Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 17. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Kon zentrationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20
Ziff. 5.2 und 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 8/34), und erteilte mit Mitteilung vom 25. November 2011 Kostengutspra che für ein Arbeitstraining von Dezember 2011 bis Mai 2012 (Urk. 8/45). Sie verlängerte die Kostengutsprache
mit Mitteilung vom 5. Juni 2012 bis Ende August 2012 (Urk. 8/56) und mit Mitteilung vom 27. August 2012 bis Ende No vember 2012 (Urk. 8/62).
Mit Mitteilung vom 7. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein weiteres Arbeitstraining vom 21. Januar bis 20. Juli 2013 zu (Urk. 8/74).
Am 15. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungs - massnah men würden abgeschlossen; da er sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe, sei eine Fortführung der Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht möglich (Urk. 8/84 = Urk. 8/85). 1.2
Am 19. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungs massnahmen an (Urk. 8/88).
Die IV-Stelle stellte, nach Eingang medizinischer Berichte (Urk. 8/89), mit Vorbe scheid vom 14. Februar 2014 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/92). Dazu nahm der behandelnde Psychiater Stellung (Urk. 8/96; vgl. Urk. 8/98).
Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan spruch (Urk. 8/101 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte wandte sich mit Beschwerde vo m 7. April 2014 dag egen, dass ihm keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen erteilt werde, und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, die restlichen zwei Monate den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - am 26. Juni 2014 mitge teilt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind, wenn auch
sehr knapp, in der angefochtenen Verfügung angeführt. 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder sich widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin hat, folgt man der Betreffzeile der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (S. 1). Laut Dispositiv (S. 2) hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.
Zur Begründung (S. 1 unten) führte die Beschwerdegegnerin an, gemäss den aktuellen medizinischen Berichten sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weiter führte sie aus, die beruflichen Massnahmen könnten erneut aufgenommen werden, sobald der Beschwerdeführer die in der Mitteilung vom 15. August 2013 erwähnte stationäre Therapie durchgeführt habe. 2.2
Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers datiert vom 19. November 2013 (Urk. 8/88) richtete sich auf Eingliederungsmassnahmen. Mit der ange fochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin somit (gemäss Dispositiv) ei nen Anspruch auf Eingliederungsm assnahmen verneint und nicht (wie die Be treffzeile annehmen lassen könnte) jeglichen Leistungsanspruch. 2.3
Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin so dann nicht definitiv verneint, sondern, jedenfalls vorerst, nur bis zum Abschluss einer von ihr geforderten Therapie.
Ob dies richtig sei, ist der im vorliegenden Verfa hren zu prüfende strittige Punkt. 2.4
Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin - nebst dem genannten Thera - pieer fordernis
- überdies angeführt, es sei kein IV-relevanter Gesund heits - schaden ausgewiesen. Darauf ist gesondert und vorab (nachstehend E. 3) einzu - gehen.
3 .
3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2013 (Urk. 8/77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./18. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr
leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 8/87 S. 3 oben). 3.4
Am 15. Januar 2014 erstattete Dr. Z.___ seinen Bericht (Urk. 8/89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zungsmonteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Laut Feststellungsblatt vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/90) wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) letztmals im Juli 2011 konsultiert (S. 3 f.). 3.6
Die Aussage in der an gefochtenen Verfügung, es sei kein relevanter Gesund - heits schaden ausgewiesen, erfolgte somit ohne jegliche fachlich-medizi nische Abstützung. Sie stellt lediglich eine aus medizinischer Laiensicht aufge stellte Behauptung dar und ist in der angefochtenen Verfügung dementspre chend fehl am Platz.
Sollte die Beschwerdegegnerin bei allfälligen weiteren Anspruchsprüfungen mit medizinischen Aspekten argumentieren wollen, so ist sie gehalten, diese vor Verfügungserlass rechtsgenüglich
fachlich abzuklären. 4. 4.1
Gemäss Mitteilung vom 1 5. August 2013
wurden die Eingliederungsmassnah men (vorläufig) abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe (Urk. 8/84 S. 1).
Hintergrund dieser Angabe ist laut Feststellungsblatt vom 1 5. August 2013 (Urk. 8/86) die telefonische Information am 1 5. Juli 2013 durch den behandeln den Psychiater Dr. Z.___, er werde den Beschwerdeführer in eine stationäre Therapie einweisen (S. 8 f.), telefonisch b estätig t am 2 9. Juli 2013 (S. 9 Mitte). Der Beschwerdeführer selber sprach am 1 3. August 2013 von einem Eintritt ins A.___ (S. 9 Mitte). 4.2
In der Folge fand im Oktober 2013 eine Schlafabklärung statt (vorstehend E. 3.3). Ferner plante der Beschwerdeführer eine Checkup-Untersuchung (Urk. 8/88 = Urk. 8/89/8), was der behandelnde Psychiater begrüsste (Urk. 8/89/6-7 S. 2 oben) . 4.3
Nach Erlass des Vorbescheids erkundigte sich der behandelnde Psychiater nach der Bedeutung der dort genannten stationären Behandlung und erinnerte darin, dass bei früheren telefonischen Besprechungen auch eine halbstationäre Be handlung in einer Tagesklinik als genügend bezeichnet worden sei (Urk. 8/96).
Daraufhin wurde ihm laut Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2014 mitgeteilt, die Wahl der Therapieform werde ihm überlassen (Urk. 8/98). 4.4
Laut Telefonnotiz vom 1 3. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, sobald er die Therapie von mindestens 3 Monaten durchgeführt habe, könne er sich in Briefform wieder melden, falls er dann bereit sei, an den beruf lichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 8/100). 4.5
In seiner Beschwerde (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer aus, es sei beschlos sen worden, es genüge, wenn er drei Monate lang irgendwo mit einer Beschäfti gung (egal welcher Art) oder Therapie (beispielsweise Tagesklinik) nachweise, dass er fähig sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen.
Dies habe er jetzt während eines Monats im Rahmen seiner Tätigkeit beim B.___ bewiesen, müsste es also nur noch zwei Monate lang nachweisen. 5. 5.1
Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Sachlage nach Erlass des Vorbescheids Änderungen erfahren hat.
So wurde namentlich gegenüber dem behandelnden Psychiater vom Erfordernis einer stationären Therapie abgerückt und der Entscheid, welche Therapie die richtige sei, ihm zugestanden.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde von ihm nicht (mehr) ausdrücklich eine Therapie erwartet, sondern der während drei Monaten erbrachte Tatbeweis, dass er fähig und willens sei, zu üblichen Tageszeiten statt erst gegen Mittag mit einer Arbeit oder eine r vergleichbaren Tätigkeit zu beginnen. So hat er es jedenfalls verstanden; a ngesichts dessen, dass dieser Punkt der Tagesstruktu rierung immer wieder in den Arbeitstrainings zur Sprache kam und vom Psy chiater auch als bewältigbar eingeschätzt wurde, ist es überwiegend wahr scheinlich, dass ihm dies auch so gesagt wurde. 5.2
Von alledem finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Spuren; ihr Text deckt sich mit dem des Vorbescheid s .
Es entspricht - nebst der Gehörsgewährung - dem Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens, dass der Sachverhalt auf den neusten Stand gebracht und der Erkenntnisstand der Behörde verbessert wird. Wenn jedoch in der anschliessend erlassenen Verfügung die Ergebnisse des Vorbescheidverfahrens gar nicht be rücksichtigt werden, wird es zu r Farce.
Die Verfügung ist zudem widersprüchlich: Worauf bezogen der Beschwerdefüh rer ein e Therapie bewältigen soll, wenn gleichzeitig angeführt wird, es bestehe kein Gesundheitsschaden, ist jedenfalls nicht nur für den Beschwerdeführer als juristische r Laie nicht auf Anhieb verständlich.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die allfällige Zu sprache von Eingliederungsmassnahmen durchaus an Bedingungen knüpfen kann; diejenige der erfolgreichen Tagesstrukturierung erscheint im konkreten Fall sachlich nicht unberechtigt. Sow eit sie aber das Nichteinhalten gestellter Bedingungen sanktionieren will, ist sie gehalten, die Randbedingungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
(vorstehend E. 1.2) einzuhalten. 5.3
Dies alles führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zur Sachlage steht, wie sie in den Akten dokumentiert ist, indem eine stationäre Therapie verlangt wird, obwohl zwischenzeitlich eher pragmatisch und wohl sachgerecht andere Bedingungen aufgestellt wurden. Sie ist zudem, so wie sie formuliert ist, ungeeignet, um die gestellten Bedingungen auch durchzusetzen, weil sie den Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht genügt. Und sie ist, da die verlangten drei Bewährungsmonate - erfolgreich oder nicht - zwischenzeitlich längst verstrichen sind, auch überholt und überflüssig. 5.4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind, wenn auch
sehr knapp, in der angefochtenen Verfügung angeführt.
E. 1.2 Gemäss Art. 21 Abs.
E. 2 Der Versicherte wandte sich mit Beschwerde vo m 7. April 2014 dag egen, dass ihm keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen erteilt werde, und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, die restlichen zwei Monate den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - am 26. Juni 2014 mitge teilt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2 Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers datiert vom 19. November 2013 (Urk. 8/88) richtete sich auf Eingliederungsmassnahmen. Mit der ange fochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin somit (gemäss Dispositiv) ei nen Anspruch auf Eingliederungsm assnahmen verneint und nicht (wie die Be treffzeile annehmen lassen könnte) jeglichen Leistungsanspruch.
E. 2.3 Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin so dann nicht definitiv verneint, sondern, jedenfalls vorerst, nur bis zum Abschluss einer von ihr geforderten Therapie.
Ob dies richtig sei, ist der im vorliegenden Verfa hren zu prüfende strittige Punkt.
E. 2.4 Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin - nebst dem genannten Thera - pieer fordernis
- überdies angeführt, es sei kein IV-relevanter Gesund heits - schaden ausgewiesen. Darauf ist gesondert und vorab (nachstehend E. 3) einzu - gehen.
3 .
3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2013 (Urk. 8/77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./18. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr
leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 8/87 S. 3 oben). 3.4
Am 15. Januar 2014 erstattete Dr. Z.___ seinen Bericht (Urk. 8/89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zungsmonteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Laut Feststellungsblatt vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/90) wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) letztmals im Juli 2011 konsultiert (S. 3 f.). 3.6
Die Aussage in der an gefochtenen Verfügung, es sei kein relevanter Gesund - heits schaden ausgewiesen, erfolgte somit ohne jegliche fachlich-medizi nische Abstützung. Sie stellt lediglich eine aus medizinischer Laiensicht aufge stellte Behauptung dar und ist in der angefochtenen Verfügung dementspre chend fehl am Platz.
Sollte die Beschwerdegegnerin bei allfälligen weiteren Anspruchsprüfungen mit medizinischen Aspekten argumentieren wollen, so ist sie gehalten, diese vor Verfügungserlass rechtsgenüglich
fachlich abzuklären.
E. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder sich widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin hat, folgt man der Betreffzeile der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (S. 1). Laut Dispositiv (S. 2) hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.
Zur Begründung (S. 1 unten) führte die Beschwerdegegnerin an, gemäss den aktuellen medizinischen Berichten sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weiter führte sie aus, die beruflichen Massnahmen könnten erneut aufgenommen werden, sobald der Beschwerdeführer die in der Mitteilung vom 15. August 2013 erwähnte stationäre Therapie durchgeführt habe.
E. 4.1 Gemäss Mitteilung vom 1 5. August 2013
wurden die Eingliederungsmassnah men (vorläufig) abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe (Urk. 8/84 S. 1).
Hintergrund dieser Angabe ist laut Feststellungsblatt vom 1 5. August 2013 (Urk. 8/86) die telefonische Information am 1 5. Juli 2013 durch den behandeln den Psychiater Dr. Z.___, er werde den Beschwerdeführer in eine stationäre Therapie einweisen (S. 8 f.), telefonisch b estätig t am 2 9. Juli 2013 (S. 9 Mitte). Der Beschwerdeführer selber sprach am 1 3. August 2013 von einem Eintritt ins A.___ (S. 9 Mitte).
E. 4.2 In der Folge fand im Oktober 2013 eine Schlafabklärung statt (vorstehend E. 3.3). Ferner plante der Beschwerdeführer eine Checkup-Untersuchung (Urk. 8/88 = Urk. 8/89/8), was der behandelnde Psychiater begrüsste (Urk. 8/89/6-7 S. 2 oben) .
E. 4.3 Nach Erlass des Vorbescheids erkundigte sich der behandelnde Psychiater nach der Bedeutung der dort genannten stationären Behandlung und erinnerte darin, dass bei früheren telefonischen Besprechungen auch eine halbstationäre Be handlung in einer Tagesklinik als genügend bezeichnet worden sei (Urk. 8/96).
Daraufhin wurde ihm laut Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2014 mitgeteilt, die Wahl der Therapieform werde ihm überlassen (Urk. 8/98).
E. 4.4 Laut Telefonnotiz vom 1 3. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, sobald er die Therapie von mindestens 3 Monaten durchgeführt habe, könne er sich in Briefform wieder melden, falls er dann bereit sei, an den beruf lichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 8/100).
E. 4.5 In seiner Beschwerde (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer aus, es sei beschlos sen worden, es genüge, wenn er drei Monate lang irgendwo mit einer Beschäfti gung (egal welcher Art) oder Therapie (beispielsweise Tagesklinik) nachweise, dass er fähig sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen.
Dies habe er jetzt während eines Monats im Rahmen seiner Tätigkeit beim B.___ bewiesen, müsste es also nur noch zwei Monate lang nachweisen.
E. 5.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Sachlage nach Erlass des Vorbescheids Änderungen erfahren hat.
So wurde namentlich gegenüber dem behandelnden Psychiater vom Erfordernis einer stationären Therapie abgerückt und der Entscheid, welche Therapie die richtige sei, ihm zugestanden.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde von ihm nicht (mehr) ausdrücklich eine Therapie erwartet, sondern der während drei Monaten erbrachte Tatbeweis, dass er fähig und willens sei, zu üblichen Tageszeiten statt erst gegen Mittag mit einer Arbeit oder eine r vergleichbaren Tätigkeit zu beginnen. So hat er es jedenfalls verstanden; a ngesichts dessen, dass dieser Punkt der Tagesstruktu rierung immer wieder in den Arbeitstrainings zur Sprache kam und vom Psy chiater auch als bewältigbar eingeschätzt wurde, ist es überwiegend wahr scheinlich, dass ihm dies auch so gesagt wurde.
E. 5.2 Von alledem finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Spuren; ihr Text deckt sich mit dem des Vorbescheid s .
Es entspricht - nebst der Gehörsgewährung - dem Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens, dass der Sachverhalt auf den neusten Stand gebracht und der Erkenntnisstand der Behörde verbessert wird. Wenn jedoch in der anschliessend erlassenen Verfügung die Ergebnisse des Vorbescheidverfahrens gar nicht be rücksichtigt werden, wird es zu r Farce.
Die Verfügung ist zudem widersprüchlich: Worauf bezogen der Beschwerdefüh rer ein e Therapie bewältigen soll, wenn gleichzeitig angeführt wird, es bestehe kein Gesundheitsschaden, ist jedenfalls nicht nur für den Beschwerdeführer als juristische r Laie nicht auf Anhieb verständlich.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die allfällige Zu sprache von Eingliederungsmassnahmen durchaus an Bedingungen knüpfen kann; diejenige der erfolgreichen Tagesstrukturierung erscheint im konkreten Fall sachlich nicht unberechtigt. Sow eit sie aber das Nichteinhalten gestellter Bedingungen sanktionieren will, ist sie gehalten, die Randbedingungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
(vorstehend E. 1.2) einzuhalten.
E. 5.3 Dies alles führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zur Sachlage steht, wie sie in den Akten dokumentiert ist, indem eine stationäre Therapie verlangt wird, obwohl zwischenzeitlich eher pragmatisch und wohl sachgerecht andere Bedingungen aufgestellt wurden. Sie ist zudem, so wie sie formuliert ist, ungeeignet, um die gestellten Bedingungen auch durchzusetzen, weil sie den Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht genügt. Und sie ist, da die verlangten drei Bewährungsmonate - erfolgreich oder nicht - zwischenzeitlich längst verstrichen sind, auch überholt und überflüssig.
Dispositiv
- November 2013 sowohl sachge recht - entsprechend den gemäss Aktenlage bereits getätigten Überlegungen - als auch rechtskonform entscheide .
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00408 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
11. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 17. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Kon zentrationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20
Ziff. 5.2 und 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 8/34), und erteilte mit Mitteilung vom 25. November 2011 Kostengutspra che für ein Arbeitstraining von Dezember 2011 bis Mai 2012 (Urk. 8/45). Sie verlängerte die Kostengutsprache
mit Mitteilung vom 5. Juni 2012 bis Ende August 2012 (Urk. 8/56) und mit Mitteilung vom 27. August 2012 bis Ende No vember 2012 (Urk. 8/62).
Mit Mitteilung vom 7. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein weiteres Arbeitstraining vom 21. Januar bis 20. Juli 2013 zu (Urk. 8/74).
Am 15. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungs - massnah men würden abgeschlossen; da er sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe, sei eine Fortführung der Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht möglich (Urk. 8/84 = Urk. 8/85). 1.2
Am 19. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungs massnahmen an (Urk. 8/88).
Die IV-Stelle stellte, nach Eingang medizinischer Berichte (Urk. 8/89), mit Vorbe scheid vom 14. Februar 2014 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/92). Dazu nahm der behandelnde Psychiater Stellung (Urk. 8/96; vgl. Urk. 8/98).
Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan spruch (Urk. 8/101 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte wandte sich mit Beschwerde vo m 7. April 2014 dag egen, dass ihm keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen erteilt werde, und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, die restlichen zwei Monate den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - am 26. Juni 2014 mitge teilt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind, wenn auch
sehr knapp, in der angefochtenen Verfügung angeführt. 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder sich widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin hat, folgt man der Betreffzeile der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (S. 1). Laut Dispositiv (S. 2) hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.
Zur Begründung (S. 1 unten) führte die Beschwerdegegnerin an, gemäss den aktuellen medizinischen Berichten sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weiter führte sie aus, die beruflichen Massnahmen könnten erneut aufgenommen werden, sobald der Beschwerdeführer die in der Mitteilung vom 15. August 2013 erwähnte stationäre Therapie durchgeführt habe. 2.2
Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers datiert vom 19. November 2013 (Urk. 8/88) richtete sich auf Eingliederungsmassnahmen. Mit der ange fochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin somit (gemäss Dispositiv) ei nen Anspruch auf Eingliederungsm assnahmen verneint und nicht (wie die Be treffzeile annehmen lassen könnte) jeglichen Leistungsanspruch. 2.3
Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin so dann nicht definitiv verneint, sondern, jedenfalls vorerst, nur bis zum Abschluss einer von ihr geforderten Therapie.
Ob dies richtig sei, ist der im vorliegenden Verfa hren zu prüfende strittige Punkt. 2.4
Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin - nebst dem genannten Thera - pieer fordernis
- überdies angeführt, es sei kein IV-relevanter Gesund heits - schaden ausgewiesen. Darauf ist gesondert und vorab (nachstehend E. 3) einzu - gehen.
3 .
3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34).
Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1): kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) - Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter bal diger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2013 (Urk. 8/77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, wes halb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).
Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1). 3.3
Eine am 17./18. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr
leich tes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdig keit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unre gelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 8/87 S. 3 oben). 3.4
Am 15. Januar 2014 erstattete Dr. Z.___ seinen Bericht (Urk. 8/89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptoma tik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21) - DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) - unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Hei zungsmonteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben). 3.5
Laut Feststellungsblatt vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/90) wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) letztmals im Juli 2011 konsultiert (S. 3 f.). 3.6
Die Aussage in der an gefochtenen Verfügung, es sei kein relevanter Gesund - heits schaden ausgewiesen, erfolgte somit ohne jegliche fachlich-medizi nische Abstützung. Sie stellt lediglich eine aus medizinischer Laiensicht aufge stellte Behauptung dar und ist in der angefochtenen Verfügung dementspre chend fehl am Platz.
Sollte die Beschwerdegegnerin bei allfälligen weiteren Anspruchsprüfungen mit medizinischen Aspekten argumentieren wollen, so ist sie gehalten, diese vor Verfügungserlass rechtsgenüglich
fachlich abzuklären. 4. 4.1
Gemäss Mitteilung vom 1 5. August 2013
wurden die Eingliederungsmassnah men (vorläufig) abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe (Urk. 8/84 S. 1).
Hintergrund dieser Angabe ist laut Feststellungsblatt vom 1 5. August 2013 (Urk. 8/86) die telefonische Information am 1 5. Juli 2013 durch den behandeln den Psychiater Dr. Z.___, er werde den Beschwerdeführer in eine stationäre Therapie einweisen (S. 8 f.), telefonisch b estätig t am 2 9. Juli 2013 (S. 9 Mitte). Der Beschwerdeführer selber sprach am 1 3. August 2013 von einem Eintritt ins A.___ (S. 9 Mitte). 4.2
In der Folge fand im Oktober 2013 eine Schlafabklärung statt (vorstehend E. 3.3). Ferner plante der Beschwerdeführer eine Checkup-Untersuchung (Urk. 8/88 = Urk. 8/89/8), was der behandelnde Psychiater begrüsste (Urk. 8/89/6-7 S. 2 oben) . 4.3
Nach Erlass des Vorbescheids erkundigte sich der behandelnde Psychiater nach der Bedeutung der dort genannten stationären Behandlung und erinnerte darin, dass bei früheren telefonischen Besprechungen auch eine halbstationäre Be handlung in einer Tagesklinik als genügend bezeichnet worden sei (Urk. 8/96).
Daraufhin wurde ihm laut Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2014 mitgeteilt, die Wahl der Therapieform werde ihm überlassen (Urk. 8/98). 4.4
Laut Telefonnotiz vom 1 3. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, sobald er die Therapie von mindestens 3 Monaten durchgeführt habe, könne er sich in Briefform wieder melden, falls er dann bereit sei, an den beruf lichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 8/100). 4.5
In seiner Beschwerde (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer aus, es sei beschlos sen worden, es genüge, wenn er drei Monate lang irgendwo mit einer Beschäfti gung (egal welcher Art) oder Therapie (beispielsweise Tagesklinik) nachweise, dass er fähig sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen.
Dies habe er jetzt während eines Monats im Rahmen seiner Tätigkeit beim B.___ bewiesen, müsste es also nur noch zwei Monate lang nachweisen. 5. 5.1
Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Sachlage nach Erlass des Vorbescheids Änderungen erfahren hat.
So wurde namentlich gegenüber dem behandelnden Psychiater vom Erfordernis einer stationären Therapie abgerückt und der Entscheid, welche Therapie die richtige sei, ihm zugestanden.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde von ihm nicht (mehr) ausdrücklich eine Therapie erwartet, sondern der während drei Monaten erbrachte Tatbeweis, dass er fähig und willens sei, zu üblichen Tageszeiten statt erst gegen Mittag mit einer Arbeit oder eine r vergleichbaren Tätigkeit zu beginnen. So hat er es jedenfalls verstanden; a ngesichts dessen, dass dieser Punkt der Tagesstruktu rierung immer wieder in den Arbeitstrainings zur Sprache kam und vom Psy chiater auch als bewältigbar eingeschätzt wurde, ist es überwiegend wahr scheinlich, dass ihm dies auch so gesagt wurde. 5.2
Von alledem finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Spuren; ihr Text deckt sich mit dem des Vorbescheid s .
Es entspricht - nebst der Gehörsgewährung - dem Sinn und Zweck des Vorbe scheidverfahrens, dass der Sachverhalt auf den neusten Stand gebracht und der Erkenntnisstand der Behörde verbessert wird. Wenn jedoch in der anschliessend erlassenen Verfügung die Ergebnisse des Vorbescheidverfahrens gar nicht be rücksichtigt werden, wird es zu r Farce.
Die Verfügung ist zudem widersprüchlich: Worauf bezogen der Beschwerdefüh rer ein e Therapie bewältigen soll, wenn gleichzeitig angeführt wird, es bestehe kein Gesundheitsschaden, ist jedenfalls nicht nur für den Beschwerdeführer als juristische r Laie nicht auf Anhieb verständlich.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die allfällige Zu sprache von Eingliederungsmassnahmen durchaus an Bedingungen knüpfen kann; diejenige der erfolgreichen Tagesstrukturierung erscheint im konkreten Fall sachlich nicht unberechtigt. Sow eit sie aber das Nichteinhalten gestellter Bedingungen sanktionieren will, ist sie gehalten, die Randbedingungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
(vorstehend E. 1.2) einzuhalten. 5.3
Dies alles führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zur Sachlage steht, wie sie in den Akten dokumentiert ist, indem eine stationäre Therapie verlangt wird, obwohl zwischenzeitlich eher pragmatisch und wohl sachgerecht andere Bedingungen aufgestellt wurden. Sie ist zudem, so wie sie formuliert ist, ungeeignet, um die gestellten Bedingungen auch durchzusetzen, weil sie den Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht genügt. Und sie ist, da die verlangten drei Bewährungsmonate - erfolgreich oder nicht - zwischenzeitlich längst verstrichen sind, auch überholt und überflüssig. 5.4
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über das Leistungsgesuch vom 1 9. November 2013 sowohl sachge recht - entsprechend den gemäss Aktenlage bereits getätigten Überlegungen - als auch rechtskonform entscheide . 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher