Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 1 7. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Kon zen trationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 20 Ziff. 5.2 und 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni
2011 erstattet wurde (Urk. 10/ 34), und erteilte verschiedene Kostengutspra che n (Urk. 10/ 45, Urk. 10 / 56, Urk. 10/ 62,
Urk. 10/ 74).
Am 1 5. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnah men würden abgeschlossen (Urk. 10/ 84 = Urk. 10/ 85). Am 1 9. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungsmass nahmen an (Urk. 10/ 88). Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 2 5. März 2014 ab (Urk. 10/ 101). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 1. November 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00408 gut (Urk. 10 /111) und wies die Sache zur Prüfung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (S. 8 E. 5.4). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vo m Chefarzt und den Ärzt inn en der Y.___ am 1 5. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 10/140 = Urk. 10/20). Am 7. Juli 2016 auferlegte sie dem Versicher te n eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/144). Sodann holte sie ein psychia trisches Gutachten ein, das am 7. Mai 2018 erstattet (Urk. 10/182) und am 6. November 2018 um einen Schreibfehler korrigie rt (Urk. 10/191) wurde. Am 6. August 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine weitere Schadenminderungspflicht (Urk. 10 /185).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/211, Urk. 10/214, Urk. 10/ 219)
verneinte sie mit Verfügung vom 3 1. August 2020 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/221 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm baldmöglichst die Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen zu ermöglichen (Ziff. 1), und es seien ihm parallel dazu Renten leistungen zuzusprechen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2020 (richtig: 2021) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar
2021 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Am 1 8. Februar 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
D ie in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen konkretisieren die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein träch ti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma tischen Leiden . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142
V 106 E. 4.5). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 4
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungs massnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a ent steht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cher ten Person angezeigt sind (Abs. 2). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es liege kein psychiatrisches Leiden beziehungsweise keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Mangels Invalidität bestehe somit kein Rentenanspruch. Eine berufliche Unterstützung des Beschwerdeführers zur Eingliederung in den offenen Arbeits markt werde sie nur aufnehmen, wenn dieser eine erfolgreiche Tagesstruktur und die entsprechende Motivation ausweisen könne (S. 2 oben). Das 2018 erstattete Gutachten sei erforderlich gewesen, da nach dem Scheitern vorangegangener Be mühungen weiterhin Unklarheiten bezüglich des Gesundheitszustandes bestan den hätten (Urk. 9 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das 2018 erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine unzulässigerweise eingeholte « second
opinion » handle (S. 6 f. lit . c). Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe unter näher genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 lit . g). Es seien nun umgehend, wie im Urteil von 2014 festgehalte n, berufliche Massnahmen wieder aufzunehmen (S. 8 f. Ziff. 2). Aus näher dargelegten Gründen wäre ferner ab der 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch z u prüfen gewesen (S. 9 f. Ziff. 3). Ein solcher sei für die Vergangenheit zu bejahen (S. 10 lit . c) und für die Zukunft nach den nun einzuleitenden beruflichen Massnahmen zu prüfen (S. 10 lit . e). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sic h mit dem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und allfälligen Leistungsansprüchen verhält. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/ 34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6. 1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2013 (Urk. 10/
77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./1 8. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 10/ 87 S. 3 oben). 3.4
Am 1 5. Januar 2014 erstattete Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) seinen Bericht (Urk. 10/ 89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zung s monteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 führte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) aus, das Befinden des Beschwerdeführers könne teilweise durch Mangelerscheinungen be züglich Folsäure, Vitamin B12 und Vitamin D erklärt werden (Urk. 10/117).
Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2015 teilte er mit, an einer vom Eingliederungsberater vermittelten, für ihn idealen Stelle als Hauswart sei der Beschwerdeführer ge scheitert; leider sei es zu früh gewesen, es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen (Urk. 10/119).
Mit Bericht vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 10/121) nannte er als Diagnose (S. 1 Mitte) eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), und führte aus, der Beschwerdeführer sei etwa seit 2003 krank und es seien diverse Therapien mit dem Erfolg durchgeführt worden, dass er zumindest in geschütztem Rahmen arbeitsfähig geworden sei; so sei es heute immer noch (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 10/120) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 5. Januar 2015 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch depressive Episode (ICD-10 F32) - Somatisierungsstörung - Colon irritabile - chronischer Weichteil-Rheumatismus - Vitamin B12-Mangel - chronische Fatigue
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 3 0. Juni
2015 (Ziff. 1.6) und führte aus, aktuell sei unklar, ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9). 3.7
Am 1 5. Januar 2016 erstatteten der Chefarzt und die Ärzt innen der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/140 /1-46). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.) und ihre am 2 4. und 2 6. November 2015 erfolgten internistische, psychiatrische, orthopädisch und otorhinolaryngo logische Untersuchungen.
Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1.1): - es kann keine sichere psychiatrische Diagnose im Moment gestellt werden, mögliche Differentialdiagnosen (DD) : - hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICO-10 F61.0)
Als Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40 Ziff. 7.1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf chronische Obstipation, DD Reizdarm - Verdacht auf ekzematöse Hautveränderungen Hände beidseits, kältege triggert - rezidivierende Handgelenksbeschwerden beidseits bei - Hypermobilität der Handgelenke - muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung - Status nach Handgelenksdistorsion/-kontusion links 1995 - Subjektive Nasenatmungsbehinderung bei gutem Flow und minimer Rest deviation des Septums nach rechts - Status nach Septumplastik vor einigen Jahren - Prostatodynie - hyperaktiver Sphinkter - DD: funktionell
Aus orthopädischer Sicht hätte n sich keine wesentlichen funktionellen Ein schränkungen weder von Seiten der Wirbelsäule noch von den Gelenken gefun den und es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe keine Pathologie in diesem Bereich, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränken würde.
Als allgemein-internistischer Sicht sei der Versicherte in einem guten Allgemein zustand (AZ), schlankem Ernährungszustand (EZ) und kardiopulmonal kompen siert. Die Leistungsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht sei gegeben (S. 42 Mitte Ziff. 7.2.3)
Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment keine sichere Diagnose im Rahmen der
gutachterlichen
Situation gestellt werden. Differenzialdiagnostisch müsse an eine hebephrene Schizophrenie,
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhängigen und unreifen
Anteilen und an eine rezidi vierende depressive Störung gedacht werden, wobei die Depression
aktuell remit tiert sei . Es sei jedoch fest z uhalten, dass im Komplex der Gesundheitsschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Gesundheitsschä d i gung mit erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer vorlieg e. Hin gegen sei das Kriterium einer chronisch
körperlichen Begleiterkrankung nicht erfüllt. Aggravation und Verdeutlichungen l ägen nicht vor, ebenso wenig ein Sucht leiden.
Da in der Bewertung der vorliegenden Standardindikatoren anhand der aktuell erhobenen psychiatrischen
Befunde im Moment keine sichere Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit
nicht abschliesse n d be urteilt werden . I nsofern sei das psychische Störungsbild des
Versicherten als in stabil zu beurteilen. Es werde eine längerfristige stationäre psychi a trische Be handlung
mit adäquater medikamentöser Therapie empfohle n . D urch einen län g er fristigen Beobachtungszeitraum
und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik
und Differen t ialdiagn o stik möglich sei, um an schliessend eine adäquate symptomspezifische
Therapie einzuleiten . Anschliessend
werde eine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung empfohlen (S. 42) .
Polydisziplinär sei damit die ps ychiat r ische Beurteilung führend. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustands
des Versicherten aus psychiatrischer Sicht sei eine abschliessende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpun kt nicht möglich. Aufgrund des i nstabilen G esundheitszustands lieg e zu m aktuellen Zeitpunkt eine 0%ige
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
100% Pensum vor. Nach Abschluss der statio n äre n Behandlung und des Therapi ebeginns empfehle sich eine Wiederbegutachtung des Versicherten (S. 42 unten) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde jedoch eine ausführliche stationäre Diagnostik empfohlen mit anschliessender Therapie, danach empfehle sich eine Wiederbegutachtung zum Festlegen der Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die erhaltenen Funktio nen und Handicaps könnten sich nach erfolgten stationären Aufenthalten und medikamentöser Behandlung durchaus noch verändern und sollten zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend geprüft werden. Insofern sei das psychische Störungsbild des Versicherten als instabil zu bezeichnen. Im Moment sei der Ver sicherte in seiner Anpassung an Regeln und Routinen sowie in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kom petenzen wie auch in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei er mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei gegeben. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppe sei mittelgradig eingeschränkt. Die Spontanaktivität sei gegeben ebenso wie die Verkehrsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe das einzige Handicap in der zunehmenden Dekonditionierung und der dadurch bedingten mangelnden Belastbarkeit. Diese sei durch geeignete Trainingsmass nahmen zu verbessern. Als Ressourcen würden die intakten Funktionen des Bewegungsapparates angesehen. Sozial sei der Versicherte weitgehend isoliert, er berichte über finanzielle Probleme, Schulden. Eine berufliche Eingliede rungs fähigkeit sei zurzeit nicht vorhanden (S. 43 Ziff. 7.2.4).
In Beantwortung von Zusatzfragen führten sie unter anderem aus, in erster Linie sei eine Therapie angezeigt, um zu einem späteren Zeitpunkt die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit abschliessend prüfen zu können (S. 45 Ziff. 1). Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft, eine stationäre Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine stationäre psy chiatrische Therapie von mindestens 2 bis 3 Monaten inklusive adäquater medi kamentöser Therapie zu empfehlen. Eine stationäre Therapie sei dem Ver sicherten zumutbar . Bis jetzt habe er jedoch eine stationäre Therapie abgelehnt (S. 45 Ziff. 4). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit Zu rückhaltung zu empfehlen. Eine Neubeurteilung nach stationärer Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 5). 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 10/162) aus, er behandle den Be schwe r deführer seit November 2015, nachdem Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) in den Ruhe stand getreten sei (S. 3 Mitte), und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, vermeidend) ICD-10 F61.0 - DD gemäss psychiatrischen Gutachten: hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 3.9
Oberärztin D.___, p sychiatrische K linik E.___, teilte mit Schreiben vom 6. September 2017 mit, die teil stationäre Behandlung habe vom 1 5. Mai bis 4. September 2017 gedauert. Sie sei in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden, da bei mehrheitlichem Nicht erscheinen keine Behandlungskontinuität habe erreicht und dem Hauptproblem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht habe gerecht werden können (Urk. 10/169/7).
Mit Bericht vom 2 8. November 2017 (Urk. 10/170) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33 .0) - Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 5. Mai 2017 (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne, sei nicht beur teilbar (Ziff. 1.9). 3.10
Am 7. Mai 2018 erstatt et en Dr. med. univ. F.___, Assistenzarzt, und Dr.
med. G.___, Leitender Arzt, i ntegrierte Psychiatrie H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/182). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) und ihre am 6. März 2018 und - nachdem der Beschwerdeführer zum zweiten Termin am 2 0. März 2018 ohne Nachricht nicht erschienen war (vgl. Urk. 10/191) - am 4. April 2018 erfolgten Untersuchungen (S. 2 oben).
In ihrer Beurteilung führten sie einleitend aus, a m auffallendsten sei d as
über wältigende Ausmass an diagnostischer Unklarheit, welches nun seit beinahe zehn Jahren
besteh e. Beim Studium der Akten werde ein persistierendes Muster deut lich. Sämtliche beurteilenden
Psychiater, seien es nun Therapeuten oder Gut achter, s ä hen objektiv eigentlich nur
unspezifische Symptome . Wie auch in den Akten erwähnt, basier t en die - wenn überhaupt -
gestellten Diagnosen auf den Aussagen des Klienten. In verschiedenen Berichten und Gutachten
werden wieder holt Zweifel geäussert, ob allenfalls eine Problematik im Bereich Wollen/
Können besteh e . Keine einzige der erwähnten Diagnosen sei gemäss den Kriterien der ICD-10 genügend verifiziert (S. 33 unten).
Die Diagnosen betreffend führten sie Folgendes aus (S. 34 Ziff. 6): a ktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, akt uell remittiert (ICD-10 F33.4) Nach unserer Untersuchung ist aktuell keine weitere psychiatrische Krankheit im engeren
Sinne (F-Diagnose nach ICD-10) zu diagnostizieren. Diagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit:
T a g/Nacht Umkehr (b estätigt durch Schlaflabor 2013) ohne bekannte Ursache ICD-10 Z-Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit): • Z56 Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit • Z59 Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen • Z60.2 Alleinleben • Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung • Z72.8 s onstige näher bezeichnete Probleme bei der Lebensführung - Tag-Nacht-Umkehr
Aktenanamnestisch werde erstmalig eine reaktiv-depressive Symptomatik im Zusammenhang
mit einer länger andauernden Ü berforderungssituation (familiär als Ehemann und Fa milienvater und auch beruflich) im Jahr 1999 erwähnt. Ab 2003 sei es zum Auftreten von Panikattacken gekommen, wobei diese im Verlauf vollständig rem ittiert hätt en und nun seit Jahren keine weitere Panikattacke mehr aufgetreten sei (S. 34 unten). Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden keinerlei Zeichen für eine Depression (S. 35 unten).
Im direkten Kontakt während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach, frisch, nicht verlangsamt und erwecke insgesamt nicht den Eindruck, an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit zu leiden. Dabei sei es jedoch kaum möglich gewesen, sein wirkliche s inneres Erleben zu erfahren. D er Versuch dazu sei durch die Weitschweifigkeit und diffuse Antworten verunmöglicht worden (S. 38 unten). Gleichsam wie ein roter Faden zieh e sich dies Phänomen auch durch die Geschichte, wie sie
in den Akten erschein e . Mehrfach werde erwähnt, da s s Unklarheit darüber
besteh e, ob eine Problematik des Wollens oder des Könnens vorherrsch e (S. 39 oben) .
Trotz mehrfacher Empfehlung seien stationäre Abklärungen durch den
Klienten mit Ausnahme einer dreitätigen H o spitalisation im Jahr 2009 durchgehend abge lehnt worden. Die Begründungen dafür seien ih res Erachtens nicht ganz nach vollziehbar . Letztendlich sei jedoch auch hier die Frage, ob der Klient nicht wolle oder nicht könne, nicht fundiert z u beantworten.
Bei den Eingliederungsmass nahmen im Jahr 2012 und 2013 habe stets immer erst durch das Aufsetzen von massivem Druck nach einer längeren Zeit eine gewisse
Konstanz und Zuver lässigkeit in der Präsenz erreicht werden können. Bei im Wesentlichen zufrie denstellender Arbeitsleistung sei jedoch nie eine Steigerung des
Arbeitspensums über 60 % gelungen . Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er nicht im Stande gewesen sei, vor 10.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Auch in den Be rich ten über diese Massnahmen habe sich Unsicherheit darüber gezeigt, ob der Klient nicht mehr wollte oder nicht mehr
konnte. Die auffällige Tatsache, dass er nach eigener Aussage schlicht nicht in der
Lage gewesen sei, am Morgen zur Arbeit zu erscheinen, sei nie wirklich hinterfragt worden (S. 39). Dieser Punkt habe grosse Wichtigkeit, stell e er doch nach der Aussage des Klienten einen ent scheidenden Grund
dafür dar, dass er nicht in den regulären Arbeitsprozess einge gliedert werden könne . Die anderen
Einschränkungen (Langsamkeit, Begriffs stutzig keit, hohes Anleitungsbedürfnis etc.) müssten
neuropsychologisch objekti viert werden (S. 39 f.).
In den Aussagen des Klienten erg ä ben sich im Wesentlichen keine Inkonsistenzen (S. 40 Mitte).
Eklatante Inko n sistenzen best ünd en jedoch zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven
Befunden. Die Durchsicht der Akten zeig e, dass die Schilderungen des Klienten fast durchgehe n d
als di ffus, schwer fassbar und auch un typisch ge schildert worden seien . Verschiedentlich
drück e
Dr. A.___ aus, dass er sich nicht gänzlich im Klaren darüber sei, ob möglicherweise eine
Diskrepanz besteh e zwischen den Aussagen des Patienten und den wirklichen Verhältnissen.
Auch Dr. Z.___ beschreib e diese Unklarheit (S. 40 unten). Im Gutachten der Y.___
werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung des Ge sund heitszustandes des Klienten weitgehend auf dessen Schilderungen abstütz e, wäh rend objektive Feststellungen durchaus rar seien. B emerkenswert sei, dass die begutachtende Psychiaterin davon
ausgeh e, dass eine psychiatrische Störung von erheblicher Schwere vorliege, ohne dass sie
dies näher begründe (S. 40 f.).
In der aktuellen Untersuchung sei dieses Phänomen deutlich und konstant zu beobachten gewesen . Wiederholt habe der Beschwerdeführer betont, dass seine Tag-Nacht-Umkehr der Hauptgrund dafür sei, dass er
eben nicht arbeiten könne. Die Beschreibung seiner Tagesmüdigkeit und seiner planerischen
Schwierigkeiten seien verschwommen gewesen . Bei Nachfragen sei er regelmässig weitschweifig
und diffus geworden . Es sei i n keinem Fall gelungen, eine präzise Beschreibung seiner Beschwerden zu erhalten (S. 41 oben) .
Die Gutachter führten aus, nach ihrer Beurteilung sei die Möglichkeit nicht aus zuschliessen, dass bei m Beschwerdeführer bezüglich seiner angegebenen Arbeits fähigkeit
eine Selbstlimitierung vorliege . Ein weiterer
Hinweis für diesen Ver dacht finde sich im Ablauf der Einglie derungsmassnahmen. Hauptproblem sei auch dort die Unfähigkeit gewesen, des Morgens früh aufzustehen und zur Arbeit zu kommen.
Auf Druck habe der Klient jeweils seine Zuverlässigkeit verbessern können, sein Zu-Spät-Kommen
oder generelles Abwesend-Sein aufgrund der Sch l af störung sei jedoch offensichtlich akzeptiert und nie wirklich hinterfragt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es während der letzten neun Jahre nie wirklich gelungen sei, Klarheit über das psychiatrische Krankheitsbild zu erlangen. Die Beurteilungen
stütz t en sich kaum auf objektivierte Befunde. Sie seien fast vollständig aus den Aussagen des
Klienten abgeleitet. Dabei sei von grosser Wichtigkeit, dass es kaum je möglich gewesen sei, präzise
Beschwerde beschreibungen zu erhalten. Regelhaft sei der Klient weitschweifig und diffus geworden und habe in d er Untersuchung teilweise auch ausweichend gewirkt (S.
4 1 Mitte) .
Auffällig sei in diesem Zusammenhang zudem, dass wiederholte Versuche, eine stationäre
Abklärung in die Wege zu lei t en, durch den Klienten abgewehrt worden seien und die stattdessen
durchgefüh r te tagesklinische Behandlung nach drei Monaten wegen Unzuverlässigkeit des
Klienten im Wesentlichen ohne neue Erkenntnisse abgebrochen worden sei (S. 41 unten) .
Während d es Gutachtens sei die Möglichkeit erörtert worden, die Tag-Nacht-Umkehr stationär
im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes zu korrigieren. Dies habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt. Sein erstes Argument sei dabei gewesen, dass die Kosten zu gross sei n würden. Nach Aufklärung
darüber, dass der Aufenthalt von den Kra n kenkassen übernommen werden würde, habe er ge äussert, er
ertrage die anderen Patienten nicht. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass in
einer Rehaklinik keine psychisch schwer kranken Menschen seien, habe er das Argument geändert, dass er dann seine Tochter zu wenig sehen könnte . Auch hier stell e sich die Frage, ob und wenn j a, inwieweit der Klient versuche, möglicherweise
k lärende Massnahmen zu vermeiden (S. 42 Mitte).
Angesichts der Gesamtsituation (Verdacht auf negative Antwortverzerrung, sub jektive
Schilderung von kognitiven Einschränkungen wie Langsamkeit, schlech tes Verstehen
von Instruktionen etc., welche notabene in der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen seie n), sei eine neuropsychologische Untersuchung un abdingbar. Ohne eine solche werde eine wei tere Klärung nicht möglich sein. Zudem werde bei weiter
bestehender Unklarheit ein stationäre r
Aufenthalt von einigen Wochen Dauer empfohlen (S. 43 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Ein schränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fassbaren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welche versiche rungsmedizinisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 44 Ziff. 8).
Die bei den Arbeitsversuchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung könne aktue ll kausal nicht zufrieden stellen d eingeordnet werden.
Um dies zu erreichen, sei eine neuropsychologische Untersuchung dringend indiziert.
Eine mögliche kognitive Ursache könnte hiermit ausgeschlosse n oder bestätigt wer den. Am besten wäre eine solche neuropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durchführbar, welchen der Klient jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvoll ziehbaren
Gründen ablehn e (S. 44 f.) .
Insgesamt seien weder das beschriebene Funktionsnivea u noch die psychopatho lo gische Symptomatik
plausibel nachzuvollziehen . Somit sei es nicht möglich, ein adäquates Anforderungsprofil zu erstellen und ein Pensum zu bestimmen (S. 4 5 oben). 3.11
Vom 2 4. Dezember 2018 bis 2 6. Januar 2019 weilte der Beschwerdeführer statio när im Sanatorium I.___, wo mit Austrittsbericht vom 1 3.
Februar
2019 (Urk. 10/205/4-6) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Nebendiagnose wurde eine Anämie bei Folsäure- und Vitamin B12-Mangel genannt (S. 1 Mitte).
An der zur Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus empfohlenen Lichtthe ra pie habe der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem Erinnern seitens des Be hand lungsteams teilgenommen (S. 1 unten). Nach etwa einer einwöchigen regel mässigen Teilnahme habe er von einem verbesserten Schlaf berichtet. Im s päteren Ver lauf des Aufenthaltes habe er angegeben, die Schlafqualität sei wieder unzu rei chend und er sei zur Wachtherapie angemeldet worden. Entgegen den Emp feh lungen habe er sich nach der Wachtherapie wieder ins Bett gelegt und habe diese vorzeitig abgebrochen (S. 2 oben).
Während des Aufenthalts habe sich keine der in früheren Beurteilungen aufge listeten Diagnosen (ICD-10 F61.0, F60.5, F33.0, F20.1) gezeigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im aktuellen Zustandsbild die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt . Auffallend seien die wechselhaften Angaben gewesen, wenn es um den Schlafrhythmus oder gezielte diagnostische Fragestellungen gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in weitgehend unverändertem Zustand ausgetreten (S. 2 Mitte). 3.12
Im Bericht vom 5. April 2019 über die am 1 5. März 2019 erfolgte neuro psy cho logische Untersuchung (Urk. 10/208 = Urk. 10/209/2-8) wurde n leichte sprachli che und partielle attentionale sowie exekutive Beeinträchtigungen bei einer Lern behinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt (S. 1). Es wurde ausgeführt, berufliche Massnahmen wären angezeigt, um den Patienten beruflich wieder inte grieren zu können. Vom kognitiven Fähigkeitsprofil her wären einfachere Tätig keiten angemessen (S. 6 unten). 3.13
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) teilte am 1 5. Juli 2019 mit, er könne keinen Bericht erstatten, da der Beschwerdeführer zuletzt am 1 8. Februar 2019 eine Sitzung bei ihm wahrgenommen habe (Urk. 10/206/7) . 3.14
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Beurteilung vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/2010 S. 15) aus, der Versicherte sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen .
Teilweise sei eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei der neuropsychologischen Testung auf gefallen . Während der psychiatrischen Hospitalisation
habe keine psychiatrische
Diagnose ausser einer nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F 51.2)
gestellt werden können .
Die angestammte Tätigkeit als Heizungs monteur schein e
ü berwiegend
wahrscheinlich seit 2009 nicht mehr möglich zu sein. Der V ersicherte sei in erster Linie durch die leichten neuropsychologischen Defizite im Sinne
einer leichten Lernbehinderung in seiner Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eingeschränkt.
Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und
Termindruck bei ausrei chen der Fremdkontrolle und Anleitung, zunächst in einem Pensum von
50 % .
Der Versicherte sollte in de r Lage sein, in einer Hilfstätigkeit ein volles Pensum zu erfüllen,
beginnend in einem Pensum von 50 %, mit langsamer und schrittweiser Steigerung auf ein
Vollpensum. Inwieweit eine solche Arbeitsfähigkeit infolge der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, bleib e abzuwarten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor. Es sei zunächst eine stationäre psychiatrische Behand lung von mindestens zwei bis drei Monaten erforderlich. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, in welcher Klinik er die Behandlung durchführen werde (Urk. 10/144 S. 1). 4.2
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2016 mit, sie empfehle eine tagesklinische Behandlung, so dass sich der Beschwerde führer auf die Therapien seiner somatischen Beschwerden konzentrieren könne. Er leide vor allem an einer somatoformen Schmerzstörung, welche durch phy sische und psychische Überlagerung exazerbiere (Urk. 10/159).
Der seit November 2015 behandelnde Psychiater Dr. C.___ veranlasste, nach dem eine erste Zuweisung gescheitert war (vorstehend E. 3.8), die Zuweisung an eine Tagesklinik (Urk. 10/167). 4.3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August
2018 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen könne zurzeit nicht abschlie ss end beurteilt werden, ob eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähig keit vorliege. Es sei ein stationärer Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit de m Ziel der Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, wo der stati onäre Aufenthalt geplant werde (Urk. 10/185 S. 1). 4.4
K.___, von der L.___, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 10/218) aus, L.___
vermitt l e regelmässige Teilzeitarbeit für Sozialhilfebeziehende. Die Tätigkeiten
f ä nden in Non-Profit-Organisationen statt und w ü rden nicht ent löhnt . Sie h ätt en daher
den Charakter eines gemeinnützigen Freiwilligen-Enga gements und ermöglich t en eine
Gegenleistung zur Sozialhilfe. Das Arbeitspensum betrage in der Regel zwischen zwei und zwölf Stunden pro Woche (S. 1 oben). Nach schwieriger und langwieriger Suche nach einem geeigneten Einsatzplatz habe der Beschwerdeführer im März 2018 in der Mitarbeitercafeteria eine s Sozial zentrums beginnen können (S. 1 unten).
Eine Herausforderung habe die Arbeitszeit am Vormittag dargestellt, da der Be schwerdeführer über erhebliche Schlafstörungen ge klagt hab
e. Selten könne er vor vier
Uhr in der Nacht einschlafen, und auch das häufig nur mithilfe von Medikamenten.
Nach einem Mo n at hätten sowohl er als auch seine Vorgesetzte den Verlau f als positiv gewertet, von seiner Seite sei S tolz zu beobachten ge wesen, dass er die Vormittagstermine m it nur einer Absenz habe einhalten können . Dennoch habe nach einiger Zeit ein Wechsel zum Nachmittag stattgefunden, weil dies dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei (S. 2 oben).
Das Programm verlange auch regelmässige Kontaktpflege mit der zuständigen B egleitperson des Programms. Dem Beschwerdeführer sei es im Jahr 2018 nicht gelungen, diese Kon t aktanforderung zu erfüllen. Ebenso sei es ihm nicht gelun gen, Beginn oder Ende seines längeren K l inikaufenthalts Anfang 2019
bei L.___ bekannt zu geben, obwohl er d ies mit Einsatzort und Sozi al beratung vereinbart gehabt habe (S. 2 Mitte). Nach einem Gespräch im April 2020 (richtig wohl: 2019) sei es ihm gelungen, seine Arbe itszeit korrekt zu rapportieren. Den Einzelgesprächen bei L.___
sei er dreimal in Folge unabgemeld et fern ge blieben. Ab Späth erbst 2019 habe sich dies plötzlich geändert und seither pfleg e er den persönlichen und telefonischen Kontakt zu L.___ zuverlässig (S. 2 unten).
Nach über zweieinhalb Jahren Prog r ammteilnahme schätze er die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers folgendermassen ein: Alle an ihn gestellten Anfor deru ngen lägen weit unterhalb dessen,
was bei L.___ üblich sei. D er Abstand z u normalen Leistun gsanforderungen im
ersten Arbeitsmarkt sei damit deutlich grösser als beim Gros der Teilnehmenden.
Beobachtungen und Einschät zungen aller Beteiligten l ie ssen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch diesen reduzierten Anforderungen nicht gewachsen sei . Eine regelmässige
Tätigkeit mit einem höheren Pensum und allenfalls höheren Leistungsanfor de rungen erschienen daher illusorisch (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7) wurde ausgeführt, es könne derzeit keine sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Genannt wurden lediglich zwei allfällige Differentialdiagnose n sowie eine Reihe von Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da aus psychiatrischer Sicht keine (sichere) Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht abschlie ss end beurteilt werden. Durch einen längerfristigen Beobachtungszeitraum und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik und Differen tial dia gnostik möglich sei n, um anschliessend eine adäquate symptomspezifische Therapie einzuleiten . Empfohlen wurde eine längerfristige stationäre psychia trische Behandlung mit adäquater medikamentöser Therapie und sodann e ine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung .
5.2
Den Empfehlungen im Gutachten folgend auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juli 2016 eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten (vorstehend E. 4.1), worauf die Hausärztin intervenierte und sich für eine lediglich tagesklinische Behandlung aussprach (vorstehend E. 4.2). Die im April 2017 schliesslich aufgenommene tagesklinische Behandlung wurde sodann Anfang September 2017 mit der Begründung beendet, infolge mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers habe keine Be hand lungskontinuität erreicht werden können und es habe auch dem Haupt prob lem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht gerecht werden können (vorstehend E. 3.9). 5.3
Im H.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) wurde ausgeführt, ausser einer aktenanamnestischen und aktuell remittierten rezidivierenden depressiven Störung könne keine weitere psychiatrische Krankheit im Sinne einer F-Diagnose gemäss ICD-10 diagnostiziert werden, und als Diagnose mit hoher Wahr schein lichkeit wurde eine Tag /Nacht-Umkehr ohne bekannte Ursache genannt. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Einschränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fass baren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welcher versicherungsmedizi nisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Um die bei den Arbeits ver suchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung kausal zufriedenstellen d ein zuordnen, sei eine neuropsy cho logische Untersuchung dringend indiziert. Am besten wäre eine solche neu ropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durch führbar, welchen der Beschwerdeführer jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvollziehbaren
Gründen ablehn e . 5.4
Nachdem auch die H.___ -Gutachter keine Diagnose gemäss ICD-10 (F) zu stellen vermochten und das infolge Tag-Nacht-Umkehr angeführte Unvermögen, vor 10
Uhr zu einer Arbeit zu erscheinen, als einzige Einschränkung festhielten, auf erlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im August 2018 einen stationären Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit dem Ziel der Umstruk turierung des Tag-Nacht-Rhythmus (vorstehend E. 4.3).
Dieser Aufenthalt fand sodann von Ende Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 statt (vorstehend E. 3.11). Als Hauptdiagnose wurde eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2) genannt, während sich keine der in früheren Beurteilungen genannten psychiatrischen Diagnosen gezeigt hätten. An einer der empfohlenen Therapien nahm der Beschwerdeführer erst nach mehrma lige m Erinnern des Behandlungsteams teil, die andere brach er ab . Dement spre chend wurde er in weitgehend unverändertem Zustand entlassen. 5.5
Die im H.___ -Gutachten empfohlene neuropsychologische Abklärung erfolgte im März 2019 (vorstehend E. 3.12). Im Bericht vom April 2019 wurden leichte neu ropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt und einfachere Tätigkeiten als vom Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete aufgrund dieser Diagnose leichte, ein fache und gutvorstrukturierte Tätigkeiten als in einem vollen Pensum zumut bar, dies beginnend mit einem Pensum von 50 % und anschliessender Steigerung (vorstehend E. 3.14). 6. 6.1
Im Rahmen der 2016 erfolgten Begutachtung konnte keine verlässliche Diagnose gestellt und es konnte insbesondere das Ausmass einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit nicht bestimmt werden, weshalb eine längerfristige stationäre Behand lung und anschliessende Neubeurteilung empfohlen wurden. Damit steht fest, dass das Gutachten von 2016 für die Anspruchspr üfung nicht ausreichen konnte. Dementsprechend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin hätte darauf abstellen können und sollen, verfehlt, und es kann keine Rede davon sein, es handle sich beim 2018 erstatteten H.___ -Gutachten es um eine un zulässigerweise eingeholte « second
opinion ». 6.2
Die im Gutachten empfohlene stationäre Behandlung fand nicht statt, nachdem die behandelnde Ärztin für eine lediglich tagesklinische Behandlung plädiert hatte, dies mit einer Begründung, die bei näherer Betrachtung als äusserst seltsam zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die tagesklinische Behandlung sodann scheiterte, und zwar ausdrücklich und ausschliesslich infolge des mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerde füh rers. Im Abschlussbericht wurde eine Tag-Nacht-Umkehr als Hauptproblem be zeichnet (vgl. vorstehend E. 3.9). 6.3
Im H.___ -Gutachten wurde diese Tag-Nacht-Umkehr ebenfalls als mit hoher Wahr scheinlichkeit einzig zu stellende Diagnose genannt, mit der einzigen daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass dem Be schwer deführer ein Arbeitsbeginn vor 10 Uhr nicht möglich scheine.
Der Versuch, die Tag-Nacht-Umkehr zu behandeln, scheiterte sodann an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, wobei sich gemäss Austritts bericht vom Januar 2019 während des rund vierwöchigen Aufenthalts keine der früher gestellten psychiatrischen Diagnosen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11). 6.4
Dies führt zum Zwischenfazit, dass seit 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) und bis Januar 2019 keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern einzig die Proble matik der Tag-Nachtumkehr als allfällige
- gemäss der Beurteilung im H.___ -Gut achten geringfügige - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden konnte.
Der rechtsprechungsgemäss erforderliche Nachweis einer fachärztlich bestätigten Diagnose und insbesondere einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vorstehend E. 1.2), ist damit nicht erbracht, was zur Feststellung führt, dass keine anspruchsrelevante Inva lidität besteht. 6.5
Als Ergebnis der im März 2019 erfolgten neuropsychologischen Abklärung wurde erstmals eine Diagnose gestellt, nämlich eine Lernbehinderung (ICD-10 F07.8), wobei einfachere Tätigkeiten als vom kognitiven Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der Schlüssigkeit dieser Diagnose ist insofern eine gewisse Zurück haltung angezeigt, als es dem Beschwerdeführer doch immerhin möglich gewesen ist, 1994 den Lehrabschluss als He izungsmonteur zu erlangen (vgl. Urk. 10/16 /24). Damit vereinbar ist, dass die Lernbehinderung auch gemäss der neuropsy chologischen Beurteilung jedenfalls einfacheren Tätigkeiten nicht entgegensteht.
Die RAD-Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle und Anleitung zu 100 % zumutbar seien (vorstehend E. 3.14), erweist sich vor diesem Hintergrund als einleuchtend und ist nicht zu bean standen. Dass dies beginnend mit 50 % und sodann schrittweiser Steigerung zu realisieren sei, ist ausschliesslich der langjährigen Entwöhnung des Beschwerde führers vom Arbeitsprozess geschuldet, die er selber zu verantworten hat, ins besondere da eine Behandlung des einzigen gesundheitlichen Problems, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, an seiner mangelnden Kooperation gescheitert ist. Hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche ist deshalb von der erwähnten vollen Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten auszugehen.
Somit besteht auch unter diesem Titel keine anspruchsrelevante Invalidität, wo mit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Sie ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit H onorarnote vom 1 8. Februar 2021 einen Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten zuzüglich Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 13) . Sie ist dementsprechend mit Fr. 2'749.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’749 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 D ie in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen konkretisieren die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein träch ti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma tischen Leiden . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142
V 106 E. 4.5).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm baldmöglichst die Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen zu ermöglichen (Ziff. 1), und es seien ihm parallel dazu Renten leistungen zuzusprechen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2020 (richtig: 2021) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar
2021 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Am 1 8. Februar 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es liege kein psychiatrisches Leiden beziehungsweise keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Mangels Invalidität bestehe somit kein Rentenanspruch. Eine berufliche Unterstützung des Beschwerdeführers zur Eingliederung in den offenen Arbeits markt werde sie nur aufnehmen, wenn dieser eine erfolgreiche Tagesstruktur und die entsprechende Motivation ausweisen könne (S. 2 oben). Das 2018 erstattete Gutachten sei erforderlich gewesen, da nach dem Scheitern vorangegangener Be mühungen weiterhin Unklarheiten bezüglich des Gesundheitszustandes bestan den hätten (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das 2018 erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine unzulässigerweise eingeholte « second
opinion » handle (S. 6 f. lit . c). Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe unter näher genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 lit . g). Es seien nun umgehend, wie im Urteil von 2014 festgehalte n, berufliche Massnahmen wieder aufzunehmen (S. 8 f. Ziff. 2). Aus näher dargelegten Gründen wäre ferner ab der 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch z u prüfen gewesen (S. 9 f. Ziff. 3). Ein solcher sei für die Vergangenheit zu bejahen (S. 10 lit . c) und für die Zukunft nach den nun einzuleitenden beruflichen Massnahmen zu prüfen (S. 10 lit . e).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sic h mit dem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und allfälligen Leistungsansprüchen verhält. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/ 34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6. 1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2013 (Urk. 10/
77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./1 8. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 10/ 87 S. 3 oben). 3.4
Am 1 5. Januar 2014 erstattete Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) seinen Bericht (Urk. 10/ 89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zung s monteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 führte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) aus, das Befinden des Beschwerdeführers könne teilweise durch Mangelerscheinungen be züglich Folsäure, Vitamin B12 und Vitamin D erklärt werden (Urk. 10/117).
Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2015 teilte er mit, an einer vom Eingliederungsberater vermittelten, für ihn idealen Stelle als Hauswart sei der Beschwerdeführer ge scheitert; leider sei es zu früh gewesen, es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen (Urk. 10/119).
Mit Bericht vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 10/121) nannte er als Diagnose (S. 1 Mitte) eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), und führte aus, der Beschwerdeführer sei etwa seit 2003 krank und es seien diverse Therapien mit dem Erfolg durchgeführt worden, dass er zumindest in geschütztem Rahmen arbeitsfähig geworden sei; so sei es heute immer noch (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 10/120) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 5. Januar 2015 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch depressive Episode (ICD-10 F32) - Somatisierungsstörung - Colon irritabile - chronischer Weichteil-Rheumatismus - Vitamin B12-Mangel - chronische Fatigue
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 3 0. Juni
2015 (Ziff. 1.6) und führte aus, aktuell sei unklar, ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9). 3.7
Am 1 5. Januar 2016 erstatteten der Chefarzt und die Ärzt innen der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/140 /1-46). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.) und ihre am 2 4. und 2 6. November 2015 erfolgten internistische, psychiatrische, orthopädisch und otorhinolaryngo logische Untersuchungen.
Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1.1): - es kann keine sichere psychiatrische Diagnose im Moment gestellt werden, mögliche Differentialdiagnosen (DD) : - hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICO-10 F61.0)
Als Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40 Ziff. 7.1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf chronische Obstipation, DD Reizdarm - Verdacht auf ekzematöse Hautveränderungen Hände beidseits, kältege triggert - rezidivierende Handgelenksbeschwerden beidseits bei - Hypermobilität der Handgelenke - muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung - Status nach Handgelenksdistorsion/-kontusion links 1995 - Subjektive Nasenatmungsbehinderung bei gutem Flow und minimer Rest deviation des Septums nach rechts - Status nach Septumplastik vor einigen Jahren - Prostatodynie - hyperaktiver Sphinkter - DD: funktionell
Aus orthopädischer Sicht hätte n sich keine wesentlichen funktionellen Ein schränkungen weder von Seiten der Wirbelsäule noch von den Gelenken gefun den und es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe keine Pathologie in diesem Bereich, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränken würde.
Als allgemein-internistischer Sicht sei der Versicherte in einem guten Allgemein zustand (AZ), schlankem Ernährungszustand (EZ) und kardiopulmonal kompen siert. Die Leistungsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht sei gegeben (S. 42 Mitte Ziff. 7.2.3)
Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment keine sichere Diagnose im Rahmen der
gutachterlichen
Situation gestellt werden. Differenzialdiagnostisch müsse an eine hebephrene Schizophrenie,
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhängigen und unreifen
Anteilen und an eine rezidi vierende depressive Störung gedacht werden, wobei die Depression
aktuell remit tiert sei . Es sei jedoch fest z uhalten, dass im Komplex der Gesundheitsschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Gesundheitsschä d i gung mit erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer vorlieg e. Hin gegen sei das Kriterium einer chronisch
körperlichen Begleiterkrankung nicht erfüllt. Aggravation und Verdeutlichungen l ägen nicht vor, ebenso wenig ein Sucht leiden.
Da in der Bewertung der vorliegenden Standardindikatoren anhand der aktuell erhobenen psychiatrischen
Befunde im Moment keine sichere Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit
nicht abschliesse n d be urteilt werden . I nsofern sei das psychische Störungsbild des
Versicherten als in stabil zu beurteilen. Es werde eine längerfristige stationäre psychi a trische Be handlung
mit adäquater medikamentöser Therapie empfohle n . D urch einen län g er fristigen Beobachtungszeitraum
und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik
und Differen t ialdiagn o stik möglich sei, um an schliessend eine adäquate symptomspezifische
Therapie einzuleiten . Anschliessend
werde eine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung empfohlen (S. 42) .
Polydisziplinär sei damit die ps ychiat r ische Beurteilung führend. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustands
des Versicherten aus psychiatrischer Sicht sei eine abschliessende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpun kt nicht möglich. Aufgrund des i nstabilen G esundheitszustands lieg e zu m aktuellen Zeitpunkt eine 0%ige
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
100% Pensum vor. Nach Abschluss der statio n äre n Behandlung und des Therapi ebeginns empfehle sich eine Wiederbegutachtung des Versicherten (S. 42 unten) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde jedoch eine ausführliche stationäre Diagnostik empfohlen mit anschliessender Therapie, danach empfehle sich eine Wiederbegutachtung zum Festlegen der Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die erhaltenen Funktio nen und Handicaps könnten sich nach erfolgten stationären Aufenthalten und medikamentöser Behandlung durchaus noch verändern und sollten zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend geprüft werden. Insofern sei das psychische Störungsbild des Versicherten als instabil zu bezeichnen. Im Moment sei der Ver sicherte in seiner Anpassung an Regeln und Routinen sowie in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kom petenzen wie auch in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei er mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei gegeben. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppe sei mittelgradig eingeschränkt. Die Spontanaktivität sei gegeben ebenso wie die Verkehrsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe das einzige Handicap in der zunehmenden Dekonditionierung und der dadurch bedingten mangelnden Belastbarkeit. Diese sei durch geeignete Trainingsmass nahmen zu verbessern. Als Ressourcen würden die intakten Funktionen des Bewegungsapparates angesehen. Sozial sei der Versicherte weitgehend isoliert, er berichte über finanzielle Probleme, Schulden. Eine berufliche Eingliede rungs fähigkeit sei zurzeit nicht vorhanden (S. 43 Ziff. 7.2.4).
In Beantwortung von Zusatzfragen führten sie unter anderem aus, in erster Linie sei eine Therapie angezeigt, um zu einem späteren Zeitpunkt die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit abschliessend prüfen zu können (S. 45 Ziff. 1). Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft, eine stationäre Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine stationäre psy chiatrische Therapie von mindestens 2 bis 3 Monaten inklusive adäquater medi kamentöser Therapie zu empfehlen. Eine stationäre Therapie sei dem Ver sicherten zumutbar . Bis jetzt habe er jedoch eine stationäre Therapie abgelehnt (S. 45 Ziff. 4). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit Zu rückhaltung zu empfehlen. Eine Neubeurteilung nach stationärer Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 5). 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 10/162) aus, er behandle den Be schwe r deführer seit November 2015, nachdem Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) in den Ruhe stand getreten sei (S. 3 Mitte), und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, vermeidend) ICD-10 F61.0 - DD gemäss psychiatrischen Gutachten: hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 3.9
Oberärztin D.___, p sychiatrische K linik E.___, teilte mit Schreiben vom 6. September 2017 mit, die teil stationäre Behandlung habe vom 1 5. Mai bis 4. September 2017 gedauert. Sie sei in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden, da bei mehrheitlichem Nicht erscheinen keine Behandlungskontinuität habe erreicht und dem Hauptproblem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht habe gerecht werden können (Urk. 10/169/7).
Mit Bericht vom 2 8. November 2017 (Urk. 10/170) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33 .0) - Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 5. Mai 2017 (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne, sei nicht beur teilbar (Ziff. 1.9). 3.10
Am 7. Mai 2018 erstatt et en Dr. med. univ. F.___, Assistenzarzt, und Dr.
med. G.___, Leitender Arzt, i ntegrierte Psychiatrie H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/182). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) und ihre am 6. März 2018 und - nachdem der Beschwerdeführer zum zweiten Termin am 2 0. März 2018 ohne Nachricht nicht erschienen war (vgl. Urk. 10/191) - am 4. April 2018 erfolgten Untersuchungen (S. 2 oben).
In ihrer Beurteilung führten sie einleitend aus, a m auffallendsten sei d as
über wältigende Ausmass an diagnostischer Unklarheit, welches nun seit beinahe zehn Jahren
besteh e. Beim Studium der Akten werde ein persistierendes Muster deut lich. Sämtliche beurteilenden
Psychiater, seien es nun Therapeuten oder Gut achter, s ä hen objektiv eigentlich nur
unspezifische Symptome . Wie auch in den Akten erwähnt, basier t en die - wenn überhaupt -
gestellten Diagnosen auf den Aussagen des Klienten. In verschiedenen Berichten und Gutachten
werden wieder holt Zweifel geäussert, ob allenfalls eine Problematik im Bereich Wollen/
Können besteh e . Keine einzige der erwähnten Diagnosen sei gemäss den Kriterien der ICD-10 genügend verifiziert (S. 33 unten).
Die Diagnosen betreffend führten sie Folgendes aus (S. 34 Ziff. 6): a ktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, akt uell remittiert (ICD-10 F33.4) Nach unserer Untersuchung ist aktuell keine weitere psychiatrische Krankheit im engeren
Sinne (F-Diagnose nach ICD-10) zu diagnostizieren. Diagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit:
T a g/Nacht Umkehr (b estätigt durch Schlaflabor 2013) ohne bekannte Ursache ICD-10 Z-Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit): • Z56 Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit • Z59 Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen • Z60.2 Alleinleben • Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung • Z72.8 s onstige näher bezeichnete Probleme bei der Lebensführung - Tag-Nacht-Umkehr
Aktenanamnestisch werde erstmalig eine reaktiv-depressive Symptomatik im Zusammenhang
mit einer länger andauernden Ü berforderungssituation (familiär als Ehemann und Fa milienvater und auch beruflich) im Jahr 1999 erwähnt. Ab 2003 sei es zum Auftreten von Panikattacken gekommen, wobei diese im Verlauf vollständig rem ittiert hätt en und nun seit Jahren keine weitere Panikattacke mehr aufgetreten sei (S. 34 unten). Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden keinerlei Zeichen für eine Depression (S. 35 unten).
Im direkten Kontakt während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach, frisch, nicht verlangsamt und erwecke insgesamt nicht den Eindruck, an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit zu leiden. Dabei sei es jedoch kaum möglich gewesen, sein wirkliche s inneres Erleben zu erfahren. D er Versuch dazu sei durch die Weitschweifigkeit und diffuse Antworten verunmöglicht worden (S. 38 unten). Gleichsam wie ein roter Faden zieh e sich dies Phänomen auch durch die Geschichte, wie sie
in den Akten erschein e . Mehrfach werde erwähnt, da s s Unklarheit darüber
besteh e, ob eine Problematik des Wollens oder des Könnens vorherrsch e (S. 39 oben) .
Trotz mehrfacher Empfehlung seien stationäre Abklärungen durch den
Klienten mit Ausnahme einer dreitätigen H o spitalisation im Jahr 2009 durchgehend abge lehnt worden. Die Begründungen dafür seien ih res Erachtens nicht ganz nach vollziehbar . Letztendlich sei jedoch auch hier die Frage, ob der Klient nicht wolle oder nicht könne, nicht fundiert z u beantworten.
Bei den Eingliederungsmass nahmen im Jahr 2012 und 2013 habe stets immer erst durch das Aufsetzen von massivem Druck nach einer längeren Zeit eine gewisse
Konstanz und Zuver lässigkeit in der Präsenz erreicht werden können. Bei im Wesentlichen zufrie denstellender Arbeitsleistung sei jedoch nie eine Steigerung des
Arbeitspensums über 60 % gelungen . Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er nicht im Stande gewesen sei, vor 10.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Auch in den Be rich ten über diese Massnahmen habe sich Unsicherheit darüber gezeigt, ob der Klient nicht mehr wollte oder nicht mehr
konnte. Die auffällige Tatsache, dass er nach eigener Aussage schlicht nicht in der
Lage gewesen sei, am Morgen zur Arbeit zu erscheinen, sei nie wirklich hinterfragt worden (S. 39). Dieser Punkt habe grosse Wichtigkeit, stell e er doch nach der Aussage des Klienten einen ent scheidenden Grund
dafür dar, dass er nicht in den regulären Arbeitsprozess einge gliedert werden könne . Die anderen
Einschränkungen (Langsamkeit, Begriffs stutzig keit, hohes Anleitungsbedürfnis etc.) müssten
neuropsychologisch objekti viert werden (S. 39 f.).
In den Aussagen des Klienten erg ä ben sich im Wesentlichen keine Inkonsistenzen (S. 40 Mitte).
Eklatante Inko n sistenzen best ünd en jedoch zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven
Befunden. Die Durchsicht der Akten zeig e, dass die Schilderungen des Klienten fast durchgehe n d
als di ffus, schwer fassbar und auch un typisch ge schildert worden seien . Verschiedentlich
drück e
Dr. A.___ aus, dass er sich nicht gänzlich im Klaren darüber sei, ob möglicherweise eine
Diskrepanz besteh e zwischen den Aussagen des Patienten und den wirklichen Verhältnissen.
Auch Dr. Z.___ beschreib e diese Unklarheit (S. 40 unten). Im Gutachten der Y.___
werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung des Ge sund heitszustandes des Klienten weitgehend auf dessen Schilderungen abstütz e, wäh rend objektive Feststellungen durchaus rar seien. B emerkenswert sei, dass die begutachtende Psychiaterin davon
ausgeh e, dass eine psychiatrische Störung von erheblicher Schwere vorliege, ohne dass sie
dies näher begründe (S. 40 f.).
In der aktuellen Untersuchung sei dieses Phänomen deutlich und konstant zu beobachten gewesen . Wiederholt habe der Beschwerdeführer betont, dass seine Tag-Nacht-Umkehr der Hauptgrund dafür sei, dass er
eben nicht arbeiten könne. Die Beschreibung seiner Tagesmüdigkeit und seiner planerischen
Schwierigkeiten seien verschwommen gewesen . Bei Nachfragen sei er regelmässig weitschweifig
und diffus geworden . Es sei i n keinem Fall gelungen, eine präzise Beschreibung seiner Beschwerden zu erhalten (S. 41 oben) .
Die Gutachter führten aus, nach ihrer Beurteilung sei die Möglichkeit nicht aus zuschliessen, dass bei m Beschwerdeführer bezüglich seiner angegebenen Arbeits fähigkeit
eine Selbstlimitierung vorliege . Ein weiterer
Hinweis für diesen Ver dacht finde sich im Ablauf der Einglie derungsmassnahmen. Hauptproblem sei auch dort die Unfähigkeit gewesen, des Morgens früh aufzustehen und zur Arbeit zu kommen.
Auf Druck habe der Klient jeweils seine Zuverlässigkeit verbessern können, sein Zu-Spät-Kommen
oder generelles Abwesend-Sein aufgrund der Sch l af störung sei jedoch offensichtlich akzeptiert und nie wirklich hinterfragt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es während der letzten neun Jahre nie wirklich gelungen sei, Klarheit über das psychiatrische Krankheitsbild zu erlangen. Die Beurteilungen
stütz t en sich kaum auf objektivierte Befunde. Sie seien fast vollständig aus den Aussagen des
Klienten abgeleitet. Dabei sei von grosser Wichtigkeit, dass es kaum je möglich gewesen sei, präzise
Beschwerde beschreibungen zu erhalten. Regelhaft sei der Klient weitschweifig und diffus geworden und habe in d er Untersuchung teilweise auch ausweichend gewirkt (S.
4 1 Mitte) .
Auffällig sei in diesem Zusammenhang zudem, dass wiederholte Versuche, eine stationäre
Abklärung in die Wege zu lei t en, durch den Klienten abgewehrt worden seien und die stattdessen
durchgefüh r te tagesklinische Behandlung nach drei Monaten wegen Unzuverlässigkeit des
Klienten im Wesentlichen ohne neue Erkenntnisse abgebrochen worden sei (S. 41 unten) .
Während d es Gutachtens sei die Möglichkeit erörtert worden, die Tag-Nacht-Umkehr stationär
im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes zu korrigieren. Dies habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt. Sein erstes Argument sei dabei gewesen, dass die Kosten zu gross sei n würden. Nach Aufklärung
darüber, dass der Aufenthalt von den Kra n kenkassen übernommen werden würde, habe er ge äussert, er
ertrage die anderen Patienten nicht. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass in
einer Rehaklinik keine psychisch schwer kranken Menschen seien, habe er das Argument geändert, dass er dann seine Tochter zu wenig sehen könnte . Auch hier stell e sich die Frage, ob und wenn j a, inwieweit der Klient versuche, möglicherweise
k lärende Massnahmen zu vermeiden (S. 42 Mitte).
Angesichts der Gesamtsituation (Verdacht auf negative Antwortverzerrung, sub jektive
Schilderung von kognitiven Einschränkungen wie Langsamkeit, schlech tes Verstehen
von Instruktionen etc., welche notabene in der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen seie n), sei eine neuropsychologische Untersuchung un abdingbar. Ohne eine solche werde eine wei tere Klärung nicht möglich sein. Zudem werde bei weiter
bestehender Unklarheit ein stationäre r
Aufenthalt von einigen Wochen Dauer empfohlen (S. 43 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Ein schränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fassbaren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welche versiche rungsmedizinisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 44 Ziff. 8).
Die bei den Arbeitsversuchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung könne aktue ll kausal nicht zufrieden stellen d eingeordnet werden.
Um dies zu erreichen, sei eine neuropsychologische Untersuchung dringend indiziert.
Eine mögliche kognitive Ursache könnte hiermit ausgeschlosse n oder bestätigt wer den. Am besten wäre eine solche neuropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durchführbar, welchen der Klient jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvoll ziehbaren
Gründen ablehn e (S. 44 f.) .
Insgesamt seien weder das beschriebene Funktionsnivea u noch die psychopatho lo gische Symptomatik
plausibel nachzuvollziehen . Somit sei es nicht möglich, ein adäquates Anforderungsprofil zu erstellen und ein Pensum zu bestimmen (S. 4 5 oben). 3.11
Vom 2 4. Dezember 2018 bis 2 6. Januar 2019 weilte der Beschwerdeführer statio när im Sanatorium I.___, wo mit Austrittsbericht vom 1 3.
Februar
2019 (Urk. 10/205/4-6) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Nebendiagnose wurde eine Anämie bei Folsäure- und Vitamin B12-Mangel genannt (S. 1 Mitte).
An der zur Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus empfohlenen Lichtthe ra pie habe der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem Erinnern seitens des Be hand lungsteams teilgenommen (S. 1 unten). Nach etwa einer einwöchigen regel mässigen Teilnahme habe er von einem verbesserten Schlaf berichtet. Im s päteren Ver lauf des Aufenthaltes habe er angegeben, die Schlafqualität sei wieder unzu rei chend und er sei zur Wachtherapie angemeldet worden. Entgegen den Emp feh lungen habe er sich nach der Wachtherapie wieder ins Bett gelegt und habe diese vorzeitig abgebrochen (S. 2 oben).
Während des Aufenthalts habe sich keine der in früheren Beurteilungen aufge listeten Diagnosen (ICD-10 F61.0, F60.5, F33.0, F20.1) gezeigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im aktuellen Zustandsbild die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt . Auffallend seien die wechselhaften Angaben gewesen, wenn es um den Schlafrhythmus oder gezielte diagnostische Fragestellungen gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in weitgehend unverändertem Zustand ausgetreten (S. 2 Mitte). 3.12
Im Bericht vom 5. April 2019 über die am 1 5. März 2019 erfolgte neuro psy cho logische Untersuchung (Urk. 10/208 = Urk. 10/209/2-8) wurde n leichte sprachli che und partielle attentionale sowie exekutive Beeinträchtigungen bei einer Lern behinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt (S. 1). Es wurde ausgeführt, berufliche Massnahmen wären angezeigt, um den Patienten beruflich wieder inte grieren zu können. Vom kognitiven Fähigkeitsprofil her wären einfachere Tätig keiten angemessen (S. 6 unten). 3.13
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) teilte am 1 5. Juli 2019 mit, er könne keinen Bericht erstatten, da der Beschwerdeführer zuletzt am 1 8. Februar 2019 eine Sitzung bei ihm wahrgenommen habe (Urk. 10/206/7) . 3.14
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Beurteilung vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/2010 S. 15) aus, der Versicherte sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen .
Teilweise sei eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei der neuropsychologischen Testung auf gefallen . Während der psychiatrischen Hospitalisation
habe keine psychiatrische
Diagnose ausser einer nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F 51.2)
gestellt werden können .
Die angestammte Tätigkeit als Heizungs monteur schein e
ü berwiegend
wahrscheinlich seit 2009 nicht mehr möglich zu sein. Der V ersicherte sei in erster Linie durch die leichten neuropsychologischen Defizite im Sinne
einer leichten Lernbehinderung in seiner Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eingeschränkt.
Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und
Termindruck bei ausrei chen der Fremdkontrolle und Anleitung, zunächst in einem Pensum von
50 % .
Der Versicherte sollte in de r Lage sein, in einer Hilfstätigkeit ein volles Pensum zu erfüllen,
beginnend in einem Pensum von 50 %, mit langsamer und schrittweiser Steigerung auf ein
Vollpensum. Inwieweit eine solche Arbeitsfähigkeit infolge der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, bleib e abzuwarten. 4.
E. 4 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungs massnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a ent steht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cher ten Person angezeigt sind (Abs. 2). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor. Es sei zunächst eine stationäre psychiatrische Behand lung von mindestens zwei bis drei Monaten erforderlich. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, in welcher Klinik er die Behandlung durchführen werde (Urk. 10/144 S. 1).
E. 4.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2016 mit, sie empfehle eine tagesklinische Behandlung, so dass sich der Beschwerde führer auf die Therapien seiner somatischen Beschwerden konzentrieren könne. Er leide vor allem an einer somatoformen Schmerzstörung, welche durch phy sische und psychische Überlagerung exazerbiere (Urk. 10/159).
Der seit November 2015 behandelnde Psychiater Dr. C.___ veranlasste, nach dem eine erste Zuweisung gescheitert war (vorstehend E. 3.8), die Zuweisung an eine Tagesklinik (Urk. 10/167).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August
2018 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen könne zurzeit nicht abschlie ss end beurteilt werden, ob eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähig keit vorliege. Es sei ein stationärer Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit de m Ziel der Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, wo der stati onäre Aufenthalt geplant werde (Urk. 10/185 S. 1).
E. 4.4 K.___, von der L.___, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 10/218) aus, L.___
vermitt l e regelmässige Teilzeitarbeit für Sozialhilfebeziehende. Die Tätigkeiten
f ä nden in Non-Profit-Organisationen statt und w ü rden nicht ent löhnt . Sie h ätt en daher
den Charakter eines gemeinnützigen Freiwilligen-Enga gements und ermöglich t en eine
Gegenleistung zur Sozialhilfe. Das Arbeitspensum betrage in der Regel zwischen zwei und zwölf Stunden pro Woche (S. 1 oben). Nach schwieriger und langwieriger Suche nach einem geeigneten Einsatzplatz habe der Beschwerdeführer im März 2018 in der Mitarbeitercafeteria eine s Sozial zentrums beginnen können (S. 1 unten).
Eine Herausforderung habe die Arbeitszeit am Vormittag dargestellt, da der Be schwerdeführer über erhebliche Schlafstörungen ge klagt hab
e. Selten könne er vor vier
Uhr in der Nacht einschlafen, und auch das häufig nur mithilfe von Medikamenten.
Nach einem Mo n at hätten sowohl er als auch seine Vorgesetzte den Verlau f als positiv gewertet, von seiner Seite sei S tolz zu beobachten ge wesen, dass er die Vormittagstermine m it nur einer Absenz habe einhalten können . Dennoch habe nach einiger Zeit ein Wechsel zum Nachmittag stattgefunden, weil dies dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei (S. 2 oben).
Das Programm verlange auch regelmässige Kontaktpflege mit der zuständigen B egleitperson des Programms. Dem Beschwerdeführer sei es im Jahr 2018 nicht gelungen, diese Kon t aktanforderung zu erfüllen. Ebenso sei es ihm nicht gelun gen, Beginn oder Ende seines längeren K l inikaufenthalts Anfang 2019
bei L.___ bekannt zu geben, obwohl er d ies mit Einsatzort und Sozi al beratung vereinbart gehabt habe (S. 2 Mitte). Nach einem Gespräch im April 2020 (richtig wohl: 2019) sei es ihm gelungen, seine Arbe itszeit korrekt zu rapportieren. Den Einzelgesprächen bei L.___
sei er dreimal in Folge unabgemeld et fern ge blieben. Ab Späth erbst 2019 habe sich dies plötzlich geändert und seither pfleg e er den persönlichen und telefonischen Kontakt zu L.___ zuverlässig (S. 2 unten).
Nach über zweieinhalb Jahren Prog r ammteilnahme schätze er die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers folgendermassen ein: Alle an ihn gestellten Anfor deru ngen lägen weit unterhalb dessen,
was bei L.___ üblich sei. D er Abstand z u normalen Leistun gsanforderungen im
ersten Arbeitsmarkt sei damit deutlich grösser als beim Gros der Teilnehmenden.
Beobachtungen und Einschät zungen aller Beteiligten l ie ssen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch diesen reduzierten Anforderungen nicht gewachsen sei . Eine regelmässige
Tätigkeit mit einem höheren Pensum und allenfalls höheren Leistungsanfor de rungen erschienen daher illusorisch (S. 3 Mitte). 5.
E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 5.1 Im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7) wurde ausgeführt, es könne derzeit keine sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Genannt wurden lediglich zwei allfällige Differentialdiagnose n sowie eine Reihe von Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da aus psychiatrischer Sicht keine (sichere) Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht abschlie ss end beurteilt werden. Durch einen längerfristigen Beobachtungszeitraum und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik und Differen tial dia gnostik möglich sei n, um anschliessend eine adäquate symptomspezifische Therapie einzuleiten . Empfohlen wurde eine längerfristige stationäre psychia trische Behandlung mit adäquater medikamentöser Therapie und sodann e ine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung .
E. 5.2 Den Empfehlungen im Gutachten folgend auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juli 2016 eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten (vorstehend E. 4.1), worauf die Hausärztin intervenierte und sich für eine lediglich tagesklinische Behandlung aussprach (vorstehend E. 4.2). Die im April 2017 schliesslich aufgenommene tagesklinische Behandlung wurde sodann Anfang September 2017 mit der Begründung beendet, infolge mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers habe keine Be hand lungskontinuität erreicht werden können und es habe auch dem Haupt prob lem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht gerecht werden können (vorstehend E. 3.9).
E. 5.3 Im H.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) wurde ausgeführt, ausser einer aktenanamnestischen und aktuell remittierten rezidivierenden depressiven Störung könne keine weitere psychiatrische Krankheit im Sinne einer F-Diagnose gemäss ICD-10 diagnostiziert werden, und als Diagnose mit hoher Wahr schein lichkeit wurde eine Tag /Nacht-Umkehr ohne bekannte Ursache genannt. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Einschränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fass baren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welcher versicherungsmedizi nisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Um die bei den Arbeits ver suchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung kausal zufriedenstellen d ein zuordnen, sei eine neuropsy cho logische Untersuchung dringend indiziert. Am besten wäre eine solche neu ropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durch führbar, welchen der Beschwerdeführer jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvollziehbaren
Gründen ablehn e .
E. 5.4 Nachdem auch die H.___ -Gutachter keine Diagnose gemäss ICD-10 (F) zu stellen vermochten und das infolge Tag-Nacht-Umkehr angeführte Unvermögen, vor 10
Uhr zu einer Arbeit zu erscheinen, als einzige Einschränkung festhielten, auf erlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im August 2018 einen stationären Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit dem Ziel der Umstruk turierung des Tag-Nacht-Rhythmus (vorstehend E. 4.3).
Dieser Aufenthalt fand sodann von Ende Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 statt (vorstehend E. 3.11). Als Hauptdiagnose wurde eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2) genannt, während sich keine der in früheren Beurteilungen genannten psychiatrischen Diagnosen gezeigt hätten. An einer der empfohlenen Therapien nahm der Beschwerdeführer erst nach mehrma lige m Erinnern des Behandlungsteams teil, die andere brach er ab . Dement spre chend wurde er in weitgehend unverändertem Zustand entlassen.
E. 5.5 Die im H.___ -Gutachten empfohlene neuropsychologische Abklärung erfolgte im März 2019 (vorstehend E. 3.12). Im Bericht vom April 2019 wurden leichte neu ropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt und einfachere Tätigkeiten als vom Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete aufgrund dieser Diagnose leichte, ein fache und gutvorstrukturierte Tätigkeiten als in einem vollen Pensum zumut bar, dies beginnend mit einem Pensum von 50 % und anschliessender Steigerung (vorstehend E. 3.14). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Im Rahmen der 2016 erfolgten Begutachtung konnte keine verlässliche Diagnose gestellt und es konnte insbesondere das Ausmass einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit nicht bestimmt werden, weshalb eine längerfristige stationäre Behand lung und anschliessende Neubeurteilung empfohlen wurden. Damit steht fest, dass das Gutachten von 2016 für die Anspruchspr üfung nicht ausreichen konnte. Dementsprechend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin hätte darauf abstellen können und sollen, verfehlt, und es kann keine Rede davon sein, es handle sich beim 2018 erstatteten H.___ -Gutachten es um eine un zulässigerweise eingeholte « second
opinion ».
E. 6.2 Die im Gutachten empfohlene stationäre Behandlung fand nicht statt, nachdem die behandelnde Ärztin für eine lediglich tagesklinische Behandlung plädiert hatte, dies mit einer Begründung, die bei näherer Betrachtung als äusserst seltsam zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die tagesklinische Behandlung sodann scheiterte, und zwar ausdrücklich und ausschliesslich infolge des mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerde füh rers. Im Abschlussbericht wurde eine Tag-Nacht-Umkehr als Hauptproblem be zeichnet (vgl. vorstehend E. 3.9).
E. 6.3 Im H.___ -Gutachten wurde diese Tag-Nacht-Umkehr ebenfalls als mit hoher Wahr scheinlichkeit einzig zu stellende Diagnose genannt, mit der einzigen daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass dem Be schwer deführer ein Arbeitsbeginn vor 10 Uhr nicht möglich scheine.
Der Versuch, die Tag-Nacht-Umkehr zu behandeln, scheiterte sodann an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, wobei sich gemäss Austritts bericht vom Januar 2019 während des rund vierwöchigen Aufenthalts keine der früher gestellten psychiatrischen Diagnosen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11).
E. 6.4 Dies führt zum Zwischenfazit, dass seit 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) und bis Januar 2019 keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern einzig die Proble matik der Tag-Nachtumkehr als allfällige
- gemäss der Beurteilung im H.___ -Gut achten geringfügige - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden konnte.
Der rechtsprechungsgemäss erforderliche Nachweis einer fachärztlich bestätigten Diagnose und insbesondere einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vorstehend E. 1.2), ist damit nicht erbracht, was zur Feststellung führt, dass keine anspruchsrelevante Inva lidität besteht.
E. 6.5 Als Ergebnis der im März 2019 erfolgten neuropsychologischen Abklärung wurde erstmals eine Diagnose gestellt, nämlich eine Lernbehinderung (ICD-10 F07.8), wobei einfachere Tätigkeiten als vom kognitiven Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der Schlüssigkeit dieser Diagnose ist insofern eine gewisse Zurück haltung angezeigt, als es dem Beschwerdeführer doch immerhin möglich gewesen ist, 1994 den Lehrabschluss als He izungsmonteur zu erlangen (vgl. Urk. 10/16 /24). Damit vereinbar ist, dass die Lernbehinderung auch gemäss der neuropsy chologischen Beurteilung jedenfalls einfacheren Tätigkeiten nicht entgegensteht.
Die RAD-Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle und Anleitung zu 100 % zumutbar seien (vorstehend E. 3.14), erweist sich vor diesem Hintergrund als einleuchtend und ist nicht zu bean standen. Dass dies beginnend mit 50 % und sodann schrittweiser Steigerung zu realisieren sei, ist ausschliesslich der langjährigen Entwöhnung des Beschwerde führers vom Arbeitsprozess geschuldet, die er selber zu verantworten hat, ins besondere da eine Behandlung des einzigen gesundheitlichen Problems, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, an seiner mangelnden Kooperation gescheitert ist. Hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche ist deshalb von der erwähnten vollen Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten auszugehen.
Somit besteht auch unter diesem Titel keine anspruchsrelevante Invalidität, wo mit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Sie ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit H onorarnote vom 1 8. Februar 2021 einen Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten zuzüglich Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 13) . Sie ist dementsprechend mit Fr. 2'749.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’749 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 ATSG) sind.
E. 9 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00654
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 1 7. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Kon zen trationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 20 Ziff. 5.2 und 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni
2011 erstattet wurde (Urk. 10/ 34), und erteilte verschiedene Kostengutspra che n (Urk. 10/ 45, Urk. 10 / 56, Urk. 10/ 62,
Urk. 10/ 74).
Am 1 5. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnah men würden abgeschlossen (Urk. 10/ 84 = Urk. 10/ 85). Am 1 9. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungsmass nahmen an (Urk. 10/ 88). Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 2 5. März 2014 ab (Urk. 10/ 101). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 1. November 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00408 gut (Urk. 10 /111) und wies die Sache zur Prüfung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (S. 8 E. 5.4). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vo m Chefarzt und den Ärzt inn en der Y.___ am 1 5. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 10/140 = Urk. 10/20). Am 7. Juli 2016 auferlegte sie dem Versicher te n eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/144). Sodann holte sie ein psychia trisches Gutachten ein, das am 7. Mai 2018 erstattet (Urk. 10/182) und am 6. November 2018 um einen Schreibfehler korrigie rt (Urk. 10/191) wurde. Am 6. August 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine weitere Schadenminderungspflicht (Urk. 10 /185).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/211, Urk. 10/214, Urk. 10/ 219)
verneinte sie mit Verfügung vom 3 1. August 2020 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/221 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm baldmöglichst die Fortsetzung der beruflichen Eingliederungs massnahmen zu ermöglichen (Ziff. 1), und es seien ihm parallel dazu Renten leistungen zuzusprechen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2020 (richtig: 2021) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar
2021 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Am 1 8. Februar 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
D ie in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen konkretisieren die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein träch ti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma tischen Leiden . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142
V 106 E. 4.5). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 4
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungs massnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a ent steht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versi cher ten Person angezeigt sind (Abs. 2). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es liege kein psychiatrisches Leiden beziehungsweise keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Mangels Invalidität bestehe somit kein Rentenanspruch. Eine berufliche Unterstützung des Beschwerdeführers zur Eingliederung in den offenen Arbeits markt werde sie nur aufnehmen, wenn dieser eine erfolgreiche Tagesstruktur und die entsprechende Motivation ausweisen könne (S. 2 oben). Das 2018 erstattete Gutachten sei erforderlich gewesen, da nach dem Scheitern vorangegangener Be mühungen weiterhin Unklarheiten bezüglich des Gesundheitszustandes bestan den hätten (Urk. 9 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das 2018 erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine unzulässigerweise eingeholte « second
opinion » handle (S. 6 f. lit . c). Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe unter näher genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 lit . g). Es seien nun umgehend, wie im Urteil von 2014 festgehalte n, berufliche Massnahmen wieder aufzunehmen (S. 8 f. Ziff. 2). Aus näher dargelegten Gründen wäre ferner ab der 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch z u prüfen gewesen (S. 9 f. Ziff. 3). Ein solcher sei für die Vergangenheit zu bejahen (S. 10 lit . c) und für die Zukunft nach den nun einzuleitenden beruflichen Massnahmen zu prüfen (S. 10 lit . e). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sic h mit dem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und allfälligen Leistungsansprüchen verhält. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/ 34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6. 1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2013 (Urk. 10/
77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./1 8. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 10/ 87 S. 3 oben). 3.4
Am 1 5. Januar 2014 erstattete Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) seinen Bericht (Urk. 10/ 89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zung s monteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 führte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) aus, das Befinden des Beschwerdeführers könne teilweise durch Mangelerscheinungen be züglich Folsäure, Vitamin B12 und Vitamin D erklärt werden (Urk. 10/117).
Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2015 teilte er mit, an einer vom Eingliederungsberater vermittelten, für ihn idealen Stelle als Hauswart sei der Beschwerdeführer ge scheitert; leider sei es zu früh gewesen, es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen (Urk. 10/119).
Mit Bericht vom 2 8. Mai 2015 (Urk. 10/121) nannte er als Diagnose (S. 1 Mitte) eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), und führte aus, der Beschwerdeführer sei etwa seit 2003 krank und es seien diverse Therapien mit dem Erfolg durchgeführt worden, dass er zumindest in geschütztem Rahmen arbeitsfähig geworden sei; so sei es heute immer noch (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 10/120) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 5. Januar 2015 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch depressive Episode (ICD-10 F32) - Somatisierungsstörung - Colon irritabile - chronischer Weichteil-Rheumatismus - Vitamin B12-Mangel - chronische Fatigue
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 3 0. Juni
2015 (Ziff. 1.6) und führte aus, aktuell sei unklar, ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9). 3.7
Am 1 5. Januar 2016 erstatteten der Chefarzt und die Ärzt innen der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/140 /1-46). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.) und ihre am 2 4. und 2 6. November 2015 erfolgten internistische, psychiatrische, orthopädisch und otorhinolaryngo logische Untersuchungen.
Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1.1): - es kann keine sichere psychiatrische Diagnose im Moment gestellt werden, mögliche Differentialdiagnosen (DD) : - hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICO-10 F61.0)
Als Nebend iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40 Ziff. 7.1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Verdacht auf chronische Obstipation, DD Reizdarm - Verdacht auf ekzematöse Hautveränderungen Hände beidseits, kältege triggert - rezidivierende Handgelenksbeschwerden beidseits bei - Hypermobilität der Handgelenke - muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung - Status nach Handgelenksdistorsion/-kontusion links 1995 - Subjektive Nasenatmungsbehinderung bei gutem Flow und minimer Rest deviation des Septums nach rechts - Status nach Septumplastik vor einigen Jahren - Prostatodynie - hyperaktiver Sphinkter - DD: funktionell
Aus orthopädischer Sicht hätte n sich keine wesentlichen funktionellen Ein schränkungen weder von Seiten der Wirbelsäule noch von den Gelenken gefun den und es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe keine Pathologie in diesem Bereich, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränken würde.
Als allgemein-internistischer Sicht sei der Versicherte in einem guten Allgemein zustand (AZ), schlankem Ernährungszustand (EZ) und kardiopulmonal kompen siert. Die Leistungsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht sei gegeben (S. 42 Mitte Ziff. 7.2.3)
Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment keine sichere Diagnose im Rahmen der
gutachterlichen
Situation gestellt werden. Differenzialdiagnostisch müsse an eine hebephrene Schizophrenie,
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhängigen und unreifen
Anteilen und an eine rezidi vierende depressive Störung gedacht werden, wobei die Depression
aktuell remit tiert sei . Es sei jedoch fest z uhalten, dass im Komplex der Gesundheitsschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Gesundheitsschä d i gung mit erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer vorlieg e. Hin gegen sei das Kriterium einer chronisch
körperlichen Begleiterkrankung nicht erfüllt. Aggravation und Verdeutlichungen l ägen nicht vor, ebenso wenig ein Sucht leiden.
Da in der Bewertung der vorliegenden Standardindikatoren anhand der aktuell erhobenen psychiatrischen
Befunde im Moment keine sichere Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit
nicht abschliesse n d be urteilt werden . I nsofern sei das psychische Störungsbild des
Versicherten als in stabil zu beurteilen. Es werde eine längerfristige stationäre psychi a trische Be handlung
mit adäquater medikamentöser Therapie empfohle n . D urch einen län g er fristigen Beobachtungszeitraum
und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik
und Differen t ialdiagn o stik möglich sei, um an schliessend eine adäquate symptomspezifische
Therapie einzuleiten . Anschliessend
werde eine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung empfohlen (S. 42) .
Polydisziplinär sei damit die ps ychiat r ische Beurteilung führend. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustands
des Versicherten aus psychiatrischer Sicht sei eine abschliessende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpun kt nicht möglich. Aufgrund des i nstabilen G esundheitszustands lieg e zu m aktuellen Zeitpunkt eine 0%ige
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
100% Pensum vor. Nach Abschluss der statio n äre n Behandlung und des Therapi ebeginns empfehle sich eine Wiederbegutachtung des Versicherten (S. 42 unten) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde jedoch eine ausführliche stationäre Diagnostik empfohlen mit anschliessender Therapie, danach empfehle sich eine Wiederbegutachtung zum Festlegen der Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die erhaltenen Funktio nen und Handicaps könnten sich nach erfolgten stationären Aufenthalten und medikamentöser Behandlung durchaus noch verändern und sollten zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend geprüft werden. Insofern sei das psychische Störungsbild des Versicherten als instabil zu bezeichnen. Im Moment sei der Ver sicherte in seiner Anpassung an Regeln und Routinen sowie in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kom petenzen wie auch in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei er mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei gegeben. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppe sei mittelgradig eingeschränkt. Die Spontanaktivität sei gegeben ebenso wie die Verkehrsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe das einzige Handicap in der zunehmenden Dekonditionierung und der dadurch bedingten mangelnden Belastbarkeit. Diese sei durch geeignete Trainingsmass nahmen zu verbessern. Als Ressourcen würden die intakten Funktionen des Bewegungsapparates angesehen. Sozial sei der Versicherte weitgehend isoliert, er berichte über finanzielle Probleme, Schulden. Eine berufliche Eingliede rungs fähigkeit sei zurzeit nicht vorhanden (S. 43 Ziff. 7.2.4).
In Beantwortung von Zusatzfragen führten sie unter anderem aus, in erster Linie sei eine Therapie angezeigt, um zu einem späteren Zeitpunkt die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit abschliessend prüfen zu können (S. 45 Ziff. 1). Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft, eine stationäre Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine stationäre psy chiatrische Therapie von mindestens 2 bis 3 Monaten inklusive adäquater medi kamentöser Therapie zu empfehlen. Eine stationäre Therapie sei dem Ver sicherten zumutbar . Bis jetzt habe er jedoch eine stationäre Therapie abgelehnt (S. 45 Ziff. 4). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit Zu rückhaltung zu empfehlen. Eine Neubeurteilung nach stationärer Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 5). 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 10/162) aus, er behandle den Be schwe r deführer seit November 2015, nachdem Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) in den Ruhe stand getreten sei (S. 3 Mitte), und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, vermeidend) ICD-10 F61.0 - DD gemäss psychiatrischen Gutachten: hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 3.9
Oberärztin D.___, p sychiatrische K linik E.___, teilte mit Schreiben vom 6. September 2017 mit, die teil stationäre Behandlung habe vom 1 5. Mai bis 4. September 2017 gedauert. Sie sei in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden, da bei mehrheitlichem Nicht erscheinen keine Behandlungskontinuität habe erreicht und dem Hauptproblem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht habe gerecht werden können (Urk. 10/169/7).
Mit Bericht vom 2 8. November 2017 (Urk. 10/170) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33 .0) - Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 5. Mai 2017 (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne, sei nicht beur teilbar (Ziff. 1.9). 3.10
Am 7. Mai 2018 erstatt et en Dr. med. univ. F.___, Assistenzarzt, und Dr.
med. G.___, Leitender Arzt, i ntegrierte Psychiatrie H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/182). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) und ihre am 6. März 2018 und - nachdem der Beschwerdeführer zum zweiten Termin am 2 0. März 2018 ohne Nachricht nicht erschienen war (vgl. Urk. 10/191) - am 4. April 2018 erfolgten Untersuchungen (S. 2 oben).
In ihrer Beurteilung führten sie einleitend aus, a m auffallendsten sei d as
über wältigende Ausmass an diagnostischer Unklarheit, welches nun seit beinahe zehn Jahren
besteh e. Beim Studium der Akten werde ein persistierendes Muster deut lich. Sämtliche beurteilenden
Psychiater, seien es nun Therapeuten oder Gut achter, s ä hen objektiv eigentlich nur
unspezifische Symptome . Wie auch in den Akten erwähnt, basier t en die - wenn überhaupt -
gestellten Diagnosen auf den Aussagen des Klienten. In verschiedenen Berichten und Gutachten
werden wieder holt Zweifel geäussert, ob allenfalls eine Problematik im Bereich Wollen/
Können besteh e . Keine einzige der erwähnten Diagnosen sei gemäss den Kriterien der ICD-10 genügend verifiziert (S. 33 unten).
Die Diagnosen betreffend führten sie Folgendes aus (S. 34 Ziff. 6): a ktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, akt uell remittiert (ICD-10 F33.4) Nach unserer Untersuchung ist aktuell keine weitere psychiatrische Krankheit im engeren
Sinne (F-Diagnose nach ICD-10) zu diagnostizieren. Diagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit:
T a g/Nacht Umkehr (b estätigt durch Schlaflabor 2013) ohne bekannte Ursache ICD-10 Z-Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit): • Z56 Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit • Z59 Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen • Z60.2 Alleinleben • Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung • Z72.8 s onstige näher bezeichnete Probleme bei der Lebensführung - Tag-Nacht-Umkehr
Aktenanamnestisch werde erstmalig eine reaktiv-depressive Symptomatik im Zusammenhang
mit einer länger andauernden Ü berforderungssituation (familiär als Ehemann und Fa milienvater und auch beruflich) im Jahr 1999 erwähnt. Ab 2003 sei es zum Auftreten von Panikattacken gekommen, wobei diese im Verlauf vollständig rem ittiert hätt en und nun seit Jahren keine weitere Panikattacke mehr aufgetreten sei (S. 34 unten). Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden keinerlei Zeichen für eine Depression (S. 35 unten).
Im direkten Kontakt während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach, frisch, nicht verlangsamt und erwecke insgesamt nicht den Eindruck, an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit zu leiden. Dabei sei es jedoch kaum möglich gewesen, sein wirkliche s inneres Erleben zu erfahren. D er Versuch dazu sei durch die Weitschweifigkeit und diffuse Antworten verunmöglicht worden (S. 38 unten). Gleichsam wie ein roter Faden zieh e sich dies Phänomen auch durch die Geschichte, wie sie
in den Akten erschein e . Mehrfach werde erwähnt, da s s Unklarheit darüber
besteh e, ob eine Problematik des Wollens oder des Könnens vorherrsch e (S. 39 oben) .
Trotz mehrfacher Empfehlung seien stationäre Abklärungen durch den
Klienten mit Ausnahme einer dreitätigen H o spitalisation im Jahr 2009 durchgehend abge lehnt worden. Die Begründungen dafür seien ih res Erachtens nicht ganz nach vollziehbar . Letztendlich sei jedoch auch hier die Frage, ob der Klient nicht wolle oder nicht könne, nicht fundiert z u beantworten.
Bei den Eingliederungsmass nahmen im Jahr 2012 und 2013 habe stets immer erst durch das Aufsetzen von massivem Druck nach einer längeren Zeit eine gewisse
Konstanz und Zuver lässigkeit in der Präsenz erreicht werden können. Bei im Wesentlichen zufrie denstellender Arbeitsleistung sei jedoch nie eine Steigerung des
Arbeitspensums über 60 % gelungen . Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er nicht im Stande gewesen sei, vor 10.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Auch in den Be rich ten über diese Massnahmen habe sich Unsicherheit darüber gezeigt, ob der Klient nicht mehr wollte oder nicht mehr
konnte. Die auffällige Tatsache, dass er nach eigener Aussage schlicht nicht in der
Lage gewesen sei, am Morgen zur Arbeit zu erscheinen, sei nie wirklich hinterfragt worden (S. 39). Dieser Punkt habe grosse Wichtigkeit, stell e er doch nach der Aussage des Klienten einen ent scheidenden Grund
dafür dar, dass er nicht in den regulären Arbeitsprozess einge gliedert werden könne . Die anderen
Einschränkungen (Langsamkeit, Begriffs stutzig keit, hohes Anleitungsbedürfnis etc.) müssten
neuropsychologisch objekti viert werden (S. 39 f.).
In den Aussagen des Klienten erg ä ben sich im Wesentlichen keine Inkonsistenzen (S. 40 Mitte).
Eklatante Inko n sistenzen best ünd en jedoch zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven
Befunden. Die Durchsicht der Akten zeig e, dass die Schilderungen des Klienten fast durchgehe n d
als di ffus, schwer fassbar und auch un typisch ge schildert worden seien . Verschiedentlich
drück e
Dr. A.___ aus, dass er sich nicht gänzlich im Klaren darüber sei, ob möglicherweise eine
Diskrepanz besteh e zwischen den Aussagen des Patienten und den wirklichen Verhältnissen.
Auch Dr. Z.___ beschreib e diese Unklarheit (S. 40 unten). Im Gutachten der Y.___
werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung des Ge sund heitszustandes des Klienten weitgehend auf dessen Schilderungen abstütz e, wäh rend objektive Feststellungen durchaus rar seien. B emerkenswert sei, dass die begutachtende Psychiaterin davon
ausgeh e, dass eine psychiatrische Störung von erheblicher Schwere vorliege, ohne dass sie
dies näher begründe (S. 40 f.).
In der aktuellen Untersuchung sei dieses Phänomen deutlich und konstant zu beobachten gewesen . Wiederholt habe der Beschwerdeführer betont, dass seine Tag-Nacht-Umkehr der Hauptgrund dafür sei, dass er
eben nicht arbeiten könne. Die Beschreibung seiner Tagesmüdigkeit und seiner planerischen
Schwierigkeiten seien verschwommen gewesen . Bei Nachfragen sei er regelmässig weitschweifig
und diffus geworden . Es sei i n keinem Fall gelungen, eine präzise Beschreibung seiner Beschwerden zu erhalten (S. 41 oben) .
Die Gutachter führten aus, nach ihrer Beurteilung sei die Möglichkeit nicht aus zuschliessen, dass bei m Beschwerdeführer bezüglich seiner angegebenen Arbeits fähigkeit
eine Selbstlimitierung vorliege . Ein weiterer
Hinweis für diesen Ver dacht finde sich im Ablauf der Einglie derungsmassnahmen. Hauptproblem sei auch dort die Unfähigkeit gewesen, des Morgens früh aufzustehen und zur Arbeit zu kommen.
Auf Druck habe der Klient jeweils seine Zuverlässigkeit verbessern können, sein Zu-Spät-Kommen
oder generelles Abwesend-Sein aufgrund der Sch l af störung sei jedoch offensichtlich akzeptiert und nie wirklich hinterfragt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es während der letzten neun Jahre nie wirklich gelungen sei, Klarheit über das psychiatrische Krankheitsbild zu erlangen. Die Beurteilungen
stütz t en sich kaum auf objektivierte Befunde. Sie seien fast vollständig aus den Aussagen des
Klienten abgeleitet. Dabei sei von grosser Wichtigkeit, dass es kaum je möglich gewesen sei, präzise
Beschwerde beschreibungen zu erhalten. Regelhaft sei der Klient weitschweifig und diffus geworden und habe in d er Untersuchung teilweise auch ausweichend gewirkt (S.
4 1 Mitte) .
Auffällig sei in diesem Zusammenhang zudem, dass wiederholte Versuche, eine stationäre
Abklärung in die Wege zu lei t en, durch den Klienten abgewehrt worden seien und die stattdessen
durchgefüh r te tagesklinische Behandlung nach drei Monaten wegen Unzuverlässigkeit des
Klienten im Wesentlichen ohne neue Erkenntnisse abgebrochen worden sei (S. 41 unten) .
Während d es Gutachtens sei die Möglichkeit erörtert worden, die Tag-Nacht-Umkehr stationär
im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes zu korrigieren. Dies habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt. Sein erstes Argument sei dabei gewesen, dass die Kosten zu gross sei n würden. Nach Aufklärung
darüber, dass der Aufenthalt von den Kra n kenkassen übernommen werden würde, habe er ge äussert, er
ertrage die anderen Patienten nicht. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass in
einer Rehaklinik keine psychisch schwer kranken Menschen seien, habe er das Argument geändert, dass er dann seine Tochter zu wenig sehen könnte . Auch hier stell e sich die Frage, ob und wenn j a, inwieweit der Klient versuche, möglicherweise
k lärende Massnahmen zu vermeiden (S. 42 Mitte).
Angesichts der Gesamtsituation (Verdacht auf negative Antwortverzerrung, sub jektive
Schilderung von kognitiven Einschränkungen wie Langsamkeit, schlech tes Verstehen
von Instruktionen etc., welche notabene in der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen seie n), sei eine neuropsychologische Untersuchung un abdingbar. Ohne eine solche werde eine wei tere Klärung nicht möglich sein. Zudem werde bei weiter
bestehender Unklarheit ein stationäre r
Aufenthalt von einigen Wochen Dauer empfohlen (S. 43 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Ein schränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fassbaren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welche versiche rungsmedizinisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 44 Ziff. 8).
Die bei den Arbeitsversuchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung könne aktue ll kausal nicht zufrieden stellen d eingeordnet werden.
Um dies zu erreichen, sei eine neuropsychologische Untersuchung dringend indiziert.
Eine mögliche kognitive Ursache könnte hiermit ausgeschlosse n oder bestätigt wer den. Am besten wäre eine solche neuropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durchführbar, welchen der Klient jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvoll ziehbaren
Gründen ablehn e (S. 44 f.) .
Insgesamt seien weder das beschriebene Funktionsnivea u noch die psychopatho lo gische Symptomatik
plausibel nachzuvollziehen . Somit sei es nicht möglich, ein adäquates Anforderungsprofil zu erstellen und ein Pensum zu bestimmen (S. 4 5 oben). 3.11
Vom 2 4. Dezember 2018 bis 2 6. Januar 2019 weilte der Beschwerdeführer statio när im Sanatorium I.___, wo mit Austrittsbericht vom 1 3.
Februar
2019 (Urk. 10/205/4-6) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte): - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Nebendiagnose wurde eine Anämie bei Folsäure- und Vitamin B12-Mangel genannt (S. 1 Mitte).
An der zur Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus empfohlenen Lichtthe ra pie habe der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem Erinnern seitens des Be hand lungsteams teilgenommen (S. 1 unten). Nach etwa einer einwöchigen regel mässigen Teilnahme habe er von einem verbesserten Schlaf berichtet. Im s päteren Ver lauf des Aufenthaltes habe er angegeben, die Schlafqualität sei wieder unzu rei chend und er sei zur Wachtherapie angemeldet worden. Entgegen den Emp feh lungen habe er sich nach der Wachtherapie wieder ins Bett gelegt und habe diese vorzeitig abgebrochen (S. 2 oben).
Während des Aufenthalts habe sich keine der in früheren Beurteilungen aufge listeten Diagnosen (ICD-10 F61.0, F60.5, F33.0, F20.1) gezeigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im aktuellen Zustandsbild die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt . Auffallend seien die wechselhaften Angaben gewesen, wenn es um den Schlafrhythmus oder gezielte diagnostische Fragestellungen gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in weitgehend unverändertem Zustand ausgetreten (S. 2 Mitte). 3.12
Im Bericht vom 5. April 2019 über die am 1 5. März 2019 erfolgte neuro psy cho logische Untersuchung (Urk. 10/208 = Urk. 10/209/2-8) wurde n leichte sprachli che und partielle attentionale sowie exekutive Beeinträchtigungen bei einer Lern behinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt (S. 1). Es wurde ausgeführt, berufliche Massnahmen wären angezeigt, um den Patienten beruflich wieder inte grieren zu können. Vom kognitiven Fähigkeitsprofil her wären einfachere Tätig keiten angemessen (S. 6 unten). 3.13
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) teilte am 1 5. Juli 2019 mit, er könne keinen Bericht erstatten, da der Beschwerdeführer zuletzt am 1 8. Februar 2019 eine Sitzung bei ihm wahrgenommen habe (Urk. 10/206/7) . 3.14
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Beurteilung vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/2010 S. 15) aus, der Versicherte sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen .
Teilweise sei eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei der neuropsychologischen Testung auf gefallen . Während der psychiatrischen Hospitalisation
habe keine psychiatrische
Diagnose ausser einer nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F 51.2)
gestellt werden können .
Die angestammte Tätigkeit als Heizungs monteur schein e
ü berwiegend
wahrscheinlich seit 2009 nicht mehr möglich zu sein. Der V ersicherte sei in erster Linie durch die leichten neuropsychologischen Defizite im Sinne
einer leichten Lernbehinderung in seiner Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eingeschränkt.
Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und
Termindruck bei ausrei chen der Fremdkontrolle und Anleitung, zunächst in einem Pensum von
50 % .
Der Versicherte sollte in de r Lage sein, in einer Hilfstätigkeit ein volles Pensum zu erfüllen,
beginnend in einem Pensum von 50 %, mit langsamer und schrittweiser Steigerung auf ein
Vollpensum. Inwieweit eine solche Arbeitsfähigkeit infolge der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, bleib e abzuwarten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor. Es sei zunächst eine stationäre psychiatrische Behand lung von mindestens zwei bis drei Monaten erforderlich. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, in welcher Klinik er die Behandlung durchführen werde (Urk. 10/144 S. 1). 4.2
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2016 mit, sie empfehle eine tagesklinische Behandlung, so dass sich der Beschwerde führer auf die Therapien seiner somatischen Beschwerden konzentrieren könne. Er leide vor allem an einer somatoformen Schmerzstörung, welche durch phy sische und psychische Überlagerung exazerbiere (Urk. 10/159).
Der seit November 2015 behandelnde Psychiater Dr. C.___ veranlasste, nach dem eine erste Zuweisung gescheitert war (vorstehend E. 3.8), die Zuweisung an eine Tagesklinik (Urk. 10/167). 4.3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August
2018 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen könne zurzeit nicht abschlie ss end beurteilt werden, ob eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähig keit vorliege. Es sei ein stationärer Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit de m Ziel der Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, wo der stati onäre Aufenthalt geplant werde (Urk. 10/185 S. 1). 4.4
K.___, von der L.___, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 10/218) aus, L.___
vermitt l e regelmässige Teilzeitarbeit für Sozialhilfebeziehende. Die Tätigkeiten
f ä nden in Non-Profit-Organisationen statt und w ü rden nicht ent löhnt . Sie h ätt en daher
den Charakter eines gemeinnützigen Freiwilligen-Enga gements und ermöglich t en eine
Gegenleistung zur Sozialhilfe. Das Arbeitspensum betrage in der Regel zwischen zwei und zwölf Stunden pro Woche (S. 1 oben). Nach schwieriger und langwieriger Suche nach einem geeigneten Einsatzplatz habe der Beschwerdeführer im März 2018 in der Mitarbeitercafeteria eine s Sozial zentrums beginnen können (S. 1 unten).
Eine Herausforderung habe die Arbeitszeit am Vormittag dargestellt, da der Be schwerdeführer über erhebliche Schlafstörungen ge klagt hab
e. Selten könne er vor vier
Uhr in der Nacht einschlafen, und auch das häufig nur mithilfe von Medikamenten.
Nach einem Mo n at hätten sowohl er als auch seine Vorgesetzte den Verlau f als positiv gewertet, von seiner Seite sei S tolz zu beobachten ge wesen, dass er die Vormittagstermine m it nur einer Absenz habe einhalten können . Dennoch habe nach einiger Zeit ein Wechsel zum Nachmittag stattgefunden, weil dies dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei (S. 2 oben).
Das Programm verlange auch regelmässige Kontaktpflege mit der zuständigen B egleitperson des Programms. Dem Beschwerdeführer sei es im Jahr 2018 nicht gelungen, diese Kon t aktanforderung zu erfüllen. Ebenso sei es ihm nicht gelun gen, Beginn oder Ende seines längeren K l inikaufenthalts Anfang 2019
bei L.___ bekannt zu geben, obwohl er d ies mit Einsatzort und Sozi al beratung vereinbart gehabt habe (S. 2 Mitte). Nach einem Gespräch im April 2020 (richtig wohl: 2019) sei es ihm gelungen, seine Arbe itszeit korrekt zu rapportieren. Den Einzelgesprächen bei L.___
sei er dreimal in Folge unabgemeld et fern ge blieben. Ab Späth erbst 2019 habe sich dies plötzlich geändert und seither pfleg e er den persönlichen und telefonischen Kontakt zu L.___ zuverlässig (S. 2 unten).
Nach über zweieinhalb Jahren Prog r ammteilnahme schätze er die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers folgendermassen ein: Alle an ihn gestellten Anfor deru ngen lägen weit unterhalb dessen,
was bei L.___ üblich sei. D er Abstand z u normalen Leistun gsanforderungen im
ersten Arbeitsmarkt sei damit deutlich grösser als beim Gros der Teilnehmenden.
Beobachtungen und Einschät zungen aller Beteiligten l ie ssen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch diesen reduzierten Anforderungen nicht gewachsen sei . Eine regelmässige
Tätigkeit mit einem höheren Pensum und allenfalls höheren Leistungsanfor de rungen erschienen daher illusorisch (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7) wurde ausgeführt, es könne derzeit keine sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Genannt wurden lediglich zwei allfällige Differentialdiagnose n sowie eine Reihe von Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da aus psychiatrischer Sicht keine (sichere) Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht abschlie ss end beurteilt werden. Durch einen längerfristigen Beobachtungszeitraum und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik und Differen tial dia gnostik möglich sei n, um anschliessend eine adäquate symptomspezifische Therapie einzuleiten . Empfohlen wurde eine längerfristige stationäre psychia trische Behandlung mit adäquater medikamentöser Therapie und sodann e ine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung .
5.2
Den Empfehlungen im Gutachten folgend auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juli 2016 eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten (vorstehend E. 4.1), worauf die Hausärztin intervenierte und sich für eine lediglich tagesklinische Behandlung aussprach (vorstehend E. 4.2). Die im April 2017 schliesslich aufgenommene tagesklinische Behandlung wurde sodann Anfang September 2017 mit der Begründung beendet, infolge mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers habe keine Be hand lungskontinuität erreicht werden können und es habe auch dem Haupt prob lem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht gerecht werden können (vorstehend E. 3.9). 5.3
Im H.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) wurde ausgeführt, ausser einer aktenanamnestischen und aktuell remittierten rezidivierenden depressiven Störung könne keine weitere psychiatrische Krankheit im Sinne einer F-Diagnose gemäss ICD-10 diagnostiziert werden, und als Diagnose mit hoher Wahr schein lichkeit wurde eine Tag /Nacht-Umkehr ohne bekannte Ursache genannt. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, m it der Ausnahme der Einschränkung, nicht vor 10 . 00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fass baren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welcher versicherungsmedizi nisch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Um die bei den Arbeits ver suchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit
vermehrter Anleitung kausal zufriedenstellen d ein zuordnen, sei eine neuropsy cho logische Untersuchung dringend indiziert. Am besten wäre eine solche neu ropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durch führbar, welchen der Beschwerdeführer jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvollziehbaren
Gründen ablehn e . 5.4
Nachdem auch die H.___ -Gutachter keine Diagnose gemäss ICD-10 (F) zu stellen vermochten und das infolge Tag-Nacht-Umkehr angeführte Unvermögen, vor 10
Uhr zu einer Arbeit zu erscheinen, als einzige Einschränkung festhielten, auf erlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im August 2018 einen stationären Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit dem Ziel der Umstruk turierung des Tag-Nacht-Rhythmus (vorstehend E. 4.3).
Dieser Aufenthalt fand sodann von Ende Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 statt (vorstehend E. 3.11). Als Hauptdiagnose wurde eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2) genannt, während sich keine der in früheren Beurteilungen genannten psychiatrischen Diagnosen gezeigt hätten. An einer der empfohlenen Therapien nahm der Beschwerdeführer erst nach mehrma lige m Erinnern des Behandlungsteams teil, die andere brach er ab . Dement spre chend wurde er in weitgehend unverändertem Zustand entlassen. 5.5
Die im H.___ -Gutachten empfohlene neuropsychologische Abklärung erfolgte im März 2019 (vorstehend E. 3.12). Im Bericht vom April 2019 wurden leichte neu ropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt und einfachere Tätigkeiten als vom Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete aufgrund dieser Diagnose leichte, ein fache und gutvorstrukturierte Tätigkeiten als in einem vollen Pensum zumut bar, dies beginnend mit einem Pensum von 50 % und anschliessender Steigerung (vorstehend E. 3.14). 6. 6.1
Im Rahmen der 2016 erfolgten Begutachtung konnte keine verlässliche Diagnose gestellt und es konnte insbesondere das Ausmass einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit nicht bestimmt werden, weshalb eine längerfristige stationäre Behand lung und anschliessende Neubeurteilung empfohlen wurden. Damit steht fest, dass das Gutachten von 2016 für die Anspruchspr üfung nicht ausreichen konnte. Dementsprechend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin hätte darauf abstellen können und sollen, verfehlt, und es kann keine Rede davon sein, es handle sich beim 2018 erstatteten H.___ -Gutachten es um eine un zulässigerweise eingeholte « second
opinion ». 6.2
Die im Gutachten empfohlene stationäre Behandlung fand nicht statt, nachdem die behandelnde Ärztin für eine lediglich tagesklinische Behandlung plädiert hatte, dies mit einer Begründung, die bei näherer Betrachtung als äusserst seltsam zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die tagesklinische Behandlung sodann scheiterte, und zwar ausdrücklich und ausschliesslich infolge des mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerde füh rers. Im Abschlussbericht wurde eine Tag-Nacht-Umkehr als Hauptproblem be zeichnet (vgl. vorstehend E. 3.9). 6.3
Im H.___ -Gutachten wurde diese Tag-Nacht-Umkehr ebenfalls als mit hoher Wahr scheinlichkeit einzig zu stellende Diagnose genannt, mit der einzigen daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass dem Be schwer deführer ein Arbeitsbeginn vor 10 Uhr nicht möglich scheine.
Der Versuch, die Tag-Nacht-Umkehr zu behandeln, scheiterte sodann an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, wobei sich gemäss Austritts bericht vom Januar 2019 während des rund vierwöchigen Aufenthalts keine der früher gestellten psychiatrischen Diagnosen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11). 6.4
Dies führt zum Zwischenfazit, dass seit 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) und bis Januar 2019 keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern einzig die Proble matik der Tag-Nachtumkehr als allfällige
- gemäss der Beurteilung im H.___ -Gut achten geringfügige - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden konnte.
Der rechtsprechungsgemäss erforderliche Nachweis einer fachärztlich bestätigten Diagnose und insbesondere einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vorstehend E. 1.2), ist damit nicht erbracht, was zur Feststellung führt, dass keine anspruchsrelevante Inva lidität besteht. 6.5
Als Ergebnis der im März 2019 erfolgten neuropsychologischen Abklärung wurde erstmals eine Diagnose gestellt, nämlich eine Lernbehinderung (ICD-10 F07.8), wobei einfachere Tätigkeiten als vom kognitiven Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der Schlüssigkeit dieser Diagnose ist insofern eine gewisse Zurück haltung angezeigt, als es dem Beschwerdeführer doch immerhin möglich gewesen ist, 1994 den Lehrabschluss als He izungsmonteur zu erlangen (vgl. Urk. 10/16 /24). Damit vereinbar ist, dass die Lernbehinderung auch gemäss der neuropsy chologischen Beurteilung jedenfalls einfacheren Tätigkeiten nicht entgegensteht.
Die RAD-Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle und Anleitung zu 100 % zumutbar seien (vorstehend E. 3.14), erweist sich vor diesem Hintergrund als einleuchtend und ist nicht zu bean standen. Dass dies beginnend mit 50 % und sodann schrittweiser Steigerung zu realisieren sei, ist ausschliesslich der langjährigen Entwöhnung des Beschwerde führers vom Arbeitsprozess geschuldet, die er selber zu verantworten hat, ins besondere da eine Behandlung des einzigen gesundheitlichen Problems, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, an seiner mangelnden Kooperation gescheitert ist. Hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche ist deshalb von der erwähnten vollen Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten auszugehen.
Somit besteht auch unter diesem Titel keine anspruchsrelevante Invalidität, wo mit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Sie ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit H onorarnote vom 1 8. Februar 2021 einen Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten zuzüglich Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 13) . Sie ist dementsprechend mit Fr. 2'749.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’749 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher