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IV.2020.00720

Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit ist überzeugend. Keine Indikatorenprüfung, da im Konsens die aus psychiatrischer Sicht attestierte AUF nicht additiv zur somatisch bedingten AUF berücksichtigt wurde. Valideneinkommen mit LSE bestimmt, da der Bf. in der bisherigen Tätigkeit schon seit Längerem arbeitsunfähig war.

Zürich SozVersG · 2005-07-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war vom 1. April bis 30. November 2003 beim Hotel Y.___ als Service-Mitarbeiter tätig ( Urk. 10/ 1 2/1 ) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/11/3) . Am 21. März 2005 meldete er sich unter Hinweis auf linksseitige Schmerzen im Arm -, Brust- und Schulterbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/8/6). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 29. Juli 2005 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/23) , was sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 bestätigte (Urk. 10 /47). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dage gen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2006.01055 vom 19. März 2007 ab (Urk. 10 /53). Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde trat das Bu ndesgericht mit Urteil 9C_157/2007 vom 28. August 2007 nicht ein (Urk. 10 /60).

1.2

Auf das Gesuch des Versicherten vom

5. September 2007 hin (Urk. 10/58)

erteilte die IV-Stelle a m 19. Mai 2008 Kostengutsprache für eine Hörgeräte-Anpassung (Urk. 10 /66 ; vgl. dazu auch das neuerliche Gesuch vom 2 6. November 2018 [ Urk. 10/186 ] und die entsprechende Kostengutsprache vom 1 1. Juni 2019 [ Urk. 10/232 ] ). 1.3

Ab dem 26. Juli 2008 war der Versicherte bei der Z.___ AG als Flugzeug reiniger angestellt (Urk. 10/113/1, Urk. 10/120/1 f.) . A m

1. Februar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf starke Schmerzen am linken Fuss erneut bei der

Invalidenversicherung an (Urk. 10 /70). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom

12. Mai 2010 auf dieses Leistungsbegehren nicht ein , da der Versicherte keine wesentliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse habe glaubhaft machen können (Urk. 10 /75). 1. 4

Nachdem ihn sein behandelnder Arzt im Juli 2011 zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 10/86), stellte

der Versicherte am 2. September 2011 abermals

ein Leistungsgesuch (Urk.

10 /96). Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren regionalärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch-neurologisch und orthopädisch untersuchen (Berichte vom 6. September 2012, Urk. 10/141-142). M it unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2013 verneinte sie einen Rentena nspruch des Versicherten

- ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

(Urk. 10 /171 ). 1. 5

Ab 1. November 2015 war der Versicherte vollzeitig für die A.___ AG als Reiniger tätig, welche das Arbeitsverhältnis am 3. Juli 2017 kündigte (Urk. 10/173/6, Urk. 10/ 263/4 , Urk. 10 /175/1). Gleichentags meldete er sich wiederum

zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /173). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10 /183 ). Eine diesbezügliche Verfügung ist nicht aktenkundig (vgl. indes das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. November 2017, Urk. 10/184 , sowie Urk. 10/185 ).

1. 6

Am 27. Dezember 2018 (gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 10

Eingang bei der IV Stelle am 3. Januar 2019) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine sehr schlechte Gesundheit (linkes Knie, Schwindel, Ohrgeräusche, Ohnmachten) erneut

zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10 /195 -196 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten

durch das B.___ polydisziplinär begutachten ( Expertise vom 31. Dezember 2019, Urk. 10 /257) und dieses hernach ergänzende Fragen ( Urk. 10/259) beantworten (Stellungnahme des B.___ vom 1 2. März 2020, Urk. 10/261) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10 /26 6 -277) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. September 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 36 %

ab (Urk. 10 /280 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. Oktober 2020

Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Integra tionsmassnahmen wie beispielsweise eine Potentialabklärung oder eine Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Der Beschwerdeführer ergänzte beziehungsweise präzisierte m it Replik vom

19. Mai 2021 sein Rechts begehren dahingehend, dass im Rahmen der beantragten gesetzlichen Leistungen insbesondere Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen seien (Urk. 19 S. 2 ) ,

und am 25 . Mai 2021 ( Urk. 21) reichte er medizinische Unterlagen

nach (Urk. 22/7-8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. Juni 2021 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 26) , was das Gericht dem Beschwerdeführer a m 9. Juli 2021 mit teilte (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)

auf das

B.___ - Gutachten und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einer ange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen könne (S. 1). Weiter hielt s ie fest, ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn ergebe d er Einkommens vergleich

e in en Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2). Der Forderung des Beschwerde führers, es seien Integrations- und berufliche Massnahmen anzuordnen , könne in dem Sinne gefolgt werden, dass der Fall nach Abschluss der Rentenprüfung an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines Anspruch s auf Unterstützung bei der Stellensuche (S. 3).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 9) ergänzte die IV-Stelle, das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten und setze sich umfassend mit den Berichten des Universitätsspitals C.___ und der Frage der Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander (S. 2). Eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden. Selbst bei Parallelisierung der Vergleichseinkommen würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise und auch in der Replik ( Urk.

19) - aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachte n

könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7). Ferner habe es d ie Beschwerdegegnerin trotz der Anmeldung im Jahr 2016 unterlassen, Integra tionsmassnahmen zuzusprechen. Es genüge nicht, das s die Beschwerdegegnerin ihm lediglich Unterstützung bei der Stellensuche gewähren wolle ( Urk. 1 S. 8). Es sei ihm nicht mehr zumutbar, sich aufgrund seiner vielen gesundheitlichen Einschränkungen selbst – und zusätzlich in einen anderen Beruf – einzugliedern. Aufgrund seiner vielen Einschränkungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei durch das B.___ zu hoch angesetzt worden. Beim Valideneinkommen sei der Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016, TA1, heranzu ziehen ( Urk. 1 S. 7 und S. 9). Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, eventua liter sei das Valideneinkommen zu parallelisieren und subeventualiter sei ihm ein Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ( Urk. 1 S. 10). 2.3

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen. Zwar zielte sein Rechtsbegehren in der Replik zur Hauptsache auf Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 19 S. 2), doch ist seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er d en beschwerdeweise gestellten Antrag auf gesetzliche Leistungen ( Urk. 1 S. 2) im Sinne einer Rente zurückgezogen hätte, weshalb im Folgenden der Rentenan spruch

zu prüfen ist , zumal die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochte nen Verfügung befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

27. Dezember 2018 (Urk. 10 /195) eingetreten. Zu erörtern ist daher , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenabweisenden Verfügung, welche auf einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung beruhte, verändert und der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Rente hat (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). D ie Verfügung vom

21. Juni 2013 (Urk. 10 /171), mit welcher das Rentenbegehren gestützt auf psychiatrisch-neurologisch e und orthopädisch e

Untersuchungen durch RAD- Ärzte ( Urk. 10/141-142) , deren

abschliessende Würdigung der Aktenlage und einen ausführl ichen Einkommensvergleich (Urk. 10/159) , mithin nach rechtskonforme r Prüfung der Sach- und Rechtslage ,

letztmals beurteilt wurde,

bildet die massgebliche Vergleichsbasis.

3 . 3.1

Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___

vom 2 3. Mai 2018 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung wurde ein episodisches vestibuläres Syndrom ( Differenzialdiag nose [ DD ] : vestibuläre Migräne, Morbus Menière ) diagnostiziert. Weiter wurden eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts (vgl. auch Urk. 10/210/1) und zwei bis drei Stunden dauernde Drehschwindelattacken mit Übelkeit und Erbrechen, sehr laute m Tinnitus rechts und ein em Spontannystagmus erwähnt ( Urk. 10/209/5).

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahr en 2008 und 2019 mit Hörgeräten versorgt ( Urk. 10/66, Urk. 10/232) , was die Kommunikation laut eigenen Anga ben zunächst in verschie dener Hinsicht verbessert e (Urk. 10/216 -217; vgl. hingegen Urk. 10/225/2).

Die Fach leute des Universitätsspitals C.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen, diagnostizierten am 1 3. Mai 2019 neu einen Morbus Menière und sahen die Schwindelbes chwerden in diesem Rahmen (Urk. 10/227/ 1 2). Daneben führten sie weitere Diagnosen an , welche die Schwin delbeschwerden mitverursachen könn t en, etwa

migräniforme Kopfschmerzen, eine vestibuläre Migräne und ein Verdacht auf eine ängstliche und depressive Komponente. Zudem

sprachen sie von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation ( Urk. 10/227/3). Im Bericht vom 4. Februar 2020 interpretier ten die Fachleute

des Universitätsspitals C.___

die Symptome (Schwindel, Nausea, Erbrechen, Rauschen im rechten Ohr) wiederum im Rahmen des Morbus Menière

mit/bei

Verdacht auf Overlap mit einer vestibulären Migräne und psychischer Dekom pensation . Zur Behandlung wurden eine intratympanale

Dexamethason -Injektion und eine sozial-psychiatrische Vorstellung empfohlen

( Urk. 10/272 = Urk. 3/3 S. 1- 2). 3.2

Gemäss Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 2. Juli 2019 wurden die Schwindelanfäll e des Beschwerdeführers vom 17. bis 2 0. Juni 2019 stationär und hernach wegen der schwierigen Situation des alleinerziehenden Vaters von fünf Kindern ambulant behandelt . A ls Diagnose wurde ebenfalls

ein Morbus Menière

genannt ( DD :

delayed

endolympathic

hydrops ) und es wurde die Aufnahme einer Psychotherapie nahe gelegt ( Urk. 10/273 = Urk. 3/4). 3.3

Vom 1 7. bis 1 9. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer nach einem Sturzereig nis mit leichte m Schädelhirntrauma bei Glasgow Coma Score ( GCS ) 15 im Spital D.___ hospitalisiert. Im MRI des Schädels konnten keine Ursachen für die rezidi vierenden Stürze gefunden werden (Urk. 10/275).

Wegen einer Handkontusion nach einem synkopalen Sturz erfolgte im Spital D.___

a m 3. März 2020 eine ambulante Behandlung

mittels Analgetika und Ruhigstellung in einer Handgelenkschiene ( Urk. 10/274). 3.4 3. 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 umfasste die

Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Otorhinolaryngologie

(HNO ; Urk. 10/257 /2 ).

Im interdisziplinären Konsens nannten die Gutachter folgende - leicht gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/257/12 f.): - Cochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts (aktenanamnestisch seit 1993), aktuell zentral kompensiert - Progrediente, linksbetonte Gonarthrose - Alte Ansatztendinose der Plantaraponeurose des linken Fusses - Chronische myofasziale Schmerzen der linken Schulterregion seit Jahren - Verdacht auf dissoziative Anfälle (Differentialdiagnose [DD] : kryptogene Epilepsie) - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei chronischer Migräne ohne Aura - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - Leichte depressive Episode

Demgegenüber schrieben sie folgenden Diagnosen keine L eistungsminder ung zu (Urk. 10/257/13 f.) : - Hinweise auf eine aktuell funktionelle Hörstörung links ( DD : aktenanam nestisch fluktuierendes Gehör links) - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - Schmerzen im Bereich der Daumengelenke beidseits ohne eindeutiges organisches Korrelat - Diabetes mellitus - Nikotin-Missbrauch - Adipositas, Body-Mass-Index (BMI): 36 kg/m 2

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Sachverständigen aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich für sämtliche sturzgefährdeten Tätigkeiten als arbeitsunfähig zu betrachten, dies sowohl aus Sicht der Neurootologie (Schwindel, c ochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts) als auch aus Sicht der Neurologie (Verdacht auf dissoziative, DD: kryptogene epileptische Anfälle). Damit entfielen alle Arbeiten an gefährdenden Maschinen und alle Tätigkeiten mit Führen von Fahrzeugen (Personenverkehr) sowie vermehrte r Reisetätigkeit, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsschnelligkeit sowie die Flexibilität, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten mit Aufsichtspflicht, Nacht schicht respektive Schichtsysteme mit Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (wechselnde Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste), Tätigkeiten mit Atemschutz geräten, Tätigkeiten in Kälte, Tätigkeiten auf dem Wasser sowie Schwimmen .

Aufgrund der Ertaubung rechts seien Tätigkeiten, bei denen ein intaktes Gehör oder ein Richtungshören nötig sei, nicht möglich. Auch Arbeiten in lauter Umgebung oder mit viel Störgeräuschen

seien ungeeignet (Tinnitus, Hörverlust rechts). Aufgrund der objektiv feststellbaren Hörschwelle links liege grundsätzlich ein wohl genügendes Hörvermögen für akustisch angepasste Situationen vor (Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 ) .

Die progrediente Arthrose des linken Kniegelenkes führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen und Gehen

durchgeführt werden müssen beziehungsweise das Knien, in die Hocke G ehen wie auch das

Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 5 kg erforder te n. Das Treppensteigen, das Betreten von Leitern

oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Boden sei en nicht mehr zumutbar (auch bereits aufgrund

der neurootologischen /neurologischen Diagnosen).

Die funktionellen Einschränkungen des linken Fusses seien nach wie vor unver ändert; sie würden aber durch die funktionellen Einschränkungen und degenera tiven Veränderungen der Kniegelenke weitgehend überdeckt und die Funktions einschränkung entsprechend durch die Limitierung seitens des Knies bestimmt.

Aufgrund der chronisch persistierenden, myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur

linksseitig seien Ü berkopf a rbeiten resp ektive das Heben der linken Schulter über die Horizontale

nicht möglich.

Aufgrund des chronische n Kopfschmerze s von migräniformem Charakter sowie mit Medikamentenübergebrauchs-induzierter Komponente besteh e eine generelle leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

die jedoch nicht additiv zu obige n Einschränkungen zu werten sei ( Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 -17 ).

Entsprechend kämen vor allem körperlich leichte Tätigkeiten in Frage, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, mit der Möglichkeit für Posi tionswechsel bei Bedarf und unter Beachtung der genannten qualitativen Limiten (Urk.

10/257/17).

Gespiegelt am Belastungsprofil erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger am Flughafen nicht mehr zumutbar . Der Beschwerdeführer sei bis etwa im Juli 2017 in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Seither seien sowohl eine gewisse Verschlechterung der psychischen Situation als auch eine Progre dienz der Gonarthrose links dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei seither nicht mehr möglich.

Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, es lägen klare neurooto logische und rheumatologische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Diese würden zusätzlich erheblich durch die psychiatrische Fehlverarbeitung (Schmerz störung) überlagert und durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt. Die Beurtei lung de r Arbeitsfähigkeit richte sich nach den objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen ( Urk. 10/257/17 f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit auszugehen, idealerweise verteilt auf vormittags und nachmittags. Die Einschränkung ergebe sich in der Summe der rheumatologischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und aufgrund der zusätzlichen psychiatrischen Einschränkung. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer bis zirka Juli 2017 im Arbeitsprozess gewesen. Eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke sei im MRI beider Kniegelenke vom 10. September 2019 klar nachgewiesen worden. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes liesse sich ab Anfang 2017 nach halten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Datum der Arbeitsaufgabe per Juli 2017 die genannte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Gültigkeit habe (Urk. 10/257/17).

In der Vorbeurteilung des RAD aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 10/141-142, Urk. 10/159) seien die rezidivierenden Schwindelattacken als Erkrankung unklare r Ätiologie eingestuft worden. M ittlerweile sei eine klare diagnostische Zuordnung möglich im Sinne eines cochleo -vestibulären Funktionsausfalles rechts. Die damit einhergehenden Funktionsausfälle (Schwindel, Hörverlust rechts) seien objektiv klar zu fassen und stellten gegenüber August 2012 eine Verschlechterung dar (Urk. 10/257/18).

Die Funktionsbehinderung des linken Beins sei im August 2012 primär noch im Rahmen der erfolgten Operationen am linken Fuss eingeordnet worden. Im Vergleich dazu sei in der Zwischenzeit eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke klar nachgewiesen worden. Es sei damit von einer objektiv klaren Progredienz auszugehen (Urk. 10/257/19).

Eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei Anfang 2017 ausgelöst worden durch die häusliche Gewalt der Ehefrau und ihre verdeckte Aussenbezie hung, die sie während der Ehe begonnen habe . Klinisch habe sich als Folge ein verstärktes Schmerzerleben und eine höhere Anfallshäufigkeit der wahrscheinlich dissoziativen Anfälle ergeben . Im Mini-ICF-APP sei jeweils eine leichte Beein trächtigung der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten herausgearbeitet worden. Im psychopathologischen Befund sei eine Schmerz angabe von VAS 8-10 vermerkt (Urk. 10/257/19). 3. 4 .2

Auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 10/259)

führten der Internist, der Psychiater und die Otorhinolar y ngologin des B.___ am 1 2. März 2020 aus ( Urk. 10/261), d ie in den letzten Tagen vor der Begutachtung aufgetretenen Stürze seien durch das Fachgebiet

ORL teilweise erklärbar und damit überwiegend wahrscheinlich nicht (nur) dissoziativ. Die Unschärfe

in der Schilderung sei auf die eher schwierigen Explorationsbedingungen bei Schwer hörigkeit

und mit Dolmetscher zurückzuführen.

Das Ausschlagen von Zähnen beruh e auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welche 2012 auch gegenüber dem RAD -Arzt gemacht worden seien.

Die Differenzierung eines dissoziativ bedingten Sturzes von einem durch eine Innenohrstörung

bedingten Sturz sei sehr schwierig. Dazu bedürfte es idealer weise eines längeren Beobachtungs z eitraums und externer Beobachter. Ein vestibulär bedingter Sturz sei eher selten. Grundsätzlich s eien im Rahmen eines Morbus Menière s ogenannte « Drop attacks » möglich, plötzliche Stürze, die jedoch sehr selten auftr ä ten. Der Beschwerdeführer leide jedoch nicht an einem Morbus Meni è re , sondern an einem cochleo -vestibulären Funktionsausfall . Obwohl der Ausfall forme ll zentral kompensiert sei , könne es im Rahmen von zentralen Dekompensationen immer wieder zu Schwindel, damit einhergehend

zu einer ausgeprägten Unsicherheit und in diesem Rahmen möglicherweise

auch zu « Stürzen » kommen. Zu erwarten wäre jedoch, dass in derartigen Situationen bei

direkter oder zeitnaher Untersuchung auch Nystagmen sichtbar sein sollten.

Da im neurootologischen Gutachten der Verdacht auf eine kryptogene Epilepsie mit zusätzlich möglichen

dissoziativen Anfällen geäussert und auch im ORL - Gutachten der V erdacht auf eine funktionelle Komponente der Hörstörung (links) geäussert worden sei , sei in Anbetracht der erheblichen psychischen

Belastungs faktoren und Traumatisierungen in der Vergangenheit die Diagnose einer

mög lichen dissoziativen Störung weiterhin wahrscheinlich erschienen , vor allem für weiter zurückliegende

Zeiträume.

Die Otorhinolar y ngologin legte zudem dar, dass beim Beschwerdeführer eine cochleo - vestibuläre

Funktionsstörung auf der rechten Seite vor liege, ü berwie gend wahrscheinlich seit

L ängerem. Ob der cochleo -vestibuläre Funktionsausfall schon in der Vergangenheit die Ursache

der Schwindelattacken gewesen sei , k önne retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt und gegenüber

dissoziativ verursachten Sturzereignissen abgegrenzt werden.

Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen und bei solchen Störungsbildern (Epilepsie) durchaus häufig,

dass organisch nachweisbare Ursachen zusätzlich psychogen (dissoziativ) überlagert würden, was aus neurologischer Sicht diffe rentialdiagnostisch diskutiert worden sei. Beim Beschwerdeführer bestünden durch die ganze Aktenlage hindurch zahlreiche Hinweise auf sowohl

organische Befunde wie auch hochgradige funktione l le (dissoziativ anmutende) Ü ber l age rungen,

die nicht auseinandergehalten werden könn t en. Dazu passend fänden sich in der aktuellen

neurootologischen Untersuchung sowohl die beschriebenen objektiven Befunde wie auch deutliche funktionelle Überlagerungen . Ähnliches gelte für d as Gehör. Zusammengefasst könne deshalb die Arbeitsfähigkeit nur im Konsens festgelegt werden ( Urk. 10/261). 3. 5

Der RAD-Arzt hielt das Gutachten laut seiner Aktenbeurteilung vom 2. April 2020 für nachvollziehbar und empfahl, darauf abzustellen ( Urk. 10/165/2). 3.6

Im jüngsten Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___

vom 2 8. April 2021 wurden die persistierenden und bei Belastung zunehmenden Knieschmerzen links diagnostisch als medialbetonte

Pangonarthrose links und medialbetonte Gonarthrose rechts gefasst. Es wurden ein konservatives Vorgehen und eine Gewichtsabnahme empfohlen sowie eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einer Verpackungsfabrik erwähnt ( Urk. 22/7 ; vgl. auch Bericht vom 1 0. September 2019, Urk. 10/251/2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte in der angefochtenen Verfügung implizit eine wesentliche Sachverhaltsänderung, indem sie gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von nurmehr 50 %

- anstatt der früheren 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepas s ten Tätigkeit ( Urk. 10/171) - einen Einkommensvergleich durchführte ( Urk. 2). In Anbetracht der klaren Ausführun gen der B.___ - Gutachter betreffend die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2013 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung

ist der Revisionsgrund ohne Weiteres ausgewiesen. Die seinerzeit durchgeführten RAD-Untersuchungen führten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine ausgeprägte Funk tionsbehinderung des linken Beines mit erheblicher Gangstörung, Bewegungs einschränkungen des Kniegelenks sowie des oberen und unteren Sprunggelenks sowie r ezidivierende Schwindelattacken ( DD : vestibuläre Migräne) in dem Sinne beeinträchtigt sei , dass der Beschwerdeführer nur noch in einer optimal ange passten Tätigkeit im Umfang von 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/141/8, Urk. 10/142/6 f.).

Die

B.___ -Gutachte r sahen eine manifeste Verschlechterung ins besondere hinsichtlich des Knieleidens sowie der Schwindel und de s Hörverlust s im Zusammenhang mit dem cochleo -vestibulären Funktionsausfall . S ie schrieben dar über hinaus den Schmerzen in der linken Schulterregion, dem Verdacht auf dissoziative Anfälle, dem Kopfschmerz bei Migräne, der Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu . Diese erachteten sie in einer angepasste n Tätigkeit mit nachvollziehbarer Begründung nurmehr im Umfang von 50 %

für zumutbar (vorstehend E. 3 . 4.1 ).

Bei dieser Sachlage ist es evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben ( vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 ) . E s ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu prüfte, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging von der seitens der B.___ -Gutachter bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit aus , die auch der RAD-Arzt für nachvollziehbar erachtete . Der Beschwerdeführer rügte indessen, die Gutach ter hätten eine zu h o he Arbeitsfähigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). Sodann beanstandete er, dass sich die Gutachte r

nicht mit dem diagnostizierten Morbus Menière auseinandergesetzt und nicht diskutiert hätten , welche neurootolo gischen Diagnosen vorliegen würden. Die in den Beri chten des Spitals D.___ vom 3. März 2020 und 1 8. Oktober 2018 erwähnte Sturzneigung und die statt gehab t en Stürze würden verharmlost ( Urk. 1 S. 6-7).

Den Sachverständigen hätten auch nicht sämtliche Unterlagen

vorgelegen , nament lich die Berichte de s Spitals D.___ vom 18. Oktober 2018 und des Universitätsspitals C.___

vom 2. Juli 2019 (Urk. 20/5 6; vgl. Urk. 19 S. 2 3).

Die Rüge der mangelnden Kenntnis sämtlicher Vorakten ist insofern zutreffend, als die Gutachter nicht von sämtlichen, vom Beschwerdeführer erwähnten medi zinischen Akten Kenntnis hatten, wie sich ihrer Übersicht der Vorakten entneh men lässt (Urk. 10/257/42-43 ) ; genauso wenig lag ihnen der seitens des Beschwerde führer s erst nach Erstattung der Expertise, nämlich am 2 9. Juni 2020 ( Urk. 10/276) zu den Akten gereichte Bericht des Spitals D.___

vo m 3. März 2020 betreffend ein Sturzereignis vom gleichen Tag

( Urk. 10/274) vor .

Die durch die

Otorh i nolaryngologin durchgeführte Gleichgewichtsanalyse zeigte ebenfalls eine deutlich erhöhte Sturzgefahr, wobei der Expertin die Zuordnung der von ihr erhobenen Symptome zu einer Ursache nicht möglich war (Urk.

10/257/111 - 112, Urk. 10/257/8). Es kann daher nicht gesagt werden, die Sturzereignisse seien wegen Unkenntnis der besagten Berichte nicht hinreichend gewürdigt worden. Immerhin vermochte die Fachgutachterin die erhobenen Befunde te ilweise zu objektivieren, doch vermochte sie das objektive Korrelat nicht abschliessend von der funktionellen Über lagerung zu unterscheiden (Urk. 10/261/3). D ie schwierige diagnostische Einordnung der diesbezüglichen Befunde steht im Einklang mit den Vorakten , worin diesbezüglich ebenfalls erhebliche Unsicherheiten dokumentiert sind . Selbst dem jüngsten Bericht des Spitals D.___ vom 3. März 2020 ist keine sichere Ursache für die synkopalen Ereignisse zu entnehmen (U rk. 10/274, vgl. auch Urk. 10/275). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Kenntnisse über die Sturzereignisse sch adet es der Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht, dass den Experten nicht sämtliche Berichte des Spitals D.___ vorlagen.

Die geklagten Sturzereignisse sowie d ie Diagnose des Morbus Menière

sind bereits

dem den Gutachtern bekannten

Bericht des Universitätsspitals C.___

vom 1 3. Mai 2019 zu

entnehmen

( Urk. 10/227/2-3) und die entsprechenden Beschwerden flossen in die gutachter liche Konsensbeurteilung ein.

Die Fachärzte des Universitätsspitals C.___

sahen die Symptome

in den im Neuanmeldeverfahren erstatteten Berichten im Rahmen des Morbus Menière , der seinerseits mit einer Trias aus Schwindelanfällen mit Übelkeit und Erbrechen, Tinnitus und fluktuierender Schwerhörigkeit einhergeht (vgl. Ps ch yrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, S. 1336 ). Die HNO-Gutachterin verwarf diese Diagnose und fasste das Beschwerdebild als cochleo -vestibuläre n Funktionsausfall ( Urk. 10/261/2), welches Leiden in die Liste der Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit a ufgenommen wurde (vorstehend E. 3.4 .1 ). Obschon die HNO-Gutachterin nicht darlegte, weshalb sie - anders als die Ärzte des Universitätsspitals C.___

- die Diagnose des Morbus Menière nicht als erfüllt betrachtete, hat sie den entsprechenden Symptome nkomplex zumindest teilweise objektiviert, diagnostisch zugeordnet und für sämtliche sturzgefährdeten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/257/113), so dass trotz der insofern etwas unsicheren Diagnostik der Beweiswert des Gutachtens nicht anzuzweifeln ist. R echtsprechungsgemäss ist im Übrigen nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Weder de n Berich ten des Spitals D.___ noch jenen des Universitätsspitals C.___

sind Zumutbarkeitsbeurteilungen zu entnehmen, welche die

Einschätzung der B.___ -Gutachter in Frage stellen würden . 4.3

Die Sachverständigen sahen die HNO-Problematik mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit, den zuletzt diagnostizierten Morbus Menière , die Migräne und Drehschwindelattacken sowie die begleitende psychische Dekompensation als aktuell im Vordergrund stehend an ( Urk. 10/257/7). In Bezug auf das Hörvermö gen links erhoben sie eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden, weshalb sie von einer funktionellen Überlagerung aus gingen ( Urk. 10/257/8). Klinisch-neurolo gisch fanden sie keine Hinweise auf funktionell relevante Defizite. Das geklagte sensible Hemisyndrom hielten sie für organisch nicht begründbar ( Urk. 10/257/9). Hinsichtlich der anamnestisch rezidivierenden Bewusstseinsverluste, welche die Gutachter differenzialdiagnostisch als dissoziative Anfälle fassten, zeigte das EEG keine Hinweise für eine erhöhte Anfallsbereitschaft ( Urk. 10/257/9) .

Die Gutachter schrieben auch den rheumatologischen Erkrankungen beider Knie , welche im Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 2 8. April 2021 ( Urk. 22/7) -

der den Gutachtern noch nicht bekannt sein konnte

- beschrieben wurde n , und des linken Fusses einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Ur k. 10/257/12 , Urk. 10/257/19 ).

Es kann daher nicht gesagt werden, dass im B.___ -Gutachten nicht sämtliche Lei den berücksichtigte worden wären. 4.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeits fähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit , was sie nachvollzieh bar begründeten . Sie führten d iese Einschränkung auf die Summe der rheumato logischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und zu sätzliche psychiatrische Einschränkung zurück ( Urk. 10/257/17).

Die B.___ -Gutachter haben in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. März 2020 die Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung des komplexen Beschwer debildes

nachvollziehbar dargelegt (vorstehend E. 3.4.2). V or diesem Hintergrund ist ihnen zuzustimmen, dass auch die Arbeitsfähigkeit nur im ärztlichen Konsens zuverlässig ermittelt werden kann. Beurteilungen a us der Sicht von einzelnen ärztlichen Fachrichtungen

sind

daher von vornherein nicht geeignet, das Gutach ten in Zweifel zu ziehen . Dies gilt umso mehr, als die Gutachter auch gewisse Inkonsistenzen berücksichtigte n und ihre Einschätzung korrekterweise allein auf die objektivierbaren Befunde stützte n . Anhaltspunkte dafür, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht zutreffend sein könnte, sind den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte

nicht zu entnehmen , da diese

weder eigene Zumutbarkeitsbeurteilungen vorgenommen , noch die gutachter lichen Schlussfolgerungen angezweifelt haben . Es ist auch nicht zu erwarten, dass zusätzliche Abklärungen geeignet wären, weitere Erkenntnisse zu gewinnen, welche geeignet wären, den Beweiswert des Gutachten s

in Zweifel zu ziehen. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 4.5

Der von den Sachverständigen diagnostizierte n chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) und der leichte n depres sive n Episode, welchen Leiden die Gutachter ebenfalls leistungsmindernde Auswirkungen zuschrieben, dürfen eine rentenbegründende Einschränkung grundsätzlich nur zuerkannt werden,

wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Der begutachtende Psychiater hat eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt

(Urk. 10/257/69). Für die se Beurteilung stützte er sich auch auf die vom Bundes gericht formulierten systematisierte n Indikatoren und berücksichtigte wenigstens summarisch einerseits le istungshindernde äussere Belastungsfaktoren und andererseits die Kompensationspotentiale (Ressourcen) sowie die Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 2 ; Urk. 10/257/68-69). Seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt sei ( Urk. 10/257/69-70), erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel .

Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen , dass die psychischen Leiden die zur Hauptsache aufgrund von neurologischen, neurootologischen

und rheumatolo gischen Beeinträchtigungen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich erhöht hätte

n. I n der Konsensbeurteilung sprachen die Gutachter nur , aber immerhin , von einer Überlagerung durch die psychiatrische Fehlverarbeitung und führten e ine zusätzliche Prägung auf psyc hosoziale Faktoren zurück (Urk. 10/257/17), welche bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein ausgeklammert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3).

Der begutachtende Rheumatologe ging allein aus seiner Fachrichtung von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigk eit von nur 50 %

aus (Urk. 10/257/91), während der Neurologe und die Otorhinolaryngologin

keine relevante quantita tive Einschränkung attestierten ( Urk. 10/257/103 , Urk. 10/257/127 ) . Die im Konsens beziehungsweise aus gesamtmedizinischer Sicht von den Sachverstän digen für zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit berücksichtigte demnach die 30%ige Einschränkung aus psychiat rischer Sicht nicht additiv, sondern liess diese in der Gesamtbeurteilung aufgehen. Dies erscheint überzeugend , zumal aufgrund der medizinischen Unterlagen und der fehlenden psychiatrischen Behandlung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten oder eine additive Berücksichtigung der psychischen Einschränkung postulieren würden .

Daher erübrigt sich e ine gerichtliche Indikatorenprüfung zur Plausibilisierung der psychiatrischen Beurteilung . Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf das B.___ -Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % angenommen. 4. 6

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.

Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt sein. In diesem Sinne bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2016 vom 1 2. Juli 2017 E. 6.4.1).

Im Referenzzeitpunkt zog die Beschwerdegegnerin infolge der seit längerer Zeit nicht in vollem Pensum ausgeübten Tätigkeit die LSE heran z ur Bestimmung des Valideneinkommen s , das sie in der Verfügung vom 2 1. Juni 2013 für das Jahr 2012 auf Fr. 62'394. -- beziffert hatte ( Urk. 10/171). Im hier angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/263) ab und führte dazu aus, ein Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mithin im Jahr 2016, habe der Beschwerdeführer Fr. 52'221. verdient. Angepasst an die Nominallohnentwicklung betrage das Va lideneinkommen im Jahr 2019 daher Fr. 52'955.49 ( Urk. 10/264, Urk. 2 S. 2).

Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass

der Beschwerdeführer nicht erst seit dem Jahr 201 6 in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist . L aut Verfügung vom 2 1. Juni 2013 bestanden bereits seit Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reiniger im Flughafen und

- bei 75%iger Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - ein Invaliditätsgrad von 25 %

( Urk. 10/ 170/4, U r k. 10/171). Obschon der Beschwerdeführer damals noch keinen Rentenanspruch hatte, kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, das im Jahr 2016 bei der A.___ AG

- in der aus medizinischer Sicht eigentlich unzumutbaren Tätigkeit - tatsächlich erzielte Einkommen sei jenes, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte , auch wenn er dort ein Pensum von 100 %

inne hatte , worüber die Akten indes keine Auskunft geben . Denn andernfalls würde seine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer niedriger bezahlten Beschäftigung zu einem Nachteil führen gegenüber jenen, welche vor Eintritt der Verschlechterung gar keine Tätigkeit

mehr ausüben.

Es rechtfertigt sich daher, da s Valideneinkommen

- wie schon im Jahr 2013 (Urk. 10/158, Urk. 10/171) -

an hand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Da vorliegend das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu bemessen

sind , entspr icht der Erwerbsausfall

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urteil des Bundesgerichts

8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1) . Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer postulierte Parallelisierung der Einkünfte ( Urk. 1 S. 10).

Die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens haben die Parteien - mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Unverwertbarkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1) - zu Recht nicht in Frage gestellt.

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer anbegehrten

Tabellenlohn abzug verhält ( BGE 126 V 75 ; Urk. 1 S. 10 , Urk. 19 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin hat verfügungsweise - ohne Begründung - keinen solchen vorgenommen (Urk. 10/280) und im Rahmen der Abklärungen diesbezüglich fest gehalten, mit dem reduzierten Pensum werde den Einschränkungen bereits Rechnung getragen ( Urk. 10/264/1).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat das Zumutbarkeitsprofil des B.___ -Gutachtens (vorstehend E. 3.4.1) zur Hauptsache übernommen (Urk. 10/266/2) , was unbestritten blieb. Dabei fällt ins Gewicht, dass wegen der rheumatologischen Limitierungen nurmehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkei ten zu mutbar sind , welche darüber hinaus durch die neurootologischen (Schwin del, cochleo -vestibulärer Funktionsausfall , Hörproblematik ) und die neurolo gischen Leiden eingeschränkt werden und namentlich Steuer- und Über wachungstätigkeiten ausschliessen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 278/06 vom 1 8. Mai 2007 E. 4.2 und E. 5).

Dazu kommt, dass

bei

Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ).

Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).

Rechtsprechungsgemäss ist z ur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, di e LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_712/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber recht sprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundes gerichts

9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.2). Allerdings darf hier auch berücksichtigt werden, dass das Bundesgericht

bei 50%iger Arbeitsfähigkeit von Männern wiederholt Lohnabzüge gewährt hat (vgl. dazu die Übersicht in: Egli/Filippo/ Gächter /Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 2 05 f. ) . In einer Gesamtbetrachtung recht fertigt sich vorliegend angesichts der nurmehr 50%igen A rbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und der dazu

tretenden qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % .

Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55 % , was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.7

Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE 130 V 97 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.2).

Die B.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juli 2017, mithin seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, wegen einer Verschlechterung der psychischen Situation und der Knieproble matik für gänzlich arbeitsunfähig (U rk. 10/257/17). Im Z eitpunkt des Eingangs der Neuanmeldung bei der IV-Stelle im Januar 2019

war daher das Wartejahr ohne Weiteres erfüllt. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG), ist der Renten beginn auf 1. Juli 201 9 festz usetzen . Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juli 201 9 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 4.8

Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen beruflicher Art ersuchte ( Urk. 19 S. 2) , ist festzuhalten, dass das Gericht nur Rechtsverhältnisse überprüft beziehungsweise beurteilt, zu denen die IV-Stelle vorgängig verbind lich – in Form einer Verfügung– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Sache nach dem Rentenentscheid an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 3). Darüber wie auch über weitergehende Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art wurde in der Verfügung nichts entschieden, weshalb das Gericht mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht darüber befinden kann. Auf die diesbezüglichen Begehren ist daher nicht einzutreten. 5. 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 9 00.-- als angemessen , welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s

machte mit H onorarnote vom 20. Mai 2021 einen Aufwand von 17.5 Stunden geltend ( Urk. 24) , was nicht angemessen erscheint . Insbesondere ist der im Zusammenhang mit der Beschwerde schrift und namentlich mit dem Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 8.75 Stunden (Aufwand am 13./1 6. Oktober 2020) überhöht in An be tracht der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der dabei bereits erlangten Aktenkenntnis. Diese muss sich der Rechtsvertreter entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der entsprechende Aufwand um 4.75 Stunden zu kürzen, so dass ein gerechtfertigter Gesamtaufwand von insgesamt 12.75 Stunden resultiert . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer )

ist Rechtsanwalt Thomas Wyss daher - unter Berücksicht ig ung der Spesenpauschalen von 3 % und der Mehrwertsteuer - mit Fr. 3'112.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Antrag betreffend Integrationsmassnahmen beziehungs weise Massnahmen beruflicher Art beschlug bloss einen Nebenpunkt, so dass die Entschädigung nicht zu kürzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'112. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1. Juni 2019 [ Urk. 10/232 ] ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)

auf das

B.___ - Gutachten und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einer ange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen könne (S. 1). Weiter hielt s ie fest, ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn ergebe d er Einkommens vergleich

e in en Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2). Der Forderung des Beschwerde führers, es seien Integrations- und berufliche Massnahmen anzuordnen , könne in dem Sinne gefolgt werden, dass der Fall nach Abschluss der Rentenprüfung an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines Anspruch s auf Unterstützung bei der Stellensuche (S. 3).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 9) ergänzte die IV-Stelle, das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten und setze sich umfassend mit den Berichten des Universitätsspitals C.___ und der Frage der Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander (S. 2). Eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden. Selbst bei Parallelisierung der Vergleichseinkommen würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise und auch in der Replik ( Urk.

19) - aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachte n

könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7). Ferner habe es d ie Beschwerdegegnerin trotz der Anmeldung im Jahr 2016 unterlassen, Integra tionsmassnahmen zuzusprechen. Es genüge nicht, das s die Beschwerdegegnerin ihm lediglich Unterstützung bei der Stellensuche gewähren wolle ( Urk. 1 S. 8). Es sei ihm nicht mehr zumutbar, sich aufgrund seiner vielen gesundheitlichen Einschränkungen selbst – und zusätzlich in einen anderen Beruf – einzugliedern. Aufgrund seiner vielen Einschränkungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei durch das B.___ zu hoch angesetzt worden. Beim Valideneinkommen sei der Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016, TA1, heranzu ziehen ( Urk. 1 S. 7 und S. 9). Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, eventua liter sei das Valideneinkommen zu parallelisieren und subeventualiter sei ihm ein Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ( Urk. 1 S. 10). 2.3

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen. Zwar zielte sein Rechtsbegehren in der Replik zur Hauptsache auf Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 19 S. 2), doch ist seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er d en beschwerdeweise gestellten Antrag auf gesetzliche Leistungen ( Urk. 1 S. 2) im Sinne einer Rente zurückgezogen hätte, weshalb im Folgenden der Rentenan spruch

zu prüfen ist , zumal die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochte nen Verfügung befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

27. Dezember 2018 (Urk.

E. 1.3 Ab dem 26. Juli 2008 war der Versicherte bei der Z.___ AG als Flugzeug reiniger angestellt (Urk. 10/113/1, Urk. 10/120/1 f.) . A m

1. Februar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf starke Schmerzen am linken Fuss erneut bei der

Invalidenversicherung an (Urk. 10 /70). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom

12. Mai 2010 auf dieses Leistungsbegehren nicht ein , da der Versicherte keine wesentliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse habe glaubhaft machen können (Urk. 10 /75).

E. 4 Nachdem ihn sein behandelnder Arzt im Juli 2011 zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 10/86), stellte

der Versicherte am 2. September 2011 abermals

ein Leistungsgesuch (Urk.

10 /96). Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren regionalärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch-neurologisch und orthopädisch untersuchen (Berichte vom 6. September 2012, Urk. 10/141-142). M it unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2013 verneinte sie einen Rentena nspruch des Versicherten

- ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

(Urk. 10 /171 ). 1.

E. 4.1 ).

Bei dieser Sachlage ist es evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben ( vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 ) . E s ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu prüfte, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging von der seitens der B.___ -Gutachter bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit aus , die auch der RAD-Arzt für nachvollziehbar erachtete . Der Beschwerdeführer rügte indessen, die Gutach ter hätten eine zu h o he Arbeitsfähigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). Sodann beanstandete er, dass sich die Gutachte r

nicht mit dem diagnostizierten Morbus Menière auseinandergesetzt und nicht diskutiert hätten , welche neurootolo gischen Diagnosen vorliegen würden. Die in den Beri chten des Spitals D.___ vom 3. März 2020 und 1 8. Oktober 2018 erwähnte Sturzneigung und die statt gehab t en Stürze würden verharmlost ( Urk. 1 S. 6-7).

Den Sachverständigen hätten auch nicht sämtliche Unterlagen

vorgelegen , nament lich die Berichte de s Spitals D.___ vom 18. Oktober 2018 und des Universitätsspitals C.___

vom 2. Juli 2019 (Urk. 20/5 6; vgl. Urk.

E. 4.3 Die Sachverständigen sahen die HNO-Problematik mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit, den zuletzt diagnostizierten Morbus Menière , die Migräne und Drehschwindelattacken sowie die begleitende psychische Dekompensation als aktuell im Vordergrund stehend an ( Urk. 10/257/7). In Bezug auf das Hörvermö gen links erhoben sie eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden, weshalb sie von einer funktionellen Überlagerung aus gingen ( Urk. 10/257/8). Klinisch-neurolo gisch fanden sie keine Hinweise auf funktionell relevante Defizite. Das geklagte sensible Hemisyndrom hielten sie für organisch nicht begründbar ( Urk. 10/257/9). Hinsichtlich der anamnestisch rezidivierenden Bewusstseinsverluste, welche die Gutachter differenzialdiagnostisch als dissoziative Anfälle fassten, zeigte das EEG keine Hinweise für eine erhöhte Anfallsbereitschaft ( Urk. 10/257/9) .

Die Gutachter schrieben auch den rheumatologischen Erkrankungen beider Knie , welche im Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 2 8. April 2021 ( Urk. 22/7) -

der den Gutachtern noch nicht bekannt sein konnte

- beschrieben wurde n , und des linken Fusses einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Ur k. 10/257/12 , Urk. 10/257/19 ).

Es kann daher nicht gesagt werden, dass im B.___ -Gutachten nicht sämtliche Lei den berücksichtigte worden wären.

E. 4.4 Aus gesamtmedizinischer Sicht bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeits fähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit , was sie nachvollzieh bar begründeten . Sie führten d iese Einschränkung auf die Summe der rheumato logischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und zu sätzliche psychiatrische Einschränkung zurück ( Urk. 10/257/17).

Die B.___ -Gutachter haben in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. März 2020 die Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung des komplexen Beschwer debildes

nachvollziehbar dargelegt (vorstehend E. 3.4.2). V or diesem Hintergrund ist ihnen zuzustimmen, dass auch die Arbeitsfähigkeit nur im ärztlichen Konsens zuverlässig ermittelt werden kann. Beurteilungen a us der Sicht von einzelnen ärztlichen Fachrichtungen

sind

daher von vornherein nicht geeignet, das Gutach ten in Zweifel zu ziehen . Dies gilt umso mehr, als die Gutachter auch gewisse Inkonsistenzen berücksichtigte n und ihre Einschätzung korrekterweise allein auf die objektivierbaren Befunde stützte n . Anhaltspunkte dafür, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht zutreffend sein könnte, sind den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte

nicht zu entnehmen , da diese

weder eigene Zumutbarkeitsbeurteilungen vorgenommen , noch die gutachter lichen Schlussfolgerungen angezweifelt haben . Es ist auch nicht zu erwarten, dass zusätzliche Abklärungen geeignet wären, weitere Erkenntnisse zu gewinnen, welche geeignet wären, den Beweiswert des Gutachten s

in Zweifel zu ziehen. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

E. 4.5 Der von den Sachverständigen diagnostizierte n chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) und der leichte n depres sive n Episode, welchen Leiden die Gutachter ebenfalls leistungsmindernde Auswirkungen zuschrieben, dürfen eine rentenbegründende Einschränkung grundsätzlich nur zuerkannt werden,

wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Der begutachtende Psychiater hat eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt

(Urk. 10/257/69). Für die se Beurteilung stützte er sich auch auf die vom Bundes gericht formulierten systematisierte n Indikatoren und berücksichtigte wenigstens summarisch einerseits le istungshindernde äussere Belastungsfaktoren und andererseits die Kompensationspotentiale (Ressourcen) sowie die Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 2 ; Urk. 10/257/68-69). Seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt sei ( Urk. 10/257/69-70), erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel .

Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen , dass die psychischen Leiden die zur Hauptsache aufgrund von neurologischen, neurootologischen

und rheumatolo gischen Beeinträchtigungen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich erhöht hätte

n. I n der Konsensbeurteilung sprachen die Gutachter nur , aber immerhin , von einer Überlagerung durch die psychiatrische Fehlverarbeitung und führten e ine zusätzliche Prägung auf psyc hosoziale Faktoren zurück (Urk. 10/257/17), welche bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein ausgeklammert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3).

Der begutachtende Rheumatologe ging allein aus seiner Fachrichtung von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigk eit von nur 50 %

aus (Urk. 10/257/91), während der Neurologe und die Otorhinolaryngologin

keine relevante quantita tive Einschränkung attestierten ( Urk. 10/257/103 , Urk. 10/257/127 ) . Die im Konsens beziehungsweise aus gesamtmedizinischer Sicht von den Sachverstän digen für zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit berücksichtigte demnach die 30%ige Einschränkung aus psychiat rischer Sicht nicht additiv, sondern liess diese in der Gesamtbeurteilung aufgehen. Dies erscheint überzeugend , zumal aufgrund der medizinischen Unterlagen und der fehlenden psychiatrischen Behandlung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten oder eine additive Berücksichtigung der psychischen Einschränkung postulieren würden .

Daher erübrigt sich e ine gerichtliche Indikatorenprüfung zur Plausibilisierung der psychiatrischen Beurteilung . Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf das B.___ -Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % angenommen. 4. 6

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.

Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt sein. In diesem Sinne bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2016 vom 1 2. Juli 2017 E. 6.4.1).

Im Referenzzeitpunkt zog die Beschwerdegegnerin infolge der seit längerer Zeit nicht in vollem Pensum ausgeübten Tätigkeit die LSE heran z ur Bestimmung des Valideneinkommen s , das sie in der Verfügung vom 2 1. Juni 2013 für das Jahr 2012 auf Fr. 62'394. -- beziffert hatte ( Urk. 10/171). Im hier angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/263) ab und führte dazu aus, ein Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mithin im Jahr 2016, habe der Beschwerdeführer Fr. 52'221. verdient. Angepasst an die Nominallohnentwicklung betrage das Va lideneinkommen im Jahr 2019 daher Fr. 52'955.49 ( Urk. 10/264, Urk. 2 S. 2).

Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass

der Beschwerdeführer nicht erst seit dem Jahr 201 6 in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist . L aut Verfügung vom 2 1. Juni 2013 bestanden bereits seit Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reiniger im Flughafen und

- bei 75%iger Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - ein Invaliditätsgrad von 25 %

( Urk. 10/ 170/4, U r k. 10/171). Obschon der Beschwerdeführer damals noch keinen Rentenanspruch hatte, kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, das im Jahr 2016 bei der A.___ AG

- in der aus medizinischer Sicht eigentlich unzumutbaren Tätigkeit - tatsächlich erzielte Einkommen sei jenes, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte , auch wenn er dort ein Pensum von 100 %

inne hatte , worüber die Akten indes keine Auskunft geben . Denn andernfalls würde seine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer niedriger bezahlten Beschäftigung zu einem Nachteil führen gegenüber jenen, welche vor Eintritt der Verschlechterung gar keine Tätigkeit

mehr ausüben.

Es rechtfertigt sich daher, da s Valideneinkommen

- wie schon im Jahr 2013 (Urk. 10/158, Urk. 10/171) -

an hand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Da vorliegend das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu bemessen

sind , entspr icht der Erwerbsausfall

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urteil des Bundesgerichts

8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1) . Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer postulierte Parallelisierung der Einkünfte ( Urk. 1 S. 10).

Die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens haben die Parteien - mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Unverwertbarkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1) - zu Recht nicht in Frage gestellt.

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer anbegehrten

Tabellenlohn abzug verhält ( BGE 126 V 75 ; Urk. 1 S. 10 , Urk.

E. 4.7 Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE 130 V 97 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.2).

Die B.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juli 2017, mithin seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, wegen einer Verschlechterung der psychischen Situation und der Knieproble matik für gänzlich arbeitsunfähig (U rk. 10/257/17). Im Z eitpunkt des Eingangs der Neuanmeldung bei der IV-Stelle im Januar 2019

war daher das Wartejahr ohne Weiteres erfüllt. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG), ist der Renten beginn auf 1. Juli 201 9 festz usetzen . Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juli 201 9 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat.

E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen beruflicher Art ersuchte ( Urk.

E. 5 Ab 1. November 2015 war der Versicherte vollzeitig für die A.___ AG als Reiniger tätig, welche das Arbeitsverhältnis am 3. Juli 2017 kündigte (Urk. 10/173/6, Urk. 10/ 263/4 , Urk. 10 /175/1). Gleichentags meldete er sich wiederum

zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /173). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10 /183 ). Eine diesbezügliche Verfügung ist nicht aktenkundig (vgl. indes das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. November 2017, Urk. 10/184 , sowie Urk. 10/185 ).

1.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s

machte mit H onorarnote vom 20. Mai 2021 einen Aufwand von 17.5 Stunden geltend ( Urk. 24) , was nicht angemessen erscheint . Insbesondere ist der im Zusammenhang mit der Beschwerde schrift und namentlich mit dem Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 8.75 Stunden (Aufwand am 13./1 6. Oktober 2020) überhöht in An be tracht der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der dabei bereits erlangten Aktenkenntnis. Diese muss sich der Rechtsvertreter entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der entsprechende Aufwand um 4.75 Stunden zu kürzen, so dass ein gerechtfertigter Gesamtaufwand von insgesamt 12.75 Stunden resultiert . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer )

ist Rechtsanwalt Thomas Wyss daher - unter Berücksicht ig ung der Spesenpauschalen von 3 % und der Mehrwertsteuer - mit Fr. 3'112.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Antrag betreffend Integrationsmassnahmen beziehungs weise Massnahmen beruflicher Art beschlug bloss einen Nebenpunkt, so dass die Entschädigung nicht zu kürzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'112. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 Am 27. Dezember 2018 (gemäss Aktenverzeichnis zu Urk.

E. 10 /171), mit welcher das Rentenbegehren gestützt auf psychiatrisch-neurologisch e und orthopädisch e

Untersuchungen durch RAD- Ärzte ( Urk. 10/141-142) , deren

abschliessende Würdigung der Aktenlage und einen ausführl ichen Einkommensvergleich (Urk. 10/159) , mithin nach rechtskonforme r Prüfung der Sach- und Rechtslage ,

letztmals beurteilt wurde,

bildet die massgebliche Vergleichsbasis.

3 . 3.1

Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___

vom 2 3. Mai 2018 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung wurde ein episodisches vestibuläres Syndrom ( Differenzialdiag nose [ DD ] : vestibuläre Migräne, Morbus Menière ) diagnostiziert. Weiter wurden eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts (vgl. auch Urk. 10/210/1) und zwei bis drei Stunden dauernde Drehschwindelattacken mit Übelkeit und Erbrechen, sehr laute m Tinnitus rechts und ein em Spontannystagmus erwähnt ( Urk. 10/209/5).

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahr en 2008 und 2019 mit Hörgeräten versorgt ( Urk. 10/66, Urk. 10/232) , was die Kommunikation laut eigenen Anga ben zunächst in verschie dener Hinsicht verbessert e (Urk. 10/216 -217; vgl. hingegen Urk. 10/225/2).

Die Fach leute des Universitätsspitals C.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen, diagnostizierten am 1 3. Mai 2019 neu einen Morbus Menière und sahen die Schwindelbes chwerden in diesem Rahmen (Urk. 10/227/ 1 2). Daneben führten sie weitere Diagnosen an , welche die Schwin delbeschwerden mitverursachen könn t en, etwa

migräniforme Kopfschmerzen, eine vestibuläre Migräne und ein Verdacht auf eine ängstliche und depressive Komponente. Zudem

sprachen sie von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation ( Urk. 10/227/3). Im Bericht vom 4. Februar 2020 interpretier ten die Fachleute

des Universitätsspitals C.___

die Symptome (Schwindel, Nausea, Erbrechen, Rauschen im rechten Ohr) wiederum im Rahmen des Morbus Menière

mit/bei

Verdacht auf Overlap mit einer vestibulären Migräne und psychischer Dekom pensation . Zur Behandlung wurden eine intratympanale

Dexamethason -Injektion und eine sozial-psychiatrische Vorstellung empfohlen

( Urk. 10/272 = Urk. 3/3 S. 1- 2). 3.2

Gemäss Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 2. Juli 2019 wurden die Schwindelanfäll e des Beschwerdeführers vom 17. bis 2 0. Juni 2019 stationär und hernach wegen der schwierigen Situation des alleinerziehenden Vaters von fünf Kindern ambulant behandelt . A ls Diagnose wurde ebenfalls

ein Morbus Menière

genannt ( DD :

delayed

endolympathic

hydrops ) und es wurde die Aufnahme einer Psychotherapie nahe gelegt ( Urk. 10/273 = Urk. 3/4). 3.3

Vom 1 7. bis 1 9. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer nach einem Sturzereig nis mit leichte m Schädelhirntrauma bei Glasgow Coma Score ( GCS )

E. 15 im Spital D.___ hospitalisiert. Im MRI des Schädels konnten keine Ursachen für die rezidi vierenden Stürze gefunden werden (Urk. 10/275).

Wegen einer Handkontusion nach einem synkopalen Sturz erfolgte im Spital D.___

a m 3. März 2020 eine ambulante Behandlung

mittels Analgetika und Ruhigstellung in einer Handgelenkschiene ( Urk. 10/274). 3.4 3. 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 umfasste die

Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Otorhinolaryngologie

(HNO ; Urk. 10/257 /2 ).

Im interdisziplinären Konsens nannten die Gutachter folgende - leicht gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/257/12 f.): - Cochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts (aktenanamnestisch seit 1993), aktuell zentral kompensiert - Progrediente, linksbetonte Gonarthrose - Alte Ansatztendinose der Plantaraponeurose des linken Fusses - Chronische myofasziale Schmerzen der linken Schulterregion seit Jahren - Verdacht auf dissoziative Anfälle (Differentialdiagnose [DD] : kryptogene Epilepsie) - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei chronischer Migräne ohne Aura - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - Leichte depressive Episode

Demgegenüber schrieben sie folgenden Diagnosen keine L eistungsminder ung zu (Urk. 10/257/13 f.) : - Hinweise auf eine aktuell funktionelle Hörstörung links ( DD : aktenanam nestisch fluktuierendes Gehör links) - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - Schmerzen im Bereich der Daumengelenke beidseits ohne eindeutiges organisches Korrelat - Diabetes mellitus - Nikotin-Missbrauch - Adipositas, Body-Mass-Index (BMI): 36 kg/m 2

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Sachverständigen aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich für sämtliche sturzgefährdeten Tätigkeiten als arbeitsunfähig zu betrachten, dies sowohl aus Sicht der Neurootologie (Schwindel, c ochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts) als auch aus Sicht der Neurologie (Verdacht auf dissoziative, DD: kryptogene epileptische Anfälle). Damit entfielen alle Arbeiten an gefährdenden Maschinen und alle Tätigkeiten mit Führen von Fahrzeugen (Personenverkehr) sowie vermehrte r Reisetätigkeit, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsschnelligkeit sowie die Flexibilität, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten mit Aufsichtspflicht, Nacht schicht respektive Schichtsysteme mit Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (wechselnde Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste), Tätigkeiten mit Atemschutz geräten, Tätigkeiten in Kälte, Tätigkeiten auf dem Wasser sowie Schwimmen .

Aufgrund der Ertaubung rechts seien Tätigkeiten, bei denen ein intaktes Gehör oder ein Richtungshören nötig sei, nicht möglich. Auch Arbeiten in lauter Umgebung oder mit viel Störgeräuschen

seien ungeeignet (Tinnitus, Hörverlust rechts). Aufgrund der objektiv feststellbaren Hörschwelle links liege grundsätzlich ein wohl genügendes Hörvermögen für akustisch angepasste Situationen vor (Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 ) .

Die progrediente Arthrose des linken Kniegelenkes führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen und Gehen

durchgeführt werden müssen beziehungsweise das Knien, in die Hocke G ehen wie auch das

Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 5 kg erforder te n. Das Treppensteigen, das Betreten von Leitern

oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Boden sei en nicht mehr zumutbar (auch bereits aufgrund

der neurootologischen /neurologischen Diagnosen).

Die funktionellen Einschränkungen des linken Fusses seien nach wie vor unver ändert; sie würden aber durch die funktionellen Einschränkungen und degenera tiven Veränderungen der Kniegelenke weitgehend überdeckt und die Funktions einschränkung entsprechend durch die Limitierung seitens des Knies bestimmt.

Aufgrund der chronisch persistierenden, myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur

linksseitig seien Ü berkopf a rbeiten resp ektive das Heben der linken Schulter über die Horizontale

nicht möglich.

Aufgrund des chronische n Kopfschmerze s von migräniformem Charakter sowie mit Medikamentenübergebrauchs-induzierter Komponente besteh e eine generelle leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

die jedoch nicht additiv zu obige n Einschränkungen zu werten sei ( Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 -17 ).

Entsprechend kämen vor allem körperlich leichte Tätigkeiten in Frage, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, mit der Möglichkeit für Posi tionswechsel bei Bedarf und unter Beachtung der genannten qualitativen Limiten (Urk.

10/257/17).

Gespiegelt am Belastungsprofil erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger am Flughafen nicht mehr zumutbar . Der Beschwerdeführer sei bis etwa im Juli 2017 in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Seither seien sowohl eine gewisse Verschlechterung der psychischen Situation als auch eine Progre dienz der Gonarthrose links dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei seither nicht mehr möglich.

Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, es lägen klare neurooto logische und rheumatologische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Diese würden zusätzlich erheblich durch die psychiatrische Fehlverarbeitung (Schmerz störung) überlagert und durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt. Die Beurtei lung de r Arbeitsfähigkeit richte sich nach den objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen ( Urk. 10/257/17 f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit auszugehen, idealerweise verteilt auf vormittags und nachmittags. Die Einschränkung ergebe sich in der Summe der rheumatologischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und aufgrund der zusätzlichen psychiatrischen Einschränkung. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer bis zirka Juli 2017 im Arbeitsprozess gewesen. Eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke sei im MRI beider Kniegelenke vom 10. September 2019 klar nachgewiesen worden. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes liesse sich ab Anfang 2017 nach halten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Datum der Arbeitsaufgabe per Juli 2017 die genannte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Gültigkeit habe (Urk. 10/257/17).

In der Vorbeurteilung des RAD aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 10/141-142, Urk. 10/159) seien die rezidivierenden Schwindelattacken als Erkrankung unklare r Ätiologie eingestuft worden. M ittlerweile sei eine klare diagnostische Zuordnung möglich im Sinne eines cochleo -vestibulären Funktionsausfalles rechts. Die damit einhergehenden Funktionsausfälle (Schwindel, Hörverlust rechts) seien objektiv klar zu fassen und stellten gegenüber August 2012 eine Verschlechterung dar (Urk. 10/257/18).

Die Funktionsbehinderung des linken Beins sei im August 2012 primär noch im Rahmen der erfolgten Operationen am linken Fuss eingeordnet worden. Im Vergleich dazu sei in der Zwischenzeit eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke klar nachgewiesen worden. Es sei damit von einer objektiv klaren Progredienz auszugehen (Urk. 10/257/19).

Eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei Anfang 2017 ausgelöst worden durch die häusliche Gewalt der Ehefrau und ihre verdeckte Aussenbezie hung, die sie während der Ehe begonnen habe . Klinisch habe sich als Folge ein verstärktes Schmerzerleben und eine höhere Anfallshäufigkeit der wahrscheinlich dissoziativen Anfälle ergeben . Im Mini-ICF-APP sei jeweils eine leichte Beein trächtigung der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten herausgearbeitet worden. Im psychopathologischen Befund sei eine Schmerz angabe von VAS 8-10 vermerkt (Urk. 10/257/19). 3. 4 .2

Auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 10/259)

führten der Internist, der Psychiater und die Otorhinolar y ngologin des B.___ am 1 2. März 2020 aus ( Urk. 10/261), d ie in den letzten Tagen vor der Begutachtung aufgetretenen Stürze seien durch das Fachgebiet

ORL teilweise erklärbar und damit überwiegend wahrscheinlich nicht (nur) dissoziativ. Die Unschärfe

in der Schilderung sei auf die eher schwierigen Explorationsbedingungen bei Schwer hörigkeit

und mit Dolmetscher zurückzuführen.

Das Ausschlagen von Zähnen beruh e auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welche 2012 auch gegenüber dem RAD -Arzt gemacht worden seien.

Die Differenzierung eines dissoziativ bedingten Sturzes von einem durch eine Innenohrstörung

bedingten Sturz sei sehr schwierig. Dazu bedürfte es idealer weise eines längeren Beobachtungs z eitraums und externer Beobachter. Ein vestibulär bedingter Sturz sei eher selten. Grundsätzlich s eien im Rahmen eines Morbus Menière s ogenannte « Drop attacks » möglich, plötzliche Stürze, die jedoch sehr selten auftr ä ten. Der Beschwerdeführer leide jedoch nicht an einem Morbus Meni è re , sondern an einem cochleo -vestibulären Funktionsausfall . Obwohl der Ausfall forme ll zentral kompensiert sei , könne es im Rahmen von zentralen Dekompensationen immer wieder zu Schwindel, damit einhergehend

zu einer ausgeprägten Unsicherheit und in diesem Rahmen möglicherweise

auch zu « Stürzen » kommen. Zu erwarten wäre jedoch, dass in derartigen Situationen bei

direkter oder zeitnaher Untersuchung auch Nystagmen sichtbar sein sollten.

Da im neurootologischen Gutachten der Verdacht auf eine kryptogene Epilepsie mit zusätzlich möglichen

dissoziativen Anfällen geäussert und auch im ORL - Gutachten der V erdacht auf eine funktionelle Komponente der Hörstörung (links) geäussert worden sei , sei in Anbetracht der erheblichen psychischen

Belastungs faktoren und Traumatisierungen in der Vergangenheit die Diagnose einer

mög lichen dissoziativen Störung weiterhin wahrscheinlich erschienen , vor allem für weiter zurückliegende

Zeiträume.

Die Otorhinolar y ngologin legte zudem dar, dass beim Beschwerdeführer eine cochleo - vestibuläre

Funktionsstörung auf der rechten Seite vor liege, ü berwie gend wahrscheinlich seit

L ängerem. Ob der cochleo -vestibuläre Funktionsausfall schon in der Vergangenheit die Ursache

der Schwindelattacken gewesen sei , k önne retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt und gegenüber

dissoziativ verursachten Sturzereignissen abgegrenzt werden.

Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen und bei solchen Störungsbildern (Epilepsie) durchaus häufig,

dass organisch nachweisbare Ursachen zusätzlich psychogen (dissoziativ) überlagert würden, was aus neurologischer Sicht diffe rentialdiagnostisch diskutiert worden sei. Beim Beschwerdeführer bestünden durch die ganze Aktenlage hindurch zahlreiche Hinweise auf sowohl

organische Befunde wie auch hochgradige funktione l le (dissoziativ anmutende) Ü ber l age rungen,

die nicht auseinandergehalten werden könn t en. Dazu passend fänden sich in der aktuellen

neurootologischen Untersuchung sowohl die beschriebenen objektiven Befunde wie auch deutliche funktionelle Überlagerungen . Ähnliches gelte für d as Gehör. Zusammengefasst könne deshalb die Arbeitsfähigkeit nur im Konsens festgelegt werden ( Urk. 10/261). 3. 5

Der RAD-Arzt hielt das Gutachten laut seiner Aktenbeurteilung vom 2. April 2020 für nachvollziehbar und empfahl, darauf abzustellen ( Urk. 10/165/2). 3.6

Im jüngsten Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___

vom 2 8. April 2021 wurden die persistierenden und bei Belastung zunehmenden Knieschmerzen links diagnostisch als medialbetonte

Pangonarthrose links und medialbetonte Gonarthrose rechts gefasst. Es wurden ein konservatives Vorgehen und eine Gewichtsabnahme empfohlen sowie eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einer Verpackungsfabrik erwähnt ( Urk. 22/7 ; vgl. auch Bericht vom 1 0. September 2019, Urk. 10/251/2 ). 4.

E. 19 S. 2) , ist festzuhalten, dass das Gericht nur Rechtsverhältnisse überprüft beziehungsweise beurteilt, zu denen die IV-Stelle vorgängig verbind lich – in Form einer Verfügung– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Sache nach dem Rentenentscheid an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 3). Darüber wie auch über weitergehende Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art wurde in der Verfügung nichts entschieden, weshalb das Gericht mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht darüber befinden kann. Auf die diesbezüglichen Begehren ist daher nicht einzutreten. 5. 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 9 00.-- als angemessen , welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

E. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00720

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 0. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war vom 1. April bis 30. November 2003 beim Hotel Y.___ als Service-Mitarbeiter tätig ( Urk. 10/ 1 2/1 ) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/11/3) . Am 21. März 2005 meldete er sich unter Hinweis auf linksseitige Schmerzen im Arm -, Brust- und Schulterbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/8/6). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 29. Juli 2005 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/23) , was sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 bestätigte (Urk. 10 /47). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dage gen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2006.01055 vom 19. März 2007 ab (Urk. 10 /53). Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde trat das Bu ndesgericht mit Urteil 9C_157/2007 vom 28. August 2007 nicht ein (Urk. 10 /60).

1.2

Auf das Gesuch des Versicherten vom

5. September 2007 hin (Urk. 10/58)

erteilte die IV-Stelle a m 19. Mai 2008 Kostengutsprache für eine Hörgeräte-Anpassung (Urk. 10 /66 ; vgl. dazu auch das neuerliche Gesuch vom 2 6. November 2018 [ Urk. 10/186 ] und die entsprechende Kostengutsprache vom 1 1. Juni 2019 [ Urk. 10/232 ] ). 1.3

Ab dem 26. Juli 2008 war der Versicherte bei der Z.___ AG als Flugzeug reiniger angestellt (Urk. 10/113/1, Urk. 10/120/1 f.) . A m

1. Februar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf starke Schmerzen am linken Fuss erneut bei der

Invalidenversicherung an (Urk. 10 /70). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom

12. Mai 2010 auf dieses Leistungsbegehren nicht ein , da der Versicherte keine wesentliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse habe glaubhaft machen können (Urk. 10 /75). 1. 4

Nachdem ihn sein behandelnder Arzt im Juli 2011 zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 10/86), stellte

der Versicherte am 2. September 2011 abermals

ein Leistungsgesuch (Urk.

10 /96). Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren regionalärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch-neurologisch und orthopädisch untersuchen (Berichte vom 6. September 2012, Urk. 10/141-142). M it unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2013 verneinte sie einen Rentena nspruch des Versicherten

- ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - bei einem Invaliditätsgrad von 25 %

(Urk. 10 /171 ). 1. 5

Ab 1. November 2015 war der Versicherte vollzeitig für die A.___ AG als Reiniger tätig, welche das Arbeitsverhältnis am 3. Juli 2017 kündigte (Urk. 10/173/6, Urk. 10/ 263/4 , Urk. 10 /175/1). Gleichentags meldete er sich wiederum

zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /173). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10 /183 ). Eine diesbezügliche Verfügung ist nicht aktenkundig (vgl. indes das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. November 2017, Urk. 10/184 , sowie Urk. 10/185 ).

1. 6

Am 27. Dezember 2018 (gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 10

Eingang bei der IV Stelle am 3. Januar 2019) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine sehr schlechte Gesundheit (linkes Knie, Schwindel, Ohrgeräusche, Ohnmachten) erneut

zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10 /195 -196 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten

durch das B.___ polydisziplinär begutachten ( Expertise vom 31. Dezember 2019, Urk. 10 /257) und dieses hernach ergänzende Fragen ( Urk. 10/259) beantworten (Stellungnahme des B.___ vom 1 2. März 2020, Urk. 10/261) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10 /26 6 -277) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. September 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 36 %

ab (Urk. 10 /280 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. Oktober 2020

Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Integra tionsmassnahmen wie beispielsweise eine Potentialabklärung oder eine Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Der Beschwerdeführer ergänzte beziehungsweise präzisierte m it Replik vom

19. Mai 2021 sein Rechts begehren dahingehend, dass im Rahmen der beantragten gesetzlichen Leistungen insbesondere Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen seien (Urk. 19 S. 2 ) ,

und am 25 . Mai 2021 ( Urk. 21) reichte er medizinische Unterlagen

nach (Urk. 22/7-8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. Juni 2021 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 26) , was das Gericht dem Beschwerdeführer a m 9. Juli 2021 mit teilte (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung ( Urk. 2)

auf das

B.___ - Gutachten und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einer ange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen könne (S. 1). Weiter hielt s ie fest, ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn ergebe d er Einkommens vergleich

e in en Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2). Der Forderung des Beschwerde führers, es seien Integrations- und berufliche Massnahmen anzuordnen , könne in dem Sinne gefolgt werden, dass der Fall nach Abschluss der Rentenprüfung an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines Anspruch s auf Unterstützung bei der Stellensuche (S. 3).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 9) ergänzte die IV-Stelle, das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten und setze sich umfassend mit den Berichten des Universitätsspitals C.___ und der Frage der Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander (S. 2). Eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden. Selbst bei Parallelisierung der Vergleichseinkommen würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise und auch in der Replik ( Urk.

19) - aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, auf das B.___ -Gutachte n

könne nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 7). Ferner habe es d ie Beschwerdegegnerin trotz der Anmeldung im Jahr 2016 unterlassen, Integra tionsmassnahmen zuzusprechen. Es genüge nicht, das s die Beschwerdegegnerin ihm lediglich Unterstützung bei der Stellensuche gewähren wolle ( Urk. 1 S. 8). Es sei ihm nicht mehr zumutbar, sich aufgrund seiner vielen gesundheitlichen Einschränkungen selbst – und zusätzlich in einen anderen Beruf – einzugliedern. Aufgrund seiner vielen Einschränkungen sei er einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei durch das B.___ zu hoch angesetzt worden. Beim Valideneinkommen sei der Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016, TA1, heranzu ziehen ( Urk. 1 S. 7 und S. 9). Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, eventua liter sei das Valideneinkommen zu parallelisieren und subeventualiter sei ihm ein Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ( Urk. 1 S. 10). 2.3

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen. Zwar zielte sein Rechtsbegehren in der Replik zur Hauptsache auf Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 19 S. 2), doch ist seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er d en beschwerdeweise gestellten Antrag auf gesetzliche Leistungen ( Urk. 1 S. 2) im Sinne einer Rente zurückgezogen hätte, weshalb im Folgenden der Rentenan spruch

zu prüfen ist , zumal die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochte nen Verfügung befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

27. Dezember 2018 (Urk. 10 /195) eingetreten. Zu erörtern ist daher , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenabweisenden Verfügung, welche auf einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung beruhte, verändert und der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Rente hat (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). D ie Verfügung vom

21. Juni 2013 (Urk. 10 /171), mit welcher das Rentenbegehren gestützt auf psychiatrisch-neurologisch e und orthopädisch e

Untersuchungen durch RAD- Ärzte ( Urk. 10/141-142) , deren

abschliessende Würdigung der Aktenlage und einen ausführl ichen Einkommensvergleich (Urk. 10/159) , mithin nach rechtskonforme r Prüfung der Sach- und Rechtslage ,

letztmals beurteilt wurde,

bildet die massgebliche Vergleichsbasis.

3 . 3.1

Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___

vom 2 3. Mai 2018 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung wurde ein episodisches vestibuläres Syndrom ( Differenzialdiag nose [ DD ] : vestibuläre Migräne, Morbus Menière ) diagnostiziert. Weiter wurden eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts (vgl. auch Urk. 10/210/1) und zwei bis drei Stunden dauernde Drehschwindelattacken mit Übelkeit und Erbrechen, sehr laute m Tinnitus rechts und ein em Spontannystagmus erwähnt ( Urk. 10/209/5).

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahr en 2008 und 2019 mit Hörgeräten versorgt ( Urk. 10/66, Urk. 10/232) , was die Kommunikation laut eigenen Anga ben zunächst in verschie dener Hinsicht verbessert e (Urk. 10/216 -217; vgl. hingegen Urk. 10/225/2).

Die Fach leute des Universitätsspitals C.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurolo gische Sehstörungen, diagnostizierten am 1 3. Mai 2019 neu einen Morbus Menière und sahen die Schwindelbes chwerden in diesem Rahmen (Urk. 10/227/ 1 2). Daneben führten sie weitere Diagnosen an , welche die Schwin delbeschwerden mitverursachen könn t en, etwa

migräniforme Kopfschmerzen, eine vestibuläre Migräne und ein Verdacht auf eine ängstliche und depressive Komponente. Zudem

sprachen sie von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation ( Urk. 10/227/3). Im Bericht vom 4. Februar 2020 interpretier ten die Fachleute

des Universitätsspitals C.___

die Symptome (Schwindel, Nausea, Erbrechen, Rauschen im rechten Ohr) wiederum im Rahmen des Morbus Menière

mit/bei

Verdacht auf Overlap mit einer vestibulären Migräne und psychischer Dekom pensation . Zur Behandlung wurden eine intratympanale

Dexamethason -Injektion und eine sozial-psychiatrische Vorstellung empfohlen

( Urk. 10/272 = Urk. 3/3 S. 1- 2). 3.2

Gemäss Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 2. Juli 2019 wurden die Schwindelanfäll e des Beschwerdeführers vom 17. bis 2 0. Juni 2019 stationär und hernach wegen der schwierigen Situation des alleinerziehenden Vaters von fünf Kindern ambulant behandelt . A ls Diagnose wurde ebenfalls

ein Morbus Menière

genannt ( DD :

delayed

endolympathic

hydrops ) und es wurde die Aufnahme einer Psychotherapie nahe gelegt ( Urk. 10/273 = Urk. 3/4). 3.3

Vom 1 7. bis 1 9. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer nach einem Sturzereig nis mit leichte m Schädelhirntrauma bei Glasgow Coma Score ( GCS ) 15 im Spital D.___ hospitalisiert. Im MRI des Schädels konnten keine Ursachen für die rezidi vierenden Stürze gefunden werden (Urk. 10/275).

Wegen einer Handkontusion nach einem synkopalen Sturz erfolgte im Spital D.___

a m 3. März 2020 eine ambulante Behandlung

mittels Analgetika und Ruhigstellung in einer Handgelenkschiene ( Urk. 10/274). 3.4 3. 4 .1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2019 umfasste die

Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Otorhinolaryngologie

(HNO ; Urk. 10/257 /2 ).

Im interdisziplinären Konsens nannten die Gutachter folgende - leicht gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/257/12 f.): - Cochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts (aktenanamnestisch seit 1993), aktuell zentral kompensiert - Progrediente, linksbetonte Gonarthrose - Alte Ansatztendinose der Plantaraponeurose des linken Fusses - Chronische myofasziale Schmerzen der linken Schulterregion seit Jahren - Verdacht auf dissoziative Anfälle (Differentialdiagnose [DD] : kryptogene Epilepsie) - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei chronischer Migräne ohne Aura - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - Leichte depressive Episode

Demgegenüber schrieben sie folgenden Diagnosen keine L eistungsminder ung zu (Urk. 10/257/13 f.) : - Hinweise auf eine aktuell funktionelle Hörstörung links ( DD : aktenanam nestisch fluktuierendes Gehör links) - Intermittierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyn drom - Schmerzen im Bereich der Daumengelenke beidseits ohne eindeutiges organisches Korrelat - Diabetes mellitus - Nikotin-Missbrauch - Adipositas, Body-Mass-Index (BMI): 36 kg/m 2

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Sachverständigen aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich für sämtliche sturzgefährdeten Tätigkeiten als arbeitsunfähig zu betrachten, dies sowohl aus Sicht der Neurootologie (Schwindel, c ochleo -vestibulärer Funktionsausfall rechts) als auch aus Sicht der Neurologie (Verdacht auf dissoziative, DD: kryptogene epileptische Anfälle). Damit entfielen alle Arbeiten an gefährdenden Maschinen und alle Tätigkeiten mit Führen von Fahrzeugen (Personenverkehr) sowie vermehrte r Reisetätigkeit, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsschnelligkeit sowie die Flexibilität, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten mit Aufsichtspflicht, Nacht schicht respektive Schichtsysteme mit Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (wechselnde Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste), Tätigkeiten mit Atemschutz geräten, Tätigkeiten in Kälte, Tätigkeiten auf dem Wasser sowie Schwimmen .

Aufgrund der Ertaubung rechts seien Tätigkeiten, bei denen ein intaktes Gehör oder ein Richtungshören nötig sei, nicht möglich. Auch Arbeiten in lauter Umgebung oder mit viel Störgeräuschen

seien ungeeignet (Tinnitus, Hörverlust rechts). Aufgrund der objektiv feststellbaren Hörschwelle links liege grundsätzlich ein wohl genügendes Hörvermögen für akustisch angepasste Situationen vor (Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 ) .

Die progrediente Arthrose des linken Kniegelenkes führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen und Gehen

durchgeführt werden müssen beziehungsweise das Knien, in die Hocke G ehen wie auch das

Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 5 kg erforder te n. Das Treppensteigen, das Betreten von Leitern

oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Boden sei en nicht mehr zumutbar (auch bereits aufgrund

der neurootologischen /neurologischen Diagnosen).

Die funktionellen Einschränkungen des linken Fusses seien nach wie vor unver ändert; sie würden aber durch die funktionellen Einschränkungen und degenera tiven Veränderungen der Kniegelenke weitgehend überdeckt und die Funktions einschränkung entsprechend durch die Limitierung seitens des Knies bestimmt.

Aufgrund der chronisch persistierenden, myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur

linksseitig seien Ü berkopf a rbeiten resp ektive das Heben der linken Schulter über die Horizontale

nicht möglich.

Aufgrund des chronische n Kopfschmerze s von migräniformem Charakter sowie mit Medikamentenübergebrauchs-induzierter Komponente besteh e eine generelle leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

die jedoch nicht additiv zu obige n Einschränkungen zu werten sei ( Urk. 10/257/14 , Urk. 10/257/16 -17 ).

Entsprechend kämen vor allem körperlich leichte Tätigkeiten in Frage, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, mit der Möglichkeit für Posi tionswechsel bei Bedarf und unter Beachtung der genannten qualitativen Limiten (Urk.

10/257/17).

Gespiegelt am Belastungsprofil erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger am Flughafen nicht mehr zumutbar . Der Beschwerdeführer sei bis etwa im Juli 2017 in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Seither seien sowohl eine gewisse Verschlechterung der psychischen Situation als auch eine Progre dienz der Gonarthrose links dokumentiert und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei seither nicht mehr möglich.

Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, es lägen klare neurooto logische und rheumatologische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Diese würden zusätzlich erheblich durch die psychiatrische Fehlverarbeitung (Schmerz störung) überlagert und durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt. Die Beurtei lung de r Arbeitsfähigkeit richte sich nach den objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen ( Urk. 10/257/17 f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit auszugehen, idealerweise verteilt auf vormittags und nachmittags. Die Einschränkung ergebe sich in der Summe der rheumatologischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und aufgrund der zusätzlichen psychiatrischen Einschränkung. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer bis zirka Juli 2017 im Arbeitsprozess gewesen. Eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke sei im MRI beider Kniegelenke vom 10. September 2019 klar nachgewiesen worden. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes liesse sich ab Anfang 2017 nach halten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Datum der Arbeitsaufgabe per Juli 2017 die genannte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Gültigkeit habe (Urk. 10/257/17).

In der Vorbeurteilung des RAD aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 10/141-142, Urk. 10/159) seien die rezidivierenden Schwindelattacken als Erkrankung unklare r Ätiologie eingestuft worden. M ittlerweile sei eine klare diagnostische Zuordnung möglich im Sinne eines cochleo -vestibulären Funktionsausfalles rechts. Die damit einhergehenden Funktionsausfälle (Schwindel, Hörverlust rechts) seien objektiv klar zu fassen und stellten gegenüber August 2012 eine Verschlechterung dar (Urk. 10/257/18).

Die Funktionsbehinderung des linken Beins sei im August 2012 primär noch im Rahmen der erfolgten Operationen am linken Fuss eingeordnet worden. Im Vergleich dazu sei in der Zwischenzeit eine manifeste Verschlechterung des Zustandes beider Kniegelenke klar nachgewiesen worden. Es sei damit von einer objektiv klaren Progredienz auszugehen (Urk. 10/257/19).

Eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei Anfang 2017 ausgelöst worden durch die häusliche Gewalt der Ehefrau und ihre verdeckte Aussenbezie hung, die sie während der Ehe begonnen habe . Klinisch habe sich als Folge ein verstärktes Schmerzerleben und eine höhere Anfallshäufigkeit der wahrscheinlich dissoziativen Anfälle ergeben . Im Mini-ICF-APP sei jeweils eine leichte Beein trächtigung der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten herausgearbeitet worden. Im psychopathologischen Befund sei eine Schmerz angabe von VAS 8-10 vermerkt (Urk. 10/257/19). 3. 4 .2

Auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 10/259)

führten der Internist, der Psychiater und die Otorhinolar y ngologin des B.___ am 1 2. März 2020 aus ( Urk. 10/261), d ie in den letzten Tagen vor der Begutachtung aufgetretenen Stürze seien durch das Fachgebiet

ORL teilweise erklärbar und damit überwiegend wahrscheinlich nicht (nur) dissoziativ. Die Unschärfe

in der Schilderung sei auf die eher schwierigen Explorationsbedingungen bei Schwer hörigkeit

und mit Dolmetscher zurückzuführen.

Das Ausschlagen von Zähnen beruh e auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welche 2012 auch gegenüber dem RAD -Arzt gemacht worden seien.

Die Differenzierung eines dissoziativ bedingten Sturzes von einem durch eine Innenohrstörung

bedingten Sturz sei sehr schwierig. Dazu bedürfte es idealer weise eines längeren Beobachtungs z eitraums und externer Beobachter. Ein vestibulär bedingter Sturz sei eher selten. Grundsätzlich s eien im Rahmen eines Morbus Menière s ogenannte « Drop attacks » möglich, plötzliche Stürze, die jedoch sehr selten auftr ä ten. Der Beschwerdeführer leide jedoch nicht an einem Morbus Meni è re , sondern an einem cochleo -vestibulären Funktionsausfall . Obwohl der Ausfall forme ll zentral kompensiert sei , könne es im Rahmen von zentralen Dekompensationen immer wieder zu Schwindel, damit einhergehend

zu einer ausgeprägten Unsicherheit und in diesem Rahmen möglicherweise

auch zu « Stürzen » kommen. Zu erwarten wäre jedoch, dass in derartigen Situationen bei

direkter oder zeitnaher Untersuchung auch Nystagmen sichtbar sein sollten.

Da im neurootologischen Gutachten der Verdacht auf eine kryptogene Epilepsie mit zusätzlich möglichen

dissoziativen Anfällen geäussert und auch im ORL - Gutachten der V erdacht auf eine funktionelle Komponente der Hörstörung (links) geäussert worden sei , sei in Anbetracht der erheblichen psychischen

Belastungs faktoren und Traumatisierungen in der Vergangenheit die Diagnose einer

mög lichen dissoziativen Störung weiterhin wahrscheinlich erschienen , vor allem für weiter zurückliegende

Zeiträume.

Die Otorhinolar y ngologin legte zudem dar, dass beim Beschwerdeführer eine cochleo - vestibuläre

Funktionsstörung auf der rechten Seite vor liege, ü berwie gend wahrscheinlich seit

L ängerem. Ob der cochleo -vestibuläre Funktionsausfall schon in der Vergangenheit die Ursache

der Schwindelattacken gewesen sei , k önne retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt und gegenüber

dissoziativ verursachten Sturzereignissen abgegrenzt werden.

Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen und bei solchen Störungsbildern (Epilepsie) durchaus häufig,

dass organisch nachweisbare Ursachen zusätzlich psychogen (dissoziativ) überlagert würden, was aus neurologischer Sicht diffe rentialdiagnostisch diskutiert worden sei. Beim Beschwerdeführer bestünden durch die ganze Aktenlage hindurch zahlreiche Hinweise auf sowohl

organische Befunde wie auch hochgradige funktione l le (dissoziativ anmutende) Ü ber l age rungen,

die nicht auseinandergehalten werden könn t en. Dazu passend fänden sich in der aktuellen

neurootologischen Untersuchung sowohl die beschriebenen objektiven Befunde wie auch deutliche funktionelle Überlagerungen . Ähnliches gelte für d as Gehör. Zusammengefasst könne deshalb die Arbeitsfähigkeit nur im Konsens festgelegt werden ( Urk. 10/261). 3. 5

Der RAD-Arzt hielt das Gutachten laut seiner Aktenbeurteilung vom 2. April 2020 für nachvollziehbar und empfahl, darauf abzustellen ( Urk. 10/165/2). 3.6

Im jüngsten Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___

vom 2 8. April 2021 wurden die persistierenden und bei Belastung zunehmenden Knieschmerzen links diagnostisch als medialbetonte

Pangonarthrose links und medialbetonte Gonarthrose rechts gefasst. Es wurden ein konservatives Vorgehen und eine Gewichtsabnahme empfohlen sowie eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einer Verpackungsfabrik erwähnt ( Urk. 22/7 ; vgl. auch Bericht vom 1 0. September 2019, Urk. 10/251/2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte in der angefochtenen Verfügung implizit eine wesentliche Sachverhaltsänderung, indem sie gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von nurmehr 50 %

- anstatt der früheren 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepas s ten Tätigkeit ( Urk. 10/171) - einen Einkommensvergleich durchführte ( Urk. 2). In Anbetracht der klaren Ausführun gen der B.___ - Gutachter betreffend die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2013 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung

ist der Revisionsgrund ohne Weiteres ausgewiesen. Die seinerzeit durchgeführten RAD-Untersuchungen führten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine ausgeprägte Funk tionsbehinderung des linken Beines mit erheblicher Gangstörung, Bewegungs einschränkungen des Kniegelenks sowie des oberen und unteren Sprunggelenks sowie r ezidivierende Schwindelattacken ( DD : vestibuläre Migräne) in dem Sinne beeinträchtigt sei , dass der Beschwerdeführer nur noch in einer optimal ange passten Tätigkeit im Umfang von 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/141/8, Urk. 10/142/6 f.).

Die

B.___ -Gutachte r sahen eine manifeste Verschlechterung ins besondere hinsichtlich des Knieleidens sowie der Schwindel und de s Hörverlust s im Zusammenhang mit dem cochleo -vestibulären Funktionsausfall . S ie schrieben dar über hinaus den Schmerzen in der linken Schulterregion, dem Verdacht auf dissoziative Anfälle, dem Kopfschmerz bei Migräne, der Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu . Diese erachteten sie in einer angepasste n Tätigkeit mit nachvollziehbarer Begründung nurmehr im Umfang von 50 %

für zumutbar (vorstehend E. 3 . 4.1 ).

Bei dieser Sachlage ist es evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben ( vgl. U rteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 ) . E s ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu prüfte, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging von der seitens der B.___ -Gutachter bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit aus , die auch der RAD-Arzt für nachvollziehbar erachtete . Der Beschwerdeführer rügte indessen, die Gutach ter hätten eine zu h o he Arbeitsfähigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). Sodann beanstandete er, dass sich die Gutachte r

nicht mit dem diagnostizierten Morbus Menière auseinandergesetzt und nicht diskutiert hätten , welche neurootolo gischen Diagnosen vorliegen würden. Die in den Beri chten des Spitals D.___ vom 3. März 2020 und 1 8. Oktober 2018 erwähnte Sturzneigung und die statt gehab t en Stürze würden verharmlost ( Urk. 1 S. 6-7).

Den Sachverständigen hätten auch nicht sämtliche Unterlagen

vorgelegen , nament lich die Berichte de s Spitals D.___ vom 18. Oktober 2018 und des Universitätsspitals C.___

vom 2. Juli 2019 (Urk. 20/5 6; vgl. Urk. 19 S. 2 3).

Die Rüge der mangelnden Kenntnis sämtlicher Vorakten ist insofern zutreffend, als die Gutachter nicht von sämtlichen, vom Beschwerdeführer erwähnten medi zinischen Akten Kenntnis hatten, wie sich ihrer Übersicht der Vorakten entneh men lässt (Urk. 10/257/42-43 ) ; genauso wenig lag ihnen der seitens des Beschwerde führer s erst nach Erstattung der Expertise, nämlich am 2 9. Juni 2020 ( Urk. 10/276) zu den Akten gereichte Bericht des Spitals D.___

vo m 3. März 2020 betreffend ein Sturzereignis vom gleichen Tag

( Urk. 10/274) vor .

Die durch die

Otorh i nolaryngologin durchgeführte Gleichgewichtsanalyse zeigte ebenfalls eine deutlich erhöhte Sturzgefahr, wobei der Expertin die Zuordnung der von ihr erhobenen Symptome zu einer Ursache nicht möglich war (Urk.

10/257/111 - 112, Urk. 10/257/8). Es kann daher nicht gesagt werden, die Sturzereignisse seien wegen Unkenntnis der besagten Berichte nicht hinreichend gewürdigt worden. Immerhin vermochte die Fachgutachterin die erhobenen Befunde te ilweise zu objektivieren, doch vermochte sie das objektive Korrelat nicht abschliessend von der funktionellen Über lagerung zu unterscheiden (Urk. 10/261/3). D ie schwierige diagnostische Einordnung der diesbezüglichen Befunde steht im Einklang mit den Vorakten , worin diesbezüglich ebenfalls erhebliche Unsicherheiten dokumentiert sind . Selbst dem jüngsten Bericht des Spitals D.___ vom 3. März 2020 ist keine sichere Ursache für die synkopalen Ereignisse zu entnehmen (U rk. 10/274, vgl. auch Urk. 10/275). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Kenntnisse über die Sturzereignisse sch adet es der Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht, dass den Experten nicht sämtliche Berichte des Spitals D.___ vorlagen.

Die geklagten Sturzereignisse sowie d ie Diagnose des Morbus Menière

sind bereits

dem den Gutachtern bekannten

Bericht des Universitätsspitals C.___

vom 1 3. Mai 2019 zu

entnehmen

( Urk. 10/227/2-3) und die entsprechenden Beschwerden flossen in die gutachter liche Konsensbeurteilung ein.

Die Fachärzte des Universitätsspitals C.___

sahen die Symptome

in den im Neuanmeldeverfahren erstatteten Berichten im Rahmen des Morbus Menière , der seinerseits mit einer Trias aus Schwindelanfällen mit Übelkeit und Erbrechen, Tinnitus und fluktuierender Schwerhörigkeit einhergeht (vgl. Ps ch yrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, S. 1336 ). Die HNO-Gutachterin verwarf diese Diagnose und fasste das Beschwerdebild als cochleo -vestibuläre n Funktionsausfall ( Urk. 10/261/2), welches Leiden in die Liste der Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit a ufgenommen wurde (vorstehend E. 3.4 .1 ). Obschon die HNO-Gutachterin nicht darlegte, weshalb sie - anders als die Ärzte des Universitätsspitals C.___

- die Diagnose des Morbus Menière nicht als erfüllt betrachtete, hat sie den entsprechenden Symptome nkomplex zumindest teilweise objektiviert, diagnostisch zugeordnet und für sämtliche sturzgefährdeten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/257/113), so dass trotz der insofern etwas unsicheren Diagnostik der Beweiswert des Gutachtens nicht anzuzweifeln ist. R echtsprechungsgemäss ist im Übrigen nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Weder de n Berich ten des Spitals D.___ noch jenen des Universitätsspitals C.___

sind Zumutbarkeitsbeurteilungen zu entnehmen, welche die

Einschätzung der B.___ -Gutachter in Frage stellen würden . 4.3

Die Sachverständigen sahen die HNO-Problematik mit mittel- bis hochgradiger Schwerhörigkeit, den zuletzt diagnostizierten Morbus Menière , die Migräne und Drehschwindelattacken sowie die begleitende psychische Dekompensation als aktuell im Vordergrund stehend an ( Urk. 10/257/7). In Bezug auf das Hörvermö gen links erhoben sie eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden, weshalb sie von einer funktionellen Überlagerung aus gingen ( Urk. 10/257/8). Klinisch-neurolo gisch fanden sie keine Hinweise auf funktionell relevante Defizite. Das geklagte sensible Hemisyndrom hielten sie für organisch nicht begründbar ( Urk. 10/257/9). Hinsichtlich der anamnestisch rezidivierenden Bewusstseinsverluste, welche die Gutachter differenzialdiagnostisch als dissoziative Anfälle fassten, zeigte das EEG keine Hinweise für eine erhöhte Anfallsbereitschaft ( Urk. 10/257/9) .

Die Gutachter schrieben auch den rheumatologischen Erkrankungen beider Knie , welche im Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 2 8. April 2021 ( Urk. 22/7) -

der den Gutachtern noch nicht bekannt sein konnte

- beschrieben wurde n , und des linken Fusses einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Ur k. 10/257/12 , Urk. 10/257/19 ).

Es kann daher nicht gesagt werden, dass im B.___ -Gutachten nicht sämtliche Lei den berücksichtigte worden wären. 4.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht bescheinigten die Sachverständigen eine Arbeits fähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit , was sie nachvollzieh bar begründeten . Sie führten d iese Einschränkung auf die Summe der rheumato logischen, neurologischen und neurootologischen Limitierungen und zu sätzliche psychiatrische Einschränkung zurück ( Urk. 10/257/17).

Die B.___ -Gutachter haben in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. März 2020 die Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung des komplexen Beschwer debildes

nachvollziehbar dargelegt (vorstehend E. 3.4.2). V or diesem Hintergrund ist ihnen zuzustimmen, dass auch die Arbeitsfähigkeit nur im ärztlichen Konsens zuverlässig ermittelt werden kann. Beurteilungen a us der Sicht von einzelnen ärztlichen Fachrichtungen

sind

daher von vornherein nicht geeignet, das Gutach ten in Zweifel zu ziehen . Dies gilt umso mehr, als die Gutachter auch gewisse Inkonsistenzen berücksichtigte n und ihre Einschätzung korrekterweise allein auf die objektivierbaren Befunde stützte n . Anhaltspunkte dafür, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht zutreffend sein könnte, sind den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte

nicht zu entnehmen , da diese

weder eigene Zumutbarkeitsbeurteilungen vorgenommen , noch die gutachter lichen Schlussfolgerungen angezweifelt haben . Es ist auch nicht zu erwarten, dass zusätzliche Abklärungen geeignet wären, weitere Erkenntnisse zu gewinnen, welche geeignet wären, den Beweiswert des Gutachten s

in Zweifel zu ziehen. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 4.5

Der von den Sachverständigen diagnostizierte n chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) und der leichte n depres sive n Episode, welchen Leiden die Gutachter ebenfalls leistungsmindernde Auswirkungen zuschrieben, dürfen eine rentenbegründende Einschränkung grundsätzlich nur zuerkannt werden,

wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Der begutachtende Psychiater hat eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt

(Urk. 10/257/69). Für die se Beurteilung stützte er sich auch auf die vom Bundes gericht formulierten systematisierte n Indikatoren und berücksichtigte wenigstens summarisch einerseits le istungshindernde äussere Belastungsfaktoren und andererseits die Kompensationspotentiale (Ressourcen) sowie die Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 2 ; Urk. 10/257/68-69). Seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt sei ( Urk. 10/257/69-70), erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel .

Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen , dass die psychischen Leiden die zur Hauptsache aufgrund von neurologischen, neurootologischen

und rheumatolo gischen Beeinträchtigungen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich erhöht hätte

n. I n der Konsensbeurteilung sprachen die Gutachter nur , aber immerhin , von einer Überlagerung durch die psychiatrische Fehlverarbeitung und führten e ine zusätzliche Prägung auf psyc hosoziale Faktoren zurück (Urk. 10/257/17), welche bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein ausgeklammert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3).

Der begutachtende Rheumatologe ging allein aus seiner Fachrichtung von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigk eit von nur 50 %

aus (Urk. 10/257/91), während der Neurologe und die Otorhinolaryngologin

keine relevante quantita tive Einschränkung attestierten ( Urk. 10/257/103 , Urk. 10/257/127 ) . Die im Konsens beziehungsweise aus gesamtmedizinischer Sicht von den Sachverstän digen für zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit berücksichtigte demnach die 30%ige Einschränkung aus psychiat rischer Sicht nicht additiv, sondern liess diese in der Gesamtbeurteilung aufgehen. Dies erscheint überzeugend , zumal aufgrund der medizinischen Unterlagen und der fehlenden psychiatrischen Behandlung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten oder eine additive Berücksichtigung der psychischen Einschränkung postulieren würden .

Daher erübrigt sich e ine gerichtliche Indikatorenprüfung zur Plausibilisierung der psychiatrischen Beurteilung . Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf das B.___ -Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % angenommen. 4. 6

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.

Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstel lt sein. In diesem Sinne bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2016 vom 1 2. Juli 2017 E. 6.4.1).

Im Referenzzeitpunkt zog die Beschwerdegegnerin infolge der seit längerer Zeit nicht in vollem Pensum ausgeübten Tätigkeit die LSE heran z ur Bestimmung des Valideneinkommen s , das sie in der Verfügung vom 2 1. Juni 2013 für das Jahr 2012 auf Fr. 62'394. -- beziffert hatte ( Urk. 10/171). Im hier angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/263) ab und führte dazu aus, ein Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mithin im Jahr 2016, habe der Beschwerdeführer Fr. 52'221. verdient. Angepasst an die Nominallohnentwicklung betrage das Va lideneinkommen im Jahr 2019 daher Fr. 52'955.49 ( Urk. 10/264, Urk. 2 S. 2).

Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass

der Beschwerdeführer nicht erst seit dem Jahr 201 6 in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist . L aut Verfügung vom 2 1. Juni 2013 bestanden bereits seit Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reiniger im Flughafen und

- bei 75%iger Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - ein Invaliditätsgrad von 25 %

( Urk. 10/ 170/4, U r k. 10/171). Obschon der Beschwerdeführer damals noch keinen Rentenanspruch hatte, kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, das im Jahr 2016 bei der A.___ AG

- in der aus medizinischer Sicht eigentlich unzumutbaren Tätigkeit - tatsächlich erzielte Einkommen sei jenes, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte , auch wenn er dort ein Pensum von 100 %

inne hatte , worüber die Akten indes keine Auskunft geben . Denn andernfalls würde seine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer niedriger bezahlten Beschäftigung zu einem Nachteil führen gegenüber jenen, welche vor Eintritt der Verschlechterung gar keine Tätigkeit

mehr ausüben.

Es rechtfertigt sich daher, da s Valideneinkommen

- wie schon im Jahr 2013 (Urk. 10/158, Urk. 10/171) -

an hand der Tabellenlöhne zu bestimmen.

Da vorliegend das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu bemessen

sind , entspr icht der Erwerbsausfall

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Urteil des Bundesgerichts

8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1) . Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer postulierte Parallelisierung der Einkünfte ( Urk. 1 S. 10).

Die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens haben die Parteien - mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Unverwertbarkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1) - zu Recht nicht in Frage gestellt.

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer anbegehrten

Tabellenlohn abzug verhält ( BGE 126 V 75 ; Urk. 1 S. 10 , Urk. 19 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin hat verfügungsweise - ohne Begründung - keinen solchen vorgenommen (Urk. 10/280) und im Rahmen der Abklärungen diesbezüglich fest gehalten, mit dem reduzierten Pensum werde den Einschränkungen bereits Rechnung getragen ( Urk. 10/264/1).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat das Zumutbarkeitsprofil des B.___ -Gutachtens (vorstehend E. 3.4.1) zur Hauptsache übernommen (Urk. 10/266/2) , was unbestritten blieb. Dabei fällt ins Gewicht, dass wegen der rheumatologischen Limitierungen nurmehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkei ten zu mutbar sind , welche darüber hinaus durch die neurootologischen (Schwin del, cochleo -vestibulärer Funktionsausfall , Hörproblematik ) und die neurolo gischen Leiden eingeschränkt werden und namentlich Steuer- und Über wachungstätigkeiten ausschliessen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 278/06 vom 1 8. Mai 2007 E. 4.2 und E. 5).

Dazu kommt, dass

bei

Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ).

Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).

Rechtsprechungsgemäss ist z ur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, di e LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_712/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber recht sprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundes gerichts

9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.2). Allerdings darf hier auch berücksichtigt werden, dass das Bundesgericht

bei 50%iger Arbeitsfähigkeit von Männern wiederholt Lohnabzüge gewährt hat (vgl. dazu die Übersicht in: Egli/Filippo/ Gächter /Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 2 05 f. ) . In einer Gesamtbetrachtung recht fertigt sich vorliegend angesichts der nurmehr 50%igen A rbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und der dazu

tretenden qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % .

Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55 % , was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.7

Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE 130 V 97 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.2).

Die B.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juli 2017, mithin seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, wegen einer Verschlechterung der psychischen Situation und der Knieproble matik für gänzlich arbeitsunfähig (U rk. 10/257/17). Im Z eitpunkt des Eingangs der Neuanmeldung bei der IV-Stelle im Januar 2019

war daher das Wartejahr ohne Weiteres erfüllt. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG), ist der Renten beginn auf 1. Juli 201 9 festz usetzen . Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Juli 201 9 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 4.8

Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen beruflicher Art ersuchte ( Urk. 19 S. 2) , ist festzuhalten, dass das Gericht nur Rechtsverhältnisse überprüft beziehungsweise beurteilt, zu denen die IV-Stelle vorgängig verbind lich – in Form einer Verfügung– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Sache nach dem Rentenentscheid an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 3). Darüber wie auch über weitergehende Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art wurde in der Verfügung nichts entschieden, weshalb das Gericht mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht darüber befinden kann. Auf die diesbezüglichen Begehren ist daher nicht einzutreten. 5. 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 9 00.-- als angemessen , welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s

machte mit H onorarnote vom 20. Mai 2021 einen Aufwand von 17.5 Stunden geltend ( Urk. 24) , was nicht angemessen erscheint . Insbesondere ist der im Zusammenhang mit der Beschwerde schrift und namentlich mit dem Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 8.75 Stunden (Aufwand am 13./1 6. Oktober 2020) überhöht in An be tracht der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der dabei bereits erlangten Aktenkenntnis. Diese muss sich der Rechtsvertreter entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der entsprechende Aufwand um 4.75 Stunden zu kürzen, so dass ein gerechtfertigter Gesamtaufwand von insgesamt 12.75 Stunden resultiert . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer )

ist Rechtsanwalt Thomas Wyss daher - unter Berücksicht ig ung der Spesenpauschalen von 3 % und der Mehrwertsteuer - mit Fr. 3'112.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Antrag betreffend Integrationsmassnahmen beziehungs weise Massnahmen beruflicher Art beschlug bloss einen Nebenpunkt, so dass die Entschädigung nicht zu kürzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'112. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt