) hielt
Dr.
med. B.___ , Ober ärztin A.___ , fest, die statio näre Behandlung im Rehabili ta tionszentrum Z.___ habe nicht i n Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen gestanden, auch wirke sich der Ge sundheitszustand aktuell nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Aus bildung aus, dies sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf. Allenfalls könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden. Zurzeit liege ein noch nicht ganz dynamisches Gangbild bei Vorfussprothese vor.
Die Versicherte benötige regelmässige Kon trollen bei plastischen Chirurgen, Ortho päden und der Wundberatung, zudem re gelmässige Physiotherapie.
E. 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/44 S. 2) fest, der Behandlungsbedarf für eine Rehabilitationsbehandlung bestehe aus medizinischer und versicherungsmedizinscher Sicht zweifellos, jedoch handle es sich um eine Traumafolge und nicht um ein Geburtsgebrechen.
Auch sei eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG nicht indiziert, da es sich bei der Rehabilitation um eine posttraumatische Leidensbehandlung handle, welche von der Unfallversicherung zu übernehmen sei.
Ergänzend führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 7. August
2020 (Urk. 6/67 S. 2) aus, es habe im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rehabilitations klinik kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, was durch den Austritts be richt vom 13. Dezember 2019 belegt würde: So sei die Zuweisung zur sta tionären Rehabilitation mit dem Ziel des Wiedererlangens der Gehfähigkeit sowie des psychischen Wohlbefindens erfolgt und es sei geplant gewesen, das noch im Spital A.___ begonnene Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum
fortzuführen . Infolge des guten Heilungsverlaufes sei ab 16. August 2019, mithin 18 Tage nach Eintritt in die Rehabilitation, die Belastungsfreigabe erteilt worden, geschlossene Wundverhältnisse hätten ab 25. September 2019 vorgelegen. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabili ta tion könne nicht von einer medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenberei ch gerichtet sei. Vielmehr sei der Rehabilitationsauf enthalt aus versicherungsmedizinischer Sicht als reine Leidensbehandlung einzu stufen, wes halb eine Kostenübernahme nicht gutgeheissen werden könne.
E. 4.1 Dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten
von 29. Juli bis 22. November 2019 , wie von der IV-Stelle ausgeführt (vgl. Urk. 2/1), mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens nicht gestützt auf Art. 13 IVG über nommen werden kann, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten.
Zu prüfen ist folglich , ob der Rehabilitationsaufenthalt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, mithin ob der Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Kom plex bildete (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ).
E. 4.2 Dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals A.___ , Rehabilitationszentrum Z.___ , vom 13. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) ist zu ent nehmen, dass die Versicherte infolge eines schweren Überrolltraumas am linken Fuss nach der notf allmässigen Zuweisung ins A.___ am 21. und 24.
Juni sowie am 1. und 17. Juli 2019 operativ versorgt und anschliessend von 29. Juli bis 22. November 2019 im Rehabilitationszentrum Z.___ hospitalisiert war und dass die Rehabili tation primär die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohl befindens zum Ziel hatte . Im Rahmen der Rehabilitation hat sich in weitgehend allen Funktionen eine Verb esserung gezeigt , so dass die Zie le erreicht werden konnten. Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2) hielt die Ärzt in zudem fest, dass zurzeit noch kein ganz dynamisches Gangbild bei Vorfuss prothese vorliege und die Versicherte regel mässige Kontrollen bei plastischen Chirurgen, Orthopäden und der Wundbe ra tung sowie regelmässige Physiothera pie benötige.
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verweis auf den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 fest, die Belastungsfreigabe sei erst nach Eintritt in die Rehabilitation erteilt wor den, stabile Wundverhältnisse hätten erst ab 25. September 2019 vorgelegen , zu dem sei das Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum fortge führt worden. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation sei
der Rehabilitationsaufenthalt als reine Leidensbehandlung ein zustufen.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund steht einerseits fest, dass der Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von 29. Juli 2019 bis 22. November 2019 bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von knapp sechs Wochen nach dem Unfall am 21. Juni 2019 angetreten wurde , mit der Rehabilitation folglich unmittelbar nach der akutmedizinischen Behandlung begonnen wurde . Angesichts dieser Zeit spanne kann von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges, welchen das Bun des gericht dann annimmt , wenn ein Defekt ohne Behandlung während 360 Tagen stabil war, nicht die Rede sei (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ).
Andererseits war die Unfallbehandlung während des Rehabilitationsaufenthaltes noch nicht abgeschlossen und es stand während des Aufenthaltes die Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund, was sich bereits daraus ergibt, dass stabile Wu ndverhältnisse erst ab 25. September 2019 vorlagen und das im Rahmen der akutmedizinischen Behandlung begonnene Lappentraining in der Rehabilitation fortgeführt wurde. Die Rehabilitation diente demnach der Behebung unfallbe dingter Funktionseinschränkungen, indem sie auf die Wiederherstellung der Geh fähigkeit und folglich der Mobilität der Beigeladenen ausgerichtet war. Es ist da her davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Juni 2019 vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedizinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie sowie medizinischer Trainings- und Sporttherapie
im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes notwendig respektive erforderlich war .
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen von 29. Juli bis 22. November 2019 in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zu sammenhang mit den primären Unfallfolgen stand und in erster Linie respektive weit überwiegend der Behandlung der Unfallfolgen diente beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete .
Entsprechend stellt der streitige Rehabilitationsaufenthalt keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 12 IVG dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu liegen.
Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom
22. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00724
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
10. Mai 2021 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ , geb. 2013 Beigeladene gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug Sachverhalt: 1. 1.1
Die 2013 geborene X.___
erlitt infolge einer Kollision mit einem Linien bus , welche sich am 21. Juni 2019 ereignet hatte, schwere Verletzungen, auf grund derer ihr im Rahmen der ärztlichen Behandlung der linke Fuss teil amputiert werden musste (Urk. 6/ 1, 6/ 20 S. 42 f. und S. 46 f. ). Mit de m Ziel, so wohl die Gehfähigkeit als auch
das psychische Wohlbefinden wiederzuerlangen , wurde die Versicherte nach Abschluss der Spitalbehandlung von 29. Juli bis 22. November 2019 zur
stationäre n
Rehabilitation ins Rehabilitationszentrum Z.___ zugewiesen
( Urk. 6/1 2 ). 1.2
Am
24. Januar 2020 meldeten die Eltern die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung für Minderjährige an (Urk. 6/2) . Mit Schreiben vom 25. März 2020 sowie vom 20. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für eine Vorfuss-Prothese links für den Zeitraum vo n
21. Januar 2020 bis 31. Januar 203 0 (Urk. 6/24) und
für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Ände rungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen für den Zeitraum vo n
9. Juni 2020 bis 31. Januar 2030 (Urk. 6/57) .
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Vorbescheid vom 16. Juli 2020 [ Urk. 6/50 ]; Einwand
vom 31. August 2020 [Urk. 6/63]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 das Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab (Urk. 6/71). 1. 3
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 hat te der Krankenversicherer der Ver si cher ten, die SWICA Krankenversicherung AG
(nachfolgend: SWICA) ,
die Ver sicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von medizinische n Massnahmen an gemeldet und aufgrund erbrachter Vorleistungen gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um Kostenüber nahme des erfolgten Rehabilitationsaufenthaltes ersucht (Urk. 6/12).
In der Folge holte die IV-Stelle Arztbericht e ein (Urk. 6/21)
und lehnte, nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom
2. Juli 2020 [Urk. 6/45]; Einwand der SWICA
vom 31. Juli 2020 [Urk. 6/53]) ,
mit Verfügung vom 22. September
2020 die Koste n übernahme des Rehabilitationsaufenthaltes ab (Urk. 2 /1 [= Urk. 6/68]). 2.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2/1)
erhob die SWICA m it Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte , die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der stationären Rehabilitation vo n
29. Juli bis 22. Novem ber 2020 als medizinische Massnahme zu übernehmen und SWICA die erbrachten Vorleistungen respektive der Versicherten die Kostenbete iligung zurückzu er stat ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde die gesetzlich durch ihre Mutter ver tretene Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom
3. März 2021 angezeigt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 12. März 2021 vollumfänglich an ihre m
Antrag fest (Urk. 10), während die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was den Parteien mit Verfügung vom
12. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sent lich er Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Inva liden ver sicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psy chothera peutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbe wegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren . Die Massnahmen müssen nach be währter Erken ntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungs erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben .
Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivi tätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwar tung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauer haftigkeit des Eingliederungs erfolges zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E.
2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauer haft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erfor derliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahr scheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E.
2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011 , S.
155 Rz.
245). 1. 2
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Be seitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche , die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbil dung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträch tigenden Defektzustand vor beu gen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabili sierter Zustand einträte, wo durch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würd en (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinwei sen ). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheb lich behindernden stabilen patholo gischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallver sicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Be reich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizini sche Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile – oder relativ stabilisierte – unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E.
2.1 und U
91/02 vom 21. Oktober
2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E.
1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sach licher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medi zinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des De fektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Un fallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliede rungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E.
1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als un ter brochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeitspanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungs vorkehr endet (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April
2013 E.
2.3.1; ferner BGE 114 V 18). 1.4
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbeding ten Hemisyndrom n ach Schädel-Hirntrauma leidendes versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitations aufenthaltes von rund zehn Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der elf Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt ni cht in Frage zu stellen vermöge und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von zehn Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfol gen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse nicht darauf schliessen, dass die an läs s lich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Thera pien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollstän dig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht aus ser Zweifel stehe, dass Schädel- Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Unterlagen handle es sich beim Rehabilitationsaufenthalt um keine medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG ;
der stationäre Aufenthalt sei vielmehr infolge eines Unfalles notwendig geworden .
Aus diesem Grund liege eine posttraumatische Leidensbe handlung vor , welche bei Eintritt in die Reha bilitations klinik noch nicht abge schlossen gewesen sei , wie dem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 zu ent nehmen sei . Bei inkompletter Wundheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation könne nicht von einer medizinischen Massnahme die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg a benbereich gerichtet sei .
D ie Rehabilitation habe mit überwiegender Wahrschein lichkeit primär der direkten Nachbehandlung nach Amputation sowie der Schaf fung einer stabilen gesundheitlichen Situation vor Entlassung nach Hause ge dient, weshalb eine Kostenübernahme auch im Rahmen von Art. 12 IVG nicht erfolgen könne (Urk. 2/1 und 5 ). 2.2
Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, nach Art. 12 Abs. 1 IVG bestehe Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invali denversicherung, wenn durch die entsprechende Vorkehr stabile oder relativ sta bile Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall behoben oder gemildert würden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren zu können. Nach bundesge richtlicher Rechtsprechung sei bei Minderjährigen gegebenenfalls vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte abzusehen, wes halb medizinische Vorkehren trotz des noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen würden, wenn das Leiden mit hinrei che n der Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zu stand führe würde. Sei die Leidensbehandlung abgeschlossen, spiele zudem die Ursache des Funktionsausfalles keine Rolle mehr, zumal auch nach Unfällen die Inva li denversicherung leistungspflichtig sei, sobald die Korrektur eines Defektes im Raum stehe. D ie Beigeladene
habe eine Amputation hinter sich, welche an sich keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründe, und habe anschlies send im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes die nicht mehr vorhandene, für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben indes sehr wesentliche Gehfähigkeit wiedererlangen müssen .
Der Rehabilitationsaufenthalt
sei folglich
auf die Wieder herstellung eines Funktionsausfalles gerichtet gewesen und nicht als reine Lei dens behandlung anzusehen, sondern als ein Vorkehren, ohne welches die Berufs bil dung voraussichtlich beeinträchtigt würde. Im Zentrum sei nicht die Entlas sung der Beigeladenen nach Hause gestanden, zumal sie auch früher hätte nach Hause entlassen und von ihren Eltern betreut werden können. Da zudem die Am putation bereits abgeschlossen und der Zustand deshalb nicht mehr labil sei, son dern eine gewisse Stabilität erfahren habe, erweise sich die Ablehnung der Leis tungspflicht als nicht haltbar (Urk. 1 und 10 ). 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals A.___ ,
Rehabilitationszentrum Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 13 . Dezember
201 9 (Urk. 6/1 ), dass sich die Versicherte am 21 . Juni
2019 ein schweres Überroll trauma am Fuss links zuge zogen habe und vo n
29 . Juli bis 22 . November 201 9 hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgende Diagnose (S. 1): - Schweres Überrolltrauma Fuss links vom 21. Juni 2019 mit/bei: - Degloving des Weichteilgewebemantels des Vor- und Mittelfusses - Substanzdefekt des Weichteilgewebes des Fussrückens - dislozierten Frakturen Basis Ossa
metatarsalia I-IV, Os cuneiforme mediale, Phalanx proximalis
Digitus II und IV
Weiter führten sie aus, die Versicherte sei notfallmässig per Helikopter ins Spital A.___ gebracht worden, nachdem sie unkontrolliert mit dem Bobby -C ar gegen einen fahrenden Bus kollidiert sei. Dabei seien der linke Fuss und Unterschenkel unter das Hinterrad des Busses geraten , was vier Operationen nach sich gezogen habe. Anlässlich der Hospitalisation im Rehabilitationszentrum habe die Versicherte an einem ärztlich geleitete n , intensiven und multimodalen Thera piepro gramm teilgenommen, welches Physiothera pie, Ergotherapie, medizinische Trai nings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhaltet habe. Auch das Lappentraining nach Schema sei im Rehabilitationszentrum fortgeführt wor den . Während des gesamten Aufenthaltes habe die Versicherte die spitalinterne Schu le besucht und – nach Erhalt ihrer Mobilität – intensives Training am Loko mat erhalten. Ziel des Aufenthaltes sei die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohlbefindens gewesen. Während der Rehabilitation habe sich in weitgehend allen Bereichen eine Verbesserung der Funktion gezeigt; die ver ein barten Ziele hätten erfolgreich erreicht werden und die Versicherte am 22. November 2019 als freie Fussgängerin nach Hause und in ihr angestammtes Umfeld entlassen werden können (S. 2 f.). 3.2
Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (Urk. 6/21) hielt
Dr.
med. B.___ , Ober ärztin A.___ , fest, die statio näre Behandlung im Rehabili ta tionszentrum Z.___ habe nicht i n Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen gestanden, auch wirke sich der Ge sundheitszustand aktuell nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Aus bildung aus, dies sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf. Allenfalls könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden. Zurzeit liege ein noch nicht ganz dynamisches Gangbild bei Vorfussprothese vor.
Die Versicherte benötige regelmässige Kon trollen bei plastischen Chirurgen, Ortho päden und der Wundberatung, zudem re gelmässige Physiotherapie. 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/44 S. 2) fest, der Behandlungsbedarf für eine Rehabilitationsbehandlung bestehe aus medizinischer und versicherungsmedizinscher Sicht zweifellos, jedoch handle es sich um eine Traumafolge und nicht um ein Geburtsgebrechen.
Auch sei eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG nicht indiziert, da es sich bei der Rehabilitation um eine posttraumatische Leidensbehandlung handle, welche von der Unfallversicherung zu übernehmen sei.
Ergänzend führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 7. August
2020 (Urk. 6/67 S. 2) aus, es habe im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rehabilitations klinik kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, was durch den Austritts be richt vom 13. Dezember 2019 belegt würde: So sei die Zuweisung zur sta tionären Rehabilitation mit dem Ziel des Wiedererlangens der Gehfähigkeit sowie des psychischen Wohlbefindens erfolgt und es sei geplant gewesen, das noch im Spital A.___ begonnene Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum
fortzuführen . Infolge des guten Heilungsverlaufes sei ab 16. August 2019, mithin 18 Tage nach Eintritt in die Rehabilitation, die Belastungsfreigabe erteilt worden, geschlossene Wundverhältnisse hätten ab 25. September 2019 vorgelegen. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabili ta tion könne nicht von einer medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenberei ch gerichtet sei. Vielmehr sei der Rehabilitationsauf enthalt aus versicherungsmedizinischer Sicht als reine Leidensbehandlung einzu stufen, wes halb eine Kostenübernahme nicht gutgeheissen werden könne. 4. 4.1
Dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten
von 29. Juli bis 22. November 2019 , wie von der IV-Stelle ausgeführt (vgl. Urk. 2/1), mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens nicht gestützt auf Art. 13 IVG über nommen werden kann, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten.
Zu prüfen ist folglich , ob der Rehabilitationsaufenthalt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, mithin ob der Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Kom plex bildete (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ). 4.2
Dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals A.___ , Rehabilitationszentrum Z.___ , vom 13. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) ist zu ent nehmen, dass die Versicherte infolge eines schweren Überrolltraumas am linken Fuss nach der notf allmässigen Zuweisung ins A.___ am 21. und 24.
Juni sowie am 1. und 17. Juli 2019 operativ versorgt und anschliessend von 29. Juli bis 22. November 2019 im Rehabilitationszentrum Z.___ hospitalisiert war und dass die Rehabili tation primär die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohl befindens zum Ziel hatte . Im Rahmen der Rehabilitation hat sich in weitgehend allen Funktionen eine Verb esserung gezeigt , so dass die Zie le erreicht werden konnten. Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2) hielt die Ärzt in zudem fest, dass zurzeit noch kein ganz dynamisches Gangbild bei Vorfuss prothese vorliege und die Versicherte regel mässige Kontrollen bei plastischen Chirurgen, Orthopäden und der Wundbe ra tung sowie regelmässige Physiothera pie benötige.
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verweis auf den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 fest, die Belastungsfreigabe sei erst nach Eintritt in die Rehabilitation erteilt wor den, stabile Wundverhältnisse hätten erst ab 25. September 2019 vorgelegen , zu dem sei das Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum fortge führt worden. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation sei
der Rehabilitationsaufenthalt als reine Leidensbehandlung ein zustufen. 4.3
Vor diesem Hintergrund steht einerseits fest, dass der Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von 29. Juli 2019 bis 22. November 2019 bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von knapp sechs Wochen nach dem Unfall am 21. Juni 2019 angetreten wurde , mit der Rehabilitation folglich unmittelbar nach der akutmedizinischen Behandlung begonnen wurde . Angesichts dieser Zeit spanne kann von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges, welchen das Bun des gericht dann annimmt , wenn ein Defekt ohne Behandlung während 360 Tagen stabil war, nicht die Rede sei (vgl. vorstehend E. 1.3 f. ).
Andererseits war die Unfallbehandlung während des Rehabilitationsaufenthaltes noch nicht abgeschlossen und es stand während des Aufenthaltes die Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund, was sich bereits daraus ergibt, dass stabile Wu ndverhältnisse erst ab 25. September 2019 vorlagen und das im Rahmen der akutmedizinischen Behandlung begonnene Lappentraining in der Rehabilitation fortgeführt wurde. Die Rehabilitation diente demnach der Behebung unfallbe dingter Funktionseinschränkungen, indem sie auf die Wiederherstellung der Geh fähigkeit und folglich der Mobilität der Beigeladenen ausgerichtet war. Es ist da her davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Juni 2019 vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedizinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie sowie medizinischer Trainings- und Sporttherapie
im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes notwendig respektive erforderlich war . 4.4
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen von 29. Juli bis 22. November 2019 in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zu sammenhang mit den primären Unfallfolgen stand und in erster Linie respektive weit überwiegend der Behandlung der Unfallfolgen diente beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete .
Entsprechend stellt der streitige Rehabilitationsaufenthalt keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 12 IVG dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu liegen.
Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom
22. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme