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IV.2020.00716

Mitwirkungspflicht, Nichteinreichen von Buchhaltungsunterlagen infolge familiärer Belastungssituation.

Zürich SozVersG · 2021-08-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1971 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische An gestellte. Bei einem Unfall am 5. Februar 1990 zog sie sich am linken Fuss einen Bänderriss zu, wobei sie sich in der Zeit von Februar 1990 bis Oktober 1994 fünf Eingriffen unterziehen musste und sich in der Folge eine posttraumatische USG-Arthrose bildete (Urk. 6/4, Urk. 6/8/13). Nachdem die Versicherte am 5. April 1995 wieder zu 100 % arbeitsfähig war, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein, die Einstellung der Heilkostenleistungen erfolgte mit Verfügung vom 1 7. November 1997 (Urk. 6/8/31). 1.2

Im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden links meldete sich die Versicherte am 1 4. Januar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 6/17) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Verfügung vom 2 6. Juli 2004, Urk. 6/19). 1.3

Neben ihrer Tätigkeit als Treuhänderin in der eigenen Firma Y.___ AG in einem Pensum von 60 % war sie seit 1. Juni 2016 ergänzend in einem Pensum von 40 % als Treuhänderin/stellvertretende Geschäftsführerin bei der Z.___ GmbH beschäftig t (Urk. 6/24 Ziff. 5.4, Urk. 6/31/3, Urk. 6/29/3 und Urk. 6/62). Am 1 7. November 2017 zog sich die Versicherte bei einem Autounfall eine C o m motio cerebri, eine HWS-Kontusion sowie eine Quetschwunde parietal links zu (Urk. 6/32). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am 2 8. Juli 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). In der Folge zog diese die massgebenden UVG-Akten bei (insbesondere die medizinischen Akten, Urk. 6/ 5 0). Mit Schreiben vom 2 5. März 2020 bat die IV-Stelle zudem erstmals um die Zustellung der Buchhaltungs abschlüsse (Erfolgsrechnungen) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie der aktuellsten Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 6/51); eine Erinnerung an die Anfrage vom 2 5. März 2020 erging mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/54). Eine letzte Aufforderung für die Zustellung der verlangten Unterlagen bis zum 2 2. Juni 2020 erfolgte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/60) und hielt an diesem Entscheid

- nachdem die angeforderten Unterlagen weiterhin nicht eingegangen waren - mit Verfügung vom 1 4. September 2020 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. November 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben d ie Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss, w er Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die unter anderem zur Abklärung des An spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 1.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung um Einreichung der massgebenden Buch haltungsunterlagen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht nach gekommen sei, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht au s zugehen und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aus familiären und psychosozialen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die ver langten Unterlagen rechtzeitig einzureichen (Urk. 1). 3. 3.1

Ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die geforderten Buchhaltungsunterlagen einzufordern. Diese sind jedenfalls not wendig, um das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu berechnen. Sie bezog vor dem Unfall den Hauptteil ihrer Auskünfte aus ihrer Arbeitstätigkeit in der eigenen Firma, weshalb ein Einblick in die Geschäftsunterlagen unerlässlich ist und ohne diese über einen Rentenanspruch nicht entschieden werden kann. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Buch haltungsunterlagen zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht ein gereicht hat (Urk. 1 S. 2 unten).

Nachdem die erste Aufforderung zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen am 2 5. März 2020 erfolgt und die Erinnerung am 4. Mai 2020 ergangen war, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So wird die zweifellos einschneidende familiäre Belastungssituation erst ab Mitte Mai 2020 geltend gemacht und war demnach im Zeitpunkt der Anforderung der Unterlagen noch nicht relevant. Zudem liegen den Akten auch keine ärztlichen Zeugnisse bei, aus welchen geschlossen werden müsste, dass es der Beschwerdeführerin nach Mitte Mai 2020 unmöglich gewesen war, zumindest die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren für eine Absprache über das weitere Vorgehen. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um das laufende Verfahren bei der IV-Stelle und hätte sich während ihre s temporären Auszug s aus der ehelichen Wohnung vorsehen respektive dies der Beschwerdegegnerin melden müssen. Die Androhung der Säumnisfolgen erfolgte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 unter Ansetzung einer angemessenen Frist bis zum 2 2. Juni 202 0. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Juni 2020 wieder ins eheliche Haus zurückkehrte, wäre ihr eine Kontakt aufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis zum 2 2. Juni 2020 zuzumuten gewesen. 3.2

Damit liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach

- bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.

Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort ist dabei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht ein neues Gesuch einzureichen, was zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 sowie BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, wonach d ie nachträglich erklärte Bereitschaft gegebenen falls als Neuanmeldung zu verstehen ist mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft ausgerichtet werden können, wenn die entsprechenden Voraus setzungen erfüllt sind). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben d ie Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss, w er Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die unter anderem zur Abklärung des An spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

E. 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 2.

E. 1.3 Neben ihrer Tätigkeit als Treuhänderin in der eigenen Firma Y.___ AG in einem Pensum von 60 % war sie seit 1. Juni 2016 ergänzend in einem Pensum von 40 % als Treuhänderin/stellvertretende Geschäftsführerin bei der Z.___ GmbH beschäftig t (Urk. 6/24 Ziff. 5.4, Urk. 6/31/3, Urk. 6/29/3 und Urk. 6/62). Am 1 7. November 2017 zog sich die Versicherte bei einem Autounfall eine C o m motio cerebri, eine HWS-Kontusion sowie eine Quetschwunde parietal links zu (Urk. 6/32). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am

E. 2 8. Juli 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). In der Folge zog diese die massgebenden UVG-Akten bei (insbesondere die medizinischen Akten, Urk. 6/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung um Einreichung der massgebenden Buch haltungsunterlagen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht nach gekommen sei, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht au s zugehen und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aus familiären und psychosozialen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die ver langten Unterlagen rechtzeitig einzureichen (Urk. 1). 3. 3.1

Ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die geforderten Buchhaltungsunterlagen einzufordern. Diese sind jedenfalls not wendig, um das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu berechnen. Sie bezog vor dem Unfall den Hauptteil ihrer Auskünfte aus ihrer Arbeitstätigkeit in der eigenen Firma, weshalb ein Einblick in die Geschäftsunterlagen unerlässlich ist und ohne diese über einen Rentenanspruch nicht entschieden werden kann. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Buch haltungsunterlagen zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht ein gereicht hat (Urk. 1 S. 2 unten).

Nachdem die erste Aufforderung zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen am 2 5. März 2020 erfolgt und die Erinnerung am 4. Mai 2020 ergangen war, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So wird die zweifellos einschneidende familiäre Belastungssituation erst ab Mitte Mai 2020 geltend gemacht und war demnach im Zeitpunkt der Anforderung der Unterlagen noch nicht relevant. Zudem liegen den Akten auch keine ärztlichen Zeugnisse bei, aus welchen geschlossen werden müsste, dass es der Beschwerdeführerin nach Mitte Mai 2020 unmöglich gewesen war, zumindest die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren für eine Absprache über das weitere Vorgehen. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um das laufende Verfahren bei der IV-Stelle und hätte sich während ihre s temporären Auszug s aus der ehelichen Wohnung vorsehen respektive dies der Beschwerdegegnerin melden müssen. Die Androhung der Säumnisfolgen erfolgte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 unter Ansetzung einer angemessenen Frist bis zum 2 2. Juni 202 0. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Juni 2020 wieder ins eheliche Haus zurückkehrte, wäre ihr eine Kontakt aufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis zum 2 2. Juni 2020 zuzumuten gewesen. 3.2

Damit liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach

- bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.

Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort ist dabei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht ein neues Gesuch einzureichen, was zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt (vgl. Urk.

E. 5 S. 2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 sowie BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, wonach d ie nachträglich erklärte Bereitschaft gegebenen falls als Neuanmeldung zu verstehen ist mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft ausgerichtet werden können, wenn die entsprechenden Voraus setzungen erfüllt sind). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00716

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 0. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1971 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische An gestellte. Bei einem Unfall am 5. Februar 1990 zog sie sich am linken Fuss einen Bänderriss zu, wobei sie sich in der Zeit von Februar 1990 bis Oktober 1994 fünf Eingriffen unterziehen musste und sich in der Folge eine posttraumatische USG-Arthrose bildete (Urk. 6/4, Urk. 6/8/13). Nachdem die Versicherte am 5. April 1995 wieder zu 100 % arbeitsfähig war, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein, die Einstellung der Heilkostenleistungen erfolgte mit Verfügung vom 1 7. November 1997 (Urk. 6/8/31). 1.2

Im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden links meldete sich die Versicherte am 1 4. Januar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 6/17) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Verfügung vom 2 6. Juli 2004, Urk. 6/19). 1.3

Neben ihrer Tätigkeit als Treuhänderin in der eigenen Firma Y.___ AG in einem Pensum von 60 % war sie seit 1. Juni 2016 ergänzend in einem Pensum von 40 % als Treuhänderin/stellvertretende Geschäftsführerin bei der Z.___ GmbH beschäftig t (Urk. 6/24 Ziff. 5.4, Urk. 6/31/3, Urk. 6/29/3 und Urk. 6/62). Am 1 7. November 2017 zog sich die Versicherte bei einem Autounfall eine C o m motio cerebri, eine HWS-Kontusion sowie eine Quetschwunde parietal links zu (Urk. 6/32). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am 2 8. Juli 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). In der Folge zog diese die massgebenden UVG-Akten bei (insbesondere die medizinischen Akten, Urk. 6/ 5 0). Mit Schreiben vom 2 5. März 2020 bat die IV-Stelle zudem erstmals um die Zustellung der Buchhaltungs abschlüsse (Erfolgsrechnungen) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie der aktuellsten Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 6/51); eine Erinnerung an die Anfrage vom 2 5. März 2020 erging mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/54). Eine letzte Aufforderung für die Zustellung der verlangten Unterlagen bis zum 2 2. Juni 2020 erfolgte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/60) und hielt an diesem Entscheid

- nachdem die angeforderten Unterlagen weiterhin nicht eingegangen waren - mit Verfügung vom 1 4. September 2020 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. November 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben d ie Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss, w er Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die unter anderem zur Abklärung des An spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 1.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung um Einreichung der massgebenden Buch haltungsunterlagen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht nach gekommen sei, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht au s zugehen und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aus familiären und psychosozialen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die ver langten Unterlagen rechtzeitig einzureichen (Urk. 1). 3. 3.1

Ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die geforderten Buchhaltungsunterlagen einzufordern. Diese sind jedenfalls not wendig, um das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu berechnen. Sie bezog vor dem Unfall den Hauptteil ihrer Auskünfte aus ihrer Arbeitstätigkeit in der eigenen Firma, weshalb ein Einblick in die Geschäftsunterlagen unerlässlich ist und ohne diese über einen Rentenanspruch nicht entschieden werden kann. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Buch haltungsunterlagen zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht ein gereicht hat (Urk. 1 S. 2 unten).

Nachdem die erste Aufforderung zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen am 2 5. März 2020 erfolgt und die Erinnerung am 4. Mai 2020 ergangen war, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So wird die zweifellos einschneidende familiäre Belastungssituation erst ab Mitte Mai 2020 geltend gemacht und war demnach im Zeitpunkt der Anforderung der Unterlagen noch nicht relevant. Zudem liegen den Akten auch keine ärztlichen Zeugnisse bei, aus welchen geschlossen werden müsste, dass es der Beschwerdeführerin nach Mitte Mai 2020 unmöglich gewesen war, zumindest die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren für eine Absprache über das weitere Vorgehen. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um das laufende Verfahren bei der IV-Stelle und hätte sich während ihre s temporären Auszug s aus der ehelichen Wohnung vorsehen respektive dies der Beschwerdegegnerin melden müssen. Die Androhung der Säumnisfolgen erfolgte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 unter Ansetzung einer angemessenen Frist bis zum 2 2. Juni 202 0. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Juni 2020 wieder ins eheliche Haus zurückkehrte, wäre ihr eine Kontakt aufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis zum 2 2. Juni 2020 zuzumuten gewesen. 3.2

Damit liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach

- bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.

Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort ist dabei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht ein neues Gesuch einzureichen, was zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 sowie BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, wonach d ie nachträglich erklärte Bereitschaft gegebenen falls als Neuanmeldung zu verstehen ist mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft ausgerichtet werden können, wenn die entsprechenden Voraus setzungen erfüllt sind). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty