opencaselaw.ch

IV.2020.00677

Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprache, wobei die Aufhebung aufgrund der Aufnahme einer 100%-Tätigkeit erfolgt war. Keine Änderung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse war von der Beschwerdegegnerin nicht genügend geprüft worden. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980 , gelernter Autoersatzteillogistiker, war für ver schiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig und zuletzt arbeitslos, als er am 3.

September 2006 in Bosnien einen Aut ounfall erlitt, wobei er sich schwere Ver letzungen zuzog . Am

7. April 20 11 meldete er sich bei der Invalidenversicherung

unter Hinweis auf den genannten Unfall zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/2). Die

damals zuständige Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland ( IVSTA) forderte ihn auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/26) und trat mit Verfügung vom 10. Mai 2011 nicht auf das Leistungsgesuch ein , weil der Versicherte der Aufforderung nicht nachgekommen war (Urk. 7/33).

Mit Schreiben vom 14. November 20 12 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/35 ff.) .

Dies nahm die IVSTA als erneute Anmeldung entgegen, führte zusätzlich Abklärungen durch und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 2. März 2015 ab (Urk. 7/97). Hiergegen erhob der Versicherte am 8. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Urk. 7/101), das die Beschwerde mit Urteil C-2188/2015 v om 16. November 2015 insoweit guthiess, dass die an gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache entsprechend dem Antrag der Parteien an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk.

7/150).

Da der Versicherte seinen Wohnsitz inzwischen in die Schweiz und zwar in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die IVSTA die Sache am 7. September 2016 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Weiterbe handlung (Urk. 7/171). Diese holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 7/1 84 ) sowie ein polydisziplinäres Gu tachten in den Fachdisziplinen A llgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Neuropsychologie und Psychiatrie bei der Gutachtensstelle Z.___

des Universitätsspitals A.___ ein, das am 15. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/210).

Von April bis Dezember 2017 war der Versicherte für die B.___ GmbH tätig (Urk. 7/249), vo m 1. Mai 2018 bis Ende Februar 2019 arbeitete er als Chauffeur mit einem Pensum von 100 % bei der C.___ GmbH (Urk. 7/218 , Urk. 7/254/1 ) und von Mai bis Juli 2019 für die D.___ AG (vgl. auch Urk. 7/279 und Urk. 1 S. 4 ).

D ie IV-Stelle sprach ihm mi t Verfügung vom 17. Juli 2019 eine vom 1. Mai 2013 bis am 30. März 2017 befris tete ganze Rente und vom 1. April 2017 bis am 30. Ap ril 2018 eine Viertelsrente

zu (Urk. 7/237). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch Urk. 7/241) . 1.2

Am 6. August 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf (Rücken )

Schmerzen, Schweissausbrüche und Nervosität sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% seit 5. August

2019 (vgl. Urk. 7/246)

erneut zum Leistungsbezug an (Urk.

7/240 ; vgl. auch Urk. 7/241 ) und reichte ärztliche Unterlagen ein (Urk.

7/246). Die IV-Stelle führt e erwerbliche und medizinische A bklärungen durch, holte die Akten des Krankenversicherers ein (Urk. 7/258) und l egte die Sache Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/273/6). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aus sicht (Urk. 7/274). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/275) und diesen am 3. Juli 2020 begründet hatte (Urk. 7/279), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 2020 wie angekündigt ab (Urk. 7/281 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizi ni sche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lic hen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten eine leichte angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Er sei ihm somit möglich , mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine Tätigkeit zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der Akten seien die gesundheitlichen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht auf die finanzielle Situa tion sowie das Strafverfahren aufgrund des Unfalls zurückzuführen. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass der Stellenverlust auf alkoholisiertes Erschei nen am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Die erschwerte Stellensuche sei nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzuführen und somit invaliditäts fremd (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er bemühe sich seit mehr als einem Jahr um eine 50%-Stelle. Davor habe er eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 % angestrebt, dies sei jedoch jeweils aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen gescheitert. In den letzten drei Jahren habe er einige Arbeitsstellen angetreten, welche er jedoch aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Einschrän kun gen nach kurzer Zeit wieder habe beenden müssen. Im Z.___ -Gut achten vom 15.

März 201 8 sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % als zumutbar beurteilt worden , wobei fachpsychiatrisch festgehalten worden sei, dass ein verständnisvoller Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen Voraussetzung seien, was einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Der dama lige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz bezeichnet worden, da er den Umfang seiner Tätigkeit je nach Tagesform habe regulieren können. Nur so sei das 60%-Pensum denkbar gewesen (Urk. 1 S. 4). De r langjährige Hausarzt erachte sodann eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für leichte wechselbelastende Tätig keiten für zumutbar

(Urk. 1 S. 5).

Die suggerierten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Gegenstand der Z.___ -Beurteilung, sondern dem Abklärungsbericht der F.___ entnommen. Es handle sich dabei um eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wobei die geplante psychia trische und neuropsychologische Beurteilung storniert worden seien. Die Bemer kungen zu den psychosozialen Belastungsfaktoren

im F.___ -Abklärungsbericht würden diametral vom Z.___ - Gutachten abweichen, worin festgehalten worden sei, dass die Belastungsfaktoren hauptsächlich in der organischen Hirnschädi gung selbst sowie im Rückenleiden zu sehen seien (Urk. 1 S.

5). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, es treffe zwar zu, dass im Z.___ -Gutachten für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ab Juni 2018 eine mittelschwere Tätigkeit in einem 100 %-Pensum aufgenommen . Eine solche habe er bereits im April 2017 ausgeübt. Dass er ei ner leichten Tätigkeit vollzei tlich nachgehen könne, bestätige auch die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 29. August 2019 (Urk. 6 S. 1). Die Einschätzung des behandelnden Dr. G.___ vom 21. April 2020 vermöge sodann die Beurteilung betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Behandler bereits im September 2019, also kurz nach dem Gutachten der F.___ eine Leis tungsfähigkeit von 50 % bescheinigt habe (Urk. 6 S. 2). 2.4

Der Beschwerdeführer stellte auf Veranlassung seines Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/244/4) am 6. August 2019 sein neues Leistungsgesuch (Urk. 7/240), mithin inn ert der mit der Leistungsverfügung vom 17. Juli 2019 (Urk. 7/237) eröffneten

R echtsmittelfrist. Die telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergab, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen wollte (Urk.

7/241), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Gesuch als Neuanmeldung entgegen nahm (Urk. 7/246). In Anbetracht des nach Lage der Akten nicht vor han denen Beschwerdewillens ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom später rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Die B eschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6 . August 2019 eingetreten (vgl. Urk. 7/273/5). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Juli 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1.

Mai 2013 bis am 30. März 2017 befristete ganze Rente und eine vom 1. April 2017 bis am 30. April 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 7/237), und der angefoch tenen Verfügung vom 7. September 2020 ( Urk.

2) eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr erneut ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente besteht (Art. 87 Abs. 3 IVV). 3. 3.1

Die Verfügung vom

17. Juli 2019 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ - Gutachten vom 15. März 2018 ,

worin Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, Dr. med. J.___ , Fach arzt für Orthopädie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , und Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl.-Psych. L.___

aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 7/210/9): - o rganische Persönlichkeitsstörung bei Status nach schwerem geschlossenem Schädelhirntrauma am 3. September 2006 (ICD-10 F07.0) mit multiplen zere bralen Kontusionsblutungen und residuellen leichten neurokognitiven Defizi ten und Hemihypalgesie rechts - z ervikobrachiales Syndrom bei multisegmentaler os t eogener

Foramenstenose bei Unkar throsen , insbesondere höhergradig von HWK 6/7 beidseits, ventraler Spondylose HWK 3-6, Retrospondylose HWK 3-5, Osteochondrose p.m. HWK 6/ 7 und rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung - Lumbalgie bei degenerativ bedingter Retrolisthesis LWK5/SWK1, Spondyl arthrosen von LWK5/SWK1 und rechts bis links parame di an reichender Diskusextrusion mit dorsalem Anuluseinriss von LWK5/SWK1 ohne rezessale oder for am inale Wurzelkompression

Die Gutachter vermochten keine angestammte Tätigkeit zu identifizieren, da der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Aut o ersatztei l logistiker abgeschlossen, aber seit dem Jahr 20 0 2 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet und verschiedene Tätig keiten ausgeübt hat. Sie gingen a ufgrund der zu r Verfügung stehenden Unter lagen davon aus , dass der Beschwerdeführer nach dem am 3. September 2006 erlittenen Unfall mindestens bis zum Jahr 2009 in sämtlichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig war. Auch die noch im Jahr 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden erachteten sie aufgrund d er Schwere des Traumas für plausibel . Anschliessend gingen sie von einer gewissen Verbesserung des Gesun d heitszustandes und einer spätestens ab April 2017 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie der seit April 2017 in diesem Umfang bekleideten Tätigke it als Lieferwagenkurier aus. Sie hielten fest, d er aktuelle Arbeitsplatz stelle einen Glücksfall für den Beschwer de führer und einen Nischenarbeitsplatz dar, da er je nach Tagesform den Zeitum fang seiner Tätigkeit mitregulieren könne und sein Arbeitgeber und seine Kolle gen flexibel auf seine Tagesschwankungen reagieren könnten. Es gelte anzumer ken, dass die starken Tagesschwankungen die Einsatzfähigkeit des Beschwerde führers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stark einschränken würden. Körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, Gewichte über 30 kg zu heben oder tragen zu müssen oder dauerhaft Zwangspositionen einnehmen zu müssen, ebenso wie rein sitzende Tätigkeiten , seien dem Beschwer deführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. An jedem Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen angewiesen, was eigentlich fast einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 7/210/11). 3.2

Die Beschwerdegegnerin le gte dem Einkommensvergleich in der Verfügung vom 17. Juli 2019 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu Grunde und zog zur Einkommens ermittlung die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Mittels eines Prozentvergleiches berechnete sie für die Zeit ab Mai 2013 bis Ende März 2017 basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % einen Invaliditätsgrad von 80 % . Sodann berechnete sie be i einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweis tätigkeit für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. April 2018 einen Invaliditätsgrad von 47 %. Hernach rechnete sie als Invalideneinkommen das laut Arbeitsvertrag ab 1. Mai 2018 erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/218) an, wo raus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resu l tierte (Urk.

7/229 /2 , Urk.

7/237). 4. 4.1

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 6. August 2019 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hatte, nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden medizini schen Unterlagen zu den Akten:

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und N.___ , Physiotherapeutin,

vom F.___

hielten in ihrer funk ti onsorientierten medizinischen Abklärung vom 29. August 2019 zu Handen des Krankentaggeldversicherers als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein subakutes chronisches thorakolum b overtebrales Syndrom mit Flach rücken, symptomatischen degenerativen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule sowie einem Status nach Polytrauma im Jahr 2006 mit unklaren Verletzungen und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anamnestischen Status nach Schädelhirntrauma mit fraglichem Frontalhirnsyn drom sowie einer aktuell nicht behandelten arteriellen Hypertonie fest (Urk.

7/ 258 / 10 ).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vor allem belastungs abhängige lumbosakrale Beschwerden beschrieben, die nach leichter Bewegung bessern würden. Ferner träten sporadisch Kopfschmerzen auf. Diese sowie auch Konzentrationsstörungen seien seit dem Unfall im Jahr 2006 vorhanden. In ob jek tiver Hinsicht bestehe ein thorako -lumbaler Flachrücken, beim Aufrichten aus der Vorneigung ein Hochkletterzeichen und ein leichter Shift nach links, verein bar mit einer segmentalen Instabilität vor allem der untersten beiden Lenden wirbelsäulens e gmente. Neurologisch e Ausfälle lägen dagegen keine vor , die Be weglichkeitseinschränkungen seien moderat und es hätten keine Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung oder ein Ausfallsyndrom bestanden. Das Verhalten sei auch klinisch adäquat gewesen . In psychosozialer Hinsicht lägen verschiedene Belastungsfaktoren vor , wobei neben der verlorenen Aufenthaltsbewilligung C aufgrund eines offenbar nicht verschuldeten langen Auslandaufenthalts durch Hospitalisationen , Hausarresten und G efängnisauf enthalten

im Zusammenhang mit dem Polytrauma, an das sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, auch finanzielle Probleme bestünden (Urk. 7/258/10 f.).

Kognitive Beeinträchtigungen seien anlässlich der Untersuchung nicht offensich tlich gewesen, eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit im Sinne eines Frontal hirnsyndroms oder eines Zustandes nach längerer psychischer Belastung sei je doch nicht ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die berufliche Integration jedoch selbst vorangetrieben habe , diesbezüglich auch beim letzten Arbeitgeber keine offensichtlichen Probleme bestanden hätten und er sich zwischenzeitlich ab Mai 2019 wieder als voll arbeitsfähig gemeldet habe , sei en

psychiatrische und neuropsychologische Zusatzabklärung nicht vordringlich. Sollten im Verlauf ent sprechende Probleme auftreten, sei in erster Linie eine neuropsychiatrische Ab klä rung angezeigt (Urk. 7/ 258/1 1 , Urk. 7/258/9 ).

Die Fachpersonen kamen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestünden erhebliche Defizite in Bezug auf die Belastbarkeit im Vergleich zu den Anforderungen , welche unter Berücksichtigung der vorhande nen strukturellen Veränderungen kaum kompensierbar seien. Es sei anzunehmen, dass diese Differenz bereits be i Arbeitsantritt bestanden und der Beschwerde führer sich durchgebissen habe. Eine angepasste wechselpositionierte Tätigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Die bisherigen Ein schränkungen seien durch die körperlichen Probleme zustande gekommen (Urk.

7/ 258/11 ). 4.2

Med. pract . G.___ , praktischer Arzt,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. April 2020 eine hirnorganische Wesensveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie erhebliche kognitive Defizite und ein Thorakolumbal syndrom seit dem Unfall im Jahr 2006 (Urk. 7/272/3). Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/272/2). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren. Es liege eine Überforderung bei komplexeren Tätigkeiten vor, ferner sei das repetitive Heben von Gewichten nicht möglich (Urk. 7/272/3 f.). 4.3

In seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2020 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, im Gutachten des F.___ vom 29. August 2019 werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits (im Mai 2019, Urk. 1 S. 4) bei der D.___ AG angetreten gehabt habe. Hausarzt Dr. G.___ bescheinige hingegen eine 50%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. September 2019 für eine angepasste Tätigkeit. Dies knapp nach dem F.___ - Gutachten , das dem Beschwerdeführer eine Arbeit sfähigkeit von 100 % bescheinigt habe, was die Aussagen von Dr. G.___

in Zweifel rücken lasse. Der Beschwerdeführer sei seit der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Z.___ - Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von La sten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig, da er weiter und entgegen der Angaben im durch die IV-Stelle veranlassten Gutachten gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). 5.

5.1

Der Verfügung vom 17. Juli 2019 lässt sich

- wie gesagt - entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 15. März 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war , und sie sprach ihm ab diesem Zeit punkt eine Viertelsrente zu (Urk. 7/237/ 5) . Sie erachtete das Gutachten somit

- übereinstimmend mit RAD-Arzt Dr. E.___ , der die darin gezogenen Schluss folgerungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 23. März 2018 als plausibel einschätzte (Urk.

7/230/6) - für beweiskräftig. Die Viertelsrente hob sie per 1. Juni 2018 wieder auf, wobei sie sich auf die tat sächliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stützte und das seit 1. Mai 2018 mit einem Pensum von 100 % effektiv erzielte Einkommen als Invalidenein kom men anrechnete (Urk. 7/229/2, Urk. 7/237/5) . Abklärungen zur Frage, ob die aus geübte Tätigkeit dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbar war, mithin ob seit dem Begutachtungszeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheits zu standes eingetreten war, die zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers geführt hat, nahm die Beschwerdegegnerin keine vor. Einzig gestützt auf die effektiv von 60 % auf 100 % erhöhte Arbeitstätigkeit des Be schwerdeführers ab Mai 2018 lässt sich indessen nicht ohne Weiteres auf eine korrespondierende Verbesserung der gesundheitl ichen Situation schliessen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss dem begut achtenden Psychiater Dr. I.___ ein für Hirnverletzungen typisches fehlendes Problembewusstsein auf weist (Urk. 7/210/49), wodurch der Aufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Selbstüberschätzung zu Grunde liegen könnte und seinem von der medizinisch -theoretisch festgestellten Zumutbarkeit abweichen den Verhalten nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden darf. Dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom

17. Juli 2019 aus medizinischer Sicht erstellt war , der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig , finden sich somit

- entgegen der Anmerkung der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 4. M ai 2020 (Urk. 7/273/ 7)

- keine Anhaltspunkte . Es ist daher davon auszugehen, dass die Rentenaufhebung per 1. Juni 2018 einzig auf grund einer veränderten erwerblichen Situation erfolgte .

Diese nahm die Be schwer degegnerin zum Anlass , den Invaliditätsgrad bei der per Ende April 2018 verfügten Renteneinstellung nicht mehr - wie anlässlich der Zusprache der Vier tels rente

- mittels Prozentvergleichs zu bemessen , was ebenfalls einen Revisions grund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3.

Oktober

2013 E.

4.1). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeit punkt war in diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit ein getreten.

Daran ändert auch der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dargelegte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits im Gutachtens zeitpunkt mehr als die attestierten 60 % gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/261) ,

wie

er gegenüber den Z.___ - Gutachtern erwähnt habe (Urk. 7/210/5). Insbesondere be richtete er dem psychiatrischen Gutachter von einer aktuell an sechs Tagen pro Woche ausgeübten Tätigkeit von jeweils rund sieben Stunden (Urk. 7/210/42). Die Gutachter gingen denn och nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in einem zumutbaren Pensum von 60 % gearbeitet habe, sondern davon, dass es ihm aus gesundheitlicher Sicht möglich sei, die aktuelle Tätigkeit in einem 60 % Pensum auszuüben (Urk. 7/210/11).

Entgegen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer

- allenfalls vor Verfügungszeitpunkt eingetretenen und auch weiterhin bestehen den - aus medizinscher Sicht erstellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer an gepassten Tätigkeit, wie sie im F.___ -Bericht vom 29. A ugust 2019 attestiert wurde

(Urk.

7/258/11) ,

ausgegangen und gestützt darauf ein Rentenanspruch des Be schwer deführers verneint werden . Vielmehr ist zu prüfen, ob gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterlagen beziehungsweise die erwerblichen Verhält nisse eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse und damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Verfahren explizit z u dieser Frage (Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 ). 5.2

Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Re fe renz zeitpunkt lie gt einerseits die bereits erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 29. August 2019 vor, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wird (Urk.

7/ 258/11). Dem genannten Bericht lassen sich jedoch lediglich Informa tio nen und Einschätzungen zum aktuellen Gesundheitszustand entnehmen, eine all fällige gesundheitliche Veränderung wird darin nicht thematisiert. So bleibt unkl ar ob es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der F.___ um eine lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich zu bleiben hat (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) , oder ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischenzeitlich verbessert hat . D a sich das F.___ -Gutachten zum Beweisthema im Revisionsverfahren - erhebliche Änderung des Sachverhaltes - gar nicht äussert, kommt ihm vorliegend kein Beweiswert zu (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 ).

Andererseits liegt der Bericht des Hausarztes med. pract . G.___

vor, der aus führte, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren (Urk. 7/272/3). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers führte er jedoch allesamt auf den im Jahr 2006 erlittenen Unfall zurück, eine seither eingetretene Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu stan des lässt sich diese m

Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Von einer Veränderung des Gesundheitszustandes geht sodann auch Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 nicht aus, hielt er den Beschwerdeführer doch

in einer angepassten, leichten Tätigkeit lediglich deshalb durchgehend für 100 % arbeitsfähig, da er entgegen der Angaben im Z.___ -Gutachten von April 2017 bis Februar 2019

in diesem Umfang gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers ist demnach durch die aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit b elegt, insbesondere ist keine allenfalls rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Ein Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit in gesundheitlicher Hinsicht nicht ausgewiesen . 5.3

Nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands kann G rund für eine Rentenrevision sein , sondern jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Nachdem die Viertelsrente des Beschwerdeführers nach dem Ge sagten gestützt auf erwerbliche Gründe - nämlich die Aufnahme einer Arbeits tätigkeit in einem Pensum von 100 %

- aufgehoben worden war, ist zu prüfen, ob diesbezüglich seit dem Verfügungsdatum vom 17. Juli 2019 wiederum eine Veränderung eingetreten ist.

Eine solche könnte insoweit rentenrelevant sein, als dass auch bei einer diesfalls vorzunehmenden

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht u mfassenden Prüfung des R entenansp ruchs ohne Bindung an frühe re Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen)

nicht von v ornherein auf die Beurteilung des F.___

abgestellt werden könnte , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Denn diese wurde einzig von Dr. M.___ verfasst , der zwar über einen Facharzttitel in physikalischer Medizin und Rheumatologie verfügt und daher für die Beurteilung der Rücken schmerzen des Beschwerdeführers qualifiziert ist, indessen fehlen ihm mangels eines Facharzttitels in Psychiatrie die nötigen Fachkenntnisse, um den psy chi schen Zustand des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Da die Einschätzung im polydisziplinären Z.___ - Gutachten, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2017 bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsfähig, hauptsächlich aufgrund der vom psychia trischen Gutachter gestellten Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung erfolgte (Urk. 7/210/ 9) , ist die Beurteilung durch Dr.

M.___ nicht geeignet, einen davon abweichenden Gesundheitszu stand rechtsgenüglich zu beweisen . Kognitive Beeinträchtigungen oder eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit konnte Dr. M.___ denn auch nicht ausschliessen (Urk. 7/258/11). Da somit bei Vorliegen einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse

- zumindest gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage - allenfalls wiederum auf den im poly disziplinären Gutachten festgehaltene n Gesundheitszustand abgestellt werden könnte, ist nicht von v ornherein auszuschliessen, dass eine erneute Veränderung der erwerblichen Verhältnisse Einfluss auf den Rentenanspruch haben könnte. 5.4

Der Besch werdeführer war vom 1. Juni 2018 bis am 28. Februar 2019 bei der C.___ GmbH in einem Pensum v on 100 % als Chauffeur an gestellt, wobei er vom 7. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/254). Demnach war er bereits im Zeitpunkt der renten auf hebenden Verfügung nicht mehr beim genannten Arbeitgeber angestellt , so dass das Invalideneinkommen nicht mehr gestützt auf einen tatsächlichen Verdienst, sondern auf ein hypothetische s Einkommen zu bemessen ist . Dies genügt für die Annahme eines Revisionsgrundes (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4).

Die B eschwerdegegnerin ging dennoch - und obwohl ihr der Stellenverlust auf grund einer Anfrage des RAV Zürich Lagerstrasse betreffend Wiedereingliederung von Stellensuchenden mit gesundheitlichen Einschränkungen vom 18. März 2019

bekannt war (vgl. Urk. 7/233 f.). - in der Verfügung vom 17. Juli 2019 davo n aus, der Beschwerdeführer arbeite voll zeitig als Chauffeur (Urk. 7/237/5) , und stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das mit dieser Tätigkeit tatsächlich erzielte Einkommen (Urk. 7/229, Urk. 7/230/9). Auch unter Berück sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV , wonach eine Ver bess erung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist , nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussi chtlich weiterhin andauern wird, ist

die Veränderung der erwerblichen Verhältnisse aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Verfügungserlass eingetreten und grundsätzlich im vor lie genden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen .

D ieser Umstand hätte allen falls mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2019 gelt end gemacht werden können, die indessen unangefochten in Rechtskraft erwuchs .

5.5

Der Beschwerdeführer war jedoch laut eigenen Angaben im Standortgespräch vom 19. August 2019 während zwe ieinhalb Monaten über die O.___ bei der D.___ in einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 7/241), gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift handelte es sich dabei um die Monate Mai bis Juli 2019 (Urk. 1 S. 4 , vgl. auch Urk. 7/252 ) , mithin dauerte die Anstellung allenfalls über den Referenzzeitpunkt hinaus . Dies deckt sich mit der Aussage in der F.___ -Beurteilung, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend machte (vorstehend E. 4.1). Zu diesem Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin indessen keine Abklärun gen getä tigt, insbesondere ergibt si ch dieses auch aus dem zuletzt am 7. Oktober 2019 eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) nich t (Urk. 7/249). Der Bestand und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Umstände der Kün digung sind somit einzig aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers akten kundig, das dabei erzielte Einkommen ist gänzlich unbekannt. So kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Verfügungszeitpunkt noch ein Arbeits ver hältnis bestand, das in der Folge aufgelöst wurde , und ob es sich dabei allenfalls um eine neuerliche rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse handeln könnte . 5.6

Insgesamt erweisen sich die vorliegenden Akten zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers für eine abschliessende Beurteilung des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs nicht als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen, insbesondere empfiehlt sich das Einho len eines aktuellen IK-Auszuges sowie allenfalls einer Auskunft des damaligen Arbeitgebers. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

7. September 2020 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entsc heid über den Rentenanspruch des Beschwerd eführers zurückgewiesen wird. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- fes tgelegt und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist

gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lic hen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizi ni sche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten eine leichte angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Er sei ihm somit möglich , mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine Tätigkeit zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der Akten seien die gesundheitlichen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht auf die finanzielle Situa tion sowie das Strafverfahren aufgrund des Unfalls zurückzuführen. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass der Stellenverlust auf alkoholisiertes Erschei nen am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Die erschwerte Stellensuche sei nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzuführen und somit invaliditäts fremd (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er bemühe sich seit mehr als einem Jahr um eine 50%-Stelle. Davor habe er eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 % angestrebt, dies sei jedoch jeweils aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen gescheitert. In den letzten drei Jahren habe er einige Arbeitsstellen angetreten, welche er jedoch aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Einschrän kun gen nach kurzer Zeit wieder habe beenden müssen. Im Z.___ -Gut achten vom 15.

März 201 8 sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % als zumutbar beurteilt worden , wobei fachpsychiatrisch festgehalten worden sei, dass ein verständnisvoller Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen Voraussetzung seien, was einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Der dama lige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz bezeichnet worden, da er den Umfang seiner Tätigkeit je nach Tagesform habe regulieren können. Nur so sei das 60%-Pensum denkbar gewesen (Urk. 1 S. 4). De r langjährige Hausarzt erachte sodann eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für leichte wechselbelastende Tätig keiten für zumutbar

(Urk. 1 S. 5).

Die suggerierten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Gegenstand der Z.___ -Beurteilung, sondern dem Abklärungsbericht der F.___ entnommen. Es handle sich dabei um eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wobei die geplante psychia trische und neuropsychologische Beurteilung storniert worden seien. Die Bemer kungen zu den psychosozialen Belastungsfaktoren

im F.___ -Abklärungsbericht würden diametral vom Z.___ - Gutachten abweichen, worin festgehalten worden sei, dass die Belastungsfaktoren hauptsächlich in der organischen Hirnschädi gung selbst sowie im Rückenleiden zu sehen seien (Urk. 1 S.

5).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, es treffe zwar zu, dass im Z.___ -Gutachten für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ab Juni 2018 eine mittelschwere Tätigkeit in einem 100 %-Pensum aufgenommen . Eine solche habe er bereits im April 2017 ausgeübt. Dass er ei ner leichten Tätigkeit vollzei tlich nachgehen könne, bestätige auch die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 29. August 2019 (Urk. 6 S. 1). Die Einschätzung des behandelnden Dr. G.___ vom 21. April 2020 vermöge sodann die Beurteilung betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Behandler bereits im September 2019, also kurz nach dem Gutachten der F.___ eine Leis tungsfähigkeit von 50 % bescheinigt habe (Urk. 6 S. 2).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellte auf Veranlassung seines Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/244/4) am 6. August 2019 sein neues Leistungsgesuch (Urk. 7/240), mithin inn ert der mit der Leistungsverfügung vom 17. Juli 2019 (Urk. 7/237) eröffneten

R echtsmittelfrist. Die telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergab, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen wollte (Urk.

7/241), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Gesuch als Neuanmeldung entgegen nahm (Urk. 7/246). In Anbetracht des nach Lage der Akten nicht vor han denen Beschwerdewillens ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom später rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Die B eschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

E. 6 . August 2019 eingetreten (vgl. Urk. 7/273/5). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Juli 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1.

Mai 2013 bis am 30. März 2017 befristete ganze Rente und eine vom 1. April 2017 bis am 30. April 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 7/237), und der angefoch tenen Verfügung vom 7. September 2020 ( Urk.

2) eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr erneut ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente besteht (Art. 87 Abs. 3 IVV). 3. 3.1

Die Verfügung vom

17. Juli 2019 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ - Gutachten vom 15. März 2018 ,

worin Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, Dr. med. J.___ , Fach arzt für Orthopädie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , und Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl.-Psych. L.___

aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 7/210/9): - o rganische Persönlichkeitsstörung bei Status nach schwerem geschlossenem Schädelhirntrauma am 3. September 2006 (ICD-10 F07.0) mit multiplen zere bralen Kontusionsblutungen und residuellen leichten neurokognitiven Defizi ten und Hemihypalgesie rechts - z ervikobrachiales Syndrom bei multisegmentaler os t eogener

Foramenstenose bei Unkar throsen , insbesondere höhergradig von HWK 6/7 beidseits, ventraler Spondylose HWK 3-6, Retrospondylose HWK 3-5, Osteochondrose p.m. HWK 6/

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- fes tgelegt und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist

gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 7 und rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung - Lumbalgie bei degenerativ bedingter Retrolisthesis LWK5/SWK1, Spondyl arthrosen von LWK5/SWK1 und rechts bis links parame di an reichender Diskusextrusion mit dorsalem Anuluseinriss von LWK5/SWK1 ohne rezessale oder for am inale Wurzelkompression

Die Gutachter vermochten keine angestammte Tätigkeit zu identifizieren, da der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Aut o ersatztei l logistiker abgeschlossen, aber seit dem Jahr 20 0 2 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet und verschiedene Tätig keiten ausgeübt hat. Sie gingen a ufgrund der zu r Verfügung stehenden Unter lagen davon aus , dass der Beschwerdeführer nach dem am 3. September 2006 erlittenen Unfall mindestens bis zum Jahr 2009 in sämtlichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig war. Auch die noch im Jahr 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden erachteten sie aufgrund d er Schwere des Traumas für plausibel . Anschliessend gingen sie von einer gewissen Verbesserung des Gesun d heitszustandes und einer spätestens ab April 2017 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie der seit April 2017 in diesem Umfang bekleideten Tätigke it als Lieferwagenkurier aus. Sie hielten fest, d er aktuelle Arbeitsplatz stelle einen Glücksfall für den Beschwer de führer und einen Nischenarbeitsplatz dar, da er je nach Tagesform den Zeitum fang seiner Tätigkeit mitregulieren könne und sein Arbeitgeber und seine Kolle gen flexibel auf seine Tagesschwankungen reagieren könnten. Es gelte anzumer ken, dass die starken Tagesschwankungen die Einsatzfähigkeit des Beschwerde führers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stark einschränken würden. Körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, Gewichte über 30 kg zu heben oder tragen zu müssen oder dauerhaft Zwangspositionen einnehmen zu müssen, ebenso wie rein sitzende Tätigkeiten , seien dem Beschwer deführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. An jedem Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen angewiesen, was eigentlich fast einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 7/210/11). 3.2

Die Beschwerdegegnerin le gte dem Einkommensvergleich in der Verfügung vom 17. Juli 2019 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu Grunde und zog zur Einkommens ermittlung die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Mittels eines Prozentvergleiches berechnete sie für die Zeit ab Mai 2013 bis Ende März 2017 basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % einen Invaliditätsgrad von 80 % . Sodann berechnete sie be i einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweis tätigkeit für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. April 2018 einen Invaliditätsgrad von 47 %. Hernach rechnete sie als Invalideneinkommen das laut Arbeitsvertrag ab 1. Mai 2018 erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/218) an, wo raus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resu l tierte (Urk.

7/229 /2 , Urk.

7/237). 4. 4.1

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 6. August 2019 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hatte, nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden medizini schen Unterlagen zu den Akten:

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und N.___ , Physiotherapeutin,

vom F.___

hielten in ihrer funk ti onsorientierten medizinischen Abklärung vom 29. August 2019 zu Handen des Krankentaggeldversicherers als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein subakutes chronisches thorakolum b overtebrales Syndrom mit Flach rücken, symptomatischen degenerativen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule sowie einem Status nach Polytrauma im Jahr 2006 mit unklaren Verletzungen und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anamnestischen Status nach Schädelhirntrauma mit fraglichem Frontalhirnsyn drom sowie einer aktuell nicht behandelten arteriellen Hypertonie fest (Urk.

7/ 258 /

E. 10 ).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vor allem belastungs abhängige lumbosakrale Beschwerden beschrieben, die nach leichter Bewegung bessern würden. Ferner träten sporadisch Kopfschmerzen auf. Diese sowie auch Konzentrationsstörungen seien seit dem Unfall im Jahr 2006 vorhanden. In ob jek tiver Hinsicht bestehe ein thorako -lumbaler Flachrücken, beim Aufrichten aus der Vorneigung ein Hochkletterzeichen und ein leichter Shift nach links, verein bar mit einer segmentalen Instabilität vor allem der untersten beiden Lenden wirbelsäulens e gmente. Neurologisch e Ausfälle lägen dagegen keine vor , die Be weglichkeitseinschränkungen seien moderat und es hätten keine Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung oder ein Ausfallsyndrom bestanden. Das Verhalten sei auch klinisch adäquat gewesen . In psychosozialer Hinsicht lägen verschiedene Belastungsfaktoren vor , wobei neben der verlorenen Aufenthaltsbewilligung C aufgrund eines offenbar nicht verschuldeten langen Auslandaufenthalts durch Hospitalisationen , Hausarresten und G efängnisauf enthalten

im Zusammenhang mit dem Polytrauma, an das sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, auch finanzielle Probleme bestünden (Urk. 7/258/10 f.).

Kognitive Beeinträchtigungen seien anlässlich der Untersuchung nicht offensich tlich gewesen, eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit im Sinne eines Frontal hirnsyndroms oder eines Zustandes nach längerer psychischer Belastung sei je doch nicht ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die berufliche Integration jedoch selbst vorangetrieben habe , diesbezüglich auch beim letzten Arbeitgeber keine offensichtlichen Probleme bestanden hätten und er sich zwischenzeitlich ab Mai 2019 wieder als voll arbeitsfähig gemeldet habe , sei en

psychiatrische und neuropsychologische Zusatzabklärung nicht vordringlich. Sollten im Verlauf ent sprechende Probleme auftreten, sei in erster Linie eine neuropsychiatrische Ab klä rung angezeigt (Urk. 7/ 258/1 1 , Urk. 7/258/9 ).

Die Fachpersonen kamen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestünden erhebliche Defizite in Bezug auf die Belastbarkeit im Vergleich zu den Anforderungen , welche unter Berücksichtigung der vorhande nen strukturellen Veränderungen kaum kompensierbar seien. Es sei anzunehmen, dass diese Differenz bereits be i Arbeitsantritt bestanden und der Beschwerde führer sich durchgebissen habe. Eine angepasste wechselpositionierte Tätigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Die bisherigen Ein schränkungen seien durch die körperlichen Probleme zustande gekommen (Urk.

7/ 258/11 ). 4.2

Med. pract . G.___ , praktischer Arzt,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. April 2020 eine hirnorganische Wesensveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie erhebliche kognitive Defizite und ein Thorakolumbal syndrom seit dem Unfall im Jahr 2006 (Urk. 7/272/3). Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/272/2). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren. Es liege eine Überforderung bei komplexeren Tätigkeiten vor, ferner sei das repetitive Heben von Gewichten nicht möglich (Urk. 7/272/3 f.). 4.3

In seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2020 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, im Gutachten des F.___ vom 29. August 2019 werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits (im Mai 2019, Urk. 1 S. 4) bei der D.___ AG angetreten gehabt habe. Hausarzt Dr. G.___ bescheinige hingegen eine 50%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. September 2019 für eine angepasste Tätigkeit. Dies knapp nach dem F.___ - Gutachten , das dem Beschwerdeführer eine Arbeit sfähigkeit von 100 % bescheinigt habe, was die Aussagen von Dr. G.___

in Zweifel rücken lasse. Der Beschwerdeführer sei seit der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Z.___ - Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von La sten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig, da er weiter und entgegen der Angaben im durch die IV-Stelle veranlassten Gutachten gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). 5.

5.1

Der Verfügung vom 17. Juli 2019 lässt sich

- wie gesagt - entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 15. März 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war , und sie sprach ihm ab diesem Zeit punkt eine Viertelsrente zu (Urk. 7/237/ 5) . Sie erachtete das Gutachten somit

- übereinstimmend mit RAD-Arzt Dr. E.___ , der die darin gezogenen Schluss folgerungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 23. März 2018 als plausibel einschätzte (Urk.

7/230/6) - für beweiskräftig. Die Viertelsrente hob sie per 1. Juni 2018 wieder auf, wobei sie sich auf die tat sächliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stützte und das seit 1. Mai 2018 mit einem Pensum von 100 % effektiv erzielte Einkommen als Invalidenein kom men anrechnete (Urk. 7/229/2, Urk. 7/237/5) . Abklärungen zur Frage, ob die aus geübte Tätigkeit dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbar war, mithin ob seit dem Begutachtungszeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheits zu standes eingetreten war, die zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers geführt hat, nahm die Beschwerdegegnerin keine vor. Einzig gestützt auf die effektiv von 60 % auf 100 % erhöhte Arbeitstätigkeit des Be schwerdeführers ab Mai 2018 lässt sich indessen nicht ohne Weiteres auf eine korrespondierende Verbesserung der gesundheitl ichen Situation schliessen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss dem begut achtenden Psychiater Dr. I.___ ein für Hirnverletzungen typisches fehlendes Problembewusstsein auf weist (Urk. 7/210/49), wodurch der Aufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Selbstüberschätzung zu Grunde liegen könnte und seinem von der medizinisch -theoretisch festgestellten Zumutbarkeit abweichen den Verhalten nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden darf. Dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom

17. Juli 2019 aus medizinischer Sicht erstellt war , der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig , finden sich somit

- entgegen der Anmerkung der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 4. M ai 2020 (Urk. 7/273/ 7)

- keine Anhaltspunkte . Es ist daher davon auszugehen, dass die Rentenaufhebung per 1. Juni 2018 einzig auf grund einer veränderten erwerblichen Situation erfolgte .

Diese nahm die Be schwer degegnerin zum Anlass , den Invaliditätsgrad bei der per Ende April 2018 verfügten Renteneinstellung nicht mehr - wie anlässlich der Zusprache der Vier tels rente

- mittels Prozentvergleichs zu bemessen , was ebenfalls einen Revisions grund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3.

Oktober

2013 E.

4.1). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeit punkt war in diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit ein getreten.

Daran ändert auch der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dargelegte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits im Gutachtens zeitpunkt mehr als die attestierten 60 % gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/261) ,

wie

er gegenüber den Z.___ - Gutachtern erwähnt habe (Urk. 7/210/5). Insbesondere be richtete er dem psychiatrischen Gutachter von einer aktuell an sechs Tagen pro Woche ausgeübten Tätigkeit von jeweils rund sieben Stunden (Urk. 7/210/42). Die Gutachter gingen denn och nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in einem zumutbaren Pensum von 60 % gearbeitet habe, sondern davon, dass es ihm aus gesundheitlicher Sicht möglich sei, die aktuelle Tätigkeit in einem 60 % Pensum auszuüben (Urk. 7/210/11).

Entgegen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer

- allenfalls vor Verfügungszeitpunkt eingetretenen und auch weiterhin bestehen den - aus medizinscher Sicht erstellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer an gepassten Tätigkeit, wie sie im F.___ -Bericht vom 29. A ugust 2019 attestiert wurde

(Urk.

7/258/11) ,

ausgegangen und gestützt darauf ein Rentenanspruch des Be schwer deführers verneint werden . Vielmehr ist zu prüfen, ob gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterlagen beziehungsweise die erwerblichen Verhält nisse eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse und damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Verfahren explizit z u dieser Frage (Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 ). 5.2

Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Re fe renz zeitpunkt lie gt einerseits die bereits erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 29. August 2019 vor, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wird (Urk.

7/ 258/11). Dem genannten Bericht lassen sich jedoch lediglich Informa tio nen und Einschätzungen zum aktuellen Gesundheitszustand entnehmen, eine all fällige gesundheitliche Veränderung wird darin nicht thematisiert. So bleibt unkl ar ob es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der F.___ um eine lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich zu bleiben hat (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) , oder ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischenzeitlich verbessert hat . D a sich das F.___ -Gutachten zum Beweisthema im Revisionsverfahren - erhebliche Änderung des Sachverhaltes - gar nicht äussert, kommt ihm vorliegend kein Beweiswert zu (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 ).

Andererseits liegt der Bericht des Hausarztes med. pract . G.___

vor, der aus führte, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren (Urk. 7/272/3). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers führte er jedoch allesamt auf den im Jahr 2006 erlittenen Unfall zurück, eine seither eingetretene Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu stan des lässt sich diese m

Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Von einer Veränderung des Gesundheitszustandes geht sodann auch Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 nicht aus, hielt er den Beschwerdeführer doch

in einer angepassten, leichten Tätigkeit lediglich deshalb durchgehend für 100 % arbeitsfähig, da er entgegen der Angaben im Z.___ -Gutachten von April 2017 bis Februar 2019

in diesem Umfang gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers ist demnach durch die aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit b elegt, insbesondere ist keine allenfalls rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Ein Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit in gesundheitlicher Hinsicht nicht ausgewiesen . 5.3

Nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands kann G rund für eine Rentenrevision sein , sondern jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Nachdem die Viertelsrente des Beschwerdeführers nach dem Ge sagten gestützt auf erwerbliche Gründe - nämlich die Aufnahme einer Arbeits tätigkeit in einem Pensum von 100 %

- aufgehoben worden war, ist zu prüfen, ob diesbezüglich seit dem Verfügungsdatum vom 17. Juli 2019 wiederum eine Veränderung eingetreten ist.

Eine solche könnte insoweit rentenrelevant sein, als dass auch bei einer diesfalls vorzunehmenden

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht u mfassenden Prüfung des R entenansp ruchs ohne Bindung an frühe re Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen)

nicht von v ornherein auf die Beurteilung des F.___

abgestellt werden könnte , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Denn diese wurde einzig von Dr. M.___ verfasst , der zwar über einen Facharzttitel in physikalischer Medizin und Rheumatologie verfügt und daher für die Beurteilung der Rücken schmerzen des Beschwerdeführers qualifiziert ist, indessen fehlen ihm mangels eines Facharzttitels in Psychiatrie die nötigen Fachkenntnisse, um den psy chi schen Zustand des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Da die Einschätzung im polydisziplinären Z.___ - Gutachten, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2017 bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsfähig, hauptsächlich aufgrund der vom psychia trischen Gutachter gestellten Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung erfolgte (Urk. 7/210/ 9) , ist die Beurteilung durch Dr.

M.___ nicht geeignet, einen davon abweichenden Gesundheitszu stand rechtsgenüglich zu beweisen . Kognitive Beeinträchtigungen oder eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit konnte Dr. M.___ denn auch nicht ausschliessen (Urk. 7/258/11). Da somit bei Vorliegen einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse

- zumindest gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage - allenfalls wiederum auf den im poly disziplinären Gutachten festgehaltene n Gesundheitszustand abgestellt werden könnte, ist nicht von v ornherein auszuschliessen, dass eine erneute Veränderung der erwerblichen Verhältnisse Einfluss auf den Rentenanspruch haben könnte. 5.4

Der Besch werdeführer war vom 1. Juni 2018 bis am 28. Februar 2019 bei der C.___ GmbH in einem Pensum v on 100 % als Chauffeur an gestellt, wobei er vom 7. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/254). Demnach war er bereits im Zeitpunkt der renten auf hebenden Verfügung nicht mehr beim genannten Arbeitgeber angestellt , so dass das Invalideneinkommen nicht mehr gestützt auf einen tatsächlichen Verdienst, sondern auf ein hypothetische s Einkommen zu bemessen ist . Dies genügt für die Annahme eines Revisionsgrundes (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4).

Die B eschwerdegegnerin ging dennoch - und obwohl ihr der Stellenverlust auf grund einer Anfrage des RAV Zürich Lagerstrasse betreffend Wiedereingliederung von Stellensuchenden mit gesundheitlichen Einschränkungen vom 18. März 2019

bekannt war (vgl. Urk. 7/233 f.). - in der Verfügung vom 17. Juli 2019 davo n aus, der Beschwerdeführer arbeite voll zeitig als Chauffeur (Urk. 7/237/5) , und stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das mit dieser Tätigkeit tatsächlich erzielte Einkommen (Urk. 7/229, Urk. 7/230/9). Auch unter Berück sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV , wonach eine Ver bess erung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist , nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussi chtlich weiterhin andauern wird, ist

die Veränderung der erwerblichen Verhältnisse aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Verfügungserlass eingetreten und grundsätzlich im vor lie genden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen .

D ieser Umstand hätte allen falls mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2019 gelt end gemacht werden können, die indessen unangefochten in Rechtskraft erwuchs .

5.5

Der Beschwerdeführer war jedoch laut eigenen Angaben im Standortgespräch vom 19. August 2019 während zwe ieinhalb Monaten über die O.___ bei der D.___ in einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 7/241), gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift handelte es sich dabei um die Monate Mai bis Juli 2019 (Urk. 1 S. 4 , vgl. auch Urk. 7/252 ) , mithin dauerte die Anstellung allenfalls über den Referenzzeitpunkt hinaus . Dies deckt sich mit der Aussage in der F.___ -Beurteilung, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend machte (vorstehend E. 4.1). Zu diesem Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin indessen keine Abklärun gen getä tigt, insbesondere ergibt si ch dieses auch aus dem zuletzt am 7. Oktober 2019 eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) nich t (Urk. 7/249). Der Bestand und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Umstände der Kün digung sind somit einzig aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers akten kundig, das dabei erzielte Einkommen ist gänzlich unbekannt. So kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Verfügungszeitpunkt noch ein Arbeits ver hältnis bestand, das in der Folge aufgelöst wurde , und ob es sich dabei allenfalls um eine neuerliche rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse handeln könnte . 5.6

Insgesamt erweisen sich die vorliegenden Akten zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers für eine abschliessende Beurteilung des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs nicht als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen, insbesondere empfiehlt sich das Einho len eines aktuellen IK-Auszuges sowie allenfalls einer Auskunft des damaligen Arbeitgebers. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

7. September 2020 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entsc heid über den Rentenanspruch des Beschwerd eführers zurückgewiesen wird. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00677

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

6. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980 , gelernter Autoersatzteillogistiker, war für ver schiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig und zuletzt arbeitslos, als er am 3.

September 2006 in Bosnien einen Aut ounfall erlitt, wobei er sich schwere Ver letzungen zuzog . Am

7. April 20 11 meldete er sich bei der Invalidenversicherung

unter Hinweis auf den genannten Unfall zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/2). Die

damals zuständige Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland ( IVSTA) forderte ihn auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/26) und trat mit Verfügung vom 10. Mai 2011 nicht auf das Leistungsgesuch ein , weil der Versicherte der Aufforderung nicht nachgekommen war (Urk. 7/33).

Mit Schreiben vom 14. November 20 12 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/35 ff.) .

Dies nahm die IVSTA als erneute Anmeldung entgegen, führte zusätzlich Abklärungen durch und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 2. März 2015 ab (Urk. 7/97). Hiergegen erhob der Versicherte am 8. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Urk. 7/101), das die Beschwerde mit Urteil C-2188/2015 v om 16. November 2015 insoweit guthiess, dass die an gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache entsprechend dem Antrag der Parteien an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk.

7/150).

Da der Versicherte seinen Wohnsitz inzwischen in die Schweiz und zwar in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die IVSTA die Sache am 7. September 2016 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Weiterbe handlung (Urk. 7/171). Diese holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 7/1 84 ) sowie ein polydisziplinäres Gu tachten in den Fachdisziplinen A llgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Neuropsychologie und Psychiatrie bei der Gutachtensstelle Z.___

des Universitätsspitals A.___ ein, das am 15. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/210).

Von April bis Dezember 2017 war der Versicherte für die B.___ GmbH tätig (Urk. 7/249), vo m 1. Mai 2018 bis Ende Februar 2019 arbeitete er als Chauffeur mit einem Pensum von 100 % bei der C.___ GmbH (Urk. 7/218 , Urk. 7/254/1 ) und von Mai bis Juli 2019 für die D.___ AG (vgl. auch Urk. 7/279 und Urk. 1 S. 4 ).

D ie IV-Stelle sprach ihm mi t Verfügung vom 17. Juli 2019 eine vom 1. Mai 2013 bis am 30. März 2017 befris tete ganze Rente und vom 1. April 2017 bis am 30. Ap ril 2018 eine Viertelsrente

zu (Urk. 7/237). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch Urk. 7/241) . 1.2

Am 6. August 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf (Rücken )

Schmerzen, Schweissausbrüche und Nervosität sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% seit 5. August

2019 (vgl. Urk. 7/246)

erneut zum Leistungsbezug an (Urk.

7/240 ; vgl. auch Urk. 7/241 ) und reichte ärztliche Unterlagen ein (Urk.

7/246). Die IV-Stelle führt e erwerbliche und medizinische A bklärungen durch, holte die Akten des Krankenversicherers ein (Urk. 7/258) und l egte die Sache Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/273/6). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aus sicht (Urk. 7/274). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/275) und diesen am 3. Juli 2020 begründet hatte (Urk. 7/279), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 2020 wie angekündigt ab (Urk. 7/281 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizi ni sche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lic hen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten eine leichte angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Er sei ihm somit möglich , mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine Tätigkeit zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der Akten seien die gesundheitlichen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht auf die finanzielle Situa tion sowie das Strafverfahren aufgrund des Unfalls zurückzuführen. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass der Stellenverlust auf alkoholisiertes Erschei nen am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Die erschwerte Stellensuche sei nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzuführen und somit invaliditäts fremd (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er bemühe sich seit mehr als einem Jahr um eine 50%-Stelle. Davor habe er eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 % angestrebt, dies sei jedoch jeweils aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen gescheitert. In den letzten drei Jahren habe er einige Arbeitsstellen angetreten, welche er jedoch aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Einschrän kun gen nach kurzer Zeit wieder habe beenden müssen. Im Z.___ -Gut achten vom 15.

März 201 8 sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % als zumutbar beurteilt worden , wobei fachpsychiatrisch festgehalten worden sei, dass ein verständnisvoller Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen Voraussetzung seien, was einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Der dama lige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz bezeichnet worden, da er den Umfang seiner Tätigkeit je nach Tagesform habe regulieren können. Nur so sei das 60%-Pensum denkbar gewesen (Urk. 1 S. 4). De r langjährige Hausarzt erachte sodann eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für leichte wechselbelastende Tätig keiten für zumutbar

(Urk. 1 S. 5).

Die suggerierten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Gegenstand der Z.___ -Beurteilung, sondern dem Abklärungsbericht der F.___ entnommen. Es handle sich dabei um eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wobei die geplante psychia trische und neuropsychologische Beurteilung storniert worden seien. Die Bemer kungen zu den psychosozialen Belastungsfaktoren

im F.___ -Abklärungsbericht würden diametral vom Z.___ - Gutachten abweichen, worin festgehalten worden sei, dass die Belastungsfaktoren hauptsächlich in der organischen Hirnschädi gung selbst sowie im Rückenleiden zu sehen seien (Urk. 1 S.

5). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, es treffe zwar zu, dass im Z.___ -Gutachten für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ab Juni 2018 eine mittelschwere Tätigkeit in einem 100 %-Pensum aufgenommen . Eine solche habe er bereits im April 2017 ausgeübt. Dass er ei ner leichten Tätigkeit vollzei tlich nachgehen könne, bestätige auch die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 29. August 2019 (Urk. 6 S. 1). Die Einschätzung des behandelnden Dr. G.___ vom 21. April 2020 vermöge sodann die Beurteilung betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Behandler bereits im September 2019, also kurz nach dem Gutachten der F.___ eine Leis tungsfähigkeit von 50 % bescheinigt habe (Urk. 6 S. 2). 2.4

Der Beschwerdeführer stellte auf Veranlassung seines Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/244/4) am 6. August 2019 sein neues Leistungsgesuch (Urk. 7/240), mithin inn ert der mit der Leistungsverfügung vom 17. Juli 2019 (Urk. 7/237) eröffneten

R echtsmittelfrist. Die telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergab, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen wollte (Urk.

7/241), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Gesuch als Neuanmeldung entgegen nahm (Urk. 7/246). In Anbetracht des nach Lage der Akten nicht vor han denen Beschwerdewillens ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom später rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Die B eschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6 . August 2019 eingetreten (vgl. Urk. 7/273/5). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 17. Juli 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1.

Mai 2013 bis am 30. März 2017 befristete ganze Rente und eine vom 1. April 2017 bis am 30. April 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 7/237), und der angefoch tenen Verfügung vom 7. September 2020 ( Urk.

2) eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr erneut ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente besteht (Art. 87 Abs. 3 IVV). 3. 3.1

Die Verfügung vom

17. Juli 2019 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ - Gutachten vom 15. März 2018 ,

worin Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth erapie, Dr. med. J.___ , Fach arzt für Orthopädie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , und Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl.-Psych. L.___

aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 7/210/9): - o rganische Persönlichkeitsstörung bei Status nach schwerem geschlossenem Schädelhirntrauma am 3. September 2006 (ICD-10 F07.0) mit multiplen zere bralen Kontusionsblutungen und residuellen leichten neurokognitiven Defizi ten und Hemihypalgesie rechts - z ervikobrachiales Syndrom bei multisegmentaler os t eogener

Foramenstenose bei Unkar throsen , insbesondere höhergradig von HWK 6/7 beidseits, ventraler Spondylose HWK 3-6, Retrospondylose HWK 3-5, Osteochondrose p.m. HWK 6/ 7 und rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung - Lumbalgie bei degenerativ bedingter Retrolisthesis LWK5/SWK1, Spondyl arthrosen von LWK5/SWK1 und rechts bis links parame di an reichender Diskusextrusion mit dorsalem Anuluseinriss von LWK5/SWK1 ohne rezessale oder for am inale Wurzelkompression

Die Gutachter vermochten keine angestammte Tätigkeit zu identifizieren, da der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Aut o ersatztei l logistiker abgeschlossen, aber seit dem Jahr 20 0 2 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet und verschiedene Tätig keiten ausgeübt hat. Sie gingen a ufgrund der zu r Verfügung stehenden Unter lagen davon aus , dass der Beschwerdeführer nach dem am 3. September 2006 erlittenen Unfall mindestens bis zum Jahr 2009 in sämtlichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig war. Auch die noch im Jahr 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden erachteten sie aufgrund d er Schwere des Traumas für plausibel . Anschliessend gingen sie von einer gewissen Verbesserung des Gesun d heitszustandes und einer spätestens ab April 2017 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie der seit April 2017 in diesem Umfang bekleideten Tätigke it als Lieferwagenkurier aus. Sie hielten fest, d er aktuelle Arbeitsplatz stelle einen Glücksfall für den Beschwer de führer und einen Nischenarbeitsplatz dar, da er je nach Tagesform den Zeitum fang seiner Tätigkeit mitregulieren könne und sein Arbeitgeber und seine Kolle gen flexibel auf seine Tagesschwankungen reagieren könnten. Es gelte anzumer ken, dass die starken Tagesschwankungen die Einsatzfähigkeit des Beschwerde führers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stark einschränken würden. Körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, Gewichte über 30 kg zu heben oder tragen zu müssen oder dauerhaft Zwangspositionen einnehmen zu müssen, ebenso wie rein sitzende Tätigkeiten , seien dem Beschwer deführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. An jedem Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen angewiesen, was eigentlich fast einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 7/210/11). 3.2

Die Beschwerdegegnerin le gte dem Einkommensvergleich in der Verfügung vom 17. Juli 2019 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu Grunde und zog zur Einkommens ermittlung die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Mittels eines Prozentvergleiches berechnete sie für die Zeit ab Mai 2013 bis Ende März 2017 basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % einen Invaliditätsgrad von 80 % . Sodann berechnete sie be i einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweis tätigkeit für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. April 2018 einen Invaliditätsgrad von 47 %. Hernach rechnete sie als Invalideneinkommen das laut Arbeitsvertrag ab 1. Mai 2018 erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/218) an, wo raus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resu l tierte (Urk.

7/229 /2 , Urk.

7/237). 4. 4.1

Nachdem der Beschwerdeführer sich am 6. August 2019 erneut zum Leistungs bezug angemeldet hatte, nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden medizini schen Unterlagen zu den Akten:

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie, und N.___ , Physiotherapeutin,

vom F.___

hielten in ihrer funk ti onsorientierten medizinischen Abklärung vom 29. August 2019 zu Handen des Krankentaggeldversicherers als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein subakutes chronisches thorakolum b overtebrales Syndrom mit Flach rücken, symptomatischen degenerativen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule sowie einem Status nach Polytrauma im Jahr 2006 mit unklaren Verletzungen und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anamnestischen Status nach Schädelhirntrauma mit fraglichem Frontalhirnsyn drom sowie einer aktuell nicht behandelten arteriellen Hypertonie fest (Urk.

7/ 258 / 10 ).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vor allem belastungs abhängige lumbosakrale Beschwerden beschrieben, die nach leichter Bewegung bessern würden. Ferner träten sporadisch Kopfschmerzen auf. Diese sowie auch Konzentrationsstörungen seien seit dem Unfall im Jahr 2006 vorhanden. In ob jek tiver Hinsicht bestehe ein thorako -lumbaler Flachrücken, beim Aufrichten aus der Vorneigung ein Hochkletterzeichen und ein leichter Shift nach links, verein bar mit einer segmentalen Instabilität vor allem der untersten beiden Lenden wirbelsäulens e gmente. Neurologisch e Ausfälle lägen dagegen keine vor , die Be weglichkeitseinschränkungen seien moderat und es hätten keine Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung oder ein Ausfallsyndrom bestanden. Das Verhalten sei auch klinisch adäquat gewesen . In psychosozialer Hinsicht lägen verschiedene Belastungsfaktoren vor , wobei neben der verlorenen Aufenthaltsbewilligung C aufgrund eines offenbar nicht verschuldeten langen Auslandaufenthalts durch Hospitalisationen , Hausarresten und G efängnisauf enthalten

im Zusammenhang mit dem Polytrauma, an das sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, auch finanzielle Probleme bestünden (Urk. 7/258/10 f.).

Kognitive Beeinträchtigungen seien anlässlich der Untersuchung nicht offensich tlich gewesen, eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit im Sinne eines Frontal hirnsyndroms oder eines Zustandes nach längerer psychischer Belastung sei je doch nicht ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die berufliche Integration jedoch selbst vorangetrieben habe , diesbezüglich auch beim letzten Arbeitgeber keine offensichtlichen Probleme bestanden hätten und er sich zwischenzeitlich ab Mai 2019 wieder als voll arbeitsfähig gemeldet habe , sei en

psychiatrische und neuropsychologische Zusatzabklärung nicht vordringlich. Sollten im Verlauf ent sprechende Probleme auftreten, sei in erster Linie eine neuropsychiatrische Ab klä rung angezeigt (Urk. 7/ 258/1 1 , Urk. 7/258/9 ).

Die Fachpersonen kamen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestünden erhebliche Defizite in Bezug auf die Belastbarkeit im Vergleich zu den Anforderungen , welche unter Berücksichtigung der vorhande nen strukturellen Veränderungen kaum kompensierbar seien. Es sei anzunehmen, dass diese Differenz bereits be i Arbeitsantritt bestanden und der Beschwerde führer sich durchgebissen habe. Eine angepasste wechselpositionierte Tätigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Die bisherigen Ein schränkungen seien durch die körperlichen Probleme zustande gekommen (Urk.

7/ 258/11 ). 4.2

Med. pract . G.___ , praktischer Arzt,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. April 2020 eine hirnorganische Wesensveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie erhebliche kognitive Defizite und ein Thorakolumbal syndrom seit dem Unfall im Jahr 2006 (Urk. 7/272/3). Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/272/2). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren. Es liege eine Überforderung bei komplexeren Tätigkeiten vor, ferner sei das repetitive Heben von Gewichten nicht möglich (Urk. 7/272/3 f.). 4.3

In seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2020 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, im Gutachten des F.___ vom 29. August 2019 werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits (im Mai 2019, Urk. 1 S. 4) bei der D.___ AG angetreten gehabt habe. Hausarzt Dr. G.___ bescheinige hingegen eine 50%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. September 2019 für eine angepasste Tätigkeit. Dies knapp nach dem F.___ - Gutachten , das dem Beschwerdeführer eine Arbeit sfähigkeit von 100 % bescheinigt habe, was die Aussagen von Dr. G.___

in Zweifel rücken lasse. Der Beschwerdeführer sei seit der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Z.___ - Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von La sten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig, da er weiter und entgegen der Angaben im durch die IV-Stelle veranlassten Gutachten gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). 5.

5.1

Der Verfügung vom 17. Juli 2019 lässt sich

- wie gesagt - entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 15. März 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 in einer leidensan ge passten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war , und sie sprach ihm ab diesem Zeit punkt eine Viertelsrente zu (Urk. 7/237/ 5) . Sie erachtete das Gutachten somit

- übereinstimmend mit RAD-Arzt Dr. E.___ , der die darin gezogenen Schluss folgerungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 23. März 2018 als plausibel einschätzte (Urk.

7/230/6) - für beweiskräftig. Die Viertelsrente hob sie per 1. Juni 2018 wieder auf, wobei sie sich auf die tat sächliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stützte und das seit 1. Mai 2018 mit einem Pensum von 100 % effektiv erzielte Einkommen als Invalidenein kom men anrechnete (Urk. 7/229/2, Urk. 7/237/5) . Abklärungen zur Frage, ob die aus geübte Tätigkeit dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbar war, mithin ob seit dem Begutachtungszeitpunkt eine Verbesserung des Gesundheits zu standes eingetreten war, die zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers geführt hat, nahm die Beschwerdegegnerin keine vor. Einzig gestützt auf die effektiv von 60 % auf 100 % erhöhte Arbeitstätigkeit des Be schwerdeführers ab Mai 2018 lässt sich indessen nicht ohne Weiteres auf eine korrespondierende Verbesserung der gesundheitl ichen Situation schliessen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss dem begut achtenden Psychiater Dr. I.___ ein für Hirnverletzungen typisches fehlendes Problembewusstsein auf weist (Urk. 7/210/49), wodurch der Aufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Selbstüberschätzung zu Grunde liegen könnte und seinem von der medizinisch -theoretisch festgestellten Zumutbarkeit abweichen den Verhalten nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden darf. Dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom

17. Juli 2019 aus medizinischer Sicht erstellt war , der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig , finden sich somit

- entgegen der Anmerkung der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 4. M ai 2020 (Urk. 7/273/ 7)

- keine Anhaltspunkte . Es ist daher davon auszugehen, dass die Rentenaufhebung per 1. Juni 2018 einzig auf grund einer veränderten erwerblichen Situation erfolgte .

Diese nahm die Be schwer degegnerin zum Anlass , den Invaliditätsgrad bei der per Ende April 2018 verfügten Renteneinstellung nicht mehr - wie anlässlich der Zusprache der Vier tels rente

- mittels Prozentvergleichs zu bemessen , was ebenfalls einen Revisions grund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3.

Oktober

2013 E.

4.1). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeit punkt war in diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit ein getreten.

Daran ändert auch der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dargelegte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits im Gutachtens zeitpunkt mehr als die attestierten 60 % gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/261) ,

wie

er gegenüber den Z.___ - Gutachtern erwähnt habe (Urk. 7/210/5). Insbesondere be richtete er dem psychiatrischen Gutachter von einer aktuell an sechs Tagen pro Woche ausgeübten Tätigkeit von jeweils rund sieben Stunden (Urk. 7/210/42). Die Gutachter gingen denn och nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in einem zumutbaren Pensum von 60 % gearbeitet habe, sondern davon, dass es ihm aus gesundheitlicher Sicht möglich sei, die aktuelle Tätigkeit in einem 60 % Pensum auszuüben (Urk. 7/210/11).

Entgegen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer

- allenfalls vor Verfügungszeitpunkt eingetretenen und auch weiterhin bestehen den - aus medizinscher Sicht erstellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer an gepassten Tätigkeit, wie sie im F.___ -Bericht vom 29. A ugust 2019 attestiert wurde

(Urk.

7/258/11) ,

ausgegangen und gestützt darauf ein Rentenanspruch des Be schwer deführers verneint werden . Vielmehr ist zu prüfen, ob gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterlagen beziehungsweise die erwerblichen Verhält nisse eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse und damit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Verfahren explizit z u dieser Frage (Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 ). 5.2

Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Re fe renz zeitpunkt lie gt einerseits die bereits erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 29. August 2019 vor, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wird (Urk.

7/ 258/11). Dem genannten Bericht lassen sich jedoch lediglich Informa tio nen und Einschätzungen zum aktuellen Gesundheitszustand entnehmen, eine all fällige gesundheitliche Veränderung wird darin nicht thematisiert. So bleibt unkl ar ob es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der F.___ um eine lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich zu bleiben hat (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) , oder ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers zwischenzeitlich verbessert hat . D a sich das F.___ -Gutachten zum Beweisthema im Revisionsverfahren - erhebliche Änderung des Sachverhaltes - gar nicht äussert, kommt ihm vorliegend kein Beweiswert zu (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 ).

Andererseits liegt der Bericht des Hausarztes med. pract . G.___

vor, der aus führte, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten sei zu diskutieren (Urk. 7/272/3). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers führte er jedoch allesamt auf den im Jahr 2006 erlittenen Unfall zurück, eine seither eingetretene Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu stan des lässt sich diese m

Bericht ebenfalls nicht entnehmen.

Von einer Veränderung des Gesundheitszustandes geht sodann auch Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 nicht aus, hielt er den Beschwerdeführer doch

in einer angepassten, leichten Tätigkeit lediglich deshalb durchgehend für 100 % arbeitsfähig, da er entgegen der Angaben im Z.___ -Gutachten von April 2017 bis Februar 2019

in diesem Umfang gearbeitet habe (Urk. 7/273/6). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers ist demnach durch die aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit b elegt, insbesondere ist keine allenfalls rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Ein Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit in gesundheitlicher Hinsicht nicht ausgewiesen . 5.3

Nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands kann G rund für eine Rentenrevision sein , sondern jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Nachdem die Viertelsrente des Beschwerdeführers nach dem Ge sagten gestützt auf erwerbliche Gründe - nämlich die Aufnahme einer Arbeits tätigkeit in einem Pensum von 100 %

- aufgehoben worden war, ist zu prüfen, ob diesbezüglich seit dem Verfügungsdatum vom 17. Juli 2019 wiederum eine Veränderung eingetreten ist.

Eine solche könnte insoweit rentenrelevant sein, als dass auch bei einer diesfalls vorzunehmenden

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht u mfassenden Prüfung des R entenansp ruchs ohne Bindung an frühe re Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen)

nicht von v ornherein auf die Beurteilung des F.___

abgestellt werden könnte , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Denn diese wurde einzig von Dr. M.___ verfasst , der zwar über einen Facharzttitel in physikalischer Medizin und Rheumatologie verfügt und daher für die Beurteilung der Rücken schmerzen des Beschwerdeführers qualifiziert ist, indessen fehlen ihm mangels eines Facharzttitels in Psychiatrie die nötigen Fachkenntnisse, um den psy chi schen Zustand des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Da die Einschätzung im polydisziplinären Z.___ - Gutachten, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2017 bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsfähig, hauptsächlich aufgrund der vom psychia trischen Gutachter gestellten Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung erfolgte (Urk. 7/210/ 9) , ist die Beurteilung durch Dr.

M.___ nicht geeignet, einen davon abweichenden Gesundheitszu stand rechtsgenüglich zu beweisen . Kognitive Beeinträchtigungen oder eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit konnte Dr. M.___ denn auch nicht ausschliessen (Urk. 7/258/11). Da somit bei Vorliegen einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse

- zumindest gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage - allenfalls wiederum auf den im poly disziplinären Gutachten festgehaltene n Gesundheitszustand abgestellt werden könnte, ist nicht von v ornherein auszuschliessen, dass eine erneute Veränderung der erwerblichen Verhältnisse Einfluss auf den Rentenanspruch haben könnte. 5.4

Der Besch werdeführer war vom 1. Juni 2018 bis am 28. Februar 2019 bei der C.___ GmbH in einem Pensum v on 100 % als Chauffeur an gestellt, wobei er vom 7. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/254). Demnach war er bereits im Zeitpunkt der renten auf hebenden Verfügung nicht mehr beim genannten Arbeitgeber angestellt , so dass das Invalideneinkommen nicht mehr gestützt auf einen tatsächlichen Verdienst, sondern auf ein hypothetische s Einkommen zu bemessen ist . Dies genügt für die Annahme eines Revisionsgrundes (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4).

Die B eschwerdegegnerin ging dennoch - und obwohl ihr der Stellenverlust auf grund einer Anfrage des RAV Zürich Lagerstrasse betreffend Wiedereingliederung von Stellensuchenden mit gesundheitlichen Einschränkungen vom 18. März 2019

bekannt war (vgl. Urk. 7/233 f.). - in der Verfügung vom 17. Juli 2019 davo n aus, der Beschwerdeführer arbeite voll zeitig als Chauffeur (Urk. 7/237/5) , und stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das mit dieser Tätigkeit tatsächlich erzielte Einkommen (Urk. 7/229, Urk. 7/230/9). Auch unter Berück sichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV , wonach eine Ver bess erung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist , nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussi chtlich weiterhin andauern wird, ist

die Veränderung der erwerblichen Verhältnisse aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Verfügungserlass eingetreten und grundsätzlich im vor lie genden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen .

D ieser Umstand hätte allen falls mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2019 gelt end gemacht werden können, die indessen unangefochten in Rechtskraft erwuchs .

5.5

Der Beschwerdeführer war jedoch laut eigenen Angaben im Standortgespräch vom 19. August 2019 während zwe ieinhalb Monaten über die O.___ bei der D.___ in einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 7/241), gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift handelte es sich dabei um die Monate Mai bis Juli 2019 (Urk. 1 S. 4 , vgl. auch Urk. 7/252 ) , mithin dauerte die Anstellung allenfalls über den Referenzzeitpunkt hinaus . Dies deckt sich mit der Aussage in der F.___ -Beurteilung, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend machte (vorstehend E. 4.1). Zu diesem Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin indessen keine Abklärun gen getä tigt, insbesondere ergibt si ch dieses auch aus dem zuletzt am 7. Oktober 2019 eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) nich t (Urk. 7/249). Der Bestand und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Umstände der Kün digung sind somit einzig aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers akten kundig, das dabei erzielte Einkommen ist gänzlich unbekannt. So kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Verfügungszeitpunkt noch ein Arbeits ver hältnis bestand, das in der Folge aufgelöst wurde , und ob es sich dabei allenfalls um eine neuerliche rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse handeln könnte . 5.6

Insgesamt erweisen sich die vorliegenden Akten zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers für eine abschliessende Beurteilung des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs nicht als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen, insbesondere empfiehlt sich das Einho len eines aktuellen IK-Auszuges sowie allenfalls einer Auskunft des damaligen Arbeitgebers. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

7. September 2020 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entsc heid über den Rentenanspruch des Beschwerd eführers zurückgewiesen wird. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- fes tgelegt und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist

gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser