opencaselaw.ch

IV.2020.00678

Neuanmeldung; mindestens geringe Zweifel an RAD-Aktenbeurteilungen; Rückweisung zwecks psychiatrischer Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 2006 in verschiedenen An stellungen jeweils in Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Be reich Unterhaltsreinigung (Urk. 8/1, 8/3/3 und 8/6). Unter Hinweis auf Asthma meldete sie sich am 1 3. Februar 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/9), wogegen jene am 25. Juni 2013 Einwand erhob. Die Versicherte wies dabei auf eine seit mehr als einem Jahr in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung hin (Urk. 8/10). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 8/17 f.) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/24). Nachdem sowohl der behan deln de Arzt als auch die Versicherte hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 8/26 f., 8/29), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 8/32). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/36) hiess das hiesige Sozialversicherungsg ericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 8/42; Ver fah ren IV.2014.00731) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Im Rahmen der Umsetzung des Urteils vom 29. Mai 2015 zog die IV-Stelle diverse Arztberichte bei (Urk. 8/56, 8/60/8 ff. und 8/68) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Z.___ - Gutachten vom

20. Dezember 2016, Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/89) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 21. Februar und ergänzend am 31. März 2017 opponierte (Urk. 8/92, 8/97). Am 3. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/103). Die dagegen von der Versich erten erhobene Beschwerde (Urk. 8/111/3 ff.) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2018 ab ( Urk. 8/127; Verfahren IV.2017.00645). 1.3

Unter Beilage mehrere r Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/132 f.) meldete sich die Versicherte am 1 1. Juli 2019 unter Hinweis auf diverse psychische Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/136) . Nach Rücksprache mit dem RAD

( Stellungnahme vom 2 3. Juli 2019, Urk. 8/142/3) kündigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/143). Dagegen erhob die Versicherte zunächst vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, danach durch Rechtsanwalt Markus Loher

Einwand ( Urk. 8/146, 8/149 f. ) . Mit ergänzenden Eingaben vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/159) und 9. März 2020 ( Urk. 8/168) wurden der IV-Stelle weiter e ärztl iche Berichte übermittelt (Urk. 8/157, 8/169), worauf diese erneut an den RAD gelangte (Stellungnahme des RAD vom 2 2. Juni

2020, Urk. 8/175/3). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 8/173), welcher wiederum ein Bericht der behandelnden Ärzte beigelegt war ( Urk. 8/174), liess die IV-Stelle die Angelegenheit abermals vom RAD beurteilen (Stellungnahme des RAD vom 2 5. August 2020, Urk. 8/175/4 f.). Wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, wies sie das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 4. September 2020 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/177). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwalt Markus Loher als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung und dem nachfolgenden Gerichtsentscheid nicht wesentlich verändert habe. Es seien keine neuen Diagnosen geltend gemacht worden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Es handle sich bei den neuen medizinischen Berichten um eine andere Beurteilung der gleichen gesundheitlichen Situation. Damit sei kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ( Urk. 2 S. 1 f. ). In der Vernehmlassung vom 11. November 2021 hielt sie an ihren Standpunkten fest ( Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer reinen RAD-Aktenbeurteilung und sei unhaltbar. Sie sei seit 2018 sechs Mal in stationärer psychiatrischer Therapie gewesen. Zudem habe sie von März bis Juni 2019 die K linik A.___ besucht; parallel dazu sei sie in ambulanter Behandlung gewesen. Bereits der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausschliesslich in ambulanter Behandlung gewesen und ab 2018 eine intensive stationäre Betreuung notwendig geworden sei, lasse eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse vermuten (Urk. 1 S. 4 f.). Im Vergleich zu ihren früheren Beurteilungen hätten die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ eine Verschlechterung festgestellt. Das bekannte Krankheitsge sche hen wirke sich nun intensiver auf den Alltag und damit auch auf die Arbeits fähigkeit aus. Darüber hinaus widerspiegle sich die verschlechterte psychische Gesundheit auch in den durchgeführten psychometrischen Tests (Urk. 1 S. 7 f.).

Darüber hinaus sei die dissoziative Störung aktuell derart ausgeprägt, dass sie [ die Beschwerdeführerin ] jeweils ohnmächtig werde und zu Boden stürze oder vergesse , aus dem Zug auszusteigen. Deshalb habe die Klinik auch ein Zeugnis ausgestellt, welches die Notwendigkeit einer Begleitperson besc heinige ( Urk. 1 S. 8 f.). Insgesamt sei mit den diversen Berichten ab 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ,

IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin zuletzt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 8/103), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 bestätigt wurde (Urk. 8/127 ;

Verfahren IV.2017.00645 ).

Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin bildete damals das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 8/84), welchem volle Beweiskraft zuerkannt wurde ( vgl. E. 4.3 des Urteils, Urk. 8/127/15

f. ). In somatischer Hinsicht konnte weder von allgemein-internis tischer noch von pneumologischer Seite eine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Bereich Unterhaltsreini gung festgestellt werden ( Urk. 8/84/31, 8/84/34 f. ).

Im Vordergrund stand aller dings bereits zum damaligen Zeitpunkt das psychische Beschwerdebild , wobei

Dr. B.___

folgende Diagnosen

ge stellt

hatte (Urk. 8/84/27): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), Nägelkauen (ICD-10 F98.8) - Differentialdiagnose: akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61).

Aus Sicht des Gutachters lag keine psychische Störung vor, welche die Be schwer deführerin daran hinderte, ihr alltägliches Leben frei zu gestalten, Beziehungen zu pflegen und Freude an Kunst sowie an kreativen Tätigkeiten zu verspüren. Funktional erachtete er bei Phasen von Verstimmungen und Beschäftigung mit der Vergangenheit die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tungsfähigkeit und unter Umständen die Gruppenfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit zu Dritten für leicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund attestierte er weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/84/26 f.).

Gestützt auf diese als überzeugend e ingestuften

gutachterlichen

Einschätz ung en schloss das Gericht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für Tätigkeiten im angestammten Bereich als auch für Verweistätigkeiten und verneinte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. E. 4.3 und 4.5 des Urteils; Urk. 8/127/1 5-17 ). 3.3 3.3.1

Am 1 1. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Arztberichte ( Urk. 8/132 f.) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/136) .

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie zahlreiche weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 8/144, 8/157, 8/169 und 8/174). Die Beschwerdegegnerin ge langte ihrerseits wiederholt an den RAD , welcher jeweils eine schriftliche Stel lungnahme abgab ( Urk. 8/142/3, 8/175/3 und 8/175/4 f.). 3.3.2

Den Berichten der behandelnden Ärzte ist zu entnehmen, dass sich die Be schwer deführerin seit April 20 18 gesamthaft sechs Mal in der i ntegrierten Psychiatrie D.___ beziehungsweise der Klinik C.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Dokumentiert sind in diesem Zusammenhang die folgenden Hospitalisierungsz eiträume: - 1 2. April bis 2 7. Juni 2018 ( Urk. 8/133/26) - 4. September bis 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/133/22) - 8. November 2018 bis 1 4. Januar 2019 ( Urk. 8/133/3) - 9. bis 2 6. Juli 2019 ( Urk. 8/144/1) - 1 1. September bis 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/157/1) - 1 4. Januar bis 5. Februar 2020 ( Urk. 8/169/1).

Vom 1 9. März bis 7. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin ausserdem an je weils zweieinhalb Tagen pro Woche eine teilstationäre Behandlung in der K linik A.___ wahr (vgl. Urk. 8/132/2, 8/ 133/1 f. ). 3.3.3

Dem Austrittsb ericht über den letztmaligen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 4. März 2020 sind folgende psychiatrischen

zu den Vorberichten im Wes entlichen unveränderten

Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/169/1): - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (Konversionsstörung) auf dem Boden einer PTBS (ICD-10 F 44.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F17.2).

Die Beschwerdeführerin habe berichtet , unter denselben Beschwerden wie zum Zeitpunkt des letzten Eintritts auf die Station zu leiden. Dabei handle es sich um wiederholt auftreten de dissoziative Zustände, Panikattacken und Suizidgedanken sowie eine starke innere Unruhe, Antriebsminderung, Einschlafstörungen, Alb träume und gelegentlich auftretende Flashbacks (Urk. 8/169/2). Zum psycho pa thologischen Befund geht aus dem Bericht unter anderem hervor, dass die Be schwerdeführerin allseits orientiert und kooperativ gewesen sei. Subjektiv hätten Konzentrationsstörungen bestanden; während des Gesprächs seien Auffassung und Konzentration nicht höhergradig gestört gewesen. Mnestische Störungen seien nicht aufgefallen. Zwänge seien nicht explizit erfragt worden; anamnestisch seien zwanghaft anmutende Verhaltensweisen wie Haare ausreissen bekannt. Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen hätten sich nicht ergeben. Vor handen gewesen seien dissoziative Zustände sowie intrusives Erleben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bei reduzierter Schwingungsfähigkeit niederge stimmt gewirkt. Ferner h abe ein verminderter Antrieb festgestellt werden können. P sychomotorisch e Auffälligkeiten hätten demgegenüber nicht bestan den . Von den wiederholt berichteten Suizidgedanken habe sich die Beschwerdeführerin im Gespräch stets distanziert. Anhalt s punkte für eine akute Eigen- oder Fremdge fährdung hätten nicht bestanden ( Urk. 8/169/3).

Während des Aufenthalts sei es zusammenfassend zu einer leichten Stabilisierung des Zustandsbildes mit persistierender Symptomatik im Rahmen der vorbe kann ten depressiven Episode sowie der Traumafolgestörung gekommen. Im weiteren Verlauf sei jedoch aufgrund der Chronifizierung eine erneute Exazerbation der vorbestehenden Symptomatik nicht auszuschliessen. Die Weiterführung der bereits installierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung sowie der regelmässige n EKG- und Laborkontrollen sei empfohlen worden. Vom 1 4. Januar bis 1 0. Februar 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen ( Urk. 8/169/5). 3.3.4

Im Wesentlichen ausgehend von denselben Diagnosen wie die Fachärzte der Klinik C.___

wurde im Be richt des Ambulatoriums E.___ vom 2 1. Mai 2019 fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2018 in ambulanter Psy chotherapie befinde.

Seither habe sich ihr Zustand zwar deutlich, aber auf einem sehr niedrigen Niveau stabilisiert ( Urk. 8/132/2). Eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorstellbar; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit. Als Langzeitziel wäre es wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin bei gutem Verlauf und weiterer Stabilisierung in Zukunft in einem geschützten Rahmen arbeiten könnte (Urk. 8/132/3).

Im Bericht

des Ambulatoriums E.___

vom 1 6. Juli 2020

wurde wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Intrusionen, der affektiven Instabilität, der Dissoziationen, der Antriebsminderung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowie aufgrund der interaktionellen Schwierig kei ten infolge der Persönlichkeitsproblematik bestünden massive Funktionsein schrän kungen in allen Bereichen. Seit Beginn der Behandlung sei eine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustands hinsichtlich der Dissoziations nei gung, des sozia len Rückzugs und der Alltagsaktivitäten eingetreten. Eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine als nicht realistisch. Die Prognose sei aus psychia trischer Sicht wegen der massiven chronifizierten Erkrankungen und Einschrän kungen sehr ungünstig. Durch die intensive ambulante Traumatherapie könne eine Besserung der Alltagsfunktionalität erreicht werden, nicht aber eine vollum fängliche Genesung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen würde ( Urk. 8/174/3 f.). 3.3.5

In den von ihr visierten beziehungsweise selbst verfassten Stellungnahmen vom 2 3. Juli

2019 und 2 2. Juni

2020 gelangte die RAD-Ärztin Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte keine bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte enthalten würden ( Urk. 8/142/3, 8/175/3). In ihrer abschliessenden Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 bestätigte sie diese Sichtweise abermals; im Vergleich zu m psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezem ber 2016 handle es sich bei der Einschätzung der behandelnden Ärzte um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Damals seien die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Persönlich keits störung, einer rezidivierenden Depression sowie einer generalisierten Angststö rung nicht bestätigt worden .

Ausgeschlossen worden sei ausserdem eine posttrau matische Belastungsstörung vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnisse. Neue Traumatisierungen hätten in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung aufgrund neu aufgetretener Dissoziationen sei nicht nachvoll ziehbar. Des Weiteren könne auch der Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin bereits seit etwa 2011 keinen geregelten Tagesablauf mehr habe und umfassende Einschränkungen mit massiven Funktionseinschränkungen aufweise, unter Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens nicht bestätigt werden ( Urk. 8/175/4 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf die von ihr eingeholten RAD-Stellungnahmen mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert (vgl. vorstehende E. 2.1) . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Aktenbeurteilungen wie sie von der RAD-Ärztin Dr. F.___ vorgenommen wurden , kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun des gerichts 8C_527 /2020 vom 2. November 2020 E. 3 .2 mit Hinweisen ).

Dr. F.___ beschränkte sich in ihren Stellungnahmen im Wesentlich en auf die diagnostische Ebene und wies zusammenfassend darauf hin, dass eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bereits durch Dr. B.___

mit überzeugender Begründung ausgeschlossen worden sei ( Urk. 8/142/3, 8/175/5). Dies trifft zu (vgl. Urk. 8/84/26) und wurde auch seitens des Gerichtes mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 für nachvollziehbar erachtet ( E. 4.2; Urk. 8/127/14). Zu Recht kritisch äusserte sich die RAD-Ärztin ausserdem in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte dissoziative Störung (ICD-10 F44.9), zumal den Berichten nicht entnommen werden kann, wie dieses Krankheitsbild gegen aussen konkret in Erscheinung tritt . Namentlich die beschwerdeweise genannten Ohnmachtsanfälle mit Stürzen ( Urk. 1 S. 8 Ziff.

21) wurden von ärztlicher Seite nicht dokumentiert (vgl. Urk. 8/ 132/ 2 f. , 8/133/ 5 f. , 8/144/3, 8/157/4, 8/169/ 3 f. und 8/174/2).

Allerdings gilt es festzuhalten, dass bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie mass gebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die behandelnden Ä rzte

im Gegensatz zu r vor der Begut achtung durch Dr. B.___

vertretenen Auffassung

(vgl.

Urk. 8/68/3

f. , 8/68/6 )

ausschliesslich noch eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in Betracht zogen ( vgl. Urk. 8/ 132/3, 8/133/8, 8/174/4).

Ein Vergleich des im November 2015

von Dr. B.___ erhobenen

Psychostatus mit den aktuell von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden ergibt des Weiteren gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Während Dr. B.___ im massgeblichen Referenzzeitpunkt keine groben Auffällig keiten feststellen konnte

( vgl. Urk. 8/84/24) , wurde im zuletzt von der Beschwer deführerin vorgelegten Bericht des Ambulatoriums E.___ vom 16. Juli 2020 nicht nur auf starke Einschränkungen der kognitiven Funktionen, sondern ins be sondere auch auf affektive Störungen, sozialphobische Ängste, Zwänge, ver schie den geartetes selbstverletzendes Verhalten sowie Suizidgedanken hingewie sen ( Urk. 8/174/2). Ausserdem wurde festgehalten, dass seit Beginn der Behand lung (August 2018, Urk. 8/132/2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des hinsichtlich Dissoziationsneigung, sozialen Rückzugs und Alltagsaktivitäten ein getreten sei ( Urk. 8/174/3).

Nicht ausser Acht zu lassen ist ausserdem die seit April 2018 dokumentierte deutliche Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung durch die Z.___ noch mitteilte, sich zwei Mal pro Monat in am bulante Therapie zu begeben (Urk. 8/84/19), wurde sie von April 2018 bis Februar 2020 sechs Mal und wiederholt über mehrere Wochen in stationärem Rahmen behandelt. Darüber hinaus nahm sie im Jahr 2019 während mehrerer Monate eine tagesklinische Behandlung wahr (vgl. vorstehende E.

3.3.2). Vorübergehend wurde überdies die Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex installiert (vgl. Urk. 8/174/1) .

Insgesamt bestehen unter diesen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung . Zwar hat Dr. F.___ die Berichte der behandelnden Ärzte zu Recht in Bezug auf die gestellten Diagnosen kritisch hinterfragt . Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus, um e ine potentiell anspruchs relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begut achtung durch Dr. B.___

allein gestützt auf Aktenbeurteilungen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen . Vielmehr erscheint im Zuge ergänzend vorzunehmender psychiatrischer Abklärungen eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin indiziert .

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands nach derzeitigem Akten stand weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. In diesem Zusammen hang sind somit grundsätzlich keine weiteren Abklärungen angezeigt . 4.4

Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, eine gesundheitliche Verschlechterung im Ver gleich zu den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt und den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersu chungs grund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärunge n insbesondere in Form einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen haben (vgl. E.

1.4 vor stehend).

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig , wobei

d ie Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sind . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Rechtsanwalt Markus Loher machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9), keinen Gebrauch, wes halb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berück sich tigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsie genden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurüc kgewiesen , damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 1.4 vor stehend).

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig , wobei

d ie Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sind . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Rechtsanwalt Markus Loher machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9), keinen Gebrauch, wes halb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berück sich tigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsie genden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurüc kgewiesen , damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwalt Markus Loher als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung und dem nachfolgenden Gerichtsentscheid nicht wesentlich verändert habe. Es seien keine neuen Diagnosen geltend gemacht worden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Es handle sich bei den neuen medizinischen Berichten um eine andere Beurteilung der gleichen gesundheitlichen Situation. Damit sei kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ( Urk. 2 S. 1 f. ). In der Vernehmlassung vom 11. November 2021 hielt sie an ihren Standpunkten fest ( Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer reinen RAD-Aktenbeurteilung und sei unhaltbar. Sie sei seit 2018 sechs Mal in stationärer psychiatrischer Therapie gewesen. Zudem habe sie von März bis Juni 2019 die K linik A.___ besucht; parallel dazu sei sie in ambulanter Behandlung gewesen. Bereits der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausschliesslich in ambulanter Behandlung gewesen und ab 2018 eine intensive stationäre Betreuung notwendig geworden sei, lasse eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse vermuten (Urk. 1 S. 4 f.). Im Vergleich zu ihren früheren Beurteilungen hätten die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ eine Verschlechterung festgestellt. Das bekannte Krankheitsge sche hen wirke sich nun intensiver auf den Alltag und damit auch auf die Arbeits fähigkeit aus. Darüber hinaus widerspiegle sich die verschlechterte psychische Gesundheit auch in den durchgeführten psychometrischen Tests (Urk. 1 S. 7 f.).

Darüber hinaus sei die dissoziative Störung aktuell derart ausgeprägt, dass sie [ die Beschwerdeführerin ] jeweils ohnmächtig werde und zu Boden stürze oder vergesse , aus dem Zug auszusteigen. Deshalb habe die Klinik auch ein Zeugnis ausgestellt, welches die Notwendigkeit einer Begleitperson besc heinige ( Urk. 1 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 f.). Insgesamt sei mit den diversen Berichten ab 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ,

IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin zuletzt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 8/103), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 bestätigt wurde (Urk. 8/127 ;

Verfahren IV.2017.00645 ).

Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin bildete damals das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 8/84), welchem volle Beweiskraft zuerkannt wurde ( vgl. E. 4.3 des Urteils, Urk. 8/127/15

f. ). In somatischer Hinsicht konnte weder von allgemein-internis tischer noch von pneumologischer Seite eine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Bereich Unterhaltsreini gung festgestellt werden ( Urk. 8/84/31, 8/84/34 f. ).

Im Vordergrund stand aller dings bereits zum damaligen Zeitpunkt das psychische Beschwerdebild , wobei

Dr. B.___

folgende Diagnosen

ge stellt

hatte (Urk. 8/84/27): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), Nägelkauen (ICD-10 F98.8) - Differentialdiagnose: akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61).

Aus Sicht des Gutachters lag keine psychische Störung vor, welche die Be schwer deführerin daran hinderte, ihr alltägliches Leben frei zu gestalten, Beziehungen zu pflegen und Freude an Kunst sowie an kreativen Tätigkeiten zu verspüren. Funktional erachtete er bei Phasen von Verstimmungen und Beschäftigung mit der Vergangenheit die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tungsfähigkeit und unter Umständen die Gruppenfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit zu Dritten für leicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund attestierte er weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/84/26 f.).

Gestützt auf diese als überzeugend e ingestuften

gutachterlichen

Einschätz ung en schloss das Gericht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für Tätigkeiten im angestammten Bereich als auch für Verweistätigkeiten und verneinte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. E. 4.3 und 4.5 des Urteils; Urk. 8/127/1 5-17 ). 3.3 3.3.1

Am 1 1. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Arztberichte ( Urk. 8/132 f.) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/136) .

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie zahlreiche weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 8/144, 8/157, 8/169 und 8/174). Die Beschwerdegegnerin ge langte ihrerseits wiederholt an den RAD , welcher jeweils eine schriftliche Stel lungnahme abgab ( Urk. 8/142/3, 8/175/3 und 8/175/4 f.). 3.3.2

Den Berichten der behandelnden Ärzte ist zu entnehmen, dass sich die Be schwer deführerin seit April 20 18 gesamthaft sechs Mal in der i ntegrierten Psychiatrie D.___ beziehungsweise der Klinik C.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Dokumentiert sind in diesem Zusammenhang die folgenden Hospitalisierungsz eiträume: - 1 2. April bis 2 7. Juni 2018 ( Urk. 8/133/26) - 4. September bis 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/133/22) - 8. November 2018 bis 1 4. Januar 2019 ( Urk. 8/133/3) - 9. bis 2 6. Juli 2019 ( Urk. 8/144/1) - 1 1. September bis 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/157/1) - 1 4. Januar bis 5. Februar 2020 ( Urk. 8/169/1).

Vom 1 9. März bis 7. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin ausserdem an je weils zweieinhalb Tagen pro Woche eine teilstationäre Behandlung in der K linik A.___ wahr (vgl. Urk. 8/132/2, 8/ 133/1 f. ). 3.3.3

Dem Austrittsb ericht über den letztmaligen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 4. März 2020 sind folgende psychiatrischen

zu den Vorberichten im Wes entlichen unveränderten

Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/169/1): - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (Konversionsstörung) auf dem Boden einer PTBS (ICD-10 F 44.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F17.2).

Die Beschwerdeführerin habe berichtet , unter denselben Beschwerden wie zum Zeitpunkt des letzten Eintritts auf die Station zu leiden. Dabei handle es sich um wiederholt auftreten de dissoziative Zustände, Panikattacken und Suizidgedanken sowie eine starke innere Unruhe, Antriebsminderung, Einschlafstörungen, Alb träume und gelegentlich auftretende Flashbacks (Urk. 8/169/2). Zum psycho pa thologischen Befund geht aus dem Bericht unter anderem hervor, dass die Be schwerdeführerin allseits orientiert und kooperativ gewesen sei. Subjektiv hätten Konzentrationsstörungen bestanden; während des Gesprächs seien Auffassung und Konzentration nicht höhergradig gestört gewesen. Mnestische Störungen seien nicht aufgefallen. Zwänge seien nicht explizit erfragt worden; anamnestisch seien zwanghaft anmutende Verhaltensweisen wie Haare ausreissen bekannt. Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen hätten sich nicht ergeben. Vor handen gewesen seien dissoziative Zustände sowie intrusives Erleben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bei reduzierter Schwingungsfähigkeit niederge stimmt gewirkt. Ferner h abe ein verminderter Antrieb festgestellt werden können. P sychomotorisch e Auffälligkeiten hätten demgegenüber nicht bestan den . Von den wiederholt berichteten Suizidgedanken habe sich die Beschwerdeführerin im Gespräch stets distanziert. Anhalt s punkte für eine akute Eigen- oder Fremdge fährdung hätten nicht bestanden ( Urk. 8/169/3).

Während des Aufenthalts sei es zusammenfassend zu einer leichten Stabilisierung des Zustandsbildes mit persistierender Symptomatik im Rahmen der vorbe kann ten depressiven Episode sowie der Traumafolgestörung gekommen. Im weiteren Verlauf sei jedoch aufgrund der Chronifizierung eine erneute Exazerbation der vorbestehenden Symptomatik nicht auszuschliessen. Die Weiterführung der bereits installierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung sowie der regelmässige n EKG- und Laborkontrollen sei empfohlen worden. Vom 1 4. Januar bis 1 0. Februar 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen ( Urk. 8/169/5). 3.3.4

Im Wesentlichen ausgehend von denselben Diagnosen wie die Fachärzte der Klinik C.___

wurde im Be richt des Ambulatoriums E.___ vom 2 1. Mai 2019 fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2018 in ambulanter Psy chotherapie befinde.

Seither habe sich ihr Zustand zwar deutlich, aber auf einem sehr niedrigen Niveau stabilisiert ( Urk. 8/132/2). Eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorstellbar; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit. Als Langzeitziel wäre es wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin bei gutem Verlauf und weiterer Stabilisierung in Zukunft in einem geschützten Rahmen arbeiten könnte (Urk. 8/132/3).

Im Bericht

des Ambulatoriums E.___

vom 1 6. Juli 2020

wurde wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Intrusionen, der affektiven Instabilität, der Dissoziationen, der Antriebsminderung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowie aufgrund der interaktionellen Schwierig kei ten infolge der Persönlichkeitsproblematik bestünden massive Funktionsein schrän kungen in allen Bereichen. Seit Beginn der Behandlung sei eine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustands hinsichtlich der Dissoziations nei gung, des sozia len Rückzugs und der Alltagsaktivitäten eingetreten. Eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine als nicht realistisch. Die Prognose sei aus psychia trischer Sicht wegen der massiven chronifizierten Erkrankungen und Einschrän kungen sehr ungünstig. Durch die intensive ambulante Traumatherapie könne eine Besserung der Alltagsfunktionalität erreicht werden, nicht aber eine vollum fängliche Genesung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen würde ( Urk. 8/174/3 f.). 3.3.5

In den von ihr visierten beziehungsweise selbst verfassten Stellungnahmen vom 2 3. Juli

2019 und 2 2. Juni

2020 gelangte die RAD-Ärztin Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte keine bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte enthalten würden ( Urk. 8/142/3, 8/175/3). In ihrer abschliessenden Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 bestätigte sie diese Sichtweise abermals; im Vergleich zu m psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezem ber 2016 handle es sich bei der Einschätzung der behandelnden Ärzte um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Damals seien die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Persönlich keits störung, einer rezidivierenden Depression sowie einer generalisierten Angststö rung nicht bestätigt worden .

Ausgeschlossen worden sei ausserdem eine posttrau matische Belastungsstörung vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnisse. Neue Traumatisierungen hätten in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung aufgrund neu aufgetretener Dissoziationen sei nicht nachvoll ziehbar. Des Weiteren könne auch der Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin bereits seit etwa 2011 keinen geregelten Tagesablauf mehr habe und umfassende Einschränkungen mit massiven Funktionseinschränkungen aufweise, unter Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens nicht bestätigt werden ( Urk. 8/175/4 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf die von ihr eingeholten RAD-Stellungnahmen mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert (vgl. vorstehende E. 2.1) . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Aktenbeurteilungen wie sie von der RAD-Ärztin Dr. F.___ vorgenommen wurden , kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun des gerichts 8C_527 /2020 vom 2. November 2020 E. 3 .2 mit Hinweisen ).

Dr. F.___ beschränkte sich in ihren Stellungnahmen im Wesentlich en auf die diagnostische Ebene und wies zusammenfassend darauf hin, dass eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bereits durch Dr. B.___

mit überzeugender Begründung ausgeschlossen worden sei ( Urk. 8/142/3, 8/175/5). Dies trifft zu (vgl. Urk. 8/84/26) und wurde auch seitens des Gerichtes mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 für nachvollziehbar erachtet ( E. 4.2; Urk. 8/127/14). Zu Recht kritisch äusserte sich die RAD-Ärztin ausserdem in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte dissoziative Störung (ICD-10 F44.9), zumal den Berichten nicht entnommen werden kann, wie dieses Krankheitsbild gegen aussen konkret in Erscheinung tritt . Namentlich die beschwerdeweise genannten Ohnmachtsanfälle mit Stürzen ( Urk. 1 S. 8 Ziff.

21) wurden von ärztlicher Seite nicht dokumentiert (vgl. Urk. 8/ 132/ 2 f. , 8/133/ 5 f. , 8/144/3, 8/157/4, 8/169/ 3 f. und 8/174/2).

Allerdings gilt es festzuhalten, dass bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie mass gebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die behandelnden Ä rzte

im Gegensatz zu r vor der Begut achtung durch Dr. B.___

vertretenen Auffassung

(vgl.

Urk. 8/68/3

f. , 8/68/6 )

ausschliesslich noch eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in Betracht zogen ( vgl. Urk. 8/ 132/3, 8/133/8, 8/174/4).

Ein Vergleich des im November 2015

von Dr. B.___ erhobenen

Psychostatus mit den aktuell von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden ergibt des Weiteren gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Während Dr. B.___ im massgeblichen Referenzzeitpunkt keine groben Auffällig keiten feststellen konnte

( vgl. Urk. 8/84/24) , wurde im zuletzt von der Beschwer deführerin vorgelegten Bericht des Ambulatoriums E.___ vom 16. Juli 2020 nicht nur auf starke Einschränkungen der kognitiven Funktionen, sondern ins be sondere auch auf affektive Störungen, sozialphobische Ängste, Zwänge, ver schie den geartetes selbstverletzendes Verhalten sowie Suizidgedanken hingewie sen ( Urk. 8/174/2). Ausserdem wurde festgehalten, dass seit Beginn der Behand lung (August 2018, Urk. 8/132/2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des hinsichtlich Dissoziationsneigung, sozialen Rückzugs und Alltagsaktivitäten ein getreten sei ( Urk. 8/174/3).

Nicht ausser Acht zu lassen ist ausserdem die seit April 2018 dokumentierte deutliche Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung durch die Z.___ noch mitteilte, sich zwei Mal pro Monat in am bulante Therapie zu begeben (Urk. 8/84/19), wurde sie von April 2018 bis Februar 2020 sechs Mal und wiederholt über mehrere Wochen in stationärem Rahmen behandelt. Darüber hinaus nahm sie im Jahr 2019 während mehrerer Monate eine tagesklinische Behandlung wahr (vgl. vorstehende E.

3.3.2). Vorübergehend wurde überdies die Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex installiert (vgl. Urk. 8/174/1) .

Insgesamt bestehen unter diesen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung . Zwar hat Dr. F.___ die Berichte der behandelnden Ärzte zu Recht in Bezug auf die gestellten Diagnosen kritisch hinterfragt . Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus, um e ine potentiell anspruchs relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begut achtung durch Dr. B.___

allein gestützt auf Aktenbeurteilungen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen . Vielmehr erscheint im Zuge ergänzend vorzunehmender psychiatrischer Abklärungen eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin indiziert .

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands nach derzeitigem Akten stand weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. In diesem Zusammen hang sind somit grundsätzlich keine weiteren Abklärungen angezeigt . 4.4

Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, eine gesundheitliche Verschlechterung im Ver gleich zu den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt und den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersu chungs grund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärunge n insbesondere in Form einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen haben (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00678

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 2006 in verschiedenen An stellungen jeweils in Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Be reich Unterhaltsreinigung (Urk. 8/1, 8/3/3 und 8/6). Unter Hinweis auf Asthma meldete sie sich am 1 3. Februar 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/9), wogegen jene am 25. Juni 2013 Einwand erhob. Die Versicherte wies dabei auf eine seit mehr als einem Jahr in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung hin (Urk. 8/10). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 8/17 f.) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/24). Nachdem sowohl der behan deln de Arzt als auch die Versicherte hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 8/26 f., 8/29), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 8/32). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/36) hiess das hiesige Sozialversicherungsg ericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 8/42; Ver fah ren IV.2014.00731) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Im Rahmen der Umsetzung des Urteils vom 29. Mai 2015 zog die IV-Stelle diverse Arztberichte bei (Urk. 8/56, 8/60/8 ff. und 8/68) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Z.___ - Gutachten vom

20. Dezember 2016, Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/89) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 21. Februar und ergänzend am 31. März 2017 opponierte (Urk. 8/92, 8/97). Am 3. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/103). Die dagegen von der Versich erten erhobene Beschwerde (Urk. 8/111/3 ff.) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2018 ab ( Urk. 8/127; Verfahren IV.2017.00645). 1.3

Unter Beilage mehrere r Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/132 f.) meldete sich die Versicherte am 1 1. Juli 2019 unter Hinweis auf diverse psychische Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/136) . Nach Rücksprache mit dem RAD

( Stellungnahme vom 2 3. Juli 2019, Urk. 8/142/3) kündigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/143). Dagegen erhob die Versicherte zunächst vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, danach durch Rechtsanwalt Markus Loher

Einwand ( Urk. 8/146, 8/149 f. ) . Mit ergänzenden Eingaben vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/159) und 9. März 2020 ( Urk. 8/168) wurden der IV-Stelle weiter e ärztl iche Berichte übermittelt (Urk. 8/157, 8/169), worauf diese erneut an den RAD gelangte (Stellungnahme des RAD vom 2 2. Juni

2020, Urk. 8/175/3). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 8/173), welcher wiederum ein Bericht der behandelnden Ärzte beigelegt war ( Urk. 8/174), liess die IV-Stelle die Angelegenheit abermals vom RAD beurteilen (Stellungnahme des RAD vom 2 5. August 2020, Urk. 8/175/4 f.). Wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, wies sie das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 4. September 2020 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/177). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwalt Markus Loher als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung und dem nachfolgenden Gerichtsentscheid nicht wesentlich verändert habe. Es seien keine neuen Diagnosen geltend gemacht worden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Es handle sich bei den neuen medizinischen Berichten um eine andere Beurteilung der gleichen gesundheitlichen Situation. Damit sei kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ( Urk. 2 S. 1 f. ). In der Vernehmlassung vom 11. November 2021 hielt sie an ihren Standpunkten fest ( Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer reinen RAD-Aktenbeurteilung und sei unhaltbar. Sie sei seit 2018 sechs Mal in stationärer psychiatrischer Therapie gewesen. Zudem habe sie von März bis Juni 2019 die K linik A.___ besucht; parallel dazu sei sie in ambulanter Behandlung gewesen. Bereits der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausschliesslich in ambulanter Behandlung gewesen und ab 2018 eine intensive stationäre Betreuung notwendig geworden sei, lasse eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Verhältnisse vermuten (Urk. 1 S. 4 f.). Im Vergleich zu ihren früheren Beurteilungen hätten die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ eine Verschlechterung festgestellt. Das bekannte Krankheitsge sche hen wirke sich nun intensiver auf den Alltag und damit auch auf die Arbeits fähigkeit aus. Darüber hinaus widerspiegle sich die verschlechterte psychische Gesundheit auch in den durchgeführten psychometrischen Tests (Urk. 1 S. 7 f.).

Darüber hinaus sei die dissoziative Störung aktuell derart ausgeprägt, dass sie [ die Beschwerdeführerin ] jeweils ohnmächtig werde und zu Boden stürze oder vergesse , aus dem Zug auszusteigen. Deshalb habe die Klinik auch ein Zeugnis ausgestellt, welches die Notwendigkeit einer Begleitperson besc heinige ( Urk. 1 S. 8 f.). Insgesamt sei mit den diversen Berichten ab 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ,

IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin zuletzt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 8/103), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 bestätigt wurde (Urk. 8/127 ;

Verfahren IV.2017.00645 ).

Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin bildete damals das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 8/84), welchem volle Beweiskraft zuerkannt wurde ( vgl. E. 4.3 des Urteils, Urk. 8/127/15

f. ). In somatischer Hinsicht konnte weder von allgemein-internis tischer noch von pneumologischer Seite eine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Bereich Unterhaltsreini gung festgestellt werden ( Urk. 8/84/31, 8/84/34 f. ).

Im Vordergrund stand aller dings bereits zum damaligen Zeitpunkt das psychische Beschwerdebild , wobei

Dr. B.___

folgende Diagnosen

ge stellt

hatte (Urk. 8/84/27): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), Nägelkauen (ICD-10 F98.8) - Differentialdiagnose: akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61).

Aus Sicht des Gutachters lag keine psychische Störung vor, welche die Be schwer deführerin daran hinderte, ihr alltägliches Leben frei zu gestalten, Beziehungen zu pflegen und Freude an Kunst sowie an kreativen Tätigkeiten zu verspüren. Funktional erachtete er bei Phasen von Verstimmungen und Beschäftigung mit der Vergangenheit die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tungsfähigkeit und unter Umständen die Gruppenfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit zu Dritten für leicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund attestierte er weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/84/26 f.).

Gestützt auf diese als überzeugend e ingestuften

gutachterlichen

Einschätz ung en schloss das Gericht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für Tätigkeiten im angestammten Bereich als auch für Verweistätigkeiten und verneinte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. E. 4.3 und 4.5 des Urteils; Urk. 8/127/1 5-17 ). 3.3 3.3.1

Am 1 1. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Arztberichte ( Urk. 8/132 f.) erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/136) .

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie zahlreiche weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 8/144, 8/157, 8/169 und 8/174). Die Beschwerdegegnerin ge langte ihrerseits wiederholt an den RAD , welcher jeweils eine schriftliche Stel lungnahme abgab ( Urk. 8/142/3, 8/175/3 und 8/175/4 f.). 3.3.2

Den Berichten der behandelnden Ärzte ist zu entnehmen, dass sich die Be schwer deführerin seit April 20 18 gesamthaft sechs Mal in der i ntegrierten Psychiatrie D.___ beziehungsweise der Klinik C.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Dokumentiert sind in diesem Zusammenhang die folgenden Hospitalisierungsz eiträume: - 1 2. April bis 2 7. Juni 2018 ( Urk. 8/133/26) - 4. September bis 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/133/22) - 8. November 2018 bis 1 4. Januar 2019 ( Urk. 8/133/3) - 9. bis 2 6. Juli 2019 ( Urk. 8/144/1) - 1 1. September bis 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/157/1) - 1 4. Januar bis 5. Februar 2020 ( Urk. 8/169/1).

Vom 1 9. März bis 7. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin ausserdem an je weils zweieinhalb Tagen pro Woche eine teilstationäre Behandlung in der K linik A.___ wahr (vgl. Urk. 8/132/2, 8/ 133/1 f. ). 3.3.3

Dem Austrittsb ericht über den letztmaligen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 4. März 2020 sind folgende psychiatrischen

zu den Vorberichten im Wes entlichen unveränderten

Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/169/1): - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (Konversionsstörung) auf dem Boden einer PTBS (ICD-10 F 44.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F17.2).

Die Beschwerdeführerin habe berichtet , unter denselben Beschwerden wie zum Zeitpunkt des letzten Eintritts auf die Station zu leiden. Dabei handle es sich um wiederholt auftreten de dissoziative Zustände, Panikattacken und Suizidgedanken sowie eine starke innere Unruhe, Antriebsminderung, Einschlafstörungen, Alb träume und gelegentlich auftretende Flashbacks (Urk. 8/169/2). Zum psycho pa thologischen Befund geht aus dem Bericht unter anderem hervor, dass die Be schwerdeführerin allseits orientiert und kooperativ gewesen sei. Subjektiv hätten Konzentrationsstörungen bestanden; während des Gesprächs seien Auffassung und Konzentration nicht höhergradig gestört gewesen. Mnestische Störungen seien nicht aufgefallen. Zwänge seien nicht explizit erfragt worden; anamnestisch seien zwanghaft anmutende Verhaltensweisen wie Haare ausreissen bekannt. Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen hätten sich nicht ergeben. Vor handen gewesen seien dissoziative Zustände sowie intrusives Erleben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bei reduzierter Schwingungsfähigkeit niederge stimmt gewirkt. Ferner h abe ein verminderter Antrieb festgestellt werden können. P sychomotorisch e Auffälligkeiten hätten demgegenüber nicht bestan den . Von den wiederholt berichteten Suizidgedanken habe sich die Beschwerdeführerin im Gespräch stets distanziert. Anhalt s punkte für eine akute Eigen- oder Fremdge fährdung hätten nicht bestanden ( Urk. 8/169/3).

Während des Aufenthalts sei es zusammenfassend zu einer leichten Stabilisierung des Zustandsbildes mit persistierender Symptomatik im Rahmen der vorbe kann ten depressiven Episode sowie der Traumafolgestörung gekommen. Im weiteren Verlauf sei jedoch aufgrund der Chronifizierung eine erneute Exazerbation der vorbestehenden Symptomatik nicht auszuschliessen. Die Weiterführung der bereits installierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung sowie der regelmässige n EKG- und Laborkontrollen sei empfohlen worden. Vom 1 4. Januar bis 1 0. Februar 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen ( Urk. 8/169/5). 3.3.4

Im Wesentlichen ausgehend von denselben Diagnosen wie die Fachärzte der Klinik C.___

wurde im Be richt des Ambulatoriums E.___ vom 2 1. Mai 2019 fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2018 in ambulanter Psy chotherapie befinde.

Seither habe sich ihr Zustand zwar deutlich, aber auf einem sehr niedrigen Niveau stabilisiert ( Urk. 8/132/2). Eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorstellbar; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit. Als Langzeitziel wäre es wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin bei gutem Verlauf und weiterer Stabilisierung in Zukunft in einem geschützten Rahmen arbeiten könnte (Urk. 8/132/3).

Im Bericht

des Ambulatoriums E.___

vom 1 6. Juli 2020

wurde wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Intrusionen, der affektiven Instabilität, der Dissoziationen, der Antriebsminderung im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik sowie aufgrund der interaktionellen Schwierig kei ten infolge der Persönlichkeitsproblematik bestünden massive Funktionsein schrän kungen in allen Bereichen. Seit Beginn der Behandlung sei eine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustands hinsichtlich der Dissoziations nei gung, des sozia len Rückzugs und der Alltagsaktivitäten eingetreten. Eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine als nicht realistisch. Die Prognose sei aus psychia trischer Sicht wegen der massiven chronifizierten Erkrankungen und Einschrän kungen sehr ungünstig. Durch die intensive ambulante Traumatherapie könne eine Besserung der Alltagsfunktionalität erreicht werden, nicht aber eine vollum fängliche Genesung, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen würde ( Urk. 8/174/3 f.). 3.3.5

In den von ihr visierten beziehungsweise selbst verfassten Stellungnahmen vom 2 3. Juli

2019 und 2 2. Juni

2020 gelangte die RAD-Ärztin Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte keine bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte enthalten würden ( Urk. 8/142/3, 8/175/3). In ihrer abschliessenden Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 bestätigte sie diese Sichtweise abermals; im Vergleich zu m psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezem ber 2016 handle es sich bei der Einschätzung der behandelnden Ärzte um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Damals seien die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Persönlich keits störung, einer rezidivierenden Depression sowie einer generalisierten Angststö rung nicht bestätigt worden .

Ausgeschlossen worden sei ausserdem eine posttrau matische Belastungsstörung vor dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnisse. Neue Traumatisierungen hätten in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung aufgrund neu aufgetretener Dissoziationen sei nicht nachvoll ziehbar. Des Weiteren könne auch der Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin bereits seit etwa 2011 keinen geregelten Tagesablauf mehr habe und umfassende Einschränkungen mit massiven Funktionseinschränkungen aufweise, unter Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens nicht bestätigt werden ( Urk. 8/175/4 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf die von ihr eingeholten RAD-Stellungnahmen mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert (vgl. vorstehende E. 2.1) . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Aktenbeurteilungen wie sie von der RAD-Ärztin Dr. F.___ vorgenommen wurden , kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun des gerichts 8C_527 /2020 vom 2. November 2020 E. 3 .2 mit Hinweisen ).

Dr. F.___ beschränkte sich in ihren Stellungnahmen im Wesentlich en auf die diagnostische Ebene und wies zusammenfassend darauf hin, dass eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bereits durch Dr. B.___

mit überzeugender Begründung ausgeschlossen worden sei ( Urk. 8/142/3, 8/175/5). Dies trifft zu (vgl. Urk. 8/84/26) und wurde auch seitens des Gerichtes mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 für nachvollziehbar erachtet ( E. 4.2; Urk. 8/127/14). Zu Recht kritisch äusserte sich die RAD-Ärztin ausserdem in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte dissoziative Störung (ICD-10 F44.9), zumal den Berichten nicht entnommen werden kann, wie dieses Krankheitsbild gegen aussen konkret in Erscheinung tritt . Namentlich die beschwerdeweise genannten Ohnmachtsanfälle mit Stürzen ( Urk. 1 S. 8 Ziff.

21) wurden von ärztlicher Seite nicht dokumentiert (vgl. Urk. 8/ 132/ 2 f. , 8/133/ 5 f. , 8/144/3, 8/157/4, 8/169/ 3 f. und 8/174/2).

Allerdings gilt es festzuhalten, dass bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie mass gebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 1 6. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die behandelnden Ä rzte

im Gegensatz zu r vor der Begut achtung durch Dr. B.___

vertretenen Auffassung

(vgl.

Urk. 8/68/3

f. , 8/68/6 )

ausschliesslich noch eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in Betracht zogen ( vgl. Urk. 8/ 132/3, 8/133/8, 8/174/4).

Ein Vergleich des im November 2015

von Dr. B.___ erhobenen

Psychostatus mit den aktuell von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden ergibt des Weiteren gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Während Dr. B.___ im massgeblichen Referenzzeitpunkt keine groben Auffällig keiten feststellen konnte

( vgl. Urk. 8/84/24) , wurde im zuletzt von der Beschwer deführerin vorgelegten Bericht des Ambulatoriums E.___ vom 16. Juli 2020 nicht nur auf starke Einschränkungen der kognitiven Funktionen, sondern ins be sondere auch auf affektive Störungen, sozialphobische Ängste, Zwänge, ver schie den geartetes selbstverletzendes Verhalten sowie Suizidgedanken hingewie sen ( Urk. 8/174/2). Ausserdem wurde festgehalten, dass seit Beginn der Behand lung (August 2018, Urk. 8/132/2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des hinsichtlich Dissoziationsneigung, sozialen Rückzugs und Alltagsaktivitäten ein getreten sei ( Urk. 8/174/3).

Nicht ausser Acht zu lassen ist ausserdem die seit April 2018 dokumentierte deutliche Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung durch die Z.___ noch mitteilte, sich zwei Mal pro Monat in am bulante Therapie zu begeben (Urk. 8/84/19), wurde sie von April 2018 bis Februar 2020 sechs Mal und wiederholt über mehrere Wochen in stationärem Rahmen behandelt. Darüber hinaus nahm sie im Jahr 2019 während mehrerer Monate eine tagesklinische Behandlung wahr (vgl. vorstehende E.

3.3.2). Vorübergehend wurde überdies die Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex installiert (vgl. Urk. 8/174/1) .

Insgesamt bestehen unter diesen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung . Zwar hat Dr. F.___ die Berichte der behandelnden Ärzte zu Recht in Bezug auf die gestellten Diagnosen kritisch hinterfragt . Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus, um e ine potentiell anspruchs relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der Begut achtung durch Dr. B.___

allein gestützt auf Aktenbeurteilungen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen . Vielmehr erscheint im Zuge ergänzend vorzunehmender psychiatrischer Abklärungen eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin indiziert .

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands nach derzeitigem Akten stand weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. In diesem Zusammen hang sind somit grundsätzlich keine weiteren Abklärungen angezeigt . 4.4

Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, eine gesundheitliche Verschlechterung im Ver gleich zu den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt und den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt als ungenügend ab geklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersu chungs grund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärunge n insbesondere in Form einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen haben (vgl. E.

1.4 vor stehend).

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig , wobei

d ie Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sind . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Rechtsanwalt Markus Loher machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9), keinen Gebrauch, wes halb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berück sich tigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsie genden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rung sanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurüc kgewiesen , damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch