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IV.2020.00697

Medizinische Massnahmen. Kostengutsprache bei frühgeborenem Säugling mit Haltungsstörung zu Recht verneint, das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang ist nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___

kam 2019

als Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche mit eine m Geburtsgewicht von 1180 Gramm zur Welt . Er litt unter einem primären Atemnotsyndrom bei unvollständiger Lungenreifung . Die Ärzte des Kantons spitals Z.___ stellten die Geburtsgebrechen Ziffer 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) gemäss Anhang zur

V erordnung über Geburtsgebrechen (GgV), Ziffer 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) und Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebens stunden) fest (Bericht vom 3 1. Dezember 2019, Urk. 12/5).

Am

6. November

2019 meldete ihn seine Mutter Y.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 1). Mit Mitteilung vom 2 2. Januar

2020 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 247

und die ärztlic h verordneten Behandlungsgeräte in

einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 2. November 2019 bis 3 0. No vem ber 2020 zu (Urk. 12/6) . Mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie dem Versicherten ausserdem die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 494 ab dem 2. November 2019 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm und die Mietkosten für eine Milch pumpe zu (Urk. 12/7). 1.2

Am 6 . November 2019 meldete Y.___ ihren Sohn bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen motorischer Einschrän kungen (unter anderem muskuläre Hypotonie) mit Entwicklungsrisiko zum Leis tungsbezug aufgrund des Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) an (Urk. 12/11). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Juli 2020 ein (Urk. 12/15). Mit Vor bescheid vom 2 2. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsge brechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang an

(Urk. 12/16). M it E-Mail vom 2 9. Juli 2020 bat die Krankenversicherung des Versicherten, die Arcosana, um Akteneinsicht zur Prüfung des Vorbescheides und Nachreichen allfälliger Ein wände (Urk. 12/17). Daraufhin wurden weder von der Arcosana noch von Seiten des Versicherten Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 2 4. September 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 GgV Anhang ab (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob die Mutter des Versicherten mit Ein gabe vom 7. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2 4. September 2020 sei auf zuheben und es sei eine neue Prüfung der Situation

vorzunehmen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 1. November 2020 (Urk.

8) reichte sie den Bericht des Kantons spitals Z.___ vom 1 6. Juni 2020 (Urk.

7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Mutter des Versicherten am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der V erord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs.

3 GgV). 1.2

Gemäss Ziffer 395 GgV Anhang (Stand am 1. März 201 6) gelten leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres) als Geburts gebrechen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei das Vorliegen einer angeboren en leichte n

cerebrale n Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebre chens Ziffer 3 9 5 GgV Anhang beim Versicherten nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Kosten gutsprache für die medizinische Behandlung und die Physio therapie zulasten der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).

Die Mutter des Versicherten wendet dagegen ein, laut Rücksprache mit den Fach personen sei es für ihren Sohn bei der gegebenen Frühgeburtlichkeit zu früh für eine Entscheidung bezüglich des

Geburtsgebrechens Ziffer 3 9 5

GgV Anhang (Urk. 1, Urk. 8). 2.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 3 9 5

GgV Anhang und diesbezüglich den Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint hat. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Neonatologie des Kantonsspitals Z.___

zuhanden der Kran kenversicherung vom 2 5. Mai 2020 hand e lt es sich beim Versicherten um ein frühgeborenes Kind, bei dem sowohl aufgrund des Gewichts (1180 Gramm), als auch aufgrund des jungen Gestationsalters (28 2/7 Schwangerschaftswoche) das Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehe. Klinisch sei bereits jetzt eine Seitpräferenz nach rechts erkennbar, weshalb eine Fortset zung der Physiotherapie im am bulantem Setting indiziert sei. Ob zu einem späte ren Zeitpunkt die Kostenübernahme über die Invalidenversicherung auf grund des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang oder über die Krankenver sicherung laufe, werde im Rahmen der Kontrollen durch die Neuropädiatrie ent schieden (Urk. 12/10/1-2).

Im Bericht der Neuropädiatrie des Z.___ vom 1 6. Juni 2020 wurde ausge führt, der Versicherte sei von der Neonatologie zur Entwicklungskontrolle zuge wiesen worden. Es zeige sich beim (korrigiert) 4,5 Monate alten Knaben ein erfreulicher Verlauf mit Fortschritten in allen Bereichen. Die neurologische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten Muskeltonus an den unteren Ext remitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten unauffällig. Es werde weiter hin die Durchführung einer Physiotherapie bis zum Erreichen des freien Gehens empfohlen (Urk. 7).

Laut dem Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Juli 2020 wurde beim Versicherten die Diagnose einer Haltungsstörung bei/ mit Zustand nach Frühgeburt (28 2/7 Schwangerschaftswoche; Geburts gewicht 1180 Gramm) gestellt. Die Frage, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen gemäss GgV vorl ä gen, wurde von den behandelnden Ärzten mit «nein» beant wortet. Der Versicherte leide an eine r Haltungsstörung, die der p hysiothera peu tischen Behandlung bedürfe. Eine cerebrale Bewegungsstörung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 12/15). 3.2

3.2.1

Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass zwar eine Indikation zur Behandlung einer Haltungsstörung des frühgeborenen, wenige Monate alten Versicherten mittels Physiotherapie und ein Risiko für eine entwicklungsneuro logische Beeinträchtigung besteh en . Die vorliegende Symptomatik wurde von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___

jedoch nicht der Diagnose einer cerebrale n, mit hin hirnorganisch bedingten Bewegungsstörung zugeordnet. Vielmehr wurde von den behandelnden Ärzten explizit verneint, dass beim Versicherten ein Geburts gebrechen

und eine cerebrale Bewegungsstörung vorlieg en (Urk. 12/15/2-3).

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass das Vor liegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang nicht aus gewiesen ist und diesbezüglich kein Anspruch auf Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen gegeben ist. 3.2.2

Was von Seiten der Mutter des Versicherten dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtung s weise.

Namentlich ist es hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit

der angefochten en Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) nicht erheblich, ob sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte, dass die Haltungsstörung des Versicherten und/ oder allenfalls andere künftig auftretende zusätzliche Symptome auf eine cerebrale Ursache schliessen lassen. Z u beurteilen ist hier allein der Sachverhalt, wie er bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) erwiesen ist, was rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Nach Art. 1 Abs. 1 GgV gilt zudem die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Wird das Leiden des Versicherten von den Fachärzten auf grund neuer Erkenntnisse zu eine m späteren Zeitpunkt als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang erkannt, bleibt es der Mutter des Versicherten im Übrigen unbenommen, ein neues Leistungsgesuch für die Behandlung dessel ben bis Ende des 2. Lebensjahres des Versicherten zu stellen. 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch um medi zinische Massnahmen in Bezug auf Ziffer 395 GgV Anhang zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2020 (Urk.

2) erweist sich damit als rechtmässig .

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden d em Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 ). Mit Mitteilung vom

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art.

E. 1.2 Gemäss Ziffer 395 GgV Anhang (Stand am 1. März 201

E. 2 4. September 2020 sei auf zuheben und es sei eine neue Prüfung der Situation

vorzunehmen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 1. November 2020 (Urk.

8) reichte sie den Bericht des Kantons spitals Z.___ vom 1 6. Juni 2020 (Urk.

7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Mutter des Versicherten am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei das Vorliegen einer angeboren en leichte n

cerebrale n Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebre chens Ziffer 3

E. 2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 3

E. 3 GgV).

E. 3.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Neonatologie des Kantonsspitals Z.___

zuhanden der Kran kenversicherung vom 2 5. Mai 2020 hand e lt es sich beim Versicherten um ein frühgeborenes Kind, bei dem sowohl aufgrund des Gewichts (1180 Gramm), als auch aufgrund des jungen Gestationsalters (28 2/7 Schwangerschaftswoche) das Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehe. Klinisch sei bereits jetzt eine Seitpräferenz nach rechts erkennbar, weshalb eine Fortset zung der Physiotherapie im am bulantem Setting indiziert sei. Ob zu einem späte ren Zeitpunkt die Kostenübernahme über die Invalidenversicherung auf grund des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang oder über die Krankenver sicherung laufe, werde im Rahmen der Kontrollen durch die Neuropädiatrie ent schieden (Urk. 12/10/1-2).

Im Bericht der Neuropädiatrie des Z.___ vom 1 6. Juni 2020 wurde ausge führt, der Versicherte sei von der Neonatologie zur Entwicklungskontrolle zuge wiesen worden. Es zeige sich beim (korrigiert) 4,5 Monate alten Knaben ein erfreulicher Verlauf mit Fortschritten in allen Bereichen. Die neurologische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten Muskeltonus an den unteren Ext remitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten unauffällig. Es werde weiter hin die Durchführung einer Physiotherapie bis zum Erreichen des freien Gehens empfohlen (Urk. 7).

Laut dem Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Juli 2020 wurde beim Versicherten die Diagnose einer Haltungsstörung bei/ mit Zustand nach Frühgeburt (28 2/7 Schwangerschaftswoche; Geburts gewicht 1180 Gramm) gestellt. Die Frage, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen gemäss GgV vorl ä gen, wurde von den behandelnden Ärzten mit «nein» beant wortet. Der Versicherte leide an eine r Haltungsstörung, die der p hysiothera peu tischen Behandlung bedürfe. Eine cerebrale Bewegungsstörung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 12/15).

E. 3.2.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass zwar eine Indikation zur Behandlung einer Haltungsstörung des frühgeborenen, wenige Monate alten Versicherten mittels Physiotherapie und ein Risiko für eine entwicklungsneuro logische Beeinträchtigung besteh en . Die vorliegende Symptomatik wurde von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___

jedoch nicht der Diagnose einer cerebrale n, mit hin hirnorganisch bedingten Bewegungsstörung zugeordnet. Vielmehr wurde von den behandelnden Ärzten explizit verneint, dass beim Versicherten ein Geburts gebrechen

und eine cerebrale Bewegungsstörung vorlieg en (Urk. 12/15/2-3).

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass das Vor liegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang nicht aus gewiesen ist und diesbezüglich kein Anspruch auf Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen gegeben ist.

E. 3.2.2 Was von Seiten der Mutter des Versicherten dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtung s weise.

Namentlich ist es hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit

der angefochten en Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) nicht erheblich, ob sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte, dass die Haltungsstörung des Versicherten und/ oder allenfalls andere künftig auftretende zusätzliche Symptome auf eine cerebrale Ursache schliessen lassen. Z u beurteilen ist hier allein der Sachverhalt, wie er bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) erwiesen ist, was rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Nach Art. 1 Abs. 1 GgV gilt zudem die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Wird das Leiden des Versicherten von den Fachärzten auf grund neuer Erkenntnisse zu eine m späteren Zeitpunkt als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang erkannt, bleibt es der Mutter des Versicherten im Übrigen unbenommen, ein neues Leistungsgesuch für die Behandlung dessel ben bis Ende des 2. Lebensjahres des Versicherten zu stellen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch um medi zinische Massnahmen in Bezug auf Ziffer 395 GgV Anhang zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2020 (Urk.

2) erweist sich damit als rechtmässig .

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden d em Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 6 ) gelten leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres) als Geburts gebrechen. 2.

E. 9 5

GgV Anhang und diesbezüglich den Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint hat. 3.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ kam 2019 als Frühgeburt in der
  2. Schwangerschaftswoche mit eine m Geburtsgewicht von 1180 Gramm zur Welt . Er litt unter einem primären Atemnotsyndrom bei unvollständiger Lungenreifung . Die Ärzte des Kantons spitals Z.___ stellten die Geburtsgebrechen Ziffer 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) gemäss Anhang zur V erordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) , Ziffer 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) und Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebens stunden ) fest ( Bericht vom 3
  3. Dezember 2019, Urk.  12/5 ).      Am
  4. November 2019 meldete ihn seine Mutter Y.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.  12 / 1 ). Mit Mitteilung vom 2
  5. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer  247 und die ärztlic h verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 2.  November 2019 bis 3
  6. No vem ber 2020 zu (Urk.  12/6 ) . Mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie dem Versicherten ausserdem die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 494 ab dem 2. November 2019 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm und die Mietkosten für eine Milch pumpe zu ( Urk.  12/7 ). 1.2      Am 6 .  November 2019 meldete Y.___ ihren Sohn bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen motorischer Einschrän kungen (unter anderem muskuläre Hypotonie) mit Entwicklungsrisiko zum Leis tungsbezug aufgrund des Geburtsgebrechens nach Ziffer  395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) an (Urk. 12/11). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2
  7. Juli 2020 ein (Urk. 12/15). Mit Vor bescheid vom 2
  8. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsge brechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang an (Urk.  12/16 ). M it E-Mail vom 2
  9. Juli 2020 bat die Krankenversicherung des Versicherten, die Arcosana , um Akteneinsicht zur Prüfung des Vorbescheides und Nachreichen allfälliger Ein wände (Urk.  12/17 ). Daraufhin wurden weder von der Arcosana noch von Seiten des Versicherten Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 2
  10. September 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 GgV Anhang ab (Urk. 2).
  11. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten mit Ein gabe vom
  12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 2
  13. September 2020 sei auf zuheben und es sei eine neue Prüfung der Situation vorzunehmen (Urk. 1 ). Mit Eingabe vom 1
  14. November 2020 ( Urk.  8) reichte sie den Bericht des Kantons spitals Z.___ vom 1
  15. Juni 2020 ( Urk.  7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
  16. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ) , was der Mutter des Versicherten am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.  3 Abs.  2 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art.  13 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art.  13 Abs. 2 IVG).      Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art.  3 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  1 Abs.  1 Satz 1 der V erord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art.  1 Abs.  1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art.  1 Abs.  2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art.  2 Abs.   3 GgV ). 1.2      Gemäss Ziffer 395 GgV Anhang (Stand am 1. März 201 6 ) gelten leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres) als Geburts gebrechen.
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei das Vorliegen einer angeboren en leichte n cerebrale n Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebre chens Ziffer 3 9 5 GgV Anhang beim Versicherten nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Kosten gutsprache für die medizinische Behandlung und die Physio therapie zulasten der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).      Die Mutter des Versicherten wendet dagegen ein, laut Rücksprache mit den Fach personen sei es für ihren Sohn bei der gegebenen Frühgeburtlichkeit zu früh für eine Entscheidung bezüglich des Geburtsgebrechens Ziffer 3 9 5 GgV Anhang (Urk. 1 , Urk. 8 ). 2.2      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 3 9 5 GgV Anhang und diesbezüglich den Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint hat.
  19. 3.1      Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.      Gemäss dem Bericht der Neonatologie des Kantonsspitals Z.___ zuhanden der Kran kenversicherung vom 2
  20. Mai 2020 hand e lt es sich beim Versicherten um ein frühgeborenes Kind, bei dem sowohl aufgrund des Gewichts (1180 Gramm), als auch aufgrund des jungen Gestationsalters (28 2/7 Schwangerschaftswoche) das Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehe. Klinisch sei bereits jetzt eine Seitpräferenz nach rechts erkennbar, weshalb eine Fortset zung der Physiotherapie im am bulantem Setting indiziert sei. Ob zu einem späte ren Zeitpunkt die Kostenübernahme über die Invalidenversicherung auf grund des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang oder über die Krankenver sicherung laufe, werde im Rahmen der Kontrollen durch die Neuropädiatrie ent schieden ( Urk.  12/10/1-2).      Im Bericht der Neuropädiatrie des Z.___ vom 1
  21. Juni 2020 wurde ausge führt, der Versicherte sei von der Neonatologie zur Entwicklungskontrolle zuge wiesen worden. Es zeige sich beim (korrigiert) 4,5 Monate alten Knaben ein erfreulicher Verlauf mit Fortschritten in allen Bereichen. Die neurologische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten Muskeltonus an den unteren Ext remitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten unauffällig. Es werde weiter hin die Durchführung einer Physiotherapie bis zum Erreichen des freien Gehens empfohlen ( Urk.  7).      Laut dem Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Z.___ vom 2
  22. Juli 2020 wurde beim Versicherten die Diagnose einer Haltungsstörung bei/ mit Zustand nach Frühgeburt (28  2/7 Schwangerschaftswoche; Geburts gewicht 1180 Gramm) gestellt. Die Frage, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen gemäss GgV vorl ä gen, wurde von den behandelnden Ärzten mit «nein» beant wortet. Der Versicherte leide an eine r Haltungsstörung, die der p hysiothera peu tischen Behandlung bedürfe. Eine cerebrale Bewegungsstörung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 12/15). 3.2      3.2.1      Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest , dass zwar eine Indikation zur Behandlung einer Haltungsstörung des frühgeborenen, wenige Monate alten Versicherten mittels Physiotherapie und ein Risiko für eine entwicklungsneuro logische Beeinträchtigung besteh en . Die vorliegende Symptomatik wurde von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ jedoch nicht der Diagnose einer cerebrale n , mit hin hirnorganisch bedingten Bewegungsstörung zugeordnet. Vielmehr wurde von den behandelnden Ärzten explizit verneint, dass beim Versicherten ein Geburts gebrechen und eine cerebrale Bewegungsstörung vorlieg en ( Urk.  12/15/2-3).      Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass das Vor liegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang nicht aus gewiesen ist und diesbezüglich kein Anspruch auf Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen gegeben ist. 3.2.2      Was von Seiten der Mutter des Versicherten dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtung s weise. Namentlich ist es hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der angefochten en Verfügung vom 24.  September 2020 ( Urk.  2) nicht erheblich, ob sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte , dass die Haltungsstörung des Versicherten und/ oder allenfalls andere künftig auftretende zusätzliche Symptome auf eine cerebrale Ursache schliessen lassen. Z u beurteilen ist hier allein der Sachverhalt, wie er bis zum Erlass der Verfügung vom 24.  September 2020 (Urk.  2) erwiesen ist , was rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1
  23. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).      Nach Art.  1 Abs.  1 GgV gilt zudem die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Wird das Leiden des Versicherten von den Fachärzten auf grund neuer Erkenntnisse zu eine m späteren Zeitpunkt als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang erkannt, bleibt es der Mutter des Versicherten im Übrigen unbenommen, ein neues Leistungsgesuch für die Behandlung dessel ben bis Ende des 2. Lebensjahres des Versicherten zu stellen. 3.3      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch um medi zinische Massnahmen in Bezug auf Ziffer 395 GgV Anhang zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2
  24. September 2020 ( Urk.  2) erweist sich damit als rechtmässig .      D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen.
  25. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Die Gerichtskosten von Fr.  3 00.-- werden d em Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00697

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 3. Dezember 2020 in Sachen X.___, geb. 2019 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___

kam 2019

als Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche mit eine m Geburtsgewicht von 1180 Gramm zur Welt . Er litt unter einem primären Atemnotsyndrom bei unvollständiger Lungenreifung . Die Ärzte des Kantons spitals Z.___ stellten die Geburtsgebrechen Ziffer 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) gemäss Anhang zur

V erordnung über Geburtsgebrechen (GgV), Ziffer 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) und Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebens stunden) fest (Bericht vom 3 1. Dezember 2019, Urk. 12/5).

Am

6. November

2019 meldete ihn seine Mutter Y.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 1). Mit Mitteilung vom 2 2. Januar

2020 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 247

und die ärztlic h verordneten Behandlungsgeräte in

einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 2. November 2019 bis 3 0. No vem ber 2020 zu (Urk. 12/6) . Mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie dem Versicherten ausserdem die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 494 ab dem 2. November 2019 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm und die Mietkosten für eine Milch pumpe zu (Urk. 12/7). 1.2

Am 6 . November 2019 meldete Y.___ ihren Sohn bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen motorischer Einschrän kungen (unter anderem muskuläre Hypotonie) mit Entwicklungsrisiko zum Leis tungsbezug aufgrund des Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) an (Urk. 12/11). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Juli 2020 ein (Urk. 12/15). Mit Vor bescheid vom 2 2. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsge brechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang an

(Urk. 12/16). M it E-Mail vom 2 9. Juli 2020 bat die Krankenversicherung des Versicherten, die Arcosana, um Akteneinsicht zur Prüfung des Vorbescheides und Nachreichen allfälliger Ein wände (Urk. 12/17). Daraufhin wurden weder von der Arcosana noch von Seiten des Versicherten Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 2 4. September 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 GgV Anhang ab (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob die Mutter des Versicherten mit Ein gabe vom 7. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2 4. September 2020 sei auf zuheben und es sei eine neue Prüfung der Situation

vorzunehmen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 1. November 2020 (Urk.

8) reichte sie den Bericht des Kantons spitals Z.___ vom 1 6. Juni 2020 (Urk.

7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Mutter des Versicherten am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der V erord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs.

3 GgV). 1.2

Gemäss Ziffer 395 GgV Anhang (Stand am 1. März 201 6) gelten leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres) als Geburts gebrechen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei das Vorliegen einer angeboren en leichte n

cerebrale n Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebre chens Ziffer 3 9 5 GgV Anhang beim Versicherten nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Kosten gutsprache für die medizinische Behandlung und die Physio therapie zulasten der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).

Die Mutter des Versicherten wendet dagegen ein, laut Rücksprache mit den Fach personen sei es für ihren Sohn bei der gegebenen Frühgeburtlichkeit zu früh für eine Entscheidung bezüglich des

Geburtsgebrechens Ziffer 3 9 5

GgV Anhang (Urk. 1, Urk. 8). 2.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 3 9 5

GgV Anhang und diesbezüglich den Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint hat. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Neonatologie des Kantonsspitals Z.___

zuhanden der Kran kenversicherung vom 2 5. Mai 2020 hand e lt es sich beim Versicherten um ein frühgeborenes Kind, bei dem sowohl aufgrund des Gewichts (1180 Gramm), als auch aufgrund des jungen Gestationsalters (28 2/7 Schwangerschaftswoche) das Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehe. Klinisch sei bereits jetzt eine Seitpräferenz nach rechts erkennbar, weshalb eine Fortset zung der Physiotherapie im am bulantem Setting indiziert sei. Ob zu einem späte ren Zeitpunkt die Kostenübernahme über die Invalidenversicherung auf grund des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang oder über die Krankenver sicherung laufe, werde im Rahmen der Kontrollen durch die Neuropädiatrie ent schieden (Urk. 12/10/1-2).

Im Bericht der Neuropädiatrie des Z.___ vom 1 6. Juni 2020 wurde ausge führt, der Versicherte sei von der Neonatologie zur Entwicklungskontrolle zuge wiesen worden. Es zeige sich beim (korrigiert) 4,5 Monate alten Knaben ein erfreulicher Verlauf mit Fortschritten in allen Bereichen. Die neurologische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten Muskeltonus an den unteren Ext remitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten unauffällig. Es werde weiter hin die Durchführung einer Physiotherapie bis zum Erreichen des freien Gehens empfohlen (Urk. 7).

Laut dem Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Juli 2020 wurde beim Versicherten die Diagnose einer Haltungsstörung bei/ mit Zustand nach Frühgeburt (28 2/7 Schwangerschaftswoche; Geburts gewicht 1180 Gramm) gestellt. Die Frage, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen gemäss GgV vorl ä gen, wurde von den behandelnden Ärzten mit «nein» beant wortet. Der Versicherte leide an eine r Haltungsstörung, die der p hysiothera peu tischen Behandlung bedürfe. Eine cerebrale Bewegungsstörung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 12/15). 3.2

3.2.1

Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass zwar eine Indikation zur Behandlung einer Haltungsstörung des frühgeborenen, wenige Monate alten Versicherten mittels Physiotherapie und ein Risiko für eine entwicklungsneuro logische Beeinträchtigung besteh en . Die vorliegende Symptomatik wurde von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___

jedoch nicht der Diagnose einer cerebrale n, mit hin hirnorganisch bedingten Bewegungsstörung zugeordnet. Vielmehr wurde von den behandelnden Ärzten explizit verneint, dass beim Versicherten ein Geburts gebrechen

und eine cerebrale Bewegungsstörung vorlieg en (Urk. 12/15/2-3).

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass das Vor liegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang nicht aus gewiesen ist und diesbezüglich kein Anspruch auf Kostengutsprache für medizi nische Massnahmen gegeben ist. 3.2.2

Was von Seiten der Mutter des Versicherten dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtung s weise.

Namentlich ist es hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit

der angefochten en Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) nicht erheblich, ob sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte, dass die Haltungsstörung des Versicherten und/ oder allenfalls andere künftig auftretende zusätzliche Symptome auf eine cerebrale Ursache schliessen lassen. Z u beurteilen ist hier allein der Sachverhalt, wie er bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) erwiesen ist, was rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Nach Art. 1 Abs. 1 GgV gilt zudem die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Wird das Leiden des Versicherten von den Fachärzten auf grund neuer Erkenntnisse zu eine m späteren Zeitpunkt als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang erkannt, bleibt es der Mutter des Versicherten im Übrigen unbenommen, ein neues Leistungsgesuch für die Behandlung dessel ben bis Ende des 2. Lebensjahres des Versicherten zu stellen. 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch um medi zinische Massnahmen in Bezug auf Ziffer 395 GgV Anhang zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2020 (Urk.

2) erweist sich damit als rechtmässig .

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden d em Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann