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IV.2020.00712

Erstanmeldung; 30 % Haushalt, 70 % Erwerb; keine Einschränkung im Haushalt und 40-50%ige Einschränkung im Erwerb, in beiden Fällen rentenausschliessender Invaliditätsgrad; keine Indikatorenprüfung; Verschlechterung durch nach Verfügungserlass ergangenem Bericht nicht nachvollziehbar

Zürich SozVersG · 2021-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene und zuletzt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs tätig gewesene X.___ meldete sich am 1. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Depression, Sozialphobie und ein Kurzdarmsyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Nach einem durch ge führten Standortgespräch holte die IV-Stelle Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 3 0. Januar 2019 (Urk. 8/32) Kosten gutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in Form einer Abklärung und Ausbildung zur Pflegehelferin SRK via Y.___ . Mit Mitteilung vom 1 1. September 2019 ( Urk. 8/38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Vorbereitungsmassnahme in Form des Berufspraktikums . Am 2 2. November 2019 ( Urk. 8/53) schloss die Versicherte den Lehrgang erfolg reich ab und wurde

anschliessend mittels J obcoaching

unterstützt ( Urk. 8/41, Urk. 8/46 und Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 8/56) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolglosem Jobcoaching ab ( Urk. 8/59) und holte weitere medizinische Unterlagen ein . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/65, Urk. 8/66 und Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle am 1 4. September 2020 ( Urk.

2) verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 1) unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache

eine r halbe n Invalidenrente (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Prozess füh rung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie noch auf der Suche nach einer Rechtsvertretung sei (S. 2). Am 1. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit ( Urk.

6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2020 ( Urk.

7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Da der Beschwerdeantwort keine neuen

Vorbringen zu entnehmen waren, wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s verzichtet. Am 2 3. November 2020 ( Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Unter stützungsbestätigung der Sozialhilfe ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) ( per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur SRK Pflegehelferin in diesem Bereich ein Pensum von 60 % zumutbar sei. Die restlichen 30 % entfielen auf den Haus h altbereich (S. 1) . Eine Einschränkung im Haushaltbereich sei hingegen nicht ausgewiesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % , sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergeben und darauf stütze sich der Einkommensvergleich (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Sie sei schnell überfordert, habe eine Existenzangst und der Gedanke sich aufgrund der Überforderung das Leben zu nehmen, habe sich immer mehr zugespitzt. Ihr stehe eine Teilrente zu und auf grund der zahlreichen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 2) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält und ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine I nnere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/12) aus, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht mindestens halbtags für leichte Arbeiten arbeitsfähig sei. Die letzten Kontrollen seien einerseits wegen dem subjektiven Gefühl der Atemnot und wegen Durchfall sowie häufigem Stuhlgang erfolgt. Alle Untersuchungen (Labor, Status, Thorax-Röntgen, Lungenfunktionsprüfung, infektiöser Durchfall) seien jedoch normal gewesen. 3.2

Die zuständigen Fachpersonen der Psychiatrie A.___ , Dr. med. B.___ und Msc .

C.___ , Psychologin, führten in ihrem Bericht vom 2 1. September 2018 ( Urk. 8/26/6-9) aus, die Beschwerde füh rerin sei vom 17. Juli bis 1 2. September 2018 in stationärer Behandlung gewesen. Dazu nannten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bi len und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)

Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung im interpersonellen Kontakt sehr misstrauisch, ablehnend und fordernd gezeigt. Es sei ihr aber den noch gelungen , sich sehr rasch auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und sich intensiv mit ihren zugrundeliegenden Themen auseinanderzusetzen. Sie habe dabei sehr hohe Ansprüche an sich selbst gezeigt, sich auch zwischen den Therapien intensiv mit ihren Themen auseinandergesetzt und sei dadurch zuneh mend an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen, was sich darin geäussert habe, dass sie zunehmend den Bezug zum Alltag zu verlieren ge schien en habe . Es sei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung und den gastrointestinalen Beschwerden (Obstipation) deutlich geworden, welche zwischen zeitlich einen grossen Raum in der Behandlung eingenommen hätten. Die de pressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf sehr schwankend gezeigt und über den gesamten Behandlungsverlauf habe diesbezüglich aber eine deut liche Reduktion der Symptome erreicht werden können (S. 2). Somatisch sei es während des Aufenthalts am 3. September 2018 zu einer Synkope in einem Nagelstudio gekommen, bei der sich die Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur der linken proximalen Fibula zugezogen habe . Die rezidivierende depres sive Symptomatik werde auf dem Boden von tiefgreifenden Schwierigkeiten im Selbstbild, insbesondere in der Selbstwahrnehmung und -regulation verstanden. Kompensatorisch seien hohe Ansprüche an sich selbst, die genaue Einhaltung von Regeln und Strukturen sowie die Aufopferung für die Bedürfnisse anderer ohne Rücksicht auf die eigenen Bedürfnisse und Leistungsgrenzen deutlich geworden. Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik und möglichen Verzerrung der Reliabilität habe man auf eine testdiagnostische Abklärung der zugrunde lie genden Persönlichkeitsstruktur verzichtet. Es werde aber eine testdiagnostische Bestätigung der vermuteten kombinierten Persönlichkeitsstörung nach weiterer Reduktion der depressiven Symptomatik empfohlen. Differentialdiagnostisch lasse sich die ausgeprägte Dysphorie seit Kindheit bzw. Jugendalter möglicherweise durch eine zugrundeliegende Dysthymia , im Sinne einer double Depression, erklären. Die Symptomatik werde aber eher im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile verstanden , die jahrelang anhand der zwanghaften Anteile hätten kontrolliert und reguliert werden können . Dafür spreche auch die gestei gerte Nahrungsmittelaufnahme als Versuch , die eigenen Emotionen zu regulieren. Die sozialen Ängste und das Misstrauen im interpersonellen K ontakt werde auch im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung eingeordnet und es werde daher von der Diagnose einer sozialen Phobie abgesehen (S. 3). 3.3

Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. D.___

gab in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2018 ( Urk. 8/26/1-5) an, die Beschwerde gegnerin sei seit dem 26. Januar 2018 bei ihr in Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr erschöpft und resigniert, müde vom Leben und oft hoffnungslos. Sie könne für Momente auch zielstrebiger und moti vierter wirken, bis die Stimmung dann wieder erneut abfalle. Sie denke aktiv mit, kommuniziere und argumentiere kohärent und intelligent. Zeitweise sei sie ge reizt oder aufgebracht und habe Mühe , sich unter mehreren Menschen aufzu halten. Sie müsse sich dann abrupt zurückziehen und alleine sein. Sie halte es in Gruppen nicht lange aus und klage zeitweise über Kopfschmerzen und Schlaf störungen (S. 3).

Dr. phil. D.___

nannte zudem folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Verdacht auf s oziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin könne ein Arbeitspensum von 50 % leisten. Es sollte sich dabei um einen ruhigen Arbeits platz handeln, bei welchem sie von Vorteil alleine arbeiten könnte oder in einem kleinen Team (S. 3). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin bewältigen, sei aber damit öfters im Rückstand. In Gruppen oder in einem Team könne sie nicht arbeiten, da sie das auf die Länge nicht aushalte (S. 5 ). 3.4

Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/58) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2019 an einer anhaltenden depressiven Störung. Sie habe im Jahr 2019 im Rahmen der IV Reintegration eine Ausbildung als Pflegehelferin inklusive eines Praktikums gemacht und suche nun eine Stelle im Pensum von 60 % . Mehr könne sie nicht arbeiten, da sie die berufliche Belastung nicht gut vertrage und zusätzlich ein seelisches Tief bestehe. Häufig ertrage sie Menschen in der Umgebung nicht, könne nicht in einem Team arbeiten, vertrage keinen beruflichen Stress, sei rasch überfordert und habe Angst , bei der Arbeit zu versagen resp. etwas nicht zu können. Sie möchte eigentlich nur sterben, da ihr alles zu viel werde. Sie könne sich eine Tätigkeit als Pflegehelferin vorstellen und würde am liebsten schwer kranke oder sterbende Menschen betreuen. Sie leide neben der depressiven Störung auch an einer sozialen Phobie und könne in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeiten. 3.5

Dr. phil. D.___ nannte in einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2020 ( Urk. 8/62 , eingegangen am 1 5. April 2020 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Dysthymia seit der Jugend (ICD-10: F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Sozialphobie (ICD-10: F40.1)

Sie führte aus, d ie Therapie finde weiterhin alle zwei Wochen statt, manchmal wöchentlich, wobei es dann wieder längere Unterbrüche gebe. Die Arbeits fähig keit als Pflegekraft betrage 60 % . Die Beschwerdeführerin würde gerne in der Pflege arbeiten, habe aber bis jetzt keine Stelle gefunden . Ein grösseres Arbeits pensum als 60 % würde n

« sie » ( wohl Dr. phil. D.___ und der delegierende med. pract . E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) ausschliessen, da die Be schwer deführerin schnell erschöpft sei ( Urk. 8/62/7). 3.6

Lic . phil. F.___ und Dr. med. univ. G.___ von der Psychiatrie A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2020 ( Urk.

3) folgende Diagnosen (S. 2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.5)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin nehme seit dem 3. Juli 2020 an fünf halben Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungsprogramm teil. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest , dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer weiteren Stabilisierung im Rahmen einer stationären Therapie und weiteren ambulanten Therapien sei das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von möglicherweise 40-50 % in angepasster Tätigkeit mittelfristig denkbar. Das tagesklinische Setting sei zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit deutlich nicht ausreichend. Aufgrund der schwerwie g enden Einschränkungen bestehe keine Mög lichkeit für das Erreichen einer 60%igen Teilarbeitsfähigkeit, sondern maxi mal 40 bis 50 % in angepasster Tätigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Be schwerdeführerin zu 30 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist und zu 70 %

als erwerbstätig ( Urk. 2 S. 2). 4.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend is t somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy po thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrsc hein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3

Anlässlich des ersten Standortgesprächs am 10. Juli 2018 ( Urk. 8/10) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei voller Gesundheit in einem Pen sum von 70 % arbeiten würde (S. 2). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr im Umfang von ca. 57 % ( Urk. 8/16

Ziff. 2.3 ) tätig war. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwer deführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Eine solche lässt sich auch weder den Berichten entnehmen noch wurde sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt blieb so dann auch zwischen den Parteien unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht in einem Umfang von 70 % gearbeitet hat, ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig aufgrund der fehlenden Einschränkung im Haushalt zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Angesichts der Ausrichtung von Taggeldern bis am 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/39/

2) stehen Rentenleistungen ab 1. November 2019 im Raum. Währenddem die Be schwerdegegnerin von einer 60 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von höchstens 50 % . 5.2

De r Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin attestierten von B eginn weg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1 und E. 3.3), welche die Beschwer de führerin derart umzusetzen in der Lage war, dass sie die Ausbildung zur Pfle ge helferin SRK absolvieren konnte. Diese bestand aus einem vierwöchigen Vor bereitungs kurs (5 Tage/Woche) gefolgt von einem acht Wochen dauernden Ver tiefungskurs (2-3 Tage/Woche). Im Anschluss absolvierte die Beschwerdeführerin einen drei mo na tigen Praktikumseinsatz mit einem Pensum von 60 % . Die Begleitpersonen waren mit dem Einsatz zu frieden ( Urk. 8/36/1 und Urk. 50/1 und Urk. 8/45/1). Damit zeigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine 60%ige Arbeitstätigkeit aus zuüben vermag. 5.3

In diesem Sinne verwies denn auch Hausarzt Dr. Z.___ nach Abschluss der Aus bil d ung mit Bericht vom 2 3. Dezember 2019 auf ihre Stellensuche im Umfang von 60 % , ohne dass er dieses Pensum als überfordernd bezeichnete, auch wenn er eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte (E. 3.4). Die behandelnde Psychotherapeutin bestätigte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit , offenbar nach Rück sprache mit dem delegierenden Psychiater (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage mit effektiver Arbeitsausübung in diesem Rahmen und durch die betreuenden Fach personen bestätigter Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausging. Die Beschwerdeführerin verwies denn auch hauptsächlich auf Probleme mit den Mitarbeiterinnen, wel chen durch eine passende Organisationsstruktur entgegengewirkt werden kann.

Angesichts der eindeutigen erwerblichen Situation (E. 6) kann von einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden . 5.4

Zu den Angaben im Bericht von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ von der Psychiatrie A.___ vom 2 8. September 2020 (E. 3.6) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen die hin län glich bekannten D iagnosen stellten und vorweg auf das von der Beschwer de führerin geschilderte deutlich verstärkte Misstrauen verwiesen ( Urk. 3 S. 1). An lässlich der Therapie fielen vor allem die geringe Flexibilität bei Veränderung des Gruppensettings auf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar zuweilen gereizt reagier t

e. Dem Bericht fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der Vorbehandler und insbesondere mit der a bsolvierten Ausbildung samt Praktikum. Dass die Fachleute bei dieser Ausgangslage und wenig auffälligen Befunden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und der Bericht keinen Hinweis auf ein Überforderungsverhalten der Beschwerdeführerin enthält. Zudem brachten die Fach leute nicht vor, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit Juli 2020 derartig ein geschränkt. Bezieht sich das Attest indes auf das Berichtsdatum vom 2 8. Septem ber 2020, ist es von vornherein irrelevant, da das Datum des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 4. September 2020) die zeitliche Grenze der Überprü fungs befugnis darstellt.

Eine allfällig e Verschlechterung nach dem massgebenden Zeitpunkt wäre in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

6 . 2

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr tätig und erzielte im Jahr 2017 in einem Pensum von ca. 57 % ein jährliches Ein kommen von Fr. 31‘131 .-- ( Urk. 8/16/9) . Da anzunehmen ist, dass sie bei intakter Gesundheit nach wie vor die gleiche Tätigkeit ausführen würde, ist dieses Ein kommen dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. Hochgerechnet auf eine hypo thetische Vollerwerbstätigkeit und angepasst an die Nomi n allohn entwick lung bis ins Jahr 201 8 ( aktuellster verfügbarer Wert, vgl. Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Index 105.4 auf Index 105.9) ergibt sich ein Wert von Fr. 54'875.--.

6 . 3 6 . 3 .1

Unter zutreffender Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ging

d ie Beschwer degeg nerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%igen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 30‘000.-- erzielen könnte ( Urk. 8 /63 und Urk. 8/55/2 ).

Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 betrug der Lohn für Frauen in Betreuungsberufen im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) Fr. 4‘839.-- für Arbeitnehmerinnen bis 29 Altersjahren , welcher Wert leicht unter dem Wert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) der grundsätzlich anwendbaren Tabelle TA1 von Fr. 4‘860.-- liegt. Die Beschwerdeführerin ist wohl älter, steigt in diesem Beruf jedoch neu ein und hat dementsprechend auch ein eher gerin geres Einkommen zu erwarten. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Ziff. 86 ) von wöchentlich 41.6 Stunden ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 60‘391.-- respektive Fr. 36‘234.-- für das noch zumutbare 60 % -Pensum.

Wollte man davon ausgehen, dass in anderen Berufssegmenten den Defiziten (vor allem im zwischenmenschlichen Bereich) besser begegnet werden könnte , und auf das Total der Löhne im Kompetenzniveau 1 abstellen, ergäbe sich ein Lohn von Fr. 4‘371.-- und ang e passt an die durchschnittliche Ar b eitszeit von 41.7 Stunden ein solcher von Fr. 54‘681.-- pro Jahr respektive - bei 60%igem Pensum - von Fr. 32‘809.--. 6.3.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Berechnung des Invaliden ein kommens müsse ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Als Begrün dung führte sie ihre zahlreichen Einschränkungen auf (Urk. 1 S. 2 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigke it auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender ersc hein en lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung im Bereich der Pflege hilfe zu 60 % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen, wonach sie Menschen in der Umgebung nicht vertrage, nicht in einem Team arbeiten

könne, keinen beruflichen Stress

vertrage und rasch überfordert sei (E. 3.4 hiervor), führen nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens drängt

sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug auf, da die Leistungseinbusse infolge des angegebenen Leistungsprofils bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3) . M it der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde ihren gesund heitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weite rer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Fak toren

derart gravie rend wären, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Immerhin ist darauf hin zuweisen, dass auch e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.4

Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'875.-- ein Invalidenein kommen von mindestens Fr. 32'809.-- gegenüber. Im Erwerbsbereich resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22' 066 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von 4 0

% respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 70 % ein solcher von 28 % .

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich im Haushalt nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Damit resultiert einrentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % .

Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (vgl. vorstehend E. 2.2) würde die Erheb lichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorste hend E. 1.2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54’875 .-- sowie einem Inva lidenein kommen von Fr. 27'341.-- resultierte eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'534.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltbereich Tätige ergäbe dies einen Inva liditätsgrad von 35 %. 7.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien keine beruflichen Mass nahmenabklärungen hinsichtlich ihrer Restarbeitsfähigkeit gemacht worden ( Urk. 1 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen von beruflichen Mass nahme n schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur SRK Pflegehelferin ab, welche mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 8/56) sodann auch be endet wurde . Im Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin zudem ein Stel lenangebot ab und gab an, sich für ein 60%iges Pensum zu wenig stabil für die Stellensuche zu fühlen, wodurch die Eingliederungsberatung und das Job Coaching zu Gunsten der Rentenprü fung abgeschlossen wurden (Urk. 8/64 S. 3). Anzumerken bleibt zudem, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden , hat doch die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid darüber nicht befunden . Der Beschwerdeführerin ist es unbe nommen, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. So weit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzu treten. 8 .

Nach dem Gesagten wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente voraus gesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeits unfähigkeit nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist. 9 . 9 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 10). Demzufolge ist der Beschwer deführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen. 9 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangssc hein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene und zuletzt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs tätig gewesene X.___ meldete sich am 1. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Depression, Sozialphobie und ein Kurzdarmsyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Nach einem durch ge führten Standortgespräch holte die IV-Stelle Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 3 0. Januar 2019 (Urk. 8/32) Kosten gutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in Form einer Abklärung und Ausbildung zur Pflegehelferin SRK via Y.___ . Mit Mitteilung vom 1 1. September 2019 ( Urk. 8/38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Vorbereitungsmassnahme in Form des Berufspraktikums . Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) ( per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 1) unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache

eine r halbe n Invalidenrente (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Prozess füh rung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie noch auf der Suche nach einer Rechtsvertretung sei (S. 2). Am 1. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit ( Urk.

6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2020 ( Urk.

7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Da der Beschwerdeantwort keine neuen

Vorbringen zu entnehmen waren, wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s verzichtet. Am 2 3. November 2020 ( Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Unter stützungsbestätigung der Sozialhilfe ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur SRK Pflegehelferin in diesem Bereich ein Pensum von 60 % zumutbar sei. Die restlichen 30 % entfielen auf den Haus h altbereich (S. 1) . Eine Einschränkung im Haushaltbereich sei hingegen nicht ausgewiesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % , sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergeben und darauf stütze sich der Einkommensvergleich (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Sie sei schnell überfordert, habe eine Existenzangst und der Gedanke sich aufgrund der Überforderung das Leben zu nehmen, habe sich immer mehr zugespitzt. Ihr stehe eine Teilrente zu und auf grund der zahlreichen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 2) .

E. 2.3 ) tätig war. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwer deführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Eine solche lässt sich auch weder den Berichten entnehmen noch wurde sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt blieb so dann auch zwischen den Parteien unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht in einem Umfang von 70 % gearbeitet hat, ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig aufgrund der fehlenden Einschränkung im Haushalt zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Angesichts der Ausrichtung von Taggeldern bis am 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/39/

2) stehen Rentenleistungen ab 1. November 2019 im Raum. Währenddem die Be schwerdegegnerin von einer 60 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von höchstens 50 % . 5.2

De r Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin attestierten von B eginn weg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1 und E. 3.3), welche die Beschwer de führerin derart umzusetzen in der Lage war, dass sie die Ausbildung zur Pfle ge helferin SRK absolvieren konnte. Diese bestand aus einem vierwöchigen Vor bereitungs kurs (5 Tage/Woche) gefolgt von einem acht Wochen dauernden Ver tiefungskurs (2-3 Tage/Woche). Im Anschluss absolvierte die Beschwerdeführerin einen drei mo na tigen Praktikumseinsatz mit einem Pensum von 60 % . Die Begleitpersonen waren mit dem Einsatz zu frieden ( Urk. 8/36/1 und Urk. 50/1 und Urk. 8/45/1). Damit zeigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine 60%ige Arbeitstätigkeit aus zuüben vermag. 5.3

In diesem Sinne verwies denn auch Hausarzt Dr. Z.___ nach Abschluss der Aus bil d ung mit Bericht vom 2 3. Dezember 2019 auf ihre Stellensuche im Umfang von 60 % , ohne dass er dieses Pensum als überfordernd bezeichnete, auch wenn er eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte (E. 3.4). Die behandelnde Psychotherapeutin bestätigte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit , offenbar nach Rück sprache mit dem delegierenden Psychiater (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage mit effektiver Arbeitsausübung in diesem Rahmen und durch die betreuenden Fach personen bestätigter Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausging. Die Beschwerdeführerin verwies denn auch hauptsächlich auf Probleme mit den Mitarbeiterinnen, wel chen durch eine passende Organisationsstruktur entgegengewirkt werden kann.

Angesichts der eindeutigen erwerblichen Situation (E. 6) kann von einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden . 5.4

Zu den Angaben im Bericht von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ von der Psychiatrie A.___ vom 2 8. September 2020 (E. 3.6) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen die hin län glich bekannten D iagnosen stellten und vorweg auf das von der Beschwer de führerin geschilderte deutlich verstärkte Misstrauen verwiesen ( Urk. 3 S. 1). An lässlich der Therapie fielen vor allem die geringe Flexibilität bei Veränderung des Gruppensettings auf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar zuweilen gereizt reagier t

e. Dem Bericht fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der Vorbehandler und insbesondere mit der a bsolvierten Ausbildung samt Praktikum. Dass die Fachleute bei dieser Ausgangslage und wenig auffälligen Befunden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und der Bericht keinen Hinweis auf ein Überforderungsverhalten der Beschwerdeführerin enthält. Zudem brachten die Fach leute nicht vor, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit Juli 2020 derartig ein geschränkt. Bezieht sich das Attest indes auf das Berichtsdatum vom 2 8. Septem ber 2020, ist es von vornherein irrelevant, da das Datum des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 4. September 2020) die zeitliche Grenze der Überprü fungs befugnis darstellt.

Eine allfällig e Verschlechterung nach dem massgebenden Zeitpunkt wäre in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

6 . 2

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr tätig und erzielte im Jahr 2017 in einem Pensum von ca. 57 % ein jährliches Ein kommen von Fr. 31‘131 .-- ( Urk. 8/16/9) . Da anzunehmen ist, dass sie bei intakter Gesundheit nach wie vor die gleiche Tätigkeit ausführen würde, ist dieses Ein kommen dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. Hochgerechnet auf eine hypo thetische Vollerwerbstätigkeit und angepasst an die Nomi n allohn entwick lung bis ins Jahr 201 8 ( aktuellster verfügbarer Wert, vgl. Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Index 105.4 auf Index 105.9) ergibt sich ein Wert von Fr. 54'875.--.

6 . 3 6 . 3 .1

Unter zutreffender Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ging

d ie Beschwer degeg nerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%igen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 30‘000.-- erzielen könnte ( Urk. 8 /63 und Urk. 8/55/2 ).

Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 betrug der Lohn für Frauen in Betreuungsberufen im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) Fr. 4‘839.-- für Arbeitnehmerinnen bis 29 Altersjahren , welcher Wert leicht unter dem Wert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) der grundsätzlich anwendbaren Tabelle TA1 von Fr. 4‘860.-- liegt. Die Beschwerdeführerin ist wohl älter, steigt in diesem Beruf jedoch neu ein und hat dementsprechend auch ein eher gerin geres Einkommen zu erwarten. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Ziff. 86 ) von wöchentlich 41.6 Stunden ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 60‘391.-- respektive Fr. 36‘234.-- für das noch zumutbare 60 % -Pensum.

Wollte man davon ausgehen, dass in anderen Berufssegmenten den Defiziten (vor allem im zwischenmenschlichen Bereich) besser begegnet werden könnte , und auf das Total der Löhne im Kompetenzniveau 1 abstellen, ergäbe sich ein Lohn von Fr. 4‘371.-- und ang e passt an die durchschnittliche Ar b eitszeit von 41.7 Stunden ein solcher von Fr. 54‘681.-- pro Jahr respektive - bei 60%igem Pensum - von Fr. 32‘809.--. 6.3.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Berechnung des Invaliden ein kommens müsse ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Als Begrün dung führte sie ihre zahlreichen Einschränkungen auf (Urk. 1 S. 2 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigke it auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender ersc hein en lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung im Bereich der Pflege hilfe zu 60 % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen, wonach sie Menschen in der Umgebung nicht vertrage, nicht in einem Team arbeiten

könne, keinen beruflichen Stress

vertrage und rasch überfordert sei (E. 3.4 hiervor), führen nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens drängt

sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug auf, da die Leistungseinbusse infolge des angegebenen Leistungsprofils bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3) . M it der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde ihren gesund heitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weite rer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Fak toren

derart gravie rend wären, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Immerhin ist darauf hin zuweisen, dass auch e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.4 Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'875.-- ein Invalidenein kommen von mindestens Fr. 32'809.-- gegenüber. Im Erwerbsbereich resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22' 066 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von 4 0

% respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 70 % ein solcher von 28 % .

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich im Haushalt nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Damit resultiert einrentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % .

Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (vgl. vorstehend E. 2.2) würde die Erheb lichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorste hend E. 1.2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54’875 .-- sowie einem Inva lidenein kommen von Fr. 27'341.-- resultierte eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'534.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltbereich Tätige ergäbe dies einen Inva liditätsgrad von 35 %. 7.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien keine beruflichen Mass nahmenabklärungen hinsichtlich ihrer Restarbeitsfähigkeit gemacht worden ( Urk. 1 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen von beruflichen Mass nahme n schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur SRK Pflegehelferin ab, welche mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 8/56) sodann auch be endet wurde . Im Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin zudem ein Stel lenangebot ab und gab an, sich für ein 60%iges Pensum zu wenig stabil für die Stellensuche zu fühlen, wodurch die Eingliederungsberatung und das Job Coaching zu Gunsten der Rentenprü fung abgeschlossen wurden (Urk. 8/64 S. 3). Anzumerken bleibt zudem, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden , hat doch die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid darüber nicht befunden . Der Beschwerdeführerin ist es unbe nommen, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. So weit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzu treten. 8 .

Nach dem Gesagten wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente voraus gesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeits unfähigkeit nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangssc hein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Dispositiv
  1. Die 1968 geborene und zuletzt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs tätig gewesene X.___ meldete sich am
  2. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Depression, Sozialphobie und ein Kurzdarmsyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/7). Nach einem durch ge führten Standortgespräch holte die IV-Stelle Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 3
  3. Januar 2019 (Urk. 8/32) Kosten gutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in Form einer Abklärung und Ausbildung zur Pflegehelferin SRK via Y.___ . Mit Mitteilung vom 1
  4. September 2019 ( Urk.  8/38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Vorbereitungsmassnahme in Form des Berufspraktikums . Am 2
  5. November 2019 ( Urk.  8/53) schloss die Versicherte den Lehrgang erfolg reich ab und wurde anschliessend mittels J obcoaching unterstützt ( Urk.  8/41, Urk.  8/46 und Urk.  8/52). Mit Mitteilung vom 11.  Dezember 2019 (Urk. 8/56) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolglosem Jobcoaching ab ( Urk.  8/59) und holte weitere medizinische Unterlagen ein . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/65, Urk.  8/66 und Urk.  8/68) verneinte die IV-Stelle am 1
  6. September 2020 ( Urk.  2) verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten.
  7. Dagegen erhob die Versicherte am 1
  8. Oktober 2020 ( Urk.  1) unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme ( Urk.  3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache eine r halbe n Invalidenrente (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Prozess füh rung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie noch auf der Suche nach einer Rechtsvertretung sei (S. 2). Am
  9. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit ( Urk.  6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1
  10. November 2020 ( Urk.  7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in mit Verfügung vom 1
  11. November 2020 ( Urk.  9) zur Kenntnis gebracht wurde. Da der Beschwerdeantwort keine neuen Vorbringen zu entnehmen waren, wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s verzichtet. Am 2
  12. November 2020 ( Urk.  10) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Unter stützungsbestätigung der Sozialhilfe ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Gemäss dem in Art. 27 bis  Abs. 2–4  der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) ( per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3  lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5      Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
  14. 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur SRK Pflegehelferin in diesem Bereich ein Pensum von 60  % zumutbar sei. Die restlichen 30  % entfielen auf den Haus h altbereich (S. 1) . Eine Einschränkung im Haushaltbereich sei hingegen nicht ausgewiesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33  % , sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % ergeben und darauf stütze sich der Einkommensvergleich (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk.  1), dass sie nicht mehr als 50  % arbeiten könne. Sie sei schnell überfordert, habe eine Existenzangst und der Gedanke sich aufgrund der Überforderung das Leben zu nehmen, habe sich immer mehr zugespitzt. Ihr stehe eine Teilrente zu und auf grund der zahlreichen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 2) . 2.3      Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält und ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
  16. 3.1      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine I nnere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2
  17. Juli 2018 ( Urk.  8/12) aus, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht mindestens halbtags für leichte Arbeiten arbeitsfähig sei. Die letzten Kontrollen seien einerseits wegen dem subjektiven Gefühl der Atemnot und wegen Durchfall sowie häufigem Stuhlgang erfolgt. Alle Untersuchungen (Labor, Status, Thorax-Röntgen, Lungenfunktionsprüfung, infektiöser Durchfall) seien jedoch normal gewesen. 3.2      Die zuständigen Fachpersonen der Psychiatrie A.___ , Dr.  med. B.___ und Msc . C.___ , Psychologin, führten in ihrem Bericht vom 2
  18. September 2018 ( Urk.  8/26/6-9) aus, die Beschwerde füh rerin sei vom 17. Juli bis 1
  19. September 2018 in stationärer Behandlung gewesen. Dazu nannten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bi len und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)      Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung im interpersonellen Kontakt sehr misstrauisch, ablehnend und fordernd gezeigt. Es sei ihr aber den noch gelungen , sich sehr rasch auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und sich intensiv mit ihren zugrundeliegenden Themen auseinanderzusetzen. Sie habe dabei sehr hohe Ansprüche an sich selbst gezeigt, sich auch zwischen den Therapien intensiv mit ihren Themen auseinandergesetzt und sei dadurch zuneh mend an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen, was sich darin geäussert habe, dass sie zunehmend den Bezug zum Alltag zu verlieren ge schien en habe . Es sei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung und den gastrointestinalen Beschwerden (Obstipation) deutlich geworden, welche zwischen zeitlich einen grossen Raum in der Behandlung eingenommen hätten. Die de pressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf sehr schwankend gezeigt und über den gesamten Behandlungsverlauf habe diesbezüglich aber eine deut liche Reduktion der Symptome erreicht werden können (S. 2). Somatisch sei es während des Aufenthalts am
  20. September 2018 zu einer Synkope in einem Nagelstudio gekommen, bei der sich die Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur der linken proximalen Fibula zugezogen habe . Die rezidivierende depres sive Symptomatik werde auf dem Boden von tiefgreifenden Schwierigkeiten im Selbstbild, insbesondere in der Selbstwahrnehmung und -regulation verstanden. Kompensatorisch seien hohe Ansprüche an sich selbst, die genaue Einhaltung von Regeln und Strukturen sowie die Aufopferung für die Bedürfnisse anderer ohne Rücksicht auf die eigenen Bedürfnisse und Leistungsgrenzen deutlich geworden. Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik und möglichen Verzerrung der Reliabilität habe man auf eine testdiagnostische Abklärung der zugrunde lie genden Persönlichkeitsstruktur verzichtet. Es werde aber eine testdiagnostische Bestätigung der vermuteten kombinierten Persönlichkeitsstörung nach weiterer Reduktion der depressiven Symptomatik empfohlen. Differentialdiagnostisch lasse sich die ausgeprägte Dysphorie seit Kindheit bzw. Jugendalter möglicherweise durch eine zugrundeliegende Dysthymia , im Sinne einer double Depression, erklären. Die Symptomatik werde aber eher im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile verstanden , die jahrelang anhand der zwanghaften Anteile hätten kontrolliert und reguliert werden können . Dafür spreche auch die gestei gerte Nahrungsmittelaufnahme als Versuch , die eigenen Emotionen zu regulieren. Die sozialen Ängste und das Misstrauen im interpersonellen K ontakt werde auch im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung eingeordnet und es werde daher von der Diagnose einer sozialen Phobie abgesehen (S. 3). 3.3      Die behandelnde Psychotherapeutin Dr.  phil. D.___ gab in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2018 ( Urk.  8/26/1-5) an, die Beschwerde gegnerin sei seit dem 26. Januar 2018 bei ihr in Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr erschöpft und resigniert, müde vom Leben und oft hoffnungslos. Sie könne für Momente auch zielstrebiger und moti vierter wirken, bis die Stimmung dann wieder erneut abfalle. Sie denke aktiv mit, kommuniziere und argumentiere kohärent und intelligent. Zeitweise sei sie ge reizt oder aufgebracht und habe Mühe , sich unter mehreren Menschen aufzu halten. Sie müsse sich dann abrupt zurückziehen und alleine sein. Sie halte es in Gruppen nicht lange aus und klage zeitweise über Kopfschmerzen und Schlaf störungen (S. 3). Dr.  phil. D.___ nannte zudem folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Verdacht auf s oziale Phobie (ICD-10: F40.1)      Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin könne ein Arbeitspensum von 50  % leisten. Es sollte sich dabei um einen ruhigen Arbeits platz handeln, bei welchem sie von Vorteil alleine arbeiten könnte oder in einem kleinen Team (S. 3). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin bewältigen, sei aber damit öfters im Rückstand. In Gruppen oder in einem Team könne sie nicht arbeiten, da sie das auf die Länge nicht aushalte (S. 5 ). 3.4      Dr.  med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 2
  21. Dezember 2019 ( Urk.  8/58) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2019 an einer anhaltenden depressiven Störung. Sie habe im Jahr 2019 im Rahmen der IV Reintegration eine Ausbildung als Pflegehelferin inklusive eines Praktikums gemacht und suche nun eine Stelle im Pensum von 60  % . Mehr könne sie nicht arbeiten, da sie die berufliche Belastung nicht gut vertrage und zusätzlich ein seelisches Tief bestehe. Häufig ertrage sie Menschen in der Umgebung nicht, könne nicht in einem Team arbeiten, vertrage keinen beruflichen Stress, sei rasch überfordert und habe Angst , bei der Arbeit zu versagen resp. etwas nicht zu können. Sie möchte eigentlich nur sterben, da ihr alles zu viel werde. Sie könne sich eine Tätigkeit als Pflegehelferin vorstellen und würde am liebsten schwer kranke oder sterbende Menschen betreuen. Sie leide neben der depressiven Störung auch an einer sozialen Phobie und könne in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50  % arbeiten. 3.5      Dr.  phil. D.___ nannte in einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2020 ( Urk.  8/62 , eingegangen am 1
  22. April 2020 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Dysthymia seit der Jugend (ICD-10: F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Sozialphobie (ICD-10: F40.1)      Sie führte aus, d ie Therapie finde weiterhin alle zwei Wochen statt, manchmal wöchentlich, wobei es dann wieder längere Unterbrüche gebe. Die Arbeits fähig keit als Pflegekraft betrage 60  % . Die Beschwerdeführerin würde gerne in der Pflege arbeiten, habe aber bis jetzt keine Stelle gefunden . Ein grösseres Arbeits pensum als 60  % würde n « sie » ( wohl Dr.  phil. D.___ und der delegierende med. pract . E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) ausschliessen, da die Be schwer deführerin schnell erschöpft sei ( Urk.  8/62/7). 3.6      Lic . phil. F.___ und Dr.  med. univ. G.___ von der Psychiatrie A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2
  23. September 2020 ( Urk.  3) folgende Diagnosen (S. 2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.5)      Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin nehme seit dem 3. Juli 2020 an fünf halben Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungsprogramm teil. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest , dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100  % arbeitsunfähig sei. Nach einer weiteren Stabilisierung im Rahmen einer stationären Therapie und weiteren ambulanten Therapien sei das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von möglicherweise 40-50  % in angepasster Tätigkeit mittelfristig denkbar. Das tagesklinische Setting sei zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit deutlich nicht ausreichend. Aufgrund der schwerwie g enden Einschränkungen bestehe keine Mög lichkeit für das Erreichen einer 60%igen Teilarbeitsfähigkeit, sondern maxi mal 40 bis 50  % in angepasster Tätigkeit.
  24. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Be schwerdeführerin zu 30  % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist und zu 70  % als erwerbstätig ( Urk.  2 S. 2). 4.2      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend is t somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy po thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrsc hein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3      Anlässlich des ersten Standortgesprächs am 10. Juli 2018 ( Urk.  8/10) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei voller Gesundheit in einem Pen sum von 70  % arbeiten würde (S. 2). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr im Umfang von ca. 57  % ( Urk.  8/16 Ziff.  2.3 ) tätig war. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwer deführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Eine solche lässt sich auch weder den Berichten entnehmen noch wurde sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin von 70  % Erwerbstätigkeit und 30  % Haushalt blieb so dann auch zwischen den Parteien unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht in einem Umfang von 70  % gearbeitet hat, ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig aufgrund der fehlenden Einschränkung im Haushalt zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden.
  25. 5.1      Angesichts der Ausrichtung von Taggeldern bis am 3
  26. Oktober 2019 ( Urk.  8/39/ 2) stehen Rentenleistungen ab
  27. November 2019 im Raum. Währenddem die Be schwerdegegnerin von einer 60 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von höchstens 50  % . 5.2      De r Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin attestierten von B eginn weg eine Arbeitsfähigkeit von 50  % (E. 3.1 und E. 3.3), welche die Beschwer de führerin derart umzusetzen in der Lage war, dass sie die Ausbildung zur Pfle ge helferin SRK absolvieren konnte. Diese bestand aus einem vierwöchigen Vor bereitungs kurs (5 Tage/Woche) gefolgt von einem acht Wochen dauernden Ver tiefungskurs (2-3 Tage/Woche). Im Anschluss absolvierte die Beschwerdeführerin einen drei mo na tigen Praktikumseinsatz mit einem Pensum von 60  % . Die Begleitpersonen waren mit dem Einsatz zu frieden ( Urk.  8/36/1 und Urk.  50/1 und Urk.  8/45/1). Damit zeigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine 60%ige Arbeitstätigkeit aus zuüben vermag. 5.3      In diesem Sinne verwies denn auch Hausarzt Dr.  Z.___ nach Abschluss der Aus bil d ung mit Bericht vom 2
  28. Dezember 2019 auf ihre Stellensuche im Umfang von 60  % , ohne dass er dieses Pensum als überfordernd bezeichnete, auch wenn er eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50  % attestierte (E. 3.4). Die behandelnde Psychotherapeutin bestätigte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit , offenbar nach Rück sprache mit dem delegierenden Psychiater (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage mit effektiver Arbeitsausübung in diesem Rahmen und durch die betreuenden Fach personen bestätigter Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60  % ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausging. Die Beschwerdeführerin verwies denn auch hauptsächlich auf Probleme mit den Mitarbeiterinnen, wel chen durch eine passende Organisationsstruktur entgegengewirkt werden kann.      Angesichts der eindeutigen erwerblichen Situation (E. 6) kann von einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden . 5.4      Zu den Angaben im Bericht von lic . phil. F.___ und Dr.  G.___ von der Psychiatrie A.___ vom 2
  29. September 2020 (E. 3.6) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen die hin län glich bekannten D iagnosen stellten und vorweg auf das von der Beschwer de führerin geschilderte deutlich verstärkte Misstrauen verwiesen ( Urk.  3 S. 1). An lässlich der Therapie fielen vor allem die geringe Flexibilität bei Veränderung des Gruppensettings auf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar zuweilen gereizt reagier t e. Dem Bericht fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der Vorbehandler und insbesondere mit der a bsolvierten Ausbildung samt Praktikum. Dass die Fachleute bei dieser Ausgangslage und wenig auffälligen Befunden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und der Bericht keinen Hinweis auf ein Überforderungsverhalten der Beschwerdeführerin enthält. Zudem brachten die Fach leute nicht vor, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit Juli 2020 derartig ein geschränkt. Bezieht sich das Attest indes auf das Berichtsdatum vom 2
  30. Septem ber 2020, ist es von vornherein irrelevant, da das Datum des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1
  31. September 2020) die zeitliche Grenze der Überprü fungs befugnis darstellt.      Eine allfällig e Verschlechterung nach dem massgebenden Zeitpunkt wäre in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen. 6 . 6 .1      Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 . 2      Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr tätig und erzielte im Jahr 2017 in einem Pensum von ca. 57  % ein jährliches Ein kommen von Fr.  31‘131 .-- ( Urk.  8/16/9) . Da anzunehmen ist, dass sie bei intakter Gesundheit nach wie vor die gleiche Tätigkeit ausführen würde, ist dieses Ein kommen dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. Hochgerechnet auf eine hypo thetische Vollerwerbstätigkeit und angepasst an die Nomi n allohn entwick lung bis ins Jahr 201 8 ( aktuellster verfügbarer Wert, vgl. Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Index 105.4 auf Index 105.9) ergibt sich ein Wert von Fr.  54'875.--. 6 . 3 6 . 3 .1      Unter zutreffender Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ging d ie Beschwer degeg nerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%igen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 30‘000.-- erzielen könnte ( Urk.  8 /63 und Urk.  8/55/2 ).      Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 betrug der Lohn für Frauen in Betreuungsberufen im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) Fr.  4‘839.-- für Arbeitnehmerinnen bis 29 Altersjahren , welcher Wert leicht unter dem Wert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) der grundsätzlich anwendbaren Tabelle TA1 von Fr.  4‘860.-- liegt. Die Beschwerdeführerin ist wohl älter, steigt in diesem Beruf jedoch neu ein und hat dementsprechend auch ein eher gerin geres Einkommen zu erwarten. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff.  86 ) von wöchentlich 41.6 Stunden ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr.  60‘391.-- respektive Fr.  36‘234.-- für das noch zumutbare 60  % -Pensum.      Wollte man davon ausgehen, dass in anderen Berufssegmenten den Defiziten (vor allem im zwischenmenschlichen Bereich) besser begegnet werden könnte , und auf das Total der Löhne im Kompetenzniveau 1 abstellen, ergäbe sich ein Lohn von Fr.  4‘371.-- und ang e passt an die durchschnittliche Ar b eitszeit von 41.7 Stunden ein solcher von Fr.  54‘681.-- pro Jahr respektive - bei 60%igem Pensum - von Fr.  32‘809.--. 6.3.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Berechnung des Invaliden ein kommens müsse ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Als Begrün dung führte sie ihre zahlreichen Einschränkungen auf (Urk. 1 S. 2 ).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE  124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigke it auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender ersc hein en lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).      Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung im Bereich der Pflege hilfe zu 60  % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen, wonach sie Menschen in der Umgebung nicht vertrage, nicht in einem Team arbeiten könne, keinen beruflichen Stress vertrage und rasch überfordert sei (E. 3.4 hiervor), führen nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens drängt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug auf, da die Leistungseinbusse infolge des angegebenen Leistungsprofils bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3) . M it der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde ihren gesund heitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weite rer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Fak toren derart gravie rend wären, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Immerhin ist darauf hin zuweisen, dass auch e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.4      Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr.  54'875.-- ein Invalidenein kommen von mindestens Fr.  32'809.-- gegenüber. Im Erwerbsbereich resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr.  22' 066 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von 4 0   % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 70  % ein solcher von 28  % .      Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich im Haushalt nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Damit resultiert einrentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28  % .      Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von maximal 50  % (vgl. vorstehend E. 2.2) würde die Erheb lichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorste hend E. 1.2). Bei einem Valideneinkommen von Fr.  54’875 .-- sowie einem Inva lidenein kommen von Fr.  27'341.-- resultierte eine Erwerbs einbusse von Fr.  27'534.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50  %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltbereich Tätige ergäbe dies einen Inva liditätsgrad von 35  %.
  32. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien keine beruflichen Mass nahmenabklärungen hinsichtlich ihrer Restarbeitsfähigkeit gemacht worden ( Urk.  1 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen von beruflichen Mass nahme n schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur SRK Pflegehelferin ab, welche mit Mitteilung vom 1
  33. Dezember 2019 ( Urk.  8/56) sodann auch be endet wurde . Im Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin zudem ein Stel lenangebot ab und gab an, sich für ein 60%iges Pensum zu wenig stabil für die Stellensuche zu fühlen, wodurch die Eingliederungsberatung und das Job Coaching zu Gunsten der Rentenprü fung abgeschlossen wurden (Urk.  8/64 S. 3). Anzumerken bleibt zudem, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden , hat doch die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid darüber nicht befunden . Der Beschwerdeführerin ist es unbe nommen, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. So weit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzu treten. 8 .      Nach dem Gesagten wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente voraus gesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeits unfähigkeit nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist. 9 . 9 .1      Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 10). Demzufolge ist der Beschwer deführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen. 9 .2      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis  IVG sind auf Fr.  6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.      Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt:
  34. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  36. Zustellung gegen Empfangssc hein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00712

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

30. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene und zuletzt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs tätig gewesene X.___ meldete sich am 1. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Depression, Sozialphobie und ein Kurzdarmsyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Nach einem durch ge führten Standortgespräch holte die IV-Stelle Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 3 0. Januar 2019 (Urk. 8/32) Kosten gutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in Form einer Abklärung und Ausbildung zur Pflegehelferin SRK via Y.___ . Mit Mitteilung vom 1 1. September 2019 ( Urk. 8/38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Vorbereitungsmassnahme in Form des Berufspraktikums . Am 2 2. November 2019 ( Urk. 8/53) schloss die Versicherte den Lehrgang erfolg reich ab und wurde

anschliessend mittels J obcoaching

unterstützt ( Urk. 8/41, Urk. 8/46 und Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 8/56) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolglosem Jobcoaching ab ( Urk. 8/59) und holte weitere medizinische Unterlagen ein . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/65, Urk. 8/66 und Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle am 1 4. September 2020 ( Urk.

2) verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 1) unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache

eine r halbe n Invalidenrente (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Prozess füh rung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie noch auf der Suche nach einer Rechtsvertretung sei (S. 2). Am 1. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit ( Urk.

6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2020 ( Urk.

7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Da der Beschwerdeantwort keine neuen

Vorbringen zu entnehmen waren, wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s verzichtet. Am 2 3. November 2020 ( Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Unter stützungsbestätigung der Sozialhilfe ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) ( per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur SRK Pflegehelferin in diesem Bereich ein Pensum von 60 % zumutbar sei. Die restlichen 30 % entfielen auf den Haus h altbereich (S. 1) . Eine Einschränkung im Haushaltbereich sei hingegen nicht ausgewiesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % , sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergeben und darauf stütze sich der Einkommensvergleich (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Sie sei schnell überfordert, habe eine Existenzangst und der Gedanke sich aufgrund der Überforderung das Leben zu nehmen, habe sich immer mehr zugespitzt. Ihr stehe eine Teilrente zu und auf grund der zahlreichen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 2) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält und ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine I nnere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/12) aus, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht mindestens halbtags für leichte Arbeiten arbeitsfähig sei. Die letzten Kontrollen seien einerseits wegen dem subjektiven Gefühl der Atemnot und wegen Durchfall sowie häufigem Stuhlgang erfolgt. Alle Untersuchungen (Labor, Status, Thorax-Röntgen, Lungenfunktionsprüfung, infektiöser Durchfall) seien jedoch normal gewesen. 3.2

Die zuständigen Fachpersonen der Psychiatrie A.___ , Dr. med. B.___ und Msc .

C.___ , Psychologin, führten in ihrem Bericht vom 2 1. September 2018 ( Urk. 8/26/6-9) aus, die Beschwerde füh rerin sei vom 17. Juli bis 1 2. September 2018 in stationärer Behandlung gewesen. Dazu nannten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bi len und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)

Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung im interpersonellen Kontakt sehr misstrauisch, ablehnend und fordernd gezeigt. Es sei ihr aber den noch gelungen , sich sehr rasch auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und sich intensiv mit ihren zugrundeliegenden Themen auseinanderzusetzen. Sie habe dabei sehr hohe Ansprüche an sich selbst gezeigt, sich auch zwischen den Therapien intensiv mit ihren Themen auseinandergesetzt und sei dadurch zuneh mend an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen, was sich darin geäussert habe, dass sie zunehmend den Bezug zum Alltag zu verlieren ge schien en habe . Es sei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung und den gastrointestinalen Beschwerden (Obstipation) deutlich geworden, welche zwischen zeitlich einen grossen Raum in der Behandlung eingenommen hätten. Die de pressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf sehr schwankend gezeigt und über den gesamten Behandlungsverlauf habe diesbezüglich aber eine deut liche Reduktion der Symptome erreicht werden können (S. 2). Somatisch sei es während des Aufenthalts am 3. September 2018 zu einer Synkope in einem Nagelstudio gekommen, bei der sich die Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur der linken proximalen Fibula zugezogen habe . Die rezidivierende depres sive Symptomatik werde auf dem Boden von tiefgreifenden Schwierigkeiten im Selbstbild, insbesondere in der Selbstwahrnehmung und -regulation verstanden. Kompensatorisch seien hohe Ansprüche an sich selbst, die genaue Einhaltung von Regeln und Strukturen sowie die Aufopferung für die Bedürfnisse anderer ohne Rücksicht auf die eigenen Bedürfnisse und Leistungsgrenzen deutlich geworden. Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik und möglichen Verzerrung der Reliabilität habe man auf eine testdiagnostische Abklärung der zugrunde lie genden Persönlichkeitsstruktur verzichtet. Es werde aber eine testdiagnostische Bestätigung der vermuteten kombinierten Persönlichkeitsstörung nach weiterer Reduktion der depressiven Symptomatik empfohlen. Differentialdiagnostisch lasse sich die ausgeprägte Dysphorie seit Kindheit bzw. Jugendalter möglicherweise durch eine zugrundeliegende Dysthymia , im Sinne einer double Depression, erklären. Die Symptomatik werde aber eher im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile verstanden , die jahrelang anhand der zwanghaften Anteile hätten kontrolliert und reguliert werden können . Dafür spreche auch die gestei gerte Nahrungsmittelaufnahme als Versuch , die eigenen Emotionen zu regulieren. Die sozialen Ängste und das Misstrauen im interpersonellen K ontakt werde auch im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung eingeordnet und es werde daher von der Diagnose einer sozialen Phobie abgesehen (S. 3). 3.3

Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. D.___

gab in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2018 ( Urk. 8/26/1-5) an, die Beschwerde gegnerin sei seit dem 26. Januar 2018 bei ihr in Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr erschöpft und resigniert, müde vom Leben und oft hoffnungslos. Sie könne für Momente auch zielstrebiger und moti vierter wirken, bis die Stimmung dann wieder erneut abfalle. Sie denke aktiv mit, kommuniziere und argumentiere kohärent und intelligent. Zeitweise sei sie ge reizt oder aufgebracht und habe Mühe , sich unter mehreren Menschen aufzu halten. Sie müsse sich dann abrupt zurückziehen und alleine sein. Sie halte es in Gruppen nicht lange aus und klage zeitweise über Kopfschmerzen und Schlaf störungen (S. 3).

Dr. phil. D.___

nannte zudem folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Verdacht auf s oziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin könne ein Arbeitspensum von 50 % leisten. Es sollte sich dabei um einen ruhigen Arbeits platz handeln, bei welchem sie von Vorteil alleine arbeiten könnte oder in einem kleinen Team (S. 3). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin bewältigen, sei aber damit öfters im Rückstand. In Gruppen oder in einem Team könne sie nicht arbeiten, da sie das auf die Länge nicht aushalte (S. 5 ). 3.4

Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/58) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2019 an einer anhaltenden depressiven Störung. Sie habe im Jahr 2019 im Rahmen der IV Reintegration eine Ausbildung als Pflegehelferin inklusive eines Praktikums gemacht und suche nun eine Stelle im Pensum von 60 % . Mehr könne sie nicht arbeiten, da sie die berufliche Belastung nicht gut vertrage und zusätzlich ein seelisches Tief bestehe. Häufig ertrage sie Menschen in der Umgebung nicht, könne nicht in einem Team arbeiten, vertrage keinen beruflichen Stress, sei rasch überfordert und habe Angst , bei der Arbeit zu versagen resp. etwas nicht zu können. Sie möchte eigentlich nur sterben, da ihr alles zu viel werde. Sie könne sich eine Tätigkeit als Pflegehelferin vorstellen und würde am liebsten schwer kranke oder sterbende Menschen betreuen. Sie leide neben der depressiven Störung auch an einer sozialen Phobie und könne in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeiten. 3.5

Dr. phil. D.___ nannte in einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2020 ( Urk. 8/62 , eingegangen am 1 5. April 2020 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Dysthymia seit der Jugend (ICD-10: F34.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Sozialphobie (ICD-10: F40.1)

Sie führte aus, d ie Therapie finde weiterhin alle zwei Wochen statt, manchmal wöchentlich, wobei es dann wieder längere Unterbrüche gebe. Die Arbeits fähig keit als Pflegekraft betrage 60 % . Die Beschwerdeführerin würde gerne in der Pflege arbeiten, habe aber bis jetzt keine Stelle gefunden . Ein grösseres Arbeits pensum als 60 % würde n

« sie » ( wohl Dr. phil. D.___ und der delegierende med. pract . E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) ausschliessen, da die Be schwer deführerin schnell erschöpft sei ( Urk. 8/62/7). 3.6

Lic . phil. F.___ und Dr. med. univ. G.___ von der Psychiatrie A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2020 ( Urk.

3) folgende Diagnosen (S. 2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwang haften Anteilen (ICD-10: F61) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.5)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin nehme seit dem 3. Juli 2020 an fünf halben Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungsprogramm teil. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest , dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer weiteren Stabilisierung im Rahmen einer stationären Therapie und weiteren ambulanten Therapien sei das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von möglicherweise 40-50 % in angepasster Tätigkeit mittelfristig denkbar. Das tagesklinische Setting sei zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit deutlich nicht ausreichend. Aufgrund der schwerwie g enden Einschränkungen bestehe keine Mög lichkeit für das Erreichen einer 60%igen Teilarbeitsfähigkeit, sondern maxi mal 40 bis 50 % in angepasster Tätigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Be schwerdeführerin zu 30 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist und zu 70 %

als erwerbstätig ( Urk. 2 S. 2). 4.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend is t somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy po thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrsc hein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3

Anlässlich des ersten Standortgesprächs am 10. Juli 2018 ( Urk. 8/10) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei voller Gesundheit in einem Pen sum von 70 % arbeiten würde (S. 2). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr im Umfang von ca. 57 % ( Urk. 8/16

Ziff. 2.3 ) tätig war. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwer deführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Eine solche lässt sich auch weder den Berichten entnehmen noch wurde sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt blieb so dann auch zwischen den Parteien unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht in einem Umfang von 70 % gearbeitet hat, ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig aufgrund der fehlenden Einschränkung im Haushalt zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Angesichts der Ausrichtung von Taggeldern bis am 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/39/

2) stehen Rentenleistungen ab 1. November 2019 im Raum. Währenddem die Be schwerdegegnerin von einer 60 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von höchstens 50 % . 5.2

De r Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin attestierten von B eginn weg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1 und E. 3.3), welche die Beschwer de führerin derart umzusetzen in der Lage war, dass sie die Ausbildung zur Pfle ge helferin SRK absolvieren konnte. Diese bestand aus einem vierwöchigen Vor bereitungs kurs (5 Tage/Woche) gefolgt von einem acht Wochen dauernden Ver tiefungskurs (2-3 Tage/Woche). Im Anschluss absolvierte die Beschwerdeführerin einen drei mo na tigen Praktikumseinsatz mit einem Pensum von 60 % . Die Begleitpersonen waren mit dem Einsatz zu frieden ( Urk. 8/36/1 und Urk. 50/1 und Urk. 8/45/1). Damit zeigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine 60%ige Arbeitstätigkeit aus zuüben vermag. 5.3

In diesem Sinne verwies denn auch Hausarzt Dr. Z.___ nach Abschluss der Aus bil d ung mit Bericht vom 2 3. Dezember 2019 auf ihre Stellensuche im Umfang von 60 % , ohne dass er dieses Pensum als überfordernd bezeichnete, auch wenn er eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte (E. 3.4). Die behandelnde Psychotherapeutin bestätigte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit , offenbar nach Rück sprache mit dem delegierenden Psychiater (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage mit effektiver Arbeitsausübung in diesem Rahmen und durch die betreuenden Fach personen bestätigter Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausging. Die Beschwerdeführerin verwies denn auch hauptsächlich auf Probleme mit den Mitarbeiterinnen, wel chen durch eine passende Organisationsstruktur entgegengewirkt werden kann.

Angesichts der eindeutigen erwerblichen Situation (E. 6) kann von einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden . 5.4

Zu den Angaben im Bericht von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ von der Psychiatrie A.___ vom 2 8. September 2020 (E. 3.6) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen die hin län glich bekannten D iagnosen stellten und vorweg auf das von der Beschwer de führerin geschilderte deutlich verstärkte Misstrauen verwiesen ( Urk. 3 S. 1). An lässlich der Therapie fielen vor allem die geringe Flexibilität bei Veränderung des Gruppensettings auf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar zuweilen gereizt reagier t

e. Dem Bericht fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der Vorbehandler und insbesondere mit der a bsolvierten Ausbildung samt Praktikum. Dass die Fachleute bei dieser Ausgangslage und wenig auffälligen Befunden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und der Bericht keinen Hinweis auf ein Überforderungsverhalten der Beschwerdeführerin enthält. Zudem brachten die Fach leute nicht vor, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit Juli 2020 derartig ein geschränkt. Bezieht sich das Attest indes auf das Berichtsdatum vom 2 8. Septem ber 2020, ist es von vornherein irrelevant, da das Datum des Erlasses der ange fochtenen Verfügung (1 4. September 2020) die zeitliche Grenze der Überprü fungs befugnis darstellt.

Eine allfällig e Verschlechterung nach dem massgebenden Zeitpunkt wäre in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

6 . 2

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr tätig und erzielte im Jahr 2017 in einem Pensum von ca. 57 % ein jährliches Ein kommen von Fr. 31‘131 .-- ( Urk. 8/16/9) . Da anzunehmen ist, dass sie bei intakter Gesundheit nach wie vor die gleiche Tätigkeit ausführen würde, ist dieses Ein kommen dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. Hochgerechnet auf eine hypo thetische Vollerwerbstätigkeit und angepasst an die Nomi n allohn entwick lung bis ins Jahr 201 8 ( aktuellster verfügbarer Wert, vgl. Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Index 105.4 auf Index 105.9) ergibt sich ein Wert von Fr. 54'875.--.

6 . 3 6 . 3 .1

Unter zutreffender Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ging

d ie Beschwer degeg nerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%igen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 30‘000.-- erzielen könnte ( Urk. 8 /63 und Urk. 8/55/2 ).

Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 betrug der Lohn für Frauen in Betreuungsberufen im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) Fr. 4‘839.-- für Arbeitnehmerinnen bis 29 Altersjahren , welcher Wert leicht unter dem Wert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) der grundsätzlich anwendbaren Tabelle TA1 von Fr. 4‘860.-- liegt. Die Beschwerdeführerin ist wohl älter, steigt in diesem Beruf jedoch neu ein und hat dementsprechend auch ein eher gerin geres Einkommen zu erwarten. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Ziff. 86 ) von wöchentlich 41.6 Stunden ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 60‘391.-- respektive Fr. 36‘234.-- für das noch zumutbare 60 % -Pensum.

Wollte man davon ausgehen, dass in anderen Berufssegmenten den Defiziten (vor allem im zwischenmenschlichen Bereich) besser begegnet werden könnte , und auf das Total der Löhne im Kompetenzniveau 1 abstellen, ergäbe sich ein Lohn von Fr. 4‘371.-- und ang e passt an die durchschnittliche Ar b eitszeit von 41.7 Stunden ein solcher von Fr. 54‘681.-- pro Jahr respektive - bei 60%igem Pensum - von Fr. 32‘809.--. 6.3.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Berechnung des Invaliden ein kommens müsse ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Als Begrün dung führte sie ihre zahlreichen Einschränkungen auf (Urk. 1 S. 2 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigke it auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender ersc hein en lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung im Bereich der Pflege hilfe zu 60 % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen, wonach sie Menschen in der Umgebung nicht vertrage, nicht in einem Team arbeiten

könne, keinen beruflichen Stress

vertrage und rasch überfordert sei (E. 3.4 hiervor), führen nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns.

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens drängt

sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug auf, da die Leistungseinbusse infolge des angegebenen Leistungsprofils bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3) . M it der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde ihren gesund heitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weite rer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Fak toren

derart gravie rend wären, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Immerhin ist darauf hin zuweisen, dass auch e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.4

Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'875.-- ein Invalidenein kommen von mindestens Fr. 32'809.-- gegenüber. Im Erwerbsbereich resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22' 066 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von 4 0

% respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 70 % ein solcher von 28 % .

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich im Haushalt nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Damit resultiert einrentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % .

Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (vgl. vorstehend E. 2.2) würde die Erheb lichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorste hend E. 1.2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54’875 .-- sowie einem Inva lidenein kommen von Fr. 27'341.-- resultierte eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'534.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltbereich Tätige ergäbe dies einen Inva liditätsgrad von 35 %. 7.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien keine beruflichen Mass nahmenabklärungen hinsichtlich ihrer Restarbeitsfähigkeit gemacht worden ( Urk. 1 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen von beruflichen Mass nahme n schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur SRK Pflegehelferin ab, welche mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 8/56) sodann auch be endet wurde . Im Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin zudem ein Stel lenangebot ab und gab an, sich für ein 60%iges Pensum zu wenig stabil für die Stellensuche zu fühlen, wodurch die Eingliederungsberatung und das Job Coaching zu Gunsten der Rentenprü fung abgeschlossen wurden (Urk. 8/64 S. 3). Anzumerken bleibt zudem, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden , hat doch die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid darüber nicht befunden . Der Beschwerdeführerin ist es unbe nommen, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. So weit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzu treten. 8 .

Nach dem Gesagten wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente voraus gesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeits unfähigkeit nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist. 9 . 9 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 10). Demzufolge ist der Beschwer deführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen. 9 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangssc hein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic