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IV.2014.00731

Rückweisung für medizinische Abklärungen (bidisziplinäres psych.-pneumologisches Gutachten). Weder Bericht der behandelnden Psychiaterin noch RAD-Bericht überzeugen in hinreichendem Ausmass. Diverse psychische Beschwerden und Atembeschwerden.

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, stammt aus Y.___ und lebt seit dem Jahr 2006 in der Schweiz. Sie war hier in verschiedenen Anstellungen i n Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Bereich Unterhaltsreinigung , zuletzt in ei nem Pensum von 20 % ( Urk. 11/1, Urk. 11/3/3). Am 1 1. Februar 2013 meldete sie

sich m it Hinweis auf ein Asthma bei der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung zur be ruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 11/1). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor ( Urk. 11/5, Urk. 11/6). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 11/9). Hier ge gen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einwand und wies auf eine seit

mehr als einem Jahr

dauernde psy chiatrische Behandlung hin ( Urk. 11/10). Ihre Teilzeitstelle in der Reini gung kündigte die Versicherte am 1 4. November 2013 aus gesundheitlichen Gründen per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 11/23). Die IV-Stelle

nahm im Vorbe scheidverfahren weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk. 11/17,

Urk. 11/18), insbesondere liess sie die Versicherte am 6. März 2014 durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 6/24). Zu dieser Untersuchung und Be urteilung nahmen der beh andelnde Hausarzt Dr.

med. A.___

am 1. April 2014 sowie die Versicherte selbst am 1 0. April 2014 Stell ung ( Urk. 11/26, Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbe scheids und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 7. Juli 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Sie beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab dem 1 3. August 2013 eine halbe Rente auszurichten. Even tualiter sei ein unabhängiges bidisziplinäres psychiatrisch-pneumologisches Gut achten einzuholen. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Pro zess führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len ( Urk. 1). Mit undatierter Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.

10) und mit Verfügung vom 1 8. September 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung be willigt

sowie der Rechts an walt David Husmann als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte einen Arztbe richt der Klinik für Neurologie des B.___ vom 2 1. August 2014 einreichen ( Urk. 14, Urk. 15),

dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2014 zu gestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutach ten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Da bei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersu chung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 davon aus, dass bei der Versicherten kein versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt . Die Adipositas sowie die Probleme durch negative Kind heits ereignisse seien invaliditätsfremd, weshalb sie bei der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2 ). Demgegenüber stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der asthmati schen Be schwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetz bar. Weiter beständen diverse psychische Beschwerden, weshalb aus psychia tri scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % für jeg liche Tätig keiten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 7). Zu prüfen ist somit, ob sich aus den ärztli chen Berichten ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ergibt. 3. 3.1

Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2. März 2013 die Diagnosen einer chronischen prandialen Hyperaktivität

mit asthmaähnlicher Symptomatik, eine s primären Hyperparathy reoidismus, einer mittelgradigen De pression sowie einer Adipositas mit BMI 36,7 , fest , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er zudem eine psychosoziale Überbelastung . Die Arbeitsfähig keit schätzte er für eine leichte und möglichst staubfreie Tätigkeit auf 100 % ein ( Urk. 11/5).

Der von Dr. A.___ aufgeführte primäre Hyperparathyreoidismus war im Dezember 2011 im Departement Chi rurgie der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des B.___

mit einer minimalinva s iv en selektiven Parathyreo ide ktomie be handelt worden ( Urk. 11/5/9-10).

Am 1 3. November 2013 stellte Dr. A.___ der Versicherten eine Bestätigung dar über aus, dass sie an einer Überempfindlichkeit bis hin zu allergischem Asthma gegenüber Chemikalien, vor allem Putzmitteln, leide und er ihr deshalb emp foh len habe, ihre Arbeitss telle als Reinigungsangestellte zu kündigen ( Urk. 11/23/2).

Er stellte der Versicherten am 7. Januar 2014

zu Handen der Arbeitslosen ver sicherung ein Arztzeugnis aus, welches ihr eine ab dem 1. Januar 2014 vor aus sichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % be scheinigte und festhielt, sie könne nur noch leichte physische Arbeiten bei sauberer Luft aus führen ( Urk. 11/23/4). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Pneumologie, nannte am 1 8. Dezember 2012 die Diagnose einer bronchialen Hyperreaktivität, als Verdachtsdiagnose wahr scheinlich einem leichten Asthmaäquivalent entsprechend, sowie die Diagnose einer Adipositas ( Urk. 11/5/5-6). Am 2. Dezember 2013 hielt er gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund seiner Untersuchungsresultate vom 1 7. Dezember 2012 dürfte die Versicherte aus somatischer Sicht zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen sein ( Urk. 11/18).

3. 3

Im Arztbericht vom 1 2. November 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine unreife Persön lich keit mit einer ausgeprägten Störung im Sozialverhalten (ICD-10 F60.8), eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit his trioni schen Züge n (ICD-10 F60.31) , eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), eine Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), ein Nägelkauen (ICD-10 F98.8) und eine Adipositas (BMI 36,7) fest. Sie führte aus, die Versicherte befinde sich seit dem 2 0. Januar 2012 bei ihr in Be handlung. Zum Befund hielt sie fest, sobald die Versicherte beginne, mit kindli cher Stimme laut zu sprechen und das Gesagte mit theatralischen Gesten zu unterstreichen, wirke sie infantil und unreif. Ihre Konzentration und Aufmerk samkeit seien reduziert und ihr fehle das Durchhaltevermögen. Die Versicherte wirke desorganisiert und unstrukturiert .

I hr formaler Gedankengang sei pha sen weise verlangsamt, dann wieder ideenflüchtig, ausschweifend, grübelnd und sprunghaft, mit kreisenden Gedanken betreffend die Hauptproblematik, nämlich die Mutter sowie die Kindheit. Die allgemeine Ängstlichkeit werde häufig mit latenter Aggressivität kompensiert. Es bestehe eine Verlustangst betreffend den Ehemann. Die Stimmungslage sei schwankend und die Wahrnehmung der Rea lität fehle. Es bestehe Verzweiflung keine geeignete Beschäftigung zu finden. Die Motivation, der Antrieb und die Stimmungslage seien schwankend, der Af fekt parathym und es seien eine emotionale Inkontinenz, eine schubweise Nie der geschlagenheit, eine innere Unruhe, ein Verlust des Selbstwertgefühls, Ge fühle von Nutzlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug festzustellen. Die Belastbar keit und Stresstoleranz seien besonders unter Drucksituationen massiv einge schränkt. Ein- und Durchschlafstörungen hätten sich mit der Einnahme des An tidepressi vum s Trittico etwas gebessert. Die Versicherte leide unter Frustrations attacken und häufigen Kopfschmerzen. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Die Psy chia terin zog den Schluss, für die aktuelle Teilarbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die abgekapselte Depression verantwortlich. Die Teilarbeitsunfähig keit werd e vor erst weiterhin bestehen, doch grundsätzlich dürfe man davon aus gehen, dass die Depression schliesslich aufgrund der Therapie abklingen werde. Die günstige Prog nose gelte auch für die Angstkrankheiten. Die Be handlung be stehe gegen wärtig aus einer Gesprächstherapie mit ein bis zwei wö chentlichen Terminen sowie einer Medikation mit Citalopram und Trittico. Es sei eine Locke rung der depressiven Symptomatik eingetreten. Seit Januar 2012 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar sei der Ver sicherten eine staubfreie Arbeit in einem Umfang von 50 % ( Urk. 11/17).

Zur Abklärung von chronischen Kopfschmerzen begab die Versicherte sich am 2 1. August 2014 in die Sprechstunde in der Klinik für Neurologie des B.___ . Die Ursache der Kopfschmerzen konnte nicht eruiert werden. Es wurde angemerkt, dass diese möglicherweise im Rahmen einer Depression auf träten ( Urk. 15). 3. 4

Med. pract.

Z.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 6. März 201 4. In seinem Untersuchungsbericht hielt er fest, die Versicherte lebe mit ihrem Mann zusammen, habe wenige Freundinnen, besuche einen wöchentlichen Nähkurs und unregelmässig die liberale Synagoge. In der Freizeit Nähe sie und fertige Makramee-Schmuck an. Die Versicherte habe angegeben , dass sie in der Nacht wegen ihrem asthmatischen Husten mehrmals erwache und am Morgen dann oft müde sei. Ihre Depressionen zeigten sich auch in ihrer Unlust, etwas zu unter nehmen. Dies habe einen Zusammenhang mit ihrer Zeit im Waisenhaus. Seither mache sie auch immer an ihren Haaren herum, habe sich ein Zwangslachen angewöhnt, wenn jemand gestorben sei, da sie im Wai senhaus nicht habe wei nen dürfen und knabbere an den Fingernägeln. Beim Essen habe sie nicht immer die nötige Kontrolle und esse gerne Ungesundes. N ach ihrer Geburt sei sie von den Eltern in einem Y.___ Waisenhaus ab geliefert worden. Dort sei sie

geschlagen worden und habe dabei nicht weinen dürfen, sondern lachen müssen. Sie sei von den älteren Buben im Heim sexuell missbraucht worden und wenn man in die Hosen gemacht habe, habe man den Kot essen müssen. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, habe die Grossmutter sie aus dem Heim zu sich geholt. Die Grossmutter habe sie ebenfalls geschlagen, doch der Stiefgrossvater sei lieb gewesen und habe für sie die Rolle eines Men tors eingenommen . Sie habe

zu dem Zeitpunkt zudem ihre biologischen Eltern kennengelernt und ihre Mutter habe sich ihr gegenüber wie ein Eisberg verhal ten.

Zum psychopathologischen Befund hielt med. pract. Z.___ fest, der Gedanken gang der Versicherten sei gelegentlich weitschweifig gewesen, ansonsten jedoch flüssig und zu sammenhängend. Die Versicherte sei bei der Schilderung der Waisenhäuser mit kurzer Denkblockade und Weinen deutlich betroffen gewe sen, ansonsten sei en Gestik und Mimik unauffällig gewesen. Für Ängste seien keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen. Im Gespräch habe die Versicherte einen geübten Umgang mit sozialen Regeln gezeigt. Zudem habe sie angegeben , sehr kommunikativ zu s e in, was sich in der Untersuchung bestätigt habe.

Med. pract. Z.___ hielt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Prob leme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) fest. In Auseinanderset zung mit dem Bericht von Dr. D.___

führte er aus , anlässlich seiner Unter suchung hätten sich keine Befunde ergeben, welche eine Angststörung, eine de pressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS belegten. Da der Pneumologe Dr. C.___ eine bronchiale Hyperreagibilität angegeben habe, welche keine Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei unklar, weshalb der Hausarzt Dr. A.___ der Versicherten eine Kündigung wegen Überempfindlichkeit gegen über Putzmitteln empfohlen habe. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin sei keine Einschränkung erkennbar

und bestehe volle Arbeitsfähigkeit, ebenso für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24) 4 . 4. 1

Die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ und des RAD-Arztes med. pract. Z.___ widersprechen sich . Es ist daher zu prü fen, ob hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf eine n dieser beiden Berichte abgestellt werden kann. 4.2

Dr. D.___ begründete in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) das Vorhandensein der zahlreichen von ihr diagnostizierten psychischen Be schwerden nicht nachvollziehbar. Sie unterliess es auch, die konkreten Auswir kungen dieser Beschwerden auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sowie auf den Tagesablauf und die Haushalts- respektive Freizeittätigkeiten zu umschrei ben.

Dazu ist anzumerken, dass die Psychiaterin sich in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 nicht mit dem gewöhnlichen Tagesablauf oder den Frei zeitaktivitäten der Versicherten auseinandersetzt e , obwohl dies im Hin blick auf die der Versicherten

ver bleibenden Ressourcen relevant sein könnte.

Zwar führte sie eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Konzentrations vermögens, des Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Be lastbarkeit auf .

D och

bleibt

es unklar, in welchem Ausmass solche Einschrän kung en

gemäss der An sicht von Dr. D.___

vorliegen und wie sich diese bei spielsweise bei der Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit konkret auswirken. Insbesondere unterl iess es Dr. D.___

schlüssig darzulegen , weshalb die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten au f 50 % reduzie ren sollten. Schliesslich äusser te die Psychiaterin, die Teilarbeitsunfähigkeit sei vor allem depressionsbedingt. Allerdings führte sie in ihrem Bericht auch aus, es sei unter der Behandlung eine Lockerung der depressiven Symptomatik einge treten , äusserte sich je doch nicht zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, welche sie ab dem 1. Janu ar 2012 unverändert mit 50 % einschätzte .

Insgesamt ist festzuhalten, dass weder die im Bericht der behandelnden Psy chia terin erwähnten Diagnosen noch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar erscheinen, weshalb entgegen der Ansicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

9 ) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abge stellt werden kann. 4.3

Med. pract. Z.___

verneint e

im Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 11/24) gänzlich das Vor liegen von versicherungs relevanten psychischen Störungen. Insbeson de re führte er aus, für die von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nosen lägen keine Befunde vor . Dabei setzt e er sich ,

wie von der Versicherten zu Recht sinn gemäss gerügt ( Urk. 1 S.

6) ,

nicht damit auseinander, dass die Ver sicherte sich seit Januar 2012 in einer psychiatrischen Behandlung mit ein

bis zwei wöchentlichen Gesprächsterminen befindet und die Antidepressiva Trittico so wie Citalopram einnimmt, was für das Vorhandensein gewisser psychischer Be schwerden spricht. Zudem äusserte er sich ,

wie auch in der Beschwerde von der Versicherten richtigerweise vorgebracht ( Urk. 1 S.

5), nicht zu r Erwerbs biogra phie der Versicherten , welche ihre Stellen oft nur kurze Zeit ausübte (vgl. Urk. 11/3/3) und entsprechend auch nicht zur Frage , ob allfällige psychische Störungen einen Einfluss auf diese Erwerbsbiographie

hatten.

Der Untersu chungs b ericht fiel im Übrigen insgesamt relativ knapp aus .

S o wurden die von Dr. D.___ diagnostizierten Beschwerden zwar ausdrücklich verneint, doch es fehlt an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Feststel lungen von Dr. D.___ . So hielt der RAD-Arzt beispielsweise zur Thematik der Durch halte fähigkeit lediglich fest, die Versicherte widme sich ausdauernd ihrem Hobby Nähen . Dies entspricht jedoch keiner allgemeinen Ä usserung zur Durch halte fähigkeit, wie sie in einer Arbeitstätigkeit benötigt wird . Ebenso wenig sagt das Verkehren der Versicherten sowohl in einer Kirchgemeinde als auch in der libe ralen Synagoge etwas über eine an einer Arbeitsstelle möglicherweise not wen dige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aus.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durchaus Zweifel am Bericht von med. pract.

Z.___

vom 6. März 2014 ( Urk. 6/24) bestehen , welcher w esentliche Diskre panzen zum Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) nicht

plausibel erläutert . Mit Hinweis auf die bundesgerich tliche Recht spre chung kann auf einen RAD-Bericht als eine ver waltungsinterne ärztliche Ab klärung dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.4 ). Vielmehr sind

in einem solchen Fall

ergänzende Abklärungen vor zunehmen ( vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 mit Hinweisen) . 4.4

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversi che rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra tivverfah rens zu führen und ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzu nehmen, wenn eine ungeklärte Frage abzuklären ist (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.2.1 und BGE 137 V 2 10 E. 4.4.1.4.). Dies trifft hier zu, da die Gesundheitsbeschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht ausreichend und noch nicht im Rahmen einer gesamthaften Beur teilung abgeklärt wurden. Ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S.

7) besteht somit kein Anspruch auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. 4.5

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Da neben der im Vorder grund stehenden psychischen Beschwerden

in den Arztberichten auch Lungen beschwerden und deren Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung thematisiert w u rden, erweist

sich die Einholung ein es

bidis ziplinäre n

psychiatrisch-pneumologische n

Gutachten s als notwendig. Nach Vor n ahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu entscheiden. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuer legen . 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt). Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 2 0. Mai 2015 einen Aufwand von zwölf Sunden und Barauslagen von Fr. 108.-- aufgeführt ( Urk. 18). Dieser Aufwand, insbesondere die insgesamt mehr als sie ben Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde, erschei nen angesichts des bescheidenen Aktenumfang s sowie der rund acht Seite n umfassenden Be schwerdeschrift als zu hoch. Zudem wurde in der Honorarnote am 2 8. Oktober 2014 ein Telefon betreffend eine Abklärung aufgeführt, welche im vorliegenden Verfahren von keiner Relevanz ist. Es ist vielmehr

von einem gerechtfertigten Aufwand von insgesamt acht Stunden auszugehen und es sind die Auslagen von Fr. 108.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für selbständig tätige Rechtsanwälte von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten , Rechtsanwalt David Husmann, eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1‘ 9 00.-- (ink lusive Baraus lagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, stammt aus Y.___ und lebt seit dem Jahr 2006 in der Schweiz. Sie war hier in verschiedenen Anstellungen i n Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Bereich Unterhaltsreinigung , zuletzt in ei nem Pensum von 20 % ( Urk. 11/1, Urk. 11/3/3). Am 1 1. Februar 2013 meldete sie

sich m it Hinweis auf ein Asthma bei der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung zur be ruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 11/1). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor ( Urk. 11/5, Urk. 11/6). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 11/9). Hier ge gen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einwand und wies auf eine seit

mehr als einem Jahr

dauernde psy chiatrische Behandlung hin ( Urk. 11/10). Ihre Teilzeitstelle in der Reini gung kündigte die Versicherte am 1 4. November 2013 aus gesundheitlichen Gründen per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 11/23). Die IV-Stelle

nahm im Vorbe scheidverfahren weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk. 11/17,

Urk. 11/18), insbesondere liess sie die Versicherte am 6. März 2014 durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 6/24). Zu dieser Untersuchung und Be urteilung nahmen der beh andelnde Hausarzt Dr.

med. A.___

am 1. April 2014 sowie die Versicherte selbst am 1 0. April 2014 Stell ung ( Urk. 11/26, Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbe scheids und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 davon aus, dass bei der Versicherten kein versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt . Die Adipositas sowie die Probleme durch negative Kind heits ereignisse seien invaliditätsfremd, weshalb sie bei der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2 ). Demgegenüber stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der asthmati schen Be schwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetz bar. Weiter beständen diverse psychische Beschwerden, weshalb aus psychia tri scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % für jeg liche Tätig keiten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 7). Zu prüfen ist somit, ob sich aus den ärztli chen Berichten ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ergibt. 3. 3.1

Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2. März 2013 die Diagnosen einer chronischen prandialen Hyperaktivität

mit asthmaähnlicher Symptomatik, eine s primären Hyperparathy reoidismus, einer mittelgradigen De pression sowie einer Adipositas mit BMI 36,7 , fest , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er zudem eine psychosoziale Überbelastung . Die Arbeitsfähig keit schätzte er für eine leichte und möglichst staubfreie Tätigkeit auf 100 % ein ( Urk. 11/5).

Der von Dr. A.___ aufgeführte primäre Hyperparathyreoidismus war im Dezember 2011 im Departement Chi rurgie der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des B.___

mit einer minimalinva s iv en selektiven Parathyreo ide ktomie be handelt worden ( Urk. 11/5/9-10).

Am 1 3. November 2013 stellte Dr. A.___ der Versicherten eine Bestätigung dar über aus, dass sie an einer Überempfindlichkeit bis hin zu allergischem Asthma gegenüber Chemikalien, vor allem Putzmitteln, leide und er ihr deshalb emp foh len habe, ihre Arbeitss telle als Reinigungsangestellte zu kündigen ( Urk. 11/23/2).

Er stellte der Versicherten am 7. Januar 2014

zu Handen der Arbeitslosen ver sicherung ein Arztzeugnis aus, welches ihr eine ab dem 1. Januar 2014 vor aus sichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % be scheinigte und festhielt, sie könne nur noch leichte physische Arbeiten bei sauberer Luft aus führen ( Urk. 11/23/4). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Pneumologie, nannte am 1 8. Dezember 2012 die Diagnose einer bronchialen Hyperreaktivität, als Verdachtsdiagnose wahr scheinlich einem leichten Asthmaäquivalent entsprechend, sowie die Diagnose einer Adipositas ( Urk. 11/5/5-6). Am 2. Dezember 2013 hielt er gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund seiner Untersuchungsresultate vom 1 7. Dezember 2012 dürfte die Versicherte aus somatischer Sicht zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen sein ( Urk. 11/18).

3. 3

Im Arztbericht vom 1 2. November 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine unreife Persön lich keit mit einer ausgeprägten Störung im Sozialverhalten (ICD-10 F60.8), eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit his trioni schen Züge n (ICD-10 F60.31) , eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), eine Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), ein Nägelkauen (ICD-10 F98.8) und eine Adipositas (BMI 36,7) fest. Sie führte aus, die Versicherte befinde sich seit dem 2 0. Januar 2012 bei ihr in Be handlung. Zum Befund hielt sie fest, sobald die Versicherte beginne, mit kindli cher Stimme laut zu sprechen und das Gesagte mit theatralischen Gesten zu unterstreichen, wirke sie infantil und unreif. Ihre Konzentration und Aufmerk samkeit seien reduziert und ihr fehle das Durchhaltevermögen. Die Versicherte wirke desorganisiert und unstrukturiert .

I hr formaler Gedankengang sei pha sen weise verlangsamt, dann wieder ideenflüchtig, ausschweifend, grübelnd und sprunghaft, mit kreisenden Gedanken betreffend die Hauptproblematik, nämlich die Mutter sowie die Kindheit. Die allgemeine Ängstlichkeit werde häufig mit latenter Aggressivität kompensiert. Es bestehe eine Verlustangst betreffend den Ehemann. Die Stimmungslage sei schwankend und die Wahrnehmung der Rea lität fehle. Es bestehe Verzweiflung keine geeignete Beschäftigung zu finden. Die Motivation, der Antrieb und die Stimmungslage seien schwankend, der Af fekt parathym und es seien eine emotionale Inkontinenz, eine schubweise Nie der geschlagenheit, eine innere Unruhe, ein Verlust des Selbstwertgefühls, Ge fühle von Nutzlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug festzustellen. Die Belastbar keit und Stresstoleranz seien besonders unter Drucksituationen massiv einge schränkt. Ein- und Durchschlafstörungen hätten sich mit der Einnahme des An tidepressi vum s Trittico etwas gebessert. Die Versicherte leide unter Frustrations attacken und häufigen Kopfschmerzen. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Die Psy chia terin zog den Schluss, für die aktuelle Teilarbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die abgekapselte Depression verantwortlich. Die Teilarbeitsunfähig keit werd e vor erst weiterhin bestehen, doch grundsätzlich dürfe man davon aus gehen, dass die Depression schliesslich aufgrund der Therapie abklingen werde. Die günstige Prog nose gelte auch für die Angstkrankheiten. Die Be handlung be stehe gegen wärtig aus einer Gesprächstherapie mit ein bis zwei wö chentlichen Terminen sowie einer Medikation mit Citalopram und Trittico. Es sei eine Locke rung der depressiven Symptomatik eingetreten. Seit Januar 2012 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar sei der Ver sicherten eine staubfreie Arbeit in einem Umfang von 50 % ( Urk. 11/17).

Zur Abklärung von chronischen Kopfschmerzen begab die Versicherte sich am 2 1. August 2014 in die Sprechstunde in der Klinik für Neurologie des B.___ . Die Ursache der Kopfschmerzen konnte nicht eruiert werden. Es wurde angemerkt, dass diese möglicherweise im Rahmen einer Depression auf träten ( Urk. 15). 3. 4

Med. pract.

Z.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 6. März 201 4. In seinem Untersuchungsbericht hielt er fest, die Versicherte lebe mit ihrem Mann zusammen, habe wenige Freundinnen, besuche einen wöchentlichen Nähkurs und unregelmässig die liberale Synagoge. In der Freizeit Nähe sie und fertige Makramee-Schmuck an. Die Versicherte habe angegeben , dass sie in der Nacht wegen ihrem asthmatischen Husten mehrmals erwache und am Morgen dann oft müde sei. Ihre Depressionen zeigten sich auch in ihrer Unlust, etwas zu unter nehmen. Dies habe einen Zusammenhang mit ihrer Zeit im Waisenhaus. Seither mache sie auch immer an ihren Haaren herum, habe sich ein Zwangslachen angewöhnt, wenn jemand gestorben sei, da sie im Wai senhaus nicht habe wei nen dürfen und knabbere an den Fingernägeln. Beim Essen habe sie nicht immer die nötige Kontrolle und esse gerne Ungesundes. N ach ihrer Geburt sei sie von den Eltern in einem Y.___ Waisenhaus ab geliefert worden. Dort sei sie

geschlagen worden und habe dabei nicht weinen dürfen, sondern lachen müssen. Sie sei von den älteren Buben im Heim sexuell missbraucht worden und wenn man in die Hosen gemacht habe, habe man den Kot essen müssen. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, habe die Grossmutter sie aus dem Heim zu sich geholt. Die Grossmutter habe sie ebenfalls geschlagen, doch der Stiefgrossvater sei lieb gewesen und habe für sie die Rolle eines Men tors eingenommen . Sie habe

zu dem Zeitpunkt zudem ihre biologischen Eltern kennengelernt und ihre Mutter habe sich ihr gegenüber wie ein Eisberg verhal ten.

Zum psychopathologischen Befund hielt med. pract. Z.___ fest, der Gedanken gang der Versicherten sei gelegentlich weitschweifig gewesen, ansonsten jedoch flüssig und zu sammenhängend. Die Versicherte sei bei der Schilderung der Waisenhäuser mit kurzer Denkblockade und Weinen deutlich betroffen gewe sen, ansonsten sei en Gestik und Mimik unauffällig gewesen. Für Ängste seien keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen. Im Gespräch habe die Versicherte einen geübten Umgang mit sozialen Regeln gezeigt. Zudem habe sie angegeben , sehr kommunikativ zu s e in, was sich in der Untersuchung bestätigt habe.

Med. pract. Z.___ hielt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Prob leme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) fest. In Auseinanderset zung mit dem Bericht von Dr. D.___

führte er aus , anlässlich seiner Unter suchung hätten sich keine Befunde ergeben, welche eine Angststörung, eine de pressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS belegten. Da der Pneumologe Dr. C.___ eine bronchiale Hyperreagibilität angegeben habe, welche keine Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei unklar, weshalb der Hausarzt Dr. A.___ der Versicherten eine Kündigung wegen Überempfindlichkeit gegen über Putzmitteln empfohlen habe. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin sei keine Einschränkung erkennbar

und bestehe volle Arbeitsfähigkeit, ebenso für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24) 4 . 4. 1

Die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ und des RAD-Arztes med. pract. Z.___ widersprechen sich . Es ist daher zu prü fen, ob hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf eine n dieser beiden Berichte abgestellt werden kann. 4.2

Dr. D.___ begründete in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) das Vorhandensein der zahlreichen von ihr diagnostizierten psychischen Be schwerden nicht nachvollziehbar. Sie unterliess es auch, die konkreten Auswir kungen dieser Beschwerden auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sowie auf den Tagesablauf und die Haushalts- respektive Freizeittätigkeiten zu umschrei ben.

Dazu ist anzumerken, dass die Psychiaterin sich in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 nicht mit dem gewöhnlichen Tagesablauf oder den Frei zeitaktivitäten der Versicherten auseinandersetzt e , obwohl dies im Hin blick auf die der Versicherten

ver bleibenden Ressourcen relevant sein könnte.

Zwar führte sie eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Konzentrations vermögens, des Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Be lastbarkeit auf .

D och

bleibt

es unklar, in welchem Ausmass solche Einschrän kung en

gemäss der An sicht von Dr. D.___

vorliegen und wie sich diese bei spielsweise bei der Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit konkret auswirken. Insbesondere unterl iess es Dr. D.___

schlüssig darzulegen , weshalb die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten au f 50 % reduzie ren sollten. Schliesslich äusser te die Psychiaterin, die Teilarbeitsunfähigkeit sei vor allem depressionsbedingt. Allerdings führte sie in ihrem Bericht auch aus, es sei unter der Behandlung eine Lockerung der depressiven Symptomatik einge treten , äusserte sich je doch nicht zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, welche sie ab dem 1. Janu ar 2012 unverändert mit 50 % einschätzte .

Insgesamt ist festzuhalten, dass weder die im Bericht der behandelnden Psy chia terin erwähnten Diagnosen noch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar erscheinen, weshalb entgegen der Ansicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 7. Juli 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Sie beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab dem 1 3. August 2013 eine halbe Rente auszurichten. Even tualiter sei ein unabhängiges bidisziplinäres psychiatrisch-pneumologisches Gut achten einzuholen. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Pro zess führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len ( Urk. 1). Mit undatierter Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.

10) und mit Verfügung vom 1 8. September 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung be willigt

sowie der Rechts an walt David Husmann als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte einen Arztbe richt der Klinik für Neurologie des B.___ vom 2 1. August 2014 einreichen ( Urk. 14, Urk. 15),

dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2014 zu gestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutach ten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Da bei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersu chung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 9 ) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abge stellt werden kann. 4.3

Med. pract. Z.___

verneint e

im Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 11/24) gänzlich das Vor liegen von versicherungs relevanten psychischen Störungen. Insbeson de re führte er aus, für die von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nosen lägen keine Befunde vor . Dabei setzt e er sich ,

wie von der Versicherten zu Recht sinn gemäss gerügt ( Urk. 1 S.

6) ,

nicht damit auseinander, dass die Ver sicherte sich seit Januar 2012 in einer psychiatrischen Behandlung mit ein

bis zwei wöchentlichen Gesprächsterminen befindet und die Antidepressiva Trittico so wie Citalopram einnimmt, was für das Vorhandensein gewisser psychischer Be schwerden spricht. Zudem äusserte er sich ,

wie auch in der Beschwerde von der Versicherten richtigerweise vorgebracht ( Urk. 1 S.

5), nicht zu r Erwerbs biogra phie der Versicherten , welche ihre Stellen oft nur kurze Zeit ausübte (vgl. Urk. 11/3/3) und entsprechend auch nicht zur Frage , ob allfällige psychische Störungen einen Einfluss auf diese Erwerbsbiographie

hatten.

Der Untersu chungs b ericht fiel im Übrigen insgesamt relativ knapp aus .

S o wurden die von Dr. D.___ diagnostizierten Beschwerden zwar ausdrücklich verneint, doch es fehlt an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Feststel lungen von Dr. D.___ . So hielt der RAD-Arzt beispielsweise zur Thematik der Durch halte fähigkeit lediglich fest, die Versicherte widme sich ausdauernd ihrem Hobby Nähen . Dies entspricht jedoch keiner allgemeinen Ä usserung zur Durch halte fähigkeit, wie sie in einer Arbeitstätigkeit benötigt wird . Ebenso wenig sagt das Verkehren der Versicherten sowohl in einer Kirchgemeinde als auch in der libe ralen Synagoge etwas über eine an einer Arbeitsstelle möglicherweise not wen dige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aus.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durchaus Zweifel am Bericht von med. pract.

Z.___

vom 6. März 2014 ( Urk. 6/24) bestehen , welcher w esentliche Diskre panzen zum Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) nicht

plausibel erläutert . Mit Hinweis auf die bundesgerich tliche Recht spre chung kann auf einen RAD-Bericht als eine ver waltungsinterne ärztliche Ab klärung dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.4 ). Vielmehr sind

in einem solchen Fall

ergänzende Abklärungen vor zunehmen ( vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 mit Hinweisen) . 4.4

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversi che rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra tivverfah rens zu führen und ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzu nehmen, wenn eine ungeklärte Frage abzuklären ist (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.2.1 und BGE 137 V 2

E. 10 E. 4.4.1.4.). Dies trifft hier zu, da die Gesundheitsbeschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht ausreichend und noch nicht im Rahmen einer gesamthaften Beur teilung abgeklärt wurden. Ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S.

7) besteht somit kein Anspruch auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. 4.5

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Da neben der im Vorder grund stehenden psychischen Beschwerden

in den Arztberichten auch Lungen beschwerden und deren Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung thematisiert w u rden, erweist

sich die Einholung ein es

bidis ziplinäre n

psychiatrisch-pneumologische n

Gutachten s als notwendig. Nach Vor n ahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu entscheiden. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuer legen . 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt). Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 2 0. Mai 2015 einen Aufwand von zwölf Sunden und Barauslagen von Fr. 108.-- aufgeführt ( Urk. 18). Dieser Aufwand, insbesondere die insgesamt mehr als sie ben Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde, erschei nen angesichts des bescheidenen Aktenumfang s sowie der rund acht Seite n umfassenden Be schwerdeschrift als zu hoch. Zudem wurde in der Honorarnote am 2 8. Oktober 2014 ein Telefon betreffend eine Abklärung aufgeführt, welche im vorliegenden Verfahren von keiner Relevanz ist. Es ist vielmehr

von einem gerechtfertigten Aufwand von insgesamt acht Stunden auszugehen und es sind die Auslagen von Fr. 108.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für selbständig tätige Rechtsanwälte von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten , Rechtsanwalt David Husmann, eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1‘ 9 00.-- (ink lusive Baraus lagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00731 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, stammt aus Y.___ und lebt seit dem Jahr 2006 in der Schweiz. Sie war hier in verschiedenen Anstellungen i n Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Bereich Unterhaltsreinigung , zuletzt in ei nem Pensum von 20 % ( Urk. 11/1, Urk. 11/3/3). Am 1 1. Februar 2013 meldete sie

sich m it Hinweis auf ein Asthma bei der Eidgenössischen Invaliden ver si che rung zur be ruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 11/1). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor ( Urk. 11/5, Urk. 11/6). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 11/9). Hier ge gen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einwand und wies auf eine seit

mehr als einem Jahr

dauernde psy chiatrische Behandlung hin ( Urk. 11/10). Ihre Teilzeitstelle in der Reini gung kündigte die Versicherte am 1 4. November 2013 aus gesundheitlichen Gründen per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 11/23). Die IV-Stelle

nahm im Vorbe scheidverfahren weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk. 11/17,

Urk. 11/18), insbesondere liess sie die Versicherte am 6. März 2014 durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 6/24). Zu dieser Untersuchung und Be urteilung nahmen der beh andelnde Hausarzt Dr.

med. A.___

am 1. April 2014 sowie die Versicherte selbst am 1 0. April 2014 Stell ung ( Urk. 11/26, Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbe scheids und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 7. Juli 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Sie beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab dem 1 3. August 2013 eine halbe Rente auszurichten. Even tualiter sei ein unabhängiges bidisziplinäres psychiatrisch-pneumologisches Gut achten einzuholen. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Pro zess führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len ( Urk. 1). Mit undatierter Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.

10) und mit Verfügung vom 1 8. September 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung be willigt

sowie der Rechts an walt David Husmann als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte einen Arztbe richt der Klinik für Neurologie des B.___ vom 2 1. August 2014 einreichen ( Urk. 14, Urk. 15),

dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2014 zu gestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutach ten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Da bei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersu chung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.

59 Abs.

2 bis IVG).

Nach Art.

49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 davon aus, dass bei der Versicherten kein versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vorliegt . Die Adipositas sowie die Probleme durch negative Kind heits ereignisse seien invaliditätsfremd, weshalb sie bei der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2 ). Demgegenüber stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der asthmati schen Be schwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetz bar. Weiter beständen diverse psychische Beschwerden, weshalb aus psychia tri scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % für jeg liche Tätig keiten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 7). Zu prüfen ist somit, ob sich aus den ärztli chen Berichten ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ergibt. 3. 3.1

Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2. März 2013 die Diagnosen einer chronischen prandialen Hyperaktivität

mit asthmaähnlicher Symptomatik, eine s primären Hyperparathy reoidismus, einer mittelgradigen De pression sowie einer Adipositas mit BMI 36,7 , fest , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er zudem eine psychosoziale Überbelastung . Die Arbeitsfähig keit schätzte er für eine leichte und möglichst staubfreie Tätigkeit auf 100 % ein ( Urk. 11/5).

Der von Dr. A.___ aufgeführte primäre Hyperparathyreoidismus war im Dezember 2011 im Departement Chi rurgie der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des B.___

mit einer minimalinva s iv en selektiven Parathyreo ide ktomie be handelt worden ( Urk. 11/5/9-10).

Am 1 3. November 2013 stellte Dr. A.___ der Versicherten eine Bestätigung dar über aus, dass sie an einer Überempfindlichkeit bis hin zu allergischem Asthma gegenüber Chemikalien, vor allem Putzmitteln, leide und er ihr deshalb emp foh len habe, ihre Arbeitss telle als Reinigungsangestellte zu kündigen ( Urk. 11/23/2).

Er stellte der Versicherten am 7. Januar 2014

zu Handen der Arbeitslosen ver sicherung ein Arztzeugnis aus, welches ihr eine ab dem 1. Januar 2014 vor aus sichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % be scheinigte und festhielt, sie könne nur noch leichte physische Arbeiten bei sauberer Luft aus führen ( Urk. 11/23/4). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Pneumologie, nannte am 1 8. Dezember 2012 die Diagnose einer bronchialen Hyperreaktivität, als Verdachtsdiagnose wahr scheinlich einem leichten Asthmaäquivalent entsprechend, sowie die Diagnose einer Adipositas ( Urk. 11/5/5-6). Am 2. Dezember 2013 hielt er gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund seiner Untersuchungsresultate vom 1 7. Dezember 2012 dürfte die Versicherte aus somatischer Sicht zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen sein ( Urk. 11/18).

3. 3

Im Arztbericht vom 1 2. November 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine unreife Persön lich keit mit einer ausgeprägten Störung im Sozialverhalten (ICD-10 F60.8), eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit his trioni schen Züge n (ICD-10 F60.31) , eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), eine Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), ein Nägelkauen (ICD-10 F98.8) und eine Adipositas (BMI 36,7) fest. Sie führte aus, die Versicherte befinde sich seit dem 2 0. Januar 2012 bei ihr in Be handlung. Zum Befund hielt sie fest, sobald die Versicherte beginne, mit kindli cher Stimme laut zu sprechen und das Gesagte mit theatralischen Gesten zu unterstreichen, wirke sie infantil und unreif. Ihre Konzentration und Aufmerk samkeit seien reduziert und ihr fehle das Durchhaltevermögen. Die Versicherte wirke desorganisiert und unstrukturiert .

I hr formaler Gedankengang sei pha sen weise verlangsamt, dann wieder ideenflüchtig, ausschweifend, grübelnd und sprunghaft, mit kreisenden Gedanken betreffend die Hauptproblematik, nämlich die Mutter sowie die Kindheit. Die allgemeine Ängstlichkeit werde häufig mit latenter Aggressivität kompensiert. Es bestehe eine Verlustangst betreffend den Ehemann. Die Stimmungslage sei schwankend und die Wahrnehmung der Rea lität fehle. Es bestehe Verzweiflung keine geeignete Beschäftigung zu finden. Die Motivation, der Antrieb und die Stimmungslage seien schwankend, der Af fekt parathym und es seien eine emotionale Inkontinenz, eine schubweise Nie der geschlagenheit, eine innere Unruhe, ein Verlust des Selbstwertgefühls, Ge fühle von Nutzlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug festzustellen. Die Belastbar keit und Stresstoleranz seien besonders unter Drucksituationen massiv einge schränkt. Ein- und Durchschlafstörungen hätten sich mit der Einnahme des An tidepressi vum s Trittico etwas gebessert. Die Versicherte leide unter Frustrations attacken und häufigen Kopfschmerzen. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Die Psy chia terin zog den Schluss, für die aktuelle Teilarbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die abgekapselte Depression verantwortlich. Die Teilarbeitsunfähig keit werd e vor erst weiterhin bestehen, doch grundsätzlich dürfe man davon aus gehen, dass die Depression schliesslich aufgrund der Therapie abklingen werde. Die günstige Prog nose gelte auch für die Angstkrankheiten. Die Be handlung be stehe gegen wärtig aus einer Gesprächstherapie mit ein bis zwei wö chentlichen Terminen sowie einer Medikation mit Citalopram und Trittico. Es sei eine Locke rung der depressiven Symptomatik eingetreten. Seit Januar 2012 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar sei der Ver sicherten eine staubfreie Arbeit in einem Umfang von 50 % ( Urk. 11/17).

Zur Abklärung von chronischen Kopfschmerzen begab die Versicherte sich am 2 1. August 2014 in die Sprechstunde in der Klinik für Neurologie des B.___ . Die Ursache der Kopfschmerzen konnte nicht eruiert werden. Es wurde angemerkt, dass diese möglicherweise im Rahmen einer Depression auf träten ( Urk. 15). 3. 4

Med. pract.

Z.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 6. März 201 4. In seinem Untersuchungsbericht hielt er fest, die Versicherte lebe mit ihrem Mann zusammen, habe wenige Freundinnen, besuche einen wöchentlichen Nähkurs und unregelmässig die liberale Synagoge. In der Freizeit Nähe sie und fertige Makramee-Schmuck an. Die Versicherte habe angegeben , dass sie in der Nacht wegen ihrem asthmatischen Husten mehrmals erwache und am Morgen dann oft müde sei. Ihre Depressionen zeigten sich auch in ihrer Unlust, etwas zu unter nehmen. Dies habe einen Zusammenhang mit ihrer Zeit im Waisenhaus. Seither mache sie auch immer an ihren Haaren herum, habe sich ein Zwangslachen angewöhnt, wenn jemand gestorben sei, da sie im Wai senhaus nicht habe wei nen dürfen und knabbere an den Fingernägeln. Beim Essen habe sie nicht immer die nötige Kontrolle und esse gerne Ungesundes. N ach ihrer Geburt sei sie von den Eltern in einem Y.___ Waisenhaus ab geliefert worden. Dort sei sie

geschlagen worden und habe dabei nicht weinen dürfen, sondern lachen müssen. Sie sei von den älteren Buben im Heim sexuell missbraucht worden und wenn man in die Hosen gemacht habe, habe man den Kot essen müssen. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, habe die Grossmutter sie aus dem Heim zu sich geholt. Die Grossmutter habe sie ebenfalls geschlagen, doch der Stiefgrossvater sei lieb gewesen und habe für sie die Rolle eines Men tors eingenommen . Sie habe

zu dem Zeitpunkt zudem ihre biologischen Eltern kennengelernt und ihre Mutter habe sich ihr gegenüber wie ein Eisberg verhal ten.

Zum psychopathologischen Befund hielt med. pract. Z.___ fest, der Gedanken gang der Versicherten sei gelegentlich weitschweifig gewesen, ansonsten jedoch flüssig und zu sammenhängend. Die Versicherte sei bei der Schilderung der Waisenhäuser mit kurzer Denkblockade und Weinen deutlich betroffen gewe sen, ansonsten sei en Gestik und Mimik unauffällig gewesen. Für Ängste seien keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen. Im Gespräch habe die Versicherte einen geübten Umgang mit sozialen Regeln gezeigt. Zudem habe sie angegeben , sehr kommunikativ zu s e in, was sich in der Untersuchung bestätigt habe.

Med. pract. Z.___ hielt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Prob leme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) fest. In Auseinanderset zung mit dem Bericht von Dr. D.___

führte er aus , anlässlich seiner Unter suchung hätten sich keine Befunde ergeben, welche eine Angststörung, eine de pressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS belegten. Da der Pneumologe Dr. C.___ eine bronchiale Hyperreagibilität angegeben habe, welche keine Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei unklar, weshalb der Hausarzt Dr. A.___ der Versicherten eine Kündigung wegen Überempfindlichkeit gegen über Putzmitteln empfohlen habe. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin sei keine Einschränkung erkennbar

und bestehe volle Arbeitsfähigkeit, ebenso für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24) 4 . 4. 1

Die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ und des RAD-Arztes med. pract. Z.___ widersprechen sich . Es ist daher zu prü fen, ob hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf eine n dieser beiden Berichte abgestellt werden kann. 4.2

Dr. D.___ begründete in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) das Vorhandensein der zahlreichen von ihr diagnostizierten psychischen Be schwerden nicht nachvollziehbar. Sie unterliess es auch, die konkreten Auswir kungen dieser Beschwerden auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sowie auf den Tagesablauf und die Haushalts- respektive Freizeittätigkeiten zu umschrei ben.

Dazu ist anzumerken, dass die Psychiaterin sich in ihrem Bericht vom 1 2. November 2013 nicht mit dem gewöhnlichen Tagesablauf oder den Frei zeitaktivitäten der Versicherten auseinandersetzt e , obwohl dies im Hin blick auf die der Versicherten

ver bleibenden Ressourcen relevant sein könnte.

Zwar führte sie eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Konzentrations vermögens, des Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Be lastbarkeit auf .

D och

bleibt

es unklar, in welchem Ausmass solche Einschrän kung en

gemäss der An sicht von Dr. D.___

vorliegen und wie sich diese bei spielsweise bei der Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit konkret auswirken. Insbesondere unterl iess es Dr. D.___

schlüssig darzulegen , weshalb die psy chischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten au f 50 % reduzie ren sollten. Schliesslich äusser te die Psychiaterin, die Teilarbeitsunfähigkeit sei vor allem depressionsbedingt. Allerdings führte sie in ihrem Bericht auch aus, es sei unter der Behandlung eine Lockerung der depressiven Symptomatik einge treten , äusserte sich je doch nicht zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, welche sie ab dem 1. Janu ar 2012 unverändert mit 50 % einschätzte .

Insgesamt ist festzuhalten, dass weder die im Bericht der behandelnden Psy chia terin erwähnten Diagnosen noch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar erscheinen, weshalb entgegen der Ansicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

9 ) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abge stellt werden kann. 4.3

Med. pract. Z.___

verneint e

im Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 11/24) gänzlich das Vor liegen von versicherungs relevanten psychischen Störungen. Insbeson de re führte er aus, für die von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nosen lägen keine Befunde vor . Dabei setzt e er sich ,

wie von der Versicherten zu Recht sinn gemäss gerügt ( Urk. 1 S.

6) ,

nicht damit auseinander, dass die Ver sicherte sich seit Januar 2012 in einer psychiatrischen Behandlung mit ein

bis zwei wöchentlichen Gesprächsterminen befindet und die Antidepressiva Trittico so wie Citalopram einnimmt, was für das Vorhandensein gewisser psychischer Be schwerden spricht. Zudem äusserte er sich ,

wie auch in der Beschwerde von der Versicherten richtigerweise vorgebracht ( Urk. 1 S.

5), nicht zu r Erwerbs biogra phie der Versicherten , welche ihre Stellen oft nur kurze Zeit ausübte (vgl. Urk. 11/3/3) und entsprechend auch nicht zur Frage , ob allfällige psychische Störungen einen Einfluss auf diese Erwerbsbiographie

hatten.

Der Untersu chungs b ericht fiel im Übrigen insgesamt relativ knapp aus .

S o wurden die von Dr. D.___ diagnostizierten Beschwerden zwar ausdrücklich verneint, doch es fehlt an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Feststel lungen von Dr. D.___ . So hielt der RAD-Arzt beispielsweise zur Thematik der Durch halte fähigkeit lediglich fest, die Versicherte widme sich ausdauernd ihrem Hobby Nähen . Dies entspricht jedoch keiner allgemeinen Ä usserung zur Durch halte fähigkeit, wie sie in einer Arbeitstätigkeit benötigt wird . Ebenso wenig sagt das Verkehren der Versicherten sowohl in einer Kirchgemeinde als auch in der libe ralen Synagoge etwas über eine an einer Arbeitsstelle möglicherweise not wen dige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aus.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durchaus Zweifel am Bericht von med. pract.

Z.___

vom 6. März 2014 ( Urk. 6/24) bestehen , welcher w esentliche Diskre panzen zum Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11/17) nicht

plausibel erläutert . Mit Hinweis auf die bundesgerich tliche Recht spre chung kann auf einen RAD-Bericht als eine ver waltungsinterne ärztliche Ab klärung dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.4 ). Vielmehr sind

in einem solchen Fall

ergänzende Abklärungen vor zunehmen ( vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 mit Hinweisen) . 4.4

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversi che rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra tivverfah rens zu führen und ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzu nehmen, wenn eine ungeklärte Frage abzuklären ist (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.2.1 und BGE 137 V 2 10 E. 4.4.1.4.). Dies trifft hier zu, da die Gesundheitsbeschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht ausreichend und noch nicht im Rahmen einer gesamthaften Beur teilung abgeklärt wurden. Ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S.

7) besteht somit kein Anspruch auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. 4.5

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Da neben der im Vorder grund stehenden psychischen Beschwerden

in den Arztberichten auch Lungen beschwerden und deren Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung thematisiert w u rden, erweist

sich die Einholung ein es

bidis ziplinäre n

psychiatrisch-pneumologische n

Gutachten s als notwendig. Nach Vor n ahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu entscheiden. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuer legen . 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt). Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 2 0. Mai 2015 einen Aufwand von zwölf Sunden und Barauslagen von Fr. 108.-- aufgeführt ( Urk. 18). Dieser Aufwand, insbesondere die insgesamt mehr als sie ben Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde, erschei nen angesichts des bescheidenen Aktenumfang s sowie der rund acht Seite n umfassenden Be schwerdeschrift als zu hoch. Zudem wurde in der Honorarnote am 2 8. Oktober 2014 ein Telefon betreffend eine Abklärung aufgeführt, welche im vorliegenden Verfahren von keiner Relevanz ist. Es ist vielmehr

von einem gerechtfertigten Aufwand von insgesamt acht Stunden auszugehen und es sind die Auslagen von Fr. 108.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für selbständig tätige Rechtsanwälte von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab dem Jahr 2015 ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten , Rechtsanwalt David Husmann, eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1‘ 9 00.-- (ink lusive Baraus lagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef