Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 20/42, Urk. 7/20/55ff. ). Seither bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung ( Urk. 7/ 28/ 5-7 ).
Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 20. Ja nuar 2015, Urk. 7/ 5/126 ). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfuss kontu sion zu (vgl. Urk. 7/ 5/86 , Urk. 7/5 /97 , Urk. 7/ 5/101 ).
Am 2 0. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Fuss kontusion rechts mit Verdacht auf ein CRPS Typ I infolge des Unfalls vom
6. Januar 2015 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen un d medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/5, Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20-22, Urk. 7/26-30 ) bei und holte den Bericht de s behandeln den Arztes (Urk. 7/32 ) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 7/ 1
4) ein.
Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs mass nah men ange zeigt seien ( Urk. 7/18 ).
Zu diesen Akten nahm
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regio nale Ärzt liche n Dienst es (RAD) , am 1 2. Juni 2018 sowie am 1 8. Dezember 2019 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/ 36). Mit Vorbe scheid vom 1 7. Dezember 201 9 stellte die IV-Stelle de m Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invali den rente ab 1. Juli 2016 befristet bis zum 3 1. Mai 201 8 in Aussicht ( Urk. 7/35 ). Da gegen erhob der Versiche rte mit Schreiben vom 7. Januar 2020 sowie er gänzend am 2 2. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 39 , Urk. 7/ 44 ). Nach wei teren me dizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug der aktuellen Akten der Un fallversi che rung ( Urk. 7/45), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 20 20
wie vorbeschieden eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2016 bis zum 3 1. Mai 201 8 zu ( Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte d ie
Taggeld und die Heilkos ten leis tungen per 31. Mai 2018 einge stellt und gewährte dem Versicherten ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integri täts einbusse von 10 % ( Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 , Urk. 7/ 30 ). Die da gegen er hobene Be schwerde vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 7/ 45/44-50 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.201 9 .00 133 vom 2 3 . September 20 20 ab. 3 .
Gegen die Verfügung vom 1 8. September 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2018 eine halbe Rente aus zurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt ( Urk. 8). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän de rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3.2
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall am 6. Januar 2015 gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber seit Februar 2018 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Juli 2016 bis 3 1. Mai 2018 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Okto ber 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause, um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei eine solche auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht existiere. Schliesslich beanstandete der Be schwer de führer die Berechnung des Valideneinkommens . Er habe bereits eine An stellung in Aussicht gehabt und es sei davon auszugehen, dass er bei der neuen Anstellung mindestens den gleichen Lohn wie bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielt hätte. Darauf sei anstelle des Tabellenlohnes abzustellen. Vergleiche man nun das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk.
6) präzisierte die Be schwerdegegnerin in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens , verl ie r e die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, so könne das Valideneinkommen nicht zuverlässig anhand des zuletzt erzielten Einkommens berechnet werden. In solchen Fällen sei die LSE zur Berechnung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Renten beginns nicht aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos gewesen. Betreffend die in Aussicht gestellte neue Anstellung habe er keine Belege vorgebracht, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet hätte. Mithin sei auf die Tabellenlöhne abzustellen. 3.
3.1
Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonan ztomographie (MRI; vgl. Urk. 7/5/99 ) zeige eine subcu tane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fistel gebe es keine Hinweise. Dr.
med. B.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arztbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/5 /101f. ).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im C.___ . Diese beschrieben ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent . Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 17. April 2015, Urk. 7/ 5/86). Der Verlauf war regel recht (vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/ 5/68 ). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im C.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS) und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2015, Urk. 7/ 5/50 ). Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im C.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein CRPS (vgl. Urk. 7/ 5/20
ff. ). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17. März 2016, Urk. 7/17/218 ). Die Ärzte der Rheumatologie C.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus. Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 23. März 2016 [Urk. 7/ 17/213 ], 22. Juni 2016 [Urk. 7/ 20/53 ]). 3.2
Am 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___ kreisärztlich unter sucht (vgl. Urk. 7/20/11-16). Dieser attestierte dem Beschwer de führer ab Unter suchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des fol gen den Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzu legende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Be steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebe nem Gelän de und ohne repetitiv kniende, kauernd e und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden. Von weite ren Behandlungen könne jedoch noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden.
3.3
Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des C.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des late rodorsalen Fuss rückens auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/ 20/100 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 27. De zem ber 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/ 20/113 ). Die Rheumatologen des C.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II . bis IV . Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/ 20/ 1 1 4). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses, die jedoch gemäss Zentrum für Paraplegie des C.___ ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Mo torik des rechten Fusses ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/ 20/122 ). 3.4
Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im Universitätsspital E.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung einer Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwendig (vgl. Arztbericht vom 7. Feb ru ar 2017, Urk. 7/ 20/143 ). Die Rheumatologen des C.___ hielten in ihrem Ver laufs bericht vom 21. April 2017 (Urk. 7/ 20/148 ) fest, es bestünden keine An halts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die um schrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fuss rücken 26 Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angio logische Ab klä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwer de führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe. 3.5
Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 in die angi ologische Konsultation ins E.___ (vgl. Urk. 7/20/168). Die Ärzte verzeichneten keine Hinwei se auf eine Obstruktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatisch) bedingtes Lymphödem Sta di um I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressions strump f em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2017 [Urk. 7/20/177], Bericht vom 1. September 2017 [Urk. 7/20/197]). Am 25. August 2017 wurde am E.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk . 7/ 20/217 ). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge -Phänomens im Vor dergrund stün den. Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Er krankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Panni ku li tis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausge schlos sen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 30. August 2017, Urk. 7/20/217). Im Folgen den kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmer zen sowie zu einer Wund hei lungsstörung nach der Biop sie. Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilita tion wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfohlen (vgl. Arztbericht vom 30. Oktober 2017, Urk. 7/22 /46 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein, sodass die Wunde am 24. No vember 2017 praktisch geschlossen und ver narbt gewesen sei (vgl. Ärzt liches Triagekonsilium der Reha klinik F.___ vom 27. November 2017, Urk. 7/22 /57 ). 3.6
Vom 3. Januar bis 2. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ hospitalisiert. Die Ärzte in F.___ erachteten die Kriterien für die Dia gno se eines CRPS als nicht erfüllt. Sie gingen von einem chronifizierten Schmerz syndrom aus, das sich absolut therapieresistent zeige. Während des stationären Aufenthalts sei es nicht gelungen, einen therapeutischen Ansatz zu erarbeiten, der die Beschwerden verbessert hätte.
Anlässlich der während der Rehabilitation erfolgten p sychosomatischen Ab klä rung hätt e n sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerz problematik eine ängstliche und negativistische Haltung, Verunsicherung und dysfunktionale Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit deutlichem Schonverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Vorstellungen und Ängste bezüglich des Fusses, welche womöglich zu seinem passiven Therapieverhalten beigetragen hät ten. Alle gemachten Abklärungen und Diagnostik hätten nie eine somatische Ursache für die umschriebene Schwellung und die Schmerzen zu erklären ver mö gen. Es sei zu spüren, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose eines CRPS arrangiert habe, im festen Glauben daran, dass es keine Verbesserung geben könne und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit die Folge sei. Ferner hätten ihm die immer wieder unterschiedlichen medizinischen Aussagen und der langwierige klinische Verlauf emotional zugesetzt. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Arbeits losigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finan zi el len Sorgen (Vater von vier Kindern) zu nennen. Folglich sei bei dem vor lie gen den Beschwerdebild von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Ausweitung der Symptome im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus zuge hen. Die Ärzte der Rehaklinik F.___ konstatierten, das Ausmass der de mon s trierten Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären. Der Be schwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung. Die Beschreibung der Schmerzen sei undif ferenziert gewesen, das Schmerzverhalten nicht adäquat. Es sei davon aus zuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden kön nen, als bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör per lichen Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeits relevante Leistungsminderung. Von weite ren medi zinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen des Gesundheits zustands mehr zu erwarten. Unter Be rück sichtigung der objektivierbaren Unfall folgen hielten die Ärzte folgendes Zu mut bar keitsprofil fest: mindestens leicht e bis mitte l schwere Arbeit, wechsel be lastend (Urk. 7/ 22/109-121 ). 3.7
Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/ 22/156-163 ). Dr. G.___ führte aus, i n Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zur Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines ent sprächen im Wesentlichen den normalen Arbeits pausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittags pausen und nach mittäg lichen Pausen ( Zvieri ) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichtslimiten bestehen. Unter Berück sichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar. 3. 8
Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in sei nem Verlaufsbericht vom 2 4. August 2019 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Anzunehmendes CRPS Typ I des rechten Fusses - Status nach Vorfusskontusion rechts am 6. Januar 2015 - Chronifizierter Verlauf mit chronischen Schmerzen und persistierender Schwellung bzw. Rötung des rechten Fusses und massiven Belastungsschmerzen - Depressive posttraumatische Belastungsstörung - Durch Schmerzen, Zukunftsängste, Aussichtslosigkeit und finanzielle Not.
Er konstatierte, in Anbetracht der schweren Verletzung des rechten Fusses werde der Beschwerdeführer nie mehr im Stande sein, eine Arbeit auszuführen, welche mit Belastung des rechten Fusses einhergehen würde. Zumutbar sei eine Tätigkeit , die ohne Belastung der Beine, ohne Gewichte heben, ohne Laufarbeit und in Wechselbelastung möglich sei . E rschwerend hinzu komme , dass sich die seelische Situation wegen d er völligen Aussichtslosigkeit (kein Job, kein Lohn, finanzielle und soziale Not) über die letzten Jahre kontinuierlich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer unter depressiven Symptomen leide.
Ein Arbeitsversuch könne in einem 20-30%-Pensum gestartet und dann je nach Verlauf gesteigert werden. E ine theoretische berufliche Reintegration aufgrund des Alters (48 Jahre), der
körperliche n Behinderung und d er sich entwickelnde n seelische n Belastung sei
sehr unrealistisch, jedoch nicht unmöglich. 3.9
Am 1 2. Juni 2018 konstatierte RAD-Arzt Dr. A.___ , aufgrund der vorliegenden Unfallakten sei ein Gesundheitsschaden sowie die sich daraus ableitende Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestehe sei t
6. Januar 2015 eine voll stän di ge Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit sei spätestens ab dem Tag der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 2 1.
März 2018, in Hinblick auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ aber über wie gend wahrscheinlich bereits ab dem Tag der dortigen Entlassung am 2. Febru ar 2018, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/36 S. 7). 4.
In Bezug auf den Renten anspruch bis Ende Mai 2018 bringt der Be schwer deführer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab
1. Juli 2016 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.
So verwies RAD-Arzt Dr. A.___ auf die in den verschiedenen Arzt berichten seit Januar 2015 attestierte andau ern de 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/36 S. 6f.). Der von der Beschwerde gegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerdeführer nicht bean standet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2015 und einem entsprechenden I nva liditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (2 0. Januar 2016) ab Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). 5 . 5 .1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.9).
Zu prüfen und strittig bleibt, ob der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig war bzw. ist und ihm seither ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Bei der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 2. Febru ar 2018 stützte sich die Be schwer degegnerin insbesondere auf die
Ein schätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ (E. 3.9), der wiederum auf die kreis ärztliche
Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7) sowie die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ (E. 3.6) verwies .
5 .2
Der Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom
21. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/22/161 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/22/160 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/22/156-160 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/22/162 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 21. März 201 8
grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 4 ). 5 .3
D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ vom
21. März 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. G.___ stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Belastungsprofil von Dr. H.___ überein, wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten ausführen könne. Zu diesen Arbeiten gehör ten unter anderem Ar beiten mit langen Gehstrecken oder schwerem Heben bzw. Tragen, langem Aus harren in der gleichen Position bzw. Arbeiten nur im Sitzen oder nur im Stehen (vgl. Urk. 7/32 , E. 3.8 hiervor). Ein dem von Dr. G.___ beschriebenen ver gleichbares Zumut barkeitsprofil formulierte bereits Dr. D.___ im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2016 (vgl. E. 3.2) und auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ erachteten leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend, zumut bar (vgl. E. 3.6 in fine ). Schliesslich vermag der Beschwer de führer mit seinem Vorbrin gen eines erhöhten Pausenbedarfs (U rk. 1 S. 6 ) nichts zu seinen Guns ten abzuleiten, wurde dies von Dr. G.___ doch explizit berück sichtigt und im Rahmen der üblichen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten für genügend beurteilt (E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tages müdigkeit zufolge eines durch Schmerzen gestörten Schlafs führt zu keiner wesentlichen Arbeitsunfähigkeit . Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ wurden Durchschlafstörungen zwar festgehalten (vgl. Urk. 7/22/118 ), ei n daraus resul tierender über die üblichen Arbeitspausen hinaus gehender Pausen bedarf wurde aus medizinischer Sicht aber nicht postuliert . 5 .4
Soweit der Beschwerde führer auf eine beginnende psychische Störung hinweist, welche seine Erwerbs fähigkeit deutliche einschränke (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag auch dies nichts an der Einschätzung des RAD zu ändern. Sowohl im Austritts bericht der Rehaklinik F.___ vom 7. Februar 2018 als auch im Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 4. August 2019 wurden psychosoziale Belastungs faktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Be schwer de bild geführt ha ben. Die Ärzte der Rehaklinik F.___ nannten in erster Linie die Arbeitslosigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finanzielle Sorge als Vater von vier Kindern. Des Weiteren gaben sie an, der Beschwerde führer zeige eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Die Be schrei bung der Schmerzen sei undifferenziert gewesen und das Schmerzverhalten nicht adäquat. Insgesamt begründe die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungs min derung (vgl. E. 3.6). Die von Dr. H.___
dargelegte seelische Belastung , wie die Arbeitslosigkeit und dadurch begründete finanzielle und soziale Not (vgl. E. 3.8) , begründet noch keinen Verdacht auf eine
psychische Störung von Krank heits wert . Die von ihm diagnostizierte depressive posttraumatische Belastungs störung entbehrt eines auslösenden Ereignisses von genügender Schwere (E. 3.8) und d ie Ärzte der Rehaklinik F.___ äusserten lediglich einen Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 ; Urk. 7/22/110 ). E ine blosse Ver dachts diagnose im pliziert
nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber ver siche rungs medi zinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen, welche im Übrigen seitens der Ärzte der Reha klinik F.___ klar verneint wurde n (vgl. E. 3.6 in fine ). Vor diesem Hintergrund und a ngesichts dessen, dass bis her keine psychiatrische The rapie statt gefunden hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein psy chi sches Leiden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. 5 .5
Nach Gesagtem ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 6 .
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2018 in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August
2017 E.
2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs - tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmu th , a.a.O., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3
6 .3.1
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG
bereits vor dem Unfall verloren hatte , wäre er im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig. Mithin kann für die Festsetzung des Validen ein kommens
- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht am zu letzt erzielten Verdienst in diesem Betrieb angeknüpft werden ( Urteile des Bun des gerichts 8C_462/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2, 9C_378/2014 v om 21. Ok tober 2014 E. 4.3.1). Es rechtfertigt sich daher , das Valideneinkommen ge stützt auf statis tische Durchschnittslöhne zu ermitteln . Die Beschwerdegegnerin zog zum Ver gleich des Lohniveaus des Beschwerdeführers das zweithöhere Kom pe tenz nive au 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Da ten verar bei tung und Admini stration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/ Siche r heits dienst/Fahrdienst) in der angestammten Branche heran (vgl. Urk. 7/36/10) . Nach der LSE 201 6 , Tabelle TA1, Privater Sektor, erzielten Männer im Sektor 3 ( Dienstleistungen ), Branche 49-52 (Landverkehr; S chifffahrt; Luftfahrt; Lagerei ) im Kompetenz niveau 2 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5' 680 .--.
Hoch gerechnet auf die im Jahre 201 8 in dieser Branche betriebs übliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS heraus gegebene Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III H
49-53 ) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T 1.10 Nominallohnindex, 2016-2019 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2017: 0.4 % , 2018: 0.5 % )
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 72' 213 . 55
(Fr. 5'680.-- x 12 / 40 x 42, 0
x
0.4 % x 0 .5 % ) . 6 .3.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Unfallve rsicherung gestützt auf die DAP- Löhne ermittelte
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61’553 .-- (vgl. Urk. 7/36 S. 10), was nicht strittig ist.
6 .3.3
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2018 in der Höhe von Fr. 72' 213 . 55
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 61’553 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11' 660 . 55 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % . Die Beschwerdegegnerin hat ent spre chend einen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Selbst wenn auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'750.-- (vgl. Urk. 1 S .
8) abgestellt werden würde, würde sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13' 197 . -- resp. einem Invaliditätsgrad von gerundet 18 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr ergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei ausgewiesener verbesserter Leistungsfähigkeit ab 2. Februar 2018 eine Aufhebung der Rente erst per 3 1. Mai 2018 Folge zu leisten. 6 .4
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 4) ein.
Mit Schreiben vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ). Selbst wenn auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'750.-- (vgl. Urk. 1 S .
8) abgestellt werden würde, würde sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13' 197 . -- resp. einem Invaliditätsgrad von gerundet 18 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr ergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei ausgewiesener verbesserter Leistungsfähigkeit ab 2. Februar 2018 eine Aufhebung der Rente erst per 3 1. Mai 2018 Folge zu leisten. 6 .4
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän de rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.3.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 1.10 Nominallohnindex, 2016-2019 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2017: 0.4 % , 2018: 0.5 % )
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 72' 213 . 55
(Fr. 5'680.-- x 12 / 40 x 42, 0
x
0.4 % x 0 .5 % ) . 6 .3.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Unfallve rsicherung gestützt auf die DAP- Löhne ermittelte
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61’553 .-- (vgl. Urk. 7/36 S. 10), was nicht strittig ist.
6 .3.3
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2018 in der Höhe von Fr. 72' 213 . 55
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 61’553 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11' 660 . 55 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % . Die Beschwerdegegnerin hat ent spre chend einen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint (vgl. vorstehend E.
E. 2 4. Mai 2019 (Urk. 7/ 45/44-50 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.201 9 .00 133 vom 2
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall am 6. Januar 2015 gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber seit Februar 2018 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Juli 2016 bis 3 1. Mai 2018 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Okto ber 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause, um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei eine solche auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht existiere. Schliesslich beanstandete der Be schwer de führer die Berechnung des Valideneinkommens . Er habe bereits eine An stellung in Aussicht gehabt und es sei davon auszugehen, dass er bei der neuen Anstellung mindestens den gleichen Lohn wie bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielt hätte. Darauf sei anstelle des Tabellenlohnes abzustellen. Vergleiche man nun das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk.
6) präzisierte die Be schwerdegegnerin in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens , verl ie r e die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, so könne das Valideneinkommen nicht zuverlässig anhand des zuletzt erzielten Einkommens berechnet werden. In solchen Fällen sei die LSE zur Berechnung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Renten beginns nicht aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos gewesen. Betreffend die in Aussicht gestellte neue Anstellung habe er keine Belege vorgebracht, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet hätte. Mithin sei auf die Tabellenlöhne abzustellen. 3.
E. 3 .
Gegen die Verfügung vom 1 8. September 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2018 eine halbe Rente aus zurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt ( Urk. 8).
E. 3.1 Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonan ztomographie (MRI; vgl. Urk. 7/5/99 ) zeige eine subcu tane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fistel gebe es keine Hinweise. Dr.
med. B.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arztbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/5 /101f. ).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im C.___ . Diese beschrieben ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent . Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 17. April 2015, Urk. 7/ 5/86). Der Verlauf war regel recht (vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/ 5/68 ). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im C.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS) und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2015, Urk. 7/ 5/50 ). Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im C.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein CRPS (vgl. Urk. 7/ 5/20
ff. ). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17. März 2016, Urk. 7/17/218 ). Die Ärzte der Rheumatologie C.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus. Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 23. März 2016 [Urk. 7/ 17/213 ], 22. Juni 2016 [Urk. 7/ 20/53 ]).
E. 3.2 Am 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___ kreisärztlich unter sucht (vgl. Urk. 7/20/11-16). Dieser attestierte dem Beschwer de führer ab Unter suchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des fol gen den Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzu legende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Be steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebe nem Gelän de und ohne repetitiv kniende, kauernd e und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden. Von weite ren Behandlungen könne jedoch noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden.
E. 3.3 Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des C.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des late rodorsalen Fuss rückens auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/ 20/100 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 27. De zem ber 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/ 20/113 ). Die Rheumatologen des C.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II . bis IV . Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/ 20/ 1 1 4). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses, die jedoch gemäss Zentrum für Paraplegie des C.___ ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Mo torik des rechten Fusses ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/ 20/122 ).
E. 3.4 Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im Universitätsspital E.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung einer Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwendig (vgl. Arztbericht vom 7. Feb ru ar 2017, Urk. 7/ 20/143 ). Die Rheumatologen des C.___ hielten in ihrem Ver laufs bericht vom 21. April 2017 (Urk. 7/ 20/148 ) fest, es bestünden keine An halts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die um schrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fuss rücken 26 Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angio logische Ab klä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwer de führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe.
E. 3.5 Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 in die angi ologische Konsultation ins E.___ (vgl. Urk. 7/20/168). Die Ärzte verzeichneten keine Hinwei se auf eine Obstruktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatisch) bedingtes Lymphödem Sta di um I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressions strump f em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2017 [Urk. 7/20/177], Bericht vom 1. September 2017 [Urk. 7/20/197]). Am 25. August 2017 wurde am E.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk . 7/ 20/217 ). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge -Phänomens im Vor dergrund stün den. Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Er krankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Panni ku li tis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausge schlos sen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 30. August 2017, Urk. 7/20/217). Im Folgen den kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmer zen sowie zu einer Wund hei lungsstörung nach der Biop sie. Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilita tion wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfohlen (vgl. Arztbericht vom 30. Oktober 2017, Urk. 7/22 /46 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein, sodass die Wunde am 24. No vember 2017 praktisch geschlossen und ver narbt gewesen sei (vgl. Ärzt liches Triagekonsilium der Reha klinik F.___ vom 27. November 2017, Urk. 7/22 /57 ).
E. 3.6 in fine ). Vor diesem Hintergrund und a ngesichts dessen, dass bis her keine psychiatrische The rapie statt gefunden hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein psy chi sches Leiden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. 5 .5
Nach Gesagtem ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 6 .
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2018 in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E.
E. 3.7 Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/ 22/156-163 ). Dr. G.___ führte aus, i n Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zur Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines ent sprächen im Wesentlichen den normalen Arbeits pausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittags pausen und nach mittäg lichen Pausen ( Zvieri ) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichtslimiten bestehen. Unter Berück sichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar. 3.
E. 3.9 Am 1 2. Juni 2018 konstatierte RAD-Arzt Dr. A.___ , aufgrund der vorliegenden Unfallakten sei ein Gesundheitsschaden sowie die sich daraus ableitende Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestehe sei t
6. Januar 2015 eine voll stän di ge Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit sei spätestens ab dem Tag der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 2 1.
März 2018, in Hinblick auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ aber über wie gend wahrscheinlich bereits ab dem Tag der dortigen Entlassung am 2. Febru ar 2018, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/36 S. 7). 4.
In Bezug auf den Renten anspruch bis Ende Mai 2018 bringt der Be schwer deführer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab
1. Juli 2016 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.
So verwies RAD-Arzt Dr. A.___ auf die in den verschiedenen Arzt berichten seit Januar 2015 attestierte andau ern de 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/36 S. 6f.). Der von der Beschwerde gegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerdeführer nicht bean standet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2015 und einem entsprechenden I nva liditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (2 0. Januar 2016) ab Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). 5 . 5 .1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.9).
Zu prüfen und strittig bleibt, ob der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig war bzw. ist und ihm seither ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Bei der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 2. Febru ar 2018 stützte sich die Be schwer degegnerin insbesondere auf die
Ein schätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ (E. 3.9), der wiederum auf die kreis ärztliche
Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7) sowie die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ (E. 3.6) verwies .
5 .2
Der Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom
21. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/22/161 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/22/160 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/22/156-160 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/22/162 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 21. März 201
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August
2017 E.
2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs - tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmu th , a.a.O., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3
6 .3.1
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG
bereits vor dem Unfall verloren hatte , wäre er im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig. Mithin kann für die Festsetzung des Validen ein kommens
- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht am zu letzt erzielten Verdienst in diesem Betrieb angeknüpft werden ( Urteile des Bun des gerichts 8C_462/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2, 9C_378/2014 v om 21. Ok tober 2014 E. 4.3.1). Es rechtfertigt sich daher , das Valideneinkommen ge stützt auf statis tische Durchschnittslöhne zu ermitteln . Die Beschwerdegegnerin zog zum Ver gleich des Lohniveaus des Beschwerdeführers das zweithöhere Kom pe tenz nive au 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Da ten verar bei tung und Admini stration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/ Siche r heits dienst/Fahrdienst) in der angestammten Branche heran (vgl. Urk. 7/36/10) . Nach der LSE 201 6 , Tabelle TA1, Privater Sektor, erzielten Männer im Sektor 3 ( Dienstleistungen ), Branche 49-52 (Landverkehr; S chifffahrt; Luftfahrt; Lagerei ) im Kompetenz niveau 2 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5' 680 .--.
Hoch gerechnet auf die im Jahre 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 in dieser Branche betriebs übliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS heraus gegebene Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III H
49-53 ) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00686
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
14. Juli 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 20/42, Urk. 7/20/55ff. ). Seither bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung ( Urk. 7/ 28/ 5-7 ).
Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 20. Ja nuar 2015, Urk. 7/ 5/126 ). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfuss kontu sion zu (vgl. Urk. 7/ 5/86 , Urk. 7/5 /97 , Urk. 7/ 5/101 ).
Am 2 0. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Fuss kontusion rechts mit Verdacht auf ein CRPS Typ I infolge des Unfalls vom
6. Januar 2015 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen un d medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/5, Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20-22, Urk. 7/26-30 ) bei und holte den Bericht de s behandeln den Arztes (Urk. 7/32 ) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 7/ 1
4) ein.
Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs mass nah men ange zeigt seien ( Urk. 7/18 ).
Zu diesen Akten nahm
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regio nale Ärzt liche n Dienst es (RAD) , am 1 2. Juni 2018 sowie am 1 8. Dezember 2019 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/ 36). Mit Vorbe scheid vom 1 7. Dezember 201 9 stellte die IV-Stelle de m Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invali den rente ab 1. Juli 2016 befristet bis zum 3 1. Mai 201 8 in Aussicht ( Urk. 7/35 ). Da gegen erhob der Versiche rte mit Schreiben vom 7. Januar 2020 sowie er gänzend am 2 2. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 39 , Urk. 7/ 44 ). Nach wei teren me dizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug der aktuellen Akten der Un fallversi che rung ( Urk. 7/45), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 20 20
wie vorbeschieden eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2016 bis zum 3 1. Mai 201 8 zu ( Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte d ie
Taggeld und die Heilkos ten leis tungen per 31. Mai 2018 einge stellt und gewährte dem Versicherten ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integri täts einbusse von 10 % ( Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 , Urk. 7/ 30 ). Die da gegen er hobene Be schwerde vom 2 4. Mai 2019 (Urk. 7/ 45/44-50 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.201 9 .00 133 vom 2 3 . September 20 20 ab. 3 .
Gegen die Verfügung vom 1 8. September 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2018 eine halbe Rente aus zurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt ( Urk. 8). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän de rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3.2
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall am 6. Januar 2015 gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber seit Februar 2018 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Juli 2016 bis 3 1. Mai 2018 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Okto ber 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause, um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei eine solche auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht existiere. Schliesslich beanstandete der Be schwer de führer die Berechnung des Valideneinkommens . Er habe bereits eine An stellung in Aussicht gehabt und es sei davon auszugehen, dass er bei der neuen Anstellung mindestens den gleichen Lohn wie bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielt hätte. Darauf sei anstelle des Tabellenlohnes abzustellen. Vergleiche man nun das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2020 ( Urk.
6) präzisierte die Be schwerdegegnerin in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens , verl ie r e die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, so könne das Valideneinkommen nicht zuverlässig anhand des zuletzt erzielten Einkommens berechnet werden. In solchen Fällen sei die LSE zur Berechnung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Renten beginns nicht aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos gewesen. Betreffend die in Aussicht gestellte neue Anstellung habe er keine Belege vorgebracht, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG gearbeitet hätte. Mithin sei auf die Tabellenlöhne abzustellen. 3.
3.1
Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonan ztomographie (MRI; vgl. Urk. 7/5/99 ) zeige eine subcu tane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fistel gebe es keine Hinweise. Dr.
med. B.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arztbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/5 /101f. ).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im C.___ . Diese beschrieben ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent . Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 17. April 2015, Urk. 7/ 5/86). Der Verlauf war regel recht (vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/ 5/68 ). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im C.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS) und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2015, Urk. 7/ 5/50 ). Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im C.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein CRPS (vgl. Urk. 7/ 5/20
ff. ). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17. März 2016, Urk. 7/17/218 ). Die Ärzte der Rheumatologie C.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus. Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 23. März 2016 [Urk. 7/ 17/213 ], 22. Juni 2016 [Urk. 7/ 20/53 ]). 3.2
Am 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___ kreisärztlich unter sucht (vgl. Urk. 7/20/11-16). Dieser attestierte dem Beschwer de führer ab Unter suchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des fol gen den Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzu legende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Be steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebe nem Gelän de und ohne repetitiv kniende, kauernd e und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden. Von weite ren Behandlungen könne jedoch noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden.
3.3
Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des C.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des late rodorsalen Fuss rückens auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/ 20/100 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 27. De zem ber 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/ 20/113 ). Die Rheumatologen des C.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II . bis IV . Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2017, Urk. 7/ 20/ 1 1 4). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses, die jedoch gemäss Zentrum für Paraplegie des C.___ ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Mo torik des rechten Fusses ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/ 20/122 ). 3.4
Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im Universitätsspital E.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung einer Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwendig (vgl. Arztbericht vom 7. Feb ru ar 2017, Urk. 7/ 20/143 ). Die Rheumatologen des C.___ hielten in ihrem Ver laufs bericht vom 21. April 2017 (Urk. 7/ 20/148 ) fest, es bestünden keine An halts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die um schrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fuss rücken 26 Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angio logische Ab klä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwer de führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe. 3.5
Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 in die angi ologische Konsultation ins E.___ (vgl. Urk. 7/20/168). Die Ärzte verzeichneten keine Hinwei se auf eine Obstruktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatisch) bedingtes Lymphödem Sta di um I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressions strump f em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2017 [Urk. 7/20/177], Bericht vom 1. September 2017 [Urk. 7/20/197]). Am 25. August 2017 wurde am E.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operations bericht, Urk . 7/ 20/217 ). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge -Phänomens im Vor dergrund stün den. Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Er krankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Panni ku li tis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines kom plexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausge schlos sen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 30. August 2017, Urk. 7/20/217). Im Folgen den kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmer zen sowie zu einer Wund hei lungsstörung nach der Biop sie. Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilita tion wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfohlen (vgl. Arztbericht vom 30. Oktober 2017, Urk. 7/22 /46 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein, sodass die Wunde am 24. No vember 2017 praktisch geschlossen und ver narbt gewesen sei (vgl. Ärzt liches Triagekonsilium der Reha klinik F.___ vom 27. November 2017, Urk. 7/22 /57 ). 3.6
Vom 3. Januar bis 2. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ hospitalisiert. Die Ärzte in F.___ erachteten die Kriterien für die Dia gno se eines CRPS als nicht erfüllt. Sie gingen von einem chronifizierten Schmerz syndrom aus, das sich absolut therapieresistent zeige. Während des stationären Aufenthalts sei es nicht gelungen, einen therapeutischen Ansatz zu erarbeiten, der die Beschwerden verbessert hätte.
Anlässlich der während der Rehabilitation erfolgten p sychosomatischen Ab klä rung hätt e n sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerz problematik eine ängstliche und negativistische Haltung, Verunsicherung und dysfunktionale Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit deutlichem Schonverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Vorstellungen und Ängste bezüglich des Fusses, welche womöglich zu seinem passiven Therapieverhalten beigetragen hät ten. Alle gemachten Abklärungen und Diagnostik hätten nie eine somatische Ursache für die umschriebene Schwellung und die Schmerzen zu erklären ver mö gen. Es sei zu spüren, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose eines CRPS arrangiert habe, im festen Glauben daran, dass es keine Verbesserung geben könne und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit die Folge sei. Ferner hätten ihm die immer wieder unterschiedlichen medizinischen Aussagen und der langwierige klinische Verlauf emotional zugesetzt. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Arbeits losigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finan zi el len Sorgen (Vater von vier Kindern) zu nennen. Folglich sei bei dem vor lie gen den Beschwerdebild von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Ausweitung der Symptome im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus zuge hen. Die Ärzte der Rehaklinik F.___ konstatierten, das Ausmass der de mon s trierten Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären. Der Be schwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung. Die Beschreibung der Schmerzen sei undif ferenziert gewesen, das Schmerzverhalten nicht adäquat. Es sei davon aus zuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden kön nen, als bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör per lichen Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeits relevante Leistungsminderung. Von weite ren medi zinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen des Gesundheits zustands mehr zu erwarten. Unter Be rück sichtigung der objektivierbaren Unfall folgen hielten die Ärzte folgendes Zu mut bar keitsprofil fest: mindestens leicht e bis mitte l schwere Arbeit, wechsel be lastend (Urk. 7/ 22/109-121 ). 3.7
Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/ 22/156-163 ). Dr. G.___ führte aus, i n Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zur Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines ent sprächen im Wesentlichen den normalen Arbeits pausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittags pausen und nach mittäg lichen Pausen ( Zvieri ) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichtslimiten bestehen. Unter Berück sichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar. 3. 8
Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in sei nem Verlaufsbericht vom 2 4. August 2019 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Anzunehmendes CRPS Typ I des rechten Fusses - Status nach Vorfusskontusion rechts am 6. Januar 2015 - Chronifizierter Verlauf mit chronischen Schmerzen und persistierender Schwellung bzw. Rötung des rechten Fusses und massiven Belastungsschmerzen - Depressive posttraumatische Belastungsstörung - Durch Schmerzen, Zukunftsängste, Aussichtslosigkeit und finanzielle Not.
Er konstatierte, in Anbetracht der schweren Verletzung des rechten Fusses werde der Beschwerdeführer nie mehr im Stande sein, eine Arbeit auszuführen, welche mit Belastung des rechten Fusses einhergehen würde. Zumutbar sei eine Tätigkeit , die ohne Belastung der Beine, ohne Gewichte heben, ohne Laufarbeit und in Wechselbelastung möglich sei . E rschwerend hinzu komme , dass sich die seelische Situation wegen d er völligen Aussichtslosigkeit (kein Job, kein Lohn, finanzielle und soziale Not) über die letzten Jahre kontinuierlich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer unter depressiven Symptomen leide.
Ein Arbeitsversuch könne in einem 20-30%-Pensum gestartet und dann je nach Verlauf gesteigert werden. E ine theoretische berufliche Reintegration aufgrund des Alters (48 Jahre), der
körperliche n Behinderung und d er sich entwickelnde n seelische n Belastung sei
sehr unrealistisch, jedoch nicht unmöglich. 3.9
Am 1 2. Juni 2018 konstatierte RAD-Arzt Dr. A.___ , aufgrund der vorliegenden Unfallakten sei ein Gesundheitsschaden sowie die sich daraus ableitende Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestehe sei t
6. Januar 2015 eine voll stän di ge Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit sei spätestens ab dem Tag der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 2 1.
März 2018, in Hinblick auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ aber über wie gend wahrscheinlich bereits ab dem Tag der dortigen Entlassung am 2. Febru ar 2018, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/36 S. 7). 4.
In Bezug auf den Renten anspruch bis Ende Mai 2018 bringt der Be schwer deführer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab
1. Juli 2016 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.
So verwies RAD-Arzt Dr. A.___ auf die in den verschiedenen Arzt berichten seit Januar 2015 attestierte andau ern de 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/36 S. 6f.). Der von der Beschwerde gegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerdeführer nicht bean standet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2015 und einem entsprechenden I nva liditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (2 0. Januar 2016) ab Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). 5 . 5 .1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.9).
Zu prüfen und strittig bleibt, ob der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig war bzw. ist und ihm seither ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Bei der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 2. Febru ar 2018 stützte sich die Be schwer degegnerin insbesondere auf die
Ein schätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ (E. 3.9), der wiederum auf die kreis ärztliche
Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7) sowie die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ (E. 3.6) verwies .
5 .2
Der Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom
21. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/22/161 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/22/160 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/22/156-160 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/22/162 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 21. März 201 8
grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1. 4 ). 5 .3
D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ vom
21. März 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. G.___ stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Belastungsprofil von Dr. H.___ überein, wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten ausführen könne. Zu diesen Arbeiten gehör ten unter anderem Ar beiten mit langen Gehstrecken oder schwerem Heben bzw. Tragen, langem Aus harren in der gleichen Position bzw. Arbeiten nur im Sitzen oder nur im Stehen (vgl. Urk. 7/32 , E. 3.8 hiervor). Ein dem von Dr. G.___ beschriebenen ver gleichbares Zumut barkeitsprofil formulierte bereits Dr. D.___ im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2016 (vgl. E. 3.2) und auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ erachteten leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend, zumut bar (vgl. E. 3.6 in fine ). Schliesslich vermag der Beschwer de führer mit seinem Vorbrin gen eines erhöhten Pausenbedarfs (U rk. 1 S. 6 ) nichts zu seinen Guns ten abzuleiten, wurde dies von Dr. G.___ doch explizit berück sichtigt und im Rahmen der üblichen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten für genügend beurteilt (E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tages müdigkeit zufolge eines durch Schmerzen gestörten Schlafs führt zu keiner wesentlichen Arbeitsunfähigkeit . Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ wurden Durchschlafstörungen zwar festgehalten (vgl. Urk. 7/22/118 ), ei n daraus resul tierender über die üblichen Arbeitspausen hinaus gehender Pausen bedarf wurde aus medizinischer Sicht aber nicht postuliert . 5 .4
Soweit der Beschwerde führer auf eine beginnende psychische Störung hinweist, welche seine Erwerbs fähigkeit deutliche einschränke (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag auch dies nichts an der Einschätzung des RAD zu ändern. Sowohl im Austritts bericht der Rehaklinik F.___ vom 7. Februar 2018 als auch im Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 4. August 2019 wurden psychosoziale Belastungs faktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Be schwer de bild geführt ha ben. Die Ärzte der Rehaklinik F.___ nannten in erster Linie die Arbeitslosigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finanzielle Sorge als Vater von vier Kindern. Des Weiteren gaben sie an, der Beschwerde führer zeige eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Die Be schrei bung der Schmerzen sei undifferenziert gewesen und das Schmerzverhalten nicht adäquat. Insgesamt begründe die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungs min derung (vgl. E. 3.6). Die von Dr. H.___
dargelegte seelische Belastung , wie die Arbeitslosigkeit und dadurch begründete finanzielle und soziale Not (vgl. E. 3.8) , begründet noch keinen Verdacht auf eine
psychische Störung von Krank heits wert . Die von ihm diagnostizierte depressive posttraumatische Belastungs störung entbehrt eines auslösenden Ereignisses von genügender Schwere (E. 3.8) und d ie Ärzte der Rehaklinik F.___ äusserten lediglich einen Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 ; Urk. 7/22/110 ). E ine blosse Ver dachts diagnose im pliziert
nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber ver siche rungs medi zinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen, welche im Übrigen seitens der Ärzte der Reha klinik F.___ klar verneint wurde n (vgl. E. 3.6 in fine ). Vor diesem Hintergrund und a ngesichts dessen, dass bis her keine psychiatrische The rapie statt gefunden hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein psy chi sches Leiden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. 5 .5
Nach Gesagtem ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 6 .
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2018 in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August
2017 E.
2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs - tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmu th , a.a.O., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3
6 .3.1
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG
bereits vor dem Unfall verloren hatte , wäre er im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig. Mithin kann für die Festsetzung des Validen ein kommens
- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht am zu letzt erzielten Verdienst in diesem Betrieb angeknüpft werden ( Urteile des Bun des gerichts 8C_462/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2, 9C_378/2014 v om 21. Ok tober 2014 E. 4.3.1). Es rechtfertigt sich daher , das Valideneinkommen ge stützt auf statis tische Durchschnittslöhne zu ermitteln . Die Beschwerdegegnerin zog zum Ver gleich des Lohniveaus des Beschwerdeführers das zweithöhere Kom pe tenz nive au 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Da ten verar bei tung und Admini stration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/ Siche r heits dienst/Fahrdienst) in der angestammten Branche heran (vgl. Urk. 7/36/10) . Nach der LSE 201 6 , Tabelle TA1, Privater Sektor, erzielten Männer im Sektor 3 ( Dienstleistungen ), Branche 49-52 (Landverkehr; S chifffahrt; Luftfahrt; Lagerei ) im Kompetenz niveau 2 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5' 680 .--.
Hoch gerechnet auf die im Jahre 201 8 in dieser Branche betriebs übliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS heraus gegebene Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III H
49-53 ) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt für Statistik, T 1.10 Nominallohnindex, 2016-2019 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2017: 0.4 % , 2018: 0.5 % )
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 72' 213 . 55
(Fr. 5'680.-- x 12 / 40 x 42, 0
x
0.4 % x 0 .5 % ) . 6 .3.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Unfallve rsicherung gestützt auf die DAP- Löhne ermittelte
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61’553 .-- (vgl. Urk. 7/36 S. 10), was nicht strittig ist.
6 .3.3
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2018 in der Höhe von Fr. 72' 213 . 55
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 61’553 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11' 660 . 55 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % . Die Beschwerdegegnerin hat ent spre chend einen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Selbst wenn auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'750.-- (vgl. Urk. 1 S .
8) abgestellt werden würde, würde sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13' 197 . -- resp. einem Invaliditätsgrad von gerundet 18 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr ergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei ausgewiesener verbesserter Leistungsfähigkeit ab 2. Februar 2018 eine Aufhebung der Rente erst per 3 1. Mai 2018 Folge zu leisten. 6 .4
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler