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C-2188/2015

C-2188/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-16 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2188/2015 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung IVSTA vom 2. März 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), mit Verfügung vom 2. März 2015, das Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und daselbst wohnhaft, um Gewährung einer Invalidenrente abwies (BVGer act. 1/2), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte (BVGer act. 1), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze IV-Rente mit Beginn ab 1. Oktober 2007 zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 (BVGer act. 8) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. April 2015 abwies und den Kostenvorschuss auf Fr. 400.- festsetzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- am 20. Juli 2015 bei der Gerichtskasse einging (act. 12), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 (BVGer act. 13) unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 10. Juli 2015 (Vorakten 111) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG [SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. A._______, Neurologin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2015 (Vorakten 111), folgende Beurteilung abgab: "Cet homme souffre des séquelles d'un accident de voiture qui sont importantes, notamment en relation avec le traumatisme cranio-cérébrale. Dans ce contexte il présente une instabilité à la marche et une ataxie des quatre membres. Les cervicobrachialgies ont été attribuées à une hernie discale C7-D1. Finalement en 2011, une lombosciatalgie avec atteinte radiculaire L5-S1 gauche est décrite; il présente également des troubles cognitifs qui ont été évaluées par un psychologue environ 3 ans après l'accident, notamment des troubles de l'attention et de la concentration, de la mémoire visuelle, une baisse de la capacité du raisonnement, de la réflexion abstraite et de la coordination visuo-motrice. Le psychologue estime une diminution de l'efficacité mentale complète à 40% (...). L'assuré souffre également des troubles psychiques qui semblent assez importantes pour augmenter l'incapacité de travail. Toutefois la documentation la plus récente remonte à mai 2011. Avant de se prononcer définitivement, il est nécessaire d'obtenir la documentation médicale actualisée. De plus, il serait également utile d'obtenir plus d'informations sur la situation professionnelle de l'assuré avant son accident (...)." dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2015 (BVGer act. 13) der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 2. März 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. Oktober 2015 dem Antrag der Vorinstanz anschloss (BVGer act. 15), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 2. März 2015 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils somit zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.- auszurichten ist, welche von der Vorinstanz zu leisten ist. Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: