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IV.2020.00710

Rückweisung, da kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt

Zürich SozVersG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 14. September 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

jeweils befristet vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2015, vom 1. November 2016 bis 30. September 201 8 und vom 1. März bis 31. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 8/145-159). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. August 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) und es sei die Sache zur Durchführung eines Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Einwandverfahren übersprungen worden sei. Den Vorbes cheid vom 22. April 2020 habe sie nicht erhalten. Na ch Erhalt der Verfügung vom 14. September 2020 habe sie die Beschwerdegegnerin gebeten, die Verfügung zurückzunehmen zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens, wozu diese aber nicht bereit gewesen sei (Urk. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 fest, dass nicht bewiesen werden könne, ob der Vorbescheid zugestellt worden sei oder nicht. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahms weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfüge wie die Vorinstanz. Die s sei in Bezug auf das angerufene Sozialversicherungsgericht der Fall, weshalb beantragt werde, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde und so eine allfällige Gehörsverlet zung geheilt werden könne (Urk. 6). 3. 3.1

Der Vorbescheid vom

22. April 2020 war an die Beschwerdeführerin adressiert. Eine Kopie hätte an die Suva gehen sollen. (Urk. 8/134). Diese erhielt den Vorbe scheid nach eigenen Angaben indessen nicht (Urk. 3/5). Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rec htsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war. 3.2

Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall

- überhaupt kein korrektes

Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfü gung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen).

Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2) . Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheid verfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens

bloss einem for malistisc hen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3) 3.3

Vorliegend stehen n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht

auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Die Beschwerdeführer in erlitt verschie dene Unfälle. In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva Leistungen. Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 14. September 2020 von reinen (somatischen) Unfallfolgen aus . Zu allfällig psychisch bedingten (unfallfremden) Einschränkungen macht sie keine Ausführungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/130/14). Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/130/13). Dieser erwähnt in seiner (internen) Stellungnahme vom 21. November 2019 eine seit 20 02 bestehende Depression, die jedoch keinen Niederschlag in Arbeitsunfähig keitszeugnissen finde (Urk. 8/130/13). Le tzteres trifft so nicht zu. Zumindest in den Berichten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2016 und von Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) wird nebst somatischen Diagnosen auf eine depressive Störung hingewiesen und auch des wegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/79/1-5, 8/80/11-3). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch in der vorliegenden Beschwerde eine über die Unfallfolgen hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 1) . Im R ahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahren s wird sich die Beschwerdegegnerin (auch) dazu zu äussern haben. 3.4

D ie angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und una bhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, vom 14. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 14. September 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

jeweils befristet vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2015, vom 1. November 2016 bis 30. September 201 8 und vom 1. März bis 31. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 8/145-159).

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. August 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) und es sei die Sache zur Durchführung eines Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Einwandverfahren übersprungen worden sei. Den Vorbes cheid vom 22. April 2020 habe sie nicht erhalten. Na ch Erhalt der Verfügung vom 14. September 2020 habe sie die Beschwerdegegnerin gebeten, die Verfügung zurückzunehmen zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens, wozu diese aber nicht bereit gewesen sei (Urk. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 fest, dass nicht bewiesen werden könne, ob der Vorbescheid zugestellt worden sei oder nicht. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahms weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfüge wie die Vorinstanz. Die s sei in Bezug auf das angerufene Sozialversicherungsgericht der Fall, weshalb beantragt werde, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde und so eine allfällige Gehörsverlet zung geheilt werden könne (Urk. 6).

E. 3.1 Der Vorbescheid vom

22. April 2020 war an die Beschwerdeführerin adressiert. Eine Kopie hätte an die Suva gehen sollen. (Urk. 8/134). Diese erhielt den Vorbe scheid nach eigenen Angaben indessen nicht (Urk. 3/5). Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rec htsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall

- überhaupt kein korrektes

Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfü gung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen).

Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2) . Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheid verfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens

bloss einem for malistisc hen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3)

E. 3.3 Vorliegend stehen n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht

auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Die Beschwerdeführer in erlitt verschie dene Unfälle. In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva Leistungen. Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 14. September 2020 von reinen (somatischen) Unfallfolgen aus . Zu allfällig psychisch bedingten (unfallfremden) Einschränkungen macht sie keine Ausführungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/130/14). Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/130/13). Dieser erwähnt in seiner (internen) Stellungnahme vom 21. November 2019 eine seit 20 02 bestehende Depression, die jedoch keinen Niederschlag in Arbeitsunfähig keitszeugnissen finde (Urk. 8/130/13). Le tzteres trifft so nicht zu. Zumindest in den Berichten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2016 und von Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) wird nebst somatischen Diagnosen auf eine depressive Störung hingewiesen und auch des wegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/79/1-5, 8/80/11-3). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch in der vorliegenden Beschwerde eine über die Unfallfolgen hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 1) . Im R ahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahren s wird sich die Beschwerdegegnerin (auch) dazu zu äussern haben.

E. 3.4 D ie angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und una bhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, vom 14. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00710

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

17. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 14. September 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

jeweils befristet vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2015, vom 1. November 2016 bis 30. September 201 8 und vom 1. März bis 31. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 8/145-159). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. August 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) und es sei die Sache zur Durchführung eines Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Einwandverfahren übersprungen worden sei. Den Vorbes cheid vom 22. April 2020 habe sie nicht erhalten. Na ch Erhalt der Verfügung vom 14. September 2020 habe sie die Beschwerdegegnerin gebeten, die Verfügung zurückzunehmen zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens, wozu diese aber nicht bereit gewesen sei (Urk. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 fest, dass nicht bewiesen werden könne, ob der Vorbescheid zugestellt worden sei oder nicht. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahms weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfüge wie die Vorinstanz. Die s sei in Bezug auf das angerufene Sozialversicherungsgericht der Fall, weshalb beantragt werde, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde und so eine allfällige Gehörsverlet zung geheilt werden könne (Urk. 6). 3. 3.1

Der Vorbescheid vom

22. April 2020 war an die Beschwerdeführerin adressiert. Eine Kopie hätte an die Suva gehen sollen. (Urk. 8/134). Diese erhielt den Vorbe scheid nach eigenen Angaben indessen nicht (Urk. 3/5). Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rec htsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war. 3.2

Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall

- überhaupt kein korrektes

Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfü gung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen).

Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2) . Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheid verfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens

bloss einem for malistisc hen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3) 3.3

Vorliegend stehen n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht

auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Die Beschwerdeführer in erlitt verschie dene Unfälle. In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva Leistungen. Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 14. September 2020 von reinen (somatischen) Unfallfolgen aus . Zu allfällig psychisch bedingten (unfallfremden) Einschränkungen macht sie keine Ausführungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/130/14). Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/130/13). Dieser erwähnt in seiner (internen) Stellungnahme vom 21. November 2019 eine seit 20 02 bestehende Depression, die jedoch keinen Niederschlag in Arbeitsunfähig keitszeugnissen finde (Urk. 8/130/13). Le tzteres trifft so nicht zu. Zumindest in den Berichten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2016 und von Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) wird nebst somatischen Diagnosen auf eine depressive Störung hingewiesen und auch des wegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/79/1-5, 8/80/11-3). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch in der vorliegenden Beschwerde eine über die Unfallfolgen hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 1) . Im R ahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahren s wird sich die Beschwerdegegnerin (auch) dazu zu äussern haben. 3.4

D ie angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren k ostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und una bhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, vom 14. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger