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IV.2020.00642

Keine Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nach vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2021-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, Fugenmonteur , wurde in der Klinik Y.___ am 7. September 2007 und am 2 9. Januar 2008 ( Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Diskushernie und Re- Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie) am Rücken operiert ( Urk. 9/70/15). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5). Am 8. Juni 2010 wurde er im Zentrum Z.___ am Rücken operiert (Stabilisation mittels Spondylodese L5/S1 mit Re Dekom pression der Nervenwurzel S1 rechts und posterolateraler Spondylodese L5/S1 beidseits; Urk. 9/70/17). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in A uftrag, das am 27. Dezember 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/70). Mit Verfügungen vom 1 8. April 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgr ad von 100 % ab dem

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, Fugenmonteur , wurde in der Klinik Y.___ am 7. September 2007 und am 2 9. Januar 2008 ( Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Diskushernie und Re- Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie) am Rücken operiert ( Urk. 9/70/15). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5). Am 8. Juni 2010 wurde er im Zentrum Z.___ am Rücken operiert (Stabilisation mittels Spondylodese L5/S1 mit Re Dekom pression der Nervenwurzel S1 rechts und posterolateraler Spondylodese L5/S1 beidseits; Urk. 9/70/17). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in A uftrag, das am 27. Dezember 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/70). Mit Verfügungen vom 1 8. April 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgr ad von 100 % ab dem

Dispositiv
  1. Mai 2008 eine ganze Rente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44  % ab dem
  2. Dezember 2010 eine Viert elsrente zu (Urk. 9/88 und Urk.  9/100). 1.2      Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Re visionsverfahren ein ( Urk.  9/113 ). Am 1
  3. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde ( Urk.  9/123). Am
  4. Juni 2013 trat der Versicherte eine Teilzeitstelle als Fugenabdichter bei der B.___ GmbH an. Am 2
  5. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk.  9/132). Mit Mitteilung vom 21.  Januar 2014 bestätigte sie den Anspruch auf die bisher ige Viertel srente bei einem Invaliditätsgrad von 44  % ( Urk.  9/140).      Per 3
  6. September 2014 löste der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf (vgl. Urk.  9/152) , da er am
  7. Oktober 2014 eine Teilzeit stelle als Fugenabdichter bei der C.___ GmbH antrat ( Urk.  9/151/2-3 ). Im März 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revi sionsverfahren ein (vgl. Urk.  9/160 ). Mit Mitteilung vom 1
  8. Juli 2017 bestätigte sie den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 44  % ( Urk.  9/169). 1.3      Am 2
  9. März 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall ( Urk.  9/175/54) , infolge dessen er am 2
  10. September 2017 in der Universitätsklinik D.___ am rechten Daume n operiert wurde (A1-Ringbandspaltung; Urk.  9/187/7 ). Am 3.   November 2017 (Eingangsdatum) stellte er bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ( Urk.  9/170). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallver sicherung Suva bei ( Urk.  9/175) und nahm medizinische und beruflich-erwerblich e Abklärungen vor. In der Folge wurden in der Universitätsklinik D.___ am 1
  11. März 2018 eine Operation an de r rechten Hand ( Kar paltunnelspaltung; Urk.  9/187/7 ) und am 1
  12. Juli 2019 am rechten Ellbogen ( Dekompression S ulcus ulnaris ; Urk.  9/193/4) durchgeführt. Am 20. August 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er vor zwei Monaten die Kündigung (der C.___ GmbH) erhalten habe (Urk. 9/184). Vom
  13. November 2019 bis zum 3
  14. März 2020 arbeitete er in einem Teilzeitpensum (50 %) als Hilfsmonteur bei der E.___ ( Urk.  9/197 und Urk.  9/205 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid der IV-Stelle vom 1
  15. März 2020, Urk.  9/202, und Einwand des Versicherten vom
  16. April 2020, Urk.  9/208) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügungen vom 1
  17. August 2020 vom
  18. November 2017 bis zum 2
  19. Februar 2019 und vom
  20. Oktober bis zum 3
  21. Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100  % auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab dem
  22. März und ab dem
  23. November 2019 ver neinte sie einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30  % ( Urk.  2/1-2 ).
  24. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  25. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit aufzuheben und abzu ändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm auch zwischen dem
  26. März und dem 3
  27. September 2019 sowie ab November 2019 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1
  28. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was dem Beschwerdeführer am 1
  29. Dezember 2020 angezeig t wurde (Urk.  10).
  30. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.4      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6      Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar .      Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenz beiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 1 IVV frühestens: a. sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der ver sicherten Person zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.      Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art.  88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).      Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls vom 2
  33. März 2017 verschlechtert habe und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei , einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkung von 100  % habe dem neuen Invaliditätsgrad entsprochen . Da das Renten erhöhungsgesuch im November 2017 eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1.  Novem ber 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Dezember 2018 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert . Ab diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwer deführer wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 70% Pensum nachzugehen. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte er damals ein Einkommen von Fr.  67'742.99 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr.  47'420.09 erzielen können . Demnach resultiere eine Erwerbsein busse von Fr.  20'322.90 und der Invaliditätsgrad betrage 30  % . Ab dem
  34. März 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) habe der Beschwerdeführer jedoch weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente , da die Rente nur für die Zukunft eingestellt werden könne. Im Juli 2019 habe er am rechten Ellbogen operiert werden müssen. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Ab Oktober 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung) habe er daher erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert. Seither sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 70  % arbeitsfähig . Da er am
  35. November 2019 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, erfolge die Herabsetzung der ganzen Rente auf die bisherige Viertelsrente auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hin. Die (hypo thetische) Erwerbseinbusse betrage nach wie vor 30  % . Die Einstellung der Rente erfolge vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Urk.  2/2 ). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Gesundheits zustand gegenwärtig identisch sei mit jenem vor dem Unfall vom 29 .  März 201
  36. Er leide unter einer chronischen Lumboischialgie und sei in einer ange passten Tätigkeit zu 70  % arbeitsfähig. Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe jedoch lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30  % statt von 44  % , weil sie im Rahmen des neuen Einkommensvergleichs keinen leidensbedingten Abzug mehr gewährt habe. Der einmal vorgenommene Leidensabzug könne aber nicht weg fallen, weil zwischenzeitlich eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung eine vorübergeh ende Rentenerhöhung bewirkt habe . Auf lange Sicht liege gar kein Revisionsgrund vor ( Urk.  1 S. 2 ff. ). 2.3      Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers v erschlechtert habe, wes halb die Rente vorübergehend erhöht worden sei. Dieser Umstand führe zu einem Revisionsgrund. Es bestehe daher keine B indung an frühere Beurteilungen. Dies gelte auch für den Einkommensvergleich ( Urk.  8).
  37. 3.1      3.1.1      Ei ne materielle Prüfung des Rent enanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfo lgte zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 18.  April 2011 ( Urk.  9/88 und Urk.  9/100). Der damaligen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht das interdisziplinäre (rheumatologische, internistische und psychiatrische ) Gutachten des A.___ vom 2
  38. Dezember 2010 zugrunde (U rk.  9/70 ). 3.1.2      Die Ärzte des A.___ stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/70/35): (1) chronische Lumboischialgie rechts mit/bei: - radikulärem Residual- Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts - gemischt mit pseudoradikulärer Komponente bei referred pain -Symptomatik rechts ausgehend vom Glutaeus medius/minimus - Status nach Hemilam inektomie L5/S1 rechts und Diskektomie am
  39. September 2007 - Status nach Re- Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Diskektomie am 2
  40. Januar 2008 - Status nach Stabilisation und posterolate r aler Spondylodese L5/S1 mit Re- Dekompression Nervenwurzel S1 rechts am
  41. Juni 2010 - Tendenz zu Instabilität L4/L5 (2) Überlastung oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit/bei: - Fehlbelastung als Folge obiger Diagnosen - Tendenz zu Knick- Senkfuss rechts      Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ funktionelle Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion, ohne organisches Korrelat ( Urk.  9/70/36). Sie gaben an, dass der Beschwerdef ührer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenabdichter seit September 2007 zu 100  % arbeits unfähig sei. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien ihm stereotype rein sitzende, gehende oder stehende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken und Aufrich ten sowie länger dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenstellung oder Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte. In einer dem Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 70  % . Vorzuziehen seien körperlich leichte Arbeiten in Wechselhaltung ohne häufig ziehende und stossende Bewegungen schwerer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen. Für solche Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von ca. 2 x 3 Stunden täglich mit dazwis chen verlängerter Pause gegeben ( Urk.  9/70/ 41- 42). 3.2      Dr.  med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vo m 2
  42. Januar 2014 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s gemäss dem Bericht der Praxis für Wirbelsäulenmedizin & Wirbelsäulenchirurgie vom
  43. Februar 2 013 und dem Bericht von Dr.  med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 25.  November 2013 im Wesentlichen unverändert sei ( Urk.  9/139/3).      Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 2
  44. Januar 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bis herige Viertelsrente ( Urk.  9/140). 3.3      In der Stellungnahme vom
  45. Juli 2017 ( Urk.  9/167/3) legte RAD-Arzt Dr.  F.___ dar, dass beim Beschwerdeführer gemäss seinem Psychiater gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige Depression bestehe . Weiter habe der Psychiater erklärt, dass sich der somatische Zustand verschlechtert habe (fachfremd ; vgl.   Bericht von Dr.  med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  46. Juni 2017 [Eingangsdatum], Urk.  9/166/1-2) . Der den somatischen Teil betreuend e Hausarzt habe dagegen einen stationären Gesundheitszustand festgestellt (vgl. Bericht von Dr.  G.___ vom 2
  47. April 2017, Urk.  9/163) . Somit sei von einem stationären Gesundheits zustand auszugehen.      Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
  48. Juli 2017 den Anspruc h des Beschwerdeführers auf die bisherige Viertelsrente ( Urk.  9/169). 3.4      3.4.1      Den im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingegangen en medizi nischen Akten lässt sich namentlich Folgendes entnehmen. 3.4.2      Am 30. Januar 2019 berichtete Dr. med. I.___ , Assistenzärztin Hand chirurgie an der Universitätsklinik D.___ , der Beschwerdegegnerin unter Beilage früherer Berichte über die seit 4. September 2017 erfolgte Behandlung und führte folgende Diagnosen auf: (1) Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 13.03.2018 mit/bei sensiblem Karpaltunnelsyndrom rechts unter führender Beteiligung Dig . l, (2) Status nach AI-Ringbandspaltung Dig . l Hand rechts in Lokalanästhesie am 26.09.2017 bei posttraumatischer Tendovaginitis stenosans Dig . l Hand rechts, (3) Tendovaginitis stenosans Dig . V Hand rechts, sonographisch-gesteuerte Infiltration mit Kenacort am 03.12.2018, (4) Unklare Schulter-/Oberarmschmerzen rechts, DD: AC-Gelenksarthrose, Bizepssehne-/Supra spinatussehne-Pathologie, (5) Ungeklärte Sensibilitätsstörungen der rechten Hohlhand (EM 06/2018), DD Loge de Guyon Syndrom Typ III, DD funktionelle Genese, Klinik: Plötzlich elektrisierende Schmerzen Dig III -V volar, keine motorischen Ausfälle im Bereich der Hand, ENG/EMG (06+07/2018): Konstellation für Loge de Guyon Typ III, unauffällige motorische und sensible Neurographien des N.  ulnaris und medianus bds ., Bildgebung: Plexus-MRT unauffällig (Nebenbefund: Schilddrüsenknoten bds ., weitere Abklärung empfohlen).      Die initial posttraumatische Tendovaginitis stenosans Dig . l Hand rechts nach einem Arbeitsunfall vom 29. März 2017 sei operativ versorgt worden. Postoperativ habe sich ein Karpaltunnelsyndrom entwickelt, sodass die Karpaltunnelspaltung am 13. März 2018 stattgefunden habe. Danach sei es zu einer nur zögerlichen Besserung der Beschwerden und Entwicklung eines erneuten Schnappfingers Dig . V gekommen. Diesbezüglich sei eine Steroid infiltration erfolgt, die eine Besserung gebracht habe. Der Beschwerde führer leide gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2018 weiterhin an Schmerzen im Bereich des ulnarseitigen rechten Vorderarmes mit Schnapp phänomen des Kleinfingers. Die Schulterschmerzen seien im Moment rückläufig, es bestünden keine Kribbelparästhesien mehr. Eine Druckdolenz finde sich über dem Dig . V mit objektivierbaren Schnappphänomen bei vollständiger Beweglich keit. Im Verlauf seien dem Beschwerdeführer vom 26. September 2017 bis am 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 9/187/7 ff.). 3.4.3      Gemäss Bericht der Abteilung Handchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 11. September 2019, betreffend Sprechstunde vom 29. August 2019, war am 12. Juli 2019 eine Dekompression Sulcus ulnaris endoskopisch rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über einen zufriedenstellenden Verlauf. Er habe weiterhin etwas Sensibilitätsstörungen und noch leichte Restschmerzen, jedoch deutlich weniger als präoperativ. Die Kraft habe deutlich zugenommen. Im nächsten Monat sei eine Wiederaufnahme denkbar, Einschränkungen würden keine mehr bestehen (Urk. 9/193). 3.4.4      Aufgrund einer Aktenbeurteilung hielt RAD-Arzt Dr.  F.___ in der Stellungnahme vom
  49. Dezember 2019 fest, dass sich die Arbeitsf ähigkeit temporär verschlechtert habe. In der angestammten handwerklichen und in ei ner angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 1
  50. August 2017 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Ab Dezember 2018 sei er in der angestammten Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 70  % arbeitsfähig gewesen . Ab diesem Zeitpunkt seien ihm körperlich leichte rückenschonende wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufig ziehende oder stossende Bewegungen sch werer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen wieder möglich (vgl. Gutachten des A.___ vom 2
  51. Dezember 2010 ). N icht zumutbar seien grobe manuelle Arbeiten. Ab Juli 2019 (Operation) sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Seit November 2019 sei er in angestammter Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig und in angepasster Tätigkeit wieder zu 70  % arbeitsfähig ( Urk.  9/201/7).
  52. 4.1      Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nach dem Unfall vom 29. März 2017 infolge der Daumen beschwerden rechts und der Ellbogenbeschwerden rechts zwischenzeitlich erheblich verschlechtert haben und der Beschwerdeführer vom 14. August 2017 bis
  53. November 2018 sowie vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019 auch in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war . Ebenfalls unbestritten ist, dass die D aumenverletzung im Dezember 2018 und die Ellbogenverletzung im November 2019 a usgeheilt war en und dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern des A.___ umschriebenen Belastungsprofil von Dezember 2018 bis Juni 2019 und seit November 2019 wieder in einem 70% Pensum zumutbar war bzw. ist. Vom Beschwerdeführe r nicht beanstandet wird sodann die Feststellung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügungs begründung (vgl. Urk. 2/2 = Urk. 9/212) , wonach ( unter Berücksichtigung von Art.  88 bis Abs.  1 lit . a und Art.   88a Abs.  2 IVV ) vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe sowie die Rente nach eingetretener Verbesserung infolge Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab 1. November 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde .      Strittig ist indes , ob die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht den früher gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % nicht mehr vor genommen und daher den Anspruch auf eine Viertelsrente nunmehr verneint hat. 4.2      D er Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand habe sich insofern nicht dauerhaft verändert, als nach der zwischenzeitlichen Verschlechterung nunmehr wieder vom gleichen medizinischen Zustand auszugehen sei wie bei Z usprache der Viertelsrente im April 2011 und den revisionsweisen Bestätigungen vom 21. Januar 2014 und vom 10. Juli 201
  54. Dies trifft zwar zu, führt indessen nicht dazu, dass ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, den n massgebend ist, dass im gesamten Vergleichszeitpunkt eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_66/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Daher war es der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «allseitigen» Prüfung (vgl.  E. 1.5) grund sätzlich nicht verwehrt, auch den leidensbedingten Abzug neu zu beurteilen. Soweit die Verwaltung jedoch – abweichend von ihren früheren Beurteilungen und nicht auf medizinische Akten gestützt – die Ansicht vertritt, zusätzliche Pausen seien in einem 70 %-Pensum gar nicht nötig (Urk. 9/210/2), kann ihr nicht gefolgt werden. Beim ursprünglichen Einkommensvergleich (Urk. 9/78) , welcher den Verfügungen vom 1
  55. April 2011 ( Urk.  9/88 und Urk.   9/100) zugrunde lag, wurde ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne, diese nur in einem teilzeitlichen Arbeitspensum verwertbar seien und er überdies auf längere Pausen angewiesen sei. Weshalb die dem damaligen Einkommensvergleich zugrundeliegenden Einschätzungen der Gutachter (von Dezember 2010) und des RAD-Arztes (vgl .  Urk. 9/79/9) nun anders interpretiert werden müssten, wird nicht dargelegt und ist nicht nach vollziehbar. Vorliegend sind auch bei einer freien Prüfung in gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerde führer , angesichts des wieder gleichen Gesundheitszustandes, nicht auch bei der im Rahmen der Rentenrevision erneut vorgenommenen Invaliditätsbemessung einen Tabellenlohnabzug in der nämlichen Höhe zu gewähren (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E.  6.2) .
  56. 3      Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin wie bereits beim ursprünglichen Einkommensvergleich im Jahre 2011 sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf den gleichen Tabellenlohn ermittelt. Daher entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung des Ab zugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 ). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach weiterhin 44  %, weshalb der Beschwerdeführer vom
  57. März bis zum 30. September 2019 und ab 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4.4      Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die widersprüchliche Begründung der Verfügungen respektive die fehlende Begründung für eine rückwirkende Aufhebung der Viertelsrente einzugehen.
  58. Die angefochtenen Verfügungen vom 1
  59. August 2020 sind demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspr uch auf eine Viertelsrente vom
  60. März bis zum 3
  61. September 2019 und ab dem
  62. November 2019 verneint wurde , und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom
  63. März bis zum 3
  64. September 2019 und ab dem
  65. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.      Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
  66. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewi lligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  67. In Gutheissung der Beschwerde werden die an gefochtenen Verfügungen vom 19.  August 2020 insoweit aufgehoben , als darin ein Anspruch auf eine Viertelsrente vom
  68. März bis zum 3
  69. September 2019 und ab dem
  70. November 2019 verneint wurde, und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer vom
  71. März bis zum 30.  September 2019 und ab dem
  72. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
  73. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  74. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  75. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  76. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  77. Juli bis und mit 1
  78. August sowie vom 1
  79. Dezember bis und mit dem
  80. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00642

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 3 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, Fugenmonteur , wurde in der Klinik Y.___ am 7. September 2007 und am 2 9. Januar 2008 ( Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Diskushernie und Re- Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie) am Rücken operiert ( Urk. 9/70/15). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5). Am 8. Juni 2010 wurde er im Zentrum Z.___ am Rücken operiert (Stabilisation mittels Spondylodese L5/S1 mit Re Dekom pression der Nervenwurzel S1 rechts und posterolateraler Spondylodese L5/S1 beidseits; Urk. 9/70/17). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in A uftrag, das am 27. Dezember 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/70). Mit Verfügungen vom 1 8. April 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgr ad von 100 % ab dem

1. Mai 2008

eine ganze Rente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 %

ab dem 1. Dezember 2010

eine Viert elsrente zu (Urk. 9/88 und Urk. 9/100). 1.2

Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Re visionsverfahren ein ( Urk. 9/113 ). Am 1 9. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde ( Urk. 9/123). Am

1. Juni 2013 trat der Versicherte

eine Teilzeitstelle als Fugenabdichter

bei der B.___ GmbH an. Am 2 9. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde ( Urk. 9/132). Mit Mitteilung vom 21. Januar 2014 bestätigte sie den Anspruch auf die bisher ige Viertel srente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ( Urk. 9/140).

Per 3 0. September 2014 löste der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf (vgl. Urk. 9/152) , da er am

1. Oktober 2014 eine Teilzeit stelle als Fugenabdichter bei der C.___ GmbH antrat ( Urk. 9/151/2-3 ). Im März 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen

ein

weiteres Revi sionsverfahren ein (vgl. Urk. 9/160 ). Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2017 bestätigte sie den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 44 % ( Urk. 9/169). 1.3

Am 2 9. März 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall ( Urk. 9/175/54) , infolge dessen er am 2 6. September 2017 in der Universitätsklinik D.___ am rechten Daume n operiert wurde (A1-Ringbandspaltung; Urk. 9/187/7 ). Am 3.

November 2017 (Eingangsdatum) stellte er bei der IV-Stelle

ein Rentenerhöhungsgesuch ( Urk. 9/170). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallver sicherung Suva bei ( Urk. 9/175) und nahm medizinische und beruflich-erwerblich e Abklärungen vor. In der Folge wurden in der Universitätsklinik D.___ am 1 3. März 2018 eine

Operation an de r rechten Hand ( Kar paltunnelspaltung; Urk. 9/187/7 ) und am 1 2. Juli 2019 am rechten Ellbogen ( Dekompression S ulcus

ulnaris ; Urk. 9/193/4) durchgeführt. Am 20. August 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er vor zwei Monaten die Kündigung (der C.___ GmbH) erhalten habe (Urk. 9/184).

Vom

1. November 2019 bis zum 3 1. März 2020 arbeitete er in einem Teilzeitpensum (50 %) als Hilfsmonteur bei der E.___ ( Urk. 9/197 und Urk. 9/205 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 1. März 2020, Urk. 9/202, und Einwand des Versicherten vom 23. April 2020, Urk. 9/208) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente

mit Verfügungen vom 1 9. August 2020 vom

1. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2019 und vom 1. Oktober bis zum 3 1. Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab dem 1. März und ab dem 1. November 2019 ver neinte sie einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 %

( Urk. 2/1-2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit aufzuheben und abzu ändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm auch zwischen dem 1. März und dem 3 0. September 2019 sowie ab November 2019 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 0. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2020 angezeig t wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar .

Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenz beiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 1 IVV frühestens: a. sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der ver sicherten Person zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls vom 2 9. März 2017 verschlechtert habe und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei , einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkung von 100 %

habe dem neuen Invaliditätsgrad entsprochen . Da das Renten erhöhungsgesuch im November 2017 eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Novem ber 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Dezember 2018 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert . Ab diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwer deführer wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 70% Pensum nachzugehen. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte er damals ein Einkommen von Fr. 67'742.99 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 47'420.09 erzielen können . Demnach resultiere

eine Erwerbsein busse von Fr. 20'322.90 und der Invaliditätsgrad betrage 30 % . Ab dem 1. März 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) habe der Beschwerdeführer jedoch weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente , da die Rente nur für die Zukunft eingestellt werden könne. Im Juli 2019 habe er am rechten Ellbogen operiert werden müssen. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Ab Oktober 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung) habe er daher erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert. Seither sei der Beschwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 70 % arbeitsfähig . Da er am 1. November 2019 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, erfolge die Herabsetzung der ganzen Rente auf die bisherige Viertelsrente auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hin. Die (hypo thetische) Erwerbseinbusse betrage nach wie vor

30 % . Die Einstellung der Rente erfolge vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Urk. 2/2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Gesundheits zustand gegenwärtig

identisch sei mit jenem vor dem Unfall vom 29 . März 201 7. Er leide unter einer chronischen Lumboischialgie und sei in einer ange passten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe jedoch lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30 % statt von 44 % , weil sie im Rahmen des neuen Einkommensvergleichs keinen leidensbedingten Abzug mehr gewährt habe. Der einmal vorgenommene Leidensabzug könne aber nicht weg fallen, weil zwischenzeitlich eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung eine vorübergeh ende Rentenerhöhung bewirkt habe . Auf lange Sicht liege gar kein Revisionsgrund vor ( Urk. 1 S. 2 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers v erschlechtert habe, wes halb die Rente vorübergehend erhöht worden sei. Dieser Umstand führe zu einem Revisionsgrund. Es bestehe daher keine B indung an frühere Beurteilungen. Dies gelte auch für den Einkommensvergleich ( Urk. 8). 3. 3.1

3.1.1

Ei ne materielle Prüfung des Rent enanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfo lgte zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 18. April 2011 ( Urk. 9/88 und Urk. 9/100). Der damaligen

Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht

das interdisziplinäre (rheumatologische, internistische und psychiatrische ) Gutachten des A.___ vom 2 7. Dezember 2010 zugrunde (U rk. 9/70 ). 3.1.2

Die Ärzte des A.___ stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/70/35): (1) chronische Lumboischialgie rechts mit/bei: - radikulärem

Residual- Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts - gemischt mit pseudoradikulärer Komponente bei referred

pain -Symptomatik rechts ausgehend vom Glutaeus medius/minimus - Status nach Hemilam inektomie L5/S1 rechts und Diskektomie am 7. September

2007 - Status nach Re- Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Diskektomie am 2 9. Januar 2008 - Status nach Stabilisation und posterolate r aler Spondylodese L5/S1 mit Re- Dekompression Nervenwurzel S1 rechts am 8. Juni 2010 - Tendenz zu Instabilität L4/L5 (2) Überlastung oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit/bei: - Fehlbelastung als Folge obiger Diagnosen - Tendenz zu Knick- Senkfuss rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ funktionelle Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion, ohne organisches Korrelat ( Urk. 9/70/36). Sie gaben an, dass der Beschwerdef ührer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenabdichter

seit September 2007 zu 100 % arbeits unfähig sei. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien ihm stereotype rein sitzende, gehende oder stehende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken und Aufrich ten sowie länger dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenstellung oder Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte. In einer dem Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 70 % . Vorzuziehen seien körperlich leichte Arbeiten in Wechselhaltung ohne häufig ziehende und stossende Bewegungen schwerer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen. Für solche Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von ca. 2 x 3 Stunden täglich mit dazwis chen verlängerter Pause gegeben ( Urk. 9/70/ 41- 42). 3.2

Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vo m 2 0. Januar 2014 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s

gemäss dem Bericht der Praxis für Wirbelsäulenmedizin & Wirbelsäulenchirurgie vom 8. Februar 2 013 und dem Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin, vom 25. November 2013 im Wesentlichen unverändert sei ( Urk. 9/139/3).

Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 2 1. Januar 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bis herige Viertelsrente ( Urk. 9/140). 3.3

In der Stellungnahme vom 8. Juli 2017

( Urk. 9/167/3) legte RAD-Arzt Dr. F.___ dar, dass beim Beschwerdeführer gemäss seinem Psychiater gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige Depression bestehe . Weiter habe der Psychiater erklärt, dass sich der somatische Zustand verschlechtert habe (fachfremd ; vgl.

Bericht von Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Juni 2017 [Eingangsdatum], Urk. 9/166/1-2) . Der den somatischen Teil betreuend e Hausarzt habe dagegen einen stationären Gesundheitszustand festgestellt (vgl. Bericht von Dr. G.___ vom 2 7. April 2017, Urk. 9/163) . Somit sei von einem stationären Gesundheits zustand auszugehen.

Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2017 den Anspruc h des Beschwerdeführers auf die bisherige

Viertelsrente ( Urk. 9/169). 3.4

3.4.1

Den im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingegangen en medizi nischen Akten lässt sich namentlich Folgendes entnehmen. 3.4.2

Am 30. Januar 2019 berichtete Dr. med. I.___ , Assistenzärztin Hand chirurgie an der Universitätsklinik D.___ , der Beschwerdegegnerin unter Beilage früherer Berichte über die seit 4. September 2017 erfolgte Behandlung und führte folgende Diagnosen auf: (1) Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 13.03.2018 mit/bei sensiblem Karpaltunnelsyndrom rechts unter führender Beteiligung Dig .

l, (2) Status nach AI-Ringbandspaltung Dig . l Hand rechts in Lokalanästhesie am 26.09.2017 bei posttraumatischer Tendovaginitis stenosans

Dig . l Hand rechts, (3) Tendovaginitis stenosans

Dig . V Hand rechts, sonographisch-gesteuerte Infiltration mit Kenacort am 03.12.2018, (4) Unklare Schulter-/Oberarmschmerzen rechts, DD: AC-Gelenksarthrose, Bizepssehne-/Supra spinatussehne-Pathologie, (5) Ungeklärte Sensibilitätsstörungen der rechten Hohlhand (EM 06/2018), DD Loge de Guyon Syndrom Typ III, DD funktionelle Genese, Klinik: Plötzlich elektrisierende Schmerzen Dig

III -V volar, keine motorischen Ausfälle im Bereich der Hand, ENG/EMG (06+07/2018): Konstellation für Loge de Guyon Typ III, unauffällige motorische und sensible Neurographien des N. ulnaris und medianus bds ., Bildgebung: Plexus-MRT unauffällig (Nebenbefund: Schilddrüsenknoten bds ., weitere Abklärung empfohlen).

Die initial posttraumatische Tendovaginitis stenosans

Dig . l Hand rechts nach einem Arbeitsunfall vom 29. März 2017 sei operativ versorgt worden. Postoperativ habe sich ein Karpaltunnelsyndrom entwickelt, sodass die Karpaltunnelspaltung am 13. März 2018 stattgefunden habe. Danach sei es zu einer nur zögerlichen Besserung der Beschwerden und Entwicklung eines erneuten Schnappfingers Dig . V gekommen. Diesbezüglich sei eine Steroid infiltration erfolgt, die eine Besserung gebracht habe. Der Beschwerde führer leide gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2018 weiterhin an Schmerzen im Bereich des ulnarseitigen rechten Vorderarmes mit Schnapp phänomen des Kleinfingers. Die Schulterschmerzen seien im Moment rückläufig, es bestünden keine Kribbelparästhesien mehr. Eine Druckdolenz finde sich über dem Dig . V mit objektivierbaren Schnappphänomen bei vollständiger Beweglich keit. Im Verlauf seien dem Beschwerdeführer vom 26. September 2017 bis am 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 9/187/7 ff.). 3.4.3

Gemäss Bericht der Abteilung Handchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 11. September 2019, betreffend Sprechstunde vom 29. August 2019, war am 12. Juli 2019 eine Dekompression Sulcus

ulnaris endoskopisch rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über einen zufriedenstellenden Verlauf. Er habe weiterhin etwas Sensibilitätsstörungen und noch leichte Restschmerzen, jedoch deutlich weniger als präoperativ. Die Kraft habe deutlich zugenommen. Im nächsten Monat sei eine Wiederaufnahme denkbar, Einschränkungen würden keine mehr bestehen (Urk. 9/193). 3.4.4

Aufgrund einer Aktenbeurteilung hielt RAD-Arzt Dr. F.___

in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 fest, dass sich die Arbeitsf ähigkeit temporär verschlechtert habe. In der angestammten handwerklichen und in ei ner angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 1 4. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Dezember 2018 sei er in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen . Ab diesem Zeitpunkt seien ihm körperlich leichte rückenschonende wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufig ziehende oder

stossende Bewegungen sch werer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen wieder möglich (vgl. Gutachten des A.___

vom 2 7. Dezember 2010 ). N icht zumutbar seien grobe manuelle Arbeiten. Ab Juli 2019 (Operation) sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit November 2019 sei er in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in angepasster Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 9/201/7). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nach dem Unfall vom 29. März 2017 infolge der Daumen beschwerden rechts und der Ellbogenbeschwerden rechts zwischenzeitlich erheblich verschlechtert haben und der Beschwerdeführer vom 14. August 2017 bis

30. November 2018 sowie vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019 auch in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war . Ebenfalls unbestritten ist, dass die D aumenverletzung im Dezember 2018 und die Ellbogenverletzung im November 2019 a usgeheilt war en und dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern des A.___ umschriebenen Belastungsprofil von Dezember 2018 bis Juni 2019 und seit November 2019 wieder in einem 70% Pensum zumutbar war bzw. ist. Vom Beschwerdeführe r nicht beanstandet wird sodann die Feststellung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügungs begründung (vgl. Urk. 2/2 = Urk. 9/212) , wonach

( unter Berücksichtigung von Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a und Art.

88a Abs. 2 IVV ) vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe sowie die Rente nach eingetretener Verbesserung infolge Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab 1. November 2019 auf eine

Viertelsrente herabgesetzt werde .

Strittig ist indes , ob die

Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht den früher gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % nicht mehr vor genommen und daher den Anspruch auf eine Viertelsrente nunmehr verneint hat.

4.2

D er Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand habe sich insofern nicht dauerhaft verändert, als nach der zwischenzeitlichen Verschlechterung nunmehr wieder vom gleichen medizinischen Zustand auszugehen sei wie bei Z usprache der Viertelsrente im April 2011 und den revisionsweisen Bestätigungen vom 21. Januar 2014 und vom 10. Juli 201 7. Dies trifft zwar zu, führt indessen nicht dazu, dass ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, den n massgebend ist, dass im gesamten Vergleichszeitpunkt eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_66/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Daher war es der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «allseitigen» Prüfung (vgl.  E. 1.5)

grund sätzlich nicht verwehrt, auch den leidensbedingten Abzug neu zu beurteilen. Soweit die Verwaltung jedoch – abweichend von ihren früheren Beurteilungen und nicht auf medizinische Akten gestützt – die Ansicht vertritt, zusätzliche Pausen seien in einem 70 %-Pensum gar nicht nötig (Urk. 9/210/2), kann ihr nicht gefolgt werden. Beim ursprünglichen Einkommensvergleich (Urk. 9/78) , welcher den Verfügungen vom 1 8. April 2011 ( Urk. 9/88 und Urk.

9/100) zugrunde lag, wurde ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne, diese nur in einem teilzeitlichen Arbeitspensum verwertbar seien und er überdies auf längere Pausen angewiesen sei. Weshalb die dem damaligen Einkommensvergleich zugrundeliegenden Einschätzungen der Gutachter (von Dezember 2010) und des RAD-Arztes (vgl . Urk. 9/79/9)

nun anders interpretiert werden müssten, wird nicht dargelegt und ist nicht nach vollziehbar. Vorliegend sind auch bei einer freien Prüfung in gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerde führer , angesichts des wieder gleichen Gesundheitszustandes, nicht auch bei der im Rahmen der Rentenrevision erneut vorgenommenen Invaliditätsbemessung einen Tabellenlohnabzug in der nämlichen Höhe zu gewähren (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2) . 4. 3

Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin wie bereits beim ursprünglichen Einkommensvergleich

im Jahre 2011 sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf den gleichen Tabellenlohn ermittelt. Daher entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung des Ab zugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 ). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach weiterhin 44 %, weshalb der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

4.4

Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die widersprüchliche Begründung der Verfügungen respektive die fehlende Begründung für eine rückwirkende Aufhebung der Viertelsrente einzugehen. 5.

Die angefochtenen Verfügungen vom 1 9. August 2020 sind demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspr uch auf eine Viertelsrente vom 1. März bis zum 3 0. September 2019 und ab dem 1. November 2019 verneint wurde , und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 3 0. September 2019 und ab dem 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewi lligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die an gefochtenen Verfügungen vom 19. August 2020 insoweit aufgehoben , als darin ein Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. März bis zum 3 0. September 2019 und ab dem 1. November 2019 verneint wurde, und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl